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Nur 'Allgemein' (Auswahl aufheben)
Sektschaumsüppchen mit Erdbeeren Zutaten  100 g Zucker  200 ml Weißwein  2 Blatt Gelatine  Saft und Schale ½ Limone  Schale ½ Orange  300 ml Sekt  400 g Erdbeeren  4 Kugeln Zitronensorbet  einige Minzeblätter zum Garnieren Zubereitung Zucker mit etwas Wein erwärmen, schmelzen lassen. Gelatine aus- drücken, dazugeben und unter Rühren darin auflösen. Limonensaft, - schale, Orangenschale und restlichen Weißwein dazugeben. Alles glatt rühren, in eine Schüssel gießen und diese auf Eis stellen, bis die Flüssigkeit stockt. Gelee kurz durchrühren. Sekt mit einer Schöpfkelle vorsichtig unter das Gelee rühren, so dass nicht zu viel Kohlensäure entweicht. Erdbeeren in Teller verteilen, Sektsüppchen darüber gießen. Nach Belieben je 1 Kugel Zitronensorbet darauf geben und mit Minzeblättern garnieren. Spargelsuppe mit Curry und Erdbeer-Zwiebel-Kompott Zutaten  1 Schalotte  20 ml Aceto balsamico  10 ml Essig (Rotweinessig)  Salz und Pfeffer, grob  200 g Erdbeeren  30 g Gelierzucker, 2 : 1  500 g Spargel  450 ml Wasser  50 ml Weißwein  2 TL Currypulver  20 g Butter  100 ml Sahne  20 g Mehl  4 Eigelb  1 TL Zucker  Muskat, frisch gerieben  etwas Zitronensaft Zubereitung Schalotte in feine Streifen schneiden und mit Essig und etwas Salz und Pfeffer in einem Topf zum Kochen bringen. Nach 2 bis 3 Minuten den Gelierzucker und die in Scheiben geschnittenen Erdbeeren hinzu geben, aufkochen lassen und ein paar Minuten kochen. Den Spargel schälen und in Stücke schneiden. Die Spargelschalen 15 Minuten im Wasser kochen, abgießen, dabei den Sud auffangen. Den Sud mit Salz und Zucker würzen, den Weißwein dazu geben und die Spargel- stücke etwa 15 Minuten darin kochen. Dann heraus nehmen und beiseite stellen. Butter in einem Topf zerlassen, Curry hinzugeben und kurz leicht anrösten lassen. Mehl mit zu geben und hell anschwitzen, mit dem Sud unter Rühren ablöschen. Die Sahne unterrühren. Unter ständigem Rühren die Suppe zum Kochen bringen und nochmals abschmecken. Die Eigelbe mit 2 EL der Suppe verrühren, dann in die Suppe rühren. Nicht mehr kochen lassen, sonst flockt das Eigelb aus. Die Spargelstücke einlegen. Die Suppe in Suppenteller geben und in die Mitte etwas von dem Erdbeer- Zwiebel-Kompott setzen. Rucola-Erdbeer-Salat mit Ofenkäse Zutaten  50 g Rucola  150 g Erdbeeren  1 EL Aceto balsamico  ½ TL Qitten- oder Johannisbeergelee  ½ TL mittelscharfer Senf  Salz, schwarzer Pfeffer  2 EL Olivenöl  2 kleine runde Ziegenkäse (ca. 80 g)  2 TL Olivenöl Zubereitung Rucola gründlich waschen, trocken schwenken und die dicken Stiele entfernen. Größere Blätter eventuell etwas klein zupfen. Die Erdbeeren waschen, in ca. ½ cm-dicke Scheiben schneiden. Für das Dressing den Essig mit Gelee, Senf verrühren und mit Salz und Pfeffer abschmecken. Das Öl nach und nach unterschlagen bis eine cremige Sauce entstanden ist. Den Backofengrill anheizen. Den Käse nebeneinander in eine ofenfeste Form legen und mit Öl einpinseln, mit ca. 10 cm Abstand unter den heißen Grill in den Ofen schieben und ca. 4 Min. grillen, bis er goldbraun wird. Inzwischen Rucola und Erdbeeren mit dem Dressing mischen und abschmecken. Auf Teller verteilen und mit dem Ziegenkäse gleich servieren. Dazu passt frisches Baguette. Avocado-Erdbeer-Salat mit Ingwer-Dressing Zutaten  3 Avocados  1 Zitrone  1 EL Honig  2 Msp. Ingwer, frisch gerieben  5 EL Pinienkerne  1 Schälchen Erdbeeren  4 Portionen Salat, für Deko  Salz und Pfeffer Zubereitung Saft der Zitrone, Honig und Ingwer in einer Schüssel verrühren, mit Salz und Pfeffer würzen. Avocado halbieren, Kern entfernen, nochmals halbieren und mit einem Löffel aus der Schale lösen. Schräg in Stücke schneiden und in eine Schüssel geben. Pinienkerne in einer Pfanne ohne Öl goldgelb rösten. Abkühlen lassen und dann mit zu den Avocados geben. Die Erdbeeren putzen und je nach Größe halbieren oder vierteln. Mit den restlichen Zutaten vermengen. Anrichten: Etwas Salat in Gläser (oder auf Tellern) verteilen und mit dem Avocado- Erdbeersalat auffüllen. Evtl. noch ein paar Pinienkerne als Deko darüber streuen. Pikanter Erdbeersalat Zutaten  1 Handvoll Alfalfa-Sprossen  500 g Erdbeeren  1 Bund Rucola  1 Bund Basilikum  2 TL Zitronensaft  2 TL lieblicher Weißwein  1 Prise Zucker  grober schwarzer Pfeffer Zubereitung Erdbeeren waschen, abzupfen, vierteln. Rucola und Basilikum waschen, Stängel entfernen. Zitronensaft, Wein, Zucker und Pfeffer mischen. Platte mit Rucola auslegen. Erdbeeren darauf geben. Mit Salatsauce beträufeln und mit Basilikum und Alfalfa-Sprossen bestreut servieren Erdbeer-Salat „Emiglia“ Zutaten  2 Handvoll Zupfsalat  1 Kiwi  ½ Fenchelknolle  200 g Erdbeeren  Zitronensaft  1 TL Öl  40 g Parmesan Zubereitung In einer Schüssel Zupfsalat, in Scheiben geschnittene Kiwi, ½ gehobelte Fenchelknolle und halbierte Erdbeeren anrichten. Mit Zitronensaft und Öl beträufeln. Mit sehr fein geschnittenen Parmesanstücken garnieren. Erdbeer-Mozarella-Toast Zutaten  200 g Erdbeeren  60 g Mozarella-Käse  2 TL Öl  Zitronensaft  schwarzer Pfeffer aus der Mühle  Toast-Brot  etwas Basilikum oder Zitronenmelisse Zubereitung Die halbierten oder geviertelten Erdbeeren und den in Würfel geschnit- tenen Mozarella-Käse mit Öl, beliebig Zitronensaft und Pfeffer anmachen. Auf Toastbrot anrichten und mit Basilikum oder Zitronenmelisse garnieren. Warme Erdbeeren mit schwarzem Pfeffer Zutaten  250 g Erdbeeren  2 EL Butter  ½ TL schwarzer Pfeffer (grob zerstoßen)  1 EL Puderzucker  2 EL Grand Manier  Saft von ½ Orange  Zitronensaft  2 Kugeln Vanilleeis  50 ml geschlagene Sahne Zubereitung Die Hälfte der Butter in einer Pfanne aufschäumen lassen. Den Pfeffer dazustreuen und ganz kurz dünsten. Die Erdbeeren beifügen und den Puderzucker darüber streuen. Mit dem Grand Manier ablöschen. Orangen- saft, wenig Zitronensaft und zuletzt die restl. Butter beigeben. Die Erdbeeren sofort anrichten. Mit je 1 Kugel Vanilleeis garnieren. Spargel mit Erdbeeren und Entenbrust Zutaten  300 g Spargel, weiß  300 g Spargel, grün  Salz und Pfeffer  2 Entenbrust (Filets á ca. 200 g)  3 EL Öl  250 g Erdbeeren  1 kleiner Friséesalat  1 Orange, unbehandelt  ½ Bund Minze  3 EL Majonäse  150 g Schmand  2 EL Mandeln in Blättchen, geröstet  Pfeffer, rosa, grob gemahlen Zubereitung Den Spargel putzen und in ca. 4 cm lange Stücke teilen. In Salzwasser garen. Abgießen, abschrecken. Fleisch in Öl von jeder Seite ca. 7 Min. braten. Salzen und pfeffern. Die Erdbeeren putzen, in Scheiben schneiden. Salat zerteilen, Orangenschale in Zesten abziehen und die Frucht auspressen. Minze in Streifen schneiden. Mit Schale, Majonäse und Schmand verrühren. Mit 3 bis 4 EL Saft, Salz, Pfeffer abschmecken. Filets aufschneiden, mit Salat, Spargel, Erdbeeren und Dressing anrichten und mit Mandeln und Pfeffer bestreut servieren. Avocado-Carpacchio mit Erdbeeren Zutaten  1 kleine Avocado  etwas Zitronensaft  200 g Erdbeeren  2 TL Öl  etwas schwarzer Pfeffer Zubereitung Die Avocado längs halbieren, Kern entfernen und schälen. Die Hälften in Scheiben schneiden, auf einem Teller anrichten und sofort mit Zitronensaft beträufeln. Mit geviertelten oder in Scheiben geschnittenen Erdbeeren garnieren. Mit Öl beträufeln und Pfeffer würzen. Erdbeer-Risotto mit Wein Zutaten  40 g Schalotten  250 g Erdbeeren  40 g Butter  250 g Risotto-Reis  150 ml Weißwein  400 ml erhitzter Gemüsefond  20 g frisch geriebener Parmesan  Salz, schwarzer Pfeffer Zubereitung Schalotten und Erdbeeren würfeln. Schalotten in 20 g Butter anschwitzen, Reis zugeben und unter Rühren aufkochen. Die Hälfte der Erdbeeren zu- geben. Fond nach und nach angießen (jew. nur so viel, dass der Reis gerade bedeckt ist). 15 Minuten garen lassen. In den letzten 2 Minuten restliche Erdbeeren zugeben. Salzen, pfeffern und den Parmesan mit der restlichen Butter untermischen. Mit Erdbeeren und Parmesanhobeln garnieren. Erdbeeren in Rotwein Zutaten  500 g Erdbeeren  250 ml trockener Rotwein  Nelkenpulver  Zimt gemahlen  150 g Zucker  etwas Butter  150 ml geschlagene Sahne Zubereitung Erdbeeren waschen, abtropfen lassen, entstielen, halbieren oder vierteln, in eine Schüssel geben, mit Rotwein übergießen und etwa 1 Stunde durch- ziehen lassen. Den Rotwein in einen Topf abgießen, zum Kochen bringen, auf etwa 2/3 der Menge einkochen lassen und mit Nelkenpulver und Zimt würzen. Zucker in einem Stieltopf unter Rühren erhitzen, bis er zu schmelzen beginnt. Butter hinzufügen und den Zucker goldbraun karamellisieren lassen, von der Kochstelle nehmen, unter Rühren etwas abkühlen lassen und nach und nach den etwas abgekühlten Rotwein und die geschlagene Sahne unterziehen. Den Topf wieder auf die Kochstelle setzen und die Masse unter Rühren erwärmen, bis die Sahne sich cremig mit den übrigen Zutaten verbindet. Die Erdbeeren mit der heißen Sauce übergießen und sofort servieren. Erdbeer-Tiramisu Zutaten  200 g Erdbeeren  4 EL Zucker  8 Löffelbiskuits  4 EL Espresso  2 EL Amaretto  300 g Quark  300 g Joghurt  2 TL Kakaopulver Zubereitung Erdbeeren waschen, putzen, klein schneiden, mit Zucker bestreuen und ca. 30 Minuten ziehen lassen. Löffelbiskuits zerkleinern und in vier Gläser geben. Mit Espresso und Amaretto beträufeln. Quark und Joghurt glatt verrühren und Erdbeeren unterheben. Erdbeercreme auf den Löffelbiskuit verteilen, mit Kakaopulver bestäuben und nach Wunsch mit Erdbeeren garniert servieren. Erdbeerküchlein Zutaten  500 g Erdbeeren  4 Eier  120 g Mehl  10 EL Milch  3 EL Sahne  1 EL Butter  1 Prise Salz Erdbeeren putzen, waschen und in Scheiben schneiden. Die Eigelbe, Mehl, Milch, Sahne und 1 Prise Salz zu einem Teig verrühren, Butter flüssig machen und unterziehen. Teig ca. 30 Minuten ruhen lassen. Dann Eiweiß schlagen und unter den Teig ziehen. Zum Schluss die Erdbeeren unterheben. Löffelweise die Erdbeerküchlein in einer Pfanne mit Butter ausbacken. Joghurt-Limetten-Creme mit Erdbeermark Zutaten  5 Blatt Gelatine  600 g Joghurt  100 g Puderzucker  500 g süße Sahne  400 g Erdbeeren  abgeriebene Schale und Saft  einer unbehandelten Limette  Saft einer Zitrone  2 EL Zucker  1 EL Campari Zubereitung Die Gelatine in einer Schüssel mit kaltem Wasser etwa 5 Minuten ein- weichen. Inzwischen Joghurt in einer Schüssel mit Puderzucker verrühren. Abgeriebene Limettenschale dazugeben. Sahne steif schlagen. Limetten- und Zitronensaft in einen kleinen Topf geben, Gelatine ausdrücken und dazugeben. Bei schwacher Hitze (Achtung: es darf nicht kochen!) unter Rühren auflösen. Dann heiß und zügig unter den Joghurt mischen, nach und nach geschlagene Sahne unterheben. Zugedeckt etwa 3 Stunden kalt stellen. Inzwischen für das Erdbeermark Erdbeeren waschen, von Stielan- sätzen befreien und bis auf 4 schöne Exemplare klein schneiden. Zusammen mit Zucker und Campari mit dem Pürierstab pürieren. Dann mit der Joghurtcreme dekorativ auf Teller verteilen. Mit je 1 Erdbeere garnieren. Erdbeer-Quark Zutaten  250 g Sahnequark  250 g Joghurt  300 g frische Erdbeeren  1 Pck. Vanillezucker  Zucker  Zitronensaft, frisch Zubereitung Quark mit Joghurt glatt rühren. Erdbeeren waschen, putzen und in Stücke schneiden. Die Hälfte der Erdbeerstücke mit Vanillezucker bestreuen und ziehen lassen, die restlichen Erdbeeren mit 1 TL Zucker mischen und pürieren. Quark mit Erdbeerstücken und -püree verrühren und mit frisch gepresstem Zitronensaft und ggfs. Zucker abschmecken. Buttermilchmousse mit Erdbeeren und Nusspesto Zutaten  250 ml Buttermilch  50 ml Zitronensaft  50 ml Sirup (Limettensirup)  60 g Puderzucker  3 Blatt Gelantine  150 ml Sahne  350 g Erdbeeren  4 EL Rapsöl  1 EL Honig  1 Bund Minze  2 EL Nüsse (Macadamia-)  Minze, zur Deko Zubereitung Die Erdbeeren putzen und halbieren, größere Erdbeeren vierteln. Anschließend die Gelatine in kaltem Wasser einweichen. Nach ca. 2 bis 3 Minuten Gelatine ausdrücken, mit Zitronensaft unter Rühren erhitzen, bis sich die Gelatine komplett aufgelöst hat. Limettensirup, Puderzucker und Buttermilch dazu geben, alles gleichmäßig vermengen und für einige Minuten kühl stellen. Sobald die Masse anfängt zu gelieren, die Sahne steif schlagen und vorsichtig unterheben. Danach die Masse für mind. 3 Std. kühl stellen. Für das Nusspesto die Nüsse hacken und in einer Pfanne ohne Öl goldgelb anrösten und wieder abkühlen lassen. Zusammen mit Öl, Honig und Minzblättern im Mixer zu einem Pesto verarbeiten. Anrichten: 2 bis 3 EL Erdbeeren auf einen Teller geben, mit einem Löffel Nocken von der Buttermilchmousse abstechen und mittig auf den Erdbeeren platzieren. Mit dem Nusspesto beträufeln und mit Minzblättern dekorieren. Erdbeer-Joghurt-Muffins Zutaten  200 g Mehl  150 g Erdbeeren, klein geschnitten  50 g Schokolade, weiße oder Erdbeer-Schokolade, klein geschnitten  ½ TL Zimt  2 ½ TL Backpulver  ½ TL Natron  1 Ei  120 g Zucker  80 ml Pflanzenöl  300 g Joghurt Für den Guss:  150 g Kuvertüre, weiß  12 Erdbeeren Zubereitung Den Backofen auf 180 ° C vorheizen. In die Vertiefung eines Muffinblechs Papier-Backförmchen hinein setzen. Das Mehl mit den Erdbeerstückchen, der Schokolade, dem Zimt, dem Backpulver und dem Natron sorgfältig vermischen. In einer großen Schüssel das Ei leicht verquirlen. Den Zucker, das Öl und den Joghurt dazu geben und alles gut verrühren. Die Mehl- mischung zur Eimasse geben und dann nur so lange rühren, bis die trockenen Zutaten feucht sind. Den Teig in die Papierförmchen einfüllen. Im Ofen 20 bis 25 Min. backen. Die Muffins im Backblech 5 bis 10 Minuten ruhen lassen, dann aus den Förmchen nehmen und auf einem Kuchengitter abkühlen lassen. Die Kuvertüre im Wasserbad schmelzen. Die Erdbeeren zur Hälfte darin eintauchen und auf einem Butterbrotpapier trocknen lassen. Die Muffins mit der restlichen Kuvertüre bepinseln, abtropfen lassen und mit den Erdbeeren verzieren. Anstelle der weißen Kuvertüre kann man auch Vollmich-Kuvertüre verwenden. Erdbeercocktail Zutaten  400 g Erdbeeren  200 ml Erdbeer-Eiscreme  300 ml Apfelsaft  6 cl Himbeergeist  100 ml gut gekühlte Sahne  gehackte Pistazien Zubereitung Erdbeeren kalt abbrausen, abtropfen lassen und den Blütenansatz entfernen. In kleine Stücke schneiden. Eis esslöffelweise zugeben, Apfelsaft und Himbeergeist zufügen und alles mit dem Mixstab fein pürieren. Sahne steif schlagen. Cocktail in Gläser füllen, Sahnehäubchen darauf geben und mit Pistazien verzieren. Erdbeer-Eier-Cocktail (alkoholfrei) Zutaten  500 g Erdbeeren  300 ml Sahne  2 Eigelb  50 g Puderzucker  150 ml Johannisbeersaft Zubereitung Die Sahne aufkochen. Die Erdbeeren entstielen und im Mixer zerkleinern. Eigelb mit Zucker schaumig rühren, mit der heißen Sahne mischen, dabei gut mit dem Schneebesen schlagen, abkühlen lassen. Mit dem Johannisbeersaft zu den Erdbeeren geben, den Mixer für 30 Se- kunden einschalten. Den fertigen Cocktail in Gläser füllen, dann kalt stellen. Karibischer Erdbeer-Drink (alkoholfrei) Zutaten  280 g Erdbeeren  1 Mango  400 ml Orangensaft  4 EL Limettensaft  nach Belieben Früchte für die Dekoration Zubereitung Erdbeeren klein schneiden, Mango schälen, Fruchtfleisch vom Kern schneiden, grob würfeln. Früchte mit dem elektrischen Schneidestab pürieren. Orangen- und Limettensaft unterrühren, kalt stellen. Erdbeer-Drink mit Eiswürfeln servieren, nach Belieben mit Früchten garnieren.
