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Bürgerdienste: Straßenverkehr Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Straßenverkehr Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Straßenverkehr Bitte beachten Sie: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können Sie telefonisch über die Behördennummer 115 buchen. Kontakt / Öffnungszeiten Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Telefon: 115 Behördennummer E-Mail: strassenverkehr@oa.karlsruhe.de Internet: Service & Bürgerinformation Hausanschrift: Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Beiertheim West (286 m) Linien: Bus 62 LIVE! St. Vincent. Krankh. (287 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (144 m) Tiefgarage "Am ZKM" (381 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare ANTRAGSFORMULAR A: Bewohnerparkausweis Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. ANTRAGSFORMULAR B: SEPA-Basislastschrift - Bewohnerparkausweis Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Bei einem Erstantrag haben Sie noch kein Buchungszeichen. Bitte tragen Sie in diesen Fällen mehrere Punkte in das Feld "Mandatsreferenz" ein. ANTRAGSFORMULAR C: Nutzungsbestätigung durch Fahrzeughalter - Bewohnerparkausweis Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf "Begleitetes Fahren ab 17" (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Auflagenänderung - Ein- Austragung Schlüsselzahl im Führerschein (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Auskunft aus der Kfz-Zulassungsdatei (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Ausstellung eines internationalen Führerscheins (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Ersatz oder Änderung einer Fahrerlaubnis (EU-Führerschein) / Aktualisierung der Personendaten (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Ersterteilung / Erweiterung der Fahrerlaubnis (Onlineantrag mit anschließendem Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen zur Durchführung von Transporten an Sonn- und Feiertagen / in der Hauptreisezeit Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf Erteilung oder Verlängerung zur Fahrgastbeförderung (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Genehmigung für eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis (Onlineantrag mit Postversand) Der Antrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis (Onlineantrag mit Postversand) Der Antrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf eine Parkausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Danach kann das Formular per Post oder E-Mail an uns gesendet werden. Antragsformular Handwerkerparkausweis der TechnologieRegion Karlsruhe Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Danach kann das Formular per Post oder E-Mail an uns gesendet werden. Antragsformular: Umwelt-/Feinstaubplakette beantragen (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr Das Formular wird online ausgefüllt, muss anschließend jedoch ausgedruckt, unterschrieben und per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden. Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Erstantrag Führerschein ab 18 Jahren (Onlineantrag) Führerscheinstelle: Infoblatt Datenschutz Information der Führerscheinstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges (PDF-Formular) Online-Abmeldung über i-KFZ Nur möglich für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurden. Online-Dienst: Umwelt-/Feinstaubplakette bestellen und bezahlen Bei Online-Bezahlung mit SEPA-Lastschrift, PayPal oder Giropay wird die Umweltplakette an Ihre Anschrift geschickt. Online-Dienst: Zuteilung einer Feinstaubplakette prüfen (Dieselmotor) Feinstaubplakette online ermitteln Prüfen Sie online mit Hilfe Ihres Fahrzeugscheins / Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I die Zuteilung einer Plakette. Online-Dienst: Zuteilung einer Plakette prüfen (Ottomotor) Feinstaubplakette online ermitteln Prüfen Sie online mit Hilfe Ihres Fahrzeugscheins / Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I die Zuteilung einer Plakette. Online-Terminvereinbarung Führerscheinstelle Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung bei der Führerscheinstelle der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Zulassungswesen der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Online-Zulassung über i-Kfz Ein Fahrzeug kann online zugelassen werden. Voraussetzung: Personalausweis mit freigeschalteter eID Funktion oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt Karlsruhe Straßensondernutzung beantragen Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Bewohnerparkausweis Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Handwerkerparkausweis TRK Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Parkausnahmegenehmigung Gewerbetreibende Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Sonn- und Feiertagsfahrverbot.pdf Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Veranstaltungen Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein (Onlineantrag Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Verlusterklärung (Zulassungsstelle) (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Versicherung an Eides Statt (Zulassungsstelle) (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Wunschkennzeichen online reservieren Hinweis: Aus technischen Gründen können im Zeitfenster von 00.50 bis 02.00 Uhr keine Kennzeichen online reserviert werden. Zulassungsstelle: Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF) Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Zulassungsstelle: SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Leistungen Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr Ausfuhrkennzeichen beantragen Ausnahme vom LKW-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen Berufskraftfahrer-Qualifikation - Weiterbildung nachweisen Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen Besucherparkausweise (Besucherkarten) beantragen Betrieb von Krankentransporten - Genehmigung beantragen Bewohnerparkausweis beantragen Dienstfahrerlaubnis - zivile Umschreibung beantragen Elektrokennzeichen beantragen Elektrokleinstfahrzeuge Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erweitern Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängern Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen Führerschein (befristet) - Verlängerung beantragen Führerschein (international) beantragen Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen Führerschein - bei Namensänderung umtauschen Führerschein - Ersatzführerschein beantragen (nach Verlust oder Diebstahl) Führerschein - Erweiterung beantragen Führerschein - Klasse B: Eintragung der Schlüsselzahl 196 Führerschein - nach Entziehung neu beantragen Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen Führerschein beantragen Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und/oder Mietomnibusverkehr beantragen Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen Grünes Kennzeichen beantragen Haltverbotzone für Umzug einrichten Handwerkerparkausweis der TechnologieRegion Karlsruhe beantragen Kennzeichen - Diebstahl oder Verlust melden Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Kraftfahrzeug - Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei einem Umzug innerhalb der Stadt Karlsruhe Kraftfahrzeug - Halterauskunft beantragen Kraftfahrzeug - Technische Änderungen melden Kraftfahrzeug - Umkennzeichnung auf Wunsch Kraftfahrzeug - Umschreibung beantragen (Halterwechsel innerhalb der Stadt Karlsruhe) Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe - ohne Halterwechsel (wegen Umzug) Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe beantragen (Halterwechsel) Kraftfahrzeug - Verkauf melden Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen Kraftfahrzeug - Zulassung nach Kauf im EU Ausland Kraftfahrzeug - Zulassung nach Kauf im NICHT EU Ausland Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung) Kraftfahrzeugkennzeichen oder Plaketten - bei Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzen Kurzzeitkennzeichen beantragen Mietwagengenehmigung beantragen Oldtimerkennzeichen beantragen Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen Saisonkennzeichen beantragen Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen Taxigenehmigung beantragen Umweltplakette/Feinstaubplakette kaufen Umweltzonen - Ausnahmegenehmigung beantragen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen Wechselkennzeichen beantragen Wunschkennzeichen beantragen oder reservieren Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II - nach Verlust oder Diebstahl Ersatz beantragen Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) - Namensänderung melden nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6028433
Bürgerdienste: Amt für Informationstechnik und Digitalisierung Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Amt für Informationstechnik und Digitalisierung Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Amt für Informationstechnik und Digitalisierung Zum 1. Januar 2017 wurde das neue Amt eingerichtet, um bisher zentrale und dezentrale IT-Funktionen und Aufgabenbereiche zu bündeln und Chancen der Digitalisierung besser zu nutzen. Barrierefreiheit Barrierefreier Zugang und Aufzug vorhanden. Zuständigkeit IT-Strategie / Digitale Agenda Zentraler System- und Netzbetrieb E-Government Open Government / Open Data IT-Organisation Zentrales IT-Projektmanagement Zentraler IT-Einkauf IT-Sicherheit Service und Support Kontakt / Öffnungszeiten E-Mail: service-bw@it.karlsruhe.de Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: DE.Justiz.87aab990-dd9f-4f67-a679-24da870c2430.d710 Stadt Karlsruhe, Amt für Informationstechnik und Digitalisierung Servicekonto-ID: Sichere Servicekonto-Nachricht über das Serviceportal Baden-Württemberg senden Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Rüppurrer Straße 1, 76137 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Rüppurrer Tor (80 m) Linien: Tram 3, 4, 5 LIVE! Kapellenstraße (235 m) Linien: Bus 42 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Mendelssohnplatz (93 m) Kronenplatz (322 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Leistungen KulturPass für Jugendliche nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6027809
