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Bürgerdienste: Stadtkasse Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Stadtkasse Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Stadtkasse Termine vor Ort sind vorab mit dem zuständigen Sachbearbeitenden beziehungsweise unter der 0721 133-2175 oder per E-Mail unter stk@karlsruhe.de zu vereinbaren. Kontakt / Öffnungszeiten Telefonische Erreichbarkeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Montag 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Telefon: 0721 133 2175 E-Mail: stk@karlsruhe.de Fax: 0721 133 2109 Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Zähringerstraße 55, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Pyramide U) (200 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Kronenpl.(Erler-Str) (265 m) Linien: Tram 3 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (71 m) Kreuzstraße (156 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare SEPA Lastschriftmandat Der Antrag wird online ausgefüllt. Muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Anschließend kann er per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden. SEPA Lastschriftmandat Eigenbetrieb Team sauberes Karlsruhe Leistungen Bußgeld bezahlen SEPA-Lastschriftmandat erteilen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6027883
Bürgerdienste: Studienplatz - Beurlaubung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Sie möchten sich vom Studium beurlauben lassen? Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Hochschule. Die Zeit der Beurlaubung sollte zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie in der Regel keine Prüfungen ablegen. Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen. Onlineantrag Antrag auf Urlaubssemester - Popakademie Baden-Württemberg Zuständige Stelle Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH Campus Bad Mergentheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Friedrichshafen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Horb [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Evangelische Hochschule Ludwigsburg Filmakademie Baden-Württemberg GmbH Hochschule Aalen Hochschule Albstadt-Sigmaringen, Campus Albstadt Hochschule Biberach Hochschule der Medien Stuttgart Hochschule Esslingen - Technik und Sozialwesen Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Hochschule für Musik Karlsruhe Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen Hochschule für Technik Stuttgart Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Geislingen Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Nürtingen Hochschule Furtwangen, Campus Villingen-Schwenningen Hochschule Heilbronn, Campus Künzelsau - Reinhold-Würth-Hochschule Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft Hochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Hochschule Mannheim Hochschule Offenburg Hochschule Pforzheim Hochschule Ravensburg-Weingarten Hochschule Reutlingen Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Pädagogische Hochschule Freiburg Pädagogische Hochschule Heidelberg Pädagogische Hochschule Karlsruhe Pädagogische Hochschule Ludwigsburg Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Pädagogische Hochschule Weingarten Popakademie Baden-Württemberg GmbH Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Staatliche Akademie der bildenden Künste Stuttgart Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe Staatliche Hochschule für Musik Freiburg Staatliche Hochschule für Musik Trossingen Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart Studienakademie Heidenheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Karlsruhe [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Lörrach [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Mannheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Villingen-Schwenningen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Technische Hochschule Ulm Universität Freiburg Universität Heidelberg Universität Hohenheim Universität Konstanz Universität Mannheim Universität Stuttgart Universität Tübingen Universität Ulm die jeweilige Hochschule Hinweise Für das Urlaubssemester erhalten Sie eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Urlaubssemesters als Studierender. Dies gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit einer Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen. Für die Dauer des Urlaubssemesters erhalten Sie keine finanziellen Förderungen wie BAföG oder Bildungskredite. Überprüfen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kindergeldstelle, ob Sie als Studierender auch während eines Urlaubssemesters Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen Gründe, die zur Genehmigung der Beurlaubung führen, sind vor allem: Auslandsstudium Krankheit Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte in gerader Linie, Verschwägerte ersten Grades) Schwangerschaft, Kindererziehung zu verbüßende Freiheitsstrafe Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient. Wenn Sie andere wichtige Gründe haben, wenden Sie sich am besten zur Klärung in einem persönlichen Gespräch an die zuständige Stelle. Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für den Urlaubsantrag können je nach Hochschule und Studiengang voneinander abweichen. Nähere Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat. Verfahrensablauf Sie müssen die Beurlaubung schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen. Dem Antrag müssen Sie eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beifügen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder sie stehen Ihnen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren. Beachten Sie bei Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten, dass Sie die Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen selber beantragen müssen. Fristen Vor Beginn der Vorlesungszeit Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auch im laufenden Semester. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Bestimmungen Ihrer Hochschule. Erforderliche Unterlagen Angaben dazu finden Sie in den Formularen der jeweiligen Hochschule. Kosten keine Bearbeitungsdauer je nach Hochschule unterschiedlich Rechtsgrundlage § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) (Beurlaubung) § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen) § 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Freigabevermerk 09.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=751
Bürgerdienste: Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen. Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet. Onlineantrag Quick-Check starten Formulare und weitere Angebote Antrag auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland Das Formular wird ausgefüllt zur persönlichen Vorsprache mitgebracht. Der Antrag wird erst bei Abgabe vor dem Sachbearbeiter unterschrieben. Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Einbürgerungstest Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse Kombiformular: Anlagen zum Einbürgerungsantrag Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus Bekenntnis- und Loyalitätserklärung Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft Erklärung der Ehegatten oder Lebenspartner mit deutscher Staatsangehörigkeit Arbeits- und Verdienstbescheinigung Mietbescheinigung Kombiformular: Merkblätter 1 bis 6 zur Einbürgerung M e r k b l a t t - 1 für Deutsche palästinensischer Herkunft M e r k b l a t t - 2 Einbürgerungsverfahren Einbürgerungstest M e r k b l a t t - 3 für Mehrstaater M e r k b l a t t - 4 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit M e r k b l a t t - 5 Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse M e r k b l a t t - 6 Einbürgerung nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951 Staatsangehörigkeitsbehörde - Infoblatt Datenschutz: Einbürgerung Zuständige Stelle Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerungsbehörde Einbürgerungsbehörde ist, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt Hinweise Keine Voraussetzungen Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein. Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende) . Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen. Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu. Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben. Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen. Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet , das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung . Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben. Verfahrensablauf Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab. Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz die Polizei das Sozialamt die Bundesagentur für Arbeit und weitere Stellen. Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches) Nachweise zum Personenstand Lichtbild Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten. Kosten pro eingebürgerter Person: EUR 255,00 bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00 Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr. Zusätzliche Kosten können entstehen durch die Vorlage von Personenstandsurkunden oder für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Vertiefende Informationen Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können Rechtsbehelf Die Ablehnung einer Einbürgerung erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid). Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf). Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können. Rechtsgrundlage Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder) § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe) § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit) § 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs) Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV) Freigabevermerk 13.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=258
Bürgerdienste: Einheitlicher Ansprechpartner Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Einheitlicher Ansprechpartner Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Einheitlicher Ansprechpartner Beschreibung Als Wirtschaftskammer für das Handwerk vertreten wir die Interessen unserer Betriebe auf allen politischen Ebenen, haben wir die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften und Innungen, betreuen wir über 18.000 Handwerksbetriebe, gestalten wir maßgebend Strukturen und Inhalte im Berufsbildungswesen, führen wir die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe, verwalten wir die Lehrlingsrolle zur Durchführung der Erstausbildung, erproben wir neue Bildungs-Konzeptionen für die Integration von Abiturienten in das Handwerk. Organisieren, überwachen und führen wir Gesellenprüfungen durch, bieten wir betriebswirtschaftliche und technische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Gesellen und Meister an, organisieren wir die Zulassung und die Abnahme der Meisterprüfung, benennen wir öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Handwerk, geben wir Stellungnahmen zur Landesentwicklung und Raumplanung ab, leisten wir wirtschaftliche, kulturelle und