Karlsruhe: Impressum
Die Suchmaschine
Vorbereitende Untersuchungen „Stadteingang Durlach“
Informationsveranstaltung am 22.01.2020 in der Karlsburg
Hinweis zur Gender Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte
Formulierung alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.
Befragung der Teilnehmer nach ihren Wohnstandorten
Beim Ankommen wurden die Teilnehmer gefragt, ob sie ihren Wohnort auf einem Plan mit einem
schwarzen Punkt markieren würden. Anhand der gesetzten Punkte lässt sich gut erkennen, dass neben
einigen Anwohner aus dem Untersuchungsgebiet auch interessierte Bürger aus der Umgebung (z.B.
aus der Untermühlsiedlung) anwesend waren. Insgesamt war die Informationsveranstaltung sehr gut
besucht.
Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer die Möglichkeit an Stellwänden ihre Wünsche für
das Untersuchungsgebiet zu notieren sowie Stärken und Schwächen in einem Plan zu markieren. Die
Ergebnisse sind nachfolgend thematisch sortiert aufgelistet.
Befragung der Teilnehmer nach ihren Wünschen für das Untersuchungsgebiet:
Verkehrsreduzierung:
Tempo 30 auf allen Nebenstraßen
Bessere Kennzeichnung der Tempo-30-Zone, z.B. auf der Fahrbahn
Mehr Parkplätze a) für Autos b) für Fahrräder
Mangel an Parkplätzen
Verkehrsberuhigung Vogelbräukreuzung (Einbahn?)
Verkehrsberuhigte Zone vor allem rund um die Pestalozzischule und Wohngebiet + ab
Ortseingang (Pfinztalstraße)
Mehr Einbahnstraßen
Blitzampel einsetzen in 30er Zonen
Parken:
Fehlende Parkplätze
Parkplätze für Anlieger?
Parksituation bei Veranstaltung Altstadtfest/ Faschingsumzug Parkhaus am Stadteingang
(BMD)
Weniger Parkplätze auf Straßen Quartiersparkhäuser
Parkhaus Amalienbad – bessere Beschilderung Anzeige freier Parkplätze
Verkehrssicherheit nichtmotorisierter Verkehr:
Richtigen und sichtbaren Zebrastreifen anstatt gestrichelte Linien
Gehwege: Platz für Kinderwägen statt Parkplatz
Es gibt auch Radverkehr! Keine gute Anbindung an Untermühlsiedlung. Aufzug für
Rad+Anhänger zu klein Brücke mit Rampe? (beheizt <3)
Historisches Ortsbild:
Wie kann man eine Fassade als denkmalgeschützt beantragen?
Erhalt der Sandstein und Klinkerfassaden
Erhalt der historischen Fassaden
Nutzungen im Gebiet:
Ansprechendere Läden, Cafés, etc.
Popup-Stores in leeren Geschäften
Leerstehende Ladengeschäfte wieder nutzen für Cafés, Läden, (Kunst-)Handwerk
In Durlach fehlt ein Kino suchen nach Räumen und Betreibern
Wettbüro macht keinen guten Eindruck an jetziger Stelle
Gestaltung öffentlicher Raum:
Durlach Schriftzug vom Stadtjubiläum 2015 am Stadteingang sichtbar machen
Mehr öffentliche Kunst
Grünflächen zum Wohlfühlen
Bahnhofsbereich/ Übergang Untermühlsiedlung:
Bahnhofsvorplatz dringendes Anliegen
Sicherer Übergang für Schulkinder am Bahnhofsplatz
Bauliche Aufwertung beim Abgang zum Bahnhof Durlach auf der Untermühl-Seite: bei Treppe,
Radständer, usw.
Befragung der Teilnehmer zu Stärken und Schwächen im Untersuchungsgebiet:
Stärken:
Historisches Ortsbild:
Sanierte historische Gebäude
Nutzungen im Gebiet:
Kleinteilige Gewerbestrukturen
Gestaltung öffentlicher Raum:
Postplatz
Grünbereich „Willmar-Schwabe-Park“
Spielplatz und Sportbereich an der Christofstraße
Wohnqualität:
Begrünte Innenhofbereiche
Schwächen:
Verkehrsreduzierung:
Fehlende Verkehrsberuhigung
Verkehrssicherheit nicht motorisierter Verkehr:
Gestaltungsdefizit der Fußwegeverbindungen / Unterführungen
Radwegeverbindungen im Bereich Stachus
Kreuzungsbereich Bleichstraße und Auerstraße
Gestaltung öffentlicher Raum:
Platzbereich vor P90
Zustand der Grünfläche am Töpferweg
Postplatz
Treffen von Jugendlichen am Kiosk am Busbahnhof Lärmbelästigung der Anwohner
Grünbereich am Stachus
Platzbereich katholisches Gemeindezentrum
Nutzungen im Gebiet
Leerstand bzw. untergenutzte Gebäude
Bahnhofsbereich / Übergang Untermühlsiedlung:
Fehlende Barrierefreiheit bei den bestehenden Fußwegeverbindung (z.B. zwischen der
Untermühlsiedlung und Durlach)
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Stadt Karlsruhe Gartenbauamt
Offene Pforte 2020 Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
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Gartenbauamt | 32 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
Offene Pforte 2020 Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken Auch im siebten Jahr „Offene Pforte Karlsruhe“ ist die Begeisterung für die Garten- und Hofkultur bei Bürgerinnen und Bürgern ungebremst. So können dank des großen Engagements der diesjährigen Teilnehmer wieder rund 30 Gärten und Höfe im gesamten Stadtgebiet entdeckt werden. Dieses besondere Gartennetzwerk, dessen Anfänge im England des beginnenden 20. Jahrhunderts liegen, zieht seit Jahren viele Interessierte während der Frühlings- und Sommermonate in die privaten Gärten. Manchmal sind es mehr als 100 Gäste, die im Laufe eines Samstagnachmittags zu Besuch kommen. Dabei finden sie oft Anregungen und Inspiration bei einem Streifzug durch den Garten oder im Gespräch mit den gärtnernden Besitzerinnen und Besitzern. Die Bandbreite reicht von kleinen, intensiv gestalteten, auch prägenden Innenstadtgärten über verwunschene Innenhöfe bis zu weitläufigen, naturbelassenen Anlagen und Hanggärten. Neben Privatleuten nutzen auch Einrichtungen und Institutionen die Möglichkeit im Rahmen der offenen Pforte ihre teils in Gemeinschaft angelegten und gepflegten Gärten der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Die Stadt Karlsruhe dankt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für ihr Engagement und ihre Begeisterung für dieses besondere Projekt und wünscht allen Gästen viel Freude bei kommenden Gartenbesuchen!
„Der Garten ist der letzte Luxus unserer Tage, denn er fordert das, was in unserer Gesellschaft am seltensten und kostbarsten geworden ist: Zeit, Zuwendung und Raum.“
Dieter Kienast
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Gartenbauamt | 54 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
1 Gebrüder-Grimm-Straße 9 | Stadtgärtnerei mit Baumschule | Rüppurr
Ansprechpersonen: Telefon: Führungen:
Andreas Ehmer und Gerald Reinhardt 0721 133-6780 und 133-6783 Donnerstag, 23. April, jeweils um 10 und 13 Uhr (Dauer circa zwei Stunden)
Ein Blick hinter die Kulissen, denn hier wird angezogen und gepflegt, was später auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet grünt und blüht. Auf rund 6500 Quadratmetern Anzuchtfläche werden rund 230 000 Pflanzen für die Wechselflorflächen im Stadtgebiet kultiviert, Kübelpflanzen überwintert und vermehrt, außerdem 1500 Jungbäume aufgeschult. Die Führungen finden in der heißen Phase der Auslieferung statt, wenn die Pflanzen die Gewächshäuser verlassen.
2 Holderweg 6 | Rüppurr
Ansprechperson: Telefon: Besichtigung:
Hildegard Zemsch 0721 891758 Donnerstag, 23. April, 11 bis 19 Uhr und ganzjährig nach telefonischer Vereinbarung
Formschnittgehölze wie Buchsbaum und Eibe geben dem Garten seine dauerhafte und klare Struktur. Zu diesem gestalterischen Grundgerüst gesellt sich eine Fülle an Stauden, Sträuchern und Sommerblumen. In dem Zusammenspiel aus ordnenden Gehölzen und malerisch verspielten Pflanzenkombinationen wie Staudenmohn, Sonnenbraut, Phlox, Zinnien und Dahlien liegt der Reiz dieses Gartens. Besonderes Glanzlicht sind die vielen Rosen. Neben einigen Kletterrosen finden sich auch Strauch- und insbesondere verschiedene Edelrosen im Garten. Bildprägend ist zudem ein 40 Jahre alter großer Hänge- Schmetterlingsstrauch.
3 Jahnstraße 8 | Innenstadt-West
Ansprechperson: Besichtigung:
Hans Gerd Schlaile Samstag, 25. April, 14 bis 18 Uhr
Ein verwunschener, leicht verwilderter naturnaher Vor- und Hausgarten, der sich über etwa 400 Quadratmeter erstreckt. Dominierend ist die große alte Eiche aus der Zeit der Stadtgründung. Die Mauern sind begrünt, die Straßenseite des Hauses schmückt eine Glyzinie. Vorgarten und Garten zeigen Frühjahrsblüher, einige Stauden und Ziergehölze wie Strauchpäonie, Forsythie, Scheinquitte und Rosen.
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Gartenbauamt | 76 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
4 Fichtestraße 1 a | Innenstadt-West
Ansprechpersonen: Besichtigung:
Andrea Altenburg und Gerd Crocoll Sonntag, 10. Mai, 15 bis 18 Uhr
Innerstädtische Biodiversität – der rund 550 Quadratmeter große Innenstadtgarten befindet sich in einer kleinen Reihenhaussiedlung aus den fünfziger Jahren. Deren Gärten liegen sich im Innern zweier Häuserreihen gegenüber. Alter Baumbestand, Heckenbepflanzung am Rand, extensiv gepflegte Rasenfläche sowie Nischen für Insekten und Vögel, darunter ein etwa sechs Meter hoher, bewachsener Totholzstamm, führen zu einer hohen Biodiversität mit mehr als 200 verschiedenen Arten von Insekten. Darunter 85 Wildbienen-, 60 Käferarten und allerlei Spinnentiere, Weichtiere, Vögel und Säugetiere. Aber auch die Flora setzt mit rund 100 Arten, etwa Rhododendren, Azaleen, Glyzinien und vielen Frühjahrsblumen, farbige Akzente.
5 Seboldstraße 16 | Durlach
Ansprechperson: Besichtigung:
Mina Gabele Dienstag, 12. Mai, 13 bis 19 Uhr
Ein kleiner Hof in der Altstadt von Durlach. Die etwa 40 Quadratmeter große Fläche ist intensiv gestaltet mit Wasserbecken und Wandberankung. Auf der sonnigen Terrasse befindet sich eine bestechend artenreiche Pflanzenauswahl, und das ganze Jahr über blüht etwas.
6 Am Schloss Gottesaue | Oststadt
Ansprechperson:
Telefon: Besichtigung: Zufahrt | Zugang:
Angelika Weißer Fächergärtner, BUZO Umweltzentrum, Kronenstraße 9 0721 380575 Samstag, 16. Mai, 15 bis 18 Uhr südlich des Marstallgebäudes, gegenüber der Haltestelle „Schloss Gottesaue“
Urban Gardening – seit Mai 2012 gibt es am Schloss Gottesaue einen Gemeinschaftsgarten der Fächergärtner, der von der Stadt Karlsruhe und dem Land Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt wurde. Die Weidenbeete wurden 2013 gemeinsam angelegt, weitere Hochbeete entstanden nach und nach. Diese werden größtenteils von einzelnen der circa 30 beteiligten Mitgärtnerinnen und -gärtner gepflegt. Auch wenn sich der Ertrag an dieser exponierten Stelle in Grenzen hält, ist der circa 750 Quadratmeter große Garten doch ein abwechslungsreicher Hingucker mit einer großen Vielfalt an Pflanzen.
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Gartenbauamt | 98 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
7 August-Kutterer-Straße 25 | Daxlanden
Ansprechpersonen: Telefon: Besichtigung:
Monika und Sepp Henkel 0721 66546032 Samstag, 16. Mai, und Sonntag, 17. Mai, jeweils von 10 bis 18 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung
Die rund 400 Quadratmeter große Anlage zieht sich als Skulpturengarten rings um das ganze Haus herum. Eingefügte menschliche Gestalten und Köpfe lassen sich in steinerner und tönerner Ruhe von interessierten Blicken sicher nicht beirren. Der Wohnbereich des Hauses öffnet sich über einen gläsernen, mannigfaltig bepflanzten Wintergarten zum Garten zum Außenraum. Eine Weinrebe verbindet ihn mit dem Haus und bringt im Sommer Schatten. Der Garten besticht, ja berauscht durch eine Vielzahl interessanter Pflanzen. Exemplarisch seien der schlitzblättrige japanische Ahorn, die Rosen, die Hortensien und der gesunde Buchs genannt. Der Garten schmückt das Haus als gleichsam wallende Zierde und bietet vom Wintergarten aus einen schönen, mit Hecken gefassten Raum wie eine natürliche Erweiterung der Wohnung.
8 Karolinenstraße 10 | Beiertheim
Ansprechperson: Telefon: Besichtigung:
Peter Wentz 0151 51340824 Sonntag, 17. Mai, und Samstag, 1. August, jeweils von 10 bis 17 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung
Dieser etwa 150 Quadratmeter große Garten ist Teil eines Blockinnenhofs, den ein Mieter achtsam unterhält und pflegt. Die anderen Hausbewohner erfreuen sich so an einem grünen und blühenden Raum vor ihrem Zuhause, der Energie spendet. Während der Besichtigungszeit kann man direkt von der Haustür bis zum Hof durchgehen. Neben einem Sitzplatz ist dort ein Auslauf für die im kleinen Beiertheimer Idyll beheimateten Schildkröten und davor ein Beet mit mehreren Bonsaipflanzen. Ein Teil der Pflanzen in Kübeln oder Töpfen ist nicht winterfest und überwintert im Keller. Im Sommer werden einige Kräuter, Stauden und Gehölze sowie verschiedene Sommerblumen und Tomaten gepflanzt. Einen zweiten Teil des Hofes betreuen Mieter des Nachbarhauses.
9 Im Brühl 6 | Aussiedlerhöfe | Grötzingen
Ansprechperson: Telefon: Besichtigung:
Roland Schulz 0721 483518 Sonntag, 17. Mai, 11 bis 18 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Wo die Aussiedlerhöfe Grötzingens enden, erwartet die Besucher eines rund 700 Quadratmeter großen Hausgartens ein ausladender Teich mit reichem Frosch- und Fischleben. Damit das erhalten bleibt, werden beispielsweise Kois und Goldfische mit einem dünnen Draht vor hungrigen Graureihern geschützt, die sich in der Hoffnung auf fette Beute auch gern sehen lassen. Zur Grundstücksgrenze hin erhält der Teich Halt durch eine Aufhügelung mit Mauern und Steinsetzungen. Von dort fließt malerisch ein kleiner Bach in den Teich. Japanische Steinleuchten setzen Akzente. Über eine Brücke kann man zu einem Sitzplatz auf der anderen Seite des Teiches gelangen, dessen Oberfläche Seerosen zieren. Eine prächtige immergrüne Magnolie, ein dominierender Essigbaum und verschiedene weitere Bäume bereichern und prägen. Hervorzuheben sind aber insbesondere bemerkenswert große Pfingstrosen, die zur bewusst gewählten Besichtigungszeit blühen sollten. Mehrere Stauden und Rosen sorgen für noch mehr Blütenglanz und beruhigende Grüntöne. Am Kinderspielgerät gibt es eine Naschecke mit verschiedenen verlockenden Beeren.
Gartenbauamt | 1110 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
10 Weiherstraße | Stichweg zwischen den Häusern 12 und 13 | Durlach
Ansprechperson: Besichtigung:
Gisela von Birckhahn Mittwoch, 20. Mai, und Donnerstag, 21. Mai, sowie Samstag, 26. September, und Sonntag, 27. September, jeweils 11 bis 18 Uhr
Das Atelier im Garten. Verborgen hinter den Grundstücken der Weiherstraße ist dieser circa 350 Quadratmeter große Garten über einen Fußweg erschlossen und vor einigen Jahren als Rückzugsort und Sommeratelier angelegt worden. Das schmale Grundstück ist eine Idylle, die zum Verweilen einlädt und Raum für Kunst bietet. Neben Obst und Kräutern steht die Farbe der Staudenblüten im Vordergrund.
11 Fischerstraße 8 | Rüppurr
Ansprechperson: Besichtigung:
Ulrich Singer Samstag, 23. Mai, 14 bis 17 Uhr
Von dünnen Heckenwänden begrenzte Räume unterschiedlicher Dimensionen und Qualitäten verleihen dem rund 250 Quadratmeter großen Garten einer Doppelhaushälfte Charakter. Im Bereich der Einfriedungen dienen die Hainbuchenhecken als Gerüst für Efeu. Der zentrale Aufenthaltsbereich ist geprägt durch einen Zürgelbaum, der ein tragendes Element für eine Ramblerrose „Paul Noel“ darstellt. Die Blüte dieser Rose, die ihre Pracht meist Ende Mai entfacht, ist ein besonderer Höhepunkt dieses Gartens. Um diesen Mittelpunkt herum ordnen sich der Sonnenbereich, der Nutzgarten und eine mit niedrigen Querriegeln aus Buchsbaum gegliederte Zone. Die Zwischenräume sind mit Stauden bepflanzt. Nicht nur Beerensträucher, sondern auch ein Birnbaum und Kiwipflanzen wachsen in diesem Garten.
12 Pfistergund – gegenüber Hausnummer 17 | Durlach, Hanglage
Ansprechperson: Besichtigung: Zufahrt | Zugang:
Brigitte Dorner Sonntag, 24. Mai, 13 bis 17 Uhr von der Einmündung Bergwaldstraße links in den Pfistergrund, nach 170 Metern auf der rechten Seite
Im Gartenhausgebiet Bergfeld, das an die Straße Pfistergrund angrenzt, befindet sich dieses Hanggrundstück. Durch einen weniger bewirtschafteten Teil gelangt man in den höher gelegenen Gartenbereich mit Gartenhäuschen, Blumenbeeten und verschiedenen Sitzplätzen, die je nach Sonnenstand genutzt werden. Ein idealer Rückzugsort, der nicht perfekt sein soll und auch gerade so gefallen kann.
13 Kirchhofstraße 11 | Neureut
Ansprechperson: Besichtigung:
Juliane Hoerner-Vetter Samstag, 30. Mai, 11 bis 17 Uhr
Keramiken verschönern den frühsommerlichen Garten. Eine geschwungene Treppenanlage führt in den circa 500 Quadratmeter großen Garten, der durch einen Nussbaum geprägt wird. Der Teich mit angrenzendem Sitzplatz und Trockenmauer bildet ein eindrucksvolles Ensemble vor der mächtigen Koniferenkulisse. Pflanzbeete mit Stauden sowie Gräsern durchziehen den Garten und bieten vielen Keramiken Raum. Auch Nutzpflanzen wie Kiwis, Kräuter und Tomaten sind in die Anlage integriert.
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Gartenbauamt | 1312 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
14 Rieslingstraße 16 | Stupferich
Ansprechpersonen: Besichtigung:
Karen und Gert Bührer Samstag, 30. Mai, 13 bis 17 Uhr
Ein liebevoll naturnah gepflegter, rustikaler und etwa 500 Quadratmeter großer Garten am leicht ansteigenden Hang. Mit Sandsteinen wurde der Garten unterschiedlich terrassiert, wodurch es einige besondere Bereiche rund um das Wohnhaus zu entdecken gilt. Vielfältige Wildpflanzen, Rosen, Stauden, Kräuter und Gehölze blühen das ganze Jahr über. Ein kleiner Nutzgarten ist stimmig eingefügt, umrahmt von Rosen und Kräutern. Mehrere Sitzplätze und ein kleiner Teich laden zum Verweilen und Erforschen ein. Zur Straße hin wird der Garten durch eine Gehölzpflanzung abgeschirmt.
15 Amthausstraße 22 | Durlach
Ansprechperson: Besichtigung:
Dietmar Glaser Samstag, 6. Juni, 13 bis 18 Uhr
Das Anwesen liegt mitten in der Altstadt von Durlach und hatte viele Besitzer, die dem markgräflichen Hof nahestanden. Es wurde nach dem großen Brand von 1689 im Jahr 1704 wieder aufgebaut. Eine Durchfahrt führt in den rund 280 Quadratmeter großen Hof, dessen Gebäude früher Scheune und Ställe waren. Heute sind es Wohnungen und Gewerbeeinheiten mit Terrassen und Grünflächen vor den Eingängen. Die Mauern sind mit Wein und Clematis begrünt. Bäume und Sträucher wie Zierapfel, Trompetenbaum und Holunder verleihen dem Hof ein schützendes Dach. Die Stauden tragen zu einer Idylle bei, die man so im dichtbebauten Zentrum von Durlach nicht vermuten würde.
16 Dürkheimer Straße 6 | Nordweststadt
Ansprechperson: Besichtigung:
Ingrid Eberhagen Sonntag, 7. Juni, 13 bis 17 Uhr
Der Großteil des circa 400 Quadratmeter großen Hausgartens ist als Naturgarten mit Wildwiese und einem Trockenbeet entlang der Einfahrt sowie verschiedenen Wildrosen, Rankpflanzen, Stauden, Kräutern, Sträuchern und Obstbäumen angelegt. Die Wildwiese hat der Naturgartenidee entsprechend viele interessante Wildpflanzen. Durch die Blüten und die Wildwiesenstruktur werden im Laufe des Jahres viele Insekten, Bienen, Hummeln und Schmetterlinge angelockt. Ganz unterschiedliche heimische Kräuter haben sich an diesem trockenen Standort gut entwickelt, werden laufend weiter ergänzt und gezielt gepflegt. Mediterrane Arten wie der Mönchspfeffer mit seiner prächtigen Blüte runden die Artenvielfalt ab.
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Gartenbauamt | 1514 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
17 Dreikönigstraße 22 | Knielingen
Ansprechpersonen: Besichtigung:
Claudia und Bernd Schwall Samstag, 27. Juni, 14 bis 18 Uhr
Der rund 210 Quadratmeter große Innenhof, zwischen Scheune und Wohnhaus gelegen, wird durch das Ambiente der Gebäude, die Fassadenbegrünungen und eine Vielzahl von Töpfen mit Kübelpflanzen, Kräutern und Sommerblumen geprägt. Der offene Charakter lädt zu Begegnungen ein, was durch das Angebot der vielen Sitzgelegenheiten unterstützt wird. Im Herbst bilden die Weinreben ein Dach, deren Trauben ebenso verkostet werden können wie der selbstgepresste Apfelsaft. Zwischenzeitlich wurde der Garten noch erheblich vergrößert, und die ehemalige Scheune verbindet die Gartenteile.
18 Burgunderstraße 8 | Stupferich
Ansprechpersonen: Besichtigung:
Helga und Horst Schmidt Samstag, 27. Juni, 14 bis 18 Uhr
Der circa 500 Quadratmeter große Hausgarten am leichten Hang gewährt einen Blick über den Kern Stupferichs hinaus auf die Ausläufer des Schwarzwalds. Terrasse und Sitzplatz mit kleinem Teich sind durch große Fenster optisch in die Wohnwelt einbezogen, die Hauswände differenziert begrünt. Zur Gartenseite wächst die Glyzinie, die dem Garten zur Blüte ein besonderes Flair verleiht. Kiefer, Ilex und Eibe haben einen japanischen Formschnitt (Karikomi) erhalten. Der vielfältig bepflanzte Garten bietet überdies Raum für Gemüsebeete, Obstbäume und einen Kompostplatz.
19 Im Brühl, Initial e. V. | Gewann in Wolfartsweier
Ansprechpersonen: Telefon: Besichtigung:
Zufahrt | Zugang:
Birgit Horstmann und Daniel Schlager 0176 61702292 Samstag, 27. Juni und Samstag 1. August, jeweils von 13 bis 17:30 Uhr über Wettersteinstraße in Richtung Norden, auf der Höhe Talwiesenstraße links, 50 Meter Feldweg zum Garten
Der „soziale Garten“ präsentiert einen Schaugarten auf einer Fläche von mehr als 6000 Quadratmetern mit vielen Blumen, einer Kräuterspirale, Heil- und auch ausgefallenen Kräutern sowie Gemüsepflanzen. Im großen Gewächshaus werden Blumen und Kräuter kultiviert. Ein besonderer Augen- und Gaumenschmaus sind die mehr als 60 Tomatensorten. Der „soziale Garten“ ist eine von der Stadt Karlsruhe mitfinanzierte soziale Einrichtung. Im Rahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess arbeiten dort Beschäftigte mit Suchthintergrund und psychischen Erkrankungen. Es fällt überwiegend gärtnerische Handarbeit an. Die tägliche Ernte in Bioqualität wird mit Fahrrad und Anhänger an soziale Einrichtungen ausgeliefert. Der „soziale Garten“ ist Preisträger der UN-Dekade Biologische Vielfalt 2018 – und die Vielfalt wächst jährlich weiter.
Gartenbauamt | 1716 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
Lageplan der Gärten und Höfe
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Gartenbauamt | 1918 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
20 Siemensallee 59 | Mühlburg
Ansprechperson: Besichtigung:
Inge Banerjee Sonntag, 5. Juli, und Sonntag, 12. Juli, jeweils von 11 bis 17 Uhr
Während der Sommermonate bietet der rund 350 Quadratmeter große Garten reiche Farbnuancen in Rosatönen. Das Glanzlicht stellt der üppig blühende Seidenbaum dar, der an zentraler Stelle eine schirmförmige Krone entwickelt hat. Gesäumt wird die Rasenfläche von Staudenbeeten, einigen Pflanzraritäten sowie einem Kräuterbeet und einem Fischteich als sich an die Terrasse anschließendes Potpourri.
21 Ökologischer Lerngarten der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe | Oststadt
Ansprechperson: Besichtigung:
Zufahrt | Zugang:
Dr. Karlheinz Köhler Freitag, 10. Juli, 10 bis 16 Uhr Weitere Termine auf www.ph-karlsruhe.de/campus/ oekologischer-lerngarten Waldparkplatz KIT, Campus Süd | Adenauerring 20, Garten-Eingang befindet sich auf der Nordseite, an der Einfahrt zum KIT-Parkplatz
Der ökologische Lerngarten ist eine Einrichtung der Pädagogischen Hochschule, über die und in der sich Studierende Erfahrungen aneignen können. Der Schulgarten umfasst auf einer Fläche, die mit enormen 9000 Quadratmetern größer ist als ein normales Fußballfeld, Teilbereiche zu den Themen Stadtnatur, Nutzgarten, Garten für die Sinne, Biotope aus zweiter Hand und Sukzessionsflächen mit einer großen Vielfalt typischer Pflanzen.
22 Durlacher Allee 10 | Oststadt
Ansprechpersonen: Besichtigung:
Rike Riegels-Winsauer und Burkhard Riegels Samstag, 11. Juli, und Sonntag, 12. Juli, jeweils von 12 bis 18 Uhr
Aus einem grauen Hinterhof wurde ein blühender Garten – aus einem heruntergekommenen Werkstattgebäude eine lichtdurchflutete Kunstgalerie. Betritt man nun durch die einladende Toreinfahrt des Gründerzeit-Wohnhauses den Garten, verschwinden sofort alle Alltagsgeräusche der Durlacher Allee. Ein geschwungener Naturstein- Weg führt vorbei an blühenden Büschen, einer Mahonie und einem Gingkobaum zu den einladenden roten Toren des Rückgebäudes. Im Zentrum des sonnigen Gartens spendet ein feingliedriger Ahornbaum Schatten. Kletterrosen und Clematis ranken an den Ziegel-Mauern, eine große Glyzinie erklimmt bereits die dritte Etage des Hauptgebäudes. Wo früher rostige Autos vor sich hin dämmerten, lädt nun eine hölzerne Weinlaube zum Verweilen ein. Anlässlich der „Offenen Pforte“ ist in der neuen Galerie „Art Tempto“ auch eine Ausstellung mit Bildwerken und Goldschmiedekunst von Rike Riegels-Winsauer zu sehen.
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Gartenbauamt | 2120 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
23 Tübinger Straße 2 | Grünwettersbach
Ansprechperson: Besichtigung:
Susanne Riedl Sonntag, 12. Juli, 12 bis 18 Uhr
Ein Grundstück am Hang, dessen etwa 350 Quadratmeter großer Garten ein grünes Band entlang des Hauses bildet. Ein kleines Gewächshaus im viktorianischen Stil fügt sich in die von Hortensien, Stauden und Sommerblumen geprägte Pflanzung ein.
24 Zur Ziegelhütte 6 | Grünwettersbach
Ansprechpersonen: Besichtigung:
Eva und Philipp Klenert Sonntag,12. Juli, 11 bis 17 Uhr
Hinter dem alten Scheunengebäude wurde eine ehemalige landwirtschaftliche Betriebsfläche in eine großzügige Gartenfläche umgewandelt. Es ist ein rund 550 Quadratmeter großer Freiraum entstanden. Die teilweise angrenzenden Sandsteingebäude, aber auch die Einbindung des Gemüsegartens mit Blumen und das Hühnerhaus mit Auslauffläche, tragen zum Erhalt des ländlichen Charmes bei. Spalierobst, Wein und Kletterrosen sorgen für lockere Akzente im Grenzbereich und bewahren so den Bewegungsraum mit attraktiven Spielangeboten.
25 Stupfericher Weg 13 | Durlach
Ansprechperson: Besichtigung:
Karin Dietrich Sonntag, 19. Juli, 13 bis 18 Uhr
Anwesen mit besonderem Grundriss und Fernsicht. Am Scheitelpunkt zwischen Durlach und Stupferich (Thomashof) befindet sich dieses etwa 1200 Quadratmeter große Anwesen, das in verschiedene Bereiche gegliedert ist. Der hausnahe, mit einer Hainbuchenhecke eingefriedete Garten bietet viele Sitzgelegenheiten. Von der anschließenden Terrasse, die den Wohnbereich mit dem Garten verbindet, erhält man einen wunderbaren Ausblick auf die Landschaft. Zwischen Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude und Weg befindet sich der Nutzgarten mit Obstbäumen und Hühnergehege.
26 Heideweg 14 a | Neureut
Ansprechpersonen: Telefon: Besichtigung:
Karin und Lothar Heß 0721 788855 Samstag, 15. August, 14 bis 18 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung
Ein die ganze Vegetationszeit über blühender Hausgarten von etwa 210 Quadratmetern, der von Wohn- und Esszimmer aus gut im Blick liegt. In verschiedene Bereiche aufgeteilt, wird der Garten von einer Rotbuchenhecke eingefasst und weist auch schattige Böschungsteile auf, die mit Stauden bepflanzt sind. Hinter dem Carport gibt es einen Nutzgarten mit Gemüse und einer Feige, die meistens eine gute Ernte bietet. Rosen, Hortensien und Dahlien sind mit einer Vielzahl blühender Stauden und Gräser vergesellschaftet und erzeugen ein lebhaftes Bild. Den Ursprung allen Lebens, das Element Wasser, bringt ein Quellstein in den Garten.
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Gartenbauamt | 2322 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
27 Buntestraße 4 | Oststadt
Ansprechpersonen: Besichtigung:
Hansjürgen Kurz und Heidi Stober-Erhard Samstag, 22. August, 13 bis 18 Uhr, und Sonntag, 23. August, 15 bis 18 Uhr
Auf dem ehemaligen Exerzierplatz errichtete der Mieter- und Bauverein Mitte des vorigen Jahrhunderts unter dem Motto „soziales Bauen – gesundes Wohnen“ eine Wohnanlage. Dem damaligen Zeitgeist entsprechend, wurde jeder Wohnung eine Gartenparzelle zugeordnet, die individuell angelegt, genutzt und gepflegt werden musste. Die Mauern des ehemaligen Exerzierplatzes begrenzten die Gärten und sind heute zu großen Teilen noch erhalten. Obwohl die Parzellenzuordnung weitgehend aufgehoben ist, blieb die Struktur deutlich erkennbar bestehen. Eine ganz besondere Individualität und somit Differenziertheit prägt die gesamte Anlage. Da wurden bereits auf einer Parzelle eine Herberge für Eidechsen gebaut, auf einer anderen Tomaten in üppiger Pracht für die Hausgemeinschaft kultiviert. Selbst der musischen und handwerklichen Entfaltung ist Raum gewidmet.
28 Friedrichstraße 23 | Grötzingen
Ansprechperson: Telefon: Besichtigung:
Susanne Dahm 0721 4705662 nach telefonischer Vereinbarung
In einem ehemaligen Steinbruch erstreckt sich der rund 700 Quadratmeter große Garten auf zwei Ebenen und bietet verschiedene Standorte mit trocken-heißen bis schattig-feuchten Bedingungen, einen Waldsaum und einen circa 100 Quadratmeter großen Dachgarten. Die unterschiedlichen Bereiche sind teils durch Trockenmauern, Gabionen und Sandsteinelemente gegliedert, in denen Stauden, Sommerblumen, Rosen, Gemüse, Wein, Feigen und Obstbäume wachsen.
29 Max-Beckmann-Straße 7 a | Durlach
Ansprechpersonen: Telefon: Besichtigung:
Anke und Thomas Henz 0721 493683 nach telefonischer Vereinbarung
Ein rund 400 Quadratmeter großer Hausgarten am Hang, der durch Gartenräume gegliedert ist, die ineinander übergehen. Unterschiedliche Sitzbereiche machen diese Räume und den Blick in die Umgebung besonders erlebbar. Die Laube aus geschnittenen Hainbuchen wirft einen leichten Schatten. Die Pergola ist ebenfalls ein Gestaltungselement. Das anschließende Wasserbecken nimmt den Platz des früheren Sandkastens ein und ist mit Wasserpflanzen belebt. Die gezielte Verwendung ganz verschiedener Pflanzen sorgt für saisonale Höhepunkte, zu denen die Glyzinienblüte im Frühsommer und die Asternblüte im Herbst gehören.
30 Schwetzinger Straße 119, Bezirksverband der Gartenfreunde e. V. | Hagsfeld
Ansprechperson: Telefon: Besichtigung:
Alfred Lüthin 0721 352880 Montag, Dienstag, Donnerstag 9 bis 16 Uhr, Mittwoch und Freitag 9 bis 12 Uhr
Der Mustergarten der Bezirksstelle befindet sich auf einer Fläche von etwa 2900 Quadratmetern und zeigt anhand von Beispielen die traditionell vielfältige Nutzbarkeit auf sowie die Möglichkeiten, die Natur in den Garten einzubeziehen. Die kleine Streuobstwiese mit alten Obstbaumsorten, eine bunte Blumenwiese, Kräuterspirale, Hügel- und Hochbeet sind besondere Formen im Garten. Der Kompost ist wichtiger Bestandteil. Gartenteich, Trockenmauer, Totholzhaufen, Wildbienenhotel und weitere Biotopansätze verkörpern die Naturverbindung.
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Gartenbauamt | 2524 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
Besichtigungstermine 2020
1 23. April Gebrüder-Grimm-Straße 9 | Rüppurr
2 23. April Holderweg 6 | Rüppurr
3 25. April Jahnstraße 8 | Innenstadt-West
4 10. Mai Fichtestraße 1 a | Innenstadt-West
5 12. Mai Seboldstraße 16 | Durlach
6 16. Mai Am Schloss Gottesaue | Oststadt
7 16. und 17. Mai und nach telefonischer Vereinbarung
August-Kutterer-Straße 25 | Daxlanden
8 17. Mai und 1. August und nach telefonischer Vereinbarung
Karolinenstraße 10 | Beiertheim
9 17. Mai und nach telefonischer Vereinbarung
Im Brühl 6 | Aussiedlerhöfe | Grötzingen
10 20. und 21. Mai, 26. und 27. September
Weiherstraße Stichweg zwischen Nr. 12 und 13 | Durlach
11 23. Mai Fischerstraße 8 | Rüppurr
12 24. Mai gegenüber Pfistergrund 17 | Durlach
13 30. Mai Kirchhofstraße 11 | Neureut
14 30. Mai Rieslingstraße 16 | Stupferich
15 6. Juni Amthausstraße 22 | Durlach
16 7. Juni Dürkheimer Straße 6 | Nordweststadt
17 27. Juni Dreikönigstraße 22 | Knielingen
18 27. Juni Burgunderstraße 8 | Stupferich
19 27. Juni und 1. August Im Brühl | Gewann in Wolfartsweier
20 5. und 12. Juli Siemensallee 59 | Mühlburg
21 10. Juli Ökologischer Lerngarten der PH Karlsruhe, Zufahrt Waldparkplatz KIT, Campus Süd | Adenauerring 20 | Innenstadt-Ost
22 11. und 12. Juli Durlacher Allee 10 | Oststadt
23 12. Juli Tübinger Straße 2 | Grünwettersbach
24 12. Juli Zur Ziegelhütte 6 | Grünwettersbach
25 19. Juli Stupfericher Weg 13 | Durlach
26 15. August und nach telefonischer Vereinbarung
Heideweg 14 a | Neureut-Kirchfeld
27 22. und 23. August Buntestraße 4 | Oststadt
28 nach telefonischer Vereinbarung
Friedrichstraße 23 | Grötzingen
29 nach telefonischer Vereinbarung
Max-Beckmann-Straße 7 a | Durlach
30 Montag, Dienstag und Donnerstag 9 bis 16 Uhr, Mittwoch und Freitag 9 bis 12 Uhr
Schwetzinger Straße 119 | Hagsfeld
Wenn Ihnen das Angebot gefallen hat und Sie Ihren Garten oder Hof für 2021 zur Besichtigung anmelden möchten, schreiben Sie uns bitte oder rufen Sie uns an:
Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt 76124 Karlsruhe E-Mail: gartentraeume@gba.karlsruhe.de Telefon: 0721 133-6754 oder -6701 www.karlsruhe.de/gruener_wettbewerb
Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte: karlsruhe.de/ datenschutz, insbesondere Ziffer 1 f und 1 g.
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Gartenbauamt | 2726 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
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Gartenbauamt | 2928 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
Wettbewerb Gartenträume Der neue Wettbewerb des Gartenbauamtes „Gartenträume“ steht in diesem Jahr unter dem Motto „Bäume prägen Räume“.
Dazu können markante, raumprägende Solitärbäume, aber auch sogenannte Clumps – Baumgruppen – auf privaten Flächen vor und hinter Gebäuden, sowie in Höfen und auf Dächern bis zum 31. Mai zum Wettbewerb angemeldet werden. Die Endbewertung und Vergabe der Preise erfolgt im Herbst 2020.
Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt 76124 Karlsruhe Telefon: 0721 133-6754 E-Mail: gartentraeume@gba.karlsruhe.de www.karlsruhe.de/gruener_wettbewerb
Gartenträume Wettbewerb
Wettbewerbsmotto 2020: Bäume prägen Räume Anmeldeschluss: 31. Mai 2020
Gartenbauamt | 3130 | Offene Pforte 2020 – Private Karlsruher Gärten und Höfe entdecken
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© Stadt Karlsruhe, Gartenbauamt | Schirmherr: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup | Redaktion: Marius Blume, Paul Kuhnert | Layout: Zimmermann | Titelfoto: PH-Lehrgarten (21) | Fotos: Monika Müller-Gmelin, Gartenbauamt, private Bildarchive | Druck: Rathausdruckerei, Recyclingpapier | Stand: Februar 2020 Broschürenbestellung: Telefon: 0721 133-6754, E-Mail: gartentraeume@gba.karlsruhe.de
https://presse.karlsruhe.de/db/meldungen/59696/2020_03_05_offene_pforte_2020.pdf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe – Wolfartsweier
Entwurf
Vorhabenträger: SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH Alte Kreisstraße 42 76149 Karlsruhe T. 0721 – 7802‐0 F. 0721 – 7802‐22 info@sbw‐karlsruhe.de
Planverfasser: VbB VEP GERHARDT.stadtplaner.architekten Werkgemeinschaft Karlsruhe Weinbrennerstraße 13 Freie Architekten BDA 76135 Karlsruhe Kammerer & Stengel T. 0721 – 831030 Partnerschaft mbB F. 0721 – 8310399 Schubertstraße 2 mail@gsa‐karlsruhe.de 76185 Karlsruhe
T. 0721 – 84006 ‐ 0 F. 0721 – 84006 ‐ 66 info@wgk‐ka.de
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Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 5 2. Bestehende Planungen ........................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................. 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ..................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme ................................................................................ 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........... 6 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................ 6 3.2.2 Bodenbeschaffenheit ............................................................................... 7 3.2.3 Artenschutz ............................................................................................ 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................... 9 3.4 Eigentumsverhältnisse ........................................................................... 10 3.5 Belastungen .......................................................................................... 10 4. Planungskonzept ................................................................................. 11 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung .................................................. 12 4.2 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 12 4.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 13 4.4 Bauweise .............................................................................................. 14 4.5 Abstandsflächen .................................................................................... 14 4.6 Erschließung ......................................................................................... 16 4.6.1 ÖPNV ................................................................................................... 16 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................... 16 4.6.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 16 4.6.4 Geh‐ und Radwege ................................................................................ 16 4.6.5 Feuerwehrzufahrt .................................................................................. 17 4.6.6 Ver‐ und Entsorgung .............................................................................. 17 4.7 Gestaltung ............................................................................................ 17 4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............. 18 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen ..................................................................... 18 4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 19 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................... 20 4.9 Belastungen .......................................................................................... 26 4.9.1 Altlasten ............................................................................................... 26 4.9.2 Schall ................................................................................................... 27 4.9.3 Luftqualität ........................................................................................... 28 4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz ................................................................ 28 4.9.5 Kampfmittel .......................................................................................... 29 5. Umweltbericht ..................................................................................... 29 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................ 29 7. Statistik ............................................................................................... 29 7.1 Flächenbilanz ........................................................................................ 29
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7.2 Geplante Bebauung ............................................................................... 30 7.3 Bodenversiegelung ................................................................................ 30 8. Kosten ................................................................................................. 30 9. Durchführung ....................................................................................... 30 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 30 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................ 31 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................... 31 2. Entwässerung ....................................................................................... 31 3. Niederschlagswasser ............................................................................. 31 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 32 5. Baumschutz .......................................................................................... 32 6. Altlasten ............................................................................................... 32 7. Erdaushub / Auffüllungen ....................................................................... 32 8. Private Leitungen .................................................................................. 32 9. Barrierefreies Bauen .............................................................................. 32 10. Erneuerbare Energien ............................................................................ 33 11. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 33 12. Artenschutz .......................................................................................... 33 13. Wasserschutzgebiet ............................................................................... 34 14. Kriminalprävention ................................................................................ 34 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 35 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 35 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 35 2. Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 35 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 35 4. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 36 5. Abstandsflächen .................................................................................... 36 6. Stellplätze und Garagen, Carports .......................................................... 36 7. Nebenanlagen ....................................................................................... 36 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ..................................... 36 8.1 Erhaltung von Bäumen ........................................................................... 36 8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume ................................................................ 36 8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage ...................................... 37 8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage ................................................ 37 8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn ........................................................... 37 8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum ................................ 37 8.3 Dachbegrünung ..................................................................................... 38 8.4 Begrünung der Tiefgaragen .................................................................... 39 8.5 Pflanzung von Schnitthecken ................................................................. 39 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ....................................... 39 9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen ............................................................ 39
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9.2 CEF‐Maßnahmen .................................................................................. 40 9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen) ..................... 41 9.3.1 Nistmöglichkeiten ................................................................................. 41 9.3.2 Beleuchtung .......................................................................................... 41 10. Geh‐ und Leitungsrechte ........................................................................ 41 11. Schallschutz .......................................................................................... 41 11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen ............................................................. 41 11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen ........................................................... 42 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 43 1 Dächer .................................................................................................. 43 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................... 43 3. Einfriedigungen, Stützmauern ................................................................ 44 4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen ............................................. 44 5. Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 44 6. Außenantennen .................................................................................... 44 7. Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 44 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 45 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ...................................... 46 Unterschriften ................................................................................................ 48 Anlage zur Begründung ‐ Vorhaben‐ und Erschließungsplan ............................ 49
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A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt)
1. Aufgabe und Notwendigkeit
Der Vorhabenträger „SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH“ plant im Karls‐ ruher Stadtteil Wolfartsweier auf einem ca. 0,82 ha großen, heute gewerblich ge‐ nutzten Areal am nordwestlichen Ortsrand an der Ecke Ringstraße / Steinkreuz‐ straße eine Wohnbebauung mit einer SeniorenPflege‐Wohngemeinschaft und Praxisräumen sowie Kindertagesstätte. Die Planung ist aus einer Mehrfachbeauf‐ tragung hervorgegangen und wurde bereits vom Ortschaftsrat und vom Pla‐ nungsausschuss befürwortet.
Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs‐ plans nicht genehmigungsfähig. Das für die Umsetzung des Vorhabens erforderli‐ che Planungsrecht soll über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans gem. § 12 BauGB (Ziffer 2) hergestellt werden.
2. Bestehende Planungen
2.1 Vorbereitende Bauleitplanung
Abb.1: Ausschnitt Flächennutzungsplan
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Das Planungsgebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan des Nach‐ barschaftsverbandes Karlsruhe (FNP NVK) als „Gewerbliche Baufläche“ darge‐ stellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi‐ ckelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert werden.
Aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger nach § 4 BauGB (Anmerkung: Verfahren im Rahmen der Flächennutzungs‐ planung) im Frühjahr 2018 besteht die Möglichkeit, dass die im FNP 2010, 5. Aktu‐ alisierung als "geplante Gewerbliche Baufläche" dargestellte Fläche "Hörgel", die nordöstlich an das Plangebiet angrenzt, doch in den FNP 2030 übernommen wird. Entgegen ursprünglicher Planungen soll die Erschließung der Fläche dann aber von Norden erfolgen und nicht über die Steinkreuzstraße 14.
2.2 Verbindliche Bauleitplanung
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (Straßen‐ und Baulinienplan) Nr. 392 „Wingertäcker“ vom 10.09.1970 setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohn‐ gebiet fest. Aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht möglich.
3. Bestandsaufnahme
3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nummer 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Straßenflurstücks 21972 und hat eine Größe von insge‐ samt ca. 0,82 ha.
Das Grundstück wird im Süd‐Osten durch die Steinkreuzstraße, im Süd‐Westen durch die Ringstraße mit anschließender Wohnbebauung, im Nord‐Westen durch ein privates Grundstück mit Wohnbebauung und im Nord‐Osten durch die Wen‐ deschleife der S‐BahnStraßenbahn begrenzt.
Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der im zeichnerischen Teil festgesetzte Geltungsbereich.
3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz
3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten
Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Ortseingang des Stadtteils Karlsruhe‐ Wolfartsweier in prägnanter Ortsrandlage. Durch seine Lage an der S‐BahnStra‐ ßenbahn‐Haltestelle verfügt es über eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung.
Neben der gegenwärtig als Gewerbefläche genutzten und überwiegend versiegel‐ ten Grundstücksfläche befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebiets ein Pappel‐Baumbestand. Aus Gründen des Verkehrsschutzes kann die Pappelgruppe auf Dauer nicht erhalten bleiben, da eine ausreichende Standsicherheit der Bäume nicht gewährleistet ist. Das zuständige städtische Amt hatte daher schon eine Fäll‐ genehmigung erteilt, deren Wirksamkeit aktuell ausgesetzt ist. Eine gutachterliche Untersuchung der Pappeln hat ergeben, dass vorab die Fällung von zwei dringli‐
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chen Gefahrenbäumen und Kronenrücknahmen an den Nachbarbäumen aus Grün‐ den der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Der übrige Pappelbestand, aus dem die zwei Gefahrenpappeln entnommen wurden, bleibt nach den Sicherungsmaßnah‐ men vorerst erhalten bis zum Herbst. Das Gelände fällt vom Süden (Steinkreuz‐ straße) nach Norden (Flurstück 21971/2) von ca. 130 m über NHN auf ca. 121 m über NHN um ca. 9 m ab.
Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald Zone lll B.
Der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei rd. 116,00 m über NHN. (T511 Talwiesenstr. Spielplatz). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte max. Grundwasserstand überschritten werden kann.
3.2.2 Bodenbeschaffenheit
Im zum Vorhaben erstellten Baugrundgutachten (Siehe Ziffer 10 der Begründung) werden zur geologischen Situation im Plangebiet folgende Aussagen getroffen:
Am östlichen Rheintalgrabenbruch grenzt eine tektonische Hochscholle aus Bunt‐ sandstein an das mit Kies gefüllte Becken des Rheintalgrabens, der sich von Basel bis Frankfurt erstreckt. Im Bereich der Untersuchungsfläche lagert Hangschutt und Geschiebe aus roten Buntsandsteingeröllen, der noch von Lößlehm überlagert wird. Löß wurde während der Eiszeit dünenartig aus den unbewaldeten Schotter‐ fluren des Rheingrabens ausgeblasen und an den Hängen wieder abgelagert.
Die Kiesfüllung der Oberrheinebene lag früher noch bis zu 6 m über der jetzigen Talaue, sodass in der unteren Hanglage auch noch alte Terrassenreste aus alpinen Kiesen vorhanden sind. Während der schluffige Löß nach der Eiszeit zu wenig trag‐ fähigem Lößlehm durchgewittert ist, bilden die ab 1,5 m Tiefe durchgehend vor‐ handenen Geröllschichten aus hartem Buntsandstein oder Kiesen der Hochter‐ rasse einen gut tragfähigen Baugrund.
Im Übrigen wird auf die Inhalte des Baugrundgutachtens verwiesen.
Der nördliche Teil des Grundstückes liegt in der Kinzig‐Murg‐Rinne. Aufgrund der Nähe zur tektonisch entstandenen Grabenbruchkante des Oberrheingrabens ist mit unterirdischem Schichtwasser zu rechnen.
3.2.3 Artenschutz
Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet wurde im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom Büro arguplan aus Karls‐ ruhe untersucht. Die Ergebnisse werden gegliedert nach den betroffenen Arten nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Die Bewertung der Bestandsauf‐ nahme und die Darstellung des daraus abgeleiteten Maßnahmenkonzepts erfolgt unter Ziffer 4.8.3 der Begründung.
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Bestandsaufnahme im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
Vögel
Im Rahmen der Vogelkartierung wurden insgesamt 23 Vogelarten im Vorhabenbe‐ reich festgestellt. Bei acht Arten handelt es sich um Brutvögel (Arten mit Brutnach‐ weis oder Brutverdacht). Wertgebende bzw. gefährdete Arten befinden sich nicht darunter. Die nachgewiesenen Brutvogelarten stellen vor allem Gehölzbewohner dar. Gebäudebrüter (z.B. Haussperling, Hausrotschwanz) nutzen das Areal nur als Nahrungshabitat.
Fledermäuse
Im Rahmen der sechs Detektorbegehungen wurden im Untersuchungsgebiet Flug‐ aktivitäten von Zwergfledermäusen festgestellt. Es besteht der Verdacht, dass die Gebäude und der Pappelbestand zeitweise als Einzelquartiere genutzt werden. Al‐ lerdings ergab die Habitatpotenzialanalyse ein sehr geringes Angebot an fleder‐ mausrelevanten Strukturen im Vorhabenbereich. Im Fachbeitrag wird festgestellt, dass es keine Hinweise auf ein Wochenstubenquartier (Fortpflanzungsstätte) im Gebäudekomplex und im Baumbestand gibt. Beide Strukturen können jedoch als sporadisch genutzte Tagesquartiere (Ruhestätten) einzelner Zwergfledermausin‐ dividuen dienen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhaben‐ bereich nicht gerechnet.
Totholzkäfer
Das Vorkommen von Totholzkäfern (Heldbock, Juchtenkäfer und Scharlachkäfer) im Plangebiet wurde geprüft.
Die Entwicklung des Heldbocks erfolgt ausschließlich in Stiel‐ und Trauben‐Eichen, besonders in latent geschädigten lebenden Bäumen in sonnenexponierter Lage. Da innerhalb des Eingriffsbereichs keine Eichen vorhanden sind, kann ein Vorkom‐ men ausgeschlossen werden.
Der Juchtenkäfer besiedelt alte anbrüchige Laubbäume in Parks, Alleen, historisch genutzte Waldformen (Hudewälder) und alte Eichen‐ und Buchenwälder mit Stör‐ stellen. Die Larvenentwicklung erfolgt im Mulmkörper von Stammhöhlungen und Spalten alter Laubbäume (ebd.). Das Mindestvolumen eines zur Fortpflanzung in Frage kommenden Mulmkörpers beträgt einige Liter (ebd.). Aufgrund des noch all‐ gemein guten Vitalitätszustands der Pappel‐Bäume ist im Vorhabenbereich nicht mit größeren Mulmhöhlen zu rechnen.
Der Scharlachkäfer lebt unter morschen, feuchten Rinden stehender und liegender Laubbäume, v.a. an Pappeln und Weiden. Die aktuellen Fundorte in Baden‐Würt‐ temberg liegen in der Oberrheinebene bei Rastatt und Karlsruhe. Bei der Erfassung des Scharlachkäfers an den liegenden Pappel‐Totholzstämmen im Vorhabenbe‐ reich wurden keine Larven festgestellt. Aufgrund der sich ablösbaren Rinde weist das Totholz zwar potenziell geeignete Besiedlungsstrukturen auf, aufgrund der starken Beschattung ist jedoch kein optimaler Larvallebensraum gegeben.
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Sonstige Arten
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vor‐ kommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhabensbereich nicht gerechnet. Zum Beispiel ist die Fläche für Amphibien aufgrund des Fehlens von Ge‐ wässern nicht geeignet. Auch für Reptilien (v.a. Zauneidechse) sind keine geeigne‐ ten Habitate vorhanden.
Hinweise zu weiteren relevanten Arten im Rahmen des Verfahrens
Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden von den Natur‐ schutzverbänden Hinweise zu Art und Umfang möglicher Vorkommen arten‐ schutzrechtlich relevanten Arten im Plangebiet abgegeben, denen das Büro Argu‐ plan mit fachlicher Unterstützung des Fachamtes für Umwelt und Arbeitsschutz nachgegangen ist Außerdem wurden weitere Begehungen unter Einsatz eines Baumkletteres im Gebiet und den Bestandsgebäuden durchgeführt. Die Beurtei‐ lung der Beobachtungsergebnisse und ihre Berücksichtigung im Rahmen des Maß‐ nahmenkonzepts werden unter Ziffer 4.8.3 dargestellt:
Vögel
Bei den Vogelarten wurden von den Naturschutzverbänden zusätzlich als wertge‐ bende Brutvogelarten der Star (RL‐D 3), die Klappergrasmücke (RL‐BW V) und der streng geschützte Grünspecht festgestellt. Mit der Heckenbraunelle und der Nach‐ tigall wurden zwei weitere Brutvogelarten festgestellt, bei denen es sich jedoch um ungefährdete Arten handelt. Bei einer weiteren Begehung im Dezember 2018 wur‐ den Spechtlöcher im Plangebiet entdeckt.
Fledermäuse
Die Naturschutzverbände übermittelten Informationen über Beobachtungen bzw. Anregungen für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Graues Langohr, Breitflü‐ gelfledermaus und Kleiner Abendsegler.
Sonstige Arten
Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkom‐ men der Haselmaus vermutet. Bei einer Begehung im Dezember wurde ein Vor‐ kommen von Eichhörnchen im Plangebiet festgestellt.
3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung
Der im südlichen Bereich des Plangebiets konzentrierte Gebäudebestand setzt sich aus diversen Gewerbegebäuden wie einer Fabrikationshalle, Lagerflächen, einer Ausstellungshalle und Büroräumen zusammen. Außerdem befindet sich eine Trafostation im Planungsgebiet. Die Erschließung des Planungsgebietes er‐ folgt über die Ringstraße.
Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich der Anschluss an das Wander‐ wegsystem Odenwald‐Vogesen, der im Rahmen der Planung fortgeführt werden soll.
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3.4 Eigentumsverhältnisse
Das Straßengrundstück im Nordwesten des Plangebiets befindet sich im Eigen‐ tum der Stadt Karlsruhe. Der Vorhabenträger hat mit dem Eigentümer der Flä‐ chen des Plangebietes (Flurstücke: 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Stra‐ ßenflurstücks 21972) einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Übertragung des Ei‐ gentums auf den Vorhabenträger wird nach Abschluss der öffentlichen Ausle‐ gungwurde inzwischen vollzogen.
3.5 Belastungen
Altlasten
Das Grundstück ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Maschinenfabrik Thielicke“ und der Objekt‐Nummer 04893 im Bodenschutz‐ und Altlastenkataster erfasst.
Auf dem Gelände war zwischen 1953 und 2006 die Maschinenfabrik Thielicke & Co aktiv. Von 2009 bis 2011 wurde ein Handel mit Kfz‐Teilen betrieben.
Aus der Historischen Untersuchung geht hervor, dass in verschiedenen Bereichen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sodass ein Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund oder das Grundwasser aus fachtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann.
Verdachtsbereiche sind unter anderem die unterirdischen Heizöltanks, der Be‐ reich der Spänelagerung oder die Werk‐ und Montagehalle, in der vermutlich mit Lösemitteln umgegangen wurde.
Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Unter‐ suchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängig‐ keit der Detailplanung erforderlich werden.
Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden. Aufgrund der vorliegen‐ den Untersuchungen gibt es keine Anhaltspunkte für Gefährdungen, die sich als absolutes Planungshindernis erweisen, weil sie auf Ebene des Planvollzugs die Be‐ bauung ausschließen.
Immissionen
Zu berücksichtigen waren die Einwirkungen des Straßenbahn‐ und des Straßen‐ verkehrslärms auf das Plangebiet, insbesondere durch die nördlich verlaufende B3 und die südlich gelegene Autobahn A8.
Außerdem wurden die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbe‐ bauung untersucht. Dabei waren insbesondere die geplanten Tiefgaragenzufahr‐ ten zu berücksichtigen.
Weiterhin waren die in dem Plangebiet vorgesehene Kindertagesstätte sowie der daran angrenzende Kinderspielplatz in die Überlegung mit einzubeziehen. Dabei war nicht der durch den Betrieb entstehende Kinderlärm, sondern der durch even‐ tuelle Freizeitaktivitäten von Jugendlichen entstehende Lärm, wie z. B. auf Bolz‐ plätzen oder Skateranlagen, schalltechnisch zu bewerten.
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Zur Bewertung der schalltechnischen Belange wurde ein Fachgutachten erstellt.
Kampfmittel
Im Rahmen der Planung war auch eine mögliche Belastung des Plangebiets durch Kampfmittel zu prüfen. Aus diesem Anlass wurde von der Firma UXO PRO CON‐ SULT eine Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittel‐ belastung erstellt.
4. Planungskonzept
Vor dem Hintergrund eines steigenden Bedarfs an Wohnungen für Senioren aber auch anderer Bevölkerungsgruppen plant die SÜBA Bauen & Wohnen Karlsruhe GmbH die Errichtung von sieben Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte. Ne‐ ben den Wohnungen mit unterschiedlichen Zuschnitten sind im Bereich des Erd‐ geschosses eine PflegewohngemeinschaftSeniorenwohngemeinschaft und eine Arztpraxis vorgesehen. Die Planung basiert auf dem Entwurf der Werkgemein‐ schaft Karlsruhe Freie Architekten BDA.
Die Bebauung gliedert sich in drei Teilbereiche, die in ihrer Höhenentwicklung ge‐ staffelt sind. An der Steinkreuzstraße befindet sich der fußläufige Hauptzugang zur ersten Baugruppe sowie in das Planungsgebiet an sich. Über eine großzügige Platzsituation wird der Ortseingang von Wolfartsweier auch für Fußgänger neu gestaltet.
In der ersten Baugruppe an der Steinkreuzstraße befindet sich die Pflegewohnge‐ meinschaftSeniorenwohngemeinschaft mit 12 Plätzen im Erdgeschoss zweier im Erdgeschoss verbundener Baukörper (A2 und A3 gemäß Bezeichnung im VEP). Eine Arztpraxis ist im Erdgeschoss des dritten, an der Ringstraße gelegenen Rie‐ gelgebäudes (A1 gemäß Bezeichnung im VEP) untergebracht. Alle Gebäude wer‐ den vom geschützten Innenhof aus erschlossen.
Die zweite Baugruppe wird aus vier 2‐spännigen Punkthäusern gebildet, die sich in lockerer Anordnung ebenfalls um einen geschützten Aufenthalts‐ und Erschlie‐ ßungshof gruppieren. Zwischen den beiden Gruppen befindet sich die 2‐geschos‐ sige Kindertagesstätte. Diese ist aufgrund ihrer Kubatur bzw. Geschossigkeit als Sondernutzung ablesbar. Die wechselnde Geschossigkeit innerhalb des Vorha‐ bens trägt zur Maßstäblichkeit der Bebauung bei und somit zur verträglichen In‐ tegration in die umliegende Bebauung.
Insgesamt ist die Errichtung von 6162 Wohnungen geplant, die über 1,5 bis 4 Zim‐ mer verfügen.
Die Ausrichtung der geplanten Baukörper orientiert sich am Verlauf der Ring‐ straße und formt den Ortsrand des Stadtteils an dieser Stelle neu. Die kubischen Gebäude mit begrüntem Flachdach fügen sich in ihrer Höhenentwicklung in die bestehende Bebauung ein. Die Nachbarbebauung staffelt sich vom Hochpunkt an der Steinkreuzstraße mit 4 Geschossen zum Tiefpunkt am nordwestlichen Grund‐ stücksrand mit 1 Geschoss ab. Am Ortseingang wurden dementsprechend die bei‐ den Riegelgebäude als Hochpunkte der Bebauung ausgebildet. Der Höhenent‐
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wicklung der Umgebungsbebauung folgend staffeln sich die Gebäude von 4 Voll‐ geschossen plus Staffelgeschoss im Süd‐Osten auf 3 Vollgeschosse bzw. 2 Vollge‐ schosse plus Staffelgeschoss entlang der nördlichen Gebietsgrenze ab.
Die private Parkierung erfolgt in zwei Tiefgaragen, die über die Ringstraße er‐ schlossen werden. Die Parkplätze für die Kindertagesstätte und die Arztpraxis werden ebenfalls von der Ringstraße angedient. Die erforderlichen Fahrradstell‐ plätze sind teilweise ebenerdig, teilweise im Bereich der Tiefgaragen unterge‐ bracht.
Der Spielplatz des Quartiers liegt zentral im Plangebiet und wird durch Hecken‐ und Baumpflanzungen zum Außenbereich abgegrenzt. Der daran angrenzende Freibereich der Kindertagesstätte befindet sich teilweise auf der Tiefgarage und überwindet den Höhenunterschied durch Sitzstufen. Die nicht überbauten Flä‐ chen der Tiefgaragen sind begrünt und unter Berücksichtigung der entsprechen‐ den Überdeckung mit Einzelpflanzungen ergänzt. Ein Wegenetz verbindet die verschiedenen Außenbereiche und führt im Süden auf den öffentlichen Quartiers‐ platz, der durch seine Gestaltung zum Verweilen einlädt und an die vorhandene Bushaltestelle anknüpft.
Die gem. § 35 Abs. 1 LBauO BW notwendigen barrierefreien Wohnungen, berück‐ sichtigen die von der LBO gestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die geplanten Wohngebäude sind über den angelegten öffentlichen Gehweg entlang der Ringstraße barrierefrei erreichbar.
Das Grünkonzept sieht, neben den zwei zu erhaltenden Bäumen im nördlichen Plangebiet, eine straßenbegleitende Begrünung entlang der Ringstraße sowie die Fortführung der Baumreihe entlang der Steinkreuzstraße vor. Im Gebiet sind ver‐ einzelt Baumstandorte vorgesehen, die sich in Richtung des östlichen Gebietsran‐ des verdichten.
4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung
In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchfüh‐ rungsvertrag unter Bezug auf den zugehörigen Vorhaben‐ und Erschließungsplan (VEP) verpflichtet hat. Die gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zulässige Änderung eines Durchführungsvertrags ist nur im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger und Stadt Karlsruhe möglich. Sollten sich Änderungen einvernehmlich als sinnvoll er‐ weisen, muss nicht der Bebauungsplan durch ein entsprechendes Verfahren geän‐ dert werden, sondern es genügt eine Änderung des Durchführungsvertrages, so‐ fern diese sich innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge‐ zogenen Rahmens bewegt.
4.2 Art der baulichen Nutzung
Hauptziel des Vorhabens ist die Schaffung von neuem, innerstädtischen Wohn‐ raum, ergänzt durch eine Kindertagesstätte, eine Arztpraxis und ggf. eine Praxis für Physiotherapie. Zur Umsetzung der Planungsziele wird im Plangebiet ein All‐ gemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
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In Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass Tankstellen und Gar‐ tenbaubetriebe unzulässig sind. Gartenbaubetriebe stehen aufgrund ihrer Flä‐ chenintensität dem Ziel der Schaffung von neuem Wohnraum entgegen, durch Tankstellen werden aufgrund des Verkehrsaufkommens Konflikte mit der geplan‐ ten Wohnnutzung befürchtet.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für die Verwaltung können in untergeordnetem Umfang zur Wohn‐ nutzung eine sinnvolle oder verträgliche Ergänzung darstellen und können des‐ halb gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie räumlich untergeordnet sind und keine verkehrlichen oder schalltechnischen Be‐ lange entgegenstehen.
Unter Berücksichtigung der an drei Seiten des Plangebiets anschließenden Wohn‐ bauflächen gewährleisten die Festsetzungen insgesamt die Umsetzung des ge‐ planten Vorhabens und eine homogene Entwicklung der bestehenden Wohnsied‐ lung.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Wandhöhe. Festgesetzt wird der Maximalwert.
Wandhöhen
Die festgesetzten Wandhöhen ermöglichen eine zwei‐ bis viergeschossige Bebau‐ ung inklusive Staffelgeschoss und orientiert sich damit an der Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung auf der Südwestseite der Ringstraße. Insofern fügt sich die geplante Bebauung in ihrer Höhe in das städtebauliche Umfeld ein. Die Bezugshöhen sind im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Höhennormal‐ null festgesetzt.
Grundflächenzahl
Die festgesetzte maximale Grundflächenzahl entspricht mit 0,4 der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete.
Nach BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 be‐ zeichneten Anlagen um maximal 50% überschritten werden, also maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. Dieser Wert ist jedoch zur Umsetzung des wohn‐ und betriebstechnisch erforderlichen Umfangs an Parkierungsflächen und Tiefga‐ ragen nicht ausreichend.
Deshalb ist es notwendig, dass abweichend von der Regelung in §19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zugelassen wird. Bei dem Vorhaben geht es um die Nachnutzung eines Gewerbe‐ standorts und um die Schaffung von neuem Wohnraum in Kombination mit Anla‐ gen für soziale und gesundheitliche Zwecke auf einem städtebaulich integrierten Standort.
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Das Vorhaben stellt einen wertvollen Beitrag für die Schaffung von dringend be‐ nötigten innerstädtischen Wohnraum dar und trägt als Maßnahme der Innenent‐ wicklung aus dem im Baugesetzbuch formulierten Anspruch für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung.
Bei einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche ist zu prüfen, ob die Über‐ schreitung der Schaffung von gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse entgegen‐ steht und im welchen Umfang ein Ausgleich für die Beeinträchtigungen geschaf‐ fen werden muss.
Die Überschreitung wird nicht durch die Gebäude selbst bzw. eine erhöhte städte‐ baulichen Dichte verursacht, die Obergrenze der BauNVO für Allgemeine Wohn‐ gebiete wird eingehalten. Somit kann auch angesichts der gewählten Gebäude‐ stellung davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Besonnung und Be‐ lüftung der geplanten Gebäude und der bestehenden Gebäude in der Umgebung gegeben ist.
Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche resultiert vielmehr aus dem er‐ höhten Versiegelungsgrad und dem damit verbundenen Rückgang des Grün‐ und Baumbestandes. Um diesen negativen Folgen der Flächenversiegelung entgegen‐ zuwirken, wird eine ausreichende Erdüberdeckung und Begrünung für die Tiefga‐ ragen, die Begrünung der Dachflächen der Gebäude und weitere Pflanzgebote an den Gebietsrändern festgesetzt. Die Dachbegrünung dient ebenfalls der besseren Rückhaltung des Regenwassers und wirkt sich insgesamt positiv auf das Stadt‐ klima aus.
Durch die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen wird Park‐ platzlärm für die geplante Bebauung und den umliegenden Bestand minimiert und somit negative Auswirkungen auf die Wohnqualität vermieden.
Insofern wird es insgesamt städtebaulich für vertretbar gehalten, eine Überschrei‐ tung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeich‐ neten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zuzulassen.
Geschossflächenzahl
Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,17 erfor‐ derlich. Die GFZ bewegt sich damit in dem von der in § 17 der BauNVO für Allge‐ meine Wohngebiete vorgesehenen Rahmen.
4.4 Bauweise
Die festgesetzte offene Bauweise sichert durch die damit einhergehende Be‐ schränkung der Länge der Baukörper, dass sich die geplanten Gebäude maßstäb‐ lich in ihre bauliche Umgebung einfügen.
4.5 Abstandsflächen
In der südlichen Baugruppe werden die erforderlichen Abstandsflächen zwischen zwei der geplanten Gebäude in einem Teilbereich der Fassade nicht eingehalten, um eine bessere Abgrenzung des halböffentlichen Innenhofbereichs vom im Süd‐ westen des Planungsgebiets gelegenen öffentlichen Platzraum zu erreichen. Da
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dadurch jedoch gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt wer‐ den, erscheint die Unterschreitung der Abstandsflächen in diesem beschränkten Umfang vertretbar. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass in diesem Bereich (Bereich „A1“ gemäß zeichnerischem Teil) die Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m reduziert werden dürfen. Die Belange des Brandschutzes bleiben von der Festsetzung unberührt.
