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Bürgerdienste: Beratung und sonstige Hilfen Rechtsverkehr Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Beratung und sonstige Hilfen Rechtsverkehr Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Beratung und sonstige Hilfen Rechtsverkehr Kontakt / Öffnungszeiten Internet: Kommunale Behindertenbeauftragte Inklusion Hausanschrift: Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europahalle/Europabad (152 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! St. Vincent. Krankh. (250 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (182 m) Tiefgarage "Am ZKM" (473 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6040355
Bürgerdienste: Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen Ob Sie berufstätig, arbeitslos oder krank sind - im Laufe Ihres Lebens kommen verschiedene rentenrechtliche Zeiten zusammen. Die Deutsche Rentenversicherung speichert diese in Ihrem persönlichen Versicherungskonto. Sie können jederzeit die dort gespeicherten Daten einsehen. Dazu übersendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf. Sollten die gespeicherten Daten unvollständig oder fehlerhaft sein, müssen Sie das Konto berichtigen lassen. Dazu stellen Sie einen Kontenklärungsantrag. Nur wenn das Versicherungskonto vollständig und richtig ist, kann die Höhe Ihrer späteren Rente richtig berechnet werden. Zuständige Stelle Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Karlsruhe der zuständige Rentenversicherungsträger Hinweise Hinweis: Können Sie genaue Daten oder Nachweise nur schwer ermitteln oder sind Sie unsicher, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen? Dann lassen Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung beraten. Voraussetzungen Es müssen Zeiten im Rentenkonto vorhanden sein. Verfahrensablauf Sie können die Einsicht in Ihren Versicherungsverlauf formlos anfordern. Der zuständige Rentenversicherungsträger sendet Ihnen daraufhin den Versicherungsverlauf zu. Wenn Ihr Versicherungskonto zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig ist, erhalten Sie gleichzeitig einen Antrag auf Kontenklärung zugesandt. Diesen Antrag können Sie auch unabhängig von einer Rentenauskunft entweder bei der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten. Spätestens mit Ihrer ersten Renteninformation wird Ihnen ein Versicherungsverlauf zugesandt. Wenn Sie 43 Jahre alt sind, sendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger automatisch einen weiteren Versicherungsverlauf zur Überprüfung der gespeicherten Zeiten zu. Anschließend erhalten Sie alle sechs Jahre einen Versicherungsverlauf. Mit dem Angebot der Deutschen Rentenversicherung können Sie die Auskunft und, falls erforderlich, den Antrag auf Kontenklärung online anfordern. Hierfür müssen Sie Ihre Versicherungsnummer eingeben. Für einen Onlinezugriff auf Ihre Daten benötigen Sie eine Signaturkarte oder einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID). Beim Ausfüllen der Vordrucke unterstützt Sie neben den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung BW auch Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Tipp: Halten Sie bei jedem Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger immer Ihre Versicherungsnummer bereit. Das gilt für jede Kontaktaufnahme, ob schriftlich, telefonisch oder online. Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin kann so schneller Ihre Versicherungsangelegenheit bearbeiten. Wenn Sie bereits einen Antrag auf Rente gestellt und dabei festgestellt haben, dass Ihr Versicherungskonto noch Lücken hat, können Sie die fehlenden Unterlagen beim Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Original vorlegen. Sie können dem schriftlichen Antrag auch bestätigte Kopien der Unterlagen beifügen. Eine Bestätigung ist bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für Rentenzwecke kostenlos. Fristen - Erforderliche Unterlagen Um Ihr Versicherungskonto zu klären beziehungsweise zu vervollständigen, können folgende Unterlagen erforderlich sein: Nachweise über entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Aufrechnungsbescheinigungen) Geburtsurkunde bzw. Personalausweis / Reisepass Geburtsurkunden der Kinder (auch bei Vätern) Eheurkunden bei Namensänderung Nachweise über Ausbildungszeiten (Schule, Ausbildung, Studium) Arbeitslosigkeit bzw. Ausbildungssuche Krankheitszeiten Erwerbstätigkeit im Ausland Kosten keine Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) § 149 (SGB VI) Abs. 5 Versicherungskonto Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) § 7 Versendung eines Versicherungsverlaufs. Freigabevermerk 01.12.2023 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=85
Bürgerdienste: Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage, eine Deponie, ein Krankenhaus oder eine Abwasserbehandlungsanlage der Gößenklasse 5, sind Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (zum Beispiel weil Sie Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Altbatterien zurücknehmen) oder betreiben ein Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Altbatterien? Unter bestimmten Bedingungen müssen Sie eine Betriebsbeauftragte für Abfälle oder einen Betriebsbeauftragten für Abfälle (Abfallbeauftragte) bestellen. Sie können auch mehrere Personen als Abfallbeauftragte bestellen. Für welche Anlagen Sie tatsächlich Abfallbeauftragte bestellen müssen, erfahren Sie in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall. Zu den Aufgaben von Abfallbeauftragten gehören unter anderem: Kontrolle der anfallenden Abfälle von der Entstehung beziehungsweise Anlieferung bis zur Entsorgung Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen Mitteilung von Mängeln und Erarbeitung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung Aufklärung der Mitarbeitenden über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und geplanten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entstehung und Entsorgung von Abfällen stehen Sie müssen Ihre Abfallbeauftragte oder Ihren Abfallbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr oder ihm Räume, Einrichtungen und Geräte je nach Bedarf zur Verfügung stellen und die Teilnahme an Schulungen ermöglichen. Zuständige Stelle Untere Verwaltungsbehörden die untere Abfallbehörde Untere Abfallbehörde ist, wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung. ausnahmsweise das Regierungspräsidium Das Regierungspräsidium ist zuständig, wenn auf Ihrem Betriebsgelände mindestens eine der folgenden Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll: IE-Anlage (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU) oder Störfallanlage (Betriebsbereich im Sinne von § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz) Hinweise Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Abfallbeauftragten ihre Vorschläge und Hinweise direkt bei der entscheidenden Stelle vortragen können. Dafür müssen Sie in das Umweltmanagement Ihres Unternehmens eingebunden sein. Die zuständige Stelle kann in Einzelfällen die Aufgaben der Abfallbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzungen Als Abfallbeauftragte dürfen Sie nur Mitarbeitende einsetzen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Als Nachweis der Fachkunde gelten eine einschlägige Ausbildung (Studium, Fachschul- oder Berufsausbildung, Qualifikation als Meister), eine einjährige praktische Tätigkeit, bei der das erforderliche Wissen über den Betrieb sowie die Vermeidung und Bewirtschaftung der Abfälle gewonnen wurde und die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang, bei dem die erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden. Verfahrensablauf Zunächst müssen Sie den Betriebs- oder Personalrat über die bevorstehende Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten und die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben informieren. Sie müssen die Abfallbeauftragte oder den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen und das der zuständigen Behörde anzeigen. In der Bestellung müssen Sie die Aufgaben des Abfallbeauftragten genau beschreiben. Mögliche Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Abfallbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde ebenfalls mitteilen. Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Abfallbeauftragten regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Fristen Bestellung, Mitteilung von Änderungen oder Abberufung: möglichst schnell Erforderliche Unterlagen keine Kosten keine Vertiefende Informationen genehmigungsbedürftige Anlage Rechtsbehelf Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (z.B. bei einem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Abfallbeauftragten oder eines Abfallbeauftragten), wird die Behörde Ihnen die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden. Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen. Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können. Rechtsgrundlage § 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Besitzerpflichten nach Rücknahme) § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall) § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Außerdem finden die Vorschriften für den Immissionsschutzbeauftragten auch Anwendung bei den Abfallbeauftragten. Daher beachten Sie auch: § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Begriffsbestimmungen) § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung) §§ 53 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Bestellung und Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz) Freigabevermerk 09.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=489
Bürgerdienste: Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf: Firmen, Behörden oder Vereine. Kfz-Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie nicht für Fahrten über 25 km/h gebraucht werden und entweder für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mitgeführt, in Form von Wohn- und Packwägen im Schaustellergewerbe oder als fahrbare Baubuden gebraucht werden. Darüber hinaus ohne Geschwindigkeitsbegrenzung von der Zulassungspflicht befreit sind: Arbeitsmaschinen, Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboote, Anhänger der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen und Sitzkarren, die hinter einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte werden. Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Hinweise Voraussetzungen Der Anhänger muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Anhänger Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Zahlungsrückständen über EUR 30,00: keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben Zahlungsrückstände unter EUR 30,00: Zulassung im Ermessen der örtlich zuständigen Behörde Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. Verfahrensablauf Aktueller Verfahrensablauf: Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle Fristen keine Erforderliche Unterlagen für Privatpersonen: gültiger Personalausweis oder Reisepass für juristische Personen/Unternehmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern vorhanden, ansonsten Ausfertigung beantragen), Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder Einzelgenehmigung über den Anhänger im Original, Bericht über die erfolgreich durchgeführte und gültige Hauptuntersuchung, elektronische Versicherungsbestätigung Kosten Für die Zulassung eines Anhängers werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Bearbeitungsdauer Je nach Zulassungsstelle unterschiedlich. Vertiefende Informationen Informationen zur Zulassung eines Anhängers auf der Internetseite des Straßenverkehrsamts Informationen zum Online-Verfahren auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums Rechtsgrundlage § 3 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung) nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002523
