Sprung zur Navigation. Sprung zum Inhalt. Sprung zur Navigationdieser Seite

Karlsruhe: Impressum

Die Suchmaschine

 

Nur 'PDF-Dateien' (Auswahl aufheben)
Nur 'Allgemein' (Auswahl aufheben)
Konzeptidee In dem stützenfreien und groß- zügig zusammenhängendem Raum unterhalb der Eisenbahn- überführung entsteht unter Mit- einbeziehung des fl ießenden Gewässers der Alb eine beson- ders poetische Lichtsituation: Unsichtbar in die Kaimauer in- tegrierte Strahler projizieren mit Hilfe der Lichtumlenkung auf der bewegten Wasseroberfl ä- che („Wasserspiegel“) tanzende farbige Refl exe auf die bossier- te Seitenwand des Brückenauf- lagers. Mit dem Tagesverlauf verändert sich die Farbe un- merklich langsam mit der gan- Westwand M 1:50 Schnitt B Ostwand M 1:50 Schnitt A Querschnitt M 1:50 Hintergrund: Detailansicht M 1:5 zen Farbpalette des Regenbo- gens: Morgens und tagsüber erscheinen die wärmeren Farb- töne von gelb über rot, abends und nachts geht es von grün zu blau und violett. In Anlehnung an die bestehende, qualitätvoll gemauerte Wand aus bossierten Sandstein-Quadern erhält die neue Wand aus weiss eingefärb- tem Stahlbeton eine plastisch ausgebildete geometrisierende Prägung, die im übertragenen Sinne an ein Bossenmauerwerk erinnert. Die bewegten Licht- refl exe, die sich (gemäß des vom Planungsteam vorgenom- menem 1:1 Versuchs) mittels Strahler sehr schön auf das alte Sandsteinmauerwerk projizieren lassen, bekommen somit wie- der eine plastisch ausgeformte und somit mit der bestehenden Sandsteinmauer ebenbürtige „Leinwand“. Die Prägung der vom Wasser abgewandten Sei- tenwand des Brückenaufl agers erhält die selbe Geometrie wie ihr Gegenüber, sie ist jedoch plastisch mit weniger Tiefe aus- gebildet. Die Brüstung an der Kaimauer ist in Stahlkonstruk- tion aus handelsüblichen IPE- Profi len stabil und gleicherma- ßen transparent angelegt. Es ist eine Lackierung in dunklem Ei- senglimmer vorgesehen. 1 Eisenbahnüberführung Weiherfeldstraße Karlsruhe Kränzle+Fischer-Wasels Architekten büro uebele visuelle kommunikation lightingarchitects Lichtkonzeption Die Lichtführung ist, auf die je- weilige Situation bezogen, ent- weder nach atmosphärischen oder technischen Aspekten aus- gelegt: Die Idee der Refl exion auf der Wasseroberfl äche wird genutzt, um die Wandgestal- tung zu akzentuieren. Unsicht- bar in die Kaimauer eingelasse- ne Strahler mit Lichtrichtung auf die Wasseroberfl äche erzeugen dynamische Refl exionen auf der plastisch durchgebildeten Wand des Brückenaufl agers auf der Seite der Alb. Die zweckmässi- ge Beleuchtung der Fahrbahnen ist zurückhaltend angelegt und schafft durch eine differenzier- te Optik der LED-light-engines den maximalen Nutzen hinsicht- lich der Ausleuchtung bei ge- ringstem Installationsaufwand. Vorgesehen sind Mastleuchten mit zwei Auslegern: Die Be- leuchtung der Fahrbahnen er- folgt vom Haupt-Ausleger. Die asymmetrische Optik einer LED- light-engine sorgt für ausrei- chende Lichtstärke auch für den gegenüberliegenden Radweg. Der fl ußseitige Fussgänger- und Radweg entlang des Flusses wird vom Neben-Ausleger be- leuchtet. Auch dieser sollte mit einer asymmetrischen Optik ausgestattet sein. Lichtsimulation vor Ort Grundriss M 1:100 2 Eisenbahnüberführung Weiherfeldstraße Karlsruhe Kränzle+Fischer-Wasels Architekten büro uebele visuelle kommunikation lightingarchitects Schnitt A Schnitt B Visualisierung bei Tag Visualisierung bei Nacht 3 Eisenbahnüberführung Weiherfeldstraße Karlsruhe Kränzle+Fischer-Wasels Architekten büro uebele visuelle kommunikation lightingarchitects
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/projekte/wettbewerbe/weiherfeldstrasse/ergebnisse/HF_sections/content/ZZljEx2OH2PZLN/ZZljEz1j12AMUY/Plan.pdf
Vorbereitende Untersuchungen „Stadteingang Durlach“ Informationsveranstaltung am 22.01.2020 in der Karlsburg Hinweis zur Gender Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht. Befragung der Teilnehmer nach ihren Wohnstandorten Beim Ankommen wurden die Teilnehmer gefragt, ob sie ihren Wohnort auf einem Plan mit einem schwarzen Punkt markieren würden. Anhand der gesetzten Punkte lässt sich gut erkennen, dass neben einigen Anwohner aus dem Untersuchungsgebiet auch interessierte Bürger aus der Umgebung (z.B. aus der Untermühlsiedlung) anwesend waren. Insgesamt war die Informationsveranstaltung sehr gut besucht. Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer die Möglichkeit an Stellwänden ihre Wünsche für das Untersuchungsgebiet zu notieren sowie Stärken und Schwächen in einem Plan zu markieren. Die Ergebnisse sind nachfolgend thematisch sortiert aufgelistet. Befragung der Teilnehmer nach ihren Wünschen für das Untersuchungsgebiet: Verkehrsreduzierung:  Tempo 30 auf allen Nebenstraßen  Bessere Kennzeichnung der Tempo-30-Zone, z.B. auf der Fahrbahn  Mehr Parkplätze a) für Autos b) für Fahrräder  Mangel an Parkplätzen  Verkehrsberuhigung Vogelbräukreuzung (Einbahn?)  Verkehrsberuhigte Zone vor allem rund um die Pestalozzischule und Wohngebiet + ab Ortseingang (Pfinztalstraße)  Mehr Einbahnstraßen  Blitzampel einsetzen in 30er Zonen Parken:  Fehlende Parkplätze  Parkplätze für Anlieger?  Parksituation bei Veranstaltung Altstadtfest/ Faschingsumzug  Parkhaus am Stadteingang (BMD)  Weniger Parkplätze auf Straßen  Quartiersparkhäuser  Parkhaus Amalienbad – bessere Beschilderung  Anzeige freier Parkplätze Verkehrssicherheit nichtmotorisierter Verkehr:  Richtigen und sichtbaren Zebrastreifen anstatt gestrichelte Linien  Gehwege: Platz für Kinderwägen statt Parkplatz  Es gibt auch Radverkehr! Keine gute Anbindung an Untermühlsiedlung. Aufzug für Rad+Anhänger zu klein  Brücke mit Rampe? (beheizt <3) Historisches Ortsbild:  Wie kann man eine Fassade als denkmalgeschützt beantragen?  Erhalt der Sandstein und Klinkerfassaden  Erhalt der historischen Fassaden Nutzungen im Gebiet:  Ansprechendere Läden, Cafés, etc.  Popup-Stores in leeren Geschäften  Leerstehende Ladengeschäfte wieder nutzen für Cafés, Läden, (Kunst-)Handwerk  In Durlach fehlt ein Kino  suchen nach Räumen und Betreibern  Wettbüro macht keinen guten Eindruck an jetziger Stelle Gestaltung öffentlicher Raum:  Durlach Schriftzug vom Stadtjubiläum 2015 am Stadteingang sichtbar machen  Mehr öffentliche Kunst  Grünflächen zum Wohlfühlen Bahnhofsbereich/ Übergang Untermühlsiedlung:  Bahnhofsvorplatz dringendes Anliegen  Sicherer Übergang für Schulkinder am Bahnhofsplatz  Bauliche Aufwertung beim Abgang zum Bahnhof Durlach auf der Untermühl-Seite: bei Treppe, Radständer, usw. Befragung der Teilnehmer zu Stärken und Schwächen im Untersuchungsgebiet: Stärken: Historisches Ortsbild:  Sanierte historische Gebäude Nutzungen im Gebiet:  Kleinteilige Gewerbestrukturen Gestaltung öffentlicher Raum:  Postplatz  Grünbereich „Willmar-Schwabe-Park“  Spielplatz und Sportbereich an der Christofstraße Wohnqualität:  Begrünte Innenhofbereiche Schwächen: Verkehrsreduzierung:  Fehlende Verkehrsberuhigung Verkehrssicherheit nicht motorisierter Verkehr:  Gestaltungsdefizit der Fußwegeverbindungen / Unterführungen  Radwegeverbindungen im Bereich Stachus  Kreuzungsbereich Bleichstraße und Auerstraße Gestaltung öffentlicher Raum:  Platzbereich vor P90  Zustand der Grünfläche am Töpferweg  Postplatz  Treffen von Jugendlichen am Kiosk am Busbahnhof  Lärmbelästigung der Anwohner  Grünbereich am Stachus  Platzbereich katholisches Gemeindezentrum Nutzungen im Gebiet  Leerstand bzw. untergenutzte Gebäude Bahnhofsbereich / Übergang Untermühlsiedlung:  Fehlende Barrierefreiheit bei den bestehenden Fußwegeverbindung (z.B. zwischen der Untermühlsiedlung und Durlach)
https://www.karlsruhe.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE2ODc5NzEyOTcsImV4cCI6MzMyMTc2MjY0NTYsInVzZXIiOjAsImdyb3VwcyI6WzAsLTFdLCJmaWxlIjoiZmlsZWFkbWluL3VzZXJfdXBsb2FkLzA1X01vYmlsaXRhZXRfU3RhZHRiaWxkLzA1Ml9TdGFkdHBsYW51bmcvMjAwMTIyX1Byb3Rva29sbF9JbmZvcm1hdGlvbnN2ZXJhbnN0YWx0dW5nX0R1cmxhY2hfU3RhZHRlaW5nYW5nLnBkZiIsInBhZ2UiOjExNjd9.KimwdMDswqHXjvNdDvDABRDhSORfYx8XUZapaQ4W9xU/200122_Protokoll_Informationsveranstaltung_Durlach_Stadteingang.pdf
Bebauungsplan „X„, Karlsruhe - Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“, Karlsruhe – Durlach (Verfahren nach § 13 a BauGB) Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Vorentwurf - Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 3 4. Nebenanlagen............................................................................................. 3 5. Gehrecht .................................................................................................... 4 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 5 II. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 5 1.1 Dächer ........................................................................................................ 5 1.2 Fassaden ..................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 5 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern ............................................................... 6 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen ................................................................... 6 3.4 Abfallbehälterstandplätze............................................................................ 6 3.5 Tiefgaragen, Stellplätze ............................................................................... 6 4. Außenantennen .......................................................................................... 7 5. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 7 6. Abstellplätze für Fahrräder .......................................................................... 7 7. Niederschlagswasser ................................................................................... 7 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 8 Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, be- richtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung{TC "1.1 Art der baulichen Nutzung " \l 2} Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirt- schaften, sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe- cke. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. 2. Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte maximale Anzahl der Vollgeschosse gilt nicht ab der im Mittel gemessenen Geländeoberfläche (gemäß Landesbauordnung) sondern ab dem unteren Bezugspunkt von 146 m ü. NN. Darunterliegende Geschosse wie auch die unterbaute Vorgartenzone werden im Weiteren als Keller- bzw. Unterge- schoss bezeichnet. 3. Stellplätze und Garagen, Carports Stellplätze, Garagen und Carports sind nur innerhalb der über- und unterbauba- ren Grundstücksflächen zulässig. 4. Nebenanlagen {TC "1.1.3 Nebenanlagen " \l 2} Nebenanlagen sind nur innerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. Darüber hinaus können solche untergeordneten Nebenanlagen Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 4 - zugelassen werden, die eine Höhe von 3 m über Geländeoberfläche nicht über- schreiten. Vorgärten (siehe Örtliche Bauvorschriften, Ziffer 3.1) sind von Neben- anlagen freizuhalten. 5. Gehrecht Der fußläufige Zugang zum privaten Bestandsgebäude (Flst. Nr. 58501) wird über ein Gehrecht zugunsten der Anlieger gesichert. Dieses Gehrecht entfällt bei Ab- riss Neubau des Bestandsgebäudes. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Flachdächer sind zu begrünen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, so- fern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht we- sentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den nachstehenden Listen. Kräuter ( Anteil 60 % ): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular. Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 5 - Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 % ): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Auf den Baugrundstücken außerhalb der Baubereiche sind Aufschüttungen und Abgrabungen nur für die Anlage von Hauszugängen, Garagenzufahrten, Terras- sen und Wintergärten zulässig. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Unterbaute Flächen im Vorgartenbereich sind mit einem intensiven Gründach zu versehen. 1.2 Fassaden Die Fassade des Untergeschosses (unterbaubare Grundstücksfläche) entlang Gei- gersberg- und Bergwaldstraße ist hinsichtlich Materialität und Farbgebung auf die Stützmauern der näheren Umgebung abzustimmen (siehe Örtliche Bauvor- schriften, Ziffer 3.2). Öffnungen, die zur Belichtung und Belüftung des Unterge- schosses oder der Stellplatzzufahrt dienen, sind zulässig, wenn diese insgesamt nicht mehr als 50% der gesamten Stützmauerfläche ausmachen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erd- bzw. Unter- geschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 6 - - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Die Vorgärten, auch die unterbauten Bereiche, sind als Vegetationsfläche anzule- gen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern Unterbaute Vorgartenbereiche des Baugrundstücks sind zur Geigersberg- und Bergwaldstraße hin mit Stützmauern aus rotem Sandstein oder einem vergleich- baren Material zu versehen. Die zulässige Maximalhöhe liegt bei 1m über Ober- kante Erdgeschossfertigfußboden (Brüstungshöhe). Öffnungen in der Stützmauer sind zulässig, sofern sie der Belichtung und Belüftung dahinter liegender Aufent- haltsräume, der Zuwegung oder Zufahrt für notwendige Stellplätze dienen. Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken sind nur als Hecken aus stand- orttypischen Laubgehölzen bis 1,80 m Höhe zulässig (zum Beispiel: Roter Hartrie- gel, Haselnuss, Pfaffenhut, Liguster, Heckenkirsche, Hundsrose, Schwarzer Ho- lunder, Traubenholunder, Wolliger Schneeball). In die Hecken kann ein bis zu 1,4 m hoher Maschendrahtzaun oder Stahlgitterzaun eingezogen werden. 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Im Bereich der Garagenzufahrten und Hauszugänge sind Aufschüttungen / Ab- grabungen auf Oberkante Straßenniveau zulässig. Aufschüttungen für Garten, Terrassen und Wintergärten sind auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens zulässig, Abgrabungen mindestens bis zu den geschützten Wurzelbereichen der zu erhaltenden Sumpfzypressen. 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind in den für Nebenanlagen vorgesehenen unter- baubaren Flächen unterzubringen und sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen. 3.5 Tiefgaragen, Stellplätze Notwendige Stellplätze sind auf den für Nebenanlagen vorgesehenen unterbau- baren Flächen unterzubringen Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 7 - 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Abstellplätze für Fahrräder Fahrradstellplätze sind innerhalb vom Baubereich oder auf den für Nebenanlagen vorgesehenen unterbaubaren Flächen unterzubringen. 7. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versi- ckerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gar- tenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbo- denschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deut- schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 8 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße" in Kraft getreten am 25. Februar 1955 und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße“, in Kraft getreten am 8. August 1956, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufge- hoben. Karlsruhe, den 19. Februar 2018 Stadtplanungsamt Heike Dederer
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/bergwaldstrasse/HF_sections/content/ZZlQUHXIkwOZoi/ZZnvIPgphXAezh/T%C3%96B_180219_Fests_Bergwaldstra%C3%9Fe%2028-30.pdf
Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_96 Weststadt Allgemein Energieeffizienz des Stadtteils Priorität 1 - Haydnplatz - Weinbrennerplatz Priorität 2 - Rathaus-West - Christus-Kirche - Gutenbergplatz Priorität 3 - Oberfinanzdirektion - Klinikum Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_97 Weststadt Allgemein Der Teil südlich der Kaiserallee war ein grün- derzeitliches Industriegebiet. Im Grenzgebiet zwischen Karlsruhe, Beiertheim und Mühlburg befanden sich das erste Gaswerk und die Bier- keller der Karlsruher Brauereien, die dann auch ihre Produktionsstätten in die Weststadt ver- legten. Zwischen den Wohn- und Verwaltungs- gebäuden sind noch viele Jugendstilelemente erhalten. In den Zwanziger und den Siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden die Brauereien aufgegeben oder verlegt. Der Teil nördlich der Kaiserallee wurde später bebaut. Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_98 Weststadt Energieeffizienz des Stadtteils Dieser kurze Überblick zeigt die in diesem Stadtteil hauptsächlich verwendeten Lichtquellen und stellt den Stand Januar 2006 gemäß den Stadtwerken Karlsruhe dar. Leuchtstofflampe 72 % 968 St. Natriumdampf-Hochdruck 12 % 169 St. Halogen-Metalldampflampe 0 % 0 St. Quecksilberdampflampe 16 % 221 St. Bewertung Hoher Anteil an unwirtschaftlichen Quecksil- berdampflampen mit geringer Lichtausbeute. Es ist ein Austausch der Quecksilberdampf- lampen durch wirtschaftlichere Natriumdampf- Hochdrucklampen oder Halogen-Metalldampf- lampen zu prüfen. Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_99 Weststadt a Situation heute b Kompositorische Skizze Rathaus-West Das Rathaus West ist eine Niederlassung des Karlsruher Rathauses. Der 1895-98 im Neorenaissancestil von Adolf Hanser erbaute Repräsentationsbau ist zum Hauptteil aus Sandstein errichtet. Das Gebäude wird stark durch sein Eck-Bau- werk geprägt. Die Größe des Gebäudes wie auch die Nutzung und damit der zu erreichende Signalcharakter der Beleuchtung bieten an, die Eckflügel über die Fenster zu beleuchten (jeweils eine LED- Leuchte in 3’000 K pro Fenster). Der Eckbau soll zusätzlich ein sehr zurückhaltendes Flä- chenlicht (ca. 2’700 K) und eine kühle Beleuch- tung des Kupferdaches erhalten. Grundsätzlich sollte die Lichtsprache im Detail in Abstimmung mit der Beleuchtung der Chri- stus-Kirche definiert werden, da diese als zu- sammengehöriges Raum-Ensemble gelten. Ziel ist ein warmweißes Ensemble-Licht mit ge- ringstmöglichem Energieaufwand. a b Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_100 Weststadt a Situation heute b Kompositorische Skizze Oberfinanzdirektion Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (kurz: OFD Karlsruhe) ist eine Behörde des Bundes sowie des Landes Baden-Württemberg mit Sitz in Karlsruhe. Die OFD ist im Kadettenhaus untergebracht. Im Kadettenhaus befand sich die Königlich-Preußi- sche Kadettenanstalt von 1892 bis 1919. Die OFD ist ein sehr langgestreckter Baukör- per, welcher durch einzelne „Eingangshäuser“ strukturiert wird. Das Gebäude bildet einen städtebaulichen Dreiecks-Abschluss mit der Spitze auf dem Haydnplatz. Das Gebäude soll sehr zurückhaltend in ein gleichmäßiges warm-gelbes Licht (2’200 – 2’700 K) getaucht werden. Die strukturieren- den „Eingangshäuser“ sollen sich subtil durch die Lichtfarbe (3’000 K) abheben. Der zentrale Mittelbau soll zusätzlich um ca. 30 % heller sein. Die moderneren Verbindungsgänge wer- den nicht beleuchtet. a b Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_101 Weststadt Klinikum Das Städtische Klinikum Karlsruhe versorgt als Krankenhaus der Maximalversorgung die Re- gionen Mittlerer Oberrhein und Nordschwarz- wald. Das neue Klinikum wurde 1907 fertig gestellt. 1994 wurde aus dem Regiebetrieb der Stadt eine eigenständige, gemeinnützige Gesell- schaft, die zu 100 % im Besitz der Stadt steht. Das Klinikum ist mit 4200 Arbeitsplätzen einer der größten Arbeitgeber der Region. Das Klinikum besteht aus mehreren Gebäuden mit braun-rötlichem Grundton. Das Ensemble soll einfassend und gesamthaft, flächig in fassadennahes, gelb-warmes (2’200 bis 2’700 K) Licht getaucht werden. Der Mit- tel-Risalit des Haupteinganges soll durch ein etwas kühleres Licht (3’000 K) vom Rest abge- hoben werden. Der Kamin soll - vor allem in seinem oberen Be- reich - so beleuchtet werden, dass er als Orien- tierungspunkt im nächtlichen Stadtraum dient (zum Beispiel mit LED). a b a Situation heute b Situation heute Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_102 Weststadt a Situation heute b Kompositorische Skizze Weinbrennerplatz Der Weinbrennerplatz stellt heute ein von ver- schiedensten Verkehrswegen zerschnittenes Karree dar, welches durch den „Grünzug West“ mit der Günther-Klotz-Anlage verbunden ist. Das Hochhaus der Landesversicherungsanstalt resp. deren Gesamtbaukörper schließt den Platz gegen Osten hin ab. Die Platzgestaltung selbst wird wesentlich von den kubisch geschnittenen Heckenkörpern be- stimmt. Die Beleuchtung soll den Platz in seiner gesam- ten Größe bei Dämmerung und Nacht besser erlebbar machen. Die den Platz einrahmende Wegzone – inkl. Parkplatz – soll ein tiefstrah- lendes, auf den Belag konzentriertes Licht er- halten. a c Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_103 Weststadt Die Wege über den Platz selbst sollen sich da- von sowohl in Lichtfarbe als auch Ausstrahlung unterscheiden. Die vorhandene Natriumdampf-Beleuchtung der Kriegsstraße soll nicht konkurriert werden, so dass die Hauptquerung als solches spürbar ist. Die Akzentuierung der quadratischen Baum- gruppe durch eine breite gleichmäßige Be- leuchtung von unten gibt dieser auch bei Däm- merung die ihr angemessene Bedeutung. Die Heckenkörper selbst sollen durch einfach- ste, formbezogene Beleuchtungsmaßnahmen zum nächtlichen Weinbrenner-Platz-Erlebnis beitragen. a b a Tagesbild mit Heckenkörpern b Blickrichtung 1 auf der kompositorischen Skizze mit "Lichtteppich" auf dem Weg und beleuchteten Heckenkörpern Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_104 Weststadt Das Hochhaus der Landesversicherungsanstalt gehört zu den wesentlichsten Orientieruns- gebäuden der Stadt. Eine auf die Höhe bezo- gene Beleuchtung macht dieses Merkmal auch abends nutzbar und hebt den Platzabschluss hervor. Lichtfarben Kriegsstraße 2‘500 K Rahmenzone 4‘200 K Platzwege 2‘700 - 3‘000 K Baumgruppe kaltweiß, evtl. Blattgrün Heckenkörper kaltweiß, evtl. farbig a a Prinzipbild Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_105 Weststadt Gutenbergplatz Der Gutenbergplatz ist mit seinen Cafés und Biergärten unter den Lindenbäumen das Zen- trum der Weststadt. Der darauf liegende Krautkopfbrunnen stellt eines der Wahrzeichen der Weststadt dar. Ein Großteil der Platzfläche ist als Parkfläche in Gebrauch. Die Platzfläche selbst wird im Wesentlichen mittels Kopfsteinpflaster unabhängig von der Straßeneinteilung von Gehsteig zu Gehsteig aufgespannt. Die Beleuchtung soll aus ca. 30 % diffusem Raumlicht und 70 % auf den Boden gerichtetem Direktlicht bestehen. Dadurch kann der Raum selbst – insbesondere die Bäume – besser wahrgenommen werden. a b a Nachtsituation heute b Kompositorische Skizze Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_106 Weststadt Die entsprechenden Laternen sollen durch ihre Standorte die Platzfläche resp. deren räumliche Unterteilung symmetrisch hervorheben. Das Licht soll nutzungsgerecht warmweiß sein. Lichtfarben Platz 2‘700 - 3‘000 K Farbwiedergabe Ra > 70 Brunnen ca. 4‘200 K Wasser "wasserfarben" Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_107 Weststadt Christus-Kirche Die Christus-Kirche befindet sich am Mühlbur- ger Tor und wurde 1896 bis 1900 nach Plänen von Curjel & Moser als evangelische Kirche der Karlsruher Weststadt erbaut. Die Christuskirche wurde im Verlauf des 2. Weltkrieges schwer beschädigt. Sofort nach Ende des Krieges begann man mit dem Wieder- aufbau der Kirche. In den Jahren 1985 - 1988 bekam die Kirche wieder ihren ursprünglichen Turmhelm zurück. Der Turm der Christuskirche ist weithin sicht- bar. Der nähere Blick auf den Basis-Baukörper ist zu einem wesentlichen Teil von Bäumen verdeckt. Diesbezüglich soll der Turmhelm rundum mit kühlem Licht (4’200 – 6’000 K) beleuchtet werden. Die Geschichte erzählend soll der Glockenraum von innen heraus warm- weiß (2’200 – 3’000 K) leuchten. Der restliche Baukörper soll, wenn immer möglich, mittels einer zurückhaltenden sanften Allgemeinbe- leuchtung sichtbar gemacht werden. Hierzu ist in geeigneter Form die Beleuchtung des Vor- platzes mit einzubeziehen. Die Lichtsprache sollte grundsätzlich im Detail in Abstimmung mit der Beleuchtung des Rat- haus-West erfolgen, da diese als zusammenge- höriges Raum-Ensemble gelten. a b a Situation heute b Kompositorische Skizze Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_108 Weststadt Haydnplatz Der Platz und seine Bebauung entstanden 1904 bis 1913 von Heinrich Sexauer. Ange- lehnt an den aus England bekannten Crescent (einer der berühmtesten, der Royal Crescent, findet sich heute in der Stadt Bath) wurde die Platzbebauung im Halbrund geplant. Mieter der neu entstandenen Wohnungen wa- ren Rechtsanwälte, Direktoren, Fabrikanten, Bankiers, Architekten und Künstler, die alle- samt zum Großbürgertum zählten. Der Ausbruch des ersten Weltkriegs verhin- derte die Fertigstellung des Platzes. So blieb das Grundstück an der Mozartstraße etwa 40 Jahre unbebaut, was auch den Bau des zweiten Torbogens mit Brückenhaus (wie rechts an der Weberstraße) verhinderte. Auch der mittlere Torbogen fehlt bis heute. Ebenso fielen die geplanten Brunnenfiguren den Umständen zum Opfer. Die heute auf den Sockeln thronenden Figuren sind wesentlich kleiner als ursprünglich geplant. a a Situation heute Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_109 Weststadt Beleuchtung Eine eigentliche Fassadenbeleuchtung ist nicht zu empfehlen, da sich durch die Entstehungs- geschichte ein unterschiedlicher Baustil und Unfertiges ergeben hat. Eine sanftes Aufglim- men der Fassaden mittels Streulicht soll das Fassaden-Halbrund visuell zusammenbinden. Entsprechende Kandelaber sollen das Rund zusätzlich nachzeichnen und für zurückhalten- des Streulicht sorgen. Die Lichtfarbe soll sehr warm (2’200 – 2’700 K) sein. Ein Auszeichnen des im Rund verlaufenden Parkweges und der entsprechenden Bäume soll den Platzcharakter stärken. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die Bäume seitliches Licht (nicht von unten) erhalten, welches sogar leicht grünlich sein kann. Das Weglicht soll möglichst klar auf die Wegfläche begrenzt wer- den (Lichtfarbe 3’000 K). Die schimmernde Wassertreppe wie auch die Wasserflächen zeichnen mit kühlem Licht das räumliche Zentrum nach. Auf eine Aufhellung der Figuren ist zu verzichten. a a Kompositorische Skizze