https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte/rezepte%20des%20monats/HF_sections/content/ZZo8Epm3ezztT2/ZZo8EqnQSxsNSH/Rezepte%20Erdbeeren.pdf
vom 20. November 1989 am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 – BGBl. II S. 121) am 6. März 1992 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 – BGBl. II S. 990) UN-Kinderrechts- konvention im Wortlaut mit Materialien Übereinkommen über die Rechte des Kindes Inhalt 5 Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 I. Übereinkommen über die Rechte des Kindes Wortlaut der amtlichen Übersetzung Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Teil I Artikel 1: [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung] . . . . . . 11 Artikel 2: [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Artikel 3: [Wohl des Kindes] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Artikel 4: [Verwirklichung der Kindesrechte] . . . . . . . . . . . . . . 12 Artikel 5: [Respektierung des Elternrechts] . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Artikel 6: [Recht auf Leben] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Artikel 7: [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit] . . . . . . 13 Artikel 8: [Identität] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Artikel 9: [Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Artikel 10: [Familienzusammenführung, grenzüberschreitende Kontakte] . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Artikel 11: [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Artikel 12: [Berücksichtigung des Kindeswillens] . . . . . . . . . . . . 15 Artikel 13: [Meinungs- und Informationsfreiheit] . . . . . . . . . . . . 15 Artikel 14: [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit] . . . . . 15 Artikel 15: [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit] . . . . . . . 15 Artikel 16: [Schutz der Privatsphäre und Ehre] . . . . . . . . . . . . . . 16 Artikel 17: [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Artikel 18: [Verantwortung für das Kindeswohl] . . . . . . . . . . . . . 16 Artikel 19: [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Artikel 20: [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Artikel 21: [Adoption] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Artikel 22: [Flüchtlingskinder] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Artikel 23: [Förderung behinderter Kinder] . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Inhalt 7Inhalt6 Artikel 24: [Gesundheitsvorsorge] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Artikel 25: [Unterbringung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Artikel 26: [Soziale Sicherheit] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Artikel 27: [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt] . . . . 21 Artikel 28: [Recht auf Bildung, Schule; Berufsausbildung] . . . . . 21 Artikel 29: [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen] . . . . . . . . . . 22 Artikel 30: [Minderheitenschutz] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Artikel 31: [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung] . . . . . 23 Artikel 32: [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung] . . . . . . . . . 23 Artikel 33: [Schutz vor Suchtstoffen] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Artikel 34: [Schutz vor sexuellem Missbrauch] . . . . . . . . . . . . . . 23 Artikel 35: [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Artikel 36: [Schutz vor sonstiger Ausbeutung] . . . . . . . . . . . . . . 24 Artikel 37: [Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft] . . . . . . . . . . . . 24 Artikel 38: [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften] . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Artikel 39: [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Artikel 40: [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Artikel 41: [Weitergehende inländische Bestimmungen] . . . . . 27 Teil II Artikel 42: [Verpflichtung zur Bekanntmachung] . . . . . . . . . . . 27 Artikel 43: [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Artikel 44: [Berichtspflicht] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Artikel 45: [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Teil III Artikel 46: [Unterzeichnung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Artikel 47: [Ratifikation] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Artikel 48: [Beitritt] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Artikel 49: [Inkrafttreten] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Artikel 50: [Änderungen] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Artikel 51: [Vorbehalte] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Artikel 52: [Kündigung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Artikel 53: [Verwahrung] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Artikel 54: [Urschrift, verbindlicher Wortlaut] . . . . . . . . . . . . . . 31 II. Anhang Denkschrift zu dem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 A. Allgemeines (Entstehungsgeschichte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 B. Zu den einzelnen Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes Vom 17. Februar 1992 Ratifikationsgesetz vom 17. Februar 1992 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Überein- kommens vom 10. Juli 1992 (einschließlich der Erklärung der Bundesregierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 vorwort 9vorwort8 Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollver- sammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Es bestand damit 1999 genau zehn Jahre. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizie- rungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten. Die in dem Dokument niedergelegten Grundsätze machen über die vorrangige Elternverantwortung hinaus die Verpflichtung der Vertragsstaaten deutlich, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Die Kinderrechtskonven- tion ist somit ein Zeichen von Achtung und Verantwort- lichkeit der internationalen Staatengemeinschaft gegen- über Kindern in aller Welt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Forderungen der Konvention nahezu lückenlos im nationalen Recht festge- schrieben. Das bedeutet aber noch nicht, dass wir für uns in Anspruch nehmen können, eine ausreichend kinder- freundliche Gesellschaft zu sein. Um auf dem Weg hin zu einer kinderfreundlichen Gesellschaft ein Stück voranzukommen, möchte die Bundesregierung die Kin- derrechte ausbauen. So hat sie das Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert. Die Beteiligungsmög- lichkeiten von Kindern sollen ebenso ausgebaut werden wie die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder aller Altersstufen. Das UN-Übereinkommen verlangt neben der Einhaltung und Umsetzung von Kinderrechten auch die Bekanntmachung der Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens. Es ist mir ein besonderes Anliegen, diesen Verpflichtungen mit der Heraus- gabe der 7. Auflage dieser Broschüre nachzukommen. Das Bun- desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt darüber hinaus eine neue kindgerecht gestaltete Broschüre zur UN-Kinderrechtskonvention heraus. Je verbreiteter die Kenntnis über diese weltweit geltende Konven- tion ist, desto besser können Kinder, Eltern, Bundesregierung, Länder, Kommunen und Träger der Jugendhilfe gemeinsam den Rechten von Kindern zu größerer Wirksamkeit verhelfen. Kinder sind die Zukunft unserer Welt. Wir setzen große Hoffnung in sie und es ist daher unsere Aufgabe, ihre Rechte zu schützen und zu achten. Die Kinderrechtskonvention gibt uns dazu wichti- ge Anstöße und Impulse. DR. CHRISTINE BERGMANN BUNDESMINISTERIN FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND Vorwort Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Frei- heit, der Gleichheit und der Solida- rität erzogen werden sollte, eingedenk dessen, dass die Notwen- digkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversamm- lung am 20. November 1959 ange- nommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der All- gemeinen Erklärung der Menschen- rechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) so- wie in den Satzungen und den in Be- tracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befas- sen, anerkannt worden ist, eingedenk dessen, dass, wie in der Er- klärung der Rechte des Kindes ausge- führt ist, „das Kind wegen seiner man- gelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und beson- derer Fürsorge, insbesondere eines an- gemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“, unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Min- destnormen für die Jugendgerichts- barkeit (Beijing-Regeln) und der Er- klärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten, in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhält- nissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung be- dürfen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kul- turellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Ent- wicklung des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedin- gungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungslän- dern – haben folgendes vereinbart: Teil I Artikel 1 [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]1 Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das acht- zehnte Lebensjahr noch nicht voll- endet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwenden- den Recht nicht früher eintritt. Übereinkommen über die Rechte des Kindes 11 Präambel Die Vertragsstaaten dieses Überein- kommens – in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Aner- kennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewoh- nenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerech- tigkeit und Frieden in der Welt bildet, eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Men- schen bekräftigt und beschlossen ha- ben, den sozialen Fortschritt und bes- sere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Er- klärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschen- rechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Ge- schlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen An- schauung, der nationalen oder sozia- len Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status, unter Hinweis darauf, dass die Ver- einten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ver- kündet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unter- stützung haben, überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wach- sen und Gedeihen aller ihrer Mitglie- der, insbesondere der Kinder, der er- forderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemein- schaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen soll, in der Erwägung, dass das Kind um- fassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Übereinkommen über die Rechte des Kindes10 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November I. 1 Überschriften von der Redaktion hinzu- gefügt; gehören nicht zum amtlichen Dokument Wortlaut der amtlichen Übersetzung tern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rech- te in einer seiner Entwicklung ent- sprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. Artikel 6 [Recht auf Leben] (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleis- ten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwick- lung des Kindes. Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit] (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register ein- zutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu wer- den. (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatli- chen Recht und mit ihren Ver- pflichtungen aufgrund der ein- schlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre. Artikel 8 [Identität] (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu ach- ten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich an- erkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. (2) Werden einem Kind widerrecht- lich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Iden- tität so schnell wie möglich wie- derherzustellen. Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang] (1) Der Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Wil- len seiner Eltern von diesen ge- trennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer ge- richtlich nachprüfbaren Entschei- dung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernach- lässigt wird oder wenn bei ge- trennt lebenden Eltern eine Ent- scheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. (2) In Verfahren nach Absatz 1 ist al- len Beteiligten Gelegenheit zu ge- ben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. Übereinkommen über die Rechte des Kindes 13 Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot] (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festge- legten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt un- terstehenden Kind ohne jede Dis- kriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Reli- gion, der politischen oder sonsti- gen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Her- kunft, des Vermögens, einer Be- hinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, sei- ner Eltern oder seines Vormunds. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskrimi- nierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormundes oder seiner Familienangehörigen geschützt wird. Artikel 3 [Wohl des Kindes] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kin- der betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Für- sorge, Gerichten, Verwaltungs- behörden oder Gesetzgebungsor- ganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichts- punkt, der vorrangig zu berück- sichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksich- tigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetz- lich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle ge- eigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verant- wortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgeleg- ten Normen entsprechen, insbe- sondere im Bereich der Sicher- heit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausrei- chenden Aufsicht. Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte] Die Vertragsstaaten treffen alle ge- eigneten Gesetzgebungs-, Verwal- tungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rech- te. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte tref- fen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit. Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts] Die Vertragsstaaten achten die Auf- gaben, Rechte und Pflichten der El- Übereinkommen über die Rechte des Kindes12 oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften. Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens] (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eige- ne Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenhei- ten frei zu äußern, und berück- sichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gege- ben, in allen das Kind berühren- den Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfah- rensvorschriften gehört zu wer- den. Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit] (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeach- tet der Staatsgrenzen Informatio- nen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehe- nen Einschränkungen unterwor- fen werden, die erforderlich sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ord- nung (ordre public), der Volksge- sundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit. Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit] (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vor- munds, das Kind bei der Aus- übung dieses Rechts in einer sei- ner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgese- henen Einschränkungen unter- worfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ord- nung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -frei- heiten anderer erforderlich sind. Artikel 15 [Vereinigungs- und Versammlungs- freiheit] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der Übereinkommen über die Rechte des Kindes 15 (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Be- ziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. (4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Frei- heitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschie- bung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgend- einem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatli- chem Gewahrsam befindet), so er- teilt der Vertragsstaat auf Antrag der Eltern dem Kind oder gegebe- nenfalls einem anderen Familien- angehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienan- gehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung ei- nes solchen Antrags keine nach- teiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat. Artikel 10 (Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte) (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von ei- nem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammen- führung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertrags- staat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und be- schleunigt bearbeitet. Die Ver- tragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Fol- gen für die Antragssteller und de- ren Familienangehörige hat. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Auf- enthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßi- ge persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstän- de vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten ent- sprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetz- lich vorgesehenen Beschränkun- gen, die zum Schutz der nationa- len Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind. Artikel 11 [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland] (1) Die Vertragsstaaten treffen Maß- nahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Aus- land und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. (2) Zu diesem Zweck fördern die Ver- tragsstaaten den Abschluss zwei- Übereinkommen über die Rechte des Kindes14 (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um si- cherzustellen, dass Kinder berufs- tätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommen- den Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen. Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung] (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Ver- waltungs-, Sozial- und Bildungs- maßnahmen, um das Kind vor je- der Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshand- lung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Miss- brauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertre- ters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirk- same Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthal- ten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Un- terstützung gewähren und ande- re Formen der Vorbeugung vorse- hen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterver- weisung, Untersuchung, Behand- lung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kin- dern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte. Artikel 20 [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption] (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner fami- liären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen In- teresse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den be- sonderen Schutz und Beistand des Staates. (2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreu- ung eines solchen Kindes sicher. (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Auf- nahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforder- lich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungsein- richtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kin- des gebührend zu berücksichti- gen. Artikel 21 [Adoption] Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulas- sen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zu- ständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwenden- Übereinkommen über die Rechte des Kindes 17 öffentlichen Ordnung (ordre pu- blic), zum Schutz der Volksge- sundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre] (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftver- kehr oder rechtswidrigen Beein- trächtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf recht- lichen Schutz gegen solche Ein- griffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 17 [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz] Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zu- gang hat zu Informationen und Ma- terial aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbe- sondere derjenigen, welche die För- derung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Ge- sundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Arti- kels 29 entsprechen; b) die internationale Zusammenar- beit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbrei- tung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern; c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern; d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen ei- nes Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen; e) die Erarbeitung geeigneter Richt- linien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchti- gen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind. Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl] (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die An- erkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Eltern- teile gemeinsam für die Erzie- hung und Entwicklung des Kin- des verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die El- tern oder gegebenenfalls der Vor- mund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grund- anliegen. (2) Zur Gewährleistung und Förde- rung der in diesem Übereinkom- men festgelegten Rechte unter- stützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in ange- messener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erzie- hen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern. Übereinkommen über die Rechte des Kindes16 sem Übereinkommen enthalte- nen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung her- ausgelöst ist. Artikel 23 [Förderung behinderter Kinder] (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, sei- ne Selbstständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und tre- ten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verant- wortlichen im Rahmen der ver- fügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist. (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 ge- währte Unterstützung soweit ir- gend möglich und unter Berück- sichtung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Perso- nen, die das Kind betreuen, un- entgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitati- onsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungs- möglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der mög- lichst vollständigen sozialen Inte- gration und individuellen Entfal- tung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist. (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusam- menarbeit den Austausch sach- dienlicher Informationen im Be- reich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psycholo- gischen und funktionellen Be- handlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Metho- den der Rehabilitation, der Erzie- hung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen In- formationen, um es den Vertrags- staaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sam- meln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer beson- ders zu berücksichtigen. Artikel 24 [Gesundheitsvorsorge] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreich- bare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behand- lung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesund- heit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesund- heitsdiensten vorenthalten wird. Übereinkommen über die Rechte des Kindes 19 den Rechtsvorschriften und Ver- fahren und auf der Grundlage al- ler verlässlichen einschlägigen In- formationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Sta- tus des Kindes in Bezug auf El- tern, Verwandte und einen Vor- mund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grund- lage einer gegebenenfalls erfor- derlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben; b) erkennt an, dass die internationa- le Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in sei- nem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie unterge- bracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann; c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adop- tion in den Genuss der für natio- nale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt; d) treffen alle geeigneten Maßnah- men, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen; e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Ab- schluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustel- len, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird. Artikel 22 [Flüchtlingskinder] (1) Die Vertragsstaaten treffen geeig- nete Maßnahmen, um sicherzu- stellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Ver- fahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, ange- messenen Schutz und humani- täre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertrags- parteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig da- von, ob es sich in Begleitung sei- ner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. (2) Zu diesem Zweck wirken die Ver- tragsstaaten in der ihnen ange- messen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen oder an- dere zuständige zwischenstaatli- che oder nichtstaatlichen Organi- sationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, un- ternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flücht- lingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Famili- enzusammenführung notwendi- gen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfin- dig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in die- Übereinkommen über die Rechte des Kindes18 der sonstigen Umstände des Kin- des und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantra- gung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte ge- währt werden. Artikel 27 [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen sei- ner körperlichen, geistigen, seeli- schen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Le- bensstandards an. (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und fi- nanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes not- wendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. (3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ih- rer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Perso- nen bei der Verwirklichung die- ses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Woh- nung vor. (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhalts- ansprüchen des Kindes gegen- über den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwort- lichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbeson- dere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften sowie andere ge- eignete Regelungen. Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbe- sondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zu- gänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Be- reitstellung finanzieller Unterstüt- zung bei Bedürftigkeit treffen; c) allen entsprechend ihren Fähig- keiten den Zugang zu den Hoch- schulen mit allen geeigneten Mit- teln ermöglichen; d) Bildungs- und Berufsberatung al- len Kindern verfügbar und zu- gänglich machen; e) Maßnahmen treffen, die den re- gelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, wel- che die Schule vorzeitig verlas- sen, verringern. Übereinkommen über die Rechte des Kindes 21 (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um a) die Säuglings- und Kindersterb- lichkeit zu verringern; b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird; c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundver- sorgung zu bekämpfen, unter an- derem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Um- weltverschmutzung zu berück- sichtigen sind; d) eine angemessene Gesundheits- fürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen; e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere El- tern und Kindern, Grundkennt- nisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vortei- le des Stillens, der Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung ver- mittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der An- wendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten; f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Auf- klärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung aus- zubauen. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maß- nahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusam- menarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in die- sem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Be- dürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen. Artikel 25 [Unterbringung] Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständi- gen Behörden wegen einer körper- lichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesund- heit oder zur Behandlung unterge- bracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung so- wie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind. Artikel 26 [Soziale Sicherheit] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließ- lich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Ver- wirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem inner- staatlichen Recht sicherzustellen. (2) Die Leistungen sollen gegebenen- falls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Übereinkommen über die Rechte des Kindes20 Artikel 31 [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und alters- gemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturel- len und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und för- dern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erho- lung und Freizeitbeschäftigung. Artikel 32 [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes, vor wirtschaftli- cher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezo- gen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Ge- sundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. (2) Die Vertragsstaaten treffen Ge- setzgebungs-, Verwaltungs-, So- zial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Arti- kels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichti- gung der einschlägigen Bestim- mungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Ver- tragsstaaten insbesondere a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit fest- legen; b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedin- gungen vorsehen; c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vor- sehen. Artikel 33 [Schutz vor Suchtstoffen] Die Vertragsstaaten treffen alle ge- eigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kin- der vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kin- dern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhin- dern. Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch] Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Miss- brauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten ins- besondere alle geeigneten innerstaat- lichen, zweiseitigen und mehrseiti- gen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidri- gen sexuellen Handlungen verlei- tet oder gezwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden; Übereinkommen über die Rechte des Kindes 23 (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um si- cherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise ge- wahrt wird, die der Menschen- würde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Überein- kommen steht. (3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwis- senheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsme- thoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungs- länder besonders zu berücksich- tigen. Artikel 29 [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen] (1) Die Vertragsstaaten stimmen dar- in überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperli- chen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Men- schenrechten und Grundfreihei- ten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen El- tern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kultu- rellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Lan- des, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der ei- genen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungs- bewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verstän- digung, des Friedens, der Tole- ranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freund- schaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ur- einwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natür- lichen Umwelt zu vermitteln. (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dür- fen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beein- trächtigen, Bildungseinrichtun- gen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgeleg- ten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht. Artikel 30 [Minderheitenschutz] In Staaten, in denen es ethnische, re- ligiöse oder sprachliche Minderhei- ten oder Ureinwohner gibt, darf ei- nem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwoh- ner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit ande- ren Angehörigen seiner Gruppe sei- ne eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden. Übereinkommen über die Rechte des Kindes22 (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindselig- keiten teilnehmen. (3) Die Vertragsstaaten nehmen da- von Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streit- kräften einzuziehen. Werden Per- sonen zu den Streitkräften einge- zogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Le- bensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaa- ten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen. (4) Im Einklang mit ihren Verpflich- tungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertrags- staaten alle durchführbaren Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden. Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder] Die Vertragsstaaten treffen alle ge- eigneten Maßnahmen, um die physi- sche und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung ei- nes Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässi- gung, Ausbeutung und Misshand- lung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder anderer bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist. Artikel 40 [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren] (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze ver- dächtigt, beschuldigt oder über- führt wird, in einer Weise behan- delt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschen- rechten und Grundfreiheiten an- derer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wie- dereingliederung sowie die Über- nahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern. (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksich- tigung der einschlägigen Bestim- mungen internationaler Überein- künfte insbesondere sicher, a) dass kein Kind wegen Handlun- gen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach inner- staatlichem Recht oder Völker- recht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze ver- dächtigt, beschuldigt oder über- führt wird; b) dass jedes Kind, das einer Verlet- zung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat: I) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten, Übereinkommen über die Rechte des Kindes 25 c) für pornographische Darbietun- gen und Darstellungen ausgebeu- tet werden. Artikel 35 [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel] Die Vertragsstaaten treffen alle ge- eigneten innerstaatlichen, zweiseiti- gen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern. Artikel 36 [Schutz vor sonstiger Ausbeutung] Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Aus- beutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Artikel 37 [Verbot von Folter, Todesstrafe, le- benslanger Freiheitsstrafe; Rechts- beistandschaft] Die Vertragsstaaten stellen sicher, a) dass kein Kind der Folter oder ei- ner anderen grausamen, un- menschlichen oder erniedrigen- den Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres be- gangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglich- keit vorzeitiger Entlassung ver- hängt werden; b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich ent- zogen wird. Festnahmen, Freiheitsentziehung oder Frei- heitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kür- zeste angemessene Zeit angewen- det werden; c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und un- ter Berücksichtigung der Bedürf- nisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit ent- zogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kin- des dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Fa- milie durch Briefwechsel und Be- suche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen; d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umge- henden Zugang zu einem rechts- kundigen oder anderen geeigne- ten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheits- entziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unab- hängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren. Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften] (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Re- geln des in bewaffneten Konflik- ten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Be- deutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen. Übereinkommen über die Rechte des Kindes24 Artikel 41 [Weitergehende inländische Bestimmungen] Dieses Übereinkommen lässt zur Ver- wirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen un- berührt, die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaats oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht. Teil II Artikel 42 [Verpflichtung zur Bekanntmachung] Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeig- nete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen. Artikel 43 [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes] (1) Zur Prüfung der Fortschritte, wel- che die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Überein- kommen eingegangenen Ver- pflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufga- ben wahrnimmt. (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sitt- lichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Aus- schusses werden von den Ver- tragsstaaten unter ihren Staatsan- gehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geogra- phische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechts- systeme zu berücksichtigen sind. (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus ei- ner Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vor- geschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vor- schlagen. (4) Die Wahl des Ausschusses findet zum ersten Mal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten die- ses Übereinkommens und da- nach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalse- kretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt so- dann eine alphabetische Liste al- ler auf diese Weise vorgeschla- genen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertrags- staaten. (5) Die Wahlen finden auf vom Ge- neralsekretär am Sitz der Verein- ten Nationen einberufenen Ta- gungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die be- schlussfähig sind, wenn zwei Drit- tel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Übereinkommen über die Rechte des Kindes 27 II) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobe- nen Beschuldigungen unterrich- tet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundi- gen oder anderen geeigneten Bei- stand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidi- gung zu erhalten, III) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unab- hängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entspre- chend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesen- heit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands so- wie – sofern dies nicht insbeson- dere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als sei- nem Wohl widersprechend ange- sehen wird – in Anwesenheit sei- ner Eltern oder seines Vormunds, IV) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter glei- chen Bedingungen zu erwirken, V) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeord- nete Behörde oder ein zuständi- ges höheres Gericht, die unab- hängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nach- prüfen zu lassen, VI) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungs- sprache nicht versteht oder spricht, VII) sein Privatleben in allen Verfah- rensabschnitten voll geachtet zu sehen. (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfah- ren, Behörden und Einrichtun- gen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, be- schuldigt oder überführt wer- den, gelten oder zuständig sind; insbesondere a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmündig angese- hen zu werden, b) treffen sie, soweit dies angemes- sen und wünschenswert ist, Maß- nahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu re- geln, wobei jedoch die Menschen- rechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet wer- den müssen. (4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anord- nungen über Betreuung, Anlei- tung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Auf- nahme in eine Pflegefamilie, Bil- dungs- und Berufsbildungspro- gramme und andere Alternativen zur Heimerziehung. Übereinkommen über die Rechte des Kindes26 vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundle- genden Angaben nicht zu wie- derholen. (4) Der Ausschuss kann die Vertrags- staaten um weitere Angaben über die Durchführung des Über- einkommens ersuchen. (5) Der Ausschuss legt der General- versammlung über den Wirt- schafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. (6) Die Vertragsstaaten sorgen für ei- ne weite Verbreitung ihrer Be- richte im eigenen Land. Artikel 45 [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen] Um die wirksame Durchführung die- ses Übereinkommens und die inter- nationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern, a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Verein- ten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestim- mungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Aus- schuss kann, wenn er dies für an- gebracht hält, die Sonderorgani- sationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sach- kundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkom- mens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgaben- bereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Verein- ten Nationen einladen, ihm Be- richte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätig- keitsbereich fallen; b) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kin- derhilfswerk der Vereinten Natio- nen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaa- ten, die ein Ersuchen um fachli- che Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbezügliches Bedürf- nis besteht; etwaige Bemerkun- gen und Vorschläge des Aus- schusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt; c) kann der Ausschuss der General- versammlung empfehlen, den Ge- neralsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen; d) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Arti- keln 44 und 45 erhalten hat, Vor- schläge und allgemeine Empfeh- lungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemei- nen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten über- mittelt und der Generalversamm- lung zusammen mit etwaigen Be- merkungen der Vertragsstaaten vorgelegt. Übereinkommen über die Rechte des Kindes 29 Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. (6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneu- ten Vorschlag können sie wieder gewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Na- men dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt. (7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder er- klärt, dass es aus anderen Grün- den die Aufgaben des Ausschus- ses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amts- zeit mit Zustimmung des Aus- schusses einen anderen unter sei- nen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen. (8) Der Ausschuss gibt sich eine Ge- schäftsordnung. (9) Der Ausschuss wählt seinen Vor- stand für zwei Jahre. (10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an ei- nem anderen vom Ausschuss be- stimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagung der Ver- tragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert. (11) Der Generalsekretär der Verein- ten Nationen stellt dem Aus- schuss das Personal und die Ein- richtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrneh- mung seiner Aufgaben nach die- sem Übereinkommen benötigt. (12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustim- mung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der General- versammlung zu beschließenden Bedingungen. Artikel 44 [Berichtspflicht] (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Ge- neralsekretär der Vereinten Na- tionen Berichte über die Maßnah- men, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen ha- ben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkom- mens für den betreffenden Ver- tragsstaat, b) danach alle fünf Jahre. (2) In den nach diesem Artikel erstat- teten Berichten ist auf etwa beste- hende Umstände und Schwierig- keiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müs- sen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der Durch- führung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermit- teln. (3) Ein Vertragsstaat, der dem Aus- schuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b Übereinkommen über die Rechte des Kindes28 Artikel 51 [Vorbehalte] (1) Der Generalsekretär der Verein- ten Nationen nimmt den Wort- laut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu. (2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zuläs- sig. (3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalse- kretär der Vereinten Nationen ge- richtete diesbezügliche Notifikati- on zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. Artikel 52 [Kündigung] Ein Vertragsstaat kann dieses Über- einkommen durch eine an den Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 53 [Verwahrung] Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. Artikel 54 [Urschrift, verbindlicher Wortlaut] Die Urschrift dieses Übereinkom- mens, dessen arabischer, chinesi- scher, englischer, französischer, russi- scher und spanischer Wortlaut glei- chermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unter- zeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmäch- tigten dieses Übereinkommen unter- schrieben. Übereinkommen über die Rechte des Kindes 31 Teil III Artikel 46 [Unterzeichnung] Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Artikel 47 [Ratifikation] Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkun- den werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 48 [Beitritt] Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Bei- trittsurkunden werden beim General- sekretär der Vereinten Nationen hin- terlegt. Artikel 49 [Inkrafttreten] (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterle- gung der zwanzigsten Ratifikati- ons- und Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinter- legung der zwanzigsten Ratifika- tions- und Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigs- ten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- und Bei- trittsurkunde in Kraft. Artikel 50 [Änderungen] (1) Jeder Vertragsstaat kann eine Än- derung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Gene- ralsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforde- rung, ihm mitzuteilen, ob sie ei- ne Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittelung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Än- derung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaa- ten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billi- gung vorgelegt. (2) Eine nach Absatz 1 angenomme- ne Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehr- heit der Vertragsstaaten ange- nommen worden ist. (3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbind- lich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Be- stimmungen dieses Übereinkom- mens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. Übereinkommen über die Rechte des Kindes30
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/kinderbuero/kinderinteressen/rechte/kirechte/HF_sections/content/ZZjZMFyKYtpoIb/ZZkNuymLf5X5EG/UN-KINDERRECHTSKONVENTION.PDF
