Sprung zur Navigation. Sprung zum Inhalt. Sprung zur Navigationdieser Seite

Karlsruhe: Impressum

Die Suchmaschine

 

Nur 'Bürgerdienste' (Auswahl aufheben)
Nur 'Bürgerdienste' (Auswahl aufheben)
Sortieren Nach Datum (Auswahl aufheben)
Bürgerdienste: Oldtimerkennzeichen beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Oldtimerkennzeichen beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Oldtimerkennzeichen beantragen Oldtimer können Fahrzeuge sein, die vor 30 Jahren (oder früher) erstmals zugelassen wurden. Dabei kommt es auf den Tag der ersten Zulassung an. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechend und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut. Oldtimer sind nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H". Daneben gibt es das rote Oldtimerkennzeichen . Dieses beginnt mit "07" . Sie können es für mehrere Oldtimer und für folgende Zw e cke verwenden: An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der "Pfl e ge des kraftfah r zeugtechnischen Kulturgutes" dienen Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Oldtimern Fahrten zur Wartung und Reparatur des Oldtimers Hinweis: Historische Fahrzeuge mit entsprechendem Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfah r zeugsteuer. Wenn Sie in eine Umweltzone fahren wollen, beachten Sie bitte die Leistung " Ausnahmegenehmigung von den Fahrverboten in Umweltzonen ". Formulare und weitere Angebote Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Zulassungswesen der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Zulassungsstelle: Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF) Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Zulassungsstelle: SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben Zulassungsbehörde ist, für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung für einen Landkreis: das Landratsamt Hinweise Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung . Voraussetzungen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens sind vor allem: erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist Hinweis: Ausführliche Informationen erhalten Sie im " TÜV-Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern ". Zusätzliche Voraussetzungen sind: Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zula s sungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zula s sungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge b e rücksichtigt. Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein. Verfahrensablauf Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung Ihres Fahrzeuges als Oldtimer bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Das Gleiche gilt für eine Ummeldung, Abmeldung und Wiederzulassung. Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten: Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung oder telefonisch über die Behördennummer 115. Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Nach Abschluss der Zulassung werden Ihnen alle Unterlagen per Post zugestellt. Ob Ihre gewünschte Leistung den Voraussetzungen von i-Kfz entspricht, erfahren Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempe l plakette) an. Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden finden. Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis für natürliche Personen: Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern zusätzlich: Aufenthaltstitel) Gewerbeanmeldung, wenn auf eine Einzelfirma zugelassen werden soll für juristische Personen: bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Vereinen: Vereinsregisterauszug bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe und gleichzeitige Vollmachtserteilung, ggf. Partnerschaftsregister-Auszug Fahrzeugunterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ZulassungsbescheinigungTeil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Prüfbericht im Original Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) Gutachtenblatt nach § 23 StVZO gegebenenfalls die bisherigen Kennzeichenschilder Für 07-er Oldtimer Kennzeichen zusätzlich: Kopie des Miet- oder Pachvertrages, wenn eine Garage vorhanden ist Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) für rote Kennzeichen Behördliches Führungszeugnis (kann direkt beim Händlerschalter beantragt werden) Verkehrszentralregisterauszug aus Flensburg Eine elektronische Anfrage kann vor Ort beantragt werden. Hat der Halter bereits Punkte bzw. Einträge im Verkehrzentralregister, muss die Antragstellung schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen. Ein entsprechendes Formular erhält man bei der Zulassungsstelle. Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen. Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden. Vollmacht Für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selbst erscheint, kann eine Vollmacht erteilt werden. Bei Zulassungen für juristische Personen benötigt die zulassende Person in der Regel immer eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person muss sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis der vollmachtgebenden Person ist ebenfalls im Original oder in Kopie vorzulegen. Kosten Historische Kennzeichen: Zwischen 26,80 Euro und 42,70 Euro (+ 0,30 Euro je Klebesiegel) ohne die Kosten für Schilder Rote Oldtimer-Kennzeichen: Zwischen 26,80 Euro und 42,70 Euro (+ 0,30 Euro je Klebesiegel) ohne die Kosten für Schilder Rechtsbehelf Keiner. Rechtsgrundlage § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Begriffsbestimmungen) § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Besondere Kennzeichen) § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer) § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten über die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung) § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 13.03.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002939
