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Kommunale Behindertenbeauftragte
Inklusion Hausanschrift: Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europahalle/Europabad (152 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! St. Vincent. Krankh. (250 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (182 m) Tiefgarage "Am ZKM" (473 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen Ob Sie berufstätig, arbeitslos oder krank sind - im Laufe Ihres Lebens kommen verschiedene rentenrechtliche Zeiten zusammen. Die Deutsche Rentenversicherung speichert diese in Ihrem persönlichen Versicherungskonto. Sie können jederzeit die dort gespeicherten Daten einsehen. Dazu übersendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf.
Sollten die gespeicherten Daten unvollständig oder fehlerhaft sein, müssen Sie das Konto berichtigen lassen. Dazu stellen Sie einen Kontenklärungsantrag. Nur wenn das Versicherungskonto vollständig und richtig ist, kann die Höhe Ihrer späteren Rente richtig berechnet werden. Zuständige Stelle
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Karlsruhe der zuständige Rentenversicherungsträger Hinweise
Hinweis: Können Sie genaue Daten oder Nachweise nur schwer ermitteln oder sind Sie unsicher, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen? Dann lassen Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung beraten.
Voraussetzungen
Es müssen Zeiten im Rentenkonto vorhanden sein.
Verfahrensablauf
Sie können die Einsicht in Ihren Versicherungsverlauf formlos anfordern. Der zuständige Rentenversicherungsträger sendet Ihnen daraufhin den Versicherungsverlauf zu. Wenn Ihr Versicherungskonto zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig ist, erhalten Sie gleichzeitig einen Antrag auf Kontenklärung zugesandt.
Diesen Antrag können Sie auch unabhängig von einer Rentenauskunft entweder bei der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten.
Spätestens mit Ihrer ersten Renteninformation wird Ihnen ein Versicherungsverlauf zugesandt.
Wenn Sie 43 Jahre alt sind, sendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger automatisch einen weiteren Versicherungsverlauf zur Überprüfung der gespeicherten Zeiten zu. Anschließend erhalten Sie alle sechs Jahre einen Versicherungsverlauf.
Mit dem Angebot der Deutschen Rentenversicherung können Sie die Auskunft und, falls erforderlich, den Antrag auf Kontenklärung online anfordern. Hierfür müssen Sie Ihre Versicherungsnummer eingeben.
Für einen Onlinezugriff auf Ihre Daten benötigen Sie eine Signaturkarte oder einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID).
Beim Ausfüllen der Vordrucke unterstützt Sie neben den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung BW auch Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Tipp:
Halten Sie bei jedem Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger immer Ihre Versicherungsnummer bereit. Das gilt für jede Kontaktaufnahme, ob schriftlich, telefonisch oder online. Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin kann so schneller Ihre Versicherungsangelegenheit bearbeiten.
Wenn Sie bereits einen Antrag auf Rente gestellt und dabei festgestellt haben, dass Ihr Versicherungskonto noch Lücken hat, können Sie die fehlenden Unterlagen beim Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Original vorlegen. Sie können dem schriftlichen Antrag auch bestätigte Kopien der Unterlagen beifügen.
Eine Bestätigung ist bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für Rentenzwecke kostenlos.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
Um Ihr Versicherungskonto zu klären beziehungsweise zu vervollständigen, können folgende Unterlagen erforderlich sein:
Nachweise über entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Aufrechnungsbescheinigungen)
Geburtsurkunde bzw. Personalausweis / Reisepass
Geburtsurkunden der Kinder (auch bei Vätern)
Eheurkunden bei Namensänderung
Nachweise über
Ausbildungszeiten (Schule, Ausbildung, Studium)
Arbeitslosigkeit bzw. Ausbildungssuche
Krankheitszeiten
Erwerbstätigkeit im Ausland
Kosten
keine
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
§ 149 (SGB VI) Abs. 5 Versicherungskonto
Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV)
§ 7 Versendung eines Versicherungsverlaufs.
Freigabevermerk
01.12.2023 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen
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Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen
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Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen Sie
betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage, eine Deponie, ein Krankenhaus oder eine Abwasserbehandlungsanlage der Gößenklasse 5,
sind Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (zum Beispiel weil Sie Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Altbatterien zurücknehmen) oder
betreiben ein Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Altbatterien?