Bürgerdienste: Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe beantragen (Halterwechsel) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe beantragen (Halterwechsel) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe beantragen (Halterwechsel) Zulassung eines Fahrzeugs auf das Stadtgebiet Karlsruhe, das bereits außerhalb von Karlsruhe zugelassen ist oder war. Onlineantrag Online-Zulassung über i-Kfz Ein Fahrzeug kann online zugelassen werden. Voraussetzung: Personalausweis mit freigeschalteter eID Funktion oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Formulare und weitere Angebote Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Zulassungswesen der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Zulassungsstelle: Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF) Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Zulassungsstelle: SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zuständige Stelle Bürgerbüro Durlach Bürgerbüro Neureut Bürgerbüro Stupferich Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben Zulassungsbehörde ist, für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung für einen Landkreis: das Landratsamt Hinweise Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen. Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden. Voraussetzungen Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Verfahrensablauf Sie oder eine Sie vertretende Person müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden. Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten: Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung oder telefonisch über die Behördennummer 115. Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung Wenn bei Ihnen folgende Voraussetzungen vorliegen, können Sie dies online (i-Kfz) erledigen: Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit verdeckten Sicherheitscodes Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP) IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters Bisheriges Kennzeichen wird übernommen Es handelt sich nicht um ein Wechselkennzeichen Beispieldarstellungen und Erklärvideos finden Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz Seit dem 01.10.2019 besteht nicht nur bei einem Standortwechsel die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen, nun kann auch der Erwerber des Fahrzeuges das bisherige Kennzeichen bundesweit übernehmen. Eine Übernahme des Kennzeichens ist nur möglich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist. Wollen Sie in Umweltzonen fahren, sollten Sie bei der Zulassung auch eine Feinstaubplakette beantragen. Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs. Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen Formular: "Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs" vollständig ausgefüllt und unterschrieben Formular: SEPA-Lastschriftmandat für die Steuer vollständig ausgefüllt und unterschrieben Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original Hauptuntersuchungsbericht im Original eVB-Nummer von der Versicherung Personalausweis oder Reisepass (Kopie) * bei Nicht-EU-Bürgern: zusätzlich Aufenthaltstitel bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person bei Firmen: zusätzlich Gewerberegisterauszug oder Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Vereinen: zusätzlich Vereinsregisterauszug *Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument nicht Ihre Unterschrift angebracht sein, muss zusätzlich ein anderes amtliches Dokument (Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich Ihrer Unterschrift beigefügt werden. Wenn Sie die Kennzeichen nicht beibehalten wollen und das Fahrzeug noch zugelassen ist bei Wunschkennzeichen: neue Kennzeichenschilder (vorab reservieren) bisherige Kennzeichenschilder (bitte keinesfalls die Stempelplaketten vorab entfernen!!!) Wenn das Fahrzeug derzeit abgemeldet ist bei Wunschkennzeichen: neue Kennzeichenschilder (vorab reservieren) Kosten nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 16,70 Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Zahlungsarten: Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN Rechtsbehelf Keiner. Rechtsgrundlage § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen) § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung) § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 13.03.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002475
