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Bürgerdienste: Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0711/941-0 E-Mail: Baden-Wuerttemberg@arbeitsagentur.de Fax: 0711/941-1640 Internet: Öffentlicher Personennahverkehr / Parken nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6001399
Bürgerdienste: Jobcenter Stadt Karlsruhe - Standort "Agentur für Arbeit Karlsruhe" Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Jobcenter Stadt Karlsruhe - Standort "Agentur für Arbeit Karlsruhe" Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Jobcenter Stadt Karlsruhe - Standort "Agentur für Arbeit Karlsruhe" Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721 8319-0 E-Mail: Jobcenter-Karlsruhe-Stadt@jobcenter-ge.de Fax: 0721 8319-549 Internet: Hausanschrift: Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Arbeitsagentur (98 m) Linien: Tram 2, NL 2 LIVE! Lessingstraße (225 m) Linien: Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Landesoberkasse Karlsruhe (264 m) Filmpalast (289 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Anträge zum Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Selbstständigkeit, Minijob, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld Leistungen Bürgergeld beantragen Eine Arbeitsgelegenheit vermittelt bekommen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6009181
Bürgerdienste: Eignung als sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung - Bestätigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Eignung als sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung - Bestätigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Eignung als sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung - Bestätigung beantragen Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung muss auf andere Weise nachgewiesen sein. Sachverständige Stellen prüfen und bestätigen, dass die Bauarten von Heizkostenverteilern geeignet sind. Als sachverständige Stellen können natürliche und juristische Personen tätig sein, denen die Behörde ihre Eignung bestätigt hat. Zuständige Stelle Regierungspräsidium Tübingen das Regierungspräsidium Tübingen Hinweise Voraussetzungen Voraussetzungen für die Eignungsbestätigung sind: Sie verfügen über umfangreiche messtechnische Anlagen und Ausstattungen zur Prüfung von Heizsystemen sowie über entsprechend fachkundiges Personal. Die messtechnischen Einrichtungen müssen die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfüllen. Diese sind Mindestanforderungen für die Prüfung von Heizkostenverteilern. Erkundigen Sie sich bei der Physik a lisch-Technischen Bundesanstalt nach den genauen techn i schen Anforderungen. Verfahrensablauf Die Eignungsbestätigung als sachverständige Stelle können Sie formlos beim Regierungspräsidium Tübingen beantragen. Es prüft in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Ihre Eignung und stellt bei positivem Ergebnis die Eignungsbestätigung aus. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Angaben und Nachweise über die geeignete räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (das heißt, neutrale und objektive Prüftätigkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit) der Leitung und des Personals Angaben zur Art der zu begutachtenden Heizkostenverteiler Nachweis über die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel Hinweis: Das Regierungspräsidium Tübingen kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Kosten allgemeine Verwaltungsgebühr zwischen 3 und 10.000 Euro Rechtsgrundlage § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Verordnung über Heizkostena b rechnung (HeizkostenV) Nr. 2 Anlage A der Gebührenverordnung Wirtschaftsmini s terium (GebVO WM) (Allgemeine Verwaltungsgebühr) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.06.2014 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1895
Bürgerdienste: Anerkennung als Prüf-, Zertifizierung- oder Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Anerkennung als Prüf-, Zertifizierung- oder Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Anerkennung als Prüf-, Zertifizierung- oder Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als: Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung Zertifizierungsstelle Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung Überwachungsstelle für die Überwachung nach Prüfstelle für die Überprüfung nach Die Anerkennung können Sie für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erhalten. Wenn Sie die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt werden. Hinweis: Die Anerkennung von PÜZ-Stellen anderer Bundesländer gilt in Baden-Württemberg ebenfalls. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse von Stellen, die von einem anderen EU-EWR-Staat anerkannt worden sind, sind in Baden-Württemberg gleichgestellt. Zuständige Stelle Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Hinweise Voraussetzungen Für die Anerkennung als PÜZ-Stelle müssen sowohl allgemeine als auch besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Wenn Sie als Leitung einer PÜZ-Stelle oder deren Stellvertretung tätig sind, müssen Sie unparteiisch sein. Hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils müssen Sie frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Dies gilt auch für leitende Beschäftigte. Die PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten, die die für ihre Aufgaben notwendige Ausbildung und berufliche Erfahrung haben, die notwendigen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung, schriftliche Anweisungen zur Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten verfügen. Achtung: Die PÜZ-Stelle muss regelmäßig anfallende Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an für den gleichen Bereich anerkannte PÜZ-Stellen oder an PÜZ-Stellen erteilen, die in das Anerkennungsverfahren der PÜZ-Stelle einbezogen waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen. Als Leiter oder Leiterin einer PÜZ-Stelle dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 65 Jahre alt sein, dürfen Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben, dürfen Sie nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sein, müssen Sie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, dürfen Sie neben Ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur ausüben, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Pflichten nicht beeinträchtig wird, und müssen Sie über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob Sie eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragen. Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den entsprechenden technischen Anforderungen. Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle Die Anerkennung als Prüfstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise. Als Leiter oder Leiterin der Prüfstelle müssen Sie ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, bei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten verfügen, bei Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten verfügen, bei Prüfstellen für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 LBO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich verfügen, Angaben zu Unterauftragnehmern machen und Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Sie können an Ihrer Stelle auch eine hauptberufliche Stellvertretung bestellen. Sie muss dann die Anforderungen an die Leitung erfüllen. Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen ergeben. Dies kann beispielsweise die Notwendigkeit einer zweiten hauptberuflichen Stellvertretung oder weiteres Leitungspersonal sein. Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle Die Anerkennung als Überwachungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle. Als Leiter oder Leiterin der Überwachungsstelle müssen Sie ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen können. Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle Die Anerkennung als Zertifizierungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Als Leiter oder Leiterin der Zertifizierungsstelle müssen Sie ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten nachweisen können. Verfahrensablauf Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Er muss folgende Angaben enthalten: Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird Angabe, auf welche Funktion sich die Anerkennung beziehen soll (Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle) Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung, deren Stellvertretung, zum leitenden Personal und dessen Berufserfahrung sowie zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle Angaben über wirtschaftliche und/oder rechtliche Verbindungen der Stelle, der Leitung und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung bei natürlichen Personen: Angabe des Geburtsdatums bei juristischen Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften: Angabe des Geburtsdatums der Leitung und Stellvertretung Hinweis: Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen. Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in § 4 und § 5 der Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht nachlesen. Erforderliche Unterlagen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen, wie beispielsweise: für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform: bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister und ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)). bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen. für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse: bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise: Auszug aus der Schuldnerkartei Bescheinigung des Insolvenzgerichts Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht selbst erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen. Kosten 250,00 - 10.000 EUR Rechtsgrundlage § 16 Landesbauordnung (LBO) (Verkehrssicherheit) § 16a Landesbauordnung (LBO) (Bauarten) § 19 Landesbauordnung (LBO) (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) § 22 Landesbauordnung (LBO) (Übereinstimmungserklärung des Herstellers) § 23 Landesbauordnung (LBO) (Zertifizierung) § 24 Landesbauordnung (LBO) (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen) § 25 Landesbauordnung (LBO) (Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen) Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung) § 5 Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung) Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung) Nr. 11.9.1 Anlage B Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium (GebVO WM) (Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.04.2021 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1888
