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Karlsruhe: Culture Museen und Galerien Kultur und Geschichte ZKM | Zentrum für Kunst- und Medientechnologie En savoir plus zur externen Seite ZKM | Zentrum für Kunst- und Medientechnologie Badisches Landesmuseum Im Schloss werden die Sammlungen Ur- und Frühge­schichte, Antike Kulturen, Römer am Oberrhein, Markgräf­lich-Badische Sammlungen, Schloss und Hof, Baden und Europa und Sonderaus­stel­lun­gen gezeigt. Im Museum beim Markt ist Angewandte Kunst seit 1900 zu sehen, und im Museum in der Majolika-Manufaktur Keramik seit 1900. En savoir plus zur externen Seite Badisches Landesmuseum Staatliche Kunsthalle Die Staatliche Kunsthalle gehört zu den bedeu­tends­ten und ältesten Museen der Bundes­re­pu­blik. Die Sammlung umfasst Kunst aus acht Jahrhun­der­ten, vor allem Werke deutscher, franzö­si­scher und nieder­län­di­scher Meister. Das Kupfer­stich­ka­bi­nett ist eine der ältesten Grafik­samm­lun­gen Europas. En savoir plus zur externen Seite Staatliche Kunsthalle Städtische Galerie Die 1981 gegründete Städtische Galerie Karlsruhe zählt zu den bekann­tes­ten Kunst­mu­seen im deutschen Südwesten. In dem ehemaligen Indus­trie­bau sind auf drei Etagen wechselnde Ausstel­lun­gen und die Schau­samm­lung zu sehen. Der Schwer­punkt liegt auf der Kunst in Karlsruhe und im deutschen Südwesten seit dem 19. Jahrhun­dert sowie auf deutscher Kunst von 1945 bis zur unmit­tel­ba­ren Gegenwart. En savoir plus zur Seite Städtische Galerie Badischer Kunst­ver­ein Der Badische Kunst­ver­ein in Karlsruhe, 1818 gegründet, ist der zweit­äl­teste Kunst­ver­ein in Deutsch­land. Seit dem frühen 19. bis ins 21. Jahrhun­dert engagiert er sich in der Vermitt­lung und Förderung zeitge­nös­si­scher Kunst. En savoir plus zur externen Seite Badischer Kunst­ver­ein Stadtmuseum im Prinz-Max-Palais Das Museum zeigt in einer Dauer­aus­stel­lung die Karlsruher Stadt­ge­schichte. Rauminsze­nie­run­gen schildern die damaligen Wohnver­hält­nisse und Lebens­be­din­gun­gen. Archi­tek­tur­mo­delle veran­schau­li­chen Entwick­lung und Bauge­schichte der Fächer­stadt. En savoir plus zur Seite Stadtmuseum im Prinz-Max-Palais Museum für Literatur am Oberrhein Das von der Litera­ri­schen Gesell­schaft getragene Museum für Literatur am Oberrhein, dem auch das Scheffel-Archiv angeglie­dert ist, befindet sich im Litera­tur­haus im Prinz­Max­Pa­lais. Mit der Präsen­ta­tion der Geschichte der Literatur am Oberrhein von der Kloster­kul­tur bis zur Gegenwart werden ganz bewusst innovative Wege der Vermitt­lung von Literatur begangen. Im Litera­tur­haus finden wechselnde Ausstel­lun­gen sowie Lesungen, Buchprä­sen­ta­tio­nen und Vorträge statt. En savoir plus zur Seite Museum für Literatur am Oberrhein Pfinzgaumuseum Das Pfinz­gau­museum zeigt in den Räumen der barocken Karlsburg die Geschichte der bis 1938 selbstän­di­gen Stadt Durlach. Gezeigt werden Objekte zur Kunst-, Kultur-, Sozial- und Alltags­ge­schichte. En savoir plus zur Seite Pfinzgaumuseum Karpa­ten­deut­sches Museum Das Karpa­ten­deut­sche Museum hat die Sachkultur, die Sitten und Gebräuche der ehemaligen Deutschen in der Slowakei zum Thema. Seit 1985 ist die Ausstel­lung in der Durlacher Karlsburg beheimatet. En savoir plus zur externen Seite Karpa­ten­deut­sches Museum Rechtshistorisches Museum Das Museum im BGH bietet einen Überblick über 4.000 Jahre Rechts­ge­schichte von Babylon bis Karlsruhe, von der Geset­zes­samm­lung des babylo­ni­schen Königs Hammurabi (1728 - 1686 v. Chr.) bis zur Karlsruher Residenz des Rechts im 20. Jahrhun­dert. En savoir plus zur externen Seite Rechtshistorisches Museum Badisches Schul­mu­seum Das Badische Schul­mu­seum Karlsruhe zeigt in den Räumen der ehemaligen Waldenser­schule im Stadtteil Palmbach Schul­ge­schichte der letzten 200 Jahre. Neben dem histo­ri­schen Klassen­zim­mer und dem 50er-Jahre-Klassen­zim­mer zeigt das Museum im Dachge­schoss eine alte Lehrer­woh­nung „anno 1890“, sowie einen Ausstel­lungs­raum. En savoir plus zur externen Seite Badisches Schul­mu­seum Heimatfreunde Grötzingen In den 60er Jahren hat sich in Grötzingen der Heimat­ver­ein heraus­kris­ta­li­siert. Bereits kurz nach Kriegsende bildeten Grötzinger Bürger eine lose Arbeits­ge­mein­schaft um heimat­li­ches Kulturgut, überlie­ferte Bräuche, aber auch Gegen­wär­ti­ges der Nachwelt zu erhalten. En savoir plus zur externen Seite Heimatfreunde Grötzingen Heimathaus Neureut Das 1999 eröffnete Neureuter Heimathaus vermittelt den Besuchern einen Einblick in die Vergan­gen­heit der bis 1975 selbstän­di­gen Gemeinde Neureut. Gezeigt werden eine Neureuter Wohnung um 1900; die Ortsge­schichte kann anhand von Dokumenten, Fotos und Plänen nachvoll­zo­gen werden. En savoir plus zur externen Seite Heimathaus Neureut Heimatmuseum Stupferich Der im März 1999 gegründete Heimat­ver­ein zeigt in Dauer- und Wechselaus­stel­lun­gen die dörfliche Kultur­ge­schichte und versucht die geschicht­li­che Entwick­lung dieses Stadtteils aufzu­ar­bei­ten. Zu diesem Zweck werden Gerät­schaf­ten, Gegen­stände, Bilder u.a. gesammelt und restau­riert. En savoir plus zur Seite Heimatmuseum Stupferich Knielinger Museum im Hofgut Maxau Am westlichen Stadt­ein­gang direkt am Rhein liegt das Knielinger Museum im Markgräf­li­chen Hofgut Maxau. Familie, Haushalt und das Erwerbs­le­ben in Handwerk und Landwirt­schaft sind in verschie­de­nen Themen­be­rei­chen mit Original-Exponaten dokumen­tiert. En savoir plus zur externen Seite Knielinger Museum im Hofgut Maxau Durlacher Stichekabinett Sie finden Gedrucktes und vieles andere mehr über Durlach der letzten 300 Jahre. Glück­wunsch­kar­ten als Repro­duk­tio­nen, Ansichts­kar­ten alt und neu, Fayencen und Reser­vis­tenkrüge sowie eine Vielzahl unter­schied­lichs­ter Objekte aus und über Durlach. En savoir plus zur externen Seite Durlacher Stichekabinett zurück zum Seiten­an­fang >> Natur und Technik Staatliches Museum für Naturkunde Das Karlsruher Natur­kun­de­mu­seum zeigt in seinen Schau­samm­lun­gen und im Vivarium einhei­mi­sche und exotische Tiere und Pflanzen in lebens­na­her Darstel­lung. En savoir plus zur externen Seite Staatliches Museum für Naturkunde Naturschutzzentrum