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Bürgerdienste: Vaterschaft - Feststellung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vaterschaft - Feststellung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vaterschaft - Feststellung beantragen Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind oder der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber dem Kind (und unter Umständen auch gegenüber der Mutter) , Erbansprüche des Kindes und unter Umständen Folgen für die Staatsangehörigkeit des Kindes (zum Beispiel wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist) . Hinweis: Sie können Zweifel an einer im rechtlichen Sinne bereits bestehenden Vaterschaft haben. Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diese im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vorzugehen. Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aber nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält Hinweise Bitte nehmen Sie gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch. Voraussetzungen Die Vaterschaft muss ungeklärt sein, das heißt, es gibt keinen rechtlichen Vater. Bezugsort — Verfahrensablauf Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einreichen oder dort zur Niederschrift erklären. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält. Der Vaterschaftsnachweis wird normalerweise durch ein Abstammungsgutachten geführt. Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht. Hinweis: Bei ehelich geborenen Kindern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Wenn eine Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt bringt, gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes. Vater im rechtlichen Sinn ist überdies, wer die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt. Fristen keine Achtung: Es kann für einen Antrag auf Feststellung nötig sein, zuerst eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen. Wenn Sie die Anfechtungsfrist versäumen, blockiert das auch den Antrag auf Feststellung. Erforderliche Unterlagen Antragsschrift Kosten Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle. Bearbeitungsdauer — Vertiefende Informationen Nähere Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Vaterschaft erhalten Sie im Kapitel " Vaterschaft ". Rechtsbehelf Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Rechtsgrundlage §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Viertes Buch - Abstammung) §§ 169 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Abstammungssachen) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1582
Bürgerdienste: Privatpilotenlizenz beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Privatpilotenlizenz beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Privatpilotenlizenz beantragen Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) erwirbt man die Erlaubnis, Flüge nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen. Gewerbliche Flügen sind mit dieser Lizenz nicht erlaubt. Bei den Privatpilotenlizenzen wird unterschieden zwischen der Erlaubnis zum Führen von Motorflugzeugen PPL (A) (Flugzeug), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL, Erlaubnis zum Führen von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse oder Reisemotorseglern LAPL (A) nach den Regelungen der Teil-FCL Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern PPL (H), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL, Erlaubnis zum Führen von einmotorigen Hubschraubern bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse LAPL (H) nach den Regelungen der Teil-FCL Erlaubnis zum Führen von Freiballonen BPL, ausgestellt nach den Regelungen der BFCL und Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen SPL, ausgestellt nach den Regelungen der SFCL Die Lizenzen PPL, SPL und BPL nach Teil FCL, SFCL und BFCL werden nach den Richtlinien der ICAO erteilt, sind weltweit gültig und können Berechtigungen für verschiedene Luftfahrzeugklassen/-muster enthalten. Die Lizenz für Leichtluftfahrzeugpiloten LAPL gilt z.B. für Luftfahrzeuge bis 2.000 Kilogramm Höchstabfluggewicht und ist nicht nach den Richtlinien der ICAO ausgestellt. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich beispielhaft auf die Lizenz für Privatpiloten (Flugzeuge) PPL (A) nach Teil-FCL. Formulare und weitere Angebote Luftverkehr - Informationen und Antragsvordrucke Privatpilotenlizenz Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg Hinweise Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig. Voraussetzungen Mindestalter: 16 Jahre bei erstem Alleinflug, 17 Jahre bei Lizenzerwerb fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse II Theorieunterricht Flugausbildung: mindestens 45 Stunden, davon mindestens 10 Soloflugstunden Erwerb praktischer Sprechfunkkenntnisse (z. B. BZF) Zuverlässigkeit nach § 4 Luftverkehrsgesetz und § 7 Luftsicherheitsgesetz Verfahrensablauf Melden Sie sich zur Ausbildung bei einer Flugschule oder bei einem Verein Ihrer Wahl an. Dort können Sie die für die Prüfung erforderlichen Theorie- und Praxisausbildung absolvieren. Planen Sie einen Zeitraum von drei Monaten bis zwei Jahren ein. Nach Abschluss der theoretischen Ausbildung müssen Sie eine theoretische Prüfung vor der Luftfahrtbehörde in folgenden Fächern ablegen: Luftrecht Navigation Meteorologie allgemeine Luftfahrzeugkunde Grundlagen des Fliegens menschliches Leistungsvermögen Flugleistung/Flugplanung Kommunikation betriebliche Verfahren Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden und wenn die praktische Ausbildung abgeschlossen wurde. Die Flugschule muss die Prüfungsreife bestätigen und die Anmeldung zur Prüfung abschicken. In der praktischen Flugprüfung muss der Prüfling bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers oder einer Prüferin nachweisen, dass er beziehungsweise sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann. Die Lizenz wird dann mit der Post verschickt und gilt unbefristet. Einige in der Lizenz eingetragene Berechtigungen (zum Beispiel Nachtflug) sind ebenfalls unbefristet gültig, andere Berechtigungen wie zum Beispiel eine Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge (SEP) haben in der Regel eine Gültigkeit von 24 Monaten. Fristen Die Abnahme der praktischen Prüfung muss spätestens 24 Monate nach bestandener Theorieprüfung erfolgen. Erforderliche Unterlagen In der Regel benötigen Sie zur Anmeldung bei einer Flugschule oder in einem Verein folgende Unterlagen: Passfoto Kopie des Personalausweises oder Reisepasses Kopie des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses entsprechend der angestrebten Lizenz Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (nur bei motorgetrieben Luftfahrzeugen) Führungszeugnis Belegart 0 (bei Segelflug- und Ballonlizenzen) Auszug aus dem Fahreignungsregister Kosten Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie ihre Privatpilotenlizenz beginnen, für welche Luftfahrzeugarten Sie diese erwerben wollen und ob Sie sich an eine kommerzielle Flugschule oder einen Verein wenden. Bearbeitungsdauer Die Lizenz kann nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen, Voraussetzungen und der bestandenen Prüfungen erteilt werden. Rechtsbehelf Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Rechtsgrundlage § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 7 Luftsicherheitsgesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen) Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) EU(VO) Nr. 1178/2011 EU(VO) Nr. 2018/395 EU(VO) Nr. 2018/1976 Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ihn am 31.07.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1735
Bürgerdienste: Bundesamt für Naturschutz Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Bundesamt für Naturschutz Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Bundesamt für Naturschutz Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0228 8491-0 E-Mail: info@bfn.de Fax: 0228 8491-9999 Internet: Hausanschrift: Konstantinstraße 110, 53179 Bonn Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare CITES-Genehmigung beantragen CITES-Genehmigung beantragen Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare Nachweisdokumente zur Einfuhr für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare Nachweisdokumente zur Einfuhr für lebende Exemplare Leistungen Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6028115
Bürgerdienste: SOLVIT-Stelle Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen SOLVIT-Stelle Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen SOLVIT-Stelle Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 030 18615-0 E-Mail: solvit@bmwi.bund.de Fax: 030 18615-7010 Internet: Hausanschrift: Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Anzeige Verletzung EU-Binnenmarkt-Recht - SOLVIT-Antrag (PDF) Online-Beschwerde Leistungen EU-Recht im Ausland klären nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6029429
Bürgerdienste: Trinkwasser - Verunreinigungen melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Trinkwasser - Verunreinigungen melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Trinkwasser - Verunreinigungen melden Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, den Verbraucherinnen und Verbrauchern einwandfreies Trinkwasser zu liefern oder bereit zu stellen. Es dürfen keine Krankheitserreger oder Schadstoffe in gefährlichen Mengen im Trinkwasser enthalten sein. Hinweis: Das Trinkwasser kann auch innerhalb der Gebäudewasserversorgungsanlage verunreinigt werden. Hier sind für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen an Trinkwasser die Hausbesitzer beziehungsweise Vermieter verantwortlich. Das gilt auch für eine eventuell notwendige Sanierung der Rohrleitungen. Veränderungen des Geschmacks, des Geruchs oder der Farbe des Wassers können Hinweise auf Verunreinigungen sein. Wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Trinkwasser könnte verunreinigt sein, sollten Sie das melden. Das Wasserversorgungsunternehmen bzw. der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage müssen dem Problem nachgehen, beispielsweise auch durch eigene Untersuchungen. Bei begründeten Beschwerden kann auch das örtliche Gesundheitsamt eine amtliche Trinkwasseruntersuchung durchführen lassen. Formulare und weitere Angebote Infoblatt Legionellen in Trinkwasserhausinstallationen Zuständige Stelle Gesundheitsamt [Landratsamt Karlsruhe] das örtliche Wasserversorgungsunternehmen oder der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft) oder das örtlich zuständige Gesundheitsamt Zuständiges Gesundheitsamt ist das Landratsamt, wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung, wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises Hinweise Wasser aus der Leitung hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Sie können es ohne Bedenken trinken. Beachten Sie dabei, dass das Wasser zuvor nicht mehr als etwa 4 Stunden in der Leitung „gestanden“ hatte. Vor allem morgens sollte man das Wasser etwas laufen lassen, bis es konstant kühl aus der Leitung kommt. Außerdem sollten Sie vorsorglich nur Kaltwasser trinken bzw. für die Zubereitung von Lebensmitteln verwenden und das Wasser bei Bedarf erhitzen, z. B. mithilfe eines Wasserkochers. Bestimmte Stoffe, die aus dem Leitungsmaterial in das Wasser übergehen, finden sich vor allem im Warmwasser, nicht aber nennenswert im Kaltwasser. Voraussetzungen Sie stellen Verunreinigungen oder ungewöhnliche Veränderungen an Ihrem Trinkwasser fest. Verfahrensablauf Wenden Sie sich mit Ihrem Verdacht per Kontaktformular oder E-Mail, schriftlich oder telefonisch an eine der folgenden Stellen: das Wasserversorgungsunternehmen den Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter) oder das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt Zuständiges Gesundheitsamt ist entweder das Landratsamt oder, wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung, oder wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises. Sie sollten vor allem folgende Eigenschaften des Wassers genau beschreiben: Farbe Geschmack Geruch allgemeine Beschaffenheit (z.B. Schaumbildung) Diese Angaben können für die Fachleute Hinweise auf die Art der Verunreinigungen sein. Mitarbeitende des Wasserversorgungsunternehmens oder des Gesundheitsamtes oder von diesen beauftragte Laboratorien können bei Verdacht auf eine Verunreinigung in Ihren Haushalt oder Ihren Betrieb kommen und eine Trinkwasserprobe entnehmen. Diese wird in einem Labor analysiert, um die Ursache für Verunreinigungen (z.B. Hilfsstoffe bei der Trinkwasseraufbereitung, Ablagerungen in Rohren) zu finden. Fristen keine Erforderliche Unterlagen keine Kosten für amtliche Trinkwasseruntersuchungen aufgrund einer Verbraucherbeschwerde: keine Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitsamt. Vertiefende Informationen Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Haus- und Wohnungseigentümer eine Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasser aus der Trinkwasserinstallation auf Legionellen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten zum Thema " Trinkwasserüberwachung ". Eine List der in Baden-Württemberg für die Untersuchung von Trinkwasser zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen wird vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Internet veröffentlicht . Sie können eine Probe Ihres Trinkwassers bei einem dieser Labore (außer den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern) auch auf eigene Kosten untersuchen lassen. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Trinkwasserverordnung Freigabevermerk 24.08.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=280
Bürgerdienste: Gewerbe abmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Gewerbe abmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Gewerbe abmelden Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an. Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung. Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern: bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst, bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen. Formulare und weitere Angebote Gewerbe-Abmeldung Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Gewerbe-Abmeldung (Papierform) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zuständige Stelle Gaststätten- und Gewerberecht die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte Hinweise Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzungen Betriebsauflösung oder Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den bisherigen Standort Ihrer Betriebsstätte an. Verfahrensablauf Sie müssen Ihr Gewerbe bei der zuständigen Stelle abmelden. Der Antrag kann sowohl schriftlich als auch elektronisch / per E-Mail gestellt werden. per Post an: Ordnungs- und Bürgeramt, Gaststätten + Gewerberecht, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe per Briefkasten-Einwurf: beim Bürgerbüro, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen. Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht. Nach Eingang Ihrer vollständigen, mangelfreien Unterlagen wird Ihre Gewerbemeldung innerhalb von 3 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) bearbeitet. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch Gewerbeschein genannt) wird sodann zusammen mit der Gebührenrechnung auf den Postweg zu Ihnen gegeben. Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter. Fristen Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden. Erforderliche Unterlagen ausgefülltes Formular Kosten Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. 44,00 Euro Bearbeitungsdauer Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Gewerbemeldebestätigung innerhalb von 3 Arbeitstagen erstellt und in den Postlauf gegeben. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Gewerbeordnung (GewO) § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht) § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung) § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe) Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV): Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation) Gewerbeordnung (GewO) § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 28.12.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6004503
Bürgerdienste: KfW Bankengruppe Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen KfW Bankengruppe Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen KfW Bankengruppe Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 069 7431-0 Telefon: 0800 5 39 90 02 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Bauen, Sanieren & Wohnwirtschaft Telefon: 0800 5 39 90 03 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Studieren & Qualifizieren Telefon: 0800 5 39 90 06 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Baukindergeld E-Mail: info@kfw.de Fax: 069 7431-2944 Internet: Hausanschrift: Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare KfW-Zuschussportal Leistungen Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6017203
Bürgerdienste: Ehrenamtspauschale geltend machen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Ehrenamtspauschale geltend machen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Ehrenamtspauschale geltend machen Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale). Begünstigte Tätigkeiten: Vorstand, Kassierer Schiedsrichter im Amateurbereich Platz- oder Gerätewart Bürokraft Reinigungskraft Nicht begünstigt sind: Amateursportler Helfer beim Vereinsfest Helfer Altmaterialsammlung Zuständige Stelle Finanzamt Karlsruhe-Durlach Finanzamt Karlsruhe-Stadt Das für Sie zuständige Finanzamt Hinweise Keine Voraussetzungen Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines steuerbegünstigten Vereins zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus. Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird. Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander trennbar sein, gesondert vergütet werden, eindeutig geregelt sein und tatsächlich durchgeführt werden. Verfahrensablauf Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Fristen jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung Erforderliche Unterlagen Keine Kosten Keine Rechtsbehelf keine Rechtsgrundlage § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) Freigabevermerk Stand: 14.12.2023 Verantwortlich: Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg . nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002693
Bürgerdienste: Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Fortbildung an der Führungsakademie (öffentlicher Dienst BW) - Teilnahme anmelden Neben den Qualifizierungsreihen „Einführungsqualifizierung“, „Mittlere Führungsebene“, „Aufstiegslehrgang“ und dem „Führungslehrgang“, bietet die Führungsakademie vielfältige, offene Angebote für Fach- und Führungskräfte an. sowie weitere maßgeschneiderte Veranstaltungen können auch als Inhouse-Maßnahme durchführt werden. Onlineantrag Aus- und Fortbildungsangebot der Führungsakademie Hier erhalten Sie einen Überblick über die Veranstaltungen der Führungsakademie. Zuständige Stelle Führungsakademie Baden-Württemberg die Führungsakademie Baden-Württemberg Hinweise - Voraussetzungen Für die Teilnahme an einer der Qualifizierungsreihen ist die Genehmigung der Bildungsmaßnahme der/des für Sie zuständigen Bildungsverantwortlichen erforderlich. Für die Teilnahme gelten spezielle Voraussetzungen, die Sie den entsprechenden Beschreibungen der Lehrgänge entnehmen können. Die Buchung von Veranstaltungen aus dem offenen Seminarangebot ist mit Genehmigung der/des Bildungsverantwortlichen (bei Kostenübernahme durch Ihre Dienststelle) als auch ohne Genehmigung (für Selbstzahler) möglich. Bezugsort - Verfahrensablauf Das aktuelle Fortbildungsprogramm der Führungsakademie Baden-Württemberg ist über die Internetseite der Führungsakademie abrufbar. Die Buchung einer Veranstaltung erfolgt über das Bildungsportal „BW 21“ . Fristen Buchungsschluss für ein Seminar ist in der Regel vier Wochen vor Seminarbeginn. Erforderliche Unterlagen keine Kosten Wenn die Bildungsmaßnahme von Ihren Bildungsverantwortlichen genehmigt wurde: keine Die Kosten für das Seminar übernimmt Ihre Dienststelle. Die anfallenden Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten erhalten Sie im Rahmen einer Reisekostenabrechnung nach dem Reisekostengesetz von Ihrer Dienststelle zurück. Ohne Genehmigung: Sie selbst müssen sämtliche anfallende Kosten tragen. Für die Stornierung gelten die folgenden Fristen. Maßgeblich für deren Einhaltung ist der Eingang der Stornierung bei der Führungsakademie. Bei einer Stornierung durch die Teilnehmenden bzw. deren Organisation bis 15 Tage vor Beginn der jeweiligen Qualifizierungsveranstaltung entfällt der Preis. Bei Blended-Learning-Seminaren gilt der Beginn der ersten Selbstlernphase als Veranstaltungsbeginn. Erfolgt die Stornierung zwischen 14 und 8 Tagen vor Beginn der Veranstaltung, werden 50 % der Teilnahmegebühren in Rechnung gestellt. Erfolgt die Stornierung weniger als 8 Tage vor Beginn der Qualifizierungsveranstaltung, erscheint die teilnehmende Person nicht oder verlässt sie die Veranstaltung vorzeitig, wird der volle Preis erhoben. Die gleichen Fristen gelten ebenso bei Umbuchungen, d.h. bei Stornierung der Buchung und Anmeldung zu einer anderen Qualifizierungsveranstaltung. Bearbeitungsdauer - Rechtsbehelf Keine Rechtsgrundlage - Freigabevermerk 21.12.2023 Führungsakademie Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=781
Bürgerdienste: Jugendhilfe und Soziale Dienste, Allgemeiner Sozialer Dienst Rechtsverkehr Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Jugendhilfe und Soziale Dienste, Allgemeiner Sozialer Dienst Rechtsverkehr Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Jugendhilfe und Soziale Dienste, Allgemeiner Sozialer Dienst Rechtsverkehr Kontakt / Öffnungszeiten Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Südendstraße 42, 76135 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Lorenzstraße / ZKM (61 m) Linien: Bus 55 LIVE! ZKM (95 m) Linien: Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Tiefgarage "Am ZKM" (38 m) Filmpalast (154 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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