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Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen
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Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder wurde er Ihnen gestohlen? Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.
Hinweis: Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an.
Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate . Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.
Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises
Bei Diebstahl oder Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie die Online-Ausweisfunktion schnellstmöglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen.
Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie bitte 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen.
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Falls Sie Ihr Sperrkennwort verloren haben, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, bei der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie hier persönlich erscheinen und Ihre Identität nachweisen.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Sie können sie dann vorerst nicht verwenden.
Wenn Sie Ihren Ausweis wieder finden, können Sie die Sperrung in Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Achtung: Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der zuständigen Stelle zu melden.
Sie können die Sperrung aber auch direkt bei der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde persönlich oder telefonisch veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.
Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen neuen Personalausweis auch die elektronische Signatur? Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben. Formulare und weitere Angebote
Online-Terminvereinbarung - Bürgerbüro
Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen.
Zuständige Stelle
Bürgerbüro Durlach Bürgerbüro Grötzingen Bürgerbüro Hohenwettersbach Bürgerbüro Kaiserallee 8 Bürgerbüro Neureut Bürgerbüro Ost Bürgerbüro Stupferich Bürgerbüro Wettersbach Bürgerbüro Wolfartsweier die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind oder die den Personalausweis ausgestellt hat
Personalausweisbehörde ist
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Auslandsdeutsche
für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
für den Antrag aus dem Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
Hinweise
Wenn Sie Ihren Personalausweis wieder auffinden, kann er erst nach der Anzeige des Wiederauffindens weiter genutzt werden.
Voraussetzungen
Verlust des Personalausweises
Verfahrensablauf
Die Verlustanzeige können Sie formlos
schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde erstatten. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die den Personalausweis ausgestellt hat. Die Personalausweisbehörde erstellt eine Verlustbescheinigung.
Hinweis: Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.
Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Mit der Post erhalten Sie einen PIN-Brief mit einer Transport-PIN, der Entsperrnummer (PUK) und dem Sperrkennwort. Diese Angaben benötigen Sie zur Nutzung, Sperrung und Entsperrung der Online-Ausweisfunktion.
Wenn Sie das Wiederauffinden Ihres Personalausweises anzeigen, erstellt die Personalausweisbehörde eine Mitteilung und veranlasst die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion.
Fristen
sofort, sobald Ihnen der Verlust oder auch das Wiederauffinden auffällt
Erforderliche Unterlagen
bei Verlustanzeige: keine
für den Antrag auf einen neuen Ausweis:
Verlustbescheinigung
gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
bei Kindern und Jugendlichen:
Kinderreisepass, Reisepass oder Geburtsurkunde
gegebenenfalls Einverständniserklärung und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des nicht anwesenden Sorgeberechtigten beim gemeinsamen Sorgerecht
Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht
ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.
Kosten
Verlustanzeige: gebührenfrei
Ausstellung eines neuen Personalausweises:
antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 37,00
antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
gebührenfrei sind:
Änderung der Anschrift
nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion
Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
Entsperren der Online-Ausweisfunktion bei Wiederauffinden
Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN
Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erhoben.
Bearbeitungsdauer
Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.
Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines Personalausweises beträgt in der Regel drei Wochen. Bei verstärktem Bestellaufkommen kann es produktionsbedingt zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.
Vertiefende Informationen
Personalausweisportal
Rechtsbehelf
Für die Beantragung eines neuen Personalausweises:
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Rechtsgrundlage
§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
§ 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
§ 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
§ 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
§ 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 04.04.2023 freigegeben.
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Ziel der Ausbildung ist es, auf die Ausübung eines künstlerischen oder musikpädagogischen Berufs vorzubereiten und dafür die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden zu vermitteln.
Anfahrtsbeschreibung
UniFR
Anfahrtsbeschreibung s. Homepage der Hochschule: Anfahrtsbeschreibung
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0711-212-4636 E-Mail: post@mh-stuttgart.de Fax: 0711-212-4639 Servicekonto-ID:
Sichere Servicekonto-Nachricht über das Serviceportal Baden-Württemberg senden Internet:
Hausanschrift: Urbanstraße 25, 70182 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten - Festsetzung beantragen Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Stelle. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe, die Ausstellung oder den Markt abhalten.
