Karlsruhe: Impressum
Die Suchmaschine
Sektschaumsüppchen mit Erdbeeren Zutaten
100 g Zucker 200 ml Weißwein 2 Blatt Gelatine Saft und Schale ½ Limone Schale ½ Orange 300 ml Sekt 400 g Erdbeeren 4 Kugeln Zitronensorbet einige Minzeblätter zum Garnieren
Zubereitung
Zucker mit etwas Wein erwärmen, schmelzen lassen. Gelatine aus- drücken, dazugeben und unter Rühren darin auflösen. Limonensaft, - schale, Orangenschale und restlichen Weißwein dazugeben. Alles glatt rühren, in eine Schüssel gießen und diese auf Eis stellen, bis die Flüssigkeit stockt. Gelee kurz durchrühren. Sekt mit einer Schöpfkelle vorsichtig unter das Gelee rühren, so dass nicht zu viel Kohlensäure entweicht. Erdbeeren in Teller verteilen, Sektsüppchen darüber gießen. Nach Belieben je 1 Kugel Zitronensorbet darauf geben und mit Minzeblättern garnieren.
Spargelsuppe mit Curry und Erdbeer-Zwiebel-Kompott Zutaten
1 Schalotte 20 ml Aceto balsamico 10 ml Essig (Rotweinessig) Salz und Pfeffer, grob 200 g Erdbeeren 30 g Gelierzucker, 2 : 1 500 g Spargel 450 ml Wasser 50 ml Weißwein 2 TL Currypulver 20 g Butter 100 ml Sahne 20 g Mehl 4 Eigelb 1 TL Zucker Muskat, frisch gerieben etwas Zitronensaft
Zubereitung
Schalotte in feine Streifen schneiden und mit Essig und etwas Salz und Pfeffer in einem Topf zum Kochen bringen. Nach 2 bis 3 Minuten den Gelierzucker und die in Scheiben geschnittenen Erdbeeren hinzu geben, aufkochen lassen und ein paar Minuten kochen. Den Spargel schälen und in Stücke schneiden. Die Spargelschalen 15 Minuten im Wasser kochen, abgießen, dabei den Sud auffangen. Den Sud mit Salz und Zucker würzen, den Weißwein dazu geben und die Spargel- stücke etwa 15 Minuten darin kochen. Dann heraus nehmen und beiseite stellen. Butter in einem Topf zerlassen, Curry hinzugeben und kurz leicht anrösten lassen. Mehl mit zu geben und hell anschwitzen, mit dem Sud unter Rühren ablöschen. Die Sahne unterrühren. Unter ständigem Rühren die Suppe zum Kochen bringen und nochmals abschmecken. Die Eigelbe mit 2 EL der Suppe verrühren, dann in die Suppe rühren. Nicht mehr kochen lassen, sonst flockt das Eigelb aus. Die Spargelstücke einlegen.
Die Suppe in Suppenteller geben und in die Mitte etwas von dem Erdbeer- Zwiebel-Kompott setzen.
Rucola-Erdbeer-Salat mit Ofenkäse Zutaten
50 g Rucola 150 g Erdbeeren 1 EL Aceto balsamico ½ TL Qitten- oder Johannisbeergelee ½ TL mittelscharfer Senf Salz, schwarzer Pfeffer 2 EL Olivenöl 2 kleine runde Ziegenkäse (ca. 80 g) 2 TL Olivenöl
Zubereitung
Rucola gründlich waschen, trocken schwenken und die dicken Stiele entfernen. Größere Blätter eventuell etwas klein zupfen. Die Erdbeeren waschen, in ca. ½ cm-dicke Scheiben schneiden. Für das Dressing den Essig mit Gelee, Senf verrühren und mit Salz und Pfeffer abschmecken. Das Öl nach und nach unterschlagen bis eine cremige Sauce entstanden ist.
Den Backofengrill anheizen. Den Käse nebeneinander in eine ofenfeste Form legen und mit Öl einpinseln, mit ca. 10 cm Abstand unter den heißen Grill in den Ofen schieben und ca. 4 Min. grillen, bis er goldbraun wird.
Inzwischen Rucola und Erdbeeren mit dem Dressing mischen und abschmecken. Auf Teller verteilen und mit dem Ziegenkäse gleich servieren.
Dazu passt frisches Baguette.
Avocado-Erdbeer-Salat mit Ingwer-Dressing Zutaten
3 Avocados 1 Zitrone 1 EL Honig 2 Msp. Ingwer, frisch gerieben 5 EL Pinienkerne 1 Schälchen Erdbeeren 4 Portionen Salat, für Deko Salz und Pfeffer
Zubereitung
Saft der Zitrone, Honig und Ingwer in einer Schüssel verrühren, mit Salz und Pfeffer würzen. Avocado halbieren, Kern entfernen, nochmals halbieren und mit einem Löffel aus der Schale lösen. Schräg in Stücke schneiden und in eine Schüssel geben.
Pinienkerne in einer Pfanne ohne Öl goldgelb rösten. Abkühlen lassen und dann mit zu den Avocados geben. Die Erdbeeren putzen und je nach Größe halbieren oder vierteln. Mit den restlichen Zutaten vermengen.
Anrichten: Etwas Salat in Gläser (oder auf Tellern) verteilen und mit dem Avocado- Erdbeersalat auffüllen. Evtl. noch ein paar Pinienkerne als Deko darüber streuen.
Pikanter Erdbeersalat Zutaten
1 Handvoll Alfalfa-Sprossen 500 g Erdbeeren 1 Bund Rucola 1 Bund Basilikum 2 TL Zitronensaft 2 TL lieblicher Weißwein 1 Prise Zucker grober schwarzer Pfeffer
Zubereitung
Erdbeeren waschen, abzupfen, vierteln. Rucola und Basilikum waschen, Stängel entfernen. Zitronensaft, Wein, Zucker und Pfeffer mischen. Platte mit Rucola auslegen. Erdbeeren darauf geben. Mit Salatsauce beträufeln und mit Basilikum und Alfalfa-Sprossen bestreut servieren
Erdbeer-Salat „Emiglia“ Zutaten
2 Handvoll Zupfsalat 1 Kiwi ½ Fenchelknolle 200 g Erdbeeren Zitronensaft 1 TL Öl 40 g Parmesan
Zubereitung
In einer Schüssel Zupfsalat, in Scheiben geschnittene Kiwi, ½ gehobelte Fenchelknolle und halbierte Erdbeeren anrichten. Mit Zitronensaft und Öl beträufeln. Mit sehr fein geschnittenen Parmesanstücken garnieren.
Erdbeer-Mozarella-Toast Zutaten 200 g Erdbeeren 60 g Mozarella-Käse 2 TL Öl Zitronensaft schwarzer Pfeffer aus der Mühle Toast-Brot etwas Basilikum oder Zitronenmelisse
Zubereitung
Die halbierten oder geviertelten Erdbeeren und den in Würfel geschnit- tenen Mozarella-Käse mit Öl, beliebig Zitronensaft und Pfeffer anmachen.
Auf Toastbrot anrichten und mit Basilikum oder Zitronenmelisse garnieren.
Warme Erdbeeren mit schwarzem Pfeffer Zutaten
250 g Erdbeeren 2 EL Butter ½ TL schwarzer Pfeffer (grob zerstoßen) 1 EL Puderzucker 2 EL Grand Manier Saft von ½ Orange Zitronensaft 2 Kugeln Vanilleeis 50 ml geschlagene Sahne
Zubereitung
Die Hälfte der Butter in einer Pfanne aufschäumen lassen. Den Pfeffer dazustreuen und ganz kurz dünsten. Die Erdbeeren beifügen und den Puderzucker darüber streuen. Mit dem Grand Manier ablöschen. Orangen- saft, wenig Zitronensaft und zuletzt die restl. Butter beigeben.
Die Erdbeeren sofort anrichten. Mit je 1 Kugel Vanilleeis garnieren.
Spargel mit Erdbeeren und Entenbrust Zutaten
300 g Spargel, weiß 300 g Spargel, grün Salz und Pfeffer 2 Entenbrust (Filets á ca. 200 g) 3 EL Öl 250 g Erdbeeren 1 kleiner Friséesalat 1 Orange, unbehandelt ½ Bund Minze 3 EL Majonäse 150 g Schmand 2 EL Mandeln in Blättchen, geröstet Pfeffer, rosa, grob gemahlen
Zubereitung
Den Spargel putzen und in ca. 4 cm lange Stücke teilen. In Salzwasser garen. Abgießen, abschrecken.
Fleisch in Öl von jeder Seite ca. 7 Min. braten. Salzen und pfeffern. Die Erdbeeren putzen, in Scheiben schneiden. Salat zerteilen, Orangenschale in Zesten abziehen und die Frucht auspressen.
Minze in Streifen schneiden. Mit Schale, Majonäse und Schmand verrühren. Mit 3 bis 4 EL Saft, Salz, Pfeffer abschmecken. Filets aufschneiden, mit Salat, Spargel, Erdbeeren und Dressing anrichten und mit Mandeln und Pfeffer bestreut servieren.
Avocado-Carpacchio mit Erdbeeren Zutaten
1 kleine Avocado etwas Zitronensaft 200 g Erdbeeren 2 TL Öl etwas schwarzer Pfeffer
Zubereitung
Die Avocado längs halbieren, Kern entfernen und schälen. Die Hälften in Scheiben schneiden, auf einem Teller anrichten und sofort mit Zitronensaft beträufeln.
Mit geviertelten oder in Scheiben geschnittenen Erdbeeren garnieren. Mit Öl beträufeln und Pfeffer würzen.
Erdbeer-Risotto mit Wein Zutaten 40 g Schalotten 250 g Erdbeeren 40 g Butter 250 g Risotto-Reis 150 ml Weißwein 400 ml erhitzter Gemüsefond 20 g frisch geriebener Parmesan Salz, schwarzer Pfeffer
Zubereitung
Schalotten und Erdbeeren würfeln. Schalotten in 20 g Butter anschwitzen, Reis zugeben und unter Rühren aufkochen. Die Hälfte der Erdbeeren zu- geben. Fond nach und nach angießen (jew. nur so viel, dass der Reis gerade bedeckt ist). 15 Minuten garen lassen. In den letzten 2 Minuten restliche Erdbeeren zugeben. Salzen, pfeffern und den Parmesan mit der restlichen Butter untermischen.
Mit Erdbeeren und Parmesanhobeln garnieren.
Erdbeeren in Rotwein Zutaten
500 g Erdbeeren 250 ml trockener Rotwein Nelkenpulver Zimt gemahlen 150 g Zucker etwas Butter 150 ml geschlagene Sahne
Zubereitung
Erdbeeren waschen, abtropfen lassen, entstielen, halbieren oder vierteln, in eine Schüssel geben, mit Rotwein übergießen und etwa 1 Stunde durch- ziehen lassen. Den Rotwein in einen Topf abgießen, zum Kochen bringen, auf etwa 2/3 der Menge einkochen lassen und mit Nelkenpulver und Zimt würzen.
Zucker in einem Stieltopf unter Rühren erhitzen, bis er zu schmelzen beginnt. Butter hinzufügen und den Zucker goldbraun karamellisieren lassen, von der Kochstelle nehmen, unter Rühren etwas abkühlen lassen und nach und nach den etwas abgekühlten Rotwein und die geschlagene Sahne unterziehen. Den Topf wieder auf die Kochstelle setzen und die Masse unter Rühren erwärmen, bis die Sahne sich cremig mit den übrigen Zutaten verbindet.
Die Erdbeeren mit der heißen Sauce übergießen und sofort servieren.
Erdbeer-Tiramisu Zutaten
200 g Erdbeeren 4 EL Zucker 8 Löffelbiskuits 4 EL Espresso 2 EL Amaretto 300 g Quark 300 g Joghurt 2 TL Kakaopulver
Zubereitung
Erdbeeren waschen, putzen, klein schneiden, mit Zucker bestreuen und ca. 30 Minuten ziehen lassen. Löffelbiskuits zerkleinern und in vier Gläser geben. Mit Espresso und Amaretto beträufeln. Quark und Joghurt glatt verrühren und Erdbeeren unterheben. Erdbeercreme auf den Löffelbiskuit verteilen, mit Kakaopulver bestäuben und nach Wunsch mit Erdbeeren garniert servieren.
Erdbeerküchlein Zutaten
500 g Erdbeeren 4 Eier 120 g Mehl 10 EL Milch 3 EL Sahne 1 EL Butter 1 Prise Salz
Erdbeeren putzen, waschen und in Scheiben schneiden. Die Eigelbe, Mehl, Milch, Sahne und 1 Prise Salz zu einem Teig verrühren, Butter flüssig machen und unterziehen. Teig ca. 30 Minuten ruhen lassen. Dann Eiweiß schlagen und unter den Teig ziehen. Zum Schluss die Erdbeeren unterheben. Löffelweise die Erdbeerküchlein in einer Pfanne mit Butter ausbacken.
Joghurt-Limetten-Creme mit Erdbeermark Zutaten
5 Blatt Gelatine 600 g Joghurt 100 g Puderzucker 500 g süße Sahne 400 g Erdbeeren abgeriebene Schale und Saft einer unbehandelten Limette Saft einer Zitrone 2 EL Zucker 1 EL Campari
Zubereitung
Die Gelatine in einer Schüssel mit kaltem Wasser etwa 5 Minuten ein- weichen. Inzwischen Joghurt in einer Schüssel mit Puderzucker verrühren. Abgeriebene Limettenschale dazugeben. Sahne steif schlagen. Limetten- und Zitronensaft in einen kleinen Topf geben, Gelatine ausdrücken und dazugeben. Bei schwacher Hitze (Achtung: es darf nicht kochen!) unter Rühren auflösen. Dann heiß und zügig unter den Joghurt mischen, nach und nach geschlagene Sahne unterheben. Zugedeckt etwa 3 Stunden kalt stellen. Inzwischen für das Erdbeermark Erdbeeren waschen, von Stielan- sätzen befreien und bis auf 4 schöne Exemplare klein schneiden.
Zusammen mit Zucker und Campari mit dem Pürierstab pürieren. Dann mit der Joghurtcreme dekorativ auf Teller verteilen.
Mit je 1 Erdbeere garnieren.
Erdbeer-Quark Zutaten
250 g Sahnequark 250 g Joghurt 300 g frische Erdbeeren 1 Pck. Vanillezucker Zucker Zitronensaft, frisch
Zubereitung
Quark mit Joghurt glatt rühren. Erdbeeren waschen, putzen und in Stücke schneiden. Die Hälfte der Erdbeerstücke mit Vanillezucker bestreuen und ziehen lassen, die restlichen Erdbeeren mit 1 TL Zucker mischen und pürieren. Quark mit Erdbeerstücken und -püree verrühren und mit frisch gepresstem Zitronensaft und ggfs. Zucker abschmecken.
Buttermilchmousse mit Erdbeeren und Nusspesto Zutaten
250 ml Buttermilch 50 ml Zitronensaft 50 ml Sirup (Limettensirup) 60 g Puderzucker 3 Blatt Gelantine 150 ml Sahne 350 g Erdbeeren 4 EL Rapsöl 1 EL Honig 1 Bund Minze 2 EL Nüsse (Macadamia-) Minze, zur Deko
Zubereitung
Die Erdbeeren putzen und halbieren, größere Erdbeeren vierteln. Anschließend die Gelatine in kaltem Wasser einweichen. Nach ca. 2 bis 3 Minuten Gelatine ausdrücken, mit Zitronensaft unter Rühren erhitzen, bis sich die Gelatine komplett aufgelöst hat. Limettensirup, Puderzucker und Buttermilch dazu geben, alles gleichmäßig vermengen und für einige Minuten kühl stellen. Sobald die Masse anfängt zu gelieren, die Sahne steif schlagen und vorsichtig unterheben. Danach die Masse für mind. 3 Std. kühl stellen.
Für das Nusspesto die Nüsse hacken und in einer Pfanne ohne Öl goldgelb anrösten und wieder abkühlen lassen. Zusammen mit Öl, Honig und Minzblättern im Mixer zu einem Pesto verarbeiten.
Anrichten: 2 bis 3 EL Erdbeeren auf einen Teller geben, mit einem Löffel Nocken von der Buttermilchmousse abstechen und mittig auf den Erdbeeren platzieren. Mit dem Nusspesto beträufeln und mit Minzblättern dekorieren.
Erdbeer-Joghurt-Muffins Zutaten
200 g Mehl 150 g Erdbeeren, klein geschnitten 50 g Schokolade, weiße oder Erdbeer-Schokolade,
klein geschnitten ½ TL Zimt 2 ½ TL Backpulver ½ TL Natron 1 Ei 120 g Zucker 80 ml Pflanzenöl 300 g Joghurt
Für den Guss: 150 g Kuvertüre, weiß 12 Erdbeeren
Zubereitung
Den Backofen auf 180 ° C vorheizen. In die Vertiefung eines Muffinblechs Papier-Backförmchen hinein setzen. Das Mehl mit den Erdbeerstückchen, der Schokolade, dem Zimt, dem Backpulver und dem Natron sorgfältig vermischen. In einer großen Schüssel das Ei leicht verquirlen. Den Zucker, das Öl und den Joghurt dazu geben und alles gut verrühren. Die Mehl- mischung zur Eimasse geben und dann nur so lange rühren, bis die trockenen Zutaten feucht sind.
Den Teig in die Papierförmchen einfüllen. Im Ofen 20 bis 25 Min. backen. Die Muffins im Backblech 5 bis 10 Minuten ruhen lassen, dann aus den Förmchen nehmen und auf einem Kuchengitter abkühlen lassen.
Die Kuvertüre im Wasserbad schmelzen. Die Erdbeeren zur Hälfte darin eintauchen und auf einem Butterbrotpapier trocknen lassen. Die Muffins mit der restlichen Kuvertüre bepinseln, abtropfen lassen und mit den Erdbeeren verzieren.
Anstelle der weißen Kuvertüre kann man auch Vollmich-Kuvertüre verwenden.
Erdbeercocktail Zutaten
400 g Erdbeeren 200 ml Erdbeer-Eiscreme 300 ml Apfelsaft 6 cl Himbeergeist 100 ml gut gekühlte Sahne gehackte Pistazien
Zubereitung
Erdbeeren kalt abbrausen, abtropfen lassen und den Blütenansatz entfernen. In kleine Stücke schneiden. Eis esslöffelweise zugeben, Apfelsaft und Himbeergeist zufügen und alles mit dem Mixstab fein pürieren. Sahne steif schlagen.
Cocktail in Gläser füllen, Sahnehäubchen darauf geben und mit Pistazien verzieren.
Erdbeer-Eier-Cocktail (alkoholfrei) Zutaten
500 g Erdbeeren 300 ml Sahne 2 Eigelb 50 g Puderzucker 150 ml Johannisbeersaft
Zubereitung
Die Sahne aufkochen. Die Erdbeeren entstielen und im Mixer zerkleinern. Eigelb mit Zucker schaumig rühren, mit der heißen Sahne mischen, dabei gut mit dem Schneebesen schlagen, abkühlen lassen. Mit dem Johannisbeersaft zu den Erdbeeren geben, den Mixer für 30 Se- kunden einschalten.
Den fertigen Cocktail in Gläser füllen, dann kalt stellen.
Karibischer Erdbeer-Drink (alkoholfrei) Zutaten
280 g Erdbeeren 1 Mango 400 ml Orangensaft 4 EL Limettensaft nach Belieben Früchte für die Dekoration
Zubereitung
Erdbeeren klein schneiden, Mango schälen, Fruchtfleisch vom Kern schneiden, grob würfeln. Früchte mit dem elektrischen Schneidestab pürieren. Orangen- und Limettensaft unterrühren, kalt stellen.
Erdbeer-Drink mit Eiswürfeln servieren, nach Belieben mit Früchten garnieren.
https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte/rezepte%20des%20monats/HF_sections/content/ZZo8Epm3ezztT2/ZZo8EqnQSxsNSH/Rezepte%20Erdbeeren.pdf
vom 20. November 1989
am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 – BGBl. II S. 121)
am 6. März 1992 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 – BGBl. II S. 990)
UN-Kinderrechts- konvention
im Wortlaut mit Materialien
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Inhalt 5
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
I. Übereinkommen über die Rechte des Kindes Wortlaut der amtlichen Übersetzung
Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Teil I Artikel 1: [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung] . . . . . . 11
Artikel 2: [Achtung der Kindesrechte;
Diskriminierungsverbot] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Artikel 3: [Wohl des Kindes] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Artikel 4: [Verwirklichung der Kindesrechte] . . . . . . . . . . . . . . 12
Artikel 5: [Respektierung des Elternrechts] . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Artikel 6: [Recht auf Leben] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Artikel 7: [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit] . . . . . . 13
Artikel 8: [Identität] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Artikel 9: [Trennung von den Eltern,
persönlicher Umgang] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Artikel 10: [Familienzusammenführung,
grenzüberschreitende Kontakte] . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Artikel 11: [Rechtswidrige Verbringung von Kindern
ins Ausland] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Artikel 12: [Berücksichtigung des Kindeswillens] . . . . . . . . . . . . 15
Artikel 13: [Meinungs- und Informationsfreiheit] . . . . . . . . . . . . 15
Artikel 14: [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit] . . . . . 15
Artikel 15: [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit] . . . . . . . 15
Artikel 16: [Schutz der Privatsphäre und Ehre] . . . . . . . . . . . . . . 16
Artikel 17: [Zugang zu den Medien;
Kinder- und Jugendschutz] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Artikel 18: [Verantwortung für das Kindeswohl] . . . . . . . . . . . . . 16
Artikel 19: [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung,
Verwahrlosung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Artikel 20: [Von der Familie getrennt lebende Kinder;
Pflegefamilie; Adoption] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Artikel 21: [Adoption] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Artikel 22: [Flüchtlingskinder] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Artikel 23: [Förderung behinderter Kinder] . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Inhalt 7Inhalt6
Artikel 24: [Gesundheitsvorsorge] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Artikel 25: [Unterbringung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Artikel 26: [Soziale Sicherheit] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Artikel 27: [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt] . . . . 21
Artikel 28: [Recht auf Bildung, Schule; Berufsausbildung] . . . . . 21
Artikel 29: [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen] . . . . . . . . . . 22
Artikel 30: [Minderheitenschutz] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Artikel 31: [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und
künstlerischem Leben; staatliche Förderung] . . . . . 23
Artikel 32: [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung] . . . . . . . . . 23
Artikel 33: [Schutz vor Suchtstoffen] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Artikel 34: [Schutz vor sexuellem Missbrauch] . . . . . . . . . . . . . . 23
Artikel 35: [Maßnahmen gegen Entführung und
Kinderhandel] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Artikel 36: [Schutz vor sonstiger Ausbeutung] . . . . . . . . . . . . . . 24
Artikel 37: [Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger
Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft] . . . . . . . . . . . . 24
Artikel 38: [Schutz bei bewaffneten Konflikten;
Einziehung zu den Streitkräften] . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Artikel 39: [Genesung und Wiedereingliederung
geschädigter Kinder] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Artikel 40: [Behandlung des Kindes in Strafrecht und
Strafverfahren] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Artikel 41: [Weitergehende inländische Bestimmungen] . . . . . 27
Teil II Artikel 42: [Verpflichtung zur Bekanntmachung] . . . . . . . . . . . 27
Artikel 43: [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte
des Kindes] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Artikel 44: [Berichtspflicht] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Artikel 45: [Mitwirkung anderer Organe der
Vereinten Nationen] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Teil III Artikel 46: [Unterzeichnung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Artikel 47: [Ratifikation] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Artikel 48: [Beitritt] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Artikel 49: [Inkrafttreten] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Artikel 50: [Änderungen] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Artikel 51: [Vorbehalte] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Artikel 52: [Kündigung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Artikel 53: [Verwahrung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Artikel 54: [Urschrift, verbindlicher Wortlaut] . . . . . . . . . . . . . . 31
II. Anhang Denkschrift zu dem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
A. Allgemeines (Entstehungsgeschichte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
B. Zu den einzelnen Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes
Vom 17. Februar 1992
Ratifikationsgesetz vom 17. Februar 1992 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Überein-
kommens vom 10. Juli 1992 (einschließlich der Erklärung
der Bundesregierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
vorwort 9vorwort8
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
wurde am 20. November 1989 von der Vollver-
sammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.
Es bestand damit 1999 genau zehn Jahre. In der
Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention
am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizie-
rungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft getreten.
Die in dem Dokument niedergelegten Grundsätze
machen über die vorrangige Elternverantwortung hinaus
die Verpflichtung der Vertragsstaaten deutlich, positive
Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen zu schaffen. Die Kinderrechtskonven-
tion ist somit ein Zeichen von Achtung und Verantwort-
lichkeit der internationalen Staatengemeinschaft gegen-
über Kindern in aller Welt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Forderungen der
Konvention nahezu lückenlos im nationalen Recht festge-
schrieben. Das bedeutet aber noch nicht, dass wir für uns
in Anspruch nehmen können, eine ausreichend kinder-
freundliche Gesellschaft zu sein.
Um auf dem Weg hin zu einer kinderfreundlichen Gesellschaft
ein Stück voranzukommen, möchte die Bundesregierung die Kin-
derrechte ausbauen. So hat sie das Recht von Kindern auf
gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert. Die Beteiligungsmög-
lichkeiten von Kindern sollen ebenso ausgebaut werden wie die
Betreuungsmöglichkeiten für Kinder aller Altersstufen.
Das UN-Übereinkommen verlangt neben der Einhaltung und
Umsetzung von Kinderrechten auch die Bekanntmachung der
Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens. Es ist mir
ein besonderes Anliegen, diesen Verpflichtungen mit der Heraus-
gabe der 7. Auflage dieser Broschüre nachzukommen. Das Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt
darüber hinaus eine neue kindgerecht gestaltete Broschüre zur
UN-Kinderrechtskonvention heraus.
