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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen
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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen Berufsunfähige Versicherte haben die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beantragen.
Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu gesunden Menschen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Dies bezieht sich sowohl auf Ihren bisherigen als auch auf einen anderen Ihnen zumutbaren Beruf.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die Sie bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erworben haben.
Bei Berechnung der Rente wird auch immer geprüft, ob eine zusätzliche - „fiktive“ - Zeit bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass vor allem bei Inanspruchnahme der Rente in jungen Jahren die Berechnung der Renten nur aus den eingezahlten Beiträgen zu einer geringen Rentenhöhe führen würde.
Diese zusätzliche – „fiktive“ - Zeit wird Zurechnungszeit genannt und ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Hierdurch werden Sie so gestellt, als ob Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt hätten.
Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.
Befristung der Rente
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten Sie befristet gezahlt. Befristete Renten beginnen frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gestellt haben. Eine befristete Rente kann im Rahmen eines Weitergewährungsverfahrens verlängert werden.
Ist es ausschließlich aus medizinischen Gründen unwahrscheinlich, dass sich Ihre geminderte Leistungsfähigkeit bessern wird, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von Anfang an unbefristet. Die Rente beginnt dann frühestens mit dem Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gestellt haben
Onlineantrag
Ihr Rentenkonto online im Kundenportal
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bietet die Möglichkeit, direkt auf das eigene Rentenkonto zuzugreifen, zum Beispiel um seriöse Planungsdaten für eine zusätzliche private Altersvorsorge abzurufen. Online-Services der Deutschen Rentenversicherung
Rentenbeginnrechner
Formulare und weitere Angebote
Rente wegen Erwerbsminderung (früher Berufs-bzw. Erwerbsunfähigkeit)
Formulare der Deutschen Rentenversicherung.
Zuständige Stelle
Sozial- und Jugendbehörde
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes
die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder
für die DRV ehrenamtlich tätige Versichertenberaterinnen oder Versichertenberater
Hinweise
Zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dürfen Sie begrenzt hinzuverdienen. Informieren Sie sich vor der Arbeitsaufnahme über die Hinzuverdienstgrenzen.
Voraussetzungen
Diese Rente können Personen erhalten, die
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (das heißt 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten).
Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit z. B. aufgrund einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, aufgrund eines Arbeitsunfalls oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten ist, kann ein Rentenanspruch unter "erleichterten Bedingungen" bestehen. Wir empfehlen Ihnen sich ggf. bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.
Verfahrensablauf
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit müssen Sie schriftlich oder online beantragen.
Sie können Ihren Antrag auch bei der zuständigen Stelle aufnehmen lassen. Dann erhalten Sie gleichzeitig auch Rat und Hilfe zum Thema Rente.
Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie an Ihren Rentenversicherungsträger. Erkennt er Ihren Rentenanspruch an, überweist der Renten Service der Deutschen Post AG die Rente auf das im Rentenantrag angegebene Konto.
Sie erhalten die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats für den nächsten Monat.
Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung sollten Sie sofort dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. Vordrucke gibt es bei jeder Postfiliale. Der Renten Service meldet die Daten automatisch an die Rentenversicherung weiter.
Fristen
Antragstellung für befristete Renten: bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung
Antragstellung für unbefristete Renten: bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung
Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls vorhandene ärztliche Unterlagen wie beispielsweise Befundberichte, Facharztgutachten, Krankenhausentlassungsberichte
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel dauert die Bearbeitung wenige Wochen. Sie ist individuell davon abhängig, ob beispielsweise zusätzliche fachärztliche Untersuchungen notwendig sind.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
§ 240 (SGB VI) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Freigabevermerk
01.12.2023 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
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Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Beschreibung
AkadKA
Die Akademie bietet Studiengänge in freier Kunst und Kunsterziehung (Lehramt Bildende Kunst an Gymnasien) an.