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/projekte/lichtplan/HF_sections/content/ZZjW69R7NpwMlk/ZZjW6vH6R0fOkk/LP6.pdf
Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_80 Allgemein Priorität 2 - Kirche und Platz bei Berufsakademie Nordstadt Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_81 Nordstadt Allgemein Die Nordstadt ist der jüngste Stadtteil: Er ent- stand am 1. Januar 1996 aus Teilen der West- stadt, genauer aus dem ehemaligen US-Viertel Paul-Revere-Village und der Hardtwaldsiedlung. Eingegrenzt wird er im Osten und Süden von der Willy-Brandt-Allee, dem Adenauerring und der Moltkestraße. Im Westen erstreckt er sich bis zum Städtischen Klinikum und schließt auch den Alten Flugplatz mit ein. Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_82 Nordstadt Kirche und Platz bei Berufsakademie Die – die Kirche umgebende – Platzfläche bil- det in diesem, in erster Linie von Wohnraum definierten, Stadtteil ein wichtiges, räumliches Bindeglied zu den angrenzenden Gebäuden der Berufsakademie. Lichtgestaltung Der Platz selbst soll das Hauptbeleuchtungs- element sein, auf welchem – einem Kleinod gleich – die Kirche zurückhaltend aufschim- mert. Die Wege sollen mit tiefstrahlendem, nur auf den Boden gerichtetem Licht, warmweiss (2‘200 bis 3’000K) erhellt werden. Diese Licht- teppiche sollen im Sommerhalbjahr unter punktuell erleuchteten (ca. 4‘200 K) Baumkro- nen über den Platz führen. c b a a Luftbild b Luftbild c Beispielbild Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_83 Nordwest- stadt Allgemein Priorität 2 - Walther-Rathenau-Platz Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_84 Nordweststadt Allgemein Die städtische Besiedlung der Nordweststadt begann in den Zwanziger Jahren mit der „Eigen-Handbau-Siedlung“. Die eigentliche Nordweststadt ist relativ jung, sie entstand erst nach dem 2. Weltkrieg. Die offizielle Benennung und Anerkennung als Stadtteil erfolgte 1975. Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_85 Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz Konzept Im Zuge der Neuordnung des Walther-Rathe- nau-Platzes soll die Lichtgestaltung Lichtplan- gerecht aufgewertet werden. Die wichtigsten Weg-Zugänge sollen in war- mem Licht bodengerichtet ausgeleuchtet wer- den. Ziel ist eine klare Lichtführung mittels Lichtteppich. Die Leuchten sollen nach Mög- lichkeit kein Streulicht abgeben und sich in der eigenen Wahrnehmung stark zurücknehmen. Der Platzteil des Gemeindeplatzes soll in erster Linie von den vier dominierenden Bäumen in Platzmitte resp. deren Beleuchtung geprägt sein. c b a a Luftbild b Modellaufnahme c Kompositorische Skizze Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_86 Nordweststadt Der anschließende Marktplatz bietet die Mög- lichkeit einer eher künstlerisch orientierten Licht-Intervention (farbiges Licht, Projektionen etc.), welche jedoch von hohen Kandelabern ausgehen sollte, um die Flexibilität der Platz- nutzung nicht zu gefährden. Da der platzeinschliessende Baumgürtel Streulicht von der Straßenbeleuchtung erhält, sollen keine weiteren Beleuchtungselemente hinzugefügt werden. Ausser Gemeinde- und Marktplatz bleiben so die anderen Platzteile zurückhaltend dunkel, eingefasst von klaren Wegbeleuchtungen. Beispielbild Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_87 Oststadt Allgemein Energieeffizienz des Stadtteils Priorität 1 - St. Bernhard - Schlachthofareal Priorität 2 - Bahnbrücke über Durlacher Allee - Durlachertor Priorität 3 - Luther-Kirche Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_88 Oststadt Allgemein Die Oststadt entwickelte sich Ende des 19. Jahrhunderts zunächst auf dem Gelände der ehemaligen Hofküchengärten. Als die geome- trisch angelegten Gärten überflüssig wurden, plante man ein Quartier für Handwerker. Die ersten Straßen der Oststadt legte man als vornehme Alleen an, die sternenförmig vom Durlacher Tor ausgingen. Dieses Prinzip gab man jedoch wieder auf und ließ auch kurven- förmige Straßen zu. Auch der einheitliche Stil der Häuser wurde nach und nach individueller. Die Oststadt wurde jedoch von Beginn an auch durch große Industriebetriebe geprägt, welche in großzügigen Fabrikgebäuden produzierten. So war dieser Stadtteil immer sehr heterogen und ist es auch heute noch. Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_89 Oststadt Energieeffizienz des Stadtteils Dieser kurze Überblick zeigt die in diesem Stadtteil hauptsächlich verwendeten Lichtquellen und stellt den Stand Januar 2006 gemäß den Stadtwerken Karlsruhe dar. Leuchtstofflampe 58 % 1439 St. Natrium Dampflampe 39 % 962 St. Halogen Metalldampflampe 0 % 0 St. Quecksilber Dampflampe 3 % 94 St. Bewertung Geringer Anteil an unwirtschaftlichen Quecksil- berdampflampen mit geringer Lichtausbeute. Es ist jedoch ein Austausch der Quecksilber- dampflampen durch wirtschaftlichere Natrium- dampf-Hochdrucklampen oder Halogen-Metall- dampflampen zu prüfen. Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_90 Oststadt Bernharduskirche (St. Bernhard) Die Bernharduskirche bildet den Abschluss der Kaiserstraße gegen Osten und somit den Ge- genpart zum Reiterstandbild (Kaiserdenkmal) auf dem Kaiserplatz. Sie ist mit 93 m das höchste Gebäude der Stadt. Die Bernharduskirche ist nach dem Seligen Bernhard (Bernhard II. von Baden) benannt, dessen Standbild auch außen unterhalb der Turmuhr angebracht ist. Um die Kaiserstraße in ihrer Gesamtheit zu fas- sen, soll der Kirchenkörper selbst zurückhal- tend flächig und umfassend beleuchtet werden (Lichtfarbe 2’000 bis 2’700K). Der Kirchturm nimmt neben dem räumlichen Abschluss eine wichtige Funktion als städt- ischer Orientierungspunkt ein. Er soll in etwas brillianterem Licht (3’000K, Ra > 80) als der Kirchenkörper und über seine gesamte Höhe (inkl. Turmdach und –spitze) aufleuchten. Um gleichzeitig der Architektur gerecht zu werden, ist hierfür eine detaillierte Beleuchtungs- sprache anzustreben. Zur Identitätsstärkung soll die Beleuchtung der Bernhard-Figur subtil abgesetzt werden (Licht- farbe ca. 4’000 K). a b a Situation heute b Kompositorische Skizze Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_91 Oststadt Durlacher Tor Das Durlacher Tor war lange Zeit (1772-1875) die östliche Grenze der Stadt. Heute ist es eine verkehrsumtoste Kreuzung, welche einen der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte im Karlsru- her Stadt- und Straßenbahnnetz darstellt. Der Platzraum selbst ist aus Fußgänger- und Autofahrersicht kaum wahrnehmbar, da sich der Raum in eine Vielzahl von Einzelräumen aufteilt. Diese Problematik erhöht sich bei Nacht, da die Raumwahrnehmung von einer hohen Zahl verschiedenster Lichtpunkte (Lichtsignale, Stra- ßenleuchten, Werbung etc.) überlagert wird. Beleuchtungskonzept Im Zuge einer Kombilösung wird eine neue Platzgestaltung als auch eine neue Verkehrs- führung angestrebt. Da ein Einfluss auf das Gesamtkonzept der Straßen-Führungsbeleuchtung gegeben ist, soll die Platzgestaltung darauf abgestimmt werden. a b c a Luftbild b Beispielbild "Begrenzungselement" c Prinzipbild Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_92 Oststadt Die in der Platzmitte liegende Grünzone soll ein ganzjährlich funktionierendes, leuchtendes „Begrenzungselement“ erhalten. Hohe, farbig leuchtende Säulen verbessern die visuelle Führung bei Tag und Nacht. Die Farbe ist klar von den vorhandenen Signalfarben ab- zuheben (zum Beispiel Türkis oder Rosa). Eine klarere Begrenzung der Straßenbeleuch- tung auf die eigentliche Verkehrsfläche ist zu prüfen. Das Haltestellen-Häuschen ist von einzelnen Lichtpunkten zu „befreien“ und – seiner Archi- tektur entsprechend in Dach und Grundkörper aufgeteilt – großflächig und gleichmäßig zu erhellen. Die visuelle Führung Richtung Innenstadt soll verbessert werden, indem einerseits die Grund- lichtfarbe (3’000 K) der Kaiserstraße bis zum Durlacher Tor weiter geführt wird und anderer- seits der Übergang von der Platzseite her mit einer Beleuchtung der Eckgebäude betont wird. a b a Luftbild b Prinzipbild Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_93 Oststadt Schlachthofareal Das Schlachthofareal – auf welchem der ursprüng- liche Betrieb 2006 eingestellt wurde - besteht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gebäude. Ein we- sentlicher Teil der Fassaden besteht aus rötlichem Sandstein, weit ausladenden Dächern und Jugend- stilelementen. Das Areal stellt einen wichtigen Ort der Karlsruher Stadtgeschichte dar und soll einen „visuell stärke- ren Auftritt“ bei Abend und Nacht erhalten. Die Beleuchtung soll der Entwicklung zum Kultur- zentrum Rechnung tragen. So soll einerseits die Architektur angemessen her- vorgehoben werden, als aber auch die Stimmung „Industrieareal“ erlebbar bleiben. Dem Kulturgedanken entsprechend bieten sich vereinzelt auch die Möglichkeiten für „Licht-Instal- lationen“. Der Geschichtsträchtigkeit entsprechend sollte die allgemeine Beleuchtung in warmweißen Licht- farben (2’500 bis 3’000K) beleuchtet werden. a b c a Blick auf das Schlachthofareal b Beispielbild "Licht-Installation" c Vorentwurf Projekt Schlachthofareal Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_94 Oststadt Bahnbrücke über Durlacher Allee Die Bahnbrücke bei der Durlacher Allee steht räumlich stellvertretend für den verkehrstech- nischen Bruch der Achse Kaiserstraße-Durlach resp. stellt den Übergang zum Ostring dar. Um dies noch klarer ersichtlich zu machen, soll die Brückenuntersicht beleuchtet werden. a b a Situation heute b Fotomontage Lichtplan Karlsruhe 15 | 09 | 09 S_95 Oststadt Luther-Kirche Höhe und Lage der Kirche machen diese zum gut ersichtlichen Endpunkt der Achse Zäh- ringerstraße. Die Beleuchtung soll – auch im energetischen Sinne – sich zurücknehmen und sich auf Turm- Dach, Turm-Rillen und inneres Glasfenster- resp. Zugangslicht beschränken. Lichtfarbe Glasfenster ca. 4’000 K Turm 2’700 - 3’000 K Zugänge 3’000 K a b a Situation heute b Kompositorische Skizze
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/projekte/lichtplan/HF_sections/content/ZZjW69R7NpwMlk/ZZjW6vzM9u71mQ/LP5.pdf
Flächenentwicklung Markgraf Karl-Wilhelm hat Karlsruhe in den Wald hinein ge- gründet. Dies führte zwangsläufig dazu, dass im Verlauf der Stadtentwicklung viel Wald geopfert werden musste. Auch der Fasanengarten blieb von dieser Entwicklung nicht verschont. Schon ab 1779 entwickelte sich von Süden her die Bebauung in den Park hinein. Damals wurde ein Zeughaus errichtet. Es folg- ten der Bau der Dragonerkaserne, der Bau eines Reithauses mit Reitplatz und Stallungen, der Bau einer Bürgerschule, des Realgymnasiums, des Durlacher-Tor-Platzes, der Fasanengar- tensiedlung und weiterer Wohnhäuser. Die größten Flächen- verluste verursachten ab 1825 der Bau und die Entwicklung der Universität. Aufgrund dieser Entwicklung sind von der in der Blütezeit des Fasanengartens etwa 110 Hektar umfassenden Fläche heute nur noch 44,9 Hektar übrig geblieben. Luftbild: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 2008 Der Wald-Distrikt Fasanengarten mit den zwei Abteilungen „Hirschbrunnen“ und „Grabkapelle“. Der Fasanengarten heute Erholung Nach seiner endgültigen Öffnung für die Bevölkerung im Jah- re 1918 stellt die Erholung der Karlsruher heute die wichtigste Funktion des Parkwaldes Fasanengarten dar. Hohe Besucher- zahlen belegen dies täglich von Neuem. Spaziergänger, Jogger, Studierende und die vielen Sonnenhungrigen, die an Sommer- tagen die Bocksblöße bevölkern, schätzen ihn gleichermaßen. Auch stellen seine Wege für Radfahrer und Fußgänger „grüne“ Verbindungen von den nordöstlichen Karlsruher Stadtteilen in die Innenstadt dar. Mit der Schlossgartenbahn kann man den Schloss- und den Fasanengarten auf besonders gemütliche Weise durchqueren. Sie wurde 1967 anlässlich der Bundes- gartenschau in Betrieb genommen und blieb den Karlsruhern anschließend erhalten. Ihr Bahnhof liegt im Schlossgarten am Eingang zum alten Botanischen Garten. Auch der große, bei Kindern und Eltern sehr beliebte („Robinson“-) Spielplatz ent- stand anlässlich der Bundesgartenschau. Er wird vom Garten- bauamt unterhalten. Kleinbahn im Fasanengarten (Foto: Lutz Chmelik) Ökologie und Naturschutz Der Fasanengarten spielt aber auch eine bedeutsame Rolle für den Natur- und Artenschutz im stadtnahen Bereich. Aus diesem Grunde ist er Teil des Landschaftsschutzgebietes „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ sowie Flora-Fauna-Habi- tatgebiet und zum Teil auch Vogelschutzgebiet innerhalb des europäischen Natura 2000 - Gebietes. Die bis zu 360 Jahre alten Eichen bieten wertvollen Lebens- raum für seltene Insekten, wie zum Beispiel den geschützten Eichen-Heldbock, der sich vorzugsweise im Holz alter, sonnig stehender Eichen entwickelt. Einst weit verbreitet, ist sein Vorkommen in Deutschland auf wenige punktuelle Lebensräume geschrumpft. Aufgrund der Wärmegunst des Rheingrabens und der großen Zahl von alten Eichen in den Parks und Wäldern der Stadt wurde zunehmend die Bedeutung von Karlsruhe für wärmeliebende Käferarten an alten Eichen, insbesondere für den Heldbock erkannt. Diese al- ten Eichen wurden in den vergangenen Jahren und Jahrzehn- ten mit großer Sorgfalt von Forstverwaltung, Gartenbau- und Umweltamt betreut. Die dau- erhafte Erhaltung und Nach- zucht der Eichen ist dabei ein festes Ziel. Großer Eichen- oder Heldbock (Cerambyx cerdo) (Foto: Claus Wurst 2009) Neben dem Naturschutz erfüllt der Fasanengarten zusammen mit dem nördlich anschließenden Hardtwald auch wichtige klimatische Ausgleichsfunktionen. Die zusammenhängende Waldfläche bildet eine Frischluftschneise für Karlsruhe. Gerade in den schwülen Sommermonaten wirkt sich der Wald durch den Temperaturausgleich sehr positiv auf das Lokalklima aus. Messungen haben an einem Sommertag Temperaturunter- schiede zwischen Wald- und Stadtbereich von 6 Grad Celsi- us ergeben! Botanisch Interessierte finden im Fasanengarten eine Vielfalt von einheimischen, eingebürgerten und exotischen Baum- und Straucharten. Neben den einheimischen Arten Traubeneiche, Spitzahorn, Hainbuche, Waldkiefer, Rotbuche, Kirsche, Edelkastanie, Ulme, Europäische Lärche, Bergahorn, Winterlinde, Rosskastanie, Birke und Eibe finden sich eingebür- gerte Arten wie Roteiche, Robinie, Douglasie, Schwarzkiefer, Platane, Abendländischer Lebensbaum und Exoten wie Ging- ko, Mammutbaum (Sequoiadendron), Urweltmammutbaum (Metasequoia), Lederhülsenbaum, Blasenbaum, Götterbaum, Blauglockenbaum, Trompetenbaum, Tulpenbaum, Silberahorn, die Goldlärche, Japanische Sicheltanne, Krimlinde, Atlaszeder und viele andere. Während eines herbstlichen Spaziergangs über die Bocksblö- ße zeigt die Laubfärbung sehr schön, wie sorgsam die Pflanz- orte der Bäume farblich aufeinander abgestimmt wurden. Waldpflege Damit der Fasanengarten auch künftig den an ihn ge- stellten Anforderungen ge- recht werden kann und sei- nen ihm eigenen Charakter erhält, ist es notwendig, dass der Mensch pflegend und steuernd in die Waldbestände eingreift. Diese Pflegemaßnahmen werden von Mitarbeitern der Forstabteilung im Liegenschaftsamt im Auftrag vom Forst Baden-Württemberg durchgeführt. Ziel aller forstlichen Maß- nahmen ist die Erhaltung und Förderung des parkartigen Cha- rakters des Waldes. Dazu sind sowohl die kleinflächige Erneu- erung überalterter Bestände als auch die Pflege von Kulturen und Jungbeständen erforderlich. Dabei haben die Pflegemaß- nahmen immer auch das Ziel, seltene Baumarten zu fördern und vielfältige Mischbestände zu schaffen. Neben den forstlichen Tätigkeiten erfüllen die Mitarbeiter der Abteilung Forst umfangreiche landschaftspflegerische Aufga- ben. Sie halten die Erholungseinrichtungen in Ordnung, pfle- gen die offenen Rasenflächen sowie den Hirschbrunnen und säubern den Parkwald von Abfällen, die leider von zahlreichen Besuchern zurückgelassen werden. Schilder weisen auf das Grill- und Feuerverbot auf den Rasenflächen hin. Stadtgrundriss, entworfen 1718 von Johann Friedrich von Batzendorf, eingezeichnet sind in paralleler Anordnung drei Kirchen Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Grab- kapelle Der Fasanengarten Hirschbrunnen Fo to : L ut z C hm el ik Der Fasanengarten In unmittelbarer Nähe des Stadtzentrums von Karlsruhe er- streckt sich zwischen Campus Süd des Karlsruher Instituts für Technologie KIT (Universität), Schlossgarten, Wildparkstadion und Klosterweg der Parkwald „Fasanengarten“. Ursprung und Entwicklung des Fasanengartens sind untrenn- bar mit der Geschichte der Stadt Karlsruhe verbunden. So spiegeln sich in seinem Wandel die jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten wider. Heute bildet der Fasanengarten eine grüne Oase für Erholung suchende Menschen inmitten einer pulsierenden Großstadt. Vom Hofjagdrevier zum Parkwald Entstehung Wo sich heute täglich Tausende von Menschen aufhalten, er- streckte sich bis vor nahezu 300 Jahren ein zusammenhängen- des Wald- und Jagdgebiet der Markgrafen von Baden-Durlach. Doch noch vor der Gründung Karlsruhes begann Markgraf Karl- Wilhelm (1679 - 1738) einen ehrgeizigen Plan umzusetzen: Im geliebten Jagdrevier wurden zunächst 300 Morgen Wald (75 Hektar) für einen Fasanengarten umzäunt. Das westlich davon gelegene Waldareal wurde zu einem Lustgarten und einem Tiergarten im französischen Stil umgestaltet. Auf einer Wald- lichtung im Fasanengarten, der „Bocksblöße“, wurde 1714 ein kleines Jagdhaus errichtet und damit der Grundstock für die Fasanerie gelegt. Nachdem die notwendigen Einrichtungen ge- schaffen waren, mussten aus dem ganzen Land Tiere an den Markgrafen abgeliefert werden. Parallel dazu wurde Wald gero- det, um Platz für das neue Residenzschloss zu schaffen. Wei- tere Rodungen erforderte die Anlage der nördlichen Fächeral- leen zur Erschließung des Waldes. Als der Markgraf 1718 das neue Schloss Karlsruhe bezog, standen Fasanengarten, Tier- und Lustgarten schon in voller Blüte. Die Aufsicht über die Fasanerie hatte der „Fasanenmeister“, dessen Beruf von Generation zu Generation weiter vererbt wur- de. Alle notwendigen Gebäude lagen um die Bocksblöße. Auch die heute noch vorhandenen chinesischen Teehäuschen ent- standen ursprünglich als Feldhühnerhäuschen „à la chinoise“. Plan über den Herrschaftlichen Fasanengarten aus dem Jahr 1757 (Foto: Stadtarchiv Karlsruhe) Zu Beginn umgab ein Holzzaun, später eine 3 Meter hohe Mau- er aus Sandsteinen den Fasanengarten (Bau: 1768 - 1773). Sie ist heute nur noch in Teilen erhalten. Umgestaltung Markgraf Karl-Friedrich (1728 - 1811), Enkel Karl-Wilhelms und ab 1806 Großherzog von Baden, ließ anstelle des baufälligen Jagdhauses 1765 ein zweistöckiges Jagdhaus mit „chinesi- schem Dach und figurierter Fassade“ errichten – das Fasanen- schlösschen. Die Pläne stammten von Friedrich von Keßlau, der auch das Karlsruher Residenzschloss entworfen hatte. Der Markgraf fand so sehr Gefallen daran, dass er es wenig spä- ter als Jagd- und Lustschloss ausbauen und für die Fasanerie neue Gebäude errichten ließ. Unter Markgraf Karl-Friedrich er- lebte der Fasanengarten einen weiteren Aus- und Umbau. Der damals im westlichen Teil des heutigen Schlossparks gelege- ne Tiergarten wurde aufgehoben und nach dem herrschenden Zeitgeschmack in einen englischen Garten umgestaltet mit of- fenen Rasenplätzen und malerischen Baumgruppen. Anstelle dieses Tiergartens legte man im nördlichen Teil der Fasanerie einen Tierpark mit Hirschen, Rehen und „bengalischem Wild- bret“ an. Weiter nördlich entstand der Biberpark mit einer Reihe von Teichen. Dort kann man heute noch die „Biberburg“ erkennen. Ehemalige Biberburg im Fasanengar- ten (Foto: Martin Schwarz, Stadtwiki Karlsruhe) Die baumumstandenen Senken, die man heute im Gelände vorfindet, waren ehemals Wildschweinsuhlen. Diese Mulden sind nach der Tulla‘schen Rheinkorrektur durch die Grund- wasserabsenkung ausgetrocknet. Wie bereits der innerhalb des westlichen Schlosszirkels liegende Tiergarten wurde das Waldgartenstück um den neuen Tierpark und die Fasanerie un- ter Gartenbauinspektor Friedrich Schweickhardt in einen engli- schen Garten umgestaltet mit vielen ausländischen Baum- und Straucharten, Garten- und Lusthäuschen sowie künstlichen Tempelruinen. Insbesondere zwischen 1780 und 1790 wurden die Bepflanzungen des Parks fortgesetzt, wobei großer Wert auf Perspektiven, Farbunterschiede sowie Licht- und Schatten- wechsel gelegt wurde. Bocksblöße mit chinesischen Teehäuschen aus dem Jahre 1764 (Foto: Matthias Hoffmann, Forstliches Bildungszentrum) Schließung der Fasanerie Bis 1865 war die Fasanerie auf mehrere tausend Tiere ange- wachsen und hatte dem fürstlichen Hof weitreichendes Ansehen gebracht. Die Kosten waren jedoch dermaßen an- gewachsen, dass sich der Hof 1866 schließlich entschloss, die Fasanenzucht ganz aufzugeben. Auch der Tierpark wurde aufgelöst und das gesamte Areal umgestaltet. Ruhe und Stille zogen in den Fasanengarten ein. Für die großherzogliche Fa- milie wurde er nun ein Ort der Erholung und Entspannung. Das Familienleben spielte sich im Park ab, das Schlösschen wurde als Prinzenschule und für kleine Gesellschaften auserwählter Gäste genutzt. Zwischenzeitlich beherbergte es im Krieg 1870/71 ein Laza- rett. Ein heute noch sichtbares Zeichen der Verbundenheit der großherzoglichen Familie mit dem Park ist die Grabkapelle im neugo- tischen Stil, die 1896 vollendet wur- de. Sie steht an der Kreuzung von Klosterweg und Lärchenallee. Es werden regelmäßige Sonderführun- gen angeboten (Info: www.schloes- ser-magazin.de/de/schloesser-und- gaerten). Großherzogliche Grabkapelle aus dem Jahre 1896 (Foto: Lutz Chmelik) Durch den Fasanengarten führte auch die Flucht des letzten badischen Großherzogs Friedrich II. am Abend des 11. No- vember 1918, als in den Wirren der Revolution das Schloss beschossen wurde. Mit der Abdankung Friedrichs am 22. No- vember 1918 wurde Baden zur Republik und der Fasanengar- ten auf Dauer für die Öffentlichkeit freigegeben. Entwicklung zum Parkwald Ab 1923 wurde der Fasanengarten als Parkwald von der badi- schen, später von der Baden-Württembergischen Landesforst- verwaltung betreut. Seit der Verwaltungsreform 2005 ist seine Pflege und Erhaltung an die untere Forstbehörde der Stadt Karlsruhe als Betriebsteil von Forst Baden-Württemberg über- gegangen. Das Fasanenschlösschen beherbergt seit 1926 die Staatliche Forstschule Karlsruhe, heute Forstliches Bildungs- zentrum des Landesbetriebes Forst Baden-Württemberg. 1967 war der westliche Teil des Fasanengartens als zentraler Be- reich in die Bundesgartenschau Karlsruhe einbezogen. Damals wurde er mit einer Vielzahl von Einrichtungen für Spiel, Sport und Erholung versehen, die zum größten Teil wieder abgebaut wurden. Heute ist der stadtnahe Parkwald ein äußerst belieb- ter und intensiv genutzter Erholungs- und Freizeitraum. An die geschichtsträchtige Vergan- genheit als Fasanerie und Wildpark erinnern nur noch die wenigen historischen Gebäude und die Namen von Wegen und Alleen. Fasanenschlösschen aus dem Jahr 1765 (Foto: Lutz Chmelik) GESCHICHTE DES FASANENGARTENS 1711 1714 1715 1765 1790 1825 1860/65 1866 1896 1918 1923 1926 1967 heute Markgraf Karl-Wilhelm von Baden-Durlach gibt den Auftrag zur Anlage eines Fasanengartens und Wildparks im Hardtwald Bau eines einstöckigen Jagdhauses an der „Bocksblöße“ und Einrichtung der Fasanerie Gründung der Stadt Karlsruhe Bau des Fasanenschlösschens Umgestaltung des Fasanengartens in eine engli- sche Parkanlage Gründung der Technischen Hochschule auf dem Gelände des Fasanengartens Höhepunkt der Entwicklung der Fasanerie und des Wildparks mit mehreren tausend Tieren Auflösung der Fasanerie und des Wildparks aus Kostengründen Fertigstellung der großherzoglichen Grabkapelle Öffnung als Park für die Bevölkerung Übergang der Betreuung des Parkwaldes „Fasa- nengarten“ an die Forstverwaltung Fasanenschlösschen wird Sitz der Staatlichen Forstschule Karlsruhe Einbeziehung des Fasanengartens in die Bundes- gartenschau Karlsruhe Parkwald Fasanengarten Weitere Informationen zum Fasanengarten unter: Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Abteilung Forst Weinweg 43 76131 Karlsruhe Telefon: 0721 133-7353 E-Mail: forst@la.karlsruhe.de Markgraf Karl-Wilhelm von Baden-Durlach (1679-1738) Aus einem Kupferstich von Andreas Reinhard, Staatliche Kunsthalle Karlsruhe www.forstbw.de
