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Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen
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Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss für einen handwerklichen Beruf und suchen in Baden-Württemberg Arbeit? Oder möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Sie haben einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss. Neben Ihren Ausbildungsnachweisen können dabei auch Ihre im In- oder Ausland erworbenen Berufserfahrungen und sonstigen Befähigungsnachweise berücksichtigt werden.
Tipp: Wenden Sie sich zuerst an eine Erstberatungsstelle. Die Erstberatung hilft, die richtige Anerkennungsstelle für den jeweiligen Berufsabschluss zu finden und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Die Handwerkskammern bieten Ihnen auf ihren Internetseiten Informationen und Faltblätter über das Anerkennungsverfahren bei den Handwerkskammern. Zuständige Stelle
Handwerkskammer Karlsruhe die Handwerkskammern in Baden-Württemberg Hinweise
Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten.
Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten.
Voraussetzungen
Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beraten. Im Anschluss an die Beratung können Sie dort den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und dem deutschen Abschluss bestehen.
Hinweis:
: Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten.
Wenn die zuständige Stelle keine wesentlichen Unterschiede feststellt, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Ein deutsches Prüfungszertifikat erhalten Sie nicht.
Stellt die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede fest, stellt sie Ihre vorhandenen Berufsqualifikationen dar und beschreibt, welche wesentlichen Unterschiede zu einem deutschen Abschluss bestehen. Fragen Sie bei einer teilweisen Gleichwertigkeit nach Anpassungsqualifizierungen bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen für die Antragstellung zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Bringen Sie die folgende Unterlagen zur Beratung mit:
Personalausweis oder Reisepass
Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Abschlussdokumente) aus Ihrem Herkunftsland
Auflistung ihrer beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen (tabellarischer Lebenslauf) in deutscher Sprache
Hinweis: Die fremdsprachigen Unterlagen müssen Sie in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen im In- oder Ausland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzern oder Übersetzerinnen erstellen.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall. Sie müssen sie tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden.
Tipp: Über die zu erwartenden Kosten klären die Handwerkskammern Sie auf.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren innerhalb von drei Monaten abschließen. Bei nicht vollständigen Unterlagen kann das Verfahren länger dauern, weil z.B. die zuständige Stelle eine Qualifikationsanalyse durchführen muss.
Vertiefende Informationen
Nähere Informationen zur Anerkennung und die Adressen der Erstanlaufstellen finden Sie im Portal des IQ-Netzwerkes Baden-Württemberg .
Im Portal www.anerkennung-in-deutschland.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie ausführliche Informationen über das Thema.
Rechtsbehelf
Antragstellende haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2022 freigegeben.
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Bürgerdienste: Personenbezogene Daten - Löschung beantragen
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Personenbezogene Daten - Löschung beantragen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Löschung dieser Daten verlangen.
Hinweis: Gegenüber folgenden Stellen haben Sie in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung der Daten:
gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden
gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs
Hinweise
Sonderregelungen gehen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Derartige Sonderregelungen können beispielsweise bestimmte Löschfristen oder die Pflicht zur Prüfung der Löschung nach einer bestimmten Frist vorsehen. Das gilt vor allem im Bereich der Sicherheits- und der Strafverfolgungsbehörden.
Voraussetzungen
Die Speicherung der Daten ist unzulässig.
Die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle nicht mehr erforderlich, um ihre Aufgabe zu erfüllen.
Das gilt auch für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten, wenn die speichernde Stelle die gesamte Akte nicht mehr benötigt.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle muss die Daten in der Regel von sich aus löschen. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Löschung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen.
Die speichernde Stelle prüft, ob sie die Daten löschen kann. Wenn ja, löscht sie diese und teilt es Ihnen mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag ab. Es ist auch möglich, dass die speichernde Stelle Ihren Antrag nur für bestimmte Daten berücksichtigt.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollestelle wenden. In folgenden Fällen löscht die speichernde Stelle die Daten nicht, sondern sperrt sie:
Es besteht Grund zu der Annahme, dass eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.
Die Löschung ist wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund der beantragten Löschung beilegen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität des Falles ab.