Bürgerdienste: Wertstoffe entsorgen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wertstoffe entsorgen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wertstoffe entsorgen Wertstoffe sind Stoffe, die nach ihrem Gebrauch wieder genutzt, zu anderen Produkten umgewandelt oder in Rohstoffe aufgespaltet werden können. Man kann sie wiederverwerten, wodurch sie in den Wirtschaftskreislauf zurückkehren. Wertstoffe sollen möglichst hochwertig recycelt werden. Achten Sie auf eine sorgfältige Trennung. Zuständige Stelle Knettenbrech + Gurdulic die Abfallbehörde Abfallbehörde ist, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt Hinweise Keine. Voraussetzungen Keine. Verfahrensablauf Entsorgen können Sie Wertstoffe: Altglas über die Altglascontainer im gesamten Karlsruher Stadtgebiet Achten Sie bei Altglas auf die Trennung nach Farben. Blaues Glas muss in den Behälter für Grünglas. In die Behälter gehört nur Glas, das als Verkaufsverpackung diente. Andere Produkte aus Glas wie zum Beispiel Geschirr, Vasen, Spiegel o.ä. dürfen nicht im Glascontainer entsorgt werden, da das Glas hier eine andere Zusammensetzung hat und der Recyclingprozess beeinträchtigt werden könnte. Papier über die Wertstoffstationen, die städtische Papiertonne oder Altpapiersammlungen, die durch Vereine teilweise organisiert werden. Über die Wertstofftonne können folgende Materialen entsorgt werden: Kunststoff, Metall, Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall sowie Holz, Getränkekartons und Aluminium. Über private Verwerterfirmen: bei großen, nicht haushaltsüblichen Mengen. Informieren Sie sich bei der Verwaltung Ihres Stadt- oder Landkreises, wie beziehungsweise wo Sie in Ihrer Gemeinde die Wertstoffe entsorgen können. Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen Keine. Kosten Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle. Vertiefende Informationen Korken sind wertvolle Abfälle und ein hochwertiger Rohstoff mit herausragenden Eigenschaften. Eine Auflistung von Sammelstellen und weitere Informationen zur getrennten Sammlung von Korken finden Sie unter " Korken für Kork " auf den Internetseiten der Diakonie Kork. Rechtsbehelf Keiner. Rechtsgrundlage die jeweilige örtliche Satzung Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 10. August 2021 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6006669
Bürgerdienste: Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen. Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen. In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen: Name und Anschrift Sitz Zweck Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit Anerkennungsbehörde Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. Onlineantrag STIFTUNGSVERZEICHNIS im Regierungsbezirk Karlsruhe Zuständige Stelle Regierungspräsidium Karlsruhe Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung n ach ihrer Satzung ihren Sitz hat . Hinweise Informationen über einzelne Stiftungen erhalten Sie am einfachsten im Internet. Im Themenportal "Stiftungen" finden Sie Register. In denen sind die im Regierungsbezirk eingetragenen Stiftungen teilweise nach Stiftungsnamen, Stiftungszweck und nach Stiftungssitz geordnet. Achtung: Es handelt sich dabei nicht um das Stiftungsverzeichnis. Die im Internet zugänglichen Verzeichnisse enthalten nur Stiftungen, die dieser Art der Veröffentlichung zugestimmt haben. Voraussetzungen Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen. Verfahrensablauf Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt. Fristen keine Erforderliche Unterlagen keine Kosten Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 Euro Vertiefende Informationen Themenportal "Stiftungen" Stiftungsverzeichnis im Regierungsbezirk Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Muster und Vorlagen Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Karlsruhe Regierungspräsidium Freiburg Regierungspräsidium Tübingen Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage § 4 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Stiftungsverzeichnis) Freigabevermerk 13.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1155
Bürgerdienste: Kindergeld beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kindergeld beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kindergeld beantragen Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag: Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und arbeitsuchend gemeldet ist. Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet, Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem anerkannten Freiwilligendienst, Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert, Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und nebenbei höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht alleine finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann. Die Festsetzung des Kindergeldes ist grundsätzlich nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Die Höhe des Kindergeldes beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind monatlich 250,00 Euro. Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll. Onlineantrag Antrag auf Kindergeld für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit Veränderungsmitteilung zum Kindergeld Formulare und weitere Angebote Anlage Kind zum Antrag auf Kindergeld (PDF) Antrag auf Kindergeld (PDF) Zuständige Stelle Familienkasse Baden-Württemberg West Standort Karlsruhe [Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt] Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit. Die für Sie zuständige Familienkasse finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Hinweise Die zuständige Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch erfüllen. Voraussetzungen Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten: Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich. Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die ab August 2019 nach Deutschland ziehen, gelten weitere Voraussetzungen. Ab dem 4. Monat ab Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind ihr Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen ableiten können über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Sie sind zwar nicht Staatsbürgerin oder Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt. Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten: Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben. Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so veranlagt wird. Verfahrensablauf Das Kindergeld beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular. Sie haben auch die Möglichkeit, die Anträge Kindergeld ab Geburt und den Antrag auf Kindergeld für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit online auszufüllen. Nachweise können Sie direkt hochladen. Die Daten werden dann direkt an die Familienkasse übermittelt. Für eine elektronische Antragsstellung mit einem elektronischen Identitätsnachweis: Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Für die Authentifizierung benötigen Sie entweder den neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums oder einen elektronischen Aufenthaltstitel oder ein ELSTER Zertifikat. Füllen Sie den OnlineAntrag aus. Der vollständig ausgefüllte Online-Antrag wird an die Familienkasse übermittelt. Bei dem Antrag auf Kindergeld ab Geburt und für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit können zusätzlich Nachweise hochladen und an die Familienkasse übermitteln. Für eine analoge Antragstellung: Wenn Sie keine elektronische Antragstellung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie das Kindergeld schriftlich beantragen. Hierzu können Sie sich den online ausgefüllten Antrag zur Unterschrift zusenden lassen oder sich den Vordruck selbst ausdrucken. Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse. Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, rufen Sie den Online-Antrag auf und füllen Sie ihn entsprechend aus. Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus oder lassen Sie ihn ausgedruckt über die Familienkasse zusenden. Sie können das Antragsformular auch direkt ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag die Vordrucke, die Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bekommen. Senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an die für Sie zuständige Familienkasse. Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus. Informieren Sie Ihre Familienkasse sofort , wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte. Zum Beispiel: Ihr Kind bricht die Schulausbildung ab; Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf). Fristen Es gibt keine Frist. Hinweis: Nach Antragseingang wird das Kindergeld rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate gezahlt. Erforderliche Unterlagen Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder, die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt und eventuell zusätzliche Unterlagen, beispielsweise Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis. Kosten Keine Vertiefende Informationen Familienkasse Antrag auf Kindergeld - Bundesagengtur für Arbeit Steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen? Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern Familienportal des Bundesfamilienministeriums Informationen zum Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit Informationen zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (PDF) Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige Bosniens, des Kosovo, Montenegros, Serbiens (PDF) Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige der Türkei (PDF) Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige Marokkos (PDF) Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige Tunesiens (PDF) Rechtsbehelf Einspruch Wenn Sie mit der Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch einlegen. Rechtsgrundlage Einkommensteuergesetz (EStG) § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) Kinder, Freibeträge für Kinder § 62 (EstG) Anspruchsberechtigte § 63 (EstG) Kinder § 66 (EstG) Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum Freigabevermerk 26.01.2023 Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Schulbezirkswechsel beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schulbezirkswechsel beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schulbezirkswechsel beantragen Die öffentliche Grundschule können Sie nicht frei wählen. In der Regel müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Im Ausnahmefall kann Ihr Kind den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen. Hinweis : Für einen Wechsel an eine Grundschule im Verbund mit einer Gemeinschaftsschule oder an eine genehmigte Privatschule, die eine Grundschule führt, müssen Sie keinen Schulbezirkswechsel beantragen. Sie können Ihr Kind dort einfach anmelden. Zusätzlich müssen Sie der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Schule (Stamm-Grundschule) einen Nachweis über die Anmeldung an der Gemeinschaftsschule oder Privatschule