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Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL)
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Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Beschreibung
Hinweis zur De-Mail: Bitte verwenden Sie bei einer De-Mail in der Anrede den Dienststellennamen. Die eingehenden De-Mails werden über das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz an unsere Dienststelle weitergeleitet.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) nimmt folgende Aufgaben wahr:
Obere Vermessungs,- Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde für die Landkreise, zusätzlich untere Flurbereinigungsbehörde in den Stadtkreisen
Gesetzliche Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz (u. a. Anordnungen, Feststellung bzw. Genehmigung von Wege- und Gewässerplänen) sowie Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte im Vorverfahren
Landesvermessung: Grundlagenvermessung (Lage, Höhe, Schwere) und Topographische Landesaufnahme
Erzeugung von landesweiten Geobasisdaten und zentrales Geodatenmanagement
Herstellung und Herausgabe der amtlichen topographischen Karten sowie von Wander-, Rad- und Freizeitkarten
Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung in den Berufen Vermessungstechniker/in und Geomatiker/in. Das LGL bildet selbst Geomatiker/innen aus.
Geodatenzentrum für die Fachbereiche im Ressort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)
Fachaufsicht über
die unteren Flurneuordnungs- und Vermessungsbehörden
die Städte mit eigenem Liegenschaftskataster
den Bodenfonds
den Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg
Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
D as LGL übt die Fachaufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aus. Dabei geht es unter anderem um die Einhaltung der fachspezifischen Vorschriften, insbesondere bei der Erledigung hoheitlicher Vermessungsaufgaben, sogenannter "Liegenschaftsvermessungen". Liegenschaftsvermessungen werden von unteren Vermessungsbehörden sowie durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) durchgeführt. Aufgrund einer Änderung des Vermessungsgesetzes sind seit 1. Juli 2011 für bestimmte Liegenschaftsvermessungen für Privatkunden ausschließlich die ÖbV zuständig. Zur Frage, ob die untere Behörde oder ein ÖbV eine bestimmte Liegenschaftsvermessungen ausführt, erteilen die unteren Vermessungsbehörden und die ÖbV nähere Auskünfte.
Parkplatz
Anfahrt mit PKW:
Parkplatz:
1 Behindertenparkplatz vor dem Hauptgebäude, Zufahrt von Osten über Schloßstraße.
Parkhaus:
Hofdienergarage Ecke Schloß-/ Kienestraße, Zufahrt über Schellingstraße.
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0711/95980 0 E-Mail: poststelle@lgl.bwl.de Fax: 0711/95980 700 De-Mail: poststelle@mlr.bwl.de-mail.de Bitte Hinweis in der Beschreibung beachten Internet:
Hausanschrift: Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart Postfach: 70025 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Formulare
Produkte des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg
Im LGL-Shop sind die Daten, Produkte und Dienstleistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung einschließlich Liegenschaftskatasterdaten online bestellbar und digitale Daten auch digital lieferbar.
Leistungen
Flurbereinigung - Flurneuordnungsverfahren anordnen Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege - Förderung beantragen Produkte des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg bestellen
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Telefon: 0711/2991051 E-Mail: info@vw-ra.de Fax: 0711/2991650 Internet:
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Bürgerdienste: Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen
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Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.
Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.
Aufgeführt wird in der Denkmalliste:
Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
Lage
charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
gegebenenfalls der Tag der Eintragung
Zuständige Stelle
Denkmalschutzbehörde das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Hinweise
Voraussetzungen
Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen:
automatisch durch die zuständige Stelle
oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.
Verfahrensablauf
Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.
Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
§ 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2018 freigegeben.
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Bürgerdienste: Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen
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Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen
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Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Eine Registrierung ist möglich für:
Inkassodienstleistungen Die Inkassobranche betreibt die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen und trägt so zur Verbesserung der Liquidität ihrer Auftraggeber bei.
Rentenberatungen auf dem Gebiet
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
des sozialen Entschädigungsrechts,
des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie
des Rechts der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleis tungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Die Vertretung vor Gericht dürfen nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vorn ehmen. Für die kostenlose Rechtsdienstleistung im Familien- und Freundeskreis gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Außerhalb des Kreises der Familie, der Nachbarn oder der Freunde dürfen Sie kostenlos rechtlich beraten
unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person oder
wenn Sie selbst juristisch qualifiziert sind.
Dies gilt grundsätzlich auch für karitative Organisationen und Einrichtungen, soweit diese Rechtsdienstleistungen erbringen. Formulare und weitere Angebote
Formulare zur Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister
Zuständige Stelle
Landgericht Karlsruhe Der Präsident des Landgerichts Freiburg für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenbur g und Waldshut-Tiengen.
Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
Der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stu ttgart.
Hinweis: In den anderen Bundesländern bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten . Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rechtsdienstleistungsregisters .
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, müssen Sie sofort der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen.
Voraussetzungen
Sie können sich registrieren, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind für die Tätigkeit persönlich geeignet und zuverlässig. Die persönliche Eignung fehlt beispielsweise bei einer grundlegenden Interessenkollision. Nicht ausreichend für eine Interessenkollision ist die Tatsache, dass Sie einen anderen Beruf ausüben . Es muss sich um eine mit der Rechtsdienstleistung generell unvereinbare Tätigkeit handeln. Dies kann bei gleichzeitigem Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung in Betracht kommen. Maßstäbe für die Zuverlässigkeit sind Ihr Vor leben, insbesondere etwaige Straftaten, und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie können sich in der Regel wegen mangelnder Zuverlässigkeit nicht registrieren, wenn
Sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betr effenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,
Ihre Vermögensverhältnisse ungeordnet sind,
Sie in den letzten drei Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sind.
Sie sind in den für die beantragte Tätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts besonders theoretisch und praktisch sachkundig.
Für Inkassodienstleistungen ist ein e besondere theoretische Sachkunde insbesondere erforderlich des
Bürgerlichen Rechts,
des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts,
des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
sowie des Kostenrechts
Für die Rentenberatung is t eine besondere theoretische Sachkunde in folgenden Gebieten erforderlich:
Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung wie auch aller anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Rechtsgebiete,
Aufbau, Gliederung un d Strukturprinzipien der sozialen Sicherung
Gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens
Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht müssen Sie besonders theoretisch sachkundig sein in dem ausländischen Recht oder in Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die Sie die Registrierung beantragen.
Praktisch sachkundig sind Sie, wen n Sie in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, in der Regel mindestens zwei Jahre
unter Anleitung beruflich tätig waren oder
eine Berufsausbildung absolviert haben.
Es müssen grundsätzlich Tätigkeiten sein, die eine selbstständige Bearbeitun g von Mahn- und Vollstreckungssachen zum Gegenstand haben und bei denen Sie Korrespondenz und Schriftsätze mit materiell-rechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen fertigen. Die praktische Sachkunde kann beispielsweise bei einer In kassodienstleistung erworben worden sein als
Bürovorsteher oder Bürovorsteherin eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin,
Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin in einem Inkassounternehmen,
selbstständig tätiger Mitarbeiter oder selbständig tätige Mita rbeiterin der Rechts- oder Mahnabteilung eines größeren Unternehmens beziehungsweise einer Bank oder Sparkasse.
Sie können diese Sachkunde nachweisen.
Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nach den Vorschriften der Rechtsdienstleistungsverordnung abgeschlossen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Registrierung schriftlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen.
Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab.
Füllen Sie die Formulare vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen und Nachweisen bei der Registrierungsbehörde ein.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag und registriert Sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Registrierung gibt sie öffentlich bekannt im Rechtsdienstleistungsregister.
Über die Suchfunktion des Rechtsdienstleistungsregisters können Sie prüfen, ob Sie registriert wurden.
Fristen
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen zusammen mit dem Antrag vorlegen:
ausgefülltes Antragsformular
zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Die theoretische Sachkunde müssen Sie durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde weisen Sie in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nach.
Kosten
Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): EUR 150,00
Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: EUR 75,00
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten.
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
Rechtsdienstleistungsgesetz:
§ 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Begriff der Rechtsdienstleistung)
§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit)
§ 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen)
§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)
§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsvoraussetzungen)
§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsverfahren)
§ 14 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Widerruf der Registrierung)
§ 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
§ 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) (Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz)
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) (Einzelheiten zu den Registrierungsvoraussetzungen und dem Registrierungsverfahren)
Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz
Freigabevermerk
25.07.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
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Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen Sie sind Träger einer Berufsfachschule für Pflege in freier und öffentlicher Trägerschaft. Sofern Ihre Miet- und Investitionskosten nicht bereits auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes finanziert werden, können Sie hier einen auf Antrag auf Zuschüsse des Landes zum Ausgleich stellen.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich:
an der Gesamtzahl der an der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler,
an der Dauer des Bewilligungszeitraums und
an der räumlichen Lage der Schule.
Onlineantrag
Schulraumförderung Verwendungsnachweis
Schulraumförderung beantragen
Zuständige Stelle
Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen [Regierungspräsidium Karlsruhe] Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2). Hinweise
keine
Voraussetzungen
Berufsfachschule für Pflege in freier oder öffentlicher Trägerschaft
keine staatlich anerkannte Einrichtung an einem Krankenhaus zur Ausbildung des Berufs Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann
Genehmigung der Schule als Ersatzschule
Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes
Verfahrensablauf
Sie können das Antragsformular online oder schriftlich ausfüllen und es der Förderbehörde per E-Mailoder alternativ per Post übermitteln.
Der Träger der förderberechtigen Schule beantragt die Förderung zu Beginn jedes Schuljahres innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heißt innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn. Hierbei wird die Förderung stets für den Zeitraum bis zum Beginn des nächsten Schuljahres an der Schule beantragt (Bewilligungszeitraum).
Achtung: Beginnen im selben Kalenderjahr zwei Schuljahre, zum Beispiel zum 1. April und zum 1. Oktober, sind somit zwei Anträge zu stellen, jeweils für die Gesamtzahl der zu Beginn des jeweiligen Schuljahres an der Schule nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes beschulten Schülerinnen und Schüler (nicht nur für die neu beginnenden Schülerinnen und Schüler). Der Bewilligungszeitraum beträgt in diesem Fall jeweils sechs Monate (April bis September und Oktober bis März).
Die Förderbehörde prüft den Antrag. Nachdem der Antrag bewilligt wurde, zahlt die Förderbehörde 70 Prozent des bewilligten Betrags aus. 30 Prozent des bewilligten Betrags werden einbehalten und erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Der Träger legt jährlich zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres den Verwendungsnachweis vor. Daraus ergibt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler. Dem Verwendungsnachweis ist eine Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen beizulegen. In der Abrechnung erkenntliche persönliche Daten, zum Beispiel Namen von Auszubildenden, schwärzen Sie bitte.
Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Sofern bei der Prüfung des Verwendungsnachweises keine Unterschreitung der Schülerzahl, für welche die Förderung beantragt wurde, festgestellt wird, kann der einbehaltene Betrag ausgezahlt werden. Das sind 30 Prozent des Bewilligungsbetrages.
Achtung: Der Verwendungsnachweis betrifft, anders als die Bewilligungen, immer genau ein Kalenderjahr. Ein Bewilligungszeitraum, der in zwei Kalenderjahren liegt, zum Beispiel von Oktober bis März, ist daher in zwei Jahren Teil des Verwendungsnachweises. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des für diesen Bewilligungszeitraum einbehaltenen Betrags in zwei Auszahlungeneine im Jahr nach der Bewilligung und eine weitere im darauffolgenden Jahr. Dies bedeutet auch, dass der Verwendungsnachweis immer Informationen zu zwei oder drei Bewilligungszeiträumen enthält.
Fristen
Stellen Sie den Antrag auf Zuschussgewährung innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an den Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heiß innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn.
Übermitteln Sie den Verwendungsnachweis einschließlich Mehrfertigung der Abrechnung jährlich zum 30. Juni.
Erforderliche Unterlagen
Onlineantrag, über service-bw eingereicht oder
Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben
Online-Verwendungsnachweis, über service-bw eingereicht oder
Verwendungsnachweisformular, ausgefüllt und unterschrieben
geschwärzte Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
keine
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift Schulraumförderung
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
§ 16 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) (Abrechnung der Ausgleichszuweisungen)
Freigabevermerk
10.03.2023 Regierungspräsidium Freiburg
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Bürgerdienste: Azubi transfer - Förderung beantragen
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Leistungen
Azubi transfer - Förderung beantragen
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Azubi transfer - Förderung beantragen Mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg können eine Zuwendung erhalten, wenn sie einem Auszubildenden die Fortsetzung der Berufsausbildung ermöglichen, dessen Ausbildungsvertrag aus folgenden Gründen vorzeitig beendet wurde:
Insolvenz,
nicht vorhersehbare Stilllegung oder Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebes,
Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
Einführung von Kurzarbeit.
Damit soll dem aufnehmenden Ausbildungsbetrieb ein Anreiz zur schnellen Übernahme eines Auszubildenden geboten und dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden.
Die Höhe der Prämie beträgt 1.200 EUR für jeden übernommenen Auszubildenden und erfolgt als Einmalzahlung.
Die Förderung wird als Zuwendung („Prämie“) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Onlineantrag
Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen
Formulare und weitere Angebote
Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen - Antrag (PDF)
Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen - Merkblatt (PDF)
Zuständige Stelle
Förderprogramm Azubi transfer [Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus] das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Hinweise
keine
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Sie sind Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm, wenn Sie:
ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind
oder Ihr Unternehmen zu den freien Berufen zählt,
Ihr Unternehmen den Sitz in Baden-Württemberg und
weniger als 500 Beschäftigte hat.
Nicht antragsberechtigt sind:
Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden,
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe,
öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften,
Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Fördervoraussetzungen
Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie sind antragsberechtigt;
Sie haben den Auszubildenden übernommen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses wegen:
Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs oder
Stilllegung oder Schließung des bisherigen Betriebs aus nicht vorhersehbarem Grund oder
Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bisherigen Betriebs.
Sie haben mit dem aufgenommenen Auszubildenden ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung geschlossen.
Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonst zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen.
Das Ausbildungsverhältnis besteht über die Probezeit hinaus.
Sie reichen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden ein.
Entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar.
Eine Förderung ist nicht möglich bei:
Änderung der Rechtsform des Unternehmens
Wechsel in den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens
Übernahme von Auszubildenden aus einem verbundenen Unternehmen
Übernahme von Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie als Auszubildende
Eine Förderung nach diesem Prämienprogramm ist nur möglich, wenn vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb für denselben Zweck keine anderen öffentlichen Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Verfahrensablauf
Antrag
Der Antrag kann über das Formular online gestellt werden.
Alternativ sind Antragsformulare auf dieser Internetseite abrufbar. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb (Antragsteller) per Mail einzureichen an AzubiVerbund@wm.bwl.de. Die Unterlagen sind einzuscannen und der Mail als Anlage beizufügen.
Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag mit allen Anlagen postalisch einzureichen beim: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Postfach 10 01 41 70001 Stuttgart
Mit dem Antrag ist vom Antragsteller vorzulegen:
Kopie des neuen Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen, soweit dies geboten scheint.
Antragsfrist Der Antrag ist von Ihnen als neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen.
Entscheidung über den Antrag Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus entscheidet über den Antrag. Hierzu muss auch der Grund für die vorzeitige Beendigung des biherigen Ausbildungsverhältnisses bestätigt werden. Eine entsprechende Bestätigung wird vom Ministerium für und Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bei der zuständigen Kammer bzw. der sonst zuständigen Stelle, dem bisherigen Ausbildungsbetrieb oder der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Der Antragsteller erhält einen Bescheid .
Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Ablauf der Probezeit des Auszubildenden.
Fristen
Der Antrag ist vom neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen. Eine rasche Übernahme des Auszubildenden vor Antragstellung ist förderunschädlich.
Erforderliche Unterlagen
Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages
Hinweis: Das Wirtschaftsministerium kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Kosten
Keine
Vertiefende Informationen
Informationen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
Rechtsbehelf
-
Rechtsgrundlage
Merkblatt zum Prämienprogramm "Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen" (PDF)
Mittelstandsförderungsgesetz
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Freigabevermerk
11.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen
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Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen
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Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn
es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und
die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll.
In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen.
Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jede Notarin oder jeder Notar zuständig, die beziehungsweise der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hinweise
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Voraussetzungen
Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:
Miterbin oder Miterbe
Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen.
In dem Antrag sollen die Personalien der Erblasserin oder des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden.
Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.
Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes:
Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.
Fristen
Bitte beachten Sie alle Ihnen gesetzten Fristen.
Erforderliche Unterlagen
Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.
Kosten
Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:
Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung.
Bearbeitungsdauer
—
Rechtsbehelf
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
§ 2042 Auseinandersetzung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG:
§§ 363 - 373 Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.
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EU-Recht im Ausland klären
Wenn eine Behörde sich nicht an EU-Recht hält und dadurch Hindernisse entstehen, kann SOLVIT helfen.
SOLVIT ist ein Netzwerk.
Die Probleme müssen in einem konkreten Einzelfall durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht durch eine Behörde eines anderen EU-Staates entstanden sein.
Beispiele für Fälle, in denen SOLVIT helfen kann:
Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen
Visa und Aufenthaltsrechte
Handel und Dienstleistungen (Unternehmen)
Fahrzeuge und Führerscheine
Familienleistungen
Renten
Arbeit im Ausland
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Krankenversicherung
Zugang zu Bildung
grenzüberschreitender Kapitalverkehr und grenzüberschreitende Zahlungen
Mehrwertsteuererstattung
Online Antrag möglich
Hilfe innerhalb von 10 Tagen
Beschwerde bei SOLVIT hat informellen Charakter und ersetzt kein bereits laufendes Verfahren
Onlineantrag
Online-Beschwerde
Formulare und weitere Angebote
Anzeige Verletzung EU-Binnenmarkt-Recht - SOLVIT-Antrag (PDF)
Zuständige Stelle
SOLVIT-Stelle [Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise
Voraussetzungen
Ihre Rechte als EU-Bürger/-in oder Unternehmen wurden von Behörden in einem anderen EU-Land verletzt
Sie haben den Fall noch nicht vor Gericht gebracht (wenn Sie bisher nur eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht haben, kann SOLVIT tätig werden).
Verfahrensablauf
Sie erreichen SOLVIT hauptsächlich über das Internet. Melden Sie Ihr Anliegen, indem Sie Ihre Beschwerde online an SOLVIT übermitteln.
Alternativ können Sie auch das SOLVIT-Formular ausfüllen und es per E-Mail oder Post an die deutsche SOLVIT Stelle senden.
Bitte fügen Sie auch Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente bei.
Ihr Fall wird von 2 SOLVIT-Stellen bearbeitet:
Ihrer SOLVIT-Stelle vor Ort – Heimatstelle
der SOLVIT-Stelle in dem Land, in dem das Problem aufgetreten ist – federführende Stelle.
Sobald Sie Ihr Problem an SOLVIT übermittelt haben, geht die Heimatstelle wie folgt vor:
Sie nimmt innerhalb einer Woche mit Ihnen Kontakt auf und bittet gegebenenfalls um weitere Informationen.
Sie prüft, ob Ihr Fall in den Zuständigkeitsbereich von SOLVIT fällt.
Sie stellt alle Unterlagen zusammen und leitet sie an die federführende Stelle weiter.
Die Heimatstelle informiert Sie regelmäßig über den aktuellen Stand. Zögern Sie aber nicht, dort nachzufragen, wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Fall vorankommt.
Sobald die federführende Stelle alle Unterlagen zu Ihrem Fall erhalten hat, geht sie wie folgt vor:
Sie bestätigt innerhalb einer Woche, ob sie den Fall übernimmt oder nicht.
Sie versucht, gemeinsam mit der Behörde, die Ihnen Schwierigkeiten bereitet, eine Lösung zu finden.
Die federführende Stelle versucht, Probleme innerhalb von 10 Wochen nach Übernahme des Falls zu lösen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente
Bearbeitungsdauer
rund 10 Wochen
Rechtsgrundlage
Empfehlung der Kommission 2013/461/EU vom 17. September 2013
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2018 freigegeben.
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Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
Ehefrau oder Ehemann
Lebenspartnerin oder Lebenspartner
die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker
Zuständige Stelle
Gaststätten- und Gewerberecht die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, zum Beispiel zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Verfahrensablauf
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden .
Fristen
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
Erforderliche Unterlagen
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ( IHK ) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bei Wohnsitz in Deutschland:
Führungszeugnis
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
-
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Landesgaststättengesetz (LGastG)
§ 1 in Verbindung mit § 10 Gaststättengesetz (GastG) Weiterführung des Gewerbes
Gewerbeordnung (GewO)
§ 14 Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.04.2024 freigegeben.
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Bürgerdienste: Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden
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Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden
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Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden
die laufenden Geschäfte beendet,
offene Forderungen eingetrieben,
das Vereinsvermögen verwertet,
die Schulden des Vereins ausgeglichen und
ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.
Eine Liquidation findet nicht statt, wenn
das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder
über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen. Zuständige Stelle
Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis : Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise
keine
Voraussetzungen
Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
ein Notar oder eine Notarin oder
ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht) , müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Sie müssen diese Mitteilung vorher beglaubigen lassen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.
Verfahrensablauf
Der Vereinsvorstand muss die Liquidatoren beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun. Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren ins Vereinsregister ein.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung der Liquidatoren:
öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:
öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren
Kosten
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 47
(BGB) Liquidation
§ 48 (BGB) Liquidatoren
§ 49 (BGB) Aufgaben der Liqudatoren
§ 50 (BGB) Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
§ 74 (BGB) Eintragung der Auflösung
§ 76 (BGB) Eintragung der Liquidatoren
§ 77 (BGB) Form der Anmeldungen
Landesjustizkostengesetz
§ 7 Abs. 2 ( LJKG) Gebührenfreiheit
Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
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