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23 A U S G A B E alleinerziehend TIPPS UND INFORMATIONE N 2 0 1 9 Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. 1 Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. 3 Alleinerziehend – Tipps und Informationen VAMV, 23. überarbeitete Auflage, 2019 4 Impressum Herausgeber: Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) Hasenheide 70 Geschäftsstelle 10967 Berlin Telefon: 030 / 69 59 78 6 Fax: 030 / 69 59 78 77 E-Mail: kontakt@vamv.de Internet: www.vamv.de www.die-alleinerziehenden.de www.facebook.com/VAMV.Bundesverband Überarbeitung (Stand Januar 2019): Sigrid Andersen (VAMV-Bundesverband) Julia Preidel (VAMV-Bundesverband) Swenja Gerhard (Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf)) Redaktion: Miriam Hoheisel (VAMV-Bundesverband) Konzept und Gestaltung: Frank Rothe, Büro für Grafische Gestaltung, Berlin Druck: CPI books, Ulm Wir danken dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die freundliche Unterstützung. © 2019. Der VAMV behält sich alle Rechte vor. Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, sind nur mit Genehmigung und Quellennachweis erlaubt. http://www.vamv.de http://www.die-alleinerziehenden.de http://www.facebook.com/VAMV.Bundesverband 5 IN H A LT I N H ALT Vo R wo R T: E R I K A B I E H N 8 Zu D I E S E m B u c H 10 1 N E u E L E B E N SS I T uAT I o N 12 Schwangerschaft 12 Alleinerziehend 15 ledig 15 getrennt lebend / geschieden 16 verwitwet 16 Neue Partnerschaft 18 Nicht eheliche Lebensgemeinschaft 19 Wiederheirat 20 Eingetragene Lebenspartnerschaft 20 wohnen 21 Wohnungssuche 24 2 DA S K I N D 27 Kindeswille und Kindeswohl 27 mutter und Vater 28 Anerkennung der Vaterschaft 29 Anfechtung der Vaterschaft 30 Sorgerecht 31 Gemeinsame Sorge bei Getrenntlebenden 31 Wie Eltern das Sorgerecht bekommen 35 Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge 35 Alleinsorge 41 Verfahrensbeistand 42 Trennungs- und Scheidungsberatung 43 Tod eines Elternteils 43 umgang 44 Namensrecht 49 Adoption 50 3 E x I S T E N Z S I c H E R u N G 53 Ausbildung 53 Schule 53 Berufsausbildung 54 Weiterbildung 55 Studium 57 6 Erwerbstätigkeit 64 Wiedereinstieg 65 Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen 72 Elternzeit und Elterngeld und weitere Familienleistungen der Länder 74 Kindergeld und Steuern 83 Krankenversicherung 88 Pflegeversicherung 94 Rente, Alterssicherung 94 Arbeitslosigkeit 103 Arbeitslosengeld I 104 Arbeitslosengeld II 110 Sozialhilfe 124 Infotool für Familien 125 unterhalt 126 Der Mindestunterhalt 126 Kindesunterhalt 128 Unterhaltsvorschuss 140 Ehegattenunterhalt 146 Betreuungsunterhalt 149 Transferleistungen 150 Kinderzuschlag 150 Wohngeld 152 Schulden 154 4 K I N D E R B E T R E u u N G 158 Grundsätzliches 158 Kleinkinder 159 Kindergartenkinder 161 Schulkinder 162 Internat, Wohnheim, Pflegestellen 162 Krankheit 163 5 A L L E I N E R Z I E H E N D E u N D I H R E K I N D E R m I T B E H I N D E R u N G E N 166 Alleinerziehende mit Behinderungen 166 Alleinerziehende mit behinderten Kindern 168 Pflegeversicherung 168 Pflegezeit und Familienpflegezeit 171 ALG II / Sozialhilfe 173 Steuerliche Vergünstigungen 174 Unterhalt 175 6 N I c H T D E u T S c H E A L L E I N E R Z I E H E N D E 178 Einführung 178 Staatsangehörigkeit der Kinder 179 Ausländerrechtliche Aspekte 179 7 IN H A LT Drittstaatsangehörige 179 Asylsuchende, Flüchtlinge, Geduldete 180 Unionsbürger/innen 182 Die Bedeutung von Trennung und Scheidung für das Recht auf Aufenthalt 183 Integrationskurs 185 Familienrechtliche Aspekte 186 Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern 187 Sorgerecht und Aufenthalt 188 Sorgerecht und Auslandsumzug 189 Scheidung 189 Scheidungsfolgen 190 Kindesentführung 191 Sozialrechtliche Aspekte 194 Krankenversicherung 196 Familienleistungen: Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss 197 7 FE R I E N , K u R E N u N D R E H A B I L I TAT I o N 202 Ferien und urlaub 202 Kuren und Rehabilitation 203 Vorsorge-Kur 203 Rehabilitations-Kur 204 8 B E R AT u N G 206 Beratungsstellen 206 Jugendamt und freie Beratungsstellen 207 Beistandschaft 208 Beurkundung 209 Erziehungs- und Familienberatung sowie Hilfen zur Erziehung 210 Schwangerschaftsberatung 210 Schuldnerberatung 211 Sucht- und Drogenberatung 211 Hilfsangebote für Frauen zum Schutz vor Gewalt 212 Juristische Beratung und Vertretung und ihre Kosten 213 Beratung durch einen Anwalt/eine Anwältin 213 Rechtsschutzversicherung 213 Beratungshilfe 214 Kosten bei einem gerichtlichen Verfahren 216 Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe (PKH /VKH) 217 Selbsthilfe 220 A N H A N G Adressen 223 Literatur 226 Stichwortverzeichnis 230 Düsseldorfer Tabelle 234 8 Vo Rwo R T Liebe Alleinerziehende, liebe Einelternfamilien, in Ihrer Hand halten Sie eine neue Auflage unseres überarbeiteten und aktuel- len Taschenbuchs. Seit der letzten Aktualisierung hat sich einiges geändert. Im Jahr 2017 ist mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses ein Meilenstein für Alleinerziehende erreicht worden. Durch die Reform wurde sowohl die Alters- beschränkung auf Kinder unter zwölf als auch die maximale Bezugsdauer von sechs Jahren abgeschafft. Wenn alle übrigen Voraussetzungen über den gesamten Zeitraum vorliegen, können Alleinerziehende nun durchgehend von der Geburt bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes Unterhaltsvorschuss beziehen. Erhalten Sie für Ihr Kind Unterhalt, so finden Sie wie immer die aktuelle Düsseldorfer Tabelle im Anhang dieses Buches. Im Jahr 2018 wurde die Obergrenze der Einkommens- gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle von 1.500 Euro auf 1.900 Euro heraufgesetzt mit der Folge, dass leider künftig wesentlich mehr Kinder mit dem Mindestunterhalt auskommen müssen. Weitere Änderungen der letzten Jahre, die in dieser Aus- gabe berücksichtigt wurden, sind beispielsweise die Ausweitung des Berechtig- tenkreises auf Mutterschutz, die Brückenteilzeit als Möglichkeit der befristeten Teilzeit für Arbeitnehmer/innen in größeren Unternehmen oder die neuen Frei- beträge auf Leistungen aus privater Altersvorsorge bei der Grundsicherung im Alter. Auch 2019 treten voraussichtlich einige Gesetzesänderungen in Kraft, die Einelternfamilien betreffen: Der Gesetzgeber plant Neuregelungen beim Kinder- zuschlag sowie beim Bildungs- und Teilhabepaket. Bezieher/innen von Wohngeld und Kinderzuschlag können sich ab August bundesweit von den Kitagebühren befreien lassen. Die gelebten Familienformen in unserer Gesellschaft sind vielfäl- tig und spiegeln sich auch in dieser Ihnen vorliegenden 23. Auflage wider. Dieses Buch ist der „Bestseller“ des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV). Alleinerziehend zu sein oder zu werden ist heutzutage eine ge- sellschaftliche Normalität. Für einen alleinerziehenden Elternteil stellt diese Zeit 8 9 dennoch eine große Herausforderung dar. Alleinerziehend zu sein oder zu wer- den kann nicht nur Folge sehr unterschiedlicher Ursachen und Lebensläufe sein, sondern jeder Vater und jede Mutter kann – gewollt oder ungewollt – in diese Situation kommen. Unabhängig davon, ob Sie geschieden sind oder Ihre Kinder von Anfang an allein erziehen, unverheiratet und ohne Partnerschaft, ob Sie nach dem Tod Ihres Lebenspartners / Ihrer Lebenspartnerin allein mit den Kindern da- stehen: Immer stellt das Alleinerziehen hohe Anforderungen und verlangt Ihren ganzen Einsatz und Ihre ganze Persönlichkeit. Allerdings werden Sie auch feststel- len, dass Sie an den neuen und zum Teil unbekannten Problemen wachsen – Ihr Selbstbewusstsein, Ihr Durchsetzungsvermögen und auch Ihre Zuversicht in die eigene Stärke werden zunehmen. Viele von Ihnen erzählen immer wieder, dass das Hineingeworfen werden in diese Lebenssituation ungeahnte Kräfte geweckt und persönliche Stärken zum Vorschein gebracht hat. Auf diesem Weg will der VAMV Sie begleiten. Das Taschenbuch bietet Ihnen eine solide Grundlage, die objektiv bestehenden Schwierigkeiten zu meistern: Un- terhaltsansprüche, sozialrechtliche Regelungen, das Sorge- und Umgangsrecht, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit sind einige wichtige Stichworte, worüber Sie hier Informationen erhalten. Sie erfahren mehr über Ihre Rechte und die Ih- rer Kinder, Sie werden Ihre Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten kennen lernen, Sie entdecken neue Ansprechpartner/innen und Adressen für kompeten- te Beratung – kurzum, nach der Lektüre dieses Buchs haben Sie eine Fülle von Informationen, um souverän Ihren Alltag gestalten zu können. Eine individuelle Rechtsberatung kann unser Taschenbuch selbstverständlich nicht ersetzen, nur diese kann die Besonderheiten Ihres Falles umfassend berücksichtigen. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) besteht seit nun- mehr 52 Jahren. Er unterstützt und berät Alleinerziehende nach dem Grundsatz der Selbsthilfe vor Ort, und mit einer aktiven Interessenvertretung auf Landes- und Bundesebene. Sollten Sie weitere Fragen oder einfach nur den Wunsch nach Austausch mit anderen Alleinerziehenden haben, wenden Sie sich gern an einen unserer Landes- oder Ortsverbände in Ihrer Nähe. Stärken Sie unsere und damit Ihre Position, indem Sie Mitglied werden. Ihre Unterstützung hilft uns, Ihre Interessen und die anderer Alleinerziehender zielge- richtet und konsequent zu vertreten. Wir freuen uns auf Sie und auf Ihre Kinder. Ihre Bundesvorsitzende Erika Biehn 9 10 Zu D I E S E m B u c H wie haben wir es aufgebaut? Die Kapitel sind so geordnet, wie Frau oder Mann alleinerziehend wird. Begin- nend mit der neuen Lebenssituation – ein Baby kündigt sich an, eine Trennung steht bevor, der schmerzliche Tod eines Elternteils muss verkraftet werden – macht das Buch folgende Stationen: Die Ansprüche und Rechte der Kinder werden behandelt und die vielfältigen Lebensbereiche der alleinerziehenden Eltern: ihre Arbeit oder Arbeitslosigkeit, ihre Kranken- und Rentenversiche- rung, ihre Ansprüche auf Sozialleistungen, ihr Status als Migrant/in oder mit Behinderung lebend, ihre Ferien und ihre Möglichkeiten, sich beraten zu lassen und noch Einiges mehr. wie finden Sie schnell, was Sie suchen? Die Kapitel sind übersichtlich geordnet und am Seitenrand erkennen Sie, wo Sie sich gerade befinden. Wichtige Begriffe sind fett gedruckt und können über das Stichwortverzeichnis im Anhang schnell nachgeschlagen werden. Zu jedem Kapitel gibt es Kontakt-, Broschüren- oder Literaturvorschläge. wer kann Fragen beantworten, die Sie in diesem Buch nicht finden? Unser Buch wird nicht alle Ihre Fragen beantworten können. Immer wieder gibt es ganz spezielle Fälle, die Sie am besten in einem persönlichen Beratungs- gespräch oder in einer Rechtsberatung klären. Wir nennen Ihnen Beratungs- stellen und Kontakte, wo Ihnen weitergeholfen wird. 11 was heißt eigentlich „alleinerziehend“? Egal ob Sie geschieden, verwitwet, getrennt lebend oder ledig sind, Ihr Status als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater sagt noch gar nichts darüber aus, wie Sie leben. Auch in neu zusammengesetzten Familien, in denen manchmal sowohl die Frau als auch der Mann Kinder aus früheren Verbin dungen „mitbringen“, in so genannten Patchworkfamilien, fühlen sich die Eltern - teile noch allein zuständig für ihre Kinder. Insgesamt sind Alleinerziehende und ihre Kinder als Familienform anerkannt – in der Nachbarschaft, im Kindergarten und in der Schule, bei den Behörden und nicht zuletzt in der Politik. wie viele Alleinerziehende gibt es? Mit 1,5 Millionen ist fast jede fünfte Familie mit minderjährigen Kindern in Deutschland eine Einelternfamilie. Rund 2,2 Millionen Kinder unter 18 Jah- ren leben bei einem alleinerziehenden Elternteil, zu 88 Prozent bei ihren Müt- tern. Zählt man die volljährigen Kinder noch dazu, gibt es über 3,7 Millionen Kinder in den Haushalten von Alleinerziehenden. Familie ist nicht statisch, derzeit werden etwa 300.000 Personen pro Jahr alleinerziehend. Der Trend zur Ein elternfamilie hat in den letzten Jahren zugenommen und wird es wahr- scheinlich auch weiterhin – immer mehr Eltern trennen sich oder entscheiden sich von vornherein für ein alleiniges Zusammenleben mit dem Kind. wie geht es den Familien finanziell? Die gesellschaftliche Anerkennung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass über ein Drittel aller Einelternfamilien von Sozialtransfers leben. Haushalte von Alleinerziehenden weisen mit 44 Prozent das höchste Armutsrisiko aller Familienformen auf. Die Armut von Kindern Alleinerziehender ist in Deutsch- land am größten: Von den 1,92 Millionen Minderjährigen im Hartz-IV-Bezug leben 968.750, also etwa die Hälfte, in Alleinerziehendenhaushalten. 12 SCHWANGERSCHAFT Eine Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis. Sogar eine ungeplante oder ungewollte Schwangerschaft kann sich dahin entwickeln, dass sich Mutter und Vater auf das Leben mit Kind freuen. Wenn sich zu Beginn der Schwangerschaft oder in deren Verlauf abzeichnet, dass die Mutter mit dem Kind allein leben wird, treten häufig Zukunfts- und Existenzängste auf. Diese sind allein kaum zu bewältigen. Neben Gesprächen mit Freund/innen und der eigenen Familie empfiehlt es sich, eine Schwanger- schaftsberatungsstelle aufzusuchen. Sie finden entsprechende Angebote bei den örtlichen Verbänden von Pro Familia, der Arbeiterwohlfahrt, des Deutschen Roten Kreuzes, des Diakonischen Werkes und des Vereins Donum Vitae. Auch die örtlichen Verbände der Caritas sowie des Sozialdienstes katholischer Frauen bieten Schwangerschaftsberatung an, stellen jedoch keine Beratungs- scheine für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch aus. Eine Beratung kann Perspektiven eröffnen, wie sich ein Leben mit Kind auch ohne Partner organisieren und finanzieren lässt. Sie ist kostenlos, ver- traulich und auf Wunsch auch anonym. Langfristige Überlegungen werden dort genauso in den Blick genommen wie kurzfristige Notsituationen. Die Berater/innen geben Auskünfte über Hilfsmöglichkeiten und verweisen gege- benenfalls an andere Beratungsstellen, z. B. an eine Schuldnerberatungsstelle. Schnell und unbürokratisch hilft die Bundesstiftung „mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“. Einen formlosen Antrag auf finanzielle Unterstützung können Sie bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle stellen, nicht bei der Bundesstiftung selbst. Hilfe gibt es z. B. als Zuschuss für die Erst- ausstattung des Kindes, für den Haushalt, aber auch für Kinderbetreuung. Beachten Sie, dass der Antrag vor der Geburt gestellt werden muss. Die Zuschüsse werden Müttern zwischen der Schwangerschaft und dem dritten Lebensjahr des 1 N E u E LE B E N SS I T uAT I o N 13 S c H w A N G E R S c H A F T 1 Kindes gewährt und werden nicht auf Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe angerechnet. Siehe auch: www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de Wenn Sie sich ein Leben allein mit Kind nicht vorstellen können, ziehen Sie möglicherweise einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung. Für eine solche Entscheidung haben Sie nur begrenzt Zeit. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich so früh wie möglich einen Termin in einer Beratungsstelle geben lassen. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen straffrei (§ 218 Strafgesetzbuch): – Sie müssen sich bei einer der anerkannten Beratungsstelle beraten lassen und sich diese Beratung bescheinigen lassen. – Der Eingriff darf frühestens am vierten Tag nach der abgeschlossenen Beratung vorgenommen werden. – Er muss von einer Ärztin / einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden. Abbruch mit Indikation Nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch, dem eine Indikation zu- grunde liegt, d.h. wenn aus ärztlicher Sicht ein Grund vorliegt, der den Ab bruch rechtfertigt. Hierunter fallen die medizinische und die kriminologische Indi kation. Die Kosten des Abbruchs, einschließlich der Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Besteht keine Mitgliedschaft und kommt auch kein anderer Leistungsträger in Betracht (z. B. eine private Krankenversicherung), kann ein Erstattungs an- spruch nach den Regelungen des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- schaftsabbrüchen in besonderen Fällen bestehen. Kosten eines Abbruchs ohne Indikation: Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kann nur ein kleiner Teil der Kosten „normal” mit Krankenschein abgerechnet werden. Dazu gehören – ärztliche Beratung vor dem Abbruch, – ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff, bei denen der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht, – Behandlung von Komplikationen. Die Kosten des eigentlichen Eingriffs können über Ihre Kasse nur noch dann abge- rechnet werden, wenn Ihr verfügbares persönliches Einkommen oder Vermögen un- http://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de 14 terhalb bestimmter Grenzen liegt oder wenn Sie z. B. Sozialleis tungen erhalten, nach dem BAföG gefördert werden oder vom Asylbewerberleistungsgesetz Unterstüt- zung bekommen. Eine Kostenübernahme müssen Sie bereits vor dem Abbruch bei Ihrer Krankenkasse beantragen und sich schriftlich zusagen lassen. Die schriftliche Zusage benötigen Sie für die Ärztin /den Arzt, die/der den Eingriff durchführen soll. Sie brauchen den Abbruch nicht zu begründen. Die Kasse darf lediglich verlan- gen, dass Sie Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse „glaubhaft machen“. Ob die Kosten des Eingriffs übernommen werden, hängt ausschließlich von der Höhe Ihres eigenen Einkommens und Vermögens ab. Das Einkommen Ihres Ehe- mannes, Ihres Partners, Ihrer Partnerin oder Ihrer Eltern spielt keine Rolle. Wenn Ihr persönliches Einkommen und Vermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, müssen Sie den Eingriff selbst bezahlen. Die von Ihnen zu tragenden Kosten belaufen sich auf ungefähr 200 bis 570 Euro je nach Praxis, Methode und Versicherung. Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus müssen Sie einen Tagessatz selbst bezah- len. Wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können Sie unter den gleichen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten des eigentlichen Eingriffs bei einer gesetzlichen Kasse Ihrer Wahl an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort beantragen. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Schwangerschaftsabbruch Was Sie wissen müssen – Was Sie beachten sollten“, neue, überarbeitete Auflage 2015 des Pro Familia Bundesverbandes. Die Broschüre kann unter www.profamilia.de kostenfrei angefordert bzw. als pdf-Datei gelesen werden. Daneben bietet Pro Familia Online-Beratung an: www.profamilia.de/interaktiv/online-beratung.html Möchten Sie Ihr Kind zur Welt bringen, es aber nicht groß ziehen, haben Sie die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt. Dabei kann eine werdende Mutter ihr Kind anonym und medizinisch sicher in einem Krankenhaus oder bei einer Heb amme zur Welt bringen. Die Kosten für die medizinische Betreuung vor und nach der Geburt werden übernommen. Eine Beratungsstelle nimmt den Namen der Mutter auf und gibt die Daten verschlossen in einem Umschlag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zur Aufbewahrung. Entschei- den Sie sich auch nach der Geburt dafür, das Kind abzugeben, kommt es zu einem Adoptionsverfahren. Das betroffene Kind hat das Recht, ab dem vollendeten 16. Le- bensjahr die Identität seiner leiblichen Mutter zu erfahren. Wenden Sie sich zunächst an eine Schwangerschaftsberatungsstelle. Sie werden dort kostenlos auch zum Ver- fahren der vertraulichen Geburt beraten. Siehe auch: www.geburt-vertraulich.de Das kostenlose Hilfetelefon „Schwangere in Not – anonym und sicher“ des BMFSFJ steht rund um die Uhr zur Verfügung unter: 0800/40 40 020 http://www.profamilia.de http://www.profamilia.de/interaktiv/online-beratung.html http://www.geburt-vertraulich.de 15 A L L E IN E R Z IE H E N D 1 A L L E I N E R Z I E H E N D Nur wenige Mütter oder Väter planen von Anfang an, ihr Leben mit einem Kind als Alleinerziehende zu führen. Die meisten sind durch Trennung und/oder Schei- dung in diese Familienform hineingeraten. Es gibt aber auch durchaus Frauen, die sich ein Kind wünschen und planen, dieses ohne Partner groß zu ziehen. Wenn Sie ohne Partner mit Ihrem Kind zusammenleben, muss der Alltag gut organisiert sein. Das trifft vor allem dann zu, wenn Sie erwerbstätig sind oder den Einstieg in den Beruf suchen. Um finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, ist eine gute und ausreichende Kinderbetreuung unbedingt notwendig. In Kindertagesstätten ist man bemüht, alleinerziehenden Eltern möglichst schnell einen Platz zuzuweisen. Doch häufig reichen die Öffnungszeiten nicht und Sie müssen zusätzlich private Arrangements treffen. Ein weiteres Problem ist die Suche nach einem Arbeitsplatz, mit dem sich Kindererziehung und Geldverdie- nen vereinbaren lassen (siehe Kapitel 3 Erwerbstätigkeit und 4 Kinderbetreuung). Ob Sie ledig sind, getrennt lebend, geschieden, verwitwet oder wieder ver - heiratet, ob in eheähnlicher Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebens - gemeinschaft lebend – die Lebensform hat Auswirkungen auf Unterhalts- ansprüche, auf die Steuerklasse, auf das Sorgerecht, auf Ihren Status bei der Krankenkasse, auf Ansprüche beim Jobcenter und Ähnliches. Im Folgenden werden die einzelnen Lebenssituationen kurz angesprochen. Verweise zeigen Ihnen, in welchen Kapiteln Sie detaillierte Informationen erhalten. L E D I G Als nicht verheiratete Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Dies bescheinigt Ihnen das Jugendamt. Möchten Sie mit dem Vater des Kindes die gemeinsame Sorge ausüben, so können Sie dies durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkunden lassen. Haben Sie sich bisher nicht für die gemeinsame Sorge entschieden, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen und es unter Umständen auch ge- gen Ihren Willen zugesprochen bekommen (siehe Kapitel 2 Sorgerecht). Davon unabhängig steht Ihnen neben dem Unterhalt für Ihr Kind nach § 1615 I BGB auch Betreuungsunterhalt mindestens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu (siehe Kapitel 3 Betreuungsunterhalt). Wenn Sie mit Ihrem Kind allein leben, gehören Sie zu den so genannten „echten“ Alleinerziehenden, die Anspruch auf die Steuerklasse II haben und damit 16 auf einen Freibetrag (siehe Kapitel 3 Kindergeld und Steuern). In der gesetz- lichen Krankenkasse sind Ihre Kinder bei Ihnen beitragsfrei mitversichert. Der Kontakt zum Vater ist im Umgangsrecht geregelt (siehe Kapitel 2 Umgang). G E T R E N N T L E B E N D / G E S c H I E D E N Als getrennt lebende Eltern sind Sie nicht nur mit dem Wechselbad der Ge- fühle beschäftigt, Sie müssen auch aufmerksam für Ihre Kinder da sein, sich mit Sorge- und Umgangsregelungen und mit Fragen des Unterhalts vertraut machen (siehe Kapitel 2 und Kapitel 3 Unterhalt). Je nachdem, welche Steuerklasse Sie und Ihr/e Partner/in vor der Trennung hatten, wird sich diese nun ändern. Der Elternteil, der mit dem Kind allein lebt, kann Steuerklasse II mit einem Freibetrag für Alleinerziehende beantragen. Eine Änderung der Steuerklassen können Sie beantragen, sobald Sie mit dem Kind allein leben (siehe Kapitel 3 Kindergeld und Steuern). Trennung und Scheidung sind anstrengende und belastende Zeiten. Bei Kon- flikten mit dem getrennt lebenden Elternteil können Sie eine Fach anwältin /einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sie können aber auch versuchen, zunächst gemeinsam nach Lösungen zu suchen oder mit Hilfe von Dritten einen Kompromiss zu finden, z. B. in einer Mediation. Ihre Kinder sollten möglichst nicht in die Konflikte mit hinein gezogen wer- den. Der Anspruch der Fachleute, dass Eltern in Trennung und Scheidung die Paarebene von der Elternebene trennen sollten, ist manchmal nur sehr schwer zu erfüllen. Eltern trennen sich nicht leichtfertig voneinander und sind in den meisten Fällen bemüht, ihre Kinder so wenig wie möglich zu belasten. In Situationen der Überforderung, der Gekränktheit und Verletztheit kommt es trotzdem immer wieder dazu, dass über die Kinder Machtkämpfe ausgetragen werden. Kinder leiden sehr, wenn sie in die Streitigkeiten der Eltern hinein- gezogen werden. Sind eine Zeitlang keine sachlichen Gespräche möglich, kann es hilfreich sein, wenn beide Eltern ihre Vorschläge und Überlegungen, etwa zu Fragen des Umgangs, schriftlich und möglichst sachlich abfassen und sich diese gegenseitig zukommen lassen. V E R w I T w E T Wenn Ihr/e Partner/in verstorben ist, sind bei aller Trauer viele Dinge zu regeln. Das gilt vor allem für finanzielle Angelegenheiten. Unter Umständen haben Sie einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Hatte der/die Verstorbene einen Vertrag über eine Betriebsrente abgeschlossen, können Sie ebenfalls einen Anspruch auf eine entsprechende Rente haben. 