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Stadtkasse Termine vor Ort sind vorab mit dem zuständigen Sachbearbeitenden beziehungsweise unter der 0721 133-2175 oder per E-Mail unter stk@karlsruhe.de zu vereinbaren. Kontakt / Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.)
Montag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 0721 133 2175 E-Mail: stk@karlsruhe.de Fax: 0721 133 2109 Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Zähringerstraße 55, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Pyramide U) (200 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Kronenpl.(Erler-Str) (265 m) Linien: Tram 3 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (71 m) Kreuzstraße (156 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
SEPA Lastschriftmandat
Der Antrag wird online ausgefüllt. Muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Anschließend kann er per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden. SEPA Lastschriftmandat Eigenbetrieb Team sauberes Karlsruhe
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Bußgeld bezahlen SEPA-Lastschriftmandat erteilen
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Studienplatz - Beurlaubung beantragen Sie möchten sich vom Studium beurlauben lassen? Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Hochschule.
Die Zeit der Beurlaubung sollte zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie in der Regel keine Prüfungen ablegen.
Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit
an Lehrveranstaltungen teilnehmen,
Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und
Hochschuleinrichtungen nutzen.
Onlineantrag
Antrag auf Urlaubssemester - Popakademie Baden-Württemberg
Zuständige Stelle
Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH Campus Bad Mergentheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Friedrichshafen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Horb [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Evangelische Hochschule Ludwigsburg Filmakademie Baden-Württemberg GmbH Hochschule Aalen Hochschule Albstadt-Sigmaringen, Campus Albstadt Hochschule Biberach Hochschule der Medien Stuttgart Hochschule Esslingen - Technik und Sozialwesen Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Hochschule für Musik Karlsruhe Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen Hochschule für Technik Stuttgart Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Geislingen Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Nürtingen Hochschule Furtwangen, Campus Villingen-Schwenningen Hochschule Heilbronn, Campus Künzelsau - Reinhold-Würth-Hochschule Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft Hochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Hochschule Mannheim Hochschule Offenburg Hochschule Pforzheim Hochschule Ravensburg-Weingarten Hochschule Reutlingen Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Pädagogische Hochschule Freiburg Pädagogische Hochschule Heidelberg Pädagogische Hochschule Karlsruhe Pädagogische Hochschule Ludwigsburg Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Pädagogische Hochschule Weingarten Popakademie Baden-Württemberg GmbH Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Staatliche Akademie der bildenden Künste Stuttgart Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe Staatliche Hochschule für Musik Freiburg Staatliche Hochschule für Musik Trossingen Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart Studienakademie Heidenheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Karlsruhe [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Lörrach [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Mannheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Villingen-Schwenningen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Technische Hochschule Ulm Universität Freiburg Universität Heidelberg Universität Hohenheim Universität Konstanz Universität Mannheim Universität Stuttgart Universität Tübingen Universität Ulm die jeweilige Hochschule Hinweise
Für das Urlaubssemester erhalten Sie eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Urlaubssemesters als Studierender. Dies gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit einer Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Für die Dauer des Urlaubssemesters erhalten Sie keine finanziellen Förderungen wie BAföG oder Bildungskredite.
Überprüfen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kindergeldstelle, ob Sie als Studierender auch während eines Urlaubssemesters Anspruch auf Kindergeld haben.
Voraussetzungen
Gründe, die zur Genehmigung der Beurlaubung führen, sind vor allem:
Auslandsstudium
Krankheit
Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte in gerader Linie, Verschwägerte ersten Grades)
Schwangerschaft, Kindererziehung
zu verbüßende Freiheitsstrafe
Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient.
Wenn Sie andere wichtige Gründe haben, wenden Sie sich am besten zur Klärung in einem persönlichen Gespräch an die zuständige Stelle.
Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für den Urlaubsantrag können je nach Hochschule und Studiengang voneinander abweichen. Nähere Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Beurlaubung schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen. Dem Antrag müssen Sie eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beifügen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder sie stehen Ihnen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren.