Auch für den Bereich zwischen dem geplanten Kindergarten und dem südlich an‐ grenzenden Wohngebäude wird eine Regelung für eine Reduzierung der Ab‐ standsflächen getroffen. Danach dürfen in dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflä‐ chen auf 0,125 der Wandhöhe reduziert werden. Eineeine Mindesttiefe von 2,5 m muss eingehaltenreduziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. Die Vermeidung dieser Regelung durch eine Verschiebung der Baukörper ist nicht möglich, da es sonst an anderer Stelle zu einer Überlappung der Abstandsflächen kommen würde. Eine Reduzierung der Geschosshöhen wurde ebenfalls geprüft, der konstruktive Aufbau der Geschosse und der Gründächer ist aber bereits mini‐ miert, so dass nur eine Reduktion der Geschossigkeit und damit des Wohnrau‐ mangebots zu einer Einhaltung der Abstandsflächen führen würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geländeversprungs zwischen Kita und Wohngebäude keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes zu erwarten sind. Auch für den Betrieb des Kindergartens sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da im betroffenen Bereich keine dauerhaften Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Die Vorgaben des Brandschut‐ zes wurden berücksichtigt. Insofern kann auch bei der geplanten Reduzierung der Abstandsflächen davon ausgegangen werden, dass weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnissen herrschen. Insofern wird die getroffene Regelung zur Redu‐ zierung der Abstandsflächen in diesem Fall für vertretbar gehalten.
An der östlichen Geltungsbereichsgrenze können die erforderlichen Abstandsflä‐ chen von 0,4 der Wandhöhe im Bereich der südlich gelegenen Baugruppe in zwei Teilbereichen (Flächen „A3“ gemäß zeichnerischem Teil) nicht auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden. Da das angrenzende Grundstück, auf das die Abstandsflächen fallen, dauerhaft für verkehrliche Zwecke genutzt wer‐ den, ist auch langfristig mit keiner weiteren Bebauung in diesem Bereich zu rech‐ nen. Insofern ist gewährleistet, dass auch trotz der reduzierten Abstandsflächen weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich herrschen, so dass auch in diesem Bereich eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsflä‐ chen vertretbar erscheint.
Im Übrigen werden die von der LBO Baden‐Württemberg für Allgemeine Wohn‐ gebiete vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten.
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4.6 Erschließung
4.6.1 ÖPNV
Das Plangebiet ist über die beiden Haltepunkte der Bushaltestelle „Wolfarts‐ weier‐Nord“ in der Steinkreuzstraße bzw. über die Buslinien 27 – Durlach – Palm‐ bach (Waldbronn), 47 – Hauptbahnhof – Stupferich/Rathaus – 107 – Durlach – Ett‐ lingen und 118 – Zündhütle – Langensteinbach sowie über die Straßenbahnlinien 2 und 8 an das städtische ÖPNV‐Netz angeschlossen.
Gemäß Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe ist eine Streckenergänzung der Stadtbahn von Wolfartsweier nach Ettlingen/Grünwettersbach vorgesehen, für die eine Freihaltetrasse im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurde.
4.6.2 Motorisierter Individualverkehr
Die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über das beste‐ hende Straßennetz der Ringstraße. Änderungen am bestehenden Straßennetz sind nach aktueller Einschätzung nicht erforderlich. Die geplanten Zufahrtsberei‐ che für die Tiefgaragen sind im zeichnerischen Teil festgesetzt.
4.6.3 Ruhender Verkehr
Da die Freiflächen im Umfeld der geplanten Gebäude im Wesentlichen als woh‐ nungsbezogene Frei‐ und Grünflächen dienen sollen, werden die für die Nutzun‐ gen erforderlichen Stellplätze im Wesentlichen im Bereich von zwei Tiefgaragen untergebracht. Lediglich vor der geplanten Kindertagesstätte sind 7 ebenerdige Privatparkplätze vorgesehen. Außerdem werden entlang der Ringstraße 20 öf‐ fentliche Parkplätze vorgesehen. Insgesamt werden im Plangebiet 100101 Stell‐ plätze untergebracht.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze wurde gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ausgegangen. Für die weiteren geplanten Nutzungen wurden die Vorgaben der VwV Stellplätze unter Einbeziehung des ÖPNV‐Bonus berücksichtigt.
Danach ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 9496 Stellplätzen. Abzüglich der 20 öffentlichen Stellplätze ergibt sich, dass im Plangebiet für die geplanten Nutzun‐ gen 65 Stellplätze mehr als erforderlich angeboten werden.
Fahrradstellplätze
Die nach § 35 LBO („Wohnungen“) erforderlichen Stellplätze sind im Bereich der Tiefgaragen untergebracht.
Zusätzlich werden weitere Fahrradstellplätze als Besucherstellplätze in den Au‐ ßenanlagen untergebracht.
Insgesamt sind 233 (178205 (150 in TG und 55 oben) Fahrradstellplätze vorgese‐ hen.
4.6.4 Geh‐ und Radwege
Entlang der Ringstraße wird ein öffentlicher Gehweg vorgesehen. Die erforderli‐ che Fläche wird im zeichnerischen Teil als öffentliche Verkehrsfläche gesichert.
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Der bestehende Wanderweg im Norden des Plangebietes wird erhalten und barri‐ erefrei an den bestehenden Wanderweg angeschlossen. Die Sicherung des Weges wird im zeichnerischen Teil durch ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesi‐ chert.
Der bestehende Gehweg entlang der Westseite der Ringstraße wird erhalten und entsprechend fortgeführt.
4.6.5 Feuerwehrzufahrt
Der außerhalb des Geltungsbereichs im Nord‐Osten an das Plangebiet angren‐ zende, derzeit beschränkte öffentlich gewidmete Weg (für Fußgänger und Rad‐ fahrer) ist verkehrsrechtlich als Feuerwehrzufahrt zulässig. Eine Umwidmung ist nicht erforderlich.
4.6.6 Ver‐ und Entsorgung
Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme
Die Versorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das bestehende Ver‐ sorgungsnetz. Für die Stromversorgung ist eine Trafostation im nördlichen Be‐ reich der Tiefgarage geplant. Um den Zugriff zur Trafostation für den Versor‐ gungsträger zu sichern, wurde ein entsprechendes Leitungsrecht im Bebauungs‐ plan festgesetzt.
Entwässerung
Die Entwässerung des Bauvorhabens erfolgt durch Anschluss an das bestehende Mischsystem. Es kann an den bestehenden Mischwasserkanal in der Ringstraße angeschlossen werden. Die Einleitbeschränkung für Regenwasser beträgt 65 l/s. Darüber hinaus anfallendes Regenwasser ist zurück zu halten.
Zur Entlastung der bestehenden Kanalisation werden Retentionsmaßnahmen umgesetzt. Dazu zählen die extensive Begrünung der Dachflächen der Hauptge‐ bäude mit einer Aufbaustärke von mindestens 12 cm und die intensiv begrünten Aufbauten (durchlässige Überdeckung) der Tiefgarage (für Anlagen zur natürli‐ chen Entlüftung der Tiefgaragen, für die zulässigen Nebenanlagen und für Wege darf die Vegetationsdecke unterbrochen werden).
Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird auch ein Überflutungsnachweis ge‐ mäß DIN 1986‐100 geführt.
Abfallentsorgung Die notwendigen Aufstellflächen für Abfallbehälter sind in die Gebäude integriert. Die Entsorgung der Abfallbehälter erfolgt über die Ringstraße. Der Abstand der geplanten Aufstellflächen zur Ringstraße beträgt weniger als 15 m.
4.7 Gestaltung
Die Gestaltung der Gebäude ist Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und wurde bereits im Ortschaftsrat Wolfartsweier und im Planungsausschuss der Stadt Karls‐ ruhe behandelt und befürwortet.
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Die mit begrünten Flachdächern versehene Bebauung wird neben der angrenzen‐ den Wohnbebauung als eigenständige Einheit wahrgenommen. In Länge und Ge‐ schossigkeit fügen sich die zwei‐ bis viergeschossigen Baukörper aber maßstäb‐ lich in die umliegende Bebauung ein.
Auch die Gliederung der Fassaden sowie die Materialität der Fassade schaffen Be‐ züge zur bestehenden Bebauung. Die Fassaden sind als helle Putzfassaden mit dunkleren Akzenten gestaltet. Die Staffelgeschosse sind durch Rücksprünge ge‐ genüber den darunterliegenden Geschossen abgesetzt.
Um zu verhindern, dass Dachaufbauten störend in Erscheinung treten, haben sie, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, in dem sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten.
Um ein durchgängiges Erscheinungsbild zum Straßenraum sicherzustellen und zur Verbesserung der Durchgrünung des Plangebietes sind Einfriedigungen nur als geschnittene Hecken mit oder ohne dahinter liegendem Drahtgeflecht bzw. Metallgitterzaun zulässig. Da zum Abfangen des Geländes zur Umsetzung des Vorhabens an mehreren Stellen des Plangebiets Stützmauern erforderlich sind, werden diese zugelassen.
Werbeanlagen und Automaten sind aufgrund der geplanten Nutzung und der Auswirkung auf das Ortsbild nur eingeschränkt vorgesehen und werden daher in ihrer Größe und Lage beschränkt.
4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz
4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen
Von der Baumaßnahme sind insgesamt 74 durch die städtische Baumschutzsat‐ zung erfasste Bäume betroffen, für die eine Fällerlaubnis erforderlich ist.
Für 22 Pappeln im Plangebiet lag eine Fällerlaubnis aus dem Jahr 2007 vor, auf deren Grundlage bereits damals 7 Pappeln gefällt wurden. Eine weitere Pappel wurde etwa im Jahr 2004 auf 3 bis 4 Meter Höhe reduziert. Die Gültigkeit jener Fällgenehmigung ist zwischenzeitlich abgelaufen
Vom Sachverständigenbüro Weber wurde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten zur Verkehrssicherheit des Baumbestandes von noch 15 Pappelexemplaren, hier‐ von 13 in einer „Pappelgruppe“ (Stand: 17.12.2018) erstellt, in dem bei 4 ausge‐ wählten Kanada‐ Pappeln eine Stichprobe durchführt wurde und Angaben zur Stand‐ und Bruchsicherheit im Sinne der Verkehrssicherheit gemacht werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass 2 der untersuchten Kanada‐Pappeln nicht ver‐ kehrssicher sind und im Winter 2018/19 gefällt werden müssen, wobei die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Bei einem Baum sind Pflegemaßnah‐ men zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig. Einer der unter‐ suchten Bäume ist noch verkehrssicher. Da die Bäume fast alle vom Pappelglas‐ flügler befallen sind, kann über die restlichen Bäume, die nicht eingehend unter‐ sucht wurden, keine Aussage über die Verkehrssicherheit getroffen werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Schädling immer noch in den Bäumen befindet. Über
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die Bohrlöcher können zusätzlich holzzersetzende Pilze eintreten. Nach Einschät‐ zung des Gutachters ist es fraglich, ob diese Pappelgruppe noch lange erhalten werden kann.
Für die beiden nicht verkehrssicheren Bäume wurde bereits eine Fällgenehmi‐ gung erteilt und die Fällung durchgeführt, da sie eine akute Gefahr für mehrere Fußwege, die Straßenbahnwendeschleife und ein benachbartes Wohnhaus dar‐ stellen. Im Zuge der Fällarbeiten sind die angrenzenden Bäume durch Kronenre‐ duzierungen zu entlasten, um deren Verkehrssicherheit bei den veränderten Ver‐ hältnissen gewährleisten zu können. Die in der Fällgenehmigung enthaltenen ar‐ tenschutzrechtlichen Vorgaben wurden bei der Fällung berücksichtigt. Da bei der Untersuchung der beiden Bäume 3 Eichhörnchenkobel festgestellt wurden, war die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für Eichhörnchen im Rah‐ men der Fällgenehmigung erforderlich. Die Fällung der restlichen Bäume ister‐ folgt in Absprache mit dem Fachamt für den Herbst 2019 vorgesehenUmwelt‐ und Arbeitsschutz.
Vorgesehen ist der Erhalt einer Birke und einer Vogelkirsche am nordwestlichen Grundstücksrand. Der Erhalt dieser Bäume wurde planungsrechtlich gesichert. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsver‐ trag geregelt. Es werden insgesamt 46 Einzelbäume und eine Fläche von ca. 482488 m² mit Wildhecke gepflanzt. Die Pflanzungen sind planungsrechtlich gesi‐ chert. Sie sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen
Die Tiefgarage wird mit einer Substratschicht bedeckt, deren Stärke oberhalb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ mindestens 40 cm betragen soll und je nach Standort und Art der Bepflanzung bis zu ca. 0,9 m betragen kann. Dadurch wird eine entsprechende Begrünung mit Rasen, Stauden und z.T. Bäumen ermöglicht. Die Flachdächer werden ebenfalls begrünt, so dass gegenüber dem bisherigen Zustand eine stärkere Durchgrünung des Planungsgebietes umgesetzt wird.
Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut‐ zung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11.
Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats auf den Dächern oberhalb einer Drän‐ und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen.
Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den Listen unter den Planungsrechtlichen Festsetzungen, Ziffer 8.2.
4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der
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durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist deshalb nicht erforderlich.
4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz
Nachfolgend wird die Entwicklung des artenschutzrechtlichen Maßnahmenkon‐ zepts erläutert. Dabei werden zuerst die aus dem artenschutzrechtlichen Fachbei‐ trag abgeleiteten Maßnahmen dargestellt, anschließend die Ergänzungen des Maßnahmenkonzepts im Laufe des Verfahrens.
Maßnahmenkonzept des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
Für die Belange des Artenschutzes wurde vom Büro arguplan GmbH aus Karlsruhe ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Darin wurde die Planung auf ein Vorliegen bzw. eine drohende Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstat‐ bestände des § 44 Abs.1 BNatSchG geprüft und insofern das besondere Arten‐ schutzrecht des BNatSchG abgearbeitet. Abgeleitet von der unter Ziffer 3.2.3 dar‐ gestellten Bestandsaufnahme von relevanten Arten werden in dem Fachbeitrag nachfolgende Maßnahmen empfohlen:
Vögel
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit der Vögel
Baubeginn außerhalb der Brutzeit
Ersatzpflanzungen von Gehölzen im Plangebiet zur Minimierung des Ver‐ lustes des bestehenden Pappelwäldchens (Schnellwachsende Baumgruppe und Wildhecke)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) außerhalb des Pla‐ nungsgebiets:
Aufhängen von Vogelnistkästen:
‐ 2Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
‐ Die externen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plangebiets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 durchgeführt. Die Orte, wo die Kästen installiert werden sollen, sind der nachfolgenden Abb. 2 zu entnehmen. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rahmen des Durchfüh‐ rungsvertrags verbindlich geregelt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) innerhalb des Planungsgebiets):
‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
Die internen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden in den beiden zum Erhalt festgesetzten Bestandsbäumen umgesetzt.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
Installation von Vogelkästen:
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‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m). Es ist geplant, die beiden Kästen auf die beiden Giebelseiten der Kindertagesstätte zu verteilen.
Abb.2 Anbringungsorte für Nistkästen für Vögel und Fledermäuse (CEF‐Maßnahmen)
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Fledermäuse
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Entfernung des Vegetationsbestandes in der Aktivitätszeit der Fleder‐ mäuse
Gebäudeabriss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Fledermauskästen:
‐ 2 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkasten) (Aufhäng‐ höhe > 3 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung der Anbringungsorte auf Abb. 2. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rah‐ men des Durchführungsvertrags verbindlich geregelt.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
Installation von Fledermauskästen:
‐ 2 Fledermauskästen am geplanten Kindergartengebäude
Ergänzung des Maßnahmenkonzepts im Verfahren
Abgeleitet von den Anregungen der Träger öffentlicher Belange und den Untersu‐ chungsergebnissen von weiteren Begehungen des Plangebiets im Dezember 2018 wurde das Maßnahmenkonzept ergänzt. Nachfolgend wird nach betroffenen Ar‐ ten sortiert zusammenfassend dargestellt, welche Ergänzungen vorgenommen wurden und wie die Anregungen der Träger öffentlicher Belange bewertet wurden.
Vögel
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Maßnahmen gegen Vogelschlag
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Vogelnistkästen:
‐ Zusätzliche Installation von 1 Starenkasten (Modell Schwegler: Staren‐ höhle 3S) (Aufhänghöhe > 2 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung gem. Abb. 2.
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Erläuterung zu den die Vögel betreffenden Ergänzungen:
Beobachtung von Star (RL‐D 3) und Klappergrasmücke (RL‐BW V) als wert‐ gebende Brutvogelarten sowie dem streng geschützten Grünspecht:
Das Vorkommen des Stars wird bei dem Maßnahmenkonzept berücksich‐ tigt, indem ein Nistkasten im Umfeld zusätzlich aufgehängt wird.
Beim Grünspecht ist vorhabenbedingt nicht mit einem Revierverlust zu rechnen. Da die Art im Allgemeinen Reviergrößen von über 150 ha besitzt und, wie das Vorkommen im Bereich des Planungsraumes zeigt, im Umfeld geeignete Lebensräume (mit Brutbäumen) existieren, ist ein Ausweichen auf die Umgebung möglich. Ausgleichsmaßnahmen für die Art sind daher nicht erforderlich.
Das Revierzentrum der Klappergrasmücke wurde im Zuge der artenschutz‐ rechtlichen Untersuchungen in einer Hecke im direkten Umfeld der Ein‐ griffsfläche festgestellt. Das Revier erstreckte sich auch auf die Gehölzrand‐ zone des Geltungsbereichs. Da somit mit keinem vollständigen Revierver‐ lust zu rechnen ist, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erfor‐ derlich. Die Art profitiert auch von der geplanten Anlage von Wildhecken am Nordrand des Planungsraumes.
Beobachtung der Heckenbraunelle und der Nachtigall (Brutvogelarten):
Bei den genannten Arten handelt es sich um ungefährdete Arten. Im Regel‐ fall ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei den häufigen und verbreiteten Vogelarten aufgrund deren günstigen Erhal‐ tungszustandes und der großen Anpassungsfähigkeit ein Vorhaben nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstößt (s. Bick 2016, Natur und Recht 38 (2): 73‐78). Durch die geplante Anlage von Wildhecken im Norden des Geltungsbereichs werden für die Arten Ersatzlebensräume zur Verfü‐ gung gestellt, so dass das Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Aufgrund der Gehölzbeseitigung außer‐ halb der Brutzeit wird der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt.
Berücksichtigung des Themas Vogelschlag:
Als Minimierungsmaßnahme ist vorgesehen, dass für großflächige Glasele‐ mente ausschließlich Elemente aus bedrucktem vogelschlagsicherem Glas zu verwenden sind. Außerdem ist auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente zu verzichten. Im Bedarfsfall werden die Maßnahmen mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz abgestimmt.
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Fledermäuse
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Fledermauskästen:
‐ Installation von 8 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkas‐ ten) (Aufhänghöhe > 3 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung Abb. 2.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
‐ Installation von 16 fassadenintegrierte Kästen für Fledermäuse in den neu entstehenden Gebäuden (2 Kästen pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Sch‐ wegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m)
Erläuterung zu den die Fledermäuse betreffenden Ergänzungen des Maßnah‐ menkonzepts im Laufe des Verfahrens:
Zu den Gebäuden
Beim Gebäudeabriss sollen potentielle Strukturen, wie zum Beispiel das At‐ tikablech, in Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung vorsichtig und nach Möglichkeit händisch entfernt werden.
Der Abbruch wird in Anwesenheit einer ökologischen und fledermauskund‐ lichen Baubegleitung mit vorheriger Detektorefassung durchgeführt.
Die Integration von 16 Fledermauskästen in den neuen Gebäuden wird fest‐ gesetzt. Acht Fledermausflachkästen wurden bereits an nahe gelegenen Bäumen aufgehängt um einen ausreichenden Ausgleich für wegfallende Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten zu schaffen.
Dem Verdacht auf Wochenstuben der Zwergfledermaus in den Gebäuden wurde im Rahmen einer Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 nachgegangen und hat sich nicht bestätigt.
Zum Baumbestand
Baumkontrolle zwecks gegebenenfalls vorgezogener Fällung:
Im Baumbestand gibt es keine großen Baumhöhlen. Lediglich eine kleinere, fledermausgeeignete Höhle (derzeit ungenutzt) und Kleinstrukturen/Rin‐ denstrukturen. Bei der Gebäude‐ und Baumkontrolle im Dezember 2018 wurde festgestellt, dass keine Winterquartiere durch die Fällung betroffen sind, da die Äste der Pappeln stark der Witterung ausgesetzt sind und keine ungestörten, frostfreien Aufenthaltsorte bieten.
Durch eine Sichtkontrolle durch Baumkletterer konnte die Wahrscheinlich‐ keit, dass Tiere bei den Fällarbeiten zu Schaden kommen, besser beurteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte das Risiko, dass Fledermäuse im Win‐ terschlaf bei einer Fällung betroffen sind, stark eingegrenzt werden, da
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kaum bis keine geeigneten Strukturen vorhanden sind. Ein signifikant er‐ höhtes Tötungsrisiko von Fledermäusen durch eine Fällung in den Winter‐ monaten besteht somit nicht.
Ausgleich der Balzhabitate und zugehöriger Quartiere:
Der Bebauungsplan setzt neben den allgemeinen Pflanzgeboten auch die Pflanzung mehrerer großkroniger Bäume (18‐20cm Stammumfang bei Pflanzung) und Wildhecken fest. Im Westen grenzt die landwirtschaftliche Feldflur von Wolfartsweier, seit Neuestem geschützt durch das Land‐ schaftsschutzgebiet „Oberwald‐Rißnert”, an den Vorhabenbereich. Im Os‐ ten grenzt Wolfartsweier direkt an den Bergwald und das Landschafts‐ schutzgebiet ,,Bergwald‐Rappeneigen“. Das Gebiet zeichnet sich durch na‐ turnahe Waldtypen, reizvolle Waldränder mit Übergängen zu extensiven Gärten und Streuobstwiesen aus. Der Baumbestand in der Steinkreuz‐ straße ist zwar ein Teillebensraum von Fledermäusen. Eine essentielle Be‐ deutung als Nahrungshabitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen.
Tagesquartier der Zwergfledermaus im Pappelbestand; Nahrungsquartier von Zwergfledermäusen, Kleinen Abendseglern, Breitflügelfledermäusen und Grauen Langohren:
Durch die Integration von Fledermauskästen in den neuen Gebäuden, auf‐ gehängte Fledermauskästen im Umfeld des Plangebiets, neue Gebäu‐ desturkturen, der Pflanzung von großkronigen Bäumen und Wildhecken und die Nähe zum Bergwald wird gewährleistet, dass der Erhaltungszu‐ stand der Population verschiedener Fledermausarten sich nicht verschlech‐ tert. Von dem Aufhängen der Kästen soll in erster Linie die Zwergfleder‐ maus profitieren, welche das Plangebiet als Tagesquartier nutzt. Allen üb‐ rigen von den Naturschutzverbänden gemeldeten Arten (Kleinabendseg‐ ler, Breitflügelfledermaus) dient der Geltungsbereich bzw. der dortige Pap‐ pelbestand möglicherweise als Nahrungshabitat. Aber auch sie können die Kästen ebenfalls als Einzelquartier nutzen. Der Pappelbestand wurde sei‐ tens der Naturschutzverbände aufgrund der relativ geringen Entfernung zu einem bekannten Quartier des Grauen Langohrs eine essenzielle Bedeu‐ tung zugesprochen. Diese Einschätzung konnte trotz intensiver Fledermau‐ suntersuchungen nicht bestätigt werden, was auch fachlich der „wenig mo‐ bilen und strukturgebundenen“ Art entspricht. Um die Beanspruchung ei‐ nes Nahrungslebensraumes für alle betroffenen Arten auszugleichen, ist die Anlage einer Wildhecke und von Baumgruppen am Nordostrand des Geltungsbereich vorgesehen. Eine essentielle Bedeutung als Nahrungsha‐ bitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen.
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Sonstige Tierarten
Haselmaus
Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkommen der Haselmaus vermutet. Hierzu wurde vom Fachplanungs‐ büro eine Potentialanalyse durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass im Vorhabenbereich nicht mit der Haselmaus zu rechnen ist.
Eichhörnchen
Im Rahmen der Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 wurden Eichhörnchen als weitere artenschutzrechtlich relevante Art im Plangebiet identifiziert. Eichhörnchen sind national besonders geschützt. Solange kein zulässiges Eingriffsvorhaben vorliegt, ist eine Ausnahme der unteren Na‐ turschutzbehörde erforderlich, sollte eine Störung oder Tötung der Eich‐ hörnchen unumgänglich sein. Diese wurden mit folgender Maßgabe erteilt:
Bei der Fällung des Baumbestandes (im Januar/Februar) inklusive Sträucher nach Fällfreigabe sind die Bäume mit den meisten Eichhörnchenkobeln zu belassen (gemäß Bericht zum Kontrolltermin 2 Bäume). So verbleiben acht Kobel, um den dort lebenden Eichhörnchen die Winterruhe und die an‐ schließende Fortpflanzung zu ermöglichen. Fällung der ,,Kobelbäume” er‐ folgt Ende August/Anfang September 2019 nach Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz. zu einem Zeitpunkt, an dem die Fledermäuse sind in diesem Zeitraum mobil sind und fliehen können, soll‐ ten sie sich in den Bäume aufhalten, fliehen.
Insekten
Zum Schutz der Insektenpopulation wurde festgesetzt, dass für die Stra‐ ßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung insekten‐ freundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden sind, wobei die Leuchten nach oben abge‐ schirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuch‐ tende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht überschreiten.
Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagenen bzw. im Verfahren er‐ gänzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden, soweit es sich um Maßnah‐ men innerhalb des Geltungsbereichs handelt, in den Bebauungsplan übernommen, des Weiteren im Durchführungsvertrag geregelt. Die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs (CEF‐Maßnahmen) werden durch entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert.
4.9 Belastungen
4.9.1 Altlasten
Aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzung kann eine Verunreinigung des Untergrundes und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Aus fach‐
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technischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersu‐ chungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Untersuchun‐ gen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängigkeit der Detailplanung erforderlich werden.
Anfallendes Rückbau‐ und Aushubmaterial ist in jedem Fall abfallrechtlich zu un‐ tersuchen. Im Vorfeld sind ein Rückbau‐ sowie ein Aushub‐ und Entsorgungskon‐ zept von einem Sachverständigen zu erarbeiten und der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz vorzulegen. Sämtliche Baumaßnahmen sind gutachterlich zu überwachen.
Eine Muldenversickerung über mögliche vorhandene anthropogene Auffüllungen oder nutzungsbedingte Verunreinigungen ist nicht zulässig. Die Auffüllungen bzw. das verunreinigte Bodenmaterial sind auszuheben und fachgerecht zu ent‐ sorgen. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobung).
Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden.
4.9.2 Schall
Im Rahmen der schalltechnischen Stellungnahme waren zum einen Aussagen über die Einwirkungen durch Verkehrslärm auf das Plangebiet anhand der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sowie durch Straßenbahnlärm zu beurteilen. Weiterhin sind die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung zu beur‐ teilen. Hierbei ist der von der Zufahrt zur Tiefgarage ausgehende Lärm als Gewer‐ belärm einzustufen und nach der TA‐Lärm zu beurteilen. Ergänzend ist zu unter‐ suchen, inwieweit sich Geräuschimmissionen aus der geplanten Kindertages‐ stätte mit angrenzendem Spielplatz auf das Plangebiet auswirken. Aufgrund der unter Ziffer 3.5. dargestellten Immissionssituation in der Umgebung des Plangebietes wurde zur Klärung der schalltechnischen Belange ein schalltech‐ nisches Gutachten vom Büro „Schalltechnik Dr. Müller“ aus Rheinstetten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Der resultierende Lärmeintrag aus dem Straßen‐ und Schienenverkehr liegt be‐ reichsweise deutlich über den Lärmpegeln, die nach den Planungsrichtwerten der städtebaulichen Schallschutznorm DIN 18 005 /1/ für eine Bebauung mit wohnli‐ cher Nutzung anzustreben sind. Deshalb werden im Bebauungsplan geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festgesetzt. Hierbei werden durch geeignete Bau‐ formen bzw. Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen an Ge‐ bäuden verträgliche Verhältnisse in Wohn‐ und Arbeitsräumen geschaffen. Abschirmmaßnahmen sind an den zur Steinkreuzstraße bzw. S‐BahnStraßen‐ bahn‐Schleife weisenden Gebäudefassaden nicht durchführbar. Eine etwaige Ab‐ schirmung von der Steinkreuzstraße (z.B. durch eine h = 2 m hohe Lärmschutz‐ wand) wurde geprüft, könnte in Teilen der Bebauung aber keine spürbare Minde‐ rung der Beurteilungspegel bewirken, zumindest nicht in den oberen, zur wohnli‐ chen Nutzung geplanten Gebäudebereichen. Aufgrund der nur in einem kleinen Einwirkungsbereich in Bodennähe erreichba‐ ren Verbesserung der Geräuschimmissionssituation, der Barrierewirkung einer solchen Mauer und den negativen Auswirkungen auf das Ortsbild erscheint diese
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aufwändige bautechnische Maßnahme als nicht angemessen und städtebaulich vertretbar. Der angestrebte offene Charakter des geplanten öffentlichen Platzes im Süden des Geltungsbereichs wäre so nicht umsetzbar, auch Sicherheitsas‐ pekte (mangelnde Einsehbarkeit) sprechen gegen eine solche Lösung.
Hinsichtlich möglicher Geräuscheinwirkungen aus dem Betrieb des Kindergartens ist festzustellen, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspiel‐ plätzen ausgeht, gemäß BImSchG /2/(§ 22 Abs.1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist und im Wohnumfeld hingenommen werden muss. Ein Bolzplatz bzw. eine Skateranlage oder ähnliches durch Nutzung von Jugendlichen ist nicht vorgesehen. Der Kinder‐ Spielplatz im Außenbereich des Kindergartens wird ausschließlich von Kindern und nicht von Jugendlichen genutzt. Dies wird durch eine entsprechende Beschilderung sichergestellt. Die im Gutachten vorgeschlagenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnah‐ men wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen.
Im Gutachten wird außerdem eine ergänzende Maßnahme genannt, die zu einer weiteren Reduzierung der Schallbelastung und damit zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt, aus schalltechnischer Sicht unter Berücksichtigung der rele‐ vanten Normen jedoch nicht zwingend erforderlich ist und daher auch nicht als Festsetzungsvorschlag im Gutachten genannt wird. Danach können zum Schutz der Außenbereiche (Loggien und Balkone o.ä.), welche direkt an der Steinkreuz‐ straße liegen, diese zusätzlich mit einem „verglasten Wintergarten“ o.ä. mit ei‐ nem bewerteten Schalldämmmaß von Rw > 25 dB eingeplant werden.
4.9.3 Luftqualität
Eine relevante Erhöhung der Luftbelastung durch das Vorhaben ist nicht zu er‐ warten. Durch die punktartige Positionierung der Gebäude wird ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet. Der erhöhte Dämmstandard der Gebäude in Verbin‐ dung mit einer effizienten Energieversorgung (siehe auch unter Ziff. 4.9.4) tragen dazu bei, den Ausstoß von Luftschadstoffen zu minimieren.
4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz
Für die Bebauung des Plangebiets hat der Vorhabenträger ein Energiekonzept er‐ stellt. Dabei wurden verschiedene Varianten der Gebäudehülle inklusive der Anla‐ gen zur Raumheizung und zur Trinkwarmwasserbereitung mit Hilfe von Energie‐ bilanzen untersucht.
Die zur Umsetzung vorgesehene Vorzugsvariante sieht eine zentrale Wärmever‐ sorgung aller Gebäude über ein hocheffizientes Nahwärmenetz mit Gas‐BHKW und Spitzenlastkessel vor. Über das BHKW kann so in Kraft‐Wärme‐Kopplung der größte Teil der benötigten Wärme bereitgestellt sowie zusätzlich Strom produ‐ ziert und vor Ort genutzt werden. Die Wärmeverteilung in den Gebäuden erfolgt über niedertemperaturbasierte Flächenheizungen. Die Belüftung der Gebäude wird über dezentrale Lüftungsanlagen (Wohngebäude) bzw. eine zentrale Lüf‐ tungsanlage (Kindertagesstätte) mit Wärmerückgewinnung realisiert. In Kombi‐ nation mit erhöhten Dämmstärken bei den Bauteilen der Gebäudehülle sowie ei‐ ner durchgehenden 3‐fach Wärmeschutzverglasung wird bei den Wohngebäuden der Standard eines KfW‐Effizienzhaus 55 erreicht. Die Kindertagesstätte verpasst
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bei gleicher Ausführung auf Grund der schlechteren Bewertung durch die Berech‐ nung nach DIN 18599 (Nichtwohngebäude) den KfW‐55‐Standard nur knapp. Dennoch werden auch hier gesetzliche Anforderungen der Energieeinsparverord‐ nung (EnEV) um ‐23% beim Jahres‐Primärenergiebedarf (Qp‘) bzw. mit über ‐50% beim mittleren U‐Wert (Ht‘) für opake Bauteile unterschritten. Die Absicherung des KfW 55 Standards der Wohngebäude erfolgt über den Durchführungsvertrag.
Die Begrünung der Flachdächer und der Tiefgarage, die Gestaltung der Fassaden als helle Putzfassaden und die punktartige, die Durchlüftung erlaubende Gebäu‐ deanordnung vermeiden eine negative Wirkung auf das Lokalklima.
4.9.5 Kampfmittel
Von der Firma UXO PRO CONSULT wurde für das Plangebiet eine Luftbildaus‐ wertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelastung erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
Die Auswertung der Luftbildaufnahmen hat den Verdacht der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmitteln nicht bestätigt. Nach jetzigen Kenntnis‐ stand sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.
Die Luftbildauswertung resultiert in der Erkenntnis, dass die zu untersuchende Wahrscheinlichkeit der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmit‐ teln verschwindend gering ist. Folglich besteht keine zwingende Notwendigkeit, den Beginn der Phase B (technische Erkundung der Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung) der Kampfmittelräumung zu veranlassen. Nach jetzi‐ gem Kenntnisstand ist die technische Erkundung demnach nicht zwingend not‐ wendig. Die tatsächliche Kampfmittelbelastung des Erkundungsgebietes kann ausschließlich durch technische Methoden vor Ort überprüft werden.
5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen.
6. Sozialverträglichkeit
Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt:
Das Vorhaben ist in Teilbereichen eine Maßnahme des sozial geförderten Woh‐ nungsbaus. Die Gebäude sind teilweise barrierefrei konzipiert, die Wohnungsgrö‐ ßen und Zuschnitte orientieren sich an den Bedürfnissen der Nutzer.
7. Statistik
7.1 Flächenbilanz
Wohngebiet ca. 0,65 ha 79,00% Verkehrsflächen ca. 0,17 ha 21,00% Grünflächen ca. 0,00 ha Ausgleichsflächen ca. 0,00 ha Gesamt ca. 0,82 ha 100,00%
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7.2 Geplante Bebauung
Anzahl Wohneinheiten Bruttogrundfläche Einzelhäuser 8 62 14.743 m²
7.3 Bodenversiegelung1
Gesamtfläche ca. 0,82 ha 100,00%
Derzeitige Versiegelung ca. 0,18 ha 21,95%
Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,66 ha 80,49%
8. Kosten
Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent‐ stehen keine Kosten.
9. Durchführung
Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden im Durchführungsvertrag gere‐ gelt.
10. Übersicht der erstellten Gutachten
‐ Schallgutachten, Schalltechnik–Dr. Müller, Fassung vom 12. Juni 2018
‐ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, arguplan, Fassung vom April 2018
‐ Historische Altlastenerkundung, GHJ, Fassung vom 6. März 2018
‐ Baugrundgutachten, Geologisches Büro Jochen Lang, Fassung vom 12. April 2018
‐ Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelas‐ tung, UXO PRO CONSULT, Fassung vom 16. April 2018
1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum.
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B. Hinweise (beigefügt)
1. Versorgung und Entsorgung
Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu verse‐ hen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten.
Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor‐ handenen Bäumen einhalten.
2. Entwässerung
Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks‐ und Gebäudeteile können eventuell nur über Hebeanlagen entwäs‐ sert werden.
Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen.
3. Niederschlagswasser
Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt ange‐ zeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Ge‐ bäuden bestehen.
Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen‐
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pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden.
4. Archäologische Funde, Kleindenkmale
Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o‐ der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan‐ desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls‐ ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik‐ reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl‐ lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz‐ behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Do‐ kumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
5. Baumschutz
Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen.
6. Altlasten
Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden.
7. Erdaushub / Auffüllungen
Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver‐ wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei‐ mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern.
Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge‐ setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen.
8. Private Leitungen
Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. Die Berücksichtigung oder Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag, soweit erforderlich.
9. Barrierefreies Bauen
In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 35 LBO).
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10. Erneuerbare Energien
Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer‐ bare‐Energien‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
11. Dachbegrünung und Solaranlagen
Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön‐ nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit‐ zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege auf‐ einander abgestimmt sein.
Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü‐ nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte.
Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen‐ dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauer‐ hafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so‐ dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk‐ tion nicht unzulässig eingeschränkt wird.
12. Artenschutz
Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, also von Anfang Oktober bis Ende Februar. bzw. in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz.
Da gleichzeitig ein störungsbedingtes Verlassen von möglichen Zwergfledermäu‐ sen aus ihren Einzelquartieren gewährleistet werden darfmuss, darf zumindest der Baumbestand im Oktober, bzw. in Abstimmung mit dem Fachamt für Um‐ welt‐ und Arbeitsschutz, gefällt werden.
Um eine Tötung/Verletzung von möglichen Fledermäusen in den Gebäuden zu vermeiden, soll der Abriss von Anfang September bis Ende Oktober, bzw. in Ab‐ stimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz, stattfinden, damit die Tiere bei Bedarf ihre Einzelquartiere verlassen können.
Um eine Störung brütender Vögel weitestgehend zu vermeiden, dürfen nur die eigentlichen Bauarbeiten vor Beginn der Brutzeit beginnen, damit die Brutpaare bei der Nistplatzwahl entsprechend ausweichen können.
Da sich im Spätsommer und Frühherbst witterungsbedingt die Fledermäuse tags‐ über in einem tiefen Torpor befinden und erst nach einigen Minuten aktiv werden können, sind bei der Fällung von Bäumen und beim Gebäudeabriss direkt vor dem
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Fäll‐ bzw. Abrisstermin Aktivitätsbeobachtungen durchzuführen. Ggf. sind ge‐ staffelte Fällungen zur Vergrämung sowie ein vorsichtiges Abdecken des Dachs und anderer geeigneter Strukturen vor dem Abriss erforderlich. Außerdem ist bei der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung erforderlich.
Die Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln muss zeitlich so erfolgen, dass das Risiko der Betroffenheit von Jungtieren ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Vergrämung bzw. Vergrämung der Eichhörnchen. Am Tag der Fällung und be‐ vor diese begonnen werden sind die betroffenen Eichhörnchenkobel durch einen Baumkletterer oder in anderer geeigneter Weise auf Besatz zu kontrollieren, ggf. vorhandene Tiere sind vorsichtig und behutsam zu vertreiben und die Kobel un‐ verzüglich danach zu entfernen. Zugleich sind von der ökologischen Maßnahmen‐ begleitung nochmals insgesamt die zur Fällung anstehenden Bäume prophylak‐ tisch darauf zu überprüfen, dass auch keine anderen geschützten Tiere tangiert. Vor der Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln sind in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz künstliche Eichhörnchen‐ Ersatzko‐ bel im nahen Umfeld der zu fällenden Bäume aufzuhängen. Die Fällung ist von ei‐ ner ökologischen Fällbegleitung zu begleiten. Dem Fachamt für Umwelt‐ und Ar‐ beitsschutz ist ein kurzer Bericht hierzu und über den Umgang mit den Kobel vor‐ zulegen.
Sollten großflächige Glaselemente geplant sein, ist das Thema Vogelschlagrisiko zu beachten. Für diese Flächen sind ausschließlich Elemente aus bedrucktem vo‐ gelschlag‐sicherem Glas mit hochwirksamen Mustern zu verwenden. Im Bedarfs‐ fall sind die Maßnahmen mit dem Umwelt‐ und Arbeitsschutz abzustimmen. Auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente ist zu verzichten.
13. Wasserschutzgebiet
Das Vorhaben liegt bekanntermaßen in der Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald. Die entsprechende Schutzgebietsverordnung in ihrer jeweils gül‐ tigen Fassung sowie das DVGW‐Arbeitsblatt W 101 „Richtlinie für Trinkwasser‐ schutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ vom Juni 2006 sind zu be‐ achten.
14. Kriminalprävention
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens auch Aspekte der Kriminalprävention einbezogen werden sollten, um dem Grund‐ bedürfnis nach einer sicheren Wohnumgebung gerecht zu werden. Wichtige Aspekte sind hierbei z.B. die Gestaltung der Freiräume mit guter Orien‐ tierbarkeit und Sichtbarkeit im Sinne einer sozialen Kontrolle, das Beleuchtungs‐ konzept sowie die Zugangsbedingungen und die technische Sicherung der Ge‐ bäude und Wohnungen. Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe ist gerne bereit die Bauträger/Bauherren kostenlos und unverbindlich bzgl. eines individu‐ ellen Sicherungskonzeptes zu beraten oder in Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe eine Veranstaltung für Bauinteressenten durchzuführen.
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C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9, 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtli‐ che Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderun‐ gen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt:
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Im Rahmen der Ziffern 2 bis 11 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durch‐ führungsvertrag verpflichtet.
2. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: ‐ Wohngebäude, ‐ die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank‐ und Speisewirt‐
schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, ‐ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe‐
cke; Ausnahmsweise können zugelassen werden: ‐ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ‐ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ‐ Anlagen für Verwaltungen; Nicht zulässig sind: ‐ Gartenbaubetriebe, ‐ Tankstellen.
3. Maß der baulichen Nutzung
Die Bezugshöhe (BZH) zur Ermittlung der Wandhöhe wird im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Normalhöhennull festgesetzt.
Die Wandhöhe (WH) ist das Maß zwischen der Bezugshöhe und dem oberen Wandabschluss bzw. der Oberkante Flachdachattika.
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Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden.
Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von maximal 0,75 überschritten werden.
4. Überbaubare Grundstücksfläche
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit Ausnahme der zur Ringstraße orientier‐ ten Fassaden durch Balkone / Loggien bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,20 m überschritten werden. Entlang der Ringstraße können untergeordnete Bauteile die Baugrenze in gering‐ fügigen Maße überschreiten, solange das Lichtraumprofil des Gehwegs und der Zufahrten nicht beeinträchtigt wird.
5. Abstandsflächen
In dem im zeichnerischen Teil mit „A1“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. In dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. In den im zeichnerischen Teil mit „A3“ festgesetzten Bereichen dürfen die Ge‐ bäude auch ohne Einhaltung der Abstandsflächen errichtet werden.
6. Stellplätze und Garagen, Carports
Oberirdische Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zuläs‐ sig.
7. Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig.
8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung
8.1 Erhaltung von Bäumen
Im Kronentraufbereich der im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Abgrabungen, zusätzliche Versiegelungen und Bodenveränderungen unzulässig. Bei Abgang der Bäume ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichar‐ tiger Laubbaum zu pflanzen. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsvertrag geregelt.
8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume
An den im zeichnerischen Teil festgesetzten Standorten sind Hochstammbäume gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste fachgerecht zu pflanzen. Bei Über‐ schneidungen mit Leitungsrechten oder bei sonstigen nicht vermeidbaren Hinde‐ rungsgründen dürfen die festgesetzten Baumstandorte geringfügig verschoben werden. Näheres regelt der Durchführungsvertrag.
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8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage
Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumschei‐ ben von mind. 10 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwur‐ zelbare Raum hat mindestens 20m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Über‐ bauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit ver‐ dichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Land‐ schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (Richtlinie der Forschungsgesell‐ schaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanz‐ gruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils gültigen Fassung2) zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfol‐ gen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maß‐ nahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den lang‐ fristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten.
8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage
Für Bäume auf der Tiefgarage ist eine Pflanzgrube mit mind. 12 m³ bei mind. 0,9m Tiefe vorzusehen. Die tatsächliche Tiefe ist abhängig von der jeweiligen Überde‐ ckung auf der Tiefgarage.
8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn
Die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der gemäß zeichnerischem Teil von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind wie unter Ziffer 8.2.1 umzusetzen und dauerhaft zu unterhalten, bis die Stadtbahn realisiert wird.
8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Wuchsklasse 1 (großkronig) Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Fagus sylvatica Rotbuche Tilia in Arten und Sorten Linde Wuchsklasse 2 (mittelkronig) Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Liquidambar styracifula und Sorten Amberbaum Prunus avium und Sorten Vogelkirsche Sophora japonica Regent Schnurbaum Paulowina tomentosa Blauglockenbaum
2 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
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Wuchsklasse 3 (kleinkronig) Malus‐Hybriden Zier‐Apfel Prunus padus Traubenkirsche Qualität: Hochstämme Stammumfang 18‐20 cm.
8.3 Dachbegrünung
Die Dachflächen sind dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Flächen sind mit einer für Gräser‐ und Kräutervegetation ausreichenden Substratschüttung von im ge‐ setzten Zustand mindestens 12 cm über der Drainschicht zu versehen und mit ei‐ ner Gräser‐ und Kräutermischung gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Artenverwendungsliste Dachbegrünung
Kräuter ( Anteil 60 % ) Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber‐Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide‐Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen‐Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg‐Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta Frühlings‐Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben‐Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioide Gewöhnlicher Thymian
Gräser ( Anteil 40 % ):
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge
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Festuca guestfalica Harter Schafschwingel
Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
8.4 Begrünung der Tiefgaragen
Die nicht überbauten Decken von Tiefgaragen sind, soweit sie nicht für Zuwege oder Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen. Für die Substratschicht ober‐ halb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ sind folgende Höhen erforderlich:
‐für Rasen 40 cm,
‐für Sträucher 70 cm,
‐für Bäume 90 cm im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume.
8.5 Pflanzung von Schnitthecken
Bei der Pflanzung von geschnittenen Hecken (Siehe Ziff. 3 der örtlichen Bauvor‐ schriften) sind Arten der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden:
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Carpinus betulus Hainbuche Cornus mas Kornelkirsche Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Altrovirens Liguster
9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen
Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Boden, Natur und Landschaft sind flächig mit Gehölzen aus nachfol‐ gender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Zu verwenden sind gebietsheimi‐ sche Pflanzen aus dem Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben (Quelle LUBW)3. Zu verwenden ist Pflanzgut aus regionalen Herkünften, das mit einer Identitätsnum‐ mer gekennzeichnet ist (PFG 1). Die Gehölze sind zu erhalten, müssen fachgerecht gepflegt werden und sind bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
3 Einzusehen beim Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
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Artenverwendungsliste Pflanzgebot 1 (PFG 1) Baumarten Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche Prunus avium Vogelkirsche Liste Straucharten: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus laevigata Weißdorn Crataegus mongyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Mespilus germanica Mispel Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus torminalis Elsbeere Viburnum opolus Gewöhnlicher Schneeball Viburnum lantana Wolliger Schneeball Qualität: Bäume (Hochstämme und Stammbüsche) Stammumfang 18‐20 cm Sträucher 2x verpflanzte Sträucher, je nach Art in der Sortierung 60‐80cm , 80‐100 cm oder 100‐150 cm
9.2 CEF‐Maßnahmen
In den im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäumen sind ausreichend vorzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen:
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‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen)
9.3.1 Nistmöglichkeiten
Im Plangebiet nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen:
Vögel
2 Vogelkästen für Höhlenbrütern an den neu entstehenden Gebäu‐ den (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Fluglochweite 32 mm) (Aufhäng‐ höhe > 2 m)
Fledermäuse
16 fassadenintegrierte Kästen in den neu entstehenden Gebäuden (2 Käs‐ ten pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Schwegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m)
9.3.2 Beleuchtung
Für die Straßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung sind in‐ sektenfreundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden, wobei die Leuchten nach oben abgeschirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten ge‐ schützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht über‐ schreiten.
10. Geh‐ und Leitungsrechte
Die im zeichnerischen Teil mit „L“ festgesetzte Fläche ist mit einem Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belasten.
Die im zeichnerischen Teil mit „G“ festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Die mit einem Leitungsrecht belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung frei‐ zuhalten. Pflanzungen in diesen Bereichen sind nur in Absprache mit dem Lei‐ tungsträger zulässig.
11. Schallschutz
11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen
Tiefgaragenrampen sind einzuhausen.
Auf den Innenseiten der Rampeneinhausungen ist eine hochabsorbierende Ver‐ kleidung anzubringen (Absorberklasse C oder besser, aw > 0,60).
Die Verkleidung ist ebenfalls an der Deckenfläche im angrenzenden Tiefgaragen‐ parkbereich auf eine Tiefe von mindestens 10 m anzubringen.
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11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen
Bei der Neuerrichtung von Wohn‐ oder Arbeitsräumen sind die baurechtlich ver‐ bindlichen Anforderungen nach DIN 4109‐1 /4c/ (2016‐7) an die Luftschalldäm‐ mung von Außenbauteilen (Wand, Dach, Fassade, Fenster) von Gebäuden zu be‐ achten. Diese Anforderungen sind abhängig von den im zeichnerischen Teil fest‐ gesetzten Lärmpegelbereichen und der nachfolgenden Tabelle umzusetzen.
Abb.3 Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Liegt die Fassade eines Gebäudes im Bereich von zwei unterschiedlichen Lärmpe‐ gelbereichen, ist für die Fassade der höhere Lärmpegelbereich anzusetzen.
Innerhalb des im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereichs der überbaubaren Flächen sind Schlafräume (Schlaf‐ und Kinderzimmer) mit schallgedämmten Lüf‐ tungseinrichtungen auszustatten. Dies gilt auch, wenn der Schlafraum nur teil‐ weise in diesem Bereich liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Schlafraum durch ein weiteres Fenster belüftbar ist, das außerhalb des festgesetzten Bereichs liegt.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen, können die Anforderun‐ gen an die Schalldämmung der Außenbauteile ausnahmsweise entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.
Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113/ 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth‐Verlag, Ber‐ lin).
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II. Örtliche Bauvorschriften
1 Dächer
Zulässig sind Flachdächer mit einer Neigung von max. 5°. Für Nebenanlagen sind auch abweichende Dachformen und Neigungen zulässig. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Technische Dachaufbauten (außer Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar‐ thermischen Nutzung) sind auf max. 20% der Dachflächen begrenzt. Dachterras‐ sen sind nur für Staffelgeschosse zulässig.
Dachaufbauten, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, haben zu Außenfassa‐ den mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten (X ≥ Z; s. Beispielskizze).
Abb. 4: Beispielskizze Mindestabstand der Dachaufbauten zu Außenfassaden
2. Werbeanlagen und Automaten
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig:
‐ Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, ‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu ei‐
ner Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea‐ mer oder Ähnliches.
Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig.
Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein‐ richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig.
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3. Einfriedigungen, Stützmauern
Einfriedigungen sind nur als geschnittene Hecken bis 1,4 m Höhe (einschließlich der Aufkantung der Tiefgarage) über der Hinterkante des Gehwegs zulässig. Die Hecken können mit einem dahinterliegenden Drahtgeflecht oder Metallgitter‐ zaun kombiniert werden.
Die Errichtung von Stützmauern ist zulässig.
4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Stellplätze, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen und als Vegetationsflächen dauerhaft anzulegen und zu unterhalten.
5. Abfallbehälterstandplätze
Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich hergestellt wird, muss er begrünt werden.
6. Außenantennen
Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig.
7. Niederspannungsfreileitungen
Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.
III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen)
Der Bebauungsplan Nr. 392 in Kraft getreten am 10. September 1970, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden.
Der Vorhaben‐ und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dies gilt nicht für die dargestellte Möblierung und Planeintei‐ lung.
046_VbB-Steinkreuzstrasse 14-Erneute Offenlage-Textteil-markiert
VEP markiert
Steinkreuzstr 14_2019-10-14_VEP mit Markierung
190813 WSW Genehmigungsplanung
19 [TÖB Genehmigungsplan (A4)]
1/4.5
2/19
Steinkreuzstr. 14_Stellplätze_2019-08-20
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/steinkreuzstrasse_14/HF_sections/content/ZZlQUHXIkwOZoi/ZZojqYJnVkpdNr/VbB%20Steinkreuzstr_II_Offenl_14102019_%C3%84nderungen_markiert.pdf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe – Wolfartsweier
Entwurf
Vorhabenträger: SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH Alte Kreisstraße 42 76149 Karlsruhe T. 0721 – 7802‐0 F. 0721 – 7802‐22 info@sbw‐karlsruhe.de
Planverfasser: VbB VEP GERHARDT.stadtplaner.architekten Werkgemeinschaft Karlsruhe Weinbrennerstraße 13 Freie Architekten BDA 76135 Karlsruhe Kammerer & Stengel T. 0721 – 831030 Partnerschaft mbB F. 0721 – 8310399 Schubertstraße 2 mail@gsa‐karlsruhe.de 76185 Karlsruhe
T. 0721 – 84006 ‐ 0 F. 0721 – 84006 ‐ 66 info@wgk‐ka.de
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Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 5 2. Bestehende Planungen ........................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................. 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ..................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme ................................................................................ 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........... 6 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................ 6 3.2.2 Bodenbeschaffenheit ............................................................................... 7 3.2.3 Artenschutz ............................................................................................ 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................... 9 3.4 Eigentumsverhältnisse ........................................................................... 10 3.5 Belastungen .......................................................................................... 10 4. Planungskonzept ................................................................................. 11 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung .................................................. 12 4.2 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 12 4.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 13 4.4 Bauweise .............................................................................................. 14 4.5 Abstandsflächen .................................................................................... 14 4.6 Erschließung ......................................................................................... 16 4.6.1 ÖPNV ................................................................................................... 16 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................... 16 4.6.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 16 4.6.4 Geh‐ und Radwege ................................................................................ 16 4.6.5 Feuerwehrzufahrt .................................................................................. 17 4.6.6 Ver‐ und Entsorgung .............................................................................. 17 4.7 Gestaltung ............................................................................................ 17 4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............. 18 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen ..................................................................... 18 4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 19 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................... 20 4.9 Belastungen .......................................................................................... 26 4.9.1 Altlasten ............................................................................................... 26 4.9.2 Schall ................................................................................................... 27 4.9.3 Luftqualität ........................................................................................... 28 4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz ................................................................ 28 4.9.5 Kampfmittel .......................................................................................... 29 5. Umweltbericht ..................................................................................... 29 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................ 29 7. Statistik ............................................................................................... 29 7.1 Flächenbilanz ........................................................................................ 29
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7.2 Geplante Bebauung ............................................................................... 30 7.3 Bodenversiegelung ................................................................................ 30 8. Kosten ................................................................................................. 30 9. Durchführung ....................................................................................... 30 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 30 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................ 31 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................... 31 2. Entwässerung ....................................................................................... 31 3. Niederschlagswasser ............................................................................. 31 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 32 5. Baumschutz .......................................................................................... 32 6. Altlasten ............................................................................................... 32 7. Erdaushub / Auffüllungen ....................................................................... 32 8. Private Leitungen .................................................................................. 32 9. Barrierefreies Bauen .............................................................................. 32 10. Erneuerbare Energien ............................................................................ 33 11. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 33 12. Artenschutz .......................................................................................... 33 13. Wasserschutzgebiet ............................................................................... 34 14. Kriminalprävention ................................................................................ 34 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 35 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 35 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 35 2. Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 35 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 35 4. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 36 5. Abstandsflächen .................................................................................... 36 6. Stellplätze und Garagen, Carports .......................................................... 36 7. Nebenanlagen ....................................................................................... 36 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ..................................... 36 8.1 Erhaltung von Bäumen ........................................................................... 36 8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume ................................................................ 36 8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage ...................................... 37 8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage ................................................ 37 8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn ........................................................... 37 8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum ................................ 37 8.3 Dachbegrünung ..................................................................................... 38 8.4 Begrünung der Tiefgaragen .................................................................... 39 8.5 Pflanzung von Schnitthecken ................................................................. 39 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ....................................... 39 9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen ............................................................ 39
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9.2 CEF‐Maßnahmen .................................................................................. 40 9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen) ..................... 41 9.3.1 Nistmöglichkeiten ................................................................................. 41 9.3.2 Beleuchtung .......................................................................................... 41 10. Geh‐ und Leitungsrechte ........................................................................ 41 11. Schallschutz .......................................................................................... 41 11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen ............................................................. 41 11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen ........................................................... 42 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 43 1 Dächer .................................................................................................. 43 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................... 43 3. Einfriedigungen, Stützmauern ................................................................ 44 4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen ............................................. 44 5. Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 44 6. Außenantennen .................................................................................... 44 7. Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 44 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 45 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ...................................... 46 Unterschriften ................................................................................................ 48 Anlage zur Begründung ‐ Vorhaben‐ und Erschließungsplan ............................ 49
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A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt)
1. Aufgabe und Notwendigkeit
Der Vorhabenträger „SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH“ plant im Karls‐ ruher Stadtteil Wolfartsweier auf einem ca. 0,82 ha großen, heute gewerblich ge‐ nutzten Areal am nordwestlichen Ortsrand an der Ecke Ringstraße / Steinkreuz‐ straße eine Wohnbebauung mit einer Senioren‐Wohngemeinschaft und Praxis‐ räumen sowie Kindertagesstätte. Die Planung ist aus einer Mehrfachbeauftra‐ gung hervorgegangen und wurde bereits vom Ortschaftsrat und vom Planungs‐ ausschuss befürwortet.
Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs‐ plans nicht genehmigungsfähig. Das für die Umsetzung des Vorhabens erforderli‐ che Planungsrecht soll über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans gem. § 12 BauGB (Ziffer 2) hergestellt werden.
2. Bestehende Planungen
2.1 Vorbereitende Bauleitplanung
Abb.1: Ausschnitt Flächennutzungsplan
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Das Planungsgebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan des Nach‐ barschaftsverbandes Karlsruhe (FNP NVK) als „Gewerbliche Baufläche“ darge‐ stellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi‐ ckelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert werden.
Aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger nach § 4 BauGB (Anmerkung: Verfahren im Rahmen der Flächennutzungs‐ planung) im Frühjahr 2018 besteht die Möglichkeit, dass die im FNP 2010, 5. Aktu‐ alisierung als "geplante Gewerbliche Baufläche" dargestellte Fläche "Hörgel", die nordöstlich an das Plangebiet angrenzt, doch in den FNP 2030 übernommen wird. Entgegen ursprünglicher Planungen soll die Erschließung der Fläche dann aber von Norden erfolgen und nicht über die Steinkreuzstraße 14.
2.2 Verbindliche Bauleitplanung
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (Straßen‐ und Baulinienplan) Nr. 392 „Wingertäcker“ vom 10.09.1970 setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohn‐ gebiet fest. Aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht möglich.
3. Bestandsaufnahme
3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nummer 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Straßenflurstücks 21972 und hat eine Größe von insge‐ samt ca. 0,82 ha.
Das Grundstück wird im Süd‐Osten durch die Steinkreuzstraße, im Süd‐Westen durch die Ringstraße mit anschließender Wohnbebauung, im Nord‐Westen durch ein privates Grundstück mit Wohnbebauung und im Nord‐Osten durch die Wen‐ deschleife der Straßenbahn begrenzt.
Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der im zeichnerischen Teil festgesetzte Geltungsbereich.
3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz
3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten
Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Ortseingang des Stadtteils Karlsruhe‐ Wolfartsweier in prägnanter Ortsrandlage. Durch seine Lage an der Straßenbahn‐ Haltestelle verfügt es über eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung.
Neben der gegenwärtig als Gewerbefläche genutzten und überwiegend versiegel‐ ten Grundstücksfläche befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebiets ein Pappel‐Baumbestand. Aus Gründen des Verkehrsschutzes kann die Pappelgruppe auf Dauer nicht erhalten bleiben, da eine ausreichende Standsicherheit der Bäume nicht gewährleistet ist. Das zuständige städtische Amt hatte daher schon eine Fäll‐ genehmigung erteilt, deren Wirksamkeit aktuell ausgesetzt ist. Eine gutachterliche Untersuchung der Pappeln hat ergeben, dass vorab die Fällung von zwei dringli‐
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chen Gefahrenbäumen und Kronenrücknahmen an den Nachbarbäumen aus Grün‐ den der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Der übrige Pappelbestand, aus dem die zwei Gefahrenpappeln entnommen wurden, bleibt nach den Sicherungsmaßnah‐ men vorerst erhalten. Das Gelände fällt vom Süden (Steinkreuzstraße) nach Nor‐ den (Flurstück 21971/2) von ca. 130 m über NHN auf ca. 121 m über NHN um ca. 9 m ab.
Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald Zone lll B.
Der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei rd. 116,00 m über NHN. (T511 Talwiesenstr. Spielplatz). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte max. Grundwasserstand überschritten werden kann.
3.2.2 Bodenbeschaffenheit
Im zum Vorhaben erstellten Baugrundgutachten (Siehe Ziffer 10 der Begründung) werden zur geologischen Situation im Plangebiet folgende Aussagen getroffen:
Am östlichen Rheintalgrabenbruch grenzt eine tektonische Hochscholle aus Bunt‐ sandstein an das mit Kies gefüllte Becken des Rheintalgrabens, der sich von Basel bis Frankfurt erstreckt. Im Bereich der Untersuchungsfläche lagert Hangschutt und Geschiebe aus roten Buntsandsteingeröllen, der noch von Lößlehm überlagert wird. Löß wurde während der Eiszeit dünenartig aus den unbewaldeten Schotter‐ fluren des Rheingrabens ausgeblasen und an den Hängen wieder abgelagert.
Die Kiesfüllung der Oberrheinebene lag früher noch bis zu 6 m über der jetzigen Talaue, sodass in der unteren Hanglage auch noch alte Terrassenreste aus alpinen Kiesen vorhanden sind. Während der schluffige Löß nach der Eiszeit zu wenig trag‐ fähigem Lößlehm durchgewittert ist, bilden die ab 1,5 m Tiefe durchgehend vor‐ handenen Geröllschichten aus hartem Buntsandstein oder Kiesen der Hochter‐ rasse einen gut tragfähigen Baugrund.
Im Übrigen wird auf die Inhalte des Baugrundgutachtens verwiesen.
Der nördliche Teil des Grundstückes liegt in der Kinzig‐Murg‐Rinne. Aufgrund der Nähe zur tektonisch entstandenen Grabenbruchkante des Oberrheingrabens ist mit unterirdischem Schichtwasser zu rechnen.
3.2.3 Artenschutz
Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet wurde im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom Büro arguplan aus Karls‐ ruhe untersucht. Die Ergebnisse werden gegliedert nach den betroffenen Arten nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Die Bewertung der Bestandsauf‐ nahme und die Darstellung des daraus abgeleiteten Maßnahmenkonzepts erfolgt unter Ziffer 4.8.3 der Begründung.
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Bestandsaufnahme im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
Vögel
Im Rahmen der Vogelkartierung wurden insgesamt 23 Vogelarten im Vorhabenbe‐ reich festgestellt. Bei acht Arten handelt es sich um Brutvögel (Arten mit Brutnach‐ weis oder Brutverdacht). Wertgebende bzw. gefährdete Arten befinden sich nicht darunter. Die nachgewiesenen Brutvogelarten stellen vor allem Gehölzbewohner dar. Gebäudebrüter (z.B. Haussperling, Hausrotschwanz) nutzen das Areal nur als Nahrungshabitat.
Fledermäuse
Im Rahmen der sechs Detektorbegehungen wurden im Untersuchungsgebiet Flug‐ aktivitäten von Zwergfledermäusen festgestellt. Es besteht der Verdacht, dass die Gebäude und der Pappelbestand zeitweise als Einzelquartiere genutzt werden. Al‐ lerdings ergab die Habitatpotenzialanalyse ein sehr geringes Angebot an fleder‐ mausrelevanten Strukturen im Vorhabenbereich. Im Fachbeitrag wird festgestellt, dass es keine Hinweise auf ein Wochenstubenquartier (Fortpflanzungsstätte) im Gebäudekomplex und im Baumbestand gibt. Beide Strukturen können jedoch als sporadisch genutzte Tagesquartiere (Ruhestätten) einzelner Zwergfledermausin‐ dividuen dienen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhaben‐ bereich nicht gerechnet.
Totholzkäfer
Das Vorkommen von Totholzkäfern (Heldbock, Juchtenkäfer und Scharlachkäfer) im Plangebiet wurde geprüft.
Die Entwicklung des Heldbocks erfolgt ausschließlich in Stiel‐ und Trauben‐Eichen, besonders in latent geschädigten lebenden Bäumen in sonnenexponierter Lage. Da innerhalb des Eingriffsbereichs keine Eichen vorhanden sind, kann ein Vorkom‐ men ausgeschlossen werden.
Der Juchtenkäfer besiedelt alte anbrüchige Laubbäume in Parks, Alleen, historisch genutzte Waldformen (Hudewälder) und alte Eichen‐ und Buchenwälder mit Stör‐ stellen. Die Larvenentwicklung erfolgt im Mulmkörper von Stammhöhlungen und Spalten alter Laubbäume (ebd.). Das Mindestvolumen eines zur Fortpflanzung in Frage kommenden Mulmkörpers beträgt einige Liter (ebd.). Aufgrund des noch all‐ gemein guten Vitalitätszustands der Pappel‐Bäume ist im Vorhabenbereich nicht mit größeren Mulmhöhlen zu rechnen.
Der Scharlachkäfer lebt unter morschen, feuchten Rinden stehender und liegender Laubbäume, v.a. an Pappeln und Weiden. Die aktuellen Fundorte in Baden‐Würt‐ temberg liegen in der Oberrheinebene bei Rastatt und Karlsruhe. Bei der Erfassung des Scharlachkäfers an den liegenden Pappel‐Totholzstämmen im Vorhabenbe‐ reich wurden keine Larven festgestellt. Aufgrund der sich ablösbaren Rinde weist das Totholz zwar potenziell geeignete Besiedlungsstrukturen auf, aufgrund der starken Beschattung ist jedoch kein optimaler Larvallebensraum gegeben.
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Sonstige Arten
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vor‐ kommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhabensbereich nicht gerechnet. Zum Beispiel ist die Fläche für Amphibien aufgrund des Fehlens von Ge‐ wässern nicht geeignet. Auch für Reptilien (v.a. Zauneidechse) sind keine geeigne‐ ten Habitate vorhanden.
Hinweise zu weiteren relevanten Arten im Rahmen des Verfahrens
Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden von den Natur‐ schutzverbänden Hinweise zu Art und Umfang möglicher Vorkommen arten‐ schutzrechtlich relevanten Arten im Plangebiet abgegeben, denen das Büro Argu‐ plan mit fachlicher Unterstützung des Fachamtes für Umwelt und Arbeitsschutz nachgegangen ist Außerdem wurden weitere Begehungen unter Einsatz eines Baumkletteres im Gebiet und den Bestandsgebäuden durchgeführt. Die Beurtei‐ lung der Beobachtungsergebnisse und ihre Berücksichtigung im Rahmen des Maß‐ nahmenkonzepts werden unter Ziffer 4.8.3 dargestellt:
Vögel
Bei den Vogelarten wurden von den Naturschutzverbänden zusätzlich als wertge‐ bende Brutvogelarten der Star (RL‐D 3), die Klappergrasmücke (RL‐BW V) und der streng geschützte Grünspecht festgestellt. Mit der Heckenbraunelle und der Nach‐ tigall wurden zwei weitere Brutvogelarten festgestellt, bei denen es sich jedoch um ungefährdete Arten handelt. Bei einer weiteren Begehung im Dezember 2018 wur‐ den Spechtlöcher im Plangebiet entdeckt.
Fledermäuse
Die Naturschutzverbände übermittelten Informationen über Beobachtungen bzw. Anregungen für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Graues Langohr, Breitflü‐ gelfledermaus und Kleiner Abendsegler.
Sonstige Arten
Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkom‐ men der Haselmaus vermutet. Bei einer Begehung im Dezember wurde ein Vor‐ kommen von Eichhörnchen im Plangebiet festgestellt.
3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung
Der im südlichen Bereich des Plangebiets konzentrierte Gebäudebestand setzt sich aus diversen Gewerbegebäuden wie einer Fabrikationshalle, Lagerflächen, einer Ausstellungshalle und Büroräumen zusammen. Außerdem befindet sich eine Trafostation im Planungsgebiet. Die Erschließung des Planungsgebietes er‐ folgt über die Ringstraße.
Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich der Anschluss an das Wander‐ wegsystem Odenwald‐Vogesen, der im Rahmen der Planung fortgeführt werden soll.
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3.4 Eigentumsverhältnisse
Das Straßengrundstück im Nordwesten des Plangebiets befindet sich im Eigen‐ tum der Stadt Karlsruhe. Der Vorhabenträger hat mit dem Eigentümer der Flä‐ chen des Plangebietes (Flurstücke: 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Stra‐ ßenflurstücks 21972) einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Übertragung des Ei‐ gentums wurde inzwischen vollzogen.
3.5 Belastungen
Altlasten
Das Grundstück ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Maschinenfabrik Thielicke“ und der Objekt‐Nummer 04893 im Bodenschutz‐ und Altlastenkataster erfasst.
Auf dem Gelände war zwischen 1953 und 2006 die Maschinenfabrik Thielicke & Co aktiv. Von 2009 bis 2011 wurde ein Handel mit Kfz‐Teilen betrieben.
Aus der Historischen Untersuchung geht hervor, dass in verschiedenen Bereichen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sodass ein Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund oder das Grundwasser aus fachtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann.
Verdachtsbereiche sind unter anderem die unterirdischen Heizöltanks, der Be‐ reich der Spänelagerung oder die Werk‐ und Montagehalle, in der vermutlich mit Lösemitteln umgegangen wurde.
Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Unter‐ suchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängig‐ keit der Detailplanung erforderlich werden.
Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden. Aufgrund der vorliegen‐ den Untersuchungen gibt es keine Anhaltspunkte für Gefährdungen, die sich als absolutes Planungshindernis erweisen, weil sie auf Ebene des Planvollzugs die Be‐ bauung ausschließen.