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0721-926-5210 E-Mail: rektorat@kunstakademie-karlsruhe.de Fax: 0721-926-5213 Servicekonto-ID:
Sichere Servicekonto-Nachricht über das Serviceportal Baden-Württemberg senden Internet:
Hausanschrift: Reinhold-Frank-Straße 67, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Kunstakademie/Hochschule (216 m) Linien: Tram 1, NL 1 LIVE! Mühlburger Tor (344 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (345 m) Hotel Kübler (437 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Bewerben - Universität Freiburg
Die Onlinebewerbung bei der Universität Freiburg korrekt durchführen Studienplatz-Broker
Freie Studienplätze für das kommende Semester
Leistungen
Änderung persönlicher Daten der Hochschule mitteilen Exmatrikulation - Studium beenden Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen Integriertes Auslandsstudium beantragen Studienplatz - Beurlaubung beantragen Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation) Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben Studienplatz ohne Zulassungsbeschränkung - sich bewerben / einschreiben
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Bürgerdienste: Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen
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Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen
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Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen Wer als private, sachverständige Person für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung. Formulare und weitere Angebote
Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 GPV
Erklärung gemäß § 3 Abs.2 Satz 1 Ziff. 5 GPV
Verpflichtungserklärung GPV
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Karlsruhe das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben Hinweise
Voraussetzungen
Sie müssen entweder
staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beziehungsweise staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
für öffentliches Veterinärwesen sein oder
über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.
Bei positiver Entscheidung veröffentlicht sie die Zulassung
im Verzeichnis der für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) und
in der bundesweiten Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit .
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes
Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist. Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben.
schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch
Zeugnisse
Diplome
Dienst- oder Arbeitszeugnisse
Befähigungsnachweise oder sonstige Urkunden wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Führungszeugnis
Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind
Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis
Sie müssen zusätzlich abgeben:
Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
Verpflichtungserklärung
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.
Kosten
je nach Einzelfall
Rechtsgrundlage
§ 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Probenahme)
§ 31 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) (Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme)
§ 5a Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) (Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine)
§ 24 Absatz 7 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (AGLMBG) (Zuständige Behörde für die Zulassung)
Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV)
Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)
§ 4 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit der Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)
Freigabevermerk
Stand: 04.08.2021
Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen
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Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen
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Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen Für eine energetische Sanierung können Sie bis zu 30.000 Euro Zuschuss pro Wohneinheit erhalten. Eine Wohneinheit ist eine Wohnung oder ein Haus, in dem Menschen zusammenwohnen.
Für folgende Maßnahmen können Sie eine Förderung erhalten:
Komplettsanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus
Wärmedämmung von
Wänden,
Dachflächen und
Geschossdecken,
neue Fenster und Außentüren,
Erneuern und Einbauen einer Lüftungsanlage,
Erneuern und Optimieren von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art und den Kosten der Sanierung. Beispielsweise werden 10 Prozent der Kosten für einzelne Maßnahmen bezuschusst, maximal aber 5.000 Euro. Wenn Sie Ihre komplette Wohneinheit entsprechend des KfW-Effizienzhaus-55-Standards sanieren, erhalten Sie 30 Prozent der Kosten erstattet, maximal aber 30.000 Euro. Der KfW-Effizienzhaus-Standard bewertet eine Sanierung entsprechend der Energieeinsparungen, die durch sie erzielt werden können.
Wenn die Fördersumme weniger als 300 Euro beträgt, erhalten Sie keine Förderung.
Sie können einen Zuschuss für Ihre Wohneinheit bekommen, wenn der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige für sie vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde. Für Boardinghäuser als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen und für Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser können Sie keine Förderung erhalten. Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung. Wenn Sie also im Zuge der Sanierungen zwei Wohnungen zu einer zusammenlegen, erhalten Sie die Förderung nur für eine Wohnung. Wenn Sie eine große Wohnung aufteilen, können Sie zwei Förderbeträge erhalten. Auch für die Umwidmung von Flächen können Sie einen Zuschuss erhalten, zum Beispiel für den Ausbau eines Dachgeschosses.