1 Von Daten zu Taten – sozialpolitische Maßnahmen zur Armutsbeka mpfung. 7. Fachtag zur Armutsbekämpfung der Stadt Karlsruhe am 15. Oktober 2019 Michael Löher, Deutscher Verein [Anrede,] es freut mich sehr, dass ich heute erneut zu Ihnen sprechen darf. Erneut? Nahezu auf den Tag genau, am 13. Oktober 2015, hatte ich hier die Ehre, am 3. Fachtag Armutsbekämpfung zu ihnen zum Thema: „10 Jahre Hartz IV – 10 Jahre Fördern und Fordern – Eine Erfolgsgeschichte mit Risiken und Nebenwirkungen“ zu sprechen. Auch am 4. Fachtag zur Armutsbekämpfung am 17. Oktober 2016 suchte ich sie heim. Seinerzeit lautete das Thema: „Ein Leben gelebt – für die Grundsicherung im Alter? Und heute nun, am 7. Fachtag Armutsbekämpfung das Thema: „Von Daten zu Taten – sozialpolitische Maßnahmen zur Armutsbekämpfung“. [einige Worte zur Person. Skizze zum DV] [1. Einleitung] "Traue keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast". Ein Ausspruch, den sicherlich viele von Ihnen in dem einen oder anderen Zusammenhang schon gehört oder auch selber benutzt haben. Sicherlich sehr plakativ, aber meiner Meinung nach zu kurz geraten. Denn das wohl häufigere Problem von Statistiken und Studien besteht wahrscheinlich mehr in der Interpretation der Daten und deren Implikationen als in der eigentlichen Erhebung. Dies gilt im Besonderen bei heterogenen Zielgruppen. Zielgruppen, die von mehreren, sich sogar teilweise bedingenden Benachteiligungen betroffen sind. Und 2 das ist bei vielen armutsgefährdeten bzw. armutsbetroffenen Gesellschaftsgruppen der Fall. Beispielhaft die Gruppe der alleinerziehenden Frauen, die durch den gesellschaftlichen Status als Alleinerziehende, aber auch durch strukturelle Gegebenheiten wie den Gender Pay Gap, benachteiligt sein können. Oder obdachlose Unionsbürger, die zum einen aufgrund ihrer Lebenslage, zum anderen aufgrund des Migrationshintergrundes benachteiligt sein könnten. Bei solchen Konstellationen sind dann unterschiedliche Variablen zu bestimmen, Korrelationen zu erkennen, um vielleicht am Ende nachteilige Kausalitäten für die Betroffenen unterbinden zu können. Letztlich ist deshalb die Bedeutung empirischer Befunde für sozialpolitische Planungen und Interventionen unbestritten. Jedoch gilt es, die empirischen Befunde kritisch zu überprüfen und einzuordnen, damit eben diese Befunde auch in tatsächliche sozialpolitische Maßnahmen und Handlungen übersetzt werden können. Lassen Sie mich Ihnen zum ersten Punkt zwei Beispiele nennen, die die Problematik der Einschätzung empirischer Erkenntnisse verdeutlicht: Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Vorstandsmitglied der Stiftung Marktwirtschaft und dem einen oder der anderen von ihnen vielleicht aus Debatten um Altersarmut und Rentensicherheit bekannt, formulierte im Editorial der Zeitschrift „Blickpunkt Marktwirtschaft“ im Heft 2/18, ich zitiere: „Deutschland scheint im Tal der Tränen zu liegen, mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung, die für so viel Ungemach verantwortlich sei: Die Umwelt nehme immer mehr Schaden, die Reichen würden immer reicher und die Armen immer ärmer, Ausbeutung und prekäre Jobs breiteten sich unaufhaltsam aus […].Tatsache ist: Die Soziale Marktwirtschaft hat aus unserem Deutschland das reichste und friedfertigste Deutschland gemacht, das je existiert hat. Uns geht es gut […].“ Demgegenüber stehen Studien, die regelmäßig auf eine gewisse soziale Schieflage in manchen Bereichen hindeuten: So hat das Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler- Stiftung (WSI) im Juni diesen Jahres Zahlen zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen veröffentlicht. Solche eher prekären Erwerbsformen 3 gelten als eines der Kernprobleme für Erwerbsarmut. Sie sind eine der häufigsten Ursachen für private Überschuldung und können Betroffene in eine verschärfte soziale Schieflage bringen. Dort heißt es im Fazit wörtlich: „Die atypische Beschäftigung hat in den vergangenen Jahrzehnten stark an Bedeutung zugenommen. “ Ähnlich antwortete die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage Der Linken am 29.8.2019 in Bezug auf Niedriglohn bei Vollbeschäftigten: danach liegt der Lohn bei jedem fünften Vollzeitbeschäftigten unter der Niedriglohnschwelle. Die bundesweite Schwelle dafür liegt derzeit bei 2.203 Euro brutto im Monat. Hauptbetroffene sind Frauen, von denen 27,1 Prozent nur einen Niedriglohn bekommen, während es bei den Männern 16,2 Prozent sind. In Ostdeutschland lag der Anteil der zum Niedriglohn Arbeitenden mit 33,6 Prozent im Jahr 2017 doppelt so hoch wie in Westdeutschland (16,7 Prozent). Letztlich sei auch auf die stetig steigende Zahl von Menschen in Wohnungsnotfällen hingewiesen. Nach aktuellen Schätzungen der BAG Wohnungslosenhilfe, steigen die Zahlen von Wohnungsnotfällen weiter an. Differenzierter formulierte Georg Cremer in seinem kürzlich erschienenen Buch „Deutschland ist gerechter als wir meinen“ unter anderem, dass bezogen auf unterschiedliche Aspekte sozialstaatlichen Handelns der Sozialstaat an sich gute Arbeit leiste, die verzerrte Wahrnehmung jedoch auf teilweise falsch angewendete bzw. interpretierte Indikatoren zurückzuführen sei. Wörtlich schreibt er: „Wie auch an anderen Stellen unseres Sozialstaats messen wir den Umfang sozialer Problem- und Bedarfslagen anhand der Hilfe, die der Sozialstaat bereitstellt. Das macht den Sozialstaat anfällig für unfaire Skandalisierung. […] Fehlbewertungen, die aus fragwürdigen oder zumindest nicht ausreichend verstandenen Indikatoren folgen, sind in der deutschen Sozialstaatsdebatte allgegenwärtig.“ [Deutschland ist gerechter als wir meinen, 2018: 209-210) [2. Armut und soziale Teilhabe in Deutschland: Auszug aktueller Problemlagen] Lassen Sie mich einige der aktuellen sozialpolitischen Baustellen etwas genauer ausführen. Denn auch wenn Prof. Raffelhüschen manche Erkenntnisse als nostalgische Verklärung „früher war alles besser“ abtut: Allein gemessen an den 4 Aufgaben, Themen und Gesetzesinitiativen und Gesetzesbegleitung, die wir im DV bearbeiten, kann schon aus rein alltagspraktischer Sicht des DVs nicht vom Land, in dem nur Milch und Honig fließt, gesprochen werden: Wir arbeiten u.a. intensiv an Fragen der Existenzsicherung. Dazu gehört zweifelsohne die Fortentwicklung des SGB II und des SGB XII. In wenigen Tagen wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, genau am 5. November um 10 Uhr, sein Urteil zum Thema der Sanktionen verkünden. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Die Reform um den sog. sozialen Arbeitsmarkt, hier die Einführung des § 16i SGB II durch das sog. Teilhabechancengesetz, mit dem verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit sowie Langzeitleistungsbezug bekämpft werden soll, haben wir unterstützt. Handlungs- und Erläuterungsbedarf gibt es aber bei einzelnen Detailfragen der Umsetzung. Der Umgang mit Stromsperren, der Berechnung der Kosten der Unterkunft und mögliche Weiterentwicklungen sind weitere Themen. Ich verweise an dieser Stelle nur auf unsere Empfehlungen und Anregungen zu diesen Themen, die auf unserer Website: www.deutscher-verein.de zu finden sind. https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von- stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und- sozialhilfe-3564,1702,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev- zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb- xii-3564,1726,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur- rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch- sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html http://www.deutscher-verein.de/ https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-verstaendnis-und-zur-ausgestaltung-der-mitwirkung-in-der-hilfe-nach-67-ff-sgb-xii-3564,1726,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html 5 https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und- private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und- soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf- der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter- angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb- ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html Sozialpolitisch seit Jahren ein Dauerbrenner ist im Bereich der Existenzsicherung sicherlich auch das Themenfeld „Wohnen als soziale Frage“ zu nennen. Nicht umsonst haben wir im DV dieses Jahr unsere Mitglieder- und Hauptausschusssitzung diesem Themenkomplex gewidmet und aktualisieren gerade unsere Empfehlungen zur Wohnungsnotfallprävention. Die Frage der Existenzsicherung von Kindern und Jugendlichen – bzw. weiter gefasst: die monetäre Unterstützung von Familien und Kindern – ist ein weiteres Themenfeld. https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur- weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und- kindern-3564,1728,1000.html Hier sind diverse Systeme betroffen. Insbesondere das Sozial-, Unterhalts- und Steuerrecht. Es ist nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig, sowohl familien- als auch sozialpolitische Expertise an einen Tisch zu bringen. Und auf diesem Tisch liegen dann genügend Themen, die es zu bearbeiten gilt. Angefangen beim Fehlen eines schlüssigen und konsistenten Verfahrens zur realitätsgerechten Abbildung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen. Problematisch ist die zum Teil gravierend niedrige Inanspruchnahme von Leistungen, z.B. der Leistungen für Bildung und Teilhabe oder auch der Kinderzuschlag. Und die https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-arbeit-und-soziales-fuer-ein-gesetz-zur-einfuehrun-3564,1701,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-stellungnahme-der-geschaeftsstelle-des-deutschen-vereins-zum-referentenentwurf-der-bundesregierung-fuer-ein-gesetz-zur-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger-in-der-sozialhilfe-und-in-der-ei-3564,1682,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb-ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb-ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-foerderung-nach-16i-sgb-ii-quotteilhabe-am-arbeitsmarktquot-3564,1603,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html 6 Schnittstellenprobleme zwischen den verschiedenen Systemen beschäftigen uns seit Jahren. Armutslagen und Armutsrisiken von Kindern und Jugendlichen werden eben nicht allein durch eine Vielzahl einzelner Leistungen vermindert. Schon gar nicht, wenn sie schlecht aufeinander abgestimmt sind oder aus Unkenntnis, (zu) komplexen Antragsverfahren oder anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden. Zwar sind in letzter Zeit einige wichtige Schritte in Angriff genommen worden, nicht zuletzt durch das Starke-Familien-Gesetz. Vom konsistenten Gesamtsystem der Unterstützung von Familien und Kindern sind wir aber noch ein gutes Stück entfernt. Das Beispiel der monetären Unterstützungen für Kinder und Familien deshalb ein besonders spannendes Beispiel für sozialpolitische Interventionen. Aber eben auch ein Beispiel für das Fehlen bzw. ein zögerliches Umsetzen eben dieser, trotz empirischer Grundlagen. Dazu später mehr. Altersarmut, die Finanzierung von Pflege und Rehabilitation gehören auch zu den Themen, die genannt werden müssen. Auch hier gilt: von empirischen Daten hin zu sozialpolitischen Taten. [3. Die Armuts- und Reichtumsberichterstattung in Deutschland] Die von mir genannten Baustellen und Themengebiete zeigen auf, dass sozialpolitische Maßnahmen bzw. Interventionen oft auf empirischen Erkenntnissen aufbauen bzw. aufbauen müssen. Gut - vorausgesetzt das jeweilige politische Thema ist nicht gerade durch emotionale Befindlichkeiten oder populistische Hysterie belastet. Doch welche empirischen Grundlagen gibt es auf Bundesebene, die für allgemeine bundespolitische Maßnahmen zur Armutsbekämpfung bzw. Armutsprävention genutzt werden können? Der relative Armutsbegriff, der Armut in Relation zu dem gesellschaftlichen Wohlstand bemisst, ist in westlich geprägten Industriestaaten mittlerweile grundsätzlich als Standard anerkannt. Die Sozialwissenschaft weist unterschiedliche Merkmale, also Indikatoren aus, anhand derer Armut gemessen werden kann. Dazu zählen vor allem die Armutsgefährdungsquote und die Anzahl der Empfänger und Empfängerinnen von staatlichen Transferleistungen. Aber auch zum Beispiel die Zahl 7 von Wohnungsnotfällen oder die Quote der privaten Überschuldung können Hinweise zu Armutsdynamiken bestimmter Gesellschaftsgruppen liefern. Das solche Indikatoren meist nur das Hellfeld erfassen können und das Dunkelfeld nicht, liegt auf der Hand. Etliche Menschen hätten möglichweise einen Leistungsanspruch, beantragen diesen aber nicht. Ähnlich wie eben schon kurz erwähnt bezüglich der Inanspruchnahme von Leistungen zur Familienunterstützung. Die Hans Böckler Stiftung formulierte in einem Forschungsbericht 20151 dazu: „Die Nichtinanspruchnahme zustehender Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen – also das Phänomen der verdeckten Armut – ist keineswegs eine Randerscheinung, sondern nimmt ein erhebliches Ausmaß an. […] Dabei hat sich eine Nichtinanspruchnahme Quote von ungefähren 40% […] herauskristallisiert.“ Als eines der wichtigsten sozialstaatlichen Instrumente zur Evaluation der Armuts- und Reichtumsdynamik sowie Armutsbekämpfung auf Bundesebene gilt daher der regelmäßig veröffentlichte Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. Dass dieser natürlich nicht rein wissenschaftlich betrachtet wird, sondern oft als politisches Instrument genutzt oder benutzt wird, zeigt sich an dem Ringen um eben diesen: Wir erinnern uns an die Debatten um den 5. Armuts- und Reichtumsbericht 2017, als im Rahmen der Ressortabstimmung brisante Passagen zum politischen Einfluss der Vermögenden gestrichen werden sollten. Gleichwohl oder aber gerade wegen des breiten öffentlichen Diskurses um eben diesen Bericht stellt der Armuts- und Reichtumsbericht eine wichtige Grundlage sozialpolitischer Planungen dar. Vielleicht auch aufgrund des medialen Wirbels um den 5. Bericht wird sich der zurzeit in Bearbeitung befindliche 6. Armuts- und Reichtumsbericht unter anderem mit einer Verbesserung der Datenlage zum Reichtum befassen. Im Rahmen einer ergänzenden Forschung soll versucht werden, die große Datenlücke in der Reichtumsforschung zu schließen. In der sozialpolitischen Tragweite ähnlich bedeutsam ist auch ein weiterer Schwerpunkt des aktuellen Armuts- und Reichtumsberichts, nämlich die Erfüllung der Forderung der Sozial- und Betroffenenverbände nach fundierten empirischen Erkenntnissen zur Wohnungslosigkeit. Das BMAS hat dazu eine große Studie bei der 1 Arbeitspapier 309: https://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_309.pdf 8 Gesellschaft für innovative Sozialforschung e.V. in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse zu „Entstehung, Verlauf und Struktur von Wohnungslosigkeit und Strategien zu ihrer Vermeidung und Behebung in der Bundesrepublik Deutschland“ werden dabei in den Bericht einfließen. Wir im DV bringen uns in diesen Prozess durch die Beteiligung am Beraterkreis ein, sind gespannt auf die Ergebnisse und freuen uns auf die politische Debatte bei der Veröffentlichung des Berichtes. Neben den Armuts- und Reichtumsberichten gibt es noch weitere entscheidende Datengrundlagen, die über das Ausmaß von Armut Auskunft geben können. Dazu zählen vor allem die Auswertungen des sozio-ökonomischen Panels. Das sozio- ökonomische Panel (SOEP) ist eine repräsentative Wiederholungsbefragung von Privathaushalten in Deutschland, die im jährlichen Rhythmus seit 1984 immer bei denselben Personen und Familien durchgeführt wird. Auch hier zeigt sich wieder, dass der tatsächliche Mehrwert von Zahlen nicht in ihrer eigentlichen Existenz, sondern in ihrer Interpretation liegt. Dazu zwei Beispiele, die das Dilemma zwischen wissenschaftlicher Erhebung und politischer Interpretation verdeutlichen: Schattenberichte zu Armutsdynamiken - mit dem Begriff Parallelbericht, umgangssprachlich auch: Schattenbericht wird ein Bericht einer oder mehrerer Nichtregierungsorganisationen bezeichnet existieren ) in Deutschland seitens diverser Organisationen und Verbände seit längerem. So hat beispielhaft die Nationale Armutskonferenz ihren aktuellen, und damit insgesamt dritten Schattenbericht am 17. Oktober letzten Jahres, dem Internationalen Tag zur Beseitigung der Armut, veröffentlicht. Der Bericht mit dem Namen „Armut stört“ gibt einen Überblick über den armutspolitischen Handlungsbedarf und lässt Betroffene zu Wort kommen, indem Erfahrungen aus Armutsbiografien mit Expertenwissen ins Gespräch gebracht werden. In dem besagten Bericht werden unterschiedliche arme Bevölkerungsgruppen nach Lebensthemen wie Wohnen, Arbeit etc. gegliedert. Der Schattenbericht formuliert dabei keine alternative Armutsgruppe, sondern fasst zusammen, wenig überraschend, dass Frauen, Alleinerziehende, Senioren und Seniorinnen wie aber auch Arbeitslose sowie EU-Bürger und Bürgerinnen besonders von Armut betroffen sind. https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtregierungsorganisation 9 Ein anderer, alternative Armutsbericht wird regelmäßig vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband veröffentlicht. Der Bericht aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Wer die Armen sind“ formuliert dabei im Gegensatz zu dem Bericht der NAK ein etwas anderes Bild, basierend auf Daten des SOEP. Denn es wurden nicht bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließlich nach ihrem Armutsrisiko betrachtet. Also nach Armutsgefährdung basierend auf bestimmten sozio-demographischen Indikatoren. Stattdessen wurde vielmehr die Gruppe der Armen als Ganzes beleuchtet um herauszufinden, wie sich die Gruppe eigentlich zusammensetzt, sprich wieviel von den Armen eigentlich wirklich arbeitslos, alleinerziehend etc. sind. Das Ergebnis: „Die Armen sind nur in einer Minderheit arbeitslos. Die ganz überwiegende Mehrheit der erwachsenen Armen ist berufstätig oder in Rente. Die allermeisten Armen verfügen über ein mindestens mittleres, viele auch über ein höheres Bildungs- bzw. Qualifikationsniveau und: Armut in seiner Breite ist absolut kein Migrationsproblem.“ Je nachdem also, welche Gruppe wie fokussiert wird, können teilweise divergente Aussagen getroffen werden und es obliegt dann der Verwaltung, der Zivilgesellschaft, den Sozialplanern und auch der Politik, die Daten sinnvoll und sinnhaft zu interpretieren, um das Dilemma zwischen wissenschaftlicher Empirie und sozialpolitischer Deutung aufzulösen. Nichts desto trotz gibt es selbstverständlich auch eine Vielzahl an Beispielen von sozialpolitischen Taten basierend auf empirischen Daten. Beispielhaft als Best Practice, und nicht nur weil ich heute hier zu Gast bin, ist die Stadt Karlsruhe. Im Rahmen ihrer Sozialberichterstattung wurden Maßnahmen zur Armutsreduktion und Prävention getroffen, wie beispielsweise der „Karlsruher Pass für Kinder“. Dieser beinhaltet verschiedene Leistungen für einkommensschwache Familien in Form von freien Eintritten, Vergünstigungen oder Gutscheinen für die umfangreichen Angebote der teilnehmenden Gemeinden aus den Bereichen Freizeit, Sport, Kultur, Bildung und Mobilität. Damit zeigt auf kommunaler Ebener die Stadt Karlsruhe auf, wie wissenschaftliche Erkenntnisse in Verbindung mit dem Dialog von Bürgerinnen und Bürgern, Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft erst die Sozialplanung und dann die soziale Realität nachhaltig und vorteilhaft verbessern können. 10 Aber, auch das muss in diesem Zusammenhang formuliert werden, sozialwissenschaftliche Erkenntnisse sind nicht ohne Risiken und Nebenwirkungen. So können durch fehlerhafte Erhebungen auch falsche Rückschlüsse gezogen werden. Aus dem Bereich der Wohnungslosenhilfe gibt es hierzu ein prägnantes Beispiel: Die Studie zu „Seelische Erkrankungsrate in den Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe im Großraum München“, kurz SEEWOLF Studie, untersuchte zwischen 1.1.2010 - 31.12.2012 Häufigkeit, Art und Ausmaß psychischer und körperlicher Erkrankungen sowie die kognitive Leistungsfähigkeit bei Münchner Wohnungslosen. Vollständig publiziert wurde die Studie erst 2017. Die Studie wurde von Praktikern, der Fachöffentlichkeit aber auch natürlich von Betroffenen mit Spannung erwartet, denn tatsächlich ist wenig über die psychischen Leiden Wohnungsloser bekannt. Korrelationen zwischen Obdachlosigkeit und psychischer Gesundheit sind dabei wahrscheinlich offensichtlich, aber eben nicht bewiesen. Nun sind die Ergebnisse der Seewolf-Studie nicht unumstritten. Der Sozialwissenschaftler Volker Busch-Geertsema beispielsweise kritisiert das Vorgehen der Seewolf-Wissenschaftlerinnen und –Wissenschaftler scharf. Seiner Meinung nach gäbe es ein methodisches Problem der Stichprobe und der Repräsentativität. Denn mehr als die Hälfte der Interviewpartner waren aus Einrichtungen gewonnen, in die man gar nicht ohne psychische Erkrankung oder massive Beeinträchtigungen hineinkommt. Da ist es dann natürlich zu erwarten, dass die Anzahl psychisch Erkrankter hoch ist. Aber auch bestimmte Fragen aus den international anerkannten Fragebögen seien eben nicht 1 zu 1 umsetzbar. So beispielsweise Fragen nach Einschlaf- und Durchschlafproblemen bei Menschen die ohnehin auf der Straße leben. Doch was heißt das jetzt im sozialpolitischen Diskurs? Würden die Studienergebnisse bei Stadtkämmerern oder Abteilungen des BMAS unkritisch als wissenschaftlich evident wahrgenommen werden, könnte dies zu einer weiteren und viel umfassenderen Stigmatisierung Obdachloser führen, getreu dem Motto: „Alle Obdachlosen sind irre.“ Hilfemaßnahmen und Angebotsstrukturen würden sich auch stärker psychiatrisch und weniger ganzheitlich ausrichten. Somit würden die Hilfen an den Bedarfen vorbei existieren und es wäre keinem geholfen. 11 [4. System der monetären Unterstützung von Kindern und Familien] Kommen wir zu einem anderen Themenfeld, mit dem wir uns im Deutschen Verein intensiv beschäftigen und welches aktuell unter dem Stichwort „Kindergrundsicherung“ lebhaft diskutiert wird: die monetären Leistungen für Familien und Kinder. Dabei stellt dieses Themenfeld ein besonderes Anwendungsbeispiel der empirisch-unterlegten Sozialpolitik dar, welches nochmal auf andere Problemkonstellationen hinweist. Das derzeitige System monetärer Leistungen für Familien und Kinder wird seit vielen Jahren insbesondere hinsichtlich der Vielzahl nebeneinander bestehender Leistungen sowie deren Wirksamkeit bzw. Zielgenauigkeit kritisiert. Bereits der Siebte Familienbericht, hatte eine konsistente Gesamtstrategie, die die Lebensumstände und -situationen der Familien realitätsgerecht berücksichtigt, gefordert.2 Der Befund schon damals: die staatlichen finanziellen Maßnahmen beispielsweise zur Bekämpfung der Kinderarmut, der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben und der Integration von Kindern aus benachteiligten Familien, sind nicht erfolgreich. Die Wirksamkeit familienpolitischer Leistungen wurde sodann in einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Finanzen verantworteten Großprojekt von 2009 bis 2014 umfassend untersucht. Die Gesamtevaluation ehe- und familienbezogener Leistungen untersuchte dabei das Zusammenwirken der zentralen Leistungen bezogen auf vier Ziele der Familienpolitik: 1) Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 2) Förderung und Wohlergehen von Kindern, 3) Wirtschaftliche Stabilität von Familien und Nachteilsausgleich sowie Erfüllung von Kinderwünschen. In 12 Studien wurde mit den generierten Datenbeständen, Ergebnissen und Erkenntnissen eine breite Grundlage geschaffen für die Weiterentwicklung der Familienleistungen der Bundesregierung. Bezogen auf unser heutiges Thema ist dem Abschlussbericht der Gesamtevaluation zu entnehmen, dass die Armutsrisikoquote im Status quo durch sozialpolitische und familienbezogene Leistungen für alle Haushalte von 25 % auf 16 % reduziert wird. Bezogen auf das Ziel der wirtschaftlichen Stabilität und sozialen Teilhabe von 2 (BMFSFJ 2006, 262). 12 Familien wird ausgeführt, dass die Subventionierung der Kinderbetreuung und das Kindergeld besonders wirksam, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss und Kind bezogener Anteil am Wohngeld besonders effizient sind (S. 378 f.). Allerdings würden durch Kindergeld und Kinderfreibeträge im Steuerrecht Familien mit mittleren und hohen Einkommen finanziell spürbar besser gestellt, während Familien mit geringen Einkommen aufgrund der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ihre Einkommensposition durch das Kindergeld im Durchschnitt nur geringfügig verbessern könnten (S. 376). Soweit die Ergebnisse des Endberichts. Nun wissen Sie alle, dass nicht nur im Bereich der Kindertagesbetreuung, sondern auch im Bereich der monetären Unterstützung in den letzten Jahren einiges in Angriff genommen worden ist: ich nenne nur das damals sog. „Familienpaket“ und insbesondere die UVG-Reform mit Streichung der auch vom DV lange kritisierten Altersgrenze und Begrenzung der Bezugsdauer. Der aktuelle Koalitionsvertrag greift die Bekämpfung von Kinderarmut explizit als Thema auf und hebt u.a. die Stärkung und Entlastung von Familien und auch die stärkere Transparenz familienpolitischer Leistungen als Ziele hervor. Insbesondere zuletzt mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ (FN BGBl, Nr. 16 vom 3. Mai 2019) sind inzwischen sicherlich wichtige Schritte zur Umsetzung der festgehaltenen Ziele in Angriff genommen worden. Einige der letzten Reformen haben auch zu einer systematischeren Verknüpfung zwischen den Systemen der monetären Unterstützung geführt.3 Allerdings haben wir nach wie vor im derzeitigen System eine Vielzahl an Leistungen, die in ihrer Gesamtheit kein widerspruchsfreies Gesamtsystem ausmachen. Es bleibt kompliziert und zum Teil intransparent. Im Zusammenspiel insbesondere von Sozial-, Unterhalts- und Steuerrecht entstehen Schnittstellen, die allerdings oftmals nicht bewusst gestaltet worden sind. So entstehen vielseitige Wechselwirkungen, teils gewollt, teils ungewollt. Dabei haben die Systeme, die da eigentlich für eine bestmögliche Unterstützung der Familien und Kinder optimal ineinandergreifen sollen, beispielsweise teils unterschiedliche Definitionen, Bemessungsgrundlagen und -methoden und folgen letztlich auch jeweils eigenen Systematiken und Zielen. 