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Bürgerdienste: E-Lastenräder - Förderung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen E-Lastenräder - Förderung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen E-Lastenräder - Förderung beantragen Gefördert wird der Kauf oder das Leasing bestimmter Elektrolastenräder und Anhänger. Sie kaufen oder leasen ein neues Elektrolastenrad der EG -Fahrzeugklassen L1e bis L5e oder ein Elektrolastenrad mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h für den Waren-, Material- oder Personentransport oder einen neuen Elektrolastenanhänger für Fahrräder Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der Anschaffungskosten richtet. Die Förderung beträgt 25 % der förderfähigen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2.500 € Gefördert werden nur die Ausgaben für das Standardmodell. Sie bestellen, kaufen oder leasen das Elektrolastenrad oder den Elektrolastenanhänger erst, wenn Sie den Antrag auf Förderung gestellt haben. Onlineantrag Onlineantrag E-Lastenrad-Förderung Zuständige Stelle Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank L-Bank Baden-Württemberg Hinweise Sie können maximal eine Förderung für 100 Elektrolastenräder bekommen. Voraussetzungen Sie sind Unternehmen, Freiberufler, juristische Person des privaten Rechts, gemeinnützige Organisationen oder Kommunen mit dem Sitz in Baden-Württemberg. Sie nutzen das Elektrolastenrad für den gewerblichen, gemeinnützigen, gemeinschaftlichen oder kommunalen Einsatz in Baden-Württemberg. Die Räder müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (maximal 3 Jahre) in Baden-Württemberg im Einsatz sein. Elektrolastenräder sind serienmäßig konzipierte Räder mit festen Transportmöglichkeiten (Box, Pritsche). Keine E-Lastenräder sind z.B. serienmäßige Pedelecs mit angebauten Satteltaschen. Elektrolastenräder, die ausschließlich privat genutzt werden, werden nicht gefördert. Verfahrensablauf Für jedes Fahrzeug müssen Sie einen eigenen Antrag ausfüllen. Die Förderung können Sie online auf der Seite der L-Bank beantragen. Ihr Antrag wird daraufhin von der L-Bank geprüft und Sie erhalten bei Bewilligung den Bescheid. Leasing Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides können Sie die Hälfte der bewilligten Zuwendung erhalten. Nutzen Sie das online bereitgestellte Mittelanforderungsformular und schicken Sie es zusammen mit dem Leasingvertrag an die E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de . Nach Ablauf der Leasingvertragslaufzeit, spätestens nach drei Jahren, müssen Sie den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Zahlungsnachweisen an die L-Bank schicken. Nutzen Sie dafür das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erhalten Sie die restliche Förderung ausbezahlt. Kauf Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises sowie des Kaufvertrages und des Zahlungsnachweises für das geförderte Elektrolastenrad. Hierfür ist das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de einzureichen. De-Minimis Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Fügen Sie jedem Antrag die online bereitgestellte De-minimis-Erklärung bei. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Kauf- oder Leasingvertrag Kosten Kostenlos Bearbeitungsdauer Mindestens zwei Wochen Vertiefende Informationen Förderung von Elektromobilität in Baden-Württemberg Elektrolastenradförderung auf den Seiten der L-Bank Rechtsbehelf Widerspruch Freigabevermerk 16.06.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6001087
Bürgerdienste: Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Beschreibung Die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (HfJS) existiert seit 1979. Sie wird vom Zentralrat der Juden in Deutschland getragen und durch Bund und Länder finanziert. Die HfJS ist eine staatlich anerkannte Hochschule und seit 2007 Mitglied der Hochschulrektorenkonferenz. Nirgendwo sonst in Europa können Jüdische Studien in vergleichbarer Breite studiert werden. Dies erlaubt es der HfJS, ihren jüdischen und nichtjüdischen Studierenden die Vielschichtigkeit und Faszination des Judentums zu vermitteln und wissenschaftliche Akzente zu setzen. Sie knüpft damit an die reichen Traditionen der Wissenschaft des Judentums in Deutschland an, wie sie besonders am Jüdisch - Theologischen Seminar in Breslau, der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums in Berlin und am Orthodoxen Rabbinerseminar in Berlin gepflegt wurden. In Kooperation mit der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg bietet die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg unter anderem einen Bachelor- und Masterstudiengang "Jüdische Studien", das Fach "Jüdische Religionslehre" mit Abschluss Staatsexamen sowie die Möglichkeit zur Promotion und zur Rabbinerausbildung an. Eine Übersicht über die Studiengänge finden Sie auf der Homepage der Hochschule. Das Unterrichtsangebot umfasst die Fächer Bibel und jüdische Bibelauslegung, Talmud, Codices und rabbinische Literatur, Hebräische Sprachwissenschaft, Geschichte des jüdischen