Immissionen
Zu berücksichtigen waren die Einwirkungen des Straßenbahn‐ und des Straßen‐ verkehrslärms auf das Plangebiet, insbesondere durch die nördlich verlaufende B3 und die südlich gelegene Autobahn A8.
Außerdem wurden die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbe‐ bauung untersucht. Dabei waren insbesondere die geplanten Tiefgaragenzufahr‐ ten zu berücksichtigen.
Weiterhin waren die in dem Plangebiet vorgesehene Kindertagesstätte sowie der daran angrenzende Kinderspielplatz in die Überlegung mit einzubeziehen. Dabei war nicht der durch den Betrieb entstehende Kinderlärm, sondern der durch even‐ tuelle Freizeitaktivitäten von Jugendlichen entstehende Lärm, wie z. B. auf Bolz‐ plätzen oder Skateranlagen, schalltechnisch zu bewerten.
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Zur Bewertung der schalltechnischen Belange wurde ein Fachgutachten erstellt.
Kampfmittel
Im Rahmen der Planung war auch eine mögliche Belastung des Plangebiets durch Kampfmittel zu prüfen. Aus diesem Anlass wurde von der Firma UXO PRO CON‐ SULT eine Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittel‐ belastung erstellt.
4. Planungskonzept
Vor dem Hintergrund eines steigenden Bedarfs an Wohnungen für Senioren aber auch anderer Bevölkerungsgruppen plant die SÜBA Bauen & Wohnen Karlsruhe GmbH die Errichtung von sieben Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte. Ne‐ ben den Wohnungen mit unterschiedlichen Zuschnitten sind im Bereich des Erd‐ geschosses eine Seniorenwohngemeinschaft und eine Arztpraxis vorgesehen. Die Planung basiert auf dem Entwurf der Werkgemeinschaft Karlsruhe Freie Architek‐ ten BDA.
Die Bebauung gliedert sich in drei Teilbereiche, die in ihrer Höhenentwicklung ge‐ staffelt sind. An der Steinkreuzstraße befindet sich der fußläufige Hauptzugang zur ersten Baugruppe sowie in das Planungsgebiet an sich. Über eine großzügige Platzsituation wird der Ortseingang von Wolfartsweier auch für Fußgänger neu gestaltet.
In der ersten Baugruppe an der Steinkreuzstraße befindet sich die Seniorenwohn‐ gemeinschaft mit 12 Plätzen im Erdgeschoss zweier im Erdgeschoss verbundener Baukörper (A2 und A3 gemäß Bezeichnung im VEP). Eine Arztpraxis ist im Erdge‐ schoss des dritten, an der Ringstraße gelegenen Riegelgebäudes (A1 gemäß Be‐ zeichnung im VEP) untergebracht. Alle Gebäude werden vom geschützten Innen‐ hof aus erschlossen.
Die zweite Baugruppe wird aus vier 2‐spännigen Punkthäusern gebildet, die sich in lockerer Anordnung ebenfalls um einen geschützten Aufenthalts‐ und Erschlie‐ ßungshof gruppieren. Zwischen den beiden Gruppen befindet sich die 2‐geschos‐ sige Kindertagesstätte. Diese ist aufgrund ihrer Kubatur bzw. Geschossigkeit als Sondernutzung ablesbar. Die wechselnde Geschossigkeit innerhalb des Vorha‐ bens trägt zur Maßstäblichkeit der Bebauung bei und somit zur verträglichen In‐ tegration in die umliegende Bebauung.
Insgesamt ist die Errichtung von 62 Wohnungen geplant, die über 1,5 bis 4 Zim‐ mer verfügen.
Die Ausrichtung der geplanten Baukörper orientiert sich am Verlauf der Ring‐ straße und formt den Ortsrand des Stadtteils an dieser Stelle neu. Die kubischen Gebäude mit begrüntem Flachdach fügen sich in ihrer Höhenentwicklung in die bestehende Bebauung ein. Die Nachbarbebauung staffelt sich vom Hochpunkt an der Steinkreuzstraße mit 4 Geschossen zum Tiefpunkt am nordwestlichen Grund‐ stücksrand mit 1 Geschoss ab. Am Ortseingang wurden dementsprechend die bei‐ den Riegelgebäude als Hochpunkte der Bebauung ausgebildet. Der Höhenent‐
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wicklung der Umgebungsbebauung folgend staffeln sich die Gebäude von 4 Voll‐ geschossen plus Staffelgeschoss im Süd‐Osten auf 3 Vollgeschosse bzw. 2 Vollge‐ schosse plus Staffelgeschoss entlang der nördlichen Gebietsgrenze ab.
Die private Parkierung erfolgt in zwei Tiefgaragen, die über die Ringstraße er‐ schlossen werden. Die Parkplätze für die Kindertagesstätte und die Arztpraxis werden ebenfalls von der Ringstraße angedient. Die erforderlichen Fahrradstell‐ plätze sind teilweise ebenerdig, teilweise im Bereich der Tiefgaragen unterge‐ bracht.
Der Spielplatz des Quartiers liegt zentral im Plangebiet und wird durch Hecken‐ und Baumpflanzungen zum Außenbereich abgegrenzt. Der daran angrenzende Freibereich der Kindertagesstätte befindet sich teilweise auf der Tiefgarage und überwindet den Höhenunterschied durch Sitzstufen. Die nicht überbauten Flä‐ chen der Tiefgaragen sind begrünt und unter Berücksichtigung der entsprechen‐ den Überdeckung mit Einzelpflanzungen ergänzt. Ein Wegenetz verbindet die verschiedenen Außenbereiche und führt im Süden auf den öffentlichen Quartiers‐ platz, der durch seine Gestaltung zum Verweilen einlädt und an die vorhandene Bushaltestelle anknüpft.
Die gem. § 35 Abs. 1 LBauO BW notwendigen barrierefreien Wohnungen, berück‐ sichtigen die von der LBO gestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die geplanten Wohngebäude sind über den angelegten öffentlichen Gehweg entlang der Ringstraße barrierefrei erreichbar.
Das Grünkonzept sieht, neben den zwei zu erhaltenden Bäumen im nördlichen Plangebiet, eine straßenbegleitende Begrünung entlang der Ringstraße sowie die Fortführung der Baumreihe entlang der Steinkreuzstraße vor. Im Gebiet sind ver‐ einzelt Baumstandorte vorgesehen, die sich in Richtung des östlichen Gebietsran‐ des verdichten.
4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung
In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchfüh‐ rungsvertrag unter Bezug auf den zugehörigen Vorhaben‐ und Erschließungsplan (VEP) verpflichtet hat. Die gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zulässige Änderung eines Durchführungsvertrags ist nur im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger und Stadt Karlsruhe möglich. Sollten sich Änderungen einvernehmlich als sinnvoll er‐ weisen, muss nicht der Bebauungsplan durch ein entsprechendes Verfahren geän‐ dert werden, sondern es genügt eine Änderung des Durchführungsvertrages, so‐ fern diese sich innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge‐ zogenen Rahmens bewegt.
4.2 Art der baulichen Nutzung
Hauptziel des Vorhabens ist die Schaffung von neuem, innerstädtischen Wohn‐ raum, ergänzt durch eine Kindertagesstätte, eine Arztpraxis und ggf. eine Praxis für Physiotherapie. Zur Umsetzung der Planungsziele wird im Plangebiet ein All‐ gemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
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In Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass Tankstellen und Gar‐ tenbaubetriebe unzulässig sind. Gartenbaubetriebe stehen aufgrund ihrer Flä‐ chenintensität dem Ziel der Schaffung von neuem Wohnraum entgegen, durch Tankstellen werden aufgrund des Verkehrsaufkommens Konflikte mit der geplan‐ ten Wohnnutzung befürchtet.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für die Verwaltung können in untergeordnetem Umfang zur Wohn‐ nutzung eine sinnvolle oder verträgliche Ergänzung darstellen und können des‐ halb gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie räumlich untergeordnet sind und keine verkehrlichen oder schalltechnischen Be‐ lange entgegenstehen.
Unter Berücksichtigung der an drei Seiten des Plangebiets anschließenden Wohn‐ bauflächen gewährleisten die Festsetzungen insgesamt die Umsetzung des ge‐ planten Vorhabens und eine homogene Entwicklung der bestehenden Wohnsied‐ lung.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Wandhöhe. Festgesetzt wird der Maximalwert.
Wandhöhen
Die festgesetzten Wandhöhen ermöglichen eine zwei‐ bis viergeschossige Bebau‐ ung inklusive Staffelgeschoss und orientiert sich damit an der Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung auf der Südwestseite der Ringstraße. Insofern fügt sich die geplante Bebauung in ihrer Höhe in das städtebauliche Umfeld ein. Die Bezugshöhen sind im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Höhennormal‐ null festgesetzt.
Grundflächenzahl
Die festgesetzte maximale Grundflächenzahl entspricht mit 0,4 der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete.
Nach BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 be‐ zeichneten Anlagen um maximal 50% überschritten werden, also maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. Dieser Wert ist jedoch zur Umsetzung des wohn‐ und betriebstechnisch erforderlichen Umfangs an Parkierungsflächen und Tiefga‐ ragen nicht ausreichend.
Deshalb ist es notwendig, dass abweichend von der Regelung in §19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zugelassen wird. Bei dem Vorhaben geht es um die Nachnutzung eines Gewerbe‐ standorts und um die Schaffung von neuem Wohnraum in Kombination mit Anla‐ gen für soziale und gesundheitliche Zwecke auf einem städtebaulich integrierten Standort.
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Das Vorhaben stellt einen wertvollen Beitrag für die Schaffung von dringend be‐ nötigten innerstädtischen Wohnraum dar und trägt als Maßnahme der Innenent‐ wicklung aus dem im Baugesetzbuch formulierten Anspruch für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung.
Bei einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche ist zu prüfen, ob die Über‐ schreitung der Schaffung von gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse entgegen‐ steht und im welchen Umfang ein Ausgleich für die Beeinträchtigungen geschaf‐ fen werden muss.
Die Überschreitung wird nicht durch die Gebäude selbst bzw. eine erhöhte städte‐ baulichen Dichte verursacht, die Obergrenze der BauNVO für Allgemeine Wohn‐ gebiete wird eingehalten. Somit kann auch angesichts der gewählten Gebäude‐ stellung davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Besonnung und Be‐ lüftung der geplanten Gebäude und der bestehenden Gebäude in der Umgebung gegeben ist.
Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche resultiert vielmehr aus dem er‐ höhten Versiegelungsgrad und dem damit verbundenen Rückgang des Grün‐ und Baumbestandes. Um diesen negativen Folgen der Flächenversiegelung entgegen‐ zuwirken, wird eine ausreichende Erdüberdeckung und Begrünung für die Tiefga‐ ragen, die Begrünung der Dachflächen der Gebäude und weitere Pflanzgebote an den Gebietsrändern festgesetzt. Die Dachbegrünung dient ebenfalls der besseren Rückhaltung des Regenwassers und wirkt sich insgesamt positiv auf das Stadt‐ klima aus.
Durch die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen wird Park‐ platzlärm für die geplante Bebauung und den umliegenden Bestand minimiert und somit negative Auswirkungen auf die Wohnqualität vermieden.
Insofern wird es insgesamt städtebaulich für vertretbar gehalten, eine Überschrei‐ tung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeich‐ neten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zuzulassen.
Geschossflächenzahl
Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,17 erfor‐ derlich. Die GFZ bewegt sich damit in dem von der in § 17 der BauNVO für Allge‐ meine Wohngebiete vorgesehenen Rahmen.
4.4 Bauweise
Die festgesetzte offene Bauweise sichert durch die damit einhergehende Be‐ schränkung der Länge der Baukörper, dass sich die geplanten Gebäude maßstäb‐ lich in ihre bauliche Umgebung einfügen.
4.5 Abstandsflächen
In der südlichen Baugruppe werden die erforderlichen Abstandsflächen zwischen zwei der geplanten Gebäude in einem Teilbereich der Fassade nicht eingehalten, um eine bessere Abgrenzung des halböffentlichen Innenhofbereichs vom im Süd‐ westen des Planungsgebiets gelegenen öffentlichen Platzraum zu erreichen. Da
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dadurch jedoch gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt wer‐ den, erscheint die Unterschreitung der Abstandsflächen in diesem beschränkten Umfang vertretbar. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass in diesem Bereich (Bereich „A1“ gemäß zeichnerischem Teil) die Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m reduziert werden dürfen. Die Belange des Brandschutzes bleiben von der Festsetzung unberührt.
Auch für den Bereich zwischen dem geplanten Kindergarten und dem südlich an‐ grenzenden Wohngebäude wird eine Regelung für eine Reduzierung der Ab‐ standsflächen getroffen. Danach dürfen in dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflä‐ chen auf eine Mindesttiefe von 2,5 m reduziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet wer‐ den. Die Vermeidung dieser Regelung durch eine Verschiebung der Baukörper ist nicht möglich, da es sonst an anderer Stelle zu einer Überlappung der Abstandsflächen kommen würde. Eine Reduzierung der Geschosshöhen wurde ebenfalls geprüft, der konstruktive Aufbau der Geschosse und der Gründächer ist aber bereits mini‐ miert, so dass nur eine Reduktion der Geschossigkeit und damit des Wohnrau‐ mangebots zu einer Einhaltung der Abstandsflächen führen würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geländeversprungs zwischen Kita und Wohngebäude keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes zu erwarten sind. Auch für den Betrieb des Kindergartens sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da im betroffenen Bereich keine dauerhaften Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Die Vorgaben des Brandschut‐ zes wurden berücksichtigt. Insofern kann auch bei der geplanten Reduzierung der Abstandsflächen davon ausgegangen werden, dass weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnissen herrschen. Insofern wird die getroffene Regelung zur Redu‐ zierung der Abstandsflächen in diesem Fall für vertretbar gehalten.
An der östlichen Geltungsbereichsgrenze können die erforderlichen Abstandsflä‐ chen von 0,4 der Wandhöhe im Bereich der südlich gelegenen Baugruppe in zwei Teilbereichen (Flächen „A3“ gemäß zeichnerischem Teil) nicht auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden. Da das angrenzende Grundstück, auf das die Abstandsflächen fallen, dauerhaft für verkehrliche Zwecke genutzt wer‐ den, ist auch langfristig mit keiner weiteren Bebauung in diesem Bereich zu rech‐ nen. Insofern ist gewährleistet, dass auch trotz der reduzierten Abstandsflächen weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich herrschen, so dass auch in diesem Bereich eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsflä‐ chen vertretbar erscheint.
Im Übrigen werden die von der LBO Baden‐Württemberg für Allgemeine Wohn‐ gebiete vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten.
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4.6 Erschließung
4.6.1 ÖPNV
Das Plangebiet ist über die beiden Haltepunkte der Bushaltestelle „Wolfarts‐ weier‐Nord“ in der Steinkreuzstraße bzw. über die Buslinien 27 – Durlach – Palm‐ bach (Waldbronn), 47 – Hauptbahnhof – Stupferich/Rathaus – 107 – Durlach – Ett‐ lingen und 118 – Zündhütle – Langensteinbach sowie über die Straßenbahnlinien 2 und 8 an das städtische ÖPNV‐Netz angeschlossen.
Gemäß Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe ist eine Streckenergänzung der Stadtbahn von Wolfartsweier nach Ettlingen/Grünwettersbach vorgesehen, für die eine Freihaltetrasse im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurde.
4.6.2 Motorisierter Individualverkehr
Die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über das beste‐ hende Straßennetz der Ringstraße. Änderungen am bestehenden Straßennetz sind nach aktueller Einschätzung nicht erforderlich. Die geplanten Zufahrtsberei‐ che für die Tiefgaragen sind im zeichnerischen Teil festgesetzt.
4.6.3 Ruhender Verkehr
Da die Freiflächen im Umfeld der geplanten Gebäude im Wesentlichen als woh‐ nungsbezogene Frei‐ und Grünflächen dienen sollen, werden die für die Nutzun‐ gen erforderlichen Stellplätze im Wesentlichen im Bereich von zwei Tiefgaragen untergebracht. Lediglich vor der geplanten Kindertagesstätte sind 7 ebenerdige Privatparkplätze vorgesehen. Außerdem werden entlang der Ringstraße 20 öf‐ fentliche Parkplätze vorgesehen. Insgesamt werden im Plangebiet 101 Stellplätze untergebracht.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze wurde gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ausgegangen. Für die weiteren geplanten Nutzungen wurden die Vorgaben der VwV Stellplätze unter Einbeziehung des ÖPNV‐Bonus berücksichtigt.
Danach ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 96 Stellplätzen. Abzüglich der 20 öf‐ fentlichen Stellplätze ergibt sich, dass im Plangebiet für die geplanten Nutzungen 5 Stellplätze mehr als erforderlich angeboten werden.
Fahrradstellplätze
Die nach § 35 LBO („Wohnungen“) erforderlichen Stellplätze sind im Bereich der Tiefgaragen untergebracht.
Zusätzlich werden weitere Fahrradstellplätze als Besucherstellplätze in den Au‐ ßenanlagen untergebracht.
Insgesamt sind 205 (150 in TG und 55 oben) Fahrradstellplätze vorgesehen.
4.6.4 Geh‐ und Radwege
Entlang der Ringstraße wird ein öffentlicher Gehweg vorgesehen. Die erforderli‐ che Fläche wird im zeichnerischen Teil als öffentliche Verkehrsfläche gesichert.
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Der bestehende Wanderweg im Norden des Plangebietes wird erhalten und barri‐ erefrei an den bestehenden Wanderweg angeschlossen. Die Sicherung des Weges wird im zeichnerischen Teil durch ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesi‐ chert.
Der bestehende Gehweg entlang der Westseite der Ringstraße wird erhalten und entsprechend fortgeführt.
4.6.5 Feuerwehrzufahrt
Der außerhalb des Geltungsbereichs im Nord‐Osten an das Plangebiet angren‐ zende, derzeit beschränkte öffentlich gewidmete Weg (für Fußgänger und Rad‐ fahrer) ist verkehrsrechtlich als Feuerwehrzufahrt zulässig. Eine Umwidmung ist nicht erforderlich.
4.6.6 Ver‐ und Entsorgung
Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme
Die Versorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das bestehende Ver‐ sorgungsnetz. Für die Stromversorgung ist eine Trafostation im nördlichen Be‐ reich der Tiefgarage geplant. Um den Zugriff zur Trafostation für den Versor‐ gungsträger zu sichern, wurde ein entsprechendes Leitungsrecht im Bebauungs‐ plan festgesetzt.
Entwässerung
Die Entwässerung des Bauvorhabens erfolgt durch Anschluss an das bestehende Mischsystem. Es kann an den bestehenden Mischwasserkanal in der Ringstraße angeschlossen werden. Die Einleitbeschränkung für Regenwasser beträgt 65 l/s. Darüber hinaus anfallendes Regenwasser ist zurück zu halten.
Zur Entlastung der bestehenden Kanalisation werden Retentionsmaßnahmen umgesetzt. Dazu zählen die extensive Begrünung der Dachflächen der Hauptge‐ bäude mit einer Aufbaustärke von mindestens 12 cm und die intensiv begrünten Aufbauten (durchlässige Überdeckung) der Tiefgarage (für Anlagen zur natürli‐ chen Entlüftung der Tiefgaragen, für die zulässigen Nebenanlagen und für Wege darf die Vegetationsdecke unterbrochen werden).
Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird auch ein Überflutungsnachweis ge‐ mäß DIN 1986‐100 geführt.
Abfallentsorgung Die notwendigen Aufstellflächen für Abfallbehälter sind in die Gebäude integriert. Die Entsorgung der Abfallbehälter erfolgt über die Ringstraße. Der Abstand der geplanten Aufstellflächen zur Ringstraße beträgt weniger als 15 m.
4.7 Gestaltung
Die Gestaltung der Gebäude ist Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und wurde bereits im Ortschaftsrat Wolfartsweier und im Planungsausschuss der Stadt Karls‐ ruhe behandelt und befürwortet.
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Die mit begrünten Flachdächern versehene Bebauung wird neben der angrenzen‐ den Wohnbebauung als eigenständige Einheit wahrgenommen. In Länge und Ge‐ schossigkeit fügen sich die zwei‐ bis viergeschossigen Baukörper aber maßstäb‐ lich in die umliegende Bebauung ein.
Auch die Gliederung der Fassaden sowie die Materialität der Fassade schaffen Be‐ züge zur bestehenden Bebauung. Die Fassaden sind als helle Putzfassaden mit dunkleren Akzenten gestaltet. Die Staffelgeschosse sind durch Rücksprünge ge‐ genüber den darunterliegenden Geschossen abgesetzt.
Um zu verhindern, dass Dachaufbauten störend in Erscheinung treten, haben sie, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, in dem sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten.
Um ein durchgängiges Erscheinungsbild zum Straßenraum sicherzustellen und zur Verbesserung der Durchgrünung des Plangebietes sind Einfriedigungen nur als geschnittene Hecken mit oder ohne dahinter liegendem Drahtgeflecht bzw. Metallgitterzaun zulässig. Da zum Abfangen des Geländes zur Umsetzung des Vorhabens an mehreren Stellen des Plangebiets Stützmauern erforderlich sind, werden diese zugelassen.
Werbeanlagen und Automaten sind aufgrund der geplanten Nutzung und der Auswirkung auf das Ortsbild nur eingeschränkt vorgesehen und werden daher in ihrer Größe und Lage beschränkt.
4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz
4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen
Von der Baumaßnahme sind insgesamt 74 durch die städtische Baumschutzsat‐ zung erfasste Bäume betroffen, für die eine Fällerlaubnis erforderlich ist.
Für 22 Pappeln im Plangebiet lag eine Fällerlaubnis aus dem Jahr 2007 vor, auf deren Grundlage bereits damals 7 Pappeln gefällt wurden. Eine weitere Pappel wurde etwa im Jahr 2004 auf 3 bis 4 Meter Höhe reduziert. Die Gültigkeit jener Fällgenehmigung ist zwischenzeitlich abgelaufen
Vom Sachverständigenbüro Weber wurde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten zur Verkehrssicherheit des Baumbestandes von noch 15 Pappelexemplaren, hier‐ von 13 in einer „Pappelgruppe“ (Stand: 17.12.2018) erstellt, in dem bei 4 ausge‐ wählten Kanada‐ Pappeln eine Stichprobe durchführt wurde und Angaben zur Stand‐ und Bruchsicherheit im Sinne der Verkehrssicherheit gemacht werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass 2 der untersuchten Kanada‐Pappeln nicht ver‐ kehrssicher sind und im Winter 2018/19 gefällt werden müssen, wobei die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Bei einem Baum sind Pflegemaßnah‐ men zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig. Einer der unter‐ suchten Bäume ist noch verkehrssicher. Da die Bäume fast alle vom Pappelglas‐ flügler befallen sind, kann über die restlichen Bäume, die nicht eingehend unter‐ sucht wurden, keine Aussage über die Verkehrssicherheit getroffen werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Schädling immer noch in den Bäumen befindet. Über
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die Bohrlöcher können zusätzlich holzzersetzende Pilze eintreten. Nach Einschät‐ zung des Gutachters ist es fraglich, ob diese Pappelgruppe noch lange erhalten werden kann.
Für die beiden nicht verkehrssicheren Bäume wurde bereits eine Fällgenehmi‐ gung erteilt und die Fällung durchgeführt, da sie eine akute Gefahr für mehrere Fußwege, die Straßenbahnwendeschleife und ein benachbartes Wohnhaus dar‐ stellen. Im Zuge der Fällarbeiten sind die angrenzenden Bäume durch Kronenre‐ duzierungen zu entlasten, um deren Verkehrssicherheit bei den veränderten Ver‐ hältnissen gewährleisten zu können. Die in der Fällgenehmigung enthaltenen ar‐ tenschutzrechtlichen Vorgaben wurden bei der Fällung berücksichtigt. Da bei der Untersuchung der beiden Bäume 3 Eichhörnchenkobel festgestellt wurden, war die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für Eichhörnchen im Rah‐ men der Fällgenehmigung erforderlich. Die Fällung der restlichen Bäume erfolgt in Absprache mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz.
Vorgesehen ist der Erhalt einer Birke und einer Vogelkirsche am nordwestlichen Grundstücksrand. Der Erhalt dieser Bäume wurde planungsrechtlich gesichert. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsver‐ trag geregelt. Es werden insgesamt 46 Einzelbäume und eine Fläche von ca. 488 m² mit Wildhecke gepflanzt. Die Pflanzungen sind planungsrechtlich gesichert. Sie sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen
Die Tiefgarage wird mit einer Substratschicht bedeckt, deren Stärke oberhalb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ mindestens 40 cm betragen soll und je nach Standort und Art der Bepflanzung bis zu ca. 0,9 m betragen kann. Dadurch wird eine entsprechende Begrünung mit Rasen, Stauden und z.T. Bäumen ermöglicht. Die Flachdächer werden ebenfalls begrünt, so dass gegenüber dem bisherigen Zustand eine stärkere Durchgrünung des Planungsgebietes umgesetzt wird.
Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut‐ zung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11.
Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats auf den Dächern oberhalb einer Drän‐ und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen.
Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den Listen unter den Planungsrechtlichen Festsetzungen, Ziffer 8.2.
4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der
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durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist deshalb nicht erforderlich.
4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz
Nachfolgend wird die Entwicklung des artenschutzrechtlichen Maßnahmenkon‐ zepts erläutert. Dabei werden zuerst die aus dem artenschutzrechtlichen Fachbei‐ trag abgeleiteten Maßnahmen dargestellt, anschließend die Ergänzungen des Maßnahmenkonzepts im Laufe des Verfahrens.
Maßnahmenkonzept des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
Für die Belange des Artenschutzes wurde vom Büro arguplan GmbH aus Karlsruhe ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Darin wurde die Planung auf ein Vorliegen bzw. eine drohende Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstat‐ bestände des § 44 Abs.1 BNatSchG geprüft und insofern das besondere Arten‐ schutzrecht des BNatSchG abgearbeitet. Abgeleitet von der unter Ziffer 3.2.3 dar‐ gestellten Bestandsaufnahme von relevanten Arten werden in dem Fachbeitrag nachfolgende Maßnahmen empfohlen:
Vögel
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit der Vögel
Baubeginn außerhalb der Brutzeit
Ersatzpflanzungen von Gehölzen im Plangebiet zur Minimierung des Ver‐ lustes des bestehenden Pappelwäldchens (Schnellwachsende Baumgruppe und Wildhecke)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) außerhalb des Pla‐ nungsgebiets:
Aufhängen von Vogelnistkästen:
‐ 2Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
‐ Die externen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plangebiets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 durchgeführt. Die Orte, wo die Kästen installiert werden sollen, sind der nachfolgenden Abb. 2 zu entnehmen. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rahmen des Durchfüh‐ rungsvertrags verbindlich geregelt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) innerhalb des Planungsgebiets):
‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
Die internen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden in den beiden zum Erhalt festgesetzten Bestandsbäumen umgesetzt.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
Installation von Vogelkästen:
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‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m). Es ist geplant, die beiden Kästen auf die beiden Giebelseiten der Kindertagesstätte zu verteilen.
Abb.2 Anbringungsorte für Nistkästen für Vögel und Fledermäuse (CEF‐Maßnahmen)
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Fledermäuse
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Entfernung des Vegetationsbestandes in der Aktivitätszeit der Fleder‐ mäuse
Gebäudeabriss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Fledermauskästen:
‐ 2 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkasten) (Aufhäng‐ höhe > 3 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung der Anbringungsorte auf Abb. 2. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rah‐ men des Durchführungsvertrags verbindlich geregelt.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
Installation von Fledermauskästen:
‐ 2 Fledermauskästen am geplanten Kindergartengebäude
Ergänzung des Maßnahmenkonzepts im Verfahren
Abgeleitet von den Anregungen der Träger öffentlicher Belange und den Untersu‐ chungsergebnissen von weiteren Begehungen des Plangebiets im Dezember 2018 wurde das Maßnahmenkonzept ergänzt. Nachfolgend wird nach betroffenen Ar‐ ten sortiert zusammenfassend dargestellt, welche Ergänzungen vorgenommen wurden und wie die Anregungen der Träger öffentlicher Belange bewertet wurden.
Vögel
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Maßnahmen gegen Vogelschlag
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Vogelnistkästen:
‐ Zusätzliche Installation von 1 Starenkasten (Modell Schwegler: Staren‐ höhle 3S) (Aufhänghöhe > 2 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung gem. Abb. 2.
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Erläuterung zu den die Vögel betreffenden Ergänzungen:
Beobachtung von Star (RL‐D 3) und Klappergrasmücke (RL‐BW V) als wert‐ gebende Brutvogelarten sowie dem streng geschützten Grünspecht:
Das Vorkommen des Stars wird bei dem Maßnahmenkonzept berücksich‐ tigt, indem ein Nistkasten im Umfeld zusätzlich aufgehängt wird.
Beim Grünspecht ist vorhabenbedingt nicht mit einem Revierverlust zu rechnen. Da die Art im Allgemeinen Reviergrößen von über 150 ha besitzt und, wie das Vorkommen im Bereich des Planungsraumes zeigt, im Umfeld geeignete Lebensräume (mit Brutbäumen) existieren, ist ein Ausweichen auf die Umgebung möglich. Ausgleichsmaßnahmen für die Art sind daher nicht erforderlich.
Das Revierzentrum der Klappergrasmücke wurde im Zuge der artenschutz‐ rechtlichen Untersuchungen in einer Hecke im direkten Umfeld der Ein‐ griffsfläche festgestellt. Das Revier erstreckte sich auch auf die Gehölzrand‐ zone des Geltungsbereichs. Da somit mit keinem vollständigen Revierver‐ lust zu rechnen ist, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erfor‐ derlich. Die Art profitiert auch von der geplanten Anlage von Wildhecken am Nordrand des Planungsraumes.
Beobachtung der Heckenbraunelle und der Nachtigall (Brutvogelarten):
Bei den genannten Arten handelt es sich um ungefährdete Arten. Im Regel‐ fall ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei den häufigen und verbreiteten Vogelarten aufgrund deren günstigen Erhal‐ tungszustandes und der großen Anpassungsfähigkeit ein Vorhaben nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstößt (s. Bick 2016, Natur und Recht 38 (2): 73‐78). Durch die geplante Anlage von Wildhecken im Norden des Geltungsbereichs werden für die Arten Ersatzlebensräume zur Verfü‐ gung gestellt, so dass das Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Aufgrund der Gehölzbeseitigung außer‐ halb der Brutzeit wird der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt.
Berücksichtigung des Themas Vogelschlag:
Als Minimierungsmaßnahme ist vorgesehen, dass für großflächige Glasele‐ mente ausschließlich Elemente aus bedrucktem vogelschlagsicherem Glas zu verwenden sind. Außerdem ist auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente zu verzichten. Im Bedarfsfall werden die Maßnahmen mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz abgestimmt.
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Fledermäuse
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Fledermauskästen:
‐ Installation von 8 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkas‐ ten) (Aufhänghöhe > 3 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung Abb. 2.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
‐ Installation von 16 fassadenintegrierte Kästen für Fledermäuse in den neu entstehenden Gebäuden (2 Kästen pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Sch‐ wegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m)
Erläuterung zu den die Fledermäuse betreffenden Ergänzungen des Maßnah‐ menkonzepts im Laufe des Verfahrens:
Zu den Gebäuden
Beim Gebäudeabriss sollen potentielle Strukturen, wie zum Beispiel das At‐ tikablech, in Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung vorsichtig und nach Möglichkeit händisch entfernt werden.
Der Abbruch wird in Anwesenheit einer ökologischen und fledermauskund‐ lichen Baubegleitung mit vorheriger Detektorefassung durchgeführt.
Die Integration von 16 Fledermauskästen in den neuen Gebäuden wird fest‐ gesetzt. Acht Fledermausflachkästen wurden bereits an nahe gelegenen Bäumen aufgehängt um einen ausreichenden Ausgleich für wegfallende Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten zu schaffen.
Dem Verdacht auf Wochenstuben der Zwergfledermaus in den Gebäuden wurde im Rahmen einer Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 nachgegangen und hat sich nicht bestätigt.
Zum Baumbestand
Baumkontrolle zwecks gegebenenfalls vorgezogener Fällung:
Im Baumbestand gibt es keine großen Baumhöhlen. Lediglich eine kleinere, fledermausgeeignete Höhle (derzeit ungenutzt) und Kleinstrukturen/Rin‐ denstrukturen. Bei der Gebäude‐ und Baumkontrolle im Dezember 2018 wurde festgestellt, dass keine Winterquartiere durch die Fällung betroffen sind, da die Äste der Pappeln stark der Witterung ausgesetzt sind und keine ungestörten, frostfreien Aufenthaltsorte bieten.
Durch eine Sichtkontrolle durch Baumkletterer konnte die Wahrscheinlich‐ keit, dass Tiere bei den Fällarbeiten zu Schaden kommen, besser beurteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte das Risiko, dass Fledermäuse im Win‐ terschlaf bei einer Fällung betroffen sind, stark eingegrenzt werden, da
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kaum bis keine geeigneten Strukturen vorhanden sind. Ein signifikant er‐ höhtes Tötungsrisiko von Fledermäusen durch eine Fällung in den Winter‐ monaten besteht somit nicht.
Ausgleich der Balzhabitate und zugehöriger Quartiere:
Der Bebauungsplan setzt neben den allgemeinen Pflanzgeboten auch die Pflanzung mehrerer großkroniger Bäume (18‐20cm Stammumfang bei Pflanzung) und Wildhecken fest. Im Westen grenzt die landwirtschaftliche Feldflur von Wolfartsweier, seit Neuestem geschützt durch das Land‐ schaftsschutzgebiet „Oberwald‐Rißnert”, an den Vorhabenbereich. Im Os‐ ten grenzt Wolfartsweier direkt an den Bergwald und das Landschafts‐ schutzgebiet ,,Bergwald‐Rappeneigen“. Das Gebiet zeichnet sich durch na‐ turnahe Waldtypen, reizvolle Waldränder mit Übergängen zu extensiven Gärten und Streuobstwiesen aus. Der Baumbestand in der Steinkreuz‐ straße ist zwar ein Teillebensraum von Fledermäusen. Eine essentielle Be‐ deutung als Nahrungshabitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen.
Tagesquartier der Zwergfledermaus im Pappelbestand; Nahrungsquartier von Zwergfledermäusen, Kleinen Abendseglern, Breitflügelfledermäusen und Grauen Langohren:
Durch die Integration von Fledermauskästen in den neuen Gebäuden, auf‐ gehängte Fledermauskästen im Umfeld des Plangebiets, neue Gebäu‐ desturkturen, der Pflanzung von großkronigen Bäumen und Wildhecken und die Nähe zum Bergwald wird gewährleistet, dass der Erhaltungszu‐ stand der Population verschiedener Fledermausarten sich nicht verschlech‐ tert. Von dem Aufhängen der Kästen soll in erster Linie die Zwergfleder‐ maus profitieren, welche das Plangebiet als Tagesquartier nutzt. Allen üb‐ rigen von den Naturschutzverbänden gemeldeten Arten (Kleinabendseg‐ ler, Breitflügelfledermaus) dient der Geltungsbereich bzw. der dortige Pap‐ pelbestand möglicherweise als Nahrungshabitat. Aber auch sie können die Kästen ebenfalls als Einzelquartier nutzen. Der Pappelbestand wurde sei‐ tens der Naturschutzverbände aufgrund der relativ geringen Entfernung zu einem bekannten Quartier des Grauen Langohrs eine essenzielle Bedeu‐ tung zugesprochen. Diese Einschätzung konnte trotz intensiver Fledermau‐ suntersuchungen nicht bestätigt werden, was auch fachlich der „wenig mo‐ bilen und strukturgebundenen“ Art entspricht. Um die Beanspruchung ei‐ nes Nahrungslebensraumes für alle betroffenen Arten auszugleichen, ist die Anlage einer Wildhecke und von Baumgruppen am Nordostrand des Geltungsbereich vorgesehen. Eine essentielle Bedeutung als Nahrungsha‐ bitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen.
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Sonstige Tierarten
Haselmaus
Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkommen der Haselmaus vermutet. Hierzu wurde vom Fachplanungs‐ büro eine Potentialanalyse durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass im Vorhabenbereich nicht mit der Haselmaus zu rechnen ist.
Eichhörnchen
Im Rahmen der Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 wurden Eichhörnchen als weitere artenschutzrechtlich relevante Art im Plangebiet identifiziert. Eichhörnchen sind national besonders geschützt. Solange kein zulässiges Eingriffsvorhaben vorliegt, ist eine Ausnahme der unteren Na‐ turschutzbehörde erforderlich, sollte eine Störung oder Tötung der Eich‐ hörnchen unumgänglich sein. Diese wurden mit folgender Maßgabe erteilt:
Bei der Fällung des Baumbestandes (im Januar/Februar) inklusive Sträucher nach Fällfreigabe sind die Bäume mit den meisten Eichhörnchenkobeln zu belassen (gemäß Bericht zum Kontrolltermin 2 Bäume). So verbleiben acht Kobel, um den dort lebenden Eichhörnchen die Winterruhe und die an‐ schließende Fortpflanzung zu ermöglichen. Fällung der ,,Kobelbäume” er‐ folgt nach Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz zu einem Zeitpunkt, an dem die Fledermäuse mobil sind und fliehen kön‐ nen, sollten sie sich in den Bäume aufhalten.
Insekten
Zum Schutz der Insektenpopulation wurde festgesetzt, dass für die Stra‐ ßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung insekten‐ freundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden sind, wobei die Leuchten nach oben abge‐ schirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuch‐ tende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht überschreiten.
Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagenen bzw. im Verfahren er‐ gänzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden, soweit es sich um Maßnah‐ men innerhalb des Geltungsbereichs handelt, in den Bebauungsplan übernommen, des Weiteren im Durchführungsvertrag geregelt. Die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs (CEF‐Maßnahmen) werden durch entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert.
4.9 Belastungen
4.9.1 Altlasten
Aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzung kann eine Verunreinigung des Untergrundes und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Aus fach‐ technischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersu‐
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chungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Untersuchun‐ gen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängigkeit der Detailplanung erforderlich werden.
Anfallendes Rückbau‐ und Aushubmaterial ist in jedem Fall abfallrechtlich zu un‐ tersuchen. Im Vorfeld sind ein Rückbau‐ sowie ein Aushub‐ und Entsorgungskon‐ zept von einem Sachverständigen zu erarbeiten und der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz vorzulegen. Sämtliche Baumaßnahmen sind gutachterlich zu überwachen.
Eine Muldenversickerung über mögliche vorhandene anthropogene Auffüllungen oder nutzungsbedingte Verunreinigungen ist nicht zulässig. Die Auffüllungen bzw. das verunreinigte Bodenmaterial sind auszuheben und fachgerecht zu ent‐ sorgen. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobung).
Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden.
4.9.2 Schall
Im Rahmen der schalltechnischen Stellungnahme waren zum einen Aussagen über die Einwirkungen durch Verkehrslärm auf das Plangebiet anhand der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sowie durch Straßenbahnlärm zu beurteilen. Weiterhin sind die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung zu beur‐ teilen. Hierbei ist der von der Zufahrt zur Tiefgarage ausgehende Lärm als Gewer‐ belärm einzustufen und nach der TA‐Lärm zu beurteilen. Ergänzend ist zu unter‐ suchen, inwieweit sich Geräuschimmissionen aus der geplanten Kindertages‐ stätte mit angrenzendem Spielplatz auf das Plangebiet auswirken. Aufgrund der unter Ziffer 3.5. dargestellten Immissionssituation in der Umgebung des Plangebietes wurde zur Klärung der schalltechnischen Belange ein schalltech‐ nisches Gutachten vom Büro „Schalltechnik Dr. Müller“ aus Rheinstetten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Der resultierende Lärmeintrag aus dem Straßen‐ und Schienenverkehr liegt be‐ reichsweise deutlich über den Lärmpegeln, die nach den Planungsrichtwerten der städtebaulichen Schallschutznorm DIN 18 005 /1/ für eine Bebauung mit wohnli‐ cher Nutzung anzustreben sind. Deshalb werden im Bebauungsplan geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festgesetzt. Hierbei werden durch geeignete Bau‐ formen bzw. Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen an Ge‐ bäuden verträgliche Verhältnisse in Wohn‐ und Arbeitsräumen geschaffen. Abschirmmaßnahmen sind an den zur Steinkreuzstraße bzw. Straßenbahn‐ Schleife weisenden Gebäudefassaden nicht durchführbar. Eine etwaige Abschir‐ mung von der Steinkreuzstraße (z.B. durch eine h = 2 m hohe Lärmschutzwand) wurde geprüft, könnte in Teilen der Bebauung aber keine spürbare Minderung der Beurteilungspegel bewirken, zumindest nicht in den oberen, zur wohnlichen Nut‐ zung geplanten Gebäudebereichen. Aufgrund der nur in einem kleinen Einwirkungsbereich in Bodennähe erreichba‐ ren Verbesserung der Geräuschimmissionssituation, der Barrierewirkung einer solchen Mauer und den negativen Auswirkungen auf das Ortsbild erscheint diese aufwändige bautechnische Maßnahme als nicht angemessen und städtebaulich
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vertretbar. Der angestrebte offene Charakter des geplanten öffentlichen Platzes im Süden des Geltungsbereichs wäre so nicht umsetzbar, auch Sicherheitsas‐ pekte (mangelnde Einsehbarkeit) sprechen gegen eine solche Lösung.
Hinsichtlich möglicher Geräuscheinwirkungen aus dem Betrieb des Kindergartens ist festzustellen, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspiel‐ plätzen ausgeht, gemäß BImSchG /2/(§ 22 Abs.1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist und im Wohnumfeld hingenommen werden muss. Ein Bolzplatz bzw. eine Skateranlage oder ähnliches durch Nutzung von Jugendlichen ist nicht vorgesehen. Der Kinder‐ Spielplatz im Außenbereich des Kindergartens wird ausschließlich von Kindern und nicht von Jugendlichen genutzt. Dies wird durch eine entsprechende Beschilderung sichergestellt. Die im Gutachten vorgeschlagenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnah‐ men wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen.
Im Gutachten wird außerdem eine ergänzende Maßnahme genannt, die zu einer weiteren Reduzierung der Schallbelastung und damit zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt, aus schalltechnischer Sicht unter Berücksichtigung der rele‐ vanten Normen jedoch nicht zwingend erforderlich ist und daher auch nicht als Festsetzungsvorschlag im Gutachten genannt wird. Danach können zum Schutz der Außenbereiche (Loggien und Balkone o.ä.), welche direkt an der Steinkreuz‐ straße liegen, diese zusätzlich mit einem „verglasten Wintergarten“ o.ä. mit ei‐ nem bewerteten Schalldämmmaß von Rw > 25 dB eingeplant werden.
4.9.3 Luftqualität
Eine relevante Erhöhung der Luftbelastung durch das Vorhaben ist nicht zu er‐ warten. Durch die punktartige Positionierung der Gebäude wird ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet. Der erhöhte Dämmstandard der Gebäude in Verbin‐ dung mit einer effizienten Energieversorgung (siehe auch unter Ziff. 4.9.4) tragen dazu bei, den Ausstoß von Luftschadstoffen zu minimieren.
4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz
Für die Bebauung des Plangebiets hat der Vorhabenträger ein Energiekonzept er‐ stellt. Dabei wurden verschiedene Varianten der Gebäudehülle inklusive der Anla‐ gen zur Raumheizung und zur Trinkwarmwasserbereitung mit Hilfe von Energie‐ bilanzen untersucht.
Die zur Umsetzung vorgesehene Vorzugsvariante sieht eine zentrale Wärmever‐ sorgung aller Gebäude über ein hocheffizientes Nahwärmenetz mit Gas‐BHKW und Spitzenlastkessel vor. Über das BHKW kann so in Kraft‐Wärme‐Kopplung der größte Teil der benötigten Wärme bereitgestellt sowie zusätzlich Strom produ‐ ziert und vor Ort genutzt werden. Die Wärmeverteilung in den Gebäuden erfolgt über niedertemperaturbasierte Flächenheizungen. Die Belüftung der Gebäude wird über dezentrale Lüftungsanlagen (Wohngebäude) bzw. eine zentrale Lüf‐ tungsanlage (Kindertagesstätte) mit Wärmerückgewinnung realisiert. In Kombi‐ nation mit erhöhten Dämmstärken bei den Bauteilen der Gebäudehülle sowie ei‐ ner durchgehenden 3‐fach Wärmeschutzverglasung wird bei den Wohngebäuden der Standard eines KfW‐Effizienzhaus 55 erreicht. Die Kindertagesstätte verpasst
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bei gleicher Ausführung auf Grund der schlechteren Bewertung durch die Berech‐ nung nach DIN 18599 (Nichtwohngebäude) den KfW‐55‐Standard nur knapp. Dennoch werden auch hier gesetzliche Anforderungen der Energieeinsparverord‐ nung (EnEV) um ‐23% beim Jahres‐Primärenergiebedarf (Qp‘) bzw. mit über ‐50% beim mittleren U‐Wert (Ht‘) für opake Bauteile unterschritten. Die Absicherung des KfW 55 Standards der Wohngebäude erfolgt über den Durchführungsvertrag.
Die Begrünung der Flachdächer und der Tiefgarage, die Gestaltung der Fassaden als helle Putzfassaden und die punktartige, die Durchlüftung erlaubende Gebäu‐ deanordnung vermeiden eine negative Wirkung auf das Lokalklima.
4.9.5 Kampfmittel
Von der Firma UXO PRO CONSULT wurde für das Plangebiet eine Luftbildaus‐ wertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelastung erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
Die Auswertung der Luftbildaufnahmen hat den Verdacht der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmitteln nicht bestätigt. Nach jetzigen Kenntnis‐ stand sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.
Die Luftbildauswertung resultiert in der Erkenntnis, dass die zu untersuchende Wahrscheinlichkeit der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmit‐ teln verschwindend gering ist. Folglich besteht keine zwingende Notwendigkeit, den Beginn der Phase B (technische Erkundung der Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung) der Kampfmittelräumung zu veranlassen. Nach jetzi‐ gem Kenntnisstand ist die technische Erkundung demnach nicht zwingend not‐ wendig. Die tatsächliche Kampfmittelbelastung des Erkundungsgebietes kann ausschließlich durch technische Methoden vor Ort überprüft werden.
5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen.
6. Sozialverträglichkeit
Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt:
Das Vorhaben ist in Teilbereichen eine Maßnahme des sozial geförderten Woh‐ nungsbaus. Die Gebäude sind teilweise barrierefrei konzipiert, die Wohnungsgrö‐ ßen und Zuschnitte orientieren sich an den Bedürfnissen der Nutzer.
7. Statistik
7.1 Flächenbilanz
Wohngebiet ca. 0,65 ha 79,00% Verkehrsflächen ca. 0,17 ha 21,00% Grünflächen ca. 0,00 ha Ausgleichsflächen ca. 0,00 ha Gesamt ca. 0,82 ha 100,00%
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7.2 Geplante Bebauung
Anzahl Wohneinheiten Bruttogrundfläche Einzelhäuser 8 62 14.743 m²
7.3 Bodenversiegelung1
Gesamtfläche ca. 0,82 ha 100,00%
Derzeitige Versiegelung ca. 0,18 ha 21,95%
Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,66 ha 80,49%
8. Kosten
Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent‐ stehen keine Kosten.
9. Durchführung
Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden im Durchführungsvertrag gere‐ gelt.
10. Übersicht der erstellten Gutachten
‐ Schallgutachten, Schalltechnik–Dr. Müller, Fassung vom 12. Juni 2018
‐ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, arguplan, Fassung vom April 2018
‐ Historische Altlastenerkundung, GHJ, Fassung vom 6. März 2018
‐ Baugrundgutachten, Geologisches Büro Jochen Lang, Fassung vom 12. April 2018
‐ Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelas‐ tung, UXO PRO CONSULT, Fassung vom 16. April 2018
1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum.
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B. Hinweise (beigefügt)
1. Versorgung und Entsorgung
Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu verse‐ hen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten.
Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor‐ handenen Bäumen einhalten.
2. Entwässerung
Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks‐ und Gebäudeteile können eventuell nur über Hebeanlagen entwäs‐ sert werden.
Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen.
3. Niederschlagswasser
Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt ange‐ zeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Ge‐ bäuden bestehen.
Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen‐
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pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden.
4. Archäologische Funde, Kleindenkmale
Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o‐ der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan‐ desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls‐ ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik‐ reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl‐ lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz‐ behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Do‐ kumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
5. Baumschutz
Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen.
6. Altlasten
Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden.
7. Erdaushub / Auffüllungen
Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver‐ wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei‐ mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern.
Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge‐ setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen.
8. Private Leitungen
Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. Die Berücksichtigung oder Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag, soweit erforderlich.
9. Barrierefreies Bauen
In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 35 LBO).
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10. Erneuerbare Energien
Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer‐ bare‐Energien‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
11. Dachbegrünung und Solaranlagen
Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön‐ nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit‐ zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege auf‐ einander abgestimmt sein.
Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü‐ nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte.
Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen‐ dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauer‐ hafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so‐ dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk‐ tion nicht unzulässig eingeschränkt wird.
12. Artenschutz
Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, also von Anfang Oktober bis Ende Februar bzw. in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz.
Da gleichzeitig ein störungsbedingtes Verlassen von möglichen Zwergfledermäu‐ sen aus ihren Einzelquartieren gewährleistet werden muss, darf zumindest der Baumbestand im Oktober, bzw. in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz, gefällt werden.
Um eine Tötung/Verletzung von möglichen Fledermäusen in den Gebäuden zu vermeiden, soll der Abriss von Anfang September bis Ende Oktober, bzw. in Ab‐ stimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz, stattfinden, damit die Tiere bei Bedarf ihre Einzelquartiere verlassen können.
Um eine Störung brütender Vögel weitestgehend zu vermeiden, dürfen nur die eigentlichen Bauarbeiten vor Beginn der Brutzeit beginnen, damit die Brutpaare bei der Nistplatzwahl entsprechend ausweichen können.
Da sich im Spätsommer und Frühherbst witterungsbedingt die Fledermäuse tags‐ über in einem tiefen Torpor befinden und erst nach einigen Minuten aktiv werden können, sind bei der Fällung von Bäumen und beim Gebäudeabriss direkt vor dem
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Fäll‐ bzw. Abrisstermin Aktivitätsbeobachtungen durchzuführen. Ggf. sind ge‐ staffelte Fällungen zur Vergrämung sowie ein vorsichtiges Abdecken des Dachs und anderer geeigneter Strukturen vor dem Abriss erforderlich. Außerdem ist bei der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung erforderlich.
Die Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln muss zeitlich so erfolgen, dass das Risiko der Betroffenheit von Jungtieren ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Vergrämung bzw. Vergrämung der Eichhörnchen. Am Tag der Fällung und be‐ vor diese begonnen werden sind die betroffenen Eichhörnchenkobel durch einen Baumkletterer oder in anderer geeigneter Weise auf Besatz zu kontrollieren, ggf. vorhandene Tiere sind vorsichtig und behutsam zu vertreiben und die Kobel un‐ verzüglich danach zu entfernen. Zugleich sind von der ökologischen Maßnahmen‐ begleitung nochmals insgesamt die zur Fällung anstehenden Bäume prophylak‐ tisch darauf zu überprüfen, dass auch keine anderen geschützten Tiere tangiert. Vor der Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln sind in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz künstliche Eichhörnchen‐ Ersatzko‐ bel im nahen Umfeld der zu fällenden Bäume aufzuhängen. Die Fällung ist von ei‐ ner ökologischen Fällbegleitung zu begleiten. Dem Fachamt für Umwelt‐ und Ar‐ beitsschutz ist ein kurzer Bericht hierzu und über den Umgang mit den Kobel vor‐ zulegen.
Sollten großflächige Glaselemente geplant sein, ist das Thema Vogelschlagrisiko zu beachten. Für diese Flächen sind ausschließlich Elemente aus bedrucktem vo‐ gelschlag‐sicherem Glas mit hochwirksamen Mustern zu verwenden. Im Bedarfs‐ fall sind die Maßnahmen mit dem Umwelt‐ und Arbeitsschutz abzustimmen. Auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente ist zu verzichten.
13. Wasserschutzgebiet
Das Vorhaben liegt bekanntermaßen in der Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald. Die entsprechende Schutzgebietsverordnung in ihrer jeweils gül‐ tigen Fassung sowie das DVGW‐Arbeitsblatt W 101 „Richtlinie für Trinkwasser‐ schutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ vom Juni 2006 sind zu be‐ achten.
14. Kriminalprävention
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens auch Aspekte der Kriminalprävention einbezogen werden sollten, um dem Grund‐ bedürfnis nach einer sicheren Wohnumgebung gerecht zu werden. Wichtige Aspekte sind hierbei z.B. die Gestaltung der Freiräume mit guter Orien‐ tierbarkeit und Sichtbarkeit im Sinne einer sozialen Kontrolle, das Beleuchtungs‐ konzept sowie die Zugangsbedingungen und die technische Sicherung der Ge‐ bäude und Wohnungen. Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe ist gerne bereit die Bauträger/Bauherren kostenlos und unverbindlich bzgl. eines individu‐ ellen Sicherungskonzeptes zu beraten oder in Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe eine Veranstaltung für Bauinteressenten durchzuführen.
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C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9, 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtli‐ che Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderun‐ gen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt:
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Im Rahmen der Ziffern 2 bis 11 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durch‐ führungsvertrag verpflichtet.
2. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: ‐ Wohngebäude, ‐ die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank‐ und Speisewirt‐
schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, ‐ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe‐
cke; Ausnahmsweise können zugelassen werden: ‐ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ‐ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ‐ Anlagen für Verwaltungen; Nicht zulässig sind: ‐ Gartenbaubetriebe, ‐ Tankstellen.
3. Maß der baulichen Nutzung
Die Bezugshöhe (BZH) zur Ermittlung der Wandhöhe wird im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Normalhöhennull festgesetzt.
Die Wandhöhe (WH) ist das Maß zwischen der Bezugshöhe und dem oberen Wandabschluss bzw. der Oberkante Flachdachattika.
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Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden.
Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von maximal 0,75 überschritten werden.
4. Überbaubare Grundstücksfläche
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit Ausnahme der zur Ringstraße orientier‐ ten Fassaden durch Balkone / Loggien bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,20 m überschritten werden. Entlang der Ringstraße können untergeordnete Bauteile die Baugrenze in gering‐ fügigen Maße überschreiten, solange das Lichtraumprofil des Gehwegs und der Zufahrten nicht beeinträchtigt wird.
5. Abstandsflächen
In dem im zeichnerischen Teil mit „A1“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. In dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. In den im zeichnerischen Teil mit „A3“ festgesetzten Bereichen dürfen die Ge‐ bäude auch ohne Einhaltung der Abstandsflächen errichtet werden.
6. Stellplätze und Garagen, Carports
Oberirdische Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zuläs‐ sig.
7. Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig.
8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung
8.1 Erhaltung von Bäumen
Im Kronentraufbereich der im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Abgrabungen, zusätzliche Versiegelungen und Bodenveränderungen unzulässig. Bei Abgang der Bäume ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichar‐ tiger Laubbaum zu pflanzen. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsvertrag geregelt.
8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume
An den im zeichnerischen Teil festgesetzten Standorten sind Hochstammbäume gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste fachgerecht zu pflanzen. Bei Über‐ schneidungen mit Leitungsrechten oder bei sonstigen nicht vermeidbaren Hinde‐ rungsgründen dürfen die festgesetzten Baumstandorte geringfügig verschoben werden. Näheres regelt der Durchführungsvertrag.
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8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage
Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumschei‐ ben von mind. 10 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwur‐ zelbare Raum hat mindestens 20m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Über‐ bauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit ver‐ dichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Land‐ schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (Richtlinie der Forschungsgesell‐ schaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanz‐ gruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils gültigen Fassung2) zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfol‐ gen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maß‐ nahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den lang‐ fristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten.
8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage
Für Bäume auf der Tiefgarage ist eine Pflanzgrube mit mind. 12 m³ bei mind. 0,9m Tiefe vorzusehen. Die tatsächliche Tiefe ist abhängig von der jeweiligen Überde‐ ckung auf der Tiefgarage.
8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn
Die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der gemäß zeichnerischem Teil von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind wie unter Ziffer 8.2.1 umzusetzen und dauerhaft zu unterhalten, bis die Stadtbahn realisiert wird.
8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Wuchsklasse 1 (großkronig) Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Fagus sylvatica Rotbuche Tilia in Arten und Sorten Linde Wuchsklasse 2 (mittelkronig) Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Liquidambar styracifula und Sorten Amberbaum Prunus avium und Sorten Vogelkirsche Sophora japonica Regent Schnurbaum Paulowina tomentosa Blauglockenbaum
2 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
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Wuchsklasse 3 (kleinkronig) Malus‐Hybriden Zier‐Apfel Prunus padus Traubenkirsche Qualität: Hochstämme Stammumfang 18‐20 cm.
8.3 Dachbegrünung
Die Dachflächen sind dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Flächen sind mit einer für Gräser‐ und Kräutervegetation ausreichenden Substratschüttung von im ge‐ setzten Zustand mindestens 12 cm über der Drainschicht zu versehen und mit ei‐ ner Gräser‐ und Kräutermischung gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Artenverwendungsliste Dachbegrünung
Kräuter ( Anteil 60 % ) Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber‐Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide‐Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen‐Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg‐Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta Frühlings‐Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben‐Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioide Gewöhnlicher Thymian
Gräser ( Anteil 40 % ):
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge
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Festuca guestfalica Harter Schafschwingel
Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
8.4 Begrünung der Tiefgaragen
Die nicht überbauten Decken von Tiefgaragen sind, soweit sie nicht für Zuwege oder Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen. Für die Substratschicht ober‐ halb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ sind folgende Höhen erforderlich:
‐für Rasen 40 cm,
‐für Sträucher 70 cm,
‐für Bäume 90 cm im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume.
8.5 Pflanzung von Schnitthecken
Bei der Pflanzung von geschnittenen Hecken (Siehe Ziff. 3 der örtlichen Bauvor‐ schriften) sind Arten der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden:
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Carpinus betulus Hainbuche Cornus mas Kornelkirsche Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Altrovirens Liguster
9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen
Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Boden, Natur und Landschaft sind flächig mit Gehölzen aus nachfol‐ gender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Zu verwenden sind gebietsheimi‐ sche Pflanzen aus dem Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben (Quelle LUBW)3. Zu verwenden ist Pflanzgut aus regionalen Herkünften, das mit einer Identitätsnum‐ mer gekennzeichnet ist (PFG 1). Die Gehölze sind zu erhalten, müssen fachgerecht gepflegt werden und sind bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
3 Einzusehen beim Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
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Artenverwendungsliste Pflanzgebot 1 (PFG 1) Baumarten Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche Prunus avium Vogelkirsche Liste Straucharten: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus laevigata Weißdorn Crataegus mongyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Mespilus germanica Mispel Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus torminalis Elsbeere Viburnum opolus Gewöhnlicher Schneeball Viburnum lantana Wolliger Schneeball Qualität: Bäume (Hochstämme und Stammbüsche) Stammumfang 18‐20 cm Sträucher 2x verpflanzte Sträucher, je nach Art in der Sortierung 60‐80cm , 80‐100 cm oder 100‐150 cm
9.2 CEF‐Maßnahmen
In den im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäumen sind ausreichend vorzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen:
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‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen)
9.3.1 Nistmöglichkeiten
Im Plangebiet nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen:
Vögel
2 Vogelkästen für Höhlenbrütern an den neu entstehenden Gebäu‐ den (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Fluglochweite 32 mm) (Aufhäng‐ höhe > 2 m)
Fledermäuse
16 fassadenintegrierte Kästen in den neu entstehenden Gebäuden (2 Käs‐ ten pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Schwegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m)
9.3.2 Beleuchtung
Für die Straßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung sind in‐ sektenfreundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden, wobei die Leuchten nach oben abgeschirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten ge‐ schützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht über‐ schreiten.
10. Geh‐ und Leitungsrechte
Die im zeichnerischen Teil mit „L“ festgesetzte Fläche ist mit einem Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belasten.
Die im zeichnerischen Teil mit „G“ festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Die mit einem Leitungsrecht belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung frei‐ zuhalten. Pflanzungen in diesen Bereichen sind nur in Absprache mit dem Lei‐ tungsträger zulässig.
11. Schallschutz
11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen
Tiefgaragenrampen sind einzuhausen.
Auf den Innenseiten der Rampeneinhausungen ist eine hochabsorbierende Ver‐ kleidung anzubringen (Absorberklasse C oder besser, aw > 0,60).
Die Verkleidung ist ebenfalls an der Deckenfläche im angrenzenden Tiefgaragen‐ parkbereich auf eine Tiefe von mindestens 10 m anzubringen.
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11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen
Bei der Neuerrichtung von Wohn‐ oder Arbeitsräumen sind die baurechtlich ver‐ bindlichen Anforderungen nach DIN 4109‐1 /4c/ (2016‐7) an die Luftschalldäm‐ mung von Außenbauteilen (Wand, Dach, Fassade, Fenster) von Gebäuden zu be‐ achten. Diese Anforderungen sind abhängig von den im zeichnerischen Teil fest‐ gesetzten Lärmpegelbereichen und der nachfolgenden Tabelle umzusetzen.
Abb.3 Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Liegt die Fassade eines Gebäudes im Bereich von zwei unterschiedlichen Lärmpe‐ gelbereichen, ist für die Fassade der höhere Lärmpegelbereich anzusetzen.
Innerhalb des im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereichs der überbaubaren Flächen sind Schlafräume (Schlaf‐ und Kinderzimmer) mit schallgedämmten Lüf‐ tungseinrichtungen auszustatten. Dies gilt auch, wenn der Schlafraum nur teil‐ weise in diesem Bereich liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Schlafraum durch ein weiteres Fenster belüftbar ist, das außerhalb des festgesetzten Bereichs liegt.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen, können die Anforderun‐ gen an die Schalldämmung der Außenbauteile ausnahmsweise entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.
Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113/ 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth‐Verlag, Ber‐ lin).
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II. Örtliche Bauvorschriften
1 Dächer
Zulässig sind Flachdächer mit einer Neigung von max. 5°. Für Nebenanlagen sind auch abweichende Dachformen und Neigungen zulässig. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Technische Dachaufbauten (außer Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar‐ thermischen Nutzung) sind auf max. 20% der Dachflächen begrenzt. Dachterras‐ sen sind nur für Staffelgeschosse zulässig.
Dachaufbauten, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, haben zu Außenfassa‐ den mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten (X ≥ Z; s. Beispielskizze).
Abb. 4: Beispielskizze Mindestabstand der Dachaufbauten zu Außenfassaden
2. Werbeanlagen und Automaten
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig:
‐ Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, ‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu ei‐
ner Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea‐ mer oder Ähnliches.
Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig.
Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein‐ richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig.
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3. Einfriedigungen, Stützmauern
Einfriedigungen sind nur als geschnittene Hecken bis 1,4 m Höhe (einschließlich der Aufkantung der Tiefgarage) über der Hinterkante des Gehwegs zulässig. Die Hecken können mit einem dahinterliegenden Drahtgeflecht oder Metallgitter‐ zaun kombiniert werden.
Die Errichtung von Stützmauern ist zulässig.
4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Stellplätze, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen und als Vegetationsflächen dauerhaft anzulegen und zu unterhalten.
5. Abfallbehälterstandplätze
Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich hergestellt wird, muss er begrünt werden.
6. Außenantennen
Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig.
7. Niederspannungsfreileitungen
Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.
III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen)
Der Bebauungsplan Nr. 392 in Kraft getreten am 10. September 1970, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden.
Der Vorhaben‐ und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dies gilt nicht für die dargestellte Möblierung und Planeintei‐ lung.
047_VbB-Steinkreuzstrasse 14-Erneute Offenlage-clean
VEP unmarkiert
01-Steinkreuzstr 14_2019-10-14_VEP ohne Markierung
01-190813 WSW Genehmigungsplanung ohne Kennzeichnung
19 [TÖB Genehmigungsplan (A4)]
1/4.5
2/19
Steinkreuzstr. 14_Stellplätze_2019-08-20
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/steinkreuzstrasse_14/HF_sections/content/ZZlQUHXIkwOZoi/ZZo4ZDllpX89eZ/VbB%20Steinkreuzstr_II_Offenl_14102019.pdf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe – Wolfartsweier
Entwurf
Vorhabenträger: SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH Alte Kreisstraße 42 76149 Karlsruhe T. 0721 – 7802‐0 F. 0721 – 7802‐22 info@sbw‐karlsruhe.de
Planverfasser: VbB VEP GERHARDT.stadtplaner.architekten Werkgemeinschaft Karlsruhe Weinbrennerstraße 13 Freie Architekten BDA 76135 Karlsruhe Kammerer & Stengel T. 0721 – 831030 Partnerschaft mbB F. 0721 – 8310399 Schubertstraße 2 mail@gsa‐karlsruhe.de 76185 Karlsruhe
T. 0721 – 84006 ‐ 0 F. 0721 – 84006 ‐ 66 info@wgk‐ka.de
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Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 5 2. Bestehende Planungen ........................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................. 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ..................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme ................................................................................ 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........... 6 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................ 6 3.2.2 Bodenbeschaffenheit ............................................................................... 7 3.2.3 Artenschutz ............................................................................................ 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................... 9 3.4 Eigentumsverhältnisse ........................................................................... 10 3.5 Belastungen .......................................................................................... 10 4. Planungskonzept ................................................................................. 11 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung .................................................. 12 4.2 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 12 4.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 13 4.4 Bauweise .............................................................................................. 14 4.5 Abstandsflächen .................................................................................... 14 4.6 Erschließung ......................................................................................... 16 4.6.1 ÖPNV ................................................................................................... 16 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................... 16 4.6.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 16 4.6.4 Geh‐ und Radwege ................................................................................ 16 4.6.5 Feuerwehrzufahrt .................................................................................. 17 4.6.6 Ver‐ und Entsorgung .............................................................................. 17 4.7 Gestaltung ............................................................................................ 17 4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............. 18 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen ..................................................................... 18 4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 19 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................... 20 4.9 Belastungen .......................................................................................... 26 4.9.1 Altlasten ............................................................................................... 26 4.9.2 Schall ................................................................................................... 27 4.9.3 Luftqualität ........................................................................................... 28 4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz ................................................................ 28 4.9.5 Kampfmittel .......................................................................................... 29 5. Umweltbericht ..................................................................................... 29 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................ 29 7. Statistik ............................................................................................... 29 7.1 Flächenbilanz ........................................................................................ 29
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7.2 Geplante Bebauung ............................................................................... 30 7.3 Bodenversiegelung ................................................................................ 30 8. Kosten ................................................................................................. 30 9. Durchführung ....................................................................................... 30 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 30 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................ 31 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................... 31 2. Entwässerung ....................................................................................... 31 3. Niederschlagswasser ............................................................................. 31 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 32 5. Baumschutz .......................................................................................... 32 6. Altlasten ............................................................................................... 32 7. Erdaushub / Auffüllungen ....................................................................... 32 8. Private Leitungen .................................................................................. 32 9. Barrierefreies Bauen .............................................................................. 32 10. Erneuerbare Energien ............................................................................ 33 11. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 33 12. Artenschutz .......................................................................................... 33 13. Wasserschutzgebiet ............................................................................... 34 14. Kriminalprävention ................................................................................ 34 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 35 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 35 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 35 2. Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 35 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 35 4. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 36 5. Abstandsflächen .................................................................................... 36 6. Stellplätze und Garagen, Carports .......................................................... 36 7. Nebenanlagen ....................................................................................... 36 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ..................................... 36 8.1 Erhaltung von Bäumen ........................................................................... 36 8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume ................................................................ 36 8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage ...................................... 37 8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage ................................................ 37 8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn ........................................................... 37 8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum ................................ 37 8.3 Dachbegrünung ..................................................................................... 38 8.4 Begrünung der Tiefgaragen .................................................................... 39 8.5 Pflanzung von Schnitthecken ................................................................. 39 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ....................................... 39 9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen ............................................................ 39
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9.2 CEF‐Maßnahmen .................................................................................. 40 9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen) ..................... 41 9.3.1 Nistmöglichkeiten ................................................................................. 41 9.3.2 Beleuchtung .......................................................................................... 41 10. Geh‐ und Leitungsrechte ........................................................................ 41 11. Schallschutz .......................................................................................... 41 11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen ............................................................. 41 11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen ........................................................... 42 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 43 1 Dächer .................................................................................................. 43 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................... 43 3. Einfriedigungen, Stützmauern ................................................................ 44 4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen ............................................. 44 5. Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 44 6. Außenantennen .................................................................................... 44 7. Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 44 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 45 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ...................................... 46 Unterschriften ................................................................................................ 48 Anlage zur Begründung ‐ Vorhaben‐ und Erschließungsplan ............................ 49
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A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt)
1. Aufgabe und Notwendigkeit
Der Vorhabenträger „SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH“ plant im Karls‐ ruher Stadtteil Wolfartsweier auf einem ca. 0,82 ha großen, heute gewerblich ge‐ nutzten Areal am nordwestlichen Ortsrand an der Ecke Ringstraße / Steinkreuz‐ straße eine Wohnbebauung mit einer Pflege‐Wohngemeinschaft und Praxisräu‐ men sowie Kindertagesstätte. Die Planung ist aus einer Mehrfachbeauftragung hervorgegangen und wurde bereits vom Ortschaftsrat und vom Planungsaus‐ schuss befürwortet.
Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs‐ plans nicht genehmigungsfähig. Das für die Umsetzung des Vorhabens erforderli‐ che Planungsrecht soll über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans gem. § 12 BauGB (Ziffer 2) hergestellt werden.
2. Bestehende Planungen
2.1 Vorbereitende Bauleitplanung
Abb.1: Ausschnitt Flächennutzungsplan
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Das Planungsgebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan des Nach‐ barschaftsverbandes Karlsruhe (FNP NVK) als „Gewerbliche Baufläche“ darge‐ stellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi‐ ckelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert werden.
Aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger nach § 4 BauGB (Anmerkung: Verfahren im Rahmen der Flächennutzungs‐ planung) im Frühjahr 2018 besteht die Möglichkeit, dass die im FNP 2010, 5. Aktu‐ alisierung als "geplante Gewerbliche Baufläche" dargestellte Fläche "Hörgel", die nordöstlich an das Plangebiet angrenzt, doch in den FNP 2030 übernommen wird. Entgegen ursprünglicher Planungen soll die Erschließung der Fläche dann aber von Norden erfolgen und nicht über die Steinkreuzstraße 14.
2.2 Verbindliche Bauleitplanung
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (Straßen‐ und Baulinienplan) Nr. 392 „Wingertäcker“ vom 10.09.1970 setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohn‐ gebiet fest. Aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht möglich.
3. Bestandsaufnahme
3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nummer 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Straßenflurstücks 21972 und hat eine Größe von insge‐ samt ca. 0,82 ha.
Das Grundstück wird im Süd‐Osten durch die Steinkreuzstraße, im Süd‐Westen durch die Ringstraße mit anschließender Wohnbebauung, im Nord‐Westen durch ein privates Grundstück mit Wohnbebauung und im Nord‐Osten durch die Wen‐ deschleife der S‐Bahn begrenzt.
Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der im zeichnerischen Teil festgesetzte Geltungsbereich.
3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz
3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten
Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Ortseingang des Stadtteils Karlsruhe‐ Wolfartsweier in prägnanter Ortsrandlage. Durch seine Lage an der S‐Bahn‐Halte‐ stelle verfügt es über eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung.
Neben der gegenwärtig als Gewerbefläche genutzten und überwiegend versiegel‐ ten Grundstücksfläche befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebiets ein Pappel‐Baumbestand. Aus Gründen des Verkehrsschutzes kann die Pappelgruppe auf Dauer nicht erhalten bleiben, da eine ausreichende Standsicherheit der Bäume nicht gewährleistet ist. Das zuständige städtische Amt hatte daher schon eine Fäll‐ genehmigung erteilt, deren Wirksamkeit aktuell ausgesetzt ist. Eine gutachterliche Untersuchung der Pappeln hat ergeben, dass vorab die Fällung von zwei dringli‐
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chen Gefahrenbäumen und Kronenrücknahmen an den Nachbarbäumen aus Grün‐ den der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Der übrige Pappelbestand,aus dem die zwei Gefahrenpappeln entnommen wurden,bleibt nach den Sicherungsmaßnah‐ men vorerst erhalten bis zum Herbst. Das Gelände fällt vom Süden (Steinkreuz‐ straße) nach Norden (Flurstück 21971/2) von ca. 130 m über NHN auf ca. 121 m über NHN um ca. 9 m ab.
Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald Zone lll B.
Der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei rd. 116,00 m über NHN. (T511 Talwiesenstr. Spielplatz). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte max. Grundwasserstand überschritten werden kann.
3.2.2 Bodenbeschaffenheit
Im zum Vorhaben erstellten Baugrundgutachten (Siehe Ziffer 10 der Begründung) werden zur geologischen Situation im Plangebiet folgende Aussagen getroffen:
Am östlichen Rheintalgrabenbruch grenzt eine tektonische Hochscholle aus Bunt‐ sandstein an das mit Kies gefüllte Becken des Rheintalgrabens, der sich von Basel bis Frankfurt erstreckt. Im Bereich der Untersuchungsfläche lagert Hangschutt und Geschiebe aus roten Buntsandsteingeröllen, der noch von Lößlehm überlagert wird. Löß wurde während der Eiszeit dünenartig aus den unbewaldeten Schotter‐ fluren des Rheingrabens ausgeblasen und an den Hängen wieder abgelagert.
Die Kiesfüllung der Oberrheinebene lag früher noch bis zu 6 m über der jetzigen Talaue, sodass in der unteren Hanglage auch noch alte Terrassenreste aus alpinen Kiesen vorhanden sind. Während der schluffige Löß nach der Eiszeit zu wenig trag‐ fähigem Lößlehm durchgewittert ist, bilden die ab 1,5 m Tiefe durchgehend vor‐ handenen Geröllschichten aus hartem Buntsandstein oder Kiesen der Hochter‐ rasse einen gut tragfähigen Baugrund.
Im Übrigen wird auf die Inhalte des Baugrundgutachtens verwiesen.
Der nördliche Teil des Grundstückes liegt in der Kinzig‐Murg‐Rinne. Aufgrund der Nähe zur tektonisch entstandenen Grabenbruchkante des Oberrheingrabens ist mit unterirdischem Schichtwasser zu rechnen.
3.2.3 Artenschutz
Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet wurde im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom Büro arguplan aus Karls‐ ruhe untersucht. Die Ergebnisse werden gegliedert nach den betroffenen Arten nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Die Bewertung der Bestandsauf‐ nahme und die Darstellung des daraus abgeleiteten Maßnahmenkonzepts erfolgt unter Ziffer 4.8.3 der Begründung.
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Bestandsaufnahme im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
Vögel
Im Rahmen der Vogelkartierung wurden insgesamt 23 Vogelarten im Vorhabenbe‐ reich festgestellt. Bei acht Arten handelt es sich um Brutvögel (Arten mit Brutnach‐ weis oder Brutverdacht). Wertgebende bzw. gefährdete Arten befinden sich nicht darunter. Die nachgewiesenen Brutvogelarten stellen vor allem Gehölzbewohner dar. Gebäudebrüter (z.B. Haussperling, Hausrotschwanz) nutzen das Areal nur als Nahrungshabitat.
Fledermäuse
Im Rahmen der sechs Detektorbegehungen wurden im Untersuchungsgebiet Flug‐ aktivitäten von Zwergfledermäusen festgestellt. Es besteht der Verdacht, dass die Gebäude und der Pappelbestand zeitweise als Einzelquartiere genutzt werden. Al‐ lerdings ergab die Habitatpotenzialanalyse ein sehr geringes Angebot an fleder‐ mausrelevanten Strukturen im Vorhabenbereich. Im Fachbeitrag wird festgestellt, dass es keine Hinweise auf ein Wochenstubenquartier (Fortpflanzungsstätte) im Gebäudekomplex und im Baumbestand gibt. Beide Strukturen können jedoch als sporadisch genutzte Tagesquartiere (Ruhestätten) einzelner Zwergfledermausin‐ dividuen dienen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhaben‐ bereich nicht gerechnet.
Totholzkäfer
Das Vorkommen von Totholzkäfern (Heldbock, Juchtenkäfer und Scharlachkäfer) im Plangebiet wurde geprüft.
Die Entwicklung des Heldbocks erfolgt ausschließlich in Stiel‐ und Trauben‐Eichen, besonders in latent geschädigten lebenden Bäumen in sonnenexponierter Lage. Da innerhalb des Eingriffsbereichs keine Eichen vorhanden sind, kann ein Vorkom‐ men ausgeschlossen werden.
Der Juchtenkäfer besiedelt alte anbrüchige Laubbäume in Parks, Alleen, historisch genutzte Waldformen (Hudewälder) und alte Eichen‐ und Buchenwälder mit Stör‐ stellen. Die Larvenentwicklung erfolgt im Mulmkörper von Stammhöhlungen und Spalten alter Laubbäume (ebd.). Das Mindestvolumen eines zur Fortpflanzung in Frage kommenden Mulmkörpers beträgt einige Liter (ebd.). Aufgrund des noch all‐ gemein guten Vitalitätszustands der Pappel‐Bäume ist im Vorhabenbereich nicht mit größeren Mulmhöhlen zu rechnen.
Der Scharlachkäfer lebt unter morschen, feuchten Rinden stehender und liegender Laubbäume, v.a. an Pappeln und Weiden. Die aktuellen Fundorte in Baden‐Würt‐ temberg liegen in der Oberrheinebene bei Rastatt und Karlsruhe. Bei der Erfassung des Scharlachkäfers an den liegenden Pappel‐Totholzstämmen im Vorhabenbe‐ reich wurden keine Larven festgestellt. Aufgrund der sich ablösbaren Rinde weist das Totholz zwar potenziell geeignete Besiedlungsstrukturen auf, aufgrund der starken Beschattung ist jedoch kein optimaler Larvallebensraum gegeben.
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Sonstige Arten
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vor‐ kommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhabensbereich nicht gerechnet. Zum Beispiel ist die Fläche für Amphibien aufgrund des Fehlens von Ge‐ wässern nicht geeignet. Auch für Reptilien (v.a. Zauneidechse) sind keine geeigne‐ ten Habitate vorhanden.
Hinweise zu weiteren relevanten Arten im Rahmen des Verfahrens
Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden von den Natur‐ schutzverbänden Hinweise zu Art und Umfang möglicher Vorkommen arten‐ schutzrechtlich relevanten Arten im Plangebiet abgegeben, denen das Büro Argu‐ plan mit fachlicher Unterstützung des Fachamtes für Umwelt und Arbeitsschutz nachgegangen ist Außerdem wurden weitere Begehungen unter Einsatz eines Baumkletteres im Gebiet und den Bestandsgebäuden durchgeführt. Die Beurtei‐ lung der Beobachtungsergebnisse und ihre Berücksichtigung im Rahmen des Maß‐ nahmenkonzepts wird unter Ziffer 4.8.3 dargestellt:
Vögel
Bei den Vogelarten wurden von den Naturschutzverbänden zusätzlich als wertge‐ bende Brutvogelarten der Star (RL‐D 3), die Klappergrasmücke (RL‐BW V) und der streng geschützte Grünspecht festgestellt. Mit der Heckenbraunelle und der Nach‐ tigall wurden zwei weitere Brutvogelarten festgestellt, bei denen es sich jedoch um ungefährdete Arten handelt. Bei einer weiteren Begehung im Dezember 2018 wur‐ den Spechtlöcher im Plangebiet entdeckt.
Fledermäuse
Die Naturschutzverbände übermittelten Informationen über Beobachtungen bzw. Anregungen für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Graues Langohr, Breitflü‐ gelfledermaus und Kleiner Abendsegler.
Sonstige Arten
Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkom‐ men der Haselmaus vermutet. Bei einer Begehung im Dezember wurde ein Vor‐ kommen von Eichhörnchen im Plangebiet festgestellt.
3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung
Der im südlichen Bereich des Plangebiets konzentrierte Gebäudebestand setzt sich aus diversen Gewerbegebäuden wie einer Fabrikationshalle, Lagerflächen, einer Ausstellungshalle und Büroräumen zusammen. Außerdem befindet sich eine Trafostation im Planungsgebiet. Die Erschließung des Planungsgebietes er‐ folgt über die Ringstraße.
Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich der Anschluss an das Wander‐ wegsystem Odenwald‐Vogesen, der im Rahmen der Planung fortgeführt werden soll.
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3.4 Eigentumsverhältnisse
Das Straßengrundstück im Nordwesten des Plangebiets befindet sich im Eigen‐ tum der Stadt Karlsruhe. Der Vorhabenträger hat mit dem Eigentümer der Flä‐ chen des Plangebietes (Flurstücke: 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Stra‐ ßenflurstücks 21972) einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Übertragung des Ei‐ gentums auf den Vorhabenträger wird nach Abschluss der öffentlichen Auslegung vollzogen.
3.5 Belastungen
Altlasten
Das Grundstück ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Maschinenfabrik Thielicke“ und der Objekt‐Nummer 04893 im Bodenschutz‐ und Altlastenkataster erfasst.
Auf dem Gelände war zwischen 1953 und 2006 die Maschinenfabrik Thielicke & Co aktiv. Von 2009 bis 2011 wurde ein Handel mit Kfz‐Teilen betrieben.
Aus der Historischen Untersuchung geht hervor, dass in verschiedenen Bereichen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sodass ein Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund oder das Grundwasser aus fachtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann.
Verdachtsbereiche sind unter anderem die unterirdischen Heizöltanks, der Be‐ reich der Spänelagerung oder die Werk‐ und Montagehalle, in der vermutlich mit Lösemitteln umgegangen wurde.
Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Unter‐ suchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängig‐ keit der Detailplanung erforderlich werden.
Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden. Aufgrund der vorliegen‐ den Untersuchungen gibt es keine Anhaltspunkte für Gefährdungen, die sich als absolutes Planungshindernis erweisen, weil sie auf Ebene des Planvollzugs die Be‐ bauung ausschließen.
Immissionen
Zu berücksichtigen waren die Einwirkungen des Straßenbahn‐ und des Straßen‐ verkehrslärms auf das Plangebiet, insbesondere durch die nördlich verlaufende B3 und die südlich gelegene Autobahn A8.
Außerdem wurden die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbe‐ bauung untersucht. Dabei waren insbesondere die geplanten Tiefgaragenzufahr‐ ten zu berücksichtigen.
Weiterhin waren die in dem Plangebiet vorgesehene Kindertagesstätte sowie der daran angrenzende Kinderspielplatz in die Überlegung mit einzubeziehen. Dabei war nicht der durch den Betrieb entstehende Kinderlärm, sondern der durch even‐ tuelle Freizeitaktivitäten von Jugendlichen entstehende Lärm, wie z. B. auf Bolz‐ plätzen oder Skateranlagen, schalltechnisch zu bewerten.
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Zur Bewertung der schalltechnischen Belange wurde ein Fachgutachten erstellt.
Kampfmittel
Im Rahmen der Planung war auch eine mögliche Belastung des Plangebiets durch Kampfmittel zu prüfen. Aus diesem Anlass wurde von der Firma UXO PRO CON‐ SULT eine Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittel‐ belastung erstellt.
4. Planungskonzept
Vor dem Hintergrund eines steigenden Bedarfs an Wohnungen für Senioren aber auch anderer Bevölkerungsgruppen plant die SÜBA Bauen & Wohnen Karlsruhe GmbH die Errichtung von sieben Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte. Ne‐ ben den Wohnungen mit unterschiedlichen Zuschnitten sind im Bereich des Erd‐ geschosses eine Pflegewohngemeinschaft und eine Arztpraxis vorgesehen. Die Planung basiert auf dem Entwurf der Werkgemeinschaft Karlsruhe Freie Architek‐ ten BDA.
Die Bebauung gliedert sich in drei Teilbereiche, die in ihrer Höhenentwicklung ge‐ staffelt sind. An der Steinkreuzstraße befindet sich der fußläufige Hauptzugang zur ersten Baugruppe sowie in das Planungsgebiet an sich. Über eine großzügige Platzsituation wird der Ortseingang von Wolfartsweier auch für Fußgänger neu gestaltet.
In der ersten Baugruppe an der Steinkreuzstraße befindet sich die Pflegewohnge‐ meinschaft mit 12 Plätzen im Erdgeschoss zweier im Erdgeschoss verbundener Baukörper (A2 und A3 gemäß Bezeichnung im VEP). Eine Arztpraxis ist im Erdge‐ schoss des dritten, an der Ringstraße gelegenen Riegelgebäudes (A1 gemäß Be‐ zeichnung im VEP) untergebracht. Alle Gebäude werden vom geschützten Innen‐ hof aus erschlossen.
Die zweite Baugruppe wird aus vier 2‐spännigen Punkthäusern gebildet, die sich in lockerer Anordnung ebenfalls um einen geschützten Aufenthalts‐ und Erschlie‐ ßungshof gruppieren. Zwischen den beiden Gruppen befindet sich die 2‐geschos‐ sige Kindertagesstätte. Diese ist aufgrund ihrer Kubatur bzw. Geschossigkeit als Sondernutzung ablesbar. Die wechselnde Geschossigkeit innerhalb des Vorha‐ bens trägt zur Maßstäblichkeit der Bebauung bei und somit zur verträglichen In‐ tegration in die umliegende Bebauung.
Insgesamt ist die Errichtung von 61 Wohnungen geplant, die über 1,5 bis 4 Zim‐ mer verfügen.
Die Ausrichtung der geplanten Baukörper orientiert sich am Verlauf der Ring‐ straße und formt den Ortsrand des Stadtteils an dieser Stelle neu. Die kubischen Gebäude mit begrüntem Flachdach fügen sich in ihrer Höhenentwicklung in die bestehende Bebauung ein. Die Nachbarbebauung staffelt sich vom Hochpunkt an der Steinkreuzstraße mit 4 Geschossen zum Tiefpunkt am nordwestlichen Grund‐ stücksrand mit 1 Geschoss ab. Am Ortseingang wurden dementsprechend die bei‐ den Riegelgebäude als Hochpunkte der Bebauung ausgebildet. Der Höhenent‐
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wicklung der Umgebungsbebauung folgend staffeln sich die Gebäude von 4 Voll‐ geschossen plus Staffelgeschoss im Süd‐Osten auf 3 Vollgeschosse bzw. 2 Vollge‐ schosse plus Staffelgeschoss entlang der nördlichen Gebietsgrenze ab.
Die private Parkierung erfolgt in zwei Tiefgaragen, die über die Ringstraße er‐ schlossen werden. Die Parkplätze für die Kindertagesstätte und die Arztpraxis werden ebenfalls von der Ringstraße angedient. Die erforderlichen Fahrradstell‐ plätze sind teilweise ebenerdig, teilweise im Bereich der Tiefgaragen unterge‐ bracht.
Der Spielplatz des Quartiers liegt zentral im Plangebiet und wird durch Hecken‐ und Baumpflanzungen zum Außenbereich abgegrenzt. Der daran angrenzende Freibereich der Kindertagesstätte befindet sich teilweise auf der Tiefgarage und überwindet den Höhenunterschied durch Sitzstufen. Die nicht überbauten Flä‐ chen der Tiefgaragen sind begrünt und unter Berücksichtigung der entsprechen‐ den Überdeckung mit Einzelpflanzungen ergänzt. Ein Wegenetz verbindet die verschiedenen Außenbereiche und führt im Süden auf den öffentlichen Quartiers‐ platz, der durch seine Gestaltung zum Verweilen einlädt und an die vorhandene Bushaltestelle anknüpft.
Die gem. § 35 Abs. 1 LBauO BW notwendigen barrierefreien Wohnungen, berück‐ sichtigen die von der LBO gestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die geplanten Wohngebäude sind über den angelegten öffentlichen Gehweg entlang der Ringstraße barrierefrei erreichbar.
Das Grünkonzept sieht, neben den zwei zu erhaltenden Bäumen im nördlichen Plangebiet, eine straßenbegleitende Begrünung entlang der Ringstraße sowie die Fortführung der Baumreihe entlang der Steinkreuzstraße vor. Im Gebiet sind ver‐ einzelt Baumstandorte vorgesehen, die sich in Richtung des östlichen Gebietsran‐ des verdichten.
4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung
In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchfüh‐ rungsvertrag unter Bezug auf den zugehörigen Vorhaben‐ und Erschließungsplan (VEP) verpflichtet hat. Die gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zulässige Änderung eines Durchführungsvertrags ist nur im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger und Stadt Karlsruhe möglich. Sollten sich Änderungen einvernehmlich als sinnvoll er‐ weisen, muss nicht der Bebauungsplan durch ein entsprechendes Verfahren geän‐ dert werden, sondern es genügt eine Änderung des Durchführungsvertrages, so‐ fern diese sich innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge‐ zogenen Rahmens bewegt.
4.2 Art der baulichen Nutzung
Hauptziel des Vorhabens ist die Schaffung von neuem, innerstädtischen Wohn‐ raum, ergänzt durch eine Kindertagesstätte, eine Arztpraxis und ggf. eine Praxis für Physiotherapie. Zur Umsetzung der Planungsziele wird im Plangebiet ein All‐ gemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
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In Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass Tankstellen und Gar‐ tenbaubetriebe unzulässig sind. Gartenbaubetriebe stehen aufgrund ihrer Flä‐ chenintensität dem Ziel der Schaffung von neuem Wohnraum entgegen, durch Tankstellen werden aufgrund des Verkehrsaufkommens Konflikte mit der geplan‐ ten Wohnnutzung befürchtet.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für die Verwaltung können in untergeordnetem Umfang zur Wohn‐ nutzung eine sinnvolle oder verträgliche Ergänzung darstellen und können des‐ halb gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie räumlich untergeordnet sind und keine verkehrlichen oder schalltechnischen Be‐ lange entgegenstehen.
Unter Berücksichtigung der an drei Seiten des Plangebiets anschließenden Wohn‐ bauflächen gewährleisten die Festsetzungen insgesamt die Umsetzung des ge‐ planten Vorhabens und eine homogene Entwicklung der bestehenden Wohnsied‐ lung.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Wandhöhe. Festgesetzt wird der Maximalwert.
Wandhöhen
Die festgesetzten Wandhöhen ermöglichen eine zwei‐ bis viergeschossige Bebau‐ ung inklusive Staffelgeschoss und orientiert sich damit an der Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung auf der Südwestseite der Ringstraße. Insofern fügt sich die geplante Bebauung in ihrer Höhe in das städtebauliche Umfeld ein. Die Bezugshöhen sind im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Höhennormal‐ null festgesetzt.
Grundflächenzahl
Die festgesetzte maximale Grundflächenzahl entspricht mit 0,4 der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete.
Nach BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 be‐ zeichneten Anlagen um maximal 50% überschritten werden, also maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. Dieser Wert ist jedoch zur Umsetzung des wohn‐ und betriebstechnisch erforderlichen Umfangs an Parkierungsflächen und Tiefga‐ ragen nicht ausreichend.
Deshalb ist es notwendig, dass abweichend von der Regelung in §19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zugelassen wird. Bei dem Vorhaben geht es um die Nachnutzung eines Gewerbe‐ standorts und um die Schaffung von neuem Wohnraum in Kombination mit Anla‐ gen für soziale und gesundheitliche Zwecke auf einem städtebaulich integrierten Standort.
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Das Vorhaben stellt einen wertvollen Beitrag für die Schaffung von dringend be‐ nötigten innerstädtischen Wohnraum dar und trägt als Maßnahme der Innenent‐ wicklung aus dem im Baugesetzbuch formulierten Anspruch für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung.
Bei einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche ist zu prüfen, ob die Über‐ schreitung der Schaffung von gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse entgegen‐ steht und im welchen Umfang ein Ausgleich für die Beeinträchtigungen geschaf‐ fen werden muss.
Die Überschreitung wird nicht durch die Gebäude selbst bzw. eine erhöhte städte‐ baulichen Dichte verursacht, die Obergrenze der BauNVO für Allgemeine Wohn‐ gebiete wird eingehalten. Somit kann auch angesichts der gewählten Gebäude‐ stellung davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Besonnung und Be‐ lüftung der geplanten Gebäude und der bestehenden Gebäude in der Umgebung gegeben ist.
Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche resultiert vielmehr aus dem er‐ höhten Versiegelungsgrad und dem damit verbundenen Rückgang des Grün‐ und Baumbestandes. Um diesen negativen Folgen der Flächenversiegelung entgegen‐ zuwirken, wird eine ausreichende Erdüberdeckung und Begrünung für die Tiefga‐ ragen, die Begrünung der Dachflächen der Gebäude und weitere Pflanzgebote an den Gebietsrändern festgesetzt. Die Dachbegrünung dient ebenfalls der besseren Rückhaltung des Regenwassers und wirkt sich insgesamt positiv auf das Stadt‐ klima aus.
Durch die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen wird Park‐ platzlärm für die geplante Bebauung und den umliegenden Bestand minimiert und somit negative Auswirkungen auf die Wohnqualität vermieden.
Insofern wird es insgesamt städtebaulich für vertretbar gehalten, eine Überschrei‐ tung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeich‐ neten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zuzulassen.
Geschossflächenzahl
Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,17 erfor‐ derlich. Die GFZ bewegt sich damit in dem von der in § 17 der BauNVO für Allge‐ meine Wohngebiete vorgesehenen Rahmen.
4.4 Bauweise
Die festgesetzte offene Bauweise sichert durch die damit einhergehende Be‐ schränkung der Länge der Baukörper, dass sich die geplanten Gebäude maßstäb‐ lich in ihre bauliche Umgebung einfügen.
4.5 Abstandsflächen
In der südlichen Baugruppe werden die erforderlichen Abstandsflächen zwischen zwei der geplanten Gebäude in einem Teilbereich der Fassade nicht eingehalten, um eine bessere Abgrenzung des halböffentlichen Innenhofbereichs vom im Süd‐ westen des Planungsgebiets gelegenen öffentlichen Platzraum zu erreichen. Da
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dadurch jedoch gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt wer‐ den, erscheint die Unterschreitung der Abstandsflächen in diesem beschränkten Umfang vertretbar. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass in diesem Bereich (Bereich „A1“ gemäß zeichnerischem Teil) die Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m reduziert werden dürfen. Die Belange des Brandschutzes bleiben von der Festsetzung unberührt.
Auch für den Bereich zwischen dem geplanten Kindergarten und dem südlich an‐ grenzenden Wohngebäude wird eine Regelung für eine Reduzierung der Ab‐ standsflächen getroffen. Danach dürfen in dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflä‐ chen auf 0,125 der Wandhöhe reduziert werden. Eine Mindesttiefe von 2,5 m muss eingehalten werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. Die Vermeidung dieser Regelung durch eine Verschiebung der Baukörper ist nicht möglich, da es sonst an anderer Stelle zu einer Überlappung der Abstandsflächen kommen würde. Eine Reduzierung der Geschosshöhen wurde ebenfalls geprüft, der konstruktive Aufbau der Geschosse und der Gründächer ist aber bereits mini‐ miert, so dass nur eine Reduktion der Geschossigkeit und damit des Wohnrau‐ mangebots zu einer Einhaltung der Abstandsflächen führen würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geländeversprungs zwischen Kita und Wohngebäude keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes zu erwarten sind. Auch für den Betrieb des Kindergartens sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da im betroffenen Bereich keine dauerhaften Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Die Vorgaben des Brandschut‐ zes wurden berücksichtigt. Insofern kann auch bei der geplanten Reduzierung der Abstandsflächen davon ausgegangen werden, dass weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnissen herrschen. Insofern wird die getroffene Regelung zur Redu‐ zierung der Abstandsflächen in diesem Fall für vertretbar gehalten.
An der östlichen Geltungsbereichsgrenze können die erforderlichen Abstandsflä‐ chen von 0,4 der Wandhöhe im Bereich der südlich gelegenen Baugruppe in zwei Teilbereichen (Flächen „A3“ gemäß zeichnerischem Teil) nicht auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden. Da das angrenzende Grundstück, auf das die Abstandsflächen fallen, dauerhaft für verkehrliche Zwecke genutzt wer‐ den, ist auch langfristig mit keiner weiteren Bebauung in diesem Bereich zu rech‐ nen. Insofern ist gewährleistet, dass auch trotz der reduzierten Abstandsflächen weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich herrschen, so dass auch in diesem Bereich eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsflä‐ chen vertretbar erscheint.
Im Übrigen werden die von der LBO Baden‐Württemberg für Allgemeine Wohn‐ gebiete vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten.
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4.6 Erschließung
4.6.1 ÖPNV
Das Plangebiet ist über die beiden Haltepunkte der Bushaltestelle „Wolfarts‐ weier‐Nord“ in der Steinkreuzstraße bzw. über die Buslinien 27 – Durlach – Palm‐ bach (Waldbronn), 47 – Hauptbahnhof – Stupferich/Rathaus – 107 – Durlach – Ett‐ lingen und 118 – Zündhütle – Langensteinbach sowie über die Straßenbahnlinien 2 und 8 an das städtische ÖPNV‐Netz angeschlossen.
Gemäß Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe ist eine Streckenergänzung der Stadtbahn von Wolfartsweier nach Ettlingen/Grünwettersbach vorgesehen, für die eine Freihaltetrasse im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurde.
4.6.2 Motorisierter Individualverkehr
Die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über das beste‐ hende Straßennetz der Ringstraße. Änderungen am bestehenden Straßennetz sind nach aktueller Einschätzung nicht erforderlich. Die geplanten Zufahrtsberei‐ che für die Tiefgaragen sind im zeichnerischen Teil festgesetzt.
4.6.3 Ruhender Verkehr
Da die Freiflächen im Umfeld der geplanten Gebäude im Wesentlichen als woh‐ nungsbezogene Frei‐ und Grünflächen dienen sollen, werden die für die Nutzun‐ gen erforderlichen Stellplätze im Wesentlichen im Bereich von zwei Tiefgaragen untergebracht. Lediglich vor der geplanten Kindertagesstätte sind 7 ebenerdige Privatparkplätze vorgesehen. Außerdem werden entlang der Ringstraße 20 öf‐ fentliche Parkplätze vorgesehen. Insgesamt werden im Plangebiet 100 Stellplätze untergebracht.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze wurde gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ausgegangen. Für die weiteren geplanten Nutzungen wurden die Vorgaben der VwV Stellplätze unter Einbeziehung des ÖPNV‐Bonus berücksichtigt.
Danach ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 94 Stellplätzen. Abzüglich der 20 öf‐ fentlichen Stellplätze ergibt sich, dass im Plangebiet für die geplanten Nutzungen 6 Stellplätze mehr als erforderlich angeboten werden.
Fahrradstellplätze
Die nach § 35 LBO („Wohnungen“) erforderlichen Stellplätze sind im Bereich der Tiefgaragen untergebracht.
Zusätzlich werden weitere Fahrradstellplätze als Besucherstellplätze in den Au‐ ßenanlagen untergebracht.
Insgesamt sind 233 (178 in TG und 55 oben) Fahrradstellplätze vorgesehen.
4.6.4 Geh‐ und Radwege
Entlang der Ringstraße wird ein öffentlicher Gehweg vorgesehen. Die erforderli‐ che Fläche wird im zeichnerischen Teil als öffentliche Verkehrsfläche gesichert.
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Der bestehende Wanderweg im Norden des Plangebietes wird erhalten und barri‐ erefrei an den bestehenden Wanderweg angeschlossen. Die Sicherung des Weges wird im zeichnerischen Teil durch ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesi‐ chert.
Der bestehende Gehweg entlang der Westseite der Ringstraße wird erhalten und entsprechend fortgeführt.
4.6.5 Feuerwehrzufahrt
Der außerhalb des Geltungsbereichs im Nord‐Osten an das Plangebiet angren‐ zende, derzeit beschränkte öffentlich gewidmete Weg (für Fußgänger und Rad‐ fahrer) ist verkehrsrechtlich als Feuerwehrzufahrt zulässig. Eine Umwidmung ist nicht erforderlich.
4.6.6 Ver‐ und Entsorgung
Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme
Die Versorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das bestehende Ver‐ sorgungsnetz.
Entwässerung
Die Entwässerung des Bauvorhabens erfolgt durch Anschluss an das bestehende Mischsystem. Es kann an den bestehenden Mischwasserkanal in der Ringstraße angeschlossen werden. Die Einleitbeschränkung für Regenwasser beträgt 65 l/s. Darüber hinaus anfallendes Regenwasser ist zurück zu halten.
Zur Entlastung der bestehenden Kanalisation werden Retentionsmaßnahmen umgesetzt. Dazu zählen die extensive Begrünung der Dachflächen der Hauptge‐ bäude mit einer Aufbaustärke von mindestens 12 cm und die intensiv begrünten Aufbauten (durchlässige Überdeckung) der Tiefgarage (für Anlagen zur natürli‐ chen Entlüftung der Tiefgaragen, für die zulässigen Nebenanlagen und für Wege darf die Vegetationsdecke unterbrochen werden).
Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird auch ein Überflutungsnachweis ge‐ mäß DIN 1986‐100 geführt.
Abfallentsorgung Die notwendigen Aufstellflächen für Abfallbehälter sind in die Gebäude integriert. Die Entsorgung der Abfallbehälter erfolgt über die Ringstraße. Der Abstand der geplanten Aufstellflächen zur Ringstraße beträgt weniger als 15 m.
4.7 Gestaltung
Die Gestaltung der Gebäude ist Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und wurde bereits im Ortschaftsrat Wolfartsweier und im Planungsausschuss der Stadt Karls‐ ruhe behandelt und befürwortet.
Die mit begrünten Flachdächern versehene Bebauung wird neben der angrenzen‐ den Wohnbebauung als eigenständige Einheit wahrgenommen. In Länge und Ge‐ schossigkeit fügen sich die zwei‐ bis viergeschossigen Baukörper aber maßstäb‐ lich in die umliegende Bebauung ein.
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Auch die Gliederung der Fassaden sowie die Materialität der Fassade schaffen Be‐ züge zur bestehenden Bebauung. Die Fassaden sind als helle Putzfassaden mit dunkleren Akzenten gestaltet. Die Staffelgeschosse sind durch Rücksprünge ge‐ genüber den darunterliegenden Geschossen abgesetzt.
Um zu verhindern, dass Dachaufbauten störend in Erscheinung treten, haben sie, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, in dem sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten.
Um ein durchgängiges Erscheinungsbild zum Straßenraum sicherzustellen und zur Verbesserung der Durchgrünung des Plangebietes sind Einfriedigungen nur als geschnittene Hecken mit oder ohne dahinter liegendem Drahtgeflecht bzw. Metallgitterzaun zulässig. Da zum Abfangen des Geländes zur Umsetzung des Vorhabens an mehreren Stellen des Plangebiets Stützmauern erforderlich sind, werden diese zugelassen.
Werbeanlagen und Automaten sind aufgrund der geplanten Nutzung und der Auswirkung auf das Ortsbild nur eingeschränkt vorgesehen und werden daher in ihrer Größe und Lage beschränkt.
4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz
4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen
Von der Baumaßnahme sind insgesamt 74 durch die städtische Baumschutzsat‐ zung erfasste Bäume betroffen, für die eine Fällerlaubnis erforderlich ist.
Für 22 Pappeln im Plangebiet lag eine Fällerlaubnis aus dem Jahr 2007 vor, auf deren Grundlage bereits damals 7 Pappeln gefällt wurden. Eine weitere Pappel wurde etwa im Jahr 2004 auf 3 bis 4 Meter Höhe reduziert. Die Gültigkeit jener Fällgenehmigung ist zwischenzeitlich abgelaufen
Vom Sachverständigenbüro Weber wurde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten zur Verkehrssicherheit des Baumbestandes von noch 15 Pappelexemplaren, hier‐ von 13 in einer „Pappelgruppe“ (Stand: 17.12.2018) erstellt, in dem bei 4 ausge‐ wählten Kanada‐ Pappeln eine Stichprobe durchführt wurde und Angaben zur Stand‐ und Bruchsicherheit im Sinne der Verkehrssicherheit gemacht werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass 2 der untersuchten Kanada‐Pappeln nicht ver‐ kehrssicher sind und im Winter 2018/19 gefällt werden müssen, wobei die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Bei einem Baum sind Pflegemaßnah‐ men zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig. Einer der unter‐ suchten Bäume ist noch verkehrssicher. Da die Bäume fast alle vom Pappelglas‐ flügler befallen sind, kann über die restlichen Bäume, die nicht eingehend unter‐ sucht wurden, keine Aussage über die Verkehrssicherheit getroffen werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Schädling immer noch in den Bäumen befindet. Über die Bohrlöcher können zusätzlich holzzersetzende Pilze eintreten. Nach Einschät‐ zung des Gutachters ist es fraglich, ob diese Pappelgruppe noch lange erhalten werden kann.
Für die beiden nicht verkehrssicheren Bäume wurde bereits eine Fällgenehmi‐ gung erteilt und die Fällung durchgeführt, da sie eine akute Gefahr für mehrere
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Fußwege, die Straßenbahnwendeschleife und ein benachbartes Wohnhaus dar‐ stellen. Im Zuge der Fällarbeiten sind die angrenzenden Bäume durch Kronenre‐ duzierungen zu entlasten, um deren Verkehrssicherheit bei den veränderten Ver‐ hältnissen gewährleisten zu können. Die in der Fällgenehmigung enthaltenen ar‐ tenschutzrechtlichen Vorgaben wurden bei der Fällung berücksichtigt. Da bei der Untersuchung der beiden Bäume 3 Eichhörnchenkobel festgestellt wurden, war die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für Eichhörnchen im Rah‐ men der Fällgenehmigung erforderlich. Die Fällung der restlichen Bäume ist für den Herbst 2019 vorgesehen.
Vorgesehen ist der Erhalt einer Birke und einer Vogelkirsche am nordwestlichen Grundstücksrand. Der Erhalt dieser Bäume wurde planungsrechtlich gesichert. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsver‐ trag geregelt. Es werden insgesamt 46 Einzelbäume und eine Fläche von ca. 482 m² mit Wildhecke gepflanzt. Die Pflanzungen sind planungsrechtlich gesichert. Sie sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen
Die Tiefgarage wird mit einer Substratschicht bedeckt, deren Stärke oberhalb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ mindestens 40 cm betragen soll und je nach Standort und Art der Bepflanzung bis zu ca. 0,9 m betragen kann. Dadurch wird eine entsprechende Begrünung mit Rasen, Stauden und z.T. Bäumen ermöglicht. Die Flachdächer werden ebenfalls begrünt, so dass gegenüber dem bisherigen Zustand eine stärkere Durchgrünung des Planungsgebietes umgesetzt wird.
Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut‐ zung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11.
Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats auf den Dächern oberhalb einer Drän‐ und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen.
Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den Listen unter den Planungsrechtlichen Festsetzungen, Ziffer 8.2.
4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist deshalb nicht erforderlich.
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4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz
Nachfolgend wird die Entwicklung des artenschutzrechtlichen Maßnahmenkon‐ zepts erläutert. Dabei werden zuerst die aus dem artenschutzrechtlichen Fachbei‐ trag abgeleiteten Maßnahmen dargestellt, anschließend die Ergänzungen des Maßnahmenkonzepts im Laufe des Verfahrens.
Maßnahmenkonzept des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
Für die Belange des Artenschutzes wurde vom Büro arguplan GmbH aus Karlsruhe ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Darin wurde die Planung auf ein Vorliegen bzw. eine drohende Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstat‐ bestände des § 44 Abs.1 BNatSchG geprüft und insofern das besondere Arten‐ schutzrecht des BNatSchG abgearbeitet. Abgeleitet von der unter Ziffer 3.2.3 dar‐ gestellten Bestandsaufnahme von relevanten Arten werden in dem Fachbeitrag nachfolgende Maßnahmen empfohlen:
Vögel
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit der Vögel
Baubeginn außerhalb der Brutzeit
Ersatzpflanzungen von Gehölzen im Plangebiet zur Minimierung des Ver‐ lustes des bestehenden Pappelwäldchens (Schnellwachsende Baumgruppe und Wildhecke)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) außerhalb des Pla‐ nungsgebiets:
Aufhängen von Vogelnistkästen:
‐ 2Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
‐ Die externen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plangebiets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 durchgeführt. Die Orte, wo die Kästen installiert werden sollen, sind der nachfolgenden Abb. 2 zu entnehmen. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rahmen des Durchfüh‐ rungsvertrags verbindlich geregelt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) innerhalb des Planungsgebiets):
‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
Die internen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden in den beiden zum Erhalt festgesetzten Bestandsbäumen umgesetzt.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
Installation von Vogelkästen:
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‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m). Es ist geplant, die beiden Kästen auf die beiden Giebelseiten der Kindertagesstätte zu verteilen.
Abb.2 Anbringungsorte für Nistkästen für Vögel und Fledermäuse (CEF‐Maßnahmen)
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Fledermäuse
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Entfernung des Vegetationsbestandes in der Aktivitätszeit der Fleder‐ mäuse
Gebäudeabriss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Fledermauskästen:
‐ 2 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkasten) (Aufhäng‐ höhe > 3 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung der Anbringungsorte auf Abb. 2. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rah‐ men des Durchführungsvertrags verbindlich geregelt.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
Installation von Fledermauskästen:
‐ 2 Fledermauskästen am geplanten Kindergartengebäude
Ergänzung des Maßnahmenkonzepts im Verfahren
Abgeleitet von den Anregungen der Träger öffentlicher Belange und den Untersu‐ chungsergebnissen von weiteren Begehungen des Plangebiets im Dezember 2018 wurde das Maßnahmenkonzept ergänzt. Nachfolgend wird nach betroffenen Ar‐ ten sortiert zusammenfassend dargestellt, welche Ergänzungen vorgenommen wurden und wie die Anregungen der Träger öffentlicher Belange bewertet wurden.
Vögel
Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet):
Maßnahmen gegen Vogelschlag
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Vogelnistkästen:
‐ Zusätzliche Installation von 1 Starenkasten (Modell Schwegler: Staren‐ höhle 3S) (Aufhänghöhe > 2 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung gem. Abb. 2.
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Erläuterung zu den die Vögel betreffenden Ergänzungen:
Beobachtung von Star (RL‐D 3) und Klappergrasmücke (RL‐BW V) als wert‐ gebende Brutvogelarten sowie dem streng geschützten Grünspecht:
Das Vorkommen des Stars wird bei dem Maßnahmenkonzept berücksich‐ tigt, indem ein Nistkasten im Umfeld zusätzlich aufgehängt wird.
Beim Grünspecht ist vorhabenbedingt nicht mit einem Revierverlust zu rechnen. Da die Art im Allgemeinen Reviergrößen von über 150 ha besitzt und, wie das Vorkommen im Bereich des Planungsraumes zeigt, im Umfeld geeignete Lebensräume (mit Brutbäumen) existieren, ist ein Ausweichen auf die Umgebung möglich. Ausgleichsmaßnahmen für die Art sind daher nicht erforderlich.
Das Revierzentrum der Klappergrasmücke wurde im Zuge der artenschutz‐ rechtlichen Untersuchungen in einer Hecke im direkten Umfeld der Ein‐ griffsfläche festgestellt. Das Revier erstreckte sich auch auf die Gehölzrand‐ zone des Geltungsbereichs. Da somit mit keinem vollständigen Revierver‐ lust zu rechnen ist, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erfor‐ derlich. Die Art profitiert auch von der geplanten Anlage von Wildhecken am Nordrand des Planungsraumes.
Beobachtung der Heckenbraunelle und der Nachtigall (Brutvogelarten):
Bei den genannten Arten handelt es sich um ungefährdete Arten. Im Regel‐ fall ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei den häufigen und verbreiteten Vogelarten aufgrund deren günstigen Erhal‐ tungszustandes und der großen Anpassungsfähigkeit ein Vorhaben nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstößt (s. Bick 2016, Natur und Recht 38 (2): 73‐78). Durch die geplante Anlage von Wildhecken im Norden des Geltungsbereichs werden für die Arten Ersatzlebensräume zur Verfü‐ gung gestellt, so dass das Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Aufgrund der Gehölzbeseitigung außer‐ halb der Brutzeit wird der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt.
Berücksichtigung des Themas Vogelschlag:
Als Minimierungsmaßnahme ist vorgesehen, dass für großflächige Glasele‐ mente ausschließlich Elemente aus bedrucktem vogelschlagsicherem Glas zu verwenden sind. Außerdem ist auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente zu verzichten. Im Bedarfsfall werden die Maßnahmen mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz abgestimmt.
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Fledermäuse
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets):
Aufhängen von Fledermauskästen:
‐ Installation von 8 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkas‐ ten) (Aufhänghöhe > 3 m)
Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung Abb. 2.
Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet)
‐ Installation von 16 fassadenintegrierte Kästen für Fledermäuse in den neu entstehenden Gebäuden (2 Kästen pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Sch‐ wegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m)
Erläuterung zu den die Fledermäuse betreffenden Ergänzungen des Maßnah‐ menkonzepts im Laufe des Verfahrens:
Zu den Gebäuden
Beim Gebäudeabriss sollen potentielle Strukturen, wie zum Beispiel das At‐ tikablech, in Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung vorsichtig und nach Möglichkeit händisch entfernt werden.
Der Abbruch wird in Anwesenheit einer ökologischen und fledermauskund‐ lichen Baubegleitung mit vorheriger Detektorefassung durchgeführt.
Die Integration von 16 Fledermauskästen in den neuen Gebäuden wird fest‐ gesetzt. Acht Fledermausflachkästen wurden bereits an nahe gelegenen Bäumen aufgehängt um einen ausreichenden Ausgleich für wegfallende Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten zu schaffen.
Dem Verdacht auf Wochenstuben der Zwergfledermaus in den Gebäuden wurde im Rahmen einer Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 nachgegangen und hat sich nicht bestätigt.
Zum Baumbestand
Baumkontrolle zwecks gegebenenfalls vorgezogener Fällung:
Im Baumbestand gibt es keine großen Baumhöhlen. Lediglich eine kleinere, fledermausgeeignete Höhle (derzeit ungenutzt) und Kleinstrukturen/Rin‐ denstrukturen. Bei der Gebäude‐ und Baumkontrolle im Dezember 2018 wurde festgestellt, dass keine Winterquartiere durch die Fällung betroffen sind, da die Äste der Pappeln stark der Witterung ausgesetzt sind und keine ungestörten, frostfreien Aufenthaltsorte bieten.
Durch eine Sichtkontrolle durch Baumkletterer konnte die Wahrscheinlich‐ keit, dass Tiere bei den Fällarbeiten zu Schaden kommen, besser beurteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte das Risiko, dass Fledermäuse im Win‐ terschlaf bei einer Fällung betroffen sind, stark eingegrenzt werden, da
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kaum bis keine geeigneten Strukturen vorhanden sind. Ein signifikant er‐ höhtes Tötungsrisiko von Fledermäusen durch eine Fällung in den Winter‐ monaten besteht somit nicht.
Ausgleich der Balzhabitate und zugehöriger Quartiere:
Der Bebauungsplan setzt neben den allgemeinen Pflanzgeboten auch die Pflanzung mehrerer großkroniger Bäume (18‐20cm Stammumfang bei Pflanzung) und Wildhecken fest. Im Westen grenzt die landwirtschaftliche Feldflur von Wolfartsweier, seit Neuestem geschützt durch das Land‐ schaftsschutzgebiet „Oberwald‐Rißnert”, an den Vorhabenbereich. Im Os‐ ten grenzt Wolfartsweier direkt an den Bergwald und das Landschafts‐ schutzgebiet ,,Bergwald‐Rappeneigen“. Das Gebiet zeichnet sich durch na‐ turnahe Waldtypen, reizvolle Waldränder mit Übergängen zu extensiven Gärten und Streuobstwiesen aus. Der Baumbestand in der Steinkreuz‐ straße ist zwar ein Teillebensraum von Fledermäusen. Eine essentielle Be‐ deutung als Nahrungshabitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen.
Tagesquartier der Zwergfledermaus im Pappelbestand; Nahrungsquartier von Zwergfledermäusen, Kleinen Abendseglern, Breitflügelfledermäusen und Grauen Langohren:
Durch die Integration von Fledermauskästen in den neuen Gebäuden, auf‐ gehängte Fledermauskästen im Umfeld des Plangebiets, neue Gebäu‐ desturkturen, der Pflanzung von großkronigen Bäumen und Wildhecken und die Nähe zum Bergwald wird gewährleistet, dass der Erhaltungszu‐ stand der Population verschiedener Fledermausarten sich nicht verschlech‐ tert. Von dem Aufhängen der Kästen soll in erster Linie die Zwergfleder‐ maus profitieren, welche das Plangebiet als Tagesquartier nutzt. Allen üb‐ rigen von den Naturschutzverbänden gemeldeten Arten (Kleinabendseg‐ ler, Breitflügelfledermaus) dient der Geltungsbereich bzw. der dortige Pap‐ pelbestand möglicherweise als Nahrungshabitat. Aber auch sie können die Kästen ebenfalls als Einzelquartier nutzen. Der Pappelbestand wurde sei‐ tens der Naturschutzverbände aufgrund der relativ geringen Entfernung zu einem bekannten Quartier des Grauen Langohrs eine essenzielle Bedeu‐ tung zugesprochen. Diese Einschätzung konnte trotz intensiver Fledermau‐ suntersuchungen nicht bestätigt werden, was auch fachlich der „wenig mo‐ bilen und strukturgebundenen“ Art entspricht. Um die Beanspruchung ei‐ nes Nahrungslebensraumes für alle betroffenen Arten auszugleichen, ist die Anlage einer Wildhecke und von Baumgruppen am Nordostrand des Geltungsbereich vorgesehen. Eine essentielle Bedeutung als Nahrungsha‐ bitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen.
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Sonstige Tierarten
Haselmaus
Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkommen der Haselmaus vermutet. Hierzu wurde vom Fachplanungs‐ büro eine Potentialanalyse durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass im Vorhabenbereich nicht mit der Haselmaus zu rechnen ist.
Eichhörnchen
Im Rahmen der Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 wurden Eichhörnchen als weitere artenschutzrechtlich relevante Art im Plangebiet identifiziert. Eichhörnchen sind national besonders geschützt. Solange kein zulässiges Eingriffsvorhaben vorliegt, ist eine Ausnahme der unteren Na‐ turschutzbehörde erforderlich, sollte eine Störung oder Tötung der Eich‐ hörnchen unumgänglich sein. Diese wurden mit folgender Maßgabe erteilt:
Bei der Fällung des Baumbestandes (im Januar/Februar) inklusive Sträucher nach Fällfreigabe sind die Bäume mit den meisten Eichhörnchenkobeln zu belassen (gemäß Bericht zum Kontrolltermin 2 Bäume). So verbleiben acht Kobel, um den dort lebenden Eichhörnchen die Winterruhe und die an‐ schließende Fortpflanzung zu ermöglichen. Fällung der ,,Kobelbäume” er‐ folgt Ende August/Anfang September 2019 nach Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz. Fledermäuse sind in diesem Zeit‐ raum mobil und können, sollten sie sich in den Bäume aufhalten, fliehen.
Insekten
Zum Schutz der Insektenpopulation wurde festgesetzt, dass für die Stra‐ ßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung insekten‐ freundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden sind, wobei die Leuchten nach oben abge‐ schirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuch‐ tende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht überschreiten.
Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagenen bzw. im Verfahren er‐ gänzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden, soweit es sich um Maßnah‐ men innerhalb des Geltungsbereichs handelt, in den Bebauungsplan übernommen, des Weiteren im Durchführungsvertrag geregelt. Die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs (CEF‐Maßnahmen) werden durch entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. .
4.9 Belastungen
4.9.1 Altlasten
Aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzung kann eine Verunreinigung des Untergrundes und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Aus fach‐ technischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersu‐
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chungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Untersuchun‐ gen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängigkeit der Detailplanung erforderlich werden.
Anfallendes Rückbau‐ und Aushubmaterial ist in jedem Fall abfallrechtlich zu un‐ tersuchen. Im Vorfeld sind ein Rückbau‐ sowie ein Aushub‐ und Entsorgungskon‐ zept von einem Sachverständigen zu erarbeiten und der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz vorzulegen. Sämtliche Baumaßnahmen sind gutachterlich zu überwachen.
Eine Muldenversickerung über mögliche vorhandene anthropogene Auffüllungen oder nutzungsbedingte Verunreinigungen ist nicht zulässig. Die Auffüllungen bzw. das verunreinigte Bodenmaterial sind auszuheben und fachgerecht zu ent‐ sorgen. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobung).
Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden.
4.9.2 Schall
Im Rahmen der schalltechnischen Stellungnahme waren zum einen Aussagen über die Einwirkungen durch Verkehrslärm auf das Plangebiet anhand der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sowie durch Straßenbahnlärm zu beurteilen. Weiterhin sind die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung zu beur‐ teilen. Hierbei ist der von der Zufahrt zur Tiefgarage ausgehende Lärm als Gewer‐ belärm einzustufen und nach der TA‐Lärm zu beurteilen. Ergänzend ist zu unter‐ suchen, inwieweit sich Geräuschimmissionen aus der geplanten Kindertages‐ stätte mit angrenzendem Spielplatz auf das Plangebiet auswirken. Aufgrund der unter Ziffer 3.5. dargestellten Immissionssituation in der Umgebung des Plangebietes wurde zur Klärung der schalltechnischen Belange ein schalltech‐ nisches Gutachten vom Büro „Schalltechnik Dr. Müller“ aus Rheinstetten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Der resultierende Lärmeintrag aus dem Straßen‐ und Schienenverkehr liegt be‐ reichsweise deutlich über den Lärmpegeln, die nach den Planungsrichtwerten der städtebaulichen Schallschutznorm DIN 18 005 /1/ für eine Bebauung mit wohnli‐ cher Nutzung anzustreben sind. Deshalb werden im Bebauungsplan geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festgesetzt. Hierbei werden durch geeignete Bau‐ formen bzw. Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen an Ge‐ bäuden verträgliche Verhältnisse in Wohn‐ und Arbeitsräumen geschaffen. Abschirmmaßnahmen sind an den zur Steinkreuzstraße bzw. S‐Bahn‐Schleife weisenden Gebäudefassaden nicht durchführbar. Eine etwaige Abschirmung von der Steinkreuzstraße (z.B. durch eine h = 2 m hohe Lärmschutzwand) wurde ge‐ prüft, könnte in Teilen der Bebauung aber keine spürbare Minderung der Beurtei‐ lungspegel bewirken, zumindest nicht in den oberen, zur wohnlichen Nutzung ge‐ planten Gebäudebereichen. Aufgrund der nur in einem kleinen Einwirkungsbereich in Bodennähe erreichba‐ ren Verbesserung der Geräuschimmissionssituation, der Barrierewirkung einer solchen Mauer und den negativen Auswirkungen auf das Ortsbild erscheint diese aufwändige bautechnische Maßnahme als nicht angemessen und städtebaulich
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vertretbar. Der angestrebte offene Charakter des geplanten öffentlichen Platzes im Süden des Geltungsbereichs wäre so nicht umsetzbar, auch Sicherheitsas‐ pekte (mangelnde Einsehbarkeit) sprechen gegen eine solche Lösung.
Hinsichtlich möglicher Geräuscheinwirkungen aus dem Betrieb des Kindergartens ist festzustellen, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspiel‐ plätzen ausgeht, gemäß BImSchG /2/(§ 22 Abs.1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist und im Wohnumfeld hingenommen werden muss. Ein Bolzplatz bzw. eine Skateranlage oder ähnliches durch Nutzung von Jugendlichen ist nicht vorgesehen. Der Kinder‐ Spielplatz im Außenbereich des Kindergartens wird ausschließlich von Kindern und nicht von Jugendlichen genutzt. Dies wird durch eine entsprechende Beschilderung sichergestellt. Die im Gutachten vorgeschlagenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnah‐ men wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen.
Im Gutachten wird außerdem eine ergänzende Maßnahme genannt, die zu einer weiteren Reduzierung der Schallbelastung und damit zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt, aus schalltechnischer Sicht unter Berücksichtigung der rele‐ vanten Normen jedoch nicht zwingend erforderlich ist und daher auch nicht als Festsetzungsvorschlag im Gutachten genannt wird. Danach können zum Schutz der Außenbereiche (Loggien und Balkone o.ä.), welche direkt an der Steinkreuz‐ straße liegen, diese zusätzlich mit einem „verglasten Wintergarten“ o.ä. mit ei‐ nem bewerteten Schalldämmmaß von Rw > 25 dB eingeplant werden.
4.9.3 Luftqualität
Eine relevante Erhöhung der Luftbelastung durch das Vorhaben ist nicht zu er‐ warten. Durch die punktartige Positionierung der Gebäude wird ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet. Der erhöhte Dämmstandard der Gebäude in Verbin‐ dung mit einer effizienten Energieversorgung (siehe auch unter Ziff. 4.9.4) tragen dazu bei, den Ausstoß von Luftschadstoffen zu minimieren.
4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz
Für die Bebauung des Plangebiets hat der Vorhabenträger ein Energiekonzept er‐ stellt. Dabei wurden verschiedene Varianten der Gebäudehülle inklusive der Anla‐ gen zur Raumheizung und zur Trinkwarmwasserbereitung mit Hilfe von Energie‐ bilanzen untersucht.
Die zur Umsetzung vorgesehene Vorzugsvariante sieht eine zentrale Wärmever‐ sorgung aller Gebäude über ein hocheffizientes Nahwärmenetz mit Gas‐BHKW und Spitzenlastkessel vor. Über das BHKW kann so in Kraft‐Wärme‐Kopplung der größte Teil der benötigten Wärme bereitgestellt sowie zusätzlich Strom produ‐ ziert und vor Ort genutzt werden. Die Wärmeverteilung in den Gebäuden erfolgt über niedertemperaturbasierte Flächenheizungen. Die Belüftung der Gebäude wird über dezentrale Lüftungsanlagen (Wohngebäude) bzw. eine zentrale Lüf‐ tungsanlage (Kindertagesstätte) mit Wärmerückgewinnung realisiert. In Kombi‐ nation mit erhöhten Dämmstärken bei den Bauteilen der Gebäudehülle sowie ei‐ ner durchgehenden 3‐fach Wärmeschutzverglasung wird bei den Wohngebäuden der Standard eines KfW‐Effizienzhaus 55 erreicht. Die Kindertagesstätte verpasst
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bei gleicher Ausführung auf Grund der schlechteren Bewertung durch die Berech‐ nung nach DIN 18599 (Nichtwohngebäude) den KfW‐55‐Standard nur knapp. Dennoch werden auch hier gesetzliche Anforderungen der Energieeinsparverord‐ nung (EnEV) um ‐23% beim Jahres‐Primärenergiebedarf (Qp‘) bzw. mit über ‐50% beim mittleren U‐Wert (Ht‘) für opake Bauteile unterschritten. Die Absicherung des KfW 55 Standards der Wohngebäude erfolgt über den Durchführungsvertrag.
Die Begrünung der Flachdächer und der Tiefgarage, die Gestaltung der Fassaden als helle Putzfassaden und die punktartige, die Durchlüftung erlaubende Gebäu‐ deanordnung vermeiden eine negative Wirkung auf das Lokalklima.
4.9.5 Kampfmittel
Von der Firma UXO PRO CONSULT wurde für das Plangebiet eine Luftbildaus‐ wertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelastung erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
Die Auswertung der Luftbildaufnahmen hat den Verdacht der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmitteln nicht bestätigt. Nach jetzigen Kenntnis‐ stand sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.
Die Luftbildauswertung resultiert in der Erkenntnis, dass die zu untersuchende Wahrscheinlichkeit der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmit‐ teln verschwindend gering ist. Folglich besteht keine zwingende Notwendigkeit, den Beginn der Phase B (technische Erkundung der Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung) der Kampfmittelräumung zu veranlassen. Nach jetzi‐ gem Kenntnisstand ist die technische Erkundung demnach nicht zwingend not‐ wendig. Die tatsächliche Kampfmittelbelastung des Erkundungsgebietes kann ausschließlich durch technische Methoden vor Ort überprüft werden.
5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen.
6. Sozialverträglichkeit
Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt:
Das Vorhaben ist in Teilbereichen eine Maßnahme des sozial geförderten Woh‐ nungsbaus. Die Gebäude sind teilweise barrierefrei konzipiert, die Wohnungsgrö‐ ßen und Zuschnitte orientieren sich an den Bedürfnissen der Nutzer.
7. Statistik
7.1 Flächenbilanz
Wohngebiet ca. 0,65 ha 79,00% Verkehrsflächen ca. 0,17 ha 21,00% Grünflächen ca. 0,00 ha Ausgleichsflächen ca. 0,00 ha Gesamt ca. 0,82 ha 100,00%
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7.2 Geplante Bebauung
Anzahl Wohneinheiten Bruttogrundfläche Einzelhäuser 8 61 14.779 m²
7.3 Bodenversiegelung1
Gesamtfläche ca. 0,82 ha 100,00%
Derzeitige Versiegelung ca. 0,18 ha 21,95%
Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,66 ha 80,49%
8. Kosten
Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent‐ stehen keine Kosten.
9. Durchführung
Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden im Durchführungsvertrag gere‐ gelt.
10. Übersicht der erstellten Gutachten
‐ Schallgutachten, Schalltechnik–Dr. Müller, Fassung vom 12. Juni 2018
‐ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, arguplan, Fassung vom April 2018
‐ Historische Altlastenerkundung, GHJ, Fassung vom 6. März 2018
‐ Baugrundgutachten, Geologisches Büro Jochen Lang, Fassung vom 12. April 2018
‐ Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelas‐ tung, UXO PRO CONSULT, Fassung vom 16. April 2018
1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum.
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B. Hinweise (beigefügt)
1. Versorgung und Entsorgung
Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu verse‐ hen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten.
Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor‐ handenen Bäumen einhalten.
2. Entwässerung
Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks‐ und Gebäudeteile können eventuell nur über Hebeanlagen entwäs‐ sert werden.
Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen.
3. Niederschlagswasser
Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt ange‐ zeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Ge‐ bäuden bestehen.
Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen‐
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pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden.
4. Archäologische Funde, Kleindenkmale
Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o‐ der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan‐ desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls‐ ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik‐ reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl‐ lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz‐ behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Do‐ kumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
5. Baumschutz
Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen.
6. Altlasten
Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden.
7. Erdaushub / Auffüllungen
Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver‐ wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei‐ mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern.
Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge‐ setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen.
8. Private Leitungen
Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. Die Berücksichtigung oder Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag, soweit erforderlich.
9. Barrierefreies Bauen
In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 35 LBO).
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10. Erneuerbare Energien
Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer‐ bare‐Energien‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
11. Dachbegrünung und Solaranlagen
Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön‐ nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit‐ zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege auf‐ einander abgestimmt sein.
Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü‐ nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte.
Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen‐ dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauer‐ hafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so‐ dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk‐ tion nicht unzulässig eingeschränkt wird.
12. Artenschutz
Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, also von Anfang Oktober bis Ende Februar.
Da gleichzeitig ein störungsbedingtes Verlassen von möglichen Zwergfledermäu‐ sen aus ihren Einzelquartieren gewährleistet werden darf, darf zumindest der Baumbestand im Oktober gefällt werden.
Um eine Tötung/Verletzung von möglichen Fledermäusen in den Gebäuden zu vermeiden, soll der Abriss von Anfang September bis Ende Oktober stattfinden, damit die Tiere bei Bedarf ihre Einzelquartiere verlassen können.
Um eine Störung brütender Vögel weitestgehend zu vermeiden, dürfen nur die eigentlichen Bauarbeiten vor Beginn der Brutzeit beginnen, damit die Brutpaare bei der Nistplatzwahl entsprechend ausweichen können.
Da sich im Spätsommer und Frühherbst witterungsbedingt die Fledermäuse tags‐ über in einem tiefen Torpor befinden und erst nach einigen Minuten aktiv werden können, sind bei der Fällung von Bäumen und beim Gebäudeabriss direkt vor dem Fäll‐ bzw. Abrisstermin Aktivitätsbeobachtungen durchzuführen. Ggf. sind ge‐ staffelte Fällungen zur Vergrämung sowie ein vorsichtiges Abdecken des Dachs und anderer geeigneter Strukturen vor dem Abriss erforderlich. Außerdem ist bei der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung erforderlich.
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Die Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln muss zeitlich so erfolgen, dass das Risiko der Betroffenheit von Jungtieren ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Vergrämung bzw. Vergrämung der Eichhörnchen. Am Tag der Fällung und be‐ vor diese begonnen werden sind die betroffenen Eichhörnchenkobel durch einen Baumkletterer oder in anderer geeigneter Weise auf Besatz zu kontrollieren, ggf. vorhandene Tiere sind vorsichtig und behutsam zu vertreiben und die Kobel un‐ verzüglich danach zu entfernen. Zugleich sind von der ökologischen Maßnahmen‐ begleitung nochmals insgesamt die zur Fällung anstehenden Bäume prophylak‐ tisch darauf zu überprüfen, dass auch keine anderen geschützten Tiere tangiert. Vor der Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln sind in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz künstliche Eichhörnchen‐ Ersatzko‐ bel im nahen Umfeld der zu fällenden Bäume aufzuhängen. Die Fällung ist von ei‐ ner ökologischen Fällbegleitung zu begleiten. Dem Fachamt für Umwelt‐ und Ar‐ beitsschutz ist ein kurzer Bericht hierzu und über den Umgang mit den Kobel vor‐ zulegen.
Sollten großflächige Glaselemente geplant sein, ist das Thema Vogelschlagrisiko zu beachten. Für diese Flächen sind ausschließlich Elemente aus bedrucktem vo‐ gelschlag‐sicherem Glas mit hochwirksamen Mustern zu verwenden. Im Bedarfs‐ fall sind die Maßnahmen mit dem Umwelt‐ und Arbeitsschutz abzustimmen. Auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente ist zu verzichten.
13. Wasserschutzgebiet
Das Vorhaben liegt bekanntermaßen in der Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald. Die entsprechende Schutzgebietsverordnung in ihrer jeweils gül‐ tigen Fassung sowie das DVGW‐Arbeitsblatt W 101 „Richtlinie für Trinkwasser‐ schutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ vom Juni 2006 sind zu be‐ achten.
14. Kriminalprävention
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens auch Aspekte der Kriminalprävention einbezogen werden sollten, um dem Grund‐ bedürfnis nach einer sicheren Wohnumgebung gerecht zu werden. Wichtige Aspekte sind hierbei z.B. die Gestaltung der Freiräume mit guter Orien‐ tierbarkeit und Sichtbarkeit im Sinne einer sozialen Kontrolle, das Beleuchtungs‐ konzept sowie die Zugangsbedingungen und die technische Sicherung der Ge‐ bäude und Wohnungen. Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe ist gerne bereit die Bauträger/Bauherren kostenlos und unverbindlich bzgl. eines individu‐ ellen Sicherungskonzeptes zu beraten oder in Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe eine Veranstaltung für Bauinteressenten durchzuführen.
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C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9, 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtli‐ che Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderun‐ gen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt:
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Im Rahmen der Ziffern 2 bis 11 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durch‐ führungsvertrag verpflichtet.
2. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: ‐ Wohngebäude, ‐ die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank‐ und Speisewirt‐
schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, ‐ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe‐
cke; Ausnahmsweise können zugelassen werden: ‐ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ‐ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ‐ Anlagen für Verwaltungen; Nicht zulässig sind: ‐ Gartenbaubetriebe, ‐ Tankstellen.
3. Maß der baulichen Nutzung
Die Bezugshöhe (BZH) zur Ermittlung der Wandhöhe wird im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Normalhöhennull festgesetzt.
Die Wandhöhe (WH) ist das Maß zwischen der Bezugshöhe und dem oberen Wandabschluss bzw. der Oberkante Flachdachattika.
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Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden.
Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von maximal 0,75 überschritten werden.
4. Überbaubare Grundstücksfläche
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit Ausnahme der zur Ringstraße orientier‐ ten Fassaden durch Balkone / Loggien bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,20 m überschritten werden. Entlang der Ringstraße können untergeordnete Bauteile die Baugrenze in gering‐ fügigen Maße überschreiten, solange das Lichtraumprofil des Gehwegs und der Zufahrten nicht beeinträchtigt wird.
5. Abstandsflächen
In dem im zeichnerischen Teil mit „A1“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. In dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. In den im zeichnerischen Teil mit „A3“ festgesetzten Bereichen dürfen die Ge‐ bäude auch ohne Einhaltung der Abstandsflächen errichtet werden.
6. Stellplätze und Garagen, Carports
Oberirdische Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zuläs‐ sig.
7. Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig.
8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung
8.1 Erhaltung von Bäumen
Im Kronentraufbereich der im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Abgrabungen, zusätzliche Versiegelungen und Bodenveränderungen unzulässig. Bei Abgang der Bäume ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichar‐ tiger Laubbaum zu pflanzen. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsvertrag geregelt.
8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume
An den im zeichnerischen Teil festgesetzten Standorten sind Hochstammbäume gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste fachgerecht zu pflanzen. Bei Über‐ schneidungen mit Leitungsrechten oder bei sonstigen nicht vermeidbaren Hinde‐ rungsgründen dürfen die festgesetzten Baumstandorte geringfügig verschoben werden. . Näheres regelt der Durchführungsvertrag.
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8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage
Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumschei‐ ben von mind. 10 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwur‐ zelbare Raum hat mindestens 20m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Über‐ bauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit ver‐ dichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Land‐ schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (Richtlinie der Forschungsgesell‐ schaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanz‐ gruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils gültigen Fassung2) zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfol‐ gen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maß‐ nahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den lang‐ fristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten.
8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage
Für Bäume auf der Tiefgarage ist eine Pflanzgrube mit mind. 12 m³ bei mind. 0,9m Tiefe vorzusehen. Die tatsächliche Tiefe ist abhängig von der jeweiligen Überde‐ ckung auf der Tiefgarage.
8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn
Die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der gemäß zeichnerischem Teil von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind wie unter Ziffer 8.2.1 umzusetzen und dauerhaft zu unterhalten, bis die Stadtbahn realisiert wird.
8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Wuchsklasse 1 (großkronig) Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Fagus sylvatica Rotbuche Tilia in Arten und Sorten Linde Wuchsklasse 2 (mittelkronig) Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Liquidambar styracifula und Sorten Amberbaum Prunus avium und Sorten Vogelkirsche Sophora japonica Regent Schnurbaum Paulowina tomentosa Blauglockenbaum
2 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
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Wuchsklasse 3 (kleinkronig) Malus‐Hybriden Zier‐Apfel Prunus padus Traubenkirsche Qualität: Hochstämme Stammumfang 18‐20 cm.
8.3 Dachbegrünung
Die Dachflächen sind dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Flächen sind mit einer für Gräser‐ und Kräutervegetation ausreichenden Substratschüttung von im ge‐ setzten Zustand mindestens 12 cm über der Drainschicht zu versehen und mit ei‐ ner Gräser‐ und Kräutermischung gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Artenverwendungsliste Dachbegrünung
Kräuter ( Anteil 60 % ) Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber‐Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide‐Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen‐Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg‐Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta Frühlings‐Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben‐Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioide Gewöhnlicher Thymian
Gräser ( Anteil 40 % ):
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge
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Festuca guestfalica Harter Schafschwingel
Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
8.4 Begrünung der Tiefgaragen
Die nicht überbauten Decken von Tiefgaragen sind, soweit sie nicht für Zuwege oder Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen. Für die Substratschicht ober‐ halb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ sind folgende Höhen erforderlich:
‐für Rasen 40 cm,
‐für Sträucher 70 cm,
‐für Bäume 90 cm im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume.
