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Bürgerdienste: Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit Luftballone aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Onlineantrag Aufstieg von Luftballons - Erlaubnis beantragen Massenaufstieg von Kinderluftballons - Informationen der Deutschen Flugsicherung (DFS) Zuständige Stelle Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit [Regierungspräsidium Stuttgart] für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis: das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg für die Flugverkehrskontrollfreigabe: die Deutsche Flugsicherung Hinweise Wenn der Massenaufstieg der Ballone im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet, müssen Sie diese Veranstaltung genehmigen lassen . Wenn Sie dabei öffentliche Verkehrsfl ä chen über das normale Maß hinaus nutzen wollen, kann dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Voraussetzungen Es gibt zwei Fälle, in denen bei einem Aufstieg von Luftballonen eine Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist: In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist es verboten, Kinderballone aufsteigen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen. Bevor Sie kontrollierten Luftraum und Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle nutzen möchten, müssen Sie für den Massenaufstieg von Kinderballonen und für den Aufstieg von gebündelten Kinderballonen bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen. Verfahrensablauf Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis können Sie per E-Mail an das folgende Funktionspostfach des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken: bnl@rps.bwl.de Den Online-Antrag auf Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe können Sie nur auf der Homepage der Deutschen Flugsicherung (DFS) stellen. Auf dieser Homepage finden Sie darüber hinaus ein Infoblatt zu diesem Themengebiet sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) und Antworten darauf. Im Antrag geben Sie Folgendes an: geben Sie : geplanter Zeitraum und Datum des Aufstieges Ort des Aufstiegs (genaue Anschrift) Anzahl der Ballone Kontaktdaten einer Ansprechperson für Rückfragen Fristen mindestens zwei Wochen vor Aufstieg der Luftballone Erforderliche Unterlagen keine Kosten Wenn eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich ist, fällt eine Gebühr in Höhe von 60 Euro an. Bearbeitungsdauer in der Regel zwei Wochen Rechtsbehelf - Rechtsgrundlage § 19 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Verbotene Nutzung des Luftraums) § 21 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums) § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) (Gebühren) in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 15a des Gebührenverzeichnisses Freigabevermerk 07.12.2023 Regierungspräsidium Stuttgart nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen Ob Sie berufstätig, arbeitslos oder krank sind - im Laufe Ihres Lebens kommen verschiedene rentenrechtliche Zeiten zusammen. Die Deutsche Rentenversicherung speichert diese in Ihrem persönlichen Versicherungskonto. Sie können jederzeit die dort gespeicherten Daten einsehen. Dazu übersendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf. Sollten die gespeicherten Daten unvollständig oder fehlerhaft sein, müssen Sie das Konto berichtigen lassen. Dazu stellen Sie einen Kontenklärungsantrag. Nur wenn das Versicherungskonto vollständig und richtig ist, kann die Höhe Ihrer späteren Rente richtig berechnet werden. Zuständige Stelle Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Karlsruhe der zuständige Rentenversicherungsträger Hinweise Hinweis: Können Sie genaue Daten oder Nachweise nur schwer ermitteln oder sind Sie unsicher, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen? Dann lassen Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung beraten. Voraussetzungen Es müssen Zeiten im Rentenkonto vorhanden sein. Verfahrensablauf Sie können die Einsicht in Ihren Versicherungsverlauf formlos anfordern. Der zuständige Rentenversicherungsträger sendet Ihnen daraufhin den Versicherungsverlauf zu. Wenn Ihr Versicherungskonto zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig ist, erhalten Sie gleichzeitig einen Antrag auf Kontenklärung zugesandt. Diesen Antrag können Sie auch unabhängig von einer Rentenauskunft entweder bei der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten. Spätestens mit Ihrer ersten Renteninformation wird Ihnen ein Versicherungsverlauf zugesandt. Wenn Sie 43 Jahre alt sind, sendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger automatisch