17 A L L E IN E R Z IE H E N D 1 Leibliche minderjährige Kinder der/s Verstorbenen, aber auch Stiefkinder und Pflegekinder, soweit sie in dem Haushalt des Verstorbenen lebten, haben in der Regel einen Anspruch auf Halbwaisenrente. Dieser Anspruch besteht, bis zum 27. Lebensjahr des Kindes, sofern eine Ausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen wurde. Die Höhe der Rente errechnet sich aus den Rentenanwartschaften, die der verstorbene Elternteil erworben hat. Für einen Rentenanspruch müssen allerdings mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetz- liche Rentenkasse (Wartezeit) eingezahlt worden sein. Erhält das Kind eine Halbwaisenrente, gilt diese Rente als Einkommen des Kindes. Daraus folgt, dass das Kind freiwillig krankenversichert werden muss, es sei denn, Ihr Kind erfüllt die Voraussetzungen für eine Familienversiche- rung bei Ihnen (siehe Kapitel 3 Krankenversicherung). Hatten Sie mit Ihrem Partner ein gemeinsames Bankkonto und er verstirbt, nimmt die Bank in der Regel eine Kontosperrung vor. Das bedeutet, dass Sie von einem gemeinsamen Konto zunächst kein Geld mehr abheben können. Dies wird erst wieder möglich, wenn ein Erbschein vorliegt. Einen Erbschein erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht. Um einen Erbschein erhalten zu können, muss nicht nur feststehen, dass Sie Erbe oder Erbin sind, Sie müssen das Erbe auch angetreten haben. Hier sollten Sie aufmerksam sein; vor allem dann, wenn Ihr Kind zum Erben des getrennt lebenden Elternteils wird und Sie keinen Überblick über das Erbe haben. Auch Schulden können vererbt werden, ebenso Ansprüche von Dritten an den Verstorbenen. Daher sollten Sie sich mit Hilfe eines so genannten An- gebotsverfahrens beim Nachlassgericht vorher genau informieren, worum es sich bei dem Erbe handelt, bevor Sie oder Ihr Kind ein Erbe antreten. Ein Erbe, das überschuldet ist, können die sorgeberechtigten Eltern(teile) des erbberechtigten Kindes ausschlagen. Für das Ausschlagen eines Erbes steht Ihnen eine Frist von sechs Wochen, nachdem Sie über den Erbfall informiert wurden, zur Verfügung. Dafür müssen Sie eine so genannte „Ausschlagungs- er klä rung“ beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar abgeben. Grundsätzlich ist bei jedem Erbfall zu klären, welcher Art das Erbe ist. Es gehören zum Nachlass immer alle aktiven und passiven Vermögenswerte. Die Erbfolge ist gesetzlich geregelt. Sie kann jedoch durch ein Testament verändert werden. Leibliche Kinder bleiben unabhängig von Trennung und Scheidung ihrer Eltern voll erbberechtigt. Das Erbe leiblicher Kinder kann allerdings auf den Pflichtteil beschränkt werden, wenn diese Regelung testamentarisch verfügt wurde. Im Gesetz wird die Erbfolge durch eine Rangfolge festgelegt. In der ersten Rangfolge stehen die leiblichen Kinder des Verstorbenen und der 18 Ehepartner. Durch eine Scheidung bzw. einen Scheidungsantrag verliert der Ehepartner seinen Erbanspruch. Allerdings sind die Erben verpflichtet, etwaige Unterhaltszahlungen an Sie und / oder Ihre Kinder als so genannte Nachlass- verbindlichkeiten zu zahlen. Ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie nur persönlich einrichten. Ein Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden. Dieses Testament kann am zuständigen Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden. Ein Testament kann auch von einem Notar aufgesetzt werden. Hierdurch können allerdings erhebliche Kosten entstehen. Wichtig ist, dass ein Testament immer so aufgesetzt sein muss, dass im Erbfall möglichst keine Anfechtung erfolgen kann. Wenn Sie in Ihrem Testament eine Empfehlung für das Verbleiben Ihres Kindes geben wollen, sollten Sie diese ausreichend begründen. Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: Erben und Vererben. Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen.html N E u E PA R T N E R S c H A F T Eine neue Partnerschaft ist immer ein Aufbruch. Mit ihr verbinden sich viele Hoff- nungen und Wünsche, Erwartungen, auch gute Vorsätze gehören dazu. Trotz des Neubeginns lässt sich die alte Beziehung, aus der die Kinder hervorgegangen sind, nicht vergessen oder ignorieren. Sie wirkt in die neue Beziehung mit hinein, allein schon durch die Standardthemen Sorgerecht, Unterhalt und Umgang. Eine neue Partnerschaft kann auch ein Risiko für den bestehenden Alltag und die vertraute Routine der Einelternfamilie sein. Auch deswegen ist die Trennungs- quote bei Zweit-Ehen höher als bei Erst-Ehen. Gerade Kinder reagieren häufig verunsichert oder ablehnend, wenn sie erfahren, dass ihre Eltern neue Lebensge- fährten haben. Es bedarf Sensibilität, Geduld und Aufmerksamkeit, um eine neue Beziehung zu stabilisieren und alle Bedürfnisse „unter einen Hut“ zu bekommen. Ziehen Sie und Ihre Kinder mit Ihrem/r neuen Lebensgefährten/in und mög- licherweise dessen/deren Kindern in eine gemeinsame Wohnung, wachsen die Kinder in einer Stieffamilie auf. Wenn Sie selbst Leistungen nach dem SGB II be- ziehen, wird nun auch das Vermögen und Einkommen Ihres neuen Partners / Ihrer neuen Partnerin überprüft und möglicherweise auf Ihren Bedarf und den Ihres Kindes angerechnet (siehe Kapitel 3 Arbeitslosigkeit). Kommen gemeinsame Kin- der hinzu, wird das Fa miliensystem noch komplexer. Das bietet allen Beteiligten http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen.html 19 N E u E P A R T N E R S c H A F T 1 große Chancen, verlangt aber auch ein erhöhtes Maß an sozialen Kompetenzen und Kompromissbereitschaft. N I c H T E H E L I c H E L E B E N S G E m E I N S c H A F T Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind neben der Ehe als gleichwertige Familienform akzeptiert. Nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu, sofern Sie und Ihr/e Partner/in eine entsprechende übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben. Ihre Rechtsstel- lung gegenüber einem gemeinsamen Kind entspricht dann der von verheira- teten Eltern. Geben sie keine Sorgeerklärung ab, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, es sei denn, der Vater beantragt eine gerichtliche Entscheidung über die gemeinsame Sorge beim Familiengericht. Rechtlich werden die Partner/innen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wie Alleinstehende behandelt. Das gilt auch für das Steuerrecht und die Sozial- versicherungen. Insbesondere ist eine beitragsfreie Familienversicherung der Part- nerin bzw. des Partners in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich. Leben Sie und Ihre Kinder mit Ihrer / Ihrem Partner/in in dieser Lebensform zusammen, so hat dies keine Auswirkungen auf die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem leiblichen Vater und deren Umgangsrecht. Bezogen Sie vorher Ehegattenunterhalt, kann dieser allerdings gekürzt werden. Partner/innen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben gegen- einander keinen Anspruch auf Unterhalt. Verdient jedoch nur ein Partner / eine Partnerin ein eigenes Einkommen während der/die andere Kinder er- zieht, empfiehlt es sich, den / die nichterwerbstätige/n Partner/in für den Fall einer eventuellen Trennung oder bei Tod abzusichern, z. B. durch Lebensver- sicherung oder Testament. Ein Partnerschaftsvertrag zur Regelung eventueller Trennungsfolgen sorgt für Sicherheit und vermeidet kostspielige und unange- nehme Auseinandersetzungen vor Gericht. Kommt es zu einer Trennung und bestand die Lebensgemeinschaft einige Jahre, kann es sein, dass Ihren (nicht gemeinsamen) Kindern ein Recht auf Um- gang mit dem getrennten Partner zugesprochen wird, wenn dies dem Wohl der Kinder entspricht. Es wird davon ausgegangen, dass Ihr/e Lebensgefährte/in und die Kinder zueinander eine enge Bindung aufgebaut haben. Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: Gemeinsam leben. Eine Information für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenleben www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen.html http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen.html 20 w I E D E R H E I R AT Bei Wiederheirat erlischt der gesetzliche Anspruch eines geschiedenen Ehe- partners auf Unterhalt. Ebenso entfallen der Betreuungsunterhalt sowie der Unterhaltsvorschuss. Unterhaltsverpflichtungen für leibliche Kinder bleiben genau wie das Sorgerecht und das Umgangsrecht von einer Wiederheirat unberührt, es sei denn, der neue Ehegatte adoptiert das Kind (siehe Kapitel 2 Adoption). Ehegatten sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Heiraten Sie wieder und haben Sie für Ihre Kinder das alleinige Sorge- recht, so hat Ihr Ehepartner – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – „die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes“ („kleines Sorgerecht“ nach § 1687b BGB). Nur verheiratete Paare profitieren bei der Steuer vom Ehegattensplitting (siehe Kapitel 3 Kindergeld und Steuern). Bevor sich jedoch ein/e Partner/in für die nachteilige Steuerklasse V entscheidet, sollte sie / er sich über die Folgen z. B. für die Höhe des Arbeitslosengeldes beraten lassen und mit ihrem / seinem Ehegatten darüber sprechen, wie der Steuergewinn des / der Partner/in beiden zugute kommen kann. E I N G E T R AG E N E L E B E N S PA R T N E R S c H A F T Die Rechtstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner/innen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht im Wesentlichen der von verheirateten Partnern. Das gilt auch für die Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt der Partner/innen, für den Versorgungsausgleich und wenn Kinder vorhanden sind für das Umgangsrecht mit dem Kind im Falle der Trennung sowie für den Kindesunterhalt (siehe auch Kapitel 2 Umgang und 3 Unterhalt). Lebt ein minderjähriges leibliches oder adoptiertes Kind eines/r Lebenspart- ners/in, für das ihm/ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, so stehen dem/der anderen Lebens- partner/in in bestimmtem Umfang sorgerechtliche Befugnisse zu („kleines Sorgerecht“). Danach hat der/die Lebenspartner/in im Einvernehmen mit dem/der allein Sorgeberechtigten „die Befugnis zur Mitentscheidung in An- gele genheiten des täglichen Lebens des Kindes“. Nach Trennung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der/die Lebenspartner/in, der /die nicht Elternteil des Kindes ist, als enge Bezugsperson ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Lebenspartner/innen haben die Möglichkeit, das leibliche Kind ihres/r Partner/in zu adoptieren (so genannte Stiefkindadoption), wenn der andere leibliche Elternteil dem zustimmt (siehe Kapitel 2 Adoption). 21 w o H N E N 1 Seit dem Eheöffnungsgesetz von 2017 besteht außerdem die Möglichkeit, eine vor 2017 geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaft durch eine ge- meinsame persönliche Erklärung beim Standesamt in eine Ehe umzuwandeln. w o H N E N Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich zumeist die Frage: Wer bleibt in der gemeinsamen wohnung? Für Kinder ist es häufig am besten, wenn ihnen ein Umzug erspart werden kann. Sie ziehen Sicherheit daraus, wenn in den unruhigen Zeiten rund um eine Trennung so viel Vertrautes wie möglich bestehen bleibt. Sie sollten sich auf jeden Fall über die rechtliche Situation und Ihre eventuellen Anrechte darauf, in der bisherigen gemeinsamen Wohnung zu bleiben, informieren. Sie können dazu eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen (siehe Anhang Adressen). Zu einem Umzug wird dagegen geraten, wenn das Kind in der bisherigen Wohnung Gewalt erfahren hat. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/r Partner/in in einer Mietwohnung gelebt haben und nicht verheiratet waren, kommt es bei einer Trennung darauf an, wer den mietvertrag unterschrieben hat. Haben Sie beide den Mietvertrag unterschrieben, können Sie auch nur gemeinsam kündigen, es sei denn, Sie ha- ben mit dem Vermieter etwas anderes vereinbart. Die Zustimmung zur Kündi- gung können Sie von Ihrem/r Partner/in verlangen. Umgekehrt muss der Ver- mieter die Kündigung auch beiden gegenüber aussprechen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Wenn Ihr/e Partner/in ohne Kündigung auszieht, bleibt er/sie weiter als Mieter verpflichtet. Hat nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben, hat im Trennungsfall die andere Person keinerlei Rechte, in der Wohnung zu bleiben. Wenn Sie verheiratet in einer Wohnung zusammengelebt haben, gibt es un- abhängig davon, wer den Vertrag unterschrieben hat, keine Möglichkeit, dem anderen zu kündigen. Wenn Sie keine Einigung darüber erzielen können, wer in der Wohnung verbleiben darf, besteht für Sie die Möglichkeit, beim Familien- gericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zu stellen. Die eheliche Wohnung wird Ihnen im Allgemeinen dann allein zugewiesen (auch gegen den Willen des anderen), wenn beim gemeinsamen Wohnen Gefahr für Leib und Leben bzw. schwere Störungen des Familienlebens (z. B. Alkoholmissbrauch) bestehen oder als Alternative nur noch der Umzug in ein Frauenhaus in Betracht käme. Ist dies nicht der Fall, so wird den Ehepartnern zugemutet, bis zur rechts- 22 kräftigen Scheidung innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Für diesen Fall haben Sie die Möglichkeit, sich einen Teilbereich der Wohnung zur alleini- gen Benutzung zuweisen zu lassen. Diesen Bereich darf der/die Partner/in nicht betreten. Während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens erhält Ihr Antrag auf Erteilung eines wohnberechtigungsscheins keinen besonderen Dringlich - keitsrang. Dementsprechend bekommen Sie auch keinen so genannten Dringlich- keitsschein oder einen Bescheid über den Dringlichkeitsrang, wie er von einigen Gemeinden bei Erfüllung der Voraussetzungen erteilt wird. Es wird nämlich da- von ausgegangen, dass die Person, die das Sorgerecht für das Kind erhält, auch die bisherige Wohnung im Scheidungsverfahren zuge sprochen bekommt. In den meisten Fällen bleibt es auch nach einer Ehescheidung beim gemein- samen Sorgerecht der Eltern. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die bisherige Ehewohnung dem Elternteil zusprechen wird, bei dem das Kind (überwiegend) lebt. Bei der Entscheidung über den Verbleib der Wohnung war und ist nämlich auch das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern zu berück- sichtigen. Praktizieren die Eltern das so genannte wechsel modell, lebt das Kind also im Wechsel bei der Mutter und beim Vater, oder lebt ein Geschwis ter kind bei der Mutter, ein anderes beim Vater, werden für die Entscheidung über die Zuwei- sung der Ehewohnung konkrete Einzelfallumstände ausschlag gebend sein. Eine endgültige Entscheidung über die Wohnung wird erst bei Abschluss des Scheidungsverfahrens getroffen. Einen Antrag auf Zuweisung der Ehewoh- nung für die Zeit nach der Scheidung können Sie auch dann stellen, wenn Sie vorher aufgrund von Bedrohung ausgezogen sind. Achtung: Sind Sie nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und haben binnen sechs Monaten nach Ihrem Auszug nicht eine ernstliche Rückkehrabsicht Ihrem Ehegatten gegenüber bekundet, so wird davon ausgegangen, dass Sie nicht wieder in die Wohnung wollen. Falls Sie nach der Trennung gezwungen sind, eine neue Wohnung zu finden, können Sie mit etwas Glück vielleicht zunächst bei Verwandten oder Freund/ innen unterkommen. Denkbar ist auch, dass Sie sich ein möbliertes Zimmer nehmen oder sich in einer Pension einmieten. Die Kosten trägt unter bestimm- ten Voraussetzungen das Sozialamt, wenn beim Jugendamt die Gefährdung der Kinder und der eigenen Person durch eine einstweilige Verfügung, ein Attest, ein polizeiliches Protokoll oder ähnliches glaubhaft gemacht werden kann. Rückzahlungspflichtig ist dann der Ehemann, sofern er zahlungsfähig ist. Nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie z. B. bei Gewaltanwendung durch Ihren Partner, mit dem Sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben (aber nicht verheiratet sein müssen), durch Antrag beim zustän- 23 w o H N E N 1 digen Familiengericht verlangen, dass dieser auszieht. In besonderen Härte fällen reicht bereits die Androhung von Gewalt aus. Dies gilt auch, wenn die Tat im Zustand z. B. Alkohol bedingter Unzurechnungsfähigkeit verübt wurde. Sind Sie von Gewalt betroffen, können Sie das bundesweite Telefon gegen Ge- walt unter der Nummer 0800 / 11 60 16 anrufen (siehe auch: www.hilfetelefon.de). Eine Wohnungszuweisung ist nach dem Kinderrechteverbesserungsgesetz auch zum Schutz des Kindes vor Gewalt möglich. Die Nutzung der Wohnung kann sowohl einem Elternteil als auch einem Dritten (z. B. einem/r neuen Part- ner/in) untersagt werden. Durch die Wegweisung wird das Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils nicht automatisch eingeschränkt. Deshalb sollte – abhängig vom Einzelfall – mit der Wegweisung gleichzeitig eine Einschrän- kung oder der Ausschluss des Umgangsrechts oder ein begleiteter Umgang beim Familiengericht beantragt werden. Hat Ihr/e Partner/in den Mietvertrag mit unterschrieben oder ist er/sie alleinige/r Mieter/in, kommt nur eine befristete Überlassung der Wohnung an Sie zur alleinigen Benutzung in Betracht. Die befristete oder dauerhafte Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung durch das Gericht kann auch im Eilverfahren angeordnet werden. Parallel dazu schaffen die Länder die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage, um in Fällen häuslicher Gewalt z. B. eine so genannte Wegweisung mit Betretungsverbot durch die Polizei zu ermöglichen. I. d. R. ist eine Wegweisung für sieben bzw. zehn Tage vorgesehen. Falls die Bedrohungslage bei Verbleib in der gemeinsamen Wohnung wei- terbestehen würde, können Sie mit Ihren Kindern in ein Frauenhaus gehen. Bitte beachten Sie, dass es Kostenprobleme geben kann, falls Sie zunächst bei Freunden oder Verwandten unterkommen und erst später ein Frauenhaus auf- suchen. Viele Kommunen zahlen keine Leistungen nach dem SGB II (insbeson- dere Kosten der Unterkunft) für das Frauenhaus, wenn Sie anderweitig eine Unterkunft finden. Die Kontaktdaten von Frauenhäusern bekommen Sie über das Telefonbuch oder bei der Telefonauskunft, bei vielen Taxifahrer/innen, bei den VAMV-Landes- und Ortsverbänden, bei örtlichen Frauengruppen, der kommunalen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten sowie den Wohlfahrts- verbänden (z. B. Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband). Über die Internetseite der Frauenhauskoordinierungsstelle können Sie Frauenhäuser in ganz Deutschland sowie weitere wichtige Informationen recherchieren, www.frauenhauskoordinierung.de Tel. 030 / 338 43 42 0 http://www.hilfetelefon.de http://www.frauenhauskoordinierung.de 24 Die Kündigung einer Mietwohnung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der/die Vermieter/in ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies tritt z. B. ein, wenn der/die Vermieter/in den Wohnraum für den eigenen Bedarf benötigt. Das Recht zur fristlosen Kündigung hat der/die Vermieter/in nur bei schuldhaften schwerwiegenden Vertragsverletzungen, vertragswid- rigem Gebrauch der Wohnung oder bei erheblichem Zahlungsverzug des/der Mieters/in. Bei einer an sich berechtigten Kündigung können Sie aufgrund der Sozial- klausel des § 574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung der Wohnung einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dieser Fall liegt vor, wenn die Kündigung eine besondere Härte bedeuten würde, z. B. wenn kein angemes- sener Ersatzwohnraum vorhanden ist, Sie schwer erkrankt sind oder Ihnen eine schwierige Prüfung bevorsteht. Lassen Sie sich nicht durch Kündigungen und Dro- hungen mit Räumungsklagen und Ähnlichem schrecken. Der/die Mieter/in besitzt Mieterschutz und kann nur sehr schwer auf die Straße gesetzt werden, besonders mit Kind/ern. Auch Mieterhöhungen können nicht wahllos gefordert werden. Wenn Sie vorhaben, Ihre Wohnung unterzuvermieten, weil Sie Ihnen allein zu groß und zu teuer ist, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung, sofern Sie einen nach Abschluss des Miet- vertrags entstandenen wichtigen Grund angeben können. In Betracht kommt z. B. die Aufnahme einer Betreuungsperson für Ihr Kind oder die Aufnahme eines/r Untermieters/in aus finanziellen Gründen nach Auszug Ihres/r Partner/in. Bei Problemen mit Vermieter/innen hilft der Mieterbund: Deutscher Mieterbund e. V., Littenstr. 10, 10179 Berlin, Tel. 030 / 22 32 30, www.mieterbund.de. Dort erfahren Sie auch Adressen der lokalen Büros in Ihrer Nähe. Außerdem gibt es vielerorts weitere Mietervereine. Hinweis: Sie müssen in der Regel drei Monate Mitglied im Mieterbund sein, da- mit er Ihnen in einem konkreten Fall mit Rat und Tat beiseite steht. Spätestens wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Konflikt vor dem Gericht ausgetragen werden könnte, sollten Sie eine Mitgliedschaft in Erwägung ziehen. wo H N u N G SS u c H E Besonders in Ballungsräumen sind die Mieten zuletzt rasant gestiegen. Das Fin- den einer ausreichend großen und einigermaßen bezahlbaren Wohnung in familienfreundlicher Wohnumgebung erfordert deshalb häufig Ausdauer und Kreativität. Überlegen Sie sich, wie viel Sie für das Wohnen (inklusive Neben- http://www.mieterbund.de 25 w o H N E N 1 kosten) ausgeben können, wie groß die Wohnung sein sollte und welche Prio- ritäten (Lage, Nähe zu Schule/ Kindertagesstätte/ nahen Verwandten, Mietpreis, Ausstattung der Wohnung) ihre Wohnungssuche bestimmen. Unter Umständen werden Sie Ihre Prioritäten im Laufe der Wohnungssuche anpassen müssen. Informieren Sie sich über das örtliche Mietpreisniveau (z. B. Mietspiegel) und die gängigen Preise bei Neuvermietungen, um überteuerte Angebote zu ent- larven. Interessieren Sie sich für eine Wohnung, erkundigen Sie sich am besten frühzeitig nach versteckten Kosten, wie z. B. Staffelmieten, die im jährlichen Rhythmus aufs Steigen programmiert sind. Wohnungsangebote finden Sie in der Regel in lokalen Tageszeitungen, auf Wohnungs- und Anzeigenportalen im Internet und an schwarzen Brettern. Sie können auch selbst Inserate aufgeben (z. T. kostenlos möglich in speziellen Anzeigenblättern) oder Zettel an schwarzen Brettern aufhängen. Oft lohnt es sich, selbst aktiv zu werden. Rufen Sie Wohnungsbaugesellschaften an und in- formieren Sie sich über laufende Wohnprojekte und frei werdende Wohnungen. Insbesondere bei kommunalen Wohnungsunternehmen oder Wohnungsbauge- nossenschaften können Sie mit etwas Glück oder einer längeren Wartezeit noch vergleichsweise preisgünstigen Wohnraum finden. Unter Umständen haben Sie auch Anspruch auf die Zuweisung einer Sozialwohnung. Dazu können Sie sich an das örtliche Wohnungsamt wenden. Dieses informiert und überprüft, ob ein Anspruch besteht. Das Wohnungsamt oder Ihre Gemeinde stellt Ihnen dann einen so genannten wohnberechtigungsschein (WBS) aus, der zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung berechtigt. Dafür ist es wichtig, dass Sie die be - sondere Dringlichkeit Ihrer Wohnungssuche herauszustellen, da die Vergabe meist nach Dringlichkeitsstufen vorgenommen wird. Werdende Mütter und Alleinerziehende werden bevorzugt. Lassen Sie sich durch Aussagen der Sachbe- arbeiter/innen, keine Aussicht auf Erfolg zu haben, nicht von der Antragstellung abschrecken. Auch wenn Sie in einer zu kleinen Wohnung (für zwei Personen eine 1-Zimmer-Wohnung oder für drei Personen eine 2-Zimmer-Wohnung) leben, können Sie einen Dringlichkeitsschein beantragen. Wohnberechtigungsscheine werden grundsätzlich nur für die /den Woh- nungssuchende/n und ihre/seine Familienangehörigen ausgestellt. Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht und lebt das Kind abwechselnd und regelmäßig bei beiden Elternteilen, so ist es Haushaltsmitglied beider Elternteile. Achtung: Bei der Vermittlung einer Sozialwohnung über das kommunale Wohnungsamt haben Sie in der Regel keinen Einfluss auf die Wahl des Stadt- teils oder der Wohngegend, auch wenn Sie berufliche oder familiäre Gründe (z. B. Kindertagesstätte) anführen. 26 wohngemeinschaften haben den Vorteil, dass die Kosten geteilt werden kön- nen und Sie sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung und im Alltag unterstützen können. Bei den VAMV-Orts- und Landesverbänden kann man Ihnen eventuell andere Alleinerziehende vermitteln, die Mitbewohner/innen suchen. Wich- tig ist, dass alle Mitglieder der künftigen Wohngemeinschaft vorher Details des Zusammenwohnens besprechen (Erwartungen, Tagesablauf, Einstellung zu Erziehung und Leben mit Kind, gegenseitige Kinderbetreuung, Haushalts- führung, Einkauf). Die Wohnung muss außerdem groß genug sein und sollte jedem Haushaltsmitglied ein eigenes Zimmer bieten. Für Studierende bieten viele Universitäten Familienwohnungen über ihre Zimmervermittlungen an. Für unverheiratete werdende Mütter gibt es auch spezielle Wohnheime. Unterhalten werden diese mutter-Kind-Heime von den Gemeinden, den beiden großen kirchlichen Organisationen (Caritas und Diakonie) und den freien Trägern (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiter- wohlfahrt). Die Vermittlung und alle finanziellen Fragen laufen über das Gesundheitsamt und das Jugendamt bzw. die Mütterberatungsstellen. Auch von den VAMV Landesverbänden können Sie Anschriften solcher Mutter- Kind-Heime erhalten. Die Heime sind sehr unterschiedlich. Wenn Sie sich dafür interessieren, sollten Sie auf jeden Fall genaue Informationen über das jeweilige Heim einholen und es sich ansehen. Mutter-Kind-Heime sind aller- dings immer nur eine vorübergehende Lösung. umzüge sind teuer, oftmals benötigt man neue Möbel und anderen Hausrat. Falls Sie Leistungen vom Arbeitsamt, Jobcenter oder Sozialamt erhalten, können Sie hier eine Beihilfe zu Ihren Umzugskosten und einmalige Sonderleistungen zur Einrichtung Ihrer Wohnung bzw. für den nötigen Hausrat beantragen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde vorab immer genau, un- ter welchen Vorausetzungen und in welchem Umfang Sie Anspruch auf sol- che Leistungen haben. Gebrauchte und renovierte Möbel finden Sie neben Anzeigenportalen im Internet auch beim Sozialen Möbeldienst, der von vielen Gemeinden unterhalten wird oder bei den sozialen Diensten der Wohlfahrts- verbände (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie). 