Je verbreiteter die Kenntnis über diese weltweit geltende Konven-
tion ist, desto besser können Kinder, Eltern, Bundesregierung,
Länder, Kommunen und Träger der Jugendhilfe gemeinsam den
Rechten von Kindern zu größerer Wirksamkeit verhelfen.
Kinder sind die Zukunft unserer Welt. Wir setzen große Hoffnung
in sie und es ist daher unsere Aufgabe, ihre Rechte zu schützen
und zu achten. Die Kinderrechtskonvention gibt uns dazu wichti-
ge Anstöße und Impulse.
DR. CHRISTINE BERGMANN
BUNDESMINISTERIN FÜR FAMILIE, SENIOREN,
FRAUEN UND JUGEND
Vorwort
Geist der in der Charta der Vereinten
Nationen verkündeten Ideale und
insbesondere im Geist des Friedens,
der Würde, der Toleranz, der Frei-
heit, der Gleichheit und der Solida-
rität erzogen werden sollte,
eingedenk dessen, dass die Notwen-
digkeit, dem Kind besonderen Schutz
zu gewähren, in der Genfer Erklärung
von 1924 über die Rechte des Kindes
und in der von der Generalversamm-
lung am 20. November 1959 ange-
nommenen Erklärung der Rechte des
Kindes ausgesprochen und in der All-
gemeinen Erklärung der Menschen-
rechte, im Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte
(insbesondere in den Artikeln 23 und
24), im Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (insbesondere in Artikel 10) so-
wie in den Satzungen und den in Be-
tracht kommenden Dokumenten der
Sonderorganisationen und anderen
internationalen Organisationen, die
sich mit dem Wohl des Kindes befas-
sen, anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, dass, wie in der Er-
klärung der Rechte des Kindes ausge-
führt ist, „das Kind wegen seiner man-
gelnden körperlichen und geistigen
Reife besonderen Schutzes und beson-
derer Fürsorge, insbesondere eines an-
gemessenen rechtlichen Schutzes vor
und nach der Geburt, bedarf“,
unter Hinweis auf die Bestimmungen
der Erklärung über die sozialen und
rechtlichen Grundsätze für den
Schutz und das Wohl von Kindern
unter besonderer Berücksichtigung
der Aufnahme in eine Pflegefamilie
und der Adoption auf nationaler und
internationaler Ebene, der Regeln
der Vereinten Nationen über die Min-
destnormen für die Jugendgerichts-
barkeit (Beijing-Regeln) und der Er-
klärung über den Schutz von Frauen
und Kindern im Ausnahmezustand
und bei bewaffneten Konflikten,
in der Erkenntnis, dass es in allen
Ländern der Welt Kinder gibt, die in
außerordentlich schwierigen Verhält-
nissen leben, und dass diese Kinder
der besonderen Berücksichtigung be-
dürfen,
unter gebührender Beachtung der
Bedeutung der Traditionen und kul-
turellen Werte jedes Volkes für den
Schutz und die harmonische Ent-
wicklung des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der
internationalen Zusammenarbeit für
die Verbesserung der Lebensbedin-
gungen der Kinder in allen Ländern,
insbesondere den Entwicklungslän-
dern –
haben folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1 [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist
ein Kind jeder Mensch, der das acht-
zehnte Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, soweit die Volljährigkeit
nach dem auf das Kind anzuwenden-
den Recht nicht früher eintritt.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 11
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Überein-
kommens –
in der Erwägung, dass nach den in
der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Grundsätzen die Aner-
kennung der allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft innewoh-
nenden Würde und der Gleichheit
und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte
die Grundlage von Freiheit, Gerech-
tigkeit und Frieden in der Welt bildet,
eingedenk dessen, dass die Völker
der Vereinten Nationen in der Charta
ihren Glauben an die Grundrechte
und an Würde und Wert des Men-
schen bekräftigt und beschlossen ha-
ben, den sozialen Fortschritt und bes-
sere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern,
in der Erkenntnis, dass die Vereinten
Nationen in der Allgemeinen Er-
klärung der Menschenrechte und in
den Internationalen Menschen-
rechtspakten verkündet haben und
übereingekommen sind, dass jeder
Mensch Anspruch hat auf alle darin
verkündeten Rechte und Freiheiten
ohne Unterscheidung, etwa nach
der Rasse, der Hautfarbe, dem Ge-
schlecht, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen An-
schauung, der nationalen oder sozia-
len Herkunft, dem Vermögen, der
Geburt oder dem sonstigen Status,
unter Hinweis darauf, dass die Ver-
einten Nationen in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte ver-
kündet haben, dass Kinder Anspruch
auf besondere Fürsorge und Unter-
stützung haben,
überzeugt, dass der Familie als
Grundeinheit der Gesellschaft und
natürlicher Umgebung für das Wach-
sen und Gedeihen aller ihrer Mitglie-
der, insbesondere der Kinder, der er-
forderliche Schutz und Beistand
gewährt werden sollte, damit sie ihre
Aufgaben innerhalb der Gemein-
schaft voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, dass das Kind zur
vollen und harmonischen Entfaltung
seiner Persönlichkeit in einer Familie
und umgeben von Glück, Liebe und
Verständnis aufwachsen soll,
in der Erwägung, dass das Kind um-
fassend auf ein individuelles Leben in
der Gesellschaft vorbereitet und im
Übereinkommen über die Rechte des Kindes10
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
I.
1 Überschriften von der Redaktion hinzu- gefügt; gehören nicht zum amtlichen Dokument
Wortlaut der amtlichen
Übersetzung
tern oder gegebenenfalls, soweit
nach Ortsbrauch vorgesehen, der
Mitglieder der weiteren Familie oder
der Gemeinschaft, des Vormunds
oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen, das Kind
bei der Ausübung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rech-
te in einer seiner Entwicklung ent-
sprechenden Weise angemessen zu
leiten und zu führen.
Artikel 6 [Recht auf Leben]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an,
dass jedes Kind ein angeborenes
Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleis-
ten in größtmöglichem Umfang
das Überleben und die Entwick-
lung des Kindes.
Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
(1) Das Kind ist unverzüglich nach
seiner Geburt in ein Register ein-
zutragen und hat das Recht auf
einen Namen von Geburt an, das
Recht, eine Staatsangehörigkeit
zu erwerben, und soweit möglich
das Recht, seine Eltern zu kennen
und von ihnen betreut zu wer-
den.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die
Verwirklichung dieser Rechte im
Einklang mit ihrem innerstaatli-
chen Recht und mit ihren Ver-
pflichtungen aufgrund der ein-
schlägigen internationalen
Übereinkünfte in diesem Bereich
sicher, insbesondere für den Fall,
dass das Kind sonst staatenlos
wäre.
Artikel 8 [Identität]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, das Recht des Kindes zu ach-
ten, seine Identität, einschließlich
seiner Staatsangehörigkeit, seines
Namens und seiner gesetzlich an-
erkannten Familienbeziehungen,
ohne rechtswidrige Eingriffe zu
behalten.
(2) Werden einem Kind widerrecht-
lich einige oder alle Bestandteile
seiner Identität genommen, so
gewähren die Vertragsstaaten
ihm angemessenen Beistand und
Schutz mit dem Ziel, seine Iden-
tität so schnell wie möglich wie-
derherzustellen.
Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
(1) Der Vertragsstaaten stellen sicher,
dass ein Kind nicht gegen den Wil-
len seiner Eltern von diesen ge-
trennt wird, es sei denn, dass die
zuständigen Behörden in einer ge-
richtlich nachprüfbaren Entschei-
dung nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren
bestimmen, dass diese Trennung
zum Wohl des Kindes notwendig
ist. Eine solche Entscheidung kann
im Einzelfall notwendig werden,
wie etwa wenn das Kind durch die
Eltern misshandelt oder vernach-
lässigt wird oder wenn bei ge-
trennt lebenden Eltern eine Ent-
scheidung über den Aufenthaltsort
des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist al-
len Beteiligten Gelegenheit zu ge-
ben, am Verfahren teilzunehmen
und ihre Meinung zu äußern.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 13
Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
(1) Die Vertragsstaaten achten die in
diesem Übereinkommen festge-
legten Rechte und gewährleisten
sie jedem ihrer Hoheitsgewalt un-
terstehenden Kind ohne jede Dis-
kriminierung unabhängig von
der Rasse, der Hautfarbe, dem
Geschlecht, der Sprache, der Reli-
gion, der politischen oder sonsti-
gen Anschauung, der nationalen,
ethnischen oder sozialen Her-
kunft, des Vermögens, einer Be-
hinderung, der Geburt oder des
sonstigen Status des Kindes, sei-
ner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass das Kind
vor allen Formen der Diskrimi-
nierung oder Bestrafung wegen
des Status, der Tätigkeiten, der
Meinungsäußerungen oder der
Weltanschauung seiner Eltern,
seines Vormundes oder seiner
Familienangehörigen geschützt
wird.
Artikel 3 [Wohl des Kindes]
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kin-
der betreffen, gleichviel ob sie
von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der sozialen Für-
sorge, Gerichten, Verwaltungs-
behörden oder Gesetzgebungsor-
ganen getroffen werden, ist das
Wohl des Kindes ein Gesichts-
punkt, der vorrangig zu berück-
sichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, dem Kind unter Berücksich-
tigung der Rechte und Pflichten
seiner Eltern, seines Vormunds
oder anderer für das Kind gesetz-
lich verantwortlicher Personen
den Schutz und die Fürsorge zu
gewährleisten, die zu seinem
Wohlergehen notwendig sind; zu
diesem Zweck treffen sie alle ge-
eigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher,
dass die für die Fürsorge für das
Kind oder dessen Schutz verant-
wortlichen Institutionen, Dienste
und Einrichtungen den von den
zuständigen Behörden festgeleg-
ten Normen entsprechen, insbe-
sondere im Bereich der Sicher-
heit und der Gesundheit sowie
hinsichtlich der Zahl und der
fachlichen Eignung des Personals
und des Bestehens einer ausrei-
chenden Aufsicht.
Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle ge-
eigneten Gesetzgebungs-, Verwal-
tungs- und sonstigen Maßnahmen
zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rech-
te. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte tref-
fen die Vertragsstaaten derartige
Maßnahmen unter Ausschöpfung
ihrer verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Auf-
gaben, Rechte und Pflichten der El-
Übereinkommen über die Rechte des Kindes12
oder mehrseitiger Übereinkünfte
oder den Beitritt zu bestehenden
Übereinkünften.
Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem
Kind, das fähig ist, sich eine eige-
ne Meinung zu bilden, das Recht
zu, diese Meinung in allen das
Kind berührenden Angelegenhei-
ten frei zu äußern, und berück-
sichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind
insbesondere Gelegenheit gege-
ben, in allen das Kind berühren-
den Gerichts- oder Verwaltungs-
verfahren entweder unmittelbar
oder durch einen Vertreter oder
eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfah-
rensvorschriften gehört zu wer-
den.
Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]
(1) Das Kind hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, ungeach-
tet der Staatsgrenzen Informatio-
nen und Gedankengut jeder Art
in Wort, Schrift oder Druck,
durch Kunstwerke oder andere
vom Kind gewählte Mittel sich zu
beschaffen, zu empfangen und
weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann
bestimmten, gesetzlich vorgesehe-
nen Einschränkungen unterwor-
fen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder
des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ord-
nung (ordre public), der Volksge-
sundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten achten das
Recht des Kindes auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die
Rechte und Pflichten der Eltern
und gegebenenfalls des Vor-
munds, das Kind bei der Aus-
übung dieses Rechts in einer sei-
ner Entwicklung entsprechenden
Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu bekunden,
darf nur den gesetzlich vorgese-
henen Einschränkungen unter-
worfen werden, die zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit, Ord-
nung, Gesundheit oder Sittlichkeit
oder der Grundrechte und -frei-
heiten anderer erforderlich sind.
Artikel 15 [Vereinigungs- und Versammlungs- freiheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes an, sich frei mit
anderen zusammenzuschließen
und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf
keinen anderen als den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die in einer
demokratischen Gesellschaft im
Interesse der nationalen oder der
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 15
(3) Die Vertragsstaaten achten das
Recht des Kindes, das von einem
oder beiden Elternteilen getrennt
ist, regelmäßige persönliche Be-
ziehungen und unmittelbare
Kontakte zu beiden Elternteilen
zu pflegen, soweit dies nicht dem
Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von
einem Vertragsstaat eingeleiteten
Maßnahme, wie etwa einer Frei-
heitsentziehung, Freiheitsstrafe,
Landesverweisung oder Abschie-
bung oder des Todes eines oder
beider Elternteile oder des Kindes
(auch eines Todes, der aus irgend-
einem Grund eintritt, während
der Betreffende sich in staatli-
chem Gewahrsam befindet), so er-
teilt der Vertragsstaat auf Antrag
der Eltern dem Kind oder gegebe-
nenfalls einem anderen Familien-
angehörigen die wesentlichen
Auskünfte über den Verbleib des
oder der abwesenden Familienan-
gehörigen, sofern dies nicht dem
Wohl des Kindes abträglich wäre.
Die Vertragsstaaten stellen ferner
sicher, dass allein die Stellung ei-
nes solchen Antrags keine nach-
teiligen Folgen für den oder die
Betroffenen hat.
Artikel 10 (Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte)
(1) Entsprechend der Verpflichtung
der Vertragsstaaten nach
Artikel 9 Absatz 1 werden von ei-
nem Kind oder seinen Eltern
zwecks Familienzusammen-
führung gestellte Anträge auf
Einreise in einen Vertragsstaat
oder Ausreise aus einem Vertrags-
staat von den Vertragsstaaten
wohlwollend, human und be-
schleunigt bearbeitet. Die Ver-
tragsstaaten stellen ferner sicher,
dass die Stellung eines solchen
Antrags keine nachteiligen Fol-
gen für die Antragssteller und de-
ren Familienangehörige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Auf-
enthalt in verschiedenen Staaten
haben, hat das Recht, regelmäßi-
ge persönliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen, soweit
nicht außergewöhnliche Umstän-
de vorliegen. Zu diesem Zweck
achten die Vertragsstaaten ent-
sprechend ihrer Verpflichtung
nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht
des Kindes und seiner Eltern, aus
jedem Land einschließlich ihres
eigenen auszureisen und in ihr
eigenes Land einzureisen. Das
Recht auf Ausreise aus einem
Land unterliegt nur den gesetz-
lich vorgesehenen Beschränkun-
gen, die zum Schutz der nationa-
len Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit, der öffentlichen
Sittlichkeit oder der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig
und mit den anderen in diesem
Übereinkommen anerkannten
Rechten vereinbar sind.
Artikel 11 [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland]
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maß-
nahmen, um das rechtswidrige
Verbringen von Kindern ins Aus-
land und ihre rechtswidrige
Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Ver-
tragsstaaten den Abschluss zwei-
Übereinkommen über die Rechte des Kindes14
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um si-
cherzustellen, dass Kinder berufs-
tätiger Eltern das Recht haben,
die für sie in Betracht kommen-
den Kinderbetreuungsdienste
und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Gesetzgebungs-, Ver-
waltungs-, Sozial- und Bildungs-
maßnahmen, um das Kind vor je-
der Form körperlicher oder
geistiger Gewaltanwendung,
Schadenzufügung oder Misshand-
lung, vor Verwahrlosung oder
Vernachlässigung, vor schlechter
Behandlung oder Ausbeutung
einschließlich des sexuellen Miss-
brauchs zu schützen, solange es
sich in der Obhut der Eltern oder
eines Elternteils, eines Vormunds
oder anderen gesetzlichen Vertre-
ters oder einer anderen Person
befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen
je nach den Gegebenheiten wirk-
same Verfahren zur Aufstellung
von Sozialprogrammen enthal-
ten, die dem Kind und denen, die
es betreuen, die erforderliche Un-
terstützung gewähren und ande-
re Formen der Vorbeugung vorse-
hen sowie Maßnahmen zur
Aufdeckung, Meldung, Weiterver-
weisung, Untersuchung, Behand-
lung und Nachbetreuung in den
in Absatz 1 beschriebenen Fällen
schlechter Behandlung von Kin-
dern und gegebenenfalls für das
Einschreiten der Gerichte.
Artikel 20 [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
(1) Ein Kind, das vorübergehend
oder dauernd aus seiner fami-
liären Umgebung herausgelöst
wird oder dem der Verbleib in
dieser Umgebung im eigenen In-
teresse nicht gestattet werden
kann, hat Anspruch auf den be-
sonderen Schutz und Beistand
des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts andere Formen der Betreu-
ung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung
kommt unter anderem die Auf-
nahme in eine Pflegefamilie, die
Kafala nach islamischem Recht,
die Adoption oder, falls erforder-
lich, die Unterbringung in einer
geeigneten Kinderbetreuungsein-
richtung in Betracht. Bei der
Wahl zwischen diesen Lösungen
sind die erwünschte Kontinuität
in der Erziehung des Kindes sowie
die ethnische, religiöse, kulturelle
und sprachliche Herkunft des Kin-
des gebührend zu berücksichti-
gen.
Artikel 21 [Adoption]
Die Vertragsstaaten, die das System
der Adoption anerkennen oder zulas-
sen, gewährleisten, dass dem Wohl
des Kindes bei der Adoption die
höchste Bedeutung zugemessen
wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, dass die Adoption
eines Kindes nur durch die zu-
ständigen Behörden bewilligt
wird, die nach den anzuwenden-
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 17
öffentlichen Ordnung (ordre pu-
blic), zum Schutz der Volksge-
sundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind.
Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder
rechtswidrigen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung oder seinen Schriftver-
kehr oder rechtswidrigen Beein-
trächtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf recht-
lichen Schutz gegen solche Ein-
griffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17 [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die
wichtige Rolle der Massenmedien an
und stellen sicher, dass das Kind Zu-
gang hat zu Informationen und Ma-
terial aus einer Vielfalt nationaler
und internationaler Quellen, insbe-
sondere derjenigen, welche die För-
derung seines sozialen, seelischen
und sittlichen Wohlergehens sowie
seiner körperlichen und geistigen Ge-
sundheit zum Ziel haben. Zu diesem
Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen,
Informationen und Material zu
verbreiten, die für das Kind von
sozialem und kulturellem Nutzen
sind und dem Geist des Arti-
kels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenar-
beit bei der Herstellung, beim
Austausch und bei der Verbrei-
tung dieser Informationen und
dieses Materials aus einer Vielfalt
nationaler und internationaler
kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung
von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen,
den sprachlichen Bedürfnissen ei-
nes Kindes, das einer Minderheit
angehört oder Ureinwohner ist,
besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richt-
linien zum Schutz des Kindes vor
Informationen und Material, die
sein Wohlergehen beeinträchti-
gen, fördern, wobei die Artikel 13
und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl]
(1) Die Vertragsstaaten bemühen
sich nach besten Kräften, die An-
erkennung des Grundsatzes
sicherzustellen, dass beide Eltern-
teile gemeinsam für die Erzie-
hung und Entwicklung des Kin-
des verantwortlich sind. Für die
Erziehung und Entwicklung des
Kindes sind in erster Linie die El-
tern oder gegebenenfalls der Vor-
mund verantwortlich. Dabei ist
das Wohl des Kindes ihr Grund-
anliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förde-
rung der in diesem Übereinkom-
men festgelegten Rechte unter-
stützen die Vertragsstaaten die
Eltern und den Vormund in ange-
messener Weise bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe, das Kind zu erzie-
hen, und sorgen für den Ausbau
von Institutionen, Einrichtungen
und Diensten für die Betreuung
von Kindern.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes16
sem Übereinkommen enthalte-
nen Grundsätzen derselbe Schutz
zu gewähren wie jedem anderen
Kind, das aus irgendeinem Grund
dauernd oder vorübergehend aus
seiner familiären Umgebung her-
ausgelöst ist.
Artikel 23 [Förderung behinderter Kinder]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an,
dass ein geistig oder körperlich
behindertes Kind ein erfülltes und
menschenwürdiges Leben unter
Bedingungen führen soll, welche
die Würde des Kindes wahren, sei-
ne Selbstständigkeit fördern und
seine aktive Teilnahme am Leben
der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des behinderten Kindes auf
besondere Betreuung an und tre-
ten dafür ein und stellen sicher,
dass dem behinderten Kind und
den für seine Betreuung Verant-
wortlichen im Rahmen der ver-
fügbaren Mittel auf Antrag die
Unterstützung zuteil wird, die
dem Zustand des Kindes sowie
den Lebensumständen der Eltern
oder anderer Personen, die das
Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen
Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 ge-
währte Unterstützung soweit ir-
gend möglich und unter Berück-
sichtung der finanziellen Mittel
der Eltern oder anderer Perso-
nen, die das Kind betreuen, un-
entgeltlich zu leisten und so zu
gestalten, dass sichergestellt ist,
dass Erziehung, Ausbildung,
Gesundheitsdienste, Rehabilitati-
onsdienste, Vorbereitung auf das
Berufsleben und Erholungs-
möglichkeiten dem behinderten
Kind tatsächlich in einer Weise
zugänglich sind, die der mög-
lichst vollständigen sozialen Inte-
gration und individuellen Entfal-
tung des Kindes einschließlich
seiner kulturellen und geistigen
Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im
Geist der internationalen Zusam-
menarbeit den Austausch sach-
dienlicher Informationen im Be-
reich der Gesundheitsvorsorge
und der medizinischen, psycholo-
gischen und funktionellen Be-
handlung behinderter Kinder
einschließlich der Verbreitung
von Informationen über Metho-
den der Rehabilitation, der Erzie-
hung und der Berufsausbildung
und des Zugangs zu solchen In-
formationen, um es den Vertrags-
staaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten und
ihr Fachwissen zu verbessern und
weitere Erfahrungen zu sam-
meln. Dabei sind die Bedürfnisse
der Entwicklungsländer beson-
ders zu berücksichtigen.
Artikel 24 [Gesundheitsvorsorge]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes auf das erreich-
bare Höchstmaß an Gesundheit
an sowie auf Inanspruchnahme
von Einrichtungen zur Behand-
lung von Krankheiten und zur
Wiederherstellung der Gesund-
heit. Die Vertragsstaaten
bemühen sich sicherzustellen,
dass keinem Kind das Recht auf
Zugang zu derartigen Gesund-
heitsdiensten vorenthalten wird.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 19
den Rechtsvorschriften und Ver-
fahren und auf der Grundlage al-
ler verlässlichen einschlägigen In-
formationen entscheiden, dass
die Adoption angesichts des Sta-
tus des Kindes in Bezug auf El-
tern, Verwandte und einen Vor-
mund zulässig ist und dass,
soweit dies erforderlich ist, die
betroffenen Personen in Kenntnis
der Sachlage und auf der Grund-
lage einer gegebenenfalls erfor-
derlichen Beratung der Adoption
zugestimmt haben;
b) erkennt an, dass die internationa-
le Adoption als andere Form der
Betreuung angesehen werden
kann, wenn das Kind nicht in sei-
nem Heimatland in einer Pflege-
oder Adoptionsfamilie unterge-
bracht oder wenn es dort nicht in
geeigneter Weise betreut werden
kann;
c) stellen sicher, dass das Kind im
Fall einer internationalen Adop-
tion in den Genuss der für natio-
nale Adoptionen geltenden
Schutzvorschriften und Normen
kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnah-
men, um sicherzustellen, dass bei
internationaler Adoption für die
Beteiligten keine unstatthaften
Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels
gegebenenfalls durch den Ab-
schluss zwei- oder mehrseitiger
Übereinkünfte und bemühen sich
in diesem Rahmen sicherzustel-
len, dass die Unterbringung des
Kindes in einem anderen Land
durch die zuständigen Behörden
oder Stellen durchgeführt wird.
Artikel 22 [Flüchtlingskinder]
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeig-
nete Maßnahmen, um sicherzu-
stellen, dass ein Kind, das die
Rechtsstellung eines Flüchtlings
begehrt oder nach Maßgabe der
anzuwendenden Regeln und Ver-
fahren des Völkerrechts oder des
innerstaatlichen Rechts als
Flüchtling angesehen wird, ange-
messenen Schutz und humani-
täre Hilfe bei der Wahrnehmung
der Rechte erhält, die in diesem
Übereinkommen oder in anderen
internationalen Übereinkünften
über Menschenrechte oder über
humanitäre Fragen, denen die
genannten Staaten als Vertrags-
parteien angehören, festgelegt
sind, und zwar unabhängig da-
von, ob es sich in Begleitung sei-
ner Eltern oder einer anderen
Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Ver-
tragsstaaten in der ihnen ange-
messen erscheinenden Weise bei
allen Bemühungen mit, welche
die Vereinten Nationen oder an-
dere zuständige zwischenstaatli-
che oder nichtstaatlichen Organi-
sationen, die mit den Vereinten
Nationen zusammenarbeiten, un-
ternehmen, um ein solches Kind
zu schützen, um ihm zu helfen
und um die Eltern oder andere
Familienangehörige eines Flücht-
lingskinds ausfindig zu machen
mit dem Ziel, die für eine Famili-
enzusammenführung notwendi-
gen Informationen zu erlangen.
Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfin-
dig gemacht werden, so ist dem
Kind im Einklang mit den in die-
Übereinkommen über die Rechte des Kindes18
der sonstigen Umstände des Kin-
des und der Unterhaltspflichtigen
sowie anderer für die Beantra-
gung von Leistungen durch das
Kind oder im Namen des Kindes
maßgeblicher Gesichtspunkte ge-
währt werden.
