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Bürgerdienste: BAföG für ein Studium beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen BAföG für ein Studium beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen BAföG für ein Studium beantragen Sie können für Ihr Studium oder Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt. BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung Ihres Studiums, unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums. Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind: Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen. Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem Minijob. Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebenjahres von EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebenjahres bis EUR 45.000 bzw. nur geringfügig darüber. Sie studieren in Vollzeit. Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich). Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Ehegatte/Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen. Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium regelmäßig nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Sie müssen auf das Darlehen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen („zinsloses Darlehen“). Der maximale Rückzahlungsbetrag liegt unabhängig davon, wie hoch die gesamte Förderung war, in der Regel bei EUR 10.010. Das entspricht 77 Monatsraten zu je EUR 130,00 ab Beginn der Rückzahlung. Für den Darlehenseinzug ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, was im Regelfall Ihrer Regelstudienzeit entspricht. Sofern Sie nicht genug verdienen, um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen. Studierende Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen: Grundbedarf: EUR 452,00 wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum Beispiel an einer Universität) absolvieren. Bedarf für die Unterkunft: EUR 59,00, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder EUR 360,00, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen. Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich EUR 94,00 beziehungsweise EUR 28,00. Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 160,00 für jedes Kind. Wenn Sie ein Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen; bei Studienaufenthalten in der EU sind auch kürzere Aufenthalte als sechs Monate förderungsfähig; des Weiteren können Sie auch BAföG erhalten, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren; bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt. Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf: Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist: EUR 2.415, wenn Ihre Eltern zusammenleben, EUR 1.605 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und EUR 1.605 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner. Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen. Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren, wenn Sie eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit), in bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind. Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 520,00 pro Monat beträgt. Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höherals EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR45.000 ist.. Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten, Sozialpauschale und der tatsächlich geleisteten Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden haben, eine Behinderung haben, schwanger sind oder waren, ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben, in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, der Studierendenwerke oder der Länder tätig sind oder waren oder mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnete nahe Angehörige gepflegt haben. Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen ("Studiengangwechsel"), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist oder der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel: eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Praktikantinnen und Praktikanten Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als 12 Wochen sind. Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren. Onlineantrag Onlineantrag BAföG digital Zuständige Stelle Studierendenwerk Karlsruhe Das für Ihre Hochschule zuständige Studierendenwerk (Amt für Ausbildungsförderung) Hinweise Keine Voraussetzungen Studium: Sie können BAföG erhalten, wenn Sie eine Hochschule, eine Akademie oder eine Höhere Fachschule besuchen. Handelt es sich um eine private Ausbildungsstätte, muss diese staatlich anerkannt sein. Sie in Vollzeit studieren, Sie entweder Deutscher oder Deutsche sind oder Sie Ausländer sind und zum Beispiel: ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind beziehungsweise als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind, eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, inne haben oder sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben. Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen. Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger sind als 45 Jahre Ausnahmen: Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben, Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben, Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der ununterbrochenen Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (und haben dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet), oder Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen. Praktikum: Sie erhalten BAföG für das Praktikum sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Praktika außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Pflichtpraktika gefördert werden. Verfahrensablauf Wenn Sie BAföG für Ihr Studium online beantragen möchten: Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein „einfaches“ Nutzerkontoan. Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus undsenden Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt. Alternativ zur Anlegung eines Nutzerkontos bei BAföG Digital können Sie sichauch mittels der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises registrieren. Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten: Gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen. Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen. Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu. Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese bei Ihnen nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und Ihnen die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt. Fristen Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden. Erforderliche Unterlagen Ausgefüllter Antrag Immatrikulationsbescheinigung mit dem Aufdruck "nach § 9 BAföG" im Original oder Bescheinigung der Ausbildungsstätte Gegebenenfalls Kopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen Aufenthaltstitels Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag, Waisenrentenbescheid, Stipendiumbescheid, Riester-Renten-Bescheinigung Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug Wenn Sie ein Auto haben: Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und Kraftfahrzeugschein. Ab dem 5. Fachsemester: Leistungsnachweis von Ihrer Hochschule. Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern. Kosten keine Bearbeitungsdauer Bis zu 6 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung innerhalb von 10 Wochen unter Vorbehalt verpflichtet). Rechtsbehelf In der Regel Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Rechtsgrundlage Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Freigabevermerk 12.01.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben Die Bewerbungsverfahren unterscheiden sich abhängig davon, ob Ihr gewünschter Studiengang örtlich zulassungsbeschränkt (Örtliches Vergabeverfahren) oder bundesweit zulassungsbeschränkt (Zentrales Vergabeverfahren) ist. Um einen Studienplatz im Zentralen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Bundesweite Zulassungsbeschränkungen gelten für die folgenden Studiengänge: Medizin Pharmazie Tiermedizin Zahnmedizin Konkrete Informationen zum Studienplatzangebot der Stiftung für Hochschulzulassung für das kommende Semester finden Sie in deren Onlineangebot. Um einen Studienplatz im Örtlichen Vergabeverfahren bewerben Sie sich direkt bei den Hochschulen. Nimmt die Hochschule am Dialogoriertieren Serviceverfahren (DoSV) teil, ist eine Registrierung bei der Siftung für Hochschulzulassung erforderlich. Onlineantrag Bewerbungsportal von hochschulstart.de Die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergibt zwei mal jährlich Studienplätze für bestimmte Universitäten. Zuständige Stelle Stiftung für Hochschulzulassung (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, ZVS) die jeweilige Hochschule Stiftung für Hochschulzulassung Hinweise keine Voraussetzungen Hochschulzugangsberechtigung gegebenenfalls Erfüllung spezieller Anforderungen Hinweis: Die Anforderungen können sich je nach gewähltem Studiengang und Studienort unterscheiden. Verfahrensablauf Örtliches Vergabeverfahren Im Onlineportal der Hochschule oder im Onlineportal der Stiftung für Hochschulzulassung erfahren Sie, ob Ihr Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilnimmt. Prüfen Sie daher zuerst, ob das auch für Ihren gewünschten Studiengang gilt: Wenn ja, registrieren nutzen Sie sich über das Online-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung. Hierzu ist eine Registrierung und Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Mit der Registrierungsnummer, die Sie erhalten, bewerben Sie sich online bei den Hochschulen. Sie werden vom Onlineportal der Stiftung automatisch zu den Studienangeboten der Hochschulen geleitet. Wenn nein, informieren Sie sich zum weiteren Vorgehen direkt bei der Hochschule. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Zulassungsbescheid. Dieser enthält Angaben über die Fristen für die Annahme des Studienplatzes und die Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fällt die Entscheidung negativ aus, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Achtung : Teile der Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen finden zu einem früheren Zeitpunkt statt. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Hochschule. Zentrales Vergabeverfahren Die Studienplatzvergabe für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Tiermedizin erfolgt ebenfalls über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV). Die für die Bewerbung notwendigen Dokumente einschließlich des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars müssen Sie per Post bei die Stiftung für Hochschulzulassung einreichen. Konkrete Informationen zum Zentralen Vergabeverfahren erhalten Sie bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Die Stiftung für Hochschulzulassung prüft dann Ihre Angaben. Sobald Ihr Antrag von der Stiftung für Hochschulzulassung bearbeitet wurde, erhalten Sie eine weitere elektronische Bestätigung. Nach der Antragstellung können Sie über das Nutzerkonto stets den aktuellen Stand Ihrer Bewerbungen verfolgen. Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule. Fristen Örtliches Vergabeverfahren Für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängeder Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (staatlichen Fachhochschulen) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Zentrales Vergabeverfahren Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren (Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin) gelten folgende Fristen: 15. Januar für das kommende Sommersemester und der 15. Juli für das kommende Wintersemester. Ausnahmen Der Anmeldeschluss für die Sporteingangsprüfung ist unterschiedlich festgelegt (z.B. der 1. oder 15. Mai). Der Anmeldeschluss für die Aufnahmeprüfungen zum Studium der Fächer Musik bzw. Kunst an den Pädagogischen Hochschulen ist teilweise auch unterschiedlich festgelegt. Masterstudiengänge haben oft andere , zum Teil deutlich frühere Bewerbungstermine. Die genauen Bewerbungs-, Annahme- und Einschreibefristen sowie die Dauer der jeweiligen Vorlesungszeit finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen. Erforderliche Unterlagen Erkundigen Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Wunschhochschule. Kosten keine Bearbeitungsdauer unterschiedlich, je nach Bewerbungsverfahren, Studiengang und Hochschule Vertiefende Informationen Über die Regeln der Studienplatzvergabe (Auswahlquoten und Ähnliches) informieren Sie sich bitte direkt auf dem Studienportal " hochschulstart.de " . Rechtsbehelf Die Ablehnung einer Zulassung erfolgt durch die Hochschule als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid). Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf). Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können. Rechtsgrundlage Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) Satzungen der Hochschulen Freigabevermerk 13.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1001
Bürgerdienste: Nachlasssicherung betreiben Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Nachlasssicherung betreiben Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Nachlasssicherung betreiben Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise: Anordnung einer Nachlasspflegschaft Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen) Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten. Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte Achtung: Nicht alle Amtsgerichte in Baden-Württemberg sind als Nachlassgerichte tätig. Hinweise Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Voraussetzungen Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und die Erbin oder der Erbe ist unbekannt oder es ist ungewiss, ob sie oder er die Erbschaft annimmt. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an. Verfahrensablauf Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen. Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will. Fristen keine Erforderliche Unterlagen keine Kosten Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen. Rechtsbehelf Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Rechtsgrundlage §§ 1960 - 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger) §§ 40, 41 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Mitwirkung der Gemeinden, Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht) § 24 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Kostenhaftung der Erben) Freigabevermerk 18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1009
Bürgerdienste: Taxigenehmigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Taxigenehmigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Taxigenehmigung beantragen Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung. Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre. Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten: Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht. Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzum u ten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall. Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist übl i cherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssi t zes . Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen: Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein. Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsb e hörde vergebene Ordnungsnummer führen. Die Farbgebung für Taxen ist in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein). In Baden-Württemberg können Sie diese, wegen allgemein ge l tender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsid i en, durch jede andere Farbe ersetzen. Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitte i len. Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde. We i tere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe vom 11.11.2005. Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen. Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen. Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers. Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung . Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Straßenverkehrsstelle wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt Hinweise Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig. Voraussetzungen Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein. Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein. Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein. Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung. Verfahrensablauf Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen. Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden: Verband des Verkehrsgewerbes Baden Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von: Gemeinden Gewerbeaufsichtsbehörden der Industrie- und Handelskammer den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.: Auszug aus dem Bundeszentralregister ( Führungszeugnis ) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften) Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate): Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung: von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate) Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate) Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen. Nachweis der fachlichen Eignung: Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen: Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Nachweise der fachlichen Eignung Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag) Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - 1.465 Für Standardfälle beträgt sie für das erste Fahrzeug: EUR 150,00 für jedes weitere Fahrzeug: EUR 40,00. Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen. Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise. Bearbeitungsdauer Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat. Rechtsgrundlage § 13 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Voraussetzung der Genehmigung) § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Taxen) Freigabevermerk 29.03.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1012
Bürgerdienste: Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen. Achtung : Das Amtsgericht prüft vor Erlass des Mahnbescheids nicht den Inhalt oder die Richtigkeit des Zahlungsanspruchs. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die gegen Sie erhobene Forderung zu Recht erhoben wurde. Sie können den Widerspruch auch auf einen Teil der Forderung beschränken. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat Hinweise Weitere Informationen finden Sie im Kapitel " Gerichtliches Mahnverfahren ". Voraussetzungen Sie sind der Ansicht, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist. Verfahrensablauf Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid müssen Sie schriftlich an die zuständige Stelle schicken oder dort persönlich abgeben. Dem Mahnbescheid ist ein Formular beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses zu verwenden. Der Widerspruch kann auch mündlich gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren für Sie abgeschlossen. Hält der Antragsteller des Mahnbescheides seine Forderung weiterhin für berechtigt, muss er vor Gericht gegen Sie Klage erheben. Fristen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids Hinweis: Wenn Sie zu spät widersprechen und Sie auf der Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wertet die zuständige Stelle Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Erforderliche Unterlagen keine Kosten keine Hält der Antragsteller des Mahnbescheids seine Forderung weiterhin für berechtigt und erhebt Klage gegen Sie vor Gericht, entstehen Prozesskosten. Über die Kostentragungspflicht entscheidet dann das Gericht. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Zivilprozessordnung (ZPO) § 694 Widerspruch gegen Mahnbescheid Freigabevermerk 03.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1056
Bürgerdienste: Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden? Als Opfer können Sie diesen Schaden im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch sparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht. Hinweis: Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu. Das Strafgericht entscheidet nicht über den Ausgleich, falls es die angeklagte Person für nicht schuldig hält. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des Strafgerichts nicht besteht. Das Opfer kann seine Ansprüche dann vor einem Zivilgericht geltend machen. Dies ist auch möglich, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das für das Strafverfahren zuständige Gericht Hinweise Voraussetzungen Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein. Der oder die Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein. Verfahrensablauf Sie können den Antrag auf Adhäsion schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. Hinweis: Ein Anwalt oder eine Anwältin ist für die Antragstellung nicht erforderlich. In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie von der angeklagten Person erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen. Das Gericht wird die Höhe festlegen. Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde. Sie erhalten eine Abschrift des Urteils und auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ab. Fristen Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein. Erforderliche Unterlagen Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, beispielsweise: Rechnungen Gutachten Kosten Ihnen können in dem Verfahren Auslagen, etwa für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, entstehen. Auch bei Gericht können durch Ihren Antrag höhere Kosten verursacht werden. Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, hat der oder die Angeklagte auch diese Kosten zu tragen. Andernfalls entscheidet das Gericht, wer die entstandenen Auslagen tragen muss. Bearbeitungsdauer Die Entscheidung des Gerichtes hängt von Ihrer Antragstellung im Verfahren ab. Rechtsgrundlage §§ 403 - 406c Strafprozessordnung (StPO) (Entschädigung des Verletzten) Freigabevermerk Stand: 06.12.2021 Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ausschließlich den Angehörigen der freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Ärztinnen und Ärzten oder Architektinnen und Architekten, vorbehalten. In der Partnerschaftsgesellschaft können auch verschiedene freie Berufe unter einem Dach vereinigt werden. Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Das Register wird elektronisch geführt. Das Partnerschaftsregister legt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Partnerschaft auf der Grundlage der Angaben der Partner offen. Es sind insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Sitz der Partnerschaft Gegenstand der Partnerschaft die Namen, Wohnorte und Geburtsdaten aller Partner die Vertretungsmacht der Partner der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf jedes Partners Für die Eintragung einer Partnerschaft müssen sich sämtliche Partner im Register anmelden. Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim das Registergericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm. Hinweise Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe nicht zwingend. Andere Rechtsformen sind ebenfalls möglich. Voraussetzungen Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Die Partner der Gesellschaft sind natürliche Personen. Es wurde ein Partnerschaftsvertrag geschlossen. Verfahrensablauf Die Eintragung in das Partnerschaftsregister müssen Sie mit allen Partnern beim Registergericht, in dessen Bezirk sich der zukünftige Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet, anmelden. Sie müssen die Eintragung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beantragen. Ihre Anmeldung muss vor allem enthalten: Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft Name und Vorname sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf, Wohnort und Geburtsdatum jedes Partners sowie die Vertretungsmacht der Partner. Sie können sich an eine Notarin oder einen Notar wenden. Sie oder er hilft Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigt diese und reicht sie beim zuständigen Registergericht elektronisch ein. Die Notarkammer hilft Ihnen bei der Suche nach einer Notarin oder einem Notar in Ihrer Nähe. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Das Registergericht kann neben der Anmeldung weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Zulassungsurkunden oder Befähigungszeugnisse der Partner. Kosten Sie sind nach Eintragungsaufwand gestaffelt. Vertiefende Informationen Alle Neueintragungen und Änderungen werden elektronisch im Registerportal unter www.handelsregister.de bekannt gemacht. Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage § 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) § 5des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) in Verbindung mit § 12 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregisterverordnung, PRV) § 58 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) (Gerichtsgebühren für die Eintragung) Freigabevermerk 06.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden. Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im " Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ". Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden. Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt. Formulare und weitere Angebote Verfahrenskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe - Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe - Merkblatt Zuständige Stelle Bundesgerichtshof Bundespatentgericht Deutsches Patent- und Markenamt die Stelle, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, beispielsweise: das Deutsche Patent- und Markenamt das Bundespatentgericht oder der Bundesgerichtshof Hinweise Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen. Verfahrensablauf Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formlos schriftlich stellen. Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe beantragen. Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Achtung: Sie müssen für jeden Verfahrensabschnitt (z.B. Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) einen gesonderten Antrag stellen. Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen. Fristen Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen. Die Frist wird dann ausgesetzt. Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde. Erforderliche Unterlagen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Lesen Sie dazu bitte auch die Ausfüllhilfe.) Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensnachweise) Kosten Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an. Rechtsgrundlage §§ 130 - 138 Patentgesetz (PatG) (Verfahrenskostenhilfe) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung beantragen Wenn Sie eine Luftfahrtveranstaltung ausrichten wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Luftfahrtveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen, Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Formulare und weitere Angebote Antrag Luftfahrtveranstaltung Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg Hinweise Keine Genehmigung brauchen Sie für Luftfahrtveranstaltungen mit Flugmodellen und nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten, wenn diese einer Verkehrszulassungspflicht unterliegen und keine Fluggäste befördern, soweit sie im Rahmen einer bereits erteilten Aufstiegserlaubnis teilnehmen. Voraussetzungen Sie müssen die fliegerischen Sachkunde des Veranstaltungsleiters durch geeignete Dokumente nachweisen. Verfahrensablauf Sie müssen die Genehmigung schriftlich beantragen. Das Antragsformular können Sie im Internet herunterladen. Nach Eingang der Unterlagen hört das Regierungspräsidium Stuttgart die Deutsche Flugsicherung (DFS) sowie die Träger öffentlicher Belange an. Daher ist es zwingend notwendig, mit dem Antrag das beabsichtigte Flugprogramm vorzulegen. Spätere Änderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Ergeben sich aus den Stellungnahmen keine Bedenken und sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Genehmigung in Form eines schriftlichen Bescheides. Fristen mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung: Antrag mit dem vorläufig geplanten Flugprogramm spätestens acht Tage vor Beginn der Veranstaltung: das endgültige Flugprogramm mit Namen der Teilnehmer und amtl. Kennzeichen der teilnehmenden Luftfahrzeuge. Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung: geplantes Flugprogramm Acht Tage vor der Veranstaltung: das endgültige Flugprogramm mit Namen der Teilnehmer und amtl. Kennzeichen der teilnehmenden Luftfahrzeuge. maßstäbliche Karte des Geländes mit Eintragung des Vorführraumes, der Zuschauerlinie und der Standorte der Rettungskräfte bzw. Feuerwehr Sicherheitskonzept bzw. Notfallplan Protokolle der Gespräche mit Feuerwehr bzw. Rettungskräfte Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung wenn Eintrittsgelder erhoben werden: Nachweis einer Bodenunfallversicherung Nachweis über regelmäßiges Training der teilnehmenden Kunstflugpiloten und -pilotinnen Vorlage des geplantes Kunstflugprogramm wenn der Veranstalter nicht auch Flugplatzbetreiber ist: Einwilligung des Flugplatzbetreibers bei sonstigen Geländen: Nachweis des Benutzungsrechts wenn die Veranstaltung außerhalb eines Flugplatzes stattfindet: Karte im Maßstab 1:25000 und Lageplan im Maßstab 1:1500 bis 1:5000 mit eingezeichnetem Veranstaltungsgelände In den Plan müssen Sie Lage und Abmessungen des Veranstaltungsgeländes sowie die Standorte der Rettungskräfte und des ärztlichen Personals sowie Parkplätze und die Absperrungen einzeichnen. Gutachten über die Eignung des Veranstaltungsgeländes auf Anforderung der zuständigen Stelle : zusätzlich besondere Flugbetriebsanweisung bezüglich der Veranstaltung Luftfahrerscheine bzw. Kopie der Luftfahrerscheine der beteiligten Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer Vereinbarungen der Veranstalterin oder des Veranstalters mit den Luftfahrerinnen und Luftfahrern beziehungsweise Luftfahrtunternehmen, sonstigen an den Flugvorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten und den Haftpflicht- und Unfallversicherten Kosten Zwischen EUR 50,00 und 10.300, je nach Größe der Veranstaltung Vertiefende Informationen Weitere Informationen, was Sie bei der Planung von Veranstaltungen möglicherweise beachten müssen, finden Sie auf unseren Seiten zu folgenden Themen: " Erlaubnis für Veranstaltungen (Straßenverkehr) " " Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (innerorts) " " Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (außerorts) " Rechtsbehelf Klage Rechtsgrundlage Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) § 16 (LuftVO) Luftraumordnung § 20 (LuftVO) Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums § 21a (LuftVO) Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen § 37 (LuftVO) Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 24 Abs. 1 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) ( §§ 73 ff Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen Freigabevermerk 08.11.2023 Regierungspräsidium Stuttgart nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Schulfremdenprüfung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schulfremdenprüfung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schulfremdenprüfung beantragen Damit können Sie diese Abschlüsse nachträglich erwerben: Hauptschulabschluss Werkrealschulabschluss Realschulabschluss Hochschulreife Hinweis: Sie haben einen Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache? In diesem Fall können Sie die Schulfremdenprüfung auch nur in der Fremdsprache ablegen. Sie müssen sich selbstständig vorbereiten. Tipp: Viele Erwachsenenbildungseinrichtungen bieten Vorbereitungskurse auf die Schulfremdenprüfung an. Die Prüfung findet im Folgejahr am Ende des Schuljahres statt - meist zeitgleich mit der entsprechenden Prüfung an öffentlichen Schulen. Formulare und weitere Angebote Schulfremdenprüfung Zuständige Stelle Staatliches Schulamt Karlsruhe Hauptschulabschluss, Werkrealschulabschluss und Realschulabschluss: das für Ihren Wohnsitz zuständige Staatliche Schulamt Hochschulreife: in der Regel das für Ihren Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium Hinweise Weitere Hinweise sind auf der Homepage des Kultusministeriums abrufbar unter der Rubrik Schulfremdenprüfung. Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme sind: Sie haben die angestrebte Abschlussprüfung weder bereits mit Erfolg noch zweimal erfolglos abgelegt. Sie würden durch die Schulfremdenprüfung diese Prüfung nicht eher ablegen, als Sie es bei normalem Schulbesuch könnten. Beispiel: Sie haben bereits den Hauptschulabschluss? Dann dürfen Sie nicht erneut an einer Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen (z. B. um eine bessere Note zu bekommen). Zusätzlich müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, abhängig vom angestrebtem Abschluss: Für den Hauptschulabschluss: Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit entsprechendem Bildungsgang (mehr). Ausnahme: Sie besuchen die 9. Klasse eines Gymnasiumsund Ihre Versetzung in die 10. Klasse ist gefährdet; bei Nichtversetzung müssten Sie das Gymnasium verlassen, Für den Werkrealschulabschluss: Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein SBBZ mit entsprechendem Bildungsgang. Für den Realschulabschluss: Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein SBBZ mit entsprechendem Bildungsgang. Ausnahme: Sie besuchen die 10. Klasse eines Gymnasiums, Ihre Versetzung ist gefährdet und bei Nichtversetzung müssten Sie Ihre Schule verlassen. Für die Hochschulreife (Fachhochschulreife/allgemeine Hochschulreife): Sie besuchen im Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, kein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium bzw. keine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, kein Abendgymnasium und auch kein Kolleg. Sie haben in Baden-Württemberg Ihren ständigen Wohnsitz oder wurden an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet. Verfahrensablauf Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung müssen Sie schriftlich beantragen. Die benötigten Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Werden Sie zugelassen, erhalten Sie eine Mitteilung über Termin und Ort, an dem die Prüfung stattfindet. Bei Nichtzulassung erhalten Sie eine Ablehnung mit schriftlicher Begründung. Hinweis: Eine nichtbestandene Prüfung können Sie einmal wiederholen , frühestens nach einem Jahr. Fristen Für die Anmeldung zur Prüfung: Hauptschulabschluss: 1. März Werkrealschulabschluss: 1. März Realschulabschluss: 1. März Hochschulreife: 1. Oktober Erforderliche Unterlagen Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit Geburtsurkunde oder ein anderer, von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis oder Reisepass Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (als beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen) Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung (möglicherweise mit Nachweisen) für den Hauptschulabschluss zusätzlich: Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Hauptschulabschlussprüfung teilgenommen haben Benennung des Wahlfachs der mündlichen Prüfung sowie die Benennung und Beschreibung des Themas der Präsentationsprüfung wenn Sie die Klasse 9 des Gymnasiums besuchen, letzte Halbjahresinformation und Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung für den Werkrealschulabschluss zusätzlich: Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Werkrealschulabschlussprüfung teilgenommen haben die Benennung des Fachs oder des Fächerverbunds, in dem Sie zusätzlich mündlich geprüft werden für den Realschulabschluss zusätzlich: Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie bereits an der Realschulabschlussprüfung teilgenommen haben die Benennung der Wahlfächer, in denen Sie zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn Sie die Klasse 10 des Gymnasiums besuchen, die letzte Halbjahresinformation und Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung für die Hochschulreife zusätzlich: Passbild Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Sie bereits an einer Prüfung zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen haben Erklärung, welche Prüfungsfächer Sie wählen Hinweis: Nähere Angaben zu den verpflichtenden Prüfungsfächern und zur Benennung weiterer Prüfungsfächer finden Sie in den entsprechenden Formularen. Kosten keine Vertiefende Informationen Eine Übersicht über Vorbereitungskurse auf die Schulfremdenprüfung in Baden-Württemberg finden Sie in KURSNET . Wählen Sie dort den angestrebten Abschluss aus. Nähere Informationen zum genauen Ablauf der Prüfung, zu den einzelnen Fächern und den Prüfungsterminen und -orten finden Sie auf folgenden Seiten: km-bw: Hauptschulabschlussprüfung Realschulabschlussprüfung : Abiturprüfung Regierungspräsidium Stuttgart: Broschüre " Wege zur Fachhochschulreife nach einer beruflichen Ausbildung" Rechtsbehelf Gegen die Nichtzulassung zur Schulfremdenprüfung kann bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden. Rechtsgrundlage Verordnung des Kultusministeriums über die Hauptschulabschlussprüfung (Hauptschulabschlussprüfungsordnung – HSAPO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) (ACHTUNG: gilt nur noch für die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde 2020) Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung ) (ACHTUNG: gilt nur noch für die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde 2020) Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie r die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.01.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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