Rappenwört Die Dauer­aus­stel­lung "Rhein/Rhei­n­au­en" gibt Einblicke in die "Natur" der Rheinaue. Sie zeigt auf Schau­ta­feln und Modellen die Entste­hungs­ge­schichte des Rheins, die Bedeutung und ökolo­gi­sche Wertigkeit der Auen und die Gefährdung durch die mensch­li­che Nutzung. En savoir plus zur externen Seite Naturschutzzentrum Rappenwört Verkehrsmuseum Das Verkehrs­mu­seum wurde in der Stadt der beiden Erfinder Karl Freiherr Drais von Sauerbronn (1785 - 1851) und Karl Benz (1844 - 1929) einge­rich­tet und führt durch rund 200 Jahre Mobilität auf Straße und Schiene. En savoir plus zur Seite Verkehrsmuseum Wasser- und Brunnenmuseum Exponate aus Technik, Kunst und Geschichte im Wasserwerk Durlacher Wald laden zu einer Zeitreise durch die Karlsruher Trink­was­ser­ver­sor­gung ein. En savoir plus zur externen Seite Wasser- und Brunnenmuseum Verein zur Förderung und Erhaltung der klassischen Reitkunst im Sinne Egon von Neindorff Der Verein wurde mit der Zielset­zung gegründet, die "Klas­si­sche Reitkunst", wie sie im Reitin­sti­tut gelehrt wird, zu fördern und für die Zukunft zu erhalten. Nach dem Tode Egon von Neindorffs sieht es der Verein ferner als seine Aufgabe an, die Erinnerung an ihn zu bewahren. Hierzu veran­stal­tet der Verein Vorträge, Videoa­bende und Theorie­se­mi­nare. Er organi­siert Reisen zu bedeut­sa­men Stätten klassi­scher Reitkunst wie zur Wiener Hofreit­schule, nach Piber, zum Natio­nal­ge­stüt Kladrub, nach Jerez, Saumur, usw. En savoir plus zur externen Seite Verein zur Förderung und Erhaltung der klassischen Reitkunst im Sinne Egon von Neindorff zurück zum Seiten­an­fang >> Ausstellungshäuser und Galerien Regierungspräsidium am Rondellplatz Das Regie­rungs­prä­si­dium fördert unter anderem den Erhalt und den Ausbau der sozialen und kultu­rel­len Infra­struk­tur im Regie­rungs­be­zirk Karlsruhe. Es veran­stal­tet in regel­mä­ßi­gen Abständen Ausstel­lun­gen im eigenen Haus. En savoir plus zur externen Seite Regierungspräsidium am Rondellplatz Ausstellungen - Orgelfabrik Um die Durch­füh­rung einer Ausstel­lung in der Orgel­fa­brik können sich freischaf­fende bildende Künst­le­rin­nen und Künstler bewerben. En savoir plus zur Seite Ausstellungen - Orgelfabrik BBK - Bezirksverband bildender Künstlerinnen und Künstler Der Bezirks­ver­band Bildender Künst­le­rin­nen und Künstler Karlsruhe e.V. vertritt die kultur­po­li­ti­schen und sozialen Interessen profes­sio­nell tätiger Künst­le­rin­nen und Künstler. En savoir plus zur externen Seite BBK - Bezirksverband bildender Künstlerinnen und Künstler Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstfreunde (GEDOK) Die GEDOK widmet sich der Förderung von Künst­le­rin­nen aller Arbeits­fel­der: Bildende, Angewandte und Darstel­lende Kunst, Literatur und Musik. Im GEDOK Künst­le­rin­nen­fo­rum werden außer Arbeiten von GEDOK Künst­le­rin­nen auch Werke von Gästen gezeigt: von inter­na­tio­na­len Künst­le­rin­nen, besonders auch aus den Partner­städ­ten, oder aus anderen GEDOK Regio­nal­grup­pen. En savoir plus zur externen Seite Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstfreunde (GEDOK) Centre Culturel Franco-Allemand Der deutsch-franzö­si­schen Begegnung widmet sich die Stiftung Centre Culturel Franco-Allemand Karlsruhe mit einem abwechs­lungs­rei­chen und anspruchs­vol­len Kultu­r­an­ge­bot, das von Ausstel­lun­gen und Konzerten über Lesungen, Film und Theater bis hin zu Vorträgen reicht. Neben Sprach­kur­sen wird eine große Auswahl an franzö­si­schen Medien in der Mediathek angeboten. En savoir plus zur externen Seite Centre Culturel Franco-Allemand Galerien im Überblick Galerien leisten als Vermittler zwischen Künstlern und Rezipi­en­ten wertvolle Arbeit auf dem Kunstmarkt. Insbe­son­dere in der zeitge­nös­si­schen Kunst bereichern zahlreiche Galerien das Karlsruher Kultur­le­ben mit Ausstel­lun­gen und sonstigen Aktivi­tä­ten. En savoir plus zur externen Seite Galerien im Überblick Majolika - Keramik Manufaktur Einzige Keramik-Manufaktur Deutsch­lands mit Produktion, Verkaufs­räu­men und Museum. En savoir plus zur externen Seite Majolika - Keramik Manufaktur zurück zum Seiten­an­fang >>
https://www.karlsruhe.de/b1/kultur/kunst_ausstellungen/museen
Bürgerdienste: Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen. Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie die Vorgaben erfüllen, geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder davon befreit worden sind. Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten. Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Formulare und weitere Angebote EWärmeG 2008 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg EWärmeG2015 Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Zuständige Stelle Bauordnungsamt für die Ausstellung des Nachweises: sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde lassen sich über das Portal http://www.service-bw.de einfach wie folgt herausfinden: Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein. Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein. Hinweise keine Voraussetzungen Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie zum Beispiel Solarthermie, Holz oder Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu einem Drittel, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden. Nicht vom Gesetz erfasst sind beispielsweise kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenig beheizte Gebäude oder Hallen. Die Pflicht entfällt, wenn alle Optionen unmöglich sind oder alle Optionen denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Eine Befreiung auf Antrag kommt in Frage, wenn die Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei Anschluss an ein Wärmenetz, Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, Einsatz von Photovoltaik oder Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen. Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium . Verfahrensablauf Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung. Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen: die Erfüllung, die ersatzweise Erfüllung oder die Befreiung von der Verpflichtung. Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden. Fristen Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage Erforderliche Unterlagen für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen Kosten für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person für die Einreichung des Nachweises: keine Vertiefende Informationen Wichtige Informationen zum Zusammenspiel von GEG und EWärmeG Fragen und Antworten zum Thema Heizen Merkblatt Erneuerbare-Wärme-Gesetz baden-Württemberg Informationen des Umweltministeriums zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen des EWärmeG Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO) Freigabevermerk 16.02.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Beschreibung AkadKA Die Akademie bietet Studiengänge in freier Kunst und Kunsterziehung (Lehramt Bildende Kunst an Gymnasien) an. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721-926-5210 E-Mail: rektorat@kunstakademie-karlsruhe.de Fax: 0721-926-5213 Servicekonto-ID: Sichere Servicekonto-Nachricht über das Serviceportal Baden-Württemberg senden Internet: Hausanschrift: Reinhold-Frank-Straße 67, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Kunstakademie/Hochschule (216 m) Linien: Tram 1, NL 1 LIVE! Mühlburger Tor (344 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (345 m) Hotel Kübler (437 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Bewerben - Universität Freiburg Die Onlinebewerbung bei der Universität Freiburg korrekt durchführen Studienplatz-Broker Freie Studienplätze für das kommende Semester Leistungen Änderung persönlicher Daten der Hochschule mitteilen Exmatrikulation - Studium beenden Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen Integriertes Auslandsstudium beantragen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation) Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben Studienplatz ohne Zulassungsbeschränkung - sich bewerben / einschreiben nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6016709
Bürgerdienste: Studienplatz - Beurlaubung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Sie möchten sich vom Studium beurlauben lassen? Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Hochschule. Die Zeit der Beurlaubung sollte zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie in der Regel keine Prüfungen ablegen. Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen. Onlineantrag Antrag auf Urlaubssemester - Popakademie Baden-Württemberg Zuständige Stelle Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH Campus Bad Mergentheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Friedrichshafen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Horb [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Evangelische Hochschule Ludwigsburg Filmakademie Baden-Württemberg GmbH Hochschule Aalen Hochschule Albstadt-Sigmaringen, Campus Albstadt Hochschule Biberach Hochschule der Medien Stuttgart Hochschule Esslingen - Technik und Sozialwesen Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Hochschule für Musik Karlsruhe Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen Hochschule für Technik Stuttgart Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Geislingen Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Nürtingen Hochschule Furtwangen, Campus Villingen-Schwenningen Hochschule Heilbronn, Campus Künzelsau - Reinhold-Würth-Hochschule Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft Hochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Hochschule Mannheim Hochschule Offenburg Hochschule Pforzheim Hochschule Ravensburg-Weingarten Hochschule Reutlingen Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Pädagogische Hochschule Freiburg Pädagogische Hochschule Heidelberg Pädagogische Hochschule Karlsruhe Pädagogische Hochschule Ludwigsburg Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Pädagogische Hochschule Weingarten Popakademie Baden-Württemberg GmbH Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Staatliche Akademie der bildenden Künste Stuttgart Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe Staatliche Hochschule für Musik Freiburg Staatliche Hochschule für Musik Trossingen Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart Studienakademie Heidenheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Karlsruhe [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Lörrach [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Mannheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Villingen-Schwenningen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Technische Hochschule Ulm Universität Freiburg Universität Heidelberg Universität Hohenheim Universität Konstanz Universität Mannheim Universität Stuttgart Universität Tübingen Universität Ulm die jeweilige Hochschule Hinweise Für das Urlaubssemester erhalten Sie eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Urlaubssemesters als Studierender. Dies gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit einer Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen. Für die Dauer des Urlaubssemesters erhalten Sie keine finanziellen Förderungen wie BAföG oder Bildungskredite. Überprüfen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kindergeldstelle, ob Sie als Studierender auch während eines Urlaubssemesters Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen Gründe, die zur Genehmigung der Beurlaubung führen, sind vor allem: Auslandsstudium Krankheit Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte in gerader Linie, Verschwägerte ersten Grades) Schwangerschaft, Kindererziehung zu verbüßende Freiheitsstrafe Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient. Wenn Sie andere wichtige Gründe haben, wenden Sie sich am besten zur Klärung in einem persönlichen Gespräch an die zuständige Stelle. Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für den Urlaubsantrag können je nach Hochschule und Studiengang voneinander abweichen. Nähere Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat. Verfahrensablauf Sie müssen die Beurlaubung schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen. Dem Antrag müssen Sie eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beifügen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder sie stehen Ihnen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren. Beachten Sie bei Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten, dass Sie die Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen selber beantragen müssen. Fristen Vor Beginn der Vorlesungszeit Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auch im laufenden Semester. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Bestimmungen Ihrer Hochschule. Erforderliche Unterlagen Angaben dazu finden Sie in den Formularen der jeweiligen Hochschule. Kosten keine Bearbeitungsdauer je nach Hochschule unterschiedlich Rechtsgrundlage § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) (Beurlaubung) § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen) § 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Freigabevermerk 09.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=751
