Sprung zur Navigation. Sprung zum Inhalt. Sprung zur Navigationdieser Seite

Karlsruhe: Impressum

Die Suchmaschine

 

Nur 'Bürgerdienste' (Auswahl aufheben)
Bürgerdienste: Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen Der Träger einer Kindertageseinrichtung benötigt für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis. Sie stellt eine Mindestqualität der Rahmenbedingungen sicher. Auch Vereine oder Elterninitiativen können eine Kindertageseinrichtung betreiben. Formulare und weitere Angebote Tagesbetreuung für Kinder Zur Vereinfachung der Bearbeitung finden Sie Antragsvordrucke und Verordnungen nach Aufgabengebieten geordnet. Zuständige Stelle Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Hinweise Sie können sich schon während der Planung vom Landesjugendamt beraten lassen. Betreiben Sie eine Einrichtung ohne erforderliche Erlaubnis, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Voraussetzungen Das Wohl der Kinder in der Einrichtung ist gewährleistet. Sie können die räumlichen, fachlichen, konzeptionellen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sicherstellen. Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII“. Verfahrensablauf Sie müssen die Betriebserlaubnis schriftlich beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Internet. Beteiligen Sie rechtzeitig vorher folgende Stellen: Gesundheitsamt Veterinäramt Baurechtsbehörde Brandschutzbehörde Unfallkasse Im Antragsformular müssen Sie bestätigen, dass Sie die Vorgaben dieser Stellen einhalten. In der Betriebserlaubnis sind festgelegt und beschrieben: die Angebotsformen die Zahl und das Alter der zu betreuenden Kinder das notwendige Personal sonstige Rahmenbedingungen Die Betriebserlaubnis kann die zuständige Stelle mit Auflagen versehen. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Antragsformular mit Gruppenblättern Pädagogische Konzeption der Einrichtung Aktueller Grundrissplan mit Nutzflächenberechnung bei Neuantrag bzw. Erweiterung des Angebots für Kinder unter 3 Jahren zusätzlich: Baugenehmigung Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung bei Doppelfunktion (Einrichtungsleitung und Trägerschaft) Weitere Informationen finden Sie im Antragsformular. Kosten keine Bearbeitungsdauer wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen: bei Änderung der Angebotsform: acht Wochen bei Neuanträgen: mindestens drei Monate vor Eröffnung Vertiefende Informationen Broschüre "Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII" Arbeitshilfe "Angebotsformen der Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg" Rechtsgrundlage § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) § 104 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Bußgeldvorschriften) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales hat dessen ausführliche Fassung am 27.09.2018 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=2260
Bürgerdienste: Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen Sie können Beratungshilfe erhalten, wenn Sie nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren haben. Die Beratungshilfe unterstützt Sie darin, Ihre Rechte wahrnehmen zu können. Gegen eine geringe Eigenbeteiligung erhalten Menschen mit niedrigem Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Die Beratungshilfe erhalten Sie in Angelegenheiten des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietrecht, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Familiensachen) und in Angelegenheiten, für die Arbeitsgerichte zuständig sind des Verwaltungsrechts (z.B. Wohngeld, Bausachen, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht) des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzung) des Sozialrechts (z.B. Renten- und Versorgungsangelegenheiten oder Fragen zur Arbeitslosenversicherung) des Steuerrechts In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts erhalten Sie eine Beratung, aber keine rechtliche Vertretung. Formulare und weitere Angebote Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren - Antrag und Ausfüllhinweise Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren - Vergütungsantrag Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben Sind bei kleineren Gerichten keine Rechtsantragstellen eingerichtet, nehmen die Geschäftsstellen die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahr. Bei einigen Amtsgerichten in Baden-Württemberg gibt es auch anwaltliche Beratungsstellen . Diese bieten regelmäßig Sprechstunden mit einer anwaltlichen Beratung an. Erkundigen Sie sich bei der Rechtsantragstelle, ob dies für Sie in Betracht kommt. Hinweise Beratungshilfe erhalten Sie nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Voraussetzungen Voraussetzungen sind: Sie benötigen Hilfe, um Ihre Rechte wahrnehmen zu können. Die Beratungshilfe dient der rechtlichen Beratung, nicht dem Ausgleich von Sprach-, Lese- oder Schreibdefiziten oder der allgemeinen Lebenshilfe. Sie können die erforderlichen Mittel wegen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen. Ihr Einkommen, welches Sie einsetzen müssen, übersteigt das Existenzminimum nicht oder nur unwesentlich. Es stehen Ihnen keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung. Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtschutzversicherung haben und ob diese die Kosten übernehmen muss anderweitig eine kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch nehmen können, beispielsweise als Mitglied eines Mietervereins. Sozial- und Verwaltungsbehörden beraten häufig kostenlos, besonders im Vorfeld eines dort zu stellenden Antrags. Sie wahren Ihre Rechte nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie sich nicht wie eine Person verhalten, die die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten würde. Sie erhalten keine Beratungshilfe, wenn wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten folgende Personen die Kosten übernehmen müssen: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihre Eltern oder ein Elternteil Verfahrensablauf Um Beratungshilfe zu erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können die Beratungshilfe bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts beantragen. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin der Rechtsantragstelle berät Sie, wenn Ihr Anliegen direkt erledigt werden kann, beispielsweise durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung. Sonst prüft die Rechtsantragsstelle, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und stellt Ihnen einen Beratungshilfeschein aus. Damit können Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl beraten lassen. Der Beratungshilfeschein ermöglicht Ihnen nur eine anwaltliche Beratung. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin können Sie nur beanspruchen, wenn sie notwendig ist, um Ihre Rechte zu wahren. Stellen Sie den Antrag schriftlich, müssen Sie auf einem dafür vorgesehenen Formular Angaben machen zur Person, zu den Einkommensverhältnissen, zum Vermögen und zu den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, zu den Unterhaltsleistungen für gesetzliche Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung oder hoher Zahlungsverpflichtungen). Sie können stattdessen auch direkt einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen. Dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Sie müssen versichern, dass Ihnen in derselben Angelegenheit bisher weder Beratungshilfe gewährt noch durch das Amtsgericht versagt wurde. Der Anwalt oder die Anwältin reicht den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich bei Gericht ein. Alternativ können Sie auch eine anwaltliche Beratungsstelle aufsuchen. Diese sind bei einigen Amtsgerichten in Baden-Württemberg eingerichtet und werden von örtlichen Anwaltsvereinen unterhalten . Die Beratungsstellen sind mit Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen besetzt. Das Gericht stellt nur die Räume zur Verfügung. Dort erhalten Sie in der Regel eine Kurzberatung. Beachten Sie, dass nicht alle Gerichte eine anwaltliche Beratungsstelle haben. Erkundigen Sie sich bei der Rechtsantragstelle vor Ort, ob dies für Sie in Betracht kommt. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Reisepass oder Personalausweis Einkommensnachweis oder Steuerbescheid Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt) sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte Kosten Beratung und Ausstellung des Beratungshilfescheins durch die Rechtsantragstelle: kostenlos Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin: einmalig EUR 15,00 Rechtsbehelf Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen oder wird die Bewilligung von Beratungshilfe wieder aufgehoben, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Rechtsgrundlage Beratungshilfegesetz : § 1 Voraussetzungen § 2 Beratung und Vertretung § 3 Gewährung von Beratungshilfe § 4 Entscheidung über Antrag § 7 Pflichten des Rechtsuchenden § 8 Gebühr des Rechtsanwalts Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Freigabevermerk 01.10.2023; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=270
Bürgerdienste: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Onlineantrag Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige Zuständige Stelle Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt Für die Erklärung der von Ihnen selbst berechneten Ausgleichsabgabe (Selbstveranlagung): die für Ihren Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe: das Integrationsamt Hinweise Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung, die auf der Rechnung gesondert bestätigt wird, können Sie an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe absetzen. Voraussetzungen Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen: Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben. Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen. Verfahrensablauf Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen , die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle) die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderte Menschen, Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie sonstige anrechnungsfähige Personen Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen) der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter. Fristen Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen, fallen Säumniszuschläge an. Erforderliche Unterlagen Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen, Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie sonstige anrechnungsfähige Personen Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge Kosten für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben: bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: EUR 125,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: EUR 220,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: EUR 320,00 für kleinere Betriebe und Dienststellen: Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen und 220 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein. Vertiefende Informationen Informationen des Integrationsamtes zur Ausgleichsabgabe Rechtsgrundlage §§ 154 - 163 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2021 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=519