https://www.karlsruhe.de/b3/freizeit/gruenflaechen/parks_gruenanlagen/fasanengarten/HF_sections/content/ZZkSp2jjpIBwLS/flyer_fasanengarten.pdf
Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge 1 Karlsruher stadthistorische Beiträge Nr. 114·17. März 2017 Wilhelm Ludwig von Baden-Durlach Literarisch Interessierte in Karlsruhe wissen, dass die Dichterin Marie Luise Kaschnitz eine Ge- borene von Seldeneck war. Die mit der Geschichte des Karlsruher Brauwesens vertrauten Biertrinker kennen den Namen einer der ältesten Karlsruher Brauereien: von Seldeneck. Nur wenige aber wis- sen wohl, dass der Siegfried-Brunnen auf dem Richard-Wagner-Platz eine Stiftung von Wilhelm Rudolf von Seldeneck ist und das dortige Wohn- viertel mit der Seldeneckstraße auf dem vorma- ligen Seldeneck‘schen Freigut entstand. Das alles hat seinen Ursprung in einer nicht standesgemäßen Ehe des Wilhelm Ludwig von Baden-Durlach. Er war der jüngere Bruder des späteren Mark- grafen Karl-Friedrich. Ihr Vater, Erbprinz Fried- rich, verstarb kurz nach der Geburt von Wilhelm Ludwig (*14. Januar 1832). Da die Mutter Anna Charlotte an einer Gemütskrankheit litt, erzog Großmutter Markgräfin Magdalena Wilhelmine die beiden Prinzen in der Karlsburg in Durlach. Zur weiteren Ausbildung besuchten diese 1743 – 1745 die Académie Lausanne und reisten dann nach Paris und in die Niederlande. Während Karl Friedrich 1746 zur Übernahme der Regentschaft nach Karlsruhe zurückkehrte, blieb Ludwig Wil- helm beim Bruder seiner Mutter, Wilhelm Carl Heinrich Friso, dem späteren Erbstatthalter der Vereinigten Provinzen der Niederlande. Er be- gann eine Militärlaufbahn und wurde 1753 Statt- halter der niederländischen Provinz Gelderland mit Sitz in Arnheim. Außer in den Niederlanden weilte Ludwig Wil- helm seit den 1760er Jahren als Geheimer Rat und Oberstallmeister auch am Badischen Hof. Hier heiratete er 1765 – damals bereits Vater einer Tochter – mit Erlaubnis des Markgrafen die bür- gerliche Christine Schortmann, die 1740 in Balin- gen geborene Tochter eines Kastellans. 1766 kam ein Sohn zur Welt. In der Folgezeit entwickelte sich der Soldat in Mühlburg zum Unternehmer. Er begann Ländereien zu kaufen, gründete 1769 ei- ne Krappfabrik und 1770 eine erfolgreiche Bier- brauerei. Ziel dieses Engagements war es, auf dem ausgedehnten Grundbesitz ein Freigut für seine Gemahlin zu schaffen. Dies war die Voraus- setzung dafür, sie und damit auch die Kinder in den Adelsstand zu erheben. 1777 erhielt Christine Schortmann durch den Markgrafen als Freifrau von Seldeneck den Namen eines 1583 ausgestor- benen fränkischen Geschlechts. Als Wilhelm Ludwig am 17. Dezember 1788 starb, führte seine Frau die Brauerei und die Land- wirtschaft erfolgreich durch die kriegerischen Wirren der folgenden Jahre bis zu ihrem Tod 1804. Ihr Sohn Ludwig Wilhelm heiratete 1795 Auguste Adelheid Freiin von Bothmer. Mit ihren zehn Söh- nen wurden sie die Stammeltern eines weitver- zweigten adligen Familienclans. Manfred Koch 1732 – 1788 Foto: Stadtarchiv Fortsetzung Seite 2 In der Vorkriegszeit hat der damalige Karlsru- her Oberkantor Simon Metzger zahlreiche Texte und Noten aus dem Synagogengottesdienst hand- schriftlich festgehalten. Ein solches Buch hat Po- gromnacht, Flucht, Exil und mehrere Besitzer- wechsel überstanden und wird nunmehr im Stadt- archiv Karlsruhe verwahrt. Nach dem Novemberpogrom 1938 war offen- kundig, dass es unter den braunen Machthabern kein jüdisches Leben mehr in Deutschland geben würde. Die jüdischen Männer wurden ins KZ Dachau gesperrt. Niemand wusste, wie lang die Haft dauern würde. Nach einigen Wochen kam wieder frei, wer sich verpflichtete, das Land zu verlassen. Auch Simon Metzger erging es so. Im Februar 1939 ist seine Tochter Ilse mit Familie nach Luxemburg ausgewandert. „Meine Eltern aber glaubten, dass es ihre Pflicht sei, bei der Ge- meinde zu bleiben“, so schrieb Ilse Schwarz 1988 in einem Brief an Oberbürgermeister Gerhard Sei- ler. „Aber ungefähr ½ Jahr später wurde ihnen mitgeteilt sofort abzureisen, da man die Juden de- portieren würde. Da es ein Samstag war, wollte mein Vater nicht gehen, aber selbst der Rabbiner [Dr. Hugo Schiff] drängte sie zu gehen.“ Simon Metzger hatte von 1914 bis 1939 das Amt des Vorbeters und Religionslehrers der Israeli- tischen Gemeinde in der Kronenstraße inne. Si- mon und Marie Metzgers konnten im allerletzten Moment vor Ausbruch des Krieges zu Tochter und Schwiegersohn nach Luxemburg ausreisen. Im Juni 1941 verließ das Ehepaar endgültig Europa, per Schiff von Barcelona nach New York, zu ihrem Sohn Alfred in Queens. Ilse und Ernst Schwarz ka- men im August 1941 auf der gleichen Route nach. Die von deutschen Juden gegründete Congregati- on Emes Wozedek im New Yorker Stadtviertel Washington Heights beschäftigte Simon Metzger noch einige Jahre als Kantor an den Hohen Feier- tagen. Zeugnis jüdischer Kultur jetzt im Stadtarchiv Das Notenbuch des Karlsruher Oberkantors Simon Metzger von Christoph Kalisch Für die in Deutschland Verbliebenen wurde die Lage verzweifelt – im Oktober 1940 mussten über 900 jüdische Karlsruher/-innen den Weg nach Gurs antreten. Neben vielen anderen haben Si- mon Metzgers Schwager Eugen Bruchsaler, sein Kantorenkollege Siegfried Speyer und sein Amts- nachfolger Jakob Wechsler ihr Leben in den La- gern der Nazis in Osteuropa verloren. Herkunft und Werdegang Simon Metzgers Simon Metzger, 1878 als jüngster Sohn des Han- delsmanns Abraham Meyer Metzger und seiner Frau Jeanette (Jette) geborene Geismar in Non- nenweier – heute Schwanau – bei Lahr geboren, war zunächst Vorbeter, Religionslehrer und Schächter der Israelitischen Gemeinde in Sulz- burg im Markgräflerland. Er schloss die Ehe mit Marie Bruchsaler, Tochter des dortigen Hauptleh- rers Joseph Bruchsaler und der Berta geborene Baer. Später wechselte Kantor Metzger nach Bret- ten; die beiden Kinder Ilse und Alfred kamen dort 1908 beziehungsweise 1911 zur Welt. Im August 1914 übernahm er die Kantorenstelle bei der Ge- meinde Kronenstraße in Karlsruhe und wurde auch Religionslehrer an den Schulen der Stadt. Er diente als Soldat im Ersten Weltkrieg und kehrte im November 1918 nach Karlsruhe zurück. 1925, zum 50-jährigen Bestehen der von Josef Durm erbauten Synagoge in der Kronenstraße, wurde Metzger vom Synagogenrat zum Oberkan- tor ernannt. Als geschulter Tenor gab Simon Metz- ger auch Konzerte. Beispiele aus seinem Reper- toire sind in zeitgenössischen Zeitungsberichten erwähnt, so die traditionelle Sabbathymne „Lecha Dodi“ mit der Musik von Louis Lewandowski; ei- ne Arie aus Mendelssohns „Elias“ und die „Ke- duscha“, ein gesungenes Gebet aus der Liturgie, komponiert von dem christlichen Dirigenten, Chor- und Musikschulleiter Theodor Munz, der samstags in der Kronenstraße die Orgel spielte – jüdischen Organisten wäre es am Schabbat nicht erlaubt zu arbeiten. Bis um 1933 wohnte das Ehe- paar Metzger in der Kronenstraße 15 neben der Synagoge, die Jahre bis zur Auswanderung im Gemeindehaus Herrenstraße 14. Das handschriftliche Notenbuch Nach der „Kristallnacht“ im November 1938 be- mühte sich das Jüdische Wohlfahrtsamt, für we- nigstens ein Kind aus jeder Familie einen Pflege- platz in England zu organisieren. An Stelle seiner 14-jährigen Schwester gelangte so der bereits 18-jährige Bernhard (Efraim Ber) Färber im Früh- jahr oder Sommer 1939 in Sicherheit und ging später in die USA. Vater Josef Färber war wenige Wochen zuvor in sein Geburtsland Polen abge- schoben worden, Sylvia und die Mutter folgten dem Vater im Sommer 1939 nach Krakau. Beide Eltern kamen in Polen um, die Schwester über- lebte Auschwitz und zog später auch nach Ameri- ka. Nach seiner Schulzeit auf dem Karlsruher Humboldt-Realgymnasium – wo er vermutlich Si- mon Metzgers Schüler war – hatte Bernhard noch 1937 in Würzburg das Israelitische Lehrerseminar Oberkantor Metzger, wohl USA nach 1941. Foto: Leo Baeck Institute, New York 4 Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge Herausgeber / Redaktion: Dr. Manfred Koch Herstellung: Badendruck „Blick in die Geschichte“ online ab Nr. 61/2003 unter: www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/ blick_geschichte/ausgaben.de Es ist das älteste Grab auf dem Karlsruher Hauptfriedhof, weit älter noch als die herrliche Parkanlage selbst: die Ruhestätte des ehemaligen Geheimrats Christian Dieterich Stadelmann. Ver- lässt man den herrschaftlichen Eingangsbereich des Friedhofes, den von Josef Durm gestalteten Campo Santo, durch den rechten Torbogen, steht der mächtige Sandstein etwas versteckt gleich links an der Außenmauer der Großen Friedhofs- kapelle. Einige Steinplatten führen zu dem Grab- mal, jedoch ist dies längst nicht der erste Bestat- tungsplatz Stadelmanns, sein Grab befand sich zeitweise auf jedem der christlichen Friedhöfe der Stadt. Christian Dieterich Stadelmann wurde am 28. April 1673 auf Schloss Altenburg – zu jener Zeit der Stammsitz der Herzöge von Sachsen-Alten- burg – im heutigen Thüringen geboren. 1694 trat Stadelmann in den Kriegsdienst, aus dem er vier Jahre später zurückkehrte, 1700 wurde er durch den damaligen Markgrafen Friedrich Magnus an den Badischen Hof nach Durlach berufen. Er war zunächst für die Erziehung des jüngsten Prinzen Christoph zuständig und leistete ab 1706 mit dem Erbprinzen Karl Wilhelm während des Pfälzer Erbfolgekrieges erneut Kriegsdienst. Nach dem Tod von Friedrich Magnus übernahm Karl Wil- helm die Regentschaft und beschloss bald, die Re- sidenz aus dem beengten Durlach in die Neugrün- dung Karlsruhe zu verlegen. Stadelmann, längst engster Vertrauten des Markgrafen, wurde 1713 zum Geheimen Rat ernannt. In dieser Funktion war er als Vertreter Badens beispielsweise 1714 bei den Friedensgesprächen nach dem Spa- nischen Erbfolgekrieg beteiligt. 1719 machte er besonders von sich reden, da er sich vehement ge- gen die Wünsche der katholischen Kirche – Bau eines eigenen Gotteshauses in der Lammstraße mit dazugehörigem Friedhof, das Recht auf die Abhaltung von Gottesdiensten, auf Glockenge- läut, auf öffentliche Prozessionen, auf den Bau eines kleinen Kapuzinerklosters und den Erhalt einer Fruchtbesoldung, eines Zehnten – aus- sprach. Stadelmann sah darin einen Verlust mark- gräflicher Herrschaft im eigenen Lande und sorgte somit indirekt dafür, dass statt der geplanten Kir- che ein Brunnenhaus mit Turm als Pendant zur Re- formierten Kirche entstand. Als der Geheime Rat starb, wurde er auf dem damaligen Friedhof bei- gesetzt. Der lutherische Gottesacker befand sich zu je- ner Zeit auf dem Gelände des heutigen Markt- platzes hinter der Concordienkirche. Dort wurde Stadelmanns Grab, schon mit dem noch heute er- haltenen Gedenkstein, angelegt. Da dieses Ge- lände der seit 1760 geplanten Stadterweiterung nach Süden im Wege lag, fanden die sterblichen Überreste des hochgeachteten Staatsdieners samt dem reich gestalteten Grabstein 1809 eine neue Ruhestätte auf einem neuen Friedhof. Der lag am Ende der östlichsten der Strahlenachsen, der Waldhornstraße, außerhalb der bisherigen Stadt- grenzen. Leider bot auch dieser Friedhof für die wachsende Stadtbevölkerung nicht ausreichend Raum, so dass schon 1874 an einem Feldweg nach Rintheim ein neuer Friedhof entstand, der erste kommunale Parkfriedhof Deutschlands. Der alte Friedhof an der heutigen Kapellenstraße blieb zu- nächst zwar noch bestehen, wurde aber im Laufe der Zeit durch die umliegende Bebauung einge- holt und stellenweise aufgelöst. Da es galt, die hi- storische Grabanlage Stadelmanns zu schützen, verlegte man sie 1890 an den heutigen Standort. Der große, rote Sandstein ist in klassizistischer Bauweise mit einer Grabtafel gestaltet, flankiert von Säulen, reichen Verzierungen, einer Giebel- bekrönung mit Sandsteinkreuz auf einem gestuf- ten Sockel. Besonders bemerkenswert ist dabei zweierlei: Zum einen, dass Stadelmann bereits zu Lebzeiten den Entwurf in Auftrag gegeben hat. Bis ins Detail plante er die Gestaltung seiner letz- ten Ruhestätte wie seiner Beerdigung und ver- fasste mit Ausnahme des Sterbedatums auch den Text der Inschrift mit seinem Lebenslauf auf der ornamental und mit Totenkopf symbolisch ge- fassten Grabtafel. Zum anderen, dass der letzte Satz, „Mein Tod ist nach verbeßerter Zeit erfolgt im Jahr 1740“, falsch ist. Im Generallandesarchiv sind von Stadelmann überliefert ein Testament vom 9. Mai und eine Verfügung über die Beerdi- gung vom 14. August 1743. Sein richtiges Todes- datum ist nach Recherchen von Johann Wilhelm Braun im Generallandesarchiv der 7. Mai 1744. Seinen Besitz – ein Haus am Zirkel und seine Bibliothek – verkaufte der unverheiratete Stadel- mann an die Regierung. Von dem Erlös gründete er eine Stiftung zur Förderung der Bildung armer Kinder und zum Erhalt seines Grabmals. 1963 wurde das Restguthaben für die Restaurierung der Grabanlage eingesetzt und die Stiftung auf- gelöst. Carlsruher Blickpunkt Das älteste Grabmal auf dem Hauptfriedhof von Simone Maria Dietz Foto: S. M. Dietz kommunalpolitischen Debatte und gutachter- lichen Stellungnahme über drei geplante Hoch- häuser begann 1965 die Bebauung. Die unkomplizierte Inanspruchnahme von lan- deseigenen Waldflächen für die Waldstadt zeigte den Weg für Siedlungserweiterungen. Im Falle von Oberreut war dies für die Stadt als Eigentü- mer von Waldflächen ähnlich wie für den Berg- wald noch einfacher. Gebaut wurde ab 1963 ohne Bebauungsplan, der erst 1967 Rechtskraft er- langte. Es folgte Ende der 1960er Jahre der Ab- schnitt „Mittelreut“. Bis 1970, dem Jahr der Vollendung dieser Etappe, wuchs die Ein- wohnerzahl auf über 5 700. Ab 1971 arbeite- te das Stadtplanungs- amt an einer neuen Planung für die Feldla- ge, ebenfalls mit dem Ziel einer höheren Ver- dichtung. Neben den genann- ten Siedlungen ent- stand die weitere Be- bauung des östlichen Beiertheimer Feldes, Heidenstücker-Nord, die Europa-Schule- Siedlung, das nörd- liche Knielingen (Su- detenstraße) sowie die Fortsetzung der Durla- cher Hangbebauung. Der Mieter- und Bau- verein setzte die Er- weiterung der bereits 1937 begonnenen Rheinstrandsiedlung in Daxlan- den neben den Aktivitäten im nördlichen Seldeneck‘schen Feld bis in die 1990er Jahre in großem Ausmaß fort. Zwei Baugebiete, die Baum- garten-Siedlung in Rüppurr und das Wohnquar- tier im Eichbäumle in der Waldstadt, verdienen auch heute noch eine überregionale Aufmerksam- keit als Muster für qualitätvollen und flächenspa- renden Siedlungsbau in der Stadt (siehe dazu Blick in die Geschichte Nr. 41). Die Baumgarten- Siedlung hat mit der gleichzeitig entstandenen Bergwaldsiedlung einige Gemeinsamkeiten wie jeweils nur einen Eigentümer der Flächen, die Siedlungsgröße, Ringerschließung, Wohnwege und die Kombination von Eigenheim und Ge- schosswohnungsbau. Dennoch übertrifft die „neue GAGFAH“ – die ab 1956 erbaute „alte“ liegt westlich der Herrenalberstraße – die Berg- waldsiedlung in vielen Belangen eines quali- tätvollen Städtebaus, insbesondere mit der flä- chenreduzierten Erschließung und Konzentration der Parkierung in gestalteten Bereichen sowie mit der konsequenten Verdichtung. Das relativ kleine Quartier Im Eichbäumle in der Waldstadt-Feldla- ge ist ein Ergebnis mit ähnlicher Zielsetzung wie die Baumgarten-Siedlung. Die Rheinstadt als ein neues Wohnquartier in der Burgau, heute Land- schaftsschutzgebiet, blieb auf dem Reißbrett. (Sie- he dazu: Blick in die Geschichte. Karlsruher stadt- historische Beiträge 1993 – 1995, Karlsruhe 1998, S. 12 – 14). So reizvoll dieser „Baustein auf dem Weg zum Rhein“ erscheinen mag, so wenig würde er uns heute städtebaulich und architektonisch überzeugen. Der innerstädtische Wohnungsbau dieser Zeit entstand größtenteils als Hochhausarchitektur. Die „Richt-Wohnanlage“ nördlich des Durlacher Güterbahnhofs bestimmt die westliche Durlacher Stadtsilhouette. Das dritte Hochhaus der Volks- wohnung am Entenfang erreichte nicht mehr die Gestaltqualität des ersten Hauses. Eine ähnliche Gestaltung zeigt das Hochhaus des Mieter- und Bauvereins an der Durlacher Allee. An der süd- lichen Kaiserallee entstanden Ende 1960 zwei Hochhausscheiben und ein Laubenganggebäude sowie ein Bürohaus als eine innerstädtische Kon- version auf der Fläche der ehemaligen Brauerei Printz, erstaunlicherweise ohne Bebauungsplan. (Teil 2 folgt in der nächsten Ausgabe des „Blick in die Geschichte“) Der vom Gemeinderat im Juni 1961 nach ausführlicher Diskussion beschlos- sene Verkehrslinienplan. Foto: Bildstelle der Stadt Karlsruhe kurier 2 Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge begonnen. Metzger überließ dem jungen Mann ein in den Dreißigerjahren eigenhändig geschrie- benes Notenbuch der liberalen jüdischen Liturgie des ganzen Jahres, eine Sammlung mit vielfach mehreren Melodien zum selben Text. Im Jahr 2015 kam dieses Manuskript mit dem Einbandtitel „Jüdische Gesänge“ aus einem New Yorker Anti- quariat wieder an seinen Entstehungsort und wur- de nun dem Stadtarchiv geschenkt. Das Buch ent- hält etwa 250 gesungen vorgetragene Gebete bzw. poetische Einschübe des Synagogen-Gottes- dienstes. Heute so in Deutschland kaum noch ge- bräuchlich, zeigen die Texte zu Kompositionen des späten 19. Jahrhunderts von Sulzer, Japhet, Ehrlich, Naumbourg oder Lewandowski und zu etlichen anonymen Melodien die in Westeuropa wohl ein Jahrtausend lang übliche, aschkena- sische Aussprache. Statt modernhebräisch „Schabbat“ klingt das wie „Schabbos“, „Scha- lom“ wie „Scholom“ oder „Scholaum“. Die Silben und ihre lautliche Färbung sind in lateinischer Umschrift wiedergegeben, nur die Überschriften in hebräischen Buchstaben. Das heute populäre Jiddisch spielte in Westeuropa übrigens kaum ei- ne Rolle, hat ganz andere Betonungsmuster – und wird in der Liturgie überhaupt nicht benutzt. Glücklich ergänzt wird diese Sammelhand- schrift durch weitere, auch im Internet zugäng- liche Noten aus dem Nachlass des 1955 in New York verstorbenen Kantors, die das Center for Je- wish History des dortigen Leo-Baeck-Instituts als Metzger Music Collection verwahrt (http://bit. ly/2njBoSM). Dort sind Kompositionen von Karls- ruhern wie Samuel Ru- bin, Paul Meyer, Theo- dor Munz überliefert. In der New Yorker Sammlung gibt es überdies ein numme- riertes, loses Blatt mit einer Gebetsmelodie für Chanukka, das zweifelsfrei aus dem hiesigen Notenbuch stammt – hier fehlen genau diese Seiten. Wenige Sachzeugen aus 300 Jahren jü- dischen Lebens in Karlsruhe haben Krieg und Rassenwahn über- standen. Im Foyer der heutigen Israelitischen Kultusgemeinde in der Knielinger Allee ist ein Fragment einer Toraro- lle aus der Kronenstra- ße ausgestellt. An ei- ner Wand finden sich dort Teile der Orgel, auf der Kantor Metzger jahr- zehntelang begleitet wurde. So kommt dem No- tenbuch, das im Stadtarchiv digital eingesehen werden kann (http://www.stadtarchiv-karlsruhe. findbuch.net, Suchbegriffe: Notenbuch Kalisch), eine besondere Bedeutung zu. Es gewährt Ein- blicke in Sprache, Melodik und Quellen des Kul- Bis zum Verbot durch die Nazis 1933 war der Arbeiter Turn- Sport-Bund (ATUS) eine der be- deutendsten Sportorganisation im deutschspra- chigen Raum. Ursprünglich 1893 als Gegenpol zu der immer mehr nationalistisch ausgerichteten Deutschen Turnerschaft (DT) als „Arbeiterturner- bund“ in Gera gegründet, begann in der Zeit der Weimarer Republik die Blütezeit des ATUS. Früh schlossen sich auch in Karlsruhe Arbeiter, die sich in den sogenannten bürgerlichen Vereinen der DT nicht zu Hause fühlten, zu einem Verein, nämlich zur „Freien Turnerschaft Karlsruhe“ (FT) zusam- men. Die Gründung des Vereins erfolgte am 24. April 1898 in der damaligen Karlsruher Gaststätte „Blume“. Trotz großer Vorbehalte seitens der Be- hörden und Untersagung jeglicher Jugendarbeit sowie der mehr oder weniger feindseligen Hal- tung der bürgerlichen Turnvereine nahm die FT eine positive Entwicklung. Schon beim zehnjähri- gen Jubiläum 1908 konnte eine informative Fest- schrift aufgelegt werden. Gründung und Entwicklung der Freien Turnerschaft bis 1933 Der Erste Weltkrieg bedeutete, wie bei allen Vereinen, auch für die FT einen tiefen Einschnitt. Der Turnbetrieb kam nahezu zum Erliegen. Durch die veränderten politischen Rahmenbedingungen nach 1918 nahm nicht nur die Dachorganisation ATUS eine rasante Entwicklung, auch auf ört- licher Ebene entfalteten sich die Mitgliedsvereine in zahlenmäßiger und sportfachlicher Hinsicht. Die FT erwarb 1919 ihre noch heute genutzte Sportanlage an der ehemaligen Linkenheimer Landstraße. Dank der ausgeprägten Opferbereit- schaft der Mitglieder konnte 1926 das Richtfest und am 21. Mai 1927 die Fertigstellung des Ver- einsheims, das heute noch in den Grundzügen be- steht, gefeiert werden. Die ideale Sportanlage begünstigte das rasch anwachsende Sportangebot der FT. Zwar war die Turnabteilung nach wie vor die tragende Säule des Vereins, aber als- bald wurden Abtei- lungen für Fußball, Handball, Leichtathle- tik und Wintersport ge- gründet, mit dem da- maligen Wassersport- verein Karlsruhe, der ebenfalls dem ATUS angehörte, wurden freundschaftliche Ver- bindungen gepflegt. In einer Ära, in der sich der Verein mitglieder- mäßig immer besser entwickelte – für den Turnbetrieb wurden in verschiedenen Karls- ruher Stadtteilen Un- tergruppen gebildet – und in sportlicher Hin- sicht eine Vielzahl von Erfolgen zu registrie- ren waren, fiel das Ver- bot des Vereins im Frühjahr 1933 und die Beschlagnahme der Platzanlage durch die Nazis. Die Familie von Hanne Landgraf (geb. Siebert), nachmalige Eh- renbürgerin der Stadt Karlsruhe und Landtagsab- geordnete, wohnte seinerzeit im Vereinsheim, da ihr Vater Karl Siebert die Kantine des Vereins be- trieb. In einem Bericht hat sie anschaulich geschil- dert, wie die rüpelhaften SA-Horden sich des Sportplatzes einschließlich aller Baulichkeiten be- mächtigten und die Familie Siebert aus der Woh- nung drängten. Von jetzt auf nachher hatte der Verein aufgehört zu existieren. Hans Schulenburg: Mitglied der Freien Turnerschaft und NS-Verfolgter Auch für Hans Schulenburg, seit frühester Ju- gend Mitglied der FT, in vielerlei Hinsicht als ak- tiver Turner und Turnwart mehrerer Turngruppen im Verein engagiert, bedeutete das Vereinsverbot eine Zäsur. Sein Vater war der bekannte Gewerk- schaftsfunktionär und Karlsruher SPD-Vorsitzen- de Gustav Schulenburg, der den NS-Schergen 1933 zunächst nach Frankreich entkommen konn- te, nach der Besetzung Frankreichs jedoch 1940 inhaftiert und nach längeren Gefängnisaufenthal- ten 1944 im KZ-Dachau umgekommen ist. Hans Schulenburg wurde am 16. Januar 1909 in Straß- burg, sein Vater war dort seinerzeit bei der Ge- werkschaft angestellt, geboren. Nach Kriegsende verzog die Familie Schulenburg nach Karlsruhe. Nach der Volksschule absolvierte Hans Schulen- burg 1923 – 1926 eine Lehre als Werkzeugmacher. Bereits während der Lehrzeit besuchte er die 1. Arbeiterolympiade 1925 in Frankfurt. Nach seiner Lehrzeit ging er, wie vielfach damals üblich, als Geselle auf Wanderschaft. Dadurch war er Teil- nehmer des 1. Österreichischen Arbeiter- Turn- und Sportfestes 1926 in Wien. Ebenso war er Be- sucher der Einweihungsfeier für die ATUS-Bun- desschule in Leipzig im Spätjahr 1926. Beim II. Bundesfest des ATUS 1929 in Nürnberg war Hans Schulenburg mit einer Turngruppe der FT aktiver Teilnehmer. Bei der trotz wirtschaftlicher Pro- bleme erfolgreichen 2. Arbeiterolympiade 1931 in Wien war der engagierte FT-Turnwart ebenfalls dabei und gewann nachhaltige Eindrücke. Die Flucht und die Gegnerschaft seines Vaters zum Nazi-Regime führten 1933 zur Arbeitslosig- keit von Hans Schulenburg. Er wurde inhaftiert und seine Wohnung mehrfach von der Gestapo durchsucht. 