Bürgerdienste: Saisonkennzeichen beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Saisonkennzeichen beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Saisonkennzeichen beantragen Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge bestimmt, die Sie nur zu bestimmten Jahreszeiten nutzen, wie zum Beispiel Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Sie können sich damit das häufige An- und Abmelden sparen. Bei der Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Dieser kann zwischen zwei und elf Monate jährlich betragen. Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen auf einem privaten Grundstück wie zum Beispiel in einer Garage abstellen. Hinweis: Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennze i chens als Bruchzahl angeführt.“05/11“ bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen. Versicherungsschutz und Beitragspflicht ruhen im Zeitraum auße r halb des Betriebszeitraumes. Formulare und weitere Angebote Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Zulassungswesen der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Zulassungsstelle: Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF) Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Zulassungsstelle: SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben Zulassungsbehörde ist, für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung für einen Landkreis: das Landratsamt Hinweise Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen. Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden. Weitere Informationen: Zoll: Zahlung der Kfz-Steuer Voraussetzungen Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zula s sungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zula s sungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge b e rücksichtigt. Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein. Verfahrensablauf Sie oder Ihre Vertretung müssen das Saisonkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten: Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung oder telefonisch über die Behördennummer 115. Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Nach Abschluss der Zulassung werden Ihnen alle Unterlagen per Post zugestellt. Ob Ihre gewünschte Leistung den Voraussetzungen von i-Kfz entspricht, erfahren Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen Identitätsnachweis für natürliche Personen: Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern zusätzlich: Aufenthaltstitel) für juristische Personen: bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Vereinen: Vereinsregisterauszug bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe und gleichzeitige Vollmachtserteilung, ggf. Partnerschaftsregister-Auszug Fahrzeugunterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Prüfbericht im Original Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) der Versicherung die bisherigen amtlichen Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug zugelassen ist bei Einfuhren aus einem EU-Land zusätzlich: Kaufvertrag oder Rechnung im Original die ausländischen Zulassungspapiere EG-übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder ein Gutachten nach § 21 StVZO Vollmacht Für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selbst erscheint, kann eine Vollmacht erteilt werden. Bei Zulassungen für juristische Personen benötigt die zulassende Person in der Regel immer eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person muss sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis der vollmachtgebenden Person ist ebenfalls im Original oder in Kopie vorzulegen. Achtung: Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern wollen, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder für das Fahrzeug. Sie erhalten keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination. Ausnahme: Die Kombination hinter dem Erkennungszeichen ist bereits sechsstellig. Kosten Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich. Gebührenrahmen: zwischen 27,00 Euro und 84,20 Euro (+ 0,30 Euro je Klebesiegel) ohne die Kosten für Schilder Rechtsbehelf Keiner. Rechtsgrundlage Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 9 Besondere Kennzeichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 13.03.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002947
Bürgerdienste: Gaststättenerlaubnis beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Gaststättenerlaubnis beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Gaststättenerlaubnis beantragen Für den Betrieb einer Gaststätte benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen. Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen. Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte. Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der Getränke ausgeschenkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich auch um alkoholische Getränke handelt. Onlineantrag Eröffnung einer Gaststätte Formulare und weitere Angebote Antrag auf Erteilung einer Gaststätten- / Spielhallenerlaubnis mit Gewerbeanmeldung Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis (nur bei Alkoholausschank erforderlich) zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft / Schankwirtschaft / etc. Dieses Formular können Sie auch zur Beantragung einer Spielhallenerlaubnis verwenden. Das Formular muss ausgefüllt und unterschrieben werden. Gewerbe/Gaststätten - Infoblatt Datenschutz: Gaststättenerlaubnis Zuständige Stelle Gaststätten- und Gewerberecht die Gaststättenbehörde Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise Keine. Voraussetzungen Es liegen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen , zum Beispiel dass Sie alkoholabhängig sind oder befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden. Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein. Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen. Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein. Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden: Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude . Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann. Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse. Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein. Vorlage der geforderten notwendigen Unterlagen zur Prüfung Ihres Antrages und Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit (siehe unter "Erforderliche Unterlagen"). Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an. Verfahrensablauf Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen. eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Ausgefülltes Antragsformular Pacht- oder Mietvertrag in Kopie beziehungsweise bei Nutzung eigenen Eigentums: Grundbuchauszug in Kopie Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers, bei elektronischer Kommunikation der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis Bei juristischen Personen: bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen. Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart OG) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Ist der Wohnsitz in Karlsruhe, kann die Gaststättenbehörde gegen eine Gebühr von jeweils 13,00 Euro das Führungszeugnis und die Gewerbezentralregisterauskunft für Sie anfordern. Hierzu wird eine schriftliche Mitteilung der jeweiligen Person benötigt, dass dies erfolgen soll. Bei einem Wohnsitz außerhalb von Karlsruhe hat die Beantragung beim Bürgerdienst der Wohnsitzgemeinde zu erfolgen. Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen) Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer ( IHK ) nach § 4 Absatz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht Bestätigung der baurechtlichen Zulässigkeit der Örtlichkeit für den Betrieb einer Gaststätte vom Bauordnungsamt, Karl-Friedrich-Straße 14-18 Getränke- und Speisekarte Wenn zusätzlich eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis persönliche Unterlagen der Stellvertretung (wie oben angeführt) Zusätzlich bei Umbauten, Neukonzessionierungen oder Erweiterungen: Grundrissplan mit Maßangabe / Kopien der vom Bauordnungsamt genehmigten Pläne Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, z.B. Personalpapiere. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen. Kosten Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts. Bearbeitungsdauer Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist. Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen. Rechtsbehelf Widerspruch beziehungsweise Klage Rechtsgrundlage § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis) § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis) §§ 1 und 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren) § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ( in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion) § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation) § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis) § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 09.02.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002069
Bürgerdienste: Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Die Informationsbeauftragte muss entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit haben. Sie ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden. Onlineantrag Sachkundige Person und Informationsbeauftragte AMG Zuständige Stelle Regierungspräsidium Tübingen Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen Hinweise Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht ein Bußgeld. Voraussetzungen Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen (siehe § 74a Arzneimittelgesetz) Verfahrensablauf Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen: Sie zeigen die informationsbeauftragte Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an. In der Anzeige sind Nachweise zur Sachkunde der Person anzuhängen. Nach Eingang prüft die Behörde die Anzeige formell und auf Vollständigkeit. Wenn bei der Prüfung das Fehlen von Dokumenten auffällt, wird die anzeigende Person kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten. Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die zuständige Stelle eine Entscheidung treffen. Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden. Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt. Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesendet. Fristen Jeder Wechsel ist vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Informationsbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. Erforderliche Unterlagen Arbeitszeugnisse (Kopie) Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie) Lebenslauf Führungszeugnis (Belegart O zur direkten Übersendung von Behörde zu Behörde) Formular „Erklärung zur Benennung“ Verpflichtungserklärung Kosten Für die Anzeige fallen keine Kosten an. Rechtsbehelf Widerspruch Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt. Rechtsgrundlage Arzneimittelgesetz (AMG) § 74a Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) § 12 Freigabevermerk 29.11.2023 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6018991