Vor Beginn der Maßnahmen muss ein Energieeffizienz-Experte ihre geplanten Maßnahmen bewerten. Nach Abschluss der Sanierung bestätigt er die Umsetzung. Ihre Sanierung muss technische Mindestanforderungen erfüllen, damit die KfW sie fördert. Sie müssen ein Fachunternehmen mit der Sanierung beauftragen. Onlineantrag
KfW-Zuschussportal
Zuständige Stelle
KfW Bankengruppe KfW Bankengruppe Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 74 31 - 0 Fax: 069 74 31 - 29 44 Hinweise
Voraussetzungen
Sie sind eine Privatperson und
Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung (Selbstnutzer und Vermieter) oder
Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.
Verfahrensablauf
Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie folgende Schritte vornehmen:
Vor Beginn der Baumaßnahmen müssen Sie einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten beauftragen. Dieser berät Sie zu ihrem Sanierungsvorhaben und prüft, ob die Sanierungsmaßnahmen technisch förderfähig sind. Er erstellt eine "Bestätigung zum Antrag" (BzA).
Mit der BzA können Sie die Förderung im KfW-Zuschussportal beantragen.
Sie führen die Sanierung mithilfe eines Fachunternehmens durch.
Nach Abschluss der Sanierung prüft der Energieeffizienz-Experte die Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen gemäß der technischen Mindestanforderungen und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD).
Sie geben die Identifikationsnummer der BnD im KfW-Zuschussportal ein und bestätigen die Sanierung sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen.
Nachdem Ihre Angaben erfolgreich durch die KfW geprüft wurden, überweist die KfW den Zuschuss auf Ihr Konto.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor Beginn der Baumaßnahmen stellen.
Erforderliche Unterlagen
Vor der Sanierung: "Bestätigung zum Antrag", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten
Nach der Sanierung: "Bestätigung nach Durchführung", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie das Geld zum Ende des auf die abschließende Prüfung der BnD folgenden Monats.
Vertiefende Informationen
Internetseite zur Suche eines Energieeffizienz-Experten
Internetseite der KfW: Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss
Merkblatt auf der Internetseite der KfW: Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss
Liste der technischen FAQ auf der Internetseite der KfW
Informationen zum KfW-Effizienzhaus-Standard auf der Internetseite der KfW
Rechtsgrundlage
§ 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) einschließlich zugehörige Verwaltungsvorschriften
Programmmerkblatt der KfW zum Programm Nr. 430 (Programmmerkblatt hat Richtliniencharakter)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dessen ausführliche Fassung am 10.04.2019 freigegeben.
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Bürgerdienste: Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen
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Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen
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Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen Die Anerkennung (Prädikatisierung) einer Gemeinde als Kur- oder Erholungsort verschafft dieser einen nachgewiesenen Standortvorteil.
Die Anerkennung kann eine Gemeinde für sich insgesamt oder für einzelne Ortsteile beantragen. Sie ist an strenge Anforderungen gebunden.
Gemeinden können die folgenden Artbezeichnungen erhalten:
Erholungsort
Luftkurort
Heilbad
Heilklimatischer Kurort
Kneippheilbad
Kneippkurort
Ort mit Heilquellen- oder Moor (Peloid)-Kurbetrieb
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Karlsruhe
für die Anerkennung als Erholungsort oder Luftkurort: das örtlich zuständige Regierungspräsidium
für die Anerkennung aller anderen Artbezeichnungen: das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg nach Vorbeurteilung durch das zuständige Regierungspräsidium
Hinweise
Die Anerkennung ist sowohl für die Gemeinde als auch für Unterkunfts- und Dienstleistungsanbieter mit Rechten und Pflichten verbunden. Gemeinden, die nicht Staatsbad sind, können eine eigene Gebührensatzung zur Erhebung einer Kurtaxe erlassen. Sie können die Anbieter von Unterkünften und Dienstleistungen dazu verpflichten, die Kurtaxe von den Gästen einzuziehen.