1935 wurde er trotz politischer Unzu- Pionier des Arbeitersports Die Freie Spiel- und Sportvereinigung Karlsruhe und Hans Schulenberg von Gernot Horn Hans und Hilde Schulenburg 1994 an ihrem 85. und 80. Geburtstag. Es gratu- liert Bürgermeister und Sportdezernent Norbert Vöhringer. Foto: Stadtarchiv tus der liberalen jüdisch-deutschen Vorkriegs- gemeinden und in – noch unerforschte – lokale Traditionen der untergegangenen Gemeinde Kro- nenstraße mit ihrem Vorbeter Simon Metzger, der, wie ein Zeitgenosse schrieb, in New York wie in Karlsruhe für sein jüdisches Wissen und seine schöne Stimme bekannt war. Auszug aus dem Notenbuch von Simon Metzger mit der Hymne „Adon Olam“ für den Morgengottesdienst, N. H. Katz. Foto: Stadtarchiv Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge 3 verlässigkeit an einen Rüstungsbetrieb nach Westheim (Kreis Schwäbisch Hall) delegiert. Dort verhalf er zusammen mit seiner Frau den inakti- ven Turnverein wieder zu beleben. Nach Kriegs- ende kehrte Hans Schulenburg mit seiner Familie nach Karlsruhe zurück. Wiedergründung der Freien Turnerschaft nach 1945 Unmittelbar nach seiner Rückkehr suchte er den Kontakt zu den noch lebenden FT-Mitglie- dern. Er gehörte zur Kommission, die dafür sorgte, dass am 18. Dezember 1945 im Gasthaus „Weißer Berg“ der ehemalige Verein „Freie Turnerschaft Karlsruhe“ wieder gegründet wurde. Da seitens der Besatzungsbehörden gegen die Verwendung der Bezeichnung „Turnen“ Bedenken erhoben wurden, gaben die etwa 100 anwesenden Grün- dungsmitglieder dem neu gegründeten Verein den Namen „Freie Spiel- und Sportvereinigung Karlsruhe (FSSV)“. Vorsitzender wurde zunächst Robert Geisser, ehe ihn von 1947 – 1952 der bereits erwähnte Karl Siebert ablöste. Mit Erfolg erwirkte die FSSV-Vorstandschaft bei den Amerikanern die rasche Rückgabe des Sportplatzes und des mittlerweile ramponierten Vereinsheimes. Die Geltendmachung der erlittenen allgemeinen Ver- mögensschäden zog sich indes bis Mitte der 1950er Jahre hin. Bereits am 17. März 1946 konnte die FSSV im Konzerthaus eine gut aufgenommene Turn- und Sportschau veranstalten. Ein weiterer Meilenstein in der Nachkriegszeit war die Einweihung der neu ausgebauten Sportanlage am 14. bis 16. Juni 1947 mit der nunmehrigen Bezeichnung „Parkringsta- dion“. In allen Sportabteilungen herrschte bald wieder ein reger Übungs- und Wettkampfbetrieb. Die Hand- und Fußballspieler wurden rasch in die Wettbewerbe der Fachverbände integriert, ebenso die Leichtathleten, die Turner und Faustballspie- ler. Der ehemalige Wassersportverein Karlsruhe schloss sich dem Verein an und begründete die Schwimmabteilung der FSSV. Höhepunkte für die von Hans Schulenburg geleitete Turnabteilung war die Teilnahme an den Badischen Landesturn- festen sowie später auch an Deutschen Turnfesten. Es entstand eine Wandergruppe und auch die ver- bliebenen Wintersportler wurden wieder aktiv. Mit überregionalen sportlichen Erfolgen glänz- ten vor allen Dingen die Leichtathleten und Schwimmer des Vereins. Sukzessive wurde das Parkringstadion einschließlich des Vereinsheimes mit den Sanitär- und Umkleideräumen erweitert und modernisiert, so dass die FSSV-Anlage von Fachverbänden als Wettkampfstätte begehrt war. Außergewöhnliche Verdienste beim Ausbau des Parkringstadions erwarb sich Rolf Landgraf, Ehe- mann von Hanne Landgraf, der von 1962 – 1981 als Vereinsvorsitzender amtierte. Die 1971 ge- gründete Tennisabteilung fand von Anbeginn re- gen Zuspruch und vervollständigte das vielseitige sportliche Angebot. Hans Schulenburg gründete zusammen mit sei- ner Frau Hilde 1974 die FSSV-Seniorenabteilung, in der durch die vielfältigen geselligen und kultu- rellen Aktivitäten zahlreiche ältere Vereinsmit- glieder eine „seelische Heimat“ fanden. Hans Schulenburg nutzte überdies die Vereinszeitung als Autor für historische Beiträge und hielt so bis zum seinem Tod am 2. September 2003 die Erinne- rung an die wechselvolle Vereinsgeschichte wach. In sportfachlicher Hinsicht konnte der Verein der- weil seine ursprüngliche Vielfalt nicht erhalten. Er hat sich jedoch seine Bedeutung in der Karlsruher Sportlandschaft bewahrt und darf sich mit Recht und voller Stolz als Pionier und Hüter der Traditi- onen des einstigen Arbeitersports betrachten. Der Abschnitt dieser, auch für Karlsruhe wich- tigen Zeit der räumlichen Entwicklung, erstreckt sich über die Zeit des anhaltenden deutschen Wirt- schaftswunders vom Beginn der 1960er Jahre bis zur wirtschaftlichen Stagnation in der ersten Hälfte der 1970er Jahre. Auch in Karlsruhe zeigen sich die Folgen dieser 15 Jahre in Relation zur Stadtgröße. Nach den Jahren der Reparatur der Kriegsschä- den, der Linderung des Wohnungsmangels und des Wiederaufbaus der Innenstadt wurde nun der Ausbau zur „Großstadt am Rhein und am Schwarzwald“ zum Leitthema, verkörpert durch die Politik des damaligen Oberbürgermeisters Klotz. Er erklärte 1963: „Es erfüllt uns alle mit Stolz, daß das Atom- und Ölzeitalter in Forschung und Produktion in unserer Stadt verankert wur- de.“ Der kommunale Gestaltungswille kommt zum Beispiel in der 1962 veranstalteten Ausstel- lung im Rathaus „Karlsruhe plant und baut für sei- ne Bürger“ zum Ausdruck. Gezeigt wurden unter anderem die Planungsabsichten für Straßenbahn- trassen in die Region, die Planung der Schloss- platztiefgarage als ein Projekt der Bundesgarten- schau 1967 sowie die Planung der Bergwaldsied- lung und der damalige Planungsstand für die Altstadtsanierung. Ein Leitplan für die motorisierte Stadt Die Karlsruher Stadtverwaltung sah sich wegen des neuen Bundesbaugesetzes von 1960 veran- lasst, einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Das Engagement hielt sich aber in Grenzen, was unter anderem die Behandlung im Gemeinderat im Juni 1961 zeigt. Ohne Vortrag und Diskussion, als Anhängsel des Tagesordnungspunktes „Ver- kehrsgestaltung in der Stadt Karlsruhe“, wurde die Weitergabe einer kleinformatigen Fotografie (23 x 17 Zentimeter) des Plans an das Regierungs- präsidium beschlossen. Die Geringschätzung einer mittelfristigen generellen Leitplanung konnte nicht deutlicher demonstriert werden. Eine fun- dierte und öffentlich diskutierte Leitplanung, wie sie Mitte der 1920er Jahre mit dem Entwurf eines Generalbebauungsplans beispielhaft vorgelegt worden war, passte nicht in diese „Zeit des Ma- chens“. Projektorientierte Planung für den Woh- nungsbau und der Verkehr erfuhren die admini- strative und politische Zuwendung. Deshalb wa- ren der „Verkehrslinienplan“, eingeleitet mit zwei Vorträgen und die anschließende Diskussion in dieser Sitzung wesentlich wichtiger. Innenstadtna- he Tangenten im Norden, Westen und Süden, da- hin führende Radiale und ein Innenstadtring sollten das künftige Gerüst der Hauptverkehrs- straßen bilden. Zusätzlich wurde die Notwendig- keit einer westlichen Umfahrung Durlachs gese- hen. Der vorgesehene Ausbau der alten Kriegs- straße als Teil des Innenrings fand im Gemeinderat nur vereinzelt Kritik. Die Kriegsstraßen-Bauwerke Ettlinger Tor und Karls- tor standen 1965 bezie- hungsweise erst 1972 zur Verfügung. Positiv kann hierzu angemerkt werden, dass damit ab diesem Zeitpunkt die, anfangs nur probe- weise, Einführung der Fußgängerzone Kaiser- straße vom Marktplatz bis zum Europaplatz ermöglicht wurde. Der unbestrittene Bau der Südtangente begann im Westen mit dem An- schluss an die 1966 fer- tig gestellte Rhein- brücke, erreichte 1972 die Vogesenbrücke und 1975 das Bulacher Kreuz. Planungen für Grünflächen Die Grünflächenge- staltung gewann in Karlsruhe mit den Vor- bereitungen für die Bundesgartenschau 1967 an Einfluss. 1963 wurde wieder ein Gartenbauamt eingerichtet. Neben den Aufwertungen von Schlossgarten und Stadtgarten zum attraktiven Gartenschaugelände entstanden konzeptionelle Überlegungen zur Durchgrünung zusammen mit Fußwegeverbindungen. Die Aufwertung des Fuß- gängers in der Stadt als Verkehrsteilnehmer zeigte sich zum Beispiel durch den möglichst ver- kehrsfreien „grünen Weg“ vom Bahnhof bis zum Friedrichsplatz und vom Schlossplatz bis in den Hardtwald, nun ermöglicht durch das Großereig- nis 1967. Es begann die Realisierung von Lang- zeitprojekte wie der planungsrechtlich vorbereite- te Südstadt-Grünzug, ergänzt mit der Unterfüh- rung der Ettlinger Straße. Der Albwanderweg mit den Abschnitten des Albgrüns und den dahin füh- renden Wegen ist eine der großen Leistungen der Landschaftsplanung. Stadterweiterung für den Wohnungsbau Der Ausbau des Wohnungsangebotes hatte an- gesichts des fortbestehenden Wohnungsmangels und der bevorstehenden Umsiedlungen im Zuge der Altstadtsanierung weiterhin hohe Priorität. Zwar konnte der Neubau 1960 – 1969 mit 25 400 Wohnungen nicht ganz die Bauleistung der 1950er Jahre erreichen, blieb aber weit über der des nachfolgenden Jahrzehnts mit nur noch 15 000. Die Nachfrage fand ihre Deckung durch die Er- richtung neuer Siedlungen aber auch durch ein deutlich verringertes Einwohnerwachstum. War die Stadt 1961 – 1970 noch um knapp 14 000 Ein- wohner gewachsen, so verlor sie im alten Stadtge- biet 1971 – 1980 knapp 22 000 und hatte damit nur noch knapp 237 000 Einwohner gegenüber knapp 245 000 im Jahr 1961. Eine 1962 in Auftrag gege- bene Bevölkerungsprognose für 1980 hatte zwar geschätzte Zahlen zwischen 267 000 und 350 000 Einwohnern innerhalb des damaligen Stadtge- bietes angenommen, lag damit aber deutlich bis weit oberhalb der tatsächlichen Entwicklung. Die Stadt-Umland-Wanderungen zeigten auch in Karlsruhe ihre Wirkung. Nur dank der Eingemein- dungen 1972 – 1975 wies die Stadt 1980 noch ein Plus in der Bevölkerungsstatistik aus und sie ge- wann zugleich Potenzial für künftige Wohnbebau- ung. Die in den 1950er Jahren begonnenen Wohnge- biete in der heutigen Nordweststadt, in Rintheim und in der Waldstadt wuchsen weiter. War da der zeilenförmige Geschosswohnungsbau vorherr- schend, so wurden im Laufe der 1960er Jahre oft unterschiedliche Gebäudeformen wie Hochhaus, Scheibe und Reihenhaus kombiniert. Die Berg- waldsiedlung eröffnete den planerischen Reigen der neuen Baugebiete, gedacht als Stadtteil für vorwiegend leitende Angestellte des expandie- renden Wirtschaftsraumes. Das sich im städ- tischen Eigentum befindliche Hanggebiet war für 1 500 bis 2 500 Einwohner angedacht. Nach der Stadtplanung in Karlsruhe 1960-1975 (Teil 1) Vom Wiederaufbau zum Ausbau der Stadt von Harald Ringler Karlsruhe sah sich in den 1960er Jahren als aufstrebendes Wirtschaftszentrum am Oberrhein. Foto: Karlsruher Wirtschaftsspiegel 4/1962 ku rie r 2 Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge begonnen. Metzger überließ dem jungen Mann ein in den Dreißigerjahren eigenhändig geschrie- benes Notenbuch der liberalen jüdischen Liturgie des ganzen Jahres, eine Sammlung mit vielfach mehreren Melodien zum selben Text. Im Jahr 2015 kam dieses Manuskript mit dem Einbandtitel „Jüdische Gesänge“ aus einem New Yorker Anti- quariat wieder an seinen Entstehungsort und wur- de nun dem Stadtarchiv geschenkt. Das Buch ent- hält etwa 250 gesungen vorgetragene Gebete bzw. poetische Einschübe des Synagogen-Gottes- dienstes. Heute so in Deutschland kaum noch ge- bräuchlich, zeigen die Texte zu Kompositionen des späten 19. Jahrhunderts von Sulzer, Japhet, Ehrlich, Naumbourg oder Lewandowski und zu etlichen anonymen Melodien die in Westeuropa wohl ein Jahrtausend lang übliche, aschkena- sische Aussprache. Statt modernhebräisch „Schabbat“ klingt das wie „Schabbos“, „Scha- lom“ wie „Scholom“ oder „Scholaum“. Die Silben und ihre lautliche Färbung sind in lateinischer Umschrift wiedergegeben, nur die Überschriften in hebräischen Buchstaben. Das heute populäre Jiddisch spielte in Westeuropa übrigens kaum ei- ne Rolle, hat ganz andere Betonungsmuster – und wird in der Liturgie überhaupt nicht benutzt. Glücklich ergänzt wird diese Sammelhand- schrift durch weitere, auch im Internet zugäng- liche Noten aus dem Nachlass des 1955 in New York verstorbenen Kantors, die das Center for Je- wish History des dortigen Leo-Baeck-Instituts als Metzger Music Collection verwahrt (http://bit. ly/2njBoSM). Dort sind Kompositionen von Karls- ruhern wie Samuel Ru- bin, Paul Meyer, Theo- dor Munz überliefert. In der New Yorker Sammlung gibt es überdies ein numme- riertes, loses Blatt mit einer Gebetsmelodie für Chanukka, das zweifelsfrei aus dem hiesigen Notenbuch stammt – hier fehlen genau diese Seiten. Wenige Sachzeugen aus 300 Jahren jü- dischen Lebens in Karlsruhe haben Krieg und Rassenwahn über- standen. Im Foyer der heutigen Israelitischen Kultusgemeinde in der Knielinger Allee ist ein Fragment einer Toraro- lle aus der Kronenstra- ße ausgestellt. An ei- ner Wand finden sich dort Teile der Orgel, auf der Kantor Metzger jahr- zehntelang begleitet wurde. So kommt dem No- tenbuch, das im Stadtarchiv digital eingesehen werden kann (http://www.stadtarchiv-karlsruhe. findbuch.net, Suchbegriffe: Notenbuch Kalisch), eine besondere Bedeutung zu. Es gewährt Ein- blicke in Sprache, Melodik und Quellen des Kul- Bis zum Verbot durch die Nazis 1933 war der Arbeiter Turn- Sport-Bund (ATUS) eine der be- deutendsten Sportorganisation im deutschspra- chigen Raum. Ursprünglich 1893 als Gegenpol zu der immer mehr nationalistisch ausgerichteten Deutschen Turnerschaft (DT) als „Arbeiterturner- bund“ in Gera gegründet, begann in der Zeit der Weimarer Republik die Blütezeit des ATUS. Früh schlossen sich auch in Karlsruhe Arbeiter, die sich in den sogenannten bürgerlichen Vereinen der DT nicht zu Hause fühlten, zu einem Verein, nämlich zur „Freien Turnerschaft Karlsruhe“ (FT) zusam- men. Die Gründung des Vereins erfolgte am 24. April 1898 in der damaligen Karlsruher Gaststätte „Blume“. Trotz großer Vorbehalte seitens der Be- hörden und Untersagung jeglicher Jugendarbeit sowie der mehr oder weniger feindseligen Hal- tung der bürgerlichen Turnvereine nahm die FT eine positive Entwicklung. Schon beim zehnjähri- gen Jubiläum 1908 konnte eine informative Fest- schrift aufgelegt werden. Gründung und Entwicklung der Freien Turnerschaft bis 1933 Der Erste Weltkrieg bedeutete, wie bei allen Vereinen, auch für die FT einen tiefen Einschnitt. Der Turnbetrieb kam nahezu zum Erliegen. Durch die veränderten politischen Rahmenbedingungen nach 1918 nahm nicht nur die Dachorganisation ATUS eine rasante Entwicklung, auch auf ört- licher Ebene entfalteten sich die Mitgliedsvereine in zahlenmäßiger und sportfachlicher Hinsicht. Die FT erwarb 1919 ihre noch heute genutzte Sportanlage an der ehemaligen Linkenheimer Landstraße. Dank der ausgeprägten Opferbereit- schaft der Mitglieder konnte 1926 das Richtfest und am 21. Mai 1927 die Fertigstellung des Ver- einsheims, das heute noch in den Grundzügen be- steht, gefeiert werden. Die ideale Sportanlage begünstigte das rasch anwachsende Sportangebot der FT. Zwar war die Turnabteilung nach wie vor die tragende Säule des Vereins, aber als- bald wurden Abtei- lungen für Fußball, Handball, Leichtathle- tik und Wintersport ge- gründet, mit dem da- maligen Wassersport- verein Karlsruhe, der ebenfalls dem ATUS angehörte, wurden freundschaftliche Ver- bindungen gepflegt. In einer Ära, in der sich der Verein mitglieder- mäßig immer besser entwickelte – für den Turnbetrieb wurden in verschiedenen Karls- ruher Stadtteilen Un- tergruppen gebildet – und in sportlicher Hin- sicht eine Vielzahl von Erfolgen zu registrie- ren waren, fiel das Ver- bot des Vereins im Frühjahr 1933 und die Beschlagnahme der Platzanlage durch die Nazis. Die Familie von Hanne Landgraf (geb. Siebert), nachmalige Eh- renbürgerin der Stadt Karlsruhe und Landtagsab- geordnete, wohnte seinerzeit im Vereinsheim, da ihr Vater Karl Siebert die Kantine des Vereins be- trieb. In einem Bericht hat sie anschaulich geschil- dert, wie die rüpelhaften SA-Horden sich des Sportplatzes einschließlich aller Baulichkeiten be- mächtigten und die Familie Siebert aus der Woh- nung drängten. Von jetzt auf nachher hatte der Verein aufgehört zu existieren. Hans Schulenburg: Mitglied der Freien Turnerschaft und NS-Verfolgter Auch für Hans Schulenburg, seit frühester Ju- gend Mitglied der FT, in vielerlei Hinsicht als ak- tiver Turner und Turnwart mehrerer Turngruppen im Verein engagiert, bedeutete das Vereinsverbot eine Zäsur. Sein Vater war der bekannte Gewerk- schaftsfunktionär und Karlsruher SPD-Vorsitzen- de Gustav Schulenburg, der den NS-Schergen 1933 zunächst nach Frankreich entkommen konn- te, nach der Besetzung Frankreichs jedoch 1940 inhaftiert und nach längeren Gefängnisaufenthal- ten 1944 im KZ-Dachau umgekommen ist. Hans Schulenburg wurde am 16. Januar 1909 in Straß- burg, sein Vater war dort seinerzeit bei der Ge- werkschaft angestellt, geboren. Nach Kriegsende verzog die Familie Schulenburg nach Karlsruhe. Nach der Volksschule absolvierte Hans Schulen- burg 1923 – 1926 eine Lehre als Werkzeugmacher. Bereits während der Lehrzeit besuchte er die 1. Arbeiterolympiade 1925 in Frankfurt. Nach seiner Lehrzeit ging er, wie vielfach damals üblich, als Geselle auf Wanderschaft. Dadurch war er Teil- nehmer des 1. Österreichischen Arbeiter- Turn- und Sportfestes 1926 in Wien. Ebenso war er Be- sucher der Einweihungsfeier für die ATUS-Bun- desschule in Leipzig im Spätjahr 1926. Beim II. Bundesfest des ATUS 1929 in Nürnberg war Hans Schulenburg mit einer Turngruppe der FT aktiver Teilnehmer. Bei der trotz wirtschaftlicher Pro- bleme erfolgreichen 2. Arbeiterolympiade 1931 in Wien war der engagierte FT-Turnwart ebenfalls dabei und gewann nachhaltige Eindrücke. Die Flucht und die Gegnerschaft seines Vaters zum Nazi-Regime führten 1933 zur Arbeitslosig- keit von Hans Schulenburg. Er wurde inhaftiert und seine Wohnung mehrfach von der Gestapo durchsucht. 1935 wurde er trotz politischer Unzu- Pionier des Arbeitersports Die Freie Spiel- und Sportvereinigung Karlsruhe und Hans Schulenberg von Gernot Horn Hans und Hilde Schulenburg 1994 an ihrem 85. und 80. Geburtstag. Es gratu- liert Bürgermeister und Sportdezernent Norbert Vöhringer. Foto: Stadtarchiv tus der liberalen jüdisch-deutschen Vorkriegs- gemeinden und in – noch unerforschte – lokale Traditionen der untergegangenen Gemeinde Kro- nenstraße mit ihrem Vorbeter Simon Metzger, der, wie ein Zeitgenosse schrieb, in New York wie in Karlsruhe für sein jüdisches Wissen und seine schöne Stimme bekannt war. Auszug aus dem Notenbuch von Simon Metzger mit der Hymne „Adon Olam“ für den Morgengottesdienst, N. H. Katz. Foto: Stadtarchiv Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge 3 verlässigkeit an einen Rüstungsbetrieb nach Westheim (Kreis Schwäbisch Hall) delegiert. Dort verhalf er zusammen mit seiner Frau den inakti- ven Turnverein wieder zu beleben. Nach Kriegs- ende kehrte Hans Schulenburg mit seiner Familie nach Karlsruhe zurück. Wiedergründung der Freien Turnerschaft nach 1945 Unmittelbar nach seiner Rückkehr suchte er den Kontakt zu den noch lebenden FT-Mitglie- dern. Er gehörte zur Kommission, die dafür sorgte, dass am 18. Dezember 1945 im Gasthaus „Weißer Berg“ der ehemalige Verein „Freie Turnerschaft Karlsruhe“ wieder gegründet wurde. Da seitens der Besatzungsbehörden gegen die Verwendung der Bezeichnung „Turnen“ Bedenken erhoben wurden, gaben die etwa 100 anwesenden Grün- dungsmitglieder dem neu gegründeten Verein den Namen „Freie Spiel- und Sportvereinigung Karlsruhe (FSSV)“. Vorsitzender wurde zunächst Robert Geisser, ehe ihn von 1947 – 1952 der bereits erwähnte Karl Siebert ablöste. Mit Erfolg erwirkte die FSSV-Vorstandschaft bei den Amerikanern die rasche Rückgabe des Sportplatzes und des mittlerweile ramponierten Vereinsheimes. Die Geltendmachung der erlittenen allgemeinen Ver- mögensschäden zog sich indes bis Mitte der 1950er Jahre hin. Bereits am 17. März 1946 konnte die FSSV im Konzerthaus eine gut aufgenommene Turn- und Sportschau veranstalten. Ein weiterer Meilenstein in der Nachkriegszeit war die Einweihung der neu ausgebauten Sportanlage am 14. bis 16. Juni 1947 mit der nunmehrigen Bezeichnung „Parkringsta- dion“. In allen Sportabteilungen herrschte bald wieder ein reger Übungs- und Wettkampfbetrieb. Die Hand- und Fußballspieler wurden rasch in die Wettbewerbe der Fachverbände integriert, ebenso die Leichtathleten, die Turner und Faustballspie- ler. Der ehemalige Wassersportverein Karlsruhe schloss sich dem Verein an und begründete die Schwimmabteilung der FSSV. Höhepunkte für die von Hans Schulenburg geleitete Turnabteilung war die Teilnahme an den Badischen Landesturn- festen sowie später auch an Deutschen Turnfesten. Es entstand eine Wandergruppe und auch die ver- bliebenen Wintersportler wurden wieder aktiv. Mit überregionalen sportlichen Erfolgen glänz- ten vor allen Dingen die Leichtathleten und Schwimmer des Vereins. Sukzessive wurde das Parkringstadion einschließlich des Vereinsheimes mit den Sanitär- und Umkleideräumen erweitert und modernisiert, so dass die FSSV-Anlage von Fachverbänden als Wettkampfstätte begehrt war. Außergewöhnliche Verdienste beim Ausbau des Parkringstadions erwarb sich Rolf Landgraf, Ehe- mann von Hanne Landgraf, der von 1962 – 1981 als Vereinsvorsitzender amtierte. Die 1971 ge- gründete Tennisabteilung fand von Anbeginn re- gen Zuspruch und vervollständigte das vielseitige sportliche Angebot. Hans Schulenburg gründete zusammen mit sei- ner Frau Hilde 1974 die FSSV-Seniorenabteilung, in der durch die vielfältigen geselligen und kultu- rellen Aktivitäten zahlreiche ältere Vereinsmit- glieder eine „seelische Heimat“ fanden. Hans Schulenburg nutzte überdies die Vereinszeitung als Autor für historische Beiträge und hielt so bis zum seinem Tod am 2. September 2003 die Erinne- rung an die wechselvolle Vereinsgeschichte wach. In sportfachlicher Hinsicht konnte der Verein der- weil seine ursprüngliche Vielfalt nicht erhalten. Er hat sich jedoch seine Bedeutung in der Karlsruher Sportlandschaft bewahrt und darf sich mit Recht und voller Stolz als Pionier und Hüter der Traditi- onen des einstigen Arbeitersports betrachten. Der Abschnitt dieser, auch für Karlsruhe wich- tigen Zeit der räumlichen Entwicklung, erstreckt sich über die Zeit des anhaltenden deutschen Wirt- schaftswunders vom Beginn der 1960er Jahre bis zur wirtschaftlichen Stagnation in der ersten Hälfte der 1970er Jahre. Auch in Karlsruhe zeigen sich die Folgen dieser 15 Jahre in Relation zur Stadtgröße. Nach den Jahren der Reparatur der Kriegsschä- den, der Linderung des Wohnungsmangels und des Wiederaufbaus der Innenstadt wurde nun der Ausbau zur „Großstadt am Rhein und am Schwarzwald“ zum Leitthema, verkörpert durch die Politik des damaligen Oberbürgermeisters Klotz. Er erklärte 1963: „Es erfüllt uns alle mit Stolz, daß das Atom- und Ölzeitalter in Forschung und Produktion in unserer Stadt verankert wur- de.“ Der kommunale Gestaltungswille kommt zum Beispiel in der 1962 veranstalteten Ausstel- lung im Rathaus „Karlsruhe plant und baut für sei- ne Bürger“ zum Ausdruck. Gezeigt wurden unter anderem die Planungsabsichten für Straßenbahn- trassen in die Region, die Planung der Schloss- platztiefgarage als ein Projekt der Bundesgarten- schau 1967 sowie die Planung der Bergwaldsied- lung und der damalige Planungsstand für die Altstadtsanierung. Ein Leitplan für die motorisierte Stadt Die Karlsruher Stadtverwaltung sah sich wegen des neuen Bundesbaugesetzes von 1960 veran- lasst, einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Das Engagement hielt sich aber in Grenzen, was unter anderem die Behandlung im Gemeinderat im Juni 1961 zeigt. Ohne Vortrag und Diskussion, als Anhängsel des Tagesordnungspunktes „Ver- kehrsgestaltung in der Stadt Karlsruhe“, wurde die Weitergabe einer kleinformatigen Fotografie (23 x 17 Zentimeter) des Plans an das Regierungs- präsidium beschlossen. Die Geringschätzung einer mittelfristigen generellen Leitplanung konnte nicht deutlicher demonstriert werden. Eine fun- dierte und öffentlich diskutierte Leitplanung, wie sie Mitte der 1920er Jahre mit dem Entwurf eines Generalbebauungsplans beispielhaft vorgelegt worden war, passte nicht in diese „Zeit des Ma- chens“. Projektorientierte Planung für den Woh- nungsbau und der Verkehr erfuhren die admini- strative und politische Zuwendung. Deshalb wa- ren der „Verkehrslinienplan“, eingeleitet mit zwei Vorträgen und die anschließende Diskussion in dieser Sitzung wesentlich wichtiger. Innenstadtna- he Tangenten im Norden, Westen und Süden, da- hin führende Radiale und ein Innenstadtring sollten das künftige Gerüst der Hauptverkehrs- straßen bilden. Zusätzlich wurde die Notwendig- keit einer westlichen Umfahrung Durlachs gese- hen. Der vorgesehene Ausbau der alten Kriegs- straße als Teil des Innenrings fand im Gemeinderat nur vereinzelt Kritik. Die Kriegsstraßen-Bauwerke Ettlinger Tor und Karls- tor standen 1965 bezie- hungsweise erst 1972 zur Verfügung. Positiv kann hierzu angemerkt werden, dass damit ab diesem Zeitpunkt die, anfangs nur probe- weise, Einführung der Fußgängerzone Kaiser- straße vom Marktplatz bis zum Europaplatz ermöglicht wurde. Der unbestrittene Bau der Südtangente begann im Westen mit dem An- schluss an die 1966 fer- tig gestellte Rhein- brücke, erreichte 1972 die Vogesenbrücke und 1975 das Bulacher Kreuz. Planungen für Grünflächen Die Grünflächenge- staltung gewann in Karlsruhe mit den Vor- bereitungen für die Bundesgartenschau 1967 an Einfluss. 