8.5 Pflanzung von Schnitthecken
Bei der Pflanzung von geschnittenen Hecken (Siehe Ziff. 3 der örtlichen Bauvor‐ schriften) sind Arten der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden:
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Carpinus betulus Hainbuche Cornus mas Kornelkirsche Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Altrovirens Liguster
9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen
Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Boden, Natur und Landschaft sind flächig mit Gehölzen aus nachfol‐ gender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Zu verwenden sind gebietsheimi‐ sche Pflanzen aus dem Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben (Quelle LUBW)3. Zu verwenden ist Pflanzgut aus regionalen Herkünften, das mit einer Identitätsnum‐ mer gekennzeichnet ist (PFG 1). Die Gehölze sind zu erhalten, müssen fachgerecht gepflegt werden und sind bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
3 Einzusehen beim Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
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Artenverwendungsliste Pflanzgebot 1 (PFG 1) Baumarten Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche Prunus avium Vogelkirsche Liste Straucharten: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus laevigata Weißdorn Crataegus mongyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Mespilus germanica Mispel Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus torminalis Elsbeere Viburnum opolus Gewöhnlicher Schneeball Viburnum lantana Wolliger Schneeball Qualität: Bäume (Hochstämme und Stammbüsche) Stammumfang 18‐20 cm Sträucher 2x verpflanzte Sträucher, je nach Art in der Sortierung 60‐80cm , 80‐100 cm oder 100‐150 cm
9.2 CEF‐Maßnahmen
In den im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäumen sind ausreichend vorzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen:
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‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m)
9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen)
9.3.1 Nistmöglichkeiten
Im Plangebiet nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen:
Vögel
2 Vogelkästen für Höhlenbrütern an den neu entstehenden Gebäu‐ den (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Fluglochweite 32 mm) (Aufhäng‐ höhe > 2 m)
Fledermäuse
16 fassadenintegrierte Kästen in den neu entstehenden Gebäuden (2 Käs‐ ten pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Schwegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m)
9.3.2 Beleuchtung
Für die Straßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung sind in‐ sektenfreundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden, wobei die Leuchten nach oben abgeschirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten ge‐ schützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht über‐ schreiten.
10. Geh‐ und Leitungsrechte
Die im zeichnerischen Teil mit „L“ festgesetzte Fläche ist mit einem Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belasten.
Die im zeichnerischen Teil mit „G“ festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Die mit einem Leitungsrecht belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung frei‐ zuhalten. Pflanzungen in diesen Bereichen sind nur in Absprache mit dem Lei‐ tungsträger zulässig.
11. Schallschutz
11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen
Tiefgaragenrampen sind einzuhausen.
Auf den Innenseiten der Rampeneinhausungen ist eine hochabsorbierende Ver‐ kleidung anzubringen (Absorberklasse C oder besser, aw > 0,60).
Die Verkleidung ist ebenfalls an der Deckenfläche im angrenzenden Tiefgaragen‐ parkbereich auf eine Tiefe von mindestens 10 m anzubringen.
‐ 42 ‐
11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen
Bei der Neuerrichtung von Wohn‐ oder Arbeitsräumen sind die baurechtlich ver‐ bindlichen Anforderungen nach DIN 4109‐1 /4c/ (2016‐7) an die Luftschalldäm‐ mung von Außenbauteilen (Wand, Dach, Fassade, Fenster) von Gebäuden zu be‐ achten. Diese Anforderungen sind abhängig von den im zeichnerischen Teil fest‐ gesetzten Lärmpegelbereichen und der nachfolgenden Tabelle umzusetzen.
Abb.3 Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Liegt die Fassade eines Gebäudes im Bereich von zwei unterschiedlichen Lärmpe‐ gelbereichen, ist für die Fassade der höhere Lärmpegelbereich anzusetzen.
Innerhalb des im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereichs der überbaubaren Flächen sind Schlafräume (Schlaf‐ und Kinderzimmer) mit schallgedämmten Lüf‐ tungseinrichtungen auszustatten. Dies gilt auch, wenn der Schlafraum nur teil‐ weise in diesem Bereich liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Schlafraum durch ein weiteres Fenster belüftbar ist, das außerhalb des festgesetzten Bereichs liegt.
Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen, können die Anforderun‐ gen an die Schalldämmung der Außenbauteile ausnahmsweise entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.
Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113/ 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth‐Verlag, Ber‐ lin).
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II. Örtliche Bauvorschriften
1 Dächer
Zulässig sind Flachdächer mit einer Neigung von max. 5°. Für Nebenanlagen sind auch abweichende Dachformen und Neigungen zulässig. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Technische Dachaufbauten (außer Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar‐ thermischen Nutzung) sind auf max. 20% der Dachflächen begrenzt. Dachterras‐ sen sind nur für Staffelgeschosse zulässig.
Dachaufbauten, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, haben zu Außenfassa‐ den mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten (X ≥ Z; s. Beispielskizze).
Abb. 4: Beispielskizze Mindestabstand der Dachaufbauten zu Außenfassaden
2. Werbeanlagen und Automaten
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig:
‐ Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, ‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu ei‐
ner Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea‐ mer oder Ähnliches.
Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig.
Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein‐ richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig.
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3. Einfriedigungen, Stützmauern
Einfriedigungen sind nur als geschnittene Hecken bis 1,4 m Höhe (einschließlich der Aufkantung der Tiefgarage) über der Hinterkante des Gehwegs zulässig. Die Hecken können mit einem dahinterliegenden Drahtgeflecht oder Metallgitter‐ zaun kombiniert werden.
Die Errichtung von Stützmauern ist zulässig.
4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Stellplätze, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen und als Vegetationsflächen dauerhaft anzulegen und zu unterhalten.
5. Abfallbehälterstandplätze
Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich hergestellt wird, muss er begrünt werden.
6. Außenantennen
Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig.
7. Niederspannungsfreileitungen
Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.
III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen)
Der Bebauungsplan Nr. 392 in Kraft getreten am 10. September 1970, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden.
Der Vorhaben‐ und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dies gilt nicht für die dargestellte Möblierung und Planeintei‐ lung.
040_VbB-Steinkreuzstrasse 14-Entwurf
VEP gesamt
20190408_Steinkreuzstr. 14_VEP Fassung 4. April
Steinkreuzstr. 14_Stellplätze_2019-04-04
190404 WSW Genehmigungsplanung.pdf
19 [TÖB Genehmigungsplan (A4)]
1/4.5
2/19
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/steinkreuzstrasse_14/HF_sections/content/ZZlQUHXIkwOZoi/ZZo4ZDllpX89eZ/VBB_Steinkreuzstrasse%2014_11042019.pdf
1
Das Salve-Tor
vorgelegt von
Martin Wilperath
Deckblatt
2
Vorwort
„Bewacht ein altes Bauwerk mit ängstlicher Sorgfalt: ...
zählt seine Steine, wie die Edelsteine einer Krone;
stellt Wachen ringsherum auf, wie an den Toren einer
belagerten Stadt, bindet es mit Eisenklammern zusammen, wo es sich
löst; stützt es mit Balken, wo es sich neigt; kümmert euch nicht um die
Unansehnlichkeit solcher Stützen: besser eine Krücke als ein verlorenes Glied.
Tut dies alles zärtlich und ehrfurchtsvoll und unermüdlich und noch so
manches Geschlecht wird unter seinem
Schatten entstehen, leben und wieder vergehen."
John Ruskin (1849):
Abschlussarbeit zum Restaurator im Metallhandwerk
58. Jahrgang Restauratoren/innen im Handwerk Schloss Raesfeld
Erscheinungsjahr 2018
3
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Deckblatt ........................................................................................................................................1
Vorwort ..........................................................................................................................................2
Inhaltsverzeichnis ...........................................................................................................................3
Teil A .................................................................................................................................................4
A 1a Stellungnahme zum Berufsbild Kunstschmied / Metallgestalter ............................................5
A 1b Aufgabenstellung und Thema der Projektarbeit/Prüfungsarbeit ...........................................6
A 2a Objektidentifikation des ,,Salve-Tores“ ...................................................................................7
A 2b Geschichtlicher Hintergrund..................................................................................................9
A 2c Die Geschichte des Salve-Tores............................................................................................ 10 Abbildung 22, A 2c – Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie, rot markiert ist
die Position des Salve Tores zur Fächerausstellung...................................................................... 18
Teil B ............................................................................................................................................... 48
B 1a Lokalisierung des Untersuchungsbereiches .......................................................................... 49
B 2a Zeichnerische Darstellung .................................................................................................... 50
B 2b Bauteilbeschreibung ............................................................................................................. 51
B 3a Erfassen der charakteristischen Merkmale............................................................................ 59
B 3b Erfassen der Geschichtsspuren ............................................................................................. 71
B 4a Erfassen der Materialien und Werkstoffe ............................................................................. 78
B 4b Erfassen der Werk- und Handwerkstechniken ..................................................................... 78
B 4c Erfassen von Mängeln und Schäden ..................................................................................... 93
Teil C ............................................................................................................................................. 97
C 1a Was ist erhaltungswürdig? ................................................................................................... 98
C 1b Was ist erhaltungsfähig? .................................................................................................... 109
C 1c Berücksichtigung der geplanten, gegenwärtigen Funktion ................................................. 110
C 2a Aufzeigen verschiedener Denkansätze ................................................................................ 110
C 2b Festlegung des spezifischen Restaurierungskonzeptes ....................................................... 119
....................................................................................................................................................... 120
Teil D ............................................................................................................................................. 120
D 1a Maßnahmenplanung........................................................................................................... 121
D 1b Leistungsverzeichnis und Kostenkalkulation ..................................................................... 121
D 2a Entwicklung von Kontroll- und Pflegemaßnahmen ............................................................ 125
D 2b Konzeption für begleitende- und Abschlussdokumentation ................................................ 126
Schlusswort ................................................................................................................................ 127
Abbildungsverzeichnis ................................................................................................................ 128
Literaturverzeichnis, Quellenverzeichnis .................................................................................... 135
file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775982
file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775982
file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523776000
file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523776001
file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523776002
4
Teil A
5
Abbildung 1, A 1a – Stempel Bauschlosserei Bühler & Sohn
A 1a Stellungnahme zum Berufsbild Kunstschmied / Metallgestalter
Seit meinem ersten freiwilligen Praktikum in der Kunstschmiedewerkstatt Bullermann
kannte ich meinen Beruf: Den Metallgestalter.
Schon früh beeindruckten mich die handwerkliche Fähigkeit der Kollegen, die Formbarkeit
und Starrheit der Metalle, deren unterschiedliche Eigenschaften und die unendlichen
Möglichkeiten, die sich daraus zur Gestaltung und Bearbeitung ergeben. Mit dem Besuch
einiger Schmiedewerkstätten berührte ich immer öfter das Gebiet der Restaurierung.
Unterschiedliche Konzepte, handwerklich äußerst anspruchsvolle Arbeiten, alte vergrabene
Techniken und der Wissensdurst nach Neuem, machen dieses Aufgabengebiet jeden Tag
aufs Neue spannend. Die Ausbildung zum Restaurator im Metallhandwerk hilft mir schon
heute andere Methoden, Materialien, Verständnis und Ansichten in meine Arbeit
einzubeziehen.
Der Metallgestalter und Metallrestaurator von heute muss sein Wissen in vielen Bereichen
vertiefen und erweitern. Ob laserschneiden, mit CAD zeichnen, löten, neue Materialien, neue
Maschinen und Fertigungstechniken, schmieden oder schweißen.
Schon immer haben die Schmiede und andere Handwerker einen entscheidenden Beitrag
zum technischen und sozialem Fortschritt geleistet. In dieser Pflicht sehe ich auch heutige
Handwerksbetriebe.
Auch im Bereich der Ausbildung und der Weitergabe des Wissens sollte sich jeder
Handwerker seiner Aufgabe bewusst sein.
Mein Berufsbild begeistert, denn es stecken so viele verschiedene Fachgebiete in diesem
Handwerk. Um einige zu nennen: Die Kunst, Materialkunde, Zeichnen und Entwerfen,
Stilkunde, Geometrie, Maschinenbedienung, Werkzeugbau, Oberflächenbehandlung,
Montage… und viele Weitere.
Die Tatsache, dass Metalle in allen, auf die Steinzeit folgenden bisherigen Epochen
verwendet wurden, zeigt mir die daraus resultierende Bedeutung und Verantwortung im
Umgang mit diesen einzigartigen noch erhaltenen Kulturgütern.
Damit unsere Nachfahren weiterhin diese tollen Arbeiten erleben können, habe ich es mir
zur Aufgabe gemacht, diese so gut wie zulässig für die Nachwelt zu konservieren.
6
Abbildung 2, A 1b – Franz Karl Bühler; Foto: Offenburger Stadtarchiv
A 1b Aufgabenstellung und Thema der Projektarbeit/Prüfungsarbeit
Die Aufgabenstellung und das Thema meiner Projektarbeit ist zum einen die Erforschung
des, 1888 von Franz Karl Bühler entworfenen und geschmiedeten Salve-Tores, dessen
Veränderung und dessen Zustände im Laufe der Geschichte und zum anderen ist diese
Projektarbeit im Rahmen der Ausbildung ist ein eigenständiger Prüfungsteil zum
Restaurator im Metallbauerhandwerk.
Im Zentrum der Projektarbeit steht eine Bestandsaufnahme in welcher die
Materialien/Werkstoffe und handwerklichen Techniken gezeigt und erklärt werden, um
einem Laien dieses Thema zugänglich und begreiflich zu machen.
Ausgehend von diesen Ergebnissen wird festgelegt welche charakteristischen Merkmale,
Geschichtsspuren und Befunde erhaltungswürdig sind und welche dieser Befunde darüber
hinaus auch erhaltungsfähig sind.
Hieraus ergeben sich Überlegungen zu möglichen Maßnahmen der Konservierung und der
Restaurierung der betreffenden Teile, um das Denkmal und dessen Werdegang wieder
langfristig und authentisch erfahrbar zu machen.
Die spezifische Aufgabenstellung besteht darin, das Restaurierungskonzept für den Umgang
mit diesem Tor festzulegen.
Das Besondere an diesem Objekt und auch die Herausforderung ergibt sich aus den
verschiedenen Orten an denen das Tor bereits ausgestellt war.
7
A 2a Objektidentifikation des ,,Salve-Tores“
Standort:
Karlsruhe, Deutschland
Zoologischer Garten
Südweststadt
Auftraggeber:
Gartenbauamt Karlsruhe Geographischer -QR
Herrn Jörg Kappler
Lammstraße 7a
D- 76133 Karlsruhe
Zuständiges Denkmalamt:
LDA Esslingen Rolf-Dieter Blumer
Denkmalamt Karlsruhe Dr. Martin Wenz
Abbildung 3, A 2a – Lokalisierung Karlsruhes und umliegender Städte (Google Maps)
8
Abbildung 4, A 2a – Lokalisierung des Stadtgartens innerhalb der Stadt Karlsruhe (Google Maps)
Abbildung 5, A 2a – Lokalisierung des Tores innerhalb des Stadtgartens (Google Maps)
9
A 2b Geschichtlicher Hintergrund
Chronologie mit den bedeutendsten Eckpunkten:
1864 Franz Karl Bühler/ später auch bekannt als Franz Pohl wird am 28. August 1864 in Offenburg geboren.
1886-1887 Erste Entwürfe des Salve-Tores
1888 Münchener Kunstgewerbeausstellung und Datierung des Toraufsatzes (lt. Inschrift)
1891 Im Orangeriegebäude (Schloss Karlsruhe) findet eine Fächerausstellung statt, der Eingang wird vom Salve- Tor geziert
1893 Kolumbianische Weltausstellung in Chicago, Gewinn der Goldmedaille mit der 3 teiligen Toranlage
1902-1910 Aufstellung des Tores in die Nähe des Nordeinganges im Stadtgarten KA zur Jubiläumskunstausstellung
1910-1922 Aufstellung des Tores im Lichthof des Kunstgewerbemuseum Karlsruhes zur Volkskunstausstellung, Verhandlungen um Bühlers Werke beginnen
1924 Das Salve-Tor als Exponat auf der Kunstgewerbeausstellung in der städtischen Ausstellungshalle Karlsruhe
1934 Eingliederung des Tores in die Wolffanlage im zoologischen Stadtgarten KA in die Mittelachse des Stadtgartens
1940 Bühler wird von den Nationalsozialisten in Grafeneck am 04.04.1940 um 7.00 Uhr mittels Kohlenmonoxyd ermordet
1967 Umfassender Umbau des Stadtgartens und Versetzung des Tores zur Bundesgartenschau (14.04.1967- 23.10.1967) in den Heckengarten
1988 Demontage, Überarbeitung und Reparaturarbeiten am Salve-Tor
2016 (23.August) Entschluss zur Restaurierungsmaßnahme, Demontage und Transport zur Kunstschmiede Wilperath in Altrip, Beginn ausführlicher Recherche
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A 2c Die Geschichte des Salve-Tores
Die Geschichte des sogenannten ,,Salve-Tores“ ist sehr bewegt. Im Laufe der Recherchen kommen unzählige Spuren ans Tageslicht, von denen einige mehr und andere leider weniger deutlich vorhanden sind.
1864-1885
Die Geschichte des Tores beginnt mit dem außerordentlich produktiven und hochbegabten Kunstschmied und Kunstmaler Franz Karl Bühler, der am 28.08.1864 in Offenburg geboren wird.
Er arbeitet während den ersten Jahren seiner Schaffenszeit in der Kunstschmiedewerkstatt seines Vaters Karl Bühler. Dieser übergibt die Werkstatt nach F.K. Bühlers Krankheit in die Hände von Schlossermeister Keller.
Seine bekannteste und erfolgreichste Schmiedearbeit ist das Salve-Tor, welches das Thema dieser Projektarbeit ist. Es ist bis heute bei vielen Karlsruhern bekannt und war des Öfteren Bestandteil von Publikationen und Untersuchungen. Es steht nicht selten im Fokus der Öffentlichkeit.
Abbildung 6, A 2c – Geschäftsempfehlung von K. Bühler, dem Vater von Franz Karl Bühler
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~1886
Auf einer undatierten Zeichnung (→Abb.7) aus einem seiner Skizzenbücher umschreibt Bühler seine ersten Ideen vom Aufbau des Salve-Tores. Diese ersten Skizzen entstehen wahrscheinlich um 1886. Einzelne Umrisse sind erkennbar. Bühler beschäftigt sich mit dem Entwurf und der detaillierten Ausführung des Tores. (Bild Skizze). Die Zeichnung ist leider undatiert. Andere Skizzen aus dem Buch sind auf 1892 datiert.
1888
Am prachtvoll geschmiedeten Toraufsatz des Salve-Tores findet sich die offensichtlichste und konkreteste Datierung in Form einer Gravur (→Abb.8+9). Diese Gravur trägt während der Restaurierung 1988 zur Identifizierung des Tores bei, da zu diesem Zeitpunkt der Schöpfer der Toranlage unklar ist. Die Datierung wird beim Sandstrahlen freigelegt. Beleg hierfür liefert eine Abbildung (→Abb.60).
Abbildung 7, A 2c – Skizzenbuch „Erste Skizzen“
Abbildung 8, A 2c – linke Gravur Abbildung 9, A 2c – rechte Gravur
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„F.K. Bühler Offenburg 1888“
1888 findet die Münchener Kunstgewerbeausstellung statt. Für diese Ausstellung arbeitet Bühler unter anderem an einem Toraufsatz (→Abb.15). Den Auftrag bekommt er von Hermann Götz (Gründer des Karlsruher Kunstgewerbevereins, Leiter der Großherzoglichen Kunstgewerbeschule Karlsruhes und Fürsprecher Bühlers). Vieles spricht dafür, dass der Toraufsatz, welchen Bühler fertigt der gleiche ist, welcher später das Salve-Tor bekrönt (→Abb.16). Dies ist bis jetzt nicht bewiesen.
Auf dem oberen Plan (rot markiert) die Position, der sich damals dort befindlichen Toranlage und
den seitlichen Toraufsätzen. (→Abb.12+13).
Abbildung 10, A 2c – Lokalisierung der linken und rechten Gravur
Abbildung 11, A 2c – Ausstellungsplan der badischen Landesgruppe in München 1888
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Untere Abbildung zeigt eine fotografische Aufnahme der Toranlage auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888. Leider ist auf dem Bild nicht der rechte beider Toraufsätze zu sehen. Dieser Ausschnitt würde Klarheit über die Situation bringen insofern zu erkennen wäre, wie dieser
aussieht. Markiert auf dem unteren Bild ist der linke Toraufsatz (→Abb.15). Bei den Recherchen wurde bis jetzt keine fotografische Gesamtaufnahme des Eingangsportales der Badischen Abteilung auf der Kunstgewerbeausstellung in München 1888 gefunden. Vielleicht ist Bühler aber nur inspiriert durch die Arbeiten für die Münchener Ausstellung und kreiert aus diesem Grund einen eigenständigen Toraufsatz, der unabhängig von denen der Kunstausstellung Münchens ist.
Abbildung 13, A 2c – Toranlage auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888
Abbildung 12, A 2c – Gesamtentwurf der Toranlage von Professor Götz und Professor Levy
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Abbildung 15, A 2c – Abbildung Toraufsatz Münchener Kunstgewerbeausstellung
Abbildung 14, A 2c – Verweis auf die Erschaffer der Toraufsätze
Abbildung 16, A 2c – Abbildung Toraufsatz Des Salve-Tores „Das Schlosserbuch"
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Abbildung 14: Ein Auszug aus dem Buch ,,Die Badische Abtheilung in der Deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung München 1888. Den Beweis für Bühlers Arbeit liefert vorstehende Passage: „Die Kunstschmiedearbeiten des Portals sind von den Kunstschlossern (…) F. Bühler Jr. in
Offenburg… ausgeführt …“ (→Abb.14)
Abbildung 16: Stammt aus der ersten Auflage ,,Das Schlosserbuch“ von Theodor Krauth und Franz Sales Meyer aus dem Jahre 1891. 2 Jahre vor der Weltausstellung in Chicago wird der Toraufsatz
bereits publiziert. Dies spricht dafür, dass Bühler entgegen der →Abb.12 den ursprünglichen Entwurf des rechten Toraufsatzes verändert und an dessen Stelle der Toraufsatz des späteren Salve- Tores tritt. Andernfalls hätte Bühler den Toraufsatz wahrscheinlich auf das Datum der Weltausstellung 1893 datiert. Im Schild des Toraufsatzes ist der Schriftzug Baden zu lesen. Ein Hinweis, dass es sich hier um den Eingang der badischen Landesgruppe auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung handelt.
Abbildung 15: Dieser Toraufsatz hat kaum zu leugnende Ähnlichkeit mit dem des Salve-Tores. Er
ist auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung links positioniert (→Abb.13). Bühler wird von der badischen Regierung in der Höhe von 20.000 - 24.000 Mark (lt. Aussage von Regierungsbaumeister Fritz Meyer) mit dem Bau der Toranlage beauftragt, da er als der beste Kunstschmied seiner Zeit gilt.
Mit einigen undeutlichen Formulierungen in Zusammenhang mit Hermann Götz wird der Anschein erweckt, Bühler habe nach Entwürfen von Götz gearbeitet. Im Stadtarchiv Offenburg gelagerte Entwurfszeichnungen zu den Toren von Chicago beweisen das Gegenteil. Bühlers Entwürfe sind eigenständig, fußen jedoch auf Götz Grundkonzept der Ausstellung.
Auf diesem undatierten Entwurf steht im Schild das Wort ,,Salve“ geschrieben.
Abbildung 17, A 2c – Zeichnung aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)
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Abbildung 18, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)
Abbildung 19, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)
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Eine undatierte technische Tuschezeichnung (→Abb.20) zeigt einen Ausschnitt des Tores (Die jeweiligen Ständerwerke) und Detailstudien. Damals geht Bühler davon aus, dass die jeweils zwei flankierenden Säulen weiter auseinander stehen, sodass dessen Zwischenraum mit einem weiteren Ornament (mittig zu sehen) gefüllt werden muss. Auf der Weltausstellung wird die Toranlage ohne die 2 zusätzlichen Füllungen präsentiert. Vielleicht fertigt Bühler diese Zeichnung erst für die Aufstellung im Lichthof des Kunstgewerbemuseums ab 1910 an.
Abbildung 20, A 2c – Tuschezeichnung von einem der beiden Füllelemente, Tusche auf ungebleichtem Papier
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Ein undatiertes Foto (→Abb.21) des Zwischenzustandes während der Entstehung, zeigt einen Ausschnitt des Salve-Tores. Hier ist die, heute fehlende, abschließende florale Bekrönung des linken Torflügels zu erkennen, sowie das linke Ständerwerk.
1891
Als vom 28. Juni - 24. September 1891 die Fächerausstellung im Orangeriegebäude des Karlsruher Schlosses stattfindet, ziert das Salve-Tor den Eingang der Ausstellung. Dies belegen eine Zeichnung von Prof. Hermann Götz aus einem Vorwort eines illustrierten Bandes über die Ausstellung, sowie ebenfalls eine fotografische Aufnahme (→Abb.23) und eine Ansichtskarte (→Abb.24). Die steinernen Säulen mit den blumengefüllten Vasen erscheinen nach dieser Ausstellung nicht mehr im Zusammenhang mit dem Tor.
Für die historische Abteilung sind ca. 300 Fächer und an sonstigen Objekten über 200 Nummern angemeldet (siehe „Badische Gewerbezeitung“ 1890).
Abbildung 21, A 2c – Ausschnitt Salve-Tor während der Entstehungsphase
Abbildung 22, A 2c – Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie, rot markiert ist die Position des Salve Tores zur Fächerausstellung
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Abbildung Bestandsplan Orangerie (Staatliche Kunsthalle KA) mit Markierung des Standortes des Salve-Tores auf der Fächerausstellung
Auf obenstehender Abbildung (→Abb.23) ist deutlich der „Salve-Schriftzug“ zu lesen.
Abbildung 23, A 2c – Fotografische Aufnahme des Salve-Tores 1891 auf der Fächerausstellung in der Karlsruher Orangerie (Bild aus dem Zwingenberg-Archiv)
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Obere Abbildung (→Abb.24) zeigt eine Zeichnung von Kley, auf dessen Hintergrund das Salve-Tor zu erkennen ist.
1893
Abbildung 24, A 2c – Ansichtskarte aus dem Jahr 1891
Abbildung 25, A 2c - Zeichnung von Prof. Hermann Götz aus einem Vorwort, des von ihm verfassten, illustrierten Bandes über die Fächerausstellung
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Abbildung 26, A 2c – Planungszeichnung des Gesamtensembles von Prof. Götz auf der Weltausstellung 1893 in Chicago
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Abbildung 27, A 2c – Die 3 teilige Toranlage auf der Weltausstellung in Chicago 1893
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Die kolumbianische Weltausstellung in Chicago 01.Mai 1893 - 30.Oktober 1893 (oder auch „World’s Columbian Exposition“ oder „The Chicago World’s Fair“)
Die kolumbianische Weltausstellung findet zum vierhundertsten Jahrestag der Entdeckung Amerikas durch Kolumbus statt.
In der großen Industriehalle der Weltausstellung von Chicago beginnt die badische Abteilung mit der preisgekrönten Toranlage von Franz Karl Bühler. (→Abb.27) Unter ca. 70.000 Ausstellern aus 46 verschiedenen Ländern und 27,3 Millionen internationalen Besuchern, werden auf 278 Hektar hochwertigste und verschiedenste Produkte ausgestellt und verkauft.
Die Menge an fotografischen Aufnahmen ist stark begrenzt, da die Veranstalter für jede mitgeführte Kamera einen hohen Preis von den Besuchern verlangen. Sie wollen möglichst viele ihrer Ansichtskarten verkaufen. Daher sind fotografische Motive selektiv und sehr begrenzt vorhanden.
Auf vorstehender Abbildung (→Abb.27) ist die Toranlage sehr gut zu erkennen. Den Betrachter grüßt ein Schild mit der Aufschrift „Baden“. Beim konkreten Vergleich der Schilder „Salve“ und ,,Baden“ wird deutlich, dass die Umrahmung baugleich, wahrscheinlich dieselbe ist, lediglich der Schriftzug durch Verschrauben oder Vernieten getauscht werden kann.
Obere Abbildung (→Abb.28) zeigt das Teilnehmerverzeichnis der Weltausstellung. Unter Nummer 3981 stellen Franz Karl Bühler und sein Vater aus.
Linke Abbildung (→Abb.29) zeigt den Ausstellungsplan der deutschen Abteilung des Industriegebäudes. Auf dem Plan markiert ist Nummer XIX. Kunstgewerbliche Metallarbeiten. Hier steht die Toranlage Bühlers
Abbildung 29, A 2c – Ausstellungsplan deutsche Abteilung 1893
Abbildung 28, A 2c – Teilnehmerverzeichnis Weltausstellung
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Auf der Höhe seines Erfolges wird Bühler 1893, noch vor seiner Reise nach Chicago, zum Leiter der Werkstätte für Kunstschlosserei an der Kunsthandwerkerschule in Straßburg berufen. Dann im gleichen Jahr auf der Kolumbischen Weltausstellung in Chicago wird er für seine Arbeit, mit der für ein Fachgebiet jeweils höchsten Auszeichnung, goldenen Medaille für Kunstschlosserei prämiert.
Die Toranlage wird zwischen mehreren glatten Säulen mit Kompositkapitellen eingebaut. Eine Zeichnung (→Abb.26) von Prof. Götz zeigt zuerst Ionische Säulen.
Auf der hoch aufgelösten Aufnahme (→Abb.27) kann sehr gut der bauzeitliche Charakter abgelesen werden. Deformationen, fehlende Teile und andere Geschichtsspuren können durch diese Aufnahme deutlich identifiziert werden.
Die Großherzogliche Kunstgewerbeschule kauft 1893 das mittlere Torelement für 2227,50 Mark (Definiert: Salve-Tor 2000 Mark für Tor, 227,50 für Ergänzungen) und 1895 die Seitenteile (Preis unbekannt). Geplant ist laut Inventarliste die Aufstellung am Eingang des Karlsruher Landesmuseums. (Siehe Anhang 1893 Inventare_V_190+226)
Abbildung 30, A 2c – Aufnahme des rechten Seitenteiles der Toranlage, wahrscheinlich noch in Bühlers Werkstatt
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Abbildung 31, A 2c – rechtes Seitenteil des Salve-Tores auf der
Weltausstellung 1893
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1897
1897 verschwindet Bühler aufgrund psychischer Probleme für viele Jahre hinter den Mauern von Heil- und Pflegeanstalten.
1902-1910
Der damalige Gartenbaudirektor Friedrich Ries arbeitet im Karlsruher Stadtgarten. Der Stadtgarten, vorbildhaft für viele andere deutsche Stadtgärten, ist im Wesentlichen sein Werk. Gemeinsam mit dem Karlsruher Kunstprofessor Franz Sales Meyer bringt er 1904 das reich bebilderte Fachbuch "Gartenkunst in Wort und Bild" heraus, das bis heute ein Standardwerk für Gartenbauer geblieben ist. Ries bekleidet viele überregionale Ehrenämter. Die Anfänge des Stadtgartens reichen bis in das 18. Jahrhundert zurück.
Der Stadtgarten geht aus mehreren historischen Anlagen hervor. Dies sind die Promenade im Sallenwäldchen, der Tiergarten und der Festplatz mit dem Vierordtbad, sowie die Fest- und Ausstellungshalle. Mit der Zusammenfassung der Anlagen; der Festhalle und des 1865 eröffneten Tiergartens zu einer Einheit im Jahre 1877, beginnt die eigentliche Geschichte des Stadtgartens.
Abbildung 32, A 2c – Friedrich Ries
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Abbildung 33, A 2c – Plan des Karlsruher Stadtgartens 1902 von Friedrich Ries
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Rechte Abbildung (→Abb.35) ist aus dem offiziellen illustrierten Katalog zur Jubiläums-Kunstausstellung
1902, die vom 25.04.1902 bis zum 15.10.1902
geöffnet ist. Zur gleichen Zeit findet im Stadtgarten
die Gartenbauausstellung statt.
Abbildung 34, A 2c – Salve-Tor auf der Gartenbau-Ausstellung 1902 im Stadtgarten
Abbildung 35, A 2c – Auszug aus Jubiläums- Kunstausstellungskatalog
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1910-1923
Auf einem Stadtgartenplan von 1910 ist das Tor mit der Nummer 4 (rot) gekennzeichnet. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass das Tor bis 1910 im Stadtgarten gestanden hat und dann ab Juli 1910 im Kunstgewerbemuseum ausgestellt war. Das Kunstgewerbemuseum ist ein, im Jahr 1890 im Lichthof der Kunstgewerbeschule in der
Westendstraße 81 (seit 1946 Reinhold-Frank-Straße) eröffnetes, Museum in Karlsruhe.
Von Juli bis November 1910 findet im Großherzoglich Badisches Kunstgewerbemuseum
eine "Ausstellung Badischer Volkskunst" statt. Mit der Gründung der Großherzoglich
Badischen Kunstgewerbeschule an der Landesgewerbehalle (Karl-Friedrich-Straße) im Jahr
1878 bekommt die Schule eine eigene kunstgewerbliche Sammlung (darunter auch das
Salve-Tor), deren Objekte Schülern und Kunstgewerblern zur Anregung und als Muster
dienen.
Abbildung 36, A 2c – Stadtgartenplan 1910
https://ka.stadtwiki.net/1890
https://ka.stadtwiki.net/Kunstgewerbeschule
https://ka.stadtwiki.net/Reinhold-Frank-Stra%C3%9Fe#Stra.C3.9Fenname
https://ka.stadtwiki.net/Reinhold-Frank-Stra%C3%9Fe
https://ka.stadtwiki.net/Museum
https://ka.stadtwiki.net/Karlsruhe
http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:ins-0931
http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:ins-0931
http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:top-1459
30
Als die Schule 1889 den von Josef Durm geplanten Neubau in der Westendstraße 81
bezieht, wird auf Betreiben des Direktors Hermann Götz, der zugleich Vorstand des 1885 in
Karlsruhe gegründeten Badischen Kunstgewerbevereins ist, im Lichthof des Schulgebäudes
ein Kunstgewerbemuseum eingerichtet. Das Projekt wird durch Geldspenden der Stadt,
des Gewerbe- und des Kunstgewerbevereins, sowie zahlreicher Privatleute verwirklicht. Der
badische Staat zahlt die Kosten der Einrichtung und der Aufsicht.
Abbildung 37, A 2c – Zeichnung der Kunstgewerbeschule, in dessen Lichthof befindet sich das Kunstgewerbemuseum mit der Toranlage
http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:bio-0198
http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:bio-0626
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Abbildung 38, A 2c – Pause der noch 5 teilige schmiedeeiserne Toranlage mit dem Schriftzug Salve im Lichthof des Kunstgewerbemuseums
32
Abbildung 39, A 2c – Grundriss des Kunstgewerbemuseums von Josef Durm
Abbildung 40, A 2c – Das Salve-Tor im Hintergrund während der Volkskunstausstellung 1910, Blick in den Ausstellungsraum mit Ausstellungsvitrinen
33
Das Neubauprojekt der Kunstschule im Botanischen Garten kann aus Kostengründen nicht realisiert werden. Der Großherzog plant, bereits bestehende Häuser zu erwerben, um der Schule neue Räume zu verschaffen. Diese Überlegungen setzt er in die Tat um und kauft zwei spätklassizistische Gebäude in der Stephanienstraße (Hausnummer 84 und 86, heute Hausnummer 80 und 82). Für die Nutzung als Kunstschulgebäude müssen einige bauliche Veränderungen vollzogen werden.
Die Gebäude in der Stephanienstraße 80+82 werden bei den Luftangriffen im Zweiten Weltkrieg zerstört. Einzig in der etwa 50cm hohen Gartenmauer kann man noch den Sockel eines der Gebäude mit den Kellerfenstern erkennen.
1921 findet ein Bekannter Bühlers die fehlenden Seitenteile in den Kellern der Kunstgewerbeschule Karlsruhe. Er versucht diese für Offenburg zur sichern, scheitert aber an bürokratischen Vorgängen.
Seitdem steht jedoch fest, dass die Tore aus den Kellern der Kunstgewerbeschule zurück in die Öffentlichkeit sollen.
Abbildung 41, A 2c – Textauszug, Beleg für den Bestand der Toranlage bis 1922 im Lichthof des Kunstgewerbemuseums
Abbildung 42, A 2c – Textauszug, Beleg für die Existenz aller 5 Bauteile der Toranlage, Siehe Zeichnung (→Abb.38)
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Die Stadt Offenburg möchte, durch Bühlers Herkunft und die großen Kriegsverluste Offenburgs begründet, die noch 5 teilige Toranlage zurückgewinnen. Sie soll dort das Eingangsensemble zum Zwingerpark/Stadtgarten sein. (Schreiben 07.12.1922 siehe Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922-1935) Das Ministerium des Inneren bietet den Offenburgern die Toranlage für 50.000 Mark an. Der Schlossermeister Gustav Müller bestätigt den Offenburgern am 12.12.1922 den Verkaufspreis als angemessen.
Die badische Landeskunstschule bietet die Toranlage der Karlsruher Landesgewerbehalle und dem Landesmuseum an. Beide Einrichtungen haben keine Verwendung für die Toranlage und lehnen ab.
Am 22.Juni 1922 kauft Theobald Diehl aus Manila (USA) die 5-teilige Toranlage von der badischen Landeskunstschule für 35.000 DM.
Kurze Zeit später (07.12.1922) kommt separat ein Kaufvertrag zwischen dem Badischen Staat und der Stadt Offenburg zustande. Dieser ist von Beginn an nichtig, weil dem badischen Staat kein Verfügungsrecht zusteht. Die Toranlage gehört zum Zeitpunkt des Verkaufes dem badischen Landesmuseum.
1923 bietet ein Käufer aus Baden-Baden 800.000 DM für die Toranlage, doch die diese bleibt weiterhin in den Kellern der Karlsruher Kunstgewerbeschule. Die Stadt Offenburg erwägt durch Spendengelder der Handwerker- und Gewerbevereine 50.000 M aufzubringen und die Toranlage zu kaufen. Durch die Besetzung Offenburgs durch die Franzosen kommt die Konversation vorerst zum Erliegen.
Die Öffentlichkeit hat Angst, dass Theobald Diehl die Tore ins Ausland transportiert. Wahrscheinlich, beklemmt durch die Situation, spendet Theobald Diehl den Kaufpreis an die Kunstgewerbeschule zurück. Das Tor bleibt weiterhin in den Kellern der Kunstgewerbeschule Westendstraße 81 (heute Reinhold-Frank-Straße).
1924 verkauft der badische Staat die Toranlage für 5.000 Rentenmark an die Stadt Karlsruhe.
Nachdem die Stadt Offenburg von dem Verkauf erfahren hat beginnt ein erhitzter Schriftverkehr über die Eigentumsfrage. Als Offenburg die Niederlage anerkennen muss, versuchen sie die Toranlage wenigstens leihweise zu erhalten.
Abbildung 43, A 2c – Auszug aus dem Schreiben des badischen Landesmuseums an das Ministerium des Kultus und Unterrichts am 09.11.1922
35
Die Stadt Karlsruhe plant die Toranlage als Teil des neuen Eingangs zum Stadtgarten zu verwenden. Aus finanziellen Gründen wird dieser Vorschlag aber nicht umgesetzt.
Die Toranlage oder nur das Salve-Tor wird erneut auf einer Kunstgewerbeausstellung um 1923-1924 in der städtischen Ausstellungshalle am Karlsruher Festplatz ausgestellt. Wahrscheinlich handelt es sich hier um die ,,Große deutsche Kunstausstellung 1923“ in der städtischen Ausstellungshalle am Festplatz oder um die alljährliche Kunstgewerbeausstellung 1924.
Abbildung 44, A 2c – Textauszug, Hinweis auf die Kunstgewerbeausstellung um 1924, (siehe Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935)
Abbildung 45, A 2c – Textauszug, Hinweis der möglichen Aufstellung am Eingang des Stadtgartens, (siehe Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935)
Abbildung 46, A 2c – Schnitt der städtischen Ausstellungshalle Karlsruhe von 1902
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Anschließend wird das Tor in den Kellern der Ausstellungshalle verstaut.
Der Offenburger Regierungsbaumeister Fritz Meyer entwickelt 1931 ein Konzept für die Versetzung der großen Tore Bühlers (wahrscheinlich der gesamten 5 teiligen Toranlage von 1893) an die Stadtgartenanlage nahe der Stadthalle, als Abschluss des Ziergartens. Zuvor wird es von einigen Offenburgern als neuer Eingang zum Zwingerpark favorisiert.
Die Stadt Karlsruhe lehnt eine Leihgabe vorerst ab, will dann 1930 doch den Verkauf der gesamten Toranlage zum Preis von 8.000 RM.
Ein Hinweis aus einem Schreiben von 1931 beschreibt die Erhaltung der sich im Keller befindlichen Tore wie folgt: „…es befindet sich in einem tadellosen Zustand…“.
Die Stadt Offenburg schafft es nicht das Geld aufzubringen. Als sich 1932 erneut die Chance zum Kauf für nur 5.000 Mark bietet, wird dieser erneut durchmangelnde finanzielle Mittel Offenburgs verhindert.
1934-1939
1934 liegen die Seitenteile noch in den Kellerräumen des Karlsruher Kunstgewerbemuseums. (Schreiben 14.09.1934 Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922- 1935)
Nach der Demontage der Toranlage aus dem Lichthof wird der mittlere Teil (das Salve-Tor) von 1922-1934 in den Kellern der Ausstellungshalle gelagert. 1934 kommt es im Stadtgarten an der Wolff-Anlage, zwischen nördlichem Rondell und Staudengarten zur Aufstellung. Die Wolff-Anlage wird 1922 eröffnet. Der Umbau der Anlage wird dank der großen Spendenbereitschaft realisiert.
Nach jahrzehntelangem undurchsichtigem und zwecklosen Schriftwechsel bricht Karlsruhe mit dem Schreiben des 11.01.1935 den Schriftverkehr über das Tor zur Stadt Offenburg ab.
Abbildung 47, A 2c – Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922-1935 Aus einem Schreiben von Fritz Meyer an den Oberbürgermeister Offenburgs
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Abbildung 48, A 2c – Aufnahme aus dem Stadtgarten GLA 1934, kurz nach der Aufstellung
Abbildung 49, A 2c – Ansichtskarte aus dem Stadtgarten 1935
38
Abbildung 50, A 2c – Aus dem Bestand des GLA Karlsruhes
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Abbildung 51, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935
Abbildung 52, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935
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1959-1967
Abbildung 53, A 2c – Salve-Tor (Rückseite) im Stadtgarten 1959
41
Abbildung 54, A 2c – Salve-Tor (Vorderseite) im Stadtgarten 1959
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1967 soll die Bundesgartenschau in Karlsruhe stattfinden. Deshalb unternimmt die Stadt Karlsruhe (in den Jahren 1963-1967) zusammen mit dem Gartenbaudirektor Robert Mürb (dieser gewinnt 1962 den bundesoffenen Wettbewerb zur Umgestaltung des Stadtgartens) eine fundamentale Umgestaltung der Anlagen. Auch die Wolff-Anlage wird teilweise umgestaltet. Es erfolgt eine Umsetzung des Tores in den Heckengarten. Dies ist auch der heutige Standort.
Telefonische Aussage von Herrn Mürb:
,,Nach dem Krieg gab es viele kleine verbuschte und verlotterte, in sich abgeschlossene, Gartenteile. Die Aufteilung war chaotisch und unheimlich. Beide Seen wurden unter anderem bei dieser Baumaßnahme miteinander verbunden. In das Lapidarium Karlsruhes fand die Auslagerung der Kunstgegenstände aus dem Stadtgarten statt.“
Ob das Salve-Tor unter diesen Gegenständen ist bleibt unklar.
Das schmiedeeiserne Tor wird bei dieser Maßnahme aus der Mittelachse herausgelöst und an die Seite des Stadtgartens gesetzt. (→Abb.56) Die flankierenden steinernen Säulen (→Abb.53) werden anonymen Sekundärquellen zufolge im Schwanenteich versenkt. Das Tor wird zwischen zwei grob behauenen Granitsäulen als Durchgang vom Hauptweg zum Heckengarten aufgestellt. (→Abb.56)
1967 findet die Bundesgartenschau (14.04.1967-23.10.1967) im Karlsruher Stadtgarten statt. Es kommen mehr als 6,3 Millionen Besucher.
Abbildung 55, A 2c – Aus dem Ausweisungstext der amtlichen Denkmalliste
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Abbildung 56, A 2c – Abbildung des Salve-Tores (Rückseite) im Stadtgarten 1970
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1983
Die damalige Studentin Ruth Keller kommt 1983 nach Karlsruhe und macht Gesamtaufnahmen und Detailfotos (siehe Anhang 1983 Aufnahmen Stadtgarten Keller). Sie schreibt zu dieser Zeit Ihre Magisterarbeit über Bühlers Lebenswerk (siehe Anhang 1983 Magisterarbeit Keller). Die Bilder geben unter anderem Aufschluss über die heute fehlende Farbfassung.
Abbildung 58, A 2c – Detailaufnahme abschließende Bekrönung des linken Torflügels
Abbildung 57, A 2c – Rückseite des Tores
Abbildung 59, A 2c – der bauzeitliche Toraufsatz 1985 Schlesinger Archiv
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1988
Zu vielen Einbausituationen finden sich Ansichtskarten und Artikel über das Salve-Tor. Am 06.05.1988 schreibt das Karlsruher Amtsblatt und in den BNN über die ,,Restaurierung“ und Wiederaufstellung des Tores. Das fehlende Salve-Schild wird rekonstruiert (→Abb.60 rechts). Dass bauzeitliche Salve- Schild wird zwischen 1985 und 1988 gestohlen.
Nach dem Hinweis eines engagierten Mitarbeiters des Gartenbauamtes Karlsruhe, Roland Boger, erfolgt eine Begutachtung durch die Kunstschmiede Wilperath.
Firma Wilperath wird mit Demontage und Restaurierung beauftragt und sichert das Tor am 23.08.2016 zur weiteren Befunderhebung.
Abbildung 60, A 2c – Zwei Zeitungsartikel aus dem Karlsruher Stadtarchiv
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2014
Abbildung 61, A 2c – Vorderansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014
47
Es folgen Publikationen und Zeitungsberichte über das Tor und dessen
Restaurierung in der Kunstschmiede Wilperath. (siehe Anhang Publikationen)
Abbildung 62, A 2c – Rückansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014
48
Teil B
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B 1a Lokalisierung des Untersuchungsbereiches
Das gesamte mittlere Torelement der Toranlage von 1891-1893 ist Gegenstand des
Untersuchungsbereiches.
Abbildung 63, B 1a – Lokalisierung des Untersuchungsbereiches
50
B 2a Zeichnerische Darstellung
Abbildung 64, B 2a – Zeichnerische Darstellung Gegenüberstellung Zeichnung/Foto
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B 2b Bauteilbeschreibung
Die geometrische Form und der Entwurf des ca.3,80 m hohen und 2,3 m breiten Tores basiert auf einer mittigen ovalen Ausgangsform (siehe→Abb.65).
Es ist von lebendigen Schmiedeornamenten im Stile des Rokokos umgeben.
Das Tor ist spiegelsymmetrisch aufgebaut. Eine einzige Ausnahme bildet
das Baden-Wappen im Toraufsatz.
Darauf befindet sich, gebildet aus von der Mitte der Torflügel nach außen
und oben sich rundenden Pflanzenmotiven, der Toraufsatz als Abschluss.
Dieser ruht auf zwei pilasterähnlichen Ständerwerken rechts und links, an
denen der rechte und linke Torflügel auflagern.
Das Tor ist durch das vertikal laufende Rahmenwerk und die Füllung
gegliedert. Eine Ausnahme bildet der horizontal gegliederte Toraufsatz.
Zusammenfassend beschreibt untere Abbildung (→Abb.66) den Aufbau der Hauptbauteile.
Die einzelnen Bauteile beschreibe ich wie folgt von oben nach unten:
Abbildung 65, B 2b – ovale Ausgangsform
Abbildung 66, B 2b – Aufbau Hauptbauteile Tor
52
Abbildung 67, B 2b – Bauteilvermessung
53
Abbildung 68, B 2b – Bauteilkartierung
Der Toraufsatz besteht, von oben beginnend, aus dem Kreuzaufsatz auf der Großherzogkrone.
Darunter folgend, das badische Wappen ,welches diagonal verlaufend durch 3 Blüten
geschmückt wird (in Anlehnung an den roten Schrägbalken des badischen Wappens). (→Abb.74)
Die Gliederung des Toraufsatzes besteht aus einem rechtem und einem linken Seitenarm mit mittiger Zierleiste . Das horizontal verlaufende Rahmenwerk umschließt die Kontur des Toraufsatzes.
Bekrönend auf den Toraufsatz folgt das abschließende Blattwerk . (→Abb.75)
Der Toraufsatz ist rechts und links mit je einer floral anmutenden Schelle verschraubt und in das
Ständerwerk eingesteckt. (→Abb.125)
Das rechte und linke Ständerwerk ist ähnlich aufgebaut. Die vertikale Füllung mit
Pflanzenmotiven wird durch das ebenfalls vertikale Rahmenwerk eingegrenzt. (→Abb.70) Die Zierleiste der Ständerwerke besteht aus einem Blech (Blütenapplikation fehlt). Am oberen Teil des rechten und linken Ständerwerks befindet sich das abschließende Blattwerk.
Die Ständerwerke sind auf einer aufwendigen Fußplatte verankert. Das Tor ist an den dazugehörigen Säulen mit waagerecht angenieteten Halterungen befestigt. Durch horizontale Betonung dieser Punkte mit Zierleisten fügen sich diese nahtlos in den Entwurf
ein. (→Abb.70)
Linker und rechter Torflügel sind ebenfalls nach dem Prinzip konstruiert: Rahmenwerk, Zierleiste, florale Füllung und abschließendes Blattwerk. Beide Tore sind klassisch auf Halseisen und Pfanne gelagert. Mittig beider Torflügel befindet sich je eine Hälfte des aufwendig gearbeiteten Schlosskastens .
Die Flügel enden mittig mit einer vertikalen Schlagleiste (→Abb.71)
54
Abbildung 69, B 2b – Vorderseite, rechter Torflügel, abschließende Bekrönung
Abbildung 70, B 2b – Vorderseite, rechtes Ständerwerk, florale Füllung
55
Abbildung 71, B 2b – Vorderseite, linker und rechter Torflügel, Schlosskasten und Schlagleiste
Abbildung 72, B 2b – Vorderseite, linkes Ständerwerk, florale Füllung
56
Abbildung 73, B 2b – Vorderseite, Rechter Torflügel, florale Füllung
Abbildung 74, B 2b – Vorderseite, Großherzogkrone mit Kreuzaufsatz und Badischem Wappen
57
Abbildung 75, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum linken Ständerwerk
Abbildung 76, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum rechten Ständerwerk
58
Abbildung 77, B 2 b – Rückseite, Zierleiste, rechter Torflügel, Zierleiste
59
B 3a Erfassen der charakteristischen Merkmale
Was sind charakteristische Merkmale?
Charakteristische Merkmale sind Befunde, die auf das Ursprüngliche zurückgehen. In
diesem Fall geht es um den Zustand des Tores zwischen 1888-1893. In dieser Zeit liegen die
drei großen Schaffensphasen 1) Toraufsatz 2) Salve Tor 3) Seitenteile. Von 1888-1893
wurde die gesamte ursprüngliche Toranlage hergestellt. Diese bauzeitlichen Merkmale
werden wie folgt gegliedert:
1) Gewalztes Schweißeisen (Material) 2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik) 3) Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile) 4) Handwerkstechniken 5) Verbindungstechniken
1) Gewalztes Schweißeisen (Material):
Wer in der Fachliteratur von Stahl um 1890 liest, beschäftigt sich automatisch mit
der Hochindustrialisierung von 1860-1900. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wird
dann das bis dahin verwendete Schweißeisen unpopulärer. Vorerst jedoch wird dieser
neue, homogenere, widerstandesfähigere, elastischere, maßgenauere und günstigere
Stahl mit großer Skepsis betrachtet, da sich Schweißeisen über Jahrhunderte stets
bewehrt hatte.
Das Salvetor jedoch ist aus Schweißeisens gebaut worden. Durch Säureproben kann
belegt werden, dass das Tor aus diesem Material erschaffen wurde. Einzelne Lagen
des Schweißeisens werden durch die Säure sichtbar. Diese Struktur ist bei Stahl nicht
zu erkennen.
Abbildung 78, B 3a – Resultat der Säureprobe
60
Am Beispielbild der Pfosten (Abb.80) des Ständerwerks ist gut zu erkennen, dass das
Material gewalzt wurde. Es ist symmetrisch, glatt und nicht verdreht.
Auch lassen sich deutlich Feuerschweißungen erkennen, die diese Befunde
hinterlegen.
Durch diese Befunde kann das Tor des Neorokokos von einem Tor aus dem
Spätbarock oder des Rokokos unterschieden werden.
Abbildung 79, B 3a – Bild der Eisenherstellung um 1880
Abbildung 80, B 3a – Vorderseite Ständerwerk und Torflügel rechts
61
Auf dem Bild (→Abb.80) ist deutlich die glatte Oberfläche des gewalzten Eisens zu erkennen.
Verdeutlichung der Materialunterschiede:
Am Beispiel der Jesuitenkirche
Mannheim lässt sich die typische
Oberfläche für händisch hergestelltes
Material, anhand der Bearbeitungsspuren,
erkennen. Diese Spuren sind eindeutiger
Indiz für ein Tor dessen Material um
1715 im Hammerwerk hergestellt wurde.
2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik):
Die Künstler des 19. Jahrhunderts haben keine neue Kunstform, es gibt keinen neuen
Stil. Die Imitation wird zur Kunst. Es entstehen Neoromanik, Neogotik,
Neoklassizismus und viele andere (Historismus). Auch werden verschiedene Stile
wild miteinander vermischt (Eklektizismus). Dadurch entstehen oft unschlüssig
anmutende Werke. Die Handwerker müssen zuerst das ,,verlorene Wissen“ über die
Stile neu aufbauen. Viele Kunstgewerbler sind im Zwiespalt mit sich und der
Kunstform. Sind sie Künstler oder Kunstgewerbler. Die Sehnsucht nach einem neuen
nationalen Stil wächst.
Des Weiteren gibt es großes Elend in der Arbeiterschaft des 19. Jahrhunderts. Auf
den Straßen gibt es Armut und Gestank. Es herrschen oft unmenschliche
Arbeitsbedingungen. Im heftigen Gegensatz entstehen dann aber Werke wie das Tor
Bühlers und ähnliche, die eine intakte, rosige Welt vorgaukeln.
Durch die präzisere Fertigung der Profile, ist das Neorokoko geometrischer als das
Rokoko. Dessen Aufbau ist etwas strenger und kühler. Durch die Exaktheit der
Profile entstehen noch schärfere Konturen. Zur Zeit des Neorokokos konnten Blüten,
Bänder und Blätter als Füllwerk dazugekauft werden. Dadurch ist der Umgang mit
diesen Ornamenten ungehemmter. Zierleisten und profilierte Bänder werden
während des Rokokos händisch im Gesenk geschmiedet. Diese Spuren sind noch
Abbildung 81, B 3a – Feuerschweißungen und gehämmerte Oberfläche, Eingangsportal Jesuitenkirche Mannheim
62
heute erkennbar. Die Materialien des Neorokokos werden in industriellen Anlagen
gewalzt. Sie sind wesentlich präziser und weniger lebhaft.
Jedoch finden sich neben den typischen Formen des Neorokokos auch Hinweise im
Entwurf des Salve-Tores auf die Einflüsse der naturalistischen Strömung der 1890er
Jahre (siehe Abschließendes Blattwerk Torflügel rechts und links (→Abb.83).
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts werden zahlreiche Kunstgewerbeschulen
eröffnet. Museen und staatliche Einrichtungen geben Exponate an Kunsthandwerker
aus, damit diese die Werke eingehend studieren und kopieren lernen. Es werden
Studienreisen und Ausbildungen gesponsort. Das Kunstgewerbe ist hoch angesehen.
Durch die hochqualitative Ausbildung und die immense Förderung des
Kunstgewerbes entwickeln sich herausragende Handwerker, wie Franz Karl Bühler.
Nicht zuletzt gehört, zu dem erworbenen Wissen um Gestaltung und Techniken,
auch ein nicht unwesentliches Talent.
Die hohe Qualität und die Vielfalt der Ausführung unterschiedlicher
Handwerkstechniken, zeigt sich in nachfolgenden Details besonders deutlich.
Abbildung 82, B 3a – Kaufpreis des Tores und Referenz für Bühler
Abbildung 83, B 3a – Abschließendes Blattwerk rechter Torflügel
63
Abbildung 84, B 3a – Großherzogskrone
Abbildung 85, B 3a – Blattornament, florale Füllung, Ständerwerk rechts
Abbildung 86, B 3a – Rückseite Schlosskasten
64
Nachstehende Zitate sprechen für sich selbst. Sie sollen als Ergänzung für die
beschriebene Epoche stehen:
„Bühler hat allgemein höchste Sorgfalt auf die Detailausführung verwendet… vermischte er
kaum die Elemente unterschiedlicher Stilrichtungen; er suchte seine Vorbilder möglichst
getreulich nachzuempfinden. Bestimmend für ihn waren das süddeutsche Rokoko, das er in
München, dem Zentrum von Rokoko und Neorokoko eingehend studiert hatte, und die in den
90er Jahren aufkommende naturalistische Strömung.“
,,… Das prunkvolle zentrale Tor einer barocken Schlossanlage wurde nur geöffnet, um der
fürstlichen Familie selbst oder hohen Gästen Einlass zu gewähren. Für alle anderen waren
die Seitentore vorhanden.
Im Gegensatz dazu stand Bühlers Toranlage auf der Weltausstellung in Chicago nüchtern
als eine von vielen in der Industriehalle. Nichts ,,höheres“ offenbarte sich hinter dem
geöffneten Tor. Niemand dürfte daran gedacht haben, die Ausstellung der
Kunstgewerbeschule Karlsruhe, die man durch diese Tore erreichte, mit ähnlicher Andacht zu
betreten, wie etwa den geheiligten Bezirk im Chor einer Kirche…“
,,… Dem Prunk solcher kunstvollen Arbeiten aus der Schmiedewerkstatt fehlte in der
industrialisierten Gesellschaft des späten 19. Jahrhunderts die gesellschaftliche Funktion. In
Gebrauch kamen sie einzig aus Sehnsucht nach jener Funktion...“
,,… Er suchte nach einer Weiterentwicklung, die es damals aber noch nicht gab. Die ganze
deutsche Kunstgewerbebewegung des 19. Jahrhunderts suchte nach etwas Neuem; die
Fachliteratur war beherrscht von Klagen über das bloss nachahmende Zeitalter und über das
Fehlen eines eigenen, nationalen, modernen Stils…“
Auszug Magisterarbeit Ruth Keller
„Trotz der Erkenntnisse, trotz aller Beihilfe durch den Staat, sind wir heute am Ende des 19.
Jahrhunderts dahin gekommen, statt der falschen Nachahmung eines eigenen älteren Stils die
Karikatur der Kunstrichtung aller Zeiten zur Schau zu bringen, bald in strengerem Anschluß
an eine von ihnen, bald in häßlicher Vermischung untereinander.“
„Bei uns in Deutschland ist die Kunstschlosserei jetzt gewiss so hoch entwickelt wie in keinem
anderen Lande, wie die Gitter auf der Ausstellung beweisen; aber dadurch, daß diese sich
ganz an die Schlosserarbeiten unserer alten Kunst angeschlossen hat, ist sie weder originell
noch maßvoll geblieben. Sie hat nur häufig die im Material gegebenen Grenzen überschritten
oder ist im Umfang und Reichthum über das Ziel hinausgeschossen.“
Wilhelm Bode
„Obwohl Bühler bestimmt nicht mit solch selbstkritischem Bewußtsein wie Bode nach Chicago
gereist war, muß etwas von dem Unbehagen auch in ihm gesteckt haben.“
Prinzhorn Sammlung
65
3) Ziereisen und Faconeisen (Material, Verarbeitungstechniken):
Typisch für das ausgehende 19 Jahrhundert, ist die Verwendung von Ziereisen,
Faconeisen und Zusatzteilen aus Stahl und Schweißeisen. Durch die technische und
bauliche Weiterentwicklung gibt es seit Mitte des 19. Jahrhunderts fertige
Schmiedeteile in hoher Qualität und Vielfalt zu kaufen. Vorreiter sind die Firmen
Mannstaedt (Köln) und Hammeran (Frankfurt).
Begünstigt durch den Bau-Boom der Gründerzeit müssen schnell und günstig
ansehnliche Teile in hoher Stückzahl produziert werden. Wo früher noch
Kugelnieten handgeschmiedet, Zierleisten durch Zuschläger gekehlt, Rosetten nach
Schablone geschnitten und getrieben werden, kann jetzt eine Vielfalt von
Schmiedeteilen aus dem Katalog systematisch kombiniert werden. Dies gilt für alle
Gewerke. Diese Entwicklung wird von vielen Schmieden zurecht kritisch betrachtet.
Ihre Arbeit wird überflüssig und ersetzbar.
Am Salvetor finden sich zahlreiche Zier- und Faconeisen. Ein großer Teil des Tores
ist jedoch handgeschmiedet.
Die Zierleisten des Salve-Tores sind mit großer Wahrscheinlichkeit von Fa.
Mannstaedt gekauft. Ebenso wie der Türdrücker, die vielen kleinen und
mittelgroßen blütenförmigen Rosetten und dazugehörige Kugelkopfniete in den
Zierleisten. Klinke und andere Kleinteile könnten bei V. Hammeran gekauft worden
sein. Hammeran, Fa. Mannstaedt und Bühler hatten sicherlich mehrfach Kontakt bei
gemeinsamen Ausstellungen.
Abbildung 87, B 3a – Musterbuch II der Mannstaedt-Werke
66
Um die Bedeutung der Zier- und Faconeisen herauszustellen folgen einige
Zitate aus Büchern und alten Publikationen:
Der Verbrauch des Profil- oder Façon-Eisens hat in den letzten 20 Jahren so
außerordentlich zugenommen, daß derselbe augenblicklich fast ebenso bedeutend ist, als der
des gewöhnlichen Stabeisens. Sicherlich wird die Zeit nicht mehr fern seyn, in der die
Production dieses Artikels eine ähnliche Ausdehnung gewinnen wird, wie seit mehreren
Jahren die Fabrication der Eisenbahnschienen. Es ist hierauf umso mehr zu rechnen, als nicht
allein der Schiffs- und Brückenbau, sowie die Constructionen für Eisenbahnen eine
außergewöhnliche Quantität von Faconeisen erfordern, sondern dasselbe sogar heut zu Tage
seine Anwendung bei der Herstellung gewöhnlicher Wohngebäude findet.“
Albert Vahlkampf
„Auf der deutschnationalen Kunstgewerbeausstellung zu München im Jahre 1888 hatte das Walzwerk L Mannstaedt & Cie. in Kalk bei Köln a. Rh. eine Anzahl von Gegenständen zur Schau gestellt, welche die Aufmerksamkeit der Fachleute und des Preisgerichtes in hohem Maße in Anspruch nahmen. Es handelte sich um ein Gitterthor, eine Heizregisterumkleidung, armierte Träger u. a., hergestellt aus reich verziertem, gewalztem Schmiedeeisen. Die Sache war neu, und die Meinungen waren geteilt. Während die Einen stilistische Bedenken in Bezug auf die neue Technik hegten, begrüßten Andere dieselbe mit Freuden, ihr eine Zukunft versprechend. Die Letzteren werden wohl Recht behalten. Nach den im vorangegangenen Hauptstück niedergelegten Ansichten über den Eisenguß
Abbildung 88, B 3a – Erfassen der Zusatzteile
67
im Vergleich mit dem Schmiedeeisen ist mit dem Erscheinen des Mannstaedtschen Ziereisens ein ausgleichendes, gewissermaßen die Mitte haltendes Material geboten. Dieses Eisen gestattet eine reiche Ornamentation und Verzierung und bleibt gleichzeitig bei dem echten und einzig brauchbaren Material des Schlossers. Die verzierten Stäbe werden glühend gewalzt, sind also ein Faconeisen höherer Art. Auch hier wie beim Guß ist eine Unterschneidung der Modellierung ausgeschlossen, aber die Art der Herstellung gestattet doch eine weit bessere Sauberkeit und Schärfe. Dabei lassen sich diese Stäbe biegen, winden, aufschlitzen etc. nach Wunsch und Bedarf. Die Ornamente haben im gewissen Grade den Charakter des früher vielfach geübten Eisenschnittes; die Stäbe sind in größeren Abmessungen herzustellen als die Gußleisten, und nebenbei sind sie noch billiger als jene, wenigstens soweit es sich um die einfacheren Formen handelt. Ein Nachteil, welchen die Walzung mit sich bringt, besteht darin, daß der Rapport, d. h. die Wiederholung des Musters nicht immer genau gleich lang ausfällt, was bei paarweiser Anbringung in Bezug auf die Symmetrie störend sein kann, im Übrigen aber wenig von Belang ist. Die genannte Firma hat in wenigen Jahren ein sehr reichhaltiges Profilbuch geschaffen und durch Anwendungsproben, von Berliner Schlossermeistern nach den Entwürfen des Architekten H. Seeling gefertigt, die Verwertung ihres Fabrikates zu zeigen verstanden. Diese Proben sind mustergültig und von reizender Wirkung. Die Ornamentationen sind gut gewählt, wie die Profile selbst, die bei richtiger Zusammenfügung die Bildung von reichen Krönungsgesimsen, Sockelanlagen, Umrahmungen etc. gestatten. Insbesondere läßt sich das Material auch verwerten zur Verkleidung von Pfeilerecken, von eisernen Trägern und von offen zu Tage liegenden Rohrleitungen.
Auch für Oefen, Kassenschränke, eiserne Schenktische und ähnliches liegt die Benützung nahe, ebenso wie auch für allerlei Thore und Gitterwerke. Das vorliegende Schlosserbuch nimmt in den beigegebenen Entwürfen häufig Veranlassung zur Anbringung des Mannstaedtschen Ziereisens. Schon aus diesem Grunde scheint es angezeigt, die Erwähnung desselben durch Abbildungen zu erläutern.
Das Schlosserbuch wird im Verlaufe noch öfters auf das Mannstaedt- Eisen hinzuweisen Veranlassung haben, so daß es hier schließlich genügen kann, allen Schlossern warm anzuraten, einen Versuch mit diesem Ziereisen zu machen, wenn es nicht schon geschehen sein sollte.
Wir haben kein unmittelbares Interesse, der Kalker Firma in die Hände zu arbeiten, aber es ist unsere Pflicht und Schuldigkeit, auf der Höhe der Zeit zu stehen und den Kunstschlosser auf die Vorteile aufmerksam zu machen, welche die neuere Technik ihm bietet.“
Franz Sales Meyer & Theodor Krauth: Das Schlosserbuch
68
Anhand der bauzeitlichen Kataloge lassen sich Nachweise liefern, dass die zur
Jahrhundertwende üblichen Zusatzteile am Salvetor verbaut wurden.
Es folgen 3 exemplarisch ausgesuchte Bauteile:
Abbildung 89, B 3a – Nachweis des Türdrückers im Katalog Fa. Hammeran
Abbildung 90, B 3a – Foto des Türdrückers am rechten Torflügel, Tor Vorderseite
69
Abbildung 91, B 3a – Kugelkopfnieten in allen Größen
Abbildung 92, B 3a – Abbildung eines montierten Blütenornamentes am Tor (untere Zierleiste Torflügel)
Abbildung 94, B 3a – Profil am Bestand rechtes Ständerwerk
Abbildung 95, B 3a – Profilsammlung Mannstaedt 1904
Abbildung 93, B 3a – Nachweis Zusammenstellung eines Blütenornamentes
70
4) Handwerkstechniken:
Auf nachstehende Arbeiten wird im Kapitel: B 4b Erfassen der Werk-
Handwerkstechniken (Seite 78) ausführlicher eingegangen.
Treibarbeiten Punzieren, Formmeißeln, Kehlen, Gravieren Voluten schmieden Spalten Lackieren, Patinieren Rosen schmieden Ölvergoldung (Aus Sekundärquelle)
„Das Schmiedewerk des Rokoko erreicht den Höhepunkt der technischen Durchführung; es
wird ein duftiges Gewebe, ein zierliches Gespinst, welches kaum mehr an die Starrheit des
Materials erinnert und den Beweis für seine ausgesprochene Bildsamkeit liefert.“ (77)
Theodor Krauth um 1890
5) Verbindungstechniken
Auf nachstehende Arbeiten wird im Kapitel: B 4b Erfassen der Werk-
Handwerkstechniken (Seite 78) ausführlicher eingegangen.
Nieten (Senkkopf-, Zier-, Kugelkopfnieten) Wickeln Schrauben Bunden Auf-Einzapfen Überplattung und Verkröpfung Feuerschweißen Halseisen und Pfanne
Abbildung 96, B 3a – Fotografenehepaar Horst und Lilo Schlesiger lachend aus der Tür zu ihrer Wohnung in der Kaiserstraße
71
B 3b Erfassen der Geschichtsspuren
Was sind Geschichtsspuren?
Geschichtsspuren sind Befunde, die dem Objekt nachträglich hinzugefügt oder entnommen
wurden.
Sie sind wie auch immer geartet alle die Befunde, die nicht bauzeitlich sind. In diesem Fall
alle Befunde, die nach 1891 dazugekommen sind.