Messen, Ausstellungen und Märkte genießen die sog. Marktprivilegien, d.h. sie sind überwiegend von der Einhaltung bestimmter Vorschriften, beispielsweise zur Ladenöffnung oder zur Arbeitszeit, befreit. Onlineantrag
Durchführung von Messen, Märkten, etc.
Zuständige Stelle
Gaststätten- und Gewerberecht die untere Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörden sind, je nach dem Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll,
die Stadtverwaltung,
das Landratsamt oder
die Verwaltungsgemeinschaft, sofern sie mehr als 20.000 Einwohner hat.
Bei Wochenmärkten erfolgt die Festsetzung durch die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und durch die Verwaltungsgemeinschaften. Voraussetzungen
Vorliegen einer festsetzungsfähigen Veranstaltung, wie sie in der Gewerbeordnung bezogen auf die verschiedenen Arten der Veranstaltung im Einzelnen beschrieben wird Beispiel: Vorliegen der Merkmale einer Messe, eines Großmarktes oder eines Spezialmarktes
persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen
Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung, beispielsweise
müssen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher getroffen werden,
darf die Durchführung der Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interessen widersprechen, zum Beispiel gegen Vorschriften des Baurechts oder des Immissionsschutzrechts, etwa gegen Lärm, oder solche des Feiertagsrechts verstoßen oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung befürchten lassen, etwa aufgrund des Straßen- bzw. Besucherverkehrs
geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Festsetzung beantragen; dies kann schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle einen Zugang eröffnet, elektronisch erfolgen. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Name des Veranstalters
Datum, Dauer (Beginn und Ende), Uhrzeit (tägliche Öffnungszeiten) und Ort der Veranstaltung
Gegenstand der Veranstaltung ( Beschreibung der Veranstaltung nach ihren Merkmalen)
Insbesondere: Angaben zum Waren- und Leistungsangebot
Einige Verwaltungsbehörden bieten ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Die Festsetzung kann im öffentlichen Interesse mit Auflagen verbunden werden; dies ist auch nachträglich möglich.
Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.
Fristen
Es empfiehlt sich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das veranstaltende Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Auf Anforderung der zuständigen Stelle:
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
Zur Beurteilung , ob die Merkmale der beantragten Veranstaltung (z.B. Messe, Spezialmarkt) vorliegen, Unterlagen, die die dies belegen, zum Beispiel
voraussichtliche Teilnehmerliste
Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren oder DIenstleistungen
Gegebenenfalls die von Ihnen als Veranstalter festgesetzten Teilnahmebedingungen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Gebühr ist abhängig von der benötigten Bearbeitungszeit. Im Regelfall kostet eine Festsetzung 428 Euro.
Hinweise
Nähere Informationen über die Veranstaltung von Wochenmärkten finden Sie im Text " Durchführung von Wochenmärkten ".
Grundsätzlich darf jedermann an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten von der Teilnahme ausschließen , vor allem wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
Wenn Sie an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen möchten, finden Sie die notwendigen Informationen unter " Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten ".
Rechtsgrundlage
§§ 64 bis 71b Gewerbeordnung (GewO) (Messen, Ausstellungen, Märkte)
§ 3a Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.01.2024 freigegeben.
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Bürgerdienste: Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen
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Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen
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Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass schnellstmöglich der Passbehörde vorlegen. Denn ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
in Länder außerhalb der EU reisen wollen
Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
Zuständige Stelle
Bürgerbüro Durlach Bürgerbüro Grötzingen Bürgerbüro Hohenwettersbach Bürgerbüro Kaiserallee 8 Bürgerbüro Neureut Bürgerbüro Ost Bürgerbüro Stupferich Bürgerbüro Wettersbach Bürgerbüro Wolfartsweier Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Passbehörde ist
für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):
die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
Hinweis: Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird auch von einer unzuständigen Passbehörde bearbeitet, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Zudem darf ein Reisepass nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Hinweise
Einführung einer Verwahrungsgebühr ab dem 01.01.2024 Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.01.2024 für Identitätsdokumente (Ausweise und Pässe) eine Verwahrungsgebühr von 20,00 Euro zu entrichten ist, sofern das Dokument nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Verlust/Diebstahl
Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
Voraussetzungen
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Scheidung geändert.
Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Der Antrag wird vor Ort in der Passbehörde aufgenommen. Sie müssen nur unterschreiben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen. Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Die Abgabe von Fingerabdrücken ist bei Kindern ab 6 Jahren erforderlich. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens drei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Der Reisepass wird vom Passproduzenten, der Bundesdruckerei GmbH, nach der Herstellung an die antragstellende Passbehörde verschickt. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Reisepasses abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
Fristen
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
alter Reisepass
Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen
ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Tipp: Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Passbehörde, welche weiteren Unterlagen Sie ggf. noch vorlegen müssen.
Kosten
Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: EUR 37,50
für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 69,50
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: 70,00 Euro
für einen Reisepass im Expressverfahren: 102,00 Euro
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.
Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 21 Euro Zuschlag bezahlen.
Self-Service-Terminal (im Bürgerbüro K8, Bürgerbüro Ost, Bürgerbüro Durlach) bei Nutzung des Self-Service-Terminals: zuzüglich 5,00 Euro
Zustellung per Fahrradkurier (Gebühr pro Lieferung, auch bei Zustellung mehrerer Dokumente an einen Haushalt)
Zustellung per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 5,50 Euro
Expressversand per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 11,00 Euro
Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN
Verwahrungsgebühr bei Abholung nach 3 Monaten: 20,00 Euro Die Verwahrungsgebühr wird erhoben, sofern das beantragte Dokument nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei bis sechs Wochen. Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.
Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.
Vertiefende Informationen
vorläufigen Reisepass beantragen
Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Scheidung
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Rechtsgrundlage
Passgesetz (PassG)
§ 4 Passmuster
§ 6 Ausstellung eines Passes
§ 11 Ungültigkeit eines Passes
§ 15 Pflichten des Passinhabers
Passverordnung (PassV)
§ 15 Gebühren
Freigabevermerk
20.12.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft beantragen
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Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft beantragen Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellstmöglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben. Formulare und weitere Angebote
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Zuständige Stelle
Bürgerbüro Durlach Bürgerbüro Grötzingen Bürgerbüro Hohenwettersbach Bürgerbüro Kaiserallee 8 Bürgerbüro Neureut Bürgerbüro Ost Bürgerbüro Stupferich Bürgerbüro Wettersbach Bürgerbüro Wolfartsweier die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung gemeldet sind
Personalausweisbehörde ist
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Auslandsdeutsche
für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
für den Antrag im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
Sie haben Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk S ie sich gewöhnlich aufhalten. Diese Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. Ebenso können Sie einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhalten.
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Für Auslandsdeutsche ist die Ausgabe von Personalausweisen durch Botschaften und Konsulate ebenfalls möglich.
Nach der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie mit der Post einen PIN-Brief mit einer Geheimnummer ("Transport-PIN"), einer Entsperrnummer (PUK) und dem Sperrkennwort um die eID-Funktion nutzen zu können.
Einführung einer Verwahrungsgebühr ab dem 01.01.2024 Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.01.2024 für Identitätsdokumente (Ausweise und Pässe) eine Verwahrungsgebühr von 20,00 Euro zu entrichten ist, sofern das Dokument nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Fristen
schnellst möglich nach der Namensänderung
Erforderliche Unterlagen
alter, noch gültiger Personalausweis
Bescheinigung über die Namensänderung oder
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.
Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden.
Kosten
antragstellende Personen ab 24 Jahren: ab 1. Januar 2021: EUR 37,00
antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
gebührenfrei sind:
erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
Sperren der Online-Ausweisfunktion nach Verlust
Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)
Entsperren der Online-Ausweisfunktion
Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben. Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erheben.
Self-Service-Terminal (im Bürgerbüro K8, Bürgerbüro Ost, Bürgerbüro Durlach) bei Nutzung des Self-Service-Terminals: zuzüglich 5,00 Euro
Zustellung per Fahrradkurier (Gebühr pro Lieferung, auch bei Zustellung mehrerer Dokumente an einen Haushalt)
Zustellung per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 5,50 Euro
Expressversand per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 11,00 Euro
Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN
Verwahrungsgebühr bei Abholung nach 3 Monaten: 20,00 Euro Die Verwahrungsgebühr wird erhoben, sofern das beantragte Dokument nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
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Personalausweis
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Keinen.