Unter bestimmten Bedingungen müssen Sie eine Betriebsbeauftragte für Abfälle oder einen Betriebsbeauftragten für Abfälle (Abfallbeauftragte) bestellen. Sie können auch mehrere Personen als Abfallbeauftragte bestellen. Für welche Anlagen Sie tatsächlich Abfallbeauftragte bestellen müssen, erfahren Sie in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.
Zu den Aufgaben von Abfallbeauftragten gehören unter anderem:
Kontrolle der anfallenden Abfälle von der Entstehung beziehungsweise Anlieferung bis zur Entsorgung
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen
Mitteilung von Mängeln und Erarbeitung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung
Aufklärung der Mitarbeitenden über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen
Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte
Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und geplanten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entstehung und Entsorgung von Abfällen stehen
Sie müssen Ihre Abfallbeauftragte oder Ihren Abfallbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr oder ihm
Räume, Einrichtungen und Geräte je nach Bedarf zur Verfügung stellen und
die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
Zuständige Stelle
Untere Verwaltungsbehörden
die untere Abfallbehörde Untere Abfallbehörde ist,
wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung.
ausnahmsweise das Regierungspräsidium Das Regierungspräsidium ist zuständig, wenn auf Ihrem Betriebsgelände mindestens eine der folgenden Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll:
IE-Anlage (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU) oder
Störfallanlage (Betriebsbereich im Sinne von § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Hinweise
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Abfallbeauftragten ihre Vorschläge und Hinweise direkt bei der entscheidenden Stelle vortragen können. Dafür müssen Sie in das Umweltmanagement Ihres Unternehmens eingebunden sein.
Die zuständige Stelle kann in Einzelfällen die Aufgaben der Abfallbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
Voraussetzungen
Als Abfallbeauftragte dürfen Sie nur Mitarbeitende einsetzen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Als Nachweis der Fachkunde gelten
eine einschlägige Ausbildung (Studium, Fachschul- oder Berufsausbildung, Qualifikation als Meister),
eine einjährige praktische Tätigkeit, bei der das erforderliche Wissen über den Betrieb sowie die Vermeidung und Bewirtschaftung der Abfälle gewonnen wurde und
die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang, bei dem die erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden.
Verfahrensablauf
Zunächst müssen Sie den Betriebs- oder Personalrat über die bevorstehende Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten und die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben informieren.
Sie müssen die Abfallbeauftragte oder den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen und das der zuständigen Behörde anzeigen. In der Bestellung müssen Sie die Aufgaben des Abfallbeauftragten genau beschreiben.
Mögliche Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Abfallbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde ebenfalls mitteilen.
Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Abfallbeauftragten regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Fristen
Bestellung, Mitteilung von Änderungen oder Abberufung: möglichst schnell
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
genehmigungsbedürftige Anlage
Rechtsbehelf
Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (z.B. bei einem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Abfallbeauftragten oder eines Abfallbeauftragten), wird die Behörde Ihnen die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden. Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen. Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können.
Rechtsgrundlage
§ 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Besitzerpflichten nach Rücknahme)
§ 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
§ 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Außerdem finden die Vorschriften für den Immissionsschutzbeauftragten auch Anwendung bei den Abfallbeauftragten. Daher beachten Sie auch:
§ 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Begriffsbestimmungen)
§ 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung)
§§ 53 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Bestellung und Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz)
Freigabevermerk
09.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg
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Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:
Firmen,
Behörden oder
Vereine.
Kfz-Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie
nicht für Fahrten über 25 km/h gebraucht werden und entweder
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mitgeführt,
in Form von Wohn- und Packwägen im Schaustellergewerbe oder
als fahrbare Baubuden gebraucht werden.
Darüber hinaus ohne Geschwindigkeitsbegrenzung von der Zulassungspflicht befreit sind:
Arbeitsmaschinen,
Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboote,
Anhänger der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes,
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen und
Sitzkarren, die hinter einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte werden.
Zuständige Stelle
Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Hinweise
Voraussetzungen
Der Anhänger muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Anhänger
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Zahlungsrückständen über EUR 30,00: keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben
Zahlungsrückstände unter EUR 30,00: Zulassung im Ermessen der örtlich zuständigen Behörde
Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Aktueller Verfahrensablauf:
Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
für Privatpersonen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass
für juristische Personen/Unternehmen:
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug
Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern vorhanden, ansonsten Ausfertigung beantragen),
Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder
Einzelgenehmigung über den Anhänger im Original,
Bericht über die erfolgreich durchgeführte und gültige Hauptuntersuchung,
elektronische Versicherungsbestätigung
Kosten
Für die Zulassung eines Anhängers werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Bearbeitungsdauer
Je nach Zulassungsstelle unterschiedlich.