27 K IN D E S w IL L E u N D K IN D E S w o H L 2 2 DA S K I N D Bereits mit der Geburt ist jedes Kind Träger eigener Rechte. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verlet- zung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist die persönliche Anhörung von Kindern ab 14 Jahren verbindlich vorgeschrieben, es sei denn, schwerwiegende Gründe sprechen dagegen. In der Praxis hören die Gerichte in vielen Fällen Kinder ab 3 bis 4 Jahren an. Kinder haben ein Mitspracherecht bei allen sie betreffenden Entscheidungen ihrer Eltern. Ebenso haben sie ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet waren oder nicht. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) können sich Kinder ohne Kenntnis der Eltern in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt wenden und dort beraten werden. Zum Schutz von Kindern bei häuslicher Gewalt können gewaltbereite Eltern - teile oder Dritte der Wohnung verwiesen werden, wenn mit dieser Maßnahme eine Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann. Alle Rechte des Kindes haben die Zielsetzung, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt aller Überlegungen zu stellen. K I N D E S w I L L E u N D K I N D E S wo H L Nimmt man es mit den Rechten für Kinder ernst, so kommt man nicht umhin, dem Willen von Kindern eine angemessene Beachtung zu schenken. Kinder unterliegen nicht der Willkür ihrer Eltern. Schon kleine Kinder haben bereits einen ausgeprägten eigenen Willen. Die Schwierigkeit für Eltern besteht oft nicht darin, den Willen ihres Kindes wahrzunehmen, sondern zu entscheiden, 28 wann sie diesen Willen respektieren und wann er ihrer Auffassung nach nicht zum Wohle des Kindes ist. Ein kleines Kind, das den Mittagsschlaf nicht halten will, aber erkennbar müde ist, sollte behutsam zum Schlafen bewogen werden. Für eine 13-jährige ist der mitternächtliche Discobesuch nicht zum Wohle der Jugendlichen. Wenn sich Ihr Kind aber sträubt, von Verwandten oder Bekannten in den Arm genommen zu werden, sollten Sie seinen Willen respektieren. Auch wenn Sie Entscheidungen für Ihr Kind treffen, sollten Sie diese mit Ihrem Kind alters- gemäß besprechen. In zahlreichen Gesetzen wird auf das Wohl des Kindes Bezug benommen. Eine große Herausforderung für Eltern und vor allem für Jurist/innen oder Sozialpädagog/innen besteht darin, diesen Rechtsbegriff mit konkreten Inhal- ten zu füllen. Eine allgemeingültige Definition gibt es nicht. Das Kindeswohl beinhaltet mindestens alle notwendigen Bedingungen, die für das physisch und psychisch gesunde Aufwachsen eines Kindes vorhanden sein sollen und seine Entwicklung fördern. Ein so am Kindeswohl ausgerichtetes Handeln achtet die Rechte, den Willen und die Bedürfnisse des Kindes. muT TER uND VATER – FORMEN DER ELTERNSCHAFT Kinder können in ganz unterschiedlichen sozialen und rechtlichen Familien- formen geboren werden und aufwachsen. Die biologische, rechtliche oder soziale Elternschaft kann auf unterschiedliche Personen entfallen. Die biologische Mutter- und Vaterschaft für ein Kind ist unveränderlich. Biologische Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Biologischer Vater ist, wer das Kind gezeugt hat. Die rechtliche Mutter- und Vaterschaft richtet sich nach dem Rechtsver- hältnis zum Kind. Bei der Mutter entsteht die rechtliche Elternschaft durch Geburt oder durch eine Adoption. Bei dem Vater entsteht die rechtliche Eltern- schaft, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder durch eine Adoption. Seit dem 1. Oktober 2018 können auch Personen gleichen Geschlechts die Ehe schließen. Gleichwohl wird die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter allein aufgrund der bestehenden Ehe nicht rechtlicher Elternteil des Kindes (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18). Solange das Abstammungsrecht nicht entsprechend geändert wird, 29 m u T T E R u N D V A T E R 2 kann die Ehefrau einer Mutter nur durch Adoption des Kindes die rechtliche Elternstellung erlangen (Stand: 1. Januar 2019). Neben der biologischen und rechtlichen Elternschaft gibt es die soziale Elternschaft. Sie beschreibt in erster Linie die Ausgestaltung der Beziehung zum Kind. Soziale Mutter oder sozialer Vater ist ein Elternteil, der keine Rechts- beziehung zum Kind hat, aber mit dem Kind zusammenlebt und sich um das Kind kümmert. A N E R K E N N u N G D E R VAT E R S c H A F T Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, gilt als rechtlicher Vater des Kindes. Leben die Eltern in einer anderen Familienform zusammen oder ist die Ehe geschieden, muss die Vaterschaft anerkannt oder vom Gericht festgestellt werden. Ist das Kind nach der rechtskräftigen Scheidung des Ehepaares geboren, wird es nicht mehr automatisch dem geschiedenen Ehemann zugerechnet, auch dann nicht, wenn noch kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Wird ein Kind vor der Scheidung, aber nach gestelltem Scheidungsan- trag geboren, gilt Folgendes: Erkennt ein anderer Mann, z. B. der neue Lebens- gefährte der Mutter, bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft an und stimmt neben der Mutter der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes. Vater des Kindes ist dann der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist derjenige im Sinne des Gesetzes der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, sofern die Mutter dieser Anerkennung zustimmt. Verweigert der Vater die Anerkennung der Vaterschaft, so kann diese gericht lich festgestellt werden. Um eine Vaterschaftsfeststellung betreiben zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich an das Jugendamt wenden, das im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft betreibt. Zum anderen können Sie sich durch einen Anwalt / eine Anwältin vertreten lassen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am Amtsgericht bzw. beim gemeinsamen Amts gericht in Familiensachen zu erheben. Die Vaterschaft wird in der Regel durch ein serologisches und eventuell zusätzlich durch ein DNA-Gutachten fest gestellt. Ein so genannter heimlicher Vaterschaftstest darf als Beweis- mittel vor Gericht nicht verwandt werden. 30 A N FE c H T u N G D E R VAT E R S c H A F T Die Vaterschaft kann vom rechtlichen Vater, dem das Kind kraft Ehe oder An- erkennung zugeordnet ist, selbst angefochten werden, wenn er von Umständen erfährt, die gegen seine biologische Vaterschaft sprechen. Da der Status des Kindes nicht endlos unsicher sein soll, beginnt ab Kenntnis der Umstände eine Frist von zwei Jahren zu laufen, innerhalb derer der Vater anfechten kann. Die Vaterschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von einem Mann angefochten werden, der als potenzieller biologischer Vater in Betracht kommt. Insbesondere ist das jedoch nur möglich, wenn das Kind keine sozial- familiäre Bindung zu seinem ihm rechtlich bisher zugeordneten Vater hat oder im Zeitpunkt seines Todes hatte. Damit sollen die gewachsenen sozialen Bindungen des Kindes in der bisherigen Familie geschützt werden. Eine sozial- familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater für das Kind tatsächliche Verant- wortung trägt oder getragen hat. Dies wird in der Regel dann vorausgesetzt, wenn der Vater mit der Mutter verheiratet ist oder Vater und Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Die Vaterschaft kann auch von der Mutter und vom Kind angefochten werden. Alle Anfechtenden müssen Umstände vortragen, die geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes vom Vater zu wecken. Ein solcher Verdacht kann jedoch nicht auf einen heimlichen Vaterschaftstest gestützt werden, weil ein solcher das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Zweijahresfrist ab Kenntnis von Umständen, die gegen eine Vaterschaft sprechen, gilt für alle Anfechtenden. Für das Kind gilt dabei eine Besonderheit: Solange es minderjährig ist, kann sein/e gesetzliche/r Vertreter/in die Vaterschaft nur anfechten, wenn dies seinem Wohl dient. Hat der/die gesetzliche Vertreter/in eines minder jährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach Eintritt seiner Volljährigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt in diesem Fall nicht vor Eintritt der Volljährigkeit zu laufen und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, erfährt. Seit 2008 (Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfech- tungsverfahren) können Väter, Mütter und Kinder nach § 1598 a BGB einen Anspruch auf „Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung“ gegeneinander durchsetzen, solange nicht die Beeinträch- tigung des Wohls minderjähriger Kinder zu befürchten ist. Dadurch ist es möglich, in einem gerichtlichen Verfahren die Abstammung zu klären, ohne zugleich zwangsläufig die rechtliche Vaterschaft zu beenden. Eine solche ge- richtliche Klärung der Abstammung, die keine direkten Auswirkungen auf 31 S o R G E R E c H T 2 die rechtliche Vaterschaft hat, kann seit 2013 (Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters) auch im Rahmen eines Verfahrens über das Umgangs- oder Auskunftsrecht für einen biologischen, nicht recht- lichen Vater durchgeführt werden. S o R G E R E c H T Die „elterliche Sorge“ umfasst die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Neben der Aufgabe, das Kind zu pflegen und zu erziehen (Personensorge) und sein Vermögen zu verwalten (Vermögenssorge) beinhaltet sie auch die Berechtigung, das Kind gesetzlich zu vertreten. Die Personensorge berechtigt die Eltern unter anderem zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Eltern sollen Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind, je nach Entwicklungsstand, besprechen und eine einvernehmliche Lösung anstreben (§ 1626 Abs. 2 BGB). Oberste Richtschnur der elterlichen Sorge ist dabei das Wohl des Kindes. Die tatsächliche Sorgeverantwortung wird jedoch durch die elterliche Sorge nicht abschließend umfasst: So wird die elterliche Verpflichtung, finanziell für das Kind zu sorgen, durch das Unterhaltsrecht und das Recht auf Umgang mit dem Kind durch das Umgangsrecht geregelt. Unterhalts-, Umgangs- und Sorge recht bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. So besteht die Verpflichtung eines Elternteils zu Unterhaltszahlungen ganz unabhängig da- von, ob er das Sorgerecht hat oder nicht. Ebenfalls unabhängig vom Sorgerecht hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wobei er dann in den Zeiten, in denen sich das Kind bei ihm aufhält, auch die Sorge in Angelegen- heiten der tatsächlichen Betreuung für das Kind inne hat. Haben Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind, müssen sie diese in gegenseitigem Einvernehmen ausüben und bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen. Hat ein Elternteil die alleinige Sorge für das Kind, kann er alle Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts allein treffen. G E m E I N SA m E S o R G E B E I G E T R E N N T L E B E N D E N Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, gliedert sich die gemein - same Sorge in zwei Bereiche auf: In Angelegenheiten von erheblicher Bedeu- tung müssen die Eltern weiterhin einvernehmliche Entscheidungen treffen, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in der Regel in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann. 32 Um zwischen den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und denen des täglichen Lebens unterscheiden zu können, gilt folgende Faustformel: Ent- scheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Aus- wirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben sind Entscheidungen des täglichen Lebens – Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen und schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, sind Ent- scheidungen von erheblicher Bedeutung. Unter Angelegenheiten des täglichen Lebens fallen Fragen der täglichen Betreuung des Kindes, wie z. B. die Ernährung, die Schlafenszeiten, der Schulall- tag und der Alltagsumgang mit Freund/innen. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind beispielsweise Auswan- derung, religiöse Erziehung, die Wahl der Schule, die Änderung des Familien- namens oder die Schutzimpfung, selbst wenn es sich um eine Standard- oder Routineimpfung handelt. Die Unterscheidung dieser beiden Arten von Angelegenheiten bereitet vielen Eltern Schwierigkeiten und ist auch nicht abschließend möglich, weil sie von Fall zu Fall, beispielsweise in Abhängigkeit vom Alter des Kindes oder von den Erziehungsvorstellungen der Eltern, variieren kann. In der Tabelle auf Seite 33 finden Sie als Anhaltspunkt eine Auflistung, welche Angelegenheiten im All- gemeinen als Angelegenheiten des täglichen Lebens und welche als Angelegen- heiten von erheblicher Bedeutung angesehen werden können. Haben die Eltern die gemeinsame Sorge, so müssen Entscheidungen in An- gelegenheiten von besonderer Bedeutung gemeinsam getroffen werden, was bedeutet, dass die Eltern sich auf ein Vorgehen einigen müssen. Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehört auch die Grund- entscheidung, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung lebt. Deshalb müssen die Eltern diese Entscheidung gemeinsam treffen (siehe zu verschie- denen Betreuungsmodellen Kapitel Umgang). Bei gemeinsamer Sorge kann eine tatsächliche gemeinsame Verantwor- tungsübernahme oftmals mithilfe einer Elternvereinbarung erreicht werden, in der die Eltern freiwillige Vereinbarungen zur konkreten Ausgestaltung der Sorge, aber auch über Umgang und Unterhalt treffen. Der VAMV hat hierfür eine Mustervereinbarung entwickelt (Bezugshinweis siehe unten). In einer solchen Elternvereinbarung empfiehlt es sich, folgende Punkte zu regeln: den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, die Handhabung bestimmter Angelegen- heiten des täglichen Lebens sowie die Verständigung über Erziehungsziele und grundsätzliche Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeu- tung. Und, über sorgerechtliche Inhalte hinaus, auch die Ausgestaltung des Um- 33 S o R G E R E c H T 2 Ernährung Gesundheit Aufenthalt Krippe , Kindergarten, Tagesmutter Schule Ausbildung Umgang Fragen der Religion Geltendmachung von Unterhalt Sonstige Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung Vermögenssorge Status- und Namensfragen Sonstiges Angelegenheiten des täglichen Lebens Planung, Einkauf, Kochen Behandlung leichter Erkrankungen, alltägliche Gesundheitsvorsorge Besuch bei Verwandten, Freun- den, Teilnahme an Ferienreisen Dauer des täglichen Aufenthalts, Absprachen mit Betreuungsperson Entschuldigung bei Krankheit, Teilnahme an besonderen Ver- anstaltungen, Arbeitsgruppen, Chor oder Orchester, Hausauf- gaben beaufsichtigen, Nachhilfe Entschuldigung bei Krankheit Einzelentscheidungen Teilnahme an Gottesdiensten, anderen Angeboten der Kirchen Umsetzung der Grundentschei- dungen: welche Fernsehsen- dung, welches Computerspiel wie lange, welches Spielzeug Einzelentscheidungen: welches Bankinstitut, welche Anlage Kleidung, Freizeitgestaltung Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Grundentscheidungen zu Folgen wie: Vollwertkost, vegetarische Kost, Süßigkeiten Operationen, grundle- gende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge (Homöopathie, Impfungen) Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt Grundentscheidung, Wahl von Krippe, Kinder- garten, Tagesmutter Wahl der Schulart und der Schule, der Fächer und Fachrichtungen, Bespre- chung mit Lehrer/innen über gefährdete Versetzung Wahl der Ausbildungs- stätte, Wahl der Lehre Grundentscheidungen des Umgangs Bestimmung des Reli- gionsbekenntnisses Spezialregelung § 1629 BGB: der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet Grundfragen der tatsächlichen Betreuung: Erziehungsstil, Fern- sehkonsum, Art des Spielzeugs, Gewalterziehung, Hygiene Grundentscheidung: Anlage und Verwen- dung des Vermögens Sind grundsätzliche Fragen von erheblicher Bedeutung: Na- mensrecht, Abstammungsrecht Ausübung teurer Sportarten Quelle: Tanja Keller, Das gemeinsame Sorgerecht nach der Kindschaftrechtreform, Kind-Prax Schriftenreihe, Der Bundesanzeiger 1999. 34 gangs inklusive Absprachen zu den Ferien und Feiertagen, den Kindesunterhalt und die Vorgehensweise im Konfliktfall. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können Eltern die tatsächliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für die Zukunft vereinbaren und regeln. Die Mustervereinbarung können Eltern selbst oder mit der Unterstützung von Beratungsstellen, vom Jugendamt, Anwälten und Anwältinnen ausfüllen und unterschreiben. Können sich Eltern, die zu einer gemeinsamen Entscheidung verpflichtet sind, in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so empfiehlt es sich, Hilfe bei einem neutralen Dritten zu suchen, beispielsweise bei einer Beratungsstelle oder einem/einer Mediator/in. Kommt es trotzdem zu keiner Einigung, so können sich die Eltern an das Familienge- richt wenden. Dieses entscheidet jedoch nicht die strittige Frage selbst, sondern überträgt einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis. Dabei ist entscheidend, welcher Standpunkt nach Überzeugung des Gerichtes sachlich besser begrün- det ist und dem Wohl des Kindes dient. Geht es um den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes, so wird das Ver- fahren vom Gericht vorrangig und beschleunigt geführt. Wird zusätzlich eine besonders schnelle Entscheidung benötigt oder geht es um andere sorgerecht- liche Fragen, kann beim Gericht ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden. Das Gericht kann dann eine vorläufige Maßnahme treffen. Beispiel: Die Eltern können sich nicht über die Einschulung des Kindes einigen. Ein Elternteil möchte das Kind sofort einschulen, der andere will es noch ein Jahr im Kindergarten lassen. Da die Frage einer möglichen Einschulung drängt, überträgt das Gericht das Recht zur Entscheidung über die schulischen Belange vorläufig einem Elternteil allein. Bei Gefahr im Verzug haben beide Eltern die alleinige Entscheidungs- und Handlungsbefugnis. Das ist dann der Fall, wenn dem Kind Nachteile von erheb- lichem Ausmaß drohen, zu deren Abwendung sofortiges Eingreifen notwendig und eine vorherige Kontaktaufnahme zum anderen Elternteil nicht möglich ist, beispielsweise bei Unfällen, Krankheiten oder auf Reisen. VAMV Elternvereinbarung, zu bestellen bei der VAMV Bundesgeschäftsstelle Tel. 030 / 6 95 97 86 oder kontakt@vamv.de Siehe auch www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ http://www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ 35 S o R G E R E c H T 2 w I E E LT E R N DA S S o R G E R E c H T B E Ko m m E N Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet, haben sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Dieses bleibt auch nach einer Scheidung weiter bestehen, es sei denn, ein Familiengericht ordnet eine andere Sorge- rechtsregelung an, beispielsweise weil ein Elternteil einen Antrag auf alleinige Sorge stellt. Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteineinander verheiratet, können sie durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung (auch „gemein- same Sorgeerklärung“ genannt) die gemeinsame Sorge für ihr Kind ausüben. Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, bei einem Notar oder beim zuständigen Jugendamt. Eine Frist für die Sorgeerklärung gibt es nicht: Sie kann bis zur Volljährigkeit des Kindes abgegeben werden. Ebenso kann sie bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden, auch wenn die Wirkung des gemeinsamen Sorgerechts erst mit der Geburt des Kindes ein- tritt. Haben Eltern durch eine Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht bekommen, können sie dies allerdings nicht einfach durch eine gegenteilige Erklärung wieder rückgängig machen. Trennen sie sich, dann gelten für diese Eltern dieselben Bestimmungen wie für geschiedene Eltern: Die gemeinsame Sorge bleibt auch nach der Trennung bestehen, es sei denn, ein Familien gericht ordnet eine andere Regelung an. Eltern, die nach der Geburt des Kindes heiraten, erhalten mit der Heirat das gemeinsame Sorgerecht. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärung abgegeben haben, hat die Mutter mit Ge- burt des Kindes die alleinige Sorge. Der Vater, der das Sorgerecht mit der Mutter zusammen ausüben möchte, kann mit ihr zusammen eine Sorgeerklärung abgeben, was das Einverständnis der Mutter voraussetzt. Er kann auch allein eine Sorgeerklärung beim Jugend- amt abgeben und die Mutter auffordern, ebenfalls eine Sorgeerklärung abzu- geben, wodurch die Eltern die gemeinsame Sorge erlangen würden. DE R A N T R AG Au F Ü B E R T R AG u N G D E R G E m E I N SA m E N S o R G E Stimmt die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zu, kann der Vater seit 2013 bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen (§ 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge den Eltern, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diese Regelung gilt ohne Einschränkung für alle nicht miteinander verheirateten Eltern, ganz egal ob 36 die Kinder vor dem Inkrafttreten oder nach dem Inkrafttreten der Neurege- lung 2013 geboren wurden, also sowohl für Neugeborene als auch für minder- jährige Kinder jeden Alters. Theoretisch kann auch die Mutter einen Antrag beim Gericht auf gemein same Sorge stellen, wenn der Vater dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt. Dies wird voraussichtlich jedoch die Ausnahme sein, weshalb im Folgenden davon ausgegangen wird, dass der Sorgerechtsantrag vom Vater gestellt wird. Voraussetzung für einen Sorgerechtsantrag ist, dass die Vaterschaft aner- kannt oder festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann bereits vor der Geburt an- erkannt werden, hierzu ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Stimmt die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zu, kann der Vater nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen. Hat der Vater den Antrag auf gemeinsame Sorge beim Gericht gestellt, lässt das Gericht der Mutter den Antrag zustellen und setzt ihr eine Frist zur Stel- lungnahme. Das bedeutet, dass die Mutter sich innerhalb dieser Frist schrift- lich zum Antrag des Vaters äußern und Gründe darlegen muss, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen. Post vom Anwalt oder der Anwältin des Vaters oder vom Vater selbst kann den Antrag nur ankündigen, die Aufforderung zur Stellungnahme kommt direkt vom Gericht. Hinweis: Manche Gerichte setzen sehr kurze Fristen! Diese können durchaus nur zwei Wochen betragen und werden von den Gerichten nach eigenem Er- messen festgelegt. Die vom Gesetz für die Mutter vorgesehene sechswöchige Schonfrist nach der Geburt bedeutet nur, dass die vom Gericht gesetzte Frist für die schriftliche Stellungnahme frühestens sechs Wochen nach der Geburt enden darf. Diese Schonfrist ist also nicht mit der Frist für die Stellungnahme zu verwechseln! Lässt die Mutter die Frist für die Stellungnahme verstreichen, ohne sich schrift- lich zu äußern oder trägt sie in ihrer Stellungnahme keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, wird gesetzlich vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesem Fall soll das Gericht im Rahmen eines 2013 neu eingeführten Verfah- rens den Eltern die gemeinsame Sorge in der Regel zusprechen. Das Besondere an diesem Gerichtsverfahren ist, dass weder Sie noch der andere Elternteil per- sönlich vom Richter oder der Richterin angehört werden. Allenfalls wird Ihr Kind, wenn es alt genug ist, möglicherweise vom Gericht persönlich gehört. Auch das Jugendamt wird in diesem Verfahren, das aus- 37 S o R G E R E c H T 2 schließlich schriftlich abläuft, nicht eingeschaltet und es werden auch keine Sachverständigen gehört, wie es in einem „normalen“ kindschaftsrechtlichen Verfahren möglich ist. Wenn Sie konkrete Ängste und Bedenken gegen eine gemeinsame Sorge haben und der Ansicht sind, dass eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil sich nachteilig auf das Wohl des Kindes auswirken wird, müssen Sie diese also schriftlich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist formulieren und dem Gericht zukommen lassen. Wenn Ihre Stellungnahme bei dem Gericht den Eindruck erweckt, die ge- meinsame Sorge der Eltern könnte dem Wohl des Kindes widersprechen, wird es ein „normales“ Verfahren in Gang setzen, um zu prüfen, ob dies bei näherer Betrachtung tatsächlich der Fall ist oder nicht. Dazu wird es Sie und den ande- ren Elternteil persönlich (und unter Umständen auch getrennt voneinander) anhören, sich mithilfe des Jugendamtes und gegebenenfalls mithilfe von Sach- verständigen ein Bild von der Situation machen, um anschließend zu entschei- den, ob es bei Ihrer alleinigen Sorge als Mutter bleibt oder die Eltern die Sorge gemeinsam übertragen bekommen. Wenn Sie eine Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Antrag