Vertiefende Informationen
Informationen der Europäischen Kommission zur neuen Datenschutz-Grundverordnung:
Bessere Datenschutzrechte für europäische Bürgerinnen und Bürger
Orientierungshilfe "Es sind Ihre Daten - übernehmen Sie die Kontrolle"
Rechtsgrundlage
§ 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
§ 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (nicht-öffentliche Stellen)
§ 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BverfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
§ 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten)
§ 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
§ 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
§ 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
§ 494 Strafprozessordnung (StPO) (Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister)
§ 44ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister)
§ 152 Gewerbeordnung (GewO) (Entfernung, Tilgung von Eintragungen im Gewerbezentralregister)
§ 153 Gewerbeordnung (GewO) (Entfernung, Tilgung von Eintragungen im Gewerbezentralregister)
§ 23 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterliegende juristische Person des öffentlichen Rechts)
§ 38 Polizeigesetz (PolG) (Landespolizei)
§ 46 Polizeigesetz (PolG) (Landespolizei)
§ 14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
§ 15 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
§ 13 Meldegesetz (MG) (Meldebehörden)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.
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Bürgerdienste: SEPA-Lastschriftmandat erteilen
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SEPA-Lastschriftmandat erteilen
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SEPA-Lastschriftmandat erteilen Mit der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats stimmen Sie dem Einzug einer fälligen Zahlung zu und erteilen gleichzeitig Ihrem Kreditinstitut den Auftrag, die Zahlung einzulösen.
Die von Ihnen zu zahlenden Beträge können so automatisch von Ihrem Konto zu einem vorab bestimmten Zeitpunkt eingezogen werden. Sie ersparen sich dadurch erneute Zahlungsaufträge.
Sie können Ihr erteiltes Mandat jederzeit widerrufen. Onlineantrag
SEPA Lastschriftmandat Eigenbetrieb Team sauberes Karlsruhe
Formulare und weitere Angebote
SEPA Lastschriftmandat
Der Antrag wird online ausgefüllt. Muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Anschließend kann er per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden.
Zuständige Stelle
Stadtkasse Die Stelle, die Sie zur Zahlung auffordert. Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie müssen regelmäßig oder einmalig Geld an eine andere Stelle zahlen.
Die zuständige Stelle bietet Ihnen die Möglichkeit an, das Geld zum Zahlungstermin automatisch von Ihrem Konto abzubuchen.
Verfahrensablauf
Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie das Mandat online oder schriftlich erteilen.
Wenn Sie es schriftlich erteilen:
Füllen Sie das Ihnen von der zuständigen Stelle bereitgestellte Formular vollständig aus.
Drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
Senden Sie es im Original per Post an die zuständige Stelle.
Fristen
Keine
Das SEPA Lastschriftmandat ist 36 Monate gültig:
Es erlischt automatisch, wenn in dieser Zeit kein Betrag abgebucht wurde.
Bucht die zuständige Stelle in dieser Zeit einen Betrag ab, beginnt der 36-Monatszeitraum ab dieser Abbuchung neu zu laufen.
Sie können Ihr erteiltes Mandat jederzeit widerrufen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
zeitnah
Rechtsbehelf
Sie können Ihr erteiltes Mandat jederzeit widerrufen.
Freigabevermerk
Stand: 06.10.2022
Verantwortlich: Finanzministerium, Innenministerium
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Bürgerdienste: Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
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Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
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Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:
Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist.
Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird.
Angabe, ob
sich der oder die für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
die Unterschrift in seiner oder ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist.
Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist.
Ort und Tag der Beglaubigung
Unterschrift des oder der für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
Dienstsiegel
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die
bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notare oder Notarinnen vornehmen. Dazu gehören beispielweise:
Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder
Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch den Notar oder die Notarin, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars oder der Notarin vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern oder Ausländerinnen sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten. Zuständige Stelle
Bürgerbüro Durlach Bürgerbüro Grötzingen Bürgerbüro Hohenwettersbach Bürgerbüro Kaiserallee 8 Bürgerbüro Neureut Bürgerbüro Ost Bürgerbüro Stupferich Bürgerbüro Wettersbach Bürgerbüro Wolfartsweier
die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, wenn das Schriftstück
von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist oder
aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist
jeder Notar oder jede Notarin für
die öffentliche Beglaubigung
Unterschriftsbeglaubigung von Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind
die Ausländerbehörden für Unterschriftsbeglaubigung auf
Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen
Hinweis: Adressen der Notare und Notarinnen in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer. Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist neben den Notaren und Notarinnen auch den Ratschreibern und Ratschreiberinnen der Gemeinden gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.