Vertiefende Informationen
Informationen zur Zulassung eines Anhängers auf der Internetseite des Straßenverkehrsamts
Informationen zum Online-Verfahren auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums
Rechtsgrundlage
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung)
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Bürgerdienste: Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
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Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
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Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.
Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet. Onlineantrag
Quick-Check starten
Formulare und weitere Angebote
Antrag auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland
Das Formular wird ausgefüllt zur persönlichen Vorsprache mitgebracht.
Der Antrag wird erst bei Abgabe vor dem Sachbearbeiter unterschrieben. Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Einbürgerungstest
Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
Kombiformular: Anlagen zum Einbürgerungsantrag
Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus
Bekenntnis- und Loyalitätserklärung
Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren
Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft
Erklärung der Ehegatten oder Lebenspartner mit deutscher Staatsangehörigkeit
Arbeits- und Verdienstbescheinigung
Mietbescheinigung
Kombiformular: Merkblätter 1 bis 6 zur Einbürgerung
M e r k b l a t t - 1 für Deutsche palästinensischer Herkunft
M e r k b l a t t - 2 Einbürgerungsverfahren Einbürgerungstest
M e r k b l a t t - 3 für Mehrstaater
M e r k b l a t t - 4 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
M e r k b l a t t - 5 Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
M e r k b l a t t - 6 Einbürgerung nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951
Staatsangehörigkeitsbehörde - Infoblatt Datenschutz: Einbürgerung
Zuständige Stelle
Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt
Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende) . Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen.
Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu.
Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet , das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung .
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.
Verfahrensablauf
Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
das Landesamt für Verfassungsschutz
die Polizei
das Sozialamt
die Bundesagentur für Arbeit und
weitere Stellen.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.
Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
Nachweise zum Personenstand
Lichtbild
Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge
Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten.
Kosten
pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00
Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können entstehen durch
die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und
die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Vertiefende Informationen
Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können
Rechtsbehelf
Die Ablehnung einer Einbürgerung erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid).
Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf).
Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
§ 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
§ 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
§ 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)
§ 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs)
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)
Freigabevermerk
13.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
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E-Lastenräder - Förderung beantragen Gefördert wird der Kauf oder das Leasing bestimmter Elektrolastenräder und Anhänger.
Sie kaufen oder leasen ein neues Elektrolastenrad der EG -Fahrzeugklassen L1e bis L5e oder ein Elektrolastenrad mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h für den Waren-, Material- oder Personentransport oder einen neuen Elektrolastenanhänger für Fahrräder
Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der Anschaffungskosten richtet. Die Förderung beträgt 25 % der förderfähigen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2.500 €
Gefördert werden nur die Ausgaben für das Standardmodell.
Sie bestellen, kaufen oder leasen das Elektrolastenrad oder den Elektrolastenanhänger erst, wenn Sie den Antrag auf Förderung gestellt haben. Onlineantrag
Onlineantrag E-Lastenrad-Förderung
Zuständige Stelle
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank L-Bank Baden-Württemberg Hinweise
Sie können maximal eine Förderung für 100 Elektrolastenräder bekommen.
Voraussetzungen
Sie sind Unternehmen, Freiberufler, juristische Person des privaten Rechts, gemeinnützige Organisationen oder Kommunen mit dem Sitz in Baden-Württemberg.
Sie nutzen das Elektrolastenrad für den gewerblichen, gemeinnützigen, gemeinschaftlichen oder kommunalen Einsatz in Baden-Württemberg.
Die Räder müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (maximal 3 Jahre) in Baden-Württemberg im Einsatz sein.
Elektrolastenräder sind serienmäßig konzipierte Räder mit festen Transportmöglichkeiten (Box, Pritsche).
Keine E-Lastenräder sind z.B. serienmäßige Pedelecs mit angebauten Satteltaschen.
Elektrolastenräder, die ausschließlich privat genutzt werden, werden nicht gefördert.
Verfahrensablauf
Für jedes Fahrzeug müssen Sie einen eigenen Antrag ausfüllen.
