Karlsruhe: Impressum
Die Suchmaschine
Bürgerdienste: Betrieb einer Apotheke beantragen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Betrieb einer Apotheke beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Betrieb einer Apotheke beantragen Die Erlaubnis gilt ausschließlich
für die Person, die sie erhalten hat, und
für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
Die Erlaubnis verpflichtet Sie dazu, die Apotheke persönlich in eigener Verantwortung zu leiten.
Hinweis: Möchten mehrere Personen zusammen eine Apotheke betreiben, so ist dies nur in den Rechtsformen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) möglich. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten dann eine Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke.
Dem Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke erteilt werden, wenn diese von einer angestellten Apothekerin oder einem angestellten Apotheker geleitet wird und die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist. Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses.
Hinweis: Beim Trägerwechsel ist beim zuständigen Regierungspräsidium eine neue Erlaubnis zu beantragen. Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Karlsruhe das für den Sitz der Apotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium Hinweise
Voraussetzungen
Sie
besitzen die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker und
die dafür erforderliche Zuverlässigkeit,
sind voll geschäftsfähig,
haben keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen, die gegen bestimmte Regelungen des Apothekengesetzes verstoßen (beispielsweise Beteiligungen an der Apotheke, bevorzugte Abgabe bestimmter Arzneimittel, Rezeptzuweisungen),
weisen nach, dass Sie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen,
sind gesundheitlich geeignet für die Leitung einer Apotheke und
teilen mit, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Verfahrensablauf
Die Apothekenerlaubnis können Sie formlos beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
Anschrift
Angabe der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind
Name der Apotheke, Ort und Straße
Datum der geplanten Eröffnung oder Übernahme
Fristen
Mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Eröffnungs- oder Übernahmetermin
Erforderliche Unterlagen
Je nachdem, in welcher Form Sie die Apotheke betreiben wollen, müssen Sie unterschiedliche Unterlagen oder Dokumente vorlegen.
Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke
kurzer (tabellarischer) Lebenslauf mit der Angabe, in welchem Land Pharmazie studiert und die pharmazeutische Prüfung abgelegt wurde, und genauen Angaben über die berufliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation. Den Lebenslauf müssen Sie handschriftlich mit Datumsangabe unterschreiben.
Identitätsnachweis (z.B. eine beglaubigte Kopie von Reisepass oder Personalausweis)
aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (direkte Übersendung an das Regierungspräsidium)
aktuelles ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
eine nach Abschluss der Verträge abzugebende eidesstattliche Versicherung: Sie versichern, dass Sie keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen das Apothekengesetz verstoßen. Die eidesstattliche Versicherung können sie vor einer Notarin oder einem Notar oder vor der Genehmigungsbehörde abgegeben.
Erklärungen und Versicherungen:
ob ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren anhängig war oder ist
ob Sie eine weitere Betriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragt haben
Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben
Ausschluss von Fremd- und Mehrbesitz in der Bundesrepublik Deutschland
Nachweise, dass Sie über die erforderlichen Räume verfügen:
amtlich beglaubigter Grundbuchauszug oder sonstiger Nachweis, aus dem die Eigentumsverhältnisse am Apothekengrundstück ersichtlich sind
Kauf- oder Mietvertrag
Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe (Flurstück)
maßstabgerechter Plan der Betriebsräume (Größe und Aufteilung)
Aufstellung der Grundflächen der Betriebsräume (mindestens 110 Quadratmeter)
Erklärung, ob die Offizin barrierefrei zugänglich ist
bei bestehenden Apotheken: die genannten Nachweise, abgesehen vom Kauf- oder Mietvertrag, wenn sich Änderungen gegenüber den bereits vorliegenden Unterlagen ergeben haben
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.:
Kaufvertrag über Apotheke im Original oder in beglaubigter Fotokopie
Nachweis über Namensänderung in beglaubigter Fotokopie
Verzicht der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers auf die ihm erteilte Betriebserlaubnis
GbR- oder OHG-Vertrag
Verzicht auf bereits erteilte Betriebserlaubnis für die antragstellende Person
Pacht einer Apotheke
die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen Ziffer 8 Punkt 1 bis 3
Pachtvertrag
wenn die Apotheke bereits verpachtet war: Verzichtserklärung der Vorpächterin oder des Vorpächters für die erteilte Betriebserlaubnis
in Erbfällen: Erbschaftsnachweis als Beleg für die Verpachtungsberechtigung
Verwaltung einer Apotheke
die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen die Ziffern 6 und 8 Punkt 1 bis 6
Erbnachweis
Verwaltervertrag
Filialapotheken, Versandapotheken
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie benötigen.
Kosten
für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Abnahmebesichtigung: Gebühren nach der Landesgebührenordnung
Vertiefende Informationen
Informationen der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Apothekenwesen
Apothekenbetriebsordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.02.2022 freigegeben.
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=860
Bürgerdienste: Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der zugehörigen Entnahme der Trinkwasserproben, dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen sind. Zuständige Stelle
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist zuständig für die Zulassung von
Laboren mit Sitz in Baden-Württemberg oder
Laboren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die in Baden-Württemberg tätig werden wollen.
Hinweise
Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitteilen. Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen. Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahmen an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
Voraussetzungen
für die Zulassung:
eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Untersuchung von Trinkwasser nach TrinkwV, einschließlich Probennahme,
die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV,
eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich
Verfahrensablauf
Das Labor beantragt die Zulassung formlos beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.
Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme,
Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen: für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als ein Jahr sein.
Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz.
Kosten
Es fallen Gebühren in Höhe von 350 bis 500 Euro nach der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich ( Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR ) vom 11. Dezember 2018 an.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Vertiefende Informationen
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlage
§ 15 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Freigabevermerk
14.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6006041
Bürgerdienste: Studienplatz - Beurlaubung beantragen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Studienplatz - Beurlaubung beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Studienplatz - Beurlaubung beantragen Sie möchten sich vom Studium beurlauben lassen? Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Hochschule.
Die Zeit der Beurlaubung sollte zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie in der Regel keine Prüfungen ablegen.
Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit
an Lehrveranstaltungen teilnehmen,
Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und
Hochschuleinrichtungen nutzen.
Onlineantrag
Antrag auf Urlaubssemester - Popakademie Baden-Württemberg
Zuständige Stelle
Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH Campus Bad Mergentheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Friedrichshafen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Campus Horb [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Evangelische Hochschule Ludwigsburg Filmakademie Baden-Württemberg GmbH Hochschule Aalen Hochschule Albstadt-Sigmaringen, Campus Albstadt Hochschule Biberach Hochschule der Medien Stuttgart Hochschule Esslingen - Technik und Sozialwesen Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts) Hochschule für Musik Karlsruhe Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen Hochschule für Technik Stuttgart Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Geislingen Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Nürtingen Hochschule Furtwangen, Campus Villingen-Schwenningen Hochschule Heilbronn, Campus Künzelsau - Reinhold-Würth-Hochschule Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft Hochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Hochschule Mannheim Hochschule Offenburg Hochschule Pforzheim Hochschule Ravensburg-Weingarten Hochschule Reutlingen Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Pädagogische Hochschule Freiburg Pädagogische Hochschule Heidelberg Pädagogische Hochschule Karlsruhe Pädagogische Hochschule Ludwigsburg Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Pädagogische Hochschule Weingarten Popakademie Baden-Württemberg GmbH Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe Staatliche Akademie der bildenden Künste Stuttgart Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe Staatliche Hochschule für Musik Freiburg Staatliche Hochschule für Musik Trossingen Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart Studienakademie Heidenheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Karlsruhe [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Lörrach [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Mannheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Studienakademie Villingen-Schwenningen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)] Technische Hochschule Ulm Universität Freiburg Universität Heidelberg Universität Hohenheim Universität Konstanz Universität Mannheim Universität Stuttgart Universität Tübingen Universität Ulm die jeweilige Hochschule Hinweise
Für das Urlaubssemester erhalten Sie eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Urlaubssemesters als Studierender. Dies gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit einer Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Für die Dauer des Urlaubssemesters erhalten Sie keine finanziellen Förderungen wie BAföG oder Bildungskredite.
Überprüfen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kindergeldstelle, ob Sie als Studierender auch während eines Urlaubssemesters Anspruch auf Kindergeld haben.
Voraussetzungen
Gründe, die zur Genehmigung der Beurlaubung führen, sind vor allem:
Auslandsstudium
Krankheit
Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte in gerader Linie, Verschwägerte ersten Grades)
Schwangerschaft, Kindererziehung
zu verbüßende Freiheitsstrafe
Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient.
Wenn Sie andere wichtige Gründe haben, wenden Sie sich am besten zur Klärung in einem persönlichen Gespräch an die zuständige Stelle.
Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für den Urlaubsantrag können je nach Hochschule und Studiengang voneinander abweichen. Nähere Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Beurlaubung schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen. Dem Antrag müssen Sie eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beifügen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder sie stehen Ihnen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren.
Beachten Sie bei Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten, dass Sie die Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen selber beantragen müssen.
Fristen
Vor Beginn der Vorlesungszeit
Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auch im laufenden Semester. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Bestimmungen Ihrer Hochschule.
Erforderliche Unterlagen
Angaben dazu finden Sie in den Formularen der jeweiligen Hochschule.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
je nach Hochschule unterschiedlich
Rechtsgrundlage
§ 61 Landeshochschulgesetz (LHG) (Beurlaubung)
§ 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)
§ 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
Freigabevermerk
09.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=751
Bürgerdienste: Handwerkskammer Karlsruhe
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Zuständige Stellen
Handwerkskammer Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Handwerkskammer Karlsruhe Beschreibung
Als Wirtschaftskammer für das Handwerk vertreten wir die Interessen unserer Betriebe auf allen politischen Ebenen, haben wir die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften und Innungen, betreuen wir über 18.000 Handwerksbetriebe, gestalten wir maßgebend Strukturen und Inhalte im Berufsbildungswesen, führen wir die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe, verwalten wir die Lehrlingsrolle zur Durchführung der Erstausbildung, erproben wir neue Bildungs-Konzeptionen für die Integration von Abiturienten in das Handwerk. Organisieren, überwachen und führen wir Gesellenprüfungen durch, bieten wir betriebswirtschaftliche und technische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Gesellen und Meister an, organisieren wir die Zulassung und die Abnahme der Meisterprüfung, benennen wir öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Handwerk, geben wir Stellungnahmen zur Landesentwicklung und Raumplanung ab, leisten wir wirtschaftliche, kulturelle und soziale Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, unterstützen wir unsere Betriebe bei der Einführung neuer Technologien.
Parkplatz
Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage "Friedrichsplatz".
Anfahrtsbeschreibung
Von den Autobahnanschlüssen fahren Sie Richtung Stadtmitte und folgen den Wegweisern "Tiefgarage Friedrichsplatz".
Kontakt / Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten
Montag
07:30 - 17:30 Uhr
Dienstag
07:30 - 17:30 Uhr
Mittwoch
07:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 17:30 Uhr
Freitag
07:30 - 16:00 Uhr
Telefon: 0721 / 1600-0 E-Mail: info@hwk-karlsruhe.de Fax: 0721 / 1600-199 Internet:
Hausanschrift: Friedrichsplatz 4-5, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Kaiserstraße U) (152 m) Linien: S1, S11, S2, S5, S51, Tram 1, NL 1 LIVE! Marktplatz (Pyramide U) (179 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Karstadt (60 m) Friedrichsplatz (90 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Bewerbungsbogen - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Eintragung in die Handwerksrolle - Antrag
Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung - Antrag
Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung - Antrag
Handwerksrolle - Betriebsleitererklärung
Meldung vorübergehender Dienstleistungen im Handwerk - Englisch
Sachverständigenverzeichnis
Die bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank des Handwerks ist eine Datenbank von den Bestellungskörperschaften, den Handwerkskammern. Sie bietet die Suche nach den geeigneten Sachverständigen des Handwerks für das ganze Bundesgebiet an
Vorübergehende Erbringung von Handwerksdienstleistungen
Zusätzliches Handwerk - Ausübungsberechtigung
Leistungen
Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Auszubildende zur Abschlussprüfung anmelden Auszubildende zur Zwischenprüfung anmelden Eignung zur Ausbildung - Feststellung beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen Eintragung in die Handwerksrolle beantragen EMAS - Registrierung und Aufnahme beantragen Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen Handwerksrolle - Auskunft beantragen Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern (HWK) - Bestellung beantragen Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6000447
Bürgerdienste: Wohnberechtigungsschein beantragen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Wohnberechtigungsschein beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Wohnberechtigungsschein beantragen Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht. Onlineantrag
Antrag Wohnberechtigungsschein Karlsruhe
Der Antrag wird online ausgefüllt und muss anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden. Das Antragsformular können Sie uns dann postalisch oder eingescannt per E-Mail unter wbs@la.karlsruhe.de zusenden.
Formulare und weitere Angebote
Information zum Datenschutz im Bereich Wohnen (PDF)
Papierantrag Wohnberechtigungsschein Karlsruhe (PDF)
Zuständige Stelle
Wohnraumförderung
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen
Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie sind wohnungssuchend.
Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.
Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:
bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:
beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich
zu berücksichtigen.
Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.
Verfahrensablauf
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Bitte v erwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.
Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
Personalausweis
Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Kosten
je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
Rechtsgrundlage
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
§ 12 Einkommen
§ 15 Überlassung von Mietwohnraum
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
§ 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
§ 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder
Freigabevermerk
09.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1038
Bürgerdienste: Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie
der Aufhebung zustimmt und
selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.
Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht (Familiengericht)
Hinweis: Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt. Hinweise
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Voraussetzungen
Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.
Verfahrensablauf
Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen. Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.
Fristen
Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.
Erforderliche Unterlagen
abhängig vom Einzelfall
Kosten
Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie finanzielle Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.
Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.
Rechtsbehelf
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Rechtsgrundlage
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2024 freigegeben.
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1907
Bürgerdienste: Schadensmeldung - Straßenschaden melden
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Schadensmeldung - Straßenschaden melden
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Schadensmeldung - Straßenschaden melden Melden Sie der Straßenbaubehörde Schäden auf der Straße, wie beispielsweise Schlaglöcher. Sie tragen damit aktiv zur Verkehrssicherheit bei. Beschädigte Straßen können schwerwiegende Folgen für alle Verkehrsbeteiligten haben. Zuständige Stelle
Die Autobahn GmbH des Bundes Je nach Straßenklasse sind unterschiedliche Behörden für die Behebung von Straßenschäden verantwortlich:
auf Autobahnen: die Niederlassung Südwest der Autobahn GmbH des Bundes
auf Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen außerhalb der Ortschaften: das jeweilige Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis
auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten hängt es von der Einwohnerzahl und der betroffenen Straße ab: Bei Bundesstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 80.000 zuständig, bei Landes- und Kreisstraßen ist die Stadt ab einer Einwohnerzahl von 30.000 zuständig, sonst das Landratsamt.
auf allen anderen Straßen innerhalb der Ortschaften, z.B. in Wohn- und Gewerbegebieten, ist die Gemeindeverwaltung zuständig.
Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
keine
Bezugsort
Geben Sie den Ort ein, in dessen Nähe Sie die Beschädigung entdeckt haben.
Verfahrensablauf
Je genauer Sie den Schaden und vor allem die genaue Örtlichkeit angeben, desto mehr helfen Sie den Zuständigen beim Beheben eines Schadens. Geben Sie deshalb bei der Schadensmeldung möglichst an:
Art der Beschädigung,
Bezeichnung der Straße wie z.B. A81, B10, Marktstraße
den Straßenabschnitt (z.B. zwischen Ausfahrt A-Stadt und B-Dorf) mit Angabe der Fahrtrichtung und möglichst genauer Ortsangabe
Fristen
Meldung von Straßenschäden: möglichst umgehend
selbst verursachte Schäden: sofortige Meldung bei der Polizei
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind nur dann erforderlich, wenn Sie einen Schaden selbst verursacht haben sollten. Welche Unterlagen benötigt werden, ist dann im Einzelfall zu bestimmen.
Kosten
bei Meldung von Schäden: keine
bei Verursachung von Schäden: Haftung der verursachenden Person
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Art des Schadens
Rechtsbehelf
Entfällt.
Rechtsgrundlage
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Freigabevermerk
21.12.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=2123
Bürgerdienste: Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen. Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Der Einspruch ist an dasjenige Gericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Gegen Sie wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen und Sie sind mit diesem nicht einverstanden, weil Sie zum Beispiel meinen:
Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
überhaupt nicht,
nicht in der geltend gemachten Höhe oder
nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:
schriftlich oder
bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:
das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet ist, oder
ein anderes Gericht, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen.
In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.
Fristen
Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckunsbescheids, einlegen. Abweichend hiervon gilt im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Frist von einer Woche für die Einlegung des Einspruchs.
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Das Gericht bestimmt im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch auch, wer die Kosten für das Mahnverfahren zu tragen hat.
Vertiefende Informationen
Gerichtliches Mahnverfahren
Rechtsbehelf
Achtung: Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid steht der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht entgegen. Das für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Gericht kann auf Antrag die Zwangsvollstreckung aber ohne oder gegen Sicherheitsleistung einstweilen einstellen. Den Antrag haben Sie bei demjenigen Gericht zu stellen, an welches das Verfahren nach Erhebung des Einspruchs abgegeben wird.
Rechtsgrundlage
Zivilprozessordnung :
§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 699 Vollstreckungsbescheid
§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Freigabevermerk
08.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=220
Bürgerdienste: Grundbuch - Eintragung beantragen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Grundbuch - Eintragung beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Grundbuch - Eintragung beantragen Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich. Zuständige Stelle
Amtsgericht Maulbronn -Grundbuchamt- das Grundbuchamt
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche". Hinweise
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrecht e, Grunddienstbarkeiten).
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
Antrag auf Eintragung
Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers) .
Verfahrensablauf
Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Kosten
je nach Geschäftswert
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
Grundbuchordnung - GBO:
§ 13 Antrag auf Eintragung
§ 19 Bewilligung der Eintragung
§ 20 Auflassung
§ 29 Form der Eintragungsunterlagen
§ 39 Voreintragung des Betroffenen
§ 71 ff. GBO Beschwerde
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Freigabevermerk
24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=481
Bürgerdienste: Handwerksrolle - Auskunft beantragen
Stadt & Rathaus
Bildung & Soziales
Umwelt & Klima
Kultur & Freizeit
Mobilität & Stadtbild
Wirtschaft & Wissenschaft
Menü
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Bürgerservice Karlsruhe
Bürgerservice Karlsruhe
Leistungen
Handwerksrolle - Auskunft beantragen
Bürgerservice Karlsruhe
Serviceleistungen
Zuständige Stellen
Handwerksrolle - Auskunft beantragen Sie können eine Auskunft aus der Handwerksrolle beantragen, wenn Sie folgende Informationen benötigen:
Adressen von eingetragenen Handwerksbetrieben oder
ordnungsgemäße Eintragung eines bestimmten Betriebes in die Handwerksrolle oder
Name der Person, die als Betriebsleitung tätig ist.
Zuständige Stelle
Handwerkskammer Karlsruhe die Handwerkskammer Hinweise
keine
Voraussetzungen
berechtigtes Interesse Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise die Prüfung daraufhin sein, ob Sie den Betrieb in einer Ausschreibung einbeziehen wollen.
Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das die Übermittlung ihrer Daten ausschließt.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer und beantragen Sie eine Auskunft aus der Handwerksrolle.
Sie müssen genau angeben, für welchen Zweck Sie diese Daten benötigen.
Den Antrag auf eine Auskunft in Form einer Adressenliste müssen Sie schriftlich auf einem Formular stellen. Manche Handwerkskammern stellen das Formblatt auch zum Download bereit.
Einzelauskünfte aus der Handwerksrolle erhalten Sie auch telefonisch. Direkte Auskünfte online sind nicht möglich.
Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Bearbeitungsdauer
Der Antrag auf Auskunft aus der Handwerksrolle wird meistens in sieben Tagen beantwortet.
Rechtsbehelf
nein
Rechtsgrundlage
§ 6 Handwerksordnung (HwO) (Handwerksrolle)
Freigabevermerk
21.09.2023; Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.
nach oben
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Presse
Datenverarbeitung anpassen
Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=503