soziale Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, unterstützen wir unsere Betriebe bei der Einführung neuer Technologien. Parkplatz Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage "Friedrichsplatz". Anfahrtsbeschreibung Von den Autobahnanschlüssen fahren Sie Richtung Stadtmitte und folgen den Wegweisern "Tiefgarage Friedrichsplatz". Sie erreichen uns auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Haltestelle: Marktplatz Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: +49 721 1600 333 E-Mail: ea@hwk-karlsruhe.de Internet: Hausanschrift: Friedrichsplatz 4-5, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Kaiserstraße U) (152 m) Linien: S1, S11, S2, S5, S51, Tram 1, NL 1 LIVE! Marktplatz (Pyramide U) (179 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Karstadt (60 m) Friedrichsplatz (90 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Leistungen Einheitlichen Ansprechpartner der Handwerkskammer nutzen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6013354
Bürgerdienste: Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ausschließlich den Angehörigen der freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Ärztinnen und Ärzten oder Architektinnen und Architekten, vorbehalten. In der Partnerschaftsgesellschaft können auch verschiedene freie Berufe unter einem Dach vereinigt werden. Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Das Register wird elektronisch geführt. Das Partnerschaftsregister legt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Partnerschaft auf der Grundlage der Angaben der Partner offen. Es sind insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Sitz der Partnerschaft Gegenstand der Partnerschaft die Namen, Wohnorte und Geburtsdaten aller Partner die Vertretungsmacht der Partner der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf jedes Partners Für die Eintragung einer Partnerschaft müssen sich sämtliche Partner im Register anmelden. Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim das Registergericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm. Hinweise Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe nicht zwingend. Andere Rechtsformen sind ebenfalls möglich. Voraussetzungen Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Die Partner der Gesellschaft sind natürliche Personen. Es wurde ein Partnerschaftsvertrag geschlossen. Verfahrensablauf Die Eintragung in das Partnerschaftsregister müssen Sie mit allen Partnern beim Registergericht, in dessen Bezirk sich der zukünftige Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet, anmelden. Sie müssen die Eintragung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beantragen. Ihre Anmeldung muss vor allem enthalten: Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft Name und Vorname sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf, Wohnort und Geburtsdatum jedes Partners sowie die Vertretungsmacht der Partner. Sie können sich an eine Notarin oder einen Notar wenden. Sie oder er hilft Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigt diese und reicht sie beim zuständigen Registergericht elektronisch ein. Die Notarkammer hilft Ihnen bei der Suche nach einer Notarin oder einem Notar in Ihrer Nähe. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Das Registergericht kann neben der Anmeldung weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Zulassungsurkunden oder Befähigungszeugnisse der Partner. Kosten Sie sind nach Eintragungsaufwand gestaffelt. Vertiefende Informationen Alle Neueintragungen und Änderungen werden elektronisch im Registerportal unter www.handelsregister.de bekannt gemacht. Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage § 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) § 5des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) in Verbindung mit § 12 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregisterverordnung, PRV) § 58 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) (Gerichtsgebühren für die Eintragung) Freigabevermerk 06.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=534
Bürgerdienste: Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721 94484-0 E-Mail: KARLSRUHE.VPI.VD.BAB@polizei.bwl.de Fax: 0721 94484-450 Internet: Hausanschrift: Alte Karlsruher Straße 31, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Untermühlstraße (255 m) Linien: S4, S5, S51, Tram 1, 2, 5, NL 2 LIVE! Karlsruhe-Durlach (397 m) Linien: IRE1, RE45, RE73, MEX17a, S3, S31, S32, S4, S5, S51, Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (744 m) Scheck-In-Center (1340 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Onlinewache - Polizei Baden-Württemberg Leistungen Anzeige - Strafanzeige erstatten nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6004938
Bürgerdienste: Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann. Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen. Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen. Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat Hinweis : Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise keine Voraussetzungen Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen. Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften öffentlich beglaubigen darf ein Notar oder eine Notarin oder ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist. Verfahrensablauf Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Antrag auf Eintragung der Auflösung im Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister) Kopie des Auflösungsbeschlusses bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt Kosten Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können. Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen. Vertiefende Informationen Liquidation des Vereins Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 42 Insolvenz § 74 Eintragung der Auflösung § 75 Eintragung bei Insolvenz § 76 Eintragung der Liquidatoren § 77 Form der Anmeldungen Landesjustizkostengesetz § 7 Abs. 2 (LJKG) Gebührenfreiheit Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) Freigabevermerk 11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1084