Volkes, Hebräische und jüdische Literatur, Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte, Jüdische Kunst, Jüdische Religionslehre, -pädagogik und -didaktik. Die Hochschule ist offen für BewerberInnen mit Hochschulzugangsberechtigung unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Die hochschuleigene Bibliothek umfasst ca. 50.000 Einheiten zu allen Bereichen der angebotenen Fächer. Als Teil eines dynamischen Gemeinwesens und als Katalysator der Verständigung sieht die HfJS ihre Aufgabe nicht allein in der akademischen Forschung und Wissensvermittlung. Ihr Ziel ist es, die deutsche jüdische Gemeinschaft, die drittgrößte Europas und die Gesellschaft insgesamt mitzugestalten. Mit ihrem preisgekrönten Jugend-Dialogprojekt "Likrat" (hebr. für "in Begegnung") leistet sie einen Beitrag zur Verständigung zwischen den Religionen und wirkt antisemitischen Ressentiments entgegen. Das Projekt lebt von der Begegnung junger Juden und Nichtjuden. In ihrer Vortragsreihe Heidelberger Hochschulreden kommen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu Wort, wie zum Beispiel Bundeskanzlerin Angela Merkel, Marcel Reich-Ranicki und Joschka Fischer. Mit ihrer wissenschaftlichen Zeitschrift "Trumah", ihrer Buchreihe "Schriften der Hochschule für Jüdischen Studien" sowie ihrem Hochschulmagazin "Mussaf" wird ein großer Kreis von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, Studierenden und Interessenten im In- und Ausland angesprochen. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 06221-54 19200 E-Mail: info@hfjs.eu Fax: 06221-54 19209 Internet: Hausanschrift: Landfriedstraße 12, 69117 Heidelberg Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Fachhochschule - Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise Leistungen Ausländische Hochschulzugangsberechtigung - Anerkennung beantragen Exmatrikulation - Studium beenden Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen Integriertes Auslandsstudium beantragen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation) Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6003223
Bürgerdienste: Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Abschlussgrade (Bachelor, Master) verleihen und Zeugnisse erteilen. Hinweis: Ausländische Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung im Herkunftsstaat, die eine Niederlassung in Baden-Württemberg gründen möchten, müssen ebenfalls eine staatliche Anerkennung beantragen. Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten müssen keine Anerkennung beantragen. Hier ist jedoch die Anzeigepflicht nach § 72a LHG zu beachten. Staatlich anerkannte Hochschulen müssen in ihrem Namen einen der folgenden Zusätze tragen: "staatlich anerkannte Hochschule" "staatliche anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften" Hinweis: Als Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Zuständige Stelle Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Hinweise Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und Sie diesen Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß beseitigen. Erlöschen der staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule den Studienbetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides aufnimmt, ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betreibt oder ihn endgültig einstellt. Voraussetzungen Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet: Allgemeine Voraussetzungen: Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, grundsätzlich also über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verfügen. Es werden nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind. Es werden nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird. Es muss sichergestellt sein, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt. Nachfolgende Voraussetzungen dienen dazu, die Wissenschaftsfreiheit sicherzustellen: Die nichtstaatliche Hochschule muss sicherstellen, dass Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen. Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber müssen ausgeschlossen sein. Die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule müssen transparent und eindeutig geregelt sein. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können. Es muss eine akademische Selbstverwaltung bestehen, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt wird. Die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss gesichert sein. Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen. Zudem soll sichergestellt sein, dass die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt. Voraussetzungen, welche die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der nichtstaatlichen Hochschule sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LHG (Lehre, Studium und Forschung) erforderlich sind: Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden. Die Hochschule verfügt über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht. Die Hochschule ermöglicht nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs. Die Hochschule ermöglicht nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LHG angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien. Sicherheitsleistung: Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann. Der Träger muss dafür eine Sicherheitsleistung nachweisen (z.B. Nachweis über ausreichendes Kapital, Versicherung, Bankbürgschaft oder Grundschuld). Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen. Verfahrensablauf Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen, handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher institutioneller Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers der Hochschule) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen. Fristen Antragstellung: mindestens ein Jahr vor der staatlichen Anerkennung Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich Hinweis: Wenn Sie einzelne Studiengänge oder den gesamten Studienbetrieb einstellen möchten, müssen Sie das dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann. Erforderliche Unterlagen umfassendes Konzept (Vorlage der Unterlagen entsprechend der Leitfäden des Wissenschaftsrates) bezogen auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben: Name Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse Sitz Studiengänge mit Ausbildungskonzept Personal Forschung Leitungsstruktur Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge Forschungskonzept (Auflistung der begonnenen und beabsichtigten Forschungsprojekte) Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers: Qualifikation Art des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal Entwurf einer Grundordnung detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben: Personalausgaben Sachausgaben Investitionsausgaben Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitalvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) - einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen) auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung Kosten staatliche Anerkennung: EUR 2.500 - 110.000 (die Obergrenze der Rahmengebühr bemisst sich nach der Verwaltungsgebühr zzgl. des maximalen Entgelts, welches der Wissenschaftsrat erhebt) Genehmigung von Änderungen: ca. EUR 500,00 pro Studiengang je nach Aufwand. Bearbeitungsdauer Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, müssen Sie einschließlich des Verfahrens zur institutionellen Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr rechnen. Vertiefende Informationen Merkblatt über die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Hochschule Rechtsbehelf Für Rechtsbehelfe ist das jeweils örtlich zuständige Verwaltungsgericht zuständig. Rechtsgrundlage § 70 Landeshochschulgesetz (LHG) (Staatliche Anerkennung) § 71 Landeshochschulgesetz (LHG) (Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung) § 72 Landeshochschulgesetz (LHG) (Aufsicht) § 75 Landeshochschulgesetz (LHG) (Namensschutz) Nr. 2.1.1.1 Anlage zur Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium (GebVO MWK) (Gebührenverzeichnis) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.08.2022 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1893
Bürgerdienste: Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen. Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet. Onlineantrag Quick-Check starten Formulare und weitere Angebote Antrag auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland Das Formular wird ausgefüllt zur persönlichen Vorsprache mitgebracht. Der Antrag wird erst bei Abgabe vor dem Sachbearbeiter unterschrieben. Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Einbürgerungstest Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse Kombiformular: Anlagen zum Einbürgerungsantrag Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus Bekenntnis- und Loyalitätserklärung Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft Erklärung der Ehegatten oder Lebenspartner mit deutscher Staatsangehörigkeit Arbeits- und Verdienstbescheinigung Mietbescheinigung Kombiformular: Merkblätter 1 bis 6 zur Einbürgerung M e r k b l a t t - 1 für Deutsche palästinensischer Herkunft M e r k b l a t t - 2 Einbürgerungsverfahren Einbürgerungstest M e r k b l a t t - 3 für Mehrstaater M e r k b l a t t - 4 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit M e r k b l a t t - 5 Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse M e r k b l a t t - 6 Einbürgerung nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951 Staatsangehörigkeitsbehörde - Infoblatt Datenschutz: Einbürgerung Zuständige Stelle Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerungsbehörde Einbürgerungsbehörde ist, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt Hinweise Keine Voraussetzungen Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein. Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende) . Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen. Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu. Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben. Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen. Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet , das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung . Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben. Verfahrensablauf Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab. Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz die Polizei das Sozialamt die Bundesagentur für Arbeit und weitere Stellen. Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches) Nachweise zum Personenstand Lichtbild Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten. Kosten pro eingebürgerter Person: EUR 255,00 bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00 Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr. Zusätzliche Kosten können entstehen durch die Vorlage von Personenstandsurkunden oder für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Vertiefende Informationen Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können Rechtsbehelf Die Ablehnung einer Einbürgerung erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid). Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf). Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können. Rechtsgrundlage Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder) § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe) § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit) § 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs) Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV) Freigabevermerk 13.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=258
Bürgerdienste: BAföG für ein Studium beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen BAföG für ein Studium beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen BAföG für ein Studium beantragen Sie können für Ihr Studium oder Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt. BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung Ihres Studiums, unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums. Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind: Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen. Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem Minijob. Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebenjahres von EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebenjahres bis EUR 45.000 bzw. nur geringfügig darüber. Sie studieren in Vollzeit. Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich). Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Ehegatte/Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen. Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium regelmäßig nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Sie müssen auf das Darlehen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen („zinsloses Darlehen“). Der maximale Rückzahlungsbetrag liegt unabhängig davon, wie hoch die gesamte Förderung war, in der Regel bei EUR 10.010. Das entspricht 77 Monatsraten zu je EUR 130,00 ab Beginn der Rückzahlung. Für den Darlehenseinzug ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, was im Regelfall Ihrer Regelstudienzeit entspricht. Sofern Sie nicht genug verdienen, um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen. Studierende Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen: Grundbedarf: EUR 452,00 wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum Beispiel an einer Universität) absolvieren. Bedarf für die Unterkunft: EUR 59,00, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder EUR 360,00, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen. Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich EUR 94,00 beziehungsweise EUR 28,00. Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 160,00 für jedes Kind. Wenn Sie ein Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen; bei Studienaufenthalten in der EU sind auch kürzere Aufenthalte als sechs Monate förderungsfähig; des Weiteren können Sie auch BAföG erhalten, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren; bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt. Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf: Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist: EUR 2.415, wenn Ihre Eltern zusammenleben, EUR 1.605 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und EUR 1.605 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner. Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen. Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren, wenn Sie eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit), in bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind. Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 520,00 pro Monat beträgt. Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höherals EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR45.000 ist.. Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten, Sozialpauschale und der tatsächlich geleisteten Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden haben, eine Behinderung haben, schwanger sind oder waren, ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben, in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, der Studierendenwerke oder der Länder tätig sind oder waren oder mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnete nahe Angehörige gepflegt haben. Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen ("Studiengangwechsel"), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist oder der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel: eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Praktikantinnen und Praktikanten Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als 12 Wochen sind. Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren. Onlineantrag Onlineantrag BAföG digital Zuständige Stelle Studierendenwerk Karlsruhe Das für Ihre Hochschule zuständige Studierendenwerk (Amt für Ausbildungsförderung) Hinweise Keine Voraussetzungen Studium: Sie können BAföG erhalten, wenn Sie eine Hochschule, eine Akademie oder eine Höhere Fachschule besuchen. Handelt es sich um eine private Ausbildungsstätte, muss diese staatlich anerkannt sein. Sie in Vollzeit studieren, Sie entweder Deutscher oder Deutsche sind oder Sie Ausländer sind und zum Beispiel: ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind beziehungsweise als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind, eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, inne haben oder sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben. Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen. Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger sind als 45 Jahre Ausnahmen: Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben, Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben, Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der ununterbrochenen Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (und haben dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet), oder Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen. Praktikum: Sie erhalten BAföG für das Praktikum sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Praktika außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Pflichtpraktika gefördert werden. Verfahrensablauf Wenn Sie BAföG für Ihr Studium online beantragen möchten: Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein „einfaches“ Nutzerkontoan. Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus undsenden Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt. Alternativ zur Anlegung eines Nutzerkontos bei BAföG Digital können Sie sichauch mittels der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises registrieren. Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten: Gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen. Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen. Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu. Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese bei Ihnen nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und Ihnen die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt. Fristen Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden. Erforderliche Unterlagen Ausgefüllter Antrag Immatrikulationsbescheinigung mit dem Aufdruck "nach § 9 BAföG" im Original oder Bescheinigung der Ausbildungsstätte Gegebenenfalls Kopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen Aufenthaltstitels Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag, Waisenrentenbescheid, Stipendiumbescheid, Riester-Renten-Bescheinigung Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug Wenn Sie ein Auto haben: Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und Kraftfahrzeugschein. Ab dem 5. Fachsemester: Leistungsnachweis von Ihrer Hochschule. Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern. Kosten keine Bearbeitungsdauer Bis zu 6 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung innerhalb von 10 Wochen unter Vorbehalt verpflichtet). Rechtsbehelf In der Regel Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Rechtsgrundlage Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Freigabevermerk 12.01.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Lebensmittelüberwachung Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Lebensmittelüberwachung Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Lebensmittelüberwachung Aktuelles Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (nach § 40 Absatz 1a Ziffer 3. LFGB) Weitere Informationen: Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach LFGB - Stadtkreis Karlsruhe Karlsruher Hygienesiegel Die amtliche Auszeichnung für gute Lebensmittelbetriebe Weitere Informationen: Karlsruher Hygienesiegel Beschreibung Die amtliche Lebens­mit­tel­über­wa­chung hat die Aufgabe, den Verbrau­cher sowohl vor gesund­heit­li­chen Gefahren durch Lebens­mit­tel, Bedarfs­ge­gen­stände, Tabaker­zeug­nisse und kosme­ti­sche Mittel als auch vor Täuschung und Irrefüh­rung zu schützen. In regel­mä­ßi­gen Abständen (fest­ge­legt durch betriebs­be­zo­gene Risiko­be­ur­tei­lun­gen) werden alle Betriebe, die Lebens­mit­tel herstellen, verar­bei­ten oder verkaufen, unange­mel­det kontrol­liert. Überprüft wird, ob die Vorschrif­ten zur Lebens­mit­tel­si­cher­heit, Produkt­zu­sam­men­set­zung und Kennzeich­nung