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Bürgerdienste: Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Beschreibung AkadKA Die Akademie bietet Studiengänge in freier Kunst und Kunsterziehung (Lehramt Bildende Kunst an Gymnasien) an. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721-926-5210 E-Mail: rektorat@kunstakademie-karlsruhe.de Fax: 0721-926-5213 Servicekonto-ID: Sichere Servicekonto-Nachricht über das Serviceportal Baden-Württemberg senden Internet: Hausanschrift: Reinhold-Frank-Straße 67, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Kunstakademie/Hochschule (216 m) Linien: Tram 1, NL 1 LIVE! Mühlburger Tor (344 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (345 m) Hotel Kübler (437 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Bewerben - Universität Freiburg Die Onlinebewerbung bei der Universität Freiburg korrekt durchführen Studienplatz-Broker Freie Studienplätze für das kommende Semester Leistungen Änderung persönlicher Daten der Hochschule mitteilen Exmatrikulation - Studium beenden Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen Integriertes Auslandsstudium beantragen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation) Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben Studienplatz ohne Zulassungsbeschränkung - sich bewerben / einschreiben nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Stadtkasse Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Stadtkasse Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Stadtkasse Termine vor Ort sind vorab mit dem zuständigen Sachbearbeitenden beziehungsweise unter der 0721 133-2175 oder per E-Mail unter stk@karlsruhe.de zu vereinbaren. Kontakt / Öffnungszeiten Telefonische Erreichbarkeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Montag 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Telefon: 0721 133 2175 E-Mail: stk@karlsruhe.de Fax: 0721 133 2109 Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Zähringerstraße 55, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Pyramide U) (200 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Kronenpl.(Erler-Str) (265 m) Linien: Tram 3 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (71 m) Kreuzstraße (156 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare SEPA Lastschriftmandat Der Antrag wird online ausgefüllt. Muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Anschließend kann er per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden. SEPA Lastschriftmandat Eigenbetrieb Team sauberes Karlsruhe Leistungen Bußgeld bezahlen SEPA-Lastschriftmandat erteilen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6027883
Bürgerdienste: Schadensmeldung - Straßenschaden melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schadensmeldung - Straßenschaden melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schadensmeldung - Straßenschaden melden Melden Sie der Straßenbaubehörde Schäden auf der Straße, wie beispielsweise Schlaglöcher. Sie tragen damit aktiv zur Verkehrssicherheit bei. Beschädigte Straßen können schwerwiegende Folgen für alle Verkehrsbeteiligten haben. Zuständige Stelle Die Autobahn GmbH des Bundes Je nach Straßenklasse sind unterschiedliche Behörden für die Behebung von Straßenschäden verantwortlich: auf Autobahnen: die Niederlassung Südwest der Autobahn GmbH des Bundes auf Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen außerhalb der Ortschaften: das jeweilige Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten hängt es von der Einwohnerzahl und der betroffenen Straße ab: Bei Bundesstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 80.000 zuständig, bei Landes- und Kreisstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 30.000 zuständig, sonst das Landratsamt. auf allen anderen Straßen innerhalb der Ortschaften, z.B. in Wohn- und Gewerbegebieten, ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Hinweise Keine. Voraussetzungen keine Bezugsort Geben Sie den Ort ein, in dessen Nähe Sie die Beschädigung entdeckt haben. Verfahrensablauf Je genauer Sie den Schaden und vor allem die genaue Örtlichkeit angeben, desto mehr helfen Sie den Zuständigen beim Beheben eines Schadens. Geben Sie deshalb bei der Schadensmeldung möglichst an: Art der Beschädigung, Bezeichnung der Straße wie z.B. A81, B10, Marktstraße den Straßenabschnitt (z.B. zwischen Ausfahrt A-Stadt und B-Dorf) mit Angabe der Fahrtrichtung und möglichst genauer Ortsangabe Fristen Meldung von Straßenschäden: möglichst umgehend selbst verursachte Schäden: sofortige Meldung bei der Polizei Erforderliche Unterlagen Unterlagen sind nur dann erforderlich, wenn Sie einen Schaden selbst verursacht haben sollten. Welche Unterlagen benötigt werden, ist dann im Einzelfall zu bestimmen. Kosten bei Meldung von Schäden: keine bei Verursachung von Schäden: Haftung der verursachenden Person Bearbeitungsdauer Abhängig von der Art des Schadens Rechtsbehelf Entfällt. Rechtsgrundlage Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG) Freigabevermerk 21.12.