Die Geschichtsspuren am Salve-Tor werden wie folgt zusammengefasst:
1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen
Abbildung 97, B 3b – Kartierung der Geschichtsspuren
72
1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus
Beispielbild für das Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus
1) Fehlendes Salve/Baden-Schild am Toraufsatz auch Fehlen der Rekonstruktion 2) Fehlende abschließende Bekrönung an Tormitte (linker Torflügel) 3) Fehlende Girlande rechtes Ständerwerk (florale Füllung) 4) Fehlendes Schmiedeornament linker Torflügel 5) Fehlende profilierte Bänder zur Befestigung am linken und rechten Ständerwerk 6) Fehlende Volute linker Torflügel (oben an Schlagleiste) 7) Fehlendes Teil linker Torflügel (abschließendes Blattwerk) 8) Fehlender Auflaufbock und Verriegelung zwischen linkem und rechten Torflügel 9) Fehlender Kugelniet am linken Toraufsatz (mittige Zierleiste Rückseite) 10) Fehlende Zierleiste mit Blüten in beiden Ständerwerken (fehlen seit 1959) 11) Fehlende Kugeln linkes und rechtes Ständerwerk (Verbindung zum Toraufsatz) 12) Fehlende bauzeitliche Verschraubung Toraufsatz Verbindung 13) Fehlende Farbfassung 14) Fehlender Buntbartschlüssel Schlosskasten
Abbildung 98, B 3b – Tormitte, Abschließende Bekrönung des linken und rechten Torflügels, fehlende Volute
73
2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus
3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22)
Beispielbild für deformierte Bauteile durch Vandalismus
15) Deformiertes Blatt linkes Ständerwerk (florale Füllung) 16) Deformierte florale Applikation zur Befestigung des Schildes 17) Diverse leichte Deformationen 18) Großherzogskrone, Kreuz leicht deformiert
Abbildung 99, B 3b – linkes Ständerwerk
74
3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte
Beispielbild für deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte
19) Diverse abgerissene Nietverbindungen 20) Diverse Schäden durch Korrosionsprodukte 21) Abdrücke durch Korrosion an den seitlichen Befestigungspunkten rechter und
linker Torflügel
Abbildung 100, B 3b – linker Torflügel, Abschließende Bekrönung, Aufgeplatzte Nieten an Abdeckleiste
75
4) Unfachmännische Schweißungen
Beispielbild für unfachmännische Schweißungen
22) Aufgeschweißte Fußplatten rechtes und linkes Ständerwerk 23) Diverse Reparaturschweißungen in allen Bauteilen mittels Elektrode, Bericht 1988
Abbildung 101, B 3b – Toraufsatz, linker Teil, Schweißungen durch Elektrode
76
5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen
Beispielbild für unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen
Das Austauschen der Säulen und Pfeiler, sowie der mehrfache Standortwechsel sind aus
Sekundärquellen erfahrbar, aber nicht am Tor erkennbar, deshalb hier separat erwähnt.
24) Ausgetauschtes Halseisen (rechter und linker Torflügel) 25) Blaue und goldene „Patinierung“ Sprühdose 1988 Bericht (siehe folgende Seite) 26) Farbfassung Kunstharzfarbe, 1988 Bericht 27) Wicklung 6er Rundmaterial Torflügel rechts (Abschließendes Blattwerk) 28) Feuerverzinkung 29) Defekter Schlosskasten (Schaden durch Feuerverzinkung) 30) Bodenriegel (Schaden durch Feuerverzinkung)
Abbildung 102, B 3b - Rechter Torflügel, Abschließende Bekrönung
77
Blaue und goldene „Patinierung“ Sprühdose 1988 Bericht
Abbildung 103, B 3b – Kartierung der blauen und goldenen „Patinierung“
Abbildung 104, B 3b – Beispielbild und Lokalisierung blauer „Patinierung“
78
B 4a Erfassen der Materialien und Werkstoffe
(Siehe hierzu Seite 59 „Gewalztes Schweißeisen“ als charakteristisches Merkmal)
B 4b Erfassen der Werk- und Handwerkstechniken
Das Schmiedehandwerk besitzt eine reiche Fülle an verschiedenen Techniken und
Variationen dieser Techniken, die sich international und national voneinander unterscheiden
aber dennoch Ähnlichkeit besitzen. Auch im Falle des Salve-Tores sind einige dieser
Handwerkstechniken verwendet. Franz Karl Bühler achtet auch bei der handwerklichen
Ausführung darauf, seinen Vorbildern des Rokokos möglichst nahe zu kommen.
Die Werk- und Handwerkstechniken werden in folgender Auflistung unterteilt in
Arbeitstechniken und Verbindungstechniken. Sie sollen nachstehend näher erklärt werden.
Arbeitstechniken Verbindungstechniken 1) Treibarbeiten 9) Nieten (Senkkopf-, Zier-, Kugelkopfnieten) 2) Punzieren, Formmeißeln, Kehlen, Gravieren 10) Schraubverbindungen 3) Volute schmieden 11) Verbindung durch Bundeisen 4) Spalten 12) Auf-Einzapfen 5) Rose schmieden 13) Überplattung und Verkröpfung 6) Feuerverzinkung 14) Feuerschweißen 7) Lackieren, Patinieren 15) Halseisen und Pfanne 8) Ölvergoldung (Sekundärquelle)
Erläuterung der einzelnen Werk- und Handwerkstechniken
1) Treibarbeiten
Beim Schmieden von Blättern, Kelchblüten oder ähnlichen Ornamenten wird die
Abwicklung des Werkstückes aus einem Blech herausgemeißelt. Durch das Meißeln
sind die Ränder des Werkstückes angeschrägt. Nach dem Ausspalten (siehe Spalten
S.81) werden die Kanten des Werkstückes mit einer Feile einheitlich bearbeitet. Mit
Kreide werden die Kehlen und Linien auf das Blatt gezeichnet und mit einem
Kaltmeißel bzw. Formmeißel in das Blatt eingekerbt. Dadurch kann der Schmied
auch die Linien auf dem Werkstück erkennen, wenn dieses glüht. Durch das Kehlen
und Formmeißeln erhält das Blatt seine Oberflächenstruktur. Der Rohling wird
mittels Treibklotz (Holzblock), Gesenken, verschiedenen Ambossstöckeln und
Zangen in seine endgültige Form gebracht. Bei der Rekonstruktion wird mittels
Papier oder ähnlichem die Abwicklung einer Vorlage abgenommen. (→Abb.83+106).
79
Abbildung 105, B 4b – Kunstvoll getriebene florale Elemente
Abbildung 106, B 4b – Das Erstellen einer Abwicklung/Verstreckung
80
2) Punzieren, Kehlen, Formmeißeln, Gravieren
Beim Punzieren, Kehlen oder Formmeißeln wird mithilfe eines härteren Formwerkzeugs
eine Form, Kehle oder Gravur in das Werkstück eingearbeitet. Die Kehlhämmer,
Formmeißel und Gravierwerkzeuge haben unterschiedliche Schneiden und Formen.
Die Bilder unten rechts und links zeigen die Gravur des Schmiedes F.K. Bühler, welche
1988 die nachträgliche Identifikation des Tores ermöglichen.
Abbildung 108, B 4b – Kehlen am Ambossstöckel
Abbildung 107, B 4b – Gravieren
Abbildung 110, B 4b – Gravur links Abbildung 109, B 4b – Gravur rechts
81
3) Volute schmieden
Das Schmieden von Voluten umgangssprachlich „Schnörkeln“ gibt es wahrscheinlich
schon seit der Entstehung der Schmiedetechnik.
Archimedische Voluten (Schneckenähnlich mit der Steigung im goldenen Schnitt) oder
Spiralförmige Voluten (gleichmäßige Steigung) sind wohlbekannte und beliebte
Ornamente in Schmiedeentwürfen. Durch das lange Bestehen dieser Form gibt es
unzählige Vorgehensweisen. Eine schematische Darstellung soll allerdings das
grundsätzliche Vorgehen beschreiben.
Der Volutenanfang wird über die Ambosskante „gerollt“. Danach wird die Volute Stück
für Stück weitergewickelt.
Die Volute ist, wie bereits beschrieben seit langer Zeit Bestandteil vieler Entwürfe. Zur
Zeit des Rokokos befinden sich die Voluten meist im Rahmenwerk und werden von
Akanthusblättern oder ähnlichem Blattwerk umgeben. (Volute siehe→Abb.127).
Abbildung 111, B 4b – Der schrittweise Beginn einer geschmiedeten Volute
4) Spalten
Beim Spalten von Werkstücken wird mittels Handmeißel oder Warmschrot und
Zuschläger ein Material geschnitten. Dabei wird zum Schutz des Meißels und des
Ambosses ein weiches Material (Kupfer o.ä.) untergelegt. Das Spalten ist der
Ausgangspunkt für viele weitere Techniken und Formen. Dabei verdrängt der Meißel
das Material zu den Seiten.
Abbildung 112, B 4b – Aus dem Buch Havard Bergland - Die Kunst des Schmiedens
82
5) Rose schmieden
Das Rosenschmieden gilt als Königsdisziplin unter den Schmiedetechniken, da es sehr
diffizil und aufwendig ist. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten zu einem tollen
Ergebnis zu kommen. Die schwerste Technik aber auch die mit dem plastischsten
Resultat ist das Schmieden der Rose aus einem Stück. Bühler hat am Salve-Tor eine
andere Variante gewählt. Das Schmieden einer Rose aus mehreren Teilen. Hierzu
werden blütenförmige Bleche unterschiedlicher Größe ausgespalten (siehe Spalten
(→Abb.112). Diese werden auf dem geschmiedeten Rosenstil durch eine Bohrung aufgefädelt und der Kopf vernietet (siehe Vernieten →Abb.122). Dann können mit Amboss und Zange die Blütenblätter in Form getrieben werden
(siehe Treiben →Abb.106).
Abbildung 113, B 4b – Florale Füllung des linken und rechten Ständerwerkes (Bild Ruth Keller um 1983 siehe Anhang)
Abbildung 114, B 4b – Rose aus mehreren Teilen schmieden
83
6) Feuerverzinkung (keine bauzeitliche Herstellungstechnik, sondern seit der Sanierungsmaßnahme
1988 irreversibel mit dem Objekt verbunden)
Durch Feuerverzinken wird ein metallischer Zinküberzug auf Eisen oder Stahl durch
Eintauchen in geschmolzenes Zink (bei etwa 450 °C) aufgebracht. Dabei bildet sich an
der Berührungsfläche eine widerstandsfähige Legierungsschicht aus Eisen und Zink und
darüber eine sehr fest haftende reine Zinkschicht. Die Legierungsschichten sind
irreversibel miteinander verbunden.
Wenn das Werkstück durch das Entfettungsbad und das erste Spülbad gelaufen ist wird
es weiter in einem Beizbad getaucht um Zunder und andere Bestandteile zu entfernen.
Hierbei wird die Oberfläche des Stahls metallisch blank. Nach dem Beizbad wird das
Material erneut gespült. Im nachfolgenden Flussmittelbad wird das Werkstück im
Trockenofen getrocknet und danach in das Zinkbad getaucht. Hierbei gehen das Zink
und Werkstück eine feste irreversible Verbindung ein. Im Anschluss wird das
Werkstück im Wasserbad abgekühlt.
Abbildung 115, B 4b – Schematische Darstellung des Prozesses der Feuerverzinkung
Abbildung 117, B 4b – Freigelegte Feuerverzinkung Abbildung 116, B 4b – Lokalisierung Abbildung 117
84
7) Farbfassung und Patinierung
Nach der Fertigstellung eines Werkstückes und auch zwischen einzelnen Arbeitsgängen
wird das Werkstück grundiert. Früher geschah das oft mit Schmiedepech, Ölen oder
Bleimennige. Nach diesen Grundierungen folgt die Farbfassung. Metallgegenstände im
Außenbereich wurden meist in Varianten der Farben Schwarz, Grau, Weiß, Grün und
Beige gehalten.
Dabei wird ein meist farbig pigmentierter Werkstoff mittels Pinsel oder Rolle auf das
Werkstück aufgetragen um es gegen Korrosion und andere Umwelteinflüsse zu
schützen. Die alten Farbsysteme basieren fast ausschließlich auf Leinölprodukten
versetzt mit entsprechenden Pigmenten.
Bei der Patinierung wird mittels Pinseln, Schwämmen oder Tüchern ein pigmentierter
Farbstoff auf die Lackierung aufgebracht. Diese Patinierung ist dunkler gefärbt als die
vorhergehende Lackierung. Die Patinierung soll die Kehlen, Strukturen und Muster
hervorheben. Durch diese Technik werden tiefer liegende Stellen dunkler und erhabene
Stellen heller eingefärbt.
Ob die Tore patiniert waren lässt sich heute nicht mehr klären. Der Farbaufbau des
Tores könnte durch das Finden der Seitenteile nachvollzogen werden.
Abbildung 119, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983
Abbildung 118, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983
85
8) Sekundärquelle Blattvergoldung
Nach Auswertung der Sekundärquellen (→Abb.120) war der Schriftzug des Salve/Baden- Schildes blattvergoldet. Der Vollständigkeit halber wird es nachstehend
beschrieben.
Die Ölvergoldung ist eine alte Handwerkstechnik. Diese findet Anwendung auf Stein,
Holz, Metall, Textilien im Innen- und Außenbereich. Sie kann nicht wie die
Polimentvergoldung poliert werden, ist aber wetterbeständig. Die Vorbereitung des
Untergrundes beschränkt sich hierbei auf Anlegefarbe (Bsp. Maisgelb) und den
Ölanstrich, der mit der Zeit antrocknet, bevor das Gold „angeschossen“ werden kann.
Das Anlegeöl (Mixtion) ist ein langsam klebefrei auftrocknendes Öl, das aus Leinöl,
Bleiglätte (PbO) und Terpentinöl hergestellt wird.
Auf unterem Bild (→Abb.120) ist deutlich der helle Schriftzug zu erkennen, der auf eine Blattvergoldung hinweist. Bild unten rechts (→Abb.121): Beispiel für eine Blattvergoldung
Die
Abbildung 120, B 4b – Ausschnitt aus dem Buch ,,Die Kunstschlosserei“ von Franz Sales Meyer
Abbildung 121, B 4b – Vergoldete Schmiedearbeit, Bild aus dem Archiv der Vergolderei Franck
86
9) Nieten
Beim vernieten mittels Senkkopf- oder Ziernieten wird ein Durchgangsloch durch alle zu
verbindendenden Materialien gebohrt. Nachdem die Niete mit einem bereits
vorgefertigten Ende auf einer entsprechenden Unterlage liegt, wird das andere Ende (bei
einer Senkkopfniete nachher nahezu unsichtbar) in das vorher gesenkte Loch geschlagen.
Nach dem Nieten werden die Übergänge geschliffen und sind nach der Farbfassung
nicht mehr zu erkennen.
Bei einer Zierniete wird am andere Ende ein fertiger, gebohrter Nietkopf aufgesetzt und
das überstehende Material des Nietschaftes vernietet. Nach dem Nieten werden die
Übergänge geschliffen und sind nach der Farbfassung nicht mehr zu erkennen.
10) Schraubverbindungen
Beim Schrauben werden in die miteinander zu verschraubenden Werkstücke
Durchgangslöcher (rechte Seite →Abb.123) gebohrt. Nach dem entgraten mittels Senker werden die Werkstücke mit einer Schraube, Unterlegscheibe und einer Mutter
miteinander verbunden. Auch das Schneiden eines Gewindes in das Gegenstück (linke
Seite →Abb.123) und verbinden durch eine Schraube ist bis heute gängige Praxis. Der Vorteil dieser Technik ist, dass man diese Verbindung auch nach längerer Zeit noch
zerstörungsfrei auseinander bauen kann. Die Schrauben und Gewinde welche um 1900 in
Deutschland produziert wurden haben zöllige Maße. Handelsübliche Gewinde werden in
Deutschland heutzutage mit metrischen Abmessungen hergestellt. (→Abb.125)
Abbildung 122, B 4b – Blüte des Salve Tores mit Kugelkopfniet (Zierniete) abgebildet (Zierleiste rechter Torflügel)
Abbildung 123, B 4b – Schema einer Verschraubung
87
Verbindung durch Bundeisen
Beim Bunden werden zwei Bauteile mittels eines Bundes miteinander vereint. Der Bund
kann profiliert oder schlicht ausgeführt sein. Oft sind Bunde Zusatzteile*. Bis etwa 1850
wurden diese mit Gesenken angefertigt. Nach der Längenabwicklung und Vorbereitung
der Werkstücke wird der Bund erhitzt und um die Verbindungsstelle gelegt. Durch das
Erkalten des Bundes schrumpft dieser und wird dadurch noch fester. Andere Bunde
werden mittels Zapfen ineinandergesteckt. Oft werden die Enden der Zapfen noch
vernietet.
Später wurden fertige Gußteile oder angefertigte Rosetten über den Stab gesteckt und
durch seitliche Bohrungen mittels Nieten oder Stiften miteinander verbunden.
Beim Wickeln wird glühendes Material um die beiden zu verbindenden Teile gewickelt.
Durch das Schrumpfen beim Erkalten wird auch hier die Verbindung zusätzlich
gefestigt. Diese Technik wird auch oft als Zierelement benutzt.
* Als Zusatzteile werden Bauteile bezeichnet, die schon vom Werk vorgefertigt, gekauft werden
können. Dies gilt im Metallbereich für Niete, Kugeln, Bundeisen, Türgriffe usw. Zusatzteile sind
in nahezu allen Gewerken verfügbar.
Abbildung 124, B 4b – Bunden, Wickeln
88
11) Auf- Einzapfen
Das Ende des einen Werkstückes wird zylindrisch oder vierkantig ausgeformt. Das
Gegenstück erhält eine gleichförmige Ausnehmung (z.B. in Form einer Bohrung).
Dadurch können Bauteile formschlüssig ineinandergesteckt werden. Diese Befestigung
ist reversibel, aber nicht in alle Richtungen belastbar. Das Praktische an dieser
Verbindung ist die Möglichkeit der zerstörungsfreien und schnellen Demontage des
Tores. Ein nicht unwesentlicher Aspekt, bei den häufig wechselnden Standorten des
Salve-Tores.
Verschraubung obere Markierung
Einzapfen untere Markierung
Abbildung 125, B 4b – Detail einer Verschraubung und Aufzapfung
89
12) Überplatten und Verkröpfen
Beim Überplatten von Werkstücken gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen. Bei
einer dieser Vorgehensweisen wird jeweils die Hälfte beider Werkstücke ausgenommen.
Danach können beide Werkstücke mittels Vernietung miteinander verbunden werden.
Bei der anderen Technik der Überplattung wird ein Werkstück um die Materialstärke
verkröpft. Danach werden beide Werkstücke mittels Vernietung (→Abb.122) miteinander verbunden.
Abbildung 126, B 4b – Schema von verkröpfen und überplatten
Abbildung 127, B 4b – Beispielbild für Volute schmieden (linker Pfeil) und Überplattung anfertigen (rechter Pfeil)
90
13) Feuerschweißen
Das Feuerschweißen ist das älteste Schweißverfahren das es gibt. Beim Feuerschweißen
werden die zu verbindenden Schweißeisen im Feuer unter Luftabschluss durch hohe
Hitze in einen teigigen Zustand gebracht und anschließend durch Hammerschläge
miteinander verbunden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Schweißmethoden wird
das Schweißeisen hierbei nicht aufgeschmolzen, sondern bei Schweißtemperatur (1200
bis 1300 °C) zusammengefügt. Zur Vorbereitung des Schweißvorgangs im
Schmiedefeuer muss bei den zu verbindenden Werkstücken auf Luftabschluss geachtet
werden, damit die Oxidation der Oberfläche die Schweißung nicht verhindert.
Ursprünglich wurde Luftabschluss durch eine stark reduzierende Flamme und
feinkörnigen Quarzsand erreicht, wobei es schwierig war, einen solchen Sand mit dem
richtigen Schmelzpunkt zu finden. Der Quarzsand bildet eine flüssige, glasige Haut über
der Schweißstelle und verhindert temporären Sauerstoffkontakt. Das Feuerschweißen
ermöglicht den Schmieden die Fertigung größerer und aufwendigerer Bauteile.
Beim Salvetor hat Bühler ebenfalls Feuerschweißungen ausgeführt. Die Kartierung auf
nachfolgender Seite verdeutlicht die technische Notwendigkeit und Häufigkeit dieser
Technik. Feuerschweißen gilt als anspruchsvolle Handwerkstechnik. Dabei ist vor allem,
aufgrund der guten Schweißbarkeit, das Schweißeisen sehr beliebt. Baustahl hingegen
lässt sich weniger gut feuerschweißen.
Abbildung 128, B 4b – Schema Feuerschweißung
Abbildung 130, B 4b – Bearbeitungsspur einer Feuerschweißung
Abbildung 129, B 4b – Lokalisierung Feuerschweißung
91
Abbildung 132, B 4b – Schema einer Halseisen- und Pfannenlagerung
14) Halseisen und Pfanne
Folgendes Bild verdeutlicht den Aufbau der Lagerung des linken und rechten Seitenflügels. Diese Art der Lagerung ist sehr langlebig und robust und findet bis heute Anwendung.
(→Abb.117)
Abbildung 131, B 4b – Kartierung der vorhandenen Feuerschweißungen
92
In vorstehender Kartierung sind die angewandten Handwerkstechniken aufgeführt.
Einige dieser Techniken bedingen einander. Beispielsweise müssen beim Anfertigen einer Rose
Blätter gespalten und getrieben werden. In der Erläuterung der einzelnen Techniken wird darauf
verwiesen. Die Kartierung beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die 5 wesentlichen
Fertigungstechniken.
Abbildung 133, B 4b – Kartierung der Handwerkstechniken
93
B 4c Erfassen von Mängeln und Schäden
Die Schäden am Salve-Tor sind unterschiedlicher Art.
Diese werden in folgende Kategorien aufgeteilt:
1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen 6) Feuerverzinkung (6a+6b)
1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus
Einige fehlende Teile (siehe Kartierung) Ornamente und Bestandteile des Tores wurden
gestohlen, sind durch Korrosion oder bei Sanierungsarbeiten verloren gegangen. Dem
Tor fehlt dadurch ein einheitlicher ästhetischer Eindruck. Die Lesbarkeit und volle
Formensprache des Tores ist durch das Fehlen der Teile nicht mehr zu erkennen. Da das
Tor fast achsensymmetrisch aufgebaut wurde, können noch alle Teile einer Seite ohne
Mutmaßungen rekonstruiert werden. Dies ist nicht mehr möglich, wenn beide Seiten
fehlen.
2) Deformierte Teile durch Vandalismus
Durch rohe Gewalteinwirkung wie reißen an Bauteilen, sowie abknicken, schlagen oder biegen entstehen Deformationen. Diese Deformationen können zu größeren Schäden führen, da diese beispielsweise oft das Eindringen und Auffrieren von Wasser ermöglichen. Deformierte Teile beeinträchtigen weiterhin das ästhetische Erscheinungsbild.
3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte, Korrosionsspuren
Am Tor finden sich Korrosionsspuren und Rostvernarbung, sowie Verformungen durch
Korrosion und Korrosionsprodukte. (→Abb.138). Die Korrosion kann Objekte zerstören und unlesbar machen.
Manche Korrosionsschäden ermöglichen das Eindringen von Wasser und Frost. Diese Schäden gefährden das gesamte Bauteil.
Nietenköpfe und Verbindungen werden durch Korrosion und dessen Produkte gewaltsam geöffnet und zerstört.
94
4) Unfachmännische Schweißungen
Unfachmännische Schweißungen und schlecht ausgeführte Reparaturarbeiten (siehe Bild) werden der handwerklichen Ausführung des Tores nicht gerecht und stören den gesamten harmonischen Eindruck. Die Schweißungen können weitere Schäden im Gefüge hervorrufen (Korrosion im Inneren des Gefüges). (→Abb.138)
5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen
Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen werden der handwerklichen Ausführung des Tores nicht gerecht und stören den gesamten harmonischen Eindruck. (→Abb.138)
6) Feuerverzinkung (6a+6b)
Für den Vorgang der Feuerverzinkung sind mehrere Schritte notwendig. Um die
dadurch entstandenen Schäden besser zu kategorisieren, wird dieser Punkt in 6a) und
6b) unterteilt. Die Feuerverzinkung ist auf der Schadenskartierung aus Gründen der
Übersichtlichkeit nicht markiert, da dieser Schaden das gesamte Bauteil betrifft.
6a) Für die spätere Feuerverzinkung wird ein Reinigungsgrad von SA 2 ½ (metallisch
blank) benötigt. Das Tor wird laut Bericht 1988 sandgestrahlt. Durch diese
Vorbereitung werden sämtliche Schmiedehaut bzw. Walzhaut, Verfärbungen durch
Wärmebehandlung, Grundierungen, Farbfassungen und eventuelle Vergoldungen
vernichtet. Das vorhergehende Farbsystem wird auch am Salve-Tor gänzlich zerstört
Mehrere der Feuerverzinkung vorangehende Beizen und Bäder beseitigten sämtliche
Spuren und Farbfassungen die nicht abgestrahlt wurden. Es ist riskant und
unfachmännisch den Altbestand einer Feuerverzinkung zu unterziehen. Da der Prozess
abgeschlossen und irreversibel ist und die Feuerverzinkung einen nahezu optimalen
Korrosionsschutz darstellt, ist das Tor trotz des hohen Preises (Fassungs- und
Substanzverluste) durch das Zink geschützt.
6b) Durch die Feuerverzinkung hat das Tor eine veränderte Oberfläche erhalten. Zwischen 450° und 520 ° Celsius verhält sich Zink dem Stahl gegenüber aggressiv. Es kommt zum Abtrag von Stahl bis hin zum Auflösen dünner Stahlbauteile.
Da das Verzinken von Schweißeisen und alten Bauteile technisch schwierig ist, liegen die Temperaturen des Zinkbades immer im kritisch hohen Bereich, da dies für den Prozess am unproblematischsten ist. (mündliche Mitteilung Coatinc Mitarbeiter Oktober 2017). Des Weiteren erfährt das Bauteil durch die Hitze eine beachtliche problematische Längenausdehnung. Durch das schnelle Erstarren des Zinks können nicht alle Bauteile in Ihre vorherige Position zurückschrumpfen und es entstehen Deformationen (→Abb.138). *
* Unter Wärmeausdehnung (auch thermische Expansion) versteht man die Änderung der geometrischen Abmessungen (Länge, Flächeninhalt, Volumen) eines Körpers, hervorgerufen durch eine Veränderung seiner Temperatur. Die Umkehr dieses Vorganges durch die Abkühlung wird oft als Wärmeschrumpfung (auch thermische Kontraktion) bezeichnet. Der Kennwert ist der Ausdehnungskoeffizient.
https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4nge_(Physik)
https://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%A4cheninhalt
https://de.wikipedia.org/wiki/Volumen
https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rper_(Physik)
https://de.wikipedia.org/wiki/Temperatur
https://de.wikipedia.org/wiki/Ausdehnungskoeffizient
95
Abbildung 135, B 4c – Bodenriegel, linker Torflügel geöffnet
Nachstehende Abbildungen (→Abb.134+135) zeigen den Zustand des Schlosskastens und des Bodenriegels nach der Feuerverzinkung. Sämtliche bewegliche Bauteile sind fest mit anderen anliegenden Bauteilen verbunden.
Abbildung 134, B 4c – Lokalisierung Bodenriegel
Abbildung 136, B 4c – Riegel und Falle, rechter Torflügel geöffnet
Abbildung 137, B 4c – Lokalisierung Riegel und Falle
96
Schadenskartierung
Abbildung 138, B 4c – Schadenskartierung
97
Teil C
98
C 1a Was ist erhaltungswürdig?
Die Kriterien für Erhaltungswürdigkeit von Befunden können folgende Punkte sein:
• Künstlerische Gründe • Wissenschaftliche Gründe • Volkskundliche Gründe • Städtebauliche Gründe
Diese Punkte beinhalten mehrere unterschiedliche Aspekte. Um die Wertigkeit des Salve-
Tores zu unterstreichen, werden hier die zutreffenden Punkte aufgelistet und am Salve-Tor
belegt.
• Künstlerische Gründe ➢ Stilprägende Bedeutung = viele Kunstschmiede besuchen das Tor, um von
Bühler zu lernen
➢ Herausragende Einzelleistung = Medaillen, Ausstellungen, Publikationen ➢ Zeugnis mit Seltenheitswert = Vergleichbares Tor in Umgebung ist nicht
vorhanden
➢ Stellung im Gesamtwerk eines Künstlers = wichtigstes Schmiedewerk Bühlers, mit diesem Tor wird Bühler immer in Verbindung gebracht
➢ Künstlerische Qualität = Herausragender Entwurf, Reines Rokoko ➢ Handwerkliche Qualität der Leistung = Höchstes handwerkliches Niveau ➢ Technische Qualität der Leistung = Herausragende diffizile Details, Saubere
Ausführung
➢ Qualität der Konstruktion oder Herstellungsart = Langlebige Nietverbindungen und Bundeisen
• Wissenschaftliche Gründe ➢ Stilgeschichtliche Bedeutung = Das Salve-Tor wurde oft publiziert und hat
als Beispiel herausragender Schmiedearbeiten viele Leute inspiriert haben
➢ Entwicklungsgeschichtliche Bedeutung = Verwendung von Schweißeisen, Verwendung von Faconeisen / Ziereisen, Historismus
➢ Zeugnis wichtiger Kunst- oder bauhistorischer Veränderungen = mehrfacher Umbau des Stadtgartens, Umbau der Kunstgewerbeschule etc.
➢ Zeittypische Bedeutung = Goldmedaille für Deutschland in Chicago ➢ Religionsgeschichtliche Bedeutung = Kreuz auf Großherzogskrone zeugt von
Frömmigkeit
➢ Rechtsgeschichtliche Bedeutung = Großherzogskrone, Großherzogtum Baden
➢ Wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung = rasanter Aufschwung und Dominanz des deutschen Kunstgewerbes
• Volkskundliche Gründe ➢ Zeugnis mit persönlichem Erinnerungswert an Franz Karl Bühler ➢ Heimat und regionalgeschichtliche Bedeutung = Badischer
Kunstgewerbeverein, Euthanasieprogramm der Nationalsozialisten
99
➢ Heimatgeschichtliche Bedeutung = Streit um Bühlers Vermächtnis zwischen Karlsruhe und Offenburg, Bühler als Person in der Öffentlichkeit
➢ Volkstümlicher Erhaltungswert = Identifikation vieler Karlsruher mit dem Tor, Fotos mit dem Tor (z.B. Erstkommunion o.ä.)
• Städtebauliche Gründe ➢ Bedeutung für Ortsbild und Landschaft = Bestandteil des Karlsruher
Stadtgartens
➢ Rest einer historischen Städtebaukonzeption = BUGA Karlsruhe 1967 ➢ Bedeutend für die Geschichte der Gartenbaukunst = Erwähnung im Buch
Franz Sales Meyer und Friedrich Ries 1904
Abbildung 139, C 1a – Foto aus dem Stadtgarten 1965, Aufnahme von Martin Wieser
100
Charakteristische Merkmale:
1) Gewalztes Schweißeisen (Material) 2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik) 3) Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile) 4) Handwerkstechniken 5) Verbindungstechniken
Geschichtsspuren (tabellarisch in folgende Gruppen aufgelistet):
1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen
1) Fehlendes Salve/Baden-Schild am Toraufsatz auch Fehlen der Rekonstruktion 2) Fehlende abschließende Bekrönung an der Tormitte (linker Torflügel) 3) Fehlende Girlande rechtes Ständerwerk (florale Füllung) 4) Fehlendes Schmiedeornament linker Torflügel 5) Fehlende profilierte Bänder zur Befestigung am linken und rechten Ständerwerk 6) Fehlende Volute linker Torflügel (oben an Schlagleiste) 7) Fehlendes Teil linker Torflügel (abschließendes Blattwerk) 8) Fehlender Auflaufbock und Verriegelung zwischen linkem und rechten Torflügel 9) Fehlender Kugelniet am linken Toraufsatz (mittige Zierleiste Rückseite) 10) Fehlende Zierleiste mit Blüten in beiden Ständerwerken (fehlen seit 1959) 11) Fehlende Kugeln linkes und rechtes Ständerwerk (Verbindung zum Toraufsatz) 12) Fehlende bauzeitliche Verschraubung Toraufsatz Verbindung 13) Fehlende Farbfassung 14) Fehlender Buntbartschlüssel Schlosskasten
15) Deformiertes Blatt linkes Ständerwerk (florale Füllung) 16) Deformierte florale Applikation zur Befestigung des Schildes 17) Diverse leichte Deformationen 18) Großherzogskrone, Kreuz deformiert
19) Diverse abgerissene Nietverbindungen 20) Diverse Schäden durch Korrosionsprodukte 21) Abdrücke durch Korrosion an den seitlichen Befestigungspunkten rechter und
linker Torflügel
22) Aufgeschweißte Fußplatten rechtes und linkes Ständerwerk 23) Diverse Reparaturschweißungen in allen Bauteilen mittels Elektrode, Bericht 1988
24) Ausgetauschtes Halseisen (rechter und linker Torflügel) 25) Blaue und goldene „Patinierung“ Sprühdose 1988 Bericht (siehe folgende Seite) 26) Farbfassung Kunstharzfarbe, 1988 Bericht 27) Wicklung 6er Rundmaterial Torflügel rechts (Abschließendes Blattwerk) 28) Feuerverzinkung 29) Defekter Schlosskasten (Schaden durch Feuerverzinkung) 30) Bodenriegel (Schaden durch Feuerverzinkung)
101
Die Erhaltungswürdigkeit der Charakteristischen Merkmale
Alle charakteristischen Merkmale sind erhaltungswürdig, da sie die Authentizität des Salve-
Tores bilden. Ein Fehlen dieser Teile ist undenkbar und nicht hinnehmbar.
Gewalztes Schweißeisen (Material)
Das Material erzählt von den Herstellungsverfahren des Schweißeisens um die
Jahrhundertwende. Es kennzeichnet eine wichtige technische Epoche der Bauwerkstoffe
kurz vor der Umstellung zum Stahl. Das Schweißeisen ist wichtiger Informationsträger, der
damals technisch wichtigen Möglichkeiten und Arbeitsweisen.
Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik)
Das Salve-Tor ist ein einzigartiges erfahrbares Beispiel für die charakteristischen Merkmale
des Neorokokos geblieben. Besonders in dieser reinen, von Bühler favorisierten und bis
heute nahezu unverfälschten Form, ist dieses Merkmal ohne Bedingungen
erhaltungswürdig. Die Arbeit und Detailverliebtheit spiegelt den Zeitgeist von 1888 bis
1893 wieder. Es gibt nicht viele Schmiedearbeiten aus dem Neorokoko, deshalb hat das
Salve-Tor ein Alleinstellungsmerkmal und absoluten Seltenheitswert.
Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile)
Die einzigartigen Zusatzteile der Firmen Mannstaedt und Hammeran sind heutzutage lange
nicht mehr erhältlich, zeugen aber von der prägenden Entwicklung des Kunstgewerbes in
Deutschland. Die hohe Qualität der Zusatzteile ist beachtlich. Des Weiteren dokumentieren
sie die bundesweite Arbeitsweise der Kunstschlosserei um 1890.
Handwerkstechniken
Jedes Schmiedestück ist ein Unikat. Die Vielfalt und Sauberkeit der handwerklichen
Ausführung ist beeindruckend und schützenswert. Sie zeugen von einer beeindruckenden
Handfertigkeit wie sie sich heutzutage nur noch selten entwickelt.
Verbindungstechniken
Die verschiedenen Verbindungstechniken dokumentieren eine Arbeitsweise, wie sie typisch
für die Kunstschlosserei um 1890 war. Nach der Herstellung des Tores dauert es nicht mehr
lange bis viele dieser alten Verbindungstechniken durch Schweißverfahren und andere
Techniken abgelöst werden. Die alten Verbindungstechniken sind robust und haben sich bis
heute bewehrt, teilweise auch geschweißte Konstruktionen überdauert.
102
Die Erhaltungswürdigkeit der Geschichtsspuren
Was muss erhalten bleiben? Was sollte erhalten bleiben? Was ist verzichtbar?
Auf die zentralen Geschichtsspuren wird im Folgenden weiter eingegangen. Andere
Geschichtsspuren können zusammengefasst werden, da deren Bedeutung vergleichbar ist.
Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus (Befunde 1-14)
1) Das Fehlen des Salve- oder Baden-Schildes ist nicht erhaltungswürdig, da es dem Tor seit vielen Jahren seinen Namen (Salve-Tor) gibt. Das Salve-Schild erzählt
weiterhin die Geschichte der Fächerausstellung 1891 und aus der Zeit als es im
Stadtgarten, sowie im Lichthof des Kunstgewerbemuseums steht. Das Baden-Schild
erzählt dem Betrachter über die Geschichte der Weltausstellung von Chicago, da es
1893 das Eingangsportal zur badischen Abteilung ist. Auch erzählt es über die
Kunstgewerbeausstellung 1888 in München.
Das zentrale Schild am Tor ist ein wesentlicher gestalterischer und bedeutungsvoller
Bestandteil des Tores. Ein Fehlen verschweigt wichtige Informationen des
Entwurfes und der geschichtlichen Bedeutung, beeinträchtigt weiterhin das
ästhetische Gesamtbild. Nach den Quellen (Abb.60) handelt es sich beim Salve-Schild
seit 1988 um eine Kopie, es wurde also mehrfach entwendet. Das Fehlen dieses Teiles
ist aus diesen Gründen nicht erhaltungswürdig.
2) Mittig der beiden Torflügel befindet sich bis etwa 1900 ein aufgesetztes florales Ornament in Vasenform. Wie historische Aufnahmen zeigen (Abb.140) ergänzt das
aufgesetzte Ornament die Mitte beider Torflügel. Ein Fehlen des Aufsatzes hat eine
gestalterische Unstimmigkeit zur Folge, die den Betrachter irritiert. Der gesamte
harmonische Eindruck des Tores ist betroffen und die Ansicht verfälscht. Das Fehlen
der Torbekrönung ist daher nicht erhaltungswürdig.
3-13) Anderen fehlende Teile Ornamente und Bestandteile des Tores wurden gestohlen,
oder fehlen durch Korrosion oder Sanierungsarbeiten. Da das Tor fast
achsensymmetrisch aufgebaut ist, können noch alle Teile einer Achse ohne
Mutmaßungen rekonstruiert werden. Dies ist nicht mehr möglich, wenn Bauteile auf
beiden Achsen fehlen. Auf Grund dessen, wird das Fehlen der nicht
rekonstruierbaren Teile als nicht erhaltungswürdig eingestuft. Der Gesamteindruck
des Denkmals ist durch das Fehlen der Teile verfälscht. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die fehlenden Teile durch einen bemerkenswerten Umstand
verloren gegangen sind (eher durch Vandalismus, Diebstahl und Korrosion). Der
Betrachter bleibt mit dem Auge an diesen Stellen hängen, da das Fehlen an der sonst
so stimmigen Gestaltung und Ausführung, unlogisch wirkt. Auch die fehlenden
Bleche und Blüten des linken und rechten Ständerwerkes erzeugen eine solche
Wirkung.
14) Das Fehlen des Buntbartschlüssels ist nicht erhaltungswürdig. Um eine spätere
Funktionstüchtigkeit sicherzustellen und durch das Abschließen auch die
Erfahrbarkeit wieder möglich zu machen, ist das Wiederauffinden oder eine
Rekonstruktion des Schlüssels unerlässlich.
103
Als Beispiel für das Fehlen von Bauteilen hier nochmals der Übergang zur abschließenden
Bekrönung über der Schlagleiste des rechten und linken Torflügels (v.l.n.r.).
Ortenauer Rundschau Bildausschnitt 26.04.1935
Aufnahme von Frau Iris Geiger Messner LDA 13.02.2017.
Aufnahme von Ruth Keller um 1983.
Lokalisierung am Bestand 2017
Deformierte Bauteile durch Vandalismus (Befunde 15-18)
Vandalismusschäden sind Zeichen roher Gewalt und Unverständnis für die
Vermächtnisse früherer Handwerker und Künstler.
Die Deformationen und Beschädigungen erzählen von der Verwahrlosung und dem
Kunstverständnis nach dem Krieg.
Nicht zuletzt sind die Vandalismus- und Diebstahlschäden Zeugen des unwürdigen
Umganges mit dem Tor, dass nicht zuletzt durch die Versetzung nach dem Umbau
des Stadtgartens 1967 aus der Mittelachse herausgelöst und somit weiter in den
Hintergrund gerückt wird. Es ist somit leichter dem Treiben von Vandalen
ausgesetzt.
Das Prinzips der zerbrochenen Fensterscheibe (Broken-Windows-Theorie):
„…laut Broken-Windows-Theorie (englisch für die Theorie der zerbrochenen Fenster) besteht ein
direkter Zusammenhang zwischen Verwüstungen in und Vernachlässigung von Stadtgebieten und
Kriminalität. Die US-amerikanischen Sozialforscher James Q. Wilson und George L. Kelling
illustrierten die Aussage ihrer Theorie mit der Behauptung, dass eine zerbrochene Fensterscheibe
schnell repariert werden muss, damit weitere Zerstörungen im Stadtteil und damit vermehrte
Delinquenz verhindert werden.“ (Wikipedia)
Diese Theorie besagt unter anderem, dass eine Verwahrlosung und Versehrtheit
eines Objektes zu mehr Schäden durch Vandalismus führt, als an einem gepflegten
Objekt. Aus diesen Gründen sollten fehlende Elemente rekonstruiert werden.
Abbildung 140, C 1a – Übergang zur abschließenden Bekrönung über der Schlagleiste des rechten und linken Torflügels
104
Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte (Befunde 19-21)
Diese Geschichtsspur ist ein Zeichen für die lange Vernachlässigung und mangelnde
Wartung des Tores, aber auch für dessen Verarbeitung. Es ist ungewiss, ob Bühler
das Tor je für den Außenbereich konzipiert hatte. Durch die Feuerverzinkung sind
eventuelle Beschichtungen auch in den Zwischenräumen zerstört. Viele
Nietverbindungen sind durch Korrosionsprodukte aufgeplatzt. Die Verformungen
durch Korrosionsprodukte können ein Beweis dafür sein, dass Bühler das Tor in den
Zwischenräumen der Konstruktion nicht mit Schmiedepech oder Bleimennige
bearbeitet hat. Da dieser Gedankengang reine Vermutung und nicht mehr zu belegen
ist (alle Fassungsreste sind verloren), ist auch der Erhalt dieser Deformationen nicht
erhaltungswürdig. Ein weiterer Grund sind die gestörte Ästhetik und die dauerhafte
Gefährdung der Substanz, wenn der jetzige Zustand des Tores beigehalten wird. Die
Korrosionsprodukte und die Verformungen bezeugen, dass das Tor lange
ungeschützt im Freien stand. Manche dieser Korrosionsschäden ermöglichen das
Eindringen von Wasser und Frost. Schäden wie aufgesprungene Nieten, aufgeplatzte
Verbindungen und Risse gefährden das Bauteil und dessen langfristigen Erhalt. Aus
diesem Grunde sind die Befunde 18-20 nicht erhaltungswürdig.
Korrosionsspuren und Rostvernarbung
Korrosionsspuren sind Zeugen der Zeit. Es sind zahlreiche Korrosionsspuren auf der
Außenseite des Tores zu finden. Diese sind Zeugnis für lange Untätigkeit und die
Zeit der freien Bewitterung im Außenbereich.
Wahrscheinlich ist diese Untätigkeit auch durch den Krieg bedingt. Vielleicht wurde
dem Tor auch aus Desinteresse keine Pflege zuteil. Eine andere Möglichkeit ist auch,
dass den Menschen zu der Zeit diese Arbeiten überdrüssig waren und sie sich nach
etwas Neuem gesehnt haben und der Erhalt daher für solcherlei Objekte als
unwichtig empfunden wurde bzw. finanzielle Mittel für andere Zwecke gebraucht
wurden. Ein Bedarf an Wartung und Pflege wurde nicht erkannt.
Die korrodierten Stellen an den Bändern des Ständerwerkes rechts und links
(Abb.141) zeigen eine deutlich vernarbte Oberfläche. Dies ist ein weiterer Hinweis für
die Korrosion zwischen den einzelnen Bauteilen. Wahrscheinlich war das Salve-Tor
nicht für den Außenbereich konzipiert und daher in Zwischenräumen nicht
beschichtet worden. Die Rostvernarbung ist, neben den alten Bildaufnahmen, ein
Beweis für damals dort befindliche Zierleisten.
Korrosion und dessen Überreste erschaffen ein authentisches Bild des Objektes. Es
wäre seltsam ein Werkstück zu betrachten, dass hundert Jahre alt ist und keine
Zeichen der Alterung aufweist. Die korrosionsbedingten Deformationen und
Abplatzungen sind also Zeugnisse der langen Bewitterung und Belastungen des
Tores.
Korrosionsspuren können ein Hinweis auf fehlende Teile und bauzeitliche
Verbindungen sein. Manchmal hinterlässt die Korrosion auch wichtige Spuren, die
man nicht verwischen sollte. In diesem Falle zeigen die Korrosionsspuren deutlich
die Umrisse der alten Profile. Diese Spuren sind erhaltungswürdig. (Abb.141)
105
Zusammenfassend sind die Langlebigkeit, die optische Ästhetik des Tores und die Standsicherheit dauerhaft von diesen Verformungen gefährdet. Diese Verformungen durch Korrosion und Korrosionsprodukte sind daher nicht erhaltungswürdig.
Abbildung 141, C 1a – Rostvernarbung verdeutlicht das Fehlen eines Bauteiles
Abbildung 143, C 1a – links oben zeigt die noch vorhandene florale Füllung des linken Ständerwerkes
Eine Aufnahme von Frau Iris Geiger Messner LDA 2017
Abbildung 142, C 1a – rechts oben zeigt die bereits fehlende florale Füllung des linken Ständerwerkes
(Rechts eine Aufnahme von Ruth Keller um 1983)
106
Unfachmännische Schweißungen (Befunde 22-23)
Unfachmännische Schweißungen und schlecht ausgeführte Reparaturarbeiten (→Abb.101) werden der handwerklichen Ausführung des Tores nicht gerecht und stören den gesamten harmonischen Eindruck. Diese zeigen uns jedoch auf der einen Seite die geistige Einstellung zu Metallrestaurierungen um 1988. Die Schweißungen sichern Teile und Fragmente des Tores gegen Abbrechen und Verlust durch Diebstahl und Zerfall. Wichtiger ist jedoch die Präsentation des Tores in seinem Zustand zwischen 1888-1891 Aus diesem Grund werden die Reparaturschweißungen als nicht erhaltungswürdig eingestuft, da die Sicherung auch fachgerecht mittels erneutes Vernieten und Bunden der Bauteile erfolgen kann. Das kommt einen ästhetischen Gesamteindruck des Tores zu Gute.
Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen (Befunde 24-30)
Die jetzige Farbfassung entspricht nicht der bauzeitlichen Fassung. Leider sind
durch den Prozess der Feuerverzinkung sämtliche Spuren dieser Farbfassung
verloren gegangen. Auch auf historischen Aufnahmen ist keine eindeutige
Farbfassung zu erkennen. Mit Sicherheit aber hat Bühler zur Beschichtung des Tores
Bleimennige und Ölfarbe verwendet. Dies war das bauzeitlich gebräuchliche
Farbsystem. Es wurde mit dem Pinsel aufgetragen. Die am Bestand befindliche
einkomponentige Kunstharzfassung wurde mittels Lackierpistole aufgetragen. Auch
hier entstehen ein anderer Gesamteindruck und eine andere Wertigkeit der
Oberfläche. Aus diesem Grunde denke ich, dass die jetzige Farbfassung durch eine
stilechtere passendere Fassung ersetzt werden kann, da es sich ohnehin um eine
Neufassung handelt. Die fehlende Farbfassung ist nicht erhaltungswürdig, da sie frei
erfunden wurde und nicht historisch fundiert ergänzt wurde.
Nach Auskunft von Frau Keller war das Tor um 1983 in einem matten schwarzen
Farbton gefasst. Der Anstrich war blätterig. Man kann von einer schwarzen Ölfarbe
ausgehen.
In einem Artikel (siehe Anhang UB HD Illustrierte Kunstgewerbliche Zeitschrift für
Innendekoration 1894 S.237) äußert sich Architekt Karl Statsmann zur Farbgebung
von Kunstschmiedearbeiten seiner Zeit. Er schreibt hier von schwarz bemalten
Toren. Ein Seitenteil der Toranlage ist ebenfalls abgebildet. Wahrscheinlich bezieht
sich Statsmann auf die Tore Bühlers.
107
An manchen Stellen (hier an der linken Halterung
des Salve-Schildes) wird durch die defekte
abgeblätterte Farbfassung zusätzlich rote
Grundierung sichtbar.
24-27) Die Befunde 25-28 zeigen handwerklich schlecht ausgeführte Ergänzungen und
Reparaturmaßnahmen. Diese waren damals erforderlich jedoch wirken die
Reparaturen plump und unbeholfen. An den entsprechenden Stellen wirken sie fehl
am Platz und stören den harmonischen Gesamteindruck. Es wurde sehr tief in die
Originalsubstanz des Tores eingegriffen. Die geschichtliche Bedeutung der
Reparaturarbeiten ist vernachlässigbar. Sie sind Zeugen der Sanierung des Tores von
1988 und der damaligen Auffassung von Denkmalpflege.
28) Feuerverzinkung: Das vorhergehende Farbsystem wurde gänzlich zerstört. Durch
die behandelte Oberfläche verändert sich der Gesamteindruck des Tores. Der
Umgang mit dem Tor spiegelt den Zeitgeist um 1988 wieder. Feuerverzinkung
wurde als Allheilmittel gesehen und auch in der Restaurierung oft verwendet.
Heutzutage stellt sie Restauratoren immer wieder vor große Herausforderungen.
Grund dafür ist der feste sowie irreversible Verbund des Stahls mit dem Zink. Die
Feuerverzinkung ist verzichtbar und somit nicht erhaltungswürdig.
29-30) Durch die Feuerverzinkung bedingt sind Schlosskasten und Bodenriegel mit
flüssigem Zink vollgelaufen und erstarrt. Die Funktion beider Teile ist nicht mehr
gegeben. Die Feuerverzinkung und die daraus resultierenden Schäden sind nicht
erhaltungswürdig. Des Weiteren ist es für die Erfahrbarkeit des Tores wichtig, die
Funktionalität und den Schließmechanismus wiederherzustellen.
Abbildung 144, C 1a – defekte Farbfassung, linke Halterung des Salve-Schildes
108
Zusammenfassende Kartierung der nicht erhaltenswürdigen Geschichtsspuren
ERGÄNZUNG: Wechselnde Standorte
Die wechselnden Standorte des Tores sind bedingt durch dessen verschiedene
Ausstellungsorte. Der Karlsruher Stadtgarten ist seit 2006 als Sachgesamtheit ein
Kulturdenkmal. An seiner Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und
heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Zum Kulturdenkmal gehört sein
Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet. Der
Stadtgarten wird zugleich in der Liste der Kulturdenkmale von Karlsruhe verzeichnet
(Vwv - Kulturdenkmallisten vom 28.12.1983) Aus diesem Grunde sind der jetzige Standort
und die Granitpfeiler erhaltungswürdig.
Mit den wechselnden Standorten verbunden sind die verschiedenen Säulen- und
Pfeilertypen. Angefangen mit den Neobarocken Pfeilern aus Sandstein während der
Fächerausstellung 1881 (→Abb.23), später die Ionischen Säulen der Weltausstellung 1893 (→Abb.27). Nach dem Umbau in den Stadtgarten folgten ähnliche Pfeiler ähnlich derer 1891 auf der Fächerausstellung (→Abb.49). Schlussendlich flankieren zur Bundgartenschau massive, grob behauene Granitpfeiler das Salve-Tor (→Abb.61). Die Wahl der Säule oder Pfeiler ist vom Restaurierungskonzept abhängig. Bei der Aufstellung am gleichen Standort
in gleicher Einbausituation sind die Granitpfeiler erhaltungswürdig (letzter gepflegter
Zustand). Sollen die Tore im ursprünglichen Zustand um 1891 dargestellt werden, sind die
Granitpfeiler verzichtbar, da diese nicht von besonderem handwerklichen und ästhetischen
Anspruch sind.
Abbildung 145, C 1a – Kartierung der nicht erhaltungswürdigen Geschichtsspuren
109
C 1b Was ist erhaltungsfähig?
Was ist aus technischer Sicht möglich, um die erhaltungswürdigen Befunde zu erhalten?
Charakteristische Merkmale:
1) Gewalztes Schweißeisen (Material) 2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik) 3) Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile) 4) Handwerkstechniken 5) Verbindungstechniken
Geschichtsspuren (tabellarisch in folgende Gruppen aufgelistet):
1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen
Alle Teile des Salve-Tores sind durch die Feuerverzinkung sehr gut konserviert.
Dennoch ist das Material nicht in allen Zwischenräumen der aufgeplatzten Faconeisen
durch die Feuerverzinkung geschützt.
Einige Nietverbindungen werden beim notwendigen Öffnen der Konstruktion zerstört.
Die geschweißten Stellen müssen vorsichtig aufgetrennt werden, dadurch kann es zu
leichtem Abtrag von Originalsubstanz kommen. Dieser ist jedoch verschwindend gering. Es
bleibt zu hoffen, dass die alte Substanz des Schlosskasten-Innenlebens erhalten und wieder
gangbar gemacht werden kann. Dies wird sich erst nach Öffnung der Konstruktion zeigen.
Es wird an manchen Stellen, trotz behutsamer Bearbeitung, kleine Veränderungen der
Oberfläche geben (Feilenspuren, Schleifspuren, Gefügeveränderungen). Diese
Veränderungen sind jedoch kaum wahrzunehmen. Der größte Teil der Originalsubstanz ist
erhaltungsfähig.
Leider ist die Feuerverzinkung nicht mehr rückgängig zu machen. Sie bleibt ein
irreversibler Eingriff in das Bauteil. Auch die fehlenden Farbfassungen sind unwiderruflich
verloren.
110
C 1c Berücksichtigung der geplanten, gegenwärtigen Funktion
Der Standort des Salve-Tores im Stadtgarten ist der Öffentlichkeit zugänglich. Dadurch müssen bedingungslose Standsicherheit und Stabilität der Konstruktion garantiert werden. Der Auftraggeber wünscht sich vor allem ein repräsentatives Tor, welches eine Attraktion für Besucher darstellen soll. Es muss daher verkehrssicher, begehbar, abschließbar und authentisch sein.
Aus diesem Grunde müssen Schlosskasten und Bodenriegel wieder gangbar gemacht werden. Ein Auflaufbock sowie ein Schlüssel müssen rekonstruiert werden.
Dem Auftraggeber ist an einer dauerhaften, langfristigen Konservierung gelegen. Eine
anschließende Wartung sollte regelmäßig vorgenommen werden.
Des Weiteren soll das Salve-Tor dem Betrachter möglichst lückenlos und authentisch seine Geschichte erzählen können. Um dies zu ermöglichen sind alle Maßnahmen wie Rekonstruktion, Beschilderungen usw. notwendig.
C 2a Aufzeigen verschiedener Denkansätze
Restaurierungskonzepte/ Arten des Erfahrbar-Machens:
Als Erläuterungen folgen Zitate aus den Seminar-Unterlagen des Dipl. Ing. Eckard
Zurheide „Merkmale und Eigenschaften von Denkmalen“:
„Der Denkmalschutz regelt den Umgang mit Kulturdenkmälern. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass
Kulturdenkmäler nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden…“
1) Restaurierung des Salve-Tores
Bei der anstehenden Restaurierung müssen im Vorfeld zahlreiche Untersuchungen gemacht
und Befunde dokumentiert werden. Es müssen aussagekräftige Fotoaufnahmen gemacht und
der geschichtliche Hintergrund zufriedenstellend recherchiert sein. Die Fertigstellung der
Bestandsaufnahme ist ausschlaggebend für die Absprache mit dem Auftraggeber, sowie mit
dem Landesdenkmalamt. Im beidseitigen Einvernehmen muss geklärt werden, welche
Befunde erhaltungswürdig sind und ob fehlende Teile rekonstruiert werden oder nicht.
Vor der Demontage erfolgt eine Nummerierung mit Metallmarken und die Dokumentation
der Positionen und Abstände zwischen den Pfeilern und die Aufnahme anderer relevanter
Maße. Die Demontage wird fotografisch begleitet.
Nachdem alles dokumentiert ist werden die Halseisen geöffnet um den linken und den
rechten Torflügel auszuheben.
Das Öffnen der Befestigungspunkte am Toraufsatz ist der nächste Schritt. Mit
entsprechendem Hebewerkzeug (Kran, Stapler etc.) kann der Toraufsatz abgehoben werden.
111
Anschließend können durch schonendes Lösen der Boden- und Wandverankerung auch die
Ständerwerke demontiert werden.
Nach der Demontage sollte eine schonende Reduzierung der alten und losen Farbschichten
erfolgen, ohne die Zinkschicht zu verletzen. Dazu bietet sich das Trockeneisstrahlen und das
Mikrostrahlen an. Durch feinstes Granulat kann Farbe abgenommen werden, ohne einen
Substanzverlust zu riskieren. Im Vorfeld sollte eine Strahlprobe durchgeführt werden.
Nach diesem Arbeitsschritt kann mit der Rückführung unfachmännischer Reparaturen
begonnen werden. Schweißstellen werden behutsam geöffnet und kleinflächig verschliffen,
Ergänzungen wie (Befund 27, Abb.102) werden entfernt. Der Schlosskasten wird vorsichtig
auseinander gebaut und bei Notwendigkeit wird mit Wärmeeinfluss nachgeholfen. Der
Schließmechanismus sowie der Bodenriegel müssen freigelegt und gangbar gemacht werden,
um deren Funktion wiederherzustellen (→Abb.135) Der Auflaufbock ist wichtig für die Funktion des Tores. Er bestimmt die Öffnungsrichtung
des Tores und verhindert Schäden am Tor durch falsche Handhabung. Dieser muss neu
hergestellt werden.
Das Herstellen eines Buntbartschlüssels stellt eine Herausforderung dar, wird aber auch im
Zuge der Restaurierungsarbeiten rekonstruiert.
Eine Kontrolle der Pfanne ist notwendig, um zu entscheiden, ob eine weitere Überarbeitung
nötig ist oder ob der jetzige Zustand beibehalten werden kann. Die Überarbeitung ist
abhängig von dem bereits vorhandenen Abrieb des Pfostens.
An einigen Stellen ist aufgrund der defekten Nietverbindungen eine Teilzerlegung
(vor allem an den stark korrodierten Bereichen) notwendig. (Befund 19, Abb.100)
Durch Korrosion und Feuerverzinkung aufgeplatzte Nietverbindungen müssen minimal
invasiv geöffnet werden. Danach kann das Material wieder gerichtet (zurückgeformt) und
durch neue Nieten an seinem alten Platz montiert werden. Vor dem Zusammenbau der
Einzelteile werden jedoch alle Teile mit Korrosionsschutz grundiert, um auch an den
konstruktiv schwer zugänglichen Stellen einen optimalen Schutz zu erreichen.
Lockere Nietverbindungen hingegen können durch erneutes Vernieten gefestigt und
,,nachgezogen“ werden.
Bei der Teilzerlegung und dem Öffnen der Verbindungen muss penibel darauf geachtet
werden, ob bauzeitliche Farbfassung zu finden ist. Ein solcher Fund ist eher
unwahrscheinlich, bietet aber die einzige Möglichkeit ein Primärquelle der Fassungsreste zu
bekommen.
Durch Ausbessern der Fehl- und Überarbeitungsstellen mit Dickschichtzink sichert man
eine homogene Oberfläche. Eine Ausbesserung mit Bleimennige ist nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen kontraproduktiv (Kontaktkorrosion Blei + Zink).
Die Farbfassung erfolgt nach Auswertung der Farbanalyse im Farbton des Altbestandes
(falls während der Bearbeitung noch bauzeitliche Fassungsreste auffindbar sind).
112
Während der Restaurierung der Metallarbeiten kann ein Restaurator im
Steinmetzhandwerk die Granitpfeiler auf Schäden überprüfen, reinigen und gegebenenfalls
restaurieren.
Nach der Fachgerechten Montage werden Fehlstellen mit Farbe ausgebessert.
Auf neu erstellten Informationstafeln ist die Geschichte der gesamten
Entstehungsgeschichte der Toranlage zu lesen.
Ein Wartungshinweis ist der Garant für eine dauerhafte Lebenserwartung des
Kulturdenkmales und sollte unbedingt erfüllt werden. Durch einen Wartungsvertrag
kann schnell auf dem Bauteil nachteilige Entwicklungen reagiert werden. Hohe
Kosten durch ,,nicht-handeln“ oder gar fehlende oder stark beschädigte Teile können
hierdurch vermieden werden. Eine stetige Reinigung des Objektes von Laub, Moos,
Ablagerungen etc. und das Ausbessern von Fehlstellen im Farbsystem sind
Prophylaxe für diese Schäden.
2) Konservierung des Salve-Tores
Das Tor wird im jetzigen Zustand konserviert.
Zu Beginn der Arbeiten wird das Tor mittels Wasserhochdruck oder Dampfstrahler
gereinigt. Bei ersten hartnäckigen Verschmutzungen können Trockeneisstahlarbeiten eine
optimale Ergänzung der Reinigungsarbeiten darstellen. Fehlstellen der Farbfassung werden
mit dem passenden Farbsystem ergänzt. Der Farbton ist durch den Altersunterschied zu
sehen. Aktive Korrosion wird mittels Penetrationsölen und Zinkfarbe verlangsamt.
Das Tor unterliegt einem strengen Wartungsintervall.
3) Restaurierung mit Vollrekonstruktionen
Der Rekonstruktion vorangegangen ist Punkt 1) Restaurierung.
Um das gesamte ästhetische Erscheinungsbild wiederherzustellen werden alle fehlenden
Teile durch Neuanfertigungen ersetzt. Diese werden in herkömmlicher Technik neu
hergestellt. Ein möglichst unauffälliges, unaufdringliches und homogenes Erscheinungsbild
ist angestrebt. Auch die Rekonstruktion in Form von Silhouetten oder aus anderen
Materialien ist möglich, um deutlich zu zeigen welche Teile neu hergestellt wurden.
Der Farbaufbau der neu geschaffenen Teile ist dem Bestand um 1891 nachempfunden. Es
erfolgt eine Grundierung mit Bleimennige und eine anschließende Farbfassung mit
schwarz/grauer Ölfarbe.
Rekonstruktionen werden mittels Schmiedemarke und Jahreszahl gekennzeichnet.
113
4) Restaurierung mit selektiver Rekonstruktion
Der Rekonstruktion vorangegangen ist Punkt 1) Restaurierung.
Um das wesentliche ästhetische Erscheinungsbild wiederherzustellen, folgen auf Seite 116
einige Vorschläge zur Wiederherstellung exponiert fehlender Teile.
Dazu gehören das Salve/Baden-Schild (Geschichtsspur 1→Abb.120), die abschließende Bekrönung der Torflügel (Geschichtsspur 2, Abb.140) und die Girlande (Geschichtsspur 3, Abb.115).
Diese werden in herkömmlicher Technik neu hergestellt. Ein möglichst unauffälliges,
unaufdringliches und homogenes Erscheinungsbild ist angestrebt. Rekonstruktionen werden
mittels Schmiedemarke und Jahreszahl gekennzeichnet.
Der Farbaufbau der neu geschaffenen Teile ist dem Bestand um 1891 nachempfunden. Es
erfolgt eine Grundierung mit Bleimennige und eine anschließende Farbfassung mit
schwarz/grauer Ölfarbe.
Auch die Rekonstruktion in Form von Silhouetten oder aus anderen Materialien ist möglich,
um deutlich zu zeigen welche Teile neu hergestellt wurden.
Um die konträren Positionen bezüglich der Rekonstruktion oder Wiederherstellungen zu
verdeutlichen folgen nun Pro und Contra Positionen:
Was gegen Rekonstruktion spricht:
Die Rekonstruktion (wiederherstellen, nachbilden) beinhaltet immer eine gewisse
Unwägbarkeit.
Eine Rekonstruktion kann niemals ein gleichwertiger Ersatz des Fehlenden sein. Aber es
kann (wenn Sie gut gemacht wurde) dessen Lücke ergänzen und sich nahtlos in den Bestand
einfügen.
Das Denkmal ist immer an seine Substanz gebunden. Das macht den Wert des Originals
aus. Seltsam ist, dass niemand eine Kopie eines bekannten Kunstwerks (z.B. ein Ölbild von
Van Gogh oder die Mona Lisa) mit der gleichen Wertigkeit beziffern würde wie das
Original. Umgekehrt ist es anscheinend bei der Handwerkskunst. Dieses Empfinden
entspringt der Sehnsucht der Menschen nach Vollkommenheit und dem Wunsch alte
Denkmäler, die beispielsweise durch den Krieg entrissen wurden, wiederzubeleben.
Jedoch ist das ursprüngliche Ausgangsmaterial, die identischen Umstände und die gleichen
Werkzeuge, mit denen Bühler gearbeitet hat, nicht nachahmbar. Bühlers Wissen und seine
Arbeitsweise kann niemals so nachempfunden werden. Dadurch ist in der heutigen Zeit auf
größte Sorgfalt und auf das historische Bewusstsein bei Neuanfertigungen/
Rekonstruktionen zu achten.
114
Was für Rekonstruktion spricht:
Bei der Rekonstruktion muss mit größter Vorsicht vorgegangen werden. Dass Objekt und
dessen Geschichte stehen immer im Vordergrund. Eine Rekonstruktion darf nicht auffällig
sein, nicht verschönert oder verändert. Eine Selbstinszenierung am Kunstwerk eines
anderen schädigt das Denkmal. Dennoch muss die Rekonstruktion als solche erkennbar sein.
(Markierung, Material o.ä.)
Durch Diebstahl und Vandalismus und den unfachmännischen Umgang mit dem Salve-Tor
fehlen bereits die Seitenteile und viele weitere Bauteile. Wenn durch weitere Einwirkungen
die vorhandenen, spiegelbildlichen Elemente der fehlenden Teile abhandenkommen
(Abb.115) bleibt nur noch Mutmaßung und Spekulation als Ausgangspunkt für eine
Nachbildung. Am Pendant des fehlenden Bauteiles können die Maße und Proportionen,
Abwicklungen und genauere Untersuchungen abgenommen werden. Eine Nachbildung ist
dann immer noch präziser, als eine die nur auf Fotos und Mutmaßung basiert.
Doch es gibt auch Argumente, die über die Bedeutung des Tores hinaus für
Rekonstruktionen sprechen. So bleibt die Weitergabe des Wissens an nachfolgende
Generationen unbestritten wichtig. Sowohl theoretisches wie auch praktisches Wissen über
Schmiedetechniken, Herangehensweisen, Werkzeugbau, Stilkunde etc. müssen
weitergegeben werden um das Handwerk des Schmiedes nicht aussterben zu lassen. Die
Chance alte Techniken zu lernen und praktisch umzusetzen bietet die Restaurierung und
Rekonstruktion im Metallbereich.
Wir sehen uns, wie unsere Vorfahren auch, in einer Fortführung jahrhundertelanger
Traditionen. Wir müssen das Erbe unserer Vorgänger authentisch, aber erkennbar erhalten.
Wenn diese Gelegenheit dogmatisch verweigert wird, können viele dieser Techniken
innerhalb kurzer Zeit in Vergessenheit geraten, wie es bereits häufig geschehen ist.
Da Rekonstruktionen immer gut gekennzeichnet und dokumentiert werden müssen, um der
Nachwelt nachvollziehbar zu zeigen welche Teile aus der Bauzeit des Tores stammen,
besteht keine Gefahr für das Objekt. Wenn zudem mit reversiblen Techniken gearbeitet
wird, noch weniger.
Eine Rekonstruktion kann niemals ein gleichwertiger Ersatz des Fehlenden sein. Aber es
kann (wenn Sie gut gemacht wurde) dessen Lücke ergänzen und sich nahtlos in den Bestand
einfügen.
Um das gesamte ästhetische Erscheinungsbild wiederherzustellen, folgen einige Vorschläge
zur Wiederherstellung der fehlenden Teile (Siehe Kartierung ).
Fehlende Teile werden mittels Abwicklung und Fotos (Proportionen) neu hergestellt.
Anhand noch vorhandener Schmiedeteile kann auf Formen von Meißeln und Kehlhämmern
etc. geschlossen werden.
115
Nach Festlegung der Abläufe des Schmiedevorgangs und Besprechung mit dem Zuschläger
wird das fehlende Bauteil angefertigt.
Bei anderen fehlende Bauteilen kann es hilfreich sein noch andere Möglichkeiten der
Erfahrbarkeit mit einzubeziehen. Als Beispiel dafür dient das Salve/Baden-Schild
(Seite 116).
Bühlers Schmiedemarke mit welcher
er stets seine Werke signierte, der
Abdruck dieser Schmiedemarke ist
sicherlich unter Zink und
Fassungsresten des Salve-Tores zu
finden
Abbildung 146, C 2a – Bühlers Schmiedemarke
116
Weitere Varianten für die Darstellung des bauzeitlichen Zustandes:
Maßnahme Vorschläge
Rekonstruktion Das Schild aus Acrylglas /Glas ergänzen
Das Schild aus gelasertem Stahl roh ergänzen
Das Schild ergänzen aus Aluminiumguss
QR Code im Schild anstelle des Schriftzuges (Link zum geschichtlichem Hintergrund)
Alle fehlenden Teile aus Cortenstahl in Form entsprechender Silhouette ergänzen
3D Druck fehlender Teile aus Metall / Montage der Replikate
Vollrekonstruktion aller fehlenden Teile in herkömmlicher Technik
Ergänzungen auffällig machen durch abgewandelte Form des zu rekonstruierenden Teiles und/oder die Verwendung neumodisches Materials (z.B. Aluminium, Cortenstahl)
Rekonstruieren fehlender Teile, Dokumentieren, nicht montieren, Einlagerung
3 D Scans aller Bauteile anfertigen
Rekonstruktionen mit Jahreszahl und Stempel markieren
Rekonstruktion Salve-Schild
Rekonstruktion Baden-Schild
Salve Vorderseite / Baden Rückseite Trennung durch Blech
Auf Schriftzug im Schild verzichten Nichts Rekonstruieren
Weitere Maßnahmen Zeitungsaufruf und Publikation, Suche der verschollenen Teile
Freistellen als Schutz vor Vandalismus
Das Tor muss wieder auf der Legende des Stadtgartenführers zu finden sein
Fehlende Seitenteile Granitsäulen stehen lassen aber die beiden äußeren Seitenteile rekonstruieren
Lichtshow ehemaliger Einbauzustände mit Beamer auf Milchglas
117
Nachstehend folgen einige Rekonstruktionsszenarien als Beispiele verschiedener
Möglichkeiten:
Rekonstruktion der gesamten Toranlage 1893 mit Cortenpfeilern und bedruckten
Glaselementen auf denen die Seitenteile abgebildet sind. Der Druck ist verpixelt und
durchsichtig.