einen weiteren Versicherungsverlauf zur Überprüfung der gespeicherten Zeiten zu. Anschließend erhalten Sie alle sechs Jahre einen Versicherungsverlauf. Mit dem Angebot der Deutschen Rentenversicherung können Sie die Auskunft und, falls erforderlich, den Antrag auf Kontenklärung online anfordern. Hierfür müssen Sie Ihre Versicherungsnummer eingeben. Für einen Onlinezugriff auf Ihre Daten benötigen Sie eine Signaturkarte oder einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID). Beim Ausfüllen der Vordrucke unterstützt Sie neben den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung BW auch Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Tipp: Halten Sie bei jedem Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger immer Ihre Versicherungsnummer bereit. Das gilt für jede Kontaktaufnahme, ob schriftlich, telefonisch oder online. Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin kann so schneller Ihre Versicherungsangelegenheit bearbeiten. Wenn Sie bereits einen Antrag auf Rente gestellt und dabei festgestellt haben, dass Ihr Versicherungskonto noch Lücken hat, können Sie die fehlenden Unterlagen beim Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Original vorlegen. Sie können dem schriftlichen Antrag auch bestätigte Kopien der Unterlagen beifügen. Eine Bestätigung ist bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für Rentenzwecke kostenlos. Fristen - Erforderliche Unterlagen Um Ihr Versicherungskonto zu klären beziehungsweise zu vervollständigen, können folgende Unterlagen erforderlich sein: Nachweise über entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Aufrechnungsbescheinigungen) Geburtsurkunde bzw. Personalausweis / Reisepass Geburtsurkunden der Kinder (auch bei Vätern) Eheurkunden bei Namensänderung Nachweise über Ausbildungszeiten (Schule, Ausbildung, Studium) Arbeitslosigkeit bzw. Ausbildungssuche Krankheitszeiten Erwerbstätigkeit im Ausland Kosten keine Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) § 149 (SGB VI) Abs. 5 Versicherungskonto Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) § 7 Versendung eines Versicherungsverlaufs. Freigabevermerk 01.12.2023 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen Wenn eine Person, mit der Sie gemeinsam in einer Wohnung leben, Sie bedroht oder verletzt, kann das Familiengericht Ihnen die Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur vorübergehenden alleinigen Nutzung zuweisen. Das bedeutet, dass Sie - gegebenenfalls mit Ihren Kindern - die Wohnung künftig alleine nutzen können und Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner die Wohnung verlassen muss. Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Mieterin beziehungsweise Mieter der Wohnung sind. Dauerhaft dürfen Sie die Wohnung nur dann allein nutzen, wenn die Wohnung Ihnen gehört oder Sie die alleinige Mieterin beziehungsweise der alleinige Mieter sind. Hinweis: Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ansprüche auf Wohnungsüberlassung bestehen. Lassen Sie sich dazu von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach nach Wahl der antragstellenden Person: das Familiengericht, in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist, das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Täterin oder des Täters befindet oder das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält Hinweise Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" bietet unter der Telefonnummer 08000-116 016 und auf der Internetseite rund um die Uhr und kostenfrei Beratung durch qualifizierte Beraterinnen. Prüfen Sie auch, ob weitere Schutzanordnungen wie beispielsweise Kontakt- oder Näherungsverbote notwendig sind. Oft ist es sinnvoll, dass die gewalttätige Person die Wohnung nicht mehr betreten darf (Betretungsverbot). Leben Kinder in Ihrem Haushalt, wird das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen und auch das Jugendamt anhören. Das Gericht wird das Jugendamt über die getroffene Entscheidung informieren, damit das Amt Sie beraten und unterstützen kann, zum Beispielbei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie können für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen . Voraussetzungen Sie haben zum Zeitpunkt der Tat dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt mit der gewalttätigen Person geführt. Sie müssen selbst nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sein oder im Mietvertrag stehen. Die gewalttätige Person hat Ihren Körper, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung vorsätzlich und widerrechtlich verletzt. Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen. Die Wohnungsüberlassung kann dann nur erfolgen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das kann auch der Fall sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Bezugsort Bitte geben Sie den Ort ein, an dem sich zum Beispiel die Tat ereignet hat oder in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet oder in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält. Verfahrensablauf Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen. Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz anstreben, können Sie den Antrag selbst schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Familiengerichts stellen oder sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen. Hinweis: Für eventuell anfallende Anwalts- und Gerichtskosten können Sie unter bestimmten Vor aussetzungen wie hinreichende Erfolgsaussicht undBedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen . Hat die Polizei bereits einen Platzverweis gegen die gewalttätige Person ausgesprochen, können Sie diese Zeit nutzen, um eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen. Fristen Einen Antrag auf Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Tat stellen. Es gilt aber eine Frist von drei Monaten. Sie haben also nach dem Gewaltschutzgesetz nur einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach der Gewalttat die Überlassung der Wohnung schriftlich von der Täterin oder vom Täter verlangen. Mit Verstreichen dieser Frist verfällt Ihr Anspruch auf Wohnungsüberlassung. Erforderliche Unterlagen abhängig vom Einzelfall Kosten in der Regel: keine Das Gericht kann bestimmen, dass Sie Kosten tragen müssen, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten. Geht die gewalttätige Person trotz gerichtlicher Entscheidung zu Ihren Gunsten nicht freiwillig und Sie wollen die gerichtliche Entscheidung durchsetzen lassen, können für Sie Kosten entstehen, wenn diese die andere Person nicht bezahlen kann. Vertiefende Informationen Broschüre mit Informationen zum Wohnungsverweis bei häuslicher Gewalt (PDF) - Sozialministerium Baden-Württemberg Broschüre "Schutz vor häuslicher Gewalt" mit Informationen zum Gewaltschutzgesetz (PDF) - Justizministerium Baden-Württemberg Ausführliche Informationen zum Gewaltschutzgesetz und Hinweise auf Beratungsangebote enthält die Broschüre "Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt" (PDF) des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Rechtsbehelf Lassen Sie sich im Falle einer ablehnenden Entscheidung anwaltlich beraten. Rechtsgrundlage § 2 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz (GewSchG) (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung) § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehewohnung bei Getrenntleben) § 14 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Wohnungszuweisung bei Getrenntleben) Freigabevermerk Stand: 18.06.2024 Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Betrieb einer Apotheke beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Betrieb einer Apotheke beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Betrieb einer Apotheke beantragen Die Erlaubnis gilt ausschließlich für die Person, die sie erhalten hat, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Die Erlaubnis verpflichtet Sie dazu, die Apotheke persönlich in eigener Verantwortung zu leiten. Hinweis: Möchten mehrere Personen zusammen eine Apotheke betreiben, so ist dies nur in den Rechtsformen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) möglich. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten dann eine Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke. Dem Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke erteilt werden, wenn diese von einer angestellten Apothekerin oder einem angestellten Apotheker geleitet wird und die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist. Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. Hinweis: Beim Trägerwechsel ist beim zuständigen Regierungspräsidium eine neue Erlaubnis zu beantragen. Zuständige Stelle Regierungspräsidium Karlsruhe das für den Sitz der Apotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium Hinweise Voraussetzungen Sie besitzen die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die dafür erforderliche Zuverlässigkeit, sind voll geschäftsfähig, haben keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen, die gegen bestimmte Regelungen des Apothekengesetzes verstoßen (beispielsweise Beteiligungen an der Apotheke, bevorzugte Abgabe bestimmter Arzneimittel, Rezeptzuweisungen), weisen nach, dass Sie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen, sind gesundheitlich geeignet für die Leitung einer Apotheke und teilen mit, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an. Verfahrensablauf Die Apothekenerlaubnis können Sie formlos beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: Anschrift Angabe der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind Name der Apotheke, Ort und Straße Datum der geplanten Eröffnung oder Übernahme Fristen Mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Eröffnungs- oder Übernahmetermin Erforderliche Unterlagen Je nachdem, in welcher Form Sie die Apotheke betreiben wollen, müssen Sie unterschiedliche Unterlagen oder Dokumente vorlegen. Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke kurzer (tabellarischer) Lebenslauf mit der Angabe, in welchem Land Pharmazie studiert und die pharmazeutische Prüfung abgelegt wurde, und genauen Angaben über die berufliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation. Den Lebenslauf müssen Sie handschriftlich mit Datumsangabe unterschreiben. Identitätsnachweis (z.B. eine beglaubigte Kopie von Reisepass oder Personalausweis) aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (direkte Übersendung an das Regierungspräsidium) aktuelles ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie eine nach Abschluss der Verträge abzugebende eidesstattliche Versicherung: Sie versichern, dass Sie keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen das Apothekengesetz verstoßen. Die eidesstattliche Versicherung können sie vor einer Notarin oder einem Notar oder vor der Genehmigungsbehörde abgegeben. Erklärungen und Versicherungen: ob ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren anhängig war oder ist ob Sie eine weitere Betriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragt haben Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben Ausschluss von Fremd- und Mehrbesitz in der Bundesrepublik Deutschland Nachweise, dass Sie über die erforderlichen Räume verfügen: amtlich beglaubigter Grundbuchauszug oder sonstiger Nachweis, aus dem die Eigentumsverhältnisse am Apothekengrundstück ersichtlich sind Kauf- oder Mietvertrag Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe (Flurstück) maßstabgerechter Plan der Betriebsräume (Größe und Aufteilung) Aufstellung der Grundflächen der Betriebsräume (mindestens 110 Quadratmeter) Erklärung, ob die Offizin barrierefrei zugänglich ist bei bestehenden Apotheken: die genannten Nachweise, abgesehen vom Kauf- oder Mietvertrag, wenn sich Änderungen gegenüber den bereits vorliegenden Unterlagen ergeben haben Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.: Kaufvertrag über Apotheke im Original oder in beglaubigter Fotokopie Nachweis über Namensänderung in beglaubigter Fotokopie Verzicht der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers auf die ihm erteilte Betriebserlaubnis GbR- oder OHG-Vertrag Verzicht auf bereits erteilte Betriebserlaubnis für die antragstellende Person Pacht einer Apotheke die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen Ziffer 8 Punkt 1 bis 3 Pachtvertrag wenn die Apotheke bereits verpachtet war: Verzichtserklärung der Vorpächterin oder des Vorpächters für die erteilte Betriebserlaubnis in Erbfällen: Erbschaftsnachweis als Beleg für die Verpachtungsberechtigung Verwaltung einer Apotheke die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen die Ziffern 6 und 8 Punkt 1 bis 6 Erbnachweis Verwaltervertrag Filialapotheken, Versandapotheken Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie benötigen. Kosten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Abnahmebesichtigung: Gebühren nach der Landesgebührenordnung Vertiefende Informationen Informationen der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg Rechtsgrundlage Gesetz über das Apothekenwesen Apothekenbetriebsordnung Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.02.2022 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Schulfremdenprüfung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schulfremdenprüfung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schulfremdenprüfung beantragen Damit können Sie diese Abschlüsse nachträglich erwerben: Hauptschulabschluss Werkrealschulabschluss Realschulabschluss Hochschulreife Hinweis: Sie haben einen Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache? In diesem Fall können Sie die Schulfremdenprüfung auch nur in der Fremdsprache ablegen. Sie müssen sich selbstständig vorbereiten. Tipp: Viele Erwachsenenbildungseinrichtungen bieten Vorbereitungskurse auf die Schulfremdenprüfung an. Die Prüfung findet im Folgejahr am Ende des Schuljahres statt - meist zeitgleich mit der entsprechenden Prüfung an öffentlichen Schulen. Formulare und weitere Angebote Schulfremdenprüfung Zuständige Stelle Staatliches Schulamt Karlsruhe Hauptschulabschluss, Werkrealschulabschluss und Realschulabschluss: das für Ihren Wohnsitz zuständige Staatliche Schulamt Hochschulreife: in der Regel das für Ihren Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium Hinweise Weitere Hinweise sind auf der Homepage des Kultusministeriums abrufbar unter der Rubrik Schulfremdenprüfung. Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme sind: Sie haben die angestrebte Abschlussprüfung weder bereits mit Erfolg noch zweimal erfolglos abgelegt. Sie würden durch die Schulfremdenprüfung diese Prüfung nicht eher ablegen, als Sie es bei normalem Schulbesuch könnten. Beispiel: Sie haben bereits den Hauptschulabschluss? Dann dürfen Sie nicht erneut an einer Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen (z. B. um eine bessere Note zu bekommen). Zusätzlich müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, abhängig vom angestrebtem Abschluss: Für den Hauptschulabschluss: Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit entsprechendem Bildungsgang (mehr). Ausnahme: Sie besuchen die 9. Klasse eines Gymnasiumsund Ihre Versetzung in die 10. Klasse ist gefährdet; bei Nichtversetzung müssten Sie das Gymnasium verlassen, Für den Werkrealschulabschluss: Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein SBBZ mit entsprechendem Bildungsgang. Für den Realschulabschluss: Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein SBBZ mit entsprechendem Bildungsgang. Ausnahme: Sie besuchen die 10. Klasse eines Gymnasiums, Ihre Versetzung ist gefährdet und bei Nichtversetzung müssten Sie Ihre Schule verlassen. Für die Hochschulreife (Fachhochschulreife/allgemeine Hochschulreife): Sie besuchen im Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, kein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium bzw. keine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, kein Abendgymnasium und auch kein Kolleg. Sie haben in Baden-Württemberg Ihren ständigen Wohnsitz oder wurden an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet. Verfahrensablauf Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung müssen Sie schriftlich beantragen. Die benötigten Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Werden Sie zugelassen, erhalten Sie eine Mitteilung über Termin und Ort, an dem die Prüfung stattfindet. Bei Nichtzulassung erhalten Sie eine Ablehnung mit schriftlicher Begründung. Hinweis: Eine nichtbestandene Prüfung können Sie einmal wiederholen , frühestens nach einem Jahr. Fristen Für die Anmeldung zur Prüfung: Hauptschulabschluss: 1. März Werkrealschulabschluss: 1. März Realschulabschluss: 1. März Hochschulreife: 1. Oktober Erforderliche Unterlagen Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit Geburtsurkunde oder ein anderer, von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis oder Reisepass Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (als beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen) Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung (möglicherweise mit Nachweisen) für den Hauptschulabschluss zusätzlich: Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Hauptschulabschlussprüfung teilgenommen haben Benennung des Wahlfachs der mündlichen Prüfung sowie die Benennung und Beschreibung des Themas der Präsentationsprüfung wenn Sie die Klasse 9 des Gymnasiums besuchen, letzte Halbjahresinformation und Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung für den Werkrealschulabschluss zusätzlich: Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Werkrealschulabschlussprüfung teilgenommen haben die Benennung des Fachs oder des Fächerverbunds, in dem Sie zusätzlich mündlich geprüft werden für den Realschulabschluss zusätzlich: Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie bereits an der Realschulabschlussprüfung teilgenommen haben die Benennung der Wahlfächer, in denen Sie zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn Sie die Klasse 10 des Gymnasiums besuchen, die letzte Halbjahresinformation und Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung für die Hochschulreife zusätzlich: Passbild Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Sie bereits an einer Prüfung zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen haben Erklärung, welche Prüfungsfächer Sie wählen Hinweis: Nähere Angaben zu den verpflichtenden Prüfungsfächern und zur Benennung weiterer Prüfungsfächer finden Sie in den entsprechenden Formularen. Kosten keine Vertiefende Informationen Eine Übersicht über