Verfahrensablauf
Unterschriften und Handzeichen müssen normalerweise in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters oder der beglaubigenden Mitarbeiterin vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen. Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Originalschriftstück
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle. Die Verwaltungsgebühr beträgt 7,20 Euro. Werden mehrere Beglaubigungen gleichzeitig bearbeitet, verringert sich die Gebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift der gleichen Person auf 3,60 Euro.
Bearbeitungsdauer
bestimmt die bearbeitende Stelle
Vertiefende Informationen
Bundesnotarkammer
Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für das Ausland beantragen
Rechtsbehelf
Keiner.
Rechtsgrundlage
§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
§ 129 Öffentliche Beglaubigung
Beurkundungsgesetz - BeurkG:
§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 21. Februar 2024 freigegeben.
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Bürgerdienste: Öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer fremder Sachen beantragen
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Öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer fremder Sachen beantragen
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Öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer fremder Sachen beantragen Wenn Sie öffentliche Versteigerungen fremder Sachen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs durchführen möchten, die zwangsweise angeordnet beziehungsweise umgesetzt werden, müssen Sie sich
öffentlich bestellen lassen und
als Versteigerer vereidigen lassen.
Dies gilt beispielsweise für Pfandverkäufe oder Notverkäufe.
Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Versteigerungsguts hat keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot. Er oder sie muss sich daher darauf verlassen können, dass Sie als besonders zuverlässige und qualifizierte Person seine oder ihre Eigentumsinteressen schützen. Onlineantrag
Versteigerung fremder Sachen als öffentlich bestellter Versteigerer
Zuständige Stelle
Gaststätten- und Gewerberecht die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben Hinweise
Für öffentlich bestellte Versteigerer gelten die allgemeinen auf gewerbliche Versteigerer anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung) und die dort festgelegten Pflichten. Letztere betreffen beispielsweise die Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Buchführung.
Voraussetzungen
Sie sind gewerbsmäßig als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig oder bei einer solchen Person angestellt. Juristische Personen können nicht öffentlich bestellt werden.
wenn Sie die öffentliche Bestellung allgemein beantragen: besondere Sachkunde. Als besondere Sachkunde gelten überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen des Versteigerergewerbes (Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat)
wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen: Nachweis besonderer Kenntnisse in den beantragten Gebieten
mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer. Sie sollten pro Jahr mehrere Versteigerungen in den von Ihnen angegebenen Bereichen durchgeführt haben
Kenntnis der Bestimmungen, die sich auf die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten von Versteigerern beziehen in
der Gewerbeordnung,
der Versteigererverordnung,
dem Handelsgesetzbuch und
dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
mehrjährige einwandfreie Ausübung des Versteigerergewerbes und besondere Vertrauenswürdigkeit. Sie müssen Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Versteigerern bieten.
Neben diesen Voraussetzungen müssen Sie eventuell ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben. Die Festlegung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen, muss ein Bedarf für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen in dem von Ihnen angegebenen Bereichen (z.B. Kunstgegenstände oder Teppiche) bestehen; dies hat die zuständige Stelle zu prüfen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die öffentliche Bestellung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Den Antrag können Sie schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle einen Zugang eröffnet, elektronisch stellen. Sie können den Antrag auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner einreichen .
Sie überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, werden Sie bestellt und darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Sie erhalten eine Urkunde über die öffentliche Bestellung.
Hinweis: Um die erforderliche Sachkunde zu überprüfen, stellt die zuständige Stelle Sie gegebenenfalls einem neutralen und fachkundigen Gremium vor, das nach einem Gespräch oder einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse ein Votum im schriftlichen Verfahren zum Vorliegen der besonderen Sachkunde abgibt. In der Regel erfolgt dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Ihre öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zuständige Stelle kann sie entweder allgemein aussprechen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränken (z.B. Kunstgegenstände oder Teppiche), sofern für diese ein Bedarf an der Durchführung öffentlicher Versteigerungen besteht. Sie kann die Bestellung auch mit Auflagen verbinden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Antragsschreiben
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Nachweis, dass Sie als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig sind oder bei einer solchen Person angestellt sind
Nachweis besonderer Sachkunde (Belege für das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen), z.B. Liste der von Ihnen durchgeführten Versteigerungen oder der von Ihnen erstellen Gutachten, Fortbildungsnachweise
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlage
§ 34b Abs.5 Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
§ 3a Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation) ( Anm.