einge­hal­ten werden. Die Lebens­mit­tel­über­wa­chung ist zudem eine Anlauf­stelle für Verbrau­cher­be­schwer­den. Beschwer­den über Hygie­ne­män­gel in Lebens­mit­tel­be­trie­ben, Verstöße gegen lebens­mit­tel­recht­li­che Bestim­mun­gen oder gesund­heit­li­che Beschwer­den nach dem Verzehr eines Lebens­mit­tels können telefo­nisch, persön­lich oder schrift­lich erfolgen. Eine Konsequenz aus der Verbrau­cher­be­schwerde ist eine Kontrolle vor Ort. Die weitere Bearbei­tung erfolgt unter Einbe­zie­hung des Chemischen Veteri­när­un­ter­su­chungs­am­tes (CVUA). Wenn Verstöße gegen lebens­mit­tel­recht­li­che Vorschrif­ten festge­stellt werden, sind verwal­tungs­recht­li­che Maßnahmen (Verwar­nun­gen, Bußgeld, Verfü­gun­gen, Ordnungs­wid­rig­kei­ten­an­zei­ge) erfor­der­lich. Bei erheb­li­chen hygie­ni­schen Mängeln kann auch die Unter­sa­gung der Herstel­lung von Lebens­mit­teln sowie eine Betriebs­schlie­ßung die Folge sein. Bei schwer­wie­gen­den Verstößen wird ein Straf­ver­fah­ren einge­lei­tet. Der Lebens­mit­tel­un­ter­neh­mer hat Dokumente und Aufzeich­nun­gen die der Art und Größe seines Betriebes angemessen sind, zu erstellen. Hierzu gehören: Kontrolle des Waren­ein­gangs Tempe­ra­turauf­zeich­nun­gen Nachweis über Schäd­lings­be­kämp­fung Aufstellen eines Reini­gungs­pla­nes Müllent­sor­gung IfSG Erst- und Folge­be­leh­rung (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infek­ti­ons­krank­hei­ten beim Menschen) Merkblätter und Leitfäden Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten (PDF) Chemische und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württemberg (CVUA) Merkblätter Mehr zum Thema Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Rechtsgrundlagen der Lebensmittelhygiene, Verweis auf das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Aufbau und Aufgaben der Lebensmittelüberwachung Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Leitlinien für eine gute Lebensmittelhygienepraxis, Hygieneschulung für Mitarbeiter in der Gastronomie Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Informationen, Beratung und Unterstützung für Verbraucherinnen und Verbraucher in Fragen des privaten Konsums Bundeszentrum für Ernährung - Was wir essen - Alles über Lebensmittel Rund um das Thema Lebensmittel: Verarbeitung, Kennzeichnung, Lagerung, Zubereitung, Einkauf usw. Kontakt / Öffnungszeiten Allgemeine Sprechzeiten (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Montag 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Telefon: 0721 133 7101 Terminvereinbarung Telefon: 115 Behördennummer E-Mail: luv@oa.karlsruhe.de Fax: 0721 133 7109 Internet: Service & Bürgerinformation Hausanschrift: Helmholtzstraße 9/11, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Anzeige als Lebensmittelunternehmer bzw. einer Betriebsstätte Erfassungstabelle Registrierung grenzüberschreitender Fernabsatz Leistungen Feste und Freizeiten - Hygienevorschriften beachten Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln Grenzüberschreitender Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher - als Inländer registrieren Lebensmittelsicherheit - Verbraucherbeschwerde einreichen Lebensmittelüberwachung - als Lebensmittelunternehmen registrieren Lebensmittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen Lebensmittelüberwachung - nicht sichere Lebensmittel melden nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der zugehörigen Entnahme der Trinkwasserproben, dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen sind. Zuständige Stelle Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist zuständig für die Zulassung von Laboren mit Sitz in Baden-Württemberg oder Laboren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die in Baden-Württemberg tätig werden wollen. Hinweise Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitteilen. Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen. Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahmen an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Voraussetzungen für die Zulassung: eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Untersuchung von Trinkwasser nach TrinkwV, einschließlich Probennahme, die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV, eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich Verfahrensablauf Das Labor beantragt die Zulassung formlos beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme, Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen: für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als ein Jahr sein. Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz. Kosten Es fallen Gebühren in Höhe von 350 bis 500 Euro nach der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich ( Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR ) vom 11. Dezember 2018 an. Bearbeitungsdauer 2 bis 4 Wochen Vertiefende Informationen Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg. Rechtsgrundlage § 15 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist Freigabevermerk 14.