3 Vgl. Anbindung des Mindestunterhalts an das sächliche Existenzminimum durch Reform des Unterhaltsrechts 2015 ( Vgl. Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 16. Juni 2015) sowie zuletzt Verknüpfung von Höchstbetrag Kinderzuschlag (und BuT- Leistungen sowie Kindergeld) mit sächlichem Existenzminimum i.Rd. Starke-Familien-Gesetz. 13 Bei einer solchen Schnittstellenproblematik zeigt sich, dass das von mir formulierte Dilemma zwischen wissenschaftlicher Erhebung und politischer Interpretation erweitert werden muss um die Interessen und Perspektiven vielschichtiger, teilweiser divergenter Akteure und deren Bezugsrahmen. Dass die Auflösung dieses Dilemmas nicht immer reibungslos funktionieren kann, scheint offensichtlich. Die Folge familienpolitischer Maßnahmen sind oft Gerechtigkeitsprobleme, ein enormer bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten – Familien und zuständige Behörden – und teils sehr hohe Transferentzugsraten4. Von dem vom Deutschen Verein geforderten konsistenten Gesamtkonzept zur Unterstützung von Familien und Kindern sind wir noch deutlich entfernt. Dabei ist uns natürlich bewusst, dass dies nicht „über Nacht“ zu erreichen sein wird. In diesem Sinne arbeiten wir beständig an diesem Thema und wollen die Entwicklung weiter vorantreiben. Dabei haben wir uns zuletzt einige ganz konkrete Schnittstellenprobleme angesehen und eine bessere Gestaltung diskutiert. Diese betreffen etwa Vorschläge der besseren Synchronisierung des sog. parallelen Rückgriffs im Bereich des UVG im Bereich des Verhältnisses von UVG und SGB II. Diese Diskussion ist zuletzt im Vorfeld der UVG-Reform 2018 noch einmal intensiv geführt worden. Angestoßen durch einen Bericht des Bundesrechnungshofes, der auf den enormen Aufwand im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Bezug von Leistungen nach UVG und SGB II hingewiesen und ein erhebliches Einsparpotential angenommen hatte5, konnte dieses Einsparpotential jedoch vom Statistischen Bundesamt nicht nachvollzogen werden und letztlich blieb eine grundlegende Änderung des Verhältnisses UVG und SGB II aus. Wir sehen als Deutscher Verein die Dringlichkeit, den Rückgriff zu optimieren und auch den doppelten Rückgriff von Unterhaltsvorschusskasse und Jobcenter zu synchronisieren. Hier sollte insbesondere die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit dem Beistand und einer Geltendmachung der Rückgriffsansprüche „aus einer Hand“ stärker in Betracht gezogen werden. Mit Fragen der Optimierung des Rückgriffs wird sich bei uns auch eine Fachtagung im Dezember beschäftigen. 4 Vgl. hierzu zuletzt die Auswirkungen der UVG-Reform für Alleinerziehende mit Kindern über zwölf Jahren, bei denen die Ausweitung des UVG im Ergebnis zu einer Senkung des Haushaltseinkommens führte, siehe hierzu insbesondere Stöwhase 2018, Preidel 2018 sowie die teilweise Behebung dieser Problematik durch das Starke-Familien-Gesetz. 5 BRH 14 Weitere Schnittstellenprobleme, sind etwa die Verteilung der Wohnkosten und die Anrechnung des Kindergeldes im SGB II – letzteres sollte jedenfalls zur Hälfte beim Kind verbleiben und allein für dessen Bedarfe berücksichtig werden und nicht – wie aktuell möglich - ggf. auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden. Neben dem Themenfeld der besseren Gestaltung von Schnittstellen beteiligen wir uns aber auch an der aktuellen, auf diversen Ebenen geführten Diskussion um eine Kindergrundsicherung. Ohne uns für ein konkretes der vorliegenden Konzepte auszusprechen, haben wir Eckpunkte formuliert, die berücksichtigt werden sollten, wenn man das derzeitige System weiterentwickeln will. Hier stoßen wir bei der Frage des Ausgangspunkts der Leistung und etwaiger Orientierung im derzeitigen System ganz schnell auf ein grundlegendes strukturelles Problem: die unterschiedlichen Definitionen des Mindestbedarfs von Kindern. https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019- empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur- weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und- kindern-3564,1728,1000.html Nach Ansicht des Deutschen Vereins sollte ein einheitliches, nachvollziehbar und bedarfsgerecht berechnetes Existenzminimum für Kinder Ausgangspunkt für alle Systeme und damit auch für eine Kindergrundsicherung sein. Dabei ist aber deutlich zu machen, dass es aktuell an einem schlüssigen und konsistenten Verfahren zur realitätsgerechten Erfassung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen fehlt. Damit sind auch die aktuellen Regelsätze für eine solche Neujustierung an sich ungeeignet. An dieser Stelle wäre es dringend angezeigt, sich auf Lösungen zu verständigen. Anders formuliert besteht hier das Problem weniger in der Interpretation oder Implikation von statistischen Daten zu Mindestbedarfen. Das Problem steht vielmehr am Anfang, in einem früheren Stadium des politischen Aushandlungsprozesses, nämlich der grundlegenden Frage, was überhaupt Grundbedarfe sind. Somit können in diesem Bereich erst empirische Erkenntnisse sozialpolitische Interventionen unterfüttern, wenn die definitorischen Probleme ausgehandelt sind. Sprich: erst wenn realitätsgerechte Bedarfe definiert worden sind, können sie auch gemessen werden. Eine wichtige Frage, die ich schon eingangs angesprochen habe, ist zudem: Kennen denn die Familien die vorhandenen Leistungen? Nehmen sie diese in Anspruch? https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-weiterentwicklung-des-systems-monetaerer-unterstuetzung-von-familien-und-kindern-3564,1728,1000.html 15 Sehen sie überhaupt Land, mit welchem Formular sie zu welcher Stelle laufen müssen? Denn selbst das bestabgestimmte Unterstützungssystem versagt natürlich, wenn es die Zielgruppe nicht erreicht. Hier ist eine gute Infrastruktur mit bedarfsgerechten und aufeinander abgestimmten Beratungs- und Unterstützungsangeboten vor Ort notwendig. In diesem Sinne legen gerade auch kommunale Präventionsketten und Handlungskonzepte einen überaus wichtigen Grundstein, um jedem Kind eine Perspektive zu geben und betroffenen Kindern einen Weg aus der Armut zu eröffnen. Durch die Verzahnung bedarfsgerechter und aufeinander aufbauender bzw. aneinander anknüpfender Präventionsangebote sollte allen Kindern ein gutes und gesundes Aufwachsen ermöglicht werden, ohne dass es an den Übergängen zu Brüchen und Lücken kommt. Dies greifen Sie in Karlsruhe ja auch mit der Leitlinie Gesundes Aufwachsen im Sinne einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik auf. Und sie zeigen damit auch auf, dass trotz der vordergründigen bundespolitischen Gesetzesmacht, Städte und Kommunen einen guten sozialpolitischen Handlungsspielrahmen besitzen, auch wenn die bundespolitischen Rahmenbedingungen teilweise schwierig sein mögen. Doch wie gelingt die Verzahnung bedarfsgerechter und aufeinander aufbauender bzw. aneinander anknüpfender Präventionsangebote in Städten und Kommunen, nicht nur im Bereich Kinder und Familien? [5. Sozialplanung als Instrument der Armutsbekämpfung – Was kann Sozialplanung zur Armutsbekämpfung beitragen?] Wie bereits eben schon einmal von mir angedeutet, kann die integrierte Sozialplanung, informiert durch eine empirisch gesicherte Sozialberichterstattung, im optimalen Fall genau den von mir angemahnten Zusammenhang zwischen Daten und Taten im sozialpolitischen Handeln herstellen. Nicht umsonst ist das Thema Sozialplanung, insbesondere integrierte Sozialplanung, en vogue. Dies ist auch ein Verdienst des Deutschen Vereins. In Fachtagungen und Publikationen und in seinen Gremien hat der Deutsche Verein die Weiterentwicklung der Planungsprozesse von einer reaktiv planenden hin zu einer die soziale Kommunalpolitik aktiv gestaltenden und steuerungsunterstützenden Planung befördert. 16 Doch was bewirkt Sozialplanung in der Praxis? Die integrierte Betrachtungsweise eröffnet Sozialplanung bei der Gestaltung des demographischen und sozialen Wandels eine neue Perspektive. Sie bietet neue Chancen zur Vernetzung, zum Aufbau regionaler Verbundsysteme und flächendeckender Versorgungsstrukturen. Sie vermittelt zwischen der Lebenswelt von Bevölkerungsgruppen und sozialen Systemen, mobilisiert Ressourcen auf beiden Seiten und organisiert und moderiert soziale und politische Aushandlungsprozesse, bei denen sich die Beteiligten über Handlungsprogramme, Prioritäten und die Mittelverteilung verständigen. In den „Eckpunkten für eine integrierte Sozial-und Finanzplanung in Kommunen“ hat der Deutsche Verein eine Definition von Sozialplanung geliefert: „Sozialplanung in den Kommunen ist die politisch legitimierte, zielgerichtete Planung zur Beeinflussung der Lebenslagen von Menschen, der Verbesserung ihrer Teilhabechancen sowie zur Entwicklung adressaten- und sozialraumbezogener Dienste, Einrichtungen und Sozialleistungen in definierten geografischen Räumen (Sozialraumorientierung). Sie geht über die dem Sozialwesen direkt zuzuordnenden Leistungen, Maßnahmen und Projekte hinaus.“ (NDV 6/2016, S. 253 ). In diesem Sinne ist integrierte Sozialplanung ein Steuerungsinstrument und ein Prozess zugleich. Integriert bedeutet nicht: - Fachplanungen zu verschmelzen, - Fachplanungen aufzuheben, - Fachplanungen von einer Gesamtplanung abzulösen oder - zusätzlich neue, formelle Planungsebenen zu schaffen. Integriert bedeutet, dass - bestimmte Planungsverfahren untereinander abgestimmt werden – aber nur dort wo es sinnvoll ist, - dass die Verzahnung der Planungsverfahren organisatorisch und strukturell abgesichert sind, - und integriert bedeutet, dass systematisch Prozesse, Leitlinien, Konzepte, Ressourcen etc. der jeweiligen Planungsbereiche miteinander verknüpft werden. 17 Wozu brauchen Kommunen eine integrierte Sozialplanung? Armutsrisiken liegen quer zu einzelnen Fachplanungen, die immer wieder an Ressortgrenzen stoßen. Mit integrierter Sozialplanung können diese Grenzen überwunden werden. Fachplanungen werden über das Soziale hinaus miteinander vernetzt. Einzelne Planungsbereiche wie Verkehr, Bauen, Wohnen werden im Zusammenhang in den Blick genommen. Die Lebenslagen der Bevölkerung und die räumlichen Komponenten werden integriert betrachtet und bearbeitet. Eine integrierte Sozialplanung ermöglicht eine integrierte Bearbeitung kommunaler Querschnittsprobleme, die durch einzelne Fachplanungen nicht bewältigt werden können. Integrierte Sozialplanung dient somit auch der Standortsicherung in den Kommunen. Es geht folglich längst nicht mehr um das „Ob“, aber mehr denn je um das „Wie“ von Sozialplanung. Die entscheidende Frage lautet nicht mehr: Kann sich eine Kommune Sozialplanung leisten (?), sondern: Kann es sich eine Kommune leisten, auf Sozialplanung zu verzichten?! Diese Frage sollte sich jede Kommune stellen, egal ob kreisangehörig, kreisfrei, groß oder klein. Denn: ohne Planung ist (Sozial-) Politik planlos. Sozialplanung befähigt die Kommunen, Entscheidungen aufgrund objektiver Maßstäbe zu treffen. Mithilfe der Sozialplanung können Handlungsbedarfe detailliert identifiziert werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel und das Know-how können in kleinräumigen benachteiligten Gebieten konzentriert werden – eben dort, wo sie am meisten gebraucht werden. Dadurch kann gemindert oder sogar vermieden werden, dass sich Armutslagen zunehmend in Teilräumen der Kommunen konzentrieren und sich dadurch selbst verstärken. Eine Sozialplanung für die gesamte Gebietskörperschaft würde von einem umfassenden Sozialmonitoring und den daraus entwickelten Sozialberichten profitieren. Die objektive Analyse legitimiert eine bedarfsgerechte Mittelverteilung im Sinne der Leitlinie „Ungleiches ungleich behandeln“, so dass die knappen Mittel bewusst und gezielt dort eingesetzt werden können, in denen ein besonderer Bedarf besteht. Die Identifikation der Handlungsbedarfe auf kommunaler Ebene setzt eine gezielte Beobachtung, Analyse und Prognose der sozialen und demografischen Entwicklung auf regionaler Ebene, Strategien und Netzwerke voraus. Es gilt: Keine Zahl ohne Ziel! Sozialplanung bedarf der Legitimation und ist Dienstleistung für die strategische 18 und für die operative Ebene. So verstanden hat Sozialplanung eine Querschnittsfunktion und ist ein maßgebliches und systemisches Instrument zur Analyse, Information, Koordination, zur Steuerung und zur Wirkungskontrolle sozialer Prozesse und sozialer Systeme. Dabei ist Sozialplanung wesentlich mehr als die für die Kommunen ohnehin pflichtgemäße Planung und Erhebung von Daten. Es darf aber kein Zahlenfriedhof angelegt werden. Ebenso wie die Erhebung von Daten kein Selbstzweck ist, ist auch Planung kein Selbstzweck. Sie wird an konkreten Ergebnissen gemessen. Die Datenerfassung muss stetig weiter fortgeschrieben werden und die daraus gewonnenen Informationen auch Berücksichtigung in der Sozialplanung finden. Die zweite Prämisse lautet: Kein Ziel ohne Zahl! Sozialplanung setzt die Erstellung einer validen und objektiven Planungsgrundlage im Rahmen einer kleinräumigen sowie integrierten Bestandsaufnahme und Bedarfserhebung voraus. Dies leistet die Sozialberichterstattung, nämlich eine systematische Beobachtung und Auseinandersetzung mit sozialen Entwicklungen, Bedürfnissen, Angeboten, Forderungen, Defiziten, Stärken und Schwächen. Erst die Sozialberichterstattung ermöglicht eine präzise Beschreibung der Ausgangssituation und eine Identifizierung von Problemlagen, die Ableitung notwendiger Handlungsschritte sowie die Überprüfung der Wirksamkeit und Ergebnisqualität. Indem eine fundierte Planungsgrundlage erzeugt wird, schafft die Sozialplanung die Basis für die passgenaue Identifikation und Bearbeitung von Problemlagen. Eine kontinuierliche Datenerhebung und Interpretation trägt dazu bei, Fehleinschätzungen zu vermeiden und Maßnahmen auf die Bedarfe vor Ort passgenau zuzuschneiden. Denn auch wenn ein Bedarf durchaus spürbar ist, wird dieser erst durch eine explizite Auswertung der Datenlage und die Verschriftlichung im Sozialbericht legitimiert. Also auch hier: Von Daten zu Taten!! 1. Rahmenbedingungen für eine integrierte Sozialplanung Bislang existiert keine gesetzliche Regelung, die Sozialplanung explizit als notwendiges Steuerungsinstrument kommunaler Sozialpolitik fixiert. Insofern weisen die kommunalen sozialplanerischen Aktivitäten sehr unterschiedliche Qualitäten auf. Für integrierte Sozialplanung gibt es weder ein Curriculum, noch stehen die Anforderungen in einem Lehrbuch. Es gibt weder verbindliche Regelungen noch 19 einheitliche Konzepte. Die jeweiligen Stärken und Schwächen örtlicher Sozialplanung hängen von strukturellen Rahmenbedingungen, von entwickelten Konzeptionen, aber auch von eher zufälligen berufsbiografischen Zugängen der Planer/innen ab. Entsprechend unterschiedlich sind die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen und die angewandten Methoden der integrierten Sozialplanung. Hinderlich sind auch die Abgrenzung von funktionalen Zuständigkeiten und das in den Kommunen häufig vorherrschende Ressortdenken. Zumal die multidimensionale Herausforderungen des demografischen und sozialen Wandels querschnittliche Politik- und Handlungsansätze erfordern. Die Versäulung ist eine Folge der Abgrenzungen der Handlungsfelder in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Dadurch sind die Handlungsfelder nicht nur rechtlich voneinander getrennt, sondern meist auch organisatorisch und fachlich voneinander abgeschottet. Durch die leistungsrechtliche Versäulung der Unterstützungsinstitutionen (beispielsweise in verschiedene Fachbereiche wie Jugend, Soziales, Gesundheit, Kultur, Stadtentwicklung) sowie Hierarchiebarrieren (zwischen operativen Akteur/innen und der Bürgerschaft) entstehen „operative Inseln“, auf denen die professionellen Akteure der verschiedenen Ämter und Ressorts häufig isoliert agieren. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund mangelnder Transparenz und fehlenden interinstitutionellen Austauschs Doppelstrukturen entstehen. Drei weitere wesentliche Rahmenbedingungen kennzeichnen eine integrierte Sozialplanung: Erstens: Integrierte Handlungskonzepte können nur dann eine nachhaltige Wirkung entfalten, wenn sie eine hohe Aufmerksamkeit in der kommunalen Politik und in der Verwaltung genießen. Ebenso wichtig ist ein Rückhalt bei möglichst vielen relevanten Akteuren und in der Kommune. Damit die Daten unterschiedlicher Ämter, Fachbereiche und Akteure zusammengeführt und fachübergreifend interpretiert werden können, sind feste Strukturen erforderlich. Aus organisationswissenschaftlicher Sicht bietet es sich an, Sozialplanung mit ihrer steuerungsunterstützenden Querschnittsfunktion (ebenso wie Controlling) in größeren Organisationen möglichst als Stab auf der Leitungsebene zu organisieren. 20 Zweitens: Als einer der ersten Schritte zur Implementierung einer integrierten Sozialplanung muss ein kleinräumiges Sozialmonitoring aufgebaut werden. Daten zu Bedarfen und Herausforderungen verschiedener sozialpolitischer Themenfelder werden in regelmäßigen Sozialberichten zur Verfügung stellt. Das Sozialmonitoring bildet die Grundlage, um Dienstleistungen und Angebote bedarfsgerecht planen und umsetzen zu können. Dabei werden Daten aus unterschiedlichen Ämtern, Fachbereichen und von verschiedenen Akteuren zusammengetragen, um damit einen abgestimmten Satz von Indikatoren mit Datenmaterial zu speisen. Drittens: Netzwerkorientierung und das ressortübergreifende und interdisziplinäre Arbeiten sind notwendige Voraussetzungen für die regionale Kooperation der kreisangehörigen Kommunen untereinander sowie mit dem koordinierenden Kreis. Die einzelnen Ämter und Fachbereiche, aber auch verwaltungsexterne Akteure, müssen frühzeitig in das Planungsgeschehen eingebunden werden. Auch aus Kostengründen werden in den Kommunen konzeptionelle Vernetzung, Multifunktionalität und flexible Raumprogramme eine immer stärkere Rolle spielen. 2. Beispiele anwendungsbezogener Planung Es gibt eine Vielzahl interessanter und erfolgreicher Beispiele anwendungsbezogener Planung. Ich möchte stellvertretend auf zwei aktuelle Forschungsprojekte verweisen, die Modelle von Sozialplanung und Sozialberichterstattung untersucht haben: 2016 hat die TH Köln eine onlinebasierte Recherche zur Sozialplanung im Rahmen des Projekts Integrierte Sozialplanung für die Versorgung im Alter (ISPInoVA) mit über 400 Städten und Gemeinden durchgeführt. Die Ergebnisse belegen eine Häufung von Good-Practise-Beispielen in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Niedersachsen. In größeren Städten und in Kreisen ist Sozialplanung eher institutionell verankert als in kleineren Städten und Gemeinden. Das Forschungsprojekt „Kommunale integrierte Sozialberichterstattung in Niedersachsen (MONIKOM)“ der Hochschule für Angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim entwickelte 2019 einen Werkzeugkasten zur handlungsorientierten kommunalen Sozialberichterstattung für kleine und mittlere Kommunen und 21 Landkreise Niedersachsens. Kernstück des Werkzeugkastens sind die Erläuterung der erfassten Lebenslagenbereiche, ein umfangreiches Merkmals- und Indikatorenset, Hinweise zu den Datenquellen sowie zu den räumlichen Bezugsebenen für den Einstieg in die Sozialberichterstattung. Die hier aufgeworfenen Aspekte und Fragen der Planung werden vom Deutschen Verein und dem Verein für Sozialplanung im jährlich stattfindenden „Forum Sozialplanung“ thematisiert. Mit diesem Veranstaltungsformat stärken wir die Kompetenzen der Planerinnen und Planer. Wir fördern den Aufbau von Netzwerkstrukturen der Teilnehmenden sowie deren fachliche Qualifizierung. Im Mittelpunkt dieses Formats stehen an der Praxis orientierten Fragestellungen der Teilnehmenden. So können viele Facetten der praktischen Arbeit in der Sozialplanung aufgegriffen werden. Das Forum hat sich zu einer gefragten Plattform für den strukturierten Erfahrungsaustausch der Planerinnen und Planer etabliert. Das nächste Forum Sozialplanung „Planung zwischen Anspruch und Wirklichkeit“ hat den Schwerpunkt Arbeit mit und in Netzwerken. Es findet vom 4. bis 6. Dezember in Hannover statt. Sie alle sind hierzu herzlich eingeladen. Anrede, es ließe sich zum Thema noch einiges sagen, aber wir befinden uns hier ja auf einem Fachtag und nicht in einer 6 - semestrigen Studienreihe. Daher hoffe ich einige Impulse gesetzt zu haben, die wir gern in der Diskussion aufgreifen und vertiefen können. In diesem Sinn: Traue nie einer Statistik, die du nicht selbst manipuliert hast, oder von der du nicht weißt wer, warum und wohin! Von Daten zu Taten! [6. kurze abschließende Worte]
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/sozialplanung/7.fachtag/HF_sections/content/ZZolNpDCw34I1T/ZZolNrrDoH58eq/Rede%20Herr%20L%C3%B6her%20%20Armutsbericht%20Karsruhe%20Oktober%202019.pdf