Rechtsgrundlage
§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
§ 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
§ 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
§ 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
§ 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
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Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen
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Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
in Länder außerhalb der EU reisen wollen
Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
Formulare und weitere Angebote
Online-Terminvereinbarung - Bürgerbüro
Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen.
Zuständige Stelle
Bürgerbüro Durlach Bürgerbüro Grötzingen Bürgerbüro Hohenwettersbach Bürgerbüro Kaiserallee 8 Bürgerbüro Neureut Bürgerbüro Ost Bürgerbüro Stupferich Bürgerbüro Wettersbach Bürgerbüro Wolfartsweier Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Passbehörde ist
für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):
die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
Hinweise
Einführung einer Verwahrungsgebühr ab dem 01.01.2024 Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.01.2024 für Identitätsdokumente (Ausweise und Pässe) eine Verwahrungsgebühr von 20,00 Euro zu entrichten ist, sofern das Dokument nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Verlust/Diebstahl
Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
Voraussetzungen
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Eheschließung geändert.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Der Antrag wird vor Ort in der Passbehörde aufgenommen. Sie müssen nur unterschreiben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen. Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Die Abgabe von Fingerabdrücken ist bei Kindern ab 6 Jahren erforderlich. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens drei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Der Reisepass wird vom Passproduzenten, der Bundesdruckerei GmbH, nach der Herstellung an die antragstellende Passbehörde verschickt. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Reisepasses abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
Fristen
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
alter Reisepass
Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Tipp: Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Passbehörde, welche weiteren Unterlagen Sie gegebenenfalls noch vorlegen müssen.
Kosten
Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: 37,50 Euro
für einen Reisepass im Expressverfahren: 69,50 Euro
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: 70,00 Euro
für einen Reisepass im Expressverfahren: 102,00 Euro
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.
Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31 Euro Zuschlag bezahlen.
Self-Service-Terminal (im Bürgerbüro K8, Bürgerbüro Ost, Bürgerbüro Durlach) bei Nutzung des Self-Service-Terminals: zuzüglich 5,00 Euro
Zustellung per Fahrradkurier (Gebühr pro Lieferung, auch bei Zustellung mehrerer Dokumente an einen Haushalt)
Zustellung per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 5,50 Euro
Expressversand per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 11,00 Euro
Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN
Verwahrungsgebühr bei Abholung nach 3 Monaten: 20,00 Euro Die Verwahrungsgebühr wird erhoben, sofern das beantragte Dokument nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens drei Wochen. Bei verstärktem Bestellaufkommen kann es produktionsbedingt zu einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen kommen.
Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.
Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.
Vertiefende Informationen
vorläufigen Reisepass beantragen
Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Heirat
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Rechtsgrundlage
Passgesetz (PassG)
§ 4 Passmuster
§ 6 Ausstellung eines Passes
§ 11 Ungültigkeit eines Passes
§ 15 Pflichten des Passinhabers
Passverordnung (PassV)
§ 15 Gebühren
Freigabevermerk
20.12.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
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Personalausweis, Reisepass Sie wollen verreisen oder auch nur ein Paket von der Post abholen? Wir erläutern, wie Sie einen Reisepass oder einen Ausweis beantragen können und was zu tun ist, wenn Sie umziehen, einen Ausweis verlieren oder sich Ihr Name ändert.
Jeder Deutsche, der mindestens 16 Jahre alt ist und der Meldepflicht unterliegt oder sich überwiegend in Deutschland aufhält, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Wer einen gültigen Reisepass besitzt, kommt der Ausweispflicht ebenso nach. Auf Antrag ist ein Personalausweis auch für deutsche Staatsangehörige auszustellen, die jünger als 16 Jahre sind.
Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Mit dem deutschen Reisepass können Sie ohne Visum in über 170 Staaten reisen.
Bitte beachten Sie, dass Ausweise und Pässe nicht verlängert werden können und Sie rechtzeitig vor dem Ablauf des Gültigkeitsdatums ein neues Dokument beantragen. Leistungen
Personalausweis - Adresse ändern lassen Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft beantragen Kinderreisepass Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen Reisepass - bei Wechsel des Wohnortes ändern eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des europäischen Wirtschaftsraums beantragen
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Bürgerdienste: Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen
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Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.
Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatz ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.
Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als
Flüchtling aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise
Staatenlose oder Staatenloser aufgrund des Staatenlosenübereinkommens
Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Staaten im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Text " Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen ". Zuständige Stelle
Ausländerbehörde Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise
keine
Voraussetzungen
Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates
Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und
es ist für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen solchen zu beschaffen. Als zumutbar gilt es,
rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes die Anträge auf Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen und an dem behördlichen Verfahren Ihres Herkunftslandes mitzuwirken,
die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen oder
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie
eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen oder
Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemeinsam mit dem Reiseausweis erhalten sollen oder
Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll oder
wenn Sie Asylbewerberin oder Asylbewerber sind, für die Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe dies erfordern oder eine unangemessene Härte vorliegen würde, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird und dadurch Ihr Asylverfahren nicht gefährdet wird.
Verfahrensablauf
Den Reiseausweis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Schreiben Sie uns formlos eine E-Mail an abh@oa.karlsruhe.de.
Beschreiben Sie die Gründe, warum Sie einen Reiseausweis benötigen.
Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Aufenthaltsgestattung gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:
für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum Alter von 12 Jahren
für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
in Einzelfällen, beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird: höchstens einen Monat
Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweises nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 x 35 mm
Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit: zum Beispiel durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen
Kosten
Reiseausweis für Ausländer ab 24 Jahren: EUR 100,00
Reiseausweis für Ausländer unter 24 Jahren: EUR 97,00
Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge ab 24 Jahren: EUR 60,00
Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 24 Jahren: EUR 38,00
vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: EUR 67,00
vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 26,00
Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 12 Jahren: EUR 14,00
Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00
Bearbeitungsdauer
vier bis sechs Wochen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsverordnung ( AufenthV)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) (Reiseausweise)
Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) (Reiseausweise)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 23.02.2024 freigegeben.
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Bürgerdienste: Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen
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Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen Haben Sie Ihren Reisepass verloren? Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellst möglich mitzuteilen. Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den Kinderreisepass.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
in das nicht zur EU gehörende Ausland reisen wollen oder
Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Personalausweises erfüllen können.
In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.
Tipp: Brauchen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Express-Reisepasses ein Reisedokument, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.
Die Passbehörde wird die Polizei über den Verlust Ihres Passes informieren. Einen Diebstahl können Sie auch selbst direkt bei der Polizei melden. Formulare und weitere Angebote
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Zuständige Stelle
Bürgerbüro Durlach Bürgerbüro Grötzingen Bürgerbüro Hohenwettersbach Bürgerbüro Kaiserallee 8 Bürgerbüro Neureut Bürgerbüro Ost Bürgerbüro Stupferich Bürgerbüro Wettersbach Bürgerbüro Wolfartsweier Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Passbehörde ist für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):
die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
Hinweis : Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird auch von einer unzuständigen Passbehörde bearbeitet, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Zudem darf ein Reisepass nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Hinweise
Wenn Sie Ihren Reisepass wieder auffinden, kann er erst nach der Anzeige des Wiederauffindens in der Passbehörde weiter genutzt werden.
Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Um Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen.
Voraussetzungen
Sie haben Ihren Reisepass verloren.
Verfahrensablauf
Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der Passbehörde Ihres Wohnsitzes oder der Polizei erstatten.
Die Passbehörde erstellt Ihnen auf Wunsch eine Verlustbescheinigung und informiert unverzüglich die Polizei über den Verlust oder Diebstahl des Dokuments, damit eine Speicherung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann.
Sofern nicht die ausstellende Passbehörde die Verlustanzeige entgegen nimmt, wird auch die ausstellende Passbehörde über den Verlust unterrichtet.
Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Wenn Sie das Wiederauffinden Ihres Passes anzeigen, informiert die Passbehörde darüber die Polizei, damit die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann.