Bürgerdienste: Sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz anzeigen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz anzeigen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz anzeigen Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen (gesetzliche Garantenträger) beschrieben. Dort ist geregelt, dass Sie für die Herstellungserlaubnis der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen müssen. Onlineantrag Sachkundige Person und Informationsbeauftragte AMG Zuständige Stelle Regierungspräsidium Tübingen Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden Württemberg Hinweise Jede Änderung müssen Sie umgehend an zeigen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld. Voraussetzungen Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Als Sachkundige Person nach §§ 14, 15 Arzneimittelgesetz benötigen Sie die Approbation als Apothekerin oder Apotheker, alternativ ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin sowie den Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Prüfungen gemäß dem in § 15 AMG genannten Fächerkatalog. Verfahrensablauf Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen. Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online-Dienstes an. Die Anzeige geht dann bei der Behörde ein. Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit. Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, werden Sie kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten. Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen. Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden. Die Entscheidung wird Ihnen als anzeigende Person mitgeteilt. Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesendet. Fristen Gemäß § 20 Arzneimittelgesetz muss der Inhaber einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis jede Änderung im Zusammenhang mit der Sachkundigen Person unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Erforderliche Unterlagen Arbeitszeugnisse (Kopie) Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie) Lebenslauf (tabellarisch, bezogen auf Ausbildung und berufliche Tätigkeit) Führungszeugnis (Belegart O zur direkten Übersendung von Behörde zu Behörde) Formular „Erklärung zur Benennung“ Verpflichtungserklärung Kosten Für die Anzeige fallen keine Kosten an. Rechtsbehelf Widerspruch Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt. Rechtsgrundlage Arzneimittelgesetz (AMG) §§ 14, 15, 20 Freigabevermerk 29.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6018989
Bürgerdienste: Vereinsregister - Eintragung des Vereins beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vereinsregister - Eintragung des Vereins beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vereinsregister - Eintragung des Vereins beantragen Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig. Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einer anderen Person abgeschlossen werden, die Handelnden persönlich. Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen. Aufgabe des Registers ist es, wichtige Tatsachen und rechtliche Verhältnisse des Vereins Außenstehenden transparent zu machen , zum Beispiel die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung des Vorstandes . Formulare und weitere Angebote Neuanmeldung eines Vereins Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise - Voraussetzungen Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die den Verein anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf ein Notar oder eine Notarin oder ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist. Verfahrensablauf Sie müssen die Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder über einen Notar auch elektronisch. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Die Eintragung wird im Internet auf den Seiten des Handelsregisters bekannt gemacht. Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn sich die Vereinssatzung ändert oder die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben. Fristen - Erforderliche Unterlagen Eintragungsantrag in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister) Kopie der Vereinssatzung Kopie der Bestellungsurkunden des Vorstands (Protokoll über die Vorstandswahl) Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Nehmen Sie rechtzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt auf, um folgende Punkte zu klären: den Entwurf der Satzung das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung Kosten Ersteintragung: EUR 75,00 Folgende Eintragungen: EUR 50,00 Sie müssen diesen Betrag für mehrere Eintragungen nur einmal bezahlen, wenn die Anträge dafür am selben Tag bei der zuständigen Stelle eingehen und denselben Verein betreffen. Für die Beglaubigung entstehen weitere Kosten. Hinweis: Vereine müssen nicht in vollem Umfang die Kosten zahlen, wenn sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Das müssen Sie mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes nachweisen. Weitere Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Bearbeitungsdauer abhängig vom Einzelfall Vertiefende Informationen Rechtsfähigkeit eines Vereins Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen Bekanntgaben des Handelsregisters Musterantrag zur Neuanmeldung eines Vereins Musterantrag für Änderungsanmeldungen (Vorstands- und Satzungsänderungen) Merkblatt für eingetragene Vereine zu Änderungsmeldungen Rechtsbehelf - Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 55a (BGB) Elektronisches Vereinsregister § 56 (BGB) Mindestmitgliederzahl des Vereins § 57 (BGB) Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 58 (BGB) Sollinhalt der Vereinssatzung § 59 (BGB) Anmeldung zur Eintragung § 60 (BGB) Zurückweisung der Anmeldung § 64 (BGB) Inhalt der Vereinsregistereintragung) Landesjustizkostengesetz § 7 Absatz 2 (LJKG) Gebührenfreiheit Nr. 13100 der Anlage 1 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Freigabevermerk 27.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1083