vorlegen, den Sie von dieser Schule erhalten. Zuständige Stelle Staatliches Schulamt Karlsruhe das für den Wohnort zuständige Staatliche Schulamt (als untere Schulaufsichtsbehörde) oder bei Übertragung der Zuständigkeit durch die Schulaufsichtsbehörde die geschäftsführende Schulleitung (die Stamm-Grundschule gibt Auskunft dazu). Hinweise Eine Genehmigung des Schulbezirkswechsels ist keine Zusage über die Erstattung eventuell entstehender Schülerbeförderungskosten. Voraussetzungen Es müssen wichtige Gründe in der Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten vorliegen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn Sie einen Wechsel beantragen, weil der Besuch einer Ganztagesschule gewünscht wird, der Besuch einer Ganztagesschule nicht gewünscht wird, eine Hortbetreuung im Bezirk der gewünschten Schule (mit Nachweis) stattfinden soll, eine Betreuung durch Verwandte oder Bekannte im Bezirk der gewünschten Schule stattfinden soll (Arbeitgeberbescheinigung mit Arbeitszeiten und Betreuungsnachweis müssen vorgelegt werden), Ihr Kind nach Umzug in einen anderen Schulbezirk an der bisherigen Schule bleiben soll, wenn die Restschulzeit an der Schule maximal ein Schuljahr beträgt. Verfahrensablauf Beantragen Sie den Wechsel schriftlich. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule oder Sie finden es auf der Homepage des für Sie zuständigen Staatlichen Schulamts. Den ausgefüllten Antrag müssen Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule abgeben. Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten Sie schriftlich. Fristen Keine. Es ist empfehlenswert, den Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Erforderliche Unterlagen Nachweise, die den wichtigen Grund belegen. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern. Kosten keine Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie Widerspruch erheben. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Rechtsgrundlage Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) § 76 Erfüllung der Schulpflicht Freigabevermerk 19.12.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen Für zahlreiche Tätigkeiten, die den Umgang mit Tieren beinhalten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese sind: Das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Absatz 1 Nr. 3 TierSchG) Das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Absatz 1 Nr. 4 TierSchG) Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§ 11 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG) Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG) Das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Absatz 1 Nr. 6 TierSchG) Das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Absatz 1 Nr. 7 TierSchG) Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild (§ 11 Absatz 1 Nr. 8a TierSchG). Darunter kann auch das Halten von Tieren für die tiergestützte Intervention, zum Beispiel sogenannte Therapiehunde, fallen. Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Absatz 1 Nr. 8b TierSchG) Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nr. 8c TierSchG) Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des Spendensammelns (§ 11 Absatz 1 Nr. 8d TierSchG) Die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§ 11 Absatz 1 Nr. 8e TierSchG) Das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und das gewerbsmäßige Anleiten der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter (§ 11 Absatz 1 Nr. 8f TierSchG) Auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an. Hinweis : Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Haltung von Schulhunden fallen ebenfalls in der Regel nicht unter die Erlaubnispflicht. Onlineantrag Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz Der Antrag wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Er kann anschließend online eingereicht oder per Post an uns gesendet werden. Zuständige Stelle Veterinärwesen Hinweise Keine. Voraussetzungen Sachkunde und Zuverlässigkeit Die für die Tätigkeiten verantwortlichen Personen müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und dies nachweisen können. Sachkundig ist eine Person, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die beantragte Tätigkeit hat. Davon ist auszugehen, wenn beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige Aus- und Weiterbildung abgeschlossen wurde, die zum entsprechenden Umgang mit den Tieren befähigt. Die Sachkunde kann auch über das Ablegen einer Ausbildung und Prüfung bei einem durch die Behörde anerkannten Verband nachgewiesen werden. Bitte fragen Sie bei uns vor dem Beginn einer Weiterbildung nach, ob die angebotene Ausbildung die notwendigen Inhalte und Prüfungen umfasst.. In Ausnahmefällen kann die Behörde auch zu einem Fachgespräch einladen. Erforderlichenfalls werden dazu externe Sachverständige hinzugezogen. Die Antragstellenden gelten als zuverlässig, wenn sie der Behörde bekannt sind und keine Erkenntnisse vorliegen, die zu Bedenken in Hinblick auf den Tierschutz führen. In der Regel wird die Zuverlässigkeit mit einem Führungszeugnis belegt. Von mangelnder Zuverlässigkeit wird ausgegangen, wenn von den Beantragenden tierschutzrechtliche Verstöße – auch Ordnungswidrigkeiten – in den letzten Jahren begangen wurden. Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht. Räumliche Voraussetzungen Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Verfahrensablauf Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich auf die beantragte Gattung und Anzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie die angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Fristen Die Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit erteilt werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig. Erforderliche Unterlagen Antragsformular Sachkundenachweis Führungszeugnis Tätigkeitsbeschreibung und Lageplan Kosten Die Gebühr für die Antragsbearbeitung setzt sich wie folgt zusammen: Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags zuzüglich Zeitaufwand für die Vorortkontrolle (sofern erforderlich) zuzüglich Kosten für die Überprüfung der Sachkunde (sofern erforderlich) Die Höhe der Verwaltungsgebühr/der Kosten für die Überprüfung der Sachkunde kann der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entnommen werden. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitungsdauer beträgt, nach Eingang sämtlicher Unterlagen, im Durchschnitt sechs bis zehn Wochen. Vertiefende Informationen Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht: Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis. Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns. Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 31.01.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Registrierung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Registrierung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Registrierung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren Registrierung gewerblicher (z.B. Tiertransporteure, Händler) sowie privater Unternehmen (Tierhalter*innen) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Hobbyhaltungen fallen unter diese Meldepflicht. Die Tierhaltung wird registriert und es wird eine Registriernummer erteilt. Eine Meldepflicht der Tierhaltung besteht auch für die Haltung von Fischen , soweit diese aus gewerblichen Gründen gehalten werden oder wenn deren Haltung in einem Gewässer mit Verbindung zu natürlichen Gewässern erfolgt. Auch die Haltung von Bienen ist anzeigepflichtig. Unternehmer, welche bestimmte Tätigkeiten durchführen, benötigen ebenfalls eine Registrierung, teilweise in Verbindung mit einer Zulassung (z.B. Transportunternehmen). Formulare und weitere Angebote Registrierantrag Landtiere (beinhaltet in Anlage B: Bienen) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Registrierantrag Wassertiere Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Registrierantrag ermächtigte Tierärztin / ermächtigter Tierarzt Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Registrierantrag gewerbliche Unternehmen Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zuständige Stelle Veterinärwesen Hinweise Falls Ihnen die Flurstücknummer , auf dem sich Ihre Tierhaltung befindet, nicht bekannt ist, so können Sie diese über das Geoportal herausfinden ( https://www.geoportal-bw.de ). Voraussetzungen Tierschutz Tierschutzrechtliche Anforderungen an eine Haltung müssen erfüllt sein. Nachbarschaft Von der Tierhaltung dürfen keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft ausgehen. Tierseuchenkasse Für die Haltung mancher Nutztierarten besteht neben der Meldepflicht auch eine Beitragspflicht in der Tierseuchenkasse. Verfahrensablauf Verwenden Sie für die Meldung der Tierhaltung den Registrierantrag Landtiere bzw. Wassertiere und senden ihn ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Behörde. Die Adresse finden Sie auf dem Registrierantrag. Für die Beantragung der Registrierung Ihres Unternehmens verwenden Sie den Registrierantrag gewerblicher Unternehmer und senden diesen ausgefüllt an die angegebene Adresse. Fristen Die Tierhaltung ist vor Haltungsbeginn anzuzeigen. Bestands- und Adressänderungen sind, wie die Aufgabe der Haltung, unverzüglich mitzuteilen. Die Meldung bei der Tierseuchenkasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Erforderliche Unterlagen Antragsformular Kosten Keine. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitung der vollständig vorgelegten Registrieranträge erfolgt zeitnah, so dass Sie in der Regel innerhalb von wenigen Tagen die Registriernummer erhalten. Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2016/429 Artikel 84 in Verbindung mit Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 31.01.