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Version vom 27. Dezember 2020, 17:52 Uhr von Stadtarchiv1 (Diskussion | Beiträge) (→‎Literatur)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Aquarell eines Treffens der Gesellschaft zum Haarenen Ring, 1792, Stadtarchiv Karlsruhe 8/PBS IV 189. Gesellschaft zum Haarenen Ring Der Karlsruher Gesellschaftsverein "Gesellschaft zum Haarenen Ring" wurde 1792 in einer Mischung aus Salon- und Lesegesellschaft ins Leben gerufen und hatte im Gegensatz zu anderen Vereinen ihrer Art einen weniger förmlichen Charakter. So wurde sie nicht offiziell als Verein gegründet, sondern entstand aus einer privaten Einladung, bei der sich drei befreundete Paare im Haus des badischen Hofbibliothekars Johann Wilhelm Hemeling zu einem Vorleseabend trafen. Das Erkennungszeichen des Vereins war ein aus den Haaren aller Mitglieder geflochtener Ring. Diesen trugen die Mitglieder als Symbol der Unzertrennlichkeit bei ihren einmal wöchentlich in den Abendstunden im Haus eines jeweils anderen Mitglieds stattfindenden Treffen. Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit standen die Pflege von Freundschaften und der kurzweilige Zeitvertreib in angenehm anregender Gesellschaft. Die Unterhaltungen drehten sich daher vornehmlich um neue literarische Werke. Gespräche über Politik und Beruf waren nach den Statuten, die in einem so genannten Gesetzbuch festgelegt waren, verboten. Regelverstöße wurden mit einem Bußgeld zwischen sechs und 24 Kreuzern belegt. Gesellschaftsspiele und Vorträge ergänzten die Zusammenkünfte. Gelegentlich fanden auch Ausflüge ins Stephanienbad oder gemeinsame Mahlzeiten im Freien (Picknicks) statt. Die Mitglieder der Gesellschaft zum Haarenen Ring vertraten liberale Umgangsformen und redeten sich ungeachtet ihres sozialen Rangs mit Bruder und Schwester an. Dies und spezielle Funktionen, die jede Person im Verein einnahm, rückten die Gesellschaft in die Nähe der zur damaligen Zeit weit verbreiteten Logengesellschaften. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch Hofbibliothekar Hemeling, der selbst Freimaurer war und 1785 zu den Mitbegründern der Karlsruher Loge Carl zur Einigkeit (heute Leopold zur Treue) gehörte. Die Gesellschaft zum Haarenen Ring war ein sehr kleiner Verein. 1793 hatte sie zwölf Mitglieder, darunter fünf Ehepaare. Ihr Höchststand betrug 36 Mitglieder. Zu den bekanntesten gehörten August Vierordt und Wilhelm Christian Griesbach. 1813 löste sich die Gesellschaft wegen fehlender neuer Interessenten auf. René Gilbert 2015 Quellen StadtAK 7/Nl Griesbach 221-240, 267. Literatur Claudine Pachnicke: "Geschlossene Gesellschaft", Lesegesellschaft und Museum, in: Baden und Württemberg im Zeitalter Napoleons, hrsg. vom Württembergischen Landesmuseum, Stuttgart 1987 Bd. 2, S. 1038; Olivia Hochstrasser: Hof, Stadt, Dörfle – Karlsruher Frauen in der vorbürgerlichen Gesellschaft, in: Karlsruher Frauen 1715-1945, eine Stadtgeschichte, Karlsruhe 1992, S. 19-101, hier S. 94-97 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 15) https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/frauengeschichte/frauen1715.de (Zugriff am 23. Dezember 2020); Christina Wagner: Von der Stadtgründung zur großherzoglich badischen Haupt- und Residenzstadt 1715-1806, in: Susanne Asche/Ernst Otto Bräunche/Manfred Koch/Heinz Schmitt/Christina Wagner: Karlsruhe – Die Stadtgeschichte, Karlsruhe 1998, S. 148 f. https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/literatur/stadtarchiv/HF_sections/content/ZZmoP1XI2Dw44t/Karlsruhe%20Die%20Stadtgeschichte.pdf (Zugriff am 23. Dezember 2020). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-0396&oldid=590093“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 14. November 2018, 17:45 Uhr von KarlsBot (Diskussion | Beiträge) (Setzen des DISPLAYTITLEs)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 regelte die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung vom 21. Oktober 1921, dass der Oberbürgermeister von den Stadträten zu wählen war. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und Oberbürgermeister – in Karlsruhe musste Julius Finter zurücktreten – zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von ihnen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelten die Amerikaner das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946 dahingehend, dass der Oberbürgermeister vom Stadt- bzw. Gemeinderat gewählt wurde. So folgte in Karlsruhe auf den noch von der amerikanischen Besatzungsmacht ernannten Oberbürgermeister Hermann Veit im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuwies. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister. Wilhelm Christian Griesbach (Oberbürgermeister 1812-1816) folgten Bernhard Dollmaetsch (1816-1830), August Klose (1830-1833), Christian Karl Füesslin (1833-1847), nochmals August Klose (1847), Ludwig Daler (1847/48), Jakob Malsch (1848-1870), Wilhelm Florentin Lauter (1870-1892), Karl Schnetzler (1892-1906), Karl Siegrist (1906-1919), Dr. Julius Finter (1919-1933), Friedrich Jäger (1933-1938), Dr. Oskar Hüssy (1938-1945), Joseph Heinrich (1945), Dr. Hermann Veit (1945-1947), Friedrich Töpper (1947-1952), Günther Klotz (1952-1970), Otto Dullenkopf (1970-1986), Prof. Dr. Gerhard Seiler (1986-1998) und Heinz Fenrich (1998-2013). Die Amtszeit von Dr. Frank Mentrup hat 2013 begonnen. Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=585051“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 18. Dezember 2020, 13:44 Uhr von Stadtarchiv1 (Diskussion | Beiträge) (→‎Literatur)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 regelte die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung vom 21. Oktober 1921, dass der Oberbürgermeister von den Stadträten zu wählen war. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und Oberbürgermeister – in Karlsruhe musste Julius Finter zurücktreten – zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von ihnen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelten die Amerikaner das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946 dahingehend, dass der Oberbürgermeister vom Stadt- bzw. Gemeinderat gewählt wurde. So folgte in Karlsruhe auf den noch von der amerikanischen Besatzungsmacht ernannten Oberbürgermeister Hermann Veit im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuwies. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister. Wilhelm Christian Griesbach (Oberbürgermeister 1812-1816) folgten Bernhard Dollmaetsch (1816-1830), August Klose (1830-1833), Christian Karl Füesslin (1833-1847), nochmals August Klose (1847), Ludwig Daler (1847/48), Jakob Malsch (1848-1870), Wilhelm Florentin Lauter (1870-1892), Karl Schnetzler (1892-1906), Karl Siegrist (1906-1919), Dr. Julius Finter (1919-1933), Friedrich Jäger (1933-1938), Dr. Oskar Hüssy (1938-1945), Joseph Heinrich (1945), Dr. Hermann Veit (1945-1947), Friedrich Töpper (1947-1952), Günther Klotz (1952-1970), Otto Dullenkopf (1970-1986), Prof. Dr. Gerhard Seiler (1986-1998) und Heinz Fenrich (1998-2013). Die Amtszeit von Dr. Frank Mentrup hat 2013 begonnen. Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14) https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/literatur/stadtarchiv/HF_sections/content/ZZmoP8rgLfNoyL/Karlsruher%20Chronik.pdf (Zugriff am 18. Dezember 2020). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=589528“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 31. Mai 2021, 11:48 Uhr von Stadtarchiv1 (Diskussion | Beiträge) (→‎Oberbürgermeister)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 dauerte es noch bis zum 21. Oktober 1921, bis die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung auf die demokratische Entwicklung reagierte. Zuvor hatte der langjährige nationalliberale Oberbürgermeister Karl Siegrist keine Mehrheit mehr im neu formierten demokratische gewählten Bürgerausschuss und war am 16. Oktober 1919 durch den linksliberalen Julius Finter abgelöst worden. Das Gesetz über die Änderung der Gemeinde- und Städteordnungen vom 13. März 1919 hatte ein allgemeines freies Gemeindewahlrecht für Männer und erstmals ein Wahlrecht für Frauen gebracht. Die Vertretung der Stadt und die Leitung der Verwaltung oblagen dem Stadtrat, der sich aus Oberbürgermeister und Bürgermeistern sowie den ehrenamtlichen Stadträten zusammensetzte. Oberbürgermeister und Bürgermeister wurden von den Stadträten, diese wiederum von den Stadtverordneten des Bürgerausschusses gewählt. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und dedr Oberbürgermeister zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von diesen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelte die amerikanische Besatzung das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946, dass der Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt wurde. Zuvor hatte die französische Besatzungsmacht den unbelasteten Verwaltungsbeamten Joseph Heinrich zum ersten Karlsruher Nachkriegsoberbürgermeister ernannt. Ihm Es folgten der noch von den Amerikanern ernannte Oberbürgermeister Hermann Veit und im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuwies. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt.In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister, davon August Klose zweimal. Oberbürgermeister seit 1812 1812-1816 Wilhelm Christian Griesbach, Tabak- und Lederfabrikant 1816-1830 Bernhard Dollmaetsch, Stadtverrechner 1830-1833 August Klose</lex>, Bankier und Kaufmann 1833-1847 Christian Karl Füesslin, Kaufmann 1847 August Klose, Bankier und Kaufmann 1847-1848 Ludwig Daler (1847/48), Stadtverrechner 1848-1870 Jakob Malsch, Buchdrucker 1870-1892 Wilhelm Florentin Lauter, Wiesenbaumeister 1892-1906 Karl Schnetzler, Jurist 1906-1919 Karl Siegrist, Jurist 1919-1933 Dr. Julius Finter, Jurist 1933-1938 Adolf Friedrich Jäger, Verwaltungsbeamter 1938-1945 Dr. Oskar Hüssy, Jurist 1945 Joseph Heinrich, Verwaltungsbeamter 1945-1946 Dr. Hermann Veit, Jurist 1947-1952 Friedrich Töpper, Kaufmann 1952-1970 Günther Klotz, Bauingenieur 1970-1986 Otto Dullenkopf (1970-1986), Bankkaufmann 1986-1998 Prof. Dr. Gerhard Seiler, Volkswirt 1998-2013 Heinz Fenrich, Bankkaufmann Seit 2013 Dr. Frank Mentrup, Arzt Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14) https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/literatur/stadtarchiv/HF_sections/content/ZZmoP8rgLfNoyL/Karlsruher%20Chronik.pdf (Zugriff am 18. Dezember 2020). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=591808“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 23. März 2021, 11:26 Uhr von Stadtarchiv3 (Diskussion | Beiträge)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 regelte die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung vom 21. Oktober 1921, dass der Oberbürgermeister von den Stadträten zu wählen war. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und Oberbürgermeister – in Karlsruhe musste Julius Finter zurücktreten – zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von ihnen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelten die Amerikaner das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946 dahingehend, dass der Oberbürgermeister vom Stadt- bzw. Gemeinderat gewählt wurde. So folgte in Karlsruhe auf den noch von der amerikanischen Besatzungsmacht ernannten Oberbürgermeister Hermann Veit im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuwies. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister. Wilhelm Christian Griesbach (Oberbürgermeister 1812-1816) folgten Bernhard Dollmaetsch (1816-1830), August Klose (1830-1833), Christian Karl Füesslin (1833-1847), nochmals August Klose (1847), Ludwig Daler (1847/48), Jakob Malsch (1848-1870), Wilhelm Florentin Lauter (1870-1892), Karl Schnetzler (1892-1906), Karl Siegrist (1906-1919), Dr. Julius Finter (1919-1933), Friedrich Jäger (1933-1938), Dr. Oskar Hüssy (1938-1945), Joseph Heinrich (1945), Dr. Hermann Veit (1945-1947), Friedrich Töpper (1947-1952), Günther Klotz (1952-1970), Otto Dullenkopf (1970-1986), Prof. Dr. Gerhard Seiler (1986-1998) und Heinz Fenrich (1998-2013). Die Amtszeit von Dr. Frank Mentrup hat 2013 begonnen. Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14) https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/literatur/stadtarchiv/HF_sections/content/ZZmoP8rgLfNoyL/Karlsruher%20Chronik.pdf (Zugriff am 18. Dezember 2020). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=591089“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 24. Juni 2021, 11:22 Uhr von Stadtarchiv3 (Diskussion | Beiträge)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 dauerte es noch bis zum 21. Oktober 1921, bis die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung auf die demokratische Entwicklung reagierte. Zuvor hatte der langjährige nationalliberale Oberbürgermeister Karl Siegrist keine Mehrheit mehr im neu formierten demokratische gewählten Bürgerausschuss und war am 16. Oktober 1919 durch den linksliberalen Julius Finter abgelöst worden. Das Gesetz über die Änderung der Gemeinde- und Städteordnungen vom 13. März 1919 hatte ein allgemeines freies Gemeindewahlrecht für Männer und erstmals ein Wahlrecht für Frauen gebracht. Die Vertretung der Stadt und die Leitung der Verwaltung oblagen dem Stadtrat, der sich aus Oberbürgermeister und Bürgermeistern sowie den ehrenamtlichen Stadträten zusammensetzte. Oberbürgermeister und Bürgermeister wurden von den Stadträten, diese wiederum von den Stadtverordneten des Bürgerausschusses gewählt. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und dedr Oberbürgermeister zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von diesen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelte die amerikanische Besatzung das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946, dass der Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt wurde. Zuvor hatte die französische Besatzungsmacht den unbelasteten Verwaltungsbeamten Joseph Heinrich zum ersten Karlsruher Nachkriegsoberbürgermeister ernannt. Ihm Es folgten der noch von den Amerikanern ernannte Oberbürgermeister Hermann Veit und im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuwies. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister, davon August Klose zweimal. Oberbürgermeister seit 1812 1812-1816 Wilhelm Christian Griesbach, Tabak- und Lederfabrikant 1816-1830 Bernhard Dollmaetsch, Stadtverrechner 1830-1833 August Klose, Bankier und Kaufmann 1833-1847 Christian Karl Füesslin, Kaufmann 1847 August Klose, Bankier und Kaufmann 1847-1848 Ludwig Daler (1847/48), Stadtverrechner 1848-1870 Jakob Malsch, Buchdrucker 1870-1892 Wilhelm Florentin Lauter, Wiesenbaumeister 1892-1906 Karl Schnetzler, Jurist 1906-1919 Karl Siegrist, Jurist 1919-1933 Dr. Julius Finter, Jurist 1933-1938 Adolf Friedrich Jäger, Verwaltungsbeamter 1938-1945 Dr. Oskar Hüssy, Jurist 1945 Joseph Heinrich, Verwaltungsbeamter 1945-1946 Dr. Hermann Veit, Jurist 1947-1952 Friedrich Töpper, Kaufmann 1952-1970 Günther Klotz, Bauingenieur 1970-1986 Otto Dullenkopf (1970-1986), Bankkaufmann 1986-1998 Prof. Dr. Gerhard Seiler, Volkswirt 1998-2013 Heinz Fenrich, Bankkaufmann Seit 2013 Dr. Frank Mentrup, Arzt Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14) https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/literatur/stadtarchiv/HF_sections/content/ZZmoP8rgLfNoyL/Karlsruher%20Chronik.pdf (Zugriff am 18. Dezember 2020). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=591825“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 12. Oktober 2021, 12:07 Uhr von Stadtarchiv3 (Diskussion | Beiträge)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 dauerte es noch bis zum 21. Oktober 1921, bis die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung auf die demokratische Entwicklung reagierte. Zuvor hatte der langjährige nationalliberale Oberbürgermeister Karl Siegrist keine Mehrheit mehr im neu formierten demokratisch gewählten Bürgerausschuss und war am 16. Oktober 1919 durch den linksliberalen Julius Finter abgelöst worden. Das Gesetz über die Änderung der Gemeinde- und Städteordnungen vom 13. März 1919 hatte ein allgemeines freies Gemeindewahlrecht für Männer und erstmals ein Wahlrecht für Frauen gebracht. Die Vertretung der Stadt und die Leitung der Verwaltung oblagen dem Stadtrat, der sich aus Oberbürgermeister und Bürgermeistern sowie den ehrenamtlichen Stadträten zusammensetzte. Oberbürgermeister und Bürgermeister wurden von den Stadträten, diese wiederum von den Stadtverordneten des Bürgerausschusses gewählt. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und der Oberbürgermeister zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von diesen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelte die amerikanische Besatzung das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946, dass der Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt wurde. Zuvor hatte die französische Besatzungsmacht den unbelasteten Verwaltungsbeamten Joseph Heinrich zum ersten Karlsruher Nachkriegsoberbürgermeister ernannt. Ihm folgten der noch von den Amerikanern ernannte Oberbürgermeister Hermann Veit und im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuweist. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister, davon August Klose zweimal. Oberbürgermeister seit 1812 1812-1816 Wilhelm Christian Griesbach, Tabak- und Lederfabrikant 1816-1830 Bernhard Dollmaetsch, Stadtverrechner 1830-1833 August Klose, Bankier und Kaufmann 1833-1847 Christian Karl Füesslin, Kaufmann 1847 August Klose, Bankier und Kaufmann 1847-1848 Ludwig Daler, Stadtverrechner 1848-1870 Jakob Malsch, Buchdrucker 1870-1892 Wilhelm Florentin Lauter, Wiesenbaumeister 1892-1906 Karl Schnetzler, Jurist 1906-1919 Karl Siegrist, Jurist 1919-1933 Dr. Julius Finter, Jurist 1933-1938 Adolf Friedrich Jäger, Verwaltungsbeamter 1938-1945 Dr. Oskar Hüssy, Jurist 1945 Joseph Heinrich, Verwaltungsbeamter 1945-1946 Dr. Hermann Veit, Jurist 1947-1952 Friedrich Töpper, Kaufmann 1952-1970 Günther Klotz, Bauingenieur 1970-1986 Otto Dullenkopf, Bankkaufmann 1986-1998 Prof. Dr. Gerhard Seiler, Volkswirt 1998-2013 Heinz Fenrich, Bankkaufmann Seit 2013 Dr. Frank Mentrup, Arzt Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14) https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/literatur/stadtarchiv/HF_sections/content/ZZmoP8rgLfNoyL/Karlsruher%20Chronik.pdf (Zugriff am 18. Dezember 2020). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=591917“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 27. Juli 2022, 14:41 Uhr von Stadtarchiv3 (Diskussion | Beiträge)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 dauerte es noch bis zum 21. Oktober 1921, bis die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung auf die demokratische Entwicklung reagierte. Zuvor hatte der langjährige nationalliberale Oberbürgermeister Karl Siegrist keine Mehrheit mehr im neu formierten demokratisch gewählten Bürgerausschuss und war am 16. Oktober 1919 durch den linksliberalen Julius Finter abgelöst worden. Das Gesetz über die Änderung der Gemeinde- und Städteordnungen vom 13. März 1919 hatte ein allgemeines freies Gemeindewahlrecht für Männer und erstmals ein Wahlrecht für Frauen gebracht. Die Vertretung der Stadt und die Leitung der Verwaltung oblagen dem Stadtrat, der sich aus Oberbürgermeister und Bürgermeistern sowie den ehrenamtlichen Stadträten zusammensetzte. Oberbürgermeister und Bürgermeister wurden von den Stadträten, diese wiederum von den Stadtverordneten des Bürgerausschusses gewählt. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und der Oberbürgermeister zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von diesen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelte die amerikanische Besatzung das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946, dass der Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt wurde. Zuvor hatte die französische Besatzungsmacht den unbelasteten Verwaltungsbeamten Joseph Heinrich zum ersten Karlsruher Nachkriegsoberbürgermeister ernannt. Ihm folgten der noch von den Amerikanern ernannte Oberbürgermeister Hermann Veit und im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuweist. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister, davon August Klose zweimal. Oberbürgermeister seit 1812 1812-1816 Wilhelm Christian Griesbach, Tabak- und Lederfabrikant 1816-1830 Bernhard Dollmaetsch, Stadtverrechner 1830-1833 August Klose, Bankier und Kaufmann 1833-1847 Christian Karl Füesslin, Kaufmann 1847 August Klose, Bankier und Kaufmann 1847-1848 Ludwig Daler, Stadtverrechner 1848-1870 Jakob Malsch, Buchdrucker 1870-1892 Wilhelm Florentin Lauter, Wiesenbaumeister 1892-1906 Karl Schnetzler, Jurist 1906-1919 Karl Siegrist, Jurist 1919-1933 Dr. Julius Finter, Jurist 1933-1938 Adolf Friedrich Jäger, Verwaltungsbeamter 1938-1945 Dr. Oskar Hüssy, Jurist 1945 Joseph Heinrich, Verwaltungsbeamter 1945-1946 Dr. Hermann Veit, Jurist 1947-1952 Friedrich Töpper, Kaufmann 1952-1970 Günther Klotz, Bauingenieur 1970-1986 Otto Dullenkopf, Bankkaufmann 1986-1998 Prof. Dr. Gerhard Seiler, Volkswirt 1998-2013 Heinz Fenrich, Bankkaufmann Seit 2013 Dr. Frank Mentrup, Arzt Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14), Buch zum Download (PDF) (Zugriff am 27. Juli 2022). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=593135“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Version vom 27. September 2022, 12:40 Uhr von Stadtarchiv3 (Diskussion | Beiträge)(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied) Oberbürgermeister Erster Karlsruher Oberbürgermeister war Wilhelm Christian Griesbach. 1812 erhielt der seit 1809 amtierende Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Griesbach war 1809 der zweite, direkt von den Bürgern gewählte Bürgermeister, vor ihm war nur der erste Karlsruher Bürgermeister Johannes Sembach 1718 direkt gewählt worden. Grundlage war das 9. Organisationsedikt des Großherzogtums Baden, das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss, auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 dauerte es noch bis zum 21. Oktober 1921, bis die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung auf die demokratische Entwicklung reagierte. Zuvor hatte der langjährige nationalliberale Oberbürgermeister Karl Siegrist keine Mehrheit mehr im neu formierten demokratisch gewählten Bürgerausschuss und war am 16. Oktober 1919 durch den linksliberalen Julius Finter abgelöst worden. Das Gesetz über die Änderung der Gemeinde- und Städteordnungen vom 13. März 1919 hatte ein allgemeines freies Gemeindewahlrecht für Männer und erstmals ein Wahlrecht für Frauen gebracht. Die Vertretung der Stadt und die Leitung der Verwaltung oblagen dem Stadtrat, der sich aus Oberbürgermeister und Bürgermeistern sowie den ehrenamtlichen Stadträten zusammensetzte. Oberbürgermeister und Bürgermeister wurden von den Stadträten, diese wiederum von den Stadtverordneten des Bürgerausschusses gewählt. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und der Oberbürgermeister zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von diesen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelte die amerikanische Besatzung das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946, dass der Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt wurde. Zuvor hatte die französische Besatzungsmacht den unbelasteten Verwaltungsbeamten Joseph Heinrich zum ersten Karlsruher Nachkriegsoberbürgermeister ernannt. Ihm folgten der noch von den Amerikanern ernannte Oberbürgermeister Hermann Veit und im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper. Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuweist. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister, davon August Klose zweimal. Oberbürgermeister seit 1812 1812-1816 Wilhelm Christian Griesbach, Tabak- und Lederfabrikant 1816-1830 Bernhard Dollmaetsch, Stadtverrechner 1830-1833 August Klose, Bankier und Kaufmann 1833-1847 Christian Karl Füesslin, Kaufmann 1847 August Klose, Bankier und Kaufmann 1847-1848 Ludwig Daler, Stadtverrechner 1848-1870 Jakob Malsch, Buchdrucker 1870-1892 Wilhelm Florentin Lauter, Wiesenbaumeister 1892-1906 Karl Schnetzler, Jurist 1906-1919 Karl Siegrist, Jurist 1919-1933 Dr. Julius Finter, Jurist 1933-1938 Adolf Friedrich Jäger, Verwaltungsbeamter 1938-1945 Dr. Oskar Hüssy, Jurist 1945 Joseph Heinrich, Verwaltungsbeamter 1945-1946 Dr. Hermann Veit, Jurist 1947-1952 Friedrich Töpper, Kaufmann 1952-1970 Günther Klotz, Bauingenieur 1970-1986 Otto Dullenkopf, Bankkaufmann 1986-1998 Prof. Dr. Gerhard Seiler, Volkswirt 1998-2013 Heinz Fenrich, Bankkaufmann Seit 2013 Dr. Frank Mentrup, Arzt Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14), Buch zum Download (PDF) (Zugriff am 27. Juli 2022). Abgerufen von „https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=593820“ Kontakt Impressum Datenschutzhinweise Login
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Organisationsedikt des Großherzogtums Baden , das 1809 die Städte nach französischem Vorbild zur untersten Instanz in der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht hatte und nach dem der Oberbürgermeister von der Bürgerschaft gewählt wurde. Die Ernennung erfolgte aber durch die Staatsbehörde. Der Aufgabenbereich erstreckte sich unter anderem auf die Ortspolizei und die niedere Gerichtsbarkeit mit allerdings beschränkten Befugnissen. Erst die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 verringerte die Staatsvormundschaft über die Gemeinden und deren Organe, mit ihr kann man auch in Baden vom Beginn der kommunalen Selbstverwaltung sprechen. Der nun indirekt von der Gemeindeversammlung bzw. dem Großen Ausschuss, später Bürgerausschuss , auf Zeit (zunächst sechs, dann neun Jahre) gewählte Oberbürgermeister saß dem von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeinderat vor. Er bekam die Polizeiverwaltung, die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Aufsicht über das Gemeindevermögen und dessen Verwendung, zum Beispiel bei Bauprojekten, persönlich zugeordnet. Nur er durfte die Gemeindeversammlung einberufen. Die Wahl des Oberbürgermeisters musste aber weiterhin von der Staatsbehörde bestätigt werden. Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874 bestätigte, dass der Oberbürgermeister mit absoluter Mehrheit durch den Bürgerausschuss zu wählen war. Nach dem Ende der Monarchie im November 1918 dauerte es noch bis zum 21. Oktober 1921, bis die neue, auch als Bürgerausschussverfassung charakterisierte Gemeindeordnung auf die demokratische Entwicklung reagierte. Zuvor hatte der langjährige nationalliberale Oberbürgermeister Karl Siegrist keine Mehrheit mehr im neu formierten demokratisch gewählten Bürgerausschuss und war am 16. Oktober 1919 durch den linksliberalen Julius Finter abgelöst worden. Das Gesetz über die Änderung der Gemeinde- und Städteordnungen vom 13. März 1919 hatte ein allgemeines freies Gemeindewahlrecht für Männer und erstmals ein Wahlrecht für Frauen gebracht. Die Vertretung der Stadt und die Leitung der Verwaltung oblagen dem Stadtrat , der sich aus Oberbürgermeister und Bürgermeistern sowie den ehrenamtlichen Stadträten zusammensetzte. Oberbürgermeister und Bürgermeister wurden von den Stadträten, diese wiederum von den Stadtverordneten des Bürgerausschusses gewählt. Diese Gemeindeordnung bestand bis 1935, als die vom Geiste der nationalsozialistischen Ideologie des Führerstaates geprägte Deutsche Gemeindeordnung reichsweit eine einheitliche Kommunalverfassung schuf. Bereits unmittelbar nach der Machtübernahme im März 1933 waren die demokratisch gewählten Bürgermeister und der Oberbürgermeister zunächst von nationalsozialistischen Kommissaren überwacht, dann von diesen oder anderen Nationalsozialisten ersetzt worden. Mit der Deutschen Gemeindeordnung übernahm der auf Lebenszeit bestellte Oberbürgermeister als Führer der Verwaltung die „volle und ausschließliche Verantwortung." Berufen wurde er aufgrund des Vertrauens von Partei und Staat. „Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) “ überwachte ein Beauftragter der Partei die Berufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte und wirkte bei dem Erlass der Hauptsatzung mit. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelte die amerikanische Besatzung das Gemeinderecht mit der Verordnung vom 10. Januar 1946, dass der Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt wurde. Zuvor hatte die französische Besatzungsmacht den unbelasteten Verwaltungsbeamten Joseph Heinrich zum ersten Karlsruher Nachkriegsoberbürgermeister ernannt. Ihm folgten der noch von den Amerikanern ernannte Oberbürgermeister Hermann Veit und im Januar 1947 der vom Gemeinderat gewählte Oberbürgermeister Friedrich Töpper . Von der wahlberechtigten Bevölkerung wurde Töpper im folgenden Jahr in der ersten Oberbürgermeisterwahl nach dem Krieg bestätigt. Sein Nachfolger Günther Klotz konnte von der am 1. April 1956 in Kraft getretenen Gemeindeordnung für Baden-Württemberg profitieren, die dem Oberbürgermeister bis heute die drei bedeutendsten Führungsaufgaben in der Stadt zuweist. Als stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderates leitet er dessen Sitzungen, zugleich ist er Leiter der Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde. Darüber hinaus verdankt er sein Amt einer Volkswahl. Versuche, diese Machtfülle einzuschränken, blieben weitgehend erfolglos. Der 1975 eingeführte Ältestenrat dient nur der Beratung des Bürgermeisters „in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen“. Reduziert wurde 1975 allerdings die zunächst zwölf Jahre dauernde Amtszeit auf acht Jahre. Darüber hinaus führt seitdem das Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren zum Ausscheiden aus dem Amt. In Karlsruhe amtierten bislang 20 Oberbürgermeister, davon August Klose zweimal. Oberbürgermeister seit 1812 1812-1816 Wilhelm Christian Griesbach, Tabak- und Lederfabrikant 1816-1830 Bernhard Dollmaetsch , Stadtverrechner 1830-1833 August Klose, Bankier und Kaufmann 1833-1847 Christian Karl Füesslin , Kaufmann 1847 August Klose, Bankier und Kaufmann 1847-1848 Ludwig Daler , Stadtverrechner 1848-1870 Jakob Malsch , Buchdrucker 1870-1892 Wilhelm Florentin Lauter , Wiesenbaumeister 1892-1906 Karl Schnetzler , Jurist 1906-1919 Karl Siegrist, Jurist 1919-1933 Dr. Julius Finter, Jurist 1933-1938 Adolf Friedrich Jäger , Verwaltungsbeamter 1938-1945 Dr. Oskar Hüssy , Jurist 1945 Joseph Heinrich, Verwaltungsbeamter 1945-1946 Dr. Hermann Veit, Jurist 1947-1952 Friedrich Töpper, Kaufmann 1952-1970 Günther Klotz, Bauingenieur 1970-1986 Otto Dullenkopf , Bankkaufmann 1986-1998 Prof. Dr. Gerhard Seiler, Volkswirt 1998-2013 Heinz Fenrich, Bankkaufmann Seit 2013 Dr. Frank Mentrup, Arzt Ernst Otto Bräunche 2015 Literatur Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell, Stuttgart 2008, S. 68-77 (= Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetages Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden); Manfred Koch: Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1993 (= Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs Bd. 14), Buch zum Download (PDF) (Zugriff am 27. Juli 2022). Abgerufen von „ https://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php?title=De:Lexikon:ins-1014&oldid=594383 “ Ansichten Lesen Quelltext anzeigen Versionsgeschichte Weitere Meine Werkzeuge Anmelden Diese Seite wurde zuletzt am 2. März 2023 um 17:56 Uhr bearbeitet. Kontakt Impressum Datenschutz- und Rechtshinweise Barrierefreiheit
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