Bürgerdienste: Taxigenehmigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Taxigenehmigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Taxigenehmigung beantragen Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung. Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre. Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten: Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht. Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzum u ten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall. Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist übl i cherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssi t zes . Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen: Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein. Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsb e hörde vergebene Ordnungsnummer führen. Die Farbgebung für Taxen ist in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein). In Baden-Württemberg können Sie diese, wegen allgemein ge l tender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsid i en, durch jede andere Farbe ersetzen. Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitte i len. Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde. We i tere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe vom 11.11.2005. Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen. Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen. Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers. Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung . Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Straßenverkehrsstelle wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt Hinweise Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig. Voraussetzungen Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein. Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein. Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein. Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung. Verfahrensablauf Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen. Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden: Verband des Verkehrsgewerbes Baden Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von: Gemeinden Gewerbeaufsichtsbehörden der Industrie- und Handelskammer den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.: Auszug aus dem Bundeszentralregister ( Führungszeugnis ) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften) Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate): Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung: von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate) Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate) Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen. Nachweis der fachlichen Eignung: Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen: Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Nachweise der fachlichen Eignung Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag) Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - 1.465 Für Standardfälle beträgt sie für das erste Fahrzeug: EUR 150,00 für jedes weitere Fahrzeug: EUR 40,00. Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen. Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise. Bearbeitungsdauer Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat. Rechtsgrundlage § 13 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Voraussetzung der Genehmigung) § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Taxen) Freigabevermerk 29.03.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Die Bewerbungsverfahren unterscheiden sich abhängig davon, ob Ihr gewünschter Studiengang örtlich zulassungsbeschränkt (Örtliches Vergabeverfahren) oder bundesweit zulassungsbeschränkt (Zentrales Vergabeverfahren) ist. Um einen Studienplatz im Zentralen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Bundesweite Zulassungsbeschränkungen gelten für die folgenden Studiengänge: Medizin Pharmazie Tiermedizin Zahnmedizin Konkrete Informationen zum Studienplatzangebot der Stiftung für Hochschulzulassung für das kommende Semester finden Sie in deren Onlineangebot. Um einen Studienplatz im Örtlichen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei den Hochschulen. Nimmt die Hochschule am Dialogoriertieren Serviceverfahren (DoSV) teil, ist eine Registrierung bei der Siftung für Hochschulzulassung erforderlich. Onlineantrag Bewerbungsportal von hochschulstart.de Die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergibt zwei mal jährlich Studienplätze für bestimmte Universitäten. Zuständige Stelle Stiftung für Hochschulzulassung (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, ZVS) die jeweilige Hochschule Stiftung für Hochschulzulassung Hinweise keine Voraussetzungen Hochschulzugangsberechtigung gegebenenfalls Erfüllung spezieller Anforderungen Hinweis: Die Anforderungen können sich je nach gewähltem Studiengang und Studienort unterscheiden. Verfahrensablauf Örtliches Vergabeverfahren Im Onlineportal der Hochschule oder im Onlineportal der Stiftung für Hochschulzulassung erfahren Sie, ob Ihr Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilnimmt. Prüfen Sie daher zuerst, ob das auch für Ihren gewünschten Studiengang gilt: Wenn ja, registrieren nutzen Sie sich über das Online-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung. Hierzu ist eine Registrierung und Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Mit der Registrierungsnummer, die Sie erhalten, bewerben Sie sich online bei den Hochschulen. Sie werden vom Onlineportal der Stiftung automatisch zu den Studienangeboten der Hochschulen geleitet. Wenn nein, informieren Sie sich zum weiteren Vorgehen direkt bei der Hochschule. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Zulassungsbescheid. Dieser enthält Angaben über die Fristen für die Annahme des Studienplatzes und die Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fällt die Entscheidung negativ aus, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Achtung : Teile der Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen finden zu einem früheren Zeitpunkt statt. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Hochschule. Zentrales Vergabeverfahren Die Studienplatzvergabe für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Tiermedizin erfolgt ebenfalls über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV). Die für die Bewerbung notwendigen Dokumente einschließlich des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars müssen Sie per Post bei die Stiftung für Hochschulzulassung einreichen. Konkrete Informationen zum Zentralen Vergabeverfahren erhalten Sie bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Die Stiftung für Hochschulzulassung prüft dann Ihre Angaben. Sobald Ihr Antrag von der Stiftung für Hochschulzulassung bearbeitet wurde, erhalten Sie eine weitere elektronische Bestätigung. Nach der Antragstellung können Sie über das Nutzerkonto stets den aktuellen Stand Ihrer Bewerbungen verfolgen. Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fristen Örtliches Vergabeverfahren Für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängeder Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (staatlichen Fachhochschulen) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Zentrales Vergabeverfahren Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren (Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Ausnahmen Der Anmeldeschluss für die Sporteingangsprüfung ist unterschiedlich festgelegt (z.B. der 1. oder 15. Mai). Der Anmeldeschluss für die Aufnahmeprüfungen zum Studium der Fächer Musik bzw. Kunst an den Pädagogischen Hochschulen ist teilweise auch unterschiedlich festgelegt. Masterstudiengänge haben oft andere , zum Teil deutlich frühere Bewerbungstermine. Die genauen Bewerbungs-, Annahme- und Einschreibefristen sowie die Dauer der jeweiligen Vorlesungszeit finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen. Erforderliche Unterlagen Erkundigen Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Wunschhochschule. Kosten keine Bearbeitungsdauer unterschiedlich, je nach Bewerbungsverfahren, Studiengang und Hochschule Vertiefende Informationen Über die Regeln der Studienplatzvergabe (Auswahlquoten und Ähnliches) informieren Sie sich bitte direkt auf dem Studienportal " hochschulstart.de " . Rechtsbehelf Die Ablehnung einer Zulassung erfolgt durch die Hochschule als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid). Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf). Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können. Rechtsgrundlage Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) Satzungen der Hochschulen Freigabevermerk 13.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen. Achtung : Das Amtsgericht prüft vor Erlass des Mahnbescheids nicht den Inhalt oder die Richtigkeit des Zahlungsanspruchs. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die gegen Sie erhobene Forderung zu Recht erhoben wurde. Sie können den Widerspruch auch auf einen Teil der Forderung beschränken. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat Hinweise Weitere Informationen finden Sie im Kapitel " Gerichtliches Mahnverfahren ". Voraussetzungen Sie sind der Ansicht, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist. Verfahrensablauf Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid müssen Sie schriftlich an die zuständige Stelle schicken oder dort persönlich abgeben. Dem Mahnbescheid ist ein Formular beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses zu verwenden. Der Widerspruch kann auch mündlich gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren für Sie abgeschlossen. Hält der Antragsteller des Mahnbescheides seine Forderung weiterhin für berechtigt, muss er vor Gericht gegen Sie Klage erheben. Fristen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids Hinweis: Wenn Sie zu spät widersprechen und Sie auf der Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wertet die zuständige Stelle Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Erforderliche Unterlagen keine Kosten keine Hält der Antragsteller des Mahnbescheids seine Forderung weiterhin für berechtigt und erhebt Klage gegen Sie vor Gericht, entstehen Prozesskosten. Über die Kostentragungspflicht entscheidet dann das Gericht. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Zivilprozessordnung (ZPO) § 694 Widerspruch gegen Mahnbescheid Freigabevermerk 03.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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