Vorbereitungskurse auf die Schulfremdenprüfung in Baden-Württemberg finden Sie in KURSNET . Wählen Sie dort den angestrebten Abschluss aus. Nähere Informationen zum genauen Ablauf der Prüfung, zu den einzelnen Fächern und den Prüfungsterminen und -orten finden Sie auf folgenden Seiten: km-bw: Hauptschulabschlussprüfung Realschulabschlussprüfung : Abiturprüfung Regierungspräsidium Stuttgart: Broschüre " Wege zur Fachhochschulreife nach einer beruflichen Ausbildung" Rechtsbehelf Gegen die Nichtzulassung zur Schulfremdenprüfung kann bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden. Rechtsgrundlage Verordnung des Kultusministeriums über die Hauptschulabschlussprüfung (Hauptschulabschlussprüfungsordnung – HSAPO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) (ACHTUNG: gilt nur noch für die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde 2020) Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung ) (ACHTUNG: gilt nur noch für die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde 2020) Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie r die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.01.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1476
Bürgerdienste: Stadtentwässerung - Gießwasser Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Stadtentwässerung - Gießwasser Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Stadtentwässerung - Gießwasser Kontakt / Öffnungszeiten Allgemeine Sprechzeiten Montag 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Telefon: 0721 133 7411 E-Mail: rueckerstattung@tba.karlsruhe.de Hausanschrift: Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Mühlburger Tor (58 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Schillerstraße (395 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (57 m) Stephanplatz (636 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Entwässerungsgebühren - Rückerstattung für Gießwasser (Onlinedienst) Formular für die Meldung des erstmaligen Einbaus eines Gießwasserzählers beziehungsweise den Austausch eines Gießwasserzählers oder für einen Antrag auf Rückerstattung von Entwässerungsgebühren für Gießwasser. Das Formular wird online eingereicht. Leistungen Entwässerungsgebühren für Gießwasser nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6032453
Bürgerdienste: Branddirektion Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Branddirektion Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Branddirektion Zuständigkeit Brandbekämpfung - Führung der Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) - Ausbildung der Feuerwehrangehörigen - Durchführung von Übungen und Fortbildungen - Aufsicht über die Werkfeuerwehren Technische Hilfeleistung - Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen - Schutz der Umwelt nach Unfällen und Betriebsstörungen - Hilfe bei öffentlichen Notständen Brandschutz - Vorbeugender Brandschutz mit Bearbeitung von Bauanträgen und Mitwirkung bei Brandverhütungsschauen - Veranstaltungssicherheit und Brandsicherheitswachdienst - Brandschutzausbildung für Betriebe und Institutionen - Brandschutzerziehung in Kindergärten und für Schulklassen Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement - Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes als untere Katastrophenschutzbehörde - Katastrophenschutzplanung - Kommunales Krisenmanagement - Warnung der Bevölkerung - Organisation des Krisenstabes Integrierte Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst (Kooperation mit dem Landkreis Karlsruhe und dem DRK Kreisverband Karlsruhe) - Notrufannahme für den Notruf 112 - Disposition und Alarmierung von Einsätzen der Feuerwehr - Disposition und Alarmierung von Einsätzen des Rettungsdienstes - Disposition des Krankentransports - 24/7 Ansprechpartner für den Bürger - Rückwärtige Führungsunterstützung Kontakt / Öffnungszeiten Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Telefon: 0721 133 3750 E-Mail: feuerwehr@karlsruhe.de Fax: 0721 133 3709 Hausanschrift: Zimmerstraße 1, 76137 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Wolfartsweierer Str. (311 m) Linien: Tram 5, Bus 42 LIVE! Schloss Gottesaue (346 m) Linien: Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Parkarkaden 2 (602 m) Parkarkaden 1 (749 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Leistungen Freiwillige Feuerwehr - Mitglied werden nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6027841