Beachten Sie bei Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten, dass Sie die Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen selber beantragen müssen.
Fristen
Vor Beginn der Vorlesungszeit
Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auch im laufenden Semester. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Bestimmungen Ihrer Hochschule.
Erforderliche Unterlagen
Angaben dazu finden Sie in den Formularen der jeweiligen Hochschule.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
je nach Hochschule unterschiedlich
Rechtsgrundlage
§ 61 Landeshochschulgesetz (LHG) (Beurlaubung)
§ 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)
§ 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
Freigabevermerk
09.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
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Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
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Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.
Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet. Onlineantrag
Quick-Check starten
Formulare und weitere Angebote
Antrag auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland
Das Formular wird ausgefüllt zur persönlichen Vorsprache mitgebracht.
Der Antrag wird erst bei Abgabe vor dem Sachbearbeiter unterschrieben. Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Einbürgerungstest
Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
Kombiformular: Anlagen zum Einbürgerungsantrag
Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus
Bekenntnis- und Loyalitätserklärung
Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren
Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft
Erklärung der Ehegatten oder Lebenspartner mit deutscher Staatsangehörigkeit
Arbeits- und Verdienstbescheinigung
Mietbescheinigung
Kombiformular: Merkblätter 1 bis 6 zur Einbürgerung
M e r k b l a t t - 1 für Deutsche palästinensischer Herkunft
M e r k b l a t t - 2 Einbürgerungsverfahren Einbürgerungstest
M e r k b l a t t - 3 für Mehrstaater
M e r k b l a t t - 4 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
M e r k b l a t t - 5 Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
M e r k b l a t t - 6 Einbürgerung nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951
Staatsangehörigkeitsbehörde - Infoblatt Datenschutz: Einbürgerung
Zuständige Stelle
Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt
Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende) . Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen.
Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu.
Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet , das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung .
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.
Verfahrensablauf
Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
das Landesamt für Verfassungsschutz
die Polizei
das Sozialamt
die Bundesagentur für Arbeit und
weitere Stellen.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.
Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
Nachweise zum Personenstand
Lichtbild
Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge
Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten.
Kosten
pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00
Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können entstehen durch
die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und
die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Vertiefende Informationen
Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können
Rechtsbehelf
Die Ablehnung einer Einbürgerung erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid).
Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf).
Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
§ 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
§ 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
§ 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)
§ 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs)
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)
Freigabevermerk
13.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
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Einheitlicher Ansprechpartner Beschreibung
Als Wirtschaftskammer für das Handwerk vertreten wir die Interessen unserer Betriebe auf allen politischen Ebenen, haben wir die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften und Innungen, betreuen wir über 18.000 Handwerksbetriebe, gestalten wir maßgebend Strukturen und Inhalte im Berufsbildungswesen, führen wir die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe, verwalten wir die Lehrlingsrolle zur Durchführung der Erstausbildung, erproben wir neue Bildungs-Konzeptionen für die Integration von Abiturienten in das Handwerk. Organisieren, überwachen und führen wir Gesellenprüfungen durch, bieten wir betriebswirtschaftliche und technische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Gesellen und Meister an, organisieren wir die Zulassung und die Abnahme der Meisterprüfung, benennen wir öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Handwerk, geben wir Stellungnahmen zur Landesentwicklung und Raumplanung ab, leisten wir wirtschaftliche, kulturelle und soziale Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, unterstützen wir unsere Betriebe bei der Einführung neuer Technologien.
Parkplatz
Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage "Friedrichsplatz".