Artikel 27 [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht jedes Kindes auf einen sei-
ner körperlichen, geistigen, seeli-
schen, sittlichen und sozialen
Entwicklung angemessenen Le-
bensstandards an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der
Eltern oder anderer für das Kind
verantwortlicher Personen, im
Rahmen ihrer Fähigkeiten und fi-
nanziellen Möglichkeiten die für
die Entwicklung des Kindes not-
wendigen Lebensbedingungen
sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen
gemäß ihren innerstaatlichen
Verhältnissen und im Rahmen ih-
rer Mittel geeignete Maßnahmen,
um den Eltern und anderen für
das Kind verantwortlichen Perso-
nen bei der Verwirklichung die-
ses Rechts zu helfen, und sehen
bei Bedürftigkeit materielle Hilfs-
und Unterstützungsprogramme
insbesondere im Hinblick auf
Ernährung, Bekleidung und Woh-
nung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um die
Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen des Kindes gegen-
über den Eltern oder anderen
finanziell für das Kind verantwort-
lichen Personen sowohl innerhalb
des Vertragsstaats als auch im
Ausland sicherzustellen. Insbeson-
dere fördern die Vertragsstaaten,
wenn die für das Kind finanziell
verantwortliche Person in einem
anderen Staat lebt als das Kind,
den Beitritt zu internationalen
Übereinkünften sowie andere ge-
eignete Regelungen.
Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes auf Bildung an;
um die Verwirklichung dieses
Rechts auf der Grundlage der
Chancengleichheit fortschreitend
zu erreichen, werden sie insbe-
sondere
a) den Besuch der Grundschule für
alle zur Pflicht und unentgeltlich
machen;
b) die Entwicklung verschiedener
Formen der weiterführenden
Schulen allgemein bildender und
berufsbildender Art fördern, sie
allen Kindern verfügbar und zu-
gänglich machen und geeignete
Maßnahmen wie die Einführung
der Unentgeltlichkeit und die Be-
reitstellung finanzieller Unterstüt-
zung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähig-
keiten den Zugang zu den Hoch-
schulen mit allen geeigneten Mit-
teln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung al-
len Kindern verfügbar und zu-
gänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den re-
gelmäßigen Schulbesuch fördern
und den Anteil derjenigen, wel-
che die Schule vorzeitig verlas-
sen, verringern.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 21
(2) Die Vertragsstaaten bemühen
sich, die volle Verwirklichung
dieses Rechts sicherzustellen, und
treffen insbesondere geeignete
Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterb-
lichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, dass alle Kinder
die notwendige ärztliche Hilfe
und Gesundheitsfürsorge erhalten,
wobei besonderer Nachdruck auf
den Ausbau der gesundheitlichen
Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und
Fehlernährung auch im Rahmen
der gesundheitlichen Grundver-
sorgung zu bekämpfen, unter an-
derem durch den Einsatz leicht
zugänglicher Technik und durch
die Bereitstellung ausreichender
vollwertiger Nahrungsmittel und
sauberen Trinkwassers, wobei die
Gefahren und Risiken der Um-
weltverschmutzung zu berück-
sichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheits-
fürsorge für Mütter vor und nach
der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen
der Gesellschaft, insbesondere El-
tern und Kindern, Grundkennt-
nisse über die Gesundheit und
Ernährung des Kindes, die Vortei-
le des Stillens, der Hygiene und
die Sauberhaltung der Umwelt
sowie die Unfallverhütung ver-
mittelt werden, dass sie Zugang
zu der entsprechenden Schulung
haben und dass sie bei der An-
wendung dieser Grundkenntnisse
Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die
Elternberatung sowie die Auf-
klärung und die Dienste auf dem
Gebiet der Familienplanung aus-
zubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle
wirksamen und geeigneten Maß-
nahmen, um überlieferte Bräuche,
die für die Gesundheit der Kinder
schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die internationale Zusam-
menarbeit zu unterstützen und
zu fördern, um fortschreitend die
volle Verwirklichung des in die-
sem Artikel anerkannten Rechts
zu erreichen. Dabei sind die Be-
dürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25 [Unterbringung]
Die Vertragsstaaten erkennen an,
dass ein Kind, das von den zuständi-
gen Behörden wegen einer körper-
lichen oder geistigen Erkrankung zur
Betreuung, zum Schutz der Gesund-
heit oder zur Behandlung unterge-
bracht worden ist, das Recht hat auf
eine regelmäßige Überprüfung der
dem Kind gewährten Behandlung so-
wie aller anderen Umstände, die für
seine Unterbringung von Belang
sind.
Artikel 26 [Soziale Sicherheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes auf Leistungen
der sozialen Sicherheit einschließ-
lich der Sozialversicherung an
und treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um die volle Ver-
wirklichung dieses Rechts in
Übereinstimmung mit dem inner-
staatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenen-
falls unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und
Übereinkommen über die Rechte des Kindes20
Artikel 31 [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes auf Ruhe und
Freizeit an, auf Spiel und alters-
gemäße aktive Erholung sowie
auf freie Teilnahme am kulturel-
len und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und
fördern das Recht des Kindes auf
volle Beteiligung am kulturellen
und künstlerischen Leben und för-
dern die Bereitstellung geeigneter
und gleicher Möglichkeiten für
die kulturelle und künstlerische
Betätigung sowie für aktive Erho-
lung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32 [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes, vor wirtschaftli-
cher Ausbeutung geschützt und
nicht zu einer Arbeit herangezo-
gen zu werden, die Gefahren mit
sich bringen, die Erziehung des
Kindes behindern oder die Ge-
sundheit des Kindes oder seine
körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder soziale Entwicklung
schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Ge-
setzgebungs-, Verwaltungs-, So-
zial- und Bildungsmaßnahmen,
um die Durchführung dieses Arti-
kels sicherzustellen. Zu diesem
Zweck und unter Berücksichti-
gung der einschlägigen Bestim-
mungen anderer internationaler
Übereinkünfte werden die Ver-
tragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter
für die Zulassung zur Arbeit fest-
legen;
b) eine angemessene Regelung der
Arbeitszeit und der Arbeitsbedin-
gungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere
Sanktionen zur wirksamen
Durchsetzung dieses Artikels vor-
sehen.
Artikel 33 [Schutz vor Suchtstoffen]
Die Vertragsstaaten treffen alle ge-
eigneten Maßnahmen einschließlich
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-
und Bildungsmaßnahmen, um Kin-
der vor dem unerlaubten Gebrauch
von Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen im Sinne der diesbezüglichen
internationalen Übereinkünfte zu
schützen und den Einsatz von Kin-
dern bei der unerlaubten Herstellung
dieser Stoffe und beim unerlaubten
Verkehr mit diesen Stoffen zu verhin-
dern.
Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
das Kind vor allen Formen sexueller
Ausbeutung und sexuellen Miss-
brauchs zu schützen. Zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten ins-
besondere alle geeigneten innerstaat-
lichen, zweiseitigen und mehrseiti-
gen Maßnahmen, um zu verhindern,
dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidri-
gen sexuellen Handlungen verlei-
tet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere
rechtswidrige sexuelle Praktiken
ausgebeutet werden;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 23
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um si-
cherzustellen, dass die Disziplin
in der Schule in einer Weise ge-
wahrt wird, die der Menschen-
würde des Kindes entspricht und
im Einklang mit diesem Überein-
kommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die
internationale Zusammenarbeit
im Bildungswesen, insbesondere
um zur Beseitigung von Unwis-
senheit und Analphabetentum in
der Welt beizutragen und den
Zugang zu wissenschaftlichen
und technischen Kenntnissen
und modernen Unterrichtsme-
thoden zu erleichtern. Dabei sind
die Bedürfnisse der Entwicklungs-
länder besonders zu berücksich-
tigen.
Artikel 29 [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
(1) Die Vertragsstaaten stimmen dar-
in überein, dass die Bildung des
Kindes darauf gerichtet sein
muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung
und die geistigen und körperli-
chen Fähigkeiten des Kindes voll
zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Men-
schenrechten und Grundfreihei-
ten und den in der Charta der
Vereinten Nationen verankerten
Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen El-
tern, seiner kulturellen Identität,
seiner Sprache und seinen kultu-
rellen Werten, den nationalen
Werten des Landes, in dem es
lebt, und gegebenenfalls des Lan-
des, aus dem es stammt, sowie
vor anderen Kulturen als der ei-
genen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungs-
bewusstes Leben in einer freien
Gesellschaft im Geist der Verstän-
digung, des Friedens, der Tole-
ranz, der Gleichberechtigung der
Geschlechter und der Freund-
schaft zwischen allen Völkern
und ethnischen, nationalen und
religiösen Gruppen sowie zu Ur-
einwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natür-
lichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dür-
fen nicht so ausgelegt werden,
dass sie die Freiheit natürlicher
oder juristischer Personen beein-
trächtigen, Bildungseinrichtun-
gen zu gründen und zu führen,
sofern die in Absatz 1 festgeleg-
ten Grundsätze beachtet werden
und die in solchen Einrichtungen
vermittelte Bildung den von dem
Staat gegebenenfalls festgelegten
Mindestnormen entspricht.
Artikel 30 [Minderheitenschutz]
In Staaten, in denen es ethnische, re-
ligiöse oder sprachliche Minderhei-
ten oder Ureinwohner gibt, darf ei-
nem Kind, das einer solchen
Minderheit angehört oder Ureinwoh-
ner ist, nicht das Recht vorenthalten
werden, in Gemeinschaft mit ande-
ren Angehörigen seiner Gruppe sei-
ne eigene Kultur zu pflegen, sich zu
seiner eigenen Religion zu bekennen
und sie auszuüben oder seine eigene
Sprache zu verwenden.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes22
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle
durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass Personen,
die das fünfzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
nicht unmittelbar an Feindselig-
keiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen da-
von Abstand, Personen, die das
fünfzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, zu ihren Streit-
kräften einzuziehen. Werden Per-
sonen zu den Streitkräften einge-
zogen, die zwar das fünfzehnte,
nicht aber das achtzehnte Le-
bensjahr vollendet haben, so
bemühen sich die Vertragsstaa-
ten, vorrangig die jeweils ältesten
einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflich-
tungen nach dem humanitären
Völkerrecht, die Zivilbevölkerung
in bewaffneten Konflikten zu
schützen, treffen die Vertrags-
staaten alle durchführbaren Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass
von einem bewaffneten Konflikt
betroffene Kinder geschützt und
betreut werden.
Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle ge-
eigneten Maßnahmen, um die physi-
sche und psychische Genesung und
die soziale Wiedereingliederung ei-
nes Kindes zu fördern, das Opfer
irgendeiner Form von Vernachlässi-
gung, Ausbeutung und Misshand-
lung, der Folter oder einer anderen
Form grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe oder anderer bewaffneter
Konflikte geworden ist. Die Genesung
und Wiedereingliederung müssen in
einer Umgebung stattfinden, die der
Gesundheit, der Selbstachtung und
der Würde des Kindes förderlich ist.
Artikel 40 [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht jedes Kindes an, das der
Verletzung der Strafgesetze ver-
dächtigt, beschuldigt oder über-
führt wird, in einer Weise behan-
delt zu werden, die das Gefühl
des Kindes für die eigene Würde
und den eigenen Wert fördert,
seine Achtung vor den Menschen-
rechten und Grundfreiheiten an-
derer stärkt und das Alter des
Kindes sowie die Notwendigkeit
berücksichtigt, seine soziale Wie-
dereingliederung sowie die Über-
nahme einer konstruktiven Rolle
in der Gesellschaft durch das
Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die
Vertragsstaaten unter Berücksich-
tigung der einschlägigen Bestim-
mungen internationaler Überein-
künfte insbesondere sicher,
a) dass kein Kind wegen Handlun-
gen oder Unterlassungen, die zur
Zeit ihrer Begehung nach inner-
staatlichem Recht oder Völker-
recht nicht verboten waren, der
Verletzung der Strafgesetze ver-
dächtigt, beschuldigt oder über-
führt wird;
b) dass jedes Kind, das einer Verlet-
zung der Strafgesetze verdächtigt
oder beschuldigt wird, Anspruch
auf folgende Mindestgarantien
hat:
I) bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld als unschuldig zu gelten,
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 25
c) für pornographische Darbietun-
gen und Darstellungen ausgebeu-
tet werden.
Artikel 35 [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle ge-
eigneten innerstaatlichen, zweiseiti-
gen und mehrseitigen Maßnahmen,
um die Entführung und den Verkauf
von Kindern sowie den Handel mit
Kindern zu irgendeinem Zweck und
in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36 [Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind
vor allen sonstigen Formen der Aus-
beutung, die das Wohl des Kindes in
irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37 [Verbot von Folter, Todesstrafe, le- benslanger Freiheitsstrafe; Rechts- beistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder ei-
ner anderen grausamen, un-
menschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung oder Strafe
unterworfen wird. Für Straftaten,
die von Personen vor Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres be-
gangen worden sind, darf weder
die Todesstrafe noch lebenslange
Freiheitsstrafe ohne die Möglich-
keit vorzeitiger Entlassung ver-
hängt werden;
b) dass keinem Kind die Freiheit
rechtswidrig oder willkürlich ent-
zogen wird. Festnahmen,
Freiheitsentziehung oder Frei-
heitsstrafe darf bei einem Kind
im Einklang mit dem Gesetz nur
als letztes Mittel und für die kür-
zeste angemessene Zeit angewen-
det werden;
c) dass jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, menschlich und mit
Achtung vor der dem Menschen
innewohnenden Würde und un-
ter Berücksichtigung der Bedürf-
nisse von Personen seines Alters
behandelt wird. Insbesondere ist
jedes Kind, dem die Freiheit ent-
zogen ist, von Erwachsenen zu
trennen, sofern nicht ein anderes
Vorgehen als dem Wohl des Kin-
des dienlich erachtet wird; jedes
Kind hat das Recht, mit seiner Fa-
milie durch Briefwechsel und Be-
suche in Verbindung zu bleiben,
sofern nicht außergewöhnliche
Umstände vorliegen;
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, das Recht auf umge-
henden Zugang zu einem rechts-
kundigen oder anderen geeigne-
ten Beistand und das Recht hat, die
Rechtmäßigkeit der Freiheits-
entziehung bei einem Gericht oder
einer anderen zuständigen, unab-
hängigen und unparteiischen
Behörde anzufechten, sowie das
Recht auf alsbaldige Entscheidung
in einem solchen Verfahren.
Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die für sie verbindlichen Re-
geln des in bewaffneten Konflik-
ten anwendbaren humanitären
Völkerrechts, die für das Kind Be-
deutung haben, zu beachten und
für deren Beachtung zu sorgen.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes24
Artikel 41 [Weitergehende inländische Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen lässt zur Ver-
wirklichung der Rechte des Kindes
besser geeignete Bestimmungen un-
berührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaats
oder
b) in dem für diesen Staat geltenden
Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42 [Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
die Grundsätze und Bestimmungen
dieses Übereinkommens durch geeig-
nete und wirksame Maßnahmen bei
Erwachsenen und auch bei Kindern
allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43 [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, wel-
che die Vertragsstaaten bei der
Erfüllung der in diesem Überein-
kommen eingegangenen Ver-
pflichtungen gemacht haben,
wird ein Ausschuss für die Rechte
des Kindes eingesetzt, der die
nachstehend festgelegten Aufga-
ben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn
Sachverständigen von hohem sitt-
lichen Ansehen und anerkannter
Sachkenntnis auf dem von diesem
Übereinkommen erfassten
Gebiet. Die Mitglieder des Aus-
schusses werden von den Ver-
tragsstaaten unter ihren Staatsan-
gehörigen ausgewählt und sind in
persönlicher Eigenschaft tätig,
wobei auf eine gerechte geogra-
phische Verteilung zu achten ist
sowie die hauptsächlichen Rechts-
systeme zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses
werden in geheimer Wahl aus ei-
ner Liste von Personen gewählt,
die von den Vertragsstaaten vor-
geschlagen worden sind. Jeder
Vertragsstaat kann einen seiner
eigenen Staatsangehörigen vor-
schlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet
zum ersten Mal spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten die-
ses Übereinkommens und da-
nach alle zwei Jahre statt.
Spätestens vier Monate vor jeder
Wahl fordert der Generalse-
kretär der Vereinten Nationen
die Vertragsstaaten schriftlich
auf, ihre Vorschläge innerhalb
von zwei Monaten einzureichen.
Der Generalsekretär fertigt so-
dann eine alphabetische Liste al-
ler auf diese Weise vorgeschla-
genen Personen an unter
Angabe der Vertragsstaaten, die
sie vorgeschlagen haben, und
übermittelt sie den Vertrags-
staaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Ge-
neralsekretär am Sitz der Verein-
ten Nationen einberufenen Ta-
gungen der Vertragsstaaten statt.
Auf diesen Tagungen, die be-
schlussfähig sind, wenn zwei Drit-
tel der Vertragsstaaten vertreten
sind, gelten die Kandidaten als in
den Ausschuss gewählt, welche
die höchste Stimmenzahl und die
absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 27
II) unverzüglich und unmittelbar
über die gegen das Kind erhobe-
nen Beschuldigungen unterrich-
tet zu werden, gegebenenfalls
durch seine Eltern oder seinen
Vormund, und einen rechtskundi-
gen oder anderen geeigneten Bei-
stand zur Vorbereitung und
Wahrnehmung seiner Verteidi-
gung zu erhalten,
III) seine Sache unverzüglich durch
eine zuständige Behörde oder ein
zuständiges Gericht, die unab-
hängig und unparteiisch sind, in
einem fairen Verfahren entspre-
chend dem Gesetz entscheiden
zu lassen, und zwar in Anwesen-
heit eines rechtskundigen oder
anderen geeigneten Beistands so-
wie – sofern dies nicht insbeson-
dere in Anbetracht des Alters
oder der Lage des Kindes als sei-
nem Wohl widersprechend ange-
sehen wird – in Anwesenheit sei-
ner Eltern oder seines Vormunds,
IV) nicht gezwungen zu werden, als
Zeuge auszusagen oder sich
schuldig zu bekennen sowie die
Belastungszeugen zu befragen
oder befragen zu lassen und das
Erscheinen und die Vernehmung
der Entlastungszeugen unter glei-
chen Bedingungen zu erwirken,
V) wenn es einer Verletzung der
Strafgesetze überführt ist, diese
Entscheidung und alle als Folge
davon verhängten Maßnahmen
durch eine zuständige übergeord-
nete Behörde oder ein zuständi-
ges höheres Gericht, die unab-
hängig und unparteiisch sind,
entsprechend dem Gesetz nach-
prüfen zu lassen,
VI) die unentgeltliche Hinzuziehung
eines Dolmetschers zu verlangen,
wenn das Kind die Verhandlungs-
sprache nicht versteht oder
spricht,
VII) sein Privatleben in allen Verfah-
rensabschnitten voll geachtet zu
sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen
sich, den Erlass von Gesetzen
sowie die Schaffung von Verfah-
ren, Behörden und Einrichtun-
gen zu fördern, die besonders
für Kinder, die einer Verletzung
der Strafgesetze verdächtigt, be-
schuldigt oder überführt wer-
den, gelten oder zuständig sind;
insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest,
das ein Kind erreicht haben
muss, um als strafmündig angese-
hen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemes-
sen und wünschenswert ist, Maß-
nahmen, um den Fall ohne ein
gerichtliches Verfahren zu re-
geln, wobei jedoch die Menschen-
rechte und die Rechtsgarantien
uneingeschränkt beachtet wer-
den müssen.
(4) Um sicherzustellen, dass Kinder
in einer Weise behandelt werden,
die ihrem Wohl dienlich ist und
ihren Umständen sowie der
Straftat entspricht, muss eine
Vielzahl von Vorkehrungen zur
Verfügung stehen, wie Anord-
nungen über Betreuung, Anlei-
tung und Aufsicht, wie Beratung,
Entlassung auf Bewährung, Auf-
nahme in eine Pflegefamilie, Bil-
dungs- und Berufsbildungspro-
gramme und andere Alternativen
zur Heimerziehung.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes26
vorgelegten späteren Berichten
die früher mitgeteilten grundle-
genden Angaben nicht zu wie-
derholen.
(4) Der Ausschuss kann die Vertrags-
staaten um weitere Angaben
über die Durchführung des Über-
einkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuss legt der General-
versammlung über den Wirt-
schafts- und Sozialrat alle zwei
Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für ei-
ne weite Verbreitung ihrer Be-
richte im eigenen Land.
Artikel 45 [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]
Um die wirksame Durchführung die-
ses Übereinkommens und die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem
von dem Übereinkommen erfassten
Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen,
das Kinderhilfswerk der Verein-
ten Nationen und andere Organe
der Vereinten Nationen das
Recht, bei der Erörterung der
Durchführung derjenigen Bestim-
mungen des Übereinkommens
vertreten zu sein, die in ihren
Aufgabenbereich fallen. Der Aus-
schuss kann, wenn er dies für an-
gebracht hält, die Sonderorgani-
sationen, das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und andere
zuständige Stellen einladen, sach-
kundige Stellungnahmen zur
Durchführung des Übereinkom-
mens auf Gebieten abzugeben,
die in ihren jeweiligen Aufgaben-
bereich fallen. Der Ausschuss
kann die Sonderorganisationen,
das Kinderhilfswerk der Verein-
ten Nationen einladen, ihm Be-
richte über die Durchführung des
Übereinkommens auf Gebieten
vorzulegen, die in ihren Tätig-
keitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuss, wenn
er dies für angebracht hält, den
Sonderorganisationen, dem Kin-
derhilfswerk der Vereinten Natio-
nen und anderen zuständigen
Stellen Berichte der Vertragsstaa-
ten, die ein Ersuchen um fachli-
che Beratung oder Unterstützung
oder einen Hinweis enthalten,
dass ein diesbezügliches Bedürf-
nis besteht; etwaige Bemerkun-
gen und Vorschläge des Aus-
schusses zu diesen Ersuchen oder
Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuss der General-
versammlung empfehlen, den Ge-
neralsekretär zu ersuchen, für
den Ausschuss Untersuchungen
über Fragen im Zusammenhang
mit den Rechten des Kindes
durchzuführen;
d) kann der Ausschuss aufgrund der
Angaben, die er nach den Arti-
keln 44 und 45 erhalten hat, Vor-
schläge und allgemeine Empfeh-
lungen unterbreiten.
Diese Vorschläge und allgemei-
nen Empfehlungen werden den
betroffenen Vertragsstaaten über-
mittelt und der Generalversamm-
lung zusammen mit etwaigen Be-
merkungen der Vertragsstaaten
vorgelegt.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 29
Vertreter der Vertragsstaaten auf
sich vereinigen.
(6) Die Ausschussmitglieder werden
für vier Jahre gewählt. Auf erneu-
ten Vorschlag können sie wieder
gewählt werden. Die Amtszeit
von fünf der bei der ersten Wahl
gewählten Mitglieder läuft nach
zwei Jahren ab; unmittelbar nach
der ersten Wahl werden die Na-
men dieser fünf Mitglieder vom
Vorsitzenden der Tagung durch
das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschussmitglied
stirbt oder zurücktritt oder er-
klärt, dass es aus anderen Grün-
den die Aufgaben des Ausschus-
ses nicht mehr wahrnehmen
kann, ernennt der Vertragsstaat,
der das Mitglied vorgeschlagen
hat, für die verbleibende Amts-
zeit mit Zustimmung des Aus-
schusses einen anderen unter sei-
nen Staatsangehörigen
ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
(9) Der Ausschuss wählt seinen Vor-
stand für zwei Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses
finden in der Regel am Sitz der
Vereinten Nationen oder an ei-
nem anderen vom Ausschuss be-
stimmten geeigneten Ort statt.
Der Ausschuss tritt in der Regel
einmal jährlich zusammen. Die
Dauer der Ausschusstagungen
wird auf einer Tagung der Ver-
tragsstaaten mit Zustimmung der
Generalversammlung festgelegt
und wenn nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Verein-
ten Nationen stellt dem Aus-
schuss das Personal und die Ein-
richtungen zur Verfügung, die
dieser zur wirksamen Wahrneh-
mung seiner Aufgaben nach die-
sem Übereinkommen benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem
Übereinkommen eingesetzten
Ausschusses erhalten mit Zustim-
mung der Generalversammlung
Bezüge aus Mitteln der Vereinten
Nationen zu den von der General-
versammlung zu beschließenden
Bedingungen.
Artikel 44 [Berichtspflicht]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, dem Ausschuss über den Ge-
neralsekretär der Vereinten Na-
tionen Berichte über die Maßnah-
men, die sie zur Verwirklichung
der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte getroffen ha-
ben, und über die dabei erzielten
Fortschritte vorzulegen, und zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Übereinkom-
mens für den betreffenden Ver-
tragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstat-
teten Berichten ist auf etwa beste-
hende Umstände und Schwierig-
keiten hinzuweisen, welche die
Vertragsstaaten daran hindern,
die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verpflichtungen
voll zu erfüllen. Die Berichte müs-
sen auch ausreichende Angaben
enthalten, die dem Ausschuss ein
umfassendes Bild von der Durch-
führung des Übereinkommens in
dem betreffenden Land vermit-
teln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Aus-
schuss einen ersten umfassenden
Bericht vorgelegt hat, braucht in
seinen nach Absatz 1 Buchstabe b
Übereinkommen über die Rechte des Kindes28
Artikel 51 [Vorbehalte]
(1) Der Generalsekretär der Verein-
ten Nationen nimmt den Wort-
laut von Vorbehalten, die ein
Staat bei der Ratifikation oder
beim Beitritt anbringt, entgegen
und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und
Zweck dieses Übereinkommens
unvereinbar sind, sind nicht zuläs-
sig.
(3) Vorbehalte können jederzeit
durch eine an den Generalse-
kretär der Vereinten Nationen ge-
richtete diesbezügliche Notifikati-
on zurückgenommen werden;
dieser setzt alle Staaten davon in
Kenntnis. Die Notifikation wird
mit dem Tag ihres Eingangs beim
Generalsekretär wirksam.
Artikel 52 [Kündigung]
Ein Vertragsstaat kann dieses Über-
einkommen durch eine an den Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen
gerichtete schriftliche Notifikation
kündigen. Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 53 [Verwahrung]
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird zum Verwahrer dieses
Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54 [Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Die Urschrift dieses Übereinkom-
mens, dessen arabischer, chinesi-
scher, englischer, französischer, russi-
scher und spanischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist, wird
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unter-
zeichneten, von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten Bevollmäch-
tigten dieses Übereinkommen unter-
schrieben.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 31
Teil III
Artikel 46 [Unterzeichnung]
Dieses Übereinkommen liegt für alle
Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47 [Ratifikation]
Dieses Übereinkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkun-
den werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48 [Beitritt]
Dieses Übereinkommen steht allen
Staaten zum Beitritt offen. Die Bei-
trittsurkunden werden beim General-
sekretär der Vereinten Nationen hin-
terlegt.
Artikel 49 [Inkrafttreten]
(1) Dieses Übereinkommen tritt am
dreißigsten Tag nach Hinterle-
gung der zwanzigsten Ratifikati-
ons- und Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinter-
legung der zwanzigsten Ratifika-
tions- und Beitrittsurkunde dieses
Übereinkommen ratifiziert oder
ihm beitritt, tritt es am dreißigs-
ten Tag nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- und Bei-
trittsurkunde in Kraft.
Artikel 50 [Änderungen]
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Än-
derung vorschlagen und sie beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen einreichen. Der Gene-
ralsekretär übermittelt sodann
den Änderungsvorschlag den
Vertragsstaaten mit der Aufforde-
rung, ihm mitzuteilen, ob sie ei-
ne Konferenz der Vertragsstaaten
zur Beratung und Abstimmung
über den Vorschlag befürworten.
Befürwortet innerhalb von vier
Monaten nach dem Datum der
Übermittelung wenigstens ein
Drittel der Vertragsstaaten eine
solche Konferenz, so beruft der
Generalsekretär die Konferenz
unter der Schirmherrschaft der
Vereinten Nationen ein. Jede Än-
derung, die von der Mehrheit der
auf der Konferenz anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaa-
ten angenommen wird, wird der
Generalversammlung zur Billi-
gung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenomme-
ne Änderung tritt in Kraft, wenn
sie von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen gebilligt
und von einer Zweidrittelmehr-
heit der Vertragsstaaten ange-
nommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so
ist sie für die Vertragsstaaten, die
sie angenommen haben, verbind-
lich, während für die anderen
Vertragsstaaten weiterhin die Be-
stimmungen dieses Übereinkom-
mens und alle früher von ihnen
angenommenen Änderungen
gelten.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes30
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/kinderbuero/kinderinteressen/rechte/kirechte/HF_sections/content/ZZjZMFyKYtpoIb/ZZkNuymLf5X5EG/UN-KINDERRECHTSKONVENTION.PDF
1
Von Daten zu Taten – sozialpolitische Maßnahmen zur Armutsbeka mpfung.
7. Fachtag zur Armutsbekämpfung der Stadt Karlsruhe am 15. Oktober 2019
Michael Löher, Deutscher Verein
[Anrede,]
es freut mich sehr, dass ich heute erneut zu Ihnen sprechen darf.
Erneut?
Nahezu auf den Tag genau, am 13. Oktober 2015, hatte ich hier die Ehre, am 3.
Fachtag Armutsbekämpfung zu ihnen zum Thema: „10 Jahre Hartz IV – 10 Jahre
Fördern und Fordern – Eine Erfolgsgeschichte mit Risiken und Nebenwirkungen“ zu
sprechen.
Auch am 4. Fachtag zur Armutsbekämpfung am 17. Oktober 2016 suchte ich sie
heim. Seinerzeit lautete das Thema: „Ein Leben gelebt – für die Grundsicherung im
Alter?
Und heute nun, am 7. Fachtag Armutsbekämpfung das Thema: „Von Daten zu Taten
– sozialpolitische Maßnahmen zur Armutsbekämpfung“.
[einige Worte zur Person. Skizze zum DV]
[1. Einleitung]
"Traue keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast". Ein Ausspruch, den
sicherlich viele von Ihnen in dem einen oder anderen Zusammenhang schon gehört
oder auch selber benutzt haben. Sicherlich sehr plakativ, aber meiner Meinung nach
zu kurz geraten. Denn das wohl häufigere Problem von Statistiken und Studien
besteht wahrscheinlich mehr in der Interpretation der Daten und deren Implikationen
als in der eigentlichen Erhebung.
Dies gilt im Besonderen bei heterogenen Zielgruppen. Zielgruppen, die von
mehreren, sich sogar teilweise bedingenden Benachteiligungen betroffen sind. Und
2
das ist bei vielen armutsgefährdeten bzw. armutsbetroffenen Gesellschaftsgruppen
der Fall. Beispielhaft die Gruppe der alleinerziehenden Frauen, die durch den
gesellschaftlichen Status als Alleinerziehende, aber auch durch strukturelle
Gegebenheiten wie den Gender Pay Gap, benachteiligt sein können. Oder
obdachlose Unionsbürger, die zum einen aufgrund ihrer Lebenslage, zum anderen
aufgrund des Migrationshintergrundes benachteiligt sein könnten.
Bei solchen Konstellationen sind dann unterschiedliche Variablen zu bestimmen,
Korrelationen zu erkennen, um vielleicht am Ende nachteilige Kausalitäten für die
Betroffenen unterbinden zu können. Letztlich ist deshalb die Bedeutung empirischer
Befunde für sozialpolitische Planungen und Interventionen unbestritten.
Jedoch gilt es, die empirischen Befunde kritisch zu überprüfen und einzuordnen,
damit eben diese Befunde auch in tatsächliche sozialpolitische Maßnahmen und
Handlungen übersetzt werden können.
Lassen Sie mich Ihnen zum ersten Punkt zwei Beispiele nennen, die die Problematik
der Einschätzung empirischer Erkenntnisse verdeutlicht:
Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Vorstandsmitglied der Stiftung Marktwirtschaft und
dem einen oder der anderen von ihnen vielleicht aus Debatten um Altersarmut und
Rentensicherheit bekannt, formulierte im Editorial der Zeitschrift „Blickpunkt
Marktwirtschaft“ im Heft 2/18, ich zitiere:
„Deutschland scheint im Tal der Tränen zu liegen, mit einer
marktwirtschaftlichen Ordnung, die für so viel Ungemach verantwortlich sei:
Die Umwelt nehme immer mehr Schaden, die Reichen würden immer reicher
und die Armen immer ärmer, Ausbeutung und prekäre Jobs breiteten sich
unaufhaltsam aus […].Tatsache ist: Die Soziale Marktwirtschaft hat aus
unserem Deutschland das reichste und friedfertigste Deutschland gemacht,
das je existiert hat. Uns geht es gut […].“
Demgegenüber stehen Studien, die regelmäßig auf eine gewisse soziale Schieflage
in manchen Bereichen hindeuten:
So hat das Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-
Stiftung (WSI) im Juni diesen Jahres Zahlen zu atypischen
Beschäftigungsverhältnissen veröffentlicht. Solche eher prekären Erwerbsformen
3
gelten als eines der Kernprobleme für Erwerbsarmut. Sie sind eine der häufigsten
Ursachen für private Überschuldung und können Betroffene in eine verschärfte
soziale Schieflage bringen. Dort heißt es im Fazit wörtlich: „Die atypische
Beschäftigung hat in den vergangenen Jahrzehnten stark an Bedeutung
zugenommen. “
Ähnlich antwortete die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage Der Linken am
29.8.2019 in Bezug auf Niedriglohn bei Vollbeschäftigten: danach liegt der Lohn bei
jedem fünften Vollzeitbeschäftigten unter der Niedriglohnschwelle. Die bundesweite
Schwelle dafür liegt derzeit bei 2.203 Euro brutto im Monat. Hauptbetroffene sind
Frauen, von denen 27,1 Prozent nur einen Niedriglohn bekommen, während es bei
den Männern 16,2 Prozent sind. In Ostdeutschland lag der Anteil der zum
Niedriglohn Arbeitenden mit 33,6 Prozent im Jahr 2017 doppelt so hoch wie in
Westdeutschland (16,7 Prozent).
Letztlich sei auch auf die stetig steigende Zahl von Menschen in Wohnungsnotfällen
hingewiesen. Nach aktuellen Schätzungen der BAG Wohnungslosenhilfe, steigen die
Zahlen von Wohnungsnotfällen weiter an.
Differenzierter formulierte Georg Cremer in seinem kürzlich erschienenen Buch
„Deutschland ist gerechter als wir meinen“ unter anderem, dass bezogen auf
unterschiedliche Aspekte sozialstaatlichen Handelns der Sozialstaat an sich gute
Arbeit leiste, die verzerrte Wahrnehmung jedoch auf teilweise falsch angewendete
bzw. interpretierte Indikatoren zurückzuführen sei. Wörtlich schreibt er:
„Wie auch an anderen Stellen unseres Sozialstaats messen wir den Umfang sozialer
Problem- und Bedarfslagen anhand der Hilfe, die der Sozialstaat bereitstellt. Das
macht den Sozialstaat anfällig für unfaire Skandalisierung. […] Fehlbewertungen, die
aus fragwürdigen oder zumindest nicht ausreichend verstandenen Indikatoren folgen,
sind in der deutschen Sozialstaatsdebatte allgegenwärtig.“ [Deutschland ist gerechter
als wir meinen, 2018: 209-210)
[2. Armut und soziale Teilhabe in Deutschland: Auszug aktueller Problemlagen]
Lassen Sie mich einige der aktuellen sozialpolitischen Baustellen etwas genauer
ausführen. Denn auch wenn Prof. Raffelhüschen manche Erkenntnisse als
nostalgische Verklärung „früher war alles besser“ abtut: Allein gemessen an den
4
Aufgaben, Themen und Gesetzesinitiativen und Gesetzesbegleitung, die wir im DV
bearbeiten, kann schon aus rein alltagspraktischer Sicht des DVs nicht vom Land, in
dem nur Milch und Honig fließt, gesprochen werden:
Wir arbeiten u.a. intensiv an Fragen der Existenzsicherung.
Dazu gehört zweifelsohne die Fortentwicklung des SGB II und des SGB XII. In
wenigen Tagen wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, genau am 5.
November um 10 Uhr, sein Urteil zum Thema der Sanktionen verkünden. Das Urteil
könnte weitreichende Folgen haben.
Die Reform um den sog. sozialen Arbeitsmarkt, hier die Einführung des § 16i SGB II
durch das sog. Teilhabechancengesetz, mit dem verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit
sowie Langzeitleistungsbezug bekämpft werden soll, haben wir unterstützt.
Handlungs- und Erläuterungsbedarf gibt es aber bei einzelnen Detailfragen der
Umsetzung.
Der Umgang mit Stromsperren, der Berechnung der Kosten der Unterkunft und
mögliche Weiterentwicklungen sind weitere Themen. Ich verweise an dieser Stelle
nur auf unsere Empfehlungen und Anregungen zu diesen Themen, die auf unserer
Website: www.deutscher-verein.de zu finden sind.
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-
stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-
sozialhilfe-3564,1702,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-
zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-
xii-3564,1726,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-
rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-
sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html
http://www.deutscher-verein.de/
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html
5
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-
private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-
soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-
der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-
angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb-
ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html
Sozialpolitisch seit Jahren ein Dauerbrenner ist im Bereich der Existenzsicherung
sicherlich auch das Themenfeld „Wohnen als soziale Frage“ zu nennen. Nicht
umsonst haben wir im DV dieses Jahr unsere Mitglieder- und
Hauptausschusssitzung diesem Themenkomplex gewidmet und aktualisieren gerade
unsere Empfehlungen zur Wohnungsnotfallprävention.
Die Frage der Existenzsicherung von Kindern und Jugendlichen – bzw. weiter
gefasst: die monetäre Unterstützung von Familien und Kindern – ist ein weiteres
Themenfeld.
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-
weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-
kindern-3564,1728,1000.html
Hier sind diverse Systeme betroffen. Insbesondere das Sozial-, Unterhalts- und
Steuerrecht. Es ist nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig, sowohl familien- als
auch sozialpolitische Expertise an einen Tisch zu bringen. Und auf diesem Tisch
liegen dann genügend Themen, die es zu bearbeiten gilt.
Angefangen beim Fehlen eines schlüssigen und konsistenten Verfahrens zur
realitätsgerechten Abbildung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen.
Problematisch ist die zum Teil gravierend niedrige Inanspruchnahme von Leistungen,
z.B. der Leistungen für Bildung und Teilhabe oder auch der Kinderzuschlag. Und die
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb-ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb-ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb-ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
6
Schnittstellenprobleme zwischen den verschiedenen Systemen beschäftigen uns seit
Jahren.
Armutslagen und Armutsrisiken von Kindern und Jugendlichen werden eben nicht
allein durch eine Vielzahl einzelner Leistungen vermindert. Schon gar nicht, wenn sie
schlecht aufeinander abgestimmt sind oder aus Unkenntnis, (zu) komplexen
Antragsverfahren oder anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden. Zwar
sind in letzter Zeit einige wichtige Schritte in Angriff genommen worden, nicht zuletzt
durch das Starke-Familien-Gesetz. Vom konsistenten Gesamtsystem der
Unterstützung von Familien und Kindern sind wir aber noch ein gutes Stück entfernt.
Das Beispiel der monetären Unterstützungen für Kinder und Familien deshalb ein
besonders spannendes Beispiel für sozialpolitische Interventionen. Aber eben auch
ein Beispiel für das Fehlen bzw. ein zögerliches Umsetzen eben dieser, trotz
empirischer Grundlagen. Dazu später mehr.
Altersarmut, die Finanzierung von Pflege und Rehabilitation gehören auch zu den
Themen, die genannt werden müssen. Auch hier gilt: von empirischen Daten hin zu
sozialpolitischen Taten.
[3. Die Armuts- und Reichtumsberichterstattung in Deutschland]
Die von mir genannten Baustellen und Themengebiete zeigen auf, dass
sozialpolitische Maßnahmen bzw. Interventionen oft auf empirischen Erkenntnissen
aufbauen bzw. aufbauen müssen. Gut - vorausgesetzt das jeweilige politische
Thema ist nicht gerade durch emotionale Befindlichkeiten oder populistische Hysterie
belastet.
Doch welche empirischen Grundlagen gibt es auf Bundesebene, die für allgemeine
bundespolitische Maßnahmen zur Armutsbekämpfung bzw. Armutsprävention
genutzt werden können?
Der relative Armutsbegriff, der Armut in Relation zu dem gesellschaftlichen
Wohlstand bemisst, ist in westlich geprägten Industriestaaten mittlerweile
grundsätzlich als Standard anerkannt. Die Sozialwissenschaft weist unterschiedliche
Merkmale, also Indikatoren aus, anhand derer Armut gemessen werden kann. Dazu
zählen vor allem die Armutsgefährdungsquote und die Anzahl der Empfänger und
Empfängerinnen von staatlichen Transferleistungen. Aber auch zum Beispiel die Zahl
7
von Wohnungsnotfällen oder die Quote der privaten Überschuldung können
Hinweise zu Armutsdynamiken bestimmter Gesellschaftsgruppen liefern.
Das solche Indikatoren meist nur das Hellfeld erfassen können und das Dunkelfeld
nicht, liegt auf der Hand. Etliche Menschen hätten möglichweise einen
Leistungsanspruch, beantragen diesen aber nicht. Ähnlich wie eben schon kurz
erwähnt bezüglich der Inanspruchnahme von Leistungen zur Familienunterstützung.
Die Hans Böckler Stiftung formulierte in einem Forschungsbericht 20151 dazu: „Die
Nichtinanspruchnahme zustehender Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen
– also das Phänomen der verdeckten Armut – ist keineswegs eine Randerscheinung,
sondern nimmt ein erhebliches Ausmaß an. […] Dabei hat sich eine
Nichtinanspruchnahme Quote von ungefähren 40% […] herauskristallisiert.“
Als eines der wichtigsten sozialstaatlichen Instrumente zur Evaluation der Armuts-
und Reichtumsdynamik sowie Armutsbekämpfung auf Bundesebene gilt daher der
regelmäßig veröffentlichte Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. Dass
dieser natürlich nicht rein wissenschaftlich betrachtet wird, sondern oft als politisches
Instrument genutzt oder benutzt wird, zeigt sich an dem Ringen um eben diesen: Wir
erinnern uns an die Debatten um den 5. Armuts- und Reichtumsbericht 2017, als im
Rahmen der Ressortabstimmung brisante Passagen zum politischen Einfluss der
Vermögenden gestrichen werden sollten.
Gleichwohl oder aber gerade wegen des breiten öffentlichen Diskurses um eben
diesen Bericht stellt der Armuts- und Reichtumsbericht eine wichtige Grundlage
sozialpolitischer Planungen dar. Vielleicht auch aufgrund des medialen Wirbels um
den 5. Bericht wird sich der zurzeit in Bearbeitung befindliche 6. Armuts- und
Reichtumsbericht unter anderem mit einer Verbesserung der Datenlage zum
Reichtum befassen. Im Rahmen einer ergänzenden Forschung soll versucht werden,
die große Datenlücke in der Reichtumsforschung zu schließen.
In der sozialpolitischen Tragweite ähnlich bedeutsam ist auch ein weiterer
Schwerpunkt des aktuellen Armuts- und Reichtumsberichts, nämlich die Erfüllung der
Forderung der Sozial- und Betroffenenverbände nach fundierten empirischen
Erkenntnissen zur Wohnungslosigkeit. Das BMAS hat dazu eine große Studie bei der
1 Arbeitspapier 309: https://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_309.pdf
8
Gesellschaft für innovative Sozialforschung e.V. in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse
zu „Entstehung, Verlauf und Struktur von Wohnungslosigkeit und Strategien zu ihrer
Vermeidung und Behebung in der Bundesrepublik Deutschland“ werden dabei in den
Bericht einfließen. Wir im DV bringen uns in diesen Prozess durch die Beteiligung am
Beraterkreis ein, sind gespannt auf die Ergebnisse und freuen uns auf die politische
Debatte bei der Veröffentlichung des Berichtes.
Neben den Armuts- und Reichtumsberichten gibt es noch weitere entscheidende
Datengrundlagen, die über das Ausmaß von Armut Auskunft geben können. Dazu
zählen vor allem die Auswertungen des sozio-ökonomischen Panels. Das sozio-
ökonomische Panel (SOEP) ist eine repräsentative Wiederholungsbefragung von
Privathaushalten in Deutschland, die im jährlichen Rhythmus seit 1984 immer bei
denselben Personen und Familien durchgeführt wird.
Auch hier zeigt sich wieder, dass der tatsächliche Mehrwert von Zahlen nicht in ihrer
eigentlichen Existenz, sondern in ihrer Interpretation liegt. Dazu zwei Beispiele, die
das Dilemma zwischen wissenschaftlicher Erhebung und politischer Interpretation
verdeutlichen:
Schattenberichte zu Armutsdynamiken - mit dem Begriff Parallelbericht,
umgangssprachlich auch: Schattenbericht wird ein Bericht einer oder mehrerer
Nichtregierungsorganisationen bezeichnet existieren ) in Deutschland seitens
diverser Organisationen und Verbände seit längerem. So hat beispielhaft die
Nationale Armutskonferenz ihren aktuellen, und damit insgesamt dritten
Schattenbericht am 17. Oktober letzten Jahres, dem Internationalen Tag zur
Beseitigung der Armut, veröffentlicht. Der Bericht mit dem Namen „Armut stört“ gibt
einen Überblick über den armutspolitischen Handlungsbedarf und lässt Betroffene zu
Wort kommen, indem Erfahrungen aus Armutsbiografien mit Expertenwissen ins
Gespräch gebracht werden. In dem besagten Bericht werden unterschiedliche arme
Bevölkerungsgruppen nach Lebensthemen wie Wohnen, Arbeit etc. gegliedert. Der
Schattenbericht formuliert dabei keine alternative Armutsgruppe, sondern fasst
zusammen, wenig überraschend, dass Frauen, Alleinerziehende, Senioren und
Seniorinnen wie aber auch Arbeitslose sowie EU-Bürger und Bürgerinnen besonders
von Armut betroffen sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtregierungsorganisation
9
Ein anderer, alternative Armutsbericht wird regelmäßig vom Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband veröffentlicht. Der Bericht aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Wer
die Armen sind“ formuliert dabei im Gegensatz zu dem Bericht der NAK ein etwas
anderes Bild, basierend auf Daten des SOEP. Denn es wurden nicht bestimmte
Bevölkerungsgruppen ausschließlich nach ihrem Armutsrisiko betrachtet. Also nach
Armutsgefährdung basierend auf bestimmten sozio-demographischen Indikatoren.
Stattdessen wurde vielmehr die Gruppe der Armen als Ganzes beleuchtet um
herauszufinden, wie sich die Gruppe eigentlich zusammensetzt, sprich wieviel von
den Armen eigentlich wirklich arbeitslos, alleinerziehend etc. sind.
Das Ergebnis: „Die Armen sind nur in einer Minderheit arbeitslos. Die ganz
überwiegende Mehrheit der erwachsenen Armen ist berufstätig oder in
Rente. Die allermeisten Armen verfügen über ein mindestens mittleres, viele auch
über ein höheres Bildungs- bzw. Qualifikationsniveau und: Armut in seiner Breite
ist absolut kein Migrationsproblem.“
Je nachdem also, welche Gruppe wie fokussiert wird, können teilweise divergente
Aussagen getroffen werden und es obliegt dann der Verwaltung, der
Zivilgesellschaft, den Sozialplanern und auch der Politik, die Daten sinnvoll und
sinnhaft zu interpretieren, um das Dilemma zwischen wissenschaftlicher Empirie und
sozialpolitischer Deutung aufzulösen.
Nichts desto trotz gibt es selbstverständlich auch eine Vielzahl an Beispielen von
sozialpolitischen Taten basierend auf empirischen Daten. Beispielhaft als Best
Practice, und nicht nur weil ich heute hier zu Gast bin, ist die Stadt Karlsruhe. Im
Rahmen ihrer Sozialberichterstattung wurden Maßnahmen zur Armutsreduktion und
Prävention getroffen, wie beispielsweise der „Karlsruher Pass für Kinder“. Dieser
beinhaltet verschiedene Leistungen für einkommensschwache Familien in Form von
freien Eintritten, Vergünstigungen oder Gutscheinen für die umfangreichen Angebote
der teilnehmenden Gemeinden aus den Bereichen Freizeit, Sport, Kultur, Bildung
und Mobilität. Damit zeigt auf kommunaler Ebener die Stadt Karlsruhe auf, wie
wissenschaftliche Erkenntnisse in Verbindung mit dem Dialog von Bürgerinnen und
Bürgern, Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft erst die Sozialplanung und dann
die soziale Realität nachhaltig und vorteilhaft verbessern können.
10
Aber, auch das muss in diesem Zusammenhang formuliert werden,
sozialwissenschaftliche Erkenntnisse sind nicht ohne Risiken und Nebenwirkungen.
So können durch fehlerhafte Erhebungen auch falsche Rückschlüsse gezogen
werden. Aus dem Bereich der Wohnungslosenhilfe gibt es hierzu ein prägnantes
Beispiel:
Die Studie zu „Seelische Erkrankungsrate in den Einrichtungen der
Wohnungslosenhilfe im Großraum München“, kurz SEEWOLF Studie, untersuchte
zwischen 1.1.2010 - 31.12.2012 Häufigkeit, Art und Ausmaß psychischer und
körperlicher Erkrankungen sowie die kognitive Leistungsfähigkeit bei Münchner
Wohnungslosen. Vollständig publiziert wurde die Studie erst 2017. Die Studie wurde
von Praktikern, der Fachöffentlichkeit aber auch natürlich von Betroffenen mit
Spannung erwartet, denn tatsächlich ist wenig über die psychischen Leiden
Wohnungsloser bekannt. Korrelationen zwischen Obdachlosigkeit und psychischer
Gesundheit sind dabei wahrscheinlich offensichtlich, aber eben nicht bewiesen.
Nun sind die Ergebnisse der Seewolf-Studie nicht unumstritten. Der
Sozialwissenschaftler Volker Busch-Geertsema beispielsweise kritisiert das
Vorgehen der Seewolf-Wissenschaftlerinnen und –Wissenschaftler scharf. Seiner
Meinung nach gäbe es ein methodisches Problem der Stichprobe und der
Repräsentativität. Denn mehr als die Hälfte der Interviewpartner waren aus
Einrichtungen gewonnen, in die man gar nicht ohne psychische Erkrankung oder
massive Beeinträchtigungen hineinkommt. Da ist es dann natürlich zu erwarten, dass
die Anzahl psychisch Erkrankter hoch ist. Aber auch bestimmte Fragen aus den
international anerkannten Fragebögen seien eben nicht 1 zu 1 umsetzbar. So
beispielsweise Fragen nach Einschlaf- und Durchschlafproblemen bei Menschen die
ohnehin auf der Straße leben.
Doch was heißt das jetzt im sozialpolitischen Diskurs? Würden die
Studienergebnisse bei Stadtkämmerern oder Abteilungen des BMAS unkritisch als
wissenschaftlich evident wahrgenommen werden, könnte dies zu einer weiteren und
viel umfassenderen Stigmatisierung Obdachloser führen, getreu dem Motto: „Alle
Obdachlosen sind irre.“ Hilfemaßnahmen und Angebotsstrukturen würden sich auch
stärker psychiatrisch und weniger ganzheitlich ausrichten. Somit würden die Hilfen an
den Bedarfen vorbei existieren und es wäre keinem geholfen.
11
[4. System der monetären Unterstützung von Kindern und Familien]
Kommen wir zu einem anderen Themenfeld, mit dem wir uns im Deutschen Verein
intensiv beschäftigen und welches aktuell unter dem Stichwort
„Kindergrundsicherung“ lebhaft diskutiert wird: die monetären Leistungen für Familien
und Kinder. Dabei stellt dieses Themenfeld ein besonderes Anwendungsbeispiel der
empirisch-unterlegten Sozialpolitik dar, welches nochmal auf andere
Problemkonstellationen hinweist.
Das derzeitige System monetärer Leistungen für Familien und Kinder wird seit vielen
Jahren insbesondere hinsichtlich der Vielzahl nebeneinander bestehender
Leistungen sowie deren Wirksamkeit bzw. Zielgenauigkeit kritisiert. Bereits der
Siebte Familienbericht, hatte eine konsistente Gesamtstrategie, die die
Lebensumstände und -situationen der Familien realitätsgerecht berücksichtigt,
gefordert.2 Der Befund schon damals: die staatlichen finanziellen Maßnahmen
beispielsweise zur Bekämpfung der Kinderarmut, der Vereinbarkeit von Familien-
und Erwerbsleben und der Integration von Kindern aus benachteiligten Familien, sind
nicht erfolgreich.
Die Wirksamkeit familienpolitischer Leistungen wurde sodann in einem vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Finanzen verantworteten Großprojekt von 2009 bis 2014
umfassend untersucht. Die Gesamtevaluation ehe- und familienbezogener
Leistungen untersuchte dabei das Zusammenwirken der zentralen Leistungen
bezogen auf vier Ziele der Familienpolitik: 1) Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 2)
Förderung und Wohlergehen von Kindern, 3) Wirtschaftliche Stabilität von Familien
und Nachteilsausgleich sowie Erfüllung von Kinderwünschen. In 12 Studien wurde
mit den generierten Datenbeständen, Ergebnissen und Erkenntnissen eine breite
Grundlage geschaffen für die Weiterentwicklung der Familienleistungen der
Bundesregierung.
Bezogen auf unser heutiges Thema ist dem Abschlussbericht der Gesamtevaluation
zu entnehmen, dass die Armutsrisikoquote im Status quo durch sozialpolitische und
familienbezogene Leistungen für alle Haushalte von 25 % auf 16 % reduziert wird.
Bezogen auf das Ziel der wirtschaftlichen Stabilität und sozialen Teilhabe von
2 (BMFSFJ 2006, 262).
12
Familien wird ausgeführt, dass die Subventionierung der Kinderbetreuung und das
Kindergeld besonders wirksam, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss und Kind
bezogener Anteil am Wohngeld besonders effizient sind (S. 378 f.).
Allerdings würden durch Kindergeld und Kinderfreibeträge im Steuerrecht Familien
mit mittleren und hohen Einkommen finanziell spürbar besser gestellt, während
Familien mit geringen Einkommen aufgrund der Anrechnung auf das
Arbeitslosengeld II ihre Einkommensposition durch das Kindergeld im Durchschnitt
nur geringfügig verbessern könnten (S. 376). Soweit die Ergebnisse des Endberichts.
Nun wissen Sie alle, dass nicht nur im Bereich der Kindertagesbetreuung, sondern
auch im Bereich der monetären Unterstützung in den letzten Jahren einiges in Angriff
genommen worden ist: ich nenne nur das damals sog. „Familienpaket“ und
insbesondere die UVG-Reform mit Streichung der auch vom DV lange kritisierten
Altersgrenze und Begrenzung der Bezugsdauer. Der aktuelle Koalitionsvertrag greift
die Bekämpfung von Kinderarmut explizit als Thema auf und hebt u.a. die Stärkung
und Entlastung von Familien und auch die stärkere Transparenz familienpolitischer
Leistungen als Ziele hervor. Insbesondere zuletzt mit dem „Starke-Familien-Gesetz“
(FN BGBl, Nr. 16 vom 3. Mai 2019) sind inzwischen sicherlich wichtige Schritte zur
Umsetzung der festgehaltenen Ziele in Angriff genommen worden. Einige der letzten
Reformen haben auch zu einer systematischeren Verknüpfung zwischen den
Systemen der monetären Unterstützung geführt.3
Allerdings haben wir nach wie vor im derzeitigen System eine Vielzahl an Leistungen,
die in ihrer Gesamtheit kein widerspruchsfreies Gesamtsystem ausmachen. Es bleibt
kompliziert und zum Teil intransparent. Im Zusammenspiel insbesondere von Sozial-,
Unterhalts- und Steuerrecht entstehen Schnittstellen, die allerdings oftmals nicht
bewusst gestaltet worden sind. So entstehen vielseitige Wechselwirkungen, teils
gewollt, teils ungewollt. Dabei haben die Systeme, die da eigentlich für eine
bestmögliche Unterstützung der Familien und Kinder optimal ineinandergreifen
sollen, beispielsweise teils unterschiedliche Definitionen, Bemessungsgrundlagen
und -methoden und folgen letztlich auch jeweils eigenen Systematiken und Zielen.
3 Vgl. Anbindung des Mindestunterhalts an das sächliche Existenzminimum durch Reform des Unterhaltsrechts 2015 ( Vgl. Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 16. Juni 2015) sowie zuletzt Verknüpfung von Höchstbetrag Kinderzuschlag (und BuT- Leistungen sowie Kindergeld) mit sächlichem Existenzminimum i.Rd. Starke-Familien-Gesetz.
13
Bei einer solchen Schnittstellenproblematik zeigt sich, dass das von mir formulierte
Dilemma zwischen wissenschaftlicher Erhebung und politischer Interpretation
erweitert werden muss um die Interessen und Perspektiven vielschichtiger, teilweiser
divergenter Akteure und deren Bezugsrahmen.
Dass die Auflösung dieses Dilemmas nicht immer reibungslos funktionieren kann,
scheint offensichtlich. Die Folge familienpolitischer Maßnahmen sind oft
Gerechtigkeitsprobleme, ein enormer bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten –
Familien und zuständige Behörden – und teils sehr hohe Transferentzugsraten4. Von
dem vom Deutschen Verein geforderten konsistenten Gesamtkonzept zur
Unterstützung von Familien und Kindern sind wir noch deutlich entfernt. Dabei ist uns
natürlich bewusst, dass dies nicht „über Nacht“ zu erreichen sein wird. In diesem
Sinne arbeiten wir beständig an diesem Thema und wollen die Entwicklung weiter
vorantreiben.
Dabei haben wir uns zuletzt einige ganz konkrete Schnittstellenprobleme angesehen
und eine bessere Gestaltung diskutiert. Diese betreffen etwa Vorschläge der
besseren Synchronisierung des sog. parallelen Rückgriffs im Bereich des UVG im
Bereich des Verhältnisses von UVG und SGB II. Diese Diskussion ist zuletzt im
Vorfeld der UVG-Reform 2018 noch einmal intensiv geführt worden. Angestoßen
durch einen Bericht des Bundesrechnungshofes, der auf den enormen Aufwand im
Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Bezug von Leistungen nach UVG und SGB II
hingewiesen und ein erhebliches Einsparpotential angenommen hatte5, konnte
dieses Einsparpotential jedoch vom Statistischen Bundesamt nicht nachvollzogen
werden und letztlich blieb eine grundlegende Änderung des Verhältnisses UVG und
SGB II aus.
Wir sehen als Deutscher Verein die Dringlichkeit, den Rückgriff zu optimieren und
auch den doppelten Rückgriff von Unterhaltsvorschusskasse und Jobcenter zu
synchronisieren. Hier sollte insbesondere die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit
dem Beistand und einer Geltendmachung der Rückgriffsansprüche „aus einer Hand“
stärker in Betracht gezogen werden. Mit Fragen der Optimierung des Rückgriffs wird
sich bei uns auch eine Fachtagung im Dezember beschäftigen.
4 Vgl. hierzu zuletzt die Auswirkungen der UVG-Reform für Alleinerziehende mit Kindern über zwölf Jahren, bei denen die Ausweitung des UVG im Ergebnis zu einer Senkung des Haushaltseinkommens führte, siehe hierzu insbesondere Stöwhase 2018, Preidel 2018 sowie die teilweise Behebung dieser Problematik durch das Starke-Familien-Gesetz. 5 BRH
14
Weitere Schnittstellenprobleme, sind etwa die Verteilung der Wohnkosten und die
Anrechnung des Kindergeldes im SGB II – letzteres sollte jedenfalls zur Hälfte beim
Kind verbleiben und allein für dessen Bedarfe berücksichtig werden und nicht – wie
aktuell möglich - ggf. auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden.
Neben dem Themenfeld der besseren Gestaltung von Schnittstellen beteiligen wir
uns aber auch an der aktuellen, auf diversen Ebenen geführten Diskussion um eine
Kindergrundsicherung. Ohne uns für ein konkretes der vorliegenden Konzepte
auszusprechen, haben wir Eckpunkte formuliert, die berücksichtigt werden sollten,
wenn man das derzeitige System weiterentwickeln will. Hier stoßen wir bei der Frage
des Ausgangspunkts der Leistung und etwaiger Orientierung im derzeitigen System
ganz schnell auf ein grundlegendes strukturelles Problem: die unterschiedlichen
Definitionen des Mindestbedarfs von Kindern.
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-
empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-
weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-
kindern-3564,1728,1000.html
Nach Ansicht des Deutschen Vereins sollte ein einheitliches, nachvollziehbar und
bedarfsgerecht berechnetes Existenzminimum für Kinder Ausgangspunkt für alle
Systeme und damit auch für eine Kindergrundsicherung sein. Dabei ist aber deutlich
zu machen, dass es aktuell an einem schlüssigen und konsistenten Verfahren zur
realitätsgerechten Erfassung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen fehlt. Damit
sind auch die aktuellen Regelsätze für eine solche Neujustierung an sich ungeeignet.
An dieser Stelle wäre es dringend angezeigt, sich auf Lösungen zu verständigen.
Anders formuliert besteht hier das Problem weniger in der Interpretation oder
Implikation von statistischen Daten zu Mindestbedarfen. Das Problem steht vielmehr
am Anfang, in einem früheren Stadium des politischen Aushandlungsprozesses,
nämlich der grundlegenden Frage, was überhaupt Grundbedarfe sind. Somit können
in diesem Bereich erst empirische Erkenntnisse sozialpolitische Interventionen
unterfüttern, wenn die definitorischen Probleme ausgehandelt sind. Sprich: erst wenn
realitätsgerechte Bedarfe definiert worden sind, können sie auch gemessen werden.
Eine wichtige Frage, die ich schon eingangs angesprochen habe, ist zudem: Kennen
denn die Familien die vorhandenen Leistungen? Nehmen sie diese in Anspruch?
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html
15
Sehen sie überhaupt Land, mit welchem Formular sie zu welcher Stelle laufen
müssen? Denn selbst das bestabgestimmte Unterstützungssystem versagt natürlich,
wenn es die Zielgruppe nicht erreicht. Hier ist eine gute Infrastruktur mit
bedarfsgerechten und aufeinander abgestimmten Beratungs- und
Unterstützungsangeboten vor Ort notwendig. In diesem Sinne legen gerade auch
kommunale Präventionsketten und Handlungskonzepte einen überaus wichtigen
Grundstein, um jedem Kind eine Perspektive zu geben und betroffenen Kindern
einen Weg aus der Armut zu eröffnen. Durch die Verzahnung bedarfsgerechter und
aufeinander aufbauender bzw. aneinander anknüpfender Präventionsangebote sollte
allen Kindern ein gutes und gesundes Aufwachsen ermöglicht werden, ohne dass es
an den Übergängen zu Brüchen und Lücken kommt.
Dies greifen Sie in Karlsruhe ja auch mit der Leitlinie Gesundes Aufwachsen im
Sinne einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik auf. Und sie zeigen damit auch
auf, dass trotz der vordergründigen bundespolitischen Gesetzesmacht, Städte und
Kommunen einen guten sozialpolitischen Handlungsspielrahmen besitzen, auch
wenn die bundespolitischen Rahmenbedingungen teilweise schwierig sein mögen.
Doch wie gelingt die Verzahnung bedarfsgerechter und aufeinander aufbauender
bzw. aneinander anknüpfender Präventionsangebote in Städten und Kommunen,
nicht nur im Bereich Kinder und Familien?
[5. Sozialplanung als Instrument der Armutsbekämpfung – Was kann Sozialplanung
zur Armutsbekämpfung beitragen?]
Wie bereits eben schon einmal von mir angedeutet, kann die integrierte
Sozialplanung, informiert durch eine empirisch gesicherte Sozialberichterstattung, im
optimalen Fall genau den von mir angemahnten Zusammenhang zwischen Daten
und Taten im sozialpolitischen Handeln herstellen. Nicht umsonst ist das Thema
Sozialplanung, insbesondere integrierte Sozialplanung, en vogue.
Dies ist auch ein Verdienst des Deutschen Vereins. In Fachtagungen und
Publikationen und in seinen Gremien hat der Deutsche Verein die Weiterentwicklung
der Planungsprozesse von einer reaktiv planenden hin zu einer die soziale
Kommunalpolitik aktiv gestaltenden und steuerungsunterstützenden Planung
befördert.
16
Doch was bewirkt Sozialplanung in der Praxis? Die integrierte Betrachtungsweise
eröffnet Sozialplanung bei der Gestaltung des demographischen und sozialen
Wandels eine neue Perspektive. Sie bietet neue Chancen zur Vernetzung, zum
Aufbau regionaler Verbundsysteme und flächendeckender Versorgungsstrukturen.
Sie vermittelt zwischen der Lebenswelt von Bevölkerungsgruppen und sozialen
Systemen, mobilisiert Ressourcen auf beiden Seiten und organisiert und moderiert
soziale und politische Aushandlungsprozesse, bei denen sich die Beteiligten über
Handlungsprogramme, Prioritäten und die Mittelverteilung verständigen.
In den „Eckpunkten für eine integrierte Sozial-und Finanzplanung in Kommunen“ hat
der Deutsche Verein eine Definition von Sozialplanung geliefert: „Sozialplanung in
den Kommunen ist die politisch legitimierte, zielgerichtete Planung zur Beeinflussung
der Lebenslagen von Menschen, der Verbesserung ihrer Teilhabechancen sowie zur
Entwicklung adressaten- und sozialraumbezogener Dienste, Einrichtungen und
Sozialleistungen in definierten geografischen Räumen (Sozialraumorientierung). Sie
geht über die dem Sozialwesen direkt zuzuordnenden Leistungen, Maßnahmen und
Projekte hinaus.“ (NDV 6/2016, S. 253 ). In diesem Sinne ist integrierte
Sozialplanung ein Steuerungsinstrument und ein Prozess zugleich.
Integriert bedeutet nicht:
- Fachplanungen zu verschmelzen,
- Fachplanungen aufzuheben,
- Fachplanungen von einer Gesamtplanung abzulösen oder
- zusätzlich neue, formelle Planungsebenen zu schaffen.
Integriert bedeutet, dass
- bestimmte Planungsverfahren untereinander abgestimmt werden – aber nur
dort wo es sinnvoll ist,
- dass die Verzahnung der Planungsverfahren organisatorisch und strukturell
abgesichert sind,
- und integriert bedeutet, dass systematisch Prozesse, Leitlinien, Konzepte,
Ressourcen etc. der jeweiligen Planungsbereiche miteinander verknüpft
werden.
17
Wozu brauchen Kommunen eine integrierte Sozialplanung?
Armutsrisiken liegen quer zu einzelnen Fachplanungen, die immer wieder an
Ressortgrenzen stoßen. Mit integrierter Sozialplanung können diese Grenzen
überwunden werden. Fachplanungen werden über das Soziale hinaus miteinander
vernetzt. Einzelne Planungsbereiche wie Verkehr, Bauen, Wohnen werden im
Zusammenhang in den Blick genommen. Die Lebenslagen der Bevölkerung und die
räumlichen Komponenten werden integriert betrachtet und bearbeitet. Eine
integrierte Sozialplanung ermöglicht eine integrierte Bearbeitung kommunaler
Querschnittsprobleme, die durch einzelne Fachplanungen nicht bewältigt werden
können. Integrierte Sozialplanung dient somit auch der Standortsicherung in den
Kommunen. Es geht folglich längst nicht mehr um das „Ob“, aber mehr denn je um
das „Wie“ von Sozialplanung. Die entscheidende Frage lautet nicht mehr: Kann sich
eine Kommune Sozialplanung leisten (?), sondern: Kann es sich eine Kommune
leisten, auf Sozialplanung zu verzichten?! Diese Frage sollte sich jede Kommune
stellen, egal ob kreisangehörig, kreisfrei, groß oder klein. Denn: ohne Planung ist
(Sozial-) Politik planlos. Sozialplanung befähigt die Kommunen, Entscheidungen
aufgrund objektiver Maßstäbe zu treffen. Mithilfe der Sozialplanung können
Handlungsbedarfe detailliert identifiziert werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel
und das Know-how können in kleinräumigen benachteiligten Gebieten konzentriert
werden – eben dort, wo sie am meisten gebraucht werden. Dadurch kann gemindert
oder sogar vermieden werden, dass sich Armutslagen zunehmend in Teilräumen der
Kommunen konzentrieren und sich dadurch selbst verstärken.
Eine Sozialplanung für die gesamte Gebietskörperschaft würde von einem
umfassenden Sozialmonitoring und den daraus entwickelten Sozialberichten
profitieren. Die objektive Analyse legitimiert eine bedarfsgerechte Mittelverteilung im
Sinne der Leitlinie „Ungleiches ungleich behandeln“, so dass die knappen Mittel
bewusst und gezielt dort eingesetzt werden können, in denen ein besonderer Bedarf
besteht.
Die Identifikation der Handlungsbedarfe auf kommunaler Ebene setzt eine gezielte
Beobachtung, Analyse und Prognose der sozialen und demografischen Entwicklung
auf regionaler Ebene, Strategien und Netzwerke voraus. Es gilt: Keine Zahl ohne
Ziel! Sozialplanung bedarf der Legitimation und ist Dienstleistung für die strategische
18
und für die operative Ebene. So verstanden hat Sozialplanung eine
Querschnittsfunktion und ist ein maßgebliches und systemisches Instrument zur
Analyse, Information, Koordination, zur Steuerung und zur Wirkungskontrolle sozialer
Prozesse und sozialer Systeme. Dabei ist Sozialplanung wesentlich mehr als die für
die Kommunen ohnehin pflichtgemäße Planung und Erhebung von Daten. Es darf
aber kein Zahlenfriedhof angelegt werden. Ebenso wie die Erhebung von Daten kein
Selbstzweck ist, ist auch Planung kein Selbstzweck. Sie wird an konkreten
Ergebnissen gemessen. Die Datenerfassung muss stetig weiter fortgeschrieben
werden und die daraus gewonnenen Informationen auch Berücksichtigung in der
Sozialplanung finden.
Die zweite Prämisse lautet: Kein Ziel ohne Zahl! Sozialplanung setzt die Erstellung
einer validen und objektiven Planungsgrundlage im Rahmen einer kleinräumigen
sowie integrierten Bestandsaufnahme und Bedarfserhebung voraus. Dies leistet die
Sozialberichterstattung, nämlich eine systematische Beobachtung und
Auseinandersetzung mit sozialen Entwicklungen, Bedürfnissen, Angeboten,
Forderungen, Defiziten, Stärken und Schwächen. Erst die Sozialberichterstattung
ermöglicht eine präzise Beschreibung der Ausgangssituation und eine Identifizierung
von Problemlagen, die Ableitung notwendiger Handlungsschritte sowie die
Überprüfung der Wirksamkeit und Ergebnisqualität. Indem eine fundierte
Planungsgrundlage erzeugt wird, schafft die Sozialplanung die Basis für die
passgenaue Identifikation und Bearbeitung von Problemlagen. Eine kontinuierliche
Datenerhebung und Interpretation trägt dazu bei, Fehleinschätzungen zu vermeiden
und Maßnahmen auf die Bedarfe vor Ort passgenau zuzuschneiden. Denn auch
wenn ein Bedarf durchaus spürbar ist, wird dieser erst durch eine explizite
Auswertung der Datenlage und die Verschriftlichung im Sozialbericht legitimiert.
Also auch hier: Von Daten zu Taten!!
1. Rahmenbedingungen für eine integrierte Sozialplanung
Bislang existiert keine gesetzliche Regelung, die Sozialplanung explizit als
notwendiges Steuerungsinstrument kommunaler Sozialpolitik fixiert. Insofern weisen
die kommunalen sozialplanerischen Aktivitäten sehr unterschiedliche Qualitäten auf.
Für integrierte Sozialplanung gibt es weder ein Curriculum, noch stehen die
Anforderungen in einem Lehrbuch. Es gibt weder verbindliche Regelungen noch
19
einheitliche Konzepte. Die jeweiligen Stärken und Schwächen örtlicher Sozialplanung
hängen von strukturellen Rahmenbedingungen, von entwickelten Konzeptionen, aber
auch von eher zufälligen berufsbiografischen Zugängen der Planer/innen ab.
Entsprechend unterschiedlich sind die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen und die
angewandten Methoden der integrierten Sozialplanung.
Hinderlich sind auch die Abgrenzung von funktionalen Zuständigkeiten und das in
den Kommunen häufig vorherrschende Ressortdenken. Zumal die multidimensionale
Herausforderungen des demografischen und sozialen Wandels querschnittliche
Politik- und Handlungsansätze erfordern. Die Versäulung ist eine Folge der
Abgrenzungen der Handlungsfelder in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern.
Dadurch sind die Handlungsfelder nicht nur rechtlich voneinander getrennt, sondern
meist auch organisatorisch und fachlich voneinander abgeschottet. Durch die
leistungsrechtliche Versäulung der Unterstützungsinstitutionen (beispielsweise in
verschiedene Fachbereiche wie Jugend, Soziales, Gesundheit, Kultur,
Stadtentwicklung) sowie Hierarchiebarrieren (zwischen operativen Akteur/innen und
der Bürgerschaft) entstehen „operative Inseln“, auf denen die professionellen Akteure
der verschiedenen Ämter und Ressorts häufig isoliert agieren. Es besteht die Gefahr,
dass aufgrund mangelnder Transparenz und fehlenden interinstitutionellen
Austauschs Doppelstrukturen entstehen.
Drei weitere wesentliche Rahmenbedingungen kennzeichnen eine integrierte
Sozialplanung:
Erstens: Integrierte Handlungskonzepte können nur dann eine nachhaltige Wirkung
entfalten, wenn sie eine hohe Aufmerksamkeit in der kommunalen Politik und in der
Verwaltung genießen. Ebenso wichtig ist ein Rückhalt bei möglichst vielen relevanten
Akteuren und in der Kommune. Damit die Daten unterschiedlicher Ämter,
Fachbereiche und Akteure zusammengeführt und fachübergreifend interpretiert
werden können, sind feste Strukturen erforderlich. Aus
organisationswissenschaftlicher Sicht bietet es sich an, Sozialplanung mit ihrer
steuerungsunterstützenden Querschnittsfunktion (ebenso wie Controlling) in
größeren Organisationen möglichst als Stab auf der Leitungsebene zu organisieren.
20
Zweitens: Als einer der ersten Schritte zur Implementierung einer integrierten
Sozialplanung muss ein kleinräumiges Sozialmonitoring aufgebaut werden. Daten zu
Bedarfen und Herausforderungen verschiedener sozialpolitischer Themenfelder
werden in regelmäßigen Sozialberichten zur Verfügung stellt. Das Sozialmonitoring
bildet die Grundlage, um Dienstleistungen und Angebote bedarfsgerecht planen und
umsetzen zu können. Dabei werden Daten aus unterschiedlichen Ämtern,
Fachbereichen und von verschiedenen Akteuren zusammengetragen, um damit
einen abgestimmten Satz von Indikatoren mit Datenmaterial zu speisen.
Drittens: Netzwerkorientierung und das ressortübergreifende und interdisziplinäre
Arbeiten sind notwendige Voraussetzungen für die regionale Kooperation der
kreisangehörigen Kommunen untereinander sowie mit dem koordinierenden Kreis.
Die einzelnen Ämter und Fachbereiche, aber auch verwaltungsexterne Akteure,
müssen frühzeitig in das Planungsgeschehen eingebunden werden. Auch aus
Kostengründen werden in den Kommunen konzeptionelle Vernetzung,
Multifunktionalität und flexible Raumprogramme eine immer stärkere Rolle spielen.
2. Beispiele anwendungsbezogener Planung
Es gibt eine Vielzahl interessanter und erfolgreicher Beispiele
anwendungsbezogener Planung. Ich möchte stellvertretend auf zwei aktuelle
Forschungsprojekte verweisen, die Modelle von Sozialplanung und
Sozialberichterstattung untersucht haben:
2016 hat die TH Köln eine onlinebasierte Recherche zur Sozialplanung im Rahmen
des Projekts Integrierte Sozialplanung für die Versorgung im Alter (ISPInoVA) mit
über 400 Städten und Gemeinden durchgeführt. Die Ergebnisse belegen eine
Häufung von Good-Practise-Beispielen in Nordrhein-Westfalen, Bayern und
Niedersachsen. In größeren Städten und in Kreisen ist Sozialplanung eher
institutionell verankert als in kleineren Städten und Gemeinden.
Das Forschungsprojekt „Kommunale integrierte Sozialberichterstattung in
Niedersachsen (MONIKOM)“ der Hochschule für Angewandte Wissenschaft und
Kunst Hildesheim entwickelte 2019 einen Werkzeugkasten zur handlungsorientierten
kommunalen Sozialberichterstattung für kleine und mittlere Kommunen und
21
Landkreise Niedersachsens. Kernstück des Werkzeugkastens sind die Erläuterung
der erfassten Lebenslagenbereiche, ein umfangreiches Merkmals- und
Indikatorenset, Hinweise zu den Datenquellen sowie zu den räumlichen
Bezugsebenen für den Einstieg in die Sozialberichterstattung.
Die hier aufgeworfenen Aspekte und Fragen der Planung werden vom Deutschen
Verein und dem Verein für Sozialplanung im jährlich stattfindenden „Forum
Sozialplanung“ thematisiert. Mit diesem Veranstaltungsformat stärken wir die
Kompetenzen der Planerinnen und Planer. Wir fördern den Aufbau von
Netzwerkstrukturen der Teilnehmenden sowie deren fachliche Qualifizierung. Im
Mittelpunkt dieses Formats stehen an der Praxis orientierten Fragestellungen der
Teilnehmenden. So können viele Facetten der praktischen Arbeit in der
Sozialplanung aufgegriffen werden. Das Forum hat sich zu einer gefragten Plattform
für den strukturierten Erfahrungsaustausch der Planerinnen und Planer etabliert. Das
nächste Forum Sozialplanung „Planung zwischen Anspruch und Wirklichkeit“ hat den
Schwerpunkt Arbeit mit und in Netzwerken. Es findet vom 4. bis 6. Dezember in
Hannover statt. Sie alle sind hierzu herzlich eingeladen.
Anrede,
es ließe sich zum Thema noch einiges sagen, aber wir befinden uns hier ja auf einem
Fachtag und nicht in einer 6 - semestrigen Studienreihe.
Daher hoffe ich einige Impulse gesetzt zu haben, die wir gern in der Diskussion
aufgreifen und vertiefen können.
In diesem Sinn:
Traue nie einer Statistik, die du nicht selbst manipuliert hast,
oder von der du nicht weißt wer, warum und wohin!
Von Daten zu Taten!
[6. kurze abschließende Worte]
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/sozialplanung/7.fachtag/HF_sections/content/ZZolNpDCw34I1T/ZZolNrrDoH58eq/Rede%20Herr%20L%C3%B6her%20%20Armutsbericht%20Karsruhe%20Oktober%202019.pdf
Microsoft Word - Fragebogen GP Naturschutz 14-10-14
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Lehrerinnen und Lehrer,
wir haben uns bemüht, den Bewerbungsbogen so knapp wie möglich zu gestalten. Um die unterschiedlichen Voraussetzungen an Karlsruher Schulen sowie die einzelnen Schul- formen zu berücksichtigen, ist die maximal erreichbare Punktzahl in den einzelnen Kate- gorien der Grünen Pyramide unterschiedlich. Auch gibt es keine Mindestpunktzahl, die Sie erreichen müssen. Die Grüne Pyramide geht an die Schule, die jeweils in ihrer Kategorie die höchste Punktzahl erreicht hat.
Für, von und mit Schülerinnen und Schülern
Es gibt viele Wege, sich für einen nachhaltigen Umgang mit Klima, Natur, Umwelt und Mensch einzusetzen. Der Schwerpunkt des Bewerbungsbogens liegt jedoch auf den Aktivi- täten mit und von Schülerinnen und Schülern. Das ist uns für die Grüne Pyramide wichtig! Sollten Sie Maßnahmen an Ihrer Schule durchführen, die Sie nicht im Fragebogen wieder- finden, dürfen Sie diese gern an entsprechender Stelle oder auf einem separaten Blatt er- gänzen.
Kontinuierliche Umsetzung
Je dauerhafterer die einzelnen Maßnahmen sind, desto nachhaltiger bewirken sie Verän- derungen. Daher vergeben wir bei einigen Aktivitäten nur dann Punkte, wenn diese re- gelmäßig stattfinden. Gehören die Aktivitäten zum Selbstverständnis Ihrer Schule und sind entsprechend schriftlich festgehalten – z.B. in einem Leitbild? Dann dürfen Sie zusätzliche Punkte in der Spalte „im Leitbild verankert“ sammeln. Sollte es für Ihre Schule kein Leit- bild geben, sind die einzelnen Themen jedoch an anderer Stelle schriftlich festgehalten und beschlossen, setzen Sie dennoch ein Kreuz.
Wir laden alle Schulen aller Schulformen im Stadtkreis Karlsruhe herzlich ein, sich für die Grüne Pyramide zu bewerben. Damit auch alle eine Chance erhalten, gelten dabei folgen- de Regeln:
nur eine Bewerbung für eine der vier Kategorien pro Schule und Jahr Preisträger dürfen sich erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren, also erst im dritten
Jahr, wieder für die gleiche Kategorie bewerben. Schon jetzt möchten wir allen danken, die mit vielfältigen Aktionen und Aktivitäten ins Rennen um die Grüne Pyramide gehen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis 01. März 2018 an: Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Umwelt- und Arbeitsschutz Tel. 0721/ 133-3101 umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Name der Schule
Adresse
Internetseite
Kontaktdaten Direktorin / Direktor Beteiligte Fachlehrerinnen / Fachlehrer
Name
Telefon
E-Mail
Beteiligte Schülerinnen / Schüler
Namen
Wir sind damit einverstanden, dass die von uns angegebenen Aktivitäten und Maßnahmen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht ausschließlich im Zusammenhang mit der Grünen Pyramide.
Karlsruhe, den Unterschrift Direktorin / Direktor
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Aktivitäten
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte einmalig um-
gesetzt Punkte
kontinuierlich umgesetzt
Punkte
1
Naturschutz im Unterricht
Unsere Schüler lernen die Lebensräume in der Umgebung der Schule kennen.
die lokalen Naturwerte – ihre Besonderheiten, ihre Gefährdung und Schutzwürdigkeit
20
z.B.
Wir nehmen am Projekt "Schüler erleben Naturschutz" teil.
Sonstiges:___________________________________________
__________________________________________________
10 20 30
Wir besuchen das Naturkundemuseum; das Naturschutzzentrum (NAZ); ...
Sonstiges: ___________________________________________
__________________________________________________
5 10
Wir machen umfangreichere Projektarbeiten zu einem Naturschutzthe- ma
z.B. _________________________________________________
__________________________________________________
15 25 30
Wir nehmen an geleiteten Naturexkursionen teil 5 10 Wir nehmen an Natur-Wettbewerben (z.B. des BMUs) teil 15 25 30
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Aktivitäten
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte einmalig um-
gesetzt Punkte
kontinuierlich umgesetzt
Punkte
1
Naturschutz im Unterricht
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
2
Artenhilfsmaßnahmen im Unterricht
Artenhilfsmaßnahmen sind Teil des Unterrichtes: 10 Wir bauen Nisthilfen im Unterricht 5 10 15 Diese Nisthilfen werden von den Schülern anschließend betreut
reinigen und beobachten 5 10 20
Das Kennenlernen der einzelnen Arten ist Unterrichtsinhalt 5 10 20 3
Umweltbeobachtungen und -untersuchungen
Wir führen mit den SchülerInnen Umweltbeobachtungen und -untersuchungen durch: 10
Wir bepflanzen Blumenkästen und Kübel mit Kräutern, Tomaten, Sonnenblumen etc., beobachten, ernten und verwerten. 5 15 20
Wir nutzen unsere Freiflächen auch für Bodenuntersuchungen. 5 10 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
4
Schulgarten
Wir haben einen Schulgarten, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird:
Themenbeete, beispielsweise Getreidearten oder Pflanzen aus verschie- denen Ländern, Heilpflanzen für Tees, schuleigene Gewürze, Beete mit Wildkräutern für den Kochunterricht.
Duft- und Tastbeete, Beete mit Färbepflanzen zum Färben
10 10 15 30
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Aktivitäten
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte einmalig um-
gesetzt Punkte
kontinuierlich umgesetzt
Punkte
5
Schulteich
Wir haben einen Schulteich, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird:
10
Wasseruntersuchungen (chemisch) 5 10 15 Wasseruntersuchungen (biologisch)
Beobachtung der Entwicklung (Tiere und Pflanzen), Leben im Wasser, jahreszeitlicher Verlauf
5 10 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Infrastruktur
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte Bereits umge-
setzt Punkte
6
Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude
Wir setzen Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude um 10
Wir haben unsere Fensterfronten gegen Vogelschlag gesi- chert.
die Fenster gezielt von innen für Vögel sichtbar gemacht nachdem es zu vermehrten Vogelschlag gekommen war: mit Jalousien, Rollos, Lamellenvorhängen, in Zusammenarbeit mit den Schülern Fenster zu diesem Zwecke dekoriert, angemalt etc...
5 15
An unserer Schule hängen Nisthilfen für Schwalben, Mauersegler, etc.
10
für eine Tierart 15
für zwei Tierarten 20
für drei oder mehr Tierarten
25
Unser Dachboden oder Keller wurde für Fledermäuse zugänglich gemacht.
5 10
Unsere Schulfassade ist begrünt.
Zum Beispiel mit Echtem Wein, Spalierobst, Kletterrosen, immergrünen Efeu, Heckenkirsche o.ä. 5
teilweise 10
ca. die Hälfte 15
alles grün 20
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
7
Naturnahes Schulgelände
Unsere Pausenplätze sind erlebnisreich gestaltet und laden zu Bewegungsaktivitäten ein.
für alle Altersgruppen besteht ein entsprechendes Angebot aus mög- lichst vielen natürlichen Materialien: große Steine, Baumstämme, Sand- und Erdhügel, Kletterbäume, Weidenlabyrinthe, Brücken, Stege und Wasserspielräume; bunte Blumenwiesen und heimische Gehölze
10 5
teilweise 15
es gibt viele verschiedene Angebote 25
Wir haben Pausenplätze und Verbindungswege entsiegelt und durch wasserdurchlässige Schotterrasen, Pflastersteine, Holzroste oder Holzpflaster ersetzt.
10 5 an einer Stelle 10
an vielen Stellen 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Infrastruktur
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte Bereits umge-
setzt Punkte
8
Naturnahe Grünflächen
Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen naturnahe Grünflächen:
10
Unsere Grünflächen schmücken bunte Blumenwiesen, Wildstaudenbee- te und heimische Gehölze. 5 10 Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Insekten.
10 20
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
9
Schulgarten
Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulgarten
10 5 10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt.
Bewusst angelegte Brachflächen; Hoch- und Hügelbeete aus aufge- schichtetem Gehölz- und Grasschnitt, Kräuterspiralen und schuleigene Komposthaufen; Blumenwiesen; Obst- und Beerenbeete
10 10 Teilweise 20
viele der genannten Elemente 30
Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Vögel und Insekten 10 20
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
10
Schulteich
Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulteich
10 5 10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt.
Mit unterschiedlichen Tiefenzonen; ausgeprägtem Uferbereich; Selbst- besiedelung durch Pflanzen und Tiere; Verzicht auf Chemikalien etc.
10 5 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Name der Schule 1:
Name der Schule 2:
Internetseite:
Direktorin Direktor 1:
Direktorin Direktor 2:
Direktorin Direktor 3:
Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 1:
Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 2:
Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 3:
Beteiligte Schülerinnen Schüler:
1:
2:
3:
4:
5:
Grünen Pyramide:
Sonstiges 1:
Sonstiges 1_2:
zB 1:
Andere 1:
Andere 1_2:
Andere 1_3:
Andere 1_4:
Andere 1_5:
Andere 1_6:
Andere 1_7:
undefined_7:
Andere 1_8:
Andere 1_9:
Andere 1_10:
Kontrollkästchen1:
Kontrollkästchen3:
Kontrollkästchen4:
Kontrollkästchen5:
Kontrollkästchen6:
Kontrollkästchen7:
Kontrollkästchen8:
Kontrollkästchen9:
Kontrollkästchen10:
Kontrollkästchen11:
Kontrollkästchen12:
Kontrollkästchen13:
Kontrollkästchen14:
Kontrollkästchen15:
Kontrollkästchen16:
Kontrollkästchen17:
Kontrollkästchen18:
Kontrollkästchen19:
Kontrollkästchen20:
Kontrollkästchen21:
Kontrollkästchen22:
Kontrollkästchen23:
Kontrollkästchen24:
Kontrollkästchen25:
Kontrollkästchen26:
Kontrollkästchen27:
Kontrollkästchen28:
Kontrollkästchen29:
Kontrollkästchen30:
Kontrollkästchen31:
Kontrollkästchen32:
Kontrollkästchen33:
Kontrollkästchen34:
Kontrollkästchen35:
Kontrollkästchen36:
Kontrollkästchen37:
Kontrollkästchen38:
Kontrollkästchen39:
Kontrollkästchen40:
Kontrollkästchen41:
Kontrollkästchen42:
Kontrollkästchen43:
Kontrollkästchen44:
Kontrollkästchen45:
Kontrollkästchen46:
Kontrollkästchen47:
Kontrollkästchen48:
Kontrollkästchen49:
Kontrollkästchen50:
Kontrollkästchen51:
Kontrollkästchen52:
Kontrollkästchen53:
Kontrollkästchen54:
Kontrollkästchen55:
Kontrollkästchen56:
Kontrollkästchen57:
Kontrollkästchen58:
Kontrollkästchen59:
Kontrollkästchen60:
Kontrollkästchen61:
Kontrollkästchen62:
Kontrollkästchen63:
Kontrollkästchen64:
Kontrollkästchen65:
Kontrollkästchen66:
Kontrollkästchen67:
Kontrollkästchen68:
Kontrollkästchen69:
Kontrollkästchen70:
Kontrollkästchen71:
Kontrollkästchen72:
Kontrollkästchen73:
Kontrollkästchen74:
Kontrollkästchen75:
Kontrollkästchen76:
Kontrollkästchen79:
Kontrollkästchen77:
Kontrollkästchen78:
Kontrollkästchen80:
Kontrollkästchen81:
Kontrollkästchen82:
Kontrollkästchen83:
Kontrollkästchen84:
Kontrollkästchen85:
Kontrollkästchen86:
Kontrollkästchen87:
Kontrollkästchen88:
Kontrollkästchen89:
Kontrollkästchen90:
Kontrollkästchen91:
Kontrollkästchen92:
Kontrollkästchen93:
Kontrollkästchen94:
Kontrollkästchen95:
Kontrollkästchen96:
Kontrollkästchen97:
Kontrollkästchen98:
Kontrollkästchen99:
Kontrollkästchen100:
Kontrollkästchen102:
Kontrollkästchen103:
Kontrollkästchen104:
Kontrollkästchen106:
Kontrollkästchen107:
Kontrollkästchen108:
Kontrollkästchen109:
Kontrollkästchen110:
Kontrollkästchen111:
Kontrollkästchen112:
Kontrollkästchen113:
Kontrollkästchen114:
Kontrollkästchen2:
Kontrollkästchen115:
https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/gruenepyramide/jetzt_bewerben/HF_sections/content/ZZlhImp2P5ZQYt/ZZlr0omaWdFFTL/Bewerbungsbogen%20GP%20Naturschutz%202018.pdf
Konzeption_Ergänzende Betreuung.indd
Stadt Karlsruhe Schul- und Sportamt
im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in Karlsruhe
KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG
2 | KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG SCHUL- UND SPORTAMT | 3
VORWORT
Die Kindheit ist heute durch eine große Unterschiedlichkeit der Lebensumstände gekennzeichnet. Das Spektrum der Familienformen, der Freizeitgestaltung, der zeitlichen Strukturen des Alltags hat sich deutlich verändert. Eltern brauchen mehr denn je fl exible Betreuungsformen, die eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen.
Zum Schuljahr 2000/2001 entschied sich das Kultusministerium für die Einführung der Verlässlichen Grundschule. Das Konzept der Verlässlichen Grundschule sollte eine Antwort auf gewandelte Kindheitsbedingungen und veränderte familiale Strukturen sein. Der Karlsruher Gemeinderat hat im Juni 2000 die Umsetzung der Ergänzenden Betreuung beschlossen und sich für den Ausbau des Betreuungsangebots ausgesprochen.
Neben der von den Schulen garantierten verlässlichen Unterrichtszeit (zweite bis fünfte Stunde) wurde eine bedarfsorientierte erweiterte Betreuung notwendig, da sich die Landesregierung für ein additives Modell entschieden hatte, das auf einer klaren Trennung zwischen verpfl ichtendem Unterrichtsblock und dem freiwilligen Angebot der Ergänzenden Betreuung beruht. Das Modell der früheren Kernzeitenbetreuung wurde damit abgelöst.
In dem Angebot der Ergänzenden Betreuung der Stadt Karlsruhe können Eltern ihre Kinder an der Schule während der Zeit von Montag bis Freitag wahlweise zwischen
7:30 und 13 Uhr oder 7:30 und 14 Uhr betreuen lassen.
Bis zum Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts können die Kinder ein pädagogisch qualifi ziertes, bedarfsgerechtes und fl exibles Gruppenangebot direkt an der Schule erhalten. Ergänzende Betreuung fi ndet an allen Schultagen statt.
Eltern haben Planungssicherheit durch zeitliche, personelle und pädagogische Verlässlichkeit der Betreuungsgruppen.
SCHUL- UND SPORTAMT | 54 | KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG
www.karlsruhe.de
1. ZIELE DER ERGÄNZENDEN BETREUUNG
Elternhaus, Schule und Ergänzende Betreuung stehen vor der Aufgabe, die Selbstständigkeit der Kinder zu erweitern, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern und soziales Lernen zu ermöglichen. Sie sollen in ihrer Eigenaktivität gefördert werden und Hilfestellung erhalten, um Stärken und Fähigkeiten zu entwickeln.
Die Vermittlung elementarer Sozialerfahrungen wie Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, Freundschaften schließen und Selbsterprobung wirken der Vereinzelung vieler Kinder entgegen. Dabei werden Kompromissbereitschaft und Konsensfähigkeit, Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Zusammenarbeit und Fairness sowie Umgang mit Frustrationen, Konfl iktfähigkeit und Achtung der kulturellen Unterschiede eingeübt.
Darüber hinaus werden die kommunikativen Fähigkeiten gefördert, die Wahrnehmung eigener und fremder Interessen sowie Sinneswahrnehmung und Fantasie angeregt. Die Kinder erhalten Anleitung zu eigenverantwortlichem Handeln, werden motiviert zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung und lernen gemeinsam nach Lösungen bei Problemen zu suchen.
2. LEITLINIEN DER ERGÄNZENDEN BETREUUNG
Die Haltung der Erzieherinnen und Erzieher ist geprägt von grundlegender Annahme und Wertschätzung jedes einzelnen Kindes, unabhängig von Nationalität, Religion, sozialem Status, Herkunft, Alter und Geschlecht.
Zwischen pädagogischer Fachkraft, Kindern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern wird ein positives und offenes Miteinander angestrebt, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
Die pädagogische Arbeit ist familienergänzend ausgerichtet. Sie bietet einen Ausgleich zum Unterricht, unterstützt die Kinder beim sozialen Lernen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch positive Lenkung und Motivation.
Der Erziehungsstil ist sozialintegrativ: entgegenkommend, demokratisch und kooperativ.
Die Erzieherinnen und Erzieher haben eine wichtige Vorbildfunktion für die Kinder. Sie sind Spiel- und Ansprechperson für die Kinder. Deren Ausdrucksmöglichkeiten werden von ihnen wahrgenommen. Notwendige Grenzsetzungen und Regeln sollen für die Kinder verständlich und einzuhalten sein.
Die pädagogischen Inhalte sind von den jahreszeitlichen Themen, Festen, Herausforderungen des Schulalltags und den momentanen Fähigkeiten und Neigungen der Kinder bestimmt. Kinder werden an den alltäglichen Entscheidungen beteiligt. Sie bringen sich mit ihren Ideen, Wünschen und Bedürfnissen ein.
Die Erzieherinnen und Erzieher nehmen die aktuelle Lebenswirklichkeit der Kinder ernst, machen sie zum Lerngegenstand und gehen individuell auf Begebenheiten ein (situationsorientierter Ansatz).
3. PÄDAGOGISCHE ARBEIT
ERZIEHUNG, BETREUUNG UND FÖRDERUNG
Die Betreuungsgruppen sind in der Regel alters- und geschlechtsgemischt. Dadurch bieten sie Raum für klassenübergreifende Begegnung. Die Kinder erhalten gezielte und offene Angebote. Sie haben die Möglichkeit zu freiem Spiel, um sich mit sich selbst und der Umwelt kreativ auseinander zu setzen. Kleingruppen- und Neigungsangebote sollen der Interessenfi ndung dienen.
SCHUL- UND SPORTAMT | 76 | KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG
www.karlsruhe.de
In den Betreuungsgruppen wird gemalt, gebastelt, gebaut und gespielt. Gesellschaftsspiele und Brettspiele stehen ebenso zur Verfügung. Es gibt Angebote zu Bewegungs- und Rollenspielen, und auch Musik kommt nicht zu kurz. Es besteht die Möglichkeit zu Gesprächen und Austauschrunden über Themen, die die Kinder bewegen. Lesen, Erzählen und Geschichten hören unterstützen das Lernen ohne Leistungsdruck. Die Auswahl der Angebote wird im Wesentlichen von den Interessen und Neigungen der Kinder mitbestimmt. In den Betreuungsgruppen kann grundsätzlich keine Hausaufgabenbetreuung angeboten werden.
4. KOOPERATION MIT SCHULE UND ELTERNHAUS
Nach einem Erlass des Kultusministeriums erfordert die Verlässliche Grundschule mit dem dazugehörenden Gesamtkonzept für Betreuung und Unterricht ein strukturiertes pädagogisches Team aus Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern. Die Erzieherinnen und Erzieher stehen in regelmäßigem Erfahrungsaustausch mit den Lehrkräften der Schule, um auf die Anliegen und Probleme des einzelnen Kindes besser eingehen zu können. Um in den Betreuungsgruppen familienergänzend arbeiten zu können ist der Austausch mit den Eltern regelmäßig oder anlassbezogen notwendig und hilft der Erzieherin und dem Erzieher, das Kind in seinem gesamten Kontext zu sehen und wahrzunehmen. Die Eltern erhalten hierbei wichtige Informationen über das Verhalten und die Entwicklung ihres Kindes außerhalb des Elternhauses.
5. FACHBERATUNG
Um den hohen Qualitätsstandard der Betreuungsgruppen zu sichern und die Fachlichkeit der Erzieherinnen und Erzieher zu erweitern, bietet das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe regelmäßige Fortbildungsangebote an.
Fachlich werden die Erzieherinnen und Erzieher durch Teamleitungen unterstützt. Diese bieten den Erzieherinnen und Erziehern Beratung in den Bereichen der pädagogischen Arbeit mit den Kindern, der Elternarbeit, Teamberatung und Mediation bei Konfl ikten an. Darüber hinaus gibt es regelmäßige Besprechungen der Erzieherinnen und Erzieher, kollegiale Beratungsgruppen, sowie Projektarbeit zu Themen der Weiterentwicklung der Arbeit.
Die Erzieherinnen und Erzieher haben auch innerhalb der Arbeitszeit ein Zeitkontingent für Vorbereitung, Eltern- und Kooperationsgespräche.
6. ORGANISATORISCHES
Die Anmeldung erfolgt über die Sekretariate der Schulen an das Schul- und Sportamt.
Das Entgelt wird durch den Gemeinderat festgelegt (der August ist beitragsfrei).
Eine Befreiung vom Entgelt kann unter Vorlage eines Nachweises (Karlsruher Kinderpass, Karlsruher Pass oder Bezug von Arbeitslosengeld II) zum Folgemonat beantragt werden.
Die Platzvergabe erfolgt durch das Schul- und Sportamt. Dort werden auch die Wartelisten geführt.
Während der Betreuungszeit besteht für die Kinder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Vertragliche Grundlage sind die aktuellen „Vertragsbedingungen der Stadt Karlsruhe für die Ergänzende Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule“.
© S
ta dt
K ar
lsr uh
e –
Sc hu
l- un
d Sp
or ta
m t |
L ay
ou t:
C. S
tre ec
k | B
ild er
: A nd
re as
A lb
er |
G ed
ru ck
t i n
de r R
at ha
us dr
uc ke
re i a
uf 1
00 P
ro ze
nt R
ec yc
lin gp
ap ie
r.
KONTAKTDATEN
Stadt Karlsruhe Schul- und Sportamt Blumenstraße 2 a, 76133 Karlsruhe Fax: 0721 133-4109 info@sus.karlsruhe.de www.karlsruhe.de/schulen
VERWALTUNG DER BETREUUNGSANGEBOTE SCHUL- UND SPORTAMT
Telefon: 0721 133-4155 Telefon: 0721 133-4156 Telefon: 0721 133-4157
LEITUNG UND FACHBERATUNG SCHUL- UND SPORTAMT
Telefon: 0721 133-4150
VERWALTUNG DER BETREUUNGSANGEBOTE ORTSVERWALTUNGEN
Ortsverwaltung Hohenwettersbach Telefon: 0721 46449-13 Ortsverwaltung Neureut Telefon: 0721 7805-155 Ortsverwaltung Wettersbach Telefon: 0721 94550-13 Ortsverwaltung Wolfartsweier Telefon: 0721 94376-15
https://www.karlsruhe.de/b2/schulen/schulen_ka/ergaenz_betreuung/HF_sections/content/ZZk70OX8e4miYP/ZZk8XIuvs6ZM8k/EB_Konzeption_08_2015.pdf
Microsoft Word - Fragebogen GP Naturschutz 14-10-14
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Lehrerinnen und Lehrer,
wir haben uns bemüht, den Bewerbungsbogen so knapp wie möglich zu gestalten. Um die unterschiedlichen Voraussetzungen an Karlsruher Schulen sowie die einzelnen Schul- formen zu berücksichtigen, ist die maximal erreichbare Punktzahl in den einzelnen Kate- gorien der Grünen Pyramide unterschiedlich. Auch gibt es keine Mindestpunktzahl, die Sie erreichen müssen. Die Grüne Pyramide geht an die Schule, die jeweils in ihrer Kategorie die höchste Punktzahl erreicht hat.
Für, von und mit Schülerinnen und Schülern
Es gibt viele Wege, sich für einen nachhaltigen Umgang mit Klima, Natur, Umwelt und Mensch einzusetzen. Der Schwerpunkt des Bewerbungsbogens liegt jedoch auf den Aktivi- täten mit und von Schülerinnen und Schülern. Das ist uns für die Grüne Pyramide wichtig! Sollten Sie Maßnahmen an Ihrer Schule durchführen, die Sie nicht im Fragebogen wieder- finden, dürfen Sie diese gern an entsprechender Stelle oder auf einem separaten Blatt er- gänzen.
Kontinuierliche Umsetzung
Je dauerhafterer die einzelnen Maßnahmen sind, desto nachhaltiger bewirken sie Verän- derungen. Daher vergeben wir bei einigen Aktivitäten nur dann Punkte, wenn diese re- gelmäßig stattfinden. Gehören die Aktivitäten zum Selbstverständnis Ihrer Schule und sind entsprechend schriftlich festgehalten – z.B. in einem Leitbild? Dann dürfen Sie zusätzliche Punkte in der Spalte „im Leitbild verankert“ sammeln. Sollte es für Ihre Schule kein Leit- bild geben, sind die einzelnen Themen jedoch an anderer Stelle schriftlich festgehalten und beschlossen, setzen Sie dennoch ein Kreuz.
Wir laden alle Schulen aller Schulformen im Stadtkreis Karlsruhe herzlich ein, sich für die Grüne Pyramide zu bewerben. Damit auch alle eine Chance erhalten, gelten dabei folgen- de Regeln:
nur eine Bewerbung für eine der vier Kategorien pro Schule und Jahr Preisträger dürfen sich erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren, also erst im dritten
Jahr, wieder für die gleiche Kategorie bewerben. Schon jetzt möchten wir allen danken, die mit vielfältigen Aktionen und Aktivitäten ins Rennen um die Grüne Pyramide gehen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis 24. Februar 2017 an: Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Umwelt- und Arbeitsschutz Tel. 0721/ 133-3101 umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Name der Schule
Adresse
Internetseite
Kontaktdaten Direktorin / Direktor Beteiligte Fachlehrerinnen / Fachlehrer
Name
Telefon
E-Mail
Beteiligte Schülerinnen / Schüler
Namen
Wir sind damit einverstanden, dass die von uns angegebenen Aktivitäten und Maßnahmen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht ausschließlich im Zusammenhang mit der Grünen Pyramide.
Karlsruhe, den Unterschrift Direktorin / Direktor
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Aktivitäten
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte einmalig um-
gesetzt Punkte
kontinuierlich umgesetzt
Punkte
1
Naturschutz im Unterricht
Unsere Schüler lernen die Lebensräume in der Umgebung der Schule kennen.
die lokalen Naturwerte – ihre Besonderheiten, ihre Gefährdung und Schutzwürdigkeit
20
z.B.
Wir nehmen am Projekt "Schüler erleben Naturschutz" teil.
Sonstiges:___________________________________________
__________________________________________________
10 20 30
Wir besuchen das Naturkundemuseum; das Naturschutzzentrum (NAZ); ...
Sonstiges: ___________________________________________
__________________________________________________
5 10
Wir machen umfangreichere Projektarbeiten zu einem Naturschutzthe- ma
z.B. _________________________________________________
__________________________________________________
15 25 30
Wir nehmen an geleiteten Naturexkursionen teil 5 10 Wir nehmen an Natur-Wettbewerben (z.B. des BMUs) teil 15 25 30
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Aktivitäten
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte einmalig um-
gesetzt Punkte
kontinuierlich umgesetzt
Punkte
1
Naturschutz im Unterricht
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
2
Artenhilfsmaßnahmen im Unterricht
Artenhilfsmaßnahmen sind Teil des Unterrichtes: 10 Wir bauen Nisthilfen im Unterricht 5 10 15 Diese Nisthilfen werden von den Schülern anschließend betreut
reinigen und beobachten 5 10 20
Das Kennenlernen der einzelnen Arten ist Unterrichtsinhalt 5 10 20 3
Umweltbeobachtungen und -untersuchungen
Wir führen mit den SchülerInnen Umweltbeobachtungen und -untersuchungen durch: 10
Wir bepflanzen Blumenkästen und Kübel mit Kräutern, Tomaten, Sonnenblumen etc., beobachten, ernten und verwerten. 5 15 20
Wir nutzen unsere Freiflächen auch für Bodenuntersuchungen. 5 10 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
4
Schulgarten
Wir haben einen Schulgarten, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird:
Themenbeete, beispielsweise Getreidearten oder Pflanzen aus verschie- denen Ländern, Heilpflanzen für Tees, schuleigene Gewürze, Beete mit Wildkräutern für den Kochunterricht.
Duft- und Tastbeete, Beete mit Färbepflanzen zum Färben
10 10 15 30
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Aktivitäten
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte einmalig um-
gesetzt Punkte
kontinuierlich umgesetzt
Punkte
5
Schulteich
Wir haben einen Schulteich, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird:
10
Wasseruntersuchungen (chemisch) 5 10 15 Wasseruntersuchungen (biologisch)
Beobachtung der Entwicklung (Tiere und Pflanzen), Leben im Wasser, jahreszeitlicher Verlauf
5 10 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Infrastruktur
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte Bereits umge-
setzt Punkte
6
Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude
Wir setzen Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude um 10
Wir haben unsere Fensterfronten gegen Vogelschlag gesi- chert.
die Fenster gezielt von innen für Vögel sichtbar gemacht nachdem es zu vermehrten Vogelschlag gekommen war: mit Jalousien, Rollos, Lamellenvorhängen, in Zusammenarbeit mit den Schülern Fenster zu diesem Zwecke dekoriert, angemalt etc...
5 15
An unserer Schule hängen Nisthilfen für Schwalben, Mauersegler, etc.
10
für eine Tierart 15
für zwei Tierarten 20
für drei oder mehr Tierarten
25
Unser Dachboden oder Keller wurde für Fledermäuse zugänglich gemacht.
5 10
Unsere Schulfassade ist begrünt.
Zum Beispiel mit Echtem Wein, Spalierobst, Kletterrosen, immergrünen Efeu, Heckenkirsche o.ä. 5
teilweise 10
ca. die Hälfte 15
alles grün 20
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
7
Naturnahes Schulgelände
Unsere Pausenplätze sind erlebnisreich gestaltet und laden zu Bewegungsaktivitäten ein.
für alle Altersgruppen besteht ein entsprechendes Angebot aus mög- lichst vielen natürlichen Materialien: große Steine, Baumstämme, Sand- und Erdhügel, Kletterbäume, Weidenlabyrinthe, Brücken, Stege und Wasserspielräume; bunte Blumenwiesen und heimische Gehölze
10 5
teilweise 15
es gibt viele verschiedene Angebote 25
Wir haben Pausenplätze und Verbindungswege entsiegelt und durch wasserdurchlässige Schotterrasen, Pflastersteine, Holzroste oder Holzpflaster ersetzt.
10 5 an einer Stelle 10
an vielen Stellen 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz
Infrastruktur
Thema Maßnahmen im Leitbild verankert
Punkte in Planung Punkte Bereits umge-
setzt Punkte
8
Naturnahe Grünflächen
Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen naturnahe Grünflächen:
10
Unsere Grünflächen schmücken bunte Blumenwiesen, Wildstaudenbee- te und heimische Gehölze. 5 10 Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Insekten.
10 20
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
9
Schulgarten
Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulgarten
10 5 10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt.
Bewusst angelegte Brachflächen; Hoch- und Hügelbeete aus aufge- schichtetem Gehölz- und Grasschnitt, Kräuterspiralen und schuleigene Komposthaufen; Blumenwiesen; Obst- und Beerenbeete
10 10 Teilweise 20
viele der genannten Elemente 30
Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Vögel und Insekten 10 20
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
10
Schulteich
Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulteich
10 5 10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt.
Mit unterschiedlichen Tiefenzonen; ausgeprägtem Uferbereich; Selbst- besiedelung durch Pflanzen und Tiere; Verzicht auf Chemikalien etc.
10 5 15
Andere:____________________________________________
__________________________________________________
Name der Schule 1:
Name der Schule 2:
Internetseite:
Direktorin Direktor 1:
Direktorin Direktor 2:
Direktorin Direktor 3:
Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 1:
Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 2:
Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 3:
Beteiligte Schülerinnen Schüler:
1:
2:
3:
4:
5:
Grünen Pyramide:
Sonstiges 1:
Sonstiges 1_2:
zB 1:
Andere 1:
Andere 1_2:
Andere 1_3:
Andere 1_4:
Andere 1_5:
Andere 1_6:
Andere 1_7:
undefined_7:
Andere 1_8:
Andere 1_9:
Andere 1_10:
Kontrollkästchen1:
Kontrollkästchen3:
Kontrollkästchen4:
Kontrollkästchen5:
Kontrollkästchen6:
Kontrollkästchen7:
Kontrollkästchen8:
Kontrollkästchen9:
Kontrollkästchen10:
Kontrollkästchen11:
Kontrollkästchen12:
Kontrollkästchen13:
Kontrollkästchen14:
Kontrollkästchen15:
Kontrollkästchen16:
Kontrollkästchen17:
Kontrollkästchen18:
Kontrollkästchen19:
Kontrollkästchen20:
Kontrollkästchen21:
Kontrollkästchen22:
Kontrollkästchen23:
Kontrollkästchen24:
Kontrollkästchen25:
Kontrollkästchen26:
Kontrollkästchen27:
Kontrollkästchen28:
Kontrollkästchen29:
Kontrollkästchen30:
Kontrollkästchen31:
Kontrollkästchen32:
Kontrollkästchen33:
Kontrollkästchen34:
Kontrollkästchen35:
Kontrollkästchen36:
Kontrollkästchen37:
Kontrollkästchen38:
Kontrollkästchen39:
Kontrollkästchen40:
Kontrollkästchen41:
Kontrollkästchen42:
Kontrollkästchen43:
Kontrollkästchen44:
Kontrollkästchen45:
Kontrollkästchen46:
Kontrollkästchen47:
Kontrollkästchen48:
Kontrollkästchen49:
Kontrollkästchen50:
Kontrollkästchen51:
Kontrollkästchen52:
Kontrollkästchen53:
Kontrollkästchen54:
Kontrollkästchen55:
Kontrollkästchen56:
Kontrollkästchen57:
Kontrollkästchen58:
Kontrollkästchen59:
Kontrollkästchen60:
Kontrollkästchen61:
Kontrollkästchen62:
Kontrollkästchen63:
Kontrollkästchen64:
Kontrollkästchen65:
Kontrollkästchen66:
Kontrollkästchen67:
Kontrollkästchen68:
Kontrollkästchen69:
Kontrollkästchen70:
Kontrollkästchen71:
Kontrollkästchen72:
Kontrollkästchen73:
Kontrollkästchen74:
Kontrollkästchen75:
Kontrollkästchen76:
Kontrollkästchen79:
Kontrollkästchen77:
Kontrollkästchen78:
Kontrollkästchen80:
Kontrollkästchen81:
Kontrollkästchen82:
Kontrollkästchen83:
Kontrollkästchen84:
Kontrollkästchen85:
Kontrollkästchen86:
Kontrollkästchen87:
Kontrollkästchen88:
Kontrollkästchen89:
Kontrollkästchen90:
Kontrollkästchen91:
Kontrollkästchen92:
Kontrollkästchen93:
Kontrollkästchen94:
Kontrollkästchen95:
Kontrollkästchen96:
Kontrollkästchen97:
Kontrollkästchen98:
Kontrollkästchen99:
Kontrollkästchen100:
Kontrollkästchen102:
Kontrollkästchen103:
Kontrollkästchen104:
Kontrollkästchen106:
Kontrollkästchen107:
Kontrollkästchen108:
Kontrollkästchen109:
Kontrollkästchen110:
Kontrollkästchen111:
Kontrollkästchen112:
Kontrollkästchen113:
Kontrollkästchen114:
Kontrollkästchen2:
Kontrollkästchen115:
https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/gruenepyramide/naturschutz/HF_sections/content/ZZlhIiIDqM7zqZ/ZZlr0qe9CQU2XR/Bewerbungsbogen%20GP%20Naturschutz%202017.pdf
Karlsruhe: Stadtgeschichte
Blick in die Geschichte Nr. 65 vom 17. Dezember 2004: Kinderarbeit in der badischen Residenz
(Blick in die Geschichte Nr. 65 vom 17. Dezember
2004)
Kinderarbeit in der badischen
Residenz
"...Gewissenlosigkeit der eigenen Eltern..."?
von Jürgen Spanger
In der lokal- und regionalgeschichtlichen Literatur ist
wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die "klassische"
Form der Kinderarbeit, d.h. die Fabrikarbeit
schulpflichtiger Kinder, im Karlsruher Raum keine große
Rolle gespielt habe. Dies sollte aber nicht den Blick dafür
verstellen, dass auch in Karlsruhe während des Kaiserreichs
die Praxis der gewerblichen und "halbgewerblichen"
Erwerbstätigkeit von Schulkindern noch relativ häufig
verbreitet war. Und das trotz der Androhung strenger
gesetzlicher Sanktionen bei Missachtung der gesetzlichen
allgemeinen Schulpflicht.
Kinderarbeit und Schule
Das Problem der Kinderarbeit war auch ein Thema bei der
Auseinandersetzung um die Reform des Karlsruher Schulwesens
in den 1870er Jahren. Hierbei ging es um die Frage, ob eine
für alle Kinder einheitliche "erweiterte Volksschule" oder
ein nach sozialen Kriterien hierarchisch dreigliedriges
Schulsystem eingeführt werden sollte. Im Bericht der
städtischen Schulkommission von 1874 hieß es hierzu: "Es
geht aus den Erhebungen der einzelnen Schulen hervor, dass
die meisten Schulversäumnisse ihren Grund in der
Gewissenlosigkeit, die wenigsten in wirklicher Armut und Not
der Eltern haben. Gerade gegen die Gewissenlosigkeit der
eigenen Eltern, die oft die Arbeitskraft der Kinder im
Interesse ihrer Trägheit und Lieder-lichkeit missbrauchen,
würde die erweiterte Schule ein wohltätiges
Schutzmittel sein."
Kinder im Kaiserreich: In der Werbung...
Dennoch wurde 1877 in Karlsruhe ein dreigliedriges
Volksschulsystem etabliert: einfache Volksschule, erweiterte
Volksschule und Bürger- /Töchterschule. Die einfache
Volksschule war - im Gegensatz zu den beiden anderen
Schularten - eine Halbtagsschule. Von den täglich 3-4
Unterrichtsstunden wurde die letzte gewöhnlich für
Hausaufgabenbetreuung genutzt. Diese Schulart wurde nahezu
ausschließlich von Kindern der städtischen Unterschicht
besucht, deren Eltern als Fabrikarbeiter, Dienstpersonal
oder Taglöhner (ca. 76 Prozent), zum Teil auch als einfache
Handwerker (ca.14 Prozent) den Lebensunterhalt der Familie
sichern mussten. Dabei waren sie nicht nur auf die häusliche
Mitarbeit ihrer schulpflichtigen Kinder, sondern
größtenteils sogar auf den Mitverdienst durch Kinderarbeit
außer Haus angewiesen.
... und in der Wirklichkeit. Fotos: Stadtarchiv
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anbindung der
1879 mit Hilfe einer großherzoglichen Stiftung gegründeten
Mädchenarbeitsschule an die einfache Volksschule. Die mit
dieser Einrichtung verbundene Zielsetzung der
Mädchenfürsorge formulierte der Vorsitzende des städtischen
Armenrats 1882: "Die Mädchenarbeitsschule will den
schulpflichtigen Töchtern der ärmeren Bevölkerungskreise
Gelegenheit zur weiteren Ausbildung in den weiblichen
Handarbeiten geben, sie durch Beschäftigung von der Straße
abhalten, ihren Sinn für Arbeitsamkeit und Ordnung schärfen
und namentlich durch Gewährung eines Arbeitslohnes es ihnen
ermöglichen, ihre Eltern in der Erringung des
Lebensunterhaltes zu unterstützen." Unter Aufsicht des
badischen Frauenvereins wurden die Schülerinnen des sechsten
bis achten Schuljahres an wöchentlich drei Nachmittagen
jeweils drei Stunden gegen Bezahlung mit der Herstellung von
Kleidungsstücken, Bettwäsche, Bettdecken und Handtüchern für
die Armenfürsorge beschäftigt.
Bei der Einrichtung einer Knabenarbeitsschule 1881 wurden
alle Volksschularten einbezogen. Auch sie sollte den
Schülern "die Gelegenheit bieten, Hand und Auge praktisch
auszubilden, die Knaben in der Handhabung der gebräuchlichen
Werkzeuge zu üben, an Pünktlichkeit und Reinlichkeit zu
gewöhnen, ihren Schönheitssinn zu pflegen und ihnen eine
angenehme Abwechslung zwischen geistiger und körperlicher
Arbeit zu ermöglichen."
Derartige Fürsorgemaßnahmen und pädagogische
Sondereinrichtungen im Rahmen der Volksschule konnten die
Problematik und Praxis der Kinderarbeit jedoch nicht
nachhaltig kompensieren.
Erste statistische Untersuchungen
Erstmals führte das statistische Landesamt 1898 im
Auftrag des badischen Innenministeriums eine statistische
Erhebung über die Erwerbstätigkeit der volksschulpflichtigen
Kinder im Großherzogtum Baden durch. Hierbei sollte "eine
jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit der Volksschulkinder
erfasst werden, sofern es sich nicht um eine Beschäftigung
in der Landwirtschaft, im Garten-, Obst- und Weinbau oder im
Gesindedienst handelte." Ebenso galten Dienste von Kindern
innerhalb des Privathaushalts der elterlichen Familie
generell nicht als Kinderarbeit, da sie keine eigentliche
Erwerbstätigkeit darstellten. In Baden gingen danach 9,7
Prozent der Volksschulkinder einer gewerblichen
Beschäftigung nach, deutlich mehr als im Reich mit 6,5
Prozent. Noch höher war die Kinderarbeitsquote mit 13,5
Prozent Karlsruhe. Getrennt nach Jungen und Mädchen ergab
sich in den drei Volksschularten folgendes Bild:
SchulartGesamtJungenMädchenEinfache Volksschule19%25,1%13,8%Erweiterte Volksschule10%15%5,3%Bürger-/Töchterschule1%2,3%0,1%
Demnach waren 1898 von 6.314 Schulkindern der einfachen
und erweiterten Volksschule 852 erwerbstätig, davon 566
Jungen und 286 Mädchen. Dazu kamen 18 Schüler der
Bürgerschule und eine Schülerin der Töchterschule. In der
einfachen Volksschule ging also jedes fünfte und in der
erweiterten Volksschule jedes zehnte Kind einer gewerblichen
Beschäftigung nach. Die Statistik zeigt zudem, dass mit der
"niedrigeren" Volksschulstufe der Mädchenanteil an der
gewerblichen Kinderarbeit deutlich zunahm.
Fast drei Viertel der erwerbstätigen Karlsruher
Volksschulkinder waren bei fremden Arbeitgebern beschäftigt,
das verbleibende Viertel arbeitete in der Familie. Der
Anteil der fremdbeschäftigten Kinder lag auch hier für
Kinder der einfachen Volksschule mit ca. 90 Prozent deutlich
über dem der erweiterten Volksschule mit ca. 55 Prozent.
Art und Umfang der Kinderarbeit
Die Erwerbstätigkeit der Karlsruher Volksschulkinder
verteilte sich auf folgende fünf Gruppen: 1. gewerbliche
Botendienste, 2. gewerbliche Hilfsarbeit, 3. eigentlich
gewerbliche und hausindustrielle Arbeit, 4. Verkäuferdienste
und 5. Dienste persönlicher Art.
Die gewerblichen Botendienste, die mit über drei Viertel
der Erwerbstätigkeit der Karlsruher Volksschulkinder die
eindeutige Spitzenposition einnahmen, bestanden vor allem im
Austragen von Milch, Eiern und Butter, von Flaschenbier,
Obst und Gemüse, Bäcker-, Metzger-, Schneider-,
Schuhmacher-, Schreiner-, Glaser- und Blechnerwaren sowie
von Wäsche und Damenkonfektion oder von Apothekerwaren,
Büchern, Zeitungen, Postpaketen, Drucksachen, Rechnungen,
Theaterzetteln und Mahlzeiten für Kostgebereien. Der Anteil
der Mädchen lag dabei mit 84,3 Prozent deutlich über dem der
Jungen mit 74 Prozent.
Bei der gewerblichen Hilfsarbeit handelte es sich
hauptsächlich um sog. Handlangerdienste und spezielle
Saisonarbeit. Hierzu zählten folgende typische
Kinderarbeiten: das Speistragen im Baugewerbe, das
Bierflaschen- und Gläserschwänken sowie das Bierabfüllen für
das Flaschenbiergeschäft, das Aufkleben von Etiketten auf
Waren, außerdem Geschirrspülen, Servieren und Kegelaufsetzen
in Wirtschaften, Sortieren von Bildern in
Lithographie-Betrieben, Bücherpacken und Buchbindereien,
Seegras- und Rosshaarzupfen für Möbelgeschäfte, Raddrehen in
Seilereien, sowie das Einsammeln von tierischen
Auswurfstoffen für Fabrikationszwecke. Insgesamt waren in
Karlsruhe 115 Schulkinder (13,5 Prozent), und zwar fast
ausschließlich Jungen, mit gewerblicher Hilfsarbeit
beschäftigt.
30 erwerbstätige Volksschulkinder (3,5 Prozent, 25
Schüler und 5 Schülerinnen) gingen gewerblicher und
hausindustrieller Arbeit nach. Bei den Mädchen bestand sie
neben dem Blumen- und Tütenmachen vor allem aus den
typischen weiblichen Handarbeiten, wie Stricken, Häkeln,
Sticken und Nähen für Bekleidungs- und Textilgeschäfte. Bei
den Jungen handelte es sich um gewerbliche Lehrlings- und
Gehilfendienste bei Friseuren, Bäckern und Konditoren,
Tapezierern und Malereibetrieben, im Uhrmacher-, Schneider-
Schuhmacher-, Küfer-, Dreher-, Schmiede sowie im
Schreinerei- und Blechnereigewerbe. Außerdem wurden Jungen
hausindustriell auch mit Strumpfnähen sowie Draht-,
Rohrstuhl-, und Netzflechten beschäftigt. Einige waren auch
beim Theater als Choristen tätig.
Als Verkäuferinnen bzw. Verkäufer waren 4
Volksschülerinnen und 4 Volksschüler in Blumen-, Papier- und
Schreibwarengeschäften sowie im Straßenverkauf von Blumen,
Zeitungen und Zeitschriften beschäftigt.
Die Dienste persönlicher Art bestanden bei den Mädchen
ausschließlich in häuslichen Gesindediensten, bei den Jungen
vorwiegend im Ballauflesen auf den Karlsruher Sport- und
Spielplätzen während der Sommermonate. Damit waren in
Karlsruhe 39 Volksschulkinder (4,6 Prozent, 27 Mädchen und
12 Jungen) beschäftigt.
Folgerungen und Auswirkungen
Als Fazit dieser ersten statistischen Untersuchungen zur
gewerblichen Kinderarbeit wurde angeregt, derartige
Erhebungen regelmäßig zu wiederholen und sie durch solche
periodischen Aufnahmen gewissermaßen unter öffentliche
Kontrolle und damit unter den Einfluss der öffentlichen
Meinung zu stellen.
Aus den Protokollbüchern der Karlsruher Volksschulen geht
hervor, dass in der Folgezeit die Lehrkräfte und
Schulleitungen Art, Umfang und Folgen der Kinderarbeit
regelmäßig schriftlich festhalten und der
Schulaufsichtsbehörde mitteilen mussten.
Welche nachteiligen Auswirkungen die verschiedenartigen
Beschäftigungen der Volksschulkinder auf ihre Leistungen im
Unterricht sowie auf ihr schulisches Verhalten hatten, lässt
sich aus einem Konferenzprotokoll der Karlsruher Tullaschule
herauslesen, wenngleich es sich hierbei um das Kriegsjahr
1916 handelt. Bei der Diskussion über die Einführung der
Sommerzeit (Verlängerung der Mittagspause zwischen
Vormittags- und Nachmittagsunterricht) wurde innerhalb des
Lehrerkollegiums festgestellt, die dreistündige Mittagspause
sei deshalb von Nachteil, weil viele Schülerinnen und
Schüler über die Mittagszeit zu größeren Arbeiten
herangezogen würden. Ermüdet, oft verspätet, kämen sie dann
zum Unterricht, und eine rege geistige Tätigkeit der Kinder
im Nachmittagsunterricht sei dann nicht möglich.