Microsoft Word - Fragebogen GP Naturschutz 14-10-14 Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Lehrerinnen und Lehrer, wir haben uns bemüht, den Bewerbungsbogen so knapp wie möglich zu gestalten. Um die unterschiedlichen Voraussetzungen an Karlsruher Schulen sowie die einzelnen Schul- formen zu berücksichtigen, ist die maximal erreichbare Punktzahl in den einzelnen Kate- gorien der Grünen Pyramide unterschiedlich. Auch gibt es keine Mindestpunktzahl, die Sie erreichen müssen. Die Grüne Pyramide geht an die Schule, die jeweils in ihrer Kategorie die höchste Punktzahl erreicht hat. Für, von und mit Schülerinnen und Schülern Es gibt viele Wege, sich für einen nachhaltigen Umgang mit Klima, Natur, Umwelt und Mensch einzusetzen. Der Schwerpunkt des Bewerbungsbogens liegt jedoch auf den Aktivi- täten mit und von Schülerinnen und Schülern. Das ist uns für die Grüne Pyramide wichtig! Sollten Sie Maßnahmen an Ihrer Schule durchführen, die Sie nicht im Fragebogen wieder- finden, dürfen Sie diese gern an entsprechender Stelle oder auf einem separaten Blatt er- gänzen. Kontinuierliche Umsetzung Je dauerhafterer die einzelnen Maßnahmen sind, desto nachhaltiger bewirken sie Verän- derungen. Daher vergeben wir bei einigen Aktivitäten nur dann Punkte, wenn diese re- gelmäßig stattfinden. Gehören die Aktivitäten zum Selbstverständnis Ihrer Schule und sind entsprechend schriftlich festgehalten – z.B. in einem Leitbild? Dann dürfen Sie zusätzliche Punkte in der Spalte „im Leitbild verankert“ sammeln. Sollte es für Ihre Schule kein Leit- bild geben, sind die einzelnen Themen jedoch an anderer Stelle schriftlich festgehalten und beschlossen, setzen Sie dennoch ein Kreuz. Wir laden alle Schulen aller Schulformen im Stadtkreis Karlsruhe herzlich ein, sich für die Grüne Pyramide zu bewerben. Damit auch alle eine Chance erhalten, gelten dabei folgen- de Regeln:  nur eine Bewerbung für eine der vier Kategorien pro Schule und Jahr  Preisträger dürfen sich erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren, also erst im dritten Jahr, wieder für die gleiche Kategorie bewerben. Schon jetzt möchten wir allen danken, die mit vielfältigen Aktionen und Aktivitäten ins Rennen um die Grüne Pyramide gehen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und freuen uns auf Ihre Bewerbung! Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis 01. März 2018 an: Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Umwelt- und Arbeitsschutz Tel. 0721/ 133-3101 umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Name der Schule Adresse Internetseite Kontaktdaten Direktorin / Direktor Beteiligte Fachlehrerinnen / Fachlehrer Name Telefon E-Mail Beteiligte Schülerinnen / Schüler Namen  Wir sind damit einverstanden, dass die von uns angegebenen Aktivitäten und Maßnahmen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht ausschließlich im Zusammenhang mit der Grünen Pyramide. Karlsruhe, den Unterschrift Direktorin / Direktor Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Aktivitäten Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte einmalig um- gesetzt Punkte kontinuierlich umgesetzt Punkte 1 Naturschutz im Unterricht Unsere Schüler lernen die Lebensräume in der Umgebung der Schule kennen. die lokalen Naturwerte – ihre Besonderheiten, ihre Gefährdung und Schutzwürdigkeit  20 z.B. Wir nehmen am Projekt "Schüler erleben Naturschutz" teil. Sonstiges:___________________________________________ __________________________________________________  10  20  30 Wir besuchen das Naturkundemuseum; das Naturschutzzentrum (NAZ); ... Sonstiges: ___________________________________________ __________________________________________________  5  10 Wir machen umfangreichere Projektarbeiten zu einem Naturschutzthe- ma z.B. _________________________________________________ __________________________________________________  15  25  30 Wir nehmen an geleiteten Naturexkursionen teil  5  10 Wir nehmen an Natur-Wettbewerben (z.B. des BMUs) teil  15  25  30 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Aktivitäten Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte einmalig um- gesetzt Punkte kontinuierlich umgesetzt Punkte 1 Naturschutz im Unterricht Andere:____________________________________________ __________________________________________________    2 Artenhilfsmaßnahmen im Unterricht Artenhilfsmaßnahmen sind Teil des Unterrichtes:  10 Wir bauen Nisthilfen im Unterricht  5  10  15 Diese Nisthilfen werden von den Schülern anschließend betreut reinigen und beobachten  5  10  20 Das Kennenlernen der einzelnen Arten ist Unterrichtsinhalt  5  10  20 3 Umweltbeobachtungen und -untersuchungen Wir führen mit den SchülerInnen Umweltbeobachtungen und -untersuchungen durch:  10 Wir bepflanzen Blumenkästen und Kübel mit Kräutern, Tomaten, Sonnenblumen etc., beobachten, ernten und verwerten.  5  15  20 Wir nutzen unsere Freiflächen auch für Bodenuntersuchungen.  5  10  15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Andere:____________________________________________ __________________________________________________    4 Schulgarten Wir haben einen Schulgarten, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird: Themenbeete, beispielsweise Getreidearten oder Pflanzen aus verschie- denen Ländern, Heilpflanzen für Tees, schuleigene Gewürze, Beete mit Wildkräutern für den Kochunterricht. Duft- und Tastbeete, Beete mit Färbepflanzen zum Färben  10  10  15  30 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Aktivitäten Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte einmalig um- gesetzt Punkte kontinuierlich umgesetzt Punkte 5 Schulteich Wir haben einen Schulteich, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird:  10 Wasseruntersuchungen (chemisch)  5  10  15 Wasseruntersuchungen (biologisch) Beobachtung der Entwicklung (Tiere und Pflanzen), Leben im Wasser, jahreszeitlicher Verlauf  5  10  15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Infrastruktur Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte Bereits umge- setzt Punkte 6 Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude Wir setzen Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude um  10 Wir haben unsere Fensterfronten gegen Vogelschlag gesi- chert. die Fenster gezielt von innen für Vögel sichtbar gemacht nachdem es zu vermehrten Vogelschlag gekommen war: mit Jalousien, Rollos, Lamellenvorhängen, in Zusammenarbeit mit den Schülern Fenster zu diesem Zwecke dekoriert, angemalt etc...  5  15 An unserer Schule hängen Nisthilfen für Schwalben, Mauersegler, etc.  10  für eine Tierart 15  für zwei Tierarten 20  für drei oder mehr Tierarten 25 Unser Dachboden oder Keller wurde für Fledermäuse zugänglich gemacht.  5  10 Unsere Schulfassade ist begrünt. Zum Beispiel mit Echtem Wein, Spalierobst, Kletterrosen, immergrünen Efeu, Heckenkirsche o.ä.  5  teilweise 10  ca. die Hälfte 15  alles grün 20 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   7 Naturnahes Schulgelände Unsere Pausenplätze sind erlebnisreich gestaltet und laden zu Bewegungsaktivitäten ein. für alle Altersgruppen besteht ein entsprechendes Angebot aus mög- lichst vielen natürlichen Materialien: große Steine, Baumstämme, Sand- und Erdhügel, Kletterbäume, Weidenlabyrinthe, Brücken, Stege und Wasserspielräume; bunte Blumenwiesen und heimische Gehölze  10  5  teilweise 15  es gibt viele verschiedene Angebote 25 Wir haben Pausenplätze und Verbindungswege entsiegelt und durch wasserdurchlässige Schotterrasen, Pflastersteine, Holzroste oder Holzpflaster ersetzt.  10  5  an einer Stelle 10  an vielen Stellen 15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Infrastruktur Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte Bereits umge- setzt Punkte 8 Naturnahe Grünflächen Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen naturnahe Grünflächen:  10 Unsere Grünflächen schmücken bunte Blumenwiesen, Wildstaudenbee- te und heimische Gehölze.  5  10 Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Insekten.  10  20 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   9 Schulgarten Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulgarten  10  5  10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt. Bewusst angelegte Brachflächen; Hoch- und Hügelbeete aus aufge- schichtetem Gehölz- und Grasschnitt, Kräuterspiralen und schuleigene Komposthaufen; Blumenwiesen; Obst- und Beerenbeete  10  10  Teilweise 20  viele der genannten Elemente 30 Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Vögel und Insekten  10  20 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   10 Schulteich Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulteich  10  5  10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt. Mit unterschiedlichen Tiefenzonen; ausgeprägtem Uferbereich; Selbst- besiedelung durch Pflanzen und Tiere; Verzicht auf Chemikalien etc.  10  5  15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   Name der Schule 1: Name der Schule 2: Internetseite: Direktorin Direktor 1: Direktorin Direktor 2: Direktorin Direktor 3: Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 1: Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 2: Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 3: Beteiligte Schülerinnen Schüler: 1: 2: 3: 4: 5: Grünen Pyramide: Sonstiges 1: Sonstiges 1_2: zB 1: Andere 1: Andere 1_2: Andere 1_3: Andere 1_4: Andere 1_5: Andere 1_6: Andere 1_7: undefined_7: Andere 1_8: Andere 1_9: Andere 1_10: Kontrollkästchen1: Kontrollkästchen3: Kontrollkästchen4: Kontrollkästchen5: Kontrollkästchen6: Kontrollkästchen7: Kontrollkästchen8: Kontrollkästchen9: Kontrollkästchen10: Kontrollkästchen11: Kontrollkästchen12: Kontrollkästchen13: Kontrollkästchen14: Kontrollkästchen15: Kontrollkästchen16: Kontrollkästchen17: Kontrollkästchen18: Kontrollkästchen19: Kontrollkästchen20: Kontrollkästchen21: Kontrollkästchen22: Kontrollkästchen23: Kontrollkästchen24: Kontrollkästchen25: Kontrollkästchen26: Kontrollkästchen27: Kontrollkästchen28: Kontrollkästchen29: Kontrollkästchen30: Kontrollkästchen31: Kontrollkästchen32: Kontrollkästchen33: Kontrollkästchen34: Kontrollkästchen35: Kontrollkästchen36: Kontrollkästchen37: Kontrollkästchen38: Kontrollkästchen39: Kontrollkästchen40: Kontrollkästchen41: Kontrollkästchen42: Kontrollkästchen43: Kontrollkästchen44: Kontrollkästchen45: Kontrollkästchen46: Kontrollkästchen47: Kontrollkästchen48: Kontrollkästchen49: Kontrollkästchen50: Kontrollkästchen51: Kontrollkästchen52: Kontrollkästchen53: Kontrollkästchen54: Kontrollkästchen55: Kontrollkästchen56: Kontrollkästchen57: Kontrollkästchen58: Kontrollkästchen59: Kontrollkästchen60: Kontrollkästchen61: Kontrollkästchen62: Kontrollkästchen63: Kontrollkästchen64: Kontrollkästchen65: Kontrollkästchen66: Kontrollkästchen67: Kontrollkästchen68: Kontrollkästchen69: Kontrollkästchen70: Kontrollkästchen71: Kontrollkästchen72: Kontrollkästchen73: Kontrollkästchen74: Kontrollkästchen75: Kontrollkästchen76: Kontrollkästchen79: Kontrollkästchen77: Kontrollkästchen78: Kontrollkästchen80: Kontrollkästchen81: Kontrollkästchen82: Kontrollkästchen83: Kontrollkästchen84: Kontrollkästchen85: Kontrollkästchen86: Kontrollkästchen87: Kontrollkästchen88: Kontrollkästchen89: Kontrollkästchen90: Kontrollkästchen91: Kontrollkästchen92: Kontrollkästchen93: Kontrollkästchen94: Kontrollkästchen95: Kontrollkästchen96: Kontrollkästchen97: Kontrollkästchen98: Kontrollkästchen99: Kontrollkästchen100: Kontrollkästchen102: Kontrollkästchen103: Kontrollkästchen104: Kontrollkästchen106: Kontrollkästchen107: Kontrollkästchen108: Kontrollkästchen109: Kontrollkästchen110: Kontrollkästchen111: Kontrollkästchen112: Kontrollkästchen113: Kontrollkästchen114: Kontrollkästchen2: Kontrollkästchen115:
https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/gruenepyramide/jetzt_bewerben/HF_sections/content/ZZlhImp2P5ZQYt/ZZlr0omaWdFFTL/Bewerbungsbogen%20GP%20Naturschutz%202018.pdf
Konzeption_Ergänzende Betreuung.indd Stadt Karlsruhe Schul- und Sportamt im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in Karlsruhe KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG 2 | KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG SCHUL- UND SPORTAMT | 3 VORWORT Die Kindheit ist heute durch eine große Unterschiedlichkeit der Lebensumstände gekennzeichnet. Das Spektrum der Familienformen, der Freizeitgestaltung, der zeitlichen Strukturen des Alltags hat sich deutlich verändert. Eltern brauchen mehr denn je fl exible Betreuungsformen, die eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen. Zum Schuljahr 2000/2001 entschied sich das Kultusministerium für die Einführung der Verlässlichen Grundschule. Das Konzept der Verlässlichen Grundschule sollte eine Antwort auf gewandelte Kindheitsbedingungen und veränderte familiale Strukturen sein. Der Karlsruher Gemeinderat hat im Juni 2000 die Umsetzung der Ergänzenden Betreuung beschlossen und sich für den Ausbau des Betreuungsangebots ausgesprochen. Neben der von den Schulen garantierten verlässlichen Unterrichtszeit (zweite bis fünfte Stunde) wurde eine bedarfsorientierte erweiterte Betreuung notwendig, da sich die Landesregierung für ein additives Modell entschieden hatte, das auf einer klaren Trennung zwischen verpfl ichtendem Unterrichtsblock und dem freiwilligen Angebot der Ergänzenden Betreuung beruht. Das Modell der früheren Kernzeitenbetreuung wurde damit abgelöst. In dem Angebot der Ergänzenden Betreuung der Stadt Karlsruhe können Eltern ihre Kinder an der Schule während der Zeit von Montag bis Freitag wahlweise zwischen  7:30 und 13 Uhr oder  7:30 und 14 Uhr betreuen lassen. Bis zum Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts können die Kinder ein pädagogisch qualifi ziertes, bedarfsgerechtes und fl exibles Gruppenangebot direkt an der Schule erhalten. Ergänzende Betreuung fi ndet an allen Schultagen statt. Eltern haben Planungssicherheit durch zeitliche, personelle und pädagogische Verlässlichkeit der Betreuungsgruppen. SCHUL- UND SPORTAMT | 54 | KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG www.karlsruhe.de 1. ZIELE DER ERGÄNZENDEN BETREUUNG Elternhaus, Schule und Ergänzende Betreuung stehen vor der Aufgabe, die Selbstständigkeit der Kinder zu erweitern, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern und soziales Lernen zu ermöglichen. Sie sollen in ihrer Eigenaktivität gefördert werden und Hilfestellung erhalten, um Stärken und Fähigkeiten zu entwickeln. Die Vermittlung elementarer Sozialerfahrungen wie Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, Freundschaften schließen und Selbsterprobung wirken der Vereinzelung vieler Kinder entgegen. Dabei werden Kompromissbereitschaft und Konsensfähigkeit, Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Zusammenarbeit und Fairness sowie Umgang mit Frustrationen, Konfl iktfähigkeit und Achtung der kulturellen Unterschiede eingeübt. Darüber hinaus werden die kommunikativen Fähigkeiten gefördert, die Wahrnehmung eigener und fremder Interessen sowie Sinneswahrnehmung und Fantasie angeregt. Die Kinder erhalten Anleitung zu eigenverantwortlichem Handeln, werden motiviert zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung und lernen gemeinsam nach Lösungen bei Problemen zu suchen. 2. LEITLINIEN DER ERGÄNZENDEN BETREUUNG  Die Haltung der Erzieherinnen und Erzieher ist geprägt von grundlegender Annahme und Wertschätzung jedes einzelnen Kindes, unabhängig von Nationalität, Religion, sozialem Status, Herkunft, Alter und Geschlecht.  Zwischen pädagogischer Fachkraft, Kindern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern wird ein positives und offenes Miteinander angestrebt, um die gesteckten Ziele zu erreichen.  Die pädagogische Arbeit ist familienergänzend ausgerichtet. Sie bietet einen Ausgleich zum Unterricht, unterstützt die Kinder beim sozialen Lernen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch positive Lenkung und Motivation.  Der Erziehungsstil ist sozialintegrativ: entgegenkommend, demokratisch und kooperativ.  Die Erzieherinnen und Erzieher haben eine wichtige Vorbildfunktion für die Kinder. Sie sind Spiel- und Ansprechperson für die Kinder. Deren Ausdrucksmöglichkeiten werden von ihnen wahrgenommen. Notwendige Grenzsetzungen und Regeln sollen für die Kinder verständlich und einzuhalten sein.  Die pädagogischen Inhalte sind von den jahreszeitlichen Themen, Festen, Herausforderungen des Schulalltags und den momentanen Fähigkeiten und Neigungen der Kinder bestimmt. Kinder werden an den alltäglichen Entscheidungen beteiligt. Sie bringen sich mit ihren Ideen, Wünschen und Bedürfnissen ein.  Die Erzieherinnen und Erzieher nehmen die aktuelle Lebenswirklichkeit der Kinder ernst, machen sie zum Lerngegenstand und gehen individuell auf Begebenheiten ein (situationsorientierter Ansatz). 3. PÄDAGOGISCHE ARBEIT ERZIEHUNG, BETREUUNG UND FÖRDERUNG Die Betreuungsgruppen sind in der Regel alters- und geschlechtsgemischt. Dadurch bieten sie Raum für klassenübergreifende Begegnung. Die Kinder erhalten gezielte und offene Angebote. Sie haben die Möglichkeit zu freiem Spiel, um sich mit sich selbst und der Umwelt kreativ auseinander zu setzen. Kleingruppen- und Neigungsangebote sollen der Interessenfi ndung dienen. SCHUL- UND SPORTAMT | 76 | KONZEPTION ERGÄNZENDE BETREUUNG www.karlsruhe.de In den Betreuungsgruppen wird gemalt, gebastelt, gebaut und gespielt. Gesellschaftsspiele und Brettspiele stehen ebenso zur Verfügung. Es gibt Angebote zu Bewegungs- und Rollenspielen, und auch Musik kommt nicht zu kurz. Es besteht die Möglichkeit zu Gesprächen und Austauschrunden über Themen, die die Kinder bewegen. Lesen, Erzählen und Geschichten hören unterstützen das Lernen ohne Leistungsdruck. Die Auswahl der Angebote wird im Wesentlichen von den Interessen und Neigungen der Kinder mitbestimmt. In den Betreuungsgruppen kann grundsätzlich keine Hausaufgabenbetreuung angeboten werden. 4. KOOPERATION MIT SCHULE UND ELTERNHAUS Nach einem Erlass des Kultusministeriums erfordert die Verlässliche Grundschule mit dem dazugehörenden Gesamtkonzept für Betreuung und Unterricht ein strukturiertes pädagogisches Team aus Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern. Die Erzieherinnen und Erzieher stehen in regelmäßigem Erfahrungsaustausch mit den Lehrkräften der Schule, um auf die Anliegen und Probleme des einzelnen Kindes besser eingehen zu können. Um in den Betreuungsgruppen familienergänzend arbeiten zu können ist der Austausch mit den Eltern regelmäßig oder anlassbezogen notwendig und hilft der Erzieherin und dem Erzieher, das Kind in seinem gesamten Kontext zu sehen und wahrzunehmen. Die Eltern erhalten hierbei wichtige Informationen über das Verhalten und die Entwicklung ihres Kindes außerhalb des Elternhauses. 5. FACHBERATUNG Um den hohen Qualitätsstandard der Betreuungsgruppen zu sichern und die Fachlichkeit der Erzieherinnen und Erzieher zu erweitern, bietet das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe regelmäßige Fortbildungsangebote an. Fachlich werden die Erzieherinnen und Erzieher durch Teamleitungen unterstützt. Diese bieten den Erzieherinnen und Erziehern Beratung in den Bereichen der pädagogischen Arbeit mit den Kindern, der Elternarbeit, Teamberatung und Mediation bei Konfl ikten an. Darüber hinaus gibt es regelmäßige Besprechungen der Erzieherinnen und Erzieher, kollegiale Beratungsgruppen, sowie Projektarbeit zu Themen der Weiterentwicklung der Arbeit. Die Erzieherinnen und Erzieher haben auch innerhalb der Arbeitszeit ein Zeitkontingent für Vorbereitung, Eltern- und Kooperationsgespräche. 6. ORGANISATORISCHES  Die Anmeldung erfolgt über die Sekretariate der Schulen an das Schul- und Sportamt.  Das Entgelt wird durch den Gemeinderat festgelegt (der August ist beitragsfrei).  Eine Befreiung vom Entgelt kann unter Vorlage eines Nachweises (Karlsruher Kinderpass, Karlsruher Pass oder Bezug von Arbeitslosengeld II) zum Folgemonat beantragt werden.  Die Platzvergabe erfolgt durch das Schul- und Sportamt. Dort werden auch die Wartelisten geführt.  Während der Betreuungszeit besteht für die Kinder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.  Vertragliche Grundlage sind die aktuellen „Vertragsbedingungen der Stadt Karlsruhe für die Ergänzende Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule“. © S ta dt K ar lsr uh e – Sc hu l- un d Sp or ta m t | L ay ou t: C. S tre ec k | B ild er : A nd re as A lb er | G ed ru ck t i n de r R at ha us dr uc ke re i a uf 1 00 P ro ze nt R ec yc lin gp ap ie r. KONTAKTDATEN Stadt Karlsruhe Schul- und Sportamt Blumenstraße 2 a, 76133 Karlsruhe Fax: 0721 133-4109 info@sus.karlsruhe.de www.karlsruhe.de/schulen VERWALTUNG DER BETREUUNGSANGEBOTE SCHUL- UND SPORTAMT Telefon: 0721 133-4155 Telefon: 0721 133-4156 Telefon: 0721 133-4157 LEITUNG UND FACHBERATUNG SCHUL- UND SPORTAMT Telefon: 0721 133-4150 VERWALTUNG DER BETREUUNGSANGEBOTE ORTSVERWALTUNGEN Ortsverwaltung Hohenwettersbach Telefon: 0721 46449-13 Ortsverwaltung Neureut Telefon: 0721 7805-155 Ortsverwaltung Wettersbach Telefon: 0721 94550-13 Ortsverwaltung Wolfartsweier Telefon: 0721 94376-15
https://www.karlsruhe.de/b2/schulen/schulen_ka/ergaenz_betreuung/HF_sections/content/ZZk70OX8e4miYP/ZZk8XIuvs6ZM8k/EB_Konzeption_08_2015.pdf
Microsoft Word - Fragebogen GP Naturschutz 14-10-14 Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Lehrerinnen und Lehrer, wir haben uns bemüht, den Bewerbungsbogen so knapp wie möglich zu gestalten. Um die unterschiedlichen Voraussetzungen an Karlsruher Schulen sowie die einzelnen Schul- formen zu berücksichtigen, ist die maximal erreichbare Punktzahl in den einzelnen Kate- gorien der Grünen Pyramide unterschiedlich. Auch gibt es keine Mindestpunktzahl, die Sie erreichen müssen. Die Grüne Pyramide geht an die Schule, die jeweils in ihrer Kategorie die höchste Punktzahl erreicht hat. Für, von und mit Schülerinnen und Schülern Es gibt viele Wege, sich für einen nachhaltigen Umgang mit Klima, Natur, Umwelt und Mensch einzusetzen. Der Schwerpunkt des Bewerbungsbogens liegt jedoch auf den Aktivi- täten mit und von Schülerinnen und Schülern. Das ist uns für die Grüne Pyramide wichtig! Sollten Sie Maßnahmen an Ihrer Schule durchführen, die Sie nicht im Fragebogen wieder- finden, dürfen Sie diese gern an entsprechender Stelle oder auf einem separaten Blatt er- gänzen. Kontinuierliche Umsetzung Je dauerhafterer die einzelnen Maßnahmen sind, desto nachhaltiger bewirken sie Verän- derungen. Daher vergeben wir bei einigen Aktivitäten nur dann Punkte, wenn diese re- gelmäßig stattfinden. Gehören die Aktivitäten zum Selbstverständnis Ihrer Schule und sind entsprechend schriftlich festgehalten – z.B. in einem Leitbild? Dann dürfen Sie zusätzliche Punkte in der Spalte „im Leitbild verankert“ sammeln. Sollte es für Ihre Schule kein Leit- bild geben, sind die einzelnen Themen jedoch an anderer Stelle schriftlich festgehalten und beschlossen, setzen Sie dennoch ein Kreuz. Wir laden alle Schulen aller Schulformen im Stadtkreis Karlsruhe herzlich ein, sich für die Grüne Pyramide zu bewerben. Damit auch alle eine Chance erhalten, gelten dabei folgen- de Regeln:  nur eine Bewerbung für eine der vier Kategorien pro Schule und Jahr  Preisträger dürfen sich erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren, also erst im dritten Jahr, wieder für die gleiche Kategorie bewerben. Schon jetzt möchten wir allen danken, die mit vielfältigen Aktionen und Aktivitäten ins Rennen um die Grüne Pyramide gehen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und freuen uns auf Ihre Bewerbung! Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis 24. Februar 2017 an: Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Umwelt- und Arbeitsschutz Tel. 0721/ 133-3101 umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Name der Schule Adresse Internetseite Kontaktdaten Direktorin / Direktor Beteiligte Fachlehrerinnen / Fachlehrer Name Telefon E-Mail Beteiligte Schülerinnen / Schüler Namen  Wir sind damit einverstanden, dass die von uns angegebenen Aktivitäten und Maßnahmen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht ausschließlich im Zusammenhang mit der Grünen Pyramide. Karlsruhe, den Unterschrift Direktorin / Direktor Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Aktivitäten Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte einmalig um- gesetzt Punkte kontinuierlich umgesetzt Punkte 1 Naturschutz im Unterricht Unsere Schüler lernen die Lebensräume in der Umgebung der Schule kennen. die lokalen Naturwerte – ihre Besonderheiten, ihre Gefährdung und Schutzwürdigkeit  20 z.B. Wir nehmen am Projekt "Schüler erleben Naturschutz" teil. Sonstiges:___________________________________________ __________________________________________________  10  20  30 Wir besuchen das Naturkundemuseum; das Naturschutzzentrum (NAZ); ... Sonstiges: ___________________________________________ __________________________________________________  5  10 Wir machen umfangreichere Projektarbeiten zu einem Naturschutzthe- ma z.B. _________________________________________________ __________________________________________________  15  25  30 Wir nehmen an geleiteten Naturexkursionen teil  5  10 Wir nehmen an Natur-Wettbewerben (z.B. des BMUs) teil  15  25  30 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Aktivitäten Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte einmalig um- gesetzt Punkte kontinuierlich umgesetzt Punkte 1 Naturschutz im Unterricht Andere:____________________________________________ __________________________________________________    2 Artenhilfsmaßnahmen im Unterricht Artenhilfsmaßnahmen sind Teil des Unterrichtes:  10 Wir bauen Nisthilfen im Unterricht  5  10  15 Diese Nisthilfen werden von den Schülern anschließend betreut reinigen und beobachten  5  10  20 Das Kennenlernen der einzelnen Arten ist Unterrichtsinhalt  5  10  20 3 Umweltbeobachtungen und -untersuchungen Wir führen mit den SchülerInnen Umweltbeobachtungen und -untersuchungen durch:  10 Wir bepflanzen Blumenkästen und Kübel mit Kräutern, Tomaten, Sonnenblumen etc., beobachten, ernten und verwerten.  5  15  20 Wir nutzen unsere Freiflächen auch für Bodenuntersuchungen.  5  10  15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Andere:____________________________________________ __________________________________________________    4 Schulgarten Wir haben einen Schulgarten, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird: Themenbeete, beispielsweise Getreidearten oder Pflanzen aus verschie- denen Ländern, Heilpflanzen für Tees, schuleigene Gewürze, Beete mit Wildkräutern für den Kochunterricht. Duft- und Tastbeete, Beete mit Färbepflanzen zum Färben  10  10  15  30 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Aktivitäten Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte einmalig um- gesetzt Punkte kontinuierlich umgesetzt Punkte 5 Schulteich Wir haben einen Schulteich, der für Aktivitäten mit Schüler- Innen genutzt wird:  10 Wasseruntersuchungen (chemisch)  5  10  15 Wasseruntersuchungen (biologisch) Beobachtung der Entwicklung (Tiere und Pflanzen), Leben im Wasser, jahreszeitlicher Verlauf  5  10  15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Infrastruktur Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte Bereits umge- setzt Punkte 6 Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude Wir setzen Artenhilfsmaßnahmen am Schulgebäude um  10 Wir haben unsere Fensterfronten gegen Vogelschlag gesi- chert. die Fenster gezielt von innen für Vögel sichtbar gemacht nachdem es zu vermehrten Vogelschlag gekommen war: mit Jalousien, Rollos, Lamellenvorhängen, in Zusammenarbeit mit den Schülern Fenster zu diesem Zwecke dekoriert, angemalt etc...  5  15 An unserer Schule hängen Nisthilfen für Schwalben, Mauersegler, etc.  10  für eine Tierart 15  für zwei Tierarten 20  für drei oder mehr Tierarten 25 Unser Dachboden oder Keller wurde für Fledermäuse zugänglich gemacht.  5  10 Unsere Schulfassade ist begrünt. Zum Beispiel mit Echtem Wein, Spalierobst, Kletterrosen, immergrünen Efeu, Heckenkirsche o.