Voraussetzungen
Je nachdem, welche Artbezeichnung Sie beantragen, müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen nachweisen.
für die Artbezeichnung "Heilbad":
ein natürliches, wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes Heilmittel des Bodens (Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad)
ein Lage- und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt und regelmäßig übe rprüft wird
verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das Heilmittel anwenden
ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
für die Artbezeichnung "Heilklima tischer Kurort":
ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und dessen Eigenschaften eine Klimastation laufend überwacht
verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das He ilmittel anwenden
ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
für die Artbezeichnung "Kneippheilbad":
umfassende Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe
ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch an wendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
für die Artbezeichnung "Kneipp-Kurort":
verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und mindestens drei leistungsfähige Betriebe
ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
für die Artbezeichnung "Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb "
eine Quelle mit natürlichem Heilwasser oder natürliche Peloide (Schlämme oder Erden) als Heilmittel
zweckentsprechende und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels
direkt in der Umgebung der Kureinrichtungen befindliche Park- und Grünanlagen in angemessenem Umfang sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
für die Artbezeichnung "Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb"
ein Stollen (Höhle, Bergwe rk), dessen besondere Eigenschaften therapeutisch genutzt werden
wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eig enschaften regelmäßig überprüft werden
geeignete Einrichtungen (medizinische Einrichtung) zur Anwendung des Heilmittels
ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
für die Artbezeichnung "Luftkurort"
ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
geeignete Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels
ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
für die Artbezeichnung "Erholungsort"
eine landschaftlich bev orzugte und klimatisch günstige Lage
für die Ferienerholung geeignete Einrichtungen und einen entsprechender Ortscharakter
eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von mindestens 2,5 Tagen
Tipp: Näheres zu den Artbezeichnungen und Voraussetzungen finden Sie in den " Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen ". Diese gibt der Deutsche H eilbäderverband e.V. zusammen mit dem Deutschen Tourismusverband e.V. heraus. Sie bilden gemeinsam mit dem Kurortegesetz Baden-Württemberg die Grundlage für die Anerkennung.
Verfahrensablauf
Die Anträge müssen Sie für alle Artbezeichnungen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium stellen. Um die Einzelheiten der Antragstellung zu klären, sollten Sie zuvor Kontakt mit diesem aufnehmen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Nach Vorliegen aller Unterlagen:
bei Erholungsorten und Luftkurorten: etwa vier bis sechs Monate
bei allen anderen Prädikaten: etwa ein Jahr
Dauer für die Erstellung der Gutachten:
beim Erholungsort: üblicherweise ein Jahr
bei den übrigen Prädikaten: bis zu drei Jahren
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
Kurortegesetz Baden-Württemberg
Freigabevermerk
19.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen
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Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen
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Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen für folgende Berufe anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung:
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Krankenpflege
- Kinderkrankenpflege
- Altenpflege
- Heilerziehungspflege
- Entbindungspflege
Den angebotenen staatlich anerkannten Weiterbildungen liegt jeweils eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg zugrunde.
Ihre Weiterbildungsstätte muss vom Regierungspräsidium anerkannt sein. Nur dann dürfen Sie die Weiterbildung nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung
durchführen,
Prüfungen abhalten und
Zeugnisse ausstellen.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Karlsruhe das Regierungspräsidium, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Weiterbildungseinrichtung betreiben möchten Hinweise
Die zuständige Stelle überprüft Ihre Einrichtung regelmäßig.
Voraussetzungen
Sie müssen über genügend fachlich qualifizierte Leitungs- und Lehrkräfte verfügen.
Ihre Räume müssen groß genug sein.
Ihre Räume müssen mit den entsprechenden Lehr- und Lernmitteln ausgestattet sein.
Um berufspraktische Weiterbildungsanteile sicherzustellen, müssen Sie folgendes nachweisen:
die Kooperation
mit einem geeigneten Krankenhaus,
einem ambulanten Pflegedienst oder
einer Einrichtung der Alten- oder Behindertenhilfe und
die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
Sie müssen die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung beachten.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie im Falle der Anerkennungsfähigkeit einen Bescheid und damit die staatliche Anerkennung. Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Berufsurkunden und Weiterbildungszeugnisse der Leitungs- und Lehrkräfte in Kopie
Informationen über die Räumlichkeiten, in denen Sie die Weiterbildungsstätte einrichten möchten (z.B. Mietvertrag oder andere Planungsunterlagen)
Kooperationsverträge mit Einrichtungen, in denen die praktischen Weiterbildungsanteile stattfinden
Informationen über
Lehr- und Stundenpläne
fachliche Zuordnung der Dozentinnen, Dozenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
Art und Durchführung der erforderlichen Leistungsnachweise
Form der Kommunikation mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern vor Ort
Hinweis: Sie wollen mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes anbieten? Dann müssen Sie die Unterlagen für jede Weiterbildung getrennt vorlegen.
