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Bürgerdienste: Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Die Bewerbungsverfahren unterscheiden sich abhängig davon, ob Ihr gewünschter Studiengang örtlich zulassungsbeschränkt (Örtliches Vergabeverfahren) oder bundesweit zulassungsbeschränkt (Zentrales Vergabeverfahren) ist. Um einen Studienplatz im Zentralen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Bundesweite Zulassungsbeschränkungen gelten für die folgenden Studiengänge: Medizin Pharmazie Tiermedizin Zahnmedizin Konkrete Informationen zum Studienplatzangebot der Stiftung für Hochschulzulassung für das kommende Semester finden Sie in deren Onlineangebot. Um einen Studienplatz im Örtlichen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei den Hochschulen. Nimmt die Hochschule am Dialogoriertieren Serviceverfahren (DoSV) teil, ist eine Registrierung bei der Siftung für Hochschulzulassung erforderlich. Onlineantrag Bewerbungsportal von hochschulstart.de Die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergibt zwei mal jährlich Studienplätze für bestimmte Universitäten. Zuständige Stelle Stiftung für Hochschulzulassung (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, ZVS) die jeweilige Hochschule Stiftung für Hochschulzulassung Hinweise keine Voraussetzungen Hochschulzugangsberechtigung gegebenenfalls Erfüllung spezieller Anforderungen Hinweis: Die Anforderungen können sich je nach gewähltem Studiengang und Studienort unterscheiden. Verfahrensablauf Örtliches Vergabeverfahren Im Onlineportal der Hochschule oder im Onlineportal der Stiftung für Hochschulzulassung erfahren Sie, ob Ihr Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilnimmt. Prüfen Sie daher zuerst, ob das auch für Ihren gewünschten Studiengang gilt: Wenn ja, registrieren nutzen Sie sich über das Online-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung. Hierzu ist eine Registrierung und Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Mit der Registrierungsnummer, die Sie erhalten, bewerben Sie sich online bei den Hochschulen. Sie werden vom Onlineportal der Stiftung automatisch zu den Studienangeboten der Hochschulen geleitet. Wenn nein, informieren Sie sich zum weiteren Vorgehen direkt bei der Hochschule. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Zulassungsbescheid. Dieser enthält Angaben über die Fristen für die Annahme des Studienplatzes und die Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fällt die Entscheidung negativ aus, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Achtung : Teile der Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen finden zu einem früheren Zeitpunkt statt. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Hochschule. Zentrales Vergabeverfahren Die Studienplatzvergabe für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Tiermedizin erfolgt ebenfalls über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV). Die für die Bewerbung notwendigen Dokumente einschließlich des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars müssen Sie per Post bei die Stiftung für Hochschulzulassung einreichen. Konkrete Informationen zum Zentralen Vergabeverfahren erhalten Sie bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Die Stiftung für Hochschulzulassung prüft dann Ihre Angaben. Sobald Ihr Antrag von der Stiftung für Hochschulzulassung bearbeitet wurde, erhalten Sie eine weitere elektronische Bestätigung. Nach der Antragstellung können Sie über das Nutzerkonto stets den aktuellen Stand Ihrer Bewerbungen verfolgen. Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fristen Örtliches Vergabeverfahren Für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängeder Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (staatlichen Fachhochschulen) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Zentrales Vergabeverfahren Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren (Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Ausnahmen Der Anmeldeschluss für die Sporteingangsprüfung ist unterschiedlich festgelegt (z.B. der 1. oder 15. Mai). Der Anmeldeschluss für die Aufnahmeprüfungen zum Studium der Fächer Musik bzw. Kunst an den Pädagogischen Hochschulen ist teilweise auch unterschiedlich festgelegt. Masterstudiengänge haben oft andere , zum Teil deutlich frühere Bewerbungstermine. Die genauen Bewerbungs-, Annahme- und Einschreibefristen sowie die Dauer der jeweiligen Vorlesungszeit finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen. Erforderliche Unterlagen Erkundigen Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Wunschhochschule. Kosten keine Bearbeitungsdauer unterschiedlich, je nach Bewerbungsverfahren, Studiengang und Hochschule Vertiefende Informationen Über die Regeln der Studienplatzvergabe (Auswahlquoten und Ähnliches) informieren Sie sich bitte direkt auf dem Studienportal " hochschulstart.de " . Rechtsbehelf Die Ablehnung einer Zulassung erfolgt durch die Hochschule als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid). Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf). Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können. Rechtsgrundlage Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) Satzungen der Hochschulen Freigabevermerk 13.