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Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Beschreibung
AkadKA
Die Akademie bietet Studiengänge in freier Kunst und Kunsterziehung (Lehramt Bildende Kunst an Gymnasien) an.
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0721-926-5210 E-Mail: rektorat@kunstakademie-karlsruhe.de Fax: 0721-926-5213 Servicekonto-ID:
Sichere Servicekonto-Nachricht über das Serviceportal Baden-Württemberg senden Internet:
Hausanschrift: Reinhold-Frank-Straße 67, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Kunstakademie/Hochschule (216 m) Linien: Tram 1, NL 1 LIVE! Mühlburger Tor (344 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (345 m) Hotel Kübler (437 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Die Onlinebewerbung bei der Universität Freiburg korrekt durchführen Studienplatz-Broker
Freie Studienplätze für das kommende Semester
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Änderung persönlicher Daten der Hochschule mitteilen Exmatrikulation - Studium beenden Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen Integriertes Auslandsstudium beantragen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation) Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben Studienplatz ohne Zulassungsbeschränkung - sich bewerben / einschreiben
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Stadtkasse Termine vor Ort sind vorab mit dem zuständigen Sachbearbeitenden beziehungsweise unter der 0721 133-2175 oder per E-Mail unter stk@karlsruhe.de zu vereinbaren. Kontakt / Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.)
Montag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 0721 133 2175 E-Mail: stk@karlsruhe.de Fax: 0721 133 2109 Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Zähringerstraße 55, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Pyramide U) (200 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Kronenpl.(Erler-Str) (265 m) Linien: Tram 3 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (71 m) Kreuzstraße (156 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
SEPA Lastschriftmandat
Der Antrag wird online ausgefüllt. Muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Anschließend kann er per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden. SEPA Lastschriftmandat Eigenbetrieb Team sauberes Karlsruhe
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Bußgeld bezahlen SEPA-Lastschriftmandat erteilen
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Bürgerdienste: Schadensmeldung - Straßenschaden melden
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Schadensmeldung - Straßenschaden melden
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Schadensmeldung - Straßenschaden melden Melden Sie der Straßenbaubehörde Schäden auf der Straße, wie beispielsweise Schlaglöcher. Sie tragen damit aktiv zur Verkehrssicherheit bei. Beschädigte Straßen können schwerwiegende Folgen für alle Verkehrsbeteiligten haben. Zuständige Stelle
Die Autobahn GmbH des Bundes Je nach Straßenklasse sind unterschiedliche Behörden für die Behebung von Straßenschäden verantwortlich:
auf Autobahnen: die Niederlassung Südwest der Autobahn GmbH des Bundes
auf Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen außerhalb der Ortschaften: das jeweilige Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis
auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten hängt es von der Einwohnerzahl und der betroffenen Straße ab: Bei Bundesstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 80.000 zuständig, bei Landes- und Kreisstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 30.000 zuständig, sonst das Landratsamt.
auf allen anderen Straßen innerhalb der Ortschaften, z.B. in Wohn- und Gewerbegebieten, ist die Gemeindeverwaltung zuständig.
Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
keine
Bezugsort
Geben Sie den Ort ein, in dessen Nähe Sie die Beschädigung entdeckt haben.
Verfahrensablauf
Je genauer Sie den Schaden und vor allem die genaue Örtlichkeit angeben, desto mehr helfen Sie den Zuständigen beim Beheben eines Schadens. Geben Sie deshalb bei der Schadensmeldung möglichst an:
Art der Beschädigung,
Bezeichnung der Straße wie z.B. A81, B10, Marktstraße
den Straßenabschnitt (z.B. zwischen Ausfahrt A-Stadt und B-Dorf) mit Angabe der Fahrtrichtung und möglichst genauer Ortsangabe
Fristen
Meldung von Straßenschäden: möglichst umgehend
selbst verursachte Schäden: sofortige Meldung bei der Polizei
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind nur dann erforderlich, wenn Sie einen Schaden selbst verursacht haben sollten. Welche Unterlagen benötigt werden, ist dann im Einzelfall zu bestimmen.
Kosten
bei Meldung von Schäden: keine
bei Verursachung von Schäden: Haftung der verursachenden Person
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Art des Schadens
Rechtsbehelf
Entfällt.