Bürgerdienste: Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen. Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet. Onlineantrag Quick-Check starten Formulare und weitere Angebote Antrag auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland Das Formular wird ausgefüllt zur persönlichen Vorsprache mitgebracht. Der Antrag wird erst bei Abgabe vor dem Sachbearbeiter unterschrieben. Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Einbürgerungstest Infoblatt zum Einbürgerungsverfahren: Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse Kombiformular: Anlagen zum Einbürgerungsantrag Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus Bekenntnis- und Loyalitätserklärung Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft Erklärung der Ehegatten oder Lebenspartner mit deutscher Staatsangehörigkeit Arbeits- und Verdienstbescheinigung Mietbescheinigung Kombiformular: Merkblätter 1 bis 6 zur Einbürgerung M e r k b l a t t - 1 für Deutsche palästinensischer Herkunft M e r k b l a t t - 2 Einbürgerungsverfahren Einbürgerungstest M e r k b l a t t - 3 für Mehrstaater M e r k b l a t t - 4 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit M e r k b l a t t - 5 Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse M e r k b l a t t - 6 Einbürgerung nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951 Staatsangehörigkeitsbehörde - Infoblatt Datenschutz: Einbürgerung Zuständige Stelle Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerungsbehörde Einbürgerungsbehörde ist, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt Hinweise Keine Voraussetzungen Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein. Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei einen Anspruch auf öffentliche Mittel zu haben (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende) . Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen. Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise die Mehrstaatigkeit zu. Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben. Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen. Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet , das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung . Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben. Verfahrensablauf Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab. Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz die Polizei das Sozialamt die Bundesagentur für Arbeit und weitere Stellen. Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches) Nachweise zum Personenstand Lichtbild Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten. Kosten pro eingebürgerter Person: EUR 255,00 bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00 Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr. Zusätzliche Kosten können entstehen durch die Vorlage von Personenstandsurkunden oder für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Vertiefende Informationen Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können Rechtsbehelf Die Ablehnung einer Einbürgerung erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid). Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf). Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können. Rechtsgrundlage Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder) § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe) § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit) § 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs) Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV) Freigabevermerk 13.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=258
Bürgerdienste: E-Lastenräder - Förderung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen E-Lastenräder - Förderung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen E-Lastenräder - Förderung beantragen Gefördert wird der Kauf oder das Leasing bestimmter Elektrolastenräder und Anhänger. Sie kaufen oder leasen ein neues Elektrolastenrad der EG -Fahrzeugklassen L1e bis L5e oder ein Elektrolastenrad mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h für den Waren-, Material- oder Personentransport oder einen neuen Elektrolastenanhänger für Fahrräder Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der Anschaffungskosten richtet. Die Förderung beträgt 25 % der förderfähigen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2.500 € Gefördert werden nur die Ausgaben für das Standardmodell. Sie bestellen, kaufen oder leasen das Elektrolastenrad oder den Elektrolastenanhänger erst, wenn Sie den Antrag auf Förderung gestellt haben. Onlineantrag Onlineantrag E-Lastenrad-Förderung Zuständige Stelle Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank L-Bank Baden-Württemberg Hinweise Sie können maximal eine Förderung für 100 Elektrolastenräder bekommen. Voraussetzungen Sie sind Unternehmen, Freiberufler, juristische Person des privaten Rechts, gemeinnützige Organisationen oder Kommunen mit dem Sitz in Baden-Württemberg. Sie nutzen das Elektrolastenrad für den gewerblichen, gemeinnützigen, gemeinschaftlichen oder kommunalen Einsatz in Baden-Württemberg. Die Räder müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (maximal 3 Jahre) in Baden-Württemberg im Einsatz sein. Elektrolastenräder sind serienmäßig konzipierte Räder mit festen Transportmöglichkeiten (Box, Pritsche). Keine E-Lastenräder sind z.B. serienmäßige Pedelecs mit angebauten Satteltaschen. Elektrolastenräder, die ausschließlich privat genutzt werden, werden nicht