Einführung einer Verwahrungsgebühr ab dem 01.01.2024 Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.01.2024 für Identitätsdokumente (Ausweise und Pässe) eine Verwahrungsgebühr von 20,00 Euro zu entrichten ist, sofern das Dokument nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Fristen
Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlusts
Neuantrag des Reisepasses: nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen
Erforderliche Unterlagen
Verlustanzeige: keine
bei Antrag auf einen neuen Pass:
Verlustbescheinigung
gültiger Personalausweis oder Geburtsurkunde
ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Kosten
Die Ausstellung einer Verlustbescheinigung ist kostenlos. Für die Ausstellung eines neuen Reisepasses fallen folgende Gebühren an:
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: EUR 37,50
für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) : EUR 69,50
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: EUR 70,00
für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) : EUR 102,00
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust, beantragen, müssen Sie einen weiteren Zuschlag von 31,00 Euro bezahlen.
Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN
Verwahrungsgebühr bei Abholung nach 3 Monaten: 20,00 Euro Die Verwahrungsgebühr wird erhoben, sofern das beantragte Dokument nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.
Bearbeitungsdauer
Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.
Rechtsbehelf
Für die Beantragung eines neuen Reisepasses: Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Rechtsgrundlage
Passgesetz (PassG)
§ 4 Passmuster
§ 6 Ausstellung eines Passes
§ 15 Pflichten des Passinhabers
Passverordnung (PassV)
§ 15 Gebühren
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 15. April 2024 freigegeben.
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Bürgerdienste: Ortsverwaltung Wettersbach
Stadt & Rathaus
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Zuständige Stellen
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Ortsverwaltung Wettersbach Persönliche Vorsprache nur mit Terminvereinbarung
Bitte vereinbaren Sie unter der unten genannten Telefonnummer oder per E-Mail an wettersbach@karlsruhe.de einen Termin.
Bürgerbüro Wettersbach: Telefon 0721 133 7745
Aktuelles
https://www.karlsruhe.de/stadt-rathaus/stadtteile-umgebung/ortsverwaltung-wettersbach Kontakt / Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
geschlossen
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 0721 133 7745 Empfang/Service E-Mail: wettersbach@karlsruhe.de Fax: 0721 133 7709 Internet:
Wettersbach: Stadtteil Grünwettersbach
Wettersbach: Stadtteil Palmbach Hausanschrift: Am Wetterbach 40, 76228 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Grünwettersbach Rathaus (62 m) Linien: Bus 27, 27E, 47, 47X, 158, NL 3 LIVE! Grünwettersbach Mitte (406 m) Linien: Bus 27, 27E, 47, 47X, 158, NL 3 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen Es sind keine Parkhäuser/Tiefgaragen im Umkreis von 1.000 m vorhanden. Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) / Registration at the registration office
Der Meldeschein wird online ausgefüllt und muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Antrag auf Ersatz oder Änderung einer Fahrerlaubnis (EU-Führerschein) / Aktualisierung der Personendaten (Onlineantrag mit Postversand)
Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister für eine Person nach § 45 Bundesmeldegesetz
Das Formular wird online ausgefüllt inklusive der Bezahlung. Eheschließung - Traukalender Durlach
Eheschließung - Traukalender Karlsruhe Stadt
Bitte beachten:
Trauort und Wunschtermin für Ihre Eheschließung können Sie bis zu 6 Monate im Voraus online reservieren.
Nur für Standesamtsbezirk Karlsruhe Stadt möglich.
Nur Paare ohne Auslandsbeteiligung: Beide in Deutschland geboren und beide deutsche Staatsangehörigkeit.
Online-Reservierung ist nicht möglich bei Sondertrauorten. In diesen Fällen setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt Karlsruhe-Stadt in Verbindung. Telefonisch über die Behördennummer 115.
Eheschließung - Trauung in Durlach
Hier finden Sie weitere Information zur Trauung in Durlach. Erklärung über Vor- und Familienname des Kindes
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist ergänzend zur Anmeldung der Geburt eines Kindes beim Standesamt erforderlich. Führerscheinstelle: Infoblatt Datenschutz
Information der Führerscheinstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Information öffentlich-rechtliche Namensänderung
Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag und geben Sie dabei an:
Ihren vollständigen Namen und Ihre Geburtsdaten
Ihre Adresse, gerne zusätzlich Ihre Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse
Ihre Staatsangehörigkeit
Begründung des Namensänderungwunsches
und reichen dies schriftlich beim zuständigen Standesamt ein. Das Standesamt wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen und abklären, welche Unterlagen für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich sind oder ob es eine andere Möglichkeit für Sie gibt, den gewünschten Namen zu erhalten. Meldewesen: Infoblatt Datenschutzerklärung
Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Online Auskunftsservice - Bearbeitungsstand Ausweispapiere
Ob der beantragte Personalausweis oder Reisepass fertiggestellt und abholbereit ist, kann über einen Online Auskunftsservice nachgesehen werden.