Dr. Jürgen Spanger, Seminarschuldirektor, Staatl. Seminar
für Didaktik u. Lehrerbildung Mannheim
https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/blick_geschichte/blick65/kinderarbeit
14 | Städtebauliches Entwicklungskonzept Ettlinger Tor Südwestseite – Werkstattverfahren zur baulichen Neukonzeption
I 9 Inhaltliche Beschreibung der Werkstätten
Das städtebauliche Werkstattverfahren gliedert sich in 4 Werkstatttermine und dazwischenliegende Arbeitsphasen der teilnehmenden Büros:
Die erste Arbeitsphase der Teilnehmenden (circa 8 Wochen) beginnt. Es gibt jederzeit die Möglichkeit Rückfragen zu stellen, die dann für alle schriftlich beantwortet werden. Die Unterlagen für die Werkstatt #2 müssen am Tag vorher bis 12 Uhr digital eingereicht werden.
Werkstatt #1 15. Januar 2020 Südwerk Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, 76137 Karlsruhe
Ortsbesichtigung, öffentliche Auftaktveranstaltung – Vorstellung der Aufgabe und des Planungsteams, Inputvorträge der Experten und Rückfragerunde
14:30 Uhr Ortsbegehung für Teilnehmende
17:30 Uhr Beginn öffentliche Auftaktveranstaltung
--> Begrüßung externe Moderation und Vorstellung Ablauf
--> Begrüßung durch Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup
--> Grußwort des Landrats Dr. Schnaudigel
17:45 Uhr --> Key Notes Teil 1 Ausgangssituation (Inputvorträge der lokalen Experten)
1. Key Note: Baugeschichte des Ortes (Herr Dr. Gerhard Kabierske)
2. Key Note: Aktuelle städtebauliche Situation (Frau Professor Dr. Anke Karmann Woessner)
3. Key Note: Situation des Gebäudekomplexes (Herr Ragnar Watteroth)
4. Key Note: Denkmalrechtliche Einordnung (Frau Dr. Baer-Schneider)
18:45 Uhr --> Rückfragen
19:15 Uhr --> Key Notes Teil 2 Aufgabe
5. Key Note: Vorstellung der Aufgabe (Bürgermeister Daniel Fluhrer)
19:30 Uhr --> Vorstellung der teilnehmenden Büros
20:00 Uhr --> Rückfragen (externe Moderation)
circa 20:30 Uhr --> Ende der Auftaktveranstaltung
Stadt Karlsruhe | 15
Werkstatt #2 11. März 2020
ganztägig, von 11 Uhr bis 19 Uhr, Fleischmarkthalle, Alter Schlachthof 13, 76131 Karlsruhe
Arbeitsstand angemessen rau und unfertig sein können. Eine Vorgabe hinsichtlich der Art und Tiefe der Darstellung gibt es nicht, die Teilnehmenden sollen ihre individuellen Arbeitsweisen und Darstellungsvorlieben in das Verfahren einbringen können.
Die Arbeitsphase von Werkstatt #2 soll bis ca.16.30 Uhr dauern, danach wird die interessierte Öffentlichkeit eingeladen, sich den Arbeitsstand anzuschauen und erklären zu lassen. Dies soll als Rundgang, bzw. PinUp erfolgen. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten sich hierfür anzumelden.
Es folgt die zweite Arbeitsphase der Teilnehmenden (circa 8 Wochen), in der die Konzepte für jedes Szenario in zwei/drei Varianten weiterentwickelt werden. Mögliche Empfehlungen des Begleitgremiums sollen umgesetzt, erste Flächenbetrachtungen zu den Konzepten angefertigt werden.
Es gibt auch in der auf die Werkstatt folgenden Arbeitsphase die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen, die dann schriftlich für alle beantwortet werden. Die Unterlagen (abgesehen von etwaigen Einsatzmodellen für das gebaute Stadtmodell) für die Werkstatt #3 müssen am Tag vorher bis 12 Uhr eingereicht werden.
Werkstatt #3 6. Mai 2020
ganztägig, von 11 Uhr bis 19 Uhr, Fleischmarkthalle, Alter Schlachthof 13, 76131 Karlsruhe
Die Büros stellen ihre weiterentwickelten Konzepte inkl. der Flächenbetrachtungen und der EG-Ausformung wieder vor allen Teilnehmenden vor. Auch für diese Werkstatt gibt es keine Festlegung hinsichtlich der Art, Weise und Tiefe der Darstellungen. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass sich die Konzepte der Teilnehmenden unterscheiden und jedes Büro selbst entscheidet, welche Darstellung die jeweilige Idee bzw. Schwerpunktsetzung am besten verdeutlicht. Es folgt eine Expertendiskussion der Teilnehmenden und jeweils direkt und anschließend eine offene Fragerunde, Diskussion und Kritik durch das Begleitgremium.
Es folgt die dritte und letzte Arbeitsphase der Teilnehmenden (circa 6 Wochen), in der die Konzepte jeweils auf eine Variante pro Szenario (mit und ohne Abriss) reduziert werden und nunmehr den Feinschliff erhalten.
Ziel ist es, ein städtebauliches Rahmenkonzept zu entwickeln, welches in der Folge die Basis für den zu erstellenden Bebauungsplan darstellt. Es ist nachzuweisen, wie die in der Aufgabenstellung formulierten Vorstellungen umsetzbar sind, und es soll durch die Büros aufgezeigt werden, mit welcher Ausformung ein bestmöglicher Beitrag zur Stadtentwicklung und Baukultur erreicht werden kann. Die Arbeitsaufträge des Begleitgremiums sollen umgesetzt und erste Flächenangaben konkretisiert werden.
Die Büros erläutern ihre Analyseergebnisse und stellen ihre Ansätze in möglichst großer Bandbreite vor. Die Auftraggeberin wünscht sich pro Szenario 5-8 Ideen, Denkanstöße oder Diskussionsbeiträge. Ziel ist, möglichst alle für die Aufgabenstellung denk- oder vorstellbaren Herangehensweisen oder Möglichkeiten zu erfassen, auch wenn diese nicht auf den ersten Blick als umsetzbar erscheinen. Zum einen soll die Diskussion nicht mit der „Schere im Kopf“ begonnen werden, sondern es sollen mutige Lösungen gesucht werden. Zum anderen möchte die Auftraggeberin alle vorstellbaren Lösungsansätze für die gegebene Aufgabe innerhalb des Verfahrens diskutieren können. Die Vorstellung erfolgt nicht anonym, alle Teilnehmenden lernen die Ansätze der anderen kennen und diskutieren die Szenarien untereinander und gemeinsam mit dem Begleitgremium. Hierfür werden Skizzen und Massenmodelle durch die Verfasser erstellt, die noch dem
Die Arbeitsphase von Werkstatt #3 soll bis ca.16.30 Uhr dauern, danach wird analog zu Werkstatt #2 die Öffentlichkeit eingeladen, sich den Arbeitsstand anzuschauen und erklären zu lassen. Dies soll wieder als Rundgang, bzw. PinUp erfolgen.
16 | Städtebauliches Entwicklungskonzept Ettlinger Tor Südwestseite – Werkstattverfahren zur baulichen Neukonzeption
Am Folgetag soll die Empfehlung des Begleitgremiums in einem Presserundgang bekannt gegeben werden. Es ist neben der Dokumentation des Prozesses im Netz auch eine Ausstellung der Ergebnisse aus Werkstatt #4 für die Öffentlichkeit geplant. Ort und Datum dieser Ausstellung werden über die Presse und die städtische Website veröffentlicht.
Einsendung Unterlagen für Werkstatt #4 | finaler Entwurf bis 19. Juni 2020
Die Verwaltungen von Landkreis und Stadt Karlsruhe überprüfen die eingegangenen Arbeiten hinsichtlich ihrer Bedarfe und der Beurteilungskriterien und die Karlsruher Fächer GmbH bereitet einen Bericht für die Werkstatt #4 vor. Die von den Verfassern übermittelten Kennzahlen, Entwurfsparameter, etc. werden überprüft und vergleichend gegenübergestellt.
Werkstatt #4 3. Juli 2020
ab 17:30 Uhr, öffentliche Abschlussveranstaltung Südwerk Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, 76137 Karlsruhe
I 10 Austausch von Unterlagen
Der Download sämtlicher Unterlagen erfolgt über die Website KA-Cloud. Ein analoger Satz der ausgegebenen Unterlagen kann auf Wunsch bereitgestellt werden.
Die Präsentationsdateien für die Werkstätten müssen durch die Teilnehmenden bis zum Vortag der jeweiligen Veranstaltung um 12 Uhr auf der Plattform hochgeladen werden. Der Upload der Dateien ist für die anderen Nutzer der Plattform nicht sichtbar.
Die Beantwortung aller Rückfragen erfolgt schnellstmöglich durch die Karlsruher Fächer GmbH, die in Abstimmung mit der für die Fragestellung zuständigen Fachdienststelle und dem Vorsitzenden des Begleitgremiums, an alle Teilnehmenden des Verfahrens und des Begleitgremiums zur Verfügung gestellt werden.
I 11 Rückfragen
Die Werkstatttermine werden protokolliert, Fragen, die nicht sofort beantwortet werden können, werden im Nachgang immer schnellstmöglich an alle teilnehmenden Büros/ Arbeitsgemeinschaften übermittelt.
Zusätzlich können weitere Rückfragen schriftlich gestellt werden, diese sind zu richten an: ettlingertor@karlsruhe.de
Die am Ende des Prozesses abzugebenden Unterlagen werden ebenfalls über die Plattform hochgeladen, mit Ausnahme des Einsatzmodells in das Stadtmodell, welches zur Präsentation mitgebracht werden oder im Vorfeld zugesandt werden muss.
Das analoge Stadtmodell steht bei allen vier Werkstätten zur Verfügung.
Die Büros präsentieren ihre finalen Vorstellungen und die aus ihrer Sicht beste Entwicklungsoption für das Grundstück in einem öffentlichen Forum vor Politik und interessierter Bürgerschaft. Begleitet von einer externen Moderation kann die Öffentlichkeit sich zu den einzelnen Arbeiten äußern und dem Begleitgremium Hinweise und Denkanstöße geben.
Nach dem öffentlichen Teil von Werkstatt #4 zieht sich das Gremium in eine nicht öffentliche Beratung zurück und formuliert seine Empfehlung an den Gemeinderat.
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/projekte/ettlingertor/HF_sections/rightColumn/ZZooRJ3XZF8vT1/ZZooRJgFoWba4b/Werkstatttermine.pdf
Karlsruhe: Stadtgeschichte
Rezension der Bände 8 bis 10
Im zehnten Jahr ihres Bestehens konnte in der 2001
begründeten dritten Veröffentlichungsreihe des
Stadtarchivs der zehnte Band präsentiert werden. Das ist
durchaus nicht selbstverständlich und verweist zugleich
auf die Tragfähigkeit des Konzepts dieser Reihe. "Obwohl
Karlsruhe eine junge Stadt ist, verfügt sie doch über eine
beachtliche historische Bausubstanz, die nicht nur aus
architekturgeschichtlicher Sicht von besonderem
Interesse ist. Häuser können nämlich vielerlei Geschichten
erzählen, sie liefern aber auch wertvolle Erkenntnissen
z.B. zur Alltags-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.
Diese vielfältigen Aspekte sollen in der neuen Reihe des
Stadtarchivs' Häuser- und Baugeschichte. Schriftenreihe
des Stadtarchivs Karlsruhe' mit jeweils
unterschiedlichen Schwerpunkten aufgegriffen werden."
So ist das Konzept im Vorwort des Oberbürgermeisters im
ersten Band umrissen und so ist es auch in den
Veröffentlichungen ab- und nachzulesen. Die
ursprüngliche Architektur der vorgestellten Bauten ist
dabei der Ausgangspunkt für die Untersuchung der
Geschichte eines Gebäudes, d.h. seiner Funktion und der
dafür oftmals notwendigen baulichen Veränderungen. In
den Blick geraten damit zudem die Geschichte der in den
Häusern untergebrachten Institution bzw.
Institutionen, aber auch der biografische Aspekt kommt
durchaus nicht zu kurz.
Speziell diesem Aspekt Ansatz ist der Band über den Schöpfer
des badischen Denkmälerarchivs, den Karlsruher Fotografen
Wilhelm Kratt, gewidmet. Historisch Interessierte besitzen
sicher den 1979 erschienen großformatigen Bildband
"Karlsruhe um 1910" mit den eindrucksvollen Bildern
Kratts. Hier nun stellen die vier Autoren das Leben und das
Lebenswerk dieses Mannes umfassender vor, der auf etwa
12.000 Glasplatten "sehr stimmungsvolle Aufnahmen von
historischen Ortskernen und Festveranstaltungen sowie
beeindruckende Architekturfotografien von
Baudenkmälern" in Baden aus den Jahren 1898 bis 1928
hinterlassen hat. Eine kleine Auswahl dieser Bilder
gegliedert in "Karlsruhe, die Residenz am Oberrhein und ihre
Vororte", "Kulturlandschaft am Oberrhein - von Weinheim
bis Rastatt", "Kulturlandschaft am Oberrhein - von
Baden-Baden bis Breisach" und "Das badische
Bodenseegebiet" nehmen zwei Drittel des Bandes ein. Vorab
schildert P. Pretsch den Lebenslauf Kratts, der
Schauspieler werden wollte, wegen eines Hörleidens aber
den Beruf des Fotografen erlernte und vom Großherzogtum
Mecklenburg-Strelitz 1901 zum Hoffotografen ernannt
wurde. H. F. Gross zollt voller Hochachtung Respekt vor der
Leistung des "Kollegen in einer anderen Zeit", der mit
schwerer Ausrüstung durch die Lande zog. Die Bedeutung der
Aufnahmen Kratts, der "seine Arbeit mit einem Ehrfurcht
gebietendem Eifer betrieb", würdigt C. Kieser als "große
Leistung von unschätzbarem Wert" für die Denkmalpflege.
J. Treffeisen beschreibt den Bestand der Glasplatten, die
nun im Generallandesarchiv aufbewahrt sind, ihre
konservatorische Behandlung und Sicherung sowie ihre
Erschließung und Benutzbarkeit.
Einzig einem Gebäude mit (bisher) nur einer Nutzung ist der
Band über das Tullabad gewidmet. Hier haben Generationen
von Schülern und Schülerinnen das Schwimmen gelernt oder
Schulsport getrieben, es ist daher ein sehr vielen
Einwohnern der Stadt vertrautes Gebäude. A. Mührenberg
beschreibt einleitend nach kurzem Rückblick auf
historische Badeanstalten und Hallenschwimmbäder wie
aus dem 1955 fertig gestellten hoch gelobten modernen
Sportbad, in dem zahlreiche nationale und regionale
Sportveranstaltungen stattfanden, innerhalb weniger
Jahrzehnte ein nicht mehr zeitgemäßes von immer weniger
Badegästen besuchtes Schwimmbad wurde. Nach der Eröffnung
eines neuen Freizeit- und Spaßbades wird der Bau
zweckentfremdet und künftig durch den Karlsruher Zoo
genutzt. Der historische Rückblick ist durch zahlreiche
schwarz-weiß Fotos sehr gut illustriert. Den zweiten
umfangreicheren Teil des Bandes nimmt die
Fotodokumentation der letzten Monate des Tullabades vor
seiner Schließung durch die Fotografen P. Bastian und B.
Schmitt ein. Die durchweg farbigen Fotos halten die
nüchterne Funktionalität einer Badeanstalt fest, die
ihre Wurzeln in der Architektursprache der 1950er Jahre
hatte. Die mehrheitlich menschenleeren Aufnahmen
verdeutlichen eindringlich die architektonische
Ästhetik dieses Baus, wobei ihre hohe künstlerische
Qualität weit über eine reine Dokumentation
hinausweist.
Komplexer ist das Thema des jüngsten Bandes der Reihe.
Ausgehend vom Gebäude einer Gründerzeitvilla in Durlach
gegenüber dem Schlossgarten behandelt die Autorin die
Geschichte der Altenpflege in Durlach vom
Spätmittelalter bis in die Gegenwart. Die von einem
elsässischen Bauunternehmer 1889-1892 errichtete Villa
war 1952, nachdem seit 1925 dort eine Café-Restaurant, das
"Parkschlössle", betrieben worden war, in ein Altersheim
umgewandelt worden. An dessen Stelle musste wegen der zu
geringen Aufnahmekapazität und der ungeeigneten
Räumlichkeiten 1965 bis 1968 ein zeit- und zweckgemäßer
Neubau errichtet werden, der wiederum von 2006 bis 2009
grundlegend saniert und erweitert wurde. Für jedes der
drei Gebäude liefert die Autorin - dem Titel der
Veröffentlichungsreihe entsprechend - planungs- und
bauhistorische Daten und Beschreibungen. Vor diesem
Hintergrund entwickelt Katja Förster, die schon den Band 4
über das Waisenhaus verfasst hat, jedoch erneut in
beeindruckender Weise ein bedeutendes Kapitel
Karlsruher Sozialgeschichte. Fokussiert auf die Durlacher
Verhältnisse schildert Förster im ersten Drittel der
Darstellung die auch im Hinblick auf den Standort
wechselvolle Entwicklung des Durlacher Spitals vom Ende
des 15. Jahrhunderts bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts.
Dabei macht sie auf die Bedeutung von Stiftungskapital
für die Entstehung des Spitals aufmerksam, in dem neben
Kranken und Gebrechlichen sowie Waisen auch die Alten
versorgt wurden. Sie nimmt zudem nicht nur die
Spitalverwaltung in den Blick, die versuchte zumindest
verlustfrei, wenn nicht gar gewinnbringend zu
wirtschaften, sondern schildert anhand der
Spitalordnungen auch wie das Leben der Spitalinsassen
anfangs mit 42 Paragrafen streng reglementiert wurde. Der
Tagesablauf war danach in Arbeit (10zehn Stunden), Essen
und Gebet aufgeteilt. Allerdings, so die Realität, traf dies
für die wenigsten zu, da sie aus verschiedenen Gründen gar
nicht arbeitsfähig waren. Und im 19. Jahrhundert brauchte
es nur noch vier Paragrafen, um das Leben der Pfründner, die
auch zu dieser Zeit noch arbeiten sollten, zu regeln. Die
weiteren zwei Drittel des Bandes sind der Entwicklung des
Durlacher Altersheims Parkschlössle gewidmet. Die Autorin
versteht es, die beiden Planungsphasen und die Probleme
der Unterbringung der Altenheimbewohner während der
Bauzeiten gut nachvollziehbar zu vermitteln, wobei auch
andere Einrichtungen der Altenpflege am Rande in den
Blick geraten. Deutlich wird darüber hinaus wie die Neu- und
Umbauaktivitäten jeweils von der wachsenden Zahl der
älteren Menschen und der durch Arbeitsbelastung sinkenden
Möglichkeiten familiärer Betreuung und Pflege aber auch
durch die technischen Neuerungen und Verbesserungen der
Altenpflege erzwungen wurden. Damit aber, so das Fazit der
Autorin, werde diese kommunale Einrichtung, die auf eine
mehr als 500-jährige Geschichte zurückblicken könne, nicht
nur "den Ansprüchen zukünftiger Generationen gerecht",
sondern könne sich auch "gegenüber der wachsenden Zahl an
Altenhilfeeinrichtungen in der Stadt und im Landkreis
erfolgreich behaupten."
Mit der Reihe "Häuser- und Baugeschichte" hat das
Stadtarchiv eine bestens geeignete Plattform geschaffen,
die die Veröffentlichung auch spezieller, weniger
umfangreicher Darstellungen zur Stadtgeschichte in
einer sehr guten Aufmachung ermöglicht. Zu deren
Attraktivität tragt bei, dass die Herausgeber auf eine
umfangreiche und aussagekräftige Bebilderung der
Bände großen Wert legen. Schon jetzt ist absehbar, dass so
eine breit gefächerte Palette von stadthistorischen
Spezialuntersuchungen zur Architektur-, Planungs-,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte im Entstehen ist.
Dr. Manfred Koch, Herausgeber/Redaktion Blick in die
Geschichte
Bastian, Peter / Mührenberg, Anke / Schmitt, Bernhard: Das Tullabad
Gross, H. Felix / Kieser, Clemens / Pretsch, Peter / Treffeisen, Jürgen: Der Fotograf Wilhelm Kratt (1869-1949). Schöpfer des Badischen Denkmälerarchivs
Förster, Katja: Das Parkschlössle. Zur Geschichte der städtischen Altenpflege in Durlach
https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/stadtarchiv/publikationen1/3haeuser-bau/rezension8-10
G ed
ru ck
t a uf
1 00
P ro
ze nt
R ec
yc lin
gp ap
ie r
Stadt Karlsruhe | ANBestKA-I Kulturamt Kulturbüro Stand: Januar 2018
Die ANBestKA-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung ist ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid genannten Zwecks bestimmt. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen oder sonstige Leistungen Dritter) der Zuwendungsbegünstigten sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist verbindlich.
1.3 Beschäftigte der Zuwendungsbegünstigten dürfen finanziell nicht besser gestellt sein als vergleichbare Bedienstete der Stadt Karlsruhe. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Sind im Wirtschaftsplan Stellen oberhalb des TVöD ohne Angabe der Höhe der Vergütung angebracht, bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle.
1.4 Rücklagen und Rückstellungen dürfen im Rahmen der nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) zulässigen Art und Weise gebildet werden.
2. Vergabe von Aufträgen
Die Zuwendungsbegünstigten haben die für sie geltenden vergaberechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Weiteres kann im Bewilligungsbescheid geregelt werden.
3. Inventarisierungspflicht
All jene, die eine Zuwendung erhalten, haben Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen die Stadt Karlsruhe Eigentümerin ist oder wird, sind die Gegenstände im Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Karlsruhe zur institutionellen Förderung (ANBestKA-I)
2 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Kulturbüro | ANBestKA-I
4. Mitteilungspflichten der Zuwendungsbegünstigten
Die Zuwendungsbegünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn sie nach Antragstellung/Bewilligung weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragen
oder von ihnen erhalten, für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen; hierzu gehört
auch eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Veränderung der Deckungsmittel, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Höhe der
Zuwendung zu erreichen ist oder sie von der Insolvenz bedroht sind.
5. Buchführung
5.1 Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den Regeln der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder der steuerrechtlichen Einnahmen-Überschuss- Rechnung geführt werden.
5.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, den Grund und den Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Alle Belege sind von den Zuwendungsbegünstigten mit der Bescheinigung „sachlich und rechnerisch richtig“ oder einer gleichwertigen für die Zuwendungsbegünstigten anderweitig vorgeschriebenen Bescheinigung sowie mit der Unterschrift zu versehen.
5.3 Die Zuwendungsbegünstigten haben die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6. Nachweis der Verwendung
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres der Bewilligungsstelle oder der sonst benannten Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis), sofern nicht im Zuwendungsbescheid eine andere Frist bestimmt ist. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit der Zuwendungsbegünstigten sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.
6.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und auf Verlangen der Bewilligungsstelle einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen.
6.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
3 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Kulturbüro | ANBestKA-I
6.5 Im Verwendungsnachweis für die institutionelle Förderung sind auch alle Zuwendungen zur Projektförderung im Bewilligungszeitraum anzugeben. Zusätzlich ist jede Projektförderung nach den dortigen Bestimmungen einzeln nachzuweisen.
6.6 Wesentliche Änderungen gegenüber den Vorjahren und dem Förderantrag sind zu erläutern.
7. Prüfung der Verwendung
7.1 Die Bewilligungsstelle sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Wer eine Zuwendung erhält, hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Unabhängig von anlassbezogenen Belegprüfungen hält die Stadt Karlsruhe regelmäßige stichprobenartige Belegprüfungen für geboten.
7.2 Unterhalten die Zuwendungsbegünstigten eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis im Vorfeld zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Soweit Prüfungen durch den Landesrechnungshof erfolgen, ist der Bewilligungsstelle das Prüfungsergebnis bekannt zu geben.
8. Rückzahlung der Zuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2 Eine Rücknahme ist insbesondere mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, wenn die Zuwendung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist möglich, wenn der oder die Zuwendungsbegünstigte die Zuwendung nicht oder nicht mehr zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder andere Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie den Mitteilungspflichten (Ziffer 4 ) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4 Ein Zuwendungsbescheid wird für die Vergangenheit unwirksam, soweit eine im Zuwendungsbescheid genannte auflösende Bedingung eingetreten ist.
8.5 Entsteht ein Überschuss, der nicht durch Ziffer 1.4 gedeckt ist, kann die Bewilligungsstelle die Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern.
8.6 Die Bewilligungsstelle behält sich vor, den Rückzahlungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit an entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Auf § 49 a LVwVfG wird verwiesen.
9. Besonderer Widerrufsvorbehalt, Begrenzung der Zuwendung
9.1 Die Bewilligungsstelle behält sich vor, den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Zuwendung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird.
9.2 Aus der Bewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Zuwendung oder einer Zuwendung in gleicher Höhe gerechnet werden kann. Mit der Bewilligung ist
4 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Kulturbüro | ANBestKA-I
keine Verpflichtung des Zuwendungsgebers verbunden, gegen die Zuwendungsbegünstigten gerichtete Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die sich über den Zuwendungszweck oder den Bewilligungszeitraum hinaus erstrecken, durch Zuwendungen abzudecken.
10. Kinder- und Jugendschutz
Der Stadt Karlsruhe ist die Einhaltung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Wohle der Kinder und Jugendlichen von besonderer Bedeutung. Die beziehungsweise der Zuwendungsbegünstigte ist verpflichtet, die Einhaltung des § 72a SGB VIII zu gewährleisten und keine haupt-, neben- oder ehrenamtlich Tätigen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten verurteilt worden sind, im Rahmen der kulturellen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu beschäftigen.
https://www.karlsruhe.de/b1/kultur/kulturfoerderung/foerderrichtlinien/HF_sections/content/ZZooeX8RXVfADt/ZZjZQhxakDObEi/ANBestKA-I.pdf