Die Förderung können Sie online auf der Seite der L-Bank beantragen.
Ihr Antrag wird daraufhin von der L-Bank geprüft und Sie erhalten bei Bewilligung den Bescheid.
Leasing
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides können Sie die Hälfte der bewilligten Zuwendung erhalten. Nutzen Sie das online bereitgestellte Mittelanforderungsformular und schicken Sie es zusammen mit dem Leasingvertrag an die E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de .
Nach Ablauf der Leasingvertragslaufzeit, spätestens nach drei Jahren, müssen Sie den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Zahlungsnachweisen an die L-Bank schicken. Nutzen Sie dafür das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erhalten Sie die restliche Förderung ausbezahlt.
Kauf
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises sowie des Kaufvertrages und des Zahlungsnachweises für das geförderte Elektrolastenrad. Hierfür ist das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de einzureichen.
De-Minimis
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Fügen Sie jedem Antrag die online bereitgestellte De-minimis-Erklärung bei.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Kauf- oder Leasingvertrag
Kosten
Kostenlos
Bearbeitungsdauer
Mindestens zwei Wochen
Vertiefende Informationen
Förderung von Elektromobilität in Baden-Württemberg
Elektrolastenradförderung auf den Seiten der L-Bank
Rechtsbehelf
Widerspruch
Freigabevermerk
16.06.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
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Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Sie können
sich informieren, was im Land Baden-Württemberg getan wird,
Impulse für eigene Ideen bekommen und
nach Referentinnen und Referenten für Fortbildungen, Vorträge und Informationsveranstaltungen recherchieren.
Die eingerichtete Datenbank befindet sich im permanenten Aufbau und lebt von ihrer Vielfalt. Sollten Sie ein Projekt oder sich als Referent dort bewerben wollen, tragen Sie sich ein. Finden Sie keine passende Referentin oder keinen passenden Referenten oder haben Sie weitere Fragen, kontaktieren Sie die zuständige Stelle telefonisch.
Die Datenbank ist ein Projekt des Kompetenzzentrums gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) und der Gemeinsamen Zentralstelle Kommunalen Kriminalprävention (GeZ KKP). Zuständige Stelle
Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) [Landeskriminalamt Baden-Württemberg] Das Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex). Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie suchen Informationen oder möchten ein Projekt im entsprechenden Themenbereich bewerben oder sich als Referentin oder Referent zur Verfügung stellen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich als Referentin/Referent oder Ihr Projekt eintragen möchten:
Registrieren Sie sich auf www.praeventionsdatenbank-bw.de
Anschließend schaltet Sie die zuständige Stelle frei. Sie erhalten eine entsprechende Nachricht.
Sie können eintragen, wofür Sie werben wollen.
Dieser Eintrag wird geprüft um ihn dann zu veröffentlichen. Sie erhalten dann eine entsprechende Nachricht
Sie können jederzeit die Löschung Ihrer Daten per Mail an: konex@im.bwl.de veranlassen.
Fristen
nn
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Nutzung der Datenbank und Registrierung: Keine
Bei der Buchung von Referentinnen oder Referenten können Kosten entstehen.Informieren Sie sich bei der/dem jeweiligen Referentin/Referenten.
Bearbeitungsdauer
Freischaltung der Registrierung: 5 Werktagen
Freischaltung Ihres Beitrags: 10 Werktagen
Rechtsbehelf
Keiner
Freigabevermerk
07.07.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
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Telefon: 0721 94484-0 E-Mail: KARLSRUHE.VPI.VD.BAB@polizei.bwl.de Fax: 0721 94484-450 Internet:
Hausanschrift: Alte Karlsruher Straße 31, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Untermühlstraße (255 m) Linien: S4, S5, S51, Tram 1, 2, 5, NL 2 LIVE! Karlsruhe-Durlach (397 m) Linien: IRE1, RE45, RE73, MEX17a, S3, S31, S32, S4, S5, S51, Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (744 m) Scheck-In-Center (1340 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg Beschreibung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus. Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für
Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.
Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren. Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung . Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss .
Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision
beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: (07 61) 70 80-3 15 Fax: (07 61) 70 80-36 Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: " safe-prod-1500989414880-016518227 " De-Mail: lag-bw-kammern-freiburg@egvp.de-mail.de Internet:
Hausanschrift: Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Prozesskostenhilfe - Hinweisblatt
Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg
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