1963 wurde wieder ein Gartenbauamt eingerichtet. Neben den Aufwertungen von Schlossgarten und Stadtgarten zum attraktiven Gartenschaugelände entstanden konzeptionelle Überlegungen zur Durchgrünung zusammen mit Fußwegeverbindungen. Die Aufwertung des Fuß- gängers in der Stadt als Verkehrsteilnehmer zeigte sich zum Beispiel durch den möglichst ver- kehrsfreien „grünen Weg“ vom Bahnhof bis zum Friedrichsplatz und vom Schlossplatz bis in den Hardtwald, nun ermöglicht durch das Großereig- nis 1967. Es begann die Realisierung von Lang- zeitprojekte wie der planungsrechtlich vorbereite- te Südstadt-Grünzug, ergänzt mit der Unterfüh- rung der Ettlinger Straße. Der Albwanderweg mit den Abschnitten des Albgrüns und den dahin füh- renden Wegen ist eine der großen Leistungen der Landschaftsplanung. Stadterweiterung für den Wohnungsbau Der Ausbau des Wohnungsangebotes hatte an- gesichts des fortbestehenden Wohnungsmangels und der bevorstehenden Umsiedlungen im Zuge der Altstadtsanierung weiterhin hohe Priorität. Zwar konnte der Neubau 1960 – 1969 mit 25 400 Wohnungen nicht ganz die Bauleistung der 1950er Jahre erreichen, blieb aber weit über der des nachfolgenden Jahrzehnts mit nur noch 15 000. Die Nachfrage fand ihre Deckung durch die Er- richtung neuer Siedlungen aber auch durch ein deutlich verringertes Einwohnerwachstum. War die Stadt 1961 – 1970 noch um knapp 14 000 Ein- wohner gewachsen, so verlor sie im alten Stadtge- biet 1971 – 1980 knapp 22 000 und hatte damit nur noch knapp 237 000 Einwohner gegenüber knapp 245 000 im Jahr 1961. Eine 1962 in Auftrag gege- bene Bevölkerungsprognose für 1980 hatte zwar geschätzte Zahlen zwischen 267 000 und 350 000 Einwohnern innerhalb des damaligen Stadtge- bietes angenommen, lag damit aber deutlich bis weit oberhalb der tatsächlichen Entwicklung. Die Stadt-Umland-Wanderungen zeigten auch in Karlsruhe ihre Wirkung. Nur dank der Eingemein- dungen 1972 – 1975 wies die Stadt 1980 noch ein Plus in der Bevölkerungsstatistik aus und sie ge- wann zugleich Potenzial für künftige Wohnbebau- ung. Die in den 1950er Jahren begonnenen Wohnge- biete in der heutigen Nordweststadt, in Rintheim und in der Waldstadt wuchsen weiter. War da der zeilenförmige Geschosswohnungsbau vorherr- schend, so wurden im Laufe der 1960er Jahre oft unterschiedliche Gebäudeformen wie Hochhaus, Scheibe und Reihenhaus kombiniert. Die Berg- waldsiedlung eröffnete den planerischen Reigen der neuen Baugebiete, gedacht als Stadtteil für vorwiegend leitende Angestellte des expandie- renden Wirtschaftsraumes. Das sich im städ- tischen Eigentum befindliche Hanggebiet war für 1 500 bis 2 500 Einwohner angedacht. Nach der Stadtplanung in Karlsruhe 1960-1975 (Teil 1) Vom Wiederaufbau zum Ausbau der Stadt von Harald Ringler Karlsruhe sah sich in den 1960er Jahren als aufstrebendes Wirtschaftszentrum am Oberrhein. Foto: Karlsruher Wirtschaftsspiegel 4/1962 ku rie r Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge 1 Karlsruher stadthistorische Beiträge Nr. 114·17. März 2017 Wilhelm Ludwig von Baden-Durlach Literarisch Interessierte in Karlsruhe wissen, dass die Dichterin Marie Luise Kaschnitz eine Ge- borene von Seldeneck war. Die mit der Geschichte des Karlsruher Brauwesens vertrauten Biertrinker kennen den Namen einer der ältesten Karlsruher Brauereien: von Seldeneck. Nur wenige aber wis- sen wohl, dass der Siegfried-Brunnen auf dem Richard-Wagner-Platz eine Stiftung von Wilhelm Rudolf von Seldeneck ist und das dortige Wohn- viertel mit der Seldeneckstraße auf dem vorma- ligen Seldeneck‘schen Freigut entstand. Das alles hat seinen Ursprung in einer nicht standesgemäßen Ehe des Wilhelm Ludwig von Baden-Durlach. Er war der jüngere Bruder des späteren Mark- grafen Karl-Friedrich. Ihr Vater, Erbprinz Fried- rich, verstarb kurz nach der Geburt von Wilhelm Ludwig (*14. Januar 1832). Da die Mutter Anna Charlotte an einer Gemütskrankheit litt, erzog Großmutter Markgräfin Magdalena Wilhelmine die beiden Prinzen in der Karlsburg in Durlach. Zur weiteren Ausbildung besuchten diese 1743 – 1745 die Académie Lausanne und reisten dann nach Paris und in die Niederlande. Während Karl Friedrich 1746 zur Übernahme der Regentschaft nach Karlsruhe zurückkehrte, blieb Ludwig Wil- helm beim Bruder seiner Mutter, Wilhelm Carl Heinrich Friso, dem späteren Erbstatthalter der Vereinigten Provinzen der Niederlande. Er be- gann eine Militärlaufbahn und wurde 1753 Statt- halter der niederländischen Provinz Gelderland mit Sitz in Arnheim. Außer in den Niederlanden weilte Ludwig Wil- helm seit den 1760er Jahren als Geheimer Rat und Oberstallmeister auch am Badischen Hof. Hier heiratete er 1765 – damals bereits Vater einer Tochter – mit Erlaubnis des Markgrafen die bür- gerliche Christine Schortmann, die 1740 in Balin- gen geborene Tochter eines Kastellans. 1766 kam ein Sohn zur Welt. In der Folgezeit entwickelte sich der Soldat in Mühlburg zum Unternehmer. Er begann Ländereien zu kaufen, gründete 1769 ei- ne Krappfabrik und 1770 eine erfolgreiche Bier- brauerei. Ziel dieses Engagements war es, auf dem ausgedehnten Grundbesitz ein Freigut für seine Gemahlin zu schaffen. Dies war die Voraus- setzung dafür, sie und damit auch die Kinder in den Adelsstand zu erheben. 1777 erhielt Christine Schortmann durch den Markgrafen als Freifrau von Seldeneck den Namen eines 1583 ausgestor- benen fränkischen Geschlechts. Als Wilhelm Ludwig am 17. Dezember 1788 starb, führte seine Frau die Brauerei und die Land- wirtschaft erfolgreich durch die kriegerischen Wirren der folgenden Jahre bis zu ihrem Tod 1804. Ihr Sohn Ludwig Wilhelm heiratete 1795 Auguste Adelheid Freiin von Bothmer. Mit ihren zehn Söh- nen wurden sie die Stammeltern eines weitver- zweigten adligen Familienclans. Manfred Koch 1732 – 1788 Foto: Stadtarchiv Fortsetzung Seite 2 In der Vorkriegszeit hat der damalige Karlsru- her Oberkantor Simon Metzger zahlreiche Texte und Noten aus dem Synagogengottesdienst hand- schriftlich festgehalten. Ein solches Buch hat Po- gromnacht, Flucht, Exil und mehrere Besitzer- wechsel überstanden und wird nunmehr im Stadt- archiv Karlsruhe verwahrt. Nach dem Novemberpogrom 1938 war offen- kundig, dass es unter den braunen Machthabern kein jüdisches Leben mehr in Deutschland geben würde. Die jüdischen Männer wurden ins KZ Dachau gesperrt. Niemand wusste, wie lang die Haft dauern würde. Nach einigen Wochen kam wieder frei, wer sich verpflichtete, das Land zu verlassen. Auch Simon Metzger erging es so. Im Februar 1939 ist seine Tochter Ilse mit Familie nach Luxemburg ausgewandert. „Meine Eltern aber glaubten, dass es ihre Pflicht sei, bei der Ge- meinde zu bleiben“, so schrieb Ilse Schwarz 1988 in einem Brief an Oberbürgermeister Gerhard Sei- ler. „Aber ungefähr ½ Jahr später wurde ihnen mitgeteilt sofort abzureisen, da man die Juden de- portieren würde. Da es ein Samstag war, wollte mein Vater nicht gehen, aber selbst der Rabbiner [Dr. Hugo Schiff] drängte sie zu gehen.“ Simon Metzger hatte von 1914 bis 1939 das Amt des Vorbeters und Religionslehrers der Israeli- tischen Gemeinde in der Kronenstraße inne. Si- mon und Marie Metzgers konnten im allerletzten Moment vor Ausbruch des Krieges zu Tochter und Schwiegersohn nach Luxemburg ausreisen. Im Juni 1941 verließ das Ehepaar endgültig Europa, per Schiff von Barcelona nach New York, zu ihrem Sohn Alfred in Queens. Ilse und Ernst Schwarz ka- men im August 1941 auf der gleichen Route nach. Die von deutschen Juden gegründete Congregati- on Emes Wozedek im New Yorker Stadtviertel Washington Heights beschäftigte Simon Metzger noch einige Jahre als Kantor an den Hohen Feier- tagen. Zeugnis jüdischer Kultur jetzt im Stadtarchiv Das Notenbuch des Karlsruher Oberkantors Simon Metzger von Christoph Kalisch Für die in Deutschland Verbliebenen wurde die Lage verzweifelt – im Oktober 1940 mussten über 900 jüdische Karlsruher/-innen den Weg nach Gurs antreten. Neben vielen anderen haben Si- mon Metzgers Schwager Eugen Bruchsaler, sein Kantorenkollege Siegfried Speyer und sein Amts- nachfolger Jakob Wechsler ihr Leben in den La- gern der Nazis in Osteuropa verloren. Herkunft und Werdegang Simon Metzgers Simon Metzger, 1878 als jüngster Sohn des Han- delsmanns Abraham Meyer Metzger und seiner Frau Jeanette (Jette) geborene Geismar in Non- nenweier – heute Schwanau – bei Lahr geboren, war zunächst Vorbeter, Religionslehrer und Schächter der Israelitischen Gemeinde in Sulz- burg im Markgräflerland. Er schloss die Ehe mit Marie Bruchsaler, Tochter des dortigen Hauptleh- rers Joseph Bruchsaler und der Berta geborene Baer. Später wechselte Kantor Metzger nach Bret- ten; die beiden Kinder Ilse und Alfred kamen dort 1908 beziehungsweise 1911 zur Welt. Im August 1914 übernahm er die Kantorenstelle bei der Ge- meinde Kronenstraße in Karlsruhe und wurde auch Religionslehrer an den Schulen der Stadt. Er diente als Soldat im Ersten Weltkrieg und kehrte im November 1918 nach Karlsruhe zurück. 1925, zum 50-jährigen Bestehen der von Josef Durm erbauten Synagoge in der Kronenstraße, wurde Metzger vom Synagogenrat zum Oberkan- tor ernannt. Als geschulter Tenor gab Simon Metz- ger auch Konzerte. Beispiele aus seinem Reper- toire sind in zeitgenössischen Zeitungsberichten erwähnt, so die traditionelle Sabbathymne „Lecha Dodi“ mit der Musik von Louis Lewandowski; ei- ne Arie aus Mendelssohns „Elias“ und die „Ke- duscha“, ein gesungenes Gebet aus der Liturgie, komponiert von dem christlichen Dirigenten, Chor- und Musikschulleiter Theodor Munz, der samstags in der Kronenstraße die Orgel spielte – jüdischen Organisten wäre es am Schabbat nicht erlaubt zu arbeiten. Bis um 1933 wohnte das Ehe- paar Metzger in der Kronenstraße 15 neben der Synagoge, die Jahre bis zur Auswanderung im Gemeindehaus Herrenstraße 14. Das handschriftliche Notenbuch Nach der „Kristallnacht“ im November 1938 be- mühte sich das Jüdische Wohlfahrtsamt, für we- nigstens ein Kind aus jeder Familie einen Pflege- platz in England zu organisieren. An Stelle seiner 14-jährigen Schwester gelangte so der bereits 18-jährige Bernhard (Efraim Ber) Färber im Früh- jahr oder Sommer 1939 in Sicherheit und ging später in die USA. Vater Josef Färber war wenige Wochen zuvor in sein Geburtsland Polen abge- schoben worden, Sylvia und die Mutter folgten dem Vater im Sommer 1939 nach Krakau. Beide Eltern kamen in Polen um, die Schwester über- lebte Auschwitz und zog später auch nach Ameri- ka. Nach seiner Schulzeit auf dem Karlsruher Humboldt-Realgymnasium – wo er vermutlich Si- mon Metzgers Schüler war – hatte Bernhard noch 1937 in Würzburg das Israelitische Lehrerseminar Oberkantor Metzger, wohl USA nach 1941. Foto: Leo Baeck Institute, New York 4 Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge Herausgeber / Redaktion: Dr. Manfred Koch Herstellung: Badendruck „Blick in die Geschichte“ online ab Nr. 61/2003 unter: www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/ blick_geschichte/ausgaben.de Es ist das älteste Grab auf dem Karlsruher Hauptfriedhof, weit älter noch als die herrliche Parkanlage selbst: die Ruhestätte des ehemaligen Geheimrats Christian Dieterich Stadelmann. Ver- lässt man den herrschaftlichen Eingangsbereich des Friedhofes, den von Josef Durm gestalteten Campo Santo, durch den rechten Torbogen, steht der mächtige Sandstein etwas versteckt gleich links an der Außenmauer der Großen Friedhofs- kapelle. Einige Steinplatten führen zu dem Grab- mal, jedoch ist dies längst nicht der erste Bestat- tungsplatz Stadelmanns, sein Grab befand sich zeitweise auf jedem der christlichen Friedhöfe der Stadt. Christian Dieterich Stadelmann wurde am 28. April 1673 auf Schloss Altenburg – zu jener Zeit der Stammsitz der Herzöge von Sachsen-Alten- burg – im heutigen Thüringen geboren. 1694 trat Stadelmann in den Kriegsdienst, aus dem er vier Jahre später zurückkehrte, 1700 wurde er durch den damaligen Markgrafen Friedrich Magnus an den Badischen Hof nach Durlach berufen. Er war zunächst für die Erziehung des jüngsten Prinzen Christoph zuständig und leistete ab 1706 mit dem Erbprinzen Karl Wilhelm während des Pfälzer Erbfolgekrieges erneut Kriegsdienst. Nach dem Tod von Friedrich Magnus übernahm Karl Wil- helm die Regentschaft und beschloss bald, die Re- sidenz aus dem beengten Durlach in die Neugrün- dung Karlsruhe zu verlegen. Stadelmann, längst engster Vertrauten des Markgrafen, wurde 1713 zum Geheimen Rat ernannt. In dieser Funktion war er als Vertreter Badens beispielsweise 1714 bei den Friedensgesprächen nach dem Spa- nischen Erbfolgekrieg beteiligt. 1719 machte er besonders von sich reden, da er sich vehement ge- gen die Wünsche der katholischen Kirche – Bau eines eigenen Gotteshauses in der Lammstraße mit dazugehörigem Friedhof, das Recht auf die Abhaltung von Gottesdiensten, auf Glockenge- läut, auf öffentliche Prozessionen, auf den Bau eines kleinen Kapuzinerklosters und den Erhalt einer Fruchtbesoldung, eines Zehnten – aus- sprach. Stadelmann sah darin einen Verlust mark- gräflicher Herrschaft im eigenen Lande und sorgte somit indirekt dafür, dass statt der geplanten Kir- che ein Brunnenhaus mit Turm als Pendant zur Re- formierten Kirche entstand. Als der Geheime Rat starb, wurde er auf dem damaligen Friedhof bei- gesetzt. Der lutherische Gottesacker befand sich zu je- ner Zeit auf dem Gelände des heutigen Markt- platzes hinter der Concordienkirche. Dort wurde Stadelmanns Grab, schon mit dem noch heute er- haltenen Gedenkstein, angelegt. Da dieses Ge- lände der seit 1760 geplanten Stadterweiterung nach Süden im Wege lag, fanden die sterblichen Überreste des hochgeachteten Staatsdieners samt dem reich gestalteten Grabstein 1809 eine neue Ruhestätte auf einem neuen Friedhof. Der lag am Ende der östlichsten der Strahlenachsen, der Waldhornstraße, außerhalb der bisherigen Stadt- grenzen. Leider bot auch dieser Friedhof für die wachsende Stadtbevölkerung nicht ausreichend Raum, so dass schon 1874 an einem Feldweg nach Rintheim ein neuer Friedhof entstand, der erste kommunale Parkfriedhof Deutschlands. Der alte Friedhof an der heutigen Kapellenstraße blieb zu- nächst zwar noch bestehen, wurde aber im Laufe der Zeit durch die umliegende Bebauung einge- holt und stellenweise aufgelöst. Da es galt, die hi- storische Grabanlage Stadelmanns zu schützen, verlegte man sie 1890 an den heutigen Standort. Der große, rote Sandstein ist in klassizistischer Bauweise mit einer Grabtafel gestaltet, flankiert von Säulen, reichen Verzierungen, einer Giebel- bekrönung mit Sandsteinkreuz auf einem gestuf- ten Sockel. Besonders bemerkenswert ist dabei zweierlei: Zum einen, dass Stadelmann bereits zu Lebzeiten den Entwurf in Auftrag gegeben hat. Bis ins Detail plante er die Gestaltung seiner letz- ten Ruhestätte wie seiner Beerdigung und ver- fasste mit Ausnahme des Sterbedatums auch den Text der Inschrift mit seinem Lebenslauf auf der ornamental und mit Totenkopf symbolisch ge- fassten Grabtafel. Zum anderen, dass der letzte Satz, „Mein Tod ist nach verbeßerter Zeit erfolgt im Jahr 1740“, falsch ist. Im Generallandesarchiv sind von Stadelmann überliefert ein Testament vom 9. Mai und eine Verfügung über die Beerdi- gung vom 14. August 1743. Sein richtiges Todes- datum ist nach Recherchen von Johann Wilhelm Braun im Generallandesarchiv der 7. Mai 1744. Seinen Besitz – ein Haus am Zirkel und seine Bibliothek – verkaufte der unverheiratete Stadel- mann an die Regierung. Von dem Erlös gründete er eine Stiftung zur Förderung der Bildung armer Kinder und zum Erhalt seines Grabmals. 1963 wurde das Restguthaben für die Restaurierung der Grabanlage eingesetzt und die Stiftung auf- gelöst. Carlsruher Blickpunkt Das älteste Grabmal auf dem Hauptfriedhof von Simone Maria Dietz Foto: S. M. Dietz kommunalpolitischen Debatte und gutachter- lichen Stellungnahme über drei geplante Hoch- häuser begann 1965 die Bebauung. Die unkomplizierte Inanspruchnahme von lan- deseigenen Waldflächen für die Waldstadt zeigte den Weg für Siedlungserweiterungen. Im Falle von Oberreut war dies für die Stadt als Eigentü- mer von Waldflächen ähnlich wie für den Berg- wald noch einfacher. Gebaut wurde ab 1963 ohne Bebauungsplan, der erst 1967 Rechtskraft er- langte. Es folgte Ende der 1960er Jahre der Ab- schnitt „Mittelreut“. Bis 1970, dem Jahr der Vollendung dieser Etappe, wuchs die Ein- wohnerzahl auf über 5 700. Ab 1971 arbeite- te das Stadtplanungs- amt an einer neuen Planung für die Feldla- ge, ebenfalls mit dem Ziel einer höheren Ver- dichtung. Neben den genann- ten Siedlungen ent- stand die weitere Be- bauung des östlichen Beiertheimer Feldes, Heidenstücker-Nord, die Europa-Schule- Siedlung, das nörd- liche Knielingen (Su- detenstraße) sowie die Fortsetzung der Durla- cher Hangbebauung. Der Mieter- und Bau- verein setzte die Er- weiterung der bereits 1937 begonnenen Rheinstrandsiedlung in Daxlan- den neben den Aktivitäten im nördlichen Seldeneck‘schen Feld bis in die 1990er Jahre in großem Ausmaß fort. Zwei Baugebiete, die Baum- garten-Siedlung in Rüppurr und das Wohnquar- tier im Eichbäumle in der Waldstadt, verdienen auch heute noch eine überregionale Aufmerksam- keit als Muster für qualitätvollen und flächenspa- renden Siedlungsbau in der Stadt (siehe dazu Blick in die Geschichte Nr. 41). Die Baumgarten- Siedlung hat mit der gleichzeitig entstandenen Bergwaldsiedlung einige Gemeinsamkeiten wie jeweils nur einen Eigentümer der Flächen, die Siedlungsgröße, Ringerschließung, Wohnwege und die Kombination von Eigenheim und Ge- schosswohnungsbau. Dennoch übertrifft die „neue GAGFAH“ – die ab 1956 erbaute „alte“ liegt westlich der Herrenalberstraße – die Berg- waldsiedlung in vielen Belangen eines quali- tätvollen Städtebaus, insbesondere mit der flä- chenreduzierten Erschließung und Konzentration der Parkierung in gestalteten Bereichen sowie mit der konsequenten Verdichtung. Das relativ kleine Quartier Im Eichbäumle in der Waldstadt-Feldla- ge ist ein Ergebnis mit ähnlicher Zielsetzung wie die Baumgarten-Siedlung. Die Rheinstadt als ein neues Wohnquartier in der Burgau, heute Land- schaftsschutzgebiet, blieb auf dem Reißbrett. (Sie- he dazu: Blick in die Geschichte. Karlsruher stadt- historische Beiträge 1993 – 1995, Karlsruhe 1998, S. 12 – 14). So reizvoll dieser „Baustein auf dem Weg zum Rhein“ erscheinen mag, so wenig würde er uns heute städtebaulich und architektonisch überzeugen. Der innerstädtische Wohnungsbau dieser Zeit entstand größtenteils als Hochhausarchitektur. Die „Richt-Wohnanlage“ nördlich des Durlacher Güterbahnhofs bestimmt die westliche Durlacher Stadtsilhouette. Das dritte Hochhaus der Volks- wohnung am Entenfang erreichte nicht mehr die Gestaltqualität des ersten Hauses. Eine ähnliche Gestaltung zeigt das Hochhaus des Mieter- und Bauvereins an der Durlacher Allee. An der süd- lichen Kaiserallee entstanden Ende 1960 zwei Hochhausscheiben und ein Laubenganggebäude sowie ein Bürohaus als eine innerstädtische Kon- version auf der Fläche der ehemaligen Brauerei Printz, erstaunlicherweise ohne Bebauungsplan. (Teil 2 folgt in der nächsten Ausgabe des „Blick in die Geschichte“) Der vom Gemeinderat im Juni 1961 nach ausführlicher Diskussion beschlos- sene Verkehrslinienplan. Foto: Bildstelle der Stadt Karlsruhe kurier blick1 blick2 blick3 blick4
https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/blick_geschichte/blick114/HF_sections/content/ZZn1Epk2AM2Zsa/ZZn1EpwNwR66Ed/Blick%20Nr.%20114opt.pdf
Bebauungsplan „X“, Karlsruhe – Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“, Karlsruhe – Durlach (Verfahren nach § 13 a BauGB) beigefügt: Begründung und Hinweise - Vorentwurf - Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme.................................................................................. 3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 3 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz ............................................ 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse............................................................................... 4 3.5 Belastungen............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 5 4.3. Erschließung.............................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 6 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr................................................................... 6 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 6 4.3.4 Geh- und Radwege.................................................................................... 6 4.3.5 Ver- und Entsorgung.................................................................................. 7 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 7 4.5 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz .................................... 7 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 7 4.5.2 Eingriffe in die Natur .................................................................................. 7 4.5.3 Maßnahmen für den Artenschutz............................................................... 7 4.6 Belastungen............................................................................................... 8 5. Umweltbericht .......................................................................................... 8 6. Statistik..................................................................................................... 8 6.1 Flächenbilanz............................................................................................. 8 6.2 Geplante Bebauung................................................................................... 8 6.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 8 7. Bodenordnung......................................................................................... 8 8. Kosten ....................................................................................................... 9 B. Hinweise ............................................................................................................. 10 1. Versorgung und Entsorgung.................................................................... 10 2. Entwässerung.......................................................................................... 10 3. Niederschlagswasser............................................................................... 10 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale.................................................... 11 5. Baumschutz............................................................................................. 11 6. Artenschutz.............................................................................................. 11 7. Altlasten................................................................................................... 11 8. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 12 9. Private Leitungen..................................................................................... 12 10. Barrierefreies Bauen................................................................................ 12 11. Erneuerbare Energien ............................................................................. 