Bürgerdienste: Baden-Württemberg-Stipendium beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Baden-Württemberg-Stipendium beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Baden-Württemberg-Stipendium beantragen Das Baden-Württemberg-Stipendium fördert den internationalen Austausch. Es besteht aus vier Programmlinien: Für Studierende Für Berufstätige Für Filmproduktion Walter-Hallstein-Programm Stipendiendauer für Studierende 3 - 11 Monate Stipendienhöhe für Studierende EUR 600 - 1.400 Die Hochschulen entscheiden im Einzelfall. Dabei können sie beispielsweise berücksichtigen: die Entfernung der Partnerhochschule, etwaige Studiengebühren, die Lebenshaltungskosten im Gastland, ein mögliches Währungsgefälle, besondere Visabedingungen Zuständige Stelle Baden-Württemberg Stiftung gGmbH das Akademische Auslandsamt, International Office oder die sonst für Auslandsaktivitäten zuständige Stelle Ihrer Hochschule. Hinweise Keine Voraussetzungen Sie sind an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben und möchten an einer ausländischen Partnerhochschule einen Studien- oder Forschungsaufenthalt absolvieren oder sind an an einer ausländischen Partnerhochschule eingeschrieben und möchten sich an baden-württembergischen Hochschulen zum gleichen Zweck aufhalten und sind in Ihrem Fach sehr gut bis gut qualifiziert, zeichnen sich durch Leistungsbereitschaft und Zielstrebigkeit aus, sind sozial, gesellschaftlich oder politisch engagiert. Verfahrensablauf Sie müssen sich schriftlich bewerben. Bewerbungsanträge erhalten Sie bei Ihrer Hochschule. Die Vorauswahl der Bewerbungen erfolgt durch die Hochschule im Rahmen des jeweiligen Auswahlverfahrens und gegebenenfalls in Abstimmung mit der ausländischen Hochschule. Die Baden-Württemberg Stiftung entscheidet über die Vergabe der Stipendien. Die Hochschule teilt Ihnen im Anschluss das Ergebnis mit. Fristen 31. März für das Förderjahr, das im darauffolgenden Herbst beginnt. Achtung : Die Bewerbungsfrist kann je Hochschule unterschiedlich sein. Erforderliche Unterlagen Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. Kosten Keine. Bearbeitungsdauer Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule. Vertiefende Informationen Offizielle Seite des Baden-Württemberg-Stipendiums Rechtsbehelf Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule. Freigabevermerk 07.11.2023 Baden-Württemberg Stiftung nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=575
Bürgerdienste: Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann. Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen. Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen. Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat Hinweis : Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise keine Voraussetzungen Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen. Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften öffentlich beglaubigen darf ein Notar oder eine Notarin oder ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist. Verfahrensablauf Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Antrag auf Eintragung der Auflösung im Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister) Kopie des Auflösungsbeschlusses bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt Kosten Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können. Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen. Vertiefende Informationen Liquidation des Vereins Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 42 Insolvenz § 74 Eintragung der Auflösung § 75 Eintragung bei Insolvenz § 76 Eintragung der Liquidatoren § 77 Form der Anmeldungen Landesjustizkostengesetz § 7 Abs. 2 (LJKG) Gebührenfreiheit Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) Freigabevermerk 11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1084