§ 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am {} freigegeben.
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Bürgerdienste: Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen
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Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung fallen in der Regel Kosten an, unter anderem Gebühren, Essensgelder.
Die Kita-Gebühren dafür legt in der Regel die jeweilige Gemeinde fest.
Wenn Sie die finanzielle Belastung durch die Kita-Gebühren nicht tragen können, können Sie beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung stellen.
Die Gebührenermäßigung hängt z.B. von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.
Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt in der Regel nicht. Zuständige Stelle
Sozial- und Jugendbehörde Das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Hinweise
Oftmals können Ihnen auch die Träger der Kindertageseinrichtungen Informationen und Kontaktdaten weitergeben.
Voraussetzungen
Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.
Fristen
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Rechtsbehelf
Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Rechtsgrundlage
Achtes Buch Sozialgesetzbuch :
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
§ 90 Erhebung von Kostenbeiträgen
§ 82 Begriff des Einkommens
§ 85 Einkommensgrenze
Freigabevermerk
15.08.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen
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Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen
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Zuständige Stellen
Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.
Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme
des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Zuständige Stelle
Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Hinweise
Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Voraussetzungen
Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.
Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene mit Behinderungen während einer Berufsausbildung oder beruflichen Orientierung gelten als gleichgestellt, auch wenn
der GdB weniger als 30 beträgt oder
ein GdB nicht festgestellt ist.
Ein en Antrag auf Gleichstellung müssen sie nicht stellen . Der
Nachweis der Behinderung erfolgt durch
eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.
Verfahrensablauf
Sie können die Gleichstellung schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragen.
Fristen
Es gelten keine besonderen Fristen.
Erforderliche Unterlagen
Feststellungsbescheid des Versorgungsamts im Landratsamt oder sonstigen Bescheid über Ihren GdB
Kosten
Der Antrag ist kostenfrei.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit kann Widerspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 2 Abs. 3
(Begriffsbestimmung)
§§ 151, 152 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
Freigabevermerk
05.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Beratungen für neu Zugewanderte in Karlsruhe
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Beratungen für neu Zugewanderte in Karlsruhe Das Büro für Integration bietet folgende Beratungen (Telefon 0721 133-5727 ) an:
eine allgemeine Beratung für neu Zugewanderte in Karlsruhe: Wir verweisen Sie an die zuständige Stelle in Karlsruhe und Umgebung, zum Beispiel an eine Migrationsberatung oder an eine spezialisierte Stelle.
eine Beratung für Sprach- und Integrationskurse : Wir beraten Sie gern telefonisch oder per E-Mail über den passenden Sprach- und Integrationskurs in Karlsruhe und Umgebung oder verweisen Sie an die entsprechenden Stellen.
Zuständige Stelle
Büro für Integration Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
Sie sind neu ins Stadtgebiet Karlsruhe zugewandert.
Verfahrensablauf
Der Ablauf ist im Allgemeinen wie folgt:
Bitte rufen Sie uns an,
- unter der Telefonnummer 0721 133-5727 -
oder schreiben Sie uns eine E-Mail: buero.fuer.integration@sjb.karlsruhe.de
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Beratung ist kostenlos .
Rechtsbehelf
Keiner.
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 12. September 2022 freigegeben.
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Bürgerdienste: Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen
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Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:
höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
studentische Nebentätigkeiten Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.
Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.
Dies gilt zum Beispiel für
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind die zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind. Das Praktikum ist in diesen Fällen Bestandteil des Studiums.
Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten. Formulare und weitere Angebote
Antrag für studienfachbezogene Praktika (pdf)
Zuständige Stelle
Ausländerbehörde Die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist:
wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Hinweise
Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzungen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
Verfahrensablauf
Den Antrag für studienfachbezogene Praktika reichen Sie bitte bei der Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit Köln ein (Team 008, Dienstgebäude Villemombler Straße 76, 53123 Bonn).
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.
Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.