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung beantragen Wenn Sie eine Luftfahrtveranstaltung ausrichten wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Luftfahrtveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen, Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Formulare und weitere Angebote Antrag Luftfahrtveranstaltung Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg Hinweise Keine Genehmigung brauchen Sie für Luftfahrtveranstaltungen mit Flugmodellen und nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten, wenn diese einer Verkehrszulassungspflicht unterliegen und keine Fluggäste befördern, soweit sie im Rahmen einer bereits erteilten Aufstiegserlaubnis teilnehmen. Voraussetzungen Sie müssen die fliegerischen Sachkunde des Veranstaltungsleiters durch geeignete Dokumente nachweisen. Verfahrensablauf Sie müssen die Genehmigung schriftlich beantragen. Das Antragsformular können Sie im Internet herunterladen. Nach Eingang der Unterlagen hört das Regierungspräsidium Stuttgart die Deutsche Flugsicherung (DFS) sowie die Träger öffentlicher Belange an. Daher ist es zwingend notwendig, mit dem Antrag das beabsichtigte Flugprogramm vorzulegen. Spätere Änderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Ergeben sich aus den Stellungnahmen keine Bedenken und sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Genehmigung in Form eines schriftlichen Bescheides. Fristen mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung: Antrag mit dem vorläufig geplanten Flugprogramm spätestens acht Tage vor Beginn der Veranstaltung: das endgültige Flugprogramm mit Namen der Teilnehmer und amtl. Kennzeichen der teilnehmenden Luftfahrzeuge. Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung: geplantes Flugprogramm Acht Tage vor der Veranstaltung: das endgültige Flugprogramm mit Namen der Teilnehmer und amtl. Kennzeichen der teilnehmenden Luftfahrzeuge. maßstäbliche Karte des Geländes mit Eintragung des Vorführraumes, der Zuschauerlinie und der Standorte der Rettungskräfte bzw. Feuerwehr Sicherheitskonzept bzw. Notfallplan Protokolle der Gespräche mit Feuerwehr bzw. Rettungskräfte Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung wenn Eintrittsgelder erhoben werden: Nachweis einer Bodenunfallversicherung Nachweis über regelmäßiges Training der teilnehmenden Kunstflugpiloten und -pilotinnen Vorlage des geplantes Kunstflugprogramm wenn der Veranstalter nicht auch Flugplatzbetreiber ist: Einwilligung des Flugplatzbetreibers bei sonstigen Geländen: Nachweis des Benutzungsrechts wenn die Veranstaltung außerhalb eines Flugplatzes stattfindet: Karte im Maßstab 1:25000 und Lageplan im Maßstab 1:1500 bis 1:5000 mit eingezeichnetem Veranstaltungsgelände In den Plan müssen Sie Lage und Abmessungen des Veranstaltungsgeländes sowie die Standorte der Rettungskräfte und des ärztlichen Personals sowie Parkplätze und die Absperrungen einzeichnen. Gutachten über die Eignung des Veranstaltungsgeländes auf Anforderung der zuständigen Stelle : zusätzlich besondere Flugbetriebsanweisung bezüglich der Veranstaltung Luftfahrerscheine bzw. Kopie der Luftfahrerscheine der beteiligten Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer Vereinbarungen der Veranstalterin oder des Veranstalters mit den Luftfahrerinnen und Luftfahrern beziehungsweise Luftfahrtunternehmen, sonstigen an den Flugvorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten und den Haftpflicht- und Unfallversicherten Kosten Zwischen EUR 50,00 und 10.300, je nach Größe der Veranstaltung Vertiefende Informationen Weitere Informationen, was Sie bei der Planung von Veranstaltungen möglicherweise beachten müssen, finden Sie auf unseren Seiten zu folgenden Themen: " Erlaubnis für Veranstaltungen (Straßenverkehr) " " Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (innerorts) " " Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (außerorts) " Rechtsbehelf Klage Rechtsgrundlage Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) § 16 (LuftVO) Luftraumordnung § 20 (LuftVO) Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums § 21a (LuftVO) Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen § 37 (LuftVO) Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 24 Abs. 1 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) ( §§ 73 ff Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen Freigabevermerk 08.11.2023 Regierungspräsidium Stuttgart nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1322
Bürgerdienste: Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen. Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie die Vorgaben erfüllen, geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder davon befreit worden sind. Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten. Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Formulare und weitere Angebote EWärmeG 2008 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg EWärmeG2015 Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Zuständige Stelle Bauordnungsamt für die Ausstellung des Nachweises: sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde lassen sich über das Portal http://www.service-bw.de einfach wie folgt herausfinden: Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein. Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein. Hinweise keine Voraussetzungen Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie zum Beispiel Solarthermie, Holz oder Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu einem Drittel, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden. Nicht vom Gesetz erfasst sind beispielsweise kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenig beheizte Gebäude oder Hallen. Die Pflicht entfällt, wenn alle Optionen unmöglich sind oder alle Optionen denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Eine Befreiung auf Antrag kommt in Frage, wenn die Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei Anschluss an ein Wärmenetz, Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, Einsatz von Photovoltaik oder Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen. Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium . Verfahrensablauf Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung. Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen: die Erfüllung, die ersatzweise Erfüllung oder die Befreiung von der Verpflichtung. Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden. Fristen Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage Erforderliche Unterlagen für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen Kosten für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person für die Einreichung des Nachweises: keine Vertiefende Informationen Wichtige Informationen zum Zusammenspiel von GEG und EWärmeG Fragen und Antworten zum Thema Heizen Merkblatt Erneuerbare-Wärme-Gesetz baden-Württemberg Informationen des Umweltministeriums zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen des EWärmeG Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO) Freigabevermerk 16.02.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1445
Bürgerdienste: Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Sie können Beratungshilfe erhalten, wenn Sie nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren haben. Die Beratungshilfe unterstützt Sie darin, Ihre Rechte wahrnehmen zu können. Gegen eine geringe Eigenbeteiligung erhalten Menschen mit niedrigem Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Die Beratungshilfe erhalten Sie in Angelegenheiten des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietrecht, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Familiensachen) und in Angelegenheiten, für die Arbeitsgerichte zuständig sind des Verwaltungsrechts (z.B. Wohngeld, Bausachen, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht) des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzung) des Sozialrechts (z.B. Renten- und Versorgungsangelegenheiten oder Fragen zur Arbeitslosenversicherung) des Steuerrechts In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts erhalten Sie eine Beratung, aber keine rechtliche Vertretung. Formulare und weitere Angebote Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren - Antrag und Ausfüllhinweise Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren - Vergütungsantrag Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben Sind bei kleineren Gerichten keine Rechtsantragstellen eingerichtet, nehmen die Geschäftsstellen die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahr. Bei einigen Amtsgerichten in Baden-Württemberg gibt es auch anwaltliche Beratungsstellen . Diese bieten regelmäßig Sprechstunden mit einer anwaltlichen Beratung an. Erkundigen Sie sich bei der Rechtsantragstelle, ob dies für Sie in Betracht kommt. Hinweise Beratungshilfe erhalten Sie nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Voraussetzungen Voraussetzungen sind: Sie benötigen Hilfe, um Ihre Rechte wahrnehmen zu können. Die Beratungshilfe dient der rechtlichen Beratung, nicht dem Ausgleich von Sprach-, Lese- oder Schreibdefiziten oder der allgemeinen Lebenshilfe. Sie können die erforderlichen Mittel wegen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen. Ihr Einkommen, welches Sie einsetzen müssen, übersteigt das Existenzminimum nicht oder nur unwesentlich. Es stehen Ihnen keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung. Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtschutzversicherung haben und ob diese die Kosten übernehmen muss anderweitig eine kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch nehmen können, beispielsweise als Mitglied eines Mietervereins. Sozial- und Verwaltungsbehörden beraten häufig kostenlos, besonders im Vorfeld eines dort zu stellenden Antrags. Sie wahren Ihre Rechte nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie sich nicht wie eine Person verhalten, die die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten würde. Sie erhalten keine Beratungshilfe, wenn wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten folgende Personen die Kosten übernehmen müssen: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihre Eltern oder ein Elternteil Verfahrensablauf Um Beratungshilfe zu erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können die Beratungshilfe bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts beantragen. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin der Rechtsantragstelle berät Sie, wenn Ihr Anliegen direkt erledigt werden kann, beispielsweise durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung. Sonst prüft die Rechtsantragsstelle, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und stellt Ihnen einen Beratungshilfeschein aus. Damit können Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl beraten lassen. Der Beratungshilfeschein ermöglicht Ihnen nur eine anwaltliche Beratung. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin können Sie nur beanspruchen, wenn sie notwendig ist, um Ihre Rechte zu wahren. Stellen Sie den Antrag schriftlich, müssen Sie auf einem dafür vorgesehenen Formular Angaben machen zur Person, zu den Einkommensverhältnissen, zum Vermögen und zu den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, zu den Unterhaltsleistungen für gesetzliche Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung oder hoher Zahlungsverpflichtungen). Sie können stattdessen auch direkt einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen. Dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Sie müssen versichern, dass Ihnen in derselben Angelegenheit bisher weder Beratungshilfe gewährt noch durch das Amtsgericht versagt wurde. Der Anwalt oder die Anwältin reicht den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich bei Gericht ein. Alternativ können Sie auch eine anwaltliche Beratungsstelle aufsuchen. Diese sind bei einigen Amtsgerichten in Baden-Württemberg eingerichtet und werden von örtlichen Anwaltsvereinen unterhalten . Die Beratungsstellen sind mit Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen besetzt. Das Gericht stellt nur die Räume zur Verfügung. Dort erhalten Sie in der Regel eine Kurzberatung. Beachten Sie, dass nicht alle Gerichte eine anwaltliche Beratungsstelle haben. Erkundigen Sie sich bei der Rechtsantragstelle vor Ort, ob dies für Sie in Betracht kommt. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Reisepass oder Personalausweis Einkommensnachweis oder Steuerbescheid Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt) sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte Kosten Beratung und Ausstellung des Beratungshilfescheins durch die Rechtsantragstelle: kostenlos Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin: einmalig EUR 15,00 Rechtsbehelf Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen oder wird die Bewilligung von Beratungshilfe wieder aufgehoben, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Rechtsgrundlage Beratungshilfegesetz : § 1 Voraussetzungen § 2 Beratung und Vertretung § 3 Gewährung von Beratungshilfe § 4 Entscheidung über Antrag § 7 Pflichten des Rechtsuchenden § 8 Gebühr des Rechtsanwalts Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Freigabevermerk 01.10.2023; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=270
Bürgerdienste: Privatpilotenlizenz beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Privatpilotenlizenz beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Privatpilotenlizenz beantragen Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) erwirbt man die Erlaubnis, Flüge nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen. Gewerbliche Flügen sind mit dieser Lizenz nicht erlaubt. Bei den Privatpilotenlizenzen wird unterschieden zwischen der Erlaubnis zum Führen von Motorflugzeugen PPL (A) (Flugzeug), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL, Erlaubnis zum Führen von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse oder Reisemotorseglern LAPL (A) nach den Regelungen der Teil-FCL Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern PPL (H), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL, Erlaubnis zum Führen von einmotorigen Hubschraubern bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse LAPL (H) nach den Regelungen der Teil-FCL Erlaubnis zum Führen von Freiballonen BPL, ausgestellt nach den Regelungen der BFCL und Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen SPL, ausgestellt nach den Regelungen der SFCL Die Lizenzen PPL, SPL und BPL nach Teil FCL, SFCL und BFCL werden nach den Richtlinien der ICAO erteilt, sind weltweit gültig und können Berechtigungen für verschiedene Luftfahrzeugklassen/-muster enthalten. Die Lizenz für Leichtluftfahrzeugpiloten LAPL gilt z.B. für Luftfahrzeuge bis 2.000 Kilogramm Höchstabfluggewicht und ist nicht nach den Richtlinien der ICAO ausgestellt. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich beispielhaft auf die Lizenz für Privatpiloten (Flugzeuge) PPL (A) nach Teil-FCL. Formulare und weitere Angebote Luftverkehr - Informationen und Antragsvordrucke Privatpilotenlizenz Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg Hinweise Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig. Voraussetzungen Mindestalter: 16 Jahre bei erstem Alleinflug, 17 Jahre bei Lizenzerwerb fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse II Theorieunterricht Flugausbildung: mindestens 45 Stunden, davon mindestens 10 Soloflugstunden Erwerb praktischer Sprechfunkkenntnisse (z. B. BZF) Zuverlässigkeit nach § 4 Luftverkehrsgesetz und § 7 Luftsicherheitsgesetz Verfahrensablauf Melden Sie sich zur Ausbildung bei einer Flugschule oder bei einem Verein Ihrer Wahl an. Dort können Sie die für die Prüfung erforderlichen Theorie- und Praxisausbildung absolvieren. Planen Sie einen Zeitraum von drei Monaten bis zwei Jahren ein. Nach Abschluss der theoretischen Ausbildung müssen Sie eine theoretische Prüfung vor der Luftfahrtbehörde in folgenden Fächern ablegen: Luftrecht Navigation Meteorologie allgemeine Luftfahrzeugkunde Grundlagen des Fliegens menschliches Leistungsvermögen Flugleistung/Flugplanung Kommunikation betriebliche Verfahren Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden und wenn die praktische Ausbildung abgeschlossen wurde. Die Flugschule muss die Prüfungsreife bestätigen und die Anmeldung zur Prüfung abschicken. In der praktischen Flugprüfung muss der Prüfling bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers oder einer Prüferin nachweisen, dass er beziehungsweise sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann. Die Lizenz wird dann mit der Post verschickt und gilt unbefristet. Einige in der Lizenz eingetragene Berechtigungen (zum Beispiel Nachtflug) sind ebenfalls unbefristet gültig, andere Berechtigungen wie zum Beispiel eine Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge (SEP) haben in der Regel eine Gültigkeit von 24 Monaten. Fristen Die Abnahme der praktischen Prüfung muss