ä.  5  teilweise 10  ca. die Hälfte 15  alles grün 20 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   7 Naturnahes Schulgelände Unsere Pausenplätze sind erlebnisreich gestaltet und laden zu Bewegungsaktivitäten ein. für alle Altersgruppen besteht ein entsprechendes Angebot aus mög- lichst vielen natürlichen Materialien: große Steine, Baumstämme, Sand- und Erdhügel, Kletterbäume, Weidenlabyrinthe, Brücken, Stege und Wasserspielräume; bunte Blumenwiesen und heimische Gehölze  10  5  teilweise 15  es gibt viele verschiedene Angebote 25 Wir haben Pausenplätze und Verbindungswege entsiegelt und durch wasserdurchlässige Schotterrasen, Pflastersteine, Holzroste oder Holzpflaster ersetzt.  10  5  an einer Stelle 10  an vielen Stellen 15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________    Bewerbungsbogen Grüne Pyramide – Naturschutz Infrastruktur Thema Maßnahmen im Leitbild verankert Punkte in Planung Punkte Bereits umge- setzt Punkte 8 Naturnahe Grünflächen Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen naturnahe Grünflächen:  10 Unsere Grünflächen schmücken bunte Blumenwiesen, Wildstaudenbee- te und heimische Gehölze.  5  10 Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Insekten.  10  20 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   9 Schulgarten Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulgarten  10  5  10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt. Bewusst angelegte Brachflächen; Hoch- und Hügelbeete aus aufge- schichtetem Gehölz- und Grasschnitt, Kräuterspiralen und schuleigene Komposthaufen; Blumenwiesen; Obst- und Beerenbeete  10  10  Teilweise 20  viele der genannten Elemente 30 Wir haben auch Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Asthaufen und Holzstapel und Nisthilfen für Vögel und Insekten  10  20 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   10 Schulteich Wir haben und pflegen gemeinsam mit den SchülerInnen einen Schulteich  10  5  10 Er wurde nach ökologischen Gesichtspunkten angelegt. Mit unterschiedlichen Tiefenzonen; ausgeprägtem Uferbereich; Selbst- besiedelung durch Pflanzen und Tiere; Verzicht auf Chemikalien etc.  10  5  15 Andere:____________________________________________ __________________________________________________   Name der Schule 1: Name der Schule 2: Internetseite: Direktorin Direktor 1: Direktorin Direktor 2: Direktorin Direktor 3: Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 1: Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 2: Beteiligte Fachlehrerinnen Fachlehrer 3: Beteiligte Schülerinnen Schüler: 1: 2: 3: 4: 5: Grünen Pyramide: Sonstiges 1: Sonstiges 1_2: zB 1: Andere 1: Andere 1_2: Andere 1_3: Andere 1_4: Andere 1_5: Andere 1_6: Andere 1_7: undefined_7: Andere 1_8: Andere 1_9: Andere 1_10: Kontrollkästchen1: Kontrollkästchen3: Kontrollkästchen4: Kontrollkästchen5: Kontrollkästchen6: Kontrollkästchen7: Kontrollkästchen8: Kontrollkästchen9: Kontrollkästchen10: Kontrollkästchen11: Kontrollkästchen12: Kontrollkästchen13: Kontrollkästchen14: Kontrollkästchen15: Kontrollkästchen16: Kontrollkästchen17: Kontrollkästchen18: Kontrollkästchen19: Kontrollkästchen20: Kontrollkästchen21: Kontrollkästchen22: Kontrollkästchen23: Kontrollkästchen24: Kontrollkästchen25: Kontrollkästchen26: Kontrollkästchen27: Kontrollkästchen28: Kontrollkästchen29: Kontrollkästchen30: Kontrollkästchen31: Kontrollkästchen32: Kontrollkästchen33: Kontrollkästchen34: Kontrollkästchen35: Kontrollkästchen36: Kontrollkästchen37: Kontrollkästchen38: Kontrollkästchen39: Kontrollkästchen40: Kontrollkästchen41: Kontrollkästchen42: Kontrollkästchen43: Kontrollkästchen44: Kontrollkästchen45: Kontrollkästchen46: Kontrollkästchen47: Kontrollkästchen48: Kontrollkästchen49: Kontrollkästchen50: Kontrollkästchen51: Kontrollkästchen52: Kontrollkästchen53: Kontrollkästchen54: Kontrollkästchen55: Kontrollkästchen56: Kontrollkästchen57: Kontrollkästchen58: Kontrollkästchen59: Kontrollkästchen60: Kontrollkästchen61: Kontrollkästchen62: Kontrollkästchen63: Kontrollkästchen64: Kontrollkästchen65: Kontrollkästchen66: Kontrollkästchen67: Kontrollkästchen68: Kontrollkästchen69: Kontrollkästchen70: Kontrollkästchen71: Kontrollkästchen72: Kontrollkästchen73: Kontrollkästchen74: Kontrollkästchen75: Kontrollkästchen76: Kontrollkästchen79: Kontrollkästchen77: Kontrollkästchen78: Kontrollkästchen80: Kontrollkästchen81: Kontrollkästchen82: Kontrollkästchen83: Kontrollkästchen84: Kontrollkästchen85: Kontrollkästchen86: Kontrollkästchen87: Kontrollkästchen88: Kontrollkästchen89: Kontrollkästchen90: Kontrollkästchen91: Kontrollkästchen92: Kontrollkästchen93: Kontrollkästchen94: Kontrollkästchen95: Kontrollkästchen96: Kontrollkästchen97: Kontrollkästchen98: Kontrollkästchen99: Kontrollkästchen100: Kontrollkästchen102: Kontrollkästchen103: Kontrollkästchen104: Kontrollkästchen106: Kontrollkästchen107: Kontrollkästchen108: Kontrollkästchen109: Kontrollkästchen110: Kontrollkästchen111: Kontrollkästchen112: Kontrollkästchen113: Kontrollkästchen114: Kontrollkästchen2: Kontrollkästchen115:
https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/gruenepyramide/naturschutz/HF_sections/content/ZZlhIiIDqM7zqZ/ZZlr0qe9CQU2XR/Bewerbungsbogen%20GP%20Naturschutz%202017.pdf
Karlsruhe: Stadtgeschichte Blick in die Geschichte Nr. 65 vom 17. Dezember 2004: Kinderarbeit in der badischen Residenz (Blick in die Geschichte Nr. 65 vom 17. Dezember 2004) Kinder­ar­beit in der badischen Residenz "...Gewis­sen­lo­sig­keit der eigenen Eltern..."? von Jürgen Spanger In der lokal- und regio­nal­ge­schicht­li­chen Literatur ist wiederholt darauf hinge­wie­sen worden, dass die "klas­si­sche" Form der Kinder­ar­beit, d.h. die Fabrik­ar­beit schul­pflich­ti­ger Kinder, im Karlsruher Raum keine große Rolle gespielt habe. Dies sollte aber nicht den Blick dafür verstellen, dass auch in Karlsruhe während des Kaiser­reichs die Praxis der gewerb­li­chen und "halb­ge­werb­li­chen" Erwerbs­tä­tig­keit von Schul­kin­dern noch relativ häufig verbreitet war. Und das trotz der Androhung strenger gesetz­li­cher Sanktionen bei Missach­tung der gesetz­li­chen allge­mei­nen Schul­pflicht. Kinder­ar­beit und Schule Das Problem der Kinder­ar­beit war auch ein Thema bei der Ausein­an­der­set­zung um die Reform des Karlsruher Schul­we­sens in den 1870er Jahren. Hierbei ging es um die Frage, ob eine für alle Kinder einheit­li­che "erwei­terte Volks­schu­le" oder ein nach sozialen Kriterien hierar­chisch dreiglied­ri­ges Schul­sys­tem eingeführt werden sollte. Im Bericht der städti­schen Schul­kom­mis­sion von 1874 hieß es hierzu: "Es geht aus den Erhebungen der einzelnen Schulen hervor, dass die meisten Schul­ver­säum­nisse ihren Grund in der Gewis­sen­lo­sig­keit, die wenigsten in wirklicher Armut und Not der Eltern haben. Gerade gegen die Gewis­sen­lo­sig­keit der eigenen Eltern, die oft die Arbeits­kraft der Kinder im Interesse ihrer Trägheit und Lieder-lichkeit missbrau­chen, würde die erweiterte Schule ein wohltä­ti­ges Schutz­mit­tel sein." Kinder im Kaiserreich: In der Werbung... Dennoch wurde 1877 in Karlsruhe ein dreiglied­ri­ges Volks­schul­sys­tem etabliert: einfache Volks­schule, erwei­ter­te Volks­schule und Bürger- /Töchter­schule. Die einfache Volks­schule war - im Gegensatz zu den beiden anderen Schularten - eine Halbtags­schule. Von den täglich 3-4 Unter­richts­stun­den wurde die letzte gewöhnlich für Hausauf­ga­ben­be­treu­ung genutzt. Diese Schulart wurde nahezu ausschließ­lich von Kindern der städti­schen Unter­schicht besucht, deren Eltern als Fabrik­ar­bei­ter, Dienst­per­so­nal oder Taglöhner (ca. 76 Prozent), zum Teil auch als einfache Handwerker (ca.14 Prozent) den Lebens­un­ter­halt der Familie sichern mussten. Dabei waren sie nicht nur auf die häusliche Mitarbeit ihrer schul­pflich­ti­gen Kinder, sondern größten­teils sogar auf den Mitver­dienst durch Kinder­ar­beit außer Haus angewiesen. ... und in der Wirklichkeit. Fotos: Stadtarchiv Inter­essant ist in diesem Zusam­men­hang die Anbindung der 1879 mit Hilfe einer großher­zog­li­chen Stiftung gegrün­de­ten Mädchen­ar­beits­schule an die einfache Volks­schule. Die mit dieser Einrich­tung verbundene Zielset­zung der Mädchen­für­sorge formu­lierte der Vorsit­zende des städti­schen Armenrats 1882: "Die Mädchen­ar­beits­schule will den schul­pflich­ti­gen Töchtern der ärmeren Bevöl­ke­rungs­krei­se Gelegen­heit zur weiteren Ausbildung in den weibli­chen Handar­bei­ten geben, sie durch Beschäf­ti­gung von der Straße abhalten, ihren Sinn für Arbeit­sam­keit und Ordnung schärfen und namentlich durch Gewährung eines Arbeits­loh­nes es ihnen ermög­li­chen, ihre Eltern in der Erringung des Lebens­un­ter­hal­tes zu unter­stüt­zen." Unter Aufsicht des badischen Frauen­ver­eins wurden die Schüle­rin­nen des sechsten bis achten Schul­jah­res an wöchent­lich drei Nachmit­tagen jeweils drei Stunden gegen Bezahlung mit der Herstel­lung von Kleidungs­stücken, Bettwäsche, Bettdecken und Handtü­chern für die Armen­für­sorge beschäf­tigt. Bei der Einrich­tung einer Knaben­ar­beits­schule 1881 wurden alle Volks­schular­ten einbezogen. Auch sie sollte den Schülern "die Gelegen­heit bieten, Hand und Auge praktisch auszu­bil­den, die Knaben in der Handhabung der gebräuch­li­chen Werkzeuge zu üben, an Pünkt­lich­keit und Reinlich­keit zu gewöhnen, ihren Schön­heits­sinn zu pflegen und ihnen eine angenehme Abwechs­lung zwischen geistiger und körper­li­cher Arbeit zu ermög­li­chen." Derartige Fürsor­ge­maß­nah­men und pädago­gi­sche Sonder­ein­rich­tun­gen im Rahmen der Volks­schule konnten die Proble­ma­tik und Praxis der Kinder­ar­beit jedoch nicht nachhaltig kompen­sie­ren. Erste statis­ti­sche Unter­su­chun­gen Erstmals führte das statis­ti­sche Landesamt 1898 im Auftrag des badischen Innen­mi­nis­te­ri­ums eine statis­ti­sche Erhebung über die Erwerbs­tä­tig­keit der volks­schul­pflich­ti­gen Kinder im Großher­zog­tum Baden durch. Hierbei sollte "eine jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit der Volks­schul­kin­der erfasst werden, sofern es sich nicht um eine Beschäf­ti­gung in der Landwirt­schaft, im Garten-, Obst- und Weinbau oder im Gesin­de­dienst handelte." Ebenso galten Dienste von Kindern innerhalb des Privat­haus­halts der elter­li­chen Familie generell nicht als Kinder­ar­beit, da sie keine eigent­li­che Erwerbs­tä­tig­keit darstell­ten. In Baden gingen danach 9,7 Prozent der Volks­schul­kin­der einer gewerb­li­chen Beschäf­ti­gung nach, deutlich mehr als im Reich mit 6,5 Prozent. Noch höher war die Kinder­ar­beits­quote mit 13,5 Prozent Karlsruhe. Getrennt nach Jungen und Mädchen ergab sich in den drei Volks­schular­ten folgendes Bild: SchulartGesamtJungenMädchenEinfache Volks­schule19%25,1%13,8%Erweiterte Volks­schule10%15%5,3%Bürger-/Töchter­schule1%2,3%0,1% Demnach waren 1898 von 6.314 Schul­kin­dern der einfachen und erwei­ter­ten Volks­schule 852 erwerbs­tä­tig, davon 566 Jungen und 286 Mädchen. Dazu kamen 18 Schüler der Bürger­schule und eine Schülerin der Töchter­schule. In der einfachen Volks­schule ging also jedes fünfte und in der erwei­ter­ten Volks­schule jedes zehnte Kind einer gewerb­li­chen Beschäf­ti­gung nach. Die Statistik zeigt zudem, dass mit der "nied­ri­ge­ren" Volks­schul­stufe der Mädchen­an­teil an der gewerb­li­chen Kinder­ar­beit deutlich zunahm. Fast drei Viertel der erwerbs­tä­ti­gen Karls­ru­her Volks­schul­kin­der waren bei fremden Arbeit­ge­bern beschäf­tigt, das verblei­bende Viertel arbeitete in der Familie. Der Anteil der fremd­be­schäf­tig­ten Kinder lag auch hier für Kinder der einfachen Volks­schule mit ca. 90 Prozent deutlich über dem der erwei­ter­ten Volks­schule mit ca. 55 Prozent. Art und Umfang der Kinder­ar­beit Die Erwerbs­tä­tig­keit der Karlsruher Volks­schul­kin­der verteilte sich auf folgende fünf Gruppen: 1. gewerb­li­che Boten­dienste, 2. gewerb­li­che Hilfs­ar­beit, 3. eigent­lich gewerb­li­che und hausin­dus­tri­elle Arbeit, 4. Verkäu­fer­diens­te und 5. Dienste persön­li­cher Art. Die gewerb­li­chen Boten­dienste, die mit über drei Viertel der Erwerbs­tä­tig­keit der Karlsruher Volks­schul­kin­der die eindeutige Spitzen­po­si­tion einnahmen, bestanden vor allem im Austragen von Milch, Eiern und Butter, von Flaschen­bier, Obst und Gemüse, Bäcker-, Metzger-, Schneider-, Schuh­ma­cher-, Schreiner-, Glaser- und Blech­ner­wa­ren sowie von Wäsche und Damen­kon­fek­tion oder von Apothe­ker­wa­ren, Büchern, Zeitungen, Postpa­ke­ten, Druck­sa­chen, Rechnungen, Theater­zet­teln und Mahlzeiten für Kostge­be­reien. Der Anteil der Mädchen lag dabei mit 84,3 Prozent deutlich über dem der Jungen mit 74 Prozent. Bei der gewerb­li­chen Hilfs­ar­beit handelte es sich haupt­säch­lich um sog. Handlan­ger­dienste und spezielle Saison­ar­beit. Hierzu zählten folgende typische Kinder­ar­bei­ten: das Speis­tra­gen im Baugewerbe, das Bierfla­schen- und Gläser­schwän­ken sowie das Bierab­fül­len für das Flaschen­bier­ge­schäft, das Aufkleben von Etiketten auf Waren, außerdem Geschirr­spü­len, Servieren und Kegelauf­set­zen in Wirtschaf­ten, Sortieren von Bildern in Litho­gra­phie-Betrieben, Bücher­pa­cken und Buchbin­de­reien, Seegras- und Rosshaar­zup­fen für Möbel­ge­schäfte, Raddrehen in Seilereien, sowie das Einsammeln von tieri­schen Auswurf­stof­fen für Fabri­ka­ti­ons­zwe­cke. Insgesamt waren in Karlsruhe 115 Schul­kin­der (13,5 Prozent), und zwar fast ausschließ­lich Jungen, mit gewerb­li­cher Hilfs­ar­beit beschäf­tigt. 30 erwerbs­tä­tige Volks­schul­kin­der (3,5 Prozent, 25 Schüler und 5 Schüle­rin­nen) gingen gewerb­li­cher und hausin­dus­tri­el­ler Arbeit nach. Bei den Mädchen bestand sie neben dem Blumen- und Tüten­ma­chen vor allem aus den typischen weiblichen Handar­bei­ten, wie Stricken, Häkeln, Sticken und Nähen für Beklei­dungs- und Textil­ge­schäfte. Bei den Jungen handelte es sich um gewerb­li­che Lehrlings- und Gehil­fen­dienste bei Friseuren, Bäckern und Konditoren, Tapezie­rern und Malerei­be­trie­ben, im Uhrmacher-, Schneider- Schuh­ma­cher-, Küfer-, Dreher-, Schmiede sowie im Schrei­ne­rei- und Blech­ne­rei­ge­werbe. Außerdem wurden Jungen hausin­dus­tri­ell auch mit Strumpf­nä­hen sowie Draht-, Rohrstuhl-, und Netzflech­ten beschäf­tigt. Einige waren auch beim Theater als Choristen tätig. Als Verkäu­fe­rin­nen bzw. Verkäufer waren 4 Volks­schü­le­rin­nen und 4 Volks­schü­ler in Blumen-, Papier- und Schreib­wa­ren­ge­schäf­ten sowie im Straßen­ver­kauf von Blumen, Zeitungen und Zeitschrif­ten beschäf­tigt. Die Dienste persön­li­cher Art bestanden bei den Mädchen ausschließ­lich in häuslichen Gesin­de­diens­ten, bei den Jungen vorwiegend im Ballauf­le­sen auf den Karlsruher Sport- und Spiel­plät­zen während der Sommer­mo­nate. Damit waren in Karlsruhe 39 Volks­schul­kin­der (4,6 Prozent, 27 Mädchen und 12 Jungen) beschäf­tigt. Folge­run­gen und Auswir­kun­gen Als Fazit dieser ersten statis­ti­schen Unter­su­chun­gen zur gewerb­li­chen Kinder­ar­beit wurde angeregt, derartige Erhebungen regelmäßig zu wieder­ho­len und sie durch solche periodi­schen Aufnahmen gewis­ser­ma­ßen unter öffent­li­che Kontrolle und damit unter den Einfluss der öffent­li­chen Meinung zu stellen. Aus den Proto­koll­bü­chern der Karlsruher Volks­schu­len geht hervor, dass in der Folgezeit die Lehrkräfte und Schul­lei­tun­gen Art, Umfang und Folgen der Kinder­ar­beit regelmäßig schrift­lich festhalten und der Schulauf­sichts­be­hörde mitteilen mussten. Welche nachtei­li­gen Auswir­kun­gen die verschie­den­ar­ti­gen Beschäf­ti­gun­gen der Volks­schul­kin­der auf ihre Leistungen im Unterricht sowie auf ihr schuli­sches Verhalten hatten, lässt sich aus einem Konfe­renz­pro­to­koll der Karlsruher Tulla­schu­le heraus­le­sen, wenngleich es sich hierbei um das Kriegs­jahr 1916 handelt. Bei der Diskussion über die Einführung der Sommerzeit (Verlän­ge­rung der Mittags­pause zwischen Vormittags- und Nachmit­tags­un­ter­richt) wurde innerhalb des Lehrer­kol­le­gi­ums festge­stellt, die dreistün­dige Mittags­pau­se sei deshalb von Nachteil, weil viele Schüle­rin­nen und Schüler über die Mittags­zeit zu größeren Arbeiten heran­ge­zo­gen würden. Ermüdet, oft verspätet, kämen sie dann zum Unterricht, und eine rege geistige Tätigkeit der Kinder im Nachmit­tags­un­ter­richt sei dann nicht möglich. Dr. Jürgen Spanger, Seminar­schul­di­rek­tor, Staatl. Seminar für Didaktik u. Lehrer­bil­dung Mannheim
https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/blick_geschichte/blick65/kinderarbeit
14 | Städtebauliches Entwicklungskonzept Ettlinger Tor Südwestseite – Werkstattverfahren zur baulichen Neukonzeption I 9 Inhaltliche Beschreibung der Werkstätten Das städtebauliche Werkstattverfahren gliedert sich in 4 Werkstatttermine und dazwischenliegende Arbeitsphasen der teilnehmenden Büros: Die erste Arbeitsphase der Teilnehmenden (circa 8 Wochen) beginnt. Es gibt jederzeit die Möglichkeit Rückfragen zu stellen, die dann für alle schriftlich beantwortet werden. Die Unterlagen für die Werkstatt #2 müssen am Tag vorher bis 12 Uhr digital eingereicht werden. Werkstatt #1 15. Januar 2020 Südwerk Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, 76137 Karlsruhe Ortsbesichtigung, öffentliche Auftaktveranstaltung – Vorstellung der Aufgabe und des Planungsteams, Inputvorträge der Experten und Rückfragerunde 14:30 Uhr Ortsbegehung für Teilnehmende 17:30 Uhr Beginn öffentliche Auftaktveranstaltung --> Begrüßung externe Moderation und Vorstellung Ablauf --> Begrüßung durch Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup --> Grußwort des Landrats Dr. Schnaudigel 17:45 Uhr --> Key Notes Teil 1 Ausgangssituation (Inputvorträge der lokalen Experten) 1. Key Note: Baugeschichte des Ortes (Herr Dr. Gerhard Kabierske) 2. Key Note: Aktuelle städtebauliche Situation (Frau Professor Dr. Anke Karmann Woessner) 3. Key Note: Situation des Gebäudekomplexes (Herr Ragnar Watteroth) 4. Key Note: Denkmalrechtliche Einordnung (Frau Dr. Baer-Schneider) 18:45 Uhr --> Rückfragen 19:15 Uhr --> Key Notes Teil 2 Aufgabe 5. Key Note: Vorstellung der Aufgabe (Bürgermeister Daniel Fluhrer) 19:30 Uhr --> Vorstellung der teilnehmenden Büros 20:00 Uhr --> Rückfragen (externe Moderation) circa 20:30 Uhr --> Ende der Auftaktveranstaltung Stadt Karlsruhe | 15 Werkstatt #2 11. März 2020 ganztägig, von 11 Uhr bis 19 Uhr, Fleischmarkthalle, Alter Schlachthof 13, 76131 Karlsruhe Arbeitsstand angemessen rau und unfertig sein können. Eine Vorgabe hinsichtlich der Art und Tiefe der Darstellung gibt es nicht, die Teilnehmenden sollen ihre individuellen Arbeitsweisen und Darstellungsvorlieben in das Verfahren einbringen können. Die Arbeitsphase von Werkstatt #2 soll bis ca.16.30 Uhr dauern, danach wird die interessierte Öffentlichkeit eingeladen, sich den Arbeitsstand anzuschauen und erklären zu lassen. Dies soll als Rundgang, bzw. PinUp erfolgen. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten sich hierfür anzumelden. Es folgt die zweite Arbeitsphase der Teilnehmenden (circa 8 Wochen), in der die Konzepte für jedes Szenario in zwei/drei Varianten weiterentwickelt werden. Mögliche Empfehlungen des Begleitgremiums sollen umgesetzt, erste Flächenbetrachtungen zu den Konzepten angefertigt werden. Es gibt auch in der auf die Werkstatt folgenden Arbeitsphase die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen, die dann schriftlich für alle beantwortet werden. Die Unterlagen (abgesehen von etwaigen Einsatzmodellen für das gebaute Stadtmodell) für die Werkstatt #3 müssen am Tag vorher bis 12 Uhr eingereicht werden. Werkstatt #3 6. Mai 2020 ganztägig, von 11 Uhr bis 19 Uhr, Fleischmarkthalle, Alter Schlachthof 13, 76131 Karlsruhe Die Büros stellen ihre weiterentwickelten Konzepte inkl. der Flächenbetrachtungen und der EG-Ausformung wieder vor allen Teilnehmenden vor. Auch für diese Werkstatt gibt es keine Festlegung hinsichtlich der Art, Weise und Tiefe der Darstellungen. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass sich die Konzepte der Teilnehmenden unterscheiden und jedes Büro selbst entscheidet, welche Darstellung die jeweilige Idee bzw. Schwerpunktsetzung am besten verdeutlicht. Es folgt eine Expertendiskussion der Teilnehmenden und jeweils direkt und anschließend eine offene Fragerunde, Diskussion und Kritik durch das Begleitgremium. Es folgt die dritte und letzte Arbeitsphase der Teilnehmenden (circa 6 Wochen), in der die Konzepte jeweils auf eine Variante pro Szenario (mit und ohne Abriss) reduziert werden und nunmehr den Feinschliff erhalten. Ziel ist es, ein städtebauliches Rahmenkonzept zu entwickeln, welches in der Folge die Basis für den zu erstellenden Bebauungsplan darstellt. Es ist nachzuweisen, wie die in der Aufgabenstellung formulierten Vorstellungen umsetzbar sind, und es soll durch die Büros aufgezeigt werden, mit welcher Ausformung ein bestmöglicher Beitrag zur Stadtentwicklung und Baukultur erreicht werden kann. Die Arbeitsaufträge des Begleitgremiums sollen umgesetzt und erste Flächenangaben konkretisiert werden. Die Büros erläutern ihre Analyseergebnisse und stellen ihre Ansätze in möglichst großer Bandbreite vor. Die Auftraggeberin wünscht sich pro Szenario 5-8 Ideen, Denkanstöße oder Diskussionsbeiträge. Ziel ist, möglichst alle für die Aufgabenstellung denk- oder vorstellbaren Herangehensweisen oder Möglichkeiten zu erfassen, auch wenn diese nicht auf den ersten Blick als umsetzbar erscheinen. Zum einen soll die Diskussion nicht mit der „Schere im Kopf“ begonnen werden, sondern es sollen mutige Lösungen gesucht werden. Zum anderen möchte die Auftraggeberin alle vorstellbaren Lösungsansätze für die gegebene Aufgabe innerhalb des Verfahrens diskutieren können. Die Vorstellung erfolgt nicht anonym, alle Teilnehmenden lernen die Ansätze der anderen kennen und diskutieren die Szenarien untereinander und gemeinsam mit dem Begleitgremium. Hierfür werden Skizzen und Massenmodelle durch die Verfasser erstellt, die noch dem Die Arbeitsphase von Werkstatt #3 soll bis ca.16.30 Uhr dauern, danach wird analog zu Werkstatt #2 die Öffentlichkeit eingeladen, sich den Arbeitsstand anzuschauen und erklären zu lassen. Dies soll wieder als Rundgang, bzw. PinUp erfolgen. 16 | Städtebauliches Entwicklungskonzept Ettlinger Tor Südwestseite – Werkstattverfahren zur baulichen Neukonzeption Am Folgetag soll die Empfehlung des Begleitgremiums in einem Presserundgang bekannt gegeben werden. Es ist neben der Dokumentation des Prozesses im Netz auch eine Ausstellung der Ergebnisse aus Werkstatt #4 für die Öffentlichkeit geplant. Ort und Datum dieser Ausstellung werden über die Presse und die städtische Website veröffentlicht. Einsendung Unterlagen für Werkstatt #4 | finaler Entwurf bis 19. Juni 2020 Die Verwaltungen von Landkreis und Stadt Karlsruhe überprüfen die eingegangenen Arbeiten hinsichtlich ihrer Bedarfe und der Beurteilungskriterien und die Karlsruher Fächer GmbH bereitet einen Bericht für die Werkstatt #4 vor. Die von den Verfassern übermittelten Kennzahlen, Entwurfsparameter, etc. werden überprüft und vergleichend gegenübergestellt. Werkstatt #4 3. Juli 2020 ab 17:30 Uhr, öffentliche Abschlussveranstaltung Südwerk Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, 76137 Karlsruhe I 10 Austausch von Unterlagen Der Download sämtlicher Unterlagen erfolgt über die Website KA-Cloud. Ein analoger Satz der ausgegebenen Unterlagen kann auf Wunsch bereitgestellt werden. Die Präsentationsdateien für die Werkstätten müssen durch die Teilnehmenden bis zum Vortag der jeweiligen Veranstaltung um 12 Uhr auf der Plattform hochgeladen werden. Der Upload der Dateien ist für die anderen Nutzer der Plattform nicht sichtbar. Die Beantwortung aller Rückfragen erfolgt schnellstmöglich durch die Karlsruher Fächer GmbH, die in Abstimmung mit der für die Fragestellung zuständigen Fachdienststelle und dem Vorsitzenden des Begleitgremiums, an alle Teilnehmenden des Verfahrens und des Begleitgremiums zur Verfügung gestellt werden. I 11 Rückfragen Die Werkstatttermine werden protokolliert, Fragen, die nicht sofort beantwortet werden können, werden im Nachgang immer schnellstmöglich an alle teilnehmenden Büros/ Arbeitsgemeinschaften übermittelt. Zusätzlich können weitere Rückfragen schriftlich gestellt werden, diese sind zu richten an: ettlingertor@karlsruhe.de Die am Ende des Prozesses abzugebenden Unterlagen werden ebenfalls über die Plattform hochgeladen, mit Ausnahme des Einsatzmodells in das Stadtmodell, welches zur Präsentation mitgebracht werden oder im Vorfeld zugesandt werden muss. Das analoge Stadtmodell steht bei allen vier Werkstätten zur Verfügung. Die Büros präsentieren ihre finalen Vorstellungen und die aus ihrer Sicht beste Entwicklungsoption für das Grundstück in einem öffentlichen Forum vor Politik und interessierter Bürgerschaft. Begleitet von einer externen Moderation kann die Öffentlichkeit sich zu den einzelnen Arbeiten äußern und dem Begleitgremium Hinweise und Denkanstöße geben. Nach dem öffentlichen Teil von Werkstatt #4 zieht sich das Gremium in eine nicht öffentliche Beratung zurück und formuliert seine Empfehlung an den Gemeinderat.