Hinweis: Wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzen, müssen Sie bei der Ausländerbehörde nichts beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig vom Einzelfall
Erkundigen Sie sich vorher bei der Bundesagentur für Arbeit.
Vertiefende Informationen
Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in Deutsch und Englisch .
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
§ 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
§ 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Genehmigungspflicht)
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Bürgerdienste: Azubi transfer - Förderung beantragen
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Azubi transfer - Förderung beantragen
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Azubi transfer - Förderung beantragen Mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg können eine Zuwendung erhalten, wenn sie einem Auszubildenden die Fortsetzung der Berufsausbildung ermöglichen, dessen Ausbildungsvertrag aus folgenden Gründen vorzeitig beendet wurde:
Insolvenz,
nicht vorhersehbare Stilllegung oder Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebes,
Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
Einführung von Kurzarbeit.
Damit soll dem aufnehmenden Ausbildungsbetrieb ein Anreiz zur schnellen Übernahme eines Auszubildenden geboten und dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden.
Die Höhe der Prämie beträgt 1.200 EUR für jeden übernommenen Auszubildenden und erfolgt als Einmalzahlung.
Die Förderung wird als Zuwendung („Prämie“) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Onlineantrag
Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen
Formulare und weitere Angebote
Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen - Antrag (PDF)
Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen - Merkblatt (PDF)
Zuständige Stelle
Förderprogramm Azubi transfer [Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus] das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Hinweise
keine
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Sie sind Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm, wenn Sie:
ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind
oder Ihr Unternehmen zu den freien Berufen zählt,
Ihr Unternehmen den Sitz in Baden-Württemberg und
weniger als 500 Beschäftigte hat.
Nicht antragsberechtigt sind:
Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden,
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe,
öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften,
Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Fördervoraussetzungen
Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie sind antragsberechtigt;
Sie haben den Auszubildenden übernommen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses wegen:
Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs oder
Stilllegung oder Schließung des bisherigen Betriebs aus nicht vorhersehbarem Grund oder
Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bisherigen Betriebs.
Sie haben mit dem aufgenommenen Auszubildenden ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung geschlossen.
Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonst zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen.
Das Ausbildungsverhältnis besteht über die Probezeit hinaus.
Sie reichen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden ein.
Entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar.
Eine Förderung ist nicht möglich bei:
Änderung der Rechtsform des Unternehmens
Wechsel in den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens
Übernahme von Auszubildenden aus einem verbundenen Unternehmen
Übernahme von Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie als Auszubildende
Eine Förderung nach diesem Prämienprogramm ist nur möglich, wenn vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb für denselben Zweck keine anderen öffentlichen Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Verfahrensablauf
Antrag
Der Antrag kann über das Formular online gestellt werden.
Alternativ sind Antragsformulare auf dieser Internetseite abrufbar. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb (Antragsteller) per Mail einzureichen an AzubiVerbund@wm.bwl.de. Die Unterlagen sind einzuscannen und der Mail als Anlage beizufügen.
Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag mit allen Anlagen postalisch einzureichen beim: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Postfach 10 01 41 70001 Stuttgart
Mit dem Antrag ist vom Antragsteller vorzulegen:
Kopie des neuen Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen, soweit dies geboten scheint.
Antragsfrist Der Antrag ist von Ihnen als neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen.
Entscheidung über den Antrag Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus entscheidet über den Antrag. Hierzu muss auch der Grund für die vorzeitige Beendigung des biherigen Ausbildungsverhältnisses bestätigt werden. Eine entsprechende Bestätigung wird vom Ministerium für und Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bei der zuständigen Kammer bzw. der sonst zuständigen Stelle, dem bisherigen Ausbildungsbetrieb oder der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Der Antragsteller erhält einen Bescheid .
Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Ablauf der Probezeit des Auszubildenden.
Fristen
Der Antrag ist vom neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen. Eine rasche Übernahme des Auszubildenden vor Antragstellung ist förderunschädlich.
Erforderliche Unterlagen
Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages
Hinweis: Das Wirtschaftsministerium kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Kosten
Keine
Vertiefende Informationen
Informationen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
Rechtsbehelf
-
Rechtsgrundlage
Merkblatt zum Prämienprogramm "Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen" (PDF)
Mittelstandsförderungsgesetz
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Freigabevermerk
11.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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