spätestens 24 Monate nach bestandener Theorieprüfung erfolgen. Erforderliche Unterlagen In der Regel benötigen Sie zur Anmeldung bei einer Flugschule oder in einem Verein folgende Unterlagen: Passfoto Kopie des Personalausweises oder Reisepasses Kopie des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses entsprechend der angestrebten Lizenz Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (nur bei motorgetrieben Luftfahrzeugen) Führungszeugnis Belegart 0 (bei Segelflug- und Ballonlizenzen) Auszug aus dem Fahreignungsregister Kosten Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie ihre Privatpilotenlizenz beginnen, für welche Luftfahrzeugarten Sie diese erwerben wollen und ob Sie sich an eine kommerzielle Flugschule oder einen Verein wenden. Bearbeitungsdauer Die Lizenz kann nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen, Voraussetzungen und der bestandenen Prüfungen erteilt werden. Rechtsbehelf Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Rechtsgrundlage § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 7 Luftsicherheitsgesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen) Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) EU(VO) Nr. 1178/2011 EU(VO) Nr. 2018/395 EU(VO) Nr. 2018/1976 Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ihn am 31.07.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1735
Bürgerdienste: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen Berufsunfähige Versicherte haben die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beantragen. Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu gesunden Menschen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Dies bezieht sich sowohl auf Ihren bisherigen als auch auf einen anderen Ihnen zumutbaren Beruf. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die Sie bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erworben haben. Bei Berechnung der Rente wird auch immer geprüft, ob eine zusätzliche - „fiktive“ - Zeit bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass vor allem bei Inanspruchnahme der Rente in jungen Jahren die Berechnung der Renten nur aus den eingezahlten Beiträgen zu einer geringen Rentenhöhe führen würde. Diese zusätzliche – „fiktive“ - Zeit wird Zurechnungszeit genannt und ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Hierdurch werden Sie so gestellt, als ob Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt hätten. Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten. Befristung der Rente Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten Sie befristet gezahlt. Befristete Renten beginnen frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gestellt haben. Eine befristete Rente kann im Rahmen eines Weitergewährungsverfahrens verlängert werden. Ist es ausschließlich aus medizinischen Gründen unwahrscheinlich, dass sich Ihre geminderte Leistungsfähigkeit bessern wird, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von Anfang an unbefristet. Die Rente beginnt dann frühestens mit dem Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gestellt haben Onlineantrag Ihr Rentenkonto online im Kundenportal Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bietet die Möglichkeit, direkt auf das eigene Rentenkonto zuzugreifen, zum Beispiel um seriöse Planungsdaten für eine zusätzliche private Altersvorsorge abzurufen. Online-Services der Deutschen Rentenversicherung Rentenbeginnrechner Formulare und weitere Angebote Rente wegen Erwerbsminderung (früher Berufs-bzw. Erwerbsunfähigkeit) Formulare der Deutschen Rentenversicherung. Zuständige Stelle Sozial- und Jugendbehörde die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder für die DRV ehrenamtlich tätige Versichertenberaterinnen oder Versichertenberater Hinweise Zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dürfen Sie begrenzt hinzuverdienen. Informieren Sie sich vor der Arbeitsaufnahme über die Hinzuverdienstgrenzen. Voraussetzungen Diese Rente können Personen erhalten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (das heißt 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten). Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit z. B. aufgrund einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, aufgrund eines Arbeitsunfalls oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten ist, kann ein Rentenanspruch unter "erleichterten Bedingungen" bestehen. Wir empfehlen Ihnen sich ggf. bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen. Verfahrensablauf Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit müssen Sie schriftlich oder online beantragen. Sie können Ihren Antrag auch bei der zuständigen Stelle aufnehmen lassen. Dann erhalten Sie gleichzeitig auch Rat und Hilfe zum Thema Rente. Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie an Ihren Rentenversicherungsträger. Erkennt er Ihren Rentenanspruch an, überweist der Renten Service der Deutschen Post AG die Rente auf das im Rentenantrag angegebene Konto. Sie erhalten die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats für den nächsten Monat. Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung sollten Sie sofort dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. Vordrucke gibt es bei jeder Postfiliale. Der Renten Service meldet die Daten automatisch an die Rentenversicherung weiter. Fristen Antragstellung für befristete Renten: bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung Antragstellung für unbefristete Renten: bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Erforderliche Unterlagen gegebenenfalls vorhandene ärztliche Unterlagen wie beispielsweise Befundberichte, Facharztgutachten, Krankenhausentlassungsberichte Kosten keine Bearbeitungsdauer In der Regel dauert die Bearbeitung wenige Wochen. Sie ist individuell davon abhängig, ob beispielsweise zusätzliche fachärztliche Untersuchungen notwendig sind. Rechtsbehelf - Widerspruch - Klage Rechtsgrundlage Sozialgesetzbuch Sechstes Buch § 240 (SGB VI) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Freigabevermerk 01.12.2023 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Studienplatz - Beurlaubung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Sie möchten sich vom Studium beurlauben lassen? Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Hochschule. Die Zeit der Beurlaubung sollte zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie in der Regel keine Prüfungen ablegen. Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen. Onlineantrag Antrag auf Urlaubssemester - Popakademie Baden-Württemberg Zuständige Stelle Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH Campus Bad Mergentheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Friedrichshafen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Horb [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Evangelische Hochschule Ludwigsburg Filmakademie Baden-Württemberg GmbH Hochschule Aalen Hochschule Albstadt-Sigmaringen, Campus Albstadt Hochschule Biberach Hochschule der Medien Stuttgart Hochschule Esslingen - Technik und Sozialwesen Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Hochschule für Musik Karlsruhe Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen Hochschule für Technik Stuttgart Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Geislingen Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Nürtingen Hochschule Furtwangen, Campus Villingen-Schwenningen Hochschule Heilbronn, Campus Künzelsau - Reinhold-Würth-Hochschule Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft Hochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Hochschule Mannheim Hochschule Offenburg Hochschule Pforzheim Hochschule Ravensburg-Weingarten Hochschule Reutlingen Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Pädagogische Hochschule Freiburg Pädagogische Hochschule Heidelberg Pädagogische Hochschule Karlsruhe Pädagogische Hochschule Ludwigsburg Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Pädagogische Hochschule Weingarten Popakademie Baden-Württemberg GmbH Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Staatliche Akademie der bildenden Künste Stuttgart Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe Staatliche Hochschule für Musik Freiburg Staatliche Hochschule für Musik Trossingen Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart Studienakademie Heidenheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Karlsruhe [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Lörrach [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Mannheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Villingen-Schwenningen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Technische Hochschule Ulm Universität Freiburg Universität Heidelberg Universität Hohenheim Universität Konstanz Universität Mannheim Universität Stuttgart Universität Tübingen Universität Ulm die jeweilige Hochschule Hinweise Für das Urlaubssemester erhalten Sie eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Urlaubssemesters als Studierender. Dies gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit einer Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen. Für die Dauer des Urlaubssemesters erhalten Sie keine finanziellen Förderungen wie BAföG oder Bildungskredite. Überprüfen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kindergeldstelle, ob Sie als Studierender auch während eines Urlaubssemesters Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen Gründe, die zur Genehmigung der Beurlaubung führen, sind vor allem: Auslandsstudium Krankheit Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte in gerader Linie, Verschwägerte ersten Grades) Schwangerschaft, Kindererziehung zu verbüßende Freiheitsstrafe Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient. Wenn Sie andere wichtige Gründe haben, wenden Sie sich am besten zur Klärung in einem persönlichen Gespräch an die zuständige Stelle. Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für den Urlaubsantrag können je nach Hochschule und Studiengang voneinander abweichen. Nähere Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat. Verfahrensablauf Sie müssen die Beurlaubung schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen. Dem Antrag müssen Sie eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beifügen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder sie stehen Ihnen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren. Beachten Sie bei Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten, dass Sie die Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen selber beantragen müssen. Fristen Vor Beginn der Vorlesungszeit Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auch im laufenden Semester. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Bestimmungen Ihrer Hochschule. Erforderliche Unterlagen Angaben dazu finden Sie in den Formularen der jeweiligen Hochschule. Kosten keine Bearbeitungsdauer je nach Hochschule unterschiedlich Rechtsgrundlage § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) (Beurlaubung) § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen) § 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Freigabevermerk 09.