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BürgerdiensteArbeit im LebensmittelbereichBelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 43
Informationen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich: Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherrn entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.
Freigabevermerk GA_SHA 14.08.2013 Ähnliche Dienste GesundheitBeratungsangeboteGesundheitsdialog und Gesundheitsatlas Baden-WürttembergGesundheit und BerufInfektionskrankheitenKrankenversicherungBeitrag zur Krankenversicherung und ZuzahlungenKrankenversicherungsschutz bei Reisen ins AuslandLeistungen der KrankenkassenÖffentlicher Gesundheitsdienst Baden-WürttembergPatientenrechtePflegeversicherungLeistungen bei häuslicher PflegeLeistungen bei stationärer PflegePflegegradSuche nach GesundheitseinrichtungenHospiz- und PalliativversorgungTelemedizin
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Strafantrag stellen Bestimmte Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn der oder die Verletzte einen Strafantrag gestellt hat. Damit bringen Sie Ihren Wunsch zum Ausdruck, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Die Staatsanwaltschaft soll ein Ermittlungsverfahren einleiten und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erheben.
Sie als antragstellende Person erhalten eine Mitteilung, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet wird, und nur Sie können gegen einen sol chen Bescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen und eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Hinweis: Bei der bloßen Anzeige einer Straftat handelt es sich demgegenüber um die Mitteilung eines strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalts, ohne dass Sie als anzeigende Person Wert auf die Strafverfolgung legen. Wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten, weist diese Sie deshalb bei Antragsdelikten auf die Notwendigkeit eines Strafantrags hin.
Strafantrag können Sie stellen bei Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen, beispielsweise
Hausfriedensbruch,
Körperverletzung oder
Beleidigung.
In bestimmten Fällen (zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung) kann die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung „wegen besonderen öffentlichen Interesses“ auch von sich aus einleiten. Ein Strafantrag ist dann nicht erforderlich. Die Straftat kann hier sogar gegen den Willen des Opfers verfolgt werden. Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Polizeiposten Karlsruhe-Oststadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-Südweststadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-Waldstadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-West [Polizeipräsidium Karlsruhe] Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht Voraussetzungen
Es liegt eine Tat vor, zu deren Verfolgung ein Strafantrag notwendig ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben oder schriftlich stellen. Bei den Polizeibehörden können Sie den Antrag nur schriftlich stellen. Die Polizei hält dafür Formulare bereit.
Sie m üssen Ihre vollständigen Personalien angeben:
Vor- und Familienname (eventuell auch Geburtsname)
Geburtsdatum und Geburtsort
Anschrift
Wird der Strafantrag nicht weiter verfolgt, erhalten Sie einen Bescheid mit Angabe der Einstellungsgründe. Als Verletzte beziehungsweise Verletzter der Straftat können Sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten.
Hinweis: Im Strafprozess t reten Sie als Zeuge oder Zeugin auf, nicht als Kläger oder Klägerin.
Fristen
Sie müssen den Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen.
Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder anderes Ausweisdokument
Kosten
keine
Eine unwahre Strafanzeige oder eine spätere Rücknahme des Strafantrags kann dazu führen, dass Sie die entstandenen Kosten tragen müssen.
Vertiefende Informationen
Anzeige erstatten
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
§§ 77 - 77e Strafgesetzbuch (StGB) (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)
§ 158 Strafprozessordnung (StPO) (Zuständigkeit für Strafanzeige und Strafantrag)
§§ 171 - 172 Strafprozessordnung (StPO) (Einstellungsbescheid, Verfahren der Klageerzwingung)
§ 469 Strafprozessordnung (StPO) (Kosten)
Freigabevermerk
30.06.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Lebenslagen
Erste Schritte eines Opfers
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Einwohnerantrag stellen Sie möchten erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt?
Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen.
Kein Einwohner antrag ist möglich zu:
allgemeinen politischen Fragen oder Problemen der Bundes- oder Landespolitik
Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
den Rechtsverhältnissen der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
der Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse
Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelte
Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
Angelegenheiten, für die schon ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren stattgefunden hat
Zuständige Stelle
Hauptamt die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Einwohnerantrag haben. Hinweise
keine
Voraussetzungen
Es muss klar ersichtlich sein,
welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und
warum Sie das wünschen.
Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb der letzten sechs Monate schon einmal ein Einwohnerantrag gestellt wurde.
In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern müssen mindestens drei Prozent aller unterschriftsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (höchstens aber 200 Personen) den Einwohnerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen mindestens 1,5 Prozent der unterschriftsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner (aber mindestens 200 und höchstens 2.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen.
Unterschriftsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Einwohnerantrag schriftlich stellen. Benennen Sie bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift. Diese Vertrauens personen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Einwohner antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt. In dieser Sitzung werden auch die Vertrauenspersonen angehört.
Fristen
Sie können den Einwohnerantrag jederzeit stellen.
Ausnahme: Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie ihn innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellen.
Erforderliche Unterlagen
Einwohnerantrag mit Ziel und Begründung
Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Einwohnerinnen und Einwohner
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Einwohnerantrags im Gemeinderat behandelt.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
§ 20 b Gemeindeordnung (GemO) (Einwohnerantrag)
§ 41 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid)
Freigabevermerk
25.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Andere Strafanzeige stellen
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Andere Strafanzeige stellen Sie können eine Strafanzeige stellen, ganz gleich, ob Sie geschädigt sind, eine Straftat bezeugen können oder unbeteiligt sind. Eine schnelle Bearbeitung wird durch die Auswahl des Bundeslandes, in dem sich das Ereignis zugetragen hat, gefördert. Eine Anzeige können Sie formlos, telefonisch, online und auf der Wache, entweder anonym oder mit Angabe Ihrer Kontaktdaten, stellen. Die Online-Anzeige ist als Zusatzangebot zu verstehen.
Bei der Strafanzeige steht die Mitteilung eines strafrechtlichen Sachverhaltes im Mittelpunkt. Es wird nach unterschiedlichen Deliktgruppen unterschieden. Wenn das Delikt, welches Sie anzeigen wollen, nicht aufgelistet ist, wählen Sie bitte die Deliktgruppe Andere Straftat aus.
Wenn Sie eine Anzeige erstatten, sind Sie Zeuge im Strafverfahren. Ungeachtet Ihrer online erstatteten Anzeige kann es erforderlich sein, Sie im Rahmen der weiteren Bearbeitung dieser auf die hierfür zuständige Polizeidienststelle vorzuladen, zum Beispiel, um mit Ihnen persönlich eine Zeugenvernehmung durchführen zu können.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, der Anzeige Fotos, Belege oder Dokumente als elektronische Anlagen beizufügen. Diese Möglichkeit sollte insbesondere genutzt werden, um Nachweise (Kaufbelege, Quittungen oder Bilder von gestohlenen Gegenständen, beschädigten Sachen oder Screenshots von Bildschirminhalten) der Polizei bereits mit der Anzeige zu übermitteln. Onlineantrag
Onlinewache BW - Andere Strafanzeige erstatten stellen
Zuständige Stelle
Polizeiposten Karlsruhe-Beiertheim-Bulach [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Grünwinkel/Daxlanden [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Hagsfeld [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Mühlburg [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Neureut [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Oberreut [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Oststadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Rüppurr [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeiposten Karlsruhe-Südstadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeidienststellen Hinweise
Wenn Sie eine Anzeige erstatten, sind Sie grds. Zeuge im Strafverfahren. Es kann erforderlich sein, Sie im Rahmen der weiteren Bearbeitung Ihrer Anzeige auf die hierfür zuständige Polizeidienststelle vorzuladen, um zum Beispiel mit Ihnen persönlich eine Zeugenvernehmung durchführen zu können.
Wer Kenntnis einer Straftat hat, diese aber nicht zur Anzeige bringt, kann sich strafbar machen. Es gelten keine besonderen Formerfordernisse. Vorsicht ist dann geboten, wenn es sich um eine vermutete Straftat handelt. Verleumdung und falsche Verdächtigung sind strafbar, hier muss derjenige, der die Anzeige aufgibt, selbst mit rechtlichen Schritten gegen sich rechnen. Bei Verbrechen wie Mord, Raub, Kriegsverbrechen und Hochverrat herrscht eine Anzeigepflicht.