Kosten
für die Bearbeitung des Antrags und den abschließenden Bescheid: EUR 200,00 bis 300,00
Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen wegen der unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte für jede Weiterbildung gesondert prüfen. Daher fallen die Kosten für jedes Weiterbildungsgebiet separat an.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Landespflegegesetz (LPflG)
§ 25 Ermächtigung zur Regelung der Weiterbildung für Pflegeberufe
§ 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten
Freigabevermerk
15.01.2024; Sozialministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen
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Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen
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Zuständige Stellen
Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss für einen handwerklichen Beruf und suchen in Baden-Württemberg Arbeit? Oder möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Sie haben einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss. Neben Ihren Ausbildungsnachweisen können dabei auch Ihre im In- oder Ausland erworbenen Berufserfahrungen und sonstigen Befähigungsnachweise berücksichtigt werden.
Tipp: Wenden Sie sich zuerst an eine Erstberatungsstelle. Die Erstberatung hilft, die richtige Anerkennungsstelle für den jeweiligen Berufsabschluss zu finden und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Die Handwerkskammern bieten Ihnen auf ihren Internetseiten Informationen und Faltblätter über das Anerkennungsverfahren bei den Handwerkskammern. Zuständige Stelle
Handwerkskammer Karlsruhe die Handwerkskammern in Baden-Württemberg Hinweise
Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten.
Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten.
Voraussetzungen
Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beraten. Im Anschluss an die Beratung können Sie dort den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und dem deutschen Abschluss bestehen.
Hinweis:
: Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten.
Wenn die zuständige Stelle keine wesentlichen Unterschiede feststellt, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Ein deutsches Prüfungszertifikat erhalten Sie nicht.
Stellt die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede fest, stellt sie Ihre vorhandenen Berufsqualifikationen dar und beschreibt, welche wesentlichen Unterschiede zu einem deutschen Abschluss bestehen. Fragen Sie bei einer teilweisen Gleichwertigkeit nach Anpassungsqualifizierungen bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen für die Antragstellung zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Bringen Sie die folgende Unterlagen zur Beratung mit:
Personalausweis oder Reisepass
Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Abschlussdokumente) aus Ihrem Herkunftsland
Auflistung ihrer beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen (tabellarischer Lebenslauf) in deutscher Sprache
Hinweis: Die fremdsprachigen Unterlagen müssen Sie in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen im In- oder Ausland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzern oder Übersetzerinnen erstellen.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall. Sie müssen sie tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden.
Tipp: Über die zu erwartenden Kosten klären die Handwerkskammern Sie auf.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren innerhalb von drei Monaten abschließen. Bei nicht vollständigen Unterlagen kann das Verfahren länger dauern, weil z.B. die zuständige Stelle eine Qualifikationsanalyse durchführen muss.
Vertiefende Informationen
Nähere Informationen zur Anerkennung und die Adressen der Erstanlaufstellen finden Sie im Portal des IQ-Netzwerkes Baden-Württemberg .
Im Portal www.anerkennung-in-deutschland.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie ausführliche Informationen über das Thema.
Rechtsbehelf
Antragstellende haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2022 freigegeben.
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Karlsruher Virtueller Katalog (KVK) - Literatur suchen Der Karlsruher Virtuelle Katalog (KVK) ist ein Metakatalog für Bibliotheks- und Buchhandelskataloge weltweit. Eingegebene Suchanfragen gehen gleichzeitig an mehrere Bibliothekskataloge.