Bürgerdienste: Einheitlicher Ansprechpartner Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Einheitlicher Ansprechpartner Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Einheitlicher Ansprechpartner Beschreibung Als Wirtschaftskammer für das Handwerk vertreten wir die Interessen unserer Betriebe auf allen politischen Ebenen, haben wir die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften und Innungen, betreuen wir über 18.000 Handwerksbetriebe, gestalten wir maßgebend Strukturen und Inhalte im Berufsbildungswesen, führen wir die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe, verwalten wir die Lehrlingsrolle zur Durchführung der Erstausbildung, erproben wir neue Bildungs-Konzeptionen für die Integration von Abiturienten in das Handwerk. Organisieren, überwachen und führen wir Gesellenprüfungen durch, bieten wir betriebswirtschaftliche und technische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Gesellen und Meister an, organisieren wir die Zulassung und die Abnahme der Meisterprüfung, benennen wir öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Handwerk, geben wir Stellungnahmen zur Landesentwicklung und Raumplanung ab, leisten wir wirtschaftliche, kulturelle und soziale Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, unterstützen wir unsere Betriebe bei der Einführung neuer Technologien. Parkplatz Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage "Friedrichsplatz". Anfahrtsbeschreibung Von den Autobahnanschlüssen fahren Sie Richtung Stadtmitte und folgen den Wegweisern "Tiefgarage Friedrichsplatz". Sie erreichen uns auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Haltestelle: Marktplatz Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: +49 721 1600 333 E-Mail: ea@hwk-karlsruhe.de Internet: Hausanschrift: Friedrichsplatz 4-5, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Kaiserstraße U) (152 m) Linien: S1, S11, S2, S5, S51, Tram 1, NL 1 LIVE! Marktplatz (Pyramide U) (179 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Karstadt (60 m) Friedrichsplatz (90 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Leistungen Einheitlichen Ansprechpartner der Handwerkskammer nutzen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Landestierärztekammer Baden-Württemberg Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Landestierärztekammer Baden-Württemberg Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Landestierärztekammer Baden-Württemberg Körperschaft des öffentlichen Rechts Beschreibung Aufgaben der Landestierärztekammer: bei der Prävention, der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere sowie bei der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken die beruflichen Belange der Tierärzte wahrzunehmen sowie Politik und Verwaltung zu beraten und zu unterstützen auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheits- und Pflegeberufe hinzuwirken Belange der Qualitätssicherung der tierärztlichen Berufsausübung wahrzunehmen sowie die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen die tierärztliche Aus- und Fortbildung zu fördern und die Weiterbildung zu regeln die Aus- und Fortbildung der Tierarzthelferinnen und Tiermedizinische Fachangestellten zu fördern und die nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen Dritte(insbesondere Patientenbesitzer) in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, zu informieren und zu beraten Anfahrtsbeschreibung Wegbeschreibung Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0711 - 7 228 632 - 0 E-Mail: info@ltk-bw.de Fax: 0711 - 7 228 632 - 20 Internet: Hausanschrift: Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Anmeldeunterlagen Leistungen Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern Auszubildende zur Abschlussprüfung anmelden Auszubildende zur Zwischenprüfung anmelden Eignung zur Ausbildung - Feststellung beantragen Landestierärztekammer - Mitgliedschaft anmelden nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg Beschreibung Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus. Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren. Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung . Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss . Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: (07 61) 70 80-3 15 Fax: (07 61) 70 80-36 Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: " safe-prod-1500989414880-016518227 " De-Mail: lag-bw-kammern-freiburg@egvp.de-mail.de Internet: Hausanschrift: Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Prozesskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe - Hinweisblatt Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg Leistungen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen Urteil anfordern nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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