Eine Strafanzeige kann nicht zurückgezogen werden. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie eine Strafanzeige stellen wollen. Nach dem Legalitätsprinzip sind die Behörden anschließend zu Ermittlungen verpflichtet.
Voraussetzungen
Jede Person, die Kenntnis einer Straftat hat, kann eine Anzeige aufgeben. Sie müssen keine bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
Verfahrensablauf
Eine Anzeige kann online, schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen bzw. abgegeben werden.
Wenn Sie die Anzeige online abgeben wollen:
Die Onlineabgabe einer Anzeige erfolgt in mehreren Schritten.
Über das Internetportal können Sie Strafanzeige erstatten. Hierbei kann es sich um verschiedene Delikte handeln.
Sie rufen die Internetwache über eine zentrale URL auf. Die Auswahl des für die Bearbeitung zuständigen Bundeslandes erfolgt über den Ereignisort. Nach Auswahl des Formulars zur Anzeigeerstattung von anderen Straftaten können Sie grundlegende Angaben zu Ihrer Person machen (bspw. Personalien, Handynummer, Mailadresse). Im Anschluss können Sie Daten zum Tatort, zur Tatzeit, zum Täter und zum Ereignis selbst erfassen. Die Erfassung wird begleitet von rechtlichen Belehrungen (Zeugen- bzw. Beschuldigtenbelehrung sowie Strafantragserfordernis und Einstellungsbescheid).
Es besteht die Möglichkeit, Dokumente wie z.B. Kaufbelege, Quittungen und/oder Bilder wie z.B. Screenshots, Bilder von Beschädigungen oder gestohlenen Gegenständen mit der Anzeige zu übermitteln.
Nach erfolgter Abgabe der Anzeige erhalten Sie eine E-Mail mit einer Vorgangsnummer und den Kontaktdaten der bearbeitenden Stelle.
Die zuständige Dienststelle der Polizei nimmt die Anzeige entgegen und prüft diese. Erstatten Sie Anzeige einer Straftat, die außerhalb Deutschlands bzw. in einem anderen Bundesland begangen wurde, übermittelt die Strafverfolgungsbehörde die Anzeige an die zuständige Behörde.
Erst wenn keinerlei Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen, wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Erfolgschancen differieren je nach der Art der Straftat. Grundsätzlich gilt, je mehr Informationen Sie bereitstellen, desto höher sind die Chancen, dass die Polizei den Täter findet.
Wer eine Person wissentlich und fälschlicherweise verdächtigt, begeht eine Straftat. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Fristen
Eine Frist ist nicht einzuhalten. Allerdings sollten Sie die jeweiligen Verjährungsfristen beachten, denn in der Regel verjähren Straftaten im Normalfall nach einer gewissen Zeitspanne.
Erforderliche Unterlagen
Ggf. Nachweise (Kaufbelege, Quittungen, oder Bilder)
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Onlineanzeige erhalten Sie eine Emailbestätigung mit einer Vorgangsnummer. Die Bearbeitungszeit hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine zeitliche Eingrenzung ist nicht möglich.
Rechtsbehelf
Keiner
Rechtsgrundlage
Strafprozessordnung :
§ 158 Strafanzeige, Strafantrag
Freigabevermerk
07.07.2023; Innenministerium Baden-Württemberg
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Telefon: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkunden kostenlos aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen: Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer/Arbeitsuchende) Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber) Fax: 0721 / 823 -2000 Hausanschrift: Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe Postfach: Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt , 76089 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Arbeitsagentur (98 m) Linien: Tram 2, NL 2 LIVE! Lessingstraße (225 m) Linien: Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Landesoberkasse Karlsruhe (264 m) Filmpalast (289 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Arbeitslosmeldung online
Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige
Entlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (PDF)
Kurzantrag Kinderzuschlag (PDF)
Falls sich in den letzten 6 Monaten keine wesentlichen Änderungen zu Ihrem letzten Antrag ergeben haben, also z. B. Einkommen, Ausgaben, Vermögen oder Wohnkosten sich nicht wesentlich geändert haben, können Sie den Kurzantrag auf Kinderzuschlag nutzen. Außerdem darf Ihr letzter Antrag kein Kurzantrag gewesen sein. Online-Antrag Kinderzuschlag
Leistungen
Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Der Arbeitsagentur Entlassungen melden Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen Kinderzuschlag beantragen Persönliche Arbeitslosigkeit melden Übergangsgeld beantragen
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Bürgerdienste: Anfrage bei der Landesstelle für Bautechnik stellen
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Anfrage bei der Landesstelle für Bautechnik stellen Sie haben eine Frage rund um die Themen Bautechnik, Bauökologie oder die Kontrolle der Energieeinsparung? Stellen Sie hier der Landesstelle für Bautechnik online Ihre Frage.