Bürgerdienste: Schul- und Sportamt Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Schul- und Sportamt Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schul- und Sportamt Bitte nehmen Sie telefonisch (unter der 0721 133-4101, Sekretariat und Bürgertelefon), per Fax ( unter der 0721 133-4109) oder per Mail (unter info@sus.karlsruhe.de) mit uns Kontakt auf. Telefonnummern der einzelnen Abteilungen: Abteilung Schulen 0721 133-4104 Abteilung Pädagogische Dienste 0721 133-4116 Bildungsbüro 0721 133-4153 Abteilung Sport 0721 133-4171 Kontakt / Öffnungszeiten Allgemeine Sprechzeiten Montag 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Telefon: 0721 133 4101 Sekretariat und Bürgertelefon Telefon: 0721 133 4104 Abteilung Schulen Telefon: 0721 133 4116 Abteilung Pädagogische Dienste Telefon: 0721 133 4153 Bildungsbüro Telefon: 0721 133 4171 Abteilung Sport E-Mail: info@sus.karlsruhe.de Fax: 0721 133 4109 Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Blumenstraße 2 a, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europaplatz/Postgalerie (Karl) (313 m) Linien: S12, Tram 2, 3, 4 LIVE! Karlstor/Bundesgerichtshof (356 m) Linien: S12, Tram 2, 3, 4, 5, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Landesbibliothek (81 m) Friedrichsplatz (153 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Antrag auf Geschwisterkindermäßigung in der Ergänzenden Betreuung – gültig für ein Schuljahr (Papiervordruck) Faltblatt zur Ferienbetreuung Ferienbetreuung Anmeldung Schuljahr 2023/2024 Ferienbetreuung_Antrag auf Geschwisterkindermäßigung Ferienbetreuung_Info zur Geschwisterkindermäßigung Ferienbetreuung_Vertragsbedingungen Flexible Nachmittagsbetreuung_Entgelte für die Teilnahme Flexible Nachmittagsbetreuung_Geschwisterkindermäßigung Flexible Nachmittagsbetreuung_Vertragsbedingungen Flexible Nachmit­tags­be­treu­ung_Anmeldung (16 bis 17.30 Uhr) Link zu verschiedenen Formularen und Infos zum herunterladen (Papierformat) Rahmenkonzeption und Richtlinie für Ganztagesgrundschulangebote SEPA Lastschriftmandat Der Antrag wird online ausgefüllt. Muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Anschließend kann er per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden. Leistungen Erstattung von Schülerbeförderungskosten des ÖPNV beantragen Grundschulkinder für die Ergänzende Betreuung anmelden Kind für Ganztagesgrundschule der Stadt Karlsruhe anmelden Lernmittelfreiheit fordern nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6027887
Bürgerdienste: Knettenbrech + Gurdulic Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Knettenbrech + Gurdulic Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Knettenbrech + Gurdulic Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0800 5052505 (Servicehotline) E-Mail: lvp-ka@knettenbrech-gurdulic.de Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Leistungen Wertstoffe entsorgen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6057733
Bürgerdienste: Deutsches Patent- und Markenamt Dienststelle Jena Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Deutsches Patent- und Markenamt Dienststelle Jena Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Deutsches Patent- und Markenamt Dienststelle Jena Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: (03641) 40-54 E-Mail: info@dpma.de Fax: (03641) 40-5690 Internet: Hausanschrift: Goethestraße 1, 07743 Jena Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Schillerstraße (177 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! Sophienstraße (224 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (308 m) Landesoberkasse Karlsruhe (707 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Geschmacksmusteranmeldung - Anlageblatt Geschmacksmusteranmeldung - Eintragung eines Geschmacksmusters Geschmacksmusteranmeldung - Merkblatt Geschmacksmusteranmeldung - Wiedergabe-Formblatt Leistungen Geschmacksmuster - Eintragung beantragen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6013598
Bürgerdienste: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen Sie kann bestehen aus: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Beispiele: Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen Beschädigtenrenten mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen Bestattungs- und Sterbegeld Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall. Zuständige Stelle Landratsamt Karlsruhe das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben Hinweise keine Voraussetzungen Sie wurden Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wie z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung oder Sie haben einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt. Hierzu gehören seit Juni 2021 auch Angriffe durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers. Der Angriff erfolgte in Deutschland. Sie haben dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche. Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten . Ein Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht, wenn Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren. Verfahrensablauf Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken. Die zuständige Stelle kann Auskunftspersonen und Sachverständige hören, Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen, Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen. Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung. Fristen Sie können den Antrag jederzeit stellen. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat stellen, können Sie auch Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung erhalten. Erforderliche Unterlagen in der Regel: keine Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen. Kosten keine Bearbeitungsdauer Im Durchschnitt: acht Monate Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu bekommen sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet. Rechtsbehelf Wenn Sie mit der vom Versorgungsamt getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Rechtsgrundlage Opferentschädigungsgesetz (OEG) Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (BVG) Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) Freigabevermerk 04.09.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1023