Der Katalog ermöglicht den Zugang zu
allen wichtigen Bibliothekskatalogen in Deutschland,
zahlreichen Katalogen im Ausland (z.B. Australien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA) oder
mehreren Buchhandelsdatenbanken.
Zuständige Stelle
KIT-Bibliothek [Karlsruher Institut für Technologie (KIT)] die KIT-Bibliothek am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Keine
Verfahrensablauf
Sie können im KVK jederzeit und ohne Registrierung recherchieren. Nutzen Sie den Katalog öfter, können Sie Ihre bevorzugten Auswahlkriterien als Bookmark speichern.
Für die Recherche gibt es unterschiedliche Felder zur Eingabe von Suchbegriffen. Wie viele Ergebnisse Sie erhalten, hängt von der Anzahl und Genauigkeit Ihrer Suchbegriffe ab.
Hinweis: Der Katalog unterliegt der Logik der einzelnen Datenbanken. Möglicherweise erzielen Sie mit unterschiedlichen Suchbegriffen in unterschiedlichen Datenbanken unterschiedliche Ergebnisse.
Standardmäßig sucht das System in allen Katalogen, die Sie angehakt haben.
Tipp: Beschränken Sie Ihre Suche auf bestimmte Datenbanken (z.B. 1. Suche nur in deutschen, 2. Suche nur in ausländischen Katalogen). Dies verkürzt die Antwortzeit und schont die Systemressourcen der Zielsysteme.
Sollten Sie nur an E-Ressourchen interessiert sein, nutzen Sie die Checkbox "Nur digitale Medien suchen".
Die Ergebnisse erhalten Sie in Kurztitellisten. Über Verlinkungen gelangen Sie zu den Volltitelanzeigen der einzelnen Systeme. Von dort können Sie die gewünschten Werke direkt bestellen. Sie können Fernleihebestellungen auch von Ihrer Bibliothek durchführen lassen. Sollten Sie Probleme mit der Anzeige von Volltiteln haben, nutzen Sie die Checkbox "Volltitel direkt im Zielkatalog anzeigen". Sie erhalten dann (sofern vorhanden) keine Cover-Bilder mehr vom KVK und auch die BibTip-Empfehlungen werden nicht mehr angezeigt.
Tipp: Registrierte Nutzer und Nutzerinnen der KIT-Bibliothek können die gewünschten Medien direkt über den Fernleih-KVK bestellen.
Der KVK ist eine Metasuchmaschine und vermittelt nur die Ergebnisse, die von den Zielkatalogen geliefert werden. Der KVK speichert keinerlei Daten zu Benutzern oder Benutzerinnen, Büchern, Zeitschriften oder anderen Medien. Die Betreiber des KVK können deshalb keine Wünsche bezüglich Änderungen an Buchtiteln oder ähnliches beantworten. Solche Fragen müssen immer an die Betreiber der Zielkataloge gerichtet werden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
für die Recherche: keine
Hinweis: Fernleihbestellungen sind kostenpflichtig.
Vertiefende Informationen
Karlsruher Virtueller Katalog
Rechtsbehelf
Keiner
Freigabevermerk
09.10.2023 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen
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Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Pflegefachmann und Pflegefachfrau
Hebamme
Wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle. Onlineantrag
Antrag auf staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger
Zuständige Stelle
Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen [Regierungspräsidium Stuttgart] Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Hinweise
Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen. Außerdem müssen die Kopien amtlich beglaubigt werden. Akzeptiert werden ausschließlich Beglaubigungen durch eine deutsche Gemeindeverwaltung, einen deutschen Notar oder eine deutsche Auslandsvertretung. Beglaubigungen durch eine ausländische Behörde oder andere inländische Stellen, wie zum Beispiel Krankenkassen oder Pfarrämter, können nicht akzeptiert werden.
Bis zum Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2024 erfolgt die Anerkennnung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikation im Bereich der Pflege in Baden-Württemberg weiterhin auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Voraussetzungen
Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
Persönliche Qualifikation:
Persönliche Zuverlässigkeit
Gesundheitliche Eignung
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Hinweis : Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus haben keine Bedeutung.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Automatische Anerkennung (nicht für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe)
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten (zum Beispiel der Schweiz) gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt und die Ausbildung nach dem Beitritt begonnen wurde.
Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbescheinigung)
Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.)
Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
Glaubhaftmachung, dass Sie die Berufsausübung in Baden-Württemberg anstreben. Legen Sie dazu bitte geeignete Unterlagen vor, z. B. Einstellungszusage, Arbeitsvertrag oder Interessensbekundung eines möglichen Arbeitgebers in Baden Württemberg.
Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden)
Nur bei EU Abschlüssen: EU-Konformitätsbescheinigung der Richtlinie 2005/36/EG zu beantragen bei der zuständigen Kammer im Heimatland
Folgende Unterlagen wird die zuständige Stelle im Laufe des Verfahrens anfordern:
Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland und dem Ausbildungsland
Aktuelles Führungszeugnis aus Deutschland der Belegart OB (zur Vorlage bei einer Behörde)
Aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Allgemeinmediziners, Arbeitsmediziners oder Betriebsarzts, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes)
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Sprachniveau B2) eines anerkannten Sprachinstituts (ALTE-zertifiziert)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
EUR 350,00
Bearbeitungsdauer
Reguläres Anerkennungsverfahren: maximal vier Monate
Automatisches Anerkennungsverfahren: maximal drei Monate
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Vertiefende Informationen
Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren für die Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Migrationsberatung für Erwachsene
Jugendmigrationsdienste
Netzwerk IQ Baden-Württemberg
Anerkennung in Deutschland
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
Pflegeberufegesetz )
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Krankenpflegegesetz
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Hebammengesetz
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Freigabevermerk
13.11.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen
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Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen Bestimmte nicht verschreibungspflichte und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte frei verkäufliche Arzneimittel bezeichnet.
Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet. Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe
das Regierungspräsidium, das für die Gemeinde oder Stadt Ihrer zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist
für die Sachkenntnisprüfung: die Industrie- und Handelskammern (IHK)
Hinweise
Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich im Versandhandelsregister registrieren, da jeder Versandhändler von Arzneimitteln in der Europäischen Union dazu verpflichtet ist, auf seinen Websites das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist.
Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister.
Um das Versandhandelslogo für Ihr Gewerbe zu erhalten, wenden Sie sich an das Regierungspräsidium, bei dem Sie Ihre Tätigkeit angezeigt haben.
Voraussetzungen
Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:
Abfüllen,
Abpacken,
Kennzeichnen und Lagern,
Inverkehrbringen von Arzneimitteln,
Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten
Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person
Hinweis: Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Verfahrensablauf
Den Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln können Sie formlos anzeigen. Geben Sie die Adresse der Betriebsstätte und die sachkundige Person an. Änderungen (z. B. Änderung der Adresse für den Firmensitz, Änderung der Internetadresse) zeigen Sie bitte ebenfalls rechtzeitig an.
Außerdem müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Je nach Angebot der Gemeinde erhalten Sie das Antragsformular dort oder können es im Internet herunterladen.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Erforderliche Unterlagen
Nachweise der Sachkenntnis, beispielsweise durch:
abgeschlossenes Pharmaziestudium
Approbation als Apotheker
Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist
Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
Hinweis: Können Sie diese Nachweise nicht erbringen, müssen Sie eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Sie müssen sich bei der Industrie- und Handelskammer anmelden, in deren Bezirk Ihr Beschäftigungsort oder Ihre Aus- oder Fortbildungsstätte oder Ihr Wohnort liegt.
Kosten
für die Anzeige: keine
Weitere Kosten können entstehen, z.B. für die
Gewerbeanmeldung sowie
möglicherweise notwendige Sachkenntnisprüfung vor der IHK
Bearbeitungsdauer
Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
§ 44 Arzneimittelgesetz (AMG) (Ausnahme von der Apothekenpflicht)
§ 50 Arzneimittelgesetz (AMG) (Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln/Sachkundenachweis)
§ 67 Arzneimittelgesetz (AMG) (Allgemeine Anzeigepflicht)
Verordnung über apothekenpflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV)
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
Freigabevermerk
17.10.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg
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