Bürgerdienste: Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Beschreibung Die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (HfJS) existiert seit 1979. Sie wird vom Zentralrat der Juden in Deutschland getragen und durch Bund und Länder finanziert. Die HfJS ist eine staatlich anerkannte Hochschule und seit 2007 Mitglied der Hochschulrektorenkonferenz. Nirgendwo sonst in Europa können Jüdische Studien in vergleichbarer Breite studiert werden. Dies erlaubt es der HfJS, ihren jüdischen und nichtjüdischen Studierenden die Vielschichtigkeit und Faszination des Judentums zu vermitteln und wissenschaftliche Akzente zu setzen. Sie knüpft damit an die reichen Traditionen der Wissenschaft des Judentums in Deutschland an, wie sie besonders am Jüdisch - Theologischen Seminar in Breslau, der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums in Berlin und am Orthodoxen Rabbinerseminar in Berlin gepflegt wurden. In Kooperation mit der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg bietet die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg unter anderem einen Bachelor- und Masterstudiengang "Jüdische Studien", das Fach "Jüdische Religionslehre" mit Abschluss Staatsexamen sowie die Möglichkeit zur Promotion und zur Rabbinerausbildung an. Eine Übersicht über die Studiengänge finden Sie auf der Homepage der Hochschule. Das Unterrichtsangebot umfasst die Fächer Bibel und jüdische Bibelauslegung, Talmud, Codices und rabbinische Literatur, Hebräische Sprachwissenschaft, Geschichte des jüdischen Volkes, Hebräische und jüdische Literatur, Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte, Jüdische Kunst, Jüdische Religionslehre, -pädagogik und -didaktik. Die Hochschule ist offen für BewerberInnen mit Hochschulzugangsberechtigung unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Die hochschuleigene Bibliothek umfasst ca. 50.000 Einheiten zu allen Bereichen der angebotenen Fächer. Als Teil eines dynamischen Gemeinwesens und als Katalysator der Verständigung sieht die HfJS ihre Aufgabe nicht allein in der akademischen Forschung und Wissensvermittlung. Ihr Ziel ist es, die deutsche jüdische Gemeinschaft, die drittgrößte Europas und die Gesellschaft insgesamt mitzugestalten. Mit ihrem preisgekrönten Jugend-Dialogprojekt "Likrat" (hebr. für "in Begegnung") leistet sie einen Beitrag zur Verständigung zwischen den Religionen und wirkt antisemitischen Ressentiments entgegen. Das Projekt lebt von der Begegnung junger Juden und Nichtjuden. In ihrer Vortragsreihe Heidelberger Hochschulreden kommen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu Wort, wie zum Beispiel Bundeskanzlerin Angela Merkel, Marcel Reich-Ranicki und Joschka Fischer. Mit ihrer wissenschaftlichen Zeitschrift "Trumah", ihrer Buchreihe "Schriften der Hochschule für Jüdischen Studien" sowie ihrem Hochschulmagazin "Mussaf" wird ein großer Kreis von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, Studierenden und Interessenten im In- und Ausland angesprochen. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 06221-54 19200 E-Mail: info@hfjs.eu Fax: 06221-54 19209 Internet: Hausanschrift: Landfriedstraße 12, 69117 Heidelberg Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Fachhochschule - Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise Leistungen Ausländische Hochschulzugangsberechtigung - Anerkennung beantragen Exmatrikulation - Studium beenden Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen Integriertes Auslandsstudium beantragen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation) Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6003223
Bürgerdienste: Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen Sie können sich als Dolmetscher oder Dolmetscherin mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin öffentlich bestellen und beeidigen lassen. Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher. Hinweis: Sind Sie bereits in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich bis zum 31. Dezember 2026 vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2027 können sich nur noch Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen auf den allgemein geleisteten Eid berufen, die nach dem 1. Januar 2023 in Deutschland nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes beeidigt worden sind. Sind Sie Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Wenn Sie sich dauerhaft in Baden-Württemberg niederlassen wollen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung " Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten) ". Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland oder in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung " Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen ". Formulare und weitere Angebote Dolmetscher und Übersetzer - Allgemeine Beeidigung Zuständige Stelle Landgericht Karlsruhe Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben. Hinweise Keine. Voraussetzungen Voraussetzungen sind: Volljährigkeit Geeignetheit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Zuverlässigkeit Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache Sie besitzen die erforderlichen Fachkenntnisse, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Üebrsetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde. Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen aus Staaten, die nicht der EU-/EWR oder der Schweiz angehören: zusätzlich Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auch auf andere Weise nachweisen, wenn es für die betreffende Sprache im Inland keine staatliche oder gleichwertige Prüfung gibt. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht. Verfahrensablauf Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin. Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen. Hinweis: Die Beeidigung ist auf fünf Jahre befristet. Sie können die Verlängerung der Beeidigung um jeweils weitere fünf Jahre beantragen. Dem Verlängerungsantrag müssen Sie beifügen einen Lebenslauf ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist. Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen ein Lebenslauf ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen. Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder über eine ausländische Prüfung, die als gleichwertig anerkannt wurde Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache, wenn dieser nicht schon mit der staatlichen Prüfung erbracht wird Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Zur Überprüfung Ihrer Identität kann die zuständige Stelle die Vorlage weiterer Dokumente wie beispielsweise eines amtlichen Ausweises verlangen. Kosten allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin: EUR 75,00 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: EUR 75,00 allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin und Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin in einem zusammengefassten Verfahren: EUR 100,00 Verlängerung der Beeidigung: EUR 25,00 Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: EUR 100,00 bis EUR 630,00 (in der Regel 200,00 EUR) Bearbeitungsdauer Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, bearbeitet die zuständige Stelle Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten. Vertiefende Informationen Informationen über die staatliche Prüfung Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erheben. Die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie den Widerspruch beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) einlegen. Hilft der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) über den Widerspruch. Rechtsgrundlage § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung) Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz) (Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ) §§ 14 bis 15c und § 46 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) (Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Urkundenübersetzern) Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Gerichtsdolmetschergesetzes und der §§ 14 bis 15c AGGVG vom 17. November 2022 (PDF) Nr. 4 Anlage zu § 1 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenverzeichnis) Nr. 14.4 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis) Freigabevermerk 09.02.2023; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Abschlussgrade (Bachelor, Master) verleihen und Zeugnisse erteilen. Hinweis: Ausländische Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung im Herkunftsstaat, die eine Niederlassung in Baden-Württemberg gründen möchten, müssen ebenfalls eine staatliche Anerkennung beantragen. Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten müssen keine Anerkennung beantragen. Hier ist jedoch die Anzeigepflicht nach § 72a LHG zu beachten. Staatlich anerkannte Hochschulen müssen in ihrem Namen einen der folgenden Zusätze tragen: "staatlich anerkannte Hochschule" "staatliche anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften" Hinweis: Als Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Zuständige Stelle Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Hinweise Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und Sie diesen Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß beseitigen. Erlöschen der staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule den Studienbetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides aufnimmt, ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betreibt oder ihn endgültig einstellt. Voraussetzungen Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet: Allgemeine Voraussetzungen: Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, grundsätzlich also über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verfügen. Es werden nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind. Es werden nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird. Es muss sichergestellt sein, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt. Nachfolgende Voraussetzungen dienen dazu, die Wissenschaftsfreiheit sicherzustellen: Die nichtstaatliche Hochschule muss sicherstellen, dass Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen. Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber müssen ausgeschlossen sein. Die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule müssen transparent und eindeutig geregelt sein. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können. Es muss eine akademische Selbstverwaltung bestehen, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt wird. Die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss gesichert sein. Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen. Zudem soll sichergestellt sein, dass die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt. Voraussetzungen, welche die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der nichtstaatlichen Hochschule sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LHG (Lehre, Studium und Forschung) erforderlich sind: Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden. Die Hochschule verfügt über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht. Die Hochschule ermöglicht nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs. Die Hochschule ermöglicht nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LHG angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien. Sicherheitsleistung: Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann. Der Träger muss dafür eine Sicherheitsleistung nachweisen (z.B. Nachweis über ausreichendes Kapital, Versicherung, Bankbürgschaft oder Grundschuld). Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen. Verfahrensablauf Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen, handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher institutioneller Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers der Hochschule) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen. Fristen Antragstellung: mindestens ein Jahr vor der staatlichen Anerkennung Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich Hinweis: Wenn Sie einzelne Studiengänge oder den gesamten Studienbetrieb einstellen möchten, müssen Sie das dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann. Erforderliche Unterlagen umfassendes Konzept (Vorlage der Unterlagen entsprechend der Leitfäden des Wissenschaftsrates) bezogen auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben: Name Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse Sitz Studiengänge mit Ausbildungskonzept Personal Forschung Leitungsstruktur Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge Forschungskonzept (Auflistung der begonnenen und beabsichtigten Forschungsprojekte) Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers: Qualifikation Art des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal Entwurf einer Grundordnung detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben: Personalausgaben Sachausgaben Investitionsausgaben Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitalvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) - einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen) auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung Kosten staatliche Anerkennung: EUR 2.500 - 110.000 (die Obergrenze der Rahmengebühr bemisst sich nach der Verwaltungsgebühr zzgl. des maximalen Entgelts, welches der Wissenschaftsrat erhebt) Genehmigung von Änderungen: ca. EUR 500,00 pro Studiengang je nach Aufwand. Bearbeitungsdauer Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, müssen Sie einschließlich des Verfahrens zur institutionellen Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr rechnen. Vertiefende Informationen Merkblatt über die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Hochschule Rechtsbehelf Für Rechtsbehelfe ist das jeweils örtlich zuständige Verwaltungsgericht zuständig. Rechtsgrundlage § 70 Landeshochschulgesetz (LHG) (Staatliche Anerkennung) § 71 Landeshochschulgesetz (LHG) (Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung) § 72 Landeshochschulgesetz (LHG) (Aufsicht) § 75 Landeshochschulgesetz (LHG) (Namensschutz) Nr. 2.1.1.1 Anlage zur Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium (GebVO MWK) (Gebührenverzeichnis) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.08.2022 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Spiele mit Gewinnmöglichkeit (stehendes Gewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeskriminalamt beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Spiele mit Gewinnmöglichkeit (stehendes Gewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeskriminalamt beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Spiele mit Gewinnmöglichkeit (stehendes Gewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeskriminalamt beantragen Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe veranstalten möchten, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (BKA). Diese müssen Sie beantragen. Das BKA erteilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung folgenden Personen: der Herstellerin oder dem Hersteller eines Spiels, wenn es sich um eine serienmäßig produzierte Spieleinrichtung handelt. Er oder sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. in allen anderen Fällen: dem Veranstalter des Spiels Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen: Bezeichnung des Spiels Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin oder des Herstellers beziehungsweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen Spielregeln und Gewinnplan Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung eventuell Nebenbestimmungen Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden. Zuständige Stelle Bundeskriminalamt - Referat ZV 32 [Bundeskriminalamt] das Bundeskriminalamt Hinweise Das BKA kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten, Sie zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändern oder Sie ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstalten. Voraussetzungen Bei dem zu prüfenden Spiel handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel. Geschicklichkeitsspiele sind Spiele, bei denen die spielende Person nach Spieleinrichtung und Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Spiels bestimmt. Dazu setzt sie ihre Geschicklichkeit oder ihr Wissen ein. Bei serienmäßig produzierten Nachbauten der Spieleinrichtung müssen diese mit dem zur Prüfung eingereichten und vom BKA für unbedenklich erklärten Muster übereinstimmen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn die Gefahr besteht, dass die spielende Person in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann. Das ist der Fall, wenn es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Verfahrensablauf Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben sein. Das BKA entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuss von vier auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamtinnen oder Kriminalbeamten der Länder. Fristen Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle. Erforderliche Unterlagen Spielbeschreibung Spielregeln wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung weitere Unterlagen können erforderlich sein, beispielsweise eine betriebsfertige Einrichtung, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile Kosten Gebühren nach Bearbeitungsdauer und gestaffelten Stundensätzen: EUR 47,00 - 67,00, höchstens EUR 2.500 Gebühr für Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung: höchstens EUR 250,00 bei außergewöhnlichem Aufwand für die Prüfung: erhöhte Gebühr, höchstens doppelter Betrag Auslagenersatz (zum Beispiel Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge) Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes): EUR 40,00 pro Abdruck einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: EUR 25,00 Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag nach Beginn und vor Beendigung der Prüfung zurückziehen, müssen Sie Gebühren für die Prüfung des Antrags zahlen. Bearbeitungsdauer abhängig von der Art des Spiels und vom Prüfumfang Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage § 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) § 33e Gewerbeordnung (GewO) (Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung) Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV) § 10 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) (Auslagen) § 284 Strafgesetzbuch (StGB) (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels ) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger fachlichen Abstimmung mit den zuständigen Stellen. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat ihn am 04.08.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Die Bewerbungsverfahren unterscheiden sich abhängig davon, ob Ihr gewünschter Studiengang örtlich zulassungsbeschränkt (Örtliches Vergabeverfahren) oder bundesweit zulassungsbeschränkt (Zentrales Vergabeverfahren) ist. Um einen Studienplatz im Zentralen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Bundesweite Zulassungsbeschränkungen gelten für die folgenden Studiengänge: Medizin Pharmazie Tiermedizin Zahnmedizin Konkrete Informationen zum Studienplatzangebot der Stiftung für Hochschulzulassung für das kommende Semester finden Sie in deren Onlineangebot. Um einen Studienplatz im Örtlichen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei den Hochschulen. Nimmt die Hochschule am Dialogoriertieren Serviceverfahren (DoSV) teil, ist eine Registrierung bei der Siftung für Hochschulzulassung erforderlich. Onlineantrag Bewerbungsportal von hochschulstart.de Die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergibt zwei mal jährlich Studienplätze für bestimmte Universitäten. Zuständige Stelle Stiftung für Hochschulzulassung (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, ZVS) die jeweilige Hochschule Stiftung für Hochschulzulassung Hinweise keine Voraussetzungen Hochschulzugangsberechtigung gegebenenfalls Erfüllung spezieller Anforderungen Hinweis: Die Anforderungen können sich je nach gewähltem Studiengang und Studienort unterscheiden. Verfahrensablauf Örtliches Vergabeverfahren Im Onlineportal der Hochschule oder im Onlineportal der Stiftung für Hochschulzulassung erfahren Sie, ob Ihr Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilnimmt. Prüfen Sie daher zuerst, ob das auch für Ihren gewünschten Studiengang gilt: Wenn ja, registrieren nutzen Sie sich über das Online-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung. Hierzu ist eine Registrierung und Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Mit der Registrierungsnummer, die Sie erhalten, bewerben Sie sich online bei den Hochschulen. Sie werden vom Onlineportal der Stiftung automatisch zu den Studienangeboten der Hochschulen geleitet. Wenn nein, informieren Sie sich zum weiteren Vorgehen direkt bei der Hochschule. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Zulassungsbescheid. Dieser enthält Angaben über die Fristen für die Annahme des Studienplatzes und die Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fällt die Entscheidung negativ aus, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Achtung : Teile der Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen finden zu einem früheren Zeitpunkt statt. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Hochschule. Zentrales Vergabeverfahren Die Studienplatzvergabe für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Tiermedizin erfolgt ebenfalls über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV). Die für die Bewerbung notwendigen Dokumente einschließlich des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars müssen Sie per Post bei die Stiftung für Hochschulzulassung einreichen. Konkrete Informationen zum Zentralen Vergabeverfahren erhalten Sie bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Die Stiftung für Hochschulzulassung prüft dann Ihre Angaben. Sobald Ihr Antrag von der Stiftung für Hochschulzulassung bearbeitet wurde, erhalten Sie eine weitere elektronische Bestätigung. Nach der Antragstellung können Sie über das Nutzerkonto stets den aktuellen Stand Ihrer Bewerbungen verfolgen. Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fristen Örtliches Vergabeverfahren Für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängeder Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (staatlichen Fachhochschulen) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Zentrales Vergabeverfahren Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren (Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Ausnahmen Der Anmeldeschluss für die Sporteingangsprüfung ist unterschiedlich festgelegt (z.B. der 1. oder 15. Mai). Der Anmeldeschluss für die Aufnahmeprüfungen zum Studium der Fächer Musik bzw. Kunst an den Pädagogischen Hochschulen ist teilweise auch unterschiedlich festgelegt. Masterstudiengänge haben oft andere , zum Teil deutlich frühere Bewerbungstermine. Die genauen Bewerbungs-, Annahme- und Einschreibefristen sowie die Dauer der jeweiligen Vorlesungszeit finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen. Erforderliche Unterlagen Erkundigen Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Wunschhochschule. Kosten keine Bearbeitungsdauer unterschiedlich, je nach Bewerbungsverfahren, Studiengang und Hochschule Vertiefende Informationen Über die Regeln der Studienplatzvergabe (Auswahlquoten und Ähnliches) informieren Sie sich bitte direkt auf dem Studienportal " hochschulstart.de " . Rechtsbehelf Die Ablehnung einer Zulassung erfolgt durch die Hochschule als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid). Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf). Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können. Rechtsgrundlage Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) Satzungen der Hochschulen Freigabevermerk 13.