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Vorübergehende Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vorübergehende Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vorübergehende Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt beantragen Als Tierärztin oder Tierarzt mit ausländischem Abschluss können Sie Ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Dazu müssen Sie eine vorübergehende Berufserlaubnis beantragen. Die Erlaubnis wird mit folgenden Beschränkungen erteilt: Sie kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt nicht für hoheitliche Tätigkeiten (zum Beispiel Schlachttier- und Fleischuntersuchung, amtstierärztliche Aufgaben). Sie gilt nur für eine unselbständige Tätigkeit (zum Beispiel als Assistenz in einer Tierarztpraxis, als Angestellte oder Angestellter in einem Institut). Sie hängt von der gültigen Aufenthaltsgenehmigung ab. Sie ist auf das jeweilige Arbeitsverhältnis beschränkt (bei einer Anstellung als Praxisassistent oder Praxisassistentin gilt die Erlaubnis nur für eine Tätigkeit in genannter Praxis). Sie ist auf maximal vier Jahre beschränkt und kann nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Umständen verlängert werden. Formulare und weitere Angebote Formulare und Informationen zur tierärztlichen Approbation und zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße 21 70565 Stuttgart Hinweise Die Berufserlaubnis ist an die Arbeitsstelle geknüpft. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Berufserlaubnis hinfällig. Sollten Sie die Arbeitsstelle wechseln, müssen Sie den neuen Arbeitsvertrag vorlegen und eine neue Berufserlaubnis beantragen. Voraussetzungen Die vorübergehende Berufserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Sie über einen Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis verfügen, der zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt (Zeugnis über die tierärztliche Prüfung oder tierärztliches Diplom) und eine Bestätigung Ihres zukünftigen Arbeitgebers vorlegen können (zum Beispiel Arbeitsvertrag) . Verfahrensablauf Den Antrag auf vorübergehende Berufserlaubnis müssen Sie schriftlich beim Regierungspräsidium Stuttgart einreichen. Das dafür notwendige Formular (PDF) steht Ihnen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Herunterladen zur Verfügung. Oder Sie erhalten dieses direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart. Sie müssen das vollständig ausgefüllte Antragsformular handschriftlich unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Das Regierungspräsidium Stuttgart benachrichtigt Sie innerhalb von vier Wochen darüber, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen. Über die vorübergehende Berufserlaubnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Fristen Die vorübergehende Erlaubnis wird auf höchstens vier Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Das gilt, wenn Sie eine unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Ausbildung zum Fachtierarzt innerhalb dieser vier Jahre unverschuldet nicht beenden konnten. Die Verlängerung ist für längstens drei Jahre möglich. Erforderliche Unterlagen Folgende Unterlagen müssen Sie im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorlegen: Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 11 der Bundestierärzteordnung (BTO) Kopien des Zeugnisses/Diploms über die abgeschlossene tierärztliche Prüfung (Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des tierärztlichen Berufs berechtigt) Kopie des Ausweises/Passes/Identitätsnachweises gegebenenfalls Nachweis der Asylanerkennung oder Anerkennung der Volkszugehörigkeit Lebenslauf: aktuell, kurz gefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungs- und beruflichen Werdegangs Nachweis einer in Aussicht gestellten Beschäftigungsstelle als Tierärztin oder Tierarzt (zum Beispiel Arbeitsvertrag) Nachweis über Straffreiheit (polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O", nicht älter als ein Monat) bzw. polizeiliches Führungszeugnis beziehungsweise entsprechende Bescheinigung (Certificate of Good Standing) aus dem Heimatland. Geben Sie beim Beantragen des Führungszeugnisses das Referat 35 des Regierungspräsidiums Stuttgart als Empfänger an. ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs geeignet sind Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes der Wohnsitzgemeinde Nachweis der Deutschkenntnisse aufgrund des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache (GER) Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie zum Beispiel in Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Hinweis: Wenn die vorgelegten Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die Übersetzungen sind in der Regel von einem vereidigten Urkundendolmetscher auszufertigen. Kosten Ausstellung einer vorübergehenden Berufserlaubnis: EUR 125,00 Bearbeitungsdauer nach Eingang aller angeforderten Unterlagen: meistens ein Monat, höchstens drei bis vier Monate Vertiefende Informationen Weitere Informationen und Hinweise sowie die notwendigen Formulare finden Sie zum Herunterladen auf der Themenseite "Tierarzt" der Regierungspräsidien. Rechtsbehelf Gegen die vorübergehende Berufserlaubnis können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, Klage erheben. Eine Klage gegen den Verwaltungsakt entfaltet keine aufschiebende Wirkung für die Fälligkeit der festgesetzten Gebühr. Zahlen Sie daher die Gebühr fristgemäß. Sie wird Ihnen zurückerstattet, wenn Ihre Klage Erfolg hatte. Rechtsgrundlage Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 2 § 11 Freigabevermerk 20.03.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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