auf gemeinsame Sorge bekommen, ist es also sinnvoll, wenn Sie sich Gedanken machen, wie Sie zur gemeinsamen Sorge stehen und was die Vor- und Nach- teile dieser Sorgeform für Ihr Kind sein können. Grundsätzlich erwartet der Gesetzgeber von den Eltern, dass sie „Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu kommen“ und sich „notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen um eine angemessene Kommunikation bemü- hen“. Überlegen Sie, was für die gemeinsame Sorge spricht und welche Vor- aussetzungen dafür vorliegen beziehungsweise geschaffen werden können. Gute Voraussetzungen für einvernehmliche Absprachen im Sinne des Kindes sind eine gleichberechtigte Elternschaft, gegenseitiger Respekt und eine wert- schätzende Kommunikation. Dies hat in der Regel positive Auswirkungen auf das Kind, denn für Kinder ist eine möglichst ungetrübte Beziehung zu beiden Eltern sehr wichtig. Sie und der andere Elternteil sollten versuchen, im Sinne einer verantwortungsvollen Elternschaft trotz eigener Konflikte die Bedürf- nisse des Kindes im Blick zu behalten. Überlegen Sie, ob zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil des Kindes eine ausreichende Basis zur Verständigung in den wichtigsten, das Kind betreffenden Fragen vorhanden ist. Konflikte, die Sie als Paar beschäftigt haben oder noch beschäftigen, dürfen nicht mit den Angelegenheiten, die die Sorge betreffen, vermischt werden. Insofern stellt 38 Ablaufdiagramm: Antrag auf gemeinsame Sorge gemäß § 1626 a BGB * Ist die Mutter die Antrag- stellerin (A), muss der Vater Stellung nehmen (C) und (D) A Vater* stellt Antrag auf gemeinsame Sorge beim Gericht § 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB B Zustellung des Antrags + Frist zur Stellungnahme § 155 a Abs. 2 FamFG C Mutter* lässt die Frist verstreichen, ohne sich schriftlich zu äußern D Mutter* äußert sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist E … aber trägt keine kindeswohl- relevanten Gründe vor I …trägt kindeswohlrelevante Gründe vor F Gründe, die der Übertragung der gemein- samen Sorge entgegenstehen können, sind auch sonst nicht ersichtlich K … dem Gericht werden auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten … G Gesetzliche Vermutung greift, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB § 155 a Abs. 3 S. 1 FamFG Besonders gelagerter Ausnahmefall Regelfall H Schriftliches Verfahren gegebenenfalls mit Anhörung des Kindes gem. § 159 FamFG J Normales, aber vorrangiges und beschleunigtes Verfahren § 155 a Abs. 4 FamFG Gericht prüft, ob gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht 39 S o R G E R E c H T 2 die gemeinsame Sorge hohe Anforderungen an die Eltern. Wenn Streitigkei- ten auch durch eine Beratung oder eine mediation nicht beigelegt werden können, kann die Alleinsorge unter Umständen die bessere Alternative sein. Wenn Sie negative Auswirkungen auf das Kind befürchten, beispielsweise weil Sie bereits in langjährige Streitigkeiten mit dem anderen Elternteil ver- strickt sind und keine gemeinsamen Entscheidungen zum Wohl des Kindes tref- fen können und Beratung und Mediation zu keiner Änderung geführt haben, sollten Sie Ihre Gründe gegen die gemeinsame Sorge in der schriftlichen Stel- lungnahme anhand von konkreten Beispielen und Vorkommnissen darlegen. Dasselbe gilt, wenn Sie befürchten, dass Sie und der andere Elternteil aufgrund schwerwiegender und nachhaltiger Störungen auf der Kommunikationseben nicht in der Lage sein werden, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu gemeinsamen Ent- scheidungen zu kommen (BGH Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15). Unter Umständen kann es empfehlenswert sein, sich hierzu bereits von einem Anwalt/einer Anwältin beraten zu lassen. Wenn Sie nach ihren persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Beratung oder der Verfahrensführung aufzubringen, können Sie einen An - trag auf Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe stellen (siehe Kapitel 8 Juris- tische Beratung und ihre Kosten). Gibt es schwerwiegende Gründe wie Gewalt in der Beziehung, Missbrauch, Drogen- und Alkoholprobleme, gegebenenfalls psychische Erkrankungen, sollten Sie diese, so schwer es auch fällt, unbedingt in der schriftlichen Stel- lungnahme ansprechen, da die Alternative die gemeinsame Sorge mit einer womöglich gewaltbereiten oder unberechenbaren bzw. handlungsunfähigen Person ist. In diesem Zusammenhang sollte auch über die Ausgestaltung des Umgangs nachgedacht werden. Eine anwaltliche Beratung ist dann noch drin- gender angeraten, damit beim Gericht gegebenenfalls eine spezielle Gestal - tung des Verfahrens (getrennte Anhörung) angeregt und eventuell notwendige Anträge auf Gewaltschutz und entsprechende Umgangsregelungen gestellt werden können. Der Paritätische Gesamtverband hat ein Formblatt für den Widerspruch der Mutter gegen den Antrag des Vaters auf Erteilung des gemeinsamen Sorge rechts entwickelt. Das Formblatt sowie Hinweise und Erläuterungen für die schriftliche Stellungnahme können Sie unter www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/ erlaeuterungen_formular_sorgerecht.pdf downloaden. http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/erlaeuterungen_formular_sorgerecht.pdf http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/erlaeuterungen_formular_sorgerecht.pdf 40 Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes widerspricht, weist es den Antrag des Vaters zurück und es bleibt bei Ihrer alleinigen Sorge als Mutter. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, überträgt es die Sorge Ihnen und dem Vater gemeinsam. Ihr mit der Stellung- nahme gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachter Widerspruch kann auch in diesem Fall für alle Beteiligten positive Wirkungen entfalten, denn in einem „normalen“ Verfahren können über angeordnete Beratung oder freiwillige Mediation möglicherweise bessere Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge geschaffen werden, als wenn die gemeinsame Sorge in einem rein schrift- lichen Verfahren zuerkannt wird: Ihre Bedenken können vom anderen Eltern- teil zur Kenntnis genommen, gewürdigt und gegebenenfalls beruhigt werden. Im „normalen Verfahren“ kann es auch zu freiwilligen Vereinbarungen kom- men, während das schriftliche Verfahren jede Chance auf eine einvernehm- liche Lösung von vornherein ausschließt. Darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, Teilbereiche wie beispiels- weise das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus der gemeinsamen Sorge heraus zu - nehmen, was bei einer übereinstimmenden Sorgeerklärung vor dem Jugend - amt nicht möglich ist. Eine Teilübertragung wird immer dann in Betracht kommen, wenn hinsichtlich bestimmter Teilbereiche der elterlichen Sorge eine gemeinsame Sorgetragung ohne negative Auswirkungen für das Kind zu erwar- ten ist, in anderen Teilbereichen hingegen nicht. Hat der Vater noch keinen Antrag auf gemeinsame Sorge gestellt, aber rechnen Sie in Kürze mit einem solchen und haben Sie Bedenken gegen die gemeinsame Sorge, können Sie für Zeiten, in denen Sie abwesend, beispiels- weise verreist oder im Krankenhaus sind, vorsorglich bei Gericht eine Schutz- schrift einreichen. Darin müssen Sie qualifizierte Gründe gegen eine gemein- same Sorge darlegen. Rechtsberatung durch einen Anwalt/eine Anwältin ist hierbei empfehlenswert. Eine Schutzschrift wird vom Gericht nicht an den Vater weitergeleitet. Stellt er den Antrag auf gemeinsame Sorge nicht, erfährt er also auch nichts von Ihren Argumenten gegen diese. Die Schutzschrift bringt jedoch dem Gericht „auf sonstige Weise“ Gründe zur Kenntnis, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, wodurch das Gericht in die Lage versetzt wird, ein „normales“ Verfahren einzuleiten, in dem Sie persönlich angehört werden. Insoweit kann eine Schutzschrift Sie davor bewahren, dass Sie durch das Versäumen einer während Ihrer Abwesenheit gesetzten Frist Nachteile erleiden. Andernfalls könnte Ihnen das Gericht während Ihrer Abwesenheit die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil des Kindes 41 S o R G E R E c H T 2 übertragen, ohne dass Sie Gelegenheit haben, das Gericht von Ihren Bedenken in Kenntnis zu setzen. Handreichung des VAMV zur Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern 2013, zu bestellen bei der VAMV Bundesgeschäftsstelle Tel. 030 / 6 95 97 86 oder kontakt@vamv.de oder Download unter www.vamv.de bei „Publikationen“ und dort unter „VAMV-Broschüren“ A L L E I N S o R G E Die alleinige elterliche Sorge hat die Mutter für ihr Kind, wenn sie bei der Ge - burt nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, keine gemeinsame Sorge - er klärung mit dem Vater abgegeben hat und das Familiengericht auch keine andere diesbezügliche Entscheidung getroffen hat. Möchte der Vater das Sorgerecht haben und stimmt die Mutter dem gemein- samen Sorgerecht nicht zu, kann der Vater seit 2013 bei Gericht nicht nur einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen, sondern auch einen Antrag auf Übertra- gung der alleinigen Sorge (§ 1671 Abs. 2 S. 1 BGB). Dieser Antrag hat Erfolg, wenn die gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Was dem Wohl des Kindes am besten entspricht, bewertet das Gericht unter Einbeziehung aller Lebensumstände. Bei vorheriger gemeinsamer Sorge kann der Tod eines Elternteils, eine Ent- ziehung des Sorgerechts durch das Familiengericht oder eine Verhinderung des anderen Elternteils dazu führen, dass ein Elternteil das Sorgerecht allein ausübt. Bei vorheriger alleiniger Sorge eines Elternteils kann in diesen Fällen durch das Gericht eine Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil erfolgen. Besteht die Gefahr, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, z. B. bei berech- tigter Angst vor Kindesentführung oder vor anderen gefährdenden Verhaltens- weisen eines Elternteils, besteht die Möglichkeit, im Zuge einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig die alleinige elterliche Sorge über- tragen zu bekommen. Die Vorläufigkeit besteht so lange, bis in der Hauptsache entschieden wird. Haben Eltern nach einer Trennung oder Scheidung die gemeinsame Sorge, so kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellen. Dieser Antrag hat Erfolg, wenn der andere Elternteil zustimmt oder die Allein- sorge dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Letzteres trifft zu, wenn die Voraussetzungen der Ausübung der gemeinsamen Sorge fehlen. Diese setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen www.vamv.de 42 Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern vor- aus. So kann ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt dazu führen, dass es an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Das Gericht wägt bei der Entscheidung darüber in einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechen- den Umstände ab. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt dafür jedoch regelmäßig nicht. Ab seinem 14. Geburtstag kann ein Kind der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil widersprechen. Es gibt auch die Möglichkeit, nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu übertragen, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungs- recht, wenn die Eltern nur über den Aufenthalt des Kindes streiten. Damit ent- scheidet der Elternteil allein, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine solche Teilübertragung muss ebenfalls beim Familiengericht bean- tragt werden. Ein Antrag ist dann sinnvoll, wenn beide Eltern eine Übertra- gung wünschen oder nur auf einem Gebiet der elterlichen Sorge nicht mitein- ander kooperieren können. Das alleinige Sorgerecht wird von einer Beistandschaft beim Jugendamt (zur Feststellung der Vaterschaft oder Durchsetzung von Unterhalts ansprüchen) nicht eingeschränkt. Sollten Sie eine Bescheinigung über das alleinige Sorge- recht (eine sogenannte „Negativbescheinigung“) für Ihr Kind benötigen, z. B. um Ausweisdokumente zu beantragen, können Sie diese bei Ihrem zustän - digen Jugendamt erhalten. minderjährige Eltern üben bis zu ihrer Volljährig- keit für ihre Kinder lediglich die tatsächliche Personensorge aus. Ist der andere Elternteil ebenfalls nicht volljährig oder ist der minderjährige Elternteil allein sorgeberechtigt, muss für diesen Zeitraum ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des Kindes bestellt werden. Sind Sie allein sorgeberechtigt und haben geheiratet oder sind eine einge- tragene Lebenspartnerschaft eingegangen, hat Ihr/e Ehe- bzw. Lebenspartner/ in, obwohl er/sie nicht Elternteil des Kindes ist, das sogenannte „kleine Sorge­ recht“. Das bedeutet, dass er/sie im Einvernehmen mit Ihnen die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes hat. Das gilt auch gegenüber Dritten, er/sie kann also dem Kind eine Entschuldigung für die Schule schreiben oder einen Arztbesuch durchführen. V E R FA H R E N S B E I S TA N D Vom Familiengericht kann in allen familiengerichtlichen Verfahren dem Kind ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt werden. Das ist der Fall, wenn 43 S o R G E R E c H T 2 das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Interessen des Kindes durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, nicht angemessen wahrgenom- men und vertreten werden oder das Kindeswohl gefährdet ist. Ein Verfahrens- beistand wird auch bestellt, wenn das Kind von einer Person getrennt werden soll, in deren Obhut es lebt und wenn es um die Herausgabe des Kindes oder den Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangsrechts geht. Der Verfah- rensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu vertreten. T R E N N u N G S - u N D S c H E I D u N G S B E R AT u N G Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Trennungs- und Scheidungsberatung (§ 17 SGB VIII). Im Falle der Trennung und Scheidung sollen Eltern unter der altersgemäßen Beteiligung des betroffenen Kindes bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden. To D E I N E S E LT E R N T E I L S Stirbt ein sorgeberechtigter Elternteil, so fällt bei vorheriger gemeinsamer Sorge das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu. Stirbt ein allein sorgeberech- tigter Elternteil, so überträgt das Familiengericht die Sorge dem überlebenden Elternteil, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Wenn Sie allein sorgeberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, über den Ver bleib Ihres Kindes nach Ihrem Tod in einer testamentarischen Ver fügung eine Empfehlung zu geben. Dabei müssen die Formalien eines Testaments ein- gehalten werden: Es muss von Ihnen selbst handschriftlich aufgesetzt, mit Vor- und Nachnamen unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Bei bestehender Beistandschaft sollten Sie diese Verfügung beim Jugendamt hin- terlegen. Besteht keine Beistandschaft, kann die testamentarische Verfügung auch beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Liegt eine solche Verfü- gung für den Todesfall vor und ergibt die vormundschaftsgerichtliche Prüfung, dass Ihre Empfehlung dem Wohl des Kindes entspricht, wird der Verfügung in der Regel entsprochen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Entscheidung über den Ver- bleib Ihres Kindes ausreichend begründen, damit sie für das Vormundschafts- gericht nachvollziehbar ist. Empfehlenswert ist es auch, mit allen Beteiligten, insbesondere der Person, die Sie sich als Vormund für Ihr Kind wünschen, vor dem Aufsetzen einer Verfügung zu sprechen. Für den Fall, dass diese Person im Ernstfall zur Erfüllung der zugesagten Pflichten selbst nicht in der Lage ist, kann es sinnvoll sein, eine weitere Person als Ersatz vorzuschlagen. 44 u m G A N G Das Kind hat ein eigenständiges Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Jeder Eltern- teil hat unabhängig von der Familienform, in der er lebt, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Das Umgangsrecht steht also auch Eltern zu, die nicht miteinan- der verheiratet waren und zwar unabhängig davon, wie das Sorgerecht geregelt ist. Die Eltern sind ihrerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet. Das Um- gangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes ist. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht und für seine Entwicklung förderlich ist. Für die Eltern ist es eine große Herausforderung, die Umgangsregelung an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Die gegenseitige Wertschätzung der Eltern ist für das Kind von großer Bedeutung. Auch wenn Elternteile nicht (mehr) sämt- liche elterliche Rollen oder Aufgaben wahrnehmen können, bleiben sie für das Bild des Kindes von sich selbst und damit für seine Identität wichtig. Beide Elternteile sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlich sind, zu infor- mieren (§ 1686 BGB). Der Auskunftsanspruch ist kein Ersatz für den Umgang mit dem Kind bei Umgangseinschränkung oder -ausschluss, sondern besteht unabhängig vom Umgangsrecht und der bestehenden Sorgerechtsform. Auch betreuende Elternteile haben ein Recht darauf, über Besonderheiten beim Umgang, wie z. B. eine Erkrankung des Kindes, informiert zu werden. Ein Auskunftsanspruch besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes. Auch ein vom Umgang ausgeschlossener Elternteil hat ein Auskunftsrecht, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Zeit, Dauer und Häufigkeit des Umgangs können die Eltern eigenständig vereinbaren, eine gesetzliche Vorgabe dafür gibt es nicht. In bestehenden Bezie- hungen und Ehen werden Kinder von Eltern in sehr unterschiedlicher Weise betreut. Betreuungsmodelle getrennt lebender Eltern sind ebenso vielfältig. Überwiegend entscheiden sich Eltern nach einer Trennung dafür, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und Umgang mit dem anderen Elternteil hat. Eine derartige Regelung wird als Residenzmodell bezeichnet. Der Vielfalt von Umgangszeitanteilen sind kaum Grenzen gesetzt: Abhängig von Faktoren wie Alter und Bindungen des Kindes, Wohnortnähe und Berufs- tätigkeit der Eltern, Verteilung der Erziehungsaufgaben vor der Trennung und vielem mehr wird von seltenen Besuchskontakten (z. B. einmal im Monat) über 45 u m G A N G 2 übliche Umgangskontakte (z. B. ein Wochenende alle 14 Tage, teilweise ergänzt von einem Nachmittag in der anderen Woche) bis hin zu erweitertem Umgang (wobei größere Teile der Betreuung auch im Alltag übernommen werden) so ziemlich alles praktiziert. In jedem Fall sollten bei der Entscheidung der Eltern die Bedürfnisse des Kindes im Mittelpunkt stehen und die Kinder selbst – ihrem Alter entsprechend – in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Bei sehr großen Umgangsanteilen kann dies Auswirkungen auf die Unter- haltspflicht haben; so kann ein „weit über das übliche Maß hinausgehender“ Umgang es rechtfertigen, den Barunterhalt für das Kind um eine oder mehrere Stufen der Düsseldorfer Tabelle herabzusetzen (BGH Beschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13). Die Eltern können sich auch darauf einigen, dass das Kind abwechselnd bei beiden Eltern leben soll, jeweils zur Hälfte von ihnen betreut wird und auch die Erziehungsverantwortung gleich verteilt ist. Eine derartige Regelung wird als wechselmodell bezeichnet. Sie hat Auswirkungen auf die Unterhaltsver- pflichtungen, auf den Kindergeldbezug (siehe Kapitel Existenzsicherung und dort Abschnitt Unterhalt) sowie auf sozialrechtliche Leistungen wie Bedarf im Leistungsbezug nach SGB II, Wohngeld und Mehrbedarf. Ein solches Modell erfordert ein hohes Maß an Absprachen, Kooperation, Kom- munikation und Kompromissbereitschaft der Eltern. Die Eltern müssen in der Lage sein, ihre Konflikte einzudämmen und sich an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Die Frage, welche Betreuungsregelung das Beste für das Kindeswohl ist, kann die Forschung derzeit nicht beantworten. Aus psychologischer Sicht ist nicht die Quantität, sondern die Qualität der Kontakte mit den Eltern für das Wohl des Kin- des entscheidend. Das Kind braucht genügend Zeit, um mit beiden Eltern positive Kontakte zu pflegen, ohne dass beziffert werden könnte, wie viel Zeit dafür min- destens notwendig ist. Was für das eine Kind gut ist, muss nicht für das andere gut sein. Deshalb sollten die Eltern versuchen, eine Regelung zu finden, die zu ihrem Kind und der individuellen Situation der Familie passt. Es gibt immer mehr Eltern, die glauben, gemeinsame Sorge der Eltern bedeute automatisch eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell. Das ist nicht der Fall. Das Wechselmodell: Informationen für die Beratung Download unter www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ Das Wechselmodell – ist das was für uns? Download unter www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ Zu beziehen beim VAMV Landesverband Berlin Tel: 030 / 851 51 20 oder kontakt@vamv-berlin.de http://www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ http://www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ 46 Es empfiehlt sich, eine Umgangsvereinbarung zu treffen, in der die gewöhn- lichen Umgangstermine, aber auch Vereinbarungen für besondere Termine wie Geburtstage und Feiertage sowie für die Ferien festgelegt werden. Hilfreich kann es auch sein, zu vereinbaren, wie das Bringen und Abholen des Kindes erfolgt und wie eigene Termine des Kindes wie beispielsweise die Teilnahme an sport- lichen Wettkämpfen oder Geburtstagen von Freunden und dergleichen geregelt werden sollen. Hilfen für eine am Wohl des Kindes orientierte Umgangsgestal- tung und eine Mustervereinbarung für die Umgangsregelung bietet Eltern der „Wegweiser für den Umgang“ (siehe Bezugshinweis am Ende dieses Kapitels). Die gewählte Umgangsregelung sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden. Wenn sich die Lebensumstände ändern, sollte sie entsprechend verändert werden. Können sich die Eltern nicht über die Ausgestaltung und Durchführung des Umgangs einigen, können sie sich an das Jugendamt oder an Beratungs- stellen anderer Träger wenden und sich dort beraten lassen. Wird auch so keine Einigung erzielt, kann das Familiengericht hierzu eine gerichtliche Regelung erlassen, in der die wichtigsten Aspekte des Umgangs mit dem Kind festge- legt werden. Selbst eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, ist nicht ausgeschlossen. Für eine solche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils hat der Bundesgerichtshof allerdings hohe Anforderungen formuliert, die eher selten erfüllt sein dürften. U.a. wird die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern vorausgesetzt, ein Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen sollte vorliegen. Bei einem erheblich konfliktbelasteten Verhältnis der Eltern liegt eine solche Anordnung in der Regel nicht im Interesse des Kindes (BGH Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15). Umgangsverfahren werden vom Gericht vorrangig und beschleunigt ge- führt. Sind die Differenzen auch mit der gerichtlichen Regelung des Umgangs nicht beizulegen, kann ein Elternteil ein gerichtliches Umgangsvermittlungs- verfahren beantragen (§ 165 FamFG). Im Rahmen dieses Verfahrens soll vom Gericht ein Vermittlungsversuch zwischen den Eltern unternommen werden. Zu dem Vermittlungsgespräch kann auch das Jugendamt geladen werden. Das Gericht weist darauf hin, dass die Missachtung von gerichtlich angeordneten Umgangsregelungen Rechtsfolgen wie Geldbuße, Haftstrafe oder Sorgerechts- entzug nach sich ziehen kann. Damit Eltern und Kind ihr Recht auf Umgang auch ungehindert ausüben können, haben sie wechselseitig die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Ver- hältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil belasten würde (§ 1684 Abs. 2 47 u m G A N G 2 BGB). Diese im Gesetz verankerte Regelung wird auch „Wohlverhaltensklausel“ genannt. Wichtig zu wissen ist, dass diese Klausel für beide Eltern gilt und nicht nur für den betreuenden Elternteil. Wird diese Pflicht zum Wohlverhalten dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft zur Durchführung des Umgangs anordnen. Dabei wird einem / einer Umgangspfleger/in das Recht übertragen, für die Dauer des Um- gangs den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und die Ausübung des Sorgerechts der Eltern insoweit eingeschränkt. Da das Umgangsrecht auch ein eigenständiges Recht des Kindes ist, hat es einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, wenn ein Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nachkommt (§ 18 SGB VIII). In Umgangsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrens- beistand zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes zur Seite stellen. Der Umgang mit dem Kind kann auch ausgeschlossen oder beschränkt wer- den (§ 1684 Abs. 4 BGB). Bei Umgangsschwierigkeiten ist es zunächst sinnvoll, sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist dennoch keine Lösung der Konflikte möglich, kann das Familien- gericht einen begleiteten Umgang anordnen, den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Ein begleiteter Umgang oder ein Umgangsausschluss kommt in den Fällen in Betracht, in denen der Schutz des Kindes während des Umgangs nicht ge- währleistet werden kann, zum Beispiel bei einem gewalttätigen Elternteil, bei Gefahr des sexuellen Missbrauchs oder der Kindesentführung. Auch bei be- stimmten psychischen Erkrankungen oder wenn ein Kontakt zwischen Kind und Elternteil erst angebahnt werden muss, kann im Einzelfall ein begleiteter Umgang notwendig sein. Diese Form des Umgangs findet in der Regel an einem neutralen Ort (z. B. in einer Erziehungsberatungsstelle) und unter der Anwesen- heit einer dritten Person (z. B. eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Per- son Ihres Vertrauens) statt. Der begleite Umgang ist immer eine befristete Maß- nahme mit der Zielsetzung, einen eigenverantwortlichen, sicheren Umgang zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind herzustellen. Bei dieser Form des Umgangs sollten Sie darauf achten, dass der Umgangs- kontakt von einer kompetenten Person begleitet wird, zu der Sie Vertrauen haben. Wichtig ist, dass sich das Kind in der Situation gut aufgehoben fühlt und mit seinen Ängsten und Vorbehalten behutsam umgegangen wird. Wenn Sie den Eindruck gewinnen, dass das Kind während des begleiteten Umgangs leidet und verstört reagiert, sollten Sie dies unbedingt gegenüber der begleiten- den Person / Institution thematisieren. Falls man auf Ihre Bedenken nicht ein- 48 geht, sollten Sie sich ggf. anwaltlich beraten lassen. Begleiteter Umgang wird von den Jugendämtern und von freien Trägern angeboten (z. B. Deutscher Kin- derschutzbund, Caritas, Diakonisches Werk). Verweigert ein Kind nachhaltig den Umgang mit dem anderen Elternteil, ist diese Ablehnung durch das eigene Kind für den betroffenen Elternteil sehr schmerzlich. In der Folge sehen sich betreuende Elternteile bisweilen dem Vorwurf ausgesetzt, sie würden das Kind derart beeinflussen, dass es nicht zum anderen Elternteil will. Dieser Vorwurf wird häufig mit dem Begriff „parental alienation syndrome“ kurz „PAS“ verbunden, was übersetzt soviel wie „elterliches Entfremdungssyndrom“ bedeutet. Wenn Sie mit die- sem Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Hilfe suchen, denn der vom amerikanischen Kinder- und Jugendpsychiater Richard Gardner entwickelte Erklärungsansatz des PAS geht grundsätzlich von einseitigem Verschulden des betreuenden Elternteils aus: Wenn er als strategisches Argument eingesetzt wird, ist eine qualifizierte Auseinander- setzung damit erforderlich. Obwohl das „PAS“ in Deutschland in der Fachwelt auf große inhaltliche und methodische Zweifel stößt, hat es teilweise Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Neuere wissenschaftliche Untersuchungen kommen jedoch weiterhin zu der Einschätzung, dass das Phänomen „PAS“ keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage hat. So hat 2013 die ameri- kanische Gesellschaft für Psychiatrie eine Aufnahme des PAS als diagnosti- zierbares psychiatrisches Störungsbild in das weltweit am meisten verbreitete Klassifikationssystem für psychische Störungen (DSM-5) abgelehnt. Mittler- weile wird vielmehr vertreten, dass das entfremdete Verhalten von Kindern vielfältige und unterschiedliche Gründe hat, die viel stärker als von Gardner angenommen auch im Verhalten des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils begründet sind. Ebenso können im Kind begründete Faktoren wie beispielsweise altersabhängige Strategien zur Bewältigung der Trennungssi- tuation eine Rolle spielen. In der Literaturliste am Ende dieses Buches finden Sie dazu vertiefende Informationen. Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung – Wie Eltern den- Umgang am Wohle des Kindes orientieren können, 17. Auflage Berlin September 2018, herausgegeben von der Deutschen Liga für das Kind, dem Deutschen Kinderschutzbund und dem Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V., zu bestellen über www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ Eltern bleiben Eltern – Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung, 21. Auflage 2015, herausgegeben von der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung, e. V., Download unter www.dajeb.de/publikationen/fuer-ratsuchende/ http://www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ http://www.dajeb.de/publikationen/fuer-ratsuchende/ 49 N A m E N S R E c H T 2 Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt – Information zum Gewaltschutzgesetz, her- ausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, zu beziehen beim Publikationsversand der Bundesregierung Tel: 030 / 182 722 721 oder Download, auch in Arabisch, Persisch, Türkisch und Englisch, unter www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationsliste.html Im Literaturverzeichnis am Ende des Buches gibt es einen Abschnitt „Literatur für Kinder“: Dort finden Sie speziell für Kinder geeignete Bücher und Broschüren zum Thema Trennung und Scheidung. N A m E N S R E c H T Im Falle einer Heirat haben die Partner/innen mehrere Möglichkeiten den Ehe- namen zu wählen. Beide können weiterhin in der Ehe ihren Geburts namen tragen oder eine/r der Partner/innen nimmt den Namen der/s anderen an. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Ge- burtsnamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Ein solcher Begleitname kann jedoch nicht Geburtsname des Kindes werden. Viele Menschen können sich allerdings nach der Scheidung nicht mehr mit dem Namen des früheren Ehepartners/der früheren Ehepartnerin identifizieren. Es ist in solchen Fällen völlig problemlos, nach der rechtskräftigen Scheidung ein Namensänderungsverfahren durchzuführen. Zuständig dafür ist das jeweilige Standesamt. Dort muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden und die Namensänderung wird gegen eine geringe Gebühr rasch und in der Regel unbürokratisch vollzogen. Geschiedene Ehepartner/innen haben auch die Möglichkeit, den Ehenamen aus der geschiedenen Ehe als gemeinsamen Ehenamen einer weiteren Ehe zu führen. So ist es möglich, den Namen des geschiedenen Ehepartners auch als Ehenamen der neuen Ehe beizubehalten. Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen durch Eheschließung erworbenen gemeinsamen Namen (Ehenamen) haben, erhalten diesen Namen ebenfalls. Verheiratete Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen sich binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes über einen Fami- liennamen für das Kind einigen: Entweder es erhält den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters. Die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der Eltern ist nicht möglich. Haben die Eltern eine Wahl getroffen, gilt dieser Familienname auch für alle weiteren Kinder aus dieser Beziehung. Hat ein Elternteil die Alleinsorge, so erhält das Kind den Namen, den der sorge - berechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt führt. Es besteht allerdings auch http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationsliste.html 50 die Möglichkeit, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils erhält, wenn der alleine sorgeberechtigte Elternteil dies gegenüber dem Standesamt erklärt und der andere Elternteil dem zustimmt. Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, ist auch seine Zustimmung zur Namensänderung erforderlich. Geben nicht miteinander verheiratete Eltern zu einem Zeitpunkt eine über ein - stimmende Sorgeerklärung ab, zu dem das Kind bereits einen Familien namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Auch in diesem Fall gilt, dass ein Kind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dieser Namens änderung zustimmen muss. Wenn Sie eine neue Partnerschaft eingegangen sind, geheiratet und den Namen Ihres/r Partners/in angenommen haben, kann bei Ihrem Kind der Wunsch ent- stehen, den gleichen Namen zu führen wie Sie und Ihr/e Partner/in. Bestärkt werden kann dieser Wunsch, wenn in der neuen Beziehung weitere Kinder geboren wer- den. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein Kind einzubenennen. Das heißt: Das Kind kann den Ehenamen annehmen, wenn der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, dieser Einbenennung zustimmt (§ 1618 BGB). Die Zustimmung des getrennt lebenden Elternteils ist bei gemeinsamer Sorge immer erforderlich. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt und dessen neuen Ehenamen es annehmen soll, die alleinige Sorge hat, ist die Zustimmung des getrennt lebenden Elternteils nur er- forderlich, wenn das Kind seinen Namen führt. Ein Kind, das zum Zeitpunkt der Ein- benennung mindes tens 5 Jahre alt ist, muss dieser Änderung wiederum zustimmen. Stimmt der andere Elternteil der Einbenennung des Kindes nicht zu, kann diese Zustimmung vom Familiengericht ersetzt werden. Diese Ersetzung der Einwilligung ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich. Nur wenn die Einbenennung für das Kindeswohl unabdingbar ist, wird die Ein willigung des anderen Elternteils ersetzt. Eine andere Möglichkeit ist die so genannte additive Einbenennung. Bei dieser Form der Einbenennung wird dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes der neue Familienname mit einem Bindestrich als Begleitname zugefügt. Beide Namen können jedoch nicht zu einem Doppelnamen verschmelzen. Die additive Ein- benennung gilt als die schwächere Form der Einbenennung. A D o P T I o N Ein Eltern-Kind-Verhältnis kann auch durch eine Adoption begründet werden. Ausschlaggebend für eine Adoption ist, dass diese dem Wohle des Kindes dient. Grundsätzlich können alle Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ein Kind adoptieren. Dabei ist es zunächst rechtlich unbeachtlich, ob der /die Adop- 51 A D o P T Io N 2 tierende alleinstehend ist oder in einer Partnerschaft lebt. Ehepaare können nur gemeinsam ein Kind adoptieren. Dabei darf eine/r der beiden das Mindestalter von 25 Jahren unterschreiten, muss jedoch mindestens 21 Jahre alt sein. Ein/eine Ehe- partner/in kann auch das Kind seines Ehepartners/seiner Ehepartnerin adoptieren (Stiefkindadoption). Dies alles gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare. Seit 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Leben gleichgeschlechtliche Paare weiterhin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, steht ihnen nur die Stiefkindadoption oder die Sukzessivadoption offen. Leben hetero- oder homosexu- elle Paare in einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft zusammen, kön- nen sie ein Kind ihres Lebenspartners/ihrer Lebenspartnerin nicht adoptieren, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu diesem erlischt. Das Kind kann somit auf dem Wege der Adoption nicht gemeinschaftliches Kind eines nicht verheirateten und nicht verpartnerten Paares werden (BGH XII ZB 586/15). Eine Adoption setzt die Einwilligung der leiblichen Eltern voraus, die aber in bestimmten Fällen durch familiengerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Die Adop tion soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn das Kind bei seinen/ seinem zukünftigen Eltern/teil eine angemessene Zeit in Adoptionspflege gelebt hat und damit beurteilt werden kann, ob sich zwischen dem Kind und den/dem Adop- tiveltern/teil eine Eltern-Kind-Beziehung entwickelt hat. Die Dauer der Adoptions- pflege richtet sich nach dem Einzelfall. Wird die Adoption ausgesprochen, wird das Kind rechtlich wie ein leibliches Kind der/des Adoptiveltern/teils behandelt. Es ist damit unter anderem erb- und unterhaltsberechtigt. Alle Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern des Kindes werden mit der Adoption aufgehoben. Eine Adoption kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden. Ebenso kann die Einwilli- gung der/des Eltern/teils zur Adoption nicht zurückgenommen werden. Wenn Sie eine/n neue/n Partner/in geheiratet haben oder in einer eingetra- genen Lebenspartnerschaft leben, denken Sie vielleicht daran, dass sie bzw. er Ihr Kind adoptieren könnte. Damit wäre auch Ihr/e Partner/in voll sorgeberech- tigt. Auch wenn diese Möglichkeit grundsätzlich besteht, sollten Sie das Für und Wider gründlich abwägen. Einer Adoption Ihres Kindes durch Ihre/n Ehe- oder Lebenspartner/in muss der andere Elternteil zustimmen. Verletzt der andere Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind auf gröbliche Weise und würde das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, kann die verweigerte Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Eine Adoption durch Ihre/n Ehe- oder Lebenspartner/in hat für das Kind weitreichende Folgen. Mit der Adoption wird nicht nur Ihr/e Ehe- oder Lebens- 52 partner/in rechtlich zum Elternteil des Kindes, es verliert auch alle anderen verwandtschaftlichen Rechtsbeziehungen aus der Linie des anderen Elternteils. Die Gründe für die Freigabe eines Kindes zur Adoption können mannig- faltig sein. Nicht jeder Mensch ist in der Lage, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen. Eine Mutter, die ihr Kind zur Adoption freigeben möchte, kann diese Entscheidung bereits vor der Geburt dem Jugendamt mitteilen. Wenn Sie in Erwägung ziehen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, sollten Sie sich gut beraten lassen und sich ausreichend Zeit für diese Entscheidung nehmen. Sie können sich an die Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes oder eines freien Trägers wenden. Diese beraten Sie umfassend, vertraulich und ergebnisoffen über den Ablauf und die Auswirkungen einer Adoption. Sie müssen während der Beratung keine Entscheidung treffen und man zeigt Ihnen auch Hilfen auf, wie Sie eventuell doch ein Leben mit dem Kind gestalten können. Es kann auch sinnvoll und hilfreich sein, eine psychologische Beratungs stelle oder eine Schwangerschaftsberatungsstelle auf - zu suchen. Wenn Sie in Ihrer Entscheidung unsicher sind, können Sie sich auch an Ihren VAMV-Landesverband wenden. Dort wird man Ihnen Wege und Mittel auf- zeigen, wie Sie auch allein mit einem Kind ein erfülltes Leben führen können. Eine Ein willigung zur Adoption kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Beide Eltern müssen ihre Einwilligung zur Adoption geben. Die Ein- willigung kann in bestimmten Fällen durch familiengerichtliche Entscheidung er- setzt werden. Wenn das Kind das 14. Lebens jahr vollendet hat, ist seine Einwilligung ebenfalls erforderlich. Bis zum Wirk samwerden der Adoption hat es die Möglich- keit, seine Einwilligung jederzeit zurückzu nehmen. Hat der nicht mit der Mutter verheiratete Vater des Kindes einen Antrag auf Übertragung der Sorge gestellt, so muss vor der Adoption hierüber entschieden werden. Wenn Sie absehen können, dass Ihre belastenden Lebensumstände zeitlich begrenzt sind, können Sie auch überlegen, Ihr Kind in Pflege zu geben. Bei den Mit- arbeiter/innen des Jugendamtes können Sie sich hierzu beraten lassen. Vertrauliche Beratung und Auskünfte zu Adoptionsvermittlungsstellen erhalten Sie bei: Ihrem örtlichen Jugendamt Evangelischer Verein für Adoption und Pflegekinderhilfe e.V. Einbrunger Str. 66, 40489 Düsseldorf, Tel. 0211 / 40 87 95-0, www.evangelische-adoption.de Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V., Agnes-Neuhaus-Str. 5, 44135 Dortmund, Tel. 0231 557026-22, www.skf-zentrale.de Informationen über Pflegefamilien bekommen Sie beim Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V., Oranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin, Tel. 030 / 94 87 94 23, www.pfad-bv.de http://www.evangelische-adoption.de http://www.skf-zentrale.de http://www.pfad-bv.de 53 A u S B IL D u N G 3 3 E x I S T E N Z S I c H E R u N G A u S B I L D u N G S c H u L E Egal wie alt Sie sind, es ist nie zu spät, einen Abschluss nachzuholen, denn jede zusätzliche Qualifikation erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Je nach Bundesland gelten andere Voraussetzungen, unter denen Sie einen Schulab­ schluss (Hauptschul-, Realschulabschluss, Fachhochschulreife und Abitur) nachholen können. Wenn Sie keinen Hauptschulabschluss haben, kann die Arbeitsagentur Sie bei der Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss im Rah- men der Arbeitsförderung unterstützen. Um einen Schulabschluss nachzuholen, können Sie den so genannten Zweiten Bildungsweg nutzen und neben Ihrer beruflichen Tätigkeit oder der Eltern zeit eine Abendschule besuchen. Auch fast alle Volkshochschulen bieten entspre- chende Kurse an, die zum Teil vormittags stattfinden. Wenn Sie nicht erwerbstä- tig sind, können Sie Ihr Abitur bzw. die Fachhochschulreife auch an einem Kolleg ablegen. Auskunft über diese Möglichkeiten erhalten Sie beim Schulamt (Kontakt daten suchen unter „Stadtverwaltung”, „Gemeinde”, in Stadtstaaten unter „Senat”), der Berufsberatung der Arbeitsagenturen, den Volkshochschulen, eventuell bei der kommunalen Frauenbeauftragten und beim Kultusministerium Ihres Bundes- landes. Mit einem Fernstudium können Sie einen Hochschul- oder auch einen Fach- hochschulabschluss erwerben. In der Regel steht eine Aus-, Fort- und Weiterbil- dung dem Bezug von Elterngeld nicht entgegen (siehe Kapitel Elterngeld). Unter Umständen gibt die Arbeitsagentur einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungs- kosten. 54 B E R u FSAu S B I L D u N G Wenn Sie während Ihrer Berufsausbildung schwanger geworden sind, bestehen für Sie mehrere Möglichkeiten, Ihre Ausbildung zu Ende zu führen. Haben Sie die Kin- derbetreuung nach der Geburt geklärt, können Sie für die Zeiten der Mutterschutz- fristen unterbrechen und danach die Ausbildung fortsetzen. Wollen Sie jedoch für einige Zeit die Elternzeit in Anspruch nehmen, bleibt während dieser Zeit Ihr Berufsausbildungsverhältnis bestehen. Sie können also Ihre Ausbildung nach der Elternzeit beenden. Dabei sollten Sie bedenken, dass eine längere Unterbrechung Ihrer Ausbildung zu Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg führen kann. Es ist des- halb empfehlenswert, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nur möglichst kurz unter- brechen. Abzuraten ist von einem kompletten Abbruch der Ausbildung, da Sie sonst einen neuen Berufsausbildungsvertrag abschließen müssen und es äußerst schwierig ist, Teile der schon absolvierten Ausbildung angerechnet zu bekommen. Haben Sie noch keine Berufsausbildung und stehen Sie vor der Entscheidung, welche Ausbildung Sie machen sollen? Bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur können Sie sich über Chancen und Verdienstmöglichkeiten der verschiedenen Berufe, die Sie interessieren, informieren. Wenn Sie Ihre erste betriebliche oder außer - betriebliche Ausbildung machen, so können Sie bei der Arbeitsagentur Berufs­ ausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Es empfiehlt sich, den Antrag bereits vor Beginn der Ausbildung zu stellen, da BAB längstens rückwirkend für den Monat gezahlt werden kann, in dem sie beantragt wurde. Dazu müssen Sie den Ausbil- dungsvertrag mitnehmen und Ihre Bedürftigkeit darstellen. Als Auszubildende/r in schulischer Ausbildung haben Sie keinen Anspruch auf BAB. In diesem Fall kann Schüler-BAföG für Sie als Förderungsmöglichkeit in Frage kommen. Es ist grundsätzlich möglich, eine Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 8 BBiG) ist geregelt, dass dazu Ausbildende und Auszubildende einen Antrag stellen müssen. Erkundigen Sie sich hinsichtlich finanzieller Unterstützungsleistungen am besten frühzeitig bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder einer frauenspezifischen Berufsberatungsstelle. Grundsätzlich ist bei betrieblichen Ausbildungen der ergänzende Bezug von BAB und einigen Sozialleistungen möglich. Die Beauftragten für Chancengleichheit der Arbeitsagen- turen und Jobcenter beraten Sie bei Interesse zum Thema Teilzeitausbildung. In NRW läuft aktuell das Projekt „Teilzeitausbildung – Einstieg begleiten – Per- spektiven eröffnen“ (TEP), das Interessierte beim Einstieg in eine Teilzeitberufs- ausbildung und beim Finden einer betrieblichen Ausbildung in Teilzeit unter- stützt. Weitere Informationen und eine Übersicht der Projektstandorte finden Sie im Internet: www.gib.nrw.de/service/downloaddatenbank/tep-uebersicht http://www.gib.nrw.de/service/downloaddatenbank/tep-uebersicht 55 w E IT E R B IL D u N G 3 Wenn Sie weder über eine Berufsausbildung noch einen Schulabschluss verfügen, werden in einigen Ländern Kombinationen von Kinderbetreuung, Nachholen von Schulabschlüssen und Berufsausbildungseinstiegen angebo- ten. Erkundigen Sie sich am besten bei den Landesverbänden des VAMV oder anderen spezialisierten Beratungsstellen nach entsprechenden Angeboten in Ihrem Umfeld. wE ITE R B I LDu N G Wenn Sie sich fortbilden wollen, Ihre beruflichen Kenntnisse erweitern müs- sen oder sich beruflich ganz neu orientieren wollen, müssen Sie sich mit den Möglichkeiten der Finanzierung und Organisation Ihrer Weiterbildung aus- einandersetzen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über etwaige betriebliche Weiterbildungsangebote. Unter Umständen hat Ihr Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss zu den Lohnkosten von der Agentur für Arbeit, wenn er Sie für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellt. Das Qualifizierungschancen­ gesetz bietet seit 2019 neue Fördermöglichkeiten für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsplatz durch den technologischen Wandel bedroht ist oder die eine Qualifizierung in einem sogenannten Engpassberuf anstreben. Im Einverneh- men mit dem Arbeitgeber können Zuschüsse zu den Qualifizierungskosten und dem Arbeitsgelt für die Zeit der Qualifizierungsmaßnahme gezahlt wer- den. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt. Das Alter der Arbeitnehmer/innen oder die Betriebsgröße sind für den Anspruch unerheblich. Für die Fortbildung von Arbeitnehmer/innen in kleinen und mittleren Unternehmen existieren gesonderte Fördermöglichkeiten, die nicht an die engen Voraussetzungen des Qualifizierungschancengesetzes gebunden sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen haben einen Anspruch auf Bera- tung durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine andere Möglichkeit, sich weiter zu qualifizieren, ist die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang. Bedenken Sie auch, wie Sie die Betreuung Ihres Kindes in dieser Zeit organi- sieren wollen. Eine Fortbildung oder Umschulung neben der Kinderbetreuung ist anstrengend und stellt neue Anforderungen an Sie und Ihr Kind, lohnt sich jedoch, wenn Sie dadurch zu einem neuen oder besseren Arbeitsplatz kommen. Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, hat die Arbeits- agentur ein Interesse daran, Sie für den Arbeitsmarkt besser zu qualifizieren. Im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) werden die Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Gewährung von Unterhaltsgeld geregelt. Voraussetzung für die För- derung ist eine drohende Arbeitslosigkeit und/oder eine fehlende berufliche 56 Qualifikation. Die Bundesagentur für Arbeit bietet unterschiedliche Förder- möglichkeiten für die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen an, die darauf abzielen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen (siehe auch Qualifizie- rungschancengesetz) oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (Fort­ bildung). Des Weiteren wird die Teilnahme an Maßnahmen gefördert, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen (Umschulung). Informieren Sie sich am besten direkt bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter über die Möglichkeiten einer finanziellen Förderung. Beispielsweise können Sie eine von der Arbeitsagentur finanzierte berufliche Weiterbildung angeboten bekommen oder einen Bildungsgutschein erhalten, mit dem die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen werden. Achtung! Die Gültigkeit des Bildungsgutscheins ist zeitlich befristet und auf zugelassene Maßnahmen begrenzt. „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ (Merkblatt 6) liegt kostenlos bei den Arbeitsagenturen aus und steht als Download unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung. Bei den Arbeitsagenturen und auf den entsprechenden Internet-Seiten finden Sie ausreichend Informationen über die verschiedensten Weiterbildungsange- bote und Berufe, die es in Deutschland gibt. Siehe: www.arbeitsagentur.de Auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU, Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln, Tel. 0221/ 92 12 07-0, www.zfu.de/ ) und das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB, 53113 Bonn, Tel. 0228 / 10 70, www.bibb.de) bieten Informationen und Beratung an. Es gilt immer: Für die Leistungen von Arbeitsagenturen und Jobcentern ist eine Beratung vor Ort Voraussetzung. Informieren Sie sich genau über die Bedin- gungen für eine Förderung, Leistungen, auf die Sie Anspruch hätten, und Ihre sonstigen Möglichkeiten. Auch wenn Sie vorher noch nie erwerbstätig waren, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, gefördert zu werden. Bestehen Sie dabei auf eine ausführliche Beratung. Machen Sie sich unbedingt Gesprächs- notizen und bitten Sie bei abschlägigen Antworten um eine Kopie der entspre- chenden Gesetzesgrundlage. Diese Unterlagen können wichtig sein, falls Sie nach einer nicht zufrieden stellenden Beratung zu einer anderen Beratungsstelle wechseln wollen. http://www.arbeitsagentur.de http://www.arbeitsagentur.de http://www.zfu.de/ http://www.bibb.de 57 S T u D Iu m 3 Die Maßnahmen können in Form von ganztägigem Unterricht, im Teilzeit- oder berufsbegleitenden Unterricht sowie im Fernunterricht mit ergänzendem Nahunterricht durchgeführt werden. Sie können aufgrund Ihrer aufsichtsbe- dürftigen Kinder darauf pochen, nur an einem Teilzeitunterricht teilnehmen zu können Ihnen können von der Arbeitsagentur Kinderbetreuungskosten von bis zu 130 Euro je Kind monatlich erstattet werden. Eine Checkliste kann Ihnen helfen, die richtige Weiterbildung zu finden. Der Weiterbildungsmarkt und die Fördermöglichkeiten sind so vielfältig geworden, dass es sich lohnen kann, eine Weiterbildungsberatung aufzusuchen. In allen Bundesländern, in denen es Frauenministerien oder Gleichstellungsbehörden gibt, finden sich eine Vielzahl von Frauenprojekten, in denen sich Frauen fit machen können für die neuen informationstechnischen sowie ökotechnischen Berufe. Teilweise gibt es eigene Weiterbildungs- und Beratungsagenturen vor Ort, wo auch Berufstraining angeboten und die Probezeit begleitet wird (Coaching). Eine Checkliste zur Weiterbildung gibt es beim Bundesinstitut für Berufsbildung: www.bibb.de/de/checkliste.htm Infotelefon des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur beruflichen Weiterbildung: 0800/201 79 09 STu D I um Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Studium zu finanzieren. Die Einkommen der meisten alleinerziehenden Student/innen bestehen aus mehreren Quellen. Die Grundpfeiler sind: – Unterhalt von den Eltern / vom Vater des Kindes / vom getrennt lebenden oder früheren Ehegatten – Bundesausbildungsförderung (BAföG) – Stipendien – Erwerbstätigkeit Dazu kommen Wohn-, Kinder- und Elterngeld, Unterhaltsleistungen für die Kin- der oder Unterhaltsvorschuss und im Einzelfall zusätzliche Rentenansprüche oder Sozialgeld. unterhalt Unterhalt von ihren Eltern erhalten meist junge ledige oder geschiedene Müt- ter, deren Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet sind, eine Erstausbildung zu finanzieren. Da mit einer frühen Schwangerschaft bzw. Trennung/Scheidung oft Konflikte mit der eigenen Familie verbunden sind, http://www.bibb.de/de/checkliste.htm 58 verzichten viele auf Unterhalt, obwohl er ihnen zusteht. Betroffene sollten daher eine Beratungsstelle aufsuchen (z. B. Sozialberatungsstelle des Deutschen Studentenwerkes an den Universitäten, Beratung beim VAMV vor Ort). Geschiedene und getrennt lebende Frauen, die ihre Ausbildung wegen Familienarbeit abgebrochen haben oder nach einer langen Familienpause nicht wieder in ihren Beruf zurückkehren können, haben in der Regel Anspruch auf (Weiter-)Finanzierung des Studiums durch Ehegattenunterhalt (§1575 BGB). Ledige Mütter und Väter haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt, solange das Kind noch nicht drei Jahre alt ist, wenn das Kindeswohl es erfordert auch länger. Die Zahlung von Kindesunterhalt hat allerdings Vorrang. BAföG Die Förderung eines Studiums über das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kann derzeit bis zu 735 Euro betragen. Hinzu kommt für studierende Eltern, die mit mindestens einem Kind unter 10 Jahren zusammen leben, ein Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro. Eine Hälfte des Geldes zahlt der Staat als Zuschuss, die andere Hälfte ist grundsätzlich ein Darlehen und muss in Höhe von bis zu 10.000 Euro nach dem Studium zurückgezahlt werden. Wichtig: BAföG muss jedes Jahr neu beantragt werden und gilt nicht rückwirkend. Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Außerdem richtet die Höhe der BAföG-Förderung nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Studierenden sowie des Einkommens der Eltern oder des Ehe-/Lebenspartners. Weigern sich Ihre möglicherweise unterhaltspflichtigen Angehörigen, Aus- kunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben oder kommen diese Ihrer bereits bekannten Unterhaltspflicht nicht nach, so können Sie beim zustän- digen Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Vorausleistung stel- len. Sie erhalten dann möglicherweise (zusätzliche) Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt während Ihres Studiums. Geht das BaföG-Amt für Sie in Vor- leistung, obwohl Ihre Angehörigen für Sie unterhaltspflichtig wären, holt es sich den entsprechenden Unterhaltsbetrag von diesen zurück. Der zurückge- holte Betrag wird später zur Hälfte auf den Zuschuss und zur Hälfte auf das Darlehen angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf ein elternunab- hängiges BAföG. Das ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass den Studie- renden kein Familienunterhalt mehr zusteht, sofern jemand – seit seinem/ ihrem 18. Lebensjahr fünf Jahre gearbeitet hat oder 59 S T u D Iu m 3 – nach einer dreijährigen Berufsausbildung drei Jahre gearbeitet hat und sich durch die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren konnte. Sind die Voraussetzungen für das elternunabhängige BAföG erfüllt, wird das Einkommen der Eltern bei der Berechnung der BAföG-Förderungshöhe nicht berücksichtigt und muss nicht mehr nachgewiesen werden. Grundsätzlich können nur Studierende, die ihre Ausbildung bis zu ihrem 30. Lebensjahr aufgenommen haben, gefördert werden. Für Masterstudien gänge gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren. Es gibt aber Ausnahmeregelungen für Absolvent/innen des Zweiten Bil- dungsweges und für Kindererziehungszeiten. Mütter oder Väter, die wegen der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben, erhalten auch nach Überschreiten der Altersgrenze BAföG, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie sich überwiegend um das Kind geküm- mert haben. Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bei bei Alleinerziehenden auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben. (Eltern in Paar- familien dürfen nur bis zu 30 Wochenstunden berufstätig gewesen sein.) Die Förderung kann über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt wer- den, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr überschritten worden ist. Die Schwan- gerschaft während des Studiums wird mit einem Semester als studienver- längernd anerkannt. Die Betreuung für Kinder bis zum Ende des fünften Lebens - jahres wird mit einem Semester pro Lebensjahr als studienverlängernd aner- kannt. Für Kinder im sechsten bis siebten Lebensjahr wird insgesamt ein Semester anerkannt, ebenso für Kinder im achten bis zehnten Lebensjahr. Diese zusätz- lichen förderungswürdigen Semester werden als Vollzuschuss bezahlt. Die „BAföG“-Schulden werden dadurch also nicht erhöht. Die Anträge müssen recht- zeitig gestellt werden, um eine Weiterfinanzierung ohne Lücken zu erhalten. Wenn Sie neben Ausbildung und Kindererziehung ein Einkommen erzie- len, erhöhen Kinder die Freibeträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG ver- dienen dürfen. Studierende dürfen selbst anrechnungsfrei hinzuverdienen, sofern das zu- sätzliche Einkommen 450 Euro im Monat beziehungsweise 5.400 Euro im Jahr nicht übersteigt. Bei selbstständiger Tätigkeit sinkt diese Einkommensgrenze auf 4.410 Euro Gewinn vor Steuern, monatlich 367,50 Euro. Für jedes Kind wird ein Freibetrag von 520 Euro gewährt, es sei denn, es bekommt selbst BAföG (z. B. Schüler-BAföG). Der Freibetrag für eigenes Vermögen beträgt 7.500 Euro. Dieser erhöht sich für jedes Kind um 2.100 Euro. 60 Sie können beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob sie einen Anspruch auf Unterstützung ha- ben. Eine Vorabentscheidung ist verbindlich, sofern das Studium danach in- nerhalb eines Jahres begonnen wird und gilt für die gesamte Ausbildung. Die Vorabentscheidung informiert allerdings nicht über die genaue Höhe der Aus- bildungsförderung in Ihrem Einzelfall. Wer die zu erwartende Unterstützung in etwa kalkulieren möchte, kann den „BAföG-Rechner“ im Internet unter www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ nutzen. Hilfe zum Studienabschluss / Bildungskredit Wenn Sie besondere finanzielle Engpässe überbrücken oder Aufwendungen, z. B. Exkursionen, finanzieren müssen, gibt es zwei Möglichkeiten, Darlehen zu beantragen: Um das Studium nach der Förderhöchstdauer zügig abzuschließen, können Sie beim BAföG-Amt einen Antrag auf ein verzinsliches Darlehen für maxi- mal 12 Monate stellen („Hilfe zum Studienabschluss“). Darauf haben Sie auch dann Anspruch, wenn Sie während der Regelstudienzeit kein BAföG erhalten haben. Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit ist der Bildungskredit in Höhe von bis zu 300 Euro monatlich für maximal zwei Jahre. Innerhalb eines Ausbil- dungsabschnittes können maximal 7.200 Euro als Bildungskredit bewilligt werden. Anders als bei der Hilfe zum Studienabschluss muss der Antrag da- für beim Bundesverwaltungsamt eingereicht werden (www.bva.bund.de). Die Gewährung unterliegt nicht den strengeren Kriterien der Hilfe zum Studien- abschluss. Er kann z. B. auch neben dem BAföG-Bezug innerhalb der Regel- studienzeit gewährt werden. Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Darlehen: Lassen Sie sich gut beraten, z. B. auch von Verbraucherberatungsstellen, und kalkulieren Sie die Chancen, den Kredit nach den vereinbarten Modalitäten zurückzahlen zu können. Details über die Rückzahlungsmodalitäten erfahren Sie auch unter www.studis-online.de. BAföG-Rückzahlung Fünf Jahre nach Ende (oder nach Abbruch) des Studiums erhalten Sie in der Regel den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes. Denken Sie deshalb bei einem Umzug an eine Meldung an das Bundesverwaltungsamt. http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ http://www.bva.bund.de http://www.studis-online.de 61 S T u D Iu m 3 Das Darlehen muss in Mindestraten von 105 Euro pro Monat in längstens 20 Jahren und höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden. Ist zu diesem Zeitpunkt das Einkommen nicht höher als 1.145 Euro pro Monat, kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden. Bei der Berechnung Ihres anrechen- baren Einkommens werden auf Antrag neben diesem Grundfreibetrag zusätzlich 520 Euro pro Kind als Freibetrag abgezogen, soweit es nicht bereits selbst förderungs- berechtigt ist, z. B. als Schüler/in. Alleinerziehende, die Kosten für Kinderbetreuung nachweisen, können die Ausgaben zusätzlich mit bis zu 175 Euro für das erste und je 85 Euro monatlich für jedes weitere Kind vom Anrechnungsbetrag absetzen. Informationen zum BAföG (z. B. Merkblätter, Rechenbeispiele) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesbildungsministeriums unter: www.bafög.de sowie auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks: www.studentenwerke.de Stipendien Gute Chancen auf ein Stipendium dürften Alleinerziehende, die sich beim VAMV engagieren, bei solchen Stiftungen haben, die bei der Vergabe von Förderungs- punkten gesellschaftliches Engagement hoch bewerten. Ein Stipen dium hat den Vorteil, dass es nicht zurückgezahlt werden muss und von den meisten Stiftungen Familienzuschläge plus Büchergeld gezahlt werden. In einigen Bundesländern besteht für Frauen nach einer Familienpause die Möglichkeit, mit einem Stipendium ihre Promotion oder Habilitation (wieder) aufzunehmen. Erkundigen Sie sich bei den Sozialberatungsstellen oder den Frauen - beauftragten der Universitäten, den kommunalen Frauenbüros oder Gleichstel- lungsministerien der Bundesländer. Bestimmte Stiftungen (z. B. die Hans-Böckler-Stiftung) legen besonderen Wert da - rauf, Studierende zu fördern, die durch familiäre Verpflichtungen oder andere Hinder - nisse sonst am Studium oder der Promotion gehindert wären. Es lohnt sich, genaue- re Auskünfte einzuholen, beispielsweise bei den örtlichen Stipendiat/innengruppen. Die Internetseite www.stiftungsindex.de hilft bei der Suche nach einer geeigneten Stiftung. Erwerbstätigkeit neben dem Studium / Versicherungen Viele Studierende erfüllen ihre Krankenversicherungspflicht im Rahmen der Familienversicherung bei den Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, falls http://www.bafg.de http://www.studentenwerke.de http://www.stiftungsindex.de 62 ihr zu versteuerndes Einkommen 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Studie - rende, die aus der Familienversicherung herausfallen, müssen sich bei einer Kran- kenkasse ihrer Wahl zum ermäßigten Studierendenbeitrag Pflicht versichern. Grundsätzlich können Studierende mit dem ermäßigten Beitrag bis zum Abschluss ihres 14. Fachsemesters bzw. längstens bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres ver- sichert werden. Urlaubssemester wegen Geburt und Erziehung eines Kindes zäh- len nicht als Fachsemester. Nach der Geburt und Betreuung eines Kindes haben Sie die Möglichkeit, auch über die Altersgrenze von 30 Jahren hinaus den ermäßigten Beitrag für Studierende zu zahlen. Dafür müssen Sie einen Antrag bei der Kranken- kasse stellen. Es können bis zu sechs Semester zusätzlich berücksichtigt werden. Falls die Kinder über den alleinerziehenden studierenden Elternteil nicht mitversichert werden können, können die Kinder über den anderen Eltern- teil familienversichert werden. Sind die Eltern beide nicht selbst in einer ge- setzlichen Krankenkasse versichert, können die Kinder bei einem gesetzlich versicherten Großelternteil mitversichert werden, wenn sie von diesen über- wiegend unterhalten werden. Ansonsten müssen die Kinder eigenständig krankenversichert werden. Besteht für das Kind kein Versicherungsschutz, übernimmt das Sozialamt bei Bedürftigkeit für das Kind sämtliche Arzt- und Krankenhauskosten (§ 48 SGB XII). Nicht krankenversicherte (schwangere) Studierende haben nach § 1615 l BGB Anspruch auf Erstattung der Entbindungskosten durch den Vater des Kindes. Wenn der Vater nicht zahlen kann, dann springt das Sozialamt ein. Auch wenn Sie nach dem 14. Fachsemester bzw. mit Erlangung des 30. Le- bensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig sind, empfiehlt es sich in jedem Fall, sich freiwillig weiter zu versichern. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bieten günstige so genannte „Übergangsbeiträge” an. Die Kin- der können dann beitragsfrei mitversichert werden. Falls die Kinder Sozialgeld beziehen, sollten Sie sich bei der Arbeitsagentur erkundigen, ob die Beiträge für die Krankenkasse zumindest teilweise übernommen werden. Sozialhilfe / Arbeitslosengeld II / Sozialgeld für Kinder von Studierenden Studierende sind aufgrund ihres Studierendenstatus‘ vom Bezug von Arbeits- losengeld II und Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch ausgeschlossen. In besonderen Härtefällen können jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts als Darlehen gewährt werden (§ 27 SGB II Abs. 4). Auch wenn sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten und ihren eigenen Bedarf über ausreichende Einkommen decken, 63 S T u D Iu m 3 können Kinder von Studierenden Sozialgeld nach dem SGB II erhalten. Zustän- dig für das Sozialgeld sind die Jobcenter. Beurlaubte Studierende erhalten kein BAföG und haben in dieser Zeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dann haben sie auch Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II) und auf Mehrbedarf anläss- lich einer Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II). BAföG-Leistungen werden nicht als überschüssiges Einkommen bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemein- schaft (Kinder oder Partner/in) angerechnet. Nach wie vor gibt es eine Reihe von Unsicherheiten in Bezug auf die Leis- tungen nach SGB II, die zum Teil immer noch nicht abschließend geklärt sind. Es empfiehlt sich daher, jede Information zu prüfen und bei Beratungsstellen den neuesten Sachstand oder die sich eingebürgerte Handhabung zu erfragen. Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld II und zum Sozialgeld fin- den Sie in den Abschnitten zu Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe in diesem Kapitel. Informationen aus dem Internet: www.tacheles-sozialhilfe.de und www.studis-online.de wenn das Geld trotz allem nicht reicht: Härtefallfonds Es gibt immer wieder alleinerziehende Student/innen, die durch alle Raster fallen: − Ausbleibende Unterhaltszahlungen für sich selbst oder das Kind − BAföG im August beantragt, Auszahlung erfolgt im Dezember. − Kein Geld während des Abschlusses. − Keine Zwischenfinanzierung für Fachrichtungswechsler/innen. Insbesondere bei vorübergehenden Notlagen gibt es die Möglichkeit, mit Geld- ern aus Härtefalltöpfen der Universitäten (Vermittlung über Sozialberatungs- stelle, AStA, Uni-Gleichstellungsbeauftragte) oder der Kirchen (über die Kirchen- gemeinde, Diakonie oder Caritas) auszuhelfen. wohnraum für alleinerziehende Student / innen In jeder Uni-Stadt gibt es Wohnheime für Studierende, vereinzelt gibt es auch Wohnungen für (alleinerziehende) Studierende mit Kindern, z. B. in Düsseldorf und in Bonn, oder es ist möglich, einfach ein Doppelappartement zu mieten. Erkun - digen Sie sich beim örtlich zuständigen Studentenwerk (www.studentenwerke.de). Alleinerziehenden Student/innen steht natürlich wie allen anderen auch die Vermittlung einer Sozialwohnung offen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de http://www.studis-online.de http://www.studentenwerke.de 64 Die Chancen auf bezahlbaren Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt sind für alleinerziehende Student/innen begrenzt. Vielleicht gibt es ein Wohn- projekt in Ihrer Nähe? Auskunft gibt es bei städtischen Wohnungsämtern oder VAMV-Landesverbänden. Wohngeld ist ein Mietzuschuss, der bei der Wohngeldstelle in Ihrer Ge- meinde beantragt wird. Studierende Eltern, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, können einen Anspruch auf Wohngeld haben, solange sie keine anderen Sozialleistungen z. B. ALG II oder BAföG beziehen. Leben studierende Eltern mit Ihren Eltern(teilen) in einem Haushalt, können diese ebenfalls einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch für Kinder kann ein eigener Wohngeld- antrag gestellt werden. Weitere Informationen stehen in den Unterkapiteln zu Arbeitslosengeld II und Wohngeld. Kinderbetreuungsmöglichkeiten Viele Studierende möchten ihr Kind am liebsten in einer Uni-Kindergruppe betreut wissen. Es gibt an den einzelnen Universitäten die unterschiedlichsten Betreuungskonzepte und Träger. Eine Kinderbetreuung direkt an der Uni hat für Studierende viele Vorteile. Trotzdem lohnt es sich abzuwägen, ob nicht der Kindergarten „um die Ecke“ wegen der Einbindung in die Nachbarschaft und der Nähe zu Spielkameraden eine Alternative ist. Die Broschüre des VAMV Landesverbandes Berlin e.V. „18 Jahre – jetzt geht´s los“ liefert viele wichtige Informationen für junge Volljährige und/ oder ihre alleinerziehenden Eltern rund um die Ausbildungsförderung (Stand 2017). Sie finden die Broschüre unter www.vamv.de/puplikationen. E R w E R B S TäT I G K E I T Die eigenständige Existenzsicherung ist nicht zuletzt wegen des Erwerbs eigener Rentenansprüche besonders für Frauen wichtig. Sie sollte auch wäh- rend der Erziehung und Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder nicht aufgegeben, höchstens unterbrochen werden. Es empfiehlt sich, nach der Geburt eines Kindes die zur Verfügung stehende bis zu dreijährige Elternzeit nur teilweise zu nutzen: – In hoch qualifizierten Berufen ist eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oft gleichbedeutend mit dem Ende von Karrierewegen. http://www.vamv.de/puplikationen 65 E R w E R B S Tä T IG K E IT 3 – Mütter, die längere Zeit beruflich ausgesetzt haben, verlieren das Zutrauen in ihre beruflichen Fähigkeiten. – Der schnelle technologische Wandel erschwert es bereits nach einer kurzen Unterbrechung, wieder an den Arbeitsplatz zurück zu kehren. – Ein Ausstieg aus dem Beruf bedeutet meist eine unzureichende eigenstän- dige finanzielle Absicherung, gerade auch im Alter. Im Folgenden werden die Rechte und sozialen Leistungen für Arbeitnehmer/ innen bei der Geburt eines Kindes dargestellt. Ausschlaggebend für die Ver- einbarkeit von Familie und Beruf ist eine gute, qualifizierte Betreuungsmög- lichkeit für Ihr Kind. Studien zeigen, dass berufstätige Mütter zufriedener und gesünder sind als nicht berufstätige Mütter. Erwerbstätigkeit dient keineswegs nur dem Broterwerb, sondern auch der persönlichen Entfaltung, dem Aufbau und Erhalt von sozialen Kontakten, der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Stärkung des Selbstbewusstseins. Das kommt nicht nur Ihnen, sondern auch Ihren Kindern zugute. Bedenken Sie bei Ihren Entscheidungen, dass vor allem ein längerer Aus- stieg aus der Erwerbstätigkeit vielfältige Probleme beim Wiedereinstieg mit sich bringt. Deshalb ist es wichtig, auch während einer Unterbrechung Ihrer Erwerbstätigkeit den Kontakt zu Ihrer Arbeitsstelle bzw. Ihrem Beruf auf- rechtzuerhalten. Nutzen Sie Krankheits- und Urlaubsvertretungen, Aushilfs- tätigkeiten oder betriebliche Weiterbildungsangebote. Immer mehr Arbeit- geber kommen darin Ihren Mitarbeiter/innen entgegen. Machen Sie sich mit neuen Techniken und Entwicklungen in Ihrem Beruf vertraut. Wenn Sie sich beruflich neu orientieren wollen, können Sie unter Umständen die Elternzeit für Ihre Weiterbildung nutzen. An dieser Stelle ein Wort zur Kinderbetreuung: Auch wenn Sie einen Teil der Elternzeit oder die ganze Elternzeit nicht erwerbstätig sein werden, lohnt es sich aus den oben genannten Gründen, sich um eine regelmäßige, also kalku lierbare, Kinderbetreuung zu kümmern. Eine qualifizierte, vertrauensvolle Kinderbetreu- ung kann nicht nur Ihnen, sondern auch der Entwicklung Ihres Kindes nützen. wI E D E R E I NSTI EG – WIE FINDE ICH ARBEIT? Der Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit kann sich je nach Dauer der Unter- brechung mehr oder weniger schwierig gestalten. Die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Schwierigkeit, eine nach Ihren Wünschen mit der Familie kombinierbare Arbeit zu finden (z. B. flexible Arbeitszeiten), erschwe- ren die Suche. Häufig besteht das Problem, dass durch die Unterbrechung Ihre 66 Qualifikationen nicht mehr den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspre- chen. Es erleichtert auf jeden Fall den Einstieg, wenn Sie während der Eltern- zeit den Kontakt zu Ihrem Beruf und Ihrem Arbeitgeber aufrechterhalten und schon bei Ihrem Ausstieg Absprachen für das Wiederkommen getroffen haben. Zuerst sollten Sie sich um eine gute, qualifizierte Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind kümmern. So können Sie Ihre Kräfte auf die Arbeitsuche und den Wiedereinstieg konzentrieren. Wichtig ist auch, dass Sie sich auf jeden Fall und so schnell wie möglich arbeitslos und arbeitssuchend melden, denn nur so haben Sie Anspruch auf die Leistungen und Förderungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (SGB II, III). Verpassen Sie Fristen, werden Leis- tungen sehr schnell gekürzt. Schätzen Sie Ihre Voraussetzungen und Vorstellungen über Ihre zukünftige Tätigkeit ein und überlegen Sie sich, ob es reicht, die Kenntnisse in Ihrem erlernten Beruf aufzufrischen und zu aktualisieren, oder ob es besser ist, eine Umschulung in Angriff zu nehmen. Auch wenn Sie Hilfen für eine Existenz- gründung benötigen, kann Ihnen ein Beratungsgespräch bei der Arbeitsagen- tur helfen. In diesem Fall empfiehlt es sich dringend, parallel eine örtliche Beratungsagentur aufzusuchen, die sich auf Existenzgründungen spezialisiert hat. Die Fördermodelle des Landes, des Bundes und der EU sind so speziell und häufig kurzlebig, dass nur ausgewiesene Fachleute hier den Überblick behalten. Dagegen gibt es in den meisten Arbeitsagenturen einen speziellen Infor- mations- und Beratungsservice für Berufsrückkehrerinnen. Sprechen Sie mit anderen über deren Erfahrungen beim Wiedereinstieg. Holen Sie sich gege- benenfalls Hilfestellung bei den in allen Bundesländern eingerichteten Bera- tungsstellen für Frauen (Adressen erfahren Sie bei der Arbeitsagentur). Auch die kommunalen Gleichstellungsstellen oder die Beauftragten für Chancen- gleichheit auf dem Arbeitsmarkt bei der örtlichen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter können Ihnen weiterhelfen. Darüber hinaus bieten auch die Organi- sationen von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Innungen, Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern Informationen an. Wenn Sie sich im Klaren sind, welche Tätigkeit Sie anstreben, existieren für Sie verschiedene Wege, einen Arbeitsplatz zu finden. Verlassen Sie sich nicht nur auf die Angebote der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters. Werden Sie selber aktiv. Studieren Sie die Stellenanzeigen im Internet ebenso wie die Anzeigen in lokalen und überregionalen Tageszeitungen, Zeitschriften und Fachblättern. Stellen im öffentlichen Dienst (Stadtverwaltung, Post, Gericht, Finanzämter usw.) werden meist nur im Amtsblatt oder unter den entsprechenden Internet-Adressen ausge- schrieben. Das Amtsblatt liegt oft in Stadt büchereien aus. Initiativbewerbungen 67 E R w E R B S Tä T IG K E IT 3 lohnen sich, wenn Sie in dem Betrieb, der Sie interessiert, eine/n Ansprechpart- ner/in haben oder finden, an den Sie Ihre Bewerbung gezielt schicken können. Nicht zuletzt ist ein persönliches Netzwerk mit Freunden und Bekannten bei der Arbeitsplatzsuche hilfreich. Viele Arbeitsagenturen, Volkshochschulen und andere Weiterbildungs stellen bieten Bewerbungstrainings an, z. T. auch speziell für Frauen. Darüber hinaus werden im Buchhandel zahlreiche Bewerbungs-Ratgeber angeboten. Wenn Sie Arbeits losengeld I oder II beziehen, werden Ihnen Bewerbungs kosten auf Vorab- Antrag erstattet (Foto-Gutscheine o. ä.). Nach § 45 SGB III haben die Fallmanager/ innen ein Vermittlungsbudget, das sie flexibel ein setzen können. Damit kön- nen nicht nur Fahrt- und Bewerbungskosten, sondern beispielsweise auch ein Coaching, ein Friseurbesuch oder Ähnliches finanziell unterstützt werden. Speziell auf Frauen nach einer Erziehungsphase hat sich das Portal www.perspektive-wiedereinstieg.de des Bundesfamilienministeriums fokussiert. In diesem Portal sind unter anderem regionale Beratungsstellen verzeichnet, die gezielt für einen Wiedereinstieg in den Beruf beraten. Arbeitszeitgestaltung Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes Ihre Erwerbstätigkeit wieder aufneh- men, müssen Sie sich überlegen, ob Sie eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung anstreben. Unter Teilzeit werden sowohl Aushilfstätig- keiten von wenigen Stunden als auch feste Arbeitsverhältnisse mit sogenannten halben Stellen oder vollzeitnahen Arbeitszeitgestaltungen mit z. B. 32 Wochen- stunden verstanden. Darüber hinaus kann es sein, dass Ihre Wochenarbeitszeit nicht gleichmäßig auf jeden Tag verteilt ist, sondern Sie beispielsweise an drei Tagen der Woche voll arbeiten, an den anderen gar nicht. Es besteht die Möglich- keit, sowohl unbegrenzt als auch befristet in Teilzeit zu arbeiten. Einen Anspruch auf unbefristeteTeilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer/innen, die einem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Voraussetzung ist, dass dort mindestens 15 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind und keine betrieblichen Gründe gegen den Teilzeitwunsch sprechen. Im Idealfall suchen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber einvernehmlich nach einer Lösung. Falls Sie bei einem Arbeitgeber mit mehr als 45 Mitarbeiter/innen länger als 6 Monate tätig sind, können Sie seit dem 1. Januar 2019 bei Ihrem Arbeitge- ber einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Im Rahmen der Brückenteilzeit können Sie Ihre Arbeitszeit vorübergehend, mindestens aber für ein Jahr und höchstens für fünf Jahre verringern. Danach können Sie zu Ihrem ursprüng- http://www.perspektive-wiedereinstieg.de 68 lichen Arbeitsumfang zurückkehren. Falls Sie bereits vor dem 1. Januar 2019 in Teilzeit beschäftigt waren, können Sie Ihre Arbeitszeit zeitlich befristet noch weiter einschränken. Danach ist aber nur eine Aufstockung zum ur- sprünglichen Teilzeitumfang möglich. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen, sofern dem betriebliche Gründe entgegenstehen. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber weniger als 200 Mitarbeiter/innen, kann er Ihren Antrag auch ablehnen, wenn sich bereits eine bestimmte Anzahl an Beschäf- tigten in Brückenteilzeit befindet. Ihr Arbeitgeber ist zumindest verpflichtet, mit Ihnen Ihren Wunsch nach Veränderung der Länge und Lage Ihrer Arbeits- zeit zu erörtern und Ihnen bis spätestens einen Monat vor dem Beginn der ge- wünschten Teilzeitarbeit seine Entscheidung über Ihren Antrag mitzuteilen. Ansonsten gilt die Brückenteilzeit nach Ihren Wünschen als von ihm akzep- tiert. Erkundigen Sie sich, ob für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, in dem abweichende Vereinbarungen für den möglichen Zeitraum einer Arbeits- zeitverkürzung getroffen wurden. Falls Sie bereits vor dem 1. Januar 2019 teilzeitbeschäftigt waren und Ihren Arbeitsumfang wieder ausweiten möchten, besteht kein Anspruch auf Rück- kehr zum ursprünglichen Arbeitsumfang. Ihr Arbeitgeber muss Sie jedoch bei der Besetzung frei werdender Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigen. Tut er das nicht, muss er begründen, warum ein/e andere/r Bewerber/in besser für den freien Arbeitsplatz geeignet war. Neben den Vorteilen, die eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von mehr Zeit für die Familie, leichtere Organisation des Alltags usw. bringt, sind damit allerdings auch Nachteile verbunden. In den meisten Fällen werden Sie durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Kindes sichern können. Vergessen Sie auch nicht, dass eine geringere Arbeitszeit eine Minderung der Ansprüche in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung mit sich bringt. Auch die tariflichen Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld, Weih- nachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen richten sich nach der ver- ringerten Arbeitszeit. Sie haben jedoch auch bei Teilzeit ebenso Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen und Anspruch auf Ent- geltfortzahlung im Krankheitsfall. Wichtig ist, dass Sie die Vereinbarungen, die Sie im Bezug auf die Dauer und Lage Ihrer Arbeitszeit mit Ihrem Arbeit- geber treffen, vertraglich festlegen. Informationen unter: www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/inhalt.html http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/inhalt.html 69 E R w E R B S Tä T IG K E IT 3 minijob Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) können als Über - gangslösung, Berufseinstieg oder Zuverdienst sinnvoll sein. Wie Studien zeigen, bieten Minijobs sehr selten eine langfristige berufliche Perspektive. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung spricht man, wenn das monat liche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht überschreitet. Mehrere Minijobs wer- den zusammengerechnet. Ein (nicht mehrere!) Minijob kann neben einer ver- sicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Minijobber/innen mit einem einzigen Minijob erhalten in der Regel ihr Gehalt brutto für netto, denn es werden keine Steuern abgezogen. Für 2019 gilt ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 Euro Bruttostundenlohn. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäfti- gung – und damit auch für Minijobber/innen. Aus der Grenze von 450 Euro ergibt sich für Minijobber/innen bei einem Mindestlohn von 9,19 Euro eine maximale Arbeitszeit von 48,9 Stunden pro Monat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ar- beitszeiten von Minijobber/innen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren und bei einer Prüfung durch den Zoll vorzulegen. Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Minijobber/innen in Privathaushalten. Für die Minijobs gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie für sozial- versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Mit Ausnahme der Rentenversicherung sind Minijobs sozial- versicherungsfrei. Bei gewerblichen Minijobs werden 3,7 Prozent ihrer Ein- künfte an die Rentenversicherung abgeführt. Das entspricht bei einem Job mit 450 Euro Einkommen monatlich 16,65 Euro. Der Arbeitgeber jedoch muss für diese normalen gewerblichen Minijobs Sozialabgaben und Steuern in Höhe von 30 Prozent abführen. Diese setzen sich zusammen aus – 15 Prozent für die Rentenversicherung, – 13 Prozent für die Krankenversicherung, – 2 Prozent Pauschsteuer. Für Minijobber/innen in Privathaushalten beträgt der Eigenanteil zur Renten- versicherung allerdings 13,6 Prozent, denn hier zahlen die Arbeitgeber lediglich eine pauschale Abgabe von 5 Prozent an die Rentenkasse. Minijobber/innen mit geringem Verdienst, also z. B. 100 Euro, müssen wissen, dass es in der Rentenversicherung eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro gibt. Der von Ihnen zu zahlende Mindestbeitrag orientiert sich also an 175 Euro, auch wenn Sie weniger verdienen. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kann von der/dem Minijobber/in abgewählt werden. Dies 70 muss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden, entsprechende Formulare gibt es bei der Minijob-Zentrale. Minijob-Arbeitsverhältnisse die schon vor 2013 bestanden, unterliegen weiter- hin der alten Regelung, wonach keine Rentenversicherungspflicht besteht. Wer in einem solchen Job ohne Rentenversicherungsaufstockung arbeitet, kann sich allerdings seit 2013 ebenfalls für die Rentenversicherungspflicht entscheiden. Die Rentenversicherungspflicht hat Vorteile, über die Sie sich im Klaren sein sollten, auch wenn es mitunter unmöglich erscheint, von dem wenigen mit einem Minijob erwirtschafteten Geld Beträge an die Rentenversicherung zu zahlen. Haben Sie keinen sozialversicherten Hauptjob, erwerben Sie dadurch den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Rentenversicherung (Reha- Maßnahmen, Erwerbsminderungsrenten, Förderung der Riester-Rente). Die Zeit des Minijobbens gilt als normale rentenversicherungspflichtige Beschäftigungs- zeit. Das kann helfen, überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben. Ihre spä- tere monatliche Rente wird nach heutigen Werten bei einer Beschäftigung im Minijob während eines ganzen Jahres um etwa 4,50 Euro steigen. Auch Bezieher/ innen von ALG II dürfen einen Minijob ausüben. Die Tätigkeit ist allerdings einer Reihe von Reglementierungen unterworfen. Das erzielte Nebeneinkommen wird teilweise angerechnet. Grundsätzlich gilt: Jede Nebenbeschäftigung sollte dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden. Beziehen Sie ALG II und gehen gleichzeitig einem Minijob nach, ohne dabei auf Ihre Rentenversicherungspflicht zu verzichten, wird der Rentenversicherungsbeitrag nicht als anrechenbares Einkommen gewertet. Sie erhalten durch die Zahlung von Rentenbeiträgen also nicht weniger ALG II als ohne Rentenbeiträge. Bei einem Arbeitsentgelt über 450 Euro tritt für den / die Arbeitnehmer/in die Versicherungspflicht ein. Für Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro (ab 1. Juli 2019 1.300 Euro) hat der Gesetzgeber einen Übergangsbereich eingeführt (Midi­Jobs). In dieser Zone steigen die Beiträge mit zunehmenden Einkommen linear an. Die Regelungen gelten auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnis- sen, wenn das Arbeitsentgelt insgesamt die Einkommensgrenze für den Über- gangsbereich nicht übersteigt. Die reduzierten Beiträge des Arbeitnehmers wer- den in der gesetzlichen Rente später so bewertet, als hätte der Arbeitnehmer den vollen Beitrag gezahlt. Ausnahme: Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und gemeinnützigen Organisationen gibt es Freibeträge. Die Übungsleiter- pauschale (z. B. Sportverein, Dozententätigkeit an Volkshochschulen) beträgt 2.400 Euro im Jahr, die auf die 450-Euro-Grenze nicht angerechnet wird. Das bedeutet: für solche Jobs ist ein Einkommen von bis zu 650 Euro monatlich 71 E R w E R B S Tä T IG K E IT 3 steuer- und sozialversicherungsfrei. Die abgabenfreie Ehrenamtspauschale (z. B. Verein, Sozialarbeit) liegt bei 720 Euro im Jahr. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für Fragen folgende Infotelefone geschaltet (Montag bis Donnerstag 8–20 Uhr): • Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik 030 / 221 911 003 • Bürgertelefon zum Arbeitsrecht 030 / 221 911 004 • Bürgertelefon zu Teilzeit / Altersteilzeit / Mini-Jobs 030 / 221 911 005 • Mindestlohn-Hotline 030 / 6028 0028 Weitere Infos gibt es unter www.minijob-zentrale.de. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen, können Sie eventuell durch den Gründungszuschuss unterstützt werden. Dieser ist eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur, es besteht darauf kein Rechtsanspruch. Förderwürdig sind Arbeitslose, die noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Ar- beitslosengeld I haben. Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeits losengeld wird während der Förderung aufgebraucht. Auch Empfänger/innen von Arbeitslosen- geld II können vom Jobcenter Einstiegsgeld als Zuschuss zu einer selbstständigen Tätigkeit erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich. Achtung: Häufig wissen Stellen, die sich auf das Coachen von Existenzgrün- der/innen spezialisiert haben, aus welchen Fördertöpfen Sie noch Anspruch auf Unterstützungsgelder haben. So fördert beispielsweise der Europäische Sozial- fonds Beratungen zur Kundengewinnung oder zum Aufbau Ihres Marketing- konzeptes (Flyer, Logo). Auch der Ausbau persönlicher Kompetenzen (Verhand- lungsführung, Rhetorik) kann gefördert werden. Industrie- und Handelskammern, die kommunalen Ämter für Wirtschafts- förderung oder Beratungsagenturen kennen sich meistens gut aus. Dort unter- stützt man Sie auch in der Entwicklung Ihres Unternehmenskonzeptes, bietet Existenzgründungsseminare oder Stammtische an. Vor allem für Gründerinnen ist die Beratungspalette groß. Informationen: www.fiw-ev.de www.gruenderinnenagentur.de www.frauenmachenkarriere.de Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (www.bmwi.de oder www.existenzgruender.de). Hier können Sie auch die ausgesprochen empfehlenswerte Informationsbroschüre „GründerZeiten“ bestellen oder downloaden. http://www.minijob-zentrale.de http://www.fiw-ev.de http://www.gruenderinnenagentur.de http://www.frauenmachenkarriere.de http://www.bmwi.de http://www.existenzgruender.de 72 muTTERScHuTZ uND muTTERScHAFTSLEISTuNGEN Sobald Sie schwanger sind, gelten für Sie eine Reihe von Schutzbestimmungen, durch die Sie und Ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädi- gung am Arbeits- und Ausbildungsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt geschützt werden. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen. Es ist also egal, ob Sie auf Probe, als Aushilfe, nebenberuflich oder in Teilzeit (auch geringfügig), befristet oder unbefristet beschäftigt sind. Möglicher- weise haben Sie auch Anspruch auf Mutterschutz, falls Sie eine Tätigkeit auf Basis einer anderen gesetzlichen Grundlage ausüben, beispielsweise im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes oder als arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Informie- ren Sie sich gut, ob für Sie ein Anspruch auf Mutterschutz besteht. Hinweise auf ge- eignete Informationsquellen finden Sie am Ende des Kapitels. Auch für Studentinnen und Schülerinnen gelten die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn ein Pflichtpraktikum absolviert wird oder Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveran- staltungen durch die Ausbildungsstelle verpflichtend vorgegeben sind. Für Beam- tinnen gelten die Verordnungen über den Mutterschutz, die zum Teil von den all- gemeinen Mutterschutzvorschriften, nicht aber von deren Schutzniveau abweichen. Ihr Arbeitgeber muss Gefährdungen für Sie und Ihr ungeborenes Kind an Ihrem Arbeitsplatz beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Er muss Ihren Arbeitsplatz so anpassen, dass Gesundheitsgefährdungen für Sie und Ihr Kind ausge- schlossen sind. Alternativ kann er Ihnen einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zu- weisen, ohne dass Sie Lohneinbußen zu befürchten haben. Sie dürfen weder schwere körperliche Arbeiten verrichten, noch am Fließband oder im Akkord arbeiten. Auch dürfen Sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft keine Arbeiten verrichten, die ein ständiges Stehen erfordern, soweit die Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet. An Sonn- und Feier tagen müssen Sie nur arbeiten, sofern Sie das ausdrücklich möchten und einer vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes ausgenommenen Berufsgruppe an- gehören. Möchte Ihr Arbeitgeber Sie zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, so braucht er dafür ebenfalls Ihr Einverständnis und eine behördliche Genehmigung. Unter bestimmten Bedingungen kann im Einzelfall aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses auch ein individuelles Beschäftigungsverbot angeordnet werden. Während des Beschäftigungsverbots muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzah- len. Die letzten sechs Wochen vor der Geburt brauchen Sie als werdende Mutter nicht zu arbeiten (vorgeburtliche Mutterschutzfrist), außer Sie erklären sich selbst ausdrücklich bereit dazu. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht allerdings acht Wochen bzw. bei Ge- 73 m u T T E R S c H u T Z 3 burt eines behinderten Kindes, Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. In allen Fällen einer vorzeitigen Entbindung, d. h. nicht nur bei Frühgeburten, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um den Zeitraum, um den die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt wurde. Die gesamte Mutterschutzfrist beträgt also immer mindestens 14 Wochen. Studentinnen oder Auszubildende in einer schulischen Ausbildung dürfen während der Schutzfrist nach der Geburt ihre Ausbildung wieder aufnehmen oder beispielsweise an ein- zelnen Prüfungsterminen teilnehmen, sofern sie das selbst möchten. Sobald Sie über Ihre Schwangerschaft Bescheid wissen, sollten Sie diese und den voraussichtlichen Geburtstermin Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Während der Schwangerschaft und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besit- zen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Die Einhaltung der Schutzbestim- mungen durch den Arbeitgeber wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. In einigen Bundesländern sind dafür die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen Län- dern zum Beispiel staatliche Arbeitsschutzämter zuständig (Auskünfte über die Zuständigkeit erteilt das jeweilige Landesministerium für Arbeit und Soziales). Bei den Aufsichtsbehörden erhalten Sie auch Informationen und Unterstützung, falls Sie mit Ihrem Arbeitgeber Probleme wegen der Schwangerschaft haben. In solchen Fällen sollten Sie sich jedoch auch an den Betriebsrat bzw. Personalrat mit der Bitte um Hilfe und Information wenden. Stillende Mütter stehen ebenso wie werdende Mütter unter dem besonderen Schutz des Arbeitgebers. Sie dürfen nicht mit bestimmten Gefahrenstoffen ar- beiten, keine Akkord- und Fließbandarbeit leisten und nicht mit körperlich schweren oder belastenden Arbeiten beschäftigt werden. Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Außerdem haben stillende Mütter in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung während der Arbeitszeit Anspruch auf bezahlte Stillpausen Die Stillzeit darf auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhezeiten angerechnet werden. mutterschaftsleistungen Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie, vorausgesetzt Sie sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Zahlung von Kranken- geld oder Sie sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und Ihnen wird wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt, ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Lag Ihr tat- 74 sächliches Gehalt, umgerechnet auf den einzelnen Kalendertag, höher, so ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz bis zur Höhe Ihres durchschnittlichen Nettolohns als Zuschuss zu zahlen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige. Wenn Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld sind, beispielsweise als Selbstständige, können Sie ebenfalls von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Kran- kengeldes bekommen. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder fami- lienversichert sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Auch in diesem Fall haben Sie ein Anrecht auf den Arbeitgeberzuschuss (als Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettolohn pro Kalendertag). Ihren Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Als Nachweis gilt der Bescheid Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder bei privat Versicherten der Bescheid des Bundesver- sicherungsamtes über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn Ihr Arbeitgeber den Zuschuss verweigert, können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht fest- gelegt sind. Diese Regelungen entsprechen überwiegend den Regelungen des Mutter schutzgesetzes. Spezifische beamtenrechtliche Regelungen gibt es zur Besoldung und Entlassung. „Leitfaden zum Mutterschutz“, zu bestellen oder als Download beim Bundesmi- nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de. Servicetele- fon: 030 / 201 791 30 www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/ mutterschutz Informationen zum Mutterschutz, Deutscher Beamtenbund, Bundesfrauenvertretung, Tel. 030 / 40 81 4400. Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel. 0228 / 619 - 0, E-mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de, www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html E LTE R NZ E IT u N D E LTE R N G E LD u N D wE ITE R E FAm I LI E N LE ISTu N G E N D E R L äN D E R Elternzeit Als Arbeitnehmer/in haben Sie Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Die Dauer der nachgeburtlichen Mutterschutz- http://www.bmfsfj.de http://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/mutterschutz http://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/mutterschutz http://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html 75 E LT E R N Z E IT 3 frist wird auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die gesamte Elternzeit kann vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. Für vor dem 1. Juli 2015 geborene Kinder können bis zu zwölf Monate Elternzeit zwischen den dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollen- dung des achten Lebensjahres des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Außerdem kann die Elternzeit in jeweils drei Zeitabschnitte pro Elternteil und pro Kind eingeteilt werden. So können Sie Ihre Kinder auch später eine Zeit lang intensiv begleiten, wenn dies notwendig wird – zum Beispiel beim Eintritt in die Schule. Beachten Sie bei Ihren Planungen, dass der Arbeitgeber Elternzeit, die vollständig zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden soll, ablehnen kann, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und es sich dabei um den „dritten Zeitabschnitt“ der Elternzeit handelt. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags abgelehnt wird. Die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahres des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich angemeldet werden, dabei muss auch festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Sie die Elternzeit nehmen werden. Damit Unternehmen sich rechtzeitig auf eine Elternzeit einstellen können, gilt für Eltern- zeiten ab dem dritten Geburtstag des Kindes eine Anmeldefrist von 13 Wochen. Während der Elternzeit genießen Sie besonderen Kündigungsschutz, der bereits mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen (in den ersten drei Lebensjahren) bzw. 14 Wochen (ab dem dritten Geburtstag) vor Beginn der Eltern- zeit, einsetzt. Gerade für Väter ist es daher sinnvoll, die Elternzeit frühestens acht bzw. 14 Wochen vor deren Beginn anzumelden. Die Ansprüche auf Elternzeit gelten für beide Eltern unabhängig voneinander, sie können abwechselnd, nur von einem Elternteil oder gleichzeitig genommen werden. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden, unter der Voraus- setzung, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate verringert werden soll, Be- ginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeitszeitverringerung mitgeteilt wurden und dem Anspruch kei- ne dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen. Die Fristen zur Beantra- gung einer Verringerung der Arbeitszeit sind abhängig vom Alter des Kindes und entsprechen denen für die Anmeldung einer Elternzeit (7 bzw. 13 Wochen). 76 Auch neue Partner/innen haben mitunter Anspruch auf Elternzeit. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden: Er/sie lebt mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, er ist mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder hat mit ihm eine Lebenspartnerschaft begründet, er/sie betreut oder erzieht das Kind selbst, er/sie hat die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und er/sie arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durch- schnitt des Monats. Überlegen Sie sich gut, ob und wie Sie die Elternzeit nutzen wollen. Sie soll- ten auf jeden Fall schon bei Beginn bzw. bei Beantragung der Elternzeit über Ihren Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nachdenken und diesen mit Ihrem Arbeitgeber planen. Nutzen Sie die Elternzeit für Ihre Weiterbildung und pflegen Sie den Kontakt zu Ihrer Arbeitsstelle (z. B. Urlaubs- oder Krankenvertretung). Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus) Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben, Ihr Kind selbst erziehen und betreuen und Sie nicht bzw. nicht voll erwerbstä- tig sind (bis zu 30 Wochenstunden). Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob Sie Arbeitnehmer/in, Beamt/in, nicht erwerbstätig oder selbstständig sind. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, können sie sich einigen, welche Zeiträume durch welchen Elternteil beansprucht werden. Können sie sich nicht einigen, kommt es bei Allleinsorge allein auf die Entscheidung des sorgeberech- tigten Elternteils an. Wenn Sie nicht mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes in einem Haushalt zusammenleben, sich aber die Betreuung des Kindes so unterei- nander aufteilen, dass das Kind mindestens zu einem Drittel bei jedem Elternteil lebt, steht Ihnen beiden Elterngeld zu. Jeder Elterngeldmonat, auch wenn Eltern zeitlich parallel Elterngeld beziehen, wird auf die maximal mögliche Gesamtbe- zugsdauer angerechnet. Auch Pflegeeltern, die ein Kind mit dem Ziel der Adop- tion aufgenommen haben, Stiefeltern und in Ausnahmefällen auch Großeltern können Elterngeld beziehen. EU-Bürger/innen, die in Deutschland leben oder arbeiten, können einen Anspruch auf Elterngeld haben. Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EU zuzüglich Lichtenstein, Island, Norwegen, kurz EWR) und der Schweiz gilt die Regel, dass für die Familienleistungen vor- rangig das Beschäftigungsland zuständig ist, wenn das Wohnland ein anderes ist (z. B. bei Grenzgänger/innen). Andere nichtdeutsche Eltern erhalten Elterngeld in Abhängigkeit davon, ob ihr Aufenthalt in Deutschland dauerhaft ist. Dabei kommt es auf den Aufenthaltstitel und den Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. die Arbeitserlaubnis an (siehe Kapitel 6 Nichtdeutsche Alleinerziehende). 77 E LT E R N G E L D 3 Auch Schüler/innen, Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an. Sie sollten den Antrag auf Elterngeld möglichst rechtzeitig nach der Geburt Ihres Kindes stellen, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden. Rück- wirkend kann das Elterngeld nur für die letzten drei Monate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Im Antrag müssen Sie die Monate angeben, für die Sie das Elterngeld beziehen wollen. Sind beide Elternteile anspruchs- berechtigt, muss der Antrag von beiden Eltern unterschrieben sein. Der Antrag muss bei der zuständigen Elterngeldstelle abgegeben werden. Die Adressen dazu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums. In den länderspezifischen Antragsformularen steht, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, üblicherweise sind dies die Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Bescheinigungen über Mutterschutz- leistungen und die Arbeitszeitbestätigung vom Arbeitgeber, falls Sie Teilzeit arbeiten werden, während Sie Elterngeld bekommen. Eltern haben beim Elterngeld die Möglichkeit, zwischen den Varianten Basis- elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus zu wählen oder diese Vari- anten miteinander zu kombinieren. Dauer Das Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes be- ansprucht werden. Ein Elternteil kann für mindestens zwei und maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen. Zwei weitere Monatsbeträge kommen hin- zu, wenn beide Eltern das Basiselterngeld nutzen und ihnen für mindestens zwei weitere Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten. Ein Elternteil gilt als alleinerziehend, wenn er die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem Einkommen- steuergesetz (vgl. § 24 b EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleiner- ziehenden Person in einem Haushalt leben und die/der Alleinerziehende darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben. Auch bei geringfügig Beschäftigten, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen können die Voraussetzungen im Sinne des § 24b EStG vorliegen. Die Voraussetzung für den Bezug von 14 Monaten Elterngeld ist, dass sich das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen reduziert. Waren Eltern vor 78 der Geburt nicht erwerbstätig, dann können sie zwölf Monate den Elterngeld- Mindestbetrag erhalten. Eltern können die Elterngeld-Monate frei untereinan- der aufteilen oder Elterngeld sogar gleichzeitig beziehen. Auch Unterbrechun- gen des Elterngeldbezugs sind möglich. Allerdings können Sie Basiselterngeld nur in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes bekommen. Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus können auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange der Bezug nicht unterbrochen wird. Wenn Sie Mutterschafts- leistungen (z. B. Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse, Arbeitge- berzuschuss) beziehen, werden diese auf das Elterngeld angerechnet. Abhängig beschäftigte Mütter erhalten in der Regel in den acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt Mutterschaftsleistungen. Monate, in denen Sie Mutterschafts- leistungen beziehen, gelten bei Ihnen als Monate mit Basiselterngeld. Höhe Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des entfallenden maßgeblichen Netto - einkommens ohne Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), welches der/die An tragsteller/in in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 Prozent des Netto-Einkom- mens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes weniger als 1.240 Euro Nettoeinkommen hatten, bekommen Sie mehr als 65 Prozent Ihres Nettoeinkommens. Wenn Sie zwischen 1.240 und 1.200 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 Prozent auf 67 Prozent. Bei 1.238 Euro bekommen Sie 65,1 Prozent, bei 1.236 Euro bekommen Sie 65,2 Prozent und so weiter. Wenn Sie zwischen 1.200 Euro und 1.000 Euro hatten, bekommen Sie 67 Prozent. Liegt das maßgeb- liche Nettoeinkommen unter 1.000 Euro, wird die Ersatzrate schrittweise von 67 Prozent auf 100 Prozent erhöht. Für je zwei Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, wird dann die Ersatzrate des Elterngeldes um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Das ElterngeldPlus ersetzt ebenfalls den wegfallenden Teil des Einkommens – höchstens aber bis zur Hälfte des monatlichen Basiselterngeldes, das ohne Teil- zeiteinkommen zustünde. Dafür werden aus einem Elterngeldmonat zwei Eltern- geldPlus-Monate. ElterngeldPlus kann auch ohne Teilzeit bezogen werden. Das Elterngeld beträgt im Basiselterngeldbezug mindestens 300 Euro bzw. min- destens 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug und im Basiselterngeldbezug höchs- tens 1.800 Euro monatlich bzw. höchstens 900 Euro im ElterngeldPlus-Bezug. Den Mindestbetrag erhalten Sie, falls Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten bzw. falls Sie nach der Geburt in Teilzeit zum gleichen Gehalt weiterarbeiten. Als 79 E LT E R N G E L D 3 Nettoeinkommen vor der Geburt werden für die Berechnung des Elterngeldes höchstens 2.770 Euro berücksichtigt. Maßgeblich sind für Nichtselbstständige die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Aus diesen wird das durchschnittliche Monatseinkommen ermittelt. Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie Monate, in denen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder aufgrund von Wehr- oder Zivildienst das Einkommen geringer oder weggefallen ist. Dafür werden weiter zurückliegende Monate zur Ermittlung herangezogen. Bei selbstständig Erwerbstätigen werden die Einkünfte aus dem letzten abgeschlossenen Veran- lagungszeitraum herangezogen. Selbstständige haben die Möglichkeit, auf Antrag den Bemessungszeitraum verschieben zu lassen. Für die Berechnung des Eltern- geldes wird ausschließlich steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Haben Sie nicht selbstständig gearbeitet, werden zur Berechnung Ihres maß - geblichen Einkommens in einem automatisierten Verfahren von Ihrem durch- schnittlichen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat pauschal jeweils die Beiträge für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21 Prozent sowie eine Werbungskostenpauschale von 83,33 Euro (auch bei Minijobs) abgezogen. Es zählen nur die Lohnbestandteile, die fort- laufend gezahlt werden. Erforderliche Angaben für die Steuerabzüge sind die Steuer klasse, die Kirchensteuerpflicht, die Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der maßgeblichen Vorsorgepauschale) und die Anzahl der Kinder- freibeträge für ältere Geschwister. Andere individuell eingetragene Freibeträge werden nicht berücksichtigt. Bei Selbstständigen wird der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten ab- geschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt nach pauschalisiertem Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben zum jeweiligen Pro- zentsatz zwischen 65 und 67 Prozent und bei Geringverdiener/innen von bis zu 100 Prozent ersetzt. Wenn Sie im Jahr vor der Geburt des Kindes nicht erwerbs- tätig waren oder weniger als den Elterngeld-Mindestbetrag verdient haben, steht Ihnen als Alleinerziehende/r der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro für 12 Monate zu. Das Gleiche gilt, falls sich Ihr Einkommen nach der Ge- burt nicht verringert, weil Sie beispielsweise Ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang nach der Mutterschutzfrist wieder aufnehmen. Während des Bezugs von Elterngeld sind Sie weiter Pflichtmitglied in der ge- setzlichen Krankenkasse, ohne dass Sie dafür Beiträge zahlen müssen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind allerdings weiterhin beitragspflich- 80 tig, möglicherwiese nur in Höhe des Mindestbetrages. Privat versicherte Arbeit- nehmer/innen müssen weiterhin Beiträge zahlen, und zwar inklusive des Arbeit- geberanteils. Sofern Sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert sind, können Sie deshalb ein höheres Elterngeld erhalten als gesetzlich pflichtversicherte Elternteile. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen gewertet, weitere Einnahmen können aber zu einer Beitragspflicht führen (zum Beispiel bei Teilzeitarbeit). Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes über den Ehegatten/ die Ehegattin familienmitver- sichert sind, ändert sich nichts. Beamt/innen haben Anspruch auf Beihilfe. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus Für Eltern, die Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren möch- ten, kann sich ElterngeldPlus besonders lohnen. Mit den Regelungen können Eltern länger Elterngeld beziehen. Sie erhalten ElterngeldPlus in maximal hal- ber Höhe des Basiselterngeldes, das Elternteilen ohne Einkommen nach der Geburt zustünde, dafür aber doppelt so lange. Aus einem Elterngeldmonat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate. Um ElterngeldPlus nach dem 14. Lebens - monat des Kindes beziehen zu können, muss es ab dem 15. Lebensmonat in jedem weiteren Monat ohne Unterbrechung von mindestens einem Elternteil bezogen werden. Gibt es nach dem 14. Lebensmonat eine Lücke im Bezug, kön- nen verbleibende Monatsbeträge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Mindestbetrag beträgt beim ElterngeldPlus 150 Euro. Der Elterngeldbetrag, der den Eltern als Ersatz ihres wegfallenden Einkom- mens zusteht, kann bis zur Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Teilzeiteinkom- men nach der Geburt zustünde, bezogen werden. Auch Eltern, die während des Elterngeldbezugs nicht erwerbstätig sind, können mit dem ElterngeldPlus die Bezugsdauer verdoppeln und in dieser Zeit den halben Basiselterngeldbetrag be- ziehen. Eltern haben damit auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus mehr Spielraum, die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf zu verbinden. Teilen sich Eltern die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier aufeinanderfolgende Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, erhal- ten sie zudem einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Auch als Alleinerziehende/r können Sie den Partnerschaftsbonus nutzen. Sie er- halten diese vier Monate zusätzlich, wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus selbst erfüllen sowie für den steuerlichen Entlastungs betrag für Alleinerziehende nach dem Einkommensteuergesetz (vgl. § 24 b EStG) und wenn der andere Elternteil weder mit Ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. 81 E LT E R N G E L D 3 mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus Wenn Sie Zwillinge oder Drillinge erwarten, wird das Elterngeld für jedes zweite und weitere Mehrlingskind im Basiselterngeldbezug um 300 Euro und im ElterngeldPlus-Bezug um 150 Euro aufgestockt. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem weiteren Kind unter drei Jahren oder zwei Kindern unter sechs Jahren zusammenleben, erhöht sich Ihr Elterngeld um den Geschwisterbonus. Sie erhalten dann zusätzlich zehn Prozent Ihres errech- neten Elterngeldbetrages, mindestens jedoch 75 Euro, bis das älteste Kind drei bzw. sechs Jahre alt ist oder bei einem Geschwisterkind mit Behinderungen im Haushalt bis das Kind 14 Jahre alt ist. Eltern, die ElterngeldPlus beziehen, erhalten mindestens einen Geschwisterbonus in Höhe von 37,50 Euro im Mo- nat. Beispiele für die Berechnung des Elterngeldes finden Sie in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums. Elterngeld und Entgeltersatzleistungen, Sozialleistungen und unterhalt Werden im Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt andere Entgelt er- satz leistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Renten, Krankengeld), Stipendien oder BAföG gezahlt, werden diese nicht als Einkommen bei der Einkommensermitt- lung für das Elterngeld berücksichtigt. Werden Entgeltersatzleistungen während des Elterngeldbezuges als Ersatz für das Einkommen vor der Geburt gezahlt, wer- den sie auf das Elterngeld angerechnet und mindern den Elterngeldanspruch. In jedem Fall kann aber der Mindestbetrag von 300 Euro im Basiselterngeldbezug und 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug neben den Entgeltersatzleistungen be- zogen werden. Erhalten Sie den Geschwisterbonus, erhöht sich der Mindestbe- trag somit von monatlich 300 Euro auf 375 Euro im Basiselterngeldbezug und von monatlich 150 Euro auf 187,50 Euro im ElterngeldPlus-Bezug. Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), so können Sie unter Umständen zwi- schen Arbeitslosengeld und Elterngeld wählen: Sie können also unter der Vor- aussetzung, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, entweder ALG I plus Mindestbetrag Elterngeld (300 Euro im Basiselterngeldbezug und 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug) beziehen oder zunächst das Elterngeld als Lohnersatz- leistung und im Anschluss ALG I bekommen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wird das Elterngeld vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro im Basis- elterngeldbezug und von 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug, als Einkommen angerechnet. Haben Sie vor der Geburt Ihres Kindes Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag bezogen und waren gleichzeitig erwerbstätig, erhalten Sie einen Elterngeldfreibetrag. Dieser beträgt jedoch höchstens den Mindestbetrag von 82 300 Euro im Basiselterngeldbezug bzw. 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrech- nungsfrei und steht zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung. Bei Unterhaltsansprüchen zwischen den Eltern wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es über 300 Euro im Basiselterngeldbezug und über 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug liegt. Das darüber liegende Elterngeld kann im Einzelfall auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet werden bzw. als unterhaltsrele- vantes Einkommen gelten. Schulden Eltern ihren weiteren minderjährigen Kindern Unterhalt, gilt das Elterngeld voll als unterhaltsrelevantes Einkommen. „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“, hrsg. vom BMFSFJ, zu bestellen beim Publikationsversand der Bundesregierung, Tel. 030/182 72 27 21 oder publikationen@bundesregierung. de oder Download unter: www.bmfsfj.de Berechnung der voraussichtlichen Höhe des Elterngeldanspruchs mit dem Elterngeldrechner: www.familienportal.de Fragen zum Elterngeld beantworten entweder die zuständigen Elterngeldstel- len oder die Mitarbeiter/innen des Servicetelefons des BMFSFJ: 030/201 791 30 (Mo bis Do von 9.00 bis 18.00 Uhr); E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de Familienleistungen der Länder Landeserziehungsgeld in Sachsen In Sachsen wird das Landeserziehungsgeld im Anschluss an den Bezug des Bundeselterngeldes im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt in Sachsen haben. Zudem dürfen Sie für dieses Kind keinen mit staat- lichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Bei Inanspruch- nahme im zweiten Lebensjahr (z. B. im Anschluss an das Elterngeld) beträgt die Höchstbezugsdauer beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate. Bei Inanspruchnahme im dritten Lebensjahr beträgt die Leistungsdauer neun Monate beim ersten oder zweiten Kind, wenn nach dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Kita-Platz in Anspruch genommen wurde. Ansonsten sind es fünf – genau wie bei Bezugs- beginn im 2. Lebensjahr – Monate beim ersten, sechs Monate beim zweiten und sieben Monate ab dem dritten Kind. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes liegt http://www.bmfsfj.de http://www.familienportal.de 83 F A m IL IE N L E IS T u N G E N D E R L ä N D E R 3 für das erste Kind bei 150 Euro im Monat, für das zweite Kind bei 200 Euro und ab dem dritten Kind bei 300 Euro. Die Einkommensgrenze liegt für Allein- erziehende bei 14.100 Euro pro Jahr. Bei Übersteigen dieser Grenze verringert sich das Landeserziehungsgeld sukzessive. Dieses Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen wie etwa nach Sozial- gesetzbuch II oder Wohngeld nicht angerechnet werden. Anträge auf Landeserziehungsgeld erhalten Sie bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. www.sachsen.de/familie Bayerisches Familiengeld Eltern erhalten im Freistaat Bayern monatlich ein Familiengeld von 250 Euro für jedes Kind zwischen dem 13. und dem 36. Lebensmonat. Der Anspruch auf Familiengeld ist unabhängig vom Einkommen und einer Erwerbstätigkeit. Ab dem dritten Kind beträgt das Familiengeld 300 Euro, sofern zwei ältere Kinder mit Kindergeldbezug noch im Haushalt leben. Voraussetzung für den Erhalt des Familiengeldes ist, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben und mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben. Falls Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, hat das keine Auswir- kungen auf Ihren Anspruch. Das Bayerische Familiengeld wird anstatt des Bayerischen Betreuungsgeldes sowie des Bayerischen Landeserziehungsgeldes seit dem 1. September 2018 gezahlt. Es wird auch an Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe aus- gezahlt. Jedoch mindert das Bayerische Familiengeld Ihren Anspruch auf die genannten Leistungen. Es wird also in der Konsequenz voll als Einkommen an- gerechnet. Die Anrechnung ist zwischen der Bayerischen Landesregierung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales umstritten. Informieren Sie sich deshalb am besten über den aktuellen Sachstand, gegebenenfalls kann es sich für Sie lohnen, gegen Ihren Arbeitslosengeld II-Bescheid Widerspruch einzulegen. Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) www.zbfs.bayern.de K I N D E RG E LD u N D STEu E R N Das Kindergeld ist ein Bestandteil des Einkommensteuerrechts. Durch die Zahlung von Kindergeld oder durch den Abzug der Freibeträge für Kinder wird http://www.sachsen.de/familie http://www.zbfs.bayern.de 84 sichergestellt, dass Familien – abhängig von Einkommen und Kinder zahl – ge- fördert werden. Die meisten Eltern erhalten für ihre Kinder Kindergeld. Erst ab einem relativ hohen (Brutto-)Einkommen treten an die Stelle des Kinder- geldes die Freibeträge für Kinder. Was günstiger ist, berechnet das Finanz- amt im Steuerbescheid. Mit dem einen wie dem anderen wird das Existenz- minimum des Kindes steuerlich freigestellt. Das Kindergeld enthält außerdem einen Förderanteil für die Familie. Steuerklassen: Alleinerziehende können der Steuerklasse I oder II zugeord- net sein. Steuerklasse I haben sie dann, wenn ihr Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat. Steuerklasse I haben Allein- erziehende auch dann, wenn eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt (z. B. die Oma oder Schwiegermutter). In die Steuerklasse II sind Alleinerzie- hende dann eingestuft, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kinder- geld erhalten und ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt wohnen. Alleinerziehende können auch in Steuerklasse III oder V eingestuft sein, so getrennt lebende im Jahr der Trennung oder verwitwete Eltern, bis maximal im Folgejahr nach dem Tod des Ehepartners. Es gibt eine Reihe kindbezogener Steuerentlastungen, die alle im Einkom- mensteuergesetz geregelt sind: Kindergeld Eltern erhalten für ihr erstes und zweites Kind jeweils 194 Euro Kindergeld pro Monat. Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld 200 Euro und für weitere Kin- der 225 Euro. Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld um 10 Euro auf dann 204 beziehungsweise 210 und 235 Euro. Kindergeld muss bei den Familien­ kassen der Arbeitsagenturen vor Ort schriftlich beantragt werden. Kindergeld wird bis zum 18. Geburtstag ohne Rücksicht auf eigenes Einkom- men bezahlt. Vom 18. – 25. Lebensjahr muss sich das Kind für einen Anspruch auf Kindergeld in Ausbildung oder in einem der gesetzlich gere gelten Freiwil- ligendienste oder in einem Studium befinden. Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die Regelungen für Kinder in der Ausbildung. Für arbeitslose Kinder wird bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt. Kinder, die eine zweite Ausbildung oder Studium absolvieren, werden berücksichtigt soweit sie nicht mehr als 20 Wo- chenstunden arbeiten und die Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Für Kinder mit Behinderungen, die sich nicht selbst unterhalten können, kann der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinausgehen. In Einzelfällen ist das mit der Familienkasse zu klären. 85 K IN D E R G E L D , K IN D E R F R E IB E T R A G 3 Getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des Kinder- gelds. Aus diesem Grund haben sie pro Kind einen halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Die Verrechnung des Kindergeldes erfolgt nach dem Prinzip des „Halbteilungsgrundsatzes“: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes. Dafür erhält das Kind einen um die Hälfte des Kindergeldes reduzierten Unterhaltsbetrag von dem Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist. Damit hat der bar- unterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte am Kindergeld behalten. „Merkblatt Kindergeld“, herausgegeben vom Bundeszentralamt für Steuern, erhältlich bei jeder Familienkasse und bei den Bürgerämtern oder als Download unter: www.bmfsfj.de www.familienportal.de, Stichwort: Kindergeld Freibeträge für Kinder Die Freibeträge für Kinder setzen sich zusammen aus einem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 4.980 Euro pro Jahr und einem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2.640 Euro pro Jahr. Zusammen betragen die Freibeträge für Kinder 7.620 Euro. Für Alleinerziehende, also getrennt lebende und geschiedene Eltern, betragen sie je Elternteil 3.810 Euro. So ist das „halbe“ Kind auf der Lohnsteuerkarte zu erklären. Die Freibeträge für Kinder haben die gleiche Funktion wie das Kindergeld – sie stellen das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei und treten ab einer bestimm- ten Höhe des Einkommens (ab rund 30.000 Euro im Jahr bei Alleinerziehenden, ab rund 60.000 Euro im Jahr bei Verheirateten) an die Stelle des Kindergelds. Die Finanzämter prüfen bei der Einkommenssteuererklärung, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung bewirkt hat oder ob die Freibeträge angerechnet werden. Auf dem Steuerbescheid ist dann vermerkt, ob das Kindergeld oder der Freibetrag zur Anrechnung gekommen ist. Alleinerziehende können beim Finanzamt die Übertragung des halben Kin- derfreibetrags vom anderen Elternteil auf ihre Lohnsteuerkarte beantragen, wenn der/die Barunterhaltspflichtige zu weniger als 75 Prozent seine/ihre Unter- haltsverpflichtung leistet. Das gilt auch in Fällen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Zahlt also der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, weniger als 75 Prozent des Unterhalts, muss das Finanzamt der/m http://www.bmfsfj.de http://www.familienportal.de 86 Alleinerziehenden den ganzen Freibetrag eintragen, was sich dann auch steuer- mindernd bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus- wirkt. Eine Übertragung scheidet allerdings für Zeit räume aus, in denen Unter- haltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschuss gesetz gezahlt werden (siehe Kapitel 3 Unterhaltsvorschuss). Auch scheidet eine Übertragung aus, wenn der andere Elternteil wider spricht, da er Kinder betreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kinderbetreuungskosten Eltern können Kinderbetreuungskosten für Kinder, die noch nicht das 14. Le- bensjahr vollendet haben, steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Das Finanz- amt erkennt zwei Drittel der tatsächlich entstandenen Kosten für Kita oder Tagesmutter(-vater) an, maximal pro Kind 4.000 Euro im Jahr. Die Kosten sind mit Belegen nachzuweisen. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Die angerechneten Betreuungskosten zieht das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab und weist dies im Steuerbescheid aus. Steuerklasse II: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.908 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich auf Antrag um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind. Bei z. B. drei Kindern hat der Entlastungsbetrag demnach eine Höhe von 2.388 Euro. Er ist bereits in den Tarif der Steuerklasse II eingearbeitet, so dass Alleinerziehen- de bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II nur dann, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld erhalten und ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt wohnen. Das Kind muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem alleinerziehenden Elternteil gemeldet sein. