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Telefon: 0721 133 7411 E-Mail: rueckerstattung@tba.karlsruhe.de Fax: 0721 133 7439 Hausanschrift: Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Mühlburger Tor (58 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Schillerstraße (395 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (57 m) Stephanplatz (636 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Antrag auf Auskunft aus dem Kanaltaster (Onlinedienst)
Antrag auf Datenauskunft aus dem Grundwasserkataster (Onlinedienst)
Antrag auf Rückerstattung von Entwässerungsgebühren bei Wasserrohrbruch (Onlinedienst)
Anlagen müssen hochgeladen werden. Der Antrag wird online abgeschickt (eingereicht). Entwässerungsgebühren - Rückerstattung für Gießwasser (Onlinedienst)
Formular für die Meldung des erstmaligen Einbaus eines Gießwasserzählers beziehungsweise den Austausch eines Gießwasserzählers oder für einen Antrag auf Rückerstattung von Entwässerungsgebühren für Gießwasser. Das Formular wird online eingereicht.
Leistungen
Entwässerungsgebühren - Rückerstattung bei Wasserrohrbruch beantragen Entwässerungsgebühren für Gießwasser Grundwasser - Auskunft aus dem Grundwasserkataster beantragen Kanalkataster - Auskunft aus dem Kanalkataster beantragen
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Wahlen Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Schwellenwerte Durch EU-Richtlinien wird festgelegt, in welchen Fällen eine europaweite Ausschreibung erfolgen muss. Der Maßstab wird anhand von Schwellenwerten bestimmt.
Ab dem Erreichen der festgelegten Schwellenwerte muss zwingend europaweit ausgeschrieben werden. In diesen Fällen gelten die Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4.
Die EU-Schwellenwerte gelten unmittelbar, eine Umsetzung in deutsches Recht ist nicht erforderlich. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission überprüft. Diese Schwellenwerte beruhen auf den Verpflichtungen der EU nach dem Government Procurement Agreement (GPA) und sind daher abhängig von Wechselkursentwicklungen.
Bei Vergabeverfahren unterhalb dieser Schwellenwerte ist die europaweite Ausschreibung für die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtend. Es werden nationale Vorschriften angewandt. Diese werden im Vergabeverfahren zum Teil auch durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer ergänzt.
Die Schwellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2024:
143.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden und vergleichbarer Bundeseinrichtungen (Ausnahmen möglich)
443.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und 5.538.000 Euro für Bauaufträge im Bereich Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich
443.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und 5.538.000 Euro für Bauaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich
221.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge
5.538.000 Euro für sonstige Bauaufträge
1.000.000 Euro für Lose bei Bauaufträgen
80.000 Euro für Lose bei Dienstleistungen (außer im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich)
Hinweis: Bei öffentlichen Aufträgen, die in Lose unterteilt sind, werden die Werte der einzelnen Lose addiert, um den Gesamtwert zu berechnen. Rechtsgrundlage
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 106 Schwellenwerte
Freigabevermerk
09.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Vergabe öffentlicher Aufträge Ausschreibungspublikationen Der Weg zu öffentlichen Aufträgen Akquise öffentlicher Aufträge Anfordern der Vergabeunterlagen Angebotserstellung Auftragsberatungsstellen Qualifikationsnachweis Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens Rechtliche Grundlagen Rechtsschutz für den Bieter Vergabeverfahren Schwellenwerte
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Bürgerdienste: Steuerklassen
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Steuerklassen Die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch Ihren Arbeitgeber ist abhängig von Ihrem Familienstand. Die verschiedenen Familienstände sind in sechs Steuerklassen zusammengefasst:
Steuerklasse 1 gilt für
ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft
für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Ausland wohnt,
für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau von Ihnen dauernd getrennt lebt,
verwitwete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau vor dem 1. Januar 2023 verstorben ist,
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Steuerklasse 2 gilt für in Steuerklasse 1 einzugruppierenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse 3 gilt
auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn
beide Personen in Deutschland wohnen,
nicht dauernd getrennt leben und
eine Person keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingereiht wird,
für verwitwete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Vorjahr verstorben ist.
Steuerklasse 4 gilt für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn erhalten.
Steuerklasse 5 tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn die andere Person auf Antrag beider in die Steuerklasse 3 eingruppiert wird.
Diese Regelungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten. Für das erste Arbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse, für das zweite und die weiteren Arbeitsverhältnisse Steuerklasse 6.
Steuerklassenwahl, wenn beide Eheleute oder Lebenspartner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind
Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Sie errechnet sich auf Grundlage nur Ihres eigenen Arbeitslohns. Der Arbeitslohn Ihres Ehemanns oder Ihrer Ehefrau wird dabei nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf des Jahres werden beide Arbeitslöhne in der Einkommensteuerveranlagung zusammengerechnet.
Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird oft im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Um der richtigen Steuerschuld am Ende des Jahres möglichst nahe zu kommen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl:
Die Steuerklassenkombination 4/4 geht davon aus, dass Sie beide etwa gleich viel verdienen. Bei der Eheschließung bekommen Sie beide im elektronischen Verfahren ELStAM automatisch die Steuerklasse 4 zugeteilt.
Bei der Steuerklassenkombination 3/5 entspricht die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge für Sie beide in etwa der gemeinsamen Einkommensteuer am Jahresende, wenn eine Person mit Steuerklasse 3 60 Prozent und die andere Person mit Steuerklasse 5 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Der Steuerabzug in der Steuerklasse 5 ist höher als bei den Steuerklassen 3 und 4. Der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag wird bei dieser Steuerklassenkombination nicht in der Steuerklasse 5, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse 3 berücksichtigt. Entspricht das Verhältnis Ihrer Arbeitslöhne nicht dem Verhältnis 60:40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Sie müssen daher bei der Steuerklassenkombination 3/5 am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Durch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor erreichen Sie, dass für jede Person durch Anwendung der Steuerklasse 4 der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die einzubehaltende Lohnsteuer reduziert sich durch ihn wie die Einkommensteuer durch das Splittingverfahren.
Beispiel für die Steuerklassenkombinationen 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2023
( Die steuerlichen Werte für die Steuerklassenkombination 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2024 werden erst im Februar/März 2024 bekanntgegeben )
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt
36.000 Euro (A) und
20.400 Euro (B).
Bei Steuerklasse 4/4 ohne Faktor beträgt die Lohnsteuer
für A 4.128 Euro und
für B 810,96 Euro.
Die Summe beträgt 4.938,96 Euro. Die Einkommensteuer am Jahresende für das gemeinsame Arbeitseinkommen beträgt nach dem Splittingverfahren 4.780 Euro.
Bei Steuerklasse 4/4 mit Faktor ergibt sich folgende Lohnsteuer:
Der Faktor beträgt 4.780 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren) : 4.938,96 (Summe der Lohnsteuer im Abzugsverfahren bei Steuerklasse IV/IV) = 0,967
So ergeben sich
für A 4.128 Euro x 0,967 = 3.991 Euro und
für B 810,96 Euro x 0,967 = 784 Euro.
Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 4.775 Euro und entspricht damit fast der für das gemeinsame Arbeitseinkommen am Jahresende voraussichtlich festzusetzenden Einkommensteuer von 4.780 Euro.
Zum Vergleich Steuerklassenkombination 3/5
Die Lohnsteuer beträgt
für A bei Steuerklasse 3 1.057 Euro und
für B bei Steuerklasse 5 2.944Euro.
Die Summe der Lohnsteuer beträgt 4.001 Euro. Die Einkommensteuer beträgt am Jahresende für das gesamte Arbeitseinkommen 4.780 Euro (wie oben; Splittingverfahren).
Wegen der großen Differenz zwischen der Summe der Lohnsteuer und der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen Sie zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben und 779 Euro nachzahlen. Das Finanzamt kann zudem Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Sofern Sie oder Ihr Ehegatte keine anderen Einkünfte als Arbeitslohn haben beziehungsweise hat, können Sie diese Auswirkungen durch die Wahl des Faktorverfahrens vermeiden.
Diese Berechnungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Leistungen
Wechsel der Steuerklasse bei Ehepaaren beantragen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei Nebenverdienst angeben
Vertiefende Informationen
Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind (PDF)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Freigabevermerk
23.01.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
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Arbeitnehmer Abgabe einer Jahressteuererklärung Arbeitnehmer- und Personalvertretung Betriebsrat Gleichstellungsbeauftragte Jugend- und Auszubildendenvertretung Personalvertretung Schwerbehindertenvertretung Arbeits- und Erholungszeiten Schichtarbeit Urlaubsansprüche Einzelne Personengruppen Ältere Arbeitnehmer Ausländische Arbeitnehmer Frauen Kündigung Mindestlohn Monatlicher Steuerabzug vom Lohn Steuerklassen Pflichten im Arbeitsverhältnis Sozialversicherung Leistungen der Sozialversicherung Lohnersatzleistungen Spezielle Arbeitsformen Heimarbeit und Telearbeit Midijob Minijob und Minijob in Privathaushalten Teilzeitbeschäftigung Tarifverträge Streikrecht
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Europawahl Die Europawahl ist die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament.
Das Europäische Parlament ist eines der Organe der Europäischen Union. Es ist das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union und damit eine demokratisch legitimierte Volksvertretung. Die Bürger der 27 Mitgliedstaaten wählen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in
allgemeinen,
unmittelbaren,
freien und
geheimen Wahlen.
Die Europawahl findet alle fünf Jahre statt. Die letzte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments fand am 26. Mai 2019 statt. Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Tag für die Wahl des 10. Europäischen Parlaments bestimmt.
Die wesentliche Aufgabe des Europäischen Parlaments besteht in der Beteiligung an der Gesetzgebung der Europäischen Union. Die Gesetze der Europäischen Union gelten in allen Mitgliedstaaten und betreffen jede Bürgerin und jeden Bürger.
Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg. Leistungen
Wahlschein beantragen Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen Wahlhelfer werden Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern beantragen
Vertiefende Informationen
Europäische Union
Europäisches Parlament
Freigabevermerk
26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
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Wahlen und Bürgerbeteiligung Bundestagswahl Die Wahlorgane Stimmabgabe Wahlergebnis und Sitzverteilung Was wird gewählt Weitere Informationen und Links Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht) Wer darf wählen (aktives Wahlrecht) Bürgermeisterwahlen Die Wahlorgane Wahlergebnisse Wahlhandlung (Stimmabgabe) Was wird gewählt Beigeordnete und Stellvertretung Weitere Informationen und Links Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht) Wer darf wählen (aktives Wahlrecht) Europawahl Die Wahlorgane Stimmabgabe Wahlergebnisse und Sitzverteilung Was wird gewählt Weitere Informationen und Links Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht) Wer darf wählen (aktives Wahlrecht) Kommunalwahlen Die Wahlorgane Wahlergebnisse (Sitzverteilung) Wahlhandlung (Stimmabgabe) Was wird gewählt Der Bezirksbeirat Der Gemeinderat Der Kreistag Der Ortschaftsrat Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht) Wer darf wählen (aktives Wahlrecht) Landtagswahl Baden-Württemberg Die Wahlorgane Wahlergebnisse (Sitzverteilung) Wahlhandlung (Stimmabgabe) Was wird gewählt Weitere Informationen und Links Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht) Wer darf wählen (aktives Wahlrecht) Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart Weitere Formen der Bürgerbeteiligung Beteiligungsportal Bürgerentscheid
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Elternzeit Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes.
Sie haben den Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Anspruch auf Elternzeit haben gegebenenfalls auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist. Das Gleiche gilt auch, wenn sich der Elternteil noch in einer Ausbildung befindet, die begonnen wurde, bevor der Elternteil 18 Jahre alt wurde.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.
Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei der Mutter beginnt sie frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist.
Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monaten nicht genutzter Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei statt bisher zwei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Der dritte Zeitabschnitt kann vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes sowie sich anschließender Urlaub auf diesen Zwei-Jahres-Zeitraum angerechnet, wenn sich die Elternzeit unmittelbar anschließen soll.
Achtung: Die Elternzeit innerhalb der ersten beiden Jahre müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen.
Hinweis: Es wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit von Arbeitgeberseite bescheinigen zu lassen.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Eltern, deren Kinder seit dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten.
Beschäftigt der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer, hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden, soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden und stehen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Den Antrag auf Teilzeittätigkeit mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich zukommen lassen. Für Geburten ab 1. Juli 2015 wurde eine Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag der oder des Elternzeitberechtigten eingeführt. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit zwischen Geburt und drittem Geburtstag des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder in einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag als erteilt.
Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.
Hinweis: Während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit können Studierende auf Antrag beurlaubt werden. An Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Einrichtungen ihrer Hochschule besuchen können sie aber auch während ihrer Beurlaubung. Leistungen
Elterngeld beantragen
Rechtsgrundlage
Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz
Freigabevermerk
Stand: 16.10.2023 Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg
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Fundbüro Bitte beachten Sie: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können Sie unter www.karlsruhe.de/terminvereinbarung oder telefonisch über die Behördennummer 115 buchen.
Ausnahme: Wenn Sie nach einem verlorenen Schlüssel suchen, können Sie ohne Termin zum Fundbüro kommen. Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über den Aufzug am Eingang C
Behindertenparkplatz im Hof
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Servicezeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Ausnahme: Wenn Sie nach einem verlorenen Schlüssel suchen, können Sie ohne Termin zum Fundbüro kommen.)
Montag
08:30 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
01.05.2024 bis 01.05.2024
Tag der Arbeit / Maifeiertag (ganztags geschlossen)
09.05.2024 bis 09.05.2024
Christi Himmelfahrt (ganztags geschlossen)
20.05.2024 bis 20.05.2024
Pfingstmontag (ganztags geschlossen)
30.05.2024 bis 30.05.2024
Fronleichnam (ganztags geschlossen)
Telefon: 0721 133 3310 Telefon: 115 Behördennummer E-Mail: fundbuero@oa.karlsruhe.de Fax: 0721 133 3309 Internet:
Service & Bürgerinformation Hausanschrift: Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Mühlburger Tor (123 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Schillerstraße (225 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (201 m) Stephanplatz (807 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Es kann persönlich zusammen mit der Fundsache abgegeben werden. Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, wird das Formular per Post oder per Mail eingereicht. Fundbüro: Infoblatt Datenschutz
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Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen. Online-Terminvereinbarung - Fundbüro
Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen. Online-Versteigerung von Fundsachen
Online-Dienst Sonderauktionen.net Die Stadt Karlsruhe versteigert mehrmals im Jahr nicht abgeholte Fundsachen in einer "Regionalen Fundsachen Online Auktion mit 4 Wochen Vorschau". Verlustanzeige (Fundbüro)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Es kann per Post oder per Mail eingereicht werden. Virtuelles Fundbüro
Fundsachen online suchen Vollmacht zur Abholung eines Gegenstandes beim Fundbüro
Wenn eine Person beauftragt wird, den Gegenstand im Fundbüro abzuholen, ist eine Vollmacht zu erteilen.
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Es muss persönlich abgegeben werden.
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Christbaumsammlung Das Amt für Abfallwirtschaft richtet im gesamten Stadtgebiet Sammelplätze für ausgediente Christbäume ein. Diese sind mit Hinweisschildern kenntlich gemacht. Zuständige Stelle
Team Sauberes Karlsruhe Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Weihnachtsschmuck und eventuell zum Transport verwendete Plastiktüten müssen entfernt werden , da die Christbäume zu Kompost verarbeitet werden.
Weihnachtsschmuck und Plastiktüten sind Störstoffe im Kompost und vermindern dessen Qualität erheblich.
Verfahrensablauf
Christbäume können in der Zeit vom 25. Dezember bis 9. Januar an den dafür vorgesehenen Sammelplätzen kostenfrei abgegeben werden.
Die Sammelplätze werden wöchentlich angefahren.
Fristen
Findet im Zeitraum 25. Dezember bis 9. Januar statt.
Erforderliche Unterlagen
Keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Christbäume können kostenlos abgegeben werden.
Rechtsbehelf
Keine
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 10. August 2021 freigegeben.
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Patentanwaltskammer Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 089 / 242278-0 E-Mail: dpak@patentanwalt.de Fax: 089 / 242278-24 Internet:
Hausanschrift: Tal 29, 80331 München Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Palmbach Winterrot (124 m) Linien: Bus 27, 27E, 47, 47X, 158, NL 3 LIVE! Palmbach Kirche (177 m) Linien: Bus 27, 27E, 47, 47X, 158, NL 3 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen Es sind keine Parkhäuser/Tiefgaragen im Umkreis von 1.000 m vorhanden. Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Bürgerdienste: Mahngericht
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Mahngericht Beschreibung
Zentrale Zuständigkeit für alle gerichtlichen Mahnverfahren in Baden-Württemberg mit Ausnahme der arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren. Weitere Informationen, auch zum automatisierten Mahnverfahren, auf der oben genannten Homepage des Amtsgerichts Stuttgart.
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: Allgemeine Auskünfte: (0711)921 - 3567 E-Mail: poststelle@mahngstuttgart.justiz.bwl.de Fax: 0711/921-3400 De-Mail: ag-stuttgart-mahngericht@egvp.de-mail.de Internet:
Lieferanschrift: 70154 Stuttgart Hausanschrift: Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Rüppurr Tulpenstraße (903 m) Linien: S1, S11 LIVE! Rüppurr Battstraße (952 m) Linien: S1, S11, ALT 54 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen Es sind keine Parkhäuser/Tiefgaragen im Umkreis von 1.000 m vorhanden. Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Hier kann ein Mahnbescheidsantrag erstellt und auf weißes Papier (Barcodeantrag) gedruckt werden oder signiert und verschlüsselt online an das Zentrale Mahngericht Amtsgericht Stuttgart übermittelt werden. Vollstreckungsbescheid online beantragen
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