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Handwerkskammer Karlsruhe Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Handwerkskammer Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Handwerkskammer Karlsruhe Beschreibung Als Wirtschaftskammer für das Handwerk vertreten wir die Interessen unserer Betriebe auf allen politischen Ebenen, haben wir die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften und Innungen, betreuen wir über 18.000 Handwerksbetriebe, gestalten wir maßgebend Strukturen und Inhalte im Berufsbildungswesen, führen wir die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe, verwalten wir die Lehrlingsrolle zur Durchführung der Erstausbildung, erproben wir neue Bildungs-Konzeptionen für die Integration von Abiturienten in das Handwerk. Organisieren, überwachen und führen wir Gesellenprüfungen durch, bieten wir betriebswirtschaftliche und technische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Gesellen und Meister an, organisieren wir die Zulassung und die Abnahme der Meisterprüfung, benennen wir öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Handwerk, geben wir Stellungnahmen zur Landesentwicklung und Raumplanung ab, leisten wir wirtschaftliche, kulturelle und soziale Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, unterstützen wir unsere Betriebe bei der Einführung neuer Technologien. Parkplatz Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage "Friedrichsplatz". Anfahrtsbeschreibung Von den Autobahnanschlüssen fahren Sie Richtung Stadtmitte und folgen den Wegweisern "Tiefgarage Friedrichsplatz". Kontakt / Öffnungszeiten Allgemeine Sprechzeiten Montag 07:30 - 17:30 Uhr Dienstag 07:30 - 17:30 Uhr Mittwoch 07:30 - 17:30 Uhr Donnerstag 07:30 - 17:30 Uhr Freitag 07:30 - 16:00 Uhr Telefon: 0721 / 1600-0 E-Mail: info@hwk-karlsruhe.de Fax: 0721 / 1600-199 Internet: Hausanschrift: Friedrichsplatz 4-5, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Kaiserstraße U) (152 m) Linien: S1, S11, S2, S5, S51, Tram 1, NL 1 LIVE! Marktplatz (Pyramide U) (179 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Karstadt (60 m) Friedrichsplatz (90 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Bewerbungsbogen - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Eintragung in die Handwerksrolle - Antrag Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung - Antrag Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung - Antrag Handwerksrolle - Betriebsleitererklärung Meldung vorübergehender Dienstleistungen im Handwerk - Englisch Sachverständigenverzeichnis Die bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank des Handwerks ist eine Datenbank von den Bestellungskörperschaften, den Handwerkskammern. Sie bietet die Suche nach den geeigneten Sachverständigen des Handwerks für das ganze Bundesgebiet an Vorübergehende Erbringung von Handwerksdienstleistungen Zusätzliches Handwerk - Ausübungsberechtigung Leistungen Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Auszubildende zur Abschlussprüfung anmelden Auszubildende zur Zwischenprüfung anmelden Eignung zur Ausbildung - Feststellung beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen Eintragung in die Handwerksrolle beantragen EMAS - Registrierung und Aufnahme beantragen Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen Handwerksrolle - Auskunft beantragen Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern (HWK) - Bestellung beantragen Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen Bestimmte nicht verschreibungspflichte und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte frei verkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet. Zuständige Stelle Industrie- und Handelskammer Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe das Regierungspräsidium, das für die Gemeinde oder Stadt Ihrer zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist für die Sachkenntnisprüfung: die Industrie- und Handelskammern (IHK) Hinweise Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich im Versandhandelsregister registrieren, da jeder Versandhändler von Arzneimitteln in der Europäischen Union dazu verpflichtet ist, auf seinen Websites das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist. Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister. Um das Versandhandelslogo für Ihr Gewerbe zu erhalten, wenden Sie sich an das Regierungspräsidium, bei dem Sie Ihre Tätigkeit angezeigt haben. Voraussetzungen Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen: Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Lagern, Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben: eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person Hinweis: Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Verfahrensablauf Den Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln können Sie formlos anzeigen. Geben Sie die Adresse der Betriebsstätte und die sachkundige Person an. Änderungen (z. B. Änderung der Adresse für den Firmensitz, Änderung der Internetadresse) zeigen Sie bitte ebenfalls rechtzeitig an. Außerdem müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Je nach