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Sie können Beratungshilfe erhalten, wenn Sie nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren haben. Die Beratungshilfe unterstützt Sie darin, Ihre Rechte wahrnehmen zu können. Gegen eine geringe Eigenbeteiligung erhalten Menschen mit niedrigem Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Die Beratungshilfe erhalten Sie in Angelegenheiten des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietrecht, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Familiensachen) und in Angelegenheiten, für die Arbeitsgerichte zuständig sind des Verwaltungsrechts (z.B. Wohngeld, Bausachen, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht) des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzung) des Sozialrechts (z.B. Renten- und Versorgungsangelegenheiten oder Fragen zur Arbeitslosenversicherung) des Steuerrechts In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts erhalten Sie eine Beratung, aber keine rechtliche Vertretung. Formulare und weitere Angebote Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren - Antrag und Ausfüllhinweise Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren - Vergütungsantrag Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben Sind bei kleineren Gerichten keine Rechtsantragstellen eingerichtet, nehmen die Geschäftsstellen die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahr. Bei einigen Amtsgerichten in Baden-Württemberg gibt es auch anwaltliche Beratungsstellen . Diese bieten regelmäßig Sprechstunden mit einer anwaltlichen Beratung an. Erkundigen Sie sich bei der Rechtsantragstelle, ob dies für Sie in Betracht kommt. Hinweise Beratungshilfe erhalten Sie nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Voraussetzungen Voraussetzungen sind: Sie benötigen Hilfe, um Ihre Rechte wahrnehmen zu können. Die Beratungshilfe dient der rechtlichen Beratung, nicht dem Ausgleich von Sprach-, Lese- oder Schreibdefiziten oder der allgemeinen Lebenshilfe. Sie können die erforderlichen Mittel wegen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen. Ihr Einkommen, welches Sie einsetzen müssen, übersteigt das Existenzminimum nicht oder nur unwesentlich. Es stehen Ihnen keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung. Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtschutzversicherung haben und ob diese die Kosten übernehmen muss anderweitig eine kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch nehmen können, beispielsweise als Mitglied eines Mietervereins. Sozial- und Verwaltungsbehörden beraten häufig kostenlos, besonders im Vorfeld eines dort zu stellenden Antrags. Sie wahren Ihre Rechte nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie sich nicht wie eine Person verhalten, die die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten würde. Sie erhalten keine Beratungshilfe, wenn wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten folgende Personen die Kosten übernehmen müssen: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihre Eltern oder ein Elternteil Verfahrensablauf Um Beratungshilfe zu erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können die Beratungshilfe bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts beantragen. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin der Rechtsantragstelle berät Sie, wenn Ihr Anliegen direkt erledigt werden kann, beispielsweise durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung. Sonst prüft die Rechtsantragsstelle, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und stellt Ihnen einen Beratungshilfeschein aus. Damit können Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl beraten lassen. Der Beratungshilfeschein ermöglicht Ihnen nur eine anwaltliche Beratung. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin können Sie nur beanspruchen, wenn sie notwendig ist, um Ihre Rechte zu wahren. Stellen Sie den Antrag schriftlich, müssen Sie auf einem dafür vorgesehenen Formular Angaben machen zur Person, zu den Einkommensverhältnissen, zum Vermögen und zu den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, zu den Unterhaltsleistungen für gesetzliche Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung oder hoher Zahlungsverpflichtungen). Sie können stattdessen auch direkt einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen. Dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Sie müssen versichern, dass Ihnen in derselben Angelegenheit bisher weder Beratungshilfe gewährt noch durch das Amtsgericht versagt wurde. Der Anwalt oder die Anwältin reicht den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich bei Gericht ein. Alternativ können Sie auch eine anwaltliche Beratungsstelle aufsuchen. Diese sind bei einigen Amtsgerichten in Baden-Württemberg eingerichtet und werden von örtlichen Anwaltsvereinen unterhalten . Die Beratungsstellen sind mit Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen besetzt. Das Gericht stellt nur die Räume zur Verfügung. Dort erhalten Sie in der Regel eine Kurzberatung. Beachten Sie, dass nicht alle Gerichte eine anwaltliche Beratungsstelle haben. Erkundigen Sie sich bei der Rechtsantragstelle vor Ort, ob dies für Sie in Betracht kommt. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Reisepass oder Personalausweis Einkommensnachweis oder Steuerbescheid Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt) sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte Kosten Beratung und Ausstellung des Beratungshilfescheins durch die Rechtsantragstelle: kostenlos Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin: einmalig EUR 15,00 Rechtsbehelf Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen oder wird die Bewilligung von Beratungshilfe wieder aufgehoben, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Rechtsgrundlage Beratungshilfegesetz : § 1 Voraussetzungen § 2 Beratung und Vertretung § 3 Gewährung von Beratungshilfe § 4 Entscheidung über Antrag § 7 Pflichten des Rechtsuchenden § 8 Gebühr des Rechtsanwalts Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Freigabevermerk 01.10.2023; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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