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Grundbuch - Eintragung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Grundbuch - Eintragung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Grundbuch - Eintragung beantragen Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich. Zuständige Stelle Amtsgericht Maulbronn -Grundbuchamt- das Grundbuchamt Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche". Hinweise Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrecht e, Grunddienstbarkeiten). Voraussetzungen Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise: Antrag auf Eintragung Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird die Einhaltung besonderer Formvorschriften Je nach Einzelfall sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers) . Verfahrensablauf Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Kosten je nach Geschäftswert Rechtsbehelf Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden. Rechtsgrundlage Grundbuchordnung - GBO: § 13 Antrag auf Eintragung § 19 Bewilligung der Eintragung § 20 Auflassung § 29 Form der Eintragungsunterlagen § 39 Voreintragung des Betroffenen § 71 ff. GBO Beschwerde Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Freigabevermerk 24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Vermittlungsstelle Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Vermittlungsstelle Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vermittlungsstelle Kontakt / Öffnungszeiten Allgemeine Sprechzeiten (Eine Terminvereinbarung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.) Montag 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Telefon: 0721 133 5010 Telefon: 0721 133 5094 Telefon: 0721 133 5925 Telefon: 0721 133 5965 E-Mail: vermittlungsstelle@sjb.karlsruhe.de Fax: 0721 133 5009 Internet: Sozial- und Jugendbehörde: Soziales Karlsruhe Hausanschrift: Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europahalle/Europabad (152 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! St. Vincent. Krankh. (250 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (182 m) Tiefgarage "Am ZKM" (473 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Leistungen Landesfamilienpass beantragen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6028837
Bürgerdienste: Ehrenamtspauschale geltend machen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Ehrenamtspauschale geltend machen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Ehrenamtspauschale geltend machen Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale). Begünstigte Tätigkeiten: Vorstand, Kassierer Schiedsrichter im Amateurbereich Platz- oder Gerätewart Bürokraft Reinigungskraft Nicht begünstigt sind: Amateursportler Helfer beim Vereinsfest Helfer Altmaterialsammlung Zuständige Stelle Finanzamt Karlsruhe-Durlach Finanzamt Karlsruhe-Stadt Das für Sie zuständige Finanzamt Hinweise Keine Voraussetzungen Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines steuerbegünstigten Vereins zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus. Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird. Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander trennbar sein, gesondert vergütet werden, eindeutig geregelt sein und tatsächlich durchgeführt werden. Verfahrensablauf Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Fristen jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung Erforderliche Unterlagen Keine Kosten Keine Rechtsbehelf keine Rechtsgrundlage § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) Freigabevermerk Stand: 14.12.2023 Verantwortlich: Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg . nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002693
Bürgerdienste: Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden Neben den Qualifizierungsreihen „Einführungsqualifizierung“, „Mittlere Führungsebene“, „Aufstiegslehrgang“ und dem „Führungslehrgang“, bietet die Führungsakademie vielfältige, offene Angebote für Fach- und Führungskräfte an. sowie weitere maßgeschneiderte Veranstaltungen können auch als Inhouse-Maßnahme durchführt werden. Onlineantrag Aus- und Fortbildungsangebot der Führungsakademie Hier erhalten Sie einen Überblick über die Veranstaltungen der Führungsakademie. Zuständige Stelle Führungsakademie Baden-Württemberg die Führungsakademie Baden-Württemberg Hinweise - Voraussetzungen Für die Teilnahme an einer der Qualifizierungsreihen ist die Genehmigung der Bildungsmaßnahme der/des für Sie zuständigen Bildungsverantwortlichen erforderlich. Für die Teilnahme gelten spezielle Voraussetzungen, die Sie den entsprechenden Beschreibungen der Lehrgänge entnehmen können. Die Buchung von Veranstaltungen aus dem offenen Seminarangebot ist mit Genehmigung der/des Bildungsverantwortlichen (bei Kostenübernahme durch Ihre Dienststelle) als auch ohne Genehmigung (für Selbstzahler) möglich. Bezugsort - Verfahrensablauf Das aktuelle Fortbildungsprogramm der Führungsakademie Baden-Württemberg ist über die Internetseite der Führungsakademie abrufbar. Die Buchung einer Veranstaltung erfolgt über das Bildungsportal „BW 21“ . Fristen Buchungsschluss für ein Seminar ist in der Regel vier Wochen vor Seminarbeginn. Erforderliche Unterlagen keine Kosten Wenn die Bildungsmaßnahme von Ihren Bildungsverantwortlichen genehmigt wurde: keine Die Kosten für das Seminar übernimmt Ihre Dienststelle. Die anfallenden Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten erhalten Sie im Rahmen einer Reisekostenabrechnung nach dem Reisekostengesetz von Ihrer Dienststelle zurück. Ohne Genehmigung: Sie selbst müssen sämtliche anfallende Kosten tragen. Für die Stornierung gelten die folgenden Fristen. Maßgeblich für deren Einhaltung ist der Eingang der Stornierung bei der Führungsakademie. Bei einer Stornierung durch die Teilnehmenden bzw. deren Organisation bis 15 Tage vor Beginn der jeweiligen Qualifizierungsveranstaltung entfällt der Preis. Bei Blended-Learning-Seminaren gilt der Beginn der ersten Selbstlernphase als Veranstaltungsbeginn. Erfolgt die Stornierung zwischen 14 und 8 Tagen vor Beginn der Veranstaltung, werden 50 % der Teilnahmegebühren in Rechnung gestellt. Erfolgt die Stornierung weniger als 8 Tage vor Beginn der Qualifizierungsveranstaltung, erscheint die teilnehmende Person nicht oder verlässt sie die Veranstaltung vorzeitig, wird der volle Preis erhoben. Die gleichen Fristen gelten ebenso bei Umbuchungen, d.h. bei Stornierung der Buchung und Anmeldung zu einer anderen Qualifizierungsveranstaltung. Bearbeitungsdauer - Rechtsbehelf Keine Rechtsgrundlage - Freigabevermerk 21.12.2023 Führungsakademie Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=781