Bürgerdienste: Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen In Baden-Württemberg sind Sie als Personensorgeberechtigte verpflichtet, Ihr Kind zehnmal ärztlich untersuchen lassen. U1: direkt nach der Entbindung U2: 3. bis 10. Lebenstag U3: 4. bis 5. Lebenswoche U4: 3. bis 4. Lebensmonat U5: 6. bis 7. Lebensmonat U6: mit 1 Jahr (10. bis 12. Lebensmonat) U7: mit 2 Jahren (21. bis 24. Lebensmonat) U7a: mit 3 Jahren (34. bis 36. Lebensmonat) U8: mit 4 Jahren (46. bis 48. Lebensmonat) U9: mit 5 Jahren (60. bis 64. Lebensmonat) Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kind versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt. Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1). Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten (Alkohol, Rauchen, Drogen). Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen. Zuständige Stelle Gesundheitsamt [Landratsamt Karlsruhe] eine Kinderarztpraxis Ihrer Wahl eine allgemeinärztliche Praxis Ihrer Wahl eine internistische Praxis mit hausärztlicher Betreuung Ihrer Wahl bei nachzuholenden Untersuchungen: die Gesundheitsämter Hinweise Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen finden auch eine Impfberatung und gegebenenfalls Impfungen statt. Der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) empfiehlt als individuelle Gesundheitsleistungen weitere Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U10, U11, J2). Sie erhalten dafür ein separates Checkheft. Voraussetzungen Sie und Ihr Kind leben in Deutschland. Verfahrensablauf Wenn Sie in einem Krankenhaus entbinden, führt das Krankenhaus die U1 und U2 automatisch durch. Bei einer Hausgeburt, einer ambulanten Entbindung oder einem frühzeitigen Verlassen des Krankenhauses müssen Sie sich selbst um diese Untersuchungen kümmern. Ein Kinderarzt oder eine Kinderärztin führt diese Untersuchungen durch. Achten Sie auf die termingerechte Durchführung! Die vorgesehenen Termine für die Untersuchungen sind im Kinderuntersuchungsheft vermerkt. Das gelbe Kinderuntersuchungsheft mit Teilnahmekarte erhalten Sie bei einer der ersten Untersuchungen im Krankenhaus oder von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin. In dieses Heft werden alle Untersuchungsergebnisse eingetragen. Bewahren Sie das Kinderuntersuchungsheft sorgfältig auf und bringen Sie es zu jeder Untersuchung mit. Bei der Einschulungsuntersuchung müssen Sie einen Nachweis vorlegen, dass Ihr Kind an den Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen hat . Für die Untersuchungen müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte oder einen Behandlungsausweis vorlegen. Wichtig: Wenn Sie eine Untersuchung versäumt haben und die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung erst in einem Monat oder später erfolgen kann, müssen Sie sie nachholen. Fristen Die vorgesehenen Termine finden Sie im Kinderuntersuchungsheft . Erforderliche Unterlagen Versichertenkarte Impfheft gelbes Untersuchungsheft Teilnahmekarte Kosten Untersuchungen U1 bis U9 (einschließlich U7a) sowie J1: keine Kosten für gesetzlich Versicherte zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen U10 und U11 sowie J2: Die Eltern von gesetzlich versicherten Kindern müssen diese Untersuchungen selbst zahlen. Die jeweilige Kasse erstattet eventuell einen Teil der Kosten. Vertiefende Informationen " Früherkennung von Krankheiten bei Kindern " auf den Seiten des Gemeinsamen Ausschußes der Krankenkassen Portal "www.kindergesundheit-info.de" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Jugendgesundheitsuntersuchung Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg Freigabevermerk 13.11.2023 Sozialministerium nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=150
Bürgerdienste: Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer) Sie sind mit einer Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt unzufrieden? Oder sind Sie der Ansicht, dass Sie falsch behandelt wurden? Dann können Sie eine Patientenbeschwerde einlegen. Zuständige Stelle Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe [Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg] Landesärztekammer Baden-Württemberg Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher an Krankenhäusern die Gutachterkommissionen bei den Bezirksärztekammern die Gutachterkommissionen bei den Bezirkszahnärztekammern für eine Beschwerde über eine Ärztin oder einen Arzt: die Landesärztekammer Baden-Württemberg für eine Beschwerde über eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt: die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für eine Beschwerde über eine Apothekerin oder einen Apotheker: die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für eine Beschwerde über eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eine Psychotherepeutin oder einen Psychotherapeuten: die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Hinweise Sie können sich auch an Ihre gesetzliche Krankenkasse wenden. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen Ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen. Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde an die zuständigen Stellen und lassen Sie sich über das weitere Vorgehen beraten. Wenn Sie Behandlungsfehler vermuten, die zu einem Gesundheitsschaden geführt haben, können Sie sich schriftlich an die Gutachterkommission der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer wenden. Diese leitet dann ein Verfahren ein, um eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu erzielen. Fristen Keine besonderen Fristen. Erforderliche Unterlagen Je nach Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Kosten für die Beratung durch die Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen sowie die Bearbeitung durch die ärztlichen und zahnärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen: üblicherweise keine Vertiefende Informationen Internetseiten der Landesärztekammer Rechtsbehelf Bei Patientenbeschwerden gelten rechtlich als sogenannte nichtförmliche Rechtsbehelfe. Freigabevermerk 07.09.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=167