Rechtsgrundlage
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Freigabevermerk
21.12.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Grundbuch - Eintragung beantragen
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Grundbuch - Eintragung beantragen
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Grundbuch - Eintragung beantragen Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich. Zuständige Stelle
Amtsgericht Maulbronn -Grundbuchamt- das Grundbuchamt
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche". Hinweise
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrecht e, Grunddienstbarkeiten).
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
Antrag auf Eintragung
Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers) .
Verfahrensablauf
Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Kosten
je nach Geschäftswert
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
Grundbuchordnung - GBO:
§ 13 Antrag auf Eintragung
§ 19 Bewilligung der Eintragung
§ 20 Auflassung
§ 29 Form der Eintragungsunterlagen
§ 39 Voreintragung des Betroffenen
§ 71 ff. GBO Beschwerde
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Freigabevermerk
24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Vermittlungsstelle
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Vermittlungsstelle Kontakt / Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten (Eine Terminvereinbarung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.)
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 0721 133 5010 Telefon: 0721 133 5094 Telefon: 0721 133 5925 Telefon: 0721 133 5965 E-Mail: vermittlungsstelle@sjb.karlsruhe.de Fax: 0721 133 5009 Internet:
Sozial- und Jugendbehörde: Soziales Karlsruhe Hausanschrift: Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europahalle/Europabad (152 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! St. Vincent. Krankh. (250 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (182 m) Tiefgarage "Am ZKM" (473 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Landesfamilienpass beantragen
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Bürgerdienste: Ehrenamtspauschale geltend machen
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Ehrenamtspauschale geltend machen
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Ehrenamtspauschale geltend machen Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).
Begünstigte Tätigkeiten:
Vorstand, Kassierer
Schiedsrichter im Amateurbereich
Platz- oder Gerätewart
Bürokraft
Reinigungskraft
Nicht begünstigt sind:
Amateursportler
Helfer beim Vereinsfest
Helfer Altmaterialsammlung
Zuständige Stelle
Finanzamt Karlsruhe-Durlach Finanzamt Karlsruhe-Stadt Das für Sie zuständige Finanzamt Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
eines steuerbegünstigten Vereins
zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.
Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.
Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale:
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen
nebenberuflich ausgeübt werden,
voneinander trennbar sein,
gesondert vergütet werden,
eindeutig geregelt sein und
tatsächlich durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Fristen
jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Rechtsbehelf
keine
Rechtsgrundlage
§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG)
Freigabevermerk
Stand: 14.12.2023
Verantwortlich: Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg .
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Bürgerdienste: Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden
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Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden
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Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden Neben den Qualifizierungsreihen „Einführungsqualifizierung“, „Mittlere Führungsebene“, „Aufstiegslehrgang“ und dem „Führungslehrgang“, bietet die Führungsakademie vielfältige, offene Angebote für Fach- und Führungskräfte an. sowie weitere maßgeschneiderte Veranstaltungen können auch als Inhouse-Maßnahme durchführt werden. Onlineantrag
Aus- und Fortbildungsangebot der Führungsakademie
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Veranstaltungen der Führungsakademie.
Zuständige Stelle
Führungsakademie Baden-Württemberg die Führungsakademie Baden-Württemberg Hinweise
-
Voraussetzungen
Für die Teilnahme an einer der Qualifizierungsreihen ist die Genehmigung der Bildungsmaßnahme der/des für Sie zuständigen Bildungsverantwortlichen erforderlich. Für die Teilnahme gelten spezielle Voraussetzungen, die Sie den entsprechenden Beschreibungen der Lehrgänge entnehmen können.
Die Buchung von Veranstaltungen aus dem offenen Seminarangebot ist mit Genehmigung der/des Bildungsverantwortlichen (bei Kostenübernahme durch Ihre Dienststelle) als auch ohne Genehmigung (für Selbstzahler) möglich.
Bezugsort
-
Verfahrensablauf
Das aktuelle Fortbildungsprogramm der Führungsakademie Baden-Württemberg ist über die Internetseite der Führungsakademie abrufbar. Die Buchung einer Veranstaltung erfolgt über das Bildungsportal „BW 21“ .
Fristen
Buchungsschluss für ein Seminar ist in der Regel vier Wochen vor Seminarbeginn.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Wenn die Bildungsmaßnahme von Ihren Bildungsverantwortlichen genehmigt wurde: keine Die Kosten für das Seminar übernimmt Ihre Dienststelle. Die anfallenden Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten erhalten Sie im Rahmen einer Reisekostenabrechnung nach dem Reisekostengesetz von Ihrer Dienststelle zurück.
Ohne Genehmigung: Sie selbst müssen sämtliche anfallende Kosten tragen.
Für die Stornierung gelten die folgenden Fristen. Maßgeblich für deren Einhaltung ist der Eingang der Stornierung bei der Führungsakademie.
Bei einer Stornierung durch die Teilnehmenden bzw. deren Organisation bis 15 Tage vor Beginn der jeweiligen Qualifizierungsveranstaltung entfällt der Preis. Bei Blended-Learning-Seminaren gilt der Beginn der ersten Selbstlernphase als Veranstaltungsbeginn.
Erfolgt die Stornierung zwischen 14 und 8 Tagen vor Beginn der Veranstaltung, werden 50 % der Teilnahmegebühren in Rechnung gestellt.
Erfolgt die Stornierung weniger als 8 Tage vor Beginn der Qualifizierungsveranstaltung, erscheint die teilnehmende Person nicht oder verlässt sie die Veranstaltung vorzeitig, wird der volle Preis erhoben.
Die gleichen Fristen gelten ebenso bei Umbuchungen, d.h. bei Stornierung der Buchung und Anmeldung zu einer anderen Qualifizierungsveranstaltung.
Bearbeitungsdauer
-
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
-
Freigabevermerk
21.12.2023 Führungsakademie Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen
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Zuständige Stellen
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Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen
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Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:
Firmen,
Behörden oder
Vereine.
Kfz-Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie
nicht für Fahrten über 25 km/h gebraucht werden und entweder
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mitgeführt,
in Form von Wohn- und Packwägen im Schaustellergewerbe oder
als fahrbare Baubuden gebraucht werden.
Darüber hinaus ohne Geschwindigkeitsbegrenzung von der Zulassungspflicht befreit sind:
Arbeitsmaschinen,
Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboote,
Anhänger der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes,
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen und
Sitzkarren, die hinter einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte werden.
Zuständige Stelle
Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Hinweise
Voraussetzungen
Der Anhänger muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Anhänger
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Zahlungsrückständen über EUR 30,00: keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben
Zahlungsrückstände unter EUR 30,00: Zulassung im Ermessen der örtlich zuständigen Behörde
Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Aktueller Verfahrensablauf:
Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
für Privatpersonen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass
für juristische Personen/Unternehmen:
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug
Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern vorhanden, ansonsten Ausfertigung beantragen),
Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder
Einzelgenehmigung über den Anhänger im Original,
Bericht über die erfolgreich durchgeführte und gültige Hauptuntersuchung,
elektronische Versicherungsbestätigung
Kosten
Für die Zulassung eines Anhängers werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Bearbeitungsdauer
Je nach Zulassungsstelle unterschiedlich.
Vertiefende Informationen
Informationen zur Zulassung eines Anhängers auf der Internetseite des Straßenverkehrsamts
Informationen zum Online-Verfahren auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums
Rechtsgrundlage
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung)
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Bürgerdienste: Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen
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Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen
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Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Eine Registrierung ist möglich für:
Inkassodienstleistungen Die Inkassobranche betreibt die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen und trägt so zur Verbesserung der Liquidität ihrer Auftraggeber bei.
Rentenberatungen auf dem Gebiet
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
des sozialen Entschädigungsrechts,
des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie
des Rechts der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleis tungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Die Vertretung vor Gericht dürfen nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vorn ehmen. Für die kostenlose Rechtsdienstleistung im Familien- und Freundeskreis gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Außerhalb des Kreises der Familie, der Nachbarn oder der Freunde dürfen Sie kostenlos rechtlich beraten
unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person oder
wenn Sie selbst juristisch qualifiziert sind.
Dies gilt grundsätzlich auch für karitative Organisationen und Einrichtungen, soweit diese Rechtsdienstleistungen erbringen. Formulare und weitere Angebote
Formulare zur Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister
Zuständige Stelle
Landgericht Karlsruhe Der Präsident des Landgerichts Freiburg für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenbur g und Waldshut-Tiengen.
Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
Der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stu ttgart.
Hinweis: In den anderen Bundesländern bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten . Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rechtsdienstleistungsregisters .
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, müssen Sie sofort der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen.
Voraussetzungen
Sie können sich registrieren, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind für die Tätigkeit persönlich geeignet und zuverlässig. Die persönliche Eignung fehlt beispielsweise bei einer grundlegenden Interessenkollision. Nicht ausreichend für eine Interessenkollision ist die Tatsache, dass Sie einen anderen Beruf ausüben . Es muss sich um eine mit der Rechtsdienstleistung generell unvereinbare Tätigkeit handeln. Dies kann bei gleichzeitigem Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung in Betracht kommen. Maßstäbe für die Zuverlässigkeit sind Ihr Vor leben, insbesondere etwaige Straftaten, und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie können sich in der Regel wegen mangelnder Zuverlässigkeit nicht registrieren, wenn
Sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betr effenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,
Ihre Vermögensverhältnisse ungeordnet sind,
Sie in den letzten drei Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sind.
Sie sind in den für die beantragte Tätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts besonders theoretisch und praktisch sachkundig.
Für Inkassodienstleistungen ist ein e besondere theoretische Sachkunde insbesondere erforderlich des
Bürgerlichen Rechts,
des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts,
des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
sowie des Kostenrechts
Für die Rentenberatung is t eine besondere theoretische Sachkunde in folgenden Gebieten erforderlich:
Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung wie auch aller anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Rechtsgebiete,
Aufbau, Gliederung un d Strukturprinzipien der sozialen Sicherung
Gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens
Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht müssen Sie besonders theoretisch sachkundig sein in dem ausländischen Recht oder in Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die Sie die Registrierung beantragen.
Praktisch sachkundig sind Sie, wen n Sie in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, in der Regel mindestens zwei Jahre
unter Anleitung beruflich tätig waren oder
eine Berufsausbildung absolviert haben.
Es müssen grundsätzlich Tätigkeiten sein, die eine selbstständige Bearbeitun g von Mahn- und Vollstreckungssachen zum Gegenstand haben und bei denen Sie Korrespondenz und Schriftsätze mit materiell-rechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen fertigen. Die praktische Sachkunde kann beispielsweise bei einer In kassodienstleistung erworben worden sein als
Bürovorsteher oder Bürovorsteherin eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin,
Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin in einem Inkassounternehmen,
selbstständig tätiger Mitarbeiter oder selbständig tätige Mita rbeiterin der Rechts- oder Mahnabteilung eines größeren Unternehmens beziehungsweise einer Bank oder Sparkasse.
Sie können diese Sachkunde nachweisen.
Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nach den Vorschriften der Rechtsdienstleistungsverordnung abgeschlossen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Registrierung schriftlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen.
Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab.
Füllen Sie die Formulare vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen und Nachweisen bei der Registrierungsbehörde ein.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag und registriert Sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Registrierung gibt sie öffentlich bekannt im Rechtsdienstleistungsregister.
Über die Suchfunktion des Rechtsdienstleistungsregisters können Sie prüfen, ob Sie registriert wurden.
Fristen
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen zusammen mit dem Antrag vorlegen:
ausgefülltes Antragsformular
zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Die theoretische Sachkunde müssen Sie durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde weisen Sie in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nach.
Kosten
Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): EUR 150,00
Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: EUR 75,00
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten.
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
Rechtsdienstleistungsgesetz:
§ 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Begriff der Rechtsdienstleistung)
§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit)
§ 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen)
§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)
§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsvoraussetzungen)
§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsverfahren)
§ 14 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Widerruf der Registrierung)
§ 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
§ 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) (Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz)
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) (Einzelheiten zu den Registrierungsvoraussetzungen und dem Registrierungsverfahren)
Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz
Freigabevermerk
25.07.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
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Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden
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Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden
die laufenden Geschäfte beendet,
offene Forderungen eingetrieben,
das Vereinsvermögen verwertet,
die Schulden des Vereins ausgeglichen und
ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.
Eine Liquidation findet nicht statt, wenn
das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder
über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen. Zuständige Stelle
Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis : Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise
keine
Voraussetzungen
Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
ein Notar oder eine Notarin oder
ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht) , müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Sie müssen diese Mitteilung vorher beglaubigen lassen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.
Verfahrensablauf
Der Vereinsvorstand muss die Liquidatoren beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun. Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren ins Vereinsregister ein.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung der Liquidatoren:
öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:
öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren
Kosten
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 47
(BGB) Liquidation
§ 48 (BGB) Liquidatoren
§ 49 (BGB) Aufgaben der Liqudatoren
§ 50 (BGB) Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
§ 74 (BGB) Eintragung der Auflösung
§ 76 (BGB) Eintragung der Liquidatoren
§ 77 (BGB) Form der Anmeldungen
Landesjustizkostengesetz
§ 7 Abs. 2 ( LJKG) Gebührenfreiheit
Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
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