gefördert. Verfahrensablauf Für jedes Fahrzeug müssen Sie einen eigenen Antrag ausfüllen. Die Förderung können Sie online auf der Seite der L-Bank beantragen. Ihr Antrag wird daraufhin von der L-Bank geprüft und Sie erhalten bei Bewilligung den Bescheid. Leasing Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides können Sie die Hälfte der bewilligten Zuwendung erhalten. Nutzen Sie das online bereitgestellte Mittelanforderungsformular und schicken Sie es zusammen mit dem Leasingvertrag an die E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de . Nach Ablauf der Leasingvertragslaufzeit, spätestens nach drei Jahren, müssen Sie den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Zahlungsnachweisen an die L-Bank schicken. Nutzen Sie dafür das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erhalten Sie die restliche Förderung ausbezahlt. Kauf Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises sowie des Kaufvertrages und des Zahlungsnachweises für das geförderte Elektrolastenrad. Hierfür ist das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de einzureichen. De-Minimis Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Fügen Sie jedem Antrag die online bereitgestellte De-minimis-Erklärung bei. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Kauf- oder Leasingvertrag Kosten Kostenlos Bearbeitungsdauer Mindestens zwei Wochen Vertiefende Informationen Förderung von Elektromobilität in Baden-Württemberg Elektrolastenradförderung auf den Seiten der L-Bank Rechtsbehelf Widerspruch Freigabevermerk 16.06.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6001087
Bürgerdienste: Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Sie können sich informieren, was im Land Baden-Württemberg getan wird, Impulse für eigene Ideen bekommen und nach Referentinnen und Referenten für Fortbildungen, Vorträge und Informationsveranstaltungen recherchieren. Die eingerichtete Datenbank befindet sich im permanenten Aufbau und lebt von ihrer Vielfalt. Sollten Sie ein Projekt oder sich als Referent dort bewerben wollen, tragen Sie sich ein. Finden Sie keine passende Referentin oder keinen passenden Referenten oder haben Sie weitere Fragen, kontaktieren Sie die zuständige Stelle telefonisch. Die Datenbank ist ein Projekt des Kompetenzzentrums gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) und der Gemeinsamen Zentralstelle Kommunalen Kriminalprävention (GeZ KKP). Zuständige Stelle Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) [Landeskriminalamt Baden-Württemberg] Das Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex). Hinweise Keine Voraussetzungen Sie suchen Informationen oder möchten ein Projekt im entsprechenden Themenbereich bewerben oder sich als Referentin oder Referent zur Verfügung stellen. Verfahrensablauf Wenn Sie sich als Referentin/Referent oder Ihr Projekt eintragen möchten: Registrieren Sie sich auf www.praeventionsdatenbank-bw.de Anschließend schaltet Sie die zuständige Stelle frei. Sie erhalten eine entsprechende Nachricht. Sie können eintragen, wofür Sie werben wollen. Dieser Eintrag wird geprüft um ihn dann zu veröffentlichen. Sie erhalten dann eine entsprechende Nachricht Sie können jederzeit die Löschung Ihrer Daten per Mail an: konex@im.bwl.de veranlassen. Fristen nn Erforderliche Unterlagen Keine Kosten Nutzung der Datenbank und Registrierung: Keine Bei der Buchung von Referentinnen oder Referenten können Kosten entstehen.Informieren Sie sich bei der/dem jeweiligen Referentin/Referenten. Bearbeitungsdauer Freischaltung der Registrierung: 5 Werktagen Freischaltung Ihres Beitrags: 10 Werktagen Rechtsbehelf Keiner Freigabevermerk 07.07.2023 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6001537
Bürgerdienste: Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721 94484-0 E-Mail: KARLSRUHE.VPI.VD.BAB@polizei.bwl.de Fax: 0721 94484-450 Internet: Hausanschrift: Alte Karlsruher Straße 31, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Untermühlstraße (255 m) Linien: S4, S5, S51, Tram 1, 2, 5, NL 2 LIVE! Karlsruhe-Durlach (397 m) Linien: IRE1, RE45, RE73, MEX17a, S3, S31, S32, S4, S5, S51, Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (744 m) Scheck-In-Center (1340 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Onlinewache - Polizei Baden-Württemberg Leistungen Anzeige - Strafanzeige erstatten nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6004938
Bürgerdienste: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 07121/2417-0 E-Mail: REU-Posteingang@bamf.bund.de Fax: Fax. 07121/2417-199 Internet: Hausanschrift: Arbachtalstr. 6, 72800 Eningen unter Achalm Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Forschungseinrichtung - Antrag auf Anerkennung einschließlich der allgemeinen Kostenübernahmeerklärung für (überwiegend) privat finanzierte Einrichtungen Leistungen Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6015306
Bürgerdienste: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg Beschreibung Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus. Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren. Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung . Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss . Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: (07 61) 70 80-3 15 Fax: (07 61) 70 80-36 Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: " safe-prod-1500989414880-016518227 " De-Mail: lag-bw-kammern-freiburg@egvp.de-mail.de Internet: Hausanschrift: Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Prozesskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe - Hinweisblatt Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg Leistungen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen Urteil anfordern nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6013810