Abbildung 147, C 2a – Zustand Fächerausstellung 1891
Abbildung 148, C 2a - Rekonstruktion der gesamten Toranlage 1893
118
Abbildung 149, C 2a – Aufstellung zweier Cortenpfeiler im Rhythmus der Säulen 1893 um auf das Fehlen der Seitenteile zu verdeutlichen
Abbildung 150, C 2a - Jubiläumskunstausstellung 1902
119
C 2b Festlegung des spezifischen Restaurierungskonzeptes
Siehe Seite 121
Abbildung 151, C 2a – Bundesgartenschau Stadtgarten 1988
120
Teil D
121
Betreff: Kostenvoranschlag für die Konservierung und Restaurierung
BV „Salve-Tor“ im Karlsruher Stadtgarten
Sehr geehrter Herr Kappler,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir gerne für Sie bearbeitet haben. Anbei folgt unser Kostenvoranschlag
wie besprochen.
Bei der anstehenden Restaurierung ist es uns ein Anliegen, der Nachwelt einen möglichst dauerhaften
Erhalt des Denkmals zu gewährleisten.
Das bauzeitliche Erscheinungsbild wird untersucht um herauszufinden, was uns das Objekt nach der
Restaurierung über seine Geschichte erzählen soll.
Die Nachhaltigkeit und Authentizität stehen im Vordergrund.
„Restaurieren heißt bewahren und nicht erneuern.“
Das heißt für uns in erster Linie ein Maximum der Altsubstanz möglichst langfristig zu bewahren.
Geschichtsspuren und Schäden werden dokumentiert und ausgewertet. Mögliche Änderungen dieser
Geschichtsspuren werden möglichst nachvollziehbar dokumentiert und sorgsam ausgeführt.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Restaurierungen wissen wir um den Aufwand der zu
betreiben ist um im Sinne der Denkmalpflege zu handeln.
Die nachfolgenden Maßnahmen werden von ausgebildeten Restauratoren im Metallhandwerk
ausgeführt.
Gartenbauamt Karlsruhe
Herrn Jörg Kappler
Lammstraße 7a
D- 76133 Karlsruhe
C 2b Festlegung des spezifischen Restaurierungskonzeptes
D 1a Maßnahmenplanung
D 1b Leistungsverzeichnis und Kostenkalkulation
12.06.2018
Seite 1/5
122
Bezeichnung Arbeitsstunden
Bestandsaufnahme, Festlegung eines spezifischen Restaurierungskonzeptes
- Erstellung einer ausführlichen Dokumentation, Festlegung der Maßnahmen nach Rücksprache mit unterer Denkmalbehörde, LDA und Stadt KA Gartenbauamt
- Ausführliche Bestandsaufnahme: Fotodokumentation, Schadenskartierung - Farbprobenabnahme und Farbanalyse - Deklarierung eines wissenschaftlichen Untersuchungsbereiches - Aufruf innerhalb der Bevölkerung durch Zeitung und Fernsehen zur Suche nach den fehlenden
Teilen
Demontage:
- Nummerierung mit Metallmarken und Dokumentation der Positionen und Abstände - Schonendes Lösen der Boden-/ und Wandverankerung, Halsband und Pfanne öffnen - Vorsichtiges Aushängen der beiden Torflügel, Aushängen des Toraufsatzes - Behutsamer Transport in die Werkstatt zur Überarbeitung
Farbreduzierung und Überarbeitung der Oberfläche:
̵ Haftungstest der Farbfassung, Gitterschnitt o.ä. ̵ Schonende Reduzierung der losen, nicht haftenden Farbschichten;
Methodenwahl je nach Oberflächenbeschaffenheit und Zustand
der alten Fassungen der Farbschichten mit Trockeneis- oder Microstrahlverfahren
̵ Anlegen einer Musterfläche
Rückführung unfachmännischer Reparaturen
- Reduzierung von Schweißungen und alten Reparaturen - Richten der Deformation im unteren Bereich durch Teilzerlegung und Richten deformierter
Bauteile
- Teilzerlegung der stark korrodierten Bereiche, Anschließender Zusammenbau (siehe Schadenskartierung im Anhang)
Gartenbauamt Karlsruhe
Herrn Jörg Kappler
Lammstraße 7a
D- 76133 Karlsruhe
D- 76149 Karlsruhe
12.06.2018
Seite 2/5
123
Gartenbauamt Karlsruhe
Herrn Jörg Kappler
Lammstraße 7a
D- 76133 Karlsruhe
D- 76149 Karlsruhe
12.06.2018
Seite 3/5
Bezeichnung Arbeitsstunden
Deformationen beheben
- Fachmännisches Beheben von unansehnlichen Deformationen (siehe Schadenskartierung im Anhang)
Überarbeitung Schließmechanismus
- Wiedergangbarmachen des verzinkten Schlosskastens und Schließmechanismus - Gangbarmachen des Bodenriegels - Pfannen/ Halsbänder auf Funktion prüfen, ggf. Überarbeiten
Rekonstruktion
- Rekonstruktion fehlender Teile, Schablonenbau, Werkzeuge herstellen, Abwicklungen abnehmen und Zusammenbau der Einzelteile;
Neuherstellen aller genannten fehlenden Bauteile (siehe Schadenskartierung im Anhang) in
traditioneller Technik
- Teilen des Schriftzuges im Salve/Baden-Schild durch ein Blech, Vorderseite Salve, Rückseite Baden - Herstellen eines Buntbartschlüssels - Anfertigen eines Auflaufbocks - Fachgerechtes Anbringen der Rekonstruktionen mit reversiblen Verbindungen - Alle Rekonstruktionen werden mit Jahreszahl und Punze als solche markiert
Korrosionsschutz
- Langfristige Konservierung aller schwer zugänglichen Stellen wie Überblattungen, Überlappungen, Materialdopplungen (an denen der Korrosionsschutz fehlt)
mittels Owatrolöl und Brantho-Korrux 3 in 1, Ausbessern von Fehlstellen der Zinkschicht
und Überarbeitungsstellen mit Dickschichtzink, Farbfassung nach Farbanalyse im Farbton des
Altbestandes (falls während der
Bearbeitung noch bauzeitliche Fassungsreste gefunden werden sollten)
- Farbfassung aller Rekonstruktionen mit Bleimennige und Ölfarbe, damit sie als Rekonstruktionen erkenntlich sind
124
Montage:
- Fachgerechter Transport zur Baustelle - Befestigen der Wand- und Bodenhalterung durch Einbleien - Montieren des Auflaufbocks - Aufstellen der Ständerwerke und Aufsetzen des Toraufsatzes - Einhängen der beiden Torflügel - Montieren der Cortenpfeiler auf den Punktfundamenten
Optional:
- Vergoldung der rekonstruierten Schriftzüge - 23 ¾ Karat Blattgold
Oben genannte Positionen werden wie folgt zusammengefasst:
Maßnahme Stundenzahl Materialeinsatz
Aufmaß, Planung, Zeichnungen erstellen 60
Bestandsaufnahme, Abschlussdokumentation 120 80,00 €
Demontage 30 130,00 €
Farbreduzierung und Überarbeitung 40 650,00 €
Rückführung unfachmännischer Reparaturen 100 150,00 €
Deformationen beheben 80 50,00 €
Überarbeitung Schließmechanismus 55
Neuanfertigung Cortenpfeiler 60 800,00 €
Rekonstruktion aller fehlenden Teile 375 250,00 €
Korrosionsschutz 120 500,00 €
Montage 60
Optional: Vergoldung Schriftzüge 15 250,00 €
Gesamt 1.115 Std. 2.860,00 €
12.06.2018
Seite 4/5
Gartenbauamt Karlsruhe
Herrn Jörg Kappler
Lammstraße 7a
D- 76133 Karlsruhe
125
Hinweise:
- Anfertigen neuer Fundamente bauseits - Alle Steinarbeiten bauseits (Löcher, Reparaturen etc.), - Stapler zur Demontage und zur Montage bauseits - Die Absperrungen im Demontage und Montagebereich sind mit dem Gartenbauamt abzustimmen
und werden von Fa. Wilperath ausgeführt
- Ein Wartungshinweis liegt dem Kostenvoranschlag bei und ist der Garant für eine dauerhafte Lebenserwartung des Kulturdenkmales
- Eine Skizze des Gesamtkonzeptes liegt dem Kostenvoranschlag bei
D 2a Entwicklung von Kontroll- und Pflegemaßnahmen Wartungshinweis (Anhang zum Teil D 1b Leistungsverzeichnis und Kostenkalkulation)
Die Toranlage befindet sich weiterhin im Außenbereich und ist so der Witterung ausgesetzt. Durch Wind
und Wetter kommt es zu Bewegungen an den einzelnen Teilen und es kann zu Haarrissen in der Fassung
kommen, in die im weiteren Feuchtigkeit eindringen und es so zu Korrosionserscheinungen kommen kann.
Ebenfalls wird die Farbigkeit durch die Witterung und UV-Belastung langfristig mattiert werden. Um solche
witterungsbedingten Schäden (Moose, Rostläufer, Fehlstellen etc.) zu erkennen und somit auch frühzeitig
entgegenwirken zu können, empfehlen wir ausdrücklich eine regelmäßige Wartung alle zwei Jahre, um die
Substanz der Anlage zu bewahren und somit das denkmalgeschützte Objekt dauerhaft zu erhalten.
Mit freundlichem Gruß
AUFTRAGSBESTÄTIGUNG: Gelesen, geprüft und anerkannt
_____________________________________ Ort, Datum, Unterschrift
Gartenbauamt Karlsruhe
Herrn Jörg Kappler
Lammstraße 7a
D- 76133 Karlsruhe
12.06.2018
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D 2b Konzeption für begleitende- und Abschlussdokumentation
In der begleitenden und abschließenden Dokumentation müssen alle relevanten
Informationen gelistet sein. Unter anderem ist der gesamte Inhalt dieser Projektarbeit
späterer Bestandteil der Abschlussdokumentation. Während der Restaurierungsarbeiten
werden Fotos und Zeichnungen von den ausgeführten Maßnahmen gemacht. Es ist darauf
zu achten, dass die Position und Belichtung der Bilder des Vorzustandes sich mit denen des
späteren Zustandes decken, sodass man einen klaren „Vorher-Nachher“ Vergleich hat. Die
Bilder müssen aussagekräftig und gut erkennbar sein. Es ist darauf zu achten, dass die
Dokumentation in mehrfacher Ausführung übergeben wird und diese auf langlebigen
Materialien festgehalten wird. Es folgen eine Quellenangabe, sowie ein
Abbildungsverzeichnis und ein Anhang. Die Abschlussdokumentation wird im Vorfeld
durch ein Inhaltsverzeichnis gegliedert.
Wenn es Unklarheiten gibt werden diese durch Zeichnungen und Skizzen verdeutlicht.
Die Abschlussdokumentation wird in mehrfacher Ausführung oder digital an den
Auftraggeber und das Denkmalamt übergeben.
Abbildung 152, D 2a – Schadenskartierung zum Kostenvoranschlag
127
Zum Anhang:
Dieser Projektarbeit angehängt befinden sich weitere zusätzliche Informationen. Eine
Darstellung dieser Inhalte würde aufgrund der Fülle für Verwirrung sorgen. Der Inhalt des Anhangs ist untenstehend (S.139) aufgelistet.
Schlusswort
Bedanken möchte ich mich herzlich bei allen, die das Vorankommen dieser Arbeit
unterstützt haben. Angefangen bei dem Gartenbauamt Karlsruhe für die Erteilung des
Auftrages, dem Leiter der Handwerksakademie Schloss Raesfeld Herrn Zurheide für die
tolle Ausbildung und Unterstützung, Dipl. Rest. Ines Frontzek für Beratung und
Unterstützung, meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die tolle Mithilfe (besonders
Michael Haase und Nine Kleutges für die kritische Prüfung), den Auskunft gebenden
Archiven GLA Karlsruhe Frau Wüst, Stadtarchiv Offenburg Herrn Boomers, der
Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Frau Nachbar und der Universitätsbibliothek
Heidelberg Frau Inama-Knäblein, sowie Frau Hauser vom Stadtarchiv Karlsruhe, meiner
Schwester Theresa Maslo für das Korrekturlesen und meiner Frau Katharina Wilperath für
Korrekturlesen und die umfangreiche Unterstützung.
Abbildung 153, Schlusswort – Ansichtskarte des Karlsruher Stadtgartens von 1962 mit Abbildung
des Salve-Tores
128
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1, A 1a – Stempel Bauschlosserei Bühler & Sohn ...............................................................5
Abbildung 2, A 1b – Franz Karl Bühler; Foto: Offenburger Stadtarchiv .............................................6
Abbildung 3, A 2a – Lokalisierung Karlsruhes und umliegender Städte (Google Maps) .....................7
Abbildung 4, A 2a – Lokalisierung des Stadtgartens innerhalb der Stadt Karlsruhe (Google Maps)...8
Abbildung 5, A 2a – Lokalisierung des Tores innerhalb des Stadtgartens (Google Maps) ..................8
Abbildung 6, A 2c – Geschäftsempfehlung von K. Bühler, dem Vater von Franz Karl Bühler .......... 10
Abbildung 7, A 2c – Skizzenbuch „Erste Skizzen“ ............................................................................ 11
Abbildung 8, A 2c – linke Gravur ..................................................................................................... 11
Abbildung 9, A 2c – rechte Gravur ................................................................................................... 11
Abbildung 10, A 2c – Lokalisierung der linken und rechten Gravur ................................................. 12
Abbildung 11, A 2c – Ausstellungsplan der badischen Landesgruppe in München 1888 .................. 12
Abbildung 12, A 2c – Gesamtentwurf der Toranlage von Professor Götz und Professor Levy ......... 13
Abbildung 13, A 2c – Toranlage auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888 ...................... 13
Abbildung 14, A 2c – Verweis auf die Erschaffer der Toraufsätze..................................................... 14
Abbildung 15, A 2c – Abbildung Toraufsatz Münchener Kunstgewerbeausstellung ........................ 14
Abbildung 16, A 2c – Abbildung Toraufsatz Des Salve-Tores „Das Schlosserbuch"......................... 14 Abbildung 17, A 2c – Zeichnung aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)
......................................................................................................................................................... 15 Abbildung 18, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus
dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)....................................................... 16 Abbildung 19, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus
dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)....................................................... 16 Abbildung 20, A 2c – Tuschezeichnung von einem der beiden Füllelemente, Tusche auf
ungebleichtem Papier ....................................................................................................................... 17
Abbildung 21, A 2c – Ausschnitt Salve-Tor während der Entstehungsphase ................................... 18 Abbildung 22, A 2c – Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie, rot markiert ist die
Position des Salve Tores zur Fächerausstellung ............................................................................... 18 Abbildung 23, A 2c – Fotografische Aufnahme des Salve-Tores 1891 auf der Fächerausstellung in
der Karlsruher Orangerie (Bild aus dem Zwingenberg-Archiv) ........................................................ 19
Abbildung 24, A 2c – Ansichtskarte aus dem Jahr 1891 .................................................................... 20 Abbildung 25, A 2c - Zeichnung von Prof. Hermann Götz aus einem Vorwort, des von ihm
verfassten, illustrierten Bandes über die Fächerausstellung .............................................................. 20 Abbildung 26, A 2c – Planungszeichnung des Gesamtensembles von Prof. Götz auf der
Weltausstellung 1893 in Chicago ..................................................................................................... 21
Abbildung 27, A 2c – Die 3 teilige Toranlage auf der Weltausstellung in Chicago 1893 .................. 22
Abbildung 28, A 2c – Teilnehmerverzeichnis Weltausstellung......................................................... 23
Abbildung 29, A 2c – Ausstellungsplan deutsche Abteilung 1893 .................................................... 23 Abbildung 30, A 2c – Aufnahme des rechten Seitenteiles der Toranlage, wahrscheinlich noch in
Bühlers Werkstatt ............................................................................................................................ 24
Abbildung 31, A 2c – rechtes Seitenteil des Salve-Tores auf der Weltausstellung 1893 ................... 25
Abbildung 32, A 2c – Friedrich Ries ................................................................................................. 26
Abbildung 33, A 2c – Plan des Karlsruher Stadtgartens 1902 von Friedrich Ries ............................ 27
Abbildung 34, A 2c – Auszug aus Jubiläums-Kunstausstellungskatalog ........................................... 28
Abbildung 35, A 2c – Salve-Tor auf der Gartenbau-Ausstellung 1902 im Stadtgarten ..................... 28
Abbildung 36, A 2c – Stadtgartenplan 1910 ..................................................................................... 29 Abbildung 37, A 2c – Zeichnung der Kunstgewerbeschule, in dessen Lichthof befindet sich das
Kunstgewerbemuseum mit der Toranlage ........................................................................................ 30
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129
Abbildung 38, A 2c – Pause der noch 5 teilige schmiedeeiserne Toranlage mit dem Schriftzug Salve
im Lichthof des Kunstgewerbemuseums ........................................................................................... 31
Abbildung 39, A 2c – Grundriss des Kunstgewerbemuseums von Josef Durm ................................. 32 Abbildung 40, A 2c – Salve-Tor im Hintergrund während der Volkskunstausstellung 1910, Blick in
den Ausstellungsraum mit Ausstellungsvitrinen .............................................................................. 32 Abbildung 41, A 2c – Textauszug, Beleg für den Bestand der Toranlage bis 1922 im Lichthof des
Kunstgewerbemuseums .................................................................................................................... 33 Abbildung 42, A 2c – Textauszug, Beleg für die Existenz aller 5 Bauteile der Toranlage Siehe
Zeichnung (→Abb.38) ...................................................................................................................... 33 Abbildung 43, A 2c – Auszug aus dem Schreiben des badischen Landesmuseums an das Ministerium
des Kultus und Unterrichts am 09.11.1922 ....................................................................................... 34 Abbildung 44, A 2c – Textauszug, Hinweis auf die Kunstgewerbeausstellung um 1924, (siehe
Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935) ............................................................................. 35 Abbildung 45, A 2c – Textauszug, Hinweis der möglichen Aufstellung am Eingang des Stadtgartens,
(siehe Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935) ................................................................... 35
Abbildung 46, A 2c – Schnitt der städtischen Ausstellungshalle Karlsruhe von 1902 ....................... 35 Abbildung 47, A 2c – Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922-1935 Aus einem Schreiben von Fritz
Meyer an den Oberbürgermeister Offenburgs .................................................................................. 36
Abbildung 48, A 2c – Aufnahme aus dem Stadtgarten GLA 1934, kurz nach der Aufstellung .......... 37
Abbildung 49, A 2c – Ansichtskarte aus dem Stadtgarten 1935 ........................................................ 37
Abbildung 50, A 2c – Aus dem Bestand des GLA Karlsruhes ........................................................... 38
Abbildung 51, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935 ............................. 39
Abbildung 52, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935 ............................. 39
Abbildung 53, A 2c – Salve-Tor (Rückseite) im Stadtgarten 1959 .................................................... 40
Abbildung 54, A 2c – Salve-Tor (Vorderseite) im Stadtgarten 1959 ................................................. 41
Abbildung 55, A 2c – Aus dem Ausweisungstext der amtlichen Denkmalliste .................................. 42
Abbildung 56, A 2c – Abbildung des Salve-Tores (Rückseite) im Stadtgarten 1970 ......................... 43
Abbildung 57, A 2c – Rückseite des Tores ........................................................................................ 44
Abbildung 58, A 2c – Detailaufnahme abschließende Bekrönung des linken Torflügels ................... 44
Abbildung 59, A 2c – der bauzeitliche Toraufsatz 1985 Schlesinger Archiv ..................................... 44
Abbildung 60, A 2c – Zwei Zeitungsartikel aus dem Karlsruher Stadtarchiv .................................... 45
Abbildung 61, A 2c – Vorderansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014 ..................... 46
Abbildung 62, A 2c – Rückansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014 ........................ 47
Abbildung 63, B 1a – Lokalisierung des Untersuchungsbereiches .................................................... 49
Abbildung 64, B 2a – Zeichnerische Darstellung Gegenüberstellung Zeichnung/Foto .................... 50
Abbildung 65, B 2b – ovale Ausgangsform ....................................................................................... 51
Abbildung 66, B 2b – Aufbau Hauptbauteile Tor .............................................................................. 51
Abbildung 67, B 2b – Bauteilvermessung ......................................................................................... 52
Abbildung 68, B 2b – Bauteilkartierung ........................................................................................... 53
Abbildung 69, B 2b – Vorderseite, rechter Torflügel, abschließende Bekrönung .............................. 54
Abbildung 70, B 2b – Vorderseite, rechtes Ständerwerk, florale Füllung .......................................... 54
Abbildung 71, B 2b – Vorderseite, linker und rechter Torflügel, Schlosskasten und Schlagleiste ..... 55
Abbildung 72, B 2b – Vorderseite, linkes Ständerwerk, florale Füllung ............................................ 55
Abbildung 73, B 2b – Vorderseite, Rechter Torflügel, florale Füllung .............................................. 56
Abbildung 74, B 2b – Vorderseite, Großherzogkrone mit Kreuzaufsatz und Badischem Wappen ..... 56
Abbildung 75, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum linken Ständerwerk ...................... 57
Abbildung 76, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum rechten Ständerwerk .................... 57
Abbildung 77, B 2 b – Rückseite, Zierleiste, rechter Torflügel, Zierleiste ......................................... 58
Abbildung 78, B 3a – Resultat der Säureprobe.................................................................................. 59
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130
Abbildung 79, B 3a – Bild der Eisenherstellung um 1880 ................................................................. 60
Abbildung 80, B 3a – Vorderseite Ständerwerk und Torflügel rechts ............................................... 60 Abbildung 81, B 3a – Feuerschweißungen und gehämmerte Oberfläche, Eingangsportal
Jesuitenkirche Mannheim ................................................................................................................. 61
Abbildung 82, B 3a – Kaufpreis des Tores und Referenz für Bühler ................................................. 62
Abbildung 83, B 3a – Abschließendes Blattwerk rechter Torflügel ................................................... 62
Abbildung 84, B 3a – Großherzogskrone .......................................................................................... 63
Abbildung 85, B 3a – Blattornament, florale Füllung, Ständerwerk rechts ....................................... 63
Abbildung 86, B 3a – Rückseite Schlosskasten.................................................................................. 63
Abbildung 87, B 3a – Musterbuch II der Mannstaedt-Werke ........................................................... 65
Abbildung 88, B 3a – Erfassen der Zusatzteile.................................................................................. 66
Abbildung 89, B 3a – Nachweis des Türdrückers im Katalog Fa. Hammeran ................................... 68
Abbildung 90, B 3a – Foto des Türdrückers am rechten Torflügel, Tor Vorderseite ........................ 68
Abbildung 91, B 3a – Kugelkopfnieten in allen Größen .................................................................... 69 Abbildung 92, B 3a – Abbildung eines montierten Blütenornamentes am Tor (untere Zierleiste
Torflügel) ......................................................................................................................................... 69
Abbildung 93, B 3a – Nachweis Zusammenstellung eines Blütenornamentes ................................... 69
Abbildung 94, B 3a – Profil am Bestand rechtes Ständerwerk .......................................................... 69
Abbildung 95, B 3a – Profilsammlung Mannstaedt 1904 .................................................................. 69 Abbildung 96, B 3a – Fotografenehepaar Horst und Lilo Schlesiger lachend aus der Tür zu ihrer
Wohnung in der Kaiserstraße ........................................................................................................... 70
Abbildung 97, B 3b – Kartierung der Geschichtsspuren ................................................................... 71 Abbildung 98, B 3b – Tormitte, Abschließende Bekrönung des linken und rechten Torflügels,
fehlende Volute................................................................................................................................. 72
Abbildung 99, B 3b – linkes Ständerwerk ......................................................................................... 73 Abbildung 100, B 3b – linker Torflügel, Abschließende Bekrönung, Aufgeplatzte Nieten an
Abdeckleiste ..................................................................................................................................... 74
Abbildung 101, B 3b – Toraufsatz, linker Teil, Schweißungen durch Elektrode ............................... 75
Abbildung 102, B 3b - Rechter Torflügel, Abschließende Bekrönung ............................................... 76
Abbildung 103, B 3b – Kartierung der blauen und goldenen „Patinierung“ ...................................... 77
Abbildung 104, B 3b – Beispielbild und Lokalisierung blauer „Patinierung“ ..................................... 77
Abbildung 105, B 4b – Kunstvoll getriebene florale Elemente .......................................................... 79
Abbildung 106, B 4b – Das Erstellen einer Abwicklung/Verstreckung ............................................ 79
Abbildung 107, B 4b – Gravieren ..................................................................................................... 80
Abbildung 108, B 4b – Kehlen am Ambossstöckel ............................................................................ 80
Abbildung 109, B 4b – Gravur rechts ............................................................................................... 80
Abbildung 110, B 4b – Gravur links ................................................................................................. 80
Abbildung 111, B 4b – Der schrittweise Beginn einer geschmiedeten Volute ................................... 81
Abbildung 112, B 4b – Aus dem Buch Havard Bergland - Die Kunst des Schmiedens ...................... 81
Abbildung 113, B 4b – Florale Füllung des linken und rechten Ständerwerkes ................................ 82
Abbildung 114, B 4b – Rose aus mehreren Teilen schmieden ........................................................... 82
Abbildung 115, B 4b – Schematische Darstellung des Prozesses der Feuerverzinkung .................... 83
Abbildung 116, B 4b – Lokalisierung Abbildung 117 ....................................................................... 83
Abbildung 117, B 4b – Freigelegte Feuerverzinkung ....................................................................... 83
Abbildung 118, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983 ......................................................................... 84
Abbildung 119, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983 ......................................................................... 84
Abbildung 120, B 4b – Ausschnitt aus dem Buch ,,Die Kunstschlosserei“ von Franz Sales Meyer .... 85
Abbildung 121, B 4b – Vergoldete Schmiedearbeit, Bild aus dem Archiv der Vergolderei Franck .... 85
Abbildung 122, B 4b – Blüte des Salve Tores mit Kugelkopfniet (Zierniete) abgebildet ................... 86
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131
Abbildung 123, B 4b – Schema einer Verschraubung........................................................................ 86
Abbildung 124, B 4b – Bunden, Wickeln .......................................................................................... 87
Abbildung 125, B 4b – Detail einer Verschraubung und Aufzapfung ................................................ 88
Abbildung 126, B 4b – Schema von verkröpfen und überplatten ....................................................... 89 Abbildung 127, B 4b – Beispielbild für Volute schmieden (linker Pfeil) und Überplattung anfertigen
(rechter Pfeil) ................................................................................................................................... 89
Abbildung 128, B 4b – Schema Feuerschweißung ............................................................................. 90
Abbildung 129, B 4b – Bearbeitungsspur einer Feuerschweißung .................................................... 90
Abbildung 130, B 4b – Lokalisierung Feuerschweißung ................................................................... 90
Abbildung 131, B 4b – Kartierung der vorhandenen Feuerschweißungen ........................................ 91
Abbildung 132, B 4b – Schema einer Halseisen- und Pfannenlagerung............................................. 91
Abbildung 133, B 4b – Kartierung der Handwerkstechniken ............................................................ 92
Abbildung 134, B 4c – Lokalisierung Bodenriegel ............................................................................ 95
Abbildung 135, B 4c – Bodenriegel, linker Torflügel geöffnet .......................................................... 95
Abbildung 136, B 4c – Riegel und Falle, rechter Torflügel geöffnet ................................................. 95
Abbildung 137, B 4c – Lokalisierung Riegel und Falle ..................................................................... 95
Abbildung 138, B 4c – Schadenskartierung ...................................................................................... 96 Abbildung 139, C 1a – Foto einer Erstkommunion im Stadtgarten 1965, Aufnahme von Martin
Wieser .............................................................................................................................................. 99 Abbildung 140, C 1a – Übergang zur abschließenden Bekrönung über der Schlagleiste des rechten
und linken Torflügels ..................................................................................................................... 103
Abbildung 141, C 1a – Rostvernarbung verdeutlicht das Fehlen eines Bauteiles ............................ 105 Abbildung 142, C 1a – rechts oben zeigt die bereits fehlende florale Füllung des linken
Ständerwerkes ................................................................................................................................ 105 Abbildung 143, C 1a – links oben zeigt die noch vorhandene florale Füllung des linken
Ständerwerkes ................................................................................................................................ 105
Abbildung 144, C 1a – defekte Farbfassung, linke Halterung des Salve-Schildes ............................ 107
Abbildung 145, C 1a – Kartierung der nicht erhaltungswürdigen Geschichtsspuren ...................... 108
Abbildung 146, C 2a – Bühlers Schmiedemarke .............................................................................. 115
Abbildung 147, C 2a – Zustand Fächerausstellung 1891 ................................................................ 117
Abbildung 148, C 2a - Rekonstruktion der gesamten Toranlage 1893 ............................................ 117 Abbildung 149, C 2a – Aufstellung zweier Cortenpfeiler im Rhythmus der Säulen 1893 um auf das
Fehlen der Seitenteile zu verdeutlichen .......................................................................................... 118
Abbildung 150, C 2a - Jubiläumskunstausstellung 1902 ................................................................. 118
Abbildung 151, C 2a – Bundesgartenschau Stadtgarten 1988 ......................................................... 119
Abbildung 152, D 2a – Schadenskartierung zum Kostenvoranschlag ............................................. 126 Abbildung 153, Schlusswort – Ansichtskarte des Karlsruher Stadtgartens von 1962 mit Abbildung
des Salve-Tores .............................................................................................................................. 127
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132
Abb.nr. Signatur / Herkunft 1 Schlosserei Jürgen Keller (Nachfolger August Keller) Offenburg, Nachlass 2 Offenburger Stadtarchiv, Nachlass Bühler 3 Google Maps, Karlsruhe 4 Google Maps, Karlsruhe 5 Google Maps, Karlsruhe 6 Schlosserei Keller Offenburg, Nachlass 7 Schlosserei Keller Offenburg, Nachlass
8 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 9 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2017 10 Kunstschmiede Wilperath, Lokalisierung 2018 11-15 Die badische Abtheilung der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888 von Hermann
Götz, Universitätsbibliothek Heidelberg 16 Sigrid Nachbar, Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe
Sekretariat Kunsthistorisches Seminar: Titel: Handbuch der Schmiedekunst: zum Gebrauche für Schlosser und Kunstschmiede, gewerbl. und kunstgewerbl. Schulen, Architekten und Musterzeichner Verfasser: Franz Sales Meyer und Theodor Krauth Veröffentlicht: Leipzig: Seemann 1905 Schriftenreihe: Seemanns Kunsthandbücher Ausgabe: 1. Band + 3.Band Erscheinungsjahr: 1897
17-20 Offenburger Stadtarchiv, Nachlass Bühler Arch.Offbg. 26/21/12/1 Skizze Bühler Mittlerer Teil Arch.Offbg. 26/21/12/2 Skizze Bühler Seitenteil Arch.Offbg. 26/21/12/3 Skizze Bühler Seitenteil
21 Ortenauer Rundschau 20.04.1935 22 Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie 23 Fächerausstellung Karlsruhe Signatur: Q Zwingenberg_528, 2 24 Ansichtskarte von Heinrich Kley [* 15. April 1863 in Karlsruhe † 8. Februar 1945 in
München, Holzstich, Motiv: 1891 Fächerausstellung 25 Badische Landesbibliothek, Die Fächerausstellung 1891 in Karlsruhe von Hermann
Götz 26 Zeitschrift des Badischen Kunstgewerbevereins zu Karlsruhe
Jahrgang 1893-1894 Neue Folge, Fünfter Jahrgang Seite 60 27 Stadtarchiv Offenburg, Foto der Toranlage auf der Weltausstellung 1893 28 UB Heidelberg: Amtlicher Katalog 1893 der Columbischen Weltausstellung des
Deutschen Reiches (Seite 8) Plan der deutschen Ausstellung im Industriegebäude
29 UB Heidelberg: Amtlicher Katalog 1893 der Columbischen Weltausstellung des Deutschen Reiches (Seite 179) Teilnehmerverzeichnis
30 Stadtarchiv Offenburg, Rechtes Seitenteil 31 UB Heidelberg: Amtlicher Katalog für Innendekoration 1894 Seite 184, rechtes
Seitenteil 32 www.angelbachtal.de / Friedrich Ries 33 Stadtarchiv Karlsruhe, Gartenkunst in Wort und Bild, Franz Sales Meyer 1904 Seite
334, 471 (Plan von 1902) 34 Pfälzische Landesbibliothek Speyer, 1902 Jübiläumskunstausstellung von Prof.
Friedrich Ratzel Karlsruhe 35 Stadtarchiv Karlsruhe, Gartenkunst in Wort und Bild, Franz Sales Meyer 1904 Seite
334, 471 (Abbildung Salve-Tor im Stadtgarten) 36 Stadtarchiv Karlsruhe, Pläne des Stadtgartens 37 Stadtarchiv Karlsruhe, Bild der Kunstgewerbeschule
38 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 39 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/Alben 001 - Durm, Josef
http://www.angelbachtal.de/
133
40 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/PBS XII - Plan- und Bildersammlung - Ausstellungen 41 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 42 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 43 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 44 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 45 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 46 Pfälzische Landesbibliothek Speyer, 1902 Jübiläumskunstausstellung von Prof.
Friedrich Ratzel Karlsruhe, https://archive.org/details/offiziellerillus00inte 47 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277
48 Landesdenkmalamt LDA Karlsruhe Signatur 16737 49 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/PBS XIVb - Plan- und Bildersammlung - Denkmäler,
Gedenktafeln, Stadttore, Brücken, Wasserläufe, Landgraben, vor- u. frühgesch. Funde, Wirtshausschilder, Bildnummer o0594
50 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 51 Stadtarchiv Offenburg, Ortenauer Rundschau 20.04.1935 52 Stadtarchiv Offenburg, Ortenauer Rundschau 20.04.1935 53 Landesdenkmalamt LDA Karlsruhe, 618/60,64 54 Landesdenkmalamt LDA Karlsruhe, 618/66,68 55 Stadtarchiv Karlsruhe, Ausweisungstext Denkmalliste 56 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/BA Schlesiger 1970 - Bildarchiv Schlesiger 1970 57 Ruth Keller 1983 58 Ruth Keller 1983 59 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/BA Schlesiger 1985 - Bildarchiv Schlesiger 1985 60 BNN, 09.05.1988 (rechts) und 06.05.1988 (links) 61 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 62 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 63 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 64 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 65-68 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 69-77 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 78 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 79 https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Produktionstechnik 80 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 81 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 82 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 83-86 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 87 Fa. Mannstaedt Werke Köln, Musterkatalog II+III+IV
88 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2017 89 Valentin Hammeran, Kunstschmiedewerkstatt und Fabrik schmiedeeiserner
Gitterornamente. - Frankfurt a.M.: Hammeran, 1892 Permalink: http://gateway-bayern.de/BV035074678 Stadt Frankfurt am Main, Institut für Stadtgeschichte
90 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017
91 Fa. Mannstaedt Werke Köln 92 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017 93 Fa. Mannstaedt Werke Köln 94 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017 95 Fa. Mannstaedt Werke Köln 96 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/BA Schlesiger 1976 - Bildarchiv Schlesiger 1976 97 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017 98-102 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 103 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 104 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 105 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017
http://gateway-bayern.de/BV035074678
134
106
Titel: Handbuch der Schmiedekunst: zum Gebrauche für Schlosser und Kunstschmiede, gewerbl. und kunstgewerbl. Schulen, Architekten und Musterzeichner Verfasser: Franz Sales Meyer und Theodor Krauth Veröffentlicht: Leipzig: Seemann 1905 Schriftenreihe: Seemanns Kunsthandbücher Ausgabe: 1. Band + 3.Band Erscheinungsjahr: 1897, Seiten 94,97,99,101,102,113,213
107 http://civis.tempus-vivit.net 108 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 109 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 110 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 111 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 112 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 113 Ruth Keller 1983 114 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 115 Industrieverband Feuerverzinken e.V. 116 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung / Lokalisierung 2018 117 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 118 Ruth Keller 1983 119 Ruth Keller 1983 120 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106)
121 Vergolderei Franck, Zeughaus 122 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 123 https://www.lehrerfreund.de 124 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 125 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 126 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 127 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 128 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 129 Kunstschmiede Wilperath, Fotographische Aufnahme 2018 130 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung / Lokalisierung 2018 131 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung / Lokalisierung 2018 132 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 133- 138
Kunstschmiede Wilperath, Zeichnungen und Fotos des Salve-Tores
139 Stadtarchiv Karlsruhe, Sommerspaziergang mit meiner Mutter im alten Blumengarten Aufnahme ca. 1965 von Martin Wieser, Aufnahmeort: alter Blumengarten
140 Ortenauer Rundschau 20.04.1935, Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017, Ruth Keller 1983
141 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 142 Ruth Keller 1983 143 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 144 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 145 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung Kartierung 2018 146 Schlosserei Jürgen Keller (Nachfolger August Keller) Offenburg, Nachlass 147- 152
Kunstschmiede Wilperath, Zeichnungen und Animationen 2018
153 Stadtarchiv Karlsruhe, Stadtgarten 1962 Ansichtskarte
135
Literaturverzeichnis, Quellenverzeichnis
Zudem wurden Informationen aus diesen Quellen verwertet:
1) Ruth Keller (Auszug aus Magisterarbeit über Bühler)
Prof. Ruth Keller M.A.
HTW Berlin, Fachbereich 5
SG Konservierung und Restaurierung/Grabungstechnik
Moderne Materialien u. Technisches Kulturgut
Wilhelminenhofstraße 75a
D – 12459 Berlin
2) Mannstaedt Kataloge (Fa. Mannstaedt Reprint und Bestand, Fa. Keller Altbestand)
3) Entstehungsgeschichte aus ,,Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg“ Regierungspräsidium Karlsruhe
4) Die Fächerausstellung in Karlsruhe Von F. Luthmer. Mit Zeichnungen von Franz Hein
5) Sekundärquellen Augenzeugen des Umbaus des Karlsruher Stadtgartens 1969: Gespräch mit Herrn Jürgen Klan Freischaffender Landschaftsarchitekt Gesprächsnotiz vom
30.07.2017 und Prof. Dipl. Ing. Robert Mürb ebenfalls am 30.07.2017
6) Franz Karl Bühler, Bilder aus der Prinzhornsammlung 1994
7) Zeitschrift des Badischen Kunstgewerbevereins zu Karlsruhe Jahrgang 1893-1894 Neue Folge, Fünfter Jahrgang Seite 60
8) Gartenkunst in Wort und Bild, Franz Sales Meyer 1904 Seite 334, 471 (Plan von 1902)
9) Die badische Abtheilung der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888 von Hermann Götz 10) BW. Kilbourn, H.H. Bennett Fotografen 1893
11) Amtlicher Katalog 1893 der Columbischen Weltausstellung des Deutschen Reiches 12) FINDLING, JOHN E.: Chicago’s great world's fairs, Studies in design and material culture.
Manchester [u.a.] : Manchester University Press, 1994 — ISBN 0-7190-3630-5 (Signatur UB: 95 C 3131)
13) BURNHAM, DANIEL HUDSON ; WELTAUSSTELLUNG <1893, CHICAGO, ILL.>: The final official report of the Director of Works of the World’s Columbian Exposition: in 2 parts. New York [u.a.] : Garland — ISBN 0-8240-3723-5 (Signatur: 90 B 633::1 bzw. 2)
14) Das badische Kunstgewerbe in Chicago. In: Kunstgewerbeblatt Bd. N.F.5.1894. Leipzig, Seemann (1894), S. 57–67 (http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kunstgewerbeblatt1894/0068) (Signatur der Vorlage: C 4818 A::NF: 5.1894)
15) Das badische Kunstgewerbe in Chicago. In: Zeitschrift des Badischen Kunstgewerbevereins zu Karlsruhe Bd. N.F.5.1894. Leipzig, Seemann (1894), S. 57–67 (http://digi.ub.uni- heidelberg.de/diglit/zbkgv1894/0072) (s. Datei) (Signatur der Vorlage: C 7500-5 Folio::5.1894)
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kunstgewerbeblatt1894/0068
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/zbkgv1894/0072
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/zbkgv1894/0072
136
16) APPELBAUM, STANLEY: The Chicago World’s Fair of 1893: a photographic record; photos from the collections of the Avery Library o Columbia University and the Chicago Historical Society, Dover architectural series. New York, NY : Dover, 1980 — ISBN 0-486-23990-X Signatur: 81 B 1688)
17) DYBWAD, GAY L. ; BLISS, JOY V.: Annotated bibliography: World’s Columbian Exposition, Chicago 1893: with ill. and price guide ; over 2700 items described. 1. Aufl. Albuquerque, NM : Book Stops Here, 1992 — ISBN 0-9631612-0-2 (Signatur: 96 D 2260)
18) Das deutsche Kunstgewerbe zur Zeit der Weltausstellung in Chicago 1893. München: Schorß, 1893 (Signatur: 2000 D 1378 ML)
19) HALES, PETER B.: Constructing the fair: platinum photographs by C. D. Arnold of the World’s Columbian Exposition ; [in conjunction with the Exhibition Constructing the Fair ... presented May 1 to July 5, 1993]. Chicago, Ill., 1993 — ISBN 0-86559-112-1
20) (Signatur: 2009 D 2195)
21) Krauth, Theodor, Meyer, Franz 1891 Die Kunst- und Bauschlosserei Leipzig 1891
22) Chicago Museum of history, Armstrong & Johnston
23) Sigrid Nachbar- Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe, Sekretariat Kunsthistorisches Seminar
24) Badische Landesbibliothek
25) Pfälzische Landesbibliothek
26) Wikipedia: Franz Karl Bühler https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Karl_B%C3%BChler
27) KIT Karlsruher Institut für Technologie
28) Officieller Katalog der Deutsch-Nationalen Kunstgewerbe-Ausstellung zu München 1888. Verfasser/in: Deutsch-Nationale Kunstgewerbe-Ausstellung (1888, München)
29) Chronik der Deutsch-Nationalen Kunstgewerbe-Ausstellung in München, 1888 Autor: Paul von Salvisberg;
30) Die badische Abteilung in der Deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung in München 1888
Verfasser/in: Hermann Götz; Deutsch-Nationale Kunstgewerbe-Ausstellung [Entwürfe zu der allgemeinen Dekoration der badischen Abteilung in der deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung in München 1888] / [Hermann Götz] Seite 15
31) Reproductionen von Ansichten und Ausstellungsgegenständen der Deutsch-Nationalen Kunstgewerbe-Ausstellung zu München 1888: Illustrirter Theil.
32) BSZ Bibliotheks-Service-Zentrum Baden-Württemberg
33) Freiburger historische Bestände – digital/ Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
34) Straßburger Stadtarchiv
35) Eisenkunstarbeiten der "Kunst- und Bauschlosserei" (und später: Geldschrankfabrik)
Valentin Hammeran in Frankfurt am Main
https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Karl_B%C3%BChler
137
36) Badische Zeitung vom 20.08.2010 Der Kunstschmied und des Kaisers Bart
37) Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main (Hammeran)
38) Die Eisenbibliothek
39) Heinrich Kley [* 15. April 1863 in Karlsruhe † 8. Februar 1945 in München
Holzstich 1891 Fächerausstellung
40) Prinzhorn Sammlung
41) Details zur Fächerausstellung http://dingler.culture.hu- berlin.de/article/pj279/mi279mi09_3
42) Blattvergoldung https://de.wikipedia.org/wiki/Vergolder
43) http://goqr.me/de/ QR Code Generator
44) http://www.kmkbuecholdt.de/historisches/personen/architekten_mes.htm Franz Sales Meyer
45) https://archive.org/details/offiziellerillus00inte
46) "Die Gebäude der Kunstakademie Karlsruhe Eine Baugeschichte Hausarbeit (Hauptseminar), 2009
47) Titel: Handbuch der Schmiedekunst: zum Gebrauche für Schlosser und Kunstschmiede, gewerbl. und kunstgewerbl. Schulen, Architekten und Musterzeichner Verfasser: Meyer, Franz Sales Veröffentlicht: Leipzig: Seemann 1905 Schriftenreihe: Seemanns Kunsthandbücher Ausgabe: 3., verm. Aufl. Erscheinungsjahr: 1905
48) Peter Liptau: Die Gebäude der Kunstakademie Karlsruhe, Grin Verlag ISBN: 978-3-640-77288-9
http://dingler.culture.hu-berlin.de/article/pj279/mi279mi09_3
http://dingler.culture.hu-berlin.de/article/pj279/mi279mi09_3
https://de.wikipedia.org/wiki/Vergolder
http://goqr.me/de/
http://www.kmkbuecholdt.de/historisches/personen/architekten_mes.htm
https://archive.org/details/offiziellerillus00inte
138
Inhalt des Anhanges:
- 1983 Aufnahmen Stadtgarten Ruth Keller - 1983 Magisterarbeit Ruth Keller - 2017 Geiger-Messner (Fotografische Zugangserfassung) - Amtlicher Katalog 1893 (Seite 179 Seite 8) - Ausweisungstext Kulturdenkmal Stadtgarten - Korrespondenz Karlsruhe 1922-1935 (1) - Korrespondenz Karlsruhe 1922-1935 (2) - Korrespondenz Offenburg 1922-1935 Signatur 5.5277 - Landesmuseum 1893 Inventare_V_190 - Landesmuseum 1895 Inventare_V_226 - Publikationen (Diverse Zeitungsartikel über das Salve-Tor)
139
„Franz Karl Bühler war in Emmendingen aber kein
ruhiger Lebensabend gegönnt – wie viele andere
Insassen der Pflege- und Heilanstalten wurde er
1940 im Rahmen der als Aktion T4 bekannt
gewordenen systematischen Tötung 'unwerten Lebens'
nach Grafeneck
gebracht und dort durch Kohlenmonoxyd
getötet.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Aktion_T4
https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%B6tungsanstalt_Grafeneck
https://www.karlsruhe.de/b3/freizeit/gruenflaechen/veroeffentlichungen/HF_sections/content/ZZogTSESfU0hqi/wilperath-das-salve-tor-2018.pdf
Microsoft Word - Begründung Gestaltungssatzung Durlach 18062018 final.docx
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach
beigefügt:
Begründung und Hinweise
- Entwurf -
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 2 -
Inhaltsverzeichnis:
A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ........................ 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung .......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ...................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ......................................................................... 4 3. Denkmalschutz ............................................................................................ 4 4. Bestandsaufnahme ................................................................................... 5 4.1 Räumlicher Geltungsbereich ......................................................................... 5 4.2 Vorhandene Bebauung ................................................................................ 5 5. Planungskonzept ....................................................................................... 5 5.1 Zonierung des Geltungsbereiches ................................................................. 6 5.2 Gestaltung ................................................................................................... 8 5.2.1 §§ 1 bis 5 sowie 15 und 16 - Allgemeine Regeln .......................................... 9 5.2.2 § 6 – Gestaltungsgrundsätze ........................................................................ 9 5.2.3 § 7 Dächer und Dachaufbauten ................................................................. 10 5.2.4 § 8 Fassaden .............................................................................................. 13 5.2.5 § 9 Türen, Tore, Fenster, Läden, Schaufenster ............................................ 16 5.2.6 § 10 Markisen und Vordächer .................................................................... 18 5.2.7 § 11 Einfriedungen .................................................................................... 18 5.2.8 § 12 Werbeanlagen ................................................................................... 18 5.2.9 § 13 Wertvolle Bauteile .............................................................................. 19 5.2.10 § 14 -Technische Bauteile ........................................................................... 19 6. Beipläne zur Begründung ....................................................................... 21 6.1 Geltungsbereich Gestaltungssatzung (§ 74 LBO) ......................................... 21 6.2 Lageplan mit Zoneneinteilung .................................................................... 21 6.3 Geltungsbereich Gesamtanlage (§ 12 DSchG) ............................................. 22 B. Allgemeine Hinweise .............................................................................. 23 1. Archäologische Funde, Kleindenkmale ........................................................ 23 2. Baumschutz ............................................................................................... 23 3. Erneuerbare Energien ................................................................................. 23 C. Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums ............................... 23 1. Warenrauslagen ......................................................................................... 24 2. Außenbewirtung ........................................................................................ 24 3. Post/Telekommunikation ............................................................................ 24 4. Kundenstopper .......................................................................................... 24
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A. Begründung zur Gestaltungssatzung Altstadt Durlach
1. Aufgabe und Notwendigkeit
Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundlage der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzge- setz „Altstadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungs- rechtlicher Genehmigungen im Rahmen der seinerzeit noch gültigen Sanierungs- satzung wahrgenommen. Eine Grundlage für gestalterische Entscheidungen ist unter anderem ein 1976 entwickelter Entwurf für eine Gestaltungssatzung. Zwi- schenzeitlich zeigen sich die Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz für sich genommen die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen bietet, die überhaupt zur Verfügung stehen, gibt es Fälle oder auch Bereiche, in denen dieses Gesetz nicht greift, bzw. aus sich selbst her- aus seine Grenzen findet. Beispielsweise sind im baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Des Weiteren sind Gegenstände, die das Stadtbild stark beein- flussen, jedoch nicht unmittelbar Gegenstand denkmalschutzrechtlicher Geneh- migungsvorgänge sind, nicht zu steuern. Beispiele hierfür sind nicht denkmalgeschützte Altbauten innerhalb der Gesamtanlage aber auch Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder nach Abbrüchen.
Zunehmend wird auch die Bedeutung der Randbereiche und der Eingangssituati- onen zur Altstadt hin als so wichtig eingeschätzt, dass auch dort Steuerungsmechanismen eingeführt werden sollen.
In der Gesamtanlagensatzung werden die wesentlichen Schutzziele aufgeführt, es wird aber nicht beschrieben, mit welchen konkreten baulichen Maßnahmen solche Ziele zu erreichen sind. Es bleibt insofern den jeweiligen amtlichen Entscheidungsträgern, beteiligten Eigentümern und Planern vorbehalten, den geeigneten Weg zur Umsetzung des Schutzziels im Einzelfall zu finden. Entwicklungsziele kennt die Gesamtanlagensatzung nicht. Sie ist rein konservatorisch angelegt. Auf ihrer Grundlage allein sind keine Aussagen zu Weiterentwicklungen möglich.
Mit der Gestaltungssatzung Altstadt Durlach soll eine möglichst nachvollziehbare, verbindliche Entscheidungsgrundlage für alle Beteiligten zur Anordnung der Baukörper, zur Ausführung der wesentlichen Bauteile (Dach, Fassade, Öffnungen) aber auch zu baulichen Details (Fenster, Werbeanlagen, Einfriedungen etc.) geschaffen werden. Sie soll Spielräume für Neubauten eröffnen und dabei eine harmonische Ensemblewirkung begünstigen. Die Vorschriften werden aus den örtlichen, durch die Dulacher Bau- und Planungsgeschichte geprägten Gegebenheiten heraus entwickelt und präzisieren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich aus der Landesbauordnung ergeben.
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2. Bauleitplanung
2.1 Vorbereitende Bauleitplanung
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK) als "Gemischte Baufläche", „Gewerbliche Fläche, Sonderbaufläche“ und „Kerngebiet“ dargestellt. Die Festsetzungen weichen davon nicht ab. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan bleiben von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung unberührt.
2.2 Verbindliche Bauleitplanung
Für das Plangebiet bestehen folgende Bebauungspläne:
Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung (ehem. Bauordnung der Stadt Karlsruhe)“, rechtsverbindlich seit 22.2.1985,
Bebauungsplan Nr. 420 „Palmaienstraße, Kanzlerstraße“, rechtsverbindlich seit 29.07.1896,
Bebauungsplan Nr. 421 „Pfinztalstraße von Pforzheimer Straße bis Hengstplatz, rechtsverbindlich seit 13.02.1901
Bebauungsplan Nr. 410 „Hengstplatz“, rechtsverbindlich seit 28.08.1905,
Bebaunngsplan Nr. 408 „Kanzlerstraße, Amalienbadstraße, Basler-Tor-Straße, Palmaienstraße“, rechtsverbindlich seit 14.08.1912
Bebauungsplan Nr. 729 „Pforzheimer Straße, Pfinzstraße, Lederstraße, Seboldstraße und Pfinztalstraße“, rechtsverbindlich seit 10.3.2000,
Bebauungsplan Nr. 823 „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, rechtsverbindlich seit 15.02.2013
und
Bebauungsplan Nr. 846 „Innenbereich Karlsruhe Durlach“, rechtsverbindlich seit 01.07.2016.
Für den Geltungsbereich der vorliegenden Gestaltungssatzung werden diese Pläne wie folgt ergänzt.
Bestehende Bebauungspläne bleiben bezüglich ihrer planungsrechtlichen Festsetzungen unverändert. Die örtlichen Bauvorschriften werden durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung beim Bebauungsplan Nr. 729 und Nr. 823 ergänzt.
3. Denkmalschutz
In der Durlacher Altstadt stehen nicht nur viele Einzelgebäude als Kulturdenkmal unter Schutz. Vielmehr wurde im Jahr 1998 im Rahmen der Gesamtanlagensat- zung „Altstadt Durlach“ das Straßen-, Platz-, und Ortsbild im Bereich der histori- schen Altstadt Durlachs als Ganzes unter Denkmalschutz gestellt. Dieser Schutz ist umfassend und betrifft gemäß Satzungstext das vorhandene Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt, wie es sich gegenwärtig von innen, aber auch von außen, beispielsweise vom Turmberg aus gesehen, darstellt.
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4. Bestandsaufnahme
4.1 Räumlicher Geltungsbereich
Das ca. 32 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach.
Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil.
4.2 Vorhandene Bebauung
Das äußere Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt wird maßgeblich von einer historisch gewachsenen Stadtstruktur und einer Vielzahl baulicher Kultur- denkmale aus unterschiedlichen Zeitepochen geprägt.
Die in der Altstadt erlebbare, hohe städtebauliche Qualität entsteht aus den Besonderheiten des öffentlichen Verkehrsraums mit seinem charakteristischen Kreuz- und Ringstraßensystem mit unterschiedlich dimensionierten Platzräumen, aber auch aus den fernwirksamen Sichtbezügen zu den Kirchtürmen, zum Rathausturm und zum Turmberg. Auch der Blick zurück vom Turmberg auf die Straßen- und Dachlandschaft der Altstadt erschließt die Besonderheit der ehe- maligen Markgrafenstadt.
Im Altstadtkern präsentieren sich die Straßenzüge über weite Strecken hinweg wohltuend einheitlich, wobei die Qualität der straßenbegleitenden Bebauung wegen der Krümmung der Ringstraßen in besonderer Weise erlebbar wird.
Die Altstadt kennzeichnet aber auch der Kontrast: Öffentliche Gebäude wie das Rathaus, die Kirchen, die Schulen und insbesondere die Karlsburg setzen städtebauliche Akzente. Mitunter stehen Gebäude wie z.B. die in der Gründerzeit errichtete Löwen-Apotheke in starkem stilistischem Gegensatz zur umgebenden Bebauung.
Die städtebauliche Qualität der Altstadt hat sich aus der Summe vieler einzelner Bauprojekte entwickelt, die überwiegend in hoher planerischer und handwerklicher Qualität, sensibel in das städtebauliche Umfeld eingefügt wurden. Dies gilt insbesondere für Baumaßnahmen aus der Zeit der Sanierung 1984-2004, in der das Ortsbild mit hohem Betreuungsaufwand seitens der Denkmalpflege und der Stadtplanung gepflegt und weiterentwickelt wurde, aber durchaus auch für Beispiele aus jüngster Zeit.
Ebenso gibt es weniger gelungene Maßnahmen und es gibt die vielen „kleinen Sünden“ (unproportionierte Anbauten, unangemessene Materialwahl, übertriebene Werbeanlagen), die in der Summe die Wirkung des historischen Stadtbildes schwächen.
5. Planungskonzept
Die mit dieser Satzung verfolgten Ziele sind im Wesentlichen folgende:
Die bauliche Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt. Dazu sollen Regelungen getroffen werden, die die essentiellen Gestaltungsmerkmale in ihrem
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Erscheinungsbild erhalten und diese Gestaltungsmerkmale zur Richtschnur für bauliche Ergänzungen machen. Gleichzeitig sind im Sinne der Attraktivität der Altstadt als Wohn- und Wirtschaftsstandort und zur Sicherung der durch die Sanierung erreichten Erfolge auch Freiräume für eine qualitätvolle aber am Bestand orientierte Weiterentwicklung zu schaffen.
Es sollen erweiterte Einflussmöglichkeiten aus einem grundsätzlich erhaltenden Blickwinkel auf Veränderungen der räumlichen, städtebaulichen und architektonischen Situation und des äußeren Erscheinungsbildes der Altstadt Durlach geschaffen werden. Diese Einflussmöglichkeiten sollen über die Möglichkeiten des Denkmalschutzes hinausgehen und auch städtebaulich begründet sein.
Darüber hinaus sollen gestaltrelevante Erscheinungen, die den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes nur unzureichend zugänglich sind, im Sinne einer positiven, gestalterischen Weiterentwicklung des Ortsbildes gesteuert werden.
Störende Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. Zulässige Werbeanlagen sollen in das Stadtbild integriert und den städtebaulichen und architektonischen Ausdrucksformen untergeordnet werden.
Die ebenfalls wünschenswerte, vereinheitlichende und vereinfachende Gestaltung von Stadtmobiliar und Mobiliar von Außenbewirtungen und die Steuerung von Gegenständen aus Sondernutzungen im öffentlichen Raum können aus rechtlichen Gründen nicht in dieser Satzung geregelt werden. Sie werden in den Hinweisen angesprochen.
5.1 Zonierung des Geltungsbereiches
Um den unterschiedlichen städtebaulichen Situationen innerhalb der Altstadt ge- recht zu werden, wird der Geltungsbereich in verschiedene Zonen mit differen- zierter Regelungstiefe unterteilt. Manche Regelungen gelten für den gesamten Geltungsbereich, manche nur für einzelne Zonen.
Die Zonierung wurde mit Blick auf die unterschiedlichen historischen Baustrukturen festgelegt (6.2 Lageplan S. 21). Es wird Gebäudetypologisch unterschieden in:
Zone A - Kernstadt / Durlacher Modellhaus
Im Bereich der Kernstadt ist das historische Ortsbild durch eine charakteristische Bauform geprägt, die sich auf die „Durlacher Modellbauverordnung“ von 1698 bezieht und damit der gestalterischen Zielsetzung für den Wiederaufbau nach dem Stadtbrand im Jahre 1689 entspricht. Typische Merkmale sind:
meist 2-Geschosse Gebäude traufständig zur Straße Dachneigung um 50° Geschlossene Dachflächen mit Dachüberstand an der Traufe, als
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Kastengesims ausgebildet Rotbraune Biberschwanzeindeckung Verputzte Fassade, durch horizontale Gesimse, Fenster und Klappläden
rhythmisch gegliedert Gebäude stehen auf einem vorspringenden Sockel
Zone B – Stadtmauerbebauung
Die Bebauung auf der Flucht der mittelalterlichen Stadtbefestigung bzw. auf Resten der alten Stadt- / Zwingermauer hat als vormals untergeordneter, von Nebengebäuden geprägter Stadtbereich historisch folgende typische Merkmale:
meist 2-Geschosse Gebäude traufständig zur Straße bzw. Stadtmauerflucht Dachneigung um 50° Kleinflächige oft differenzierte Dachlandschaft mit meist geschlossenen
Dachflächen ohne Öffnungen Unverputzte Natursteinfassaden, Fachwerkfassaden, verputzte Fassaden
In dieser Zone finden sich auch Sonderlösungen für Fassaden- und Dachgliederungen aus der Zeit der Sanierung, die die Geschlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betonen. Andererseits finden sich hier in die geschlossenen Flächen eingegliederte, größere verglaste Wand- und Dachflächen, die sich störungsfrei einfügen. Gestalterisch und funktional ähnlich ambitionierte Planungen sollen hier weiterhin möglich sein.
Zone C - Innere und äußere Stadterweiterung
Am Rand des Geltungsbereichs, aber auch entlang von Teilen der Pfinztalstraße, findet sich ein weniger homogener Gebäudebestand. Diese Bereiche der Altstadt sind geprägt durch Gebäude der Gründerzeit, der Nachkriegszeit und der darauf folgenden Jahrzehnte bis zur Gegenwart, mit größeren Dimensionen und vielfältigeren Materialien. Die „Stadterweiterung“ weist auch eine größere Vielfalt an Bautypen auf, als die beiden zuvor beschriebenen Zonen.
Vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare und nicht sichtbare Bereiche
Über diese Zoneneinteilung hinaus ist zu beachten, in welchem Umfang die betreffende Bebauung oder der Bauteil vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar ist. Grundsätzlich sind Gebäude „ganzheitlich“ zu gestalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Angemessenheit ist es allerdings geboten, zwischen einsehbaren Bereichen mit höherem Regelungsbedarf und nicht einsehbaren Bereichen mit geringeren Anforderungen zu unterscheiden. Diesem Zweck dient die weitere Unterteilung der Zonen A und B in A1/A2 und B1/B2, wobei die Zonen A1 und B1 Gebäude bzw. Gebäudeteile umfassen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind und A2 und B2 solche, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
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5.2 Gestaltung
Das Ortsbild und die vorhandene Baustrukturen in ihrer Maßstäblichkeit und mit ihren ortstypischen Gestaltungsmerkmalen sollen bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich erhalten werden. Veränderungen im Erscheinungsbild von Gebäu- den müssen sich am Bestand orientieren und sich in die umgebende Bebauung einfügen. Vorhandene Gestaltungsmängel müssen im Zuge baulicher Maßnah- men beseitigt werden. Im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung sol- len aber auch neue, an die gestalterischen Ziele dieser Satzung angepasste Lö- sungen möglich sein.
Folgende Elemente sind für das äußere Erscheinungsbild der Altstadt Durlachs erheblich, weshalb sie Gegenstand der Festsetzungen sind:
Die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellierung
Die von der historischen Bebauung geprägten Straßen und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen
Die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dachzonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Materialwahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel.
Gebäude, Bauliche Anlagen aller Art, Garagen, überdachte Stellplätze, Fahrgastunterstände, Vorbauten, Überdachungen, Verglasungen
private Freiflächen Öffnungen in Außenwänden und Dächern Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung Windenergieanlagen Masten, Leitungen, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege Technische Ausrüstungen des öffentlichen Raumes Antennen Einfriedungen Stützmauern Werbeanlagen Automaten
Die Festsetzungen gelten sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen, Wie- deraufbauten, Umbauten, Instandhaltungen und Erweiterungen baulicher Anla- gen.
Die Festsetzungen gelten ebenso für die nach § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfreien Vorhaben, welche gem. § 3 der Satzung im Kenntnis- gabeverfahren anzuzeigen sind.
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Die Satzung gliedert sich im Einzelnen wie folgt:
5.2.1 §§ 1 bis 5 sowie 15 und 16 - Allgemeine Regeln
In den §§ 1 bis 5 werden zunächst der räumliche und sachliche Geltungsbereich festgesetzt, anzeigepflichtige Maßnahmen beschrieben, die Zulässigkeit sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Satzungsinhalten definiert und das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften geklärt. Nach den inhaltlichen Festsetzungen wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erläutert (§ 15) und auf die erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Sat- zung hingewiesen (§ 16).
5.2.2 § 6 – Gestaltungsgrundsätze
Die Gestaltungsgrundsätze beschreiben die Hauptanliegen der Satzung, nämlich die Erhaltung und Fortschreibung der städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten der Durlacher Altstadt. Maßnahmen müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung einfügen. Dies ist nicht nur bei Maßnahmen an Hauptgebäuden zu fordern (z.B. Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Erweiterungen), sondern auch bei sonstigen Bauteilen und Anlagen (z.B. Werbung, Antennen, Einfriedungen oder Anlagen zur Solarenergienutzung). Die Festsetzungen beziehen sich auch auf Detailausbildungen (Dächer, Fassadenputz, Gebäudesockel, Türen, Fenster, Schaufenster), da diese Elemente in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt mit bestimmen.
Die Grundsätze sind auch bei der Gestaltung von öffentlichen Straßen und Plätzen, im Zusammenhang mit der öffentlichen Beleuchtung, Oberflächengestaltung und bei der Errichtung von baulichen Anlagen im öffentli- chen Raum, insbesondere bei technischen Anlagen der Versorgungsträger anzuwenden.
Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist besondere Rücksicht zu nehmen (z.B. Stadtmauerbebauung am alten Friedhof oder die Bereiche Friedrichsschule, Marktplatz, Saumarkt, Karlsburg, Hengstplatz).
Wiederherstellung des historischen Bildes
Wann immer dies möglich ist, sind bauliche Veränderungen, die das historische Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich beeinträchtigt haben, bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen zu beseitigen. Falls eine Rekonstruktion nicht sinnvoll möglich bzw. unter Abwägung sonstiger berechtigter Interessen nicht vertretbar ist, ist eine Angleichung an das historische Erscheinungsbild oder dessen gestalterisch schlüssige Weiterentwicklung anzustreben.
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Erhalt historischer Gebäudeabstände
Die städtebauliche Besonderheit der Durlacher Altstadt wird bereichsweise auch durch historische Gebäudeabstände gekennzeichnet, welche die nach Landesbauordnung (LBO) heute einzuhaltenden Gebäudeabstände zum Teil deutlich unterschreiten. Zur Sicherung dieser ortstypischen Charakteristik sind solche historisch begründeten Abstände bei Um- und Neubauten beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in der LBO festgesetzten Gebäudeabstände werden insoweit für zulässig er-
klärt. Dabei darf es zu keiner Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse kommen und die Belange des baulichen Brandschutzes müssen gewahrt bleiben.
Erhalt der historischen Gebäudeteilung
Bei einer Zusammenlegung von Grundstücken oder Gebäuden soll die ortsbildprägende historische Gebäudeteilung in Fassade und Dach durch eine differenzierte Gestaltung ablesbar bleiben.
5.2.3 § 7 Dächer und Dachaufbauten
Die Festsetzungen betreffen Dachform und Dachneigung, die Materialien zur Dacheindeckung, die Ausformung von Dachrändern / Dachgesimsen / Kaminen / Ortgängen, ferner auch Dachterrassen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Firstverglasungen sowie Dachgauben und Zwerchgiebel. Die Regelungen sind erforderlich, weil das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt in besonderem Maß auch von ihrer Dachlandschaft mitbestimmt wird. Dies wird nicht erst vom Turmberg aus ersichtlich, sondern bereits innerhalb der historischen Straßenräume, wo die Dachflächen aus zahlreichen Blickwinkeln heraus zusammen mit den Gebäudefassaden prägend erlebbar werden.
Der Erhalt historischer Dachkonstruktionen und Dachdeckungen ist grundsätzlich einer Nachbildung vorzuziehen. Nachbildungen regeln die Festsetzungen der Satzung.
Beispiele für Dachformen und Dachmaterialien
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Dachform und Dachneigung
Durch die Festsetzungen soll erreicht werden, dass bei geschlossener Bauweise (Gebäude stehen beidseitig auf der Grenze) nur Satteldächer mit Firstlage in Ge- bäudemitte und beidseitig weitestgehend gleicher Dachneigung entstehen. Eine solche symmetrische Dachausbildung ist kennzeichnend für die Altstadt. Einseitige Veränderungen der Dachneigung („Aufklappungen“) entsprechen hingegen nicht dem historischen Vorbild und wirken in den meisten der realisierten Fälle in ihrer städtebaulich-gestalterischen Außenwirkung „ungelenk“. Sie können in den Fällen, wo die Dachseiten nicht gemeinsam wahrnehmbar sind und die Abweichung geringfügig sind und zu einer erheblich besseren Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugänglichkeit von Außenräumen führen, ausnahmsweise auch nicht symmetrisch ausgeführt werden. Zurückgesetzte Dachgeschosse und Drempelgeschosse sind in bestimmten Zonen unzulässig, da sie den seinerzeitigen technischen Möglichkeiten und gestalterischen Gepflogenheiten nicht entsprechen und daher nicht oder nur in extrem seltenen Fällen ausgeführt wurden und somit untypisch für das zu erhaltende beziehungsweise neu zu gestaltende Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt sind.
Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind, entsprechend einer Anzahl historischer Vorbilder, auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig.
Die zulässige Dachneigung beträgt entsprechend den historischen Leitbildern (siehe Ziffer 5.3 der Begründung) und unter Sicherung einer angemessenen planerischen Flexibilität bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern 40 bis 50 Grad.
In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig, da diese häufig bei der dort überwiegend vorhandenen gründerzeitlichen Bebauung realisiert wurden. In den Zonen A 2 und B sind auch andere Dachformen zulässig, weil es sich hier in der Regel um Nebenhäuser – oft als Grenzbebauung - handelt, die bereits bei der Erbauung beispielweise mit Pultdächern etc. errichtet worden waren. Historisch begründete Dachneigungen und Dachdeckungen sind anzustreben.
Dachmaterialien / Kamine / Dachzubehör
Naturrote oder braune, unglasierte Ziegel mit einer matten Oberfläche sind die vorherrschenden und historisch begründeten Dachmaterialien und Dachfarben. Darüber hinaus werden weitere Details zur Dachgestaltung festgesetzt, die den historischen technischen und gestalterischen Möglichkeiten entsprechen und daher typisch für das zu erhaltende Erscheinungsbild sind. Auch unter Beachtung dieser Regelungen verbleibt für die Eigentümer/innen ein ausreichender Gestaltungsspielraum. Die Regelungen zu Material und Ausführung der Dachaufbauten ergänzen die Festsetzungen im Sinne einer ganzheitlichen
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Gestaltung der Dachlandschaft als „fünfter Fassade“ Durlachs.