12 Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Auf dem Geigersberg im Stadtteil Durlach soll eine neue viergruppige Kinderta- geseinrichtung entstehen. Der dafür angedachte neue Standort ist im geltenden Bebauungsplan als Grünfläche dargestellt. Das notwendige Baurecht muss durch einen Bebauungsplan geschaffen werden. Bereits seit längerer Zeit besteht in Durlach für Kindertageseinrichtungen ein gro- ßer Bedarf an Ganztagesplätzen und weiteren Plätzen für Kinder unter drei Jah- ren. In der vorhandenen, dreigruppigen städtischen Kindertageseinrichtung in der Lußstraße kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten kein weiterer Bedarf ge- deckt werden. Als Ersatz für den Bestand konnte in unmittelbarer Nähe, in der Geigersbergstraße, ein Alternativstandort gefunden werden (Flst. Nr. 55363). Das Flurstück 58501 wird ebenfalls in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbezogen, um mit dem darauf befindlichen Bestandsgebäude in Privatei- gentum auch in Zukunft einen wachsenden Bedarf an Ganztagesplätzen auffan- gen zu können. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der aktuell gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt den räumlichen Geltungsbe- reich als Wohnbaufläche im Bestand dar, die vorliegende Planung ist daraus ent- wickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Baurechtlich befindet sich das Grundstück Nr. 55363 an der Geigersbergerstraße, im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße" und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße“ und stellt hier eine Grünfläche dar. Für das südlich angren- zende Grundstück in der Erich-Heckel-Straße (Flst. Nr. 58501) gelten die Bebau- ungspläne Nr. 810 "Hanggebiet Durlach - Bereich C und Nr. 342 "Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg". Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Es umfasst die Flurstücke Nr. 55363 und Nr. 58501. Das ca. 2930 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach und wird be- grenzt durch die Geigersbergstraße im Norden, die Bergwaldstraße im Osten, die Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 4 - Erich-Heckel-Straße im Süden und die Grundstücksgrenzen zu den Flurstücken Nr. 55406 und 58502 im Westen. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz Das Plangebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es handelt sich dabei um die sich an die Niederterrasse anschließenden Randberge, den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die heutige potentiell na- türliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald auf Löss oder Lösslehm. Die Durchgrünung des Gebietes korrespondiert mit der baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Das Baugrundstück (Flurstück Nr. 5536), eine weitgehend unversiegelte, öffentli- che Grünfläche. Es neigt sich in Richtung Norden der Durlacher Innenstadt zu. An seiner unteren Kante liegt es auf der geographischen Höhe von 142,0m ü. NN Am höchsten Punkt liegt es bei 146,5m ü. NN Die Höhendifferenz beträgt somit über die Diagonale der Fläche ca. 4,5m, also ca. 1 bis 1,5 Vollgeschosse. In Ost – West Richtung, also in Richtung der anderen Diagonale, verlaufen die Höhenli- nien mehr oder weniger höhengleich über das Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich ein vorwiegend vitaler und gesunder Alt- Baumbestand, wobei zwei Sumpfzypressenbäume (Taxodium distichum) an der südwestlichen Grundstücksecke prägend für das Gebiet und als besonders erhal- tenswerte Bäume anzusehen sind. Schutzgebiete und geschützte Biotope sind nicht betroffen. Es ist nicht mit arten- schutzfachlichen Konflikten zu rechnen. Das Planareal fungiert im jetzigen Zustand (Grünfläche) als Kaltluftentstehungs- gebiet mittlerer Güte (350 bis 700 m³/s). Durch die geringe Flächengröße ist durch die Bebauung jedoch von keiner wesentlichen negativen Auswirkung aus- zugehen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das nördliche Baugrundstück (Flst. Nr. 55363) ist eine derzeit unbebaute, städti- sche Grünfläche. Am östlichen Grundstücksrand, an die Bergwaldstraße angren- zend, befinden sich Recycling Container und Parkplätze, die zum Teil auf dem Flurstück liegen. In der nordwestlichen Ecke, an das Flurstück 55406 angrenzend, befindet sich eine Umspannstation. Auf dem südlichen Grundstück (Flst. Nr. 58501) befindet sich ein 2-geschossiges, teilunterkellertes Wohngebäude, dessen nördliche Außenwand exakt auf der Grundstücksgrenze endet. Ein dort die gesamte Längsseite flankierendes Vordach kragt ca. 2 m über die Grundstücksgrenze aus, liegt also auf dem Grundstück, auf dem der Neubau der KiTa entstehen soll. Fenster und Türen der EG Räume öffnen sich in Richtung Baugrundstück. Der Haupteingang liegt an der Bergwald- straße. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das nördliche Grundstück (Flst. Nr. 55363) befindet sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Das südliche Grundstück (Flst. Nr. 58501) befindet sich in privatem Ei- gentum. Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 5 - 3.5 Belastungen Bezüglich Luftqualität, Lärmbelastung, Klima und Altlasten liegen keine Hinweise vor. Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet. 4. Planungskonzept Grundsätzliches Ziel der Bauleitplanung ist es, einen zukunftsweisende, gebiets- verträgliche Nutzungsmischung am Geigersberg zu ermöglichen und dabei dem stetig wachsenden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen kurz- und auch langfristig gerecht zu werden. Das Planungskonzept verfolgt die Weiterfüh- rung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städte- baulicher Körnung und charakteristischer Merkmale, wie hohe Stützmauern und tiefe Vorgartenzonen. 4.1 Art der baulichen Nutzung Aktuelle Trends in der Stadtplanung weisen deutlich in Richtung Nutzungsmi- schung, um Arbeiten und Wohnen in den Quartieren wieder stärker miteinander zu verbinden. Die Festsetzung eines Reinen Wohngebiets (WR) ist nicht mehr zeitgemäß, da dieses nicht flexibel auf aktuelle Bedarfe und dem Wunsch nach kurzen Wegen und fußläufiger Erreichbarkeit (Stoßrichtung „5-Minutenstadt“, Räumliches Leitbild Karlsruhe) reagieren kann. Für den Geltungsbereich des Be- bauungsplans wird daher Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO) festge- setzt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, um die ange- strebte Nutzungsmischung gebietsverträglich zu gestalten und Immissionskonflik- te mit der als WR ausgewiesenen Umgebung zu verhindern. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung – Zahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) – ist aus der Untersuchung der im Plange- biet vorhandenen und angrenzenden Bebauung und der Topografie abgeleitet, in der Planzeichnung definiert und durch die Sytemschnitte erläutert. Um eine zeit- gemäße Dichte und die Nutzung als Kindertagesstätte zu ermöglichen, begrün- den sich GRZ und GFZ aus den maximal zulässigen Werten gemäß BauNVO, die nur geringfügig das Maß der umgebenden Bebauung mit einer GRZ von 0,3 (Be- bauungsplan Nr. 342) übersteigt. 4.2.1 Überbaubare/nicht überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubare Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. Sie entspricht zum einen dem sorgsamen Umgang mit Grund und Boden, zum Anderen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berück- sichtigt. Sie ist so zugeschnitten und bemessen, dass die gebietstypische Vorgar- tenzone aufgegriffen und gleichzeitig eine größtmögliche architektonische Flexi- bilität für die Bebauung erreicht wird. Außerdem weicht das Baufenster im Süd- westen vom zu schützenden Wurzelbereich der zwei zu erhaltenden Sumpfzyp- ressen zurück. Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 6 - Über die Baukörperausweisung werden gleichzeitig die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, die Frei- und Bewegungsflächen zugeordnet werden. 4.2.2 Unterbaubare Grundstücksflächen Um einerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu er- möglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), ist unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch die Vorgartenzone entlang der Bergwald- und Geigersbergstraße unterbaubar. Dies setzt voraus, dass der Vorgarten in ei- nem solchen Fall als Dachgarten umgesetzt wird. Die darunter möglichen Neben- anlagen, Kellerräume, Stellplätze oder sonstige Räumlichkeiten werden ebenerdig über die Geigersbergstraße erschlossen und von einer gebietstypischen, ge- schosshohen Stützmauer gefasst. Um die Stützmauer noch als solche wahrneh- men zu können, ist der Öffnungsanteil begrenzt. Für den Übergang zwischen ei- nem solchen unterbauten Dachgarten und dem natürlichen Geländeniveau im südlichen Teil des Baugrundstücks sind ggf. Aufschüttungen notwendig. 4.2.3 Höhe baulicher Anlagen Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Geschossigkeit baulicher Anla- gen dient der Einhaltung einer städtebaulich gewünschten Maximalkubatur, mit Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs und des Höhenverlaufs der Umgebungsbebauung. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Buslinie 26 an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle Käthe-Kollwitz-Straße liegt unmittelbar am Plangebiet. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist verkehrstechnisch über die Geigersberg-, Bergwald- und Erich- Heckel-Straße angebunden. Durch die geplante Nutzung als Kindertagesstätte ist lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu Bring- und Abholzeiten zu rechnen. Da diese sich aber über größere Zeitfenster erstrecken und von Eltern unterschiedlich wahrgenommen und auch alternativen Verkehrsmittel eingesetzt werden, sind die Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vernachlässigen. 4.3.3 Ruhender Verkehr In den Straßen Geigersberg-, Bergwald- und Erich-Heckel-Straße kann geparkt werden. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt. 4.3.4 Geh- und Radwege Die innere Erschließung des Plangebietes wird als private Erschließung realisiert. Um den fußläufige Zugang zum privaten Bestandsgebäude (Flst. Nr. 58501) zu si- chern, wird ein Gehrecht zugunsten der Anlieger entlang der gesamten Fassa- denlänge festgesetzt. Der Gehweg im Bereich der Bushaltestelle wird auf 2,5m Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 7 - verbreitert, um auch bei unmittelbar angrenzender Stützmauer ein sicheres Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 58501 erfolgen die Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Abfallentsorgung direkt von der Erich-Heckel- Straße aus. Das das Grundstück mit der Flurstücksnummer 55363 erhält Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Abfallentsorgung von der Bergwald- und/ oder Geigersbergstraße. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entspre- chend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. 4.4 Gestaltung Das Gestaltungskonzept beinhaltet im Wesentlichen die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Kör- nung. Die für die umgebende Bebauung typische Vorgartenzone, die von der Straße abgerückten Baukörper und die charakteristische Stützmauer aus rotem Sandstein sollen sich auch in der Neubebauung wiederfinden. Deshalb werden für die unterbaubaren Bereiche entlang der Geigersberg- und Bergwaldstraße ei- ne mauerartige Fassade aus einem vergleichbaren Material sowie ein intensives Gründach festgesetzt. 4.5 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Im Zuge der baulichen Erweiterung werden die nicht überbaubaren und Teile der überbaubaren Grundstücksflächen grünordnerisch neu gestaltet. 4.5.2 Eingriffe in die Natur Es entfallen insgesamt 9 Bäume auf dem Baugrundstück, davon 3 Jungbäume, 4 Bäume in mäßigem und 2 Bäume in gutem Zustand. Das Grundstück wird um weitere ca. 680 m2 versiegelt, das sind ca. 23% des gesamten Geltungsbereichs. Ein Teil (ca. 245 m²) der neu versiegelten Fläche ist durch ein intensives Gründach überdeckt. Durch mögliche Aufschüttungen und Abgrabungen wird in die natür- liche Topografie eingegriffen. Das angrenzende Grundstück mit Bestandsgebäu- de erfährt keine wesentlichen Eingriffe bezüglich Boden und Bewuchs. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.5.3 Maßnahmen für den Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten und Vorkehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz der Stadt Karlsruhe, Bereich Ökologie abzustimmen. Durch die geplante Bebauung ist keine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten. Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 8 - 4.6 Belastungen Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet. Der Außenbereich soll dennoch so ausgestaltet und begrünt werden, dass während sommerlicher Hitzeperioden ausreichend klimatische Gunsträume (Abschattung) zur Verfügung stehen. Um die thermische Zusatzbelastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird auf die Verwendung von hellen, bzw. reflektie- renden Oberflächenmaterialien hingewiesen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebiet ca. 2765,00 m² 94,40% Verkehrsflächen ca. 164,00 m² 5,60% Gesamt ca. 2929,00 m² 100,00% 6.2 Geplante Bebauung Die maximale Bruttogeschossfläche der Neubebauung (1 Einzelhaus) beträgt ca. 2380m2. 6.3 Bodenversiegelung1 Gesamtfläche ca. 2929 m² 100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 970 m² 33,12% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 1650 m² 56,33% Hinweise: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 245m² (0,15%) der möglichen versiegelten Fläche sind unterbaubare Flä- che mit intensiver Dachbegrünung 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erfor- derlich. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 9 - 8. Kosten Durch den Bebauungsplan sind lediglich Kosten zur Erweiterung des Gehwegs im Bereich der Bushaltestelle zu erwarten. Diese müssen noch ermittelt werden. Karlsruhe, 19. Februar 2018 Stadtplanungsamt Heike Dederer Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 10 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und sind, falls sich der Standplatz im Außenraum be- findet, mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Trans- portweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 11 - Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffälli- ge Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Sollten Glasfassaden oder spiegelnde Bauelemente vorgesehen sein, sollen Vor- kehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag (z. B. Verwendung von Vogel- schutzglas) getroffen werden. Es empfiehlt sich diese mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz der Stadt Karlsruhe, Bereich Ökologie abzustimmen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28-30“ Stand 19.02.2018- 12 - 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 11. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/bergwaldstrasse/HF_sections/content/ZZlQUHXIkwOZoi/ZZnvIPq8IZDA6i/T%C3%96B_180219_Begr%C3%BC_Bergwaldstra%C3%9Fe%2028-30.pdf
Microsoft Word - Entwurf Satzungstext 26-08-2016.docx Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach Örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................... 3 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 § 3 Kenntnisgabepflicht ................................................................................. 4 § 4 Ausnahmen und Befreiungen ................................................................. 5 § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ............................................. 5 § 6 Gestaltungsgrundsätze ............................................................................ 6 § 7 Dächer und Dachaufbauten .................................................................... 7 § 8 Fassaden ................................................................................................. 10 § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster .................................. 12 § 10 Markisen und Vordächer ....................................................................... 12 § 11 Einfriedungen ......................................................................................... 13 § 12 Werbeanlagen ........................................................................................ 13 § 13 Wertvolle Bauteile ................................................................................. 14 § 14 Technische Bauteile ................................................................................ 14 § 15 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................... 15 § 16 Inkrafttreten ........................................................................................... 15 Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 3 - Rechtsgrundlagen Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung ist in dem beigefügten Lageplan abgegrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Abgrenzung der Zonen Innerhalb des Geltungsbereichs werden die Zonen  A (Kernstadt),  B (Stadtmauerbebauung) und  C (Stadterweiterung) festgesetzt. Die Zonen sind dem als Anlage beigefügten Plan zu entnehmen. Er ist Bestandteil dieser Satzung. Darüber hinausgehend werden die Zonen A und B (Kernstadt und Stadtmauer- bebauung) wie folgt untergliedert: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 4 - A1: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. A2: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die nicht vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. B1: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. B2: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die nicht vom öffent- lichen Raum aus sichtbar sind. § 2 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen, kenntnisgabepflichtigen und verfahrensfreien baulichen Anlagen. § 3 Kenntnisgabepflicht Die Herstellung der nachfolgend aufgezählten, im Anhang zu § 50 Landesbau- ordnung (LBO) aufgelisteten und demnach verfahrensfreien Vorhaben ist grund- sätzlich im Kenntnisgabeverfahren anzuzeigen. Abweichend davon sind nur die Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf die Inhalte dieser Satzung erforderlich sind. Eine Angrenzeranhörung ist nur falls oh- nehin notwendig durchzuführen.  1 a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m3 Brutto-Rauminhalt  1 b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2  1 h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen  1 j) Gebäude für die Wasserwirtschaft für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche und bis 5 m Höhe  1 k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Brutto- Rauminhalt  1 l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche  1 m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundflä- che  2 c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 5 -  2 d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblen- dungen und Verputz baulicher Anlagen  2 e) sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrich- tungen  3 c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung gebäude- unabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m  3 d) Windenergieanlagen bis 10m Höhe  4 d) bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versor- gung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m2 Grundflä- che und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude  5a) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege  5 c) Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der An- lage  7 a) Einfriedungen im Innenbereich  7 c) Stützmauern bis 2 m Höhe  9 a) Werbeanlagen im Innenbereich bis 1m² Ansichtsfläche  9 c) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innen- bereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstal- tungen  9 d) Automaten § 4 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen und Befreiungen von §§ 7 - 14 sind zulässig bei Bestandsgebäuden, soweit die Zielsetzungen der Satzung (§ 6) nicht beeinträchtigt werden und bei Neubauten, bei denen die gestalterischen Ziele der Satzung auch auf anderem Wege erreicht werden. Dies kann beispielsweise durch eine qualifizierte Mehr- fachbeauftragung (mind. 4 Teilnehmer, Jury überwiegend aus Fachpreisrichtern) oder einen Wettbewerb gem. RPW 2013 bzw. der dann aktuellen Version der Richtlinien für Planungswettbewerbe oder eine erfolgreiche Beratung im Gestal- tungsbeirat der Stadt Karlsruhe geschehen. § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 614 „Nutzungsartfestset- zung (ehem. Bauordnung der Stadt Karlsruhe), rechtsverbindlich seit 22.2.1985, werden durch die Satzung Altstadt Durlach ersetzt. Abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund geltender denkmal- rechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 4 der Satzung zum Schutz der Ge- samtanlage "Altstadt Durlach" vom 21. Juli 1998 oder des Umgebungsschutzes besonderer Kulturdenkmale nach § 15 (DSchG BW) bleiben unberührt. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 6 - Die Bestimmungen des Brandschutzes bleiben unberührt. § 6 Gestaltungsgrundsätze (1) Die nachfolgend genannten Maßnahmen haben in Bezug auf ihre äußere Ge- staltung die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt zu berück- sichtigen und müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebau- ung einfügen:  Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten und Erweiterungen baulicher Anlagen und Nebenanlagen (insbesondere auch Werbeanlagen, Automa- ten, Antennen, Einfriedungen, Vorbauten, Terrassen, Terrassenüber- dachungen, Markisen und Anlagen zur Solarenergienutzung).  Die Einfügung ist auch erforderlich für Maßnahmen an einzelnen Bautei- len wie z.B. an Dächern, Dacheindeckungen, Fassaden und am Fassaden- verputz, an Gebäudesockeln, Türen, Fenstern, Schaufenstern, Gewän- den, Gesimsen, Fensterläden und Einfriedungen. (2) Die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt und die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung sind durch nachfolgend benannte Merkmale gekennzeichnet:  die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellie- rung  die von der historischen Bebauung geprägten Straßen und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen  die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der historischen Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dach- zonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Material- wahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel. (3) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Frei- räume von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer (Kulturdenkmale) und von städtebaulicher Bedeutung ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen. (4) Die historischen Gebäudeabstände sind bei Um- und Neubauten beizubehal- ten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in § 5 Landesbauordnung vorgese- henen Gebäudeabstände sind insoweit zulässig, als eine ausreichende Belichtung und der bauliche Brandschutz gewährleistet sind. (5) Werden mehrere Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst, so sind die Fassaden und Dächer entsprechend der jeweiligen Gebäudehöhe und -breite zu gliedern. Wenn bestehende, durch Grundstücksgrenzen getrennte Gebäude bau- lich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 7 - ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten durch differenzierte Fassaden- und Dachgestaltung zu gliedern. § 7 Dächer und Dachaufbauten (1) Historische Dachkonstruktionen, die Art der Dachdeckung und die Dachnei- gung sind grundsätzlich zu erhalten. Bei Gebäuden in geschlossener Bauweise sind grundsätzlich nur Satteldächer mit Firstlage in Gebäudemitte und beidseitig gleicher Dachneigung zulässig. Ausnahmsweise kann hiervon abgewichen wer- den, wenn die Abweichung geringfügig ist (≤ 5°) oder die beiden Dachflächen nicht gemeinsam von öffentlichen Flächen aus wahrnehmbar sind. Die Ausnahme kann begründet werden mit Besonderheiten des Grundstückes, mit erheblich besserer Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugänglichkeit von Außenräumen. Zurückgesetzte Dachgeschosse sind in Zone A1 und B1 unzulässig. Drempelge- schosse (Kniestock) sind in Zone A1 unzulässig. Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. (2) Die zulässige Dachneigung beträgt bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdä- chern 40 bis 50 Grad. In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig. In den Zonen A2, B sind auch andere Dachformen zulässig, wobei historisch begründete Dachneigungen und Dachdeckungen zu übernehmen sind. (3) Für alle Zonen gilt grundsätzlich: Als Dachdeckung sind nur naturrote oder braune, unglasierte Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegel aus Ton mit ei- ner matten Oberfläche, Naturschieferdeckung oder Dachdeckung nach histori- schem Befund zulässig. Die Dachflächen von Dachaufbauten sind mit den Mate- rialien des Hauptdaches zu decken. Bei zu geringer Dachneigung sind aus- nahmsweise andere Materialien zulässig. Diese sind im Farbton an die Dachland- schaft anzupassen. In der Zone B sind in untergeordnetem Umfang auch Glasdä- cher zulässig. (4) Die Seitenflächen der Dachaufbauten von Altbauten und Baudenkmalen sind wahlweise in Fassadenfarbe zu verputzen oder mit einem Behang aus Biber- schwanzziegeln oder Naturschiefer zu versehen oder mit gefalzten Blechen mit liegenden Falzen im Farbton des Hauptdaches zu verkleiden. Die Ansichtsflächen von Gauben auf Dächern von Baudenkmalen sind ohne Verkleidungen und Ver- blechungen auszuführen. Bei Dachaufbauten von Altbauten und Baudenkmalen sind Verschindelungen, Außendämmung und Holzverschalungen unzulässig. (5) Kamine sind verputzt oder in Sichtmauerwerk aus Ziegeln auszuführen. Schneefanggitter und Tritte und Stege auf der Dachfläche sind in der Farbe der Dachdeckung auszuführen. Giebel- und Brandwände sind ohne Verkleidungen und Verblechungen auszuführen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 8 - (6) In der Zone A1 ist die Traufe als horizontal durchlaufendes Kastengesims aus- zubilden. Fehlende oder abgängige Aufschieblinge bei Bestandsgebäuden sind zu ergänzen beziehungsweise zu erneuern. (7) In den Zonen A1 ist der Ortgang von Altbauten und Baudenkmalen mit Zahn- leiste, Windbrett oder Mörtel auszuführen. Ortgangziegel sind nur bei Neubauten zulässig. First- und Gratziegel sind bei Altbauten und Baudenkmalen mit Nasen auszuführen. (8) Dacheinschnitte und Dachterrassen, sind in Zone C auf nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. Sie sind auch in den Zonen A2 und B2 zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie bei Neubauten ausnahms- weise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. (9) Dachflächenfenster sind in Zone A1 grundsätzlich unzulässig ebenso wie in der ersten Dachebene der Zone B1. Ausnahmen sind möglich, wenn die notwen- dige Belichtung durch andere Maßnahmen (Gauben, Belichtung von der Rücksei- te etc.) nicht sinnvoll realisierbar und eine Nutzung der Dachräume sonst nicht möglich ist. Dachflächenfenster müssen einen Rettungsweg von 0,90 m x 1,20 m ermöglichen. Sie sind in ihrer Größe auf das kleinstmögliche Standardmodell, das diesen Durchlass gewährleistet zu beschränken. Sie sind mit einem Eindeck- rahmen in der Farbe der Dachdeckung zu versehen und müssen flächenbündig innerhalb der Dachebene liegen. Außen liegende Rollläden sind für Dachflächen- fenster unzulässig. Mehrere Dachflächenfenster sind nur in einer Höhe und mit der gleichen Brüstungshöhe zulässig. Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf in den Zonen A1 und B1, sowie auf den vom öffentlichen Raum aus sichtba- ren Dachflächen in Zone C 6% der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Das Zusammenfügen von Dachflächenfenstern zu (horizontalen) Lichtbändern und (vertikalen) Kassetten ist unzulässig. Dachfirstverglasungen sind nur aus- nahmsweise zulässig, wenn sich die Verglasung dem Gesamtdach gestalterisch deutlich unterordnet, bzw. die Verglasung sich in einem vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbaren Bereich befindet. (10) Dachgauben im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, die die Dachtraufe nicht unterbre- chen. Historische Gauben sind zu erhalten. Abgängige Gauben von Bestandsgebäuden sind entspre- chend dem Bestand wiederher- zustellen. Die Anordnung von neuen Gauben muss die Gliede- rung der darunter liegenden Fas- sade aufnehmen, wobei histori- sche Dachkonstruktionen andere Maße rechtfertigen können. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 9 - Dachgauben sind nur zulässig als Satteldach-, Walmdach- oder als Schlepp- gauben mit einer maximalen Stirnfläche von 2,50 m² und einer maximalen Stirn- höhe von 1,60 m (siehe obige Skizze). (11) Die Breite des einzelnen Gaubenfensters darf grundsätzlich nicht mehr als 95% der Fensterbreite der darunter liegenden Fassade betragen. Je Gebäudeseite ist nur eine Gaubenreihe und nur eine Gaubenform zulässig (kein Mix verschie- dener Gaubenformen auf einer Dachseite und keine übereinander angeordneten Dachgauben). Mehrere Gauben sind mit gleicher Traufhöhe und auf derselben Unterkante anzuordnen. Ausnahmen wegen des Brandschutzes sind möglich, soweit die daraus resultierenden Auflagen nicht anderweitig erfüllt werden kön- nen. (12) Gaubendächer sind in den Zonen A und B mit Dachüberstand und ohne Re- genrinnen und Fallrohre auszubilden. (13) Zwerchgiebel im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, welche die Dachtraufe unterbrechen. Sie sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentli- chen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. Auf der kürzeren Seite von Walm- oder Mansardwalm- dächern sind sie ausgeschlossen, sofern deren Breite nicht mindes- tens 15 m beträgt. Die Zwerch- giebelbreite darf nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zu- gehörigen Dachseite betragen, maximal jedoch 5.00 m je Zwerchgiebel, gemessen ab Au- ßenkante Giebel. Die Traufhöhe eines Zwerchgiebels darf die Traufhöhe des Hauptdaches um max. 2.50m überschreiten. (14) Die Gesamtbreite aller Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebel, Dacheinschnitte und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenster darf zu- sammen nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zugehörigen Dachseite be- tragen. Der Abstand zwischen Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebeln, Dacheinschnitten und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenstern unterei- nander hat mindestens die Breite einer Gaube zu betragen (gemessen ab Außen- kante). Der Abstand zwischen den Oberkanten von Dachgauben und (sofern zu- lässig) Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten und dem Hauptdachfirst hat mindes- tens 1,50 m zu betragen (gemessen in der Dachschräge). Der Abstand zwischen der Vorderkante der Gaubenwand und der Vorderkante der darunterliegenden Fassade hat horizontal gemessen mindestens 0,50 m zu betragen. Der seitliche Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 10 - Abstand zwischen Dachgauben und Dachflächenfenstern sowie zu Giebel, Ort- gang, bzw. Brandwand hat mindestens 1,50 m zu betragen. § 8 Fassaden (1) Historische Fassadengliederungen sind grundsätzlich zu erhalten. Die Fassade ist als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil zu gestalten. Erd- und Ober- geschosse sind so aufeinander abzustimmen, dass eine ganzheitlich zusammen- hängende Gestaltung über die gesamte Fassadenhöhe entsteht, die nicht durch Bauteile, Werbung und/oder Farbe unterbrochen bzw. gestört wird. Die Öffnun- gen unterschiedlicher Geschosse sind in vertikalen Achsen und/oder durch über- einstimmende Außenkanten aufeinander zu beziehen. Die Ober- und Unterkan- ten der Fensteröffnungen eines Geschosses sind innerhalb eines Fassadenab- schnittes jeweils auf gleicher Höhe anzuordnen. Vorhandene Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Tor- gewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden sind in ihrem äußeren Erschei- nungsbild zu erhalten oder ersatzweise wiederherzustellen. In der Zone B sind andere Fassadengliederungen zulässig, wenn durch sie die Ge- schlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betont und kon- trastiert wird. (2) Sichtfachwerk ist sichtbar zu erhalten. Die Freilegung von Fachwerken ist grundsätzlich nur bei ursprünglichem Sichtfachwerk zulässig, sofern nicht auch ein nachträglich aufgebrachter Verputz erhaltenswert ist. Eine Festverglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig. Die Hölzer des Sichtfachwerks müssen dunk- ler gefasst sein als die Ausfachungen. (3) Balkone, Loggien und Erker sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentli- chen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. Bei Bestandsgebäuden und Baudenkmalen dürfen sie Traufen nicht durchschneiden. (4) Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserze- ment, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen imi- tieren, sind unzulässig. In den Zonen A und B sind Fassaden mit einem fein- bis mittelkörnigen, richtungslos verriebenen Außenputz zu versehen. Historische Sandsteinsockel dürfen nicht verputzt werden. Ansonsten sind Gebäudesockel zu verputzen oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder Beton mit Sand- steinvorsatz zu verkleiden. In der Zone A1 sind auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden. (5) Die Verkleidung von Natursteintreppen ist nicht zulässig. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 11 - (6) Die Verkleidung von Brand- und Giebelwänden, sowie vortretenden Fassaden- teilen, wie Sockel, Gesimse, Lisenen, Fensterverdachungen oder Fensterbänke, ist nicht zulässig. (7) Putzfassaden sind mit Farbanstrichen oder durch Einfärbung des Putzes mit matter Oberfläche zu gestalten. Die Farbtöne müssen, soweit nachweisbar, dem maßgeblichen Befund entsprechen oder sich andernfalls in die Umgebung einfü- gen. Brandwände und Brandgiebel müssen in Angleichung an die Fassade gestal- tet werden. (8) Die nachfolgenden Angaben von Farbwerten beziehen sich auf das RAL- Classic-System (vorwiegend für Sockelfarben) bzw. das RAL-Design-System. Für die Gestaltung von Wandflächen und Sockeln sind folgende Farben zulässig:  Farbtonbereich150-360: Helligkeit > 80, Buntheit < 10  Farbtonbereich 010 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20  Farbtonbereich 095 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20  Farbtonbereich 050 - 090: Helligkeit > 80, Buntheit < 30  Farben aus dem RAL- Classic –Bereich von 7000 bis 8000 und deren Aufhellungen für Sockel Dunklere Farben bis zu einer Helligkeit > 70 sind unter Einhaltung der festge- setzten Buntheit als Ausnahme in Abstimmung mit der Farbgebung der angren- zenden Bebauung zulässig. Die Wandflächen einer Fassade sind mit maximal drei Farben zu gestalten, von denen eine mindestens 70 % der Fassadenfläche einnehmen muss. Sollen Fassadenteile, die der Fassadengliederung dienen gestalterisch abgesetzt werden, so ist dies durch Veränderung des Helligkeitswertes, einen anderen Farb- ton oder neutrale graue Farben mit einer Helligkeit > 70 möglich. Fassadenele- mente wie Klappläden, Türen, Tore und Markisen sind nur in Farben mit einer Buntheit < 40 zulässig. Fensterprofile sind in der Zone A nur in hellen, nicht glänzenden Materialien oder mit Beschichtungen oder Anstrichen mit einer Helligkeit > 90 zulässig. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich abweichender historischer Farbbefun- de, falls diese nachempfunden werden sollen, oder aus denkmalrechtlichen Gründen müssen. Es wird dringend empfohlen, alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung, anhand von zusammen mit der Denkmalbehörde bzw. dem Stadtplanungsamt ausgewählten, örtlich anzubringenden Farbmustern, abzu- stimmen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 12 - (9) Auf historischen Fassaden ist das Aufbringen von Wärmedämmverbundsyste- men oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig. § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster (1) Historische Türen, Tore und Fenster sind zu erhalten. In den Zonen A1 und B1 sind Fenster mit hochkant stehenden, rechteckigen Formaten zu gestalten und ab einer Breite von 0,80 m mit Profilen oder Pfosten zu gliedern. Tür-, Tor- und Fensterrahmen sowie Gewände sind im Farbton auf die Fassade abzustimmen. Die Glasanteile in Türen, Toren und Fenstern dürfen nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Die Verwendung von Glasbaustei- nen, Verglasungen aus dunkel getöntem Glas, aus Draht- Struktur- und Spiegel- glas und von Sprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen), ist unzuläs- sig. Gebäudedurchfahrten sind mit Toren zu versehen. Rolltore, Rollgittertore und Sektionaltore sind unzulässig. (2) Historische Schaufenster sind zu erhalten. Schaufenster sind nur im Erdge- schoss, dort auch fassadenbündig und mit einer maximalen Einzelbreite von 3,00 m zulässig. Schaufenster sind nur mit Brüstungen oder Sockel zulässig und sind mit Türen, Toren und Fenstern auf Gliederung und Maßstab der Fassade abzu- stimmen. Zulässig sind, insbesondere bei Gastronomiebetrieben auch öffenbare Schaufensteranlagen, sofern eine in ihrer Höhe an die Fassadengliederung ange- passte Sockelblende vorhanden ist. In der Zone A1 und B1 sind zwischen mehre- ren Schaufenstern Pfosten, Pfeiler oder Mauerabschnitte anzuordnen. Rollläden vor Schaufenstern sind unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer ent- sprechenden versicherungstechnischen Forderung zulässig. (3) In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Fensterläden in ihrem äußeren Er- scheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise in Holz wiederherzustellen. Alle Fensterläden auf einer Fassadenseite müssen gleich gestaltet sein. Rollladenkäs- ten die vor die Fassade vorstehen oder das Fensterformat verkleinern sind unzu- lässig. § 10 Markisen und Vordächer (1) Markisen sind nur als Schleppmarkisen an Schaufenstern und Ladeneingängen zulässig, jeweils beschränkt auf die Breite der einzelnen Schaufenster bzw. Ein- gänge, mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m. Markisen sind ohne Vo- lants und aus einfarbigem, textilem Material und in beweglicher Konstruktion auszuführen. Sie dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht überdecken oder beeinträchtigen. Die Farbgebung der Markisen ist auf die Farbgebung der Ge- bäudefassade abzustimmen. Unzulässig sind glänzende Materialien mit Kunst- stoff oder Metallbeschichtung, Signalfarben nach RAL sowie Tages- oder Nacht- leuchtfarben. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 13 - (2) Vordächer sind nur in der Pfinztalstraße in der Erdgeschosszone und aus- schließlich über Schaufenstern oder Ladeneingängen zulässig. Vordächer sind auf die Breite der Schaufenster oder Eingänge mit einem maximalen seitlichen Über- stand von 0,30 m zu beschränken und als filigrane Metall-Glas-Konstruktionen auszubilden. Die maximal zulässige Auskragung von Vordächern beträgt 1,50 m, gemessen senkrecht ab Außenkante Fassade. Ihre Unterkante soll 3,50 m nicht unterschreiten. (3) Vordächer sind grundsätzlich unzulässig als  massive Betonplatten/Betonkonstruktionen  verkleidete Holz- und Metallkonstruktionen  ziegel- oder schindelgedeckte Vordächer § 11 Einfriedungen Historische Einfriedungen sind zu erhalten. Einfriedungen in der Flucht straßen- begleitender Fassaden sind nur zulässig als Natursteinmauer, verputzte Mauer oder Sockelmauer mit Pfosten und Zwischenfeldern aus hölzernen oder metalle- nen Stabgeländern mit einer Gesamthöhe bis zu 1,50 m. Bezugspunkt ist die Hö- he der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Für Türen und Tore innerhalb der Einfriedungen gelten diese Festsetzungen entsprechend. Einfriedungen von Vorgärten sind wahlweise zulässig als Metallgitterzäune oder geschnittene He- cken, jeweils mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,80 m. § 12 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung auf den der Straße zuge- wandten Fassaden im Erdgeschoss oder, wenn im Erdgeschoss nicht möglich, bis zur Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen sind der his- torischen Bebauung in Form, Farbe, Platzierung und Ausmaß unterzuordnen. Wesentliche architektonische Gliederungselemente wie z.B. Giebeldreiecke, Ge- simse, Lisenen oder Fassadenstuck dürfen mit Werbeanlagen nicht überdeckt werden. (2) Unzulässig sind Großflächenwerbetafeln, bewegte Werbung, sowie Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht und Werbung in Signalfarben. Dies gilt auch für registrierte Firmen- oder Markenzeichen. (3) Fenster- und Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft zu mehr als 10% der Schaufensterfläche verdeckt sein (z.B. durch Verklebung oder Anstrich). Ausnah- men sind nur kurzzeitig für Umbaumaßnahmen oder Dekorationen zulässig. (4) Zulässig ist Werbung aus selbstleuchtenden, hinterleuchteten oder auf die Fassade aufgemalten Einzelbuchstaben, wobei diese maximal 0,20 m auftragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten dürfen. Werbung senkrecht zur Fassade ist mit einer max. Ausladung von 0,80 m zulässig. Die Größe einer ein- zelnen senkrechten Werbefläche beträgt maximal 0,50 m². Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 14 - Die Gesamt breite der Werbeanlagen darf 50% der Gebäudebreite und pro Wer- beanlage die Länge von 3,00 m nicht überschreiten. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. (5) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Form, Farbe, Schriftart und Größe aufeinander abzustimmen. (6) Werbung in Vorgärten, an Einfriedungen, auf Türen, Toren, Fenstern, Klapp- läden, Markisen, Vordächern, Balkonen, Erkern, Dächern, Giebeln, Brandwänden ist unzulässig. Ortsfeste Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen sind mit Aus- nahme derjenigen des Vertragspartners der Stadt bzw. ihrer Gesellschaften unzu- lässig. § 13 Wertvolle Bauteile Historisch bedeutsame Bauteile wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, Bleiglasfenster, Kreuzstockfenster, handgestrichene Biberschwanz- ziegel, Bodenbeläge, Einfriedungen u.a. müssen an ihrem ursprünglichen Ort sichtbar bleiben. Müssen sie von ihrem ursprünglichen Ort infolge von Umbauten oder Abbrüchen und Ersatzbauten entfernt werden, sind sie zu bergen und an geeigneter Stelle im neuen baulichen Zusammenhang sichtbar wieder zu ver- wenden. § 14 Technische Bauteile (1) Solar- und Photovoltaikanlagen sind in allen Zonen auf den nicht vom öffent- lichen Raum einsehbaren Dachflächen mit gleicher Dachneigung wie das darun- ter liegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0,20 m und einem Abstand zu Dachfirst und Dachtraufe von jeweils mindestens 0,30 m (ge- messen in der Dachschräge) zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur ein- heitliche Formate in der gleichen Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeord- net werden. Anlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, sind sofort zurückzubauen. (2) Satellitenempfangsantennen (Parabolspiegel, Planarantennen) sind nur in Zo- ne A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Raum einsehbaren Ge- bäudeteilen zulässig. Empfangsanlagen auf Fassaden sind unzulässig. (3) Das Anbringen von Klimageräten auf Dächern, Vordächern und Fassaden ist nur in Zone A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Raum einseh- baren Gebäudeteilen zulässig, wenn sich die Farbgebung dem Dach bzw. der Fassade angleicht. (4) Sichtbare Edelstahlkamine sind unzulässig. (5) Das Aufstellen von Abfallbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Raum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse mit Stein oder Holz verkleidet oder die Standorte eingegrünt sind. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 15 - § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig gegen § 7 (2) Dachneigung, Dachform § 7 (3) Dachdeckung § 7 (8) Dacheinschnitte, Dachterrassen § 7 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 8 (1) Fassadengliederung § 8 (3) Balkone, Loggien, Erker § 8 (4) Fassadenmaterialien § 8 (8) Farben § 8 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster § 10 (2,3) Vordächer § 12 Werbeanlagen § 13 Wertvolle Bauteile § 14 (3) Klimageräte verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 16 Inkrafttreten Die Gestaltungssatzung Altstadt Durlach tritt mit der ortsüblichen Bekanntma- chung in Kraft. Karlsruhe 16. Februar 2016 Fassung vom 26. August 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner karl-heinz.alm AKW sw 1
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/altstadt_durlach/HF_sections/content/ZZkq4UN3kV2GGM/ZZmYpG4wMgzfeb/Entwurf%20Satzungstext%2026-08-2016.pdf
Microsoft Word - Entwurf Satzungstext 18062018 final.docx Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach Örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................... 3 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 § 3 Kenntnisgabepflicht ................................................................................. 4 § 4 Ausnahmen und Befreiungen ................................................................. 5 § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ............................................. 5 § 6 Gestaltungsgrundsätze ............................................................................ 6 § 7 Dächer und Dachaufbauten .................................................................... 7 § 8 Fassaden ................................................................................................. 10 § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster .................................. 12 § 10 Markisen und Vordächer ....................................................................... 12 § 11 Einfriedungen ......................................................................................... 13 § 12 Werbeanlagen ........................................................................................ 13 § 13 Wertvolle Bauteile ................................................................................. 14 § 14 Technische Bauteile ................................................................................ 14 § 15 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................... 15 § 16 Inkrafttreten ........................................................................................... 15 Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 3 - Rechtsgrundlagen Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung ist in dem beigefügten Lageplan abgegrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Abgrenzung der Zonen Innerhalb des Geltungsbereichs werden die Zonen  A (Kernstadt),  B (Stadtmauerbebauung) und  C (Stadterweiterung) festgesetzt. Die Zonen sind dem als Anlage beigefügten Plan zu entnehmen. Er ist Bestandteil dieser Satzung. Darüber hinausgehend werden die Zonen A und B (Kernstadt und Stadtmauer- bebauung) wie folgt untergliedert: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 4 - A1: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die vom öffentlichen Verkehrs- raum aus sichtbar sind. A2: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. B1: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. B2: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die nicht vom öffent- lichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. § 2 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen, kenntnisgabepflichtigen und verfahrensfreien baulichen Anlagen. § 3 Kenntnisgabepflicht Die Herstellung der nachfolgend aufgezählten, im Anhang zu § 50 Landesbau- ordnung (LBO) aufgelisteten und demnach verfahrensfreien Vorhaben ist grund- sätzlich im Kenntnisgabeverfahren anzuzeigen. Abweichend davon sind nur die Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf die Inhalte dieser Satzung erforderlich sind. Eine Angrenzeranhörung ist nur falls oh- nehin notwendig durchzuführen.  1 a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m3 Brutto-Rauminhalt  1 b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2  1 h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen  1 j) Gebäude für die Wasserwirtschaft für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche und bis 5 m Höhe  1 k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Brutto- Rauminhalt  1 l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche  1 m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundflä- che  2 c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 5 -  2 d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblen- dungen und Verputz baulicher Anlagen  2 e) sonstige unwesentliche Änderungen an Anlagen oder Einrichtungen  3 c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung gebäude- unabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m  3 d) Windenergieanlagen bis 10m Höhe  4 d) bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versor- gung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m2 Grundflä- che und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude  5a) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege  5 c) Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der An- lage  7 a) Einfriedungen im Innenbereich  7 c) Stützmauern bis 2 m Höhe  9 a) Werbeanlagen im Innenbereich bis 1m² Ansichtsfläche  9 c) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innen- bereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstal- tungen  9 d) Automaten § 4 Ausnahmen Ausnahmen von §§ 7 - 14 sind zulässig bei vom Modellhaustypus abweichenden Bestandsgebäuden, soweit die Zielsetzungen der Satzung (§ 6) nicht beeinträch- tigt werden. Die gestalterischen Ziele der Satzung können auch auf anderem Wege, durch eine qualifizierte Mehrfachbeauftragung (mind. 4 Teilnehmer, Jury überwiegend aus Fachpreisrichtern) oder einen Wettbewerb gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung oder mittels einer Zu- stimmung des Gestaltungsbeirates der Stadt Karlsruhe, erreicht werden. Dies wird regelmäßig bei öffentlichen und anderen Gebäuden mit Sonderfunktionen der Fall sein. § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Die örtlichen Bauvorschriften der Bebauungspläne Nr. 729 und Nr. 823 werden durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung ergänzt. Abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund geltender denkmal- rechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 4 der Satzung zum Schutz der Ge- samtanlage "Altstadt Durlach" vom 21. Juli 1998 oder des Umgebungsschutzes besonderer Kulturdenkmale nach § 15 (DSchG BW) bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Brandschutzes bleiben unberührt. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 6 - § 6 Gestaltungsgrundsätze Die bauliche Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt. (1) Die nachfolgend genannten Maßnahmen haben in Bezug auf ihre äußere Ge- staltung die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt zu berück- sichtigen und müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebau- ung einfügen:  Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten und Erweiterungen baulicher Anlagen und Nebenanlagen (insbesondere auch Werbeanlagen, Automa- ten, Antennen, Einfriedungen, Vorbauten, Terrassen, Terrassenüber- dachungen, Markisen und Anlagen zur Solarenergienutzung).  Die Einfügung ist auch erforderlich für Maßnahmen an einzelnen Bautei- len wie z.B. an Dächern, Dacheindeckungen, Fassaden und am Fassaden- verputz, an Gebäudesockeln, Türen, Fenstern, Schaufenstern, Gewän- den, Gesimsen, Fensterläden und Einfriedungen. (2) Die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt und die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung sind durch nachfolgend benannte Merkmale gekennzeichnet:  die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellie- rung  die von der historischen Bebauung geprägten Straßen- und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen  die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der historischen Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dach- zonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Material- wahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel. (3) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Frei- räume von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer (Kulturdenkmale) und von städtebaulicher Bedeutung ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen. (4) Das äußere Erscheinungsbild historischer Gebäudeabstände ist bei Um- und Neubauten beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in § 5 Landes- bauordnung vorgesehenen Gebäudeabstände sind insoweit zulässig, als eine aus- reichende Belichtung und der bauliche Brandschutz gewährleistet sind. (5) Werden mehrere Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst, so sind die Fassaden und Dächer entsprechend der jeweiligen Gebäudehöhe und -breite zu Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 7 - gliedern. Wenn bestehende, durch Grundstücksgrenzen getrennte Gebäude bau- lich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten durch differenzierte Fassaden- und Dachgestaltung zu gliedern. § 7 Dächer und Dachaufbauten (1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Dachkonstruktionen, die Art der Dachdeckung und die Dachneigung sind zu erhalten. Bei Gebäuden in geschlos- sener Bauweise sind nur Satteldächer mit Firstlage in Gebäudemitte und beidsei- tig gleicher Dachneigung zulässig. Ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden, wenn die Abweichung geringfügig ist (≤ 5°) oder die beiden Dachflä- chen nicht gemeinsam von öffentlichen Flächen aus wahrnehmbar sind. Die Aus- nahme kann begründet werden mit Besonderheiten des Grundstückes, mit er- heblich besserer Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugäng- lichkeit von Außenräumen. Zurückgesetzte Dachgeschosse sind in Zone A1 und B1 unzulässig. Drempelge- schosse (Kniestock) sind in Zone A1 unzulässig. Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. (2) Die zulässige Dachneigung beträgt bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdä- chern 40 bis 50 Grad. In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig. In den Zonen A2 und B sind auch andere Dachformen zulässig, wobei historisch be- gründete Dachneigungen und Dachdeckungen zu übernehmen sind. (3) Für alle Zonen gilt: Als Dachdeckung sind nur naturrote oder braune, ungla- sierte Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegel aus Ton mit einer matten Oberfläche, Naturschieferdeckung oder Dachdeckung nach historischem Befund zulässig. Die Dachflächen von Dachaufbauten sind mit den Materialien des Hauptdaches zu decken. Bei zu geringer Dachneigung sind ausnahmsweise ande- re Materialien zulässig. Diese sind im Farbton an die Dachlandschaft anzupassen. In der Zone B sind in untergeordnetem Umfang auch Glasdächer zulässig. (4) Die Seitenflächen von Dachaufbauten sind wahlweise in Fassadenfarbe zu verputzen oder mit einem Behang aus Biberschwanzziegeln oder Naturschiefer zu versehen oder mit gefalzten Blechen mit liegenden Falzen im Farbton des Haupt- daches zu verkleiden. (5) Kamine sind verputzt oder in Sichtmauerwerk aus Ziegeln auszuführen. Schneefanggitter und Tritte und Stege auf der Dachfläche sind in der Farbe der Dachdeckung auszuführen. Giebel- und Brandwände sind ohne Verkleidungen und Verblechungen auszuführen. (6) In der Zone A1 ist die Traufe als horizontal durchlaufendes Kastengesims aus- zubilden Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 8 - (7) In der Zone A1 ist der Ortgang mit Zahnleiste, Windbrett oder Mörtel auszu- führen. Ortgangziegel sind bei Neubauten zulässig. (8) Dacheinschnitte und Dachterrassen, sind in Zone C auf nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. Sie sind auch in den Zo- nen A2 und B2 zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie bei Neubauten aus- nahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäu- deseite liegen, nur geringfügig vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. (9) Dachflächenfenster sind in Zone A1 unzulässig ebenso wie in der ersten Dachebene der Zone B1. Ausnahmen sind möglich, wenn die notwendige Belich- tung durch andere Maßnahmen (Gauben, Belichtung von der Rückseite etc.) nicht sinnvoll realisierbar und eine Nutzung der Dachräume sonst nicht möglich ist. Dachflächenfenster müssen einen Rettungsweg von 0,90 m x 1,20 m ermög- lichen. Sie sind in ihrer Größe auf das kleinstmögliche Standardmodell, das diesen Durchlass gewährleistet zu beschränken. Sie sind mit einem Eindeckrahmen in der Farbe der Dachdeckung zu versehen und müssen flächenbündig innerhalb der Dachebene liegen. Außen liegende Rollläden sind für Dachflächenfenster un- zulässig. Mehrere Dachflächenfenster sind nur in einer Höhe und mit der gleichen Brüstungshöhe zulässig. Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf in den Zonen A1 und B1, sowie auf den vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Dachflächen in Zone C 6% der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Das Zusammenfügen von Dachflächenfenstern zu (horizontalen) Lichtbändern und (vertikalen) Kassetten ist unzulässig. Dachfirstverglasungen sind nur ausnahms- weise zulässig, wenn sich die Verglasung dem Gesamtdach gestalterisch deutlich unterordnet, bzw. die Verglasung sich in einem vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbaren Bereich befindet. In der Zone B kann hiervon abgewichen werden, wenn die Verglasung im Zusammenhang mit geschlossenen Wandflä- chen der Stadt- und Zwingermauer bzw. deren neueren Ergänzungen steht und sich flächenmäßig diesen unterordnet. (10) Dachgauben im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, die die Dachtraufe nicht unterbre- chen. Gauben, die dem baro- cken Modellhaustyp entspre- chen, sind in ihrem äußeren Er- scheinungsbild zu erhalten. Die Anordnung von neuen Gauben muss die Gliederung der darun- ter liegenden Fassade aufneh- men, wobei historische Dach- konstruktionen andere Maße rechtfertigen können. Dachgauben sind nur zuläs- sig als Satteldach-, Walmdach- oder als Schleppgauben mit einer maximalen Stirnfläche von 2,50 m² und einer maximalen Stirnhöhe von 1,60 m (siehe Skiz- ze). Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 9 - (11) Die Breite des einzelnen Gaubenfensters darf nicht mehr als 95% der Fens- terbreite der darunter liegenden Fassade betragen. Je Gebäudeseite sind nur eine Gaubenreihe und nur eine Gaubenform zulässig (kein Mix verschiedener Gauben- formen auf einer Dachseite und keine übereinander angeordneten Dachgauben). Mehrere Gauben sind mit gleicher Traufhöhe und auf derselben Unterkante an- zuordnen. Ausnahmen wegen des Brandschutzes sind möglich, soweit die daraus resultierenden Auflagen nicht anderweitig erfüllt werden können. (12) Gaubendächer sind in den Zonen A und B mit Dachüberstand und ohne Re- genrinnen und Fallrohre auszubilden. (13) Zwerchgiebel im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, welche die Dachtraufe unterbre- chen. Sie sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenab- gewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. Auf der kürzeren Seite von Walm- oder Mansardwalmdächern sind sie ausgeschlossen, sofern deren Breite nicht mindes- tens 15 m beträgt. Die Zwerchgiebelbreite darf nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zugehörigen Dachseite betragen, maximal jedoch 5.00 m je Zwerchgiebel, gemessen ab Außenkante Giebel. Die Traufhöhe eines Zwerchgie- bels darf die Traufhöhe des Hauptdaches um max. 2.50m überschreiten (siehe Skizze). (14) Die Gesamtbreite aller Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebel, Dacheinschnitte und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenster darf zu- sammen nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zugehörigen Dachseite be- tragen. Der Abstand zwischen Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebeln, Dacheinschnitten und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenstern unterei- nander hat mindestens die Breite einer Gaube zu betragen (gemessen ab Außen- kante). Der Abstand zwischen den Oberkanten von Dachgauben und (sofern zu- lässig) Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten und dem Hauptdachfirst hat mindes- tens 1,50 m zu betragen (gemessen in der Dachschräge). Der Abstand zwischen der Vorderkante der Gaubenwand und der Vorderkante der darunterliegenden Fassade hat horizontal gemessen mindestens 0,50 m zu betragen. Der seitliche Abstand zwischen Dachgauben und Dachflächenfenstern sowie zu Giebel, Ort- gang, bzw. Brandwand hat mindestens 1,50 m zu betragen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 10 - § 8 Fassaden (1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Fassadengliederungen ist grundsätz- lich zu erhalten. Die Fassade ist als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil zu gestalten. Erd- und Obergeschosse sind so aufeinander abzustimmen, dass ei- ne ganzheitlich zusammenhängende Gestaltung über die gesamte Fassadenhöhe entsteht, die nicht durch Bauteile, Werbung und/oder Farbe unterbrochen bzw. gestört wird. Die Öffnungen unterschiedlicher Geschosse sind in vertikalen Ach- sen und/oder durch übereinstimmende Außenkanten aufeinander zu beziehen. Die Ober- und Unterkanten der Fensteröffnungen eines Geschosses sind inner- halb eines Fassadenabschnittes jeweils auf gleicher Höhe anzuordnen. Vorhande- ne Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Torgewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise wiederherzustellen. In der Zone B sind andere Fassadengliederungen zulässig, wenn durch sie die Ge- schlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betont wird. (2) Die Freilegung von Fachwerken ist nur bei ursprünglichem Sichtfachwerk zu- lässig. Intaktes Sichtfachwerk ist in seinem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten. Eine Verglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig. Die Hölzer des Sicht- fachwerks müssen dunkler gefasst sein als die Ausfachungen. (3) Balkone, Loggien und Erker sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentli- chen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. (4) Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserze- ment, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen imi- tieren, sind unzulässig In den Zonen A und B sind Fassaden mit einem fein- bis mittelkörnigen, richtungslos verriebenen Außenputz zu versehen. Historische Sandsteinsockel dürfen nicht verputzt werden. Ansonsten sind Gebäudesockel zu verputzen oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder Beton mit Sand- steinvorsatz zu verkleiden. In der Zone A1 sind auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden. (5) Die Verkleidung von Natursteintreppen ist nicht zulässig. (6) Die Verkleidung von Brand- und Giebelwänden, sowie vortretenden Fassaden- teilen, wie Sockel, Gesimse, Lisenen, Fensterverdachungen oder Fensterbänke, ist nicht zulässig. (7) Putzfassaden sind mit Farbanstrichen oder durch Einfärbung des Putzes mit matter Oberfläche zu gestalten. Die Farbtöne sollen, soweit nachweisbar, dem maßgeblichen Befund entsprechen oder müssen sich andernfalls gestalterisch in Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 11 - die Umgebung einfügen. Brandwände und Brandgiebel müssen in Angleichung an die Fassade gestaltet werden. (8) Die nachfolgenden Angaben von Farbwerten beziehen sich auf das RAL- Classic-System (vorwiegend für Sockelfarben) bzw. das RAL-Design-System. Für die Gestaltung von Wandflächen und Sockeln sind folgende Farben zulässig:  Farbtonbereich150-360: Helligkeit > 80, Buntheit < 10  Farbtonbereich 010 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20  Farbtonbereich 095 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20  Farbtonbereich 050 - 090: Helligkeit > 80, Buntheit < 30  Farben aus dem RAL- Classic –Bereich von 7000 bis 8000 und deren Aufhellungen für Sockel Dunklere Farben bis zu einer Helligkeit > 70 sind unter Einhaltung der festge- setzten Buntheit als Ausnahme in Abstimmung mit der Farbgebung der angren- zenden Bebauung zulässig. Die Wandflächen einer Fassade sind mit maximal drei Farben zu gestalten, von denen eine mindestens 70 % der Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) einneh- men muss. Sollen Fassadenteile, die der Fassadengliederung dienen gestalterisch abgesetzt werden, so ist dies durch Veränderung des Helligkeitswertes, einen anderen Farb- ton oder neutrale graue Farben mit einer Helligkeit > 70 möglich. Fassadenele- mente wie Klappläden, Türen, Tore und Markisen sind nur in Farben mit einer Buntheit < 40 zulässig. Fensterprofile sind in der Zone A nur in hellen, nicht glänzenden Materialien oder mit Beschichtungen oder Anstrichen mit einer Helligkeit > 90 zulässig. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich abweichender historischer Farbbefun- de, falls diese nachempfunden werden sollen, oder aus denkmalrechtlichen Gründen müssen. Es wird dringend empfohlen, alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung, anhand von zusammen mit der Denkmalbehörde bzw. dem Stadtplanungsamt ausgewählten, örtlich anzubringenden Farbmustern, abzu- stimmen. (9) Auf historischen Fassaden an vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Gebäudeschauseiten ist das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 12 - § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster (1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Türen, Tore und Fenster ist zu erhal- ten. In den Zonen A1 und B1 sind Fenster mit hochkant stehenden, rechteckigen Formaten zu gestalten und ab einer Breite von 0,80 m mit Profilen oder Pfosten zu gliedern. Tür-, Tor- und Fensterrahmen sowie Gewände sind im Farbton auf die Fassade abzustimmen. Die Glasanteile in Türen, Toren und Fenstern dürfen nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Die Verwendung von Glasbausteinen, Verglasungen aus dunkel getöntem Glas, aus Draht- Struktur- und Spiegelglas und von Sprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen), ist unzulässig. Gebäudedurchfahrten sind mit Toren zu ver- sehen. Rolltore, Rollgittertore und Sektionaltore sind unzulässig. (2) Das äußere Erscheinungsbild historischer Schaufenster ist zu erhalten. Schau- fenster sind nur im Erdgeschoss, dort auch fassadenbündig und mit einer maxi- malen Einzelbreite von 3,00 m zulässig. Schaufenster sind nur mit Brüstungen oder Sockel zulässig und sind mit Türen, Toren und Fenstern auf Gliederung und Maßstab der Fassade abzustimmen. Zulässig sind, insbesondere bei Gastrono- miebetrieben auch öffenbare Schaufensteranlagen, sofern eine in ihrer Höhe an die Fassadengliederung angepasste Sockelblende vorhanden ist. In der Zone A1 und B1 sind zwischen mehreren Schaufenstern Pfosten, Pfeiler oder Mauerab- schnitte anzuordnen. Rollläden vor Schaufenstern sind unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer entsprechenden versicherungstechnischen Forderung zulässig. (3) In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Fensterläden in ihrem äußeren Er- scheinungsbild zu erhalten. Neue Fensterläden sind entsprechend historischer Materialien und Gestaltungen auszuführen. Alle Fensterläden auf einer Fassaden- seite müssen gleich gestaltet sein. Rollladenkästen, die vor die Fassade vorstehen oder das ursprüngliche Fensterformat verkleinern, sind unzulässig. § 10 Markisen und Vordächer (1) Markisen sind nur als Schleppmarkisen an Schaufenstern und Ladeneingängen zulässig, jeweils beschränkt auf die Breite der einzelnen Schaufenster bzw. Ein- gänge, mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m. Markisen sind ohne Vo- lants und aus einfarbigem, textilem Material und in beweglicher Konstruktion auszuführen. Sie dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht überdecken oder beeinträchtigen. Die Farbgebung der Markisen ist auf die Farbgebung der Ge- bäudefassade abzustimmen. Unzulässig sind glänzende Materialien mit Kunst- stoff oder Metallbeschichtung, Signalfarben nach RAL sowie Tages- oder Nacht- leuchtfarben. (2) Vordächer sind nur in der Pfinztalstraße in der Erdgeschosszone und aus- schließlich über Schaufenstern oder Ladeneingängen zulässig. Vordächer sind auf die Breite der Schaufenster oder Eingänge mit einem maximalen seitlichen Über- Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 13 - stand von 0,30 m zu beschränken und als filigrane Metall-Glas-Konstruktionen auszubilden. Die maximal zulässige Auskragung von Vordächern beträgt 1,50 m, gemessen senkrecht ab Außenkante Fassade. Ihre Unterkante soll 3,50 m nicht unterschreiten. (3) Vordächer sind grundsätzlich unzulässig als  massive Betonplatten/Betonkonstruktionen  verkleidete Holz- und Metallkonstruktionen  ziegel- oder schindelgedeckte Vordächer § 11 Einfriedungen Das äußere Erscheinungsbild historischer Einfriedungen ist zu erhalten. Einfrie- dungen in der Flucht straßenbegleitender Fassaden sind nur zulässig als Natur- steinmauer, verputzte Mauer oder Sockelmauer mit Pfosten und Zwischenfeldern aus hölzernen oder metallenen Stabgeländern mit einer Gesamthöhe bis zu 1,50 m. Bezugspunkt ist die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Für Türen und Tore innerhalb der Einfriedungen gelten diese Festsetzungen entspre- chend. Einfriedungen von Vorgärten sind wahlweise zulässig als Metallgitterzäu- ne oder geschnittene Hecken, jeweils mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,80 m. § 12 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung auf den der Straße zuge- wandten Fassaden im Erdgeschoss oder, wenn im Erdgeschoss nicht möglich, bis zur Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen sind der his- torischen Bebauung in Form, Farbe, Platzierung und Ausmaß unterzuordnen. Wesentliche architektonische Gliederungselemente wie z.B. Giebeldreiecke, Ge- simse, Lisenen oder Fassadenstuck dürfen mit Werbeanlagen nicht überdeckt werden. (2) Zulässig ist Werbung aus selbstleuchtenden, hinterleuchteten oder auf die Fassade aufgemalten Einzelbuchstaben, wobei diese maximal 0,10 m auftragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten dürfen. Werbung senkrecht zur Fassade ist mit einer max. Ausladung von 0,80 m zulässig. Die Größe einer ein- zelnen senkrechten Werbefläche beträgt maximal 0,50 m². Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 50% der Gebäudebreite und pro Wer- beanlage die Länge von 3,00 m nicht überschreiten. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. (3) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Form, Farbe, Schriftart und Größe aufeinander abzustimmen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 14 - (4) Zulässig sind ferner diejenigen Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, die mittels Verträgen der Stadt oder ihrer Gesellschaften geregelt werden. (5) Unzulässig sind bewegte Werbung, sowie Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht und Werbung in Signalfarben. Dies gilt auch für registrierte Firmen- oder Markenzeichen. (6) Werbung in Vorgärten, an Einfriedungen, auf Türen, Toren, Fenstern, Klapp- läden, Markisen, Vordächern, Balkonen, Erkern, Dächern, Giebeln, Brandwänden ist unzulässig. (7) Ortsfeste Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen sind mit Ausnahme der in Abs. (4) genannten unzulässig. (8) Fenster- und Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft zu mehr als 10% ih- rer Fläche verdeckt sein (z.B. durch Verklebung oder Anstrich). Ausnahmen sind nur kurzzeitig für Umbaumaßnahmen oder Dekorationen zulässig. § 13 Wertvolle Bauteile Historisch bedeutsame Bauteile, auch wenn sie nicht dem Denkmalschutz unter- liegen, wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, Bleiglasfens- ter, Kreuzstockfenster, handgestrichene Biberschwanzziegel, Bodenbeläge, Ein- friedungen u.a. müssen an ihrem ursprünglichen Ort in ihrem äußeren Erschei- nungsbild erhalten bleiben. § 14 Technische Bauteile (1) Solar- und Photovoltaikanlagen sind in allen Zonen auf den nicht vom öffent- lichen Verkehrsraum einsehbaren Dachflächen mit gleicher Dachneigung wie das darunter liegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0,20 m und einem Abstand zu Dachfirst und Dachtraufe von jeweils mindestens 0,30 m (gemessen in der Dachschräge) zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur ein- heitliche Formate in der gleichen Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeord- net werden. Anlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, sind sofort zurückzubauen. (2) Satellitenempfangsantennen (Parabolspiegel, Planarantennen) sind nur in Zo- ne A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehba- ren Gebäudeteilen zulässig. Empfangsanlagen auf Fassaden sind unzulässig. (3) Das Anbringen von Klimageräten auf Dächern, Vordächern und Fassaden ist nur in Zone A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Gebäudeteilen zulässig, wenn sich die Farbgebung dem Dach bzw. der Fassade angleicht. (4) Sichtbare Edelstahlkamine sind unzulässig. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 18. Juni 2018 - 15 - (5) Das Aufstellen von Abfallbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse mit Stein oder Holz verkleidet oder die Standorte eingegrünt sind. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig gegen § 7 (2) Dachneigung, Dachform § 7 (3) Dachdeckung § 7 (8) Dacheinschnitte, Dachterrassen § 7 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 8 (1) Fassadengliederung § 8 (3) Balkone, Loggien, Erker § 8 (4) Fassadenmaterialien § 8 (8) Farben § 8 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster § 10 (2,3) Vordächer § 12 Werbeanlagen § 14 (3) Klimageräte verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 16 Inkrafttreten Die Gestaltungssatzung Altstadt Durlach tritt mit der ortsüblichen Bekanntma- chung in Kraft. Karlsruhe 16. Februar 2016 Fassung vom 18. Juni 2018 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner karl-heinz.alm AKW 3 blau
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/plaene/altstadt_durlach/HF_sections/content/ZZkq4UN3kV2GGM/ZZnK01vIluD5vx/Entwurf%20Satzungstext%2018062018%20final.pdf