https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/projekte/ettlingertor/HF_sections/rightColumn/ZZooRJ3XZF8vT1/ZZooRJgFoWba4b/Werkstatttermine.pdf
Karlsruhe: Stadtgeschichte Rezension der Bände 8 bis 10 Im zehnten Jahr ihres Bestehens konnte in der 2001 begrün­de­ten dritten Veröf­fent­li­chungs­reihe des Stadt­ar­chivs der zehnte Band präsen­tiert werden. Das ist durchaus nicht selbst­ver­ständ­lich und verweist zugleich auf die Tragfä­hig­keit des Konzepts dieser Reihe. "Obwohl Karlsruhe eine junge Stadt ist, verfügt sie doch über eine beacht­li­che histo­ri­sche Bausub­stanz, die nicht nur aus archi­tek­tur­ge­schicht­li­cher Sicht von beson­de­rem Interesse ist. Häuser können nämlich vielerlei Geschich­ten erzählen, sie liefern aber auch wertvolle Erkennt­nis­sen z.B. zur Alltags-, Sozial- und Wirtschafts­ge­schichte. Diese vielfäl­ti­gen Aspekte sollen in der neuen Reihe des Stadt­ar­chivs' Häuser- und Bauge­schichte. Schrif­ten­rei­he des Stadt­ar­chivs Karlsruhe' mit jeweils unter­schied­li­chen Schwer­punk­ten aufge­grif­fen werden." So ist das Konzept im Vorwort des Oberbür­ger­meis­ters im ersten Band umrissen und so ist es auch in den Veröf­fent­li­chun­gen ab- und nachzu­le­sen. Die ursprüng­li­che Archi­tek­tur der vorge­stell­ten Bauten ist dabei der Ausgangs­punkt für die Unter­su­chung der Geschichte eines Gebäudes, d.h. seiner Funktion und der dafür oftmals notwen­di­gen baulichen Verän­de­run­gen. In den Blick geraten damit zudem die Geschichte der in den Häusern unter­ge­brach­ten Insti­tu­tion bzw. Insti­tu­tio­nen, aber auch der biogra­fi­sche Aspekt kommt durchaus nicht zu kurz. Speziell diesem Aspekt Ansatz ist der Band über den Schöpfer des badischen Denkmä­ler­ar­chivs, den Karlsruher Fotogra­fen Wilhelm Kratt, gewidmet. Historisch Inter­es­sierte besitzen sicher den 1979 erschienen großfor­ma­ti­gen Bildband "Karlsruhe um 1910" mit den eindrucks­vol­len Bildern Kratts. Hier nun stellen die vier Autoren das Leben und das Lebenswerk dieses Mannes umfas­sen­der vor, der auf etwa 12.000 Glasp­lat­ten "sehr stimmungs­volle Aufnahmen von histo­ri­schen Ortskernen und Festver­an­stal­tun­gen sowie beein­dru­ckende Archi­tek­tur­fo­to­gra­fien von Baudenk­mä­lern" in Baden aus den Jahren 1898 bis 1928 hinter­las­sen hat. Eine kleine Auswahl dieser Bilder gegliedert in "Karlsruhe, die Residenz am Oberrhein und ihre Vororte", "Kultur­land­schaft am Oberrhein - von Weinheim bis Rastatt", "Kultur­land­schaft am Oberrhein - von Baden-Baden bis Breisach" und "Das badische Boden­see­ge­biet" nehmen zwei Drittel des Bandes ein. Vorab schildert P. Pretsch den Lebenslauf Kratts, der Schau­spie­ler werden wollte, wegen eines Hörleidens aber den Beruf des Fotografen erlernte und vom Großher­zog­tum Mecklen­burg-Strelitz 1901 zum Hoffo­to­gra­fen ernannt wurde. H. F. Gross zollt voller Hochach­tung Respekt vor der Leistung des "Kollegen in einer anderen Zeit", der mit schwerer Ausrüstung durch die Lande zog. Die Bedeutung der Aufnahmen Kratts, der "seine Arbeit mit einem Ehrfurcht gebie­ten­dem Eifer betrieb", würdigt C. Kieser als "große Leistung von unschätz­ba­rem Wert" für die Denkmal­pflege. J. Treffeisen beschreibt den Bestand der Glasp­lat­ten, die nun im Generallan­des­ar­chiv aufbewahrt sind, ihre konser­va­to­ri­sche Behandlung und Sicherung sowie ihre Erschlie­ßung und Benutz­bar­keit. Einzig einem Gebäude mit (bisher) nur einer Nutzung ist der Band über das Tullabad gewidmet. Hier haben Genera­tio­nen von Schülern und Schüle­rin­nen das Schwimmen gelernt oder Schulsport getrieben, es ist daher ein sehr vielen Einwohnern der Stadt vertrautes Gebäude. A. Mühren­berg beschreibt einleitend nach kurzem Rückblick auf histo­ri­sche Badean­stal­ten und Hallen­schwimm­bä­der wie aus dem 1955 fertig gestellten hoch gelobten modernen Sportbad, in dem zahlreiche nationale und regionale Sport­ver­an­stal­tun­gen statt­fan­den, innerhalb weniger Jahrzehnte ein nicht mehr zeitge­mä­ßes von immer weniger Badegästen besuchtes Schwimmbad wurde. Nach der Eröffnung eines neuen Freizeit- und Spaßbades wird der Bau zweck­ent­frem­det und künftig durch den Karlsruher Zoo genutzt. Der histo­ri­sche Rückblick ist durch zahlrei­che schwarz-weiß Fotos sehr gut illus­triert. Den zweiten umfang­rei­che­ren Teil des Bandes nimmt die Fotodo­ku­men­ta­tion der letzten Monate des Tullabades vor seiner Schließung durch die Fotografen P. Bastian und B. Schmitt ein. Die durchweg farbigen Fotos halten die nüchterne Funktio­na­li­tät einer Badean­stalt fest, die ihre Wurzeln in der Archi­tek­tur­spra­che der 1950er Jahre hatte. Die mehrheit­lich menschen­lee­ren Aufnahmen verdeut­li­chen eindring­lich die archi­tek­to­ni­sche Ästhetik dieses Baus, wobei ihre hohe künst­le­ri­sche Qualität weit über eine reine Dokumen­ta­tion hinaus­weist. Komplexer ist das Thema des jüngsten Bandes der Reihe. Ausgehend vom Gebäude einer Gründer­zeit­villa in Durlach gegenüber dem Schloss­gar­ten behandelt die Autorin die Geschichte der Alten­pflege in Durlach vom Spätmit­tel­al­ter bis in die Gegenwart. Die von einem elsäs­si­schen Bauun­ter­neh­mer 1889-1892 errichtete Villa war 1952, nachdem seit 1925 dort eine Café-Restaurant, das "Park­sch­löss­le", betrieben worden war, in ein Alters­heim umgewan­delt worden. An dessen Stelle musste wegen der zu geringen Aufnah­me­ka­pa­zi­tät und der ungeeig­ne­ten Räumlich­kei­ten 1965 bis 1968 ein zeit- und zweck­ge­mä­ßer Neubau errichtet werden, der wiederum von 2006 bis 2009 grund­le­gend saniert und erweitert wurde. Für jedes der drei Gebäude liefert die Autorin - dem Titel der Veröf­fent­li­chungs­reihe entspre­chend - planungs- und bauhis­to­ri­sche Daten und Beschrei­bun­gen. Vor diesem Hinter­grund entwickelt Katja Förster, die schon den Band 4 über das Waisenhaus verfasst hat, jedoch erneut in beein­dru­cken­der Weise ein bedeu­ten­des Kapitel Karlsruher Sozial­ge­schichte. Fokussiert auf die Durlacher Verhält­nisse schildert Förster im ersten Drittel der Darstel­lung die auch im Hinblick auf den Standort wechsel­volle Entwick­lung des Durlacher Spitals vom Ende des 15. Jahrhun­derts bis zur Mitte des 20. Jahrhun­derts. Dabei macht sie auf die Bedeutung von Stiftungs­ka­pi­tal für die Entstehung des Spitals aufmerksam, in dem neben Kranken und Gebrech­li­chen sowie Waisen auch die Alten versorgt wurden. Sie nimmt zudem nicht nur die Spital­ver­wal­tung in den Blick, die versuchte zumindest verlust­frei, wenn nicht gar gewinn­brin­gend zu wirtschaf­ten, sondern schildert anhand der Spital­ord­nun­gen auch wie das Leben der Spita­lin­sas­sen anfangs mit 42 Paragrafen streng regle­men­tiert wurde. Der Tages­ab­lauf war danach in Arbeit (10zehn Stunden), Essen und Gebet aufgeteilt. Allerdings, so die Realität, traf dies für die wenigsten zu, da sie aus verschie­de­nen Gründen gar nicht arbeits­fä­hig waren. Und im 19. Jahrhun­dert brauchte es nur noch vier Paragrafen, um das Leben der Pfründner, die auch zu dieser Zeit noch arbeiten sollten, zu regeln. Die weiteren zwei Drittel des Bandes sind der Entwick­lung des Durlacher Alters­heims Parksch­lössle gewidmet. Die Autorin versteht es, die beiden Planungs­pha­sen und die Probleme der Unter­brin­gung der Alten­heim­be­woh­ner während der Bauzeiten gut nachvoll­zieh­bar zu vermitteln, wobei auch andere Einrich­tun­gen der Alten­pflege am Rande in den Blick geraten. Deutlich wird darüber hinaus wie die Neu- und Umbau­ak­ti­vi­tä­ten jeweils von der wachsenden Zahl der älteren Menschen und der durch Arbeits­be­las­tung sinkenden Möglich­kei­ten familiärer Betreuung und Pflege aber auch durch die techni­schen Neuerungen und Verbes­se­run­gen der Alten­pflege erzwungen wurden. Damit aber, so das Fazit der Autorin, werde diese kommunale Einrich­tung, die auf eine mehr als 500-jährige Geschichte zurück­bli­cken könne, nicht nur "den Ansprüchen zukünf­ti­ger Genera­tio­nen gerecht", sondern könne sich auch "gegenüber der wachsenden Zahl an Alten­hil­fe­ein­rich­tun­gen in der Stadt und im Landkreis erfolg­reich behaupten." Mit der Reihe "Häuser- und Bauge­schich­te" hat das Stadt­ar­chiv eine bestens geeignete Plattform geschaffen, die die Veröf­fent­li­chung auch spezieller, weniger umfang­rei­cher Darstel­lun­gen zur Stadt­ge­schichte in einer sehr guten Aufmachung ermöglicht. Zu deren Attrak­ti­vi­tät tragt bei, dass die Heraus­ge­ber auf eine umfang­rei­che und aussa­ge­kräf­tige Bebil­de­rung der Bände großen Wert legen. Schon jetzt ist absehbar, dass so eine breit gefächerte Palette von stadt­his­to­ri­schen Spezial­un­ter­su­chun­gen zur Archi­tek­tur-, Planungs-, Sozial- und Wirtschafts­ge­schichte im Entstehen ist. Dr. Manfred Koch, Heraus­ge­ber/Re­dak­tion Blick in die Geschichte Bastian, Peter / Mührenberg, Anke / Schmitt, Bernhard: Das Tullabad Gross, H. Felix / Kieser, Clemens / Pretsch, Peter / Treffeisen, Jürgen: Der Fotograf Wilhelm Kratt (1869-1949). Schöpfer des Badischen Denkmä­­­ler­ar­chivs Förster, Katja: Das Parksch­­­lössle. Zur Geschichte der städti­­­schen Alten­pflege in Durlach
https://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/stadtarchiv/publikationen1/3haeuser-bau/rezension8-10
G ed ru ck t a uf 1 00 P ro ze nt R ec yc lin gp ap ie r Stadt Karlsruhe | ANBestKA-I Kulturamt Kulturbüro Stand: Januar 2018 Die ANBestKA-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung ist ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid genannten Zwecks bestimmt. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen oder sonstige Leistungen Dritter) der Zuwendungsbegünstigten sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist verbindlich. 1.3 Beschäftigte der Zuwendungsbegünstigten dürfen finanziell nicht besser gestellt sein als vergleichbare Bedienstete der Stadt Karlsruhe. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Sind im Wirtschaftsplan Stellen oberhalb des TVöD ohne Angabe der Höhe der Vergütung angebracht, bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. 1.4 Rücklagen und Rückstellungen dürfen im Rahmen der nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) zulässigen Art und Weise gebildet werden. 2. Vergabe von Aufträgen Die Zuwendungsbegünstigten haben die für sie geltenden vergaberechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Weiteres kann im Bewilligungsbescheid geregelt werden. 3. Inventarisierungspflicht All jene, die eine Zuwendung erhalten, haben Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen die Stadt Karlsruhe Eigentümerin ist oder wird, sind die Gegenstände im Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Karlsruhe zur institutionellen Förderung (ANBestKA-I) 2 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Kulturbüro | ANBestKA-I 4. Mitteilungspflichten der Zuwendungsbegünstigten Die Zuwendungsbegünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn  sie nach Antragstellung/Bewilligung weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten,  für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen; hierzu gehört auch eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Veränderung der Deckungsmittel,  sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Höhe der Zuwendung zu erreichen ist oder  sie von der Insolvenz bedroht sind. 5. Buchführung 5.1 Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den Regeln der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder der steuerrechtlichen Einnahmen-Überschuss- Rechnung geführt werden. 5.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, den Grund und den Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Alle Belege sind von den Zuwendungsbegünstigten mit der Bescheinigung „sachlich und rechnerisch richtig“ oder einer gleichwertigen für die Zuwendungsbegünstigten anderweitig vorgeschriebenen Bescheinigung sowie mit der Unterschrift zu versehen. 5.3 Die Zuwendungsbegünstigten haben die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres der Bewilligungsstelle oder der sonst benannten Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis), sofern nicht im Zuwendungsbescheid eine andere Frist bestimmt ist. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit der Zuwendungsbegünstigten sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen. 6.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und auf Verlangen der Bewilligungsstelle einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. 6.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 3 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Kulturbüro | ANBestKA-I 6.5 Im Verwendungsnachweis für die institutionelle Förderung sind auch alle Zuwendungen zur Projektförderung im Bewilligungszeitraum anzugeben. Zusätzlich ist jede Projektförderung nach den dortigen Bestimmungen einzeln nachzuweisen. 6.6 Wesentliche Änderungen gegenüber den Vorjahren und dem Förderantrag sind zu erläutern. 7. Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsstelle sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Wer eine Zuwendung erhält, hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Unabhängig von anlassbezogenen Belegprüfungen hält die Stadt Karlsruhe regelmäßige stichprobenartige Belegprüfungen für geboten. 7.2 Unterhalten die Zuwendungsbegünstigten eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis im Vorfeld zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Soweit Prüfungen durch den Landesrechnungshof erfolgen, ist der Bewilligungsstelle das Prüfungsergebnis bekannt zu geben. 8. Rückzahlung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 8.2 Eine Rücknahme ist insbesondere mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, wenn die Zuwendung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist möglich, wenn der oder die Zuwendungsbegünstigte die Zuwendung nicht oder nicht mehr zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder andere Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie den Mitteilungspflichten (Ziffer 4 ) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Ein Zuwendungsbescheid wird für die Vergangenheit unwirksam, soweit eine im Zuwendungsbescheid genannte auflösende Bedingung eingetreten ist. 8.5 Entsteht ein Überschuss, der nicht durch Ziffer 1.4 gedeckt ist, kann die Bewilligungsstelle die Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern. 8.6 Die Bewilligungsstelle behält sich vor, den Rückzahlungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit an entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Auf § 49 a LVwVfG wird verwiesen. 9. Besonderer Widerrufsvorbehalt, Begrenzung der Zuwendung 9.1 Die Bewilligungsstelle behält sich vor, den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Zuwendung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird. 9.2 Aus der Bewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Zuwendung oder einer Zuwendung in gleicher Höhe gerechnet werden kann. Mit der Bewilligung ist 4 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Kulturbüro | ANBestKA-I keine Verpflichtung des Zuwendungsgebers verbunden, gegen die Zuwendungsbegünstigten gerichtete Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die sich über den Zuwendungszweck oder den Bewilligungszeitraum hinaus erstrecken, durch Zuwendungen abzudecken. 10. Kinder- und Jugendschutz Der Stadt Karlsruhe ist die Einhaltung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Wohle der Kinder und Jugendlichen von besonderer Bedeutung. Die beziehungsweise der Zuwendungsbegünstigte ist verpflichtet, die Einhaltung des § 72a SGB VIII zu gewährleisten und keine haupt-, neben- oder ehrenamtlich Tätigen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten verurteilt worden sind, im Rahmen der kulturellen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu beschäftigen.
https://www.karlsruhe.de/b1/kultur/kulturfoerderung/foerderrichtlinien/HF_sections/content/ZZooeX8RXVfADt/ZZjZQhxakDObEi/ANBestKA-I.pdf