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen Die Anerkennung (Prädikatisierung) einer Gemeinde als Kur- oder Erholungsort verschafft dieser einen nachgewiesenen Standortvorteil. Die Anerkennung kann eine Gemeinde für sich insgesamt oder für einzelne Ortsteile beantragen. Sie ist an strenge Anforderungen gebunden. Gemeinden können die folgenden Artbezeichnungen erhalten: Erholungsort Luftkurort Heilbad Heilklimatischer Kurort Kneippheilbad Kneippkurort Ort mit Heilquellen- oder Moor (Peloid)-Kurbetrieb Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb Zuständige Stelle Regierungspräsidium Karlsruhe für die Anerkennung als Erholungsort oder Luftkurort: das örtlich zuständige Regierungspräsidium für die Anerkennung aller anderen Artbezeichnungen: das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg nach Vorbeurteilung durch das zuständige Regierungspräsidium Hinweise Die Anerkennung ist sowohl für die Gemeinde als auch für Unterkunfts- und Dienstleistungsanbieter mit Rechten und Pflichten verbunden. Gemeinden, die nicht Staatsbad sind, können eine eigene Gebührensatzung zur Erhebung einer Kurtaxe erlassen. Sie können die Anbieter von Unterkünften und Dienstleistungen dazu verpflichten, die Kurtaxe von den Gästen einzuziehen. Voraussetzungen Je nachdem, welche Artbezeichnung Sie beantragen, müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen nachweisen. für die Artbezeichnung "Heilbad": ein natürliches, wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes Heilmittel des Bodens (Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad) ein Lage- und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt und regelmäßig übe rprüft wird verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das Heilmittel anwenden ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen für die Artbezeichnung "Heilklima tischer Kurort": ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und dessen Eigenschaften eine Klimastation laufend überwacht verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das He ilmittel anwenden ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen für die Artbezeichnung "Kneippheilbad": umfassende Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch an wendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen für die Artbezeichnung "Kneipp-Kurort": verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und mindestens drei leistungsfähige Betriebe ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen für die Artbezeichnung "Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb " eine Quelle mit natürlichem Heilwasser oder natürliche Peloide (Schlämme oder Erden) als Heilmittel zweckentsprechende und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels direkt in der Umgebung der Kureinrichtungen befindliche Park- und Grünanlagen in angemessenem Umfang sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen für die Artbezeichnung "Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb" ein Stollen (Höhle, Bergwe rk), dessen besondere Eigenschaften therapeutisch genutzt werden wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eig enschaften regelmäßig überprüft werden geeignete Einrichtungen (medizinische Einrichtung) zur Anwendung des Heilmittels ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter für die Artbezeichnung "Luftkurort" ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden geeignete Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter für die Artbezeichnung "Erholungsort" eine landschaftlich bev orzugte und klimatisch günstige Lage für die Ferienerholung geeignete Einrichtungen und einen entsprechender Ortscharakter eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von mindestens 2,5 Tagen Tipp: Näheres zu den Artbezeichnungen und Voraussetzungen finden Sie in den " Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen ". Diese gibt der Deutsche H eilbäderverband e.V. zusammen mit dem Deutschen Tourismusverband e.V. heraus. Sie bilden gemeinsam mit dem Kurortegesetz Baden-Württemberg die Grundlage für die Anerkennung. Verfahrensablauf Die Anträge müssen Sie für alle Artbezeichnungen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium stellen. Um die Einzelheiten der Antragstellung zu klären, sollten Sie zuvor Kontakt mit diesem aufnehmen. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen Kosten Keine Bearbeitungsdauer Nach Vorliegen aller Unterlagen: bei Erholungsorten und Luftkurorten: etwa vier bis sechs Monate bei allen anderen Prädikaten: etwa ein Jahr Dauer für die Erstellung der Gutachten: beim Erholungsort: üblicherweise ein Jahr bei den übrigen Prädikaten: bis zu drei Jahren Rechtsbehelf Keine Rechtsgrundlage Kurortegesetz Baden-Württemberg Freigabevermerk 19.