Anfahrtsbeschreibung
Von den Autobahnanschlüssen fahren Sie Richtung Stadtmitte und folgen den Wegweisern "Tiefgarage Friedrichsplatz". Sie erreichen uns auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Haltestelle: Marktplatz
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: +49 721 1600 333 E-Mail: ea@hwk-karlsruhe.de Internet:
Hausanschrift: Friedrichsplatz 4-5, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Kaiserstraße U) (152 m) Linien: S1, S11, S2, S5, S51, Tram 1, NL 1 LIVE! Marktplatz (Pyramide U) (179 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Karstadt (60 m) Friedrichsplatz (90 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Einheitlichen Ansprechpartner der Handwerkskammer nutzen
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Bürgerdienste: Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden
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Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ausschließlich den Angehörigen der freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Ärztinnen und Ärzten oder Architektinnen und Architekten, vorbehalten. In der Partnerschaftsgesellschaft können auch verschiedene freie Berufe unter einem Dach vereinigt werden.
Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Das Register wird elektronisch geführt. Das Partnerschaftsregister legt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Partnerschaft auf der Grundlage der Angaben der Partner offen. Es sind insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name und Sitz der Partnerschaft
Gegenstand der Partnerschaft
die Namen, Wohnorte und Geburtsdaten aller Partner
die Vertretungsmacht der Partner
der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf jedes Partners
Für die Eintragung einer Partnerschaft müssen sich sämtliche Partner im Register anmelden. Zuständige Stelle
Amtsgericht Mannheim das Registergericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet
Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm. Hinweise
Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe nicht zwingend. Andere Rechtsformen sind ebenfalls möglich.
Voraussetzungen
Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus.
Die Partner der Gesellschaft sind natürliche Personen.
Es wurde ein Partnerschaftsvertrag geschlossen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das Partnerschaftsregister müssen Sie mit allen Partnern beim Registergericht, in dessen Bezirk sich der zukünftige Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet, anmelden. Sie müssen die Eintragung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beantragen.
Ihre Anmeldung muss vor allem enthalten:
Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft
Name und Vorname sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf, Wohnort und Geburtsdatum jedes Partners sowie die Vertretungsmacht der Partner.
Sie können sich an eine Notarin oder einen Notar wenden. Sie oder er hilft Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigt diese und reicht sie beim zuständigen Registergericht elektronisch ein. Die Notarkammer hilft Ihnen bei der Suche nach einer Notarin oder einem Notar in Ihrer Nähe.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Das Registergericht kann neben der Anmeldung weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Zulassungsurkunden oder Befähigungszeugnisse der Partner.
Kosten
Sie sind nach Eintragungsaufwand gestaffelt.
Vertiefende Informationen
Alle Neueintragungen und Änderungen werden elektronisch im Registerportal unter www.handelsregister.de bekannt gemacht.
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
§ 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)
§ 5des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)
in Verbindung mit § 12 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregisterverordnung, PRV)
§ 58 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
in Verbindung mit der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) (Gerichtsgebühren für die Eintragung)
Freigabevermerk
06.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn)
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Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0721 94484-0 E-Mail: KARLSRUHE.VPI.VD.BAB@polizei.bwl.de Fax: 0721 94484-450 Internet:
Hausanschrift: Alte Karlsruher Straße 31, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Untermühlstraße (255 m) Linien: S4, S5, S51, Tram 1, 2, 5, NL 2 LIVE! Karlsruhe-Durlach (397 m) Linien: IRE1, RE45, RE73, MEX17a, S3, S31, S32, S4, S5, S51, Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (744 m) Scheck-In-Center (1340 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Onlinewache - Polizei Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
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Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
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Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.
Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen.
Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Zuständige Stelle
Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis : Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise
keine
Voraussetzungen
Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen.
Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften öffentlich beglaubigen darf
ein Notar oder eine Notarin oder
ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Eintragung der Auflösung im Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister)
Kopie des Auflösungsbeschlusses
bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt
Kosten
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.