Bürgerdienste: Emissions- und Immissionsermittlungen/Kalibrierung von Messgeräten - Anerkennung und Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Emissions- und Immissionsermittlungen/Kalibrierung von Messgeräten - Anerkennung und Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Emissions- und Immissionsermittlungen/Kalibrierung von Messgeräten - Anerkennung und Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln , z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute . Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung an der Anlage. Diese Stellen muss die zuständige Behörde in Deutschland bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen. Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland. Bekannt gegebene Stellen können sein: Gesellschaften bürgerlichen Rechts juristische Personen: Aktiengesellschaften (AG) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Genossenschaften Vereine Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt. Hinweis : Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, wenn diese Anerkennungen als gleichwertig anerkannt werden. Diese Anerkennung müssen Sie in dem Land in Deutschland beantragen, in welchem Sie erstmals tätig werden möchten. Formulare und weitere Angebote Antragsformular Zuständige Stelle Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg für Unternehmen, die in Baden-Württemberg ansässig sind. Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren. Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "einheitlicher Ansprechpartner". Sie können die Informationen auch aufrufen unter dem direkten Link: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6 Hinweise Die Akkreditierung müssen Sie rechtzeitig bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) beantragen. Erfahrungsgemäß müssen Sie dort bei erstmaligen Anträgen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu einem Jahr rechnen. Die Akkreditierung wird unbefristet erteilt. Durch regelmäßige, erfolgreich absolvierte Audits durch die DAkkS wird die Gültigkeit der Akkredierung aufrechterhalten. Voraussetzungen Die Bekanntgabe erhalten Sie, wenn Sie zuverlässig und unabhängig sind, die fachliche Kompetenz durch eine Akkreditierung nachweisen und das zahlenmäßig notwendige und fachkundige Personal beschäftigen. Bezugsort Die Formulare und weitere Informationen z. B. zu den zuständigen Stellen in anderen Ländern finden Sie in der bundesweiten Datenbank ReSyMeSa unter dem Modul "Immissionsschutz - bekannt gegebene Stellen" - siehe Hyperlink im Abschnitt "Vertiefenden Informationen". Verfahrensablauf Die Bekanntgabe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular . Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung. Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen: Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit Fachpersonal Qualifikation Ihres Personals gerätetechnische Ausstattung Fachkompetenz (Akkreditierung) auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt. Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige.. Fristen Die Bekanntgabe sollte in der Regel mindestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Verfahren für die erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) in der Regel zwischen einem halbem und einem Jahr dauert. Erforderliche Unterlagen Ausgefülltes Antragsformular einschließlich Liste des fachkundigen Personals Lebenslauf mit beruflichem Werdegang der leitenden Person der Stelle Für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform: bei eingetragenen Unternehmen mit Sitz Deutschland: z.B. ein Handelsregisterauszug möglicherweise eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen Aktuelle Akkreditierungsurkunde Hinweis : Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich. Im Einzelfall kann die bekannt gebende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen. Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen. Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle. Kosten Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe; d. h. der Anzahl der Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (41. BImSchV). Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die erstmalige Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) sowie für die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen (Audits) durch die DAkkS an. Bearbeitungsdauer Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben: bis zu drei Monate. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Verfahren für die erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) bis zu einem Jahr dauern kann. Vertiefende Informationen RESYMESA - Datenbank über Anerkannte Stellen und Sachverständige für Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser Näheres über die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise ist in § 14 der Bekanntgabeverordnung (Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 41. BImSchV) geregelt. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen) Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV ) Freigabevermerk 12.04.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=633
Bürgerdienste: Approbation als Tierarzt oder Tierärztin aus Drittstaaten beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Approbation als Tierarzt oder Tierärztin aus Drittstaaten beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Approbation als Tierarzt oder Tierärztin aus Drittstaaten beantragen Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen. Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre tierärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen. Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen. Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart Hinweise Voraussetzungen Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus einem Drittstaat. Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin. Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen. Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Verfahrensablauf Antragstellung Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Prüfung der Gleichwertigkeit Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. Mögliche Ergebnisse der Prüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Diese Bestätigung reicht generell aus. Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen. Kenntnisprüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Rechtsbehelf Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. Fristen keine Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern. Erforderliche Unterlagen Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie) eine Kopie Ihres Ausbildungsnachweises Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung: Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.) Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Kosten Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Bearbeitungsdauer Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate. Vertiefende Informationen Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland" Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland Informationen zu Deutsch-Kenntnissen in akademischen Heilberufen Rechtsgrundlage § 2 ff. Bundes-Tierärzteordnung § 63 f. Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) (Antrag auf Approbation) § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (Prüfungen und Befähigungsnachweise) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft , vertreten durch das Bundesinstitut für Berufsbildung , hat dessen ausführliche Fassung am 26.04.2018 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6001921
Bürgerdienste: Persönliche Arbeitslosigkeit melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Persönliche Arbeitslosigkeit melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Persönliche Arbeitslosigkeit melden Wenn Sie sich arbeitslos melden, gilt das Arbeitslosengeld grundsätzlich als beantragt, es sei denn, Sie geben eine abweichende Erklärung ab. Für den Antrag auf Arbeitslosengeld sind gesonderte Unterlagen erforderlich. Es ist daher wichtig, dass Sie spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit in die für Sie zuständige Arbeitsagentur kommen, um sich persönlich arbeitslos zu melden. Sie können sich auch schon früher persönlich arbeitslos melden. Dies ist rechtswirksam jedoch frühestens 3 Monate, bevor Sie arbeitslos werden, möglich. Beachten Sie: Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet haben. Es ist kein Problem, wenn die Agentur für Arbeit zum Beispiel an Wochenenden oder Feiertagen geschlossen ist und Sie sich deswegen nicht am 1. Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung persönlich arbeitslos melden können. Wenn Sie sich am nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist, persönlich arbeitslos melden, gilt Ihre Arbeitslosmeldung rückwirkend. Wird Ihre Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen lang unterbrochen, zum Beispiel, weil Sie einen Job gefunden haben oder ein Praktikum machen, dann ist Ihre Arbeitslosmeldung nicht mehr gültig. Wenn Sie danach wieder arbeitslos sind, müssen Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen – unabhängig von deren Dauer – und dies Ihrer Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben. Wenn Sie vorübergehend arbeitsunfähig sind und die Agentur für Arbeit am 1. Tag Ihrer Genesung nicht geöffnet ist, sollten Sie sich spätestens am letzten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeitslos melden. Sonst könnten Ihnen Nachteile entstehen. Wenn Sie Krankengeld beziehen und Ihre Krankenkasse Ihnen mitgeteilt hat, dass dieser Anspruch ausläuft und Sie Ihre bisherige Beschäftigung nicht wieder aufnehmen können, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung auch möglich, wenn Sie weiterhin krankgeschrieben sind. Wenn Sie krank oder anderweitig gesundheitlich eingeschränkt sind und sich nicht persönlich arbeitslos melden können, dann können Sie auch eine Vertretungsperson bestimmen, die das für Sie erledigt. Sie müssen sich dann aber unverzüglich persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit melden, sobald der Grund für Ihre Verhinderung entfallen ist. Ab dem 1. Januar 2022 können Sie sich auch elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Onlineantrag Arbeitslosmeldung online Zuständige Stelle Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt Die Agentur für Arbeit, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist Hinweise Voraussetzungen Sie sind arbeitslos oder Sie werden innerhalb der nächsten 3 Monate voraussichtlich arbeitslos. Verfahrensablauf Sie müssen sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist: Sprechen Sie persönlich in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zu den Öffnungszeiten vor und bringen Sie ein Ausweisdokument mit aktueller Meldeadresse mit, zum Beispiel Ihren Personalausweis. Sie brauchen keinen Termin zu vereinbaren. Sie erhalten die erforderlichen Informationen für die Beantragung von Arbeitslosengeld und einen Termin mit Ihrer Vermittlungsfachkraft. Fristen Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden. Erforderliche Unterlagen Personalausweis mit aktueller Meldeadresse Pass/Ersatzdokument in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung ab 1. Januar 2022 für die elektronische Arbeitslosmeldung: Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, eines elektronischen Aufenthaltstitels oder einer eID- Karte Kosten Keine Bearbeitungsdauer In der Regel etwa 10 Minuten. Vertiefende Informationen Erste Schritte in der Arbeitslosigkeit Merkblatt für Arbeitslose (PDF) Rechtsgrundlage Sozialgesetzbuch 3 : § 141 § 145 § 323 § 327 Freigabevermerk Stand: 17.01.2022 Verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: EU-Recht im Ausland klären Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen EU-Recht im Ausland klären Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen EU-Recht im Ausland klären Wenn eine Behörde sich nicht an EU-Recht hält und dadurch Hindernisse entstehen, kann SOLVIT helfen. SOLVIT ist ein Netzwerk. Die Probleme müssen in einem konkreten Einzelfall durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht durch eine Behörde eines anderen EU-Staates entstanden sein. Beispiele für Fälle, in denen SOLVIT helfen kann: Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen Visa und Aufenthaltsrechte Handel und Dienstleistungen (Unternehmen) Fahrzeuge und Führerscheine Familienleistungen Renten Arbeit im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit Krankenversicherung Zugang zu Bildung grenzüberschreitender Kapitalverkehr und grenzüberschreitende Zahlungen Mehrwertsteuererstattung Online Antrag möglich Hilfe innerhalb von 10 Tagen Beschwerde bei SOLVIT hat informellen Charakter und ersetzt kein bereits laufendes Verfahren Onlineantrag Online-Beschwerde Formulare und weitere Angebote Anzeige Verletzung EU-Binnenmarkt-Recht - SOLVIT-Antrag (PDF) Zuständige Stelle SOLVIT-Stelle [Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise Voraussetzungen Ihre Rechte als EU-Bürger/-in oder Unternehmen wurden von Behörden in einem anderen EU-Land verletzt Sie haben den Fall noch nicht vor Gericht gebracht (wenn Sie bisher nur eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht haben, kann SOLVIT tätig werden). Verfahrensablauf Sie erreichen SOLVIT hauptsächlich über das Internet. Melden Sie Ihr Anliegen, indem Sie Ihre Beschwerde online an SOLVIT übermitteln. Alternativ können Sie auch das SOLVIT-Formular ausfüllen und es per E-Mail oder Post an die deutsche SOLVIT Stelle senden. Bitte fügen Sie auch Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente bei. Ihr Fall wird von 2 SOLVIT-Stellen bearbeitet: Ihrer SOLVIT-Stelle vor Ort – Heimatstelle der SOLVIT-Stelle in dem Land, in dem das Problem aufgetreten ist – federführende Stelle. Sobald Sie Ihr Problem an SOLVIT übermittelt haben, geht die Heimatstelle wie folgt vor: Sie nimmt innerhalb einer Woche mit Ihnen Kontakt auf und bittet gegebenenfalls um weitere Informationen. Sie prüft, ob Ihr Fall in den Zuständigkeitsbereich von SOLVIT fällt. Sie stellt alle Unterlagen zusammen und leitet sie an die federführende Stelle weiter. Die Heimatstelle informiert Sie regelmäßig über den aktuellen Stand. Zögern Sie aber nicht, dort nachzufragen, wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Fall vorankommt. Sobald die federführende Stelle alle Unterlagen zu Ihrem Fall erhalten hat, geht sie wie folgt vor: Sie bestätigt innerhalb einer Woche, ob sie den Fall übernimmt oder nicht. Sie versucht, gemeinsam mit der Behörde, die Ihnen Schwierigkeiten bereitet, eine Lösung zu finden. Die federführende Stelle versucht, Probleme innerhalb von 10 Wochen nach Übernahme des Falls zu lösen. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente Bearbeitungsdauer rund 10 Wochen Rechtsgrundlage Empfehlung der Kommission 2013/461/EU vom 17. September 2013 Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2018 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen) Öffentliche und private Institutionen erheben, speichern, nutzen und geben personenbezogene Daten weiter. Diese Verarbeitung von Daten unterliegt der Datenschutzkontrolle. Hinweis: Private Institutionen unterliegen der Datenschutzkontrolle nur, soweit sie personenbezogene Daten automatisiert und nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien ("Dateibezug"). Onlineantrag Beschwerde oder Prüfvorschlag einreichen Zuständige Stelle Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für öffentliche Stellen des Bundes (Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform) Die Bundesgerichte unterliegen seiner Kontrolle jedoch nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Telekommunikations- und Postdienstunternehmen der Landesbeauftragte für den Datenschutz für öffentliche Stellen (Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) private Stellen, vor allem: natürliche Personen, gleichgültig, ob sie als Privatpersonen auftreten oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (Einzelfirma, freie Berufe) sowie alle privatrechtlich organisierten Unternehmungen und Vereinigungen (GmbH, OHG, KG, Verein, Stiftung, Partei), deren Sitz in Baden-Württemberg ist Hinweis: Der Südwestrundfunk und kirchliche Stellen unterliegen nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Gerichte und der Landtag unterliegen seiner Kontrolle nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, der Rechnungshof und staatliche Rechnungsprüfungsämter nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeit. Sie können sich statt an den Landesbeauftragten auch an den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz wenden, den nicht-öffentliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen bestellen müssen. der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR) für den SWR und seine Tochtergesellschaften und die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), soweit SWR-Rundfunkteilnehmer betroffen sind die kirchlichen Datenschutzbeauftragten jeweils für ihre Kirche Hinweise Voraussetzungen Eine öffentliche oder eine private Institution hat Sie bei der Verarbeitung Ihrer (personenbezogenen) Daten in Ihren Rechten verletzt. Eine öffentliche oder eine private Institution verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen. Andere Personen können sich nur aus anderen Anlässen (z.B. mit Fragen und Hinweisen oder wegen einer Beratung) an die Datenschutzkontrolle wenden. Verfahrensablauf Sie können die Datenschutzbeschwerde formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie sollten folgende Angaben machen: aus welchen Gründen Sie sich in welchem Recht verletzt sehen die dafür verantwortliche Stelle, falls Sie sie kennen was Sie selbst bereits unternommen haben und wie die verantwortliche Stelle darauf reagiert hat Die Datenschutzkontrollstelle geht Ihrer Beschwerde nach. Wenn nötig, beanstandet sie bei öffentlichen Stellen datenschutzrechtliche Verstöße und teilt Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mit. Hinweis: Diese Mitteilung wirkt sich nicht auf Ihre Rechte und Pflichten oder die der datenverarbeitenden Stelle aus. Die Datenschutzkontrolle hat bei öffentlichen Stellen gesetzlich so gut wie keine Beseitigungs-, Regelungs- oder Anordnungsermächtigungen. Bei privaten Stellen verfügt die Aufsichtsbehörde über weitergehende Anordnungsbefugnisse. Unabhängig davon können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen. Erforderliche Unterlagen Unterlagen, die der Datenschutzkontrolle die Überprüfung erleichtern oder den behaupteten Datenschutzverstoß belegen. Kosten keine Bearbeitungsdauer Abhängig von der Komplexität des Einzelfalles Vertiefende Informationen Informationen der Europäischen Kommission zur neuen Datenschutz-Grundverordnung Bessere Datenschutzrechte für europäische Bürgerinnen und Bürger Orientierungshilfe "Es sind Ihre Daten - übernehmen Sie die Kontrolle" Rechtsgrundlage Bundesbeauftragter für den Datenschutz: § 21 Bundesdatenschutzgesetz (Anrufung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) § 42 Postgesetz § 115 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz Landesbeauftragter für den Datenschutz: § 27 Landesdatenschutzgesetz § 38 Bundesdatenschutzgesetz § 31 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz: § 38 Landesdatenschutzgesetz Datenschutzgesetze der Kirchen Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 15.03.2018 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Der Arbeitsagentur Entlassungen melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Der Arbeitsagentur Entlassungen melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Der Arbeitsagentur Entlassungen melden Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie Änderungskündigungen aussprechen, Aufhebungsverträge anbieten möchten oder Beschäftigte auf Ihre Veranlassung hin kündigen. Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können. Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen: Gründe für geplante Entlassungen, Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Beschäftigten, Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu Entlassenden, für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind: Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 20 Beschäftigten, Saison- und Kampagne-Betriebe bei Entlassungen, die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (Ende der Saison/Auslaufen der Kampagne). Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstillegung), gilt für sie die Anzeigepflicht. Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden. Formulare und weitere Angebote Entlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (PDF) Zuständige Stelle Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt Agentur für Arbeit, die für Ihren Betrieb zuständig ist. Eine Filiale inklusive der Filialleitung gilt als ein Betrieb. Hinweise Voraussetzungen Wenn Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt, sind Sie zur Anzeige von Entlassungen verpflichtet: Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 21 bis 59; Zahl der geplanten Entlassungen: mehr als 5 Beschäftigte Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 60 bis 499; Zahl der geplanten Entlassungen: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: mindestens 500; Zahl der geplanten Entlassungen: mindestens 30 Beschäftigte. Die Anzeigepflicht entsteht, wenn die genannte Mindestzahl an Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen beabsichtigt ist. Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen von Beschäftigten stehen Entlassungen gleich, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber veranlasst sind. Verfahrensablauf Die Anzeige von Entlassungen müssen Sie schriftlich einreichen. Vor der Anzeige Gibt es einen Betriebsrat? Unterrichten Sie ihn im Vorfeld über Ihr Vorhaben und beraten Sie mit ihm über die Verhinderung oder Minimierung von Entlassungen und deren Folgen. Bleiben Kündigungen unausweichlich, müssen Sie den Betriebsrat 2 Wochen vor einer Anzeige bei der Arbeitsagentur schriftlich über die genauen Maßnahmen unterrichten. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, entfallen diese Informationspflichten. Anzeige bei der Agentur für Arbeit: Füllen Sie das Formular vollständig aus. Die Anzeige an die Agentur für Arbeit muss enthalten: Name des Unternehmens Sitz und Art des Betriebes Gründe für die geplanten Entlassungen Zahl und Berufsgruppe der zu entlassenden Beschäftigten Zahl und Berufsgruppe der in der Regel Beschäftigten Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Beschäftigten. Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es. Fügen Sie der Anzeige als Anlage zum Formular eine Kopie der Mitteilung an den Betriebsrat und die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates bei (wenn vorhanden). Reichen Sie die Unterlagen bei der für Ihren Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit ein. Eine Filiale inklusive der Filialleitung gilt als ein Betrieb. Schicken Sie dem zuständigen Betriebsrat eine Kopie der Entlassungsanzeige. Ist die Entlassungsanzeige inhaltlich vollständig, inhaltlich richtig und in korrekter Form bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen, bestätigt Ihnen diese unverzüglich den Eingang Ihrer wirksamen Entlassungsanzeige. Mit der Eingangsbestätigung Ihrer Entlassungsanzeige erhalten Sie von der Agentur für Arbeit ein Informationsblatt für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten. Bitte unterstützen Sie deren Wiedereingliederung und händigen Sie das Informationsblatt allen Betroffenen aus. Fristen Die Kündigungen müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem frühesten Zeitpunkt, zu dem sie zulässig sind – nach Ablauf der Sperrfrist – ausgesprochen sein. Ansonsten müssen Sie die beabsichtigten Kündigungen der Agentur für Arbeit erneut melden. Erforderliche Unterlagen Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den Betriebsrat Stellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen. Kosten Keine Bearbeitungsdauer Keine Vertiefende Informationen Informationen der Bundesagentur für Arbeit Merkblatt zu Entlassungen (PDF) Rechtsgrundlage Kündigungsschutzgesetz Freigabevermerk 21.02.2022 Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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