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08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
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08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Telefon: 0721 133 7201 Sekretariat E-Mail: ma@karlsruhe.de Fax: 0721 133 7209 Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Am Großmarkt 10, 76137 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Weinweg (266 m) Linien: S4, S5, S51, Tram 1, 2, 5, NL 2 LIVE! Dunantstraße (817 m) Linien: Tram 3 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen Es sind keine Parkhäuser/Tiefgaragen im Umkreis von 1.000 m vorhanden. Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Badisches KONServatorium Das Badische KONServatorium ist die musikalische Bildungseinrichtung der Stadt Karlsruhe für
Kinder,
Jugendliche und
Erwachsene.
Beschreibung
Umfassende kontinuierliche Musikausbildung für Kinder ab sechs Monaten bis ins hohe Alter.
Das Spektrum reicht vom einfachen Musizieren bis zur Hochschulvorbereitung. Zum Angebot zählen
elementare Musikerziehung,
Instrumental- und Vokalfächer in Einzel- und Gruppenunterricht,
Musiktheorie,
Komposition und Unterricht für Menschen mit Behinderung.
Orchester,
Chöre,
Jazz- und Kammermusikensembles
runden das Angebot ab.
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Montag
09:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
09:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
09:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
09:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
09:30 - 12:00 Uhr
Telefon: 0721 133 4301 Sekretariat Telefon: 0721 133 4315 E-Mail: badkons@karlsruhe.de Fax: 0721 133 4309 Hausanschrift: Jahnstraße 20, 76133 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Kunstakademie/Hochschule (130 m) Linien: Tram 1, NL 1 LIVE! Mühlburger Tor (392 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (409 m) Hotel Kübler (482 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Anmeldung zum Musikunterrricht am Badischen KONServatorium
Anmeldung erfolgt online.
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Jugendamt Das Jugendamt berät bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie über die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies kann beurkundet werden. Darüber hinaus kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn ein Kind keinen Unterhalt erhält. Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe werden die Kosten für erzieherische Hilfen übernommen. Auch Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen können beim Jugendamt beantragt werden. Beschreibung
Leistungen:
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Unterhaltsvorschusskasse
Beistandsschaften
Amtsvormundschaften
Beurkundungstätigkeit
Sprechzeiten nach Vereinbarung.
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0721 133 1962 Frau Halama-Knüttel Telefon: 0721 133 1976 Frau Siegrist E-Mail: karin.halama-knuettel@durlach.karlsruhe.de E-Mail: simone.siegrist@durlach.karlsruhe.de Hausanschrift: Gritznerstraße 8, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Gritznerstraße (51 m) Linien: Tram 2, 8 LIVE! Durlach Auer Str./Dr. Schwabe (175 m) Linien: Tram 1, 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (75 m) Scheck-In-Center (660 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Sozialamt Beschreibung
Das Sozialamt umfasst folgende Aufgabenbereiche :
Beratung und Unterstützung ratsuchender Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Sozialhilfe
Kooperation mit beteiligten Stellen
Bearbeitung von Anträgen
Erlass von Bescheiden für Sozialleistungen
Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist stets die Bedürftigkeit der Antragsteller. Diese liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und oder Vermögen bestritten werden kann.
Leistungen :
Grundsicherung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe in Einrichtungen
Hilfe zur Pflege
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
Blindenhilfe
Jugendgerichtshilfe
Bestattungskosten
Frühförderung
Hilfe in Heimen
Beförderungsdienst
Aktivierung und Beratung
Wohnberechtigungsbescheinigungen
Wohngeldanträge
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0721 133 1951 Frau Sütterlin E-Mail: barbara.suetterlin@durlach.karlsruhe.de Hausanschrift: Gritznerstraße 8, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Gritznerstraße (51 m) Linien: Tram 2, 8 LIVE! Durlach Auer Str./Dr. Schwabe (175 m) Linien: Tram 1, 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (75 m) Scheck-In-Center (660 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Bürgerdienste: Gewerbe anmelden
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Gewerbe anmelden
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
Neuerrichtung eines Betriebs,
Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
Erziehung von Kindern gegen Entgelt
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Onlineantrag
Gewerbe-Anmeldung
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Gewerbeanmeldung
Formulare und weitere Angebote
Gewerbe-Anmeldung (Papierform)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Zuständige Stelle
Gaststätten- und Gewerberecht die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte Hinweise
In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
bei Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Antrag kann sowohl schriftlich als auch elektronisch / per E-Mail gestellt werden.
per Post an: Ordnungs- und Bürgeramt, Gaststätten + Gewerberecht, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
per Briefkasten-Einwurf: beim Bürgerbüro, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
Online-Dienst: siehe unter „Formulare“
E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de
Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Nach Eingang Ihrer vollständigen, mangelfreien Unterlagen wird Ihre Gewerbemeldung innerhalb von 3 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) bearbeitet. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch Gewerbeschein genannt) wird sodann zusammen mit der Gebührenrechnung auf den Postweg zu Ihnen gegeben.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldun g an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes und unterschriebenes Formular
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
53,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Vertiefende Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Rechtsbehelf
Ein anfechtender Rechtsbehelf ist nicht gegeben, da die Empfangsbescheinigung keine Entscheidung enthält. Eine unterlassene Empfangsbescheinigung kann ggf. mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Zielführender dürfte eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt sein.
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung (GewO) :
§ 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
§ 11 Gewerbeordnung (GewO) (Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung)
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW (LVwVFG) :
§ 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
§ 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 28.12.2023 freigegeben.
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Unternehmenskarte Die Unternehmenskarte wird für Fahrzeuge benötigt, die ein digitales Kontrollgerät eingebaut haben. Das digitale Kontrollgerät ist für bestimmte Fahrzeuge, die ab 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, vorgeschrieben. Bis auf wenige Ausnahmen sind betroffen:
Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern.
Im Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts werden unter anderem fahrer- und unternehmensbezogene Daten sowie Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen / Pausen, andere Arbeitszeiten sowie gefahrene Wegstrecken und Geschwindigkeiten der Fahrer und gegebenenfalls Beifahrer erfasst und bis auf die Geschwindigkeit über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gespeichert. Ist die Speicherkapazität erreicht, werden die ältesten Daten überschrieben.
Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und dient der Sperrung beziehungsweise Freigabe der im Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts hinterlegten fahrer- und unternehmensbezogenen Daten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät gesteckt/eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeuges dem Unternehmen zuzuordnen. Dadurch ist sichergestellt, dass andere Unternehmen nicht auf die Daten im Massenspeicher des Kontrollgeräts zugreifen können (Datenschutz). Die Unternehmenskarte ermöglicht das Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten, die im Massenspeicher unter dem jeweiligen Unternehmen hinterlegt sind.
Unternehmenskarten sind nicht personenbezogen. Sie werden an den Unternehmer selbst oder die nach dem Gesetz, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags zur Vertretung berufenen Personen übergeben. Ein Unternehmen kann mehrere Unternehmenskarten erhalten.
Der Unternehmer darf seinen Fahrern die Unternehmenskarte nicht aushändigen. Der Fahrer hätte dadurch unzulässigerweise die Möglichkeit, neben seinen eigenen Fahr- und Arbeitsdaten, die Daten anderer Fahrer des Unternehmens einzusehen beziehungsweise auf diese zuzugreifen (Datenschutz). Hinweise
Weitere Informationen zur Unternehmenskarte und zum digitalen Kontrollgerät finden Sie auf der Internetseite des Kraftfahr-Bundesamtes ( KBA ) und des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) .
Voraussetzungen
Unternehmenskarten können Unternehmer beziehungsweise die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag zur Vertretung berufenen Personen und Fahrzeughalter beantragen und erhalten, deren Fahrer Beförderungen durchführen, die unter den Anwendungsbereich der europäischen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen oder Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einzuhalten haben oder die nach § 57a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts herunterladen müssen.
Bezugsort
Sie können sich an eine der beiden Stellen in Baden-Württemberg wenden, wenn auch Ihr Wohnort in Baden-Württemberg ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen das ausgefüllte Formular bei der zuständigen Stelle einreichen.
Das Formular des TÜV Süd Service-Center beziehungsweise der DEKRA Automobil steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
Fristen
Die Unternehmenskarte ist fünf Jahre gültig und kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens
Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers; bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person
gegebenenfalls Vertretungsvollmacht
Kosten
Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe bei den Antragsannahme- und Kartenausgabestellen des TÜV Süd Service und der DEKRA Automobil gleich ist.
Gebührenhöhe:
TÜV Süd Center
DEKRA Automobile
Rechtsgrundlage
§ 4 a Fahrpersonalgesetz (FPersG) (Zuständigkeiten) in Verbindung mit
§ 4 Fahrpersonalverordnung (FPersV) (Allgemeines)
§ 9 Fahrpersonalverordnung (FPersV) (Unternehmenskarte)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 18.11.2011 freigegeben.
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Bürgerdienste: Nahverkehrsplan
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Nahverkehrsplan
Der Nahverkehrsplan ist ein kommunalpolitisches Instrument. Gemeinden und Gemeindeverbände legen im Nahverkehrsplan die gesamten Rahmenbedingungen für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem Einflussbereich fest. Daher ist dieser Plan sowohl für Fahrgäste als auch für Verkehrsunternehmen von Bedeutung, da diese durch den Plan wissen, welche neue Strecken für den ÖPNV erschlossen beziehungsweise welche bestehenden Verbindungen weiter ausgebaut werden sollen. Nahverkehrspläne müssen spätestens alle fünf Jahre überarbeitet werden. In der Regel werden die Pläne in der Ausarbeitungsphase ausgelegt, damit Interessierte (z.B. Verbände) ihre Ideen und Vorschläge dazu vorbringen können.
Folgende Stellen müssen gehört werden:
Gemeinden, die im Bereich des Nahverkehrsplans liegen
betroffene Straßenbaulastträger (das sind die Städte und Gemeinden)
Regionalverbände als zuständige Träger der Regionalplanung
Verkehrsunternehmer der durch den Nahverkehrsplan betroffenen Region
Regierungspräsidien als zuständige Stelle für die Genehmigungen der Linienverkehre
Im Nahverkehrsplan müssen mindestens folgende Punkte festgeschrieben werden:
Bestandsaufnahme des bestehenden ÖPNV
Verkehrsanalyse
Einschätzung der weiteren Verkehrsentwicklung
Ziele des ÖPNV
Maßnahmen der Barrierefreiheit und Prognose, wann diese verwirklicht werden können
geplante Investitionen
Das ÖPNV-Gesetz des Landes schreibt vor, dass zusätzlich zum Nahverkehrsplan auch ein Nahverkehrsentwicklungsplan aufgestellt werden soll, der
die Verkehrsentwicklung über einen langen Zeitraum hinweg prognostiziert und
darstellt, in welchen Bereichen des ÖPNV Angebote verbessert werden sollen und wie dies gefördert werden kann.
Alle Gemeinden, die einem Verkehrs- oder Tarifverbund angehören, müssen ihre Verkehrsentwicklungspläne aufeinander abstimmen.
Hinweis: In der Regel können Sie den Nahverkehrsplan während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde kostenlos einsehen.
Hinweise
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Sigmaringen. Stand: 15.02.2010
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Antrag zur Genehmigung einer Veranstaltung im Wald
Informationen zu Polterholz und Schlagraum finden Sie in den Abschnitten "Formulare" bzw. "Leistungen".
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08:30 - 15:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 15:30 Uhr
Telefon: 0721 133 7353 E-Mail: forstamt@karlsruhe.de Fax: 0721 75099086 Hausanschrift: Linkenheimer Allee 10, 76131 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Bürgerdienste: Wahlhelfer werden
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Wahlhelfer werden Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:
Ausgabe der Stimmzettel
Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen
müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist,
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen und
dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
Zuständige Stelle
Wahlamt die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind Hinweise
Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.
Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.
Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.
Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.
Voraussetzungen
Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.
Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.
Verfahrensablauf
Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, entscheidet Ihre Gemeinde. Sie bezieht dabei Ihre Wünsche in die Entscheidung mit ein. Ein Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks ist möglich.
Wenn sich nicht genügend Freiwillige, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, für eine Wahl melden, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.
Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:
Sie sind bei Bundestagswahlen und Landtagswahlen am Wahltag 65 Jahre alt oder älter, bei Europawahlen 67 Jahre alt oder älter oder bei Kommunalwahlen älter als 62 Jahre.
Sie können glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Ihre Familie Ihnen die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
Sie können aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben.
Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.
Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin können Sie eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Wahl und Gemeinde unterschiedlich, beispielsweise:
"Erfrischungsgeld" bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen: mindestens 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit der jeweiligen Gemeinde bei Kommunalwahlen
Ersatz für Sachschäden, falls solche durch die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin entstehen
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest
Kosten
Keine
Rechtsbehelf
Kein
Rechtsgrundlage
Bundeswahlgesetz
§§ 8 - 11 Wahlorgane
Bundeswahlordnung
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 9 Ehrenämter
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
Europawahlgesetz :
§ 5 Wahlorgane
Europawahlordnung
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 9 Ehrenämter
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
Landtagswahlgesetz
§§ 10 , 13 - 18 W a hlorgane
Landeswahlordnung
§ § 3 - 9 Wahlorgane
Kommunalwahlgesetz :
§ 14 Wahlvorstände
§ 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände
§ 39 Wahlkosten
Kommunalwahlordnung
§ 22 Wahlvorstände
Freigabevermerk
02.06.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
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Allgemeine Sprechzeiten (Aufgrund der Energiesparmaßnahmen der Stadt sind die Öffnungszeiten aktuell reduziert. )
Montag
08:30 - 15:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Telefon: 0721 133 1232 E-Mail: statistik@karlsruhe.de Fax: 0721 133 1239 Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Zähringerstraße 61, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Pyramide U) (152 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Marktplatz (Kaiserstraße U) (269 m) Linien: S1, S11, S2, S5, S51, Tram 1, NL 1 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (56 m) Kreuzstraße (132 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Die Bestellung und Bezahlung erfolgt online. Sie bekommen den Mietspiegel umgehend postalisch zugesendet. Mietspiegel 2023 herunterladen (PDF)
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