Bürgerdienste: Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Aufstieg von Kinderluftballonen - Erlaubnis beantragen Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit Luftballone aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Onlineantrag Aufstieg von Luftballons - Erlaubnis beantragen Massenaufstieg von Kinderluftballons - Informationen der Deutschen Flugsicherung (DFS) Zuständige Stelle Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit [Regierungspräsidium Stuttgart] für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis: das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg für die Flugverkehrskontrollfreigabe: die Deutsche Flugsicherung Hinweise Wenn der Massenaufstieg der Ballone im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet, müssen Sie diese Veranstaltung genehmigen lassen . Wenn Sie dabei öffentliche Verkehrsfl ä chen über das normale Maß hinaus nutzen wollen, kann dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Voraussetzungen Es gibt zwei Fälle, in denen bei einem Aufstieg von Luftballonen eine Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist: In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist es verboten, Kinderballone aufsteigen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen. Bevor Sie kontrollierten Luftraum und Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle nutzen möchten, müssen Sie für den Massenaufstieg von Kinderballonen und für den Aufstieg von gebündelten Kinderballonen bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen. Verfahrensablauf Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis können Sie per E-Mail an das folgende Funktionspostfach des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken: bnl@rps.bwl.de Den Online-Antrag auf Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe können Sie nur auf der Homepage der Deutschen Flugsicherung (DFS) stellen. Auf dieser Homepage finden Sie darüber hinaus ein Infoblatt zu diesem Themengebiet sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) und Antworten darauf. Im Antrag geben Sie Folgendes an: geben Sie : geplanter Zeitraum und Datum des Aufstieges Ort des Aufstiegs (genaue Anschrift) Anzahl der Ballone Kontaktdaten einer Ansprechperson für Rückfragen Fristen mindestens zwei Wochen vor Aufstieg der Luftballone Erforderliche Unterlagen keine Kosten Wenn eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich ist, fällt eine Gebühr in Höhe von 60 Euro an. Bearbeitungsdauer in der Regel zwei Wochen Rechtsbehelf - Rechtsgrundlage § 19 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Verbotene Nutzung des Luftraums) § 21 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums) § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) (Gebühren) in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 15a des Gebührenverzeichnisses Freigabevermerk 07.12.2023 Regierungspräsidium Stuttgart nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1717
Bürgerdienste: Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden Wenn Sie bereits eine Erlaubnis haben, mit Krankheitserregern zu arbeiten und diese Tätigkeit angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen, die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen. Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte und Ärztinnen Zahnärzte und Zahnärztinnen Tierärzte und Tierärztinnen Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen. Zuständige Stelle Regierungspräsidium Karlsruhe Das Regierungspräsidium Tübingen Hinweise keine Voraussetzungen Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein. Verfahrensablauf Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten: Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder sie Ihnen die Tätigkeit untersagt. Fristen unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit Erforderliche Unterlagen sofern die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nicht vom Regierungspräsidium Tübingen ausgestellt wurde: Erlaubnis in beglaubigter Kopie Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept) Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan) Kosten je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000 Bearbeitungsdauer Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Veränderungsanzeige) Freigabevermerk 13.11.2023 Sozialministerium nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1892
Bürgerdienste: Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Abschlussgrade (Bachelor, Master) verleihen und Zeugnisse erteilen. Hinweis: Ausländische Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung im Herkunftsstaat, die eine Niederlassung in Baden-Württemberg gründen möchten, müssen ebenfalls eine staatliche Anerkennung beantragen. Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten müssen keine Anerkennung beantragen. Hier ist jedoch die Anzeigepflicht nach § 72a LHG zu beachten. Staatlich anerkannte Hochschulen müssen in ihrem Namen einen der folgenden Zusätze tragen: "staatlich anerkannte Hochschule" "staatliche anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften" Hinweis: Als Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Zuständige Stelle Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Hinweise Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und Sie diesen Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß beseitigen. Erlöschen der staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule den Studienbetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides aufnimmt, ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betreibt oder ihn endgültig einstellt. Voraussetzungen Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet: Allgemeine Voraussetzungen: Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, grundsätzlich also über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verfügen. Es werden nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind. Es werden nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird. Es muss sichergestellt sein, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt. Nachfolgende Voraussetzungen dienen dazu, die Wissenschaftsfreiheit sicherzustellen: Die nichtstaatliche Hochschule muss sicherstellen, dass Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen. Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber müssen ausgeschlossen sein. Die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule müssen transparent und eindeutig geregelt sein. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können. Es muss eine akademische Selbstverwaltung bestehen, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt wird. Die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss gesichert sein. Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen. Zudem soll sichergestellt sein, dass die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt. Voraussetzungen, welche die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der nichtstaatlichen Hochschule sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LHG (Lehre, Studium und Forschung) erforderlich sind: Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden. Die Hochschule verfügt über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht. Die Hochschule ermöglicht nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs. Die Hochschule ermöglicht nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LHG angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien. Sicherheitsleistung: Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann. Der Träger muss dafür eine Sicherheitsleistung nachweisen (z.B. Nachweis über ausreichendes Kapital, Versicherung, Bankbürgschaft oder Grundschuld). Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen. Verfahrensablauf Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen, handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher institutioneller Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers der Hochschule) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen. Fristen Antragstellung: mindestens ein Jahr vor der staatlichen Anerkennung Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich Hinweis: Wenn Sie einzelne Studiengänge oder den gesamten Studienbetrieb einstellen möchten, müssen Sie das dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann. Erforderliche Unterlagen umfassendes Konzept (Vorlage der Unterlagen entsprechend der Leitfäden des Wissenschaftsrates) bezogen auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben: Name Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse Sitz Studiengänge mit Ausbildungskonzept Personal Forschung Leitungsstruktur Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge Forschungskonzept (Auflistung der begonnenen und beabsichtigten Forschungsprojekte) Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers: Qualifikation Art des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal Entwurf einer Grundordnung detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben: Personalausgaben Sachausgaben Investitionsausgaben Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitalvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) - einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen) auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung Kosten staatliche Anerkennung: EUR 2.500 - 110.000 (die Obergrenze der Rahmengebühr bemisst sich nach der Verwaltungsgebühr zzgl. des maximalen Entgelts, welches der Wissenschaftsrat erhebt) Genehmigung von Änderungen: ca. EUR 500,00 pro Studiengang je nach Aufwand. Bearbeitungsdauer Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, müssen Sie einschließlich des Verfahrens zur institutionellen Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr rechnen. Vertiefende Informationen Merkblatt über die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Hochschule Rechtsbehelf Für Rechtsbehelfe ist das jeweils örtlich zuständige Verwaltungsgericht zuständig. Rechtsgrundlage § 70 Landeshochschulgesetz (LHG) (Staatliche Anerkennung) § 71 Landeshochschulgesetz (LHG) (Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung) § 72 Landeshochschulgesetz (LHG) (Aufsicht) § 75 Landeshochschulgesetz (LHG) (Namensschutz) Nr. 2.1.1.1 Anlage zur Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium (GebVO MWK) (Gebührenverzeichnis) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.08.2022 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1893