Die Abholung erfolgt im Bürgerbüro, bei dem Sie den Personalausweis oder den Reisepass beantragt haben. Online-Portal des Bundesamts für Justiz
Online-Terminvereinbarung
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Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung bei der Führerscheinstelle der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Online-Terminvereinbarung Standesamt Karlsruhe-Stadt
Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Standesamt Karlsruhe-Stadt weitergeleitet.
Weitere online-Termine werden täglich freigeschaltet. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail unter: standesamt@oa.karlsruhe.de , wenn Sie keinen freien Termin finden oder Sie Fragen zum Kirchenaustrittsverfahren haben. Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle
Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Zulassungswesen der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Online-Zulassung über i-Kfz
Ein Fahrzeug kann online zugelassen werden. Voraussetzung: Personalausweis mit freigeschalteter eID Funktion oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Standesamt - Infoblatt Datenschutz: Eheschließung
Standesamt - Infoblatt Datenschutz: Erklärung Kindesname
Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein (Onlineantrag Postversand)
Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Urkundenbestellung online
Die Urkunden können mit dem Formular direkt online bestellt und bezahlt werden. Urkundenbestellung per Post
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Bitte Verrechnungsscheck oder Kopie der Überweisung beifügen. Urkundenstelle: Infoblatt Datenschutz: Ausstellung von standesamtlichen Urkunden
Information zur Datenerhebung für die Ausstellung von standesamtlichen Urkunden nach Artikel 13 der Datenschutz- Grundverordnung (EU DSGVO) Vollmacht für die Beantragung (bei Minderjährigen)
Vollmacht zur Abholung von Personalausweis, Reisepass oder sonstiger Unterlagen
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Es muss persönlich abgegeben werden. Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschließung
Die anmeldende Person bringt das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Anmeldung mit. Wohnungsgeberbescheinigung (Papierformular) / Landlord certificate
Wunschkennzeichen online reservieren
Hinweis: Aus technischen Gründen können im Zeitfenster von 00.50 bis 02.00 Uhr keine Kennzeichen online reserviert werden. Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF)
Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO)
Leistungen
Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung im Geburtenregister beantragen Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen Ehenamen bestimmen Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten anmelden Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern anmelden Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden Eheurkunde - Ausstellung beantragen eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des europäischen Wirtschaftsraums beantragen Fischereischein beantragen Führerschein - Ersatzführerschein beantragen (nach Verlust oder Diebstahl) Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen Geburtsurkunde beantragen Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen Hausgeburt dem Standesamt melden Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären Kraftfahrzeug - Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei einem Umzug innerhalb der Stadt Karlsruhe Kraftfahrzeug - Technische Änderungen melden Landesfamilienpass beantragen Lebenspartnerschaft - Umwandlung in eine Ehe beantragen Lebenspartnerschaftsurkunde - Weitere Ausfertigungen beantragen Melderegister - Auskunft beantragen (einfach) Melderegister - Auskunft beantragen (erweitert) Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden Namen nach der Scheidung ändern Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz beantragen Personalausweis - Adresse ändern lassen Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen Personalausweis - Online-Ausweisfunktion aktivieren Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen Personalausweis abholen Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen Personalausweis oder Reisepass - Doktorgrad eintragen lassen Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen Reisepass - bei Wechsel des Wohnortes ändern Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen Reisepass abholen Sterbefall anzeigen Sterbefall im Ausland - Aufnahme in das deutsche Sterberegister beantragen Sterbeurkunde beantragen Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen Urkunde bestellen Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen Wohnsitz - Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden Wohnsitz - Wechsel der Hauptwohnung mitteilen Wohnsitz in Karlsruhe anmelden Wunschkennzeichen beantragen oder reservieren Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) - Namensänderung melden
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