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Karlsruher Virtueller Katalog (KVK) - Literatur suchen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Karlsruher Virtueller Katalog (KVK) - Literatur suchen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Karlsruher Virtueller Katalog (KVK) - Literatur suchen Der Karlsruher Virtuelle Katalog (KVK) ist ein Metakatalog für Bibliotheks- und Buchhandelskataloge weltweit. Eingegebene Suchanfragen gehen gleichzeitig an mehrere Bibliothekskataloge. Der Katalog ermöglicht den Zugang zu allen wichtigen Bibliothekskatalogen in Deutschland, zahlreichen Katalogen im Ausland (z.B. Australien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA) oder mehreren Buchhandelsdatenbanken. Zuständige Stelle KIT-Bibliothek [Karlsruher Institut für Technologie (KIT)] die KIT-Bibliothek am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Hinweise Keine Voraussetzungen Keine Verfahrensablauf Sie können im KVK jederzeit und ohne Registrierung recherchieren. Nutzen Sie den Katalog öfter, können Sie Ihre bevorzugten Auswahlkriterien als Bookmark speichern. Für die Recherche gibt es unterschiedliche Felder zur Eingabe von Suchbegriffen. Wie viele Ergebnisse Sie erhalten, hängt von der Anzahl und Genauigkeit Ihrer Suchbegriffe ab. Hinweis: Der Katalog unterliegt der Logik der einzelnen Datenbanken. Möglicherweise erzielen Sie mit unterschiedlichen Suchbegriffen in unterschiedlichen Datenbanken unterschiedliche Ergebnisse. Standardmäßig sucht das System in allen Katalogen, die Sie angehakt haben. Tipp: Beschränken Sie Ihre Suche auf bestimmte Datenbanken (z.B. 1. Suche nur in deutschen, 2. Suche nur in ausländischen Katalogen). Dies verkürzt die Antwortzeit und schont die Systemressourcen der Zielsysteme. Sollten Sie nur an E-Ressourchen interessiert sein, nutzen Sie die Checkbox "Nur digitale Medien suchen". Die Ergebnisse erhalten Sie in Kurztitellisten. Über Verlinkungen gelangen Sie zu den Volltitelanzeigen der einzelnen Systeme. Von dort können Sie die gewünschten Werke direkt bestellen. Sie können Fernleihebestellungen auch von Ihrer Bibliothek durchführen lassen. Sollten Sie Probleme mit der Anzeige von Volltiteln haben, nutzen Sie die Checkbox "Volltitel direkt im Zielkatalog anzeigen". Sie erhalten dann (sofern vorhanden) keine Cover-Bilder mehr vom KVK und auch die BibTip-Empfehlungen werden nicht mehr angezeigt. Tipp: Registrierte Nutzer und Nutzerinnen der KIT-Bibliothek können die gewünschten Medien direkt über den Fernleih-KVK bestellen. Der KVK ist eine Metasuchmaschine und vermittelt nur die Ergebnisse, die von den Zielkatalogen geliefert werden. Der KVK speichert keinerlei Daten zu Benutzern oder Benutzerinnen, Büchern, Zeitschriften oder anderen Medien. Die Betreiber des KVK können deshalb keine Wünsche bezüglich Änderungen an Buchtiteln oder ähnliches beantworten. Solche Fragen müssen immer an die Betreiber der Zielkataloge gerichtet werden. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Keine Kosten für die Recherche: keine Hinweis: Fernleihbestellungen sind kostenpflichtig. Vertiefende Informationen Karlsruher Virtueller Katalog Rechtsbehelf Keiner Freigabevermerk 09.10.2023 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ausschließlich den Angehörigen der freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Ärztinnen und Ärzten oder Architektinnen und Architekten, vorbehalten. In der Partnerschaftsgesellschaft können auch verschiedene freie Berufe unter einem Dach vereinigt werden. Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Das Register wird elektronisch geführt. Das Partnerschaftsregister legt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Partnerschaft auf der Grundlage der Angaben der Partner offen. Es sind insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Sitz der Partnerschaft Gegenstand der Partnerschaft die Namen, Wohnorte und Geburtsdaten aller Partner die Vertretungsmacht der Partner der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf jedes Partners Für die Eintragung einer Partnerschaft müssen sich sämtliche Partner im Register anmelden. Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim das Registergericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm. Hinweise Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe nicht zwingend. Andere Rechtsformen sind ebenfalls möglich. Voraussetzungen Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Die Partner der Gesellschaft sind natürliche Personen. Es wurde ein Partnerschaftsvertrag geschlossen. Verfahrensablauf Die Eintragung in das Partnerschaftsregister müssen Sie mit allen Partnern beim Registergericht, in dessen Bezirk sich der zukünftige Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet, anmelden. Sie müssen die Eintragung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beantragen. Ihre Anmeldung muss vor allem enthalten: Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft Name und Vorname sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf, Wohnort und Geburtsdatum jedes Partners sowie die Vertretungsmacht der Partner. Sie können sich an eine Notarin oder einen Notar wenden. Sie oder er hilft Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigt diese und reicht sie beim zuständigen Registergericht elektronisch ein. Die Notarkammer hilft Ihnen bei der Suche nach einer Notarin oder einem Notar in Ihrer Nähe. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Das Registergericht kann neben der Anmeldung weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Zulassungsurkunden oder Befähigungszeugnisse der Partner. Kosten Sie sind nach Eintragungsaufwand gestaffelt. Vertiefende Informationen Alle Neueintragungen und Änderungen werden elektronisch im Registerportal unter www.handelsregister.de bekannt gemacht. Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage § 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) § 5des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) in Verbindung mit § 12 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregisterverordnung, PRV) § 58 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) (Gerichtsgebühren für die Eintragung) Freigabevermerk 06.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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