Vertiefende Informationen
Liquidation des Vereins
Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 42 Insolvenz
§ 74 Eintragung der Auflösung
§ 75 Eintragung bei Insolvenz
§ 76 Eintragung der Liquidatoren
§ 77 Form der Anmeldungen
Landesjustizkostengesetz
§ 7 Abs. 2 (LJKG) Gebührenfreiheit
Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Taxigenehmigung beantragen
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Zuständige Stellen
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Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Taxigenehmigung beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Taxigenehmigung beantragen Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.
Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:
Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht.
Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzum u ten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall.
Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist übl i cherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssi t zes .
Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen:
Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein.
Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsb e hörde vergebene Ordnungsnummer führen.
Die Farbgebung für Taxen ist in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein). In Baden-Württemberg können Sie diese, wegen allgemein ge l tender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsid i en, durch jede andere Farbe ersetzen. Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitte i len. Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde. We i tere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe vom 11.11.2005.
Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen.
Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers.
Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung . Zuständige Stelle
Servicezentrum Auto und Verkehr: Straßenverkehrsstelle
wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Hinweise
Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein.
Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig.
Voraussetzungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung.
Verfahrensablauf
Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.
Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden:
Verband des Verkehrsgewerbes Baden
Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes
Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:
Gemeinden
Gewerbeaufsichtsbehörden
der Industrie- und Handelskammer
den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.:
Auszug aus dem Bundeszentralregister ( Führungszeugnis )
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen.
Nachweis der fachlichen Eignung:
Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder
Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Nachweise der fachlichen Eignung
Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - 1.465
Für Standardfälle beträgt sie
für das erste Fahrzeug: EUR 150,00
für jedes weitere Fahrzeug: EUR 40,00.
Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Voraussetzung der Genehmigung)
§ 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Taxen)
Freigabevermerk
29.03.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
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Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Die Bewerbungsverfahren unterscheiden sich abhängig davon, ob Ihr gewünschter Studiengang örtlich zulassungsbeschränkt (Örtliches Vergabeverfahren) oder bundesweit zulassungsbeschränkt (Zentrales Vergabeverfahren) ist.
Um einen Studienplatz im Zentralen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Bundesweite Zulassungsbeschränkungen gelten für die folgenden Studiengänge:
Medizin
Pharmazie
Tiermedizin
Zahnmedizin
Konkrete Informationen zum Studienplatzangebot der Stiftung für Hochschulzulassung für das kommende Semester finden Sie in deren Onlineangebot.
Um einen Studienplatz im Örtlichen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei den Hochschulen. Nimmt die Hochschule am Dialogoriertieren Serviceverfahren (DoSV) teil, ist eine Registrierung bei der Siftung für Hochschulzulassung erforderlich. Onlineantrag
Bewerbungsportal von hochschulstart.de
Die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergibt zwei mal jährlich Studienplätze für bestimmte Universitäten.
Zuständige Stelle
Stiftung für Hochschulzulassung (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, ZVS)
die jeweilige Hochschule
Stiftung für Hochschulzulassung
Hinweise
keine
Voraussetzungen
Hochschulzugangsberechtigung
gegebenenfalls Erfüllung spezieller Anforderungen
Hinweis: Die Anforderungen können sich je nach gewähltem Studiengang und Studienort unterscheiden.
Verfahrensablauf
Örtliches Vergabeverfahren
Im Onlineportal der Hochschule oder im Onlineportal der Stiftung für Hochschulzulassung erfahren Sie, ob Ihr Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilnimmt.
Prüfen Sie daher zuerst, ob das auch für Ihren gewünschten Studiengang gilt:
Wenn ja, registrieren nutzen Sie sich über das Online-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung. Hierzu ist eine Registrierung und Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Mit der Registrierungsnummer, die Sie erhalten, bewerben Sie sich online bei den Hochschulen. Sie werden vom Onlineportal der Stiftung automatisch zu den Studienangeboten der Hochschulen geleitet.
Wenn nein, informieren Sie sich zum weiteren Vorgehen direkt bei der Hochschule.
Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Zulassungsbescheid. Dieser enthält Angaben über die Fristen für die Annahme des Studienplatzes und die Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fällt die Entscheidung negativ aus, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Achtung : Teile der Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen finden zu einem früheren Zeitpunkt statt. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Hochschule.
Zentrales Vergabeverfahren
Die Studienplatzvergabe für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Tiermedizin erfolgt ebenfalls über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV). Die für die Bewerbung notwendigen Dokumente einschließlich des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars müssen Sie per Post bei die Stiftung für Hochschulzulassung einreichen. Konkrete Informationen zum Zentralen Vergabeverfahren erhalten Sie bei der Stiftung für Hochschulzulassung.
Die Stiftung für Hochschulzulassung prüft dann Ihre Angaben. Sobald Ihr Antrag von der Stiftung für Hochschulzulassung bearbeitet wurde, erhalten Sie eine weitere elektronische Bestätigung. Nach der Antragstellung können Sie über das Nutzerkonto stets den aktuellen Stand Ihrer Bewerbungen verfolgen.
Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule.
Fristen
Örtliches Vergabeverfahren
Für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängeder Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (staatlichen Fachhochschulen) gelten folgende Fristen:
15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester.
Zentrales Vergabeverfahren
Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren (Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin) gelten folgende Fristen:
15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester.
Ausnahmen
Der Anmeldeschluss für die Sporteingangsprüfung ist unterschiedlich festgelegt (z.B. der 1. oder 15. Mai).
Der Anmeldeschluss für die Aufnahmeprüfungen zum Studium der Fächer Musik bzw. Kunst an den Pädagogischen Hochschulen ist teilweise auch unterschiedlich festgelegt.
Masterstudiengänge haben oft andere , zum Teil deutlich frühere Bewerbungstermine.
Die genauen Bewerbungs-, Annahme- und Einschreibefristen sowie die Dauer der jeweiligen Vorlesungszeit finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Wunschhochschule.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich, je nach Bewerbungsverfahren, Studiengang und Hochschule
Vertiefende Informationen
Über die Regeln der Studienplatzvergabe (Auswahlquoten und Ähnliches) informieren Sie sich bitte direkt auf dem Studienportal " hochschulstart.de " .
Rechtsbehelf
Die Ablehnung einer Zulassung erfolgt durch die Hochschule als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid).
Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf).
Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können.
Rechtsgrundlage
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Hochschulzulassungsgesetz (HZG)
Hochschulzulassungsverordnung (HZVO)
Satzungen der Hochschulen
Freigabevermerk
13.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
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Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen.
Achtung : Das Amtsgericht prüft vor Erlass des Mahnbescheids nicht den Inhalt oder die Richtigkeit des Zahlungsanspruchs. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die gegen Sie erhobene Forderung zu Recht erhoben wurde.
Sie können den Widerspruch auch auf einen Teil der Forderung beschränken. Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat Hinweise
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel " Gerichtliches Mahnverfahren ".
Voraussetzungen
Sie sind der Ansicht, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist.
Verfahrensablauf
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid müssen Sie schriftlich an die zuständige Stelle schicken oder dort persönlich abgeben. Dem Mahnbescheid ist ein Formular beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses zu verwenden. Der Widerspruch kann auch mündlich gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden.
Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren für Sie abgeschlossen.
Hält der Antragsteller des Mahnbescheides seine Forderung weiterhin für berechtigt, muss er vor Gericht gegen Sie Klage erheben.
Fristen
zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids
Hinweis: Wenn Sie zu spät widersprechen und Sie auf der Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wertet die zuständige Stelle Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hält der Antragsteller des Mahnbescheids seine Forderung weiterhin für berechtigt und erhebt Klage gegen Sie vor Gericht, entstehen Prozesskosten. Über die Kostentragungspflicht entscheidet dann das Gericht.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 694 Widerspruch gegen Mahnbescheid
Freigabevermerk
03.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg
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