Bürgerdienste: Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf: Firmen, Behörden oder Vereine. Kfz-Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie nicht für Fahrten über 25 km/h gebraucht werden und entweder für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mitgeführt, in Form von Wohn- und Packwägen im Schaustellergewerbe oder als fahrbare Baubuden gebraucht werden. Darüber hinaus ohne Geschwindigkeitsbegrenzung von der Zulassungspflicht befreit sind: Arbeitsmaschinen, Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboote, Anhänger der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen und Sitzkarren, die hinter einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte werden. Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Hinweise Voraussetzungen Der Anhänger muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Anhänger Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Zahlungsrückständen über EUR 30,00: keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben Zahlungsrückstände unter EUR 30,00: Zulassung im Ermessen der örtlich zuständigen Behörde Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. Verfahrensablauf Aktueller Verfahrensablauf: Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Fristen keine Erforderliche Unterlagen für Privatpersonen: gültiger Personalausweis oder Reisepass für juristische Personen/Unternehmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern vorhanden, ansonsten Ausfertigung beantragen), Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder Einzelgenehmigung über den Anhänger im Original, Bericht über die erfolgreich durchgeführte und gültige Hauptuntersuchung, elektronische Versicherungsbestätigung Kosten Für die Zulassung eines Anhängers werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Bearbeitungsdauer Je nach Zulassungsstelle unterschiedlich. Vertiefende Informationen Informationen zur Zulassung eines Anhängers auf der Internetseite des Straßenverkehrsamts Informationen zum Online-Verfahren auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums Rechtsgrundlage § 3 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung) nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002523
Bürgerdienste: Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein. Eine Registrierung ist möglich für: Inkassodienstleistungen Die Inkassobranche betreibt die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen und trägt so zur Verbesserung der Liquidität ihrer Auftraggeber bei. Rentenberatungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie des Rechts der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleis tungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Die Vertretung vor Gericht dürfen nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vorn ehmen. Für die kostenlose Rechtsdienstleistung im Familien- und Freundeskreis gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Außerhalb des Kreises der Familie, der Nachbarn oder der Freunde dürfen Sie kostenlos rechtlich beraten unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person oder wenn Sie selbst juristisch qualifiziert sind. Dies gilt grundsätzlich auch für karitative Organisationen und Einrichtungen, soweit diese Rechtsdienstleistungen erbringen. Formulare und weitere Angebote Formulare zur Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister Zuständige Stelle Landgericht Karlsruhe Der Präsident des Landgerichts Freiburg für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenbur g und Waldshut-Tiengen. Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach. Der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stu ttgart. Hinweis: In den anderen Bundesländern bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten . Hinweise Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rechtsdienstleistungsregisters . Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung). Hinweis: Alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, müssen Sie sofort der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen. Voraussetzungen Sie können sich registrieren, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind für die Tätigkeit persönlich geeignet und zuverlässig. Die persönliche Eignung fehlt beispielsweise bei einer grundlegenden Interessenkollision. Nicht ausreichend für eine Interessenkollision ist die Tatsache, dass Sie einen anderen Beruf ausüben . Es muss sich um eine mit der Rechtsdienstleistung generell unvereinbare Tätigkeit handeln. Dies kann bei gleichzeitigem Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung in Betracht kommen. Maßstäbe für die Zuverlässigkeit sind Ihr Vor leben, insbesondere etwaige Straftaten, und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie können sich in der Regel wegen mangelnder Zuverlässigkeit nicht registrieren, wenn Sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betr effenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, Ihre Vermögensverhältnisse ungeordnet sind, Sie in den letzten drei Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sind. Sie sind in den für die beantragte Tätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts besonders theoretisch und praktisch sachkundig. Für Inkassodienstleistungen ist ein e besondere theoretische Sachkunde insbesondere erforderlich des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts Für die Rentenberatung is t eine besondere theoretische Sachkunde in folgenden Gebieten erforderlich: Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung wie auch aller anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Rechtsgebiete, Aufbau, Gliederung un d Strukturprinzipien der sozialen Sicherung Gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht müssen Sie besonders theoretisch sachkundig sein in dem ausländischen Recht oder in Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die Sie die Registrierung beantragen. Praktisch sachkundig sind Sie, wen n Sie in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, in der Regel mindestens zwei Jahre unter Anleitung beruflich tätig waren oder eine Berufsausbildung absolviert haben. Es müssen grundsätzlich Tätigkeiten sein, die eine selbstständige Bearbeitun g von Mahn- und Vollstreckungssachen zum Gegenstand haben und bei denen Sie Korrespondenz und Schriftsätze mit materiell-rechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen fertigen. Die praktische Sachkunde kann beispielsweise bei einer In kassodienstleistung erworben worden sein als Bürovorsteher oder Bürovorsteherin eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin, Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin in einem Inkassounternehmen, selbstständig tätiger Mitarbeiter oder selbständig tätige Mita rbeiterin der Rechts- oder Mahnabteilung eines größeren Unternehmens beziehungsweise einer Bank oder Sparkasse. Sie können diese Sachkunde nachweisen. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nach den Vorschriften der Rechtsdienstleistungsverordnung abgeschlossen. Verfahrensablauf Sie können den Antrag auf Registrierung schriftlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen. Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab. Füllen Sie die Formulare vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll, bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll. Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen und Nachweisen bei der Registrierungsbehörde ein. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und registriert Sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Registrierung gibt sie öffentlich bekannt im Rechtsdienstleistungsregister. Über die Suchfunktion des Rechtsdienstleistungsregisters können Sie prüfen, ob Sie registriert wurden. Fristen Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt. Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen. Erforderliche Unterlagen Sie müssen zusammen mit dem Antrag vorlegen: ausgefülltes Antragsformular zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse: bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise: Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis Bescheinigung des Insolvenzgerichts Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung Die theoretische Sachkunde müssen Sie durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde weisen Sie in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nach. Kosten Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): EUR 150,00 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: EUR 75,00 Bearbeitungsdauer Über den Antrag entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten. Rechtsbehelf Keine Rechtsgrundlage Rechtsdienstleistungsgesetz: § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Begriff der Rechtsdienstleistung) § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit) § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen) § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde) § 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen) § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsvoraussetzungen) § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsverfahren) § 14 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Widerruf der Registrierung) § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen) § 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) (Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz) Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) (Einzelheiten zu den Registrierungsvoraussetzungen und dem Registrierungsverfahren) Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz Freigabevermerk 25.07.2022 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden die laufenden Geschäfte beendet, offene Forderungen eingetrieben, das Vereinsvermögen verwertet, die Schulden des Vereins ausgeglichen und ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt. Eine Liquidation findet nicht statt, wenn das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen. Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat Hinweis : Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise keine Voraussetzungen Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf ein Notar oder eine Notarin oder ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen. Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht) , müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Sie müssen diese Mitteilung vorher beglaubigen lassen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist. Verfahrensablauf Der Vereinsvorstand muss die Liquidatoren beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun. Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren ins Vereinsregister ein. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Anmeldung der Liquidatoren: öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht: öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren Kosten Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können. Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 47 (BGB) Liquidation § 48 (BGB) Liquidatoren § 49 (BGB) Aufgaben der Liqudatoren § 50 (BGB) Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 74 (BGB) Eintragung der Auflösung § 76 (BGB) Eintragung der Liquidatoren § 77 (BGB) Form der Anmeldungen Landesjustizkostengesetz § 7 Abs. 2 ( LJKG) Gebührenfreiheit Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) Freigabevermerk 11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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