Dachrand / Aufschieblinge / Ortgang
Kastengesimse, Aufschieblinge und Ortgänge zählen zu den charakteristischen Merkmalen der Durlacher Altstadt und sind deshalb in den gestalterisch besonders wichtigen Zonen A1 und B 1 zu erhalten bzw. wieder herzustellen.
Beispiel für (Sattel-) dachgaube und Dachrand mit Überstand als Kastengesims und mit Aufschiebling
Dacheinschnitte / Dachterrassen / Dachflächenfenster
Dacheinschnitte, Dachterrassen und Dachflächenfenster sind keine historisch begründeten Bauteile und sollen den Straßenraum der Altstadt insofern gestalterisch nicht mitbestimmen. Ihre Zulässigkeit ist deshalb auf die weniger sensiblen Zonen beschränkt. Dachflächenfenster und Dachfirstverglasungen sind außerdem in ihrer Anordnung reglementiert um Störungen der entsprechend dem historischen Vorbild möglichst vollständig geschlossenen Dachflächen zu minimieren.
Gauben / Zwerchgiebel - Maße und Abstände
Das historische (barocke) Ortsbild war bestimmt durch ruhige Dachflächen ohne, bzw. mit sehr kleinen Dachaufbauten und Öffnungen. Seit sehr langer Zeit werden Dächer jedoch ausgebaut und höherwertig genutzt. Eine erhebliche Anzahl von Dachausbauten geht auf die Periode der Sanierung und die jüngste Zeit zurück. Dabei wurden Standards angewandt, die ebenso, wie die Gestaltungssatzung zum Ziel hatten, die zeitgemäße Nutzung von Dachge- schossen zu erlauben, aber gleichzeitig die Ablesbarkeit der alten Dachformen zu gewährleisten. Diese Standards wurden im Grundsatz beibehalten und im Detail an aktuelle bauphysikalische und baurechtliche Vorschriften angepasst. Die festgesetzten Maximaldimensionen von Dachgauben und Zwerchgiebeln sowie deren Abstände untereinander, zu Traufe und First und zum Ortgang des Hauptdachs sichern ein angemessenes Verhältnis zwischen den unterzuordnenden Dachaufbauten und dem dominierenden Hauptdach.
Bei Gauben handelt es sich um Dachaufbauten, mit denen die Dachtraufe nicht unterbrochen wird.
Skizze Stirnhöhe / Stirnfläche von Gauben
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Zwerchgiebel im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, welche die Dachtraufe unterbrechen.
Beispiel für Zwerchgiebel und Gauben
5.2.4 § 8 Fassaden
Der Erhalt historischer Fassaden ist grundsätzlich einer Nachbildung vorzuziehen. Ansonsten wird die Verwendung sogenannter „Lochfassaden“ festgesetzt. Lochfassaden sind Fassaden mit untergeordneten Öffnungsanteilen und überwiegenden Wandanteilen (durchgängige Fensterbänder z.B. sind unzulässig). Lochfassaden beruhen auf den technischen Möglichkeiten und den daraus entwickelten gestalterischen Vorstellungen nahezu der gesamten Baugeschichte. Sie folgen einer handwerklichen Tradition, die sich in den Regularien zum Modellbauverordnung niederschlägt und sind in der Folge kennzeichnend für die Altstadt geworden. Lochfassaden finden durchaus auch in der Architektur der Gegenwart Anwendung. Die Festsetzung ist insofern auch mit Blick auf heutige Bauformen angemessen.
Beispiele Fassaden
Fassadengliederung
Die gestalterische Abstimmung der Erd- und Obergeschosse und die gegenseitige Bezugnahme von Öffnungen innerhalb einer Fassade sind eigentlich gestal- terische Selbstverständlichkeiten. Das Erfordernis einer diesbezüglichen Festsetzung ergibt sich allerdings aus der Analyse einer ganzen Anzahl anders gearteter Beispiele, die zur gestalterischen Beeinträchtigung der Altstadt beitragen. Vor diesem Hintergrund werden auch Störungen oder Unterbrechungen einer Fassade durch untergeordnete Bauteile (z.B.
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Werbeanlagen) per Satzung geregelt und der Erhalt bzw. die Wiederherstellung vorhandener Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Torgewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden festgesetzt.
Sichtfachwerk
Sichtfachwerk (kunstvoll gefertigtes Fachwerk, welches als Sichtfassade ohne Verputz geplant worden war) ist zu erhalten. Die Freilegung von Fachwerk ist grundsätzlich nur bei Sichtfachwerk zulässig, und nur dann, wenn ein nachträglich aufgebrachter Verputz nicht seinerseits erhaltenswert ist. Eine Festverglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig, da sie nicht dem dort angestrebten Gestaltungsziel entspricht. Sichtbare Fachwerke müssen dunkler gestaltet sein als die Ausfachungen, da die weit überwiegende Mehrzahl der historischen Vorbilder diesem Prinzip folgt und die dunklere Farbe, welche mit Stabilität assoziiert wird die Konstruktionsweise des Fachwerkbaus bildlich ausdrückt .
Zulässigkeit von Balkonen, Loggien und Erkern
Balkone, Loggien und Erker sind als besonders auffällige und historisch für den überwiegenden Teil der Altstadt untypische Bauteile grundsätzlich nur in den Gestaltungszonen zulässig, die nicht vom öffentlichen Raum (Straßen und Plätze) aus sichtbar sind. Ausnahmen sind im Falle des Ersatzes solcher historisch vorhandener Bauteile oder auch bei Neubauten möglich, wenn sie sich maßstäblich einfügen und das für die jeweilige Zone angestrebte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.
Straßenzug ohne Rücksprünge oder Vorbauten
Fassaden und Sockel / Materialien
Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserzement, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen imitieren, können gestalterisch so dominant in Erscheinung treten, dass sowohl die Wirkung der einzelnen Fassade als auch das umgebende städtebauliche Ensemble beeinträchtigt werden. In der Regel sind bei den hier auf dem Markt
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befindlichen Produkten Imitate auch von Laien eindeutig von originalem Material unterscheidbar und werden aufgrund Ihres minderwertigen Erscheinungsbildes und ihres abweichenden Alterungsverhaltens als störend empfunden. Daher sollen solche untypischen, oft einem kurzlebigen Zeitgeist folgende Materialien in der traditionell von qualitätvoller Handwerksarbeit geprägten Durlacher Altstadt keine Verwendung finden.
Zu Verwenden sind vielmehr fein- bis mittelkörnige, richtungslos verriebene Außenputze (Zonen A und B) sowie Gebäudesockel, die ebenfalls verputzt oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder mit Beton und Natursteinvorsatz verkleidet sind. Zur Wahrung der gestalterischen Kontinuität sind in der Zonen A1 auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden.
Fassaden – Farben
Die festgesetzten Farbangaben beziehen sich auf das RAL-Classic-System für Sockelfarben bzw. das RAL-Design-System und sind insofern objektivierbar. Damit sichern sie sowohl die gestalterische Vielfalt als auch eine behutsame Farbabstimmung im Durlacher Altstadtkontext. Unverzichtbar ist allerdings, dass alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung anhand von örtlich anzu- bringenden Farbmustern mit der Denkmalbehörde bzw. dem Stadtplanungsamt abzustimmen sind.
Beispiel Sockel
Beispiel Fassade mit Tor und
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Fenster
Fassade OG: RAL 050 80 30 Fassade EG: RAL 060 90 05 Gewände/Gesimse: RAL 050 90 10 Beispiel Fenster / Klappläden
Energetische Maßnahmen an Fassaden
Das gewachsene Erscheinungsbild der Kernstadt ist wesentlich geprägt durch die bündig mit den Nachbargebäuden stehenden, geschlossenen Fassaden. Vor- sprünge, wie sie sich durch das Aufbringen von Dämmung zwangsläufig ergeben, würden dieses Erscheinungsbild beeinträchtigen und zudem wichtige Gliederungselemente der alten Fassaden überdecken. Auf historischen Fassaden ist daher das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig. Die Festsetzung ist zur Sicherung des historischen Erscheinungsbildes der Altstadt unverzichtbar und angemessen weil es bei der energetischen Gebäudesanierung auch alternative Verfahren z. B. im Gebäudeinneren gibt.
5.2.5 § 9 Türen, Tore, Fenster, Läden, Schaufenster
Die für die Zonen A1 und B1 festgesetzte Verwendung von hochkant stehenden, rechteckigen Fensterformaten entspricht der ortstypischen, historisch be- gründeten Tradition. Dies gilt ebenso für die Gliederung durch Profile oder Pfosten.
Zugestrichene oder durch Werbung überdeckte Türen, Tore, Fenster und insbesondere die zu einem unproportional hohen Anteil mit Werbung überzogenen Schaufensterflächen sind erfahrungsgemäß nicht werbewirksam, sondern deuten eher auf einen funktionalen Missstand hin, der Passanten verunsichert und abstößt.
Türen, Tore und Fenster dürfen deshalb nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Bei Schaufenstern ist es oft der Fall, dass kleinere Teilflächen zu Werbezwecken auch beklebt werden. Dies soll allerdings dauerhaft nicht zu mehr als 10% der Schaufensterfläche zulässig sein. Aus-
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nahmen für beschränkte Zeitdauer sind möglich, z.B. für Umbau und Dekoration.
Die Verwendung von Glassprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen) wirkt gestalterisch „billig“ weil handwerklich nicht begründet und stellt keinen angemessenen Ersatz für das historische Vorbild dar. Sie sind daher nicht zulässig.
Störend und im historischen Ensemble oft unangemessen dominant wirken Glasbausteine, Verglasungen aus getöntem Glas, Draht-, Struktur-und Spiegelglas. Sie sind ebenfalls nicht zulässig.
Schaufenster in Fassadenbild eingefügt
Durch die verbindliche Festsetzung von Toren an Gebäudedurchfahrten sollen die baulich geschlossene, „stabile“ Wirkung einer Fassade unterstützt und „dunkle Löcher“ in der Ensemblewirkung vermieden werden. Rollgittertore können ebenfalls zu einer solchen negativen Wirkung beitragen und sind daher unzulässig.
Zur Dimensionierung von Schaufenstern werden Maßgaben hinsichtlich ihrer maximalen Breite und in Bezug auf gliedernde Pfosten, Pfeiler oder Mauerabschnitte festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch § 8 der Satzung - Fassaden - zu beachten, wo z.B. die gegenseitige gestalterische Bezugnahme von Fassadenbauteilen gefordert wird.
Auch nach Ladenschluss können Schaufenster mit ihren Auslagen ein attraktives Umfeld für Besucher der Altstadt bieten. Schaufenster, die durch Rollläden ver- schlossen sind, können diese Qualität nicht entfalten und sind deshalb unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer entsprechenden versicherungs- technischen Forderung möglich.
Wie Fenster und Türen zählen auch Klappläden zu den wichtigen und oft historisch begründeten Gliederungs- und Gestaltungselementen einer Fassade. In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Klappläden deshalb in ihrem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise in Holz wiederherzustellen. Alle Klappläden auf einer Fassadenseite müssen gleich gestaltet sein.
Rollladenkästen sind funktional durchaus begründet, sollen aber nicht zur gestalterischen Beeinträchtigung der Fassade führen. Rollladenkästen die vor die Fassade vorstehen oder das Fensterformat verkleinern sind deshalb unzulässig.
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5.2.6 § 10 Markisen und Vordächer
Markisen und Vordächer sind untergeordnete Bauteile einer Fassade. Als integrierter Bestandteil eines Gebäudes können sie einen wichtigen Beitrag für den Gesamteindruck einer Fassade leisten und als Wetterschutz zum Verweilen im Schaufenster- und Gastronomieaußenbereich einladen.
Unproportionale Konstruktionen und die Verwendung unangemessener Materialien können hingegen den gestalterischen Gesamteindruck einer Fassade zerstö- ren. Insbesondere durch massive, über das ganze Ge- bäude hinweg gezogene und weit auskragende Vordächer kann der der Blick auf die Obergeschosse versperrt und die Fassade der Obergeschosse optisch „abgeschnitten“ werden.
Beispiel Markisen
Die Festsetzungen zu Dimension, Konstruktion, Material und Farbe sichern eine angemessene Einordnung der Markisen und Vordächer in das Fassadenbild und das umgebende städtebauliche Ensemble.
5.2.7 § 11 Einfriedungen
Einfriedungen sind zwar im städtebaulichen Gefüge der Durlacher Altstadt ein eher seltenes Element, können allerdings das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums beispielweise in der Zone C, aber auch im südlichen Teil des Altstadtringes durchaus mitprägen. Die entsprechenden Festsetzungen dienen dazu auch hier gestalterische Mindeststandards zu gewährleisten.
Beispiel Einfriedung
5.2.8 § 12 Werbeanlagen
Außenwerbung an Gebäuden darf optisch nicht so dominant werden, dass die gestalterische Qualität einer Fassade oder eines baulichen Ensembles verloren gehen. Deshalb ist es notwendig, dass Werbeanlagen einen Bezug zum „Ort der
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Leistung“ (dem Geschäft bzw. Betrieb) herstellen, sich bezüglich Lage und Pro- portion der Fassadenstruktur anpassen, keine wichtigen Bauteile überdecken und hinsichtlich Größe und Anzahl in einem Umfang verbleiben, der sich der Ge- bäudefassade unterordnet und nicht etwa, wie auch Durlacher Beispiele zeigen, die Fassade beherrscht.
Neben der klassischen Geschäftswerbung sind heute auch Werbeanlagen verbreitet, die sich durch übertrie- bene optische Präsenz gegenüber der schützenswer- ten Durlacher Bausubstanz in den Vordergrund drän- gen und die deshalb ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um bewegte Werbung und Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht oder Werbung in Signalfarben, auch bei registrierten Firmen- oder Markenzeichen.
Beispiel Werbeanlage
Bei Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, die mittels Verträgen der Stadt oder ihrer Gesellschaften geregelt werden wird die Verträglichkeit mit dem zu schützenden äußeren Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt mittels entsprechender gestalterischer Betreuung durch die Stadt im Genehmigungsverfahren gewährleistet.
5.2.9 § 13 Wertvolle Bauteile
Bauteile wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, historische Bodenbeläge, Einfriedungen u.a. tragen zum sinnlich wahrnehmbaren Gesamteindruck der Altstadt bei. Die sie betreffenden Festsetzungen dienen dazu auch diese Details der überlieferten Gestaltung des Durlacher Ortsbildes zur Bereicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Erscheinungsbildes zu erhalten.
Beispiel Wertvolle Bauteile
5.2.10 § 14 -Technische Bauteile
Die Nutzung von Solarenergie ist generell gesehen eine sinnvolle und wünschenswerte Entwicklung. Aufgrund der dunklen Farbe der Module, der reflektierenden Oberflächen und der Montage oberhalb der Dachhaut lassen sich Solaranlagen jedoch nur schwer in die historische Dachlandschaft integrieren und stören das historische Ortsbild durch ihre großen Flächenanteile. Antennen und sog. Satellitenschüsseln sind aufgrund Ihrer exponierten Lage besonders geeignet, das Erscheinungsbild der Dächer und Fassaden zu
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beeinträchtigen. Deshalb soll die Anzahl und die Größe von Antennen auf das unumgängliche Maß beschränkt und der Gestaltung des Hauses angepasst werden.
Weder Solar- bzw. Photovoltaikanlagen noch Satellitenempfangsanlagen (sog. „Schüsseln“) noch Klimageräte sollen aus der Durlacher Altstadt verbannt werden. Allerdings sind sie nur auf den nicht vom öffentlichen Raum her einsehbaren Dach- und Fassadenflächen zulässig. Insofern kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Errichtung von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern aufgrund einer ungünstigen Himmelsrichtung ausscheiden muss oder zur Klimatisierung von Räumlichkeiten ein anderes Konzept als die Aufstellung von Einzelgeräten zu wählen ist. Grund für die Beschränkung ist, dass solche Anlagen sowohl einzeln, insbesondere aber in der Häufung ein massives gestalterisches Problem darstellen können, wenn sie vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. Oft geschieht die Montage von Solar-, Photovoltaik-, Satelliten- und Klimageräten individuell aus rein technischen Erwägungen und ohne Rücksicht auf städtebauliche Belange. Sicher kann auch nicht erwartet werden, dass sich jeder Haus-/ Wohnungseigentümer, Mieter oder Monteur stets auch seiner städtebaulichen Verantwortung bewusst wird; gerade deshalb sind die Regelungen einer Gestaltungssatzung erforderlich.
Die insofern möglichen Einschränkungen sind im Hinblick auf die hochrangige Schutzwürdigkeit der Durlacher Altstadt, die Vielzahl an Kulturdenkmalen und Ensembles sowie unter Berücksichtigung der historischen städtebaulichen Gesamtanlage abwägend in Kauf zu nehmen.
Bei Satellitenempfangsanlagen ist der Rechtsprechung zu Folge das Recht der Anwohner auf frei zugängliche Information zu gewährleisten, weshalb die Anbringung solcher Anlagen nicht generell ausgeschlossen werden kann. Deshalb sind solche Anlagen in anderen Zonen als in Zone A2, B2 und in Zone C ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein geordneter Empfang ohne die Antenne nachweislich nicht gewährleistet werden kann. Zum Schutz vor gestalterischer Ausuferung ist in solchen Fällen allerdings auf jedem Gebäude maximal eine Anlage zulässig.
Auch private Müllbehälter können die Wirkung des öffentlichen Raums nachteilig beeinflussen. Das dauerhafte Aufstellen privater Müllbehälter im öffentlichen Straßenraum ist deshalb unzulässig. Das Aufstellen von Müllbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Raum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse verkleidet oder deren Standorte eingegrünt sind.
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6. Beipläne zur Begründung
Zur Erläuterung sind der Begründung folgende Pläne beigefügt:
6.1 Geltungsbereich Gestaltungssatzung (§ 74 LBO)
6.2 Lageplan mit Zoneneinteilung
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6.3 Geltungsbereich Gesamtanlage (§ 12 DSchG)
Karlsruhe, 16. Februar 2016 Fassung vom 18. Juni 2018 Stadtplanungsamt
Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner
karl-heinz.alm
AKW 3 blau
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B. Allgemeine Hinweise
1. Archäologische Funde, Kleindenkmale
Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Denkmalschutzbehörde einer Verkürzung dieser Frist zustimmt.
Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
2. Baumschutz
Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen.
3. Erneuerbare Energien
Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien im durch die Satzung vorgegebenen Rahmen verstärkt an- gestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Ba- den-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
C. Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums
Die Wahrnehmung des Durlacher Stadtbildes soll nicht durch private Nutzung oder Überladung durch übermäßige Anordnung von Warenauslagen und Möblierungen beeinträchtigt werden.
Für die Warenpräsentationen und Außenmöblierungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich entsprechende Genehmigungen der zuständigen städtischen Behörde einzuholen. Gestalterische Maßgaben für Warenpräsentationen und Außenmöblierungen sind im Rahmen einer Gestaltungssatzung nach Landesbauordnung rechtlich nicht möglich.
Deshalb werden an dieser Stelle lediglich Hinweise gegeben, unter welchen gestalterischen Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann:
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 24 -
1. Warenauslagen
Die Aufstellung von Warenregalen zur Präsentation gewerblicher Produkte ist genehmigungsfähig, sofern die Restgehwegbreite mind. 1,60 m beträgt, die Regale unmittelbar vor der Fassade platziert werden, die in Anspruch genommene Fläche maximal 1,00 m tief ist und je Ladeneinheit nur einheitliche Warenträger mit einer max. Höhe von 1,25 m eingesetzt werden.
2. Außenbewirtung
Eine Möblierung des öffentlichen Raums mit Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen ist genehmigungsfähig, wenn die Restgehwegbreite mind. 1,60 m beträgt, je Ladeneinheit nur einheitliche Möblierung und einheitliche Sonnenschirme eingesetzt werden und Möbel aus den Materialien Metall, Holz, Korb (auch Korb-Imitat aus Kunststoff) in zurückhaltenden Farben ohne Werbung verwendet werden. Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilze etc. sind unzulässig.
3. Post/Telekommunikation
Die Aufstellung und Ausgestaltung von Anlagen für Post (Aufbewahrungskästen u.ä.) und Telekommunikation ist mit der Ortsverwaltung und ggf. dem Stadtplanungsamt abzustimmen.
4. Kundenstopper
Die Aufstellung von Kundenstoppern ist genehmigungspflichtig im Rahmen des Straßenrechts (Sondernutzungserlaubnis).
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/altstadt_durlach/HF_sections/content/ZZkq4UN3kV2GGM/ZZnK01biQGa4Ym/Begr%C3%BCndung%20Gestaltungssatzung%20Durlach%2018062018%20final.pdf
Microsoft Word - Entwurf Satzungstext 18062018 final.docx
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach
Örtliche Bauvorschriften
- Entwurf -
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 2 -
Inhaltsverzeichnis:
Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................... 3 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 § 3 Kenntnisgabepflicht ................................................................................. 4 § 4 Ausnahmen und Befreiungen ................................................................. 5 § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ............................................. 5 § 6 Gestaltungsgrundsätze ............................................................................ 6 § 7 Dächer und Dachaufbauten .................................................................... 7 § 8 Fassaden ................................................................................................. 10 § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster .................................. 12 § 10 Markisen und Vordächer ....................................................................... 12 § 11 Einfriedungen ......................................................................................... 13 § 12 Werbeanlagen ........................................................................................ 13 § 13 Wertvolle Bauteile ................................................................................. 14 § 14 Technische Bauteile ................................................................................ 14 § 15 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................... 15 § 16 Inkrafttreten ........................................................................................... 15
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Rechtsgrundlagen
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung ist in dem beigefügten Lageplan abgegrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Abgrenzung der Zonen
Innerhalb des Geltungsbereichs werden die Zonen
A (Kernstadt), B (Stadtmauerbebauung) und C (Stadterweiterung)
festgesetzt. Die Zonen sind dem als Anlage beigefügten Plan zu entnehmen. Er ist Bestandteil dieser Satzung.
Darüber hinausgehend werden die Zonen A und B (Kernstadt und Stadtmauer- bebauung) wie folgt untergliedert:
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A1: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die vom öffentlichen Verkehrs- raum aus sichtbar sind.
A2: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
B1: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
B2: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die nicht vom öffent- lichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen, kenntnisgabepflichtigen und verfahrensfreien baulichen Anlagen.
§ 3 Kenntnisgabepflicht
Die Herstellung der nachfolgend aufgezählten, im Anhang zu § 50 Landesbau- ordnung (LBO) aufgelisteten und demnach verfahrensfreien Vorhaben ist grund- sätzlich im Kenntnisgabeverfahren anzuzeigen. Abweichend davon sind nur die Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf die Inhalte dieser Satzung erforderlich sind. Eine Angrenzeranhörung ist nur falls oh- nehin notwendig durchzuführen.
1 a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn
die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m3 Brutto-Rauminhalt
1 b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2
1 h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen
1 j) Gebäude für die Wasserwirtschaft für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche und bis 5 m Höhe
1 k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Brutto- Rauminhalt
1 l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche 1 m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundflä-
che 2 c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und
Wohnungen
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 5 -
2 d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblen- dungen und Verputz baulicher Anlagen
2 e) sonstige unwesentliche Änderungen an Anlagen oder Einrichtungen 3 c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung gebäude-
unabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m 3 d) Windenergieanlagen bis 10m Höhe 4 d) bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versor-
gung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m2 Grundflä- che und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude
5a) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege
5 c) Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der An- lage
7 a) Einfriedungen im Innenbereich 7 c) Stützmauern bis 2 m Höhe 9 a) Werbeanlagen im Innenbereich bis 1m² Ansichtsfläche 9 c) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innen-
bereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstal- tungen
9 d) Automaten
§ 4 Ausnahmen
Ausnahmen von §§ 7 - 14 sind zulässig bei vom Modellhaustypus abweichenden Bestandsgebäuden, soweit die Zielsetzungen der Satzung (§ 6) nicht beeinträch- tigt werden. Die gestalterischen Ziele der Satzung können auch auf anderem Wege, durch eine qualifizierte Mehrfachbeauftragung (mind. 4 Teilnehmer, Jury überwiegend aus Fachpreisrichtern) oder einen Wettbewerb gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung oder mittels einer Zu- stimmung des Gestaltungsbeirates der Stadt Karlsruhe, erreicht werden. Dies wird regelmäßig bei öffentlichen und anderen Gebäuden mit Sonderfunktionen der Fall sein.
§ 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Die örtlichen Bauvorschriften der Bebauungspläne Nr. 729 und Nr. 823 werden durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung ergänzt. Abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund geltender denkmal- rechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 4 der Satzung zum Schutz der Ge- samtanlage "Altstadt Durlach" vom 21. Juli 1998 oder des Umgebungsschutzes besonderer Kulturdenkmale nach § 15 (DSchG BW) bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Brandschutzes bleiben unberührt.
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§ 6 Gestaltungsgrundsätze
Die bauliche Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt.
(1) Die nachfolgend genannten Maßnahmen haben in Bezug auf ihre äußere Ge- staltung die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt zu berück- sichtigen und müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebau- ung einfügen:
Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten und Erweiterungen baulicher
Anlagen und Nebenanlagen (insbesondere auch Werbeanlagen, Automa- ten, Antennen, Einfriedungen, Vorbauten, Terrassen, Terrassenüber- dachungen, Markisen und Anlagen zur Solarenergienutzung).
Die Einfügung ist auch erforderlich für Maßnahmen an einzelnen Bautei- len wie z.B. an Dächern, Dacheindeckungen, Fassaden und am Fassaden- verputz, an Gebäudesockeln, Türen, Fenstern, Schaufenstern, Gewän- den, Gesimsen, Fensterläden und Einfriedungen.
(2) Die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt und die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung sind durch nachfolgend benannte Merkmale gekennzeichnet:
die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und
dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellie- rung
die von der historischen Bebauung geprägten Straßen- und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen
die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der historischen Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dach- zonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Material- wahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel.
(3) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Frei- räume von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer (Kulturdenkmale) und von städtebaulicher Bedeutung ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen.
(4) Das äußere Erscheinungsbild historischer Gebäudeabstände ist bei Um- und Neubauten beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in § 5 Landes- bauordnung vorgesehenen Gebäudeabstände sind insoweit zulässig, als eine aus- reichende Belichtung und der bauliche Brandschutz gewährleistet sind.
(5) Werden mehrere Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst, so sind die Fassaden und Dächer entsprechend der jeweiligen Gebäudehöhe und -breite zu
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gliedern. Wenn bestehende, durch Grundstücksgrenzen getrennte Gebäude bau- lich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten durch differenzierte Fassaden- und Dachgestaltung zu gliedern.
§ 7 Dächer und Dachaufbauten
(1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Dachkonstruktionen, die Art der Dachdeckung und die Dachneigung sind zu erhalten. Bei Gebäuden in geschlos- sener Bauweise sind nur Satteldächer mit Firstlage in Gebäudemitte und beidsei- tig gleicher Dachneigung zulässig. Ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden, wenn die Abweichung geringfügig ist (≤ 5°) oder die beiden Dachflä- chen nicht gemeinsam von öffentlichen Flächen aus wahrnehmbar sind. Die Aus- nahme kann begründet werden mit Besonderheiten des Grundstückes, mit er- heblich besserer Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugäng- lichkeit von Außenräumen. Zurückgesetzte Dachgeschosse sind in Zone A1 und B1 unzulässig. Drempelge- schosse (Kniestock) sind in Zone A1 unzulässig. Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig.
(2) Die zulässige Dachneigung beträgt bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdä- chern 40 bis 50 Grad. In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig. In den Zonen A2 und B sind auch andere Dachformen zulässig, wobei historisch be- gründete Dachneigungen und Dachdeckungen zu übernehmen sind.
(3) Für alle Zonen gilt: Als Dachdeckung sind nur naturrote oder braune, ungla- sierte Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegel aus Ton mit einer matten Oberfläche, Naturschieferdeckung oder Dachdeckung nach historischem Befund zulässig. Die Dachflächen von Dachaufbauten sind mit den Materialien des Hauptdaches zu decken. Bei zu geringer Dachneigung sind ausnahmsweise ande- re Materialien zulässig. Diese sind im Farbton an die Dachlandschaft anzupassen. In der Zone B sind in untergeordnetem Umfang auch Glasdächer zulässig.
(4) Die Seitenflächen von Dachaufbauten sind wahlweise in Fassadenfarbe zu verputzen oder mit einem Behang aus Biberschwanzziegeln oder Naturschiefer zu versehen oder mit gefalzten Blechen mit liegenden Falzen im Farbton des Haupt- daches zu verkleiden.
(5) Kamine sind verputzt oder in Sichtmauerwerk aus Ziegeln auszuführen. Schneefanggitter und Tritte und Stege auf der Dachfläche sind in der Farbe der Dachdeckung auszuführen. Giebel- und Brandwände sind ohne Verkleidungen und Verblechungen auszuführen.
(6) In der Zone A1 ist die Traufe als horizontal durchlaufendes Kastengesims aus- zubilden
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(7) In der Zone A1 ist der Ortgang mit Zahnleiste, Windbrett oder Mörtel auszu- führen. Ortgangziegel sind bei Neubauten zulässig.
(8) Dacheinschnitte und Dachterrassen, sind in Zone C auf nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. Sie sind auch in den Zo- nen A2 und B2 zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie bei Neubauten aus- nahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäu- deseite liegen, nur geringfügig vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird.
(9) Dachflächenfenster sind in Zone A1 unzulässig ebenso wie in der ersten Dachebene der Zone B1. Ausnahmen sind möglich, wenn die notwendige Belich- tung durch andere Maßnahmen (Gauben, Belichtung von der Rückseite etc.) nicht sinnvoll realisierbar und eine Nutzung der Dachräume sonst nicht möglich ist. Dachflächenfenster müssen einen Rettungsweg von 0,90 m x 1,20 m ermög- lichen. Sie sind in ihrer Größe auf das kleinstmögliche Standardmodell, das diesen Durchlass gewährleistet zu beschränken. Sie sind mit einem Eindeckrahmen in der Farbe der Dachdeckung zu versehen und müssen flächenbündig innerhalb der Dachebene liegen. Außen liegende Rollläden sind für Dachflächenfenster un- zulässig. Mehrere Dachflächenfenster sind nur in einer Höhe und mit der gleichen Brüstungshöhe zulässig. Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf in den Zonen A1 und B1, sowie auf den vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Dachflächen in Zone C 6% der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Das Zusammenfügen von Dachflächenfenstern zu (horizontalen) Lichtbändern und (vertikalen) Kassetten ist unzulässig. Dachfirstverglasungen sind nur ausnahms- weise zulässig, wenn sich die Verglasung dem Gesamtdach gestalterisch deutlich unterordnet, bzw. die Verglasung sich in einem vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbaren Bereich befindet. In der Zone B kann hiervon abgewichen werden, wenn die Verglasung im Zusammenhang mit geschlossenen Wandflä- chen der Stadt- und Zwingermauer bzw. deren neueren Ergänzungen steht und sich flächenmäßig diesen unterordnet.
(10) Dachgauben im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, die die Dachtraufe nicht unterbre- chen. Gauben, die dem baro- cken Modellhaustyp entspre- chen, sind in ihrem äußeren Er- scheinungsbild zu erhalten. Die Anordnung von neuen Gauben muss die Gliederung der darun- ter liegenden Fassade aufneh- men, wobei historische Dach-
konstruktionen andere Maße rechtfertigen können. Dachgauben sind nur zuläs- sig als Satteldach-, Walmdach- oder als Schleppgauben mit einer maximalen Stirnfläche von 2,50 m² und einer maximalen Stirnhöhe von 1,60 m (siehe Skiz- ze).
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(11) Die Breite des einzelnen Gaubenfensters darf nicht mehr als 95% der Fens- terbreite der darunter liegenden Fassade betragen. Je Gebäudeseite sind nur eine Gaubenreihe und nur eine Gaubenform zulässig (kein Mix verschiedener Gauben- formen auf einer Dachseite und keine übereinander angeordneten Dachgauben). Mehrere Gauben sind mit gleicher Traufhöhe und auf derselben Unterkante an- zuordnen. Ausnahmen wegen des Brandschutzes sind möglich, soweit die daraus resultierenden Auflagen nicht anderweitig erfüllt werden können.
(12) Gaubendächer sind in den Zonen A und B mit Dachüberstand und ohne Re- genrinnen und Fallrohre auszubilden.
(13) Zwerchgiebel im Sinne dieser
Satzung sind Dachaufbauten, welche die Dachtraufe unterbre- chen. Sie sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenab- gewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie
an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. Auf der kürzeren Seite von Walm- oder Mansardwalmdächern sind sie ausgeschlossen, sofern deren Breite nicht mindes- tens 15 m beträgt. Die Zwerchgiebelbreite darf nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zugehörigen Dachseite betragen, maximal jedoch 5.00 m je Zwerchgiebel, gemessen ab Außenkante Giebel. Die Traufhöhe eines Zwerchgie- bels darf die Traufhöhe des Hauptdaches um max. 2.50m überschreiten (siehe Skizze).
(14) Die Gesamtbreite aller Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebel, Dacheinschnitte und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenster darf zu- sammen nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zugehörigen Dachseite be- tragen. Der Abstand zwischen Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebeln, Dacheinschnitten und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenstern unterei- nander hat mindestens die Breite einer Gaube zu betragen (gemessen ab Außen- kante). Der Abstand zwischen den Oberkanten von Dachgauben und (sofern zu- lässig) Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten und dem Hauptdachfirst hat mindes- tens 1,50 m zu betragen (gemessen in der Dachschräge). Der Abstand zwischen der Vorderkante der Gaubenwand und der Vorderkante der darunterliegenden Fassade hat horizontal gemessen mindestens 0,50 m zu betragen. Der seitliche Abstand zwischen Dachgauben und Dachflächenfenstern sowie zu Giebel, Ort- gang, bzw. Brandwand hat mindestens 1,50 m zu betragen.
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§ 8 Fassaden
(1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Fassadengliederungen ist grundsätz- lich zu erhalten. Die Fassade ist als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil zu gestalten. Erd- und Obergeschosse sind so aufeinander abzustimmen, dass ei- ne ganzheitlich zusammenhängende Gestaltung über die gesamte Fassadenhöhe entsteht, die nicht durch Bauteile, Werbung und/oder Farbe unterbrochen bzw. gestört wird. Die Öffnungen unterschiedlicher Geschosse sind in vertikalen Ach- sen und/oder durch übereinstimmende Außenkanten aufeinander zu beziehen. Die Ober- und Unterkanten der Fensteröffnungen eines Geschosses sind inner- halb eines Fassadenabschnittes jeweils auf gleicher Höhe anzuordnen. Vorhande- ne Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Torgewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise wiederherzustellen.
In der Zone B sind andere Fassadengliederungen zulässig, wenn durch sie die Ge- schlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betont wird.
(2) Die Freilegung von Fachwerken ist nur bei ursprünglichem Sichtfachwerk zu- lässig. Intaktes Sichtfachwerk ist in seinem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten. Eine Verglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig. Die Hölzer des Sicht- fachwerks müssen dunkler gefasst sein als die Ausfachungen.
(3) Balkone, Loggien und Erker sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentli- chen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird.
(4) Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserze- ment, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen imi- tieren, sind unzulässig In den Zonen A und B sind Fassaden mit einem fein- bis mittelkörnigen, richtungslos verriebenen Außenputz zu versehen. Historische Sandsteinsockel dürfen nicht verputzt werden. Ansonsten sind Gebäudesockel zu verputzen oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder Beton mit Sand- steinvorsatz zu verkleiden. In der Zone A1 sind auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden.
(5) Die Verkleidung von Natursteintreppen ist nicht zulässig.
(6) Die Verkleidung von Brand- und Giebelwänden, sowie vortretenden Fassaden- teilen, wie Sockel, Gesimse, Lisenen, Fensterverdachungen oder Fensterbänke, ist nicht zulässig.
(7) Putzfassaden sind mit Farbanstrichen oder durch Einfärbung des Putzes mit matter Oberfläche zu gestalten. Die Farbtöne sollen, soweit nachweisbar, dem maßgeblichen Befund entsprechen oder müssen sich andernfalls gestalterisch in
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 11 -
die Umgebung einfügen. Brandwände und Brandgiebel müssen in Angleichung an die Fassade gestaltet werden.
(8) Die nachfolgenden Angaben von Farbwerten beziehen sich auf das RAL- Classic-System (vorwiegend für Sockelfarben) bzw. das RAL-Design-System. Für die Gestaltung von Wandflächen und Sockeln sind folgende Farben zulässig:
Farbtonbereich150-360:
Helligkeit > 80, Buntheit < 10 Farbtonbereich 010 - 140:
Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 095 - 140:
Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 050 - 090:
Helligkeit > 80, Buntheit < 30 Farben aus dem RAL- Classic –Bereich von 7000 bis 8000 und deren
Aufhellungen für Sockel
Dunklere Farben bis zu einer Helligkeit > 70 sind unter Einhaltung der festge- setzten Buntheit als Ausnahme in Abstimmung mit der Farbgebung der angren- zenden Bebauung zulässig.
Die Wandflächen einer Fassade sind mit maximal drei Farben zu gestalten, von denen eine mindestens 70 % der Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) einneh- men muss.
Sollen Fassadenteile, die der Fassadengliederung dienen gestalterisch abgesetzt werden, so ist dies durch Veränderung des Helligkeitswertes, einen anderen Farb- ton oder neutrale graue Farben mit einer Helligkeit > 70 möglich. Fassadenele- mente wie Klappläden, Türen, Tore und Markisen sind nur in Farben mit einer Buntheit < 40 zulässig.
Fensterprofile sind in der Zone A nur in hellen, nicht glänzenden Materialien oder mit Beschichtungen oder Anstrichen mit einer Helligkeit > 90 zulässig.
Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich abweichender historischer Farbbefun- de, falls diese nachempfunden werden sollen, oder aus denkmalrechtlichen Gründen müssen. Es wird dringend empfohlen, alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung, anhand von zusammen mit der Denkmalbehörde bzw. dem Stadtplanungsamt ausgewählten, örtlich anzubringenden Farbmustern, abzu- stimmen.
(9) Auf historischen Fassaden an vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Gebäudeschauseiten ist das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig.
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 12 -
§ 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster
(1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Türen, Tore und Fenster ist zu erhal- ten. In den Zonen A1 und B1 sind Fenster mit hochkant stehenden, rechteckigen Formaten zu gestalten und ab einer Breite von 0,80 m mit Profilen oder Pfosten zu gliedern. Tür-, Tor- und Fensterrahmen sowie Gewände sind im Farbton auf die Fassade abzustimmen. Die Glasanteile in Türen, Toren und Fenstern dürfen nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Die Verwendung von Glasbausteinen, Verglasungen aus dunkel getöntem Glas, aus Draht- Struktur- und Spiegelglas und von Sprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen), ist unzulässig. Gebäudedurchfahrten sind mit Toren zu ver- sehen. Rolltore, Rollgittertore und Sektionaltore sind unzulässig.
(2) Das äußere Erscheinungsbild historischer Schaufenster ist zu erhalten. Schau- fenster sind nur im Erdgeschoss, dort auch fassadenbündig und mit einer maxi- malen Einzelbreite von 3,00 m zulässig. Schaufenster sind nur mit Brüstungen oder Sockel zulässig und sind mit Türen, Toren und Fenstern auf Gliederung und Maßstab der Fassade abzustimmen. Zulässig sind, insbesondere bei Gastrono- miebetrieben auch öffenbare Schaufensteranlagen, sofern eine in ihrer Höhe an die Fassadengliederung angepasste Sockelblende vorhanden ist. In der Zone A1 und B1 sind zwischen mehreren Schaufenstern Pfosten, Pfeiler oder Mauerab- schnitte anzuordnen. Rollläden vor Schaufenstern sind unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer entsprechenden versicherungstechnischen Forderung zulässig.
(3) In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Fensterläden in ihrem äußeren Er- scheinungsbild zu erhalten. Neue Fensterläden sind entsprechend historischer Materialien und Gestaltungen auszuführen. Alle Fensterläden auf einer Fassaden- seite müssen gleich gestaltet sein. Rollladenkästen, die vor die Fassade vorstehen oder das ursprüngliche Fensterformat verkleinern, sind unzulässig.
§ 10 Markisen und Vordächer
(1) Markisen sind nur als Schleppmarkisen an Schaufenstern und Ladeneingängen zulässig, jeweils beschränkt auf die Breite der einzelnen Schaufenster bzw. Ein- gänge, mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m. Markisen sind ohne Vo- lants und aus einfarbigem, textilem Material und in beweglicher Konstruktion auszuführen. Sie dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht überdecken oder beeinträchtigen. Die Farbgebung der Markisen ist auf die Farbgebung der Ge- bäudefassade abzustimmen. Unzulässig sind glänzende Materialien mit Kunst- stoff oder Metallbeschichtung, Signalfarben nach RAL sowie Tages- oder Nacht- leuchtfarben.
(2) Vordächer sind nur in der Pfinztalstraße in der Erdgeschosszone und aus- schließlich über Schaufenstern oder Ladeneingängen zulässig. Vordächer sind auf die Breite der Schaufenster oder Eingänge mit einem maximalen seitlichen Über-
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 13 -
stand von 0,30 m zu beschränken und als filigrane Metall-Glas-Konstruktionen auszubilden. Die maximal zulässige Auskragung von Vordächern beträgt 1,50 m, gemessen senkrecht ab Außenkante Fassade. Ihre Unterkante soll 3,50 m nicht unterschreiten.
(3) Vordächer sind grundsätzlich unzulässig als
massive Betonplatten/Betonkonstruktionen verkleidete Holz- und Metallkonstruktionen ziegel- oder schindelgedeckte Vordächer
§ 11 Einfriedungen
Das äußere Erscheinungsbild historischer Einfriedungen ist zu erhalten. Einfrie- dungen in der Flucht straßenbegleitender Fassaden sind nur zulässig als Natur- steinmauer, verputzte Mauer oder Sockelmauer mit Pfosten und Zwischenfeldern aus hölzernen oder metallenen Stabgeländern mit einer Gesamthöhe bis zu 1,50 m. Bezugspunkt ist die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Für Türen und Tore innerhalb der Einfriedungen gelten diese Festsetzungen entspre- chend. Einfriedungen von Vorgärten sind wahlweise zulässig als Metallgitterzäu- ne oder geschnittene Hecken, jeweils mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,80 m.
§ 12 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung auf den der Straße zuge- wandten Fassaden im Erdgeschoss oder, wenn im Erdgeschoss nicht möglich, bis zur Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen sind der his- torischen Bebauung in Form, Farbe, Platzierung und Ausmaß unterzuordnen. Wesentliche architektonische Gliederungselemente wie z.B. Giebeldreiecke, Ge- simse, Lisenen oder Fassadenstuck dürfen mit Werbeanlagen nicht überdeckt werden.
(2) Zulässig ist Werbung aus selbstleuchtenden, hinterleuchteten oder auf die Fassade aufgemalten Einzelbuchstaben, wobei diese maximal 0,10 m auftragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten dürfen. Werbung senkrecht zur Fassade ist mit einer max. Ausladung von 0,80 m zulässig. Die Größe einer ein- zelnen senkrechten Werbefläche beträgt maximal 0,50 m². Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 50% der Gebäudebreite und pro Wer- beanlage die Länge von 3,00 m nicht überschreiten. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten.
(3) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Form, Farbe, Schriftart und Größe aufeinander abzustimmen.
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 14 -
(4) Zulässig sind ferner diejenigen Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, die mittels Verträgen der Stadt oder ihrer Gesellschaften geregelt werden. (5) Unzulässig sind bewegte Werbung, sowie Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht und Werbung in Signalfarben. Dies gilt auch für registrierte Firmen- oder Markenzeichen.
(6) Werbung in Vorgärten, an Einfriedungen, auf Türen, Toren, Fenstern, Klapp- läden, Markisen, Vordächern, Balkonen, Erkern, Dächern, Giebeln, Brandwänden ist unzulässig.
(7) Ortsfeste Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen sind mit Ausnahme der in Abs. (4) genannten unzulässig.
(8) Fenster- und Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft zu mehr als 10% ih- rer Fläche verdeckt sein (z.B. durch Verklebung oder Anstrich). Ausnahmen sind nur kurzzeitig für Umbaumaßnahmen oder Dekorationen zulässig.
§ 13 Wertvolle Bauteile
Historisch bedeutsame Bauteile, auch wenn sie nicht dem Denkmalschutz unter- liegen, wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, Bleiglasfens- ter, Kreuzstockfenster, handgestrichene Biberschwanzziegel, Bodenbeläge, Ein- friedungen u.a. müssen an ihrem ursprünglichen Ort in ihrem äußeren Erschei- nungsbild erhalten bleiben.
§ 14 Technische Bauteile
(1) Solar- und Photovoltaikanlagen sind in allen Zonen auf den nicht vom öffent- lichen Verkehrsraum einsehbaren Dachflächen mit gleicher Dachneigung wie das darunter liegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0,20 m und einem Abstand zu Dachfirst und Dachtraufe von jeweils mindestens 0,30 m (gemessen in der Dachschräge) zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur ein- heitliche Formate in der gleichen Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeord- net werden. Anlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, sind sofort zurückzubauen.
(2) Satellitenempfangsantennen (Parabolspiegel, Planarantennen) sind nur in Zo- ne A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehba- ren Gebäudeteilen zulässig. Empfangsanlagen auf Fassaden sind unzulässig.
(3) Das Anbringen von Klimageräten auf Dächern, Vordächern und Fassaden ist nur in Zone A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Gebäudeteilen zulässig, wenn sich die Farbgebung dem Dach bzw. der Fassade angleicht.
(4) Sichtbare Edelstahlkamine sind unzulässig.
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 15 -
(5) Das Aufstellen von Abfallbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse mit Stein oder Holz verkleidet oder die Standorte eingegrünt sind.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig gegen § 7 (2) Dachneigung, Dachform § 7 (3) Dachdeckung § 7 (8) Dacheinschnitte, Dachterrassen § 7 (9) Wärmedämmverbundsysteme
§ 8 (1) Fassadengliederung § 8 (3) Balkone, Loggien, Erker § 8 (4) Fassadenmaterialien § 8 (8) Farben § 8 (9) Wärmedämmverbundsysteme
§ 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster § 10 (2,3) Vordächer § 12 Werbeanlagen § 14 (3) Klimageräte
verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Gestaltungssatzung Altstadt Durlach tritt mit der ortsüblichen Bekanntma- chung in Kraft.
Karlsruhe 16. Februar 2016 Fassung vom 18. Juni 2018 Stadtplanungsamt
Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner
karl-heinz.alm
AKW 3 blau
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/altstadt_durlach/HF_sections/content/ZZkq4UN3kV2GGM/ZZnK01vIluD5vx/Entwurf%20Satzungstext%2018062018%20final.pdf
Bebauungsplan „X„, Karlsruhe -
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“, Karlsruhe – Durlach (Verfahren nach § 13 a BauGB)
Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften
- Vorentwurf -
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 2 -
Inhaltsverzeichnis:
I. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 3 4. Nebenanlagen............................................................................................. 3 5. Gehrecht .................................................................................................... 4 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 5 II. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 5 1.1 Dächer ........................................................................................................ 5 1.2 Fassaden ..................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 5 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern ............................................................... 6 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen ................................................................... 6 3.4 Abfallbehälterstandplätze............................................................................ 6 3.5 Tiefgaragen, Stellplätze ............................................................................... 6 4. Außenantennen .......................................................................................... 7 5. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 7 6. Abstellplätze für Fahrräder .......................................................................... 7 7. Niederschlagswasser ................................................................................... 7 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 8
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 3 -
Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, be- richtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen.
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt:
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung{TC "1.1 Art der baulichen Nutzung " \l 2}
Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO
Zulässig sind:
1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirt-
schaften, sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe-
cke. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen.
Nicht zulässig sind:
1. Gartenbaubetriebe,
2. Tankstellen.
2. Maß der baulichen Nutzung
Die festgesetzte maximale Anzahl der Vollgeschosse gilt nicht ab der im Mittel gemessenen Geländeoberfläche (gemäß Landesbauordnung) sondern ab dem unteren Bezugspunkt von 146 m ü. NN. Darunterliegende Geschosse wie auch die unterbaute Vorgartenzone werden im Weiteren als Keller- bzw. Unterge- schoss bezeichnet.
3. Stellplätze und Garagen, Carports
Stellplätze, Garagen und Carports sind nur innerhalb der über- und unterbauba- ren Grundstücksflächen zulässig.
4. Nebenanlagen {TC "1.1.3 Nebenanlagen " \l 2}
Nebenanlagen sind nur innerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. Darüber hinaus können solche untergeordneten Nebenanlagen
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 4 -
zugelassen werden, die eine Höhe von 3 m über Geländeoberfläche nicht über- schreiten. Vorgärten (siehe Örtliche Bauvorschriften, Ziffer 3.1) sind von Neben- anlagen freizuhalten.
5. Gehrecht
Der fußläufige Zugang zum privaten Bestandsgebäude (Flst. Nr. 58501) wird über ein Gehrecht zugunsten der Anlieger gesichert. Dieses Gehrecht entfällt bei Ab- riss Neubau des Bestandsgebäudes.
6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung
Flachdächer sind zu begrünen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, so- fern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht we- sentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11.
Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen.
Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen.
Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den nachstehenden Listen.
Kräuter ( Anteil 60 % ):
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name:
Allium schoenoprasum Schnittlauch
Anthemis tinctoria Färber-Kamille
Anthyllis vulneraria Wundklee
Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume
Dianthus armeria Rauhe Nelke
Dianthus deltoides Heide-Nelke
Echium vulgare Natternkopf
Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch
Helianthemum nummular. Sonnenröschen
Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut
Jasione montana Berg-Sandglöckchen
Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut
Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 5 -
Sedum album Weißer Mauerpfeffer
Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer
Silene nutans Nickendes Leimkraut
Silene vulgaris Gemeines Leimkraut
Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian
Gräser ( Anteil 40 % ):
Wissenschaftl. Name: Deutscher Name:
Briza media Zittergras
Carex flacca Blaugrüne Segge
Festuca guestfalica Harter Schafschwingel
7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen
Auf den Baugrundstücken außerhalb der Baubereiche sind Aufschüttungen und Abgrabungen nur für die Anlage von Hauszugängen, Garagenzufahrten, Terras- sen und Wintergärten zulässig.
II. Örtliche Bauvorschriften
1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
1.1 Dächer
Unterbaute Flächen im Vorgartenbereich sind mit einem intensiven Gründach zu versehen.
1.2 Fassaden
Die Fassade des Untergeschosses (unterbaubare Grundstücksfläche) entlang Gei- gersberg- und Bergwaldstraße ist hinsichtlich Materialität und Farbgebung auf die Stützmauern der näheren Umgebung abzustimmen (siehe Örtliche Bauvor- schriften, Ziffer 3.2). Öffnungen, die zur Belichtung und Belüftung des Unterge- schosses oder der Stellplatzzufahrt dienen, sind zulässig, wenn diese insgesamt nicht mehr als 50% der gesamten Stützmauerfläche ausmachen.
2. Werbeanlagen und Automaten
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erd- bzw. Unter- geschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig:
- Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite,
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 6 -
- sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m².
Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches.
Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig.
Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig.
3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen
3.1 Vorgärten
Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Die Vorgärten, auch die unterbauten Bereiche, sind als Vegetationsfläche anzule- gen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig.
3.2 Einfriedigungen und Stützmauern
Unterbaute Vorgartenbereiche des Baugrundstücks sind zur Geigersberg- und Bergwaldstraße hin mit Stützmauern aus rotem Sandstein oder einem vergleich- baren Material zu versehen. Die zulässige Maximalhöhe liegt bei 1m über Ober- kante Erdgeschossfertigfußboden (Brüstungshöhe). Öffnungen in der Stützmauer sind zulässig, sofern sie der Belichtung und Belüftung dahinter liegender Aufent- haltsräume, der Zuwegung oder Zufahrt für notwendige Stellplätze dienen.
Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken sind nur als Hecken aus stand- orttypischen Laubgehölzen bis 1,80 m Höhe zulässig (zum Beispiel: Roter Hartrie- gel, Haselnuss, Pfaffenhut, Liguster, Heckenkirsche, Hundsrose, Schwarzer Ho- lunder, Traubenholunder, Wolliger Schneeball). In die Hecken kann ein bis zu 1,4 m hoher Maschendrahtzaun oder Stahlgitterzaun eingezogen werden.
3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen
Im Bereich der Garagenzufahrten und Hauszugänge sind Aufschüttungen / Ab- grabungen auf Oberkante Straßenniveau zulässig. Aufschüttungen für Garten, Terrassen und Wintergärten sind auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens zulässig, Abgrabungen mindestens bis zu den geschützten Wurzelbereichen der zu erhaltenden Sumpfzypressen.
3.4 Abfallbehälterstandplätze
Abfallbehälterstandplätze sind in den für Nebenanlagen vorgesehenen unter- baubaren Flächen unterzubringen und sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen.
3.5 Tiefgaragen, Stellplätze
Notwendige Stellplätze sind auf den für Nebenanlagen vorgesehenen unterbau- baren Flächen unterzubringen
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 7 -
4. Außenantennen
Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig.
5. Niederspannungsfreileitungen
Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.
6. Abstellplätze für Fahrräder
Fahrradstellplätze sind innerhalb vom Baubereich oder auf den für Nebenanlagen vorgesehenen unterbaubaren Flächen unterzubringen.
7. Niederschlagswasser
Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versi- ckerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gar- tenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbo- denschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deut- schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen.
Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen.
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 8 -
III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen)
Die Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße" in Kraft getreten am 25. Februar 1955 und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße“, in Kraft getreten am 8. August 1956, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden.
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufge- hoben.
Karlsruhe, den 19. Februar 2018 Stadtplanungsamt
Heike Dederer
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/bergwaldstrasse/HF_sections/content/ZZlQUHXIkwOZoi/ZZnvIPgphXAezh/T%C3%96B_180219_Fests_Bergwaldstra%C3%9Fe%2028-30.pdf
Bebauungsplan „X“, Karlsruhe –
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“, Karlsruhe – Durlach (Verfahren nach § 13 a BauGB)
beigefügt:
Begründung und Hinweise - Vorentwurf -
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 2 -
Inhaltsverzeichnis:
A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme.................................................................................. 3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 3 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz ............................................ 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse............................................................................... 4 3.5 Belastungen............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 5 4.3. Erschließung.............................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 6 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr................................................................... 6 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 6 4.3.4 Geh- und Radwege.................................................................................... 6 4.3.5 Ver- und Entsorgung.................................................................................. 7 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 7 4.5 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz .................................... 7 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 7 4.5.2 Eingriffe in die Natur .................................................................................. 7 4.5.3 Maßnahmen für den Artenschutz............................................................... 7 4.6 Belastungen............................................................................................... 8 5. Umweltbericht .......................................................................................... 8 6. Statistik..................................................................................................... 8 6.1 Flächenbilanz............................................................................................. 8 6.2 Geplante Bebauung................................................................................... 8 6.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 8 7. Bodenordnung......................................................................................... 8 8. Kosten ....................................................................................................... 9 B. Hinweise ............................................................................................................. 10 1. Versorgung und Entsorgung.................................................................... 10 2. Entwässerung.......................................................................................... 10 3. Niederschlagswasser............................................................................... 10 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale.................................................... 11 5. Baumschutz............................................................................................. 11 6. Artenschutz.............................................................................................. 11 7. Altlasten................................................................................................... 11 8. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 12 9. Private Leitungen..................................................................................... 12 10. Barrierefreies Bauen................................................................................ 12 11. Erneuerbare Energien ............................................................................. 12
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 3 -
A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
1. Aufgabe und Notwendigkeit
Auf dem Geigersberg im Stadtteil Durlach soll eine neue viergruppige Kinderta- geseinrichtung entstehen. Der dafür angedachte neue Standort ist im geltenden Bebauungsplan als Grünfläche dargestellt. Das notwendige Baurecht muss durch einen Bebauungsplan geschaffen werden.
Bereits seit längerer Zeit besteht in Durlach für Kindertageseinrichtungen ein gro- ßer Bedarf an Ganztagesplätzen und weiteren Plätzen für Kinder unter drei Jah- ren. In der vorhandenen, dreigruppigen städtischen Kindertageseinrichtung in der Lußstraße kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten kein weiterer Bedarf ge- deckt werden. Als Ersatz für den Bestand konnte in unmittelbarer Nähe, in der Geigersbergstraße, ein Alternativstandort gefunden werden (Flst. Nr. 55363).
Das Flurstück 58501 wird ebenfalls in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbezogen, um mit dem darauf befindlichen Bestandsgebäude in Privatei- gentum auch in Zukunft einen wachsenden Bedarf an Ganztagesplätzen auffan- gen zu können.
2. Bauleitplanung
2.1 Vorbereitende Bauleitplanung
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt den räumlichen Geltungsbe- reich als Wohnbaufläche im Bestand dar, die vorliegende Planung ist daraus ent- wickelt.
2.2 Verbindliche Bauleitplanung
Baurechtlich befindet sich das Grundstück Nr. 55363 an der Geigersbergerstraße, im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße" und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße“ und stellt hier eine Grünfläche dar. Für das südlich angren- zende Grundstück in der Erich-Heckel-Straße (Flst. Nr. 58501) gelten die Bebau- ungspläne Nr. 810 "Hanggebiet Durlach - Bereich C und Nr. 342 "Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg".
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben.
3. Bestandsaufnahme
3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Es umfasst die Flurstücke Nr. 55363 und Nr. 58501.
Das ca. 2930 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach und wird be- grenzt durch die Geigersbergstraße im Norden, die Bergwaldstraße im Osten, die
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Erich-Heckel-Straße im Süden und die Grundstücksgrenzen zu den Flurstücken Nr. 55406 und 58502 im Westen.
3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz
Das Plangebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es handelt sich dabei um die sich an die Niederterrasse anschließenden Randberge, den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die heutige potentiell na- türliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald auf Löss oder Lösslehm. Die Durchgrünung des Gebietes korrespondiert mit der baulichen Ausnutzung der Grundstücke.
Das Baugrundstück (Flurstück Nr. 5536), eine weitgehend unversiegelte, öffentli- che Grünfläche. Es neigt sich in Richtung Norden der Durlacher Innenstadt zu. An seiner unteren Kante liegt es auf der geographischen Höhe von 142,0m ü. NN Am höchsten Punkt liegt es bei 146,5m ü. NN Die Höhendifferenz beträgt somit über die Diagonale der Fläche ca. 4,5m, also ca. 1 bis 1,5 Vollgeschosse. In Ost – West Richtung, also in Richtung der anderen Diagonale, verlaufen die Höhenli- nien mehr oder weniger höhengleich über das Grundstück.
Auf dem Grundstück befindet sich ein vorwiegend vitaler und gesunder Alt- Baumbestand, wobei zwei Sumpfzypressenbäume (Taxodium distichum) an der südwestlichen Grundstücksecke prägend für das Gebiet und als besonders erhal- tenswerte Bäume anzusehen sind.
Schutzgebiete und geschützte Biotope sind nicht betroffen. Es ist nicht mit arten- schutzfachlichen Konflikten zu rechnen.
Das Planareal fungiert im jetzigen Zustand (Grünfläche) als Kaltluftentstehungs- gebiet mittlerer Güte (350 bis 700 m³/s). Durch die geringe Flächengröße ist durch die Bebauung jedoch von keiner wesentlichen negativen Auswirkung aus- zugehen.
3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung
Das nördliche Baugrundstück (Flst. Nr. 55363) ist eine derzeit unbebaute, städti- sche Grünfläche. Am östlichen Grundstücksrand, an die Bergwaldstraße angren- zend, befinden sich Recycling Container und Parkplätze, die zum Teil auf dem Flurstück liegen. In der nordwestlichen Ecke, an das Flurstück 55406 angrenzend, befindet sich eine Umspannstation.
Auf dem südlichen Grundstück (Flst. Nr. 58501) befindet sich ein 2-geschossiges, teilunterkellertes Wohngebäude, dessen nördliche Außenwand exakt auf der Grundstücksgrenze endet. Ein dort die gesamte Längsseite flankierendes Vordach kragt ca. 2 m über die Grundstücksgrenze aus, liegt also auf dem Grundstück, auf dem der Neubau der KiTa entstehen soll. Fenster und Türen der EG Räume öffnen sich in Richtung Baugrundstück. Der Haupteingang liegt an der Bergwald- straße.
3.4 Eigentumsverhältnisse
Das nördliche Grundstück (Flst. Nr. 55363) befindet sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Das südliche Grundstück (Flst. Nr. 58501) befindet sich in privatem Ei- gentum.
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3.5 Belastungen
Bezüglich Luftqualität, Lärmbelastung, Klima und Altlasten liegen keine Hinweise vor. Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet.
4. Planungskonzept
Grundsätzliches Ziel der Bauleitplanung ist es, einen zukunftsweisende, gebiets- verträgliche Nutzungsmischung am Geigersberg zu ermöglichen und dabei dem stetig wachsenden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen kurz- und auch langfristig gerecht zu werden. Das Planungskonzept verfolgt die Weiterfüh- rung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städte- baulicher Körnung und charakteristischer Merkmale, wie hohe Stützmauern und tiefe Vorgartenzonen.
4.1 Art der baulichen Nutzung
Aktuelle Trends in der Stadtplanung weisen deutlich in Richtung Nutzungsmi- schung, um Arbeiten und Wohnen in den Quartieren wieder stärker miteinander zu verbinden. Die Festsetzung eines Reinen Wohngebiets (WR) ist nicht mehr zeitgemäß, da dieses nicht flexibel auf aktuelle Bedarfe und dem Wunsch nach kurzen Wegen und fußläufiger Erreichbarkeit (Stoßrichtung „5-Minutenstadt“, Räumliches Leitbild Karlsruhe) reagieren kann. Für den Geltungsbereich des Be- bauungsplans wird daher Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO) festge- setzt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, um die ange- strebte Nutzungsmischung gebietsverträglich zu gestalten und Immissionskonflik- te mit der als WR ausgewiesenen Umgebung zu verhindern.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung – Zahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) – ist aus der Untersuchung der im Plange- biet vorhandenen und angrenzenden Bebauung und der Topografie abgeleitet, in der Planzeichnung definiert und durch die Sytemschnitte erläutert. Um eine zeit- gemäße Dichte und die Nutzung als Kindertagesstätte zu ermöglichen, begrün- den sich GRZ und GFZ aus den maximal zulässigen Werten gemäß BauNVO, die nur geringfügig das Maß der umgebenden Bebauung mit einer GRZ von 0,3 (Be- bauungsplan Nr. 342) übersteigt.
4.2.1 Überbaubare/nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. Sie entspricht zum einen dem sorgsamen Umgang mit Grund und Boden, zum Anderen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berück- sichtigt. Sie ist so zugeschnitten und bemessen, dass die gebietstypische Vorgar- tenzone aufgegriffen und gleichzeitig eine größtmögliche architektonische Flexi- bilität für die Bebauung erreicht wird. Außerdem weicht das Baufenster im Süd- westen vom zu schützenden Wurzelbereich der zwei zu erhaltenden Sumpfzyp- ressen zurück.
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Über die Baukörperausweisung werden gleichzeitig die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, die Frei- und Bewegungsflächen zugeordnet werden.
4.2.2 Unterbaubare Grundstücksflächen
Um einerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu er- möglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), ist unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch die Vorgartenzone entlang der Bergwald- und Geigersbergstraße unterbaubar. Dies setzt voraus, dass der Vorgarten in ei- nem solchen Fall als Dachgarten umgesetzt wird. Die darunter möglichen Neben- anlagen, Kellerräume, Stellplätze oder sonstige Räumlichkeiten werden ebenerdig über die Geigersbergstraße erschlossen und von einer gebietstypischen, ge- schosshohen Stützmauer gefasst. Um die Stützmauer noch als solche wahrneh- men zu können, ist der Öffnungsanteil begrenzt. Für den Übergang zwischen ei- nem solchen unterbauten Dachgarten und dem natürlichen Geländeniveau im südlichen Teil des Baugrundstücks sind ggf. Aufschüttungen notwendig.
4.2.3 Höhe baulicher Anlagen
Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Geschossigkeit baulicher Anla- gen dient der Einhaltung einer städtebaulich gewünschten Maximalkubatur, mit Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs und des Höhenverlaufs der Umgebungsbebauung.
4.3. Erschließung
4.3.1 ÖPNV
Das Plangebiet ist über die Buslinie 26 an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle Käthe-Kollwitz-Straße liegt unmittelbar am Plangebiet.
4.3.2 Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist verkehrstechnisch über die Geigersberg-, Bergwald- und Erich- Heckel-Straße angebunden. Durch die geplante Nutzung als Kindertagesstätte ist lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu Bring- und Abholzeiten zu rechnen. Da diese sich aber über größere Zeitfenster erstrecken und von Eltern unterschiedlich wahrgenommen und auch alternativen Verkehrsmittel eingesetzt werden, sind die Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vernachlässigen.
4.3.3 Ruhender Verkehr
In den Straßen Geigersberg-, Bergwald- und Erich-Heckel-Straße kann geparkt werden. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt.
4.3.4 Geh- und Radwege
Die innere Erschließung des Plangebietes wird als private Erschließung realisiert. Um den fußläufige Zugang zum privaten Bestandsgebäude (Flst. Nr. 58501) zu si- chern, wird ein Gehrecht zugunsten der Anlieger entlang der gesamten Fassa- denlänge festgesetzt. Der Gehweg im Bereich der Bushaltestelle wird auf 2,5m
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verbreitert, um auch bei unmittelbar angrenzender Stützmauer ein sicheres Ein- und Aussteigen zu gewährleisten.
4.3.5 Ver- und Entsorgung
Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 58501 erfolgen die Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Abfallentsorgung direkt von der Erich-Heckel- Straße aus. Das das Grundstück mit der Flurstücksnummer 55363 erhält Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Abfallentsorgung von der Bergwald- und/ oder Geigersbergstraße. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entspre- chend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden.
4.4 Gestaltung
Das Gestaltungskonzept beinhaltet im Wesentlichen die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Kör- nung. Die für die umgebende Bebauung typische Vorgartenzone, die von der Straße abgerückten Baukörper und die charakteristische Stützmauer aus rotem Sandstein sollen sich auch in der Neubebauung wiederfinden. Deshalb werden für die unterbaubaren Bereiche entlang der Geigersberg- und Bergwaldstraße ei- ne mauerartige Fassade aus einem vergleichbaren Material sowie ein intensives Gründach festgesetzt.
4.5 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz
4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen
Im Zuge der baulichen Erweiterung werden die nicht überbaubaren und Teile der überbaubaren Grundstücksflächen grünordnerisch neu gestaltet.
4.5.2 Eingriffe in die Natur
Es entfallen insgesamt 9 Bäume auf dem Baugrundstück, davon 3 Jungbäume, 4 Bäume in mäßigem und 2 Bäume in gutem Zustand. Das Grundstück wird um weitere ca. 680 m2 versiegelt, das sind ca. 23% des gesamten Geltungsbereichs. Ein Teil (ca. 245 m²) der neu versiegelten Fläche ist durch ein intensives Gründach überdeckt. Durch mögliche Aufschüttungen und Abgrabungen wird in die natür- liche Topografie eingegriffen. Das angrenzende Grundstück mit Bestandsgebäu- de erfährt keine wesentlichen Eingriffe bezüglich Boden und Bewuchs.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich.
4.5.3 Maßnahmen für den Artenschutz
Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten und Vorkehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz der Stadt Karlsruhe, Bereich Ökologie abzustimmen.
Durch die geplante Bebauung ist keine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten.
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4.6 Belastungen
Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet. Der Außenbereich soll dennoch so ausgestaltet und begrünt werden, dass während sommerlicher Hitzeperioden ausreichend klimatische Gunsträume (Abschattung) zur Verfügung stehen. Um die thermische Zusatzbelastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird auf die Verwendung von hellen, bzw. reflektie- renden Oberflächenmaterialien hingewiesen.
5. Umweltbericht
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
6. Statistik
6.1 Flächenbilanz
Allgemeines Wohngebiet ca. 2765,00 m² 94,40% Verkehrsflächen ca. 164,00 m² 5,60% Gesamt ca. 2929,00 m² 100,00%
6.2 Geplante Bebauung
Die maximale Bruttogeschossfläche der Neubebauung (1 Einzelhaus) beträgt ca. 2380m2.
6.3 Bodenversiegelung1
Gesamtfläche ca. 2929 m² 100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 970 m² 33,12% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 1650 m² 56,33%
Hinweise:
- In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben.
- Ca. 245m² (0,15%) der möglichen versiegelten Fläche sind unterbaubare Flä- che mit intensiver Dachbegrünung
7. Bodenordnung
Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erfor- derlich.
1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum.
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8. Kosten
Durch den Bebauungsplan sind lediglich Kosten zur Erweiterung des Gehwegs im Bereich der Bushaltestelle zu erwarten. Diese müssen noch ermittelt werden.
Karlsruhe, 19. Februar 2018 Stadtplanungsamt
Heike Dederer
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B. Hinweise
1. Versorgung und Entsorgung
Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und sind, falls sich der Standplatz im Außenraum be- findet, mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Trans- portweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten.
Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten.
2. Entwässerung
Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den.
Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen.
3. Niederschlagswasser
Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde erfolgen.
Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen.
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Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen.
Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden.
4. Archäologische Funde, Kleindenkmale
Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffälli- ge Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
5. Baumschutz
Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen.
6. Artenschutz
Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Sollten Glasfassaden oder spiegelnde Bauelemente vorgesehen sein, sollen Vor- kehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag (z. B. Verwendung von Vogel- schutzglas) getroffen werden. Es empfiehlt sich diese mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz der Stadt Karlsruhe, Bereich Ökologie abzustimmen.
7. Altlasten
Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden.
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8. Erdaushub / Auffüllungen
Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern.
Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen.
9. Private Leitungen
Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst.
10. Barrierefreies Bauen
In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO).
11. Erneuerbare Energien
Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/bergwaldstrasse/HF_sections/content/ZZlQUHXIkwOZoi/ZZnvIPq8IZDA6i/T%C3%96B_180219_Begr%C3%BC_Bergwaldstra%C3%9Fe%2028-30.pdf