Angebot der Gemeinde erhalten Sie das Antragsformular dort oder können es im Internet herunterladen. Fristen vor Aufnahme der Tätigkeit Erforderliche Unterlagen Nachweise der Sachkenntnis, beispielsweise durch: abgeschlossenes Pharmaziestudium Approbation als Apotheker Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz) abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben: eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln Hinweis: Können Sie diese Nachweise nicht erbringen, müssen Sie eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Sie müssen sich bei der Industrie- und Handelskammer anmelden, in deren Bezirk Ihr Beschäftigungsort oder Ihre Aus- oder Fortbildungsstätte oder Ihr Wohnort liegt. Kosten für die Anzeige: keine Weitere Kosten können entstehen, z.B. für die Gewerbeanmeldung sowie möglicherweise notwendige Sachkenntnisprüfung vor der IHK Bearbeitungsdauer Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage § 44 Arzneimittelgesetz (AMG) (Ausnahme von der Apothekenpflicht) § 50 Arzneimittelgesetz (AMG) (Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln/Sachkundenachweis) § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) (Allgemeine Anzeigepflicht) Verordnung über apothekenpflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) Freigabevermerk 17.10.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen In Baden-Württemberg sind Sie als Personensorgeberechtigte verpflichtet, Ihr Kind zehnmal ärztlich untersuchen lassen. U1: direkt nach der Entbindung U2: 3. bis 10. Lebenstag U3: 4. bis 5. Lebenswoche U4: 3. bis 4. Lebensmonat U5: 6. bis 7. Lebensmonat U6: mit 1 Jahr (10. bis 12. Lebensmonat) U7: mit 2 Jahren (21. bis 24. Lebensmonat) U7a: mit 3 Jahren (34. bis 36. Lebensmonat) U8: mit 4 Jahren (46. bis 48. Lebensmonat) U9: mit 5 Jahren (60. bis 64. Lebensmonat) Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kind versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt. Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1). Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten (Alkohol, Rauchen, Drogen). Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen. Zuständige Stelle Gesundheitsamt [Landratsamt Karlsruhe] eine Kinderarztpraxis Ihrer Wahl eine allgemeinärztliche Praxis Ihrer Wahl eine internistische Praxis mit hausärztlicher Betreuung Ihrer Wahl bei nachzuholenden Untersuchungen: die Gesundheitsämter Hinweise Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen finden auch eine Impfberatung und gegebenenfalls Impfungen statt. Der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) empfiehlt als individuelle Gesundheitsleistungen weitere Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U10, U11, J2). Sie erhalten dafür ein separates Checkheft. Voraussetzungen Sie und Ihr Kind leben in Deutschland. Verfahrensablauf Wenn Sie in einem Krankenhaus entbinden, führt das Krankenhaus die U1 und U2 automatisch durch. Bei einer Hausgeburt, einer ambulanten Entbindung oder einem frühzeitigen Verlassen des Krankenhauses müssen Sie sich selbst um diese Untersuchungen kümmern. Ein Kinderarzt oder eine Kinderärztin führt diese Untersuchungen durch. Achten Sie auf die termingerechte Durchführung! Die vorgesehenen Termine für die Untersuchungen sind im Kinderuntersuchungsheft vermerkt. Das gelbe Kinderuntersuchungsheft mit Teilnahmekarte erhalten Sie bei einer der ersten Untersuchungen im Krankenhaus oder von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin. In dieses Heft werden alle Untersuchungsergebnisse eingetragen. Bewahren Sie das Kinderuntersuchungsheft sorgfältig auf und bringen Sie es zu jeder Untersuchung mit. Bei der Einschulungsuntersuchung müssen Sie einen Nachweis vorlegen, dass Ihr Kind an den Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen hat . Für die Untersuchungen müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte oder einen Behandlungsausweis vorlegen. Wichtig: Wenn Sie eine Untersuchung versäumt haben und die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung erst in einem Monat oder später erfolgen kann, müssen Sie sie nachholen. Fristen Die vorgesehenen Termine finden Sie im Kinderuntersuchungsheft . Erforderliche Unterlagen Versichertenkarte Impfheft gelbes Untersuchungsheft Teilnahmekarte Kosten Untersuchungen U1 bis U9 (einschließlich U7a) sowie J1: keine Kosten für gesetzlich Versicherte zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen U10 und U11 sowie J2: Die Eltern von gesetzlich versicherten Kindern müssen diese Untersuchungen selbst zahlen. Die jeweilige Kasse erstattet eventuell einen Teil der Kosten. Vertiefende Informationen " Früherkennung von Krankheiten bei Kindern " auf den Seiten des Gemeinsamen Ausschußes der Krankenkassen Portal "www.kindergesundheit-info.de" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Jugendgesundheitsuntersuchung Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg Freigabevermerk 13.11.2023 Sozialministerium nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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