Die Landesstelle für Bautechnik:
erteilt Zustimmungen im Einzelfall als Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte,
erteilt vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen für Bauarten als Anwendbarkeitsnachweis,
erstellt fachtechnische Gutachten – besonders auf dem Gebiet der Bautechnik und Bauökologie,
klärt bautechnische Grundsatzfragen,
wirkt in Fachausschüssen für die nationale und internationale technische Normung und zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. allgemeinen Bauartgenehmigungen mit,
begleitet das Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik und überwacht deren Prüftätigkeiten,
prüft als Prüfamt für Baustatik mit dem Schwerpunkt der Typenprüfung sowie der Prüfung ausgewählter und besonders schwieriger statischer Berechnungen,
ist Kontrollstelle Land gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. Gebäudeenergiegesetz (GEG)
erteilt Ausnahmen und Befreiungen nach Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. Gebäudeenergiegesetz (GEG)
berät die Denkmalpflege bei bautechnischen Fragen.
Onlineantrag
Anfrage stellen
Zuständige Stelle
Landesstelle für Bautechnik [Regierungspräsidium Tübingen] Die Landesstelle für Bautechnik (Regierungspräsidium Tübingen - Referat 27) für ganz Baden-Württemberg. Hinweise
keine
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Füllen Sie die Onlineanfrage aus und laden Sie hilfreiche Dokumente hoch.
Nach der Prüfung Ihrer Anfrage setzt sich die Landesstelle für Bautechnik mit Ihnen in Verbindung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
wenn vorhanden: hilfreiche Dokumente wie Zulassungen, Prüfberichte, Gutachten, Pläne und so weiter.
Kosten
Anfragen sind gebührenpflichtig und werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Bei geringem Aufwand, wie er bei mündlichen, einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskünften entsteht, kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Landesstelle für Bautechnik wird sich innerhalb von vier Wochen mit Ihnen in Verbindung setzen.
Vertiefende Informationen
Informationen der Landesstelle für Bautechnik
Rechtsbehelf
keine
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
§ 16a Abs. 2 und § 20
Gebäudeenenergiegesetz (GEG)
§§ 102 und 103
Landesgebührengesetz (LGebG)
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenordnung MLW – GebVO MLW)
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM)
Freigabevermerk
08.02.2024 Regierungspräsidium Tübingen
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Bürgerdienste: Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)
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Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte) Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln. Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.
Für eine schriftliche Datenübermittlung trotz der Verfügbarkeit des automatisierten Abrufs werden Gebühren erhoben. Onlineantrag
Einfache Melderegisterauskunft für Firmen, Kanzleien und Behörden
Vielfachanfragende ("Power-User"), Behörden und Polizeidienststellen können den neuen zentralen, landesweiten Onlinedienst zum Melderegister nutzen. Später sollen darüber auch Einzelabfragen möglich sein.
Zuständige Stelle
Bürgerbüro Kaiserallee 8 Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal. Bitte nehmen Sie Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).
Verfahrensablauf
Die Datenübermittlung erfolgt als gesetzlicher Regelfall über den automatisierten Abruf. Für diese Zwecke steht das Meldeportal zur Verfügung, das Behörden kostenfrei nutzen können. Die Meldebehörde hat für den automatisierten Abruf die Daten nach § 34 Absatz 1 BMG für das Meldeportal vorzuhalten. Das Meldeportal ermöglicht allen registrierten Behörden bundesweite Auskünfte nach § 34 und 34a sowie § 39 Bundesmeldegesetz und steht Ihnen als tagesaktuelles System rund um die Uhr zur Verfügung. Private Nutzer können ebenfalls auf das KM-Meldeportal zugreifen und darüber elektronische Melderegisterauskünfte beziehen (nach § 44 und § 49 Bundesmeldegesetz). Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.km-meldeportal.de/startseite .
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.
Kosten
Das Meldeportal steht für die Nutzung des automatisierten Datenabrufs durch Behörden und öffentliche Stellen kostenfrei zur Verfügung. Für die Bereitstellung eines Zugangs zum KM-Meldeportal können Kosten entstehen. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts). https://www.km-meldeportal.de/startseite
In schriftlicher Form: Für die Ausstellung eine Datenübermittlung in schriftlicher Form, obwohl der Abruf über das Meldeportal verfügbar ist, erhebt die Meldebehörde gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG eine Verwaltungsgebühr. Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.
Rechtsbehelf
Keiner.
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG) § 34
Bundesmeldegesetz (BMG) § 34 a
Bundesmeldegesetz (BMG) § 38
Bundesmeldegesetz (BMG) § 39
Bundesmeldegesetz (BMG) § 40
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 26.07.2023 freigegeben.
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Bürgerdienste: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Wirtschaftsministerium (WM) Beschreibung
Abteilung 1 Personal, Organisation, Haushalt, Informationstechnik, Ordensangelegenheiten, Haus der Wirtschaft Baden-Württemberg Abteilung 2 Arbeit, berufliche Bildung, Fachkräftesicherung Abteilung 3 Industrie, Innovation, wirtschaftsnahe Forschung und Digitalisierung Abteilung 4 Mittelstand Abteilung 5 Infrastruktur und Wohnungsbau Abteilung 6 Strategie, Recht, Außenwirtschaft und Europa
Barrierefreiheit
Neues Schloss: an der Rückseite des Neuen Schlosses Richtung "Landtag/ Akademiegarten". Die Konferenz- und Büroräume sind über Aufzüge zugänglich. Theodor-Heuss-/Kienestraße: Haupteingang des Gebäudes Theodor-Heuss-Straße. Alle Konferenz- und Veranstaltungsräume sowie Büros sind über Aufzüge oder Rampen zugänglich, teilweise müssen jedoch Zwischentüren oder kleinere Absätze überwunden werden. Haus der Wirtschaft: Alle Konferenz- und Veranstaltungsräume sowie Büros sind über Aufzüge oder Rampen zugänglich .
Parkplatz
Neues Schloss (Schlossplatz 4 ):
keine vorhanden (umliegende Parkhäuser)
Theodor-Heuss-Straße 4 : Besucherparkplatz Kienestraße
Haus der Wirtschaft : Besucherparkplatz Kienestraße
Anfahrtsbeschreibung
Neues Schloss (Schlossplatz 4 ): Stadt-/Straßenbahn Haltestellen: Schlossplatz bzw. Charlottenplatz Theodor-Heuss-Straße 4 : S-Bahn, Haltestelle Stadtmitte Haus der Wirtschaft : S-Bahn, Haltestelle Stadtmitte
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0711/123-0 E-Mail: Poststelle@wm.bwl.de Fax: 0711/123-2121 Servicekonto-ID:
Sichere Servicekonto-Nachricht über das Serviceportal Baden-Württemberg senden De-Mail: Poststelle@wm.bwl.de-mail.de Internet:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Hausanschrift: Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Kronenplatz (U) (324 m) Linien: S2, S4, S5, S51, S7, S8, Tram 1, 2, NL 1, 2 LIVE! Marktplatz (Pyramide U) (331 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Waldhornstraße (114 m) Kreuzstraße (149 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Antrag Azubi im Verbund (Papierformular, DOC)
Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen - Antrag (PDF)
Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen - Merkblatt (PDF)
Fortbildungsportal Baden-Württemberg
Informationen für Bildungsanbieter, Weiterbildungs-Interessierte, ältere Arbeitnehmer, Existenzgründer, Frauen, Personalentwickler und weitere spezielle Zielgruppen
Leistungen
Azubi im Verbund - Förderung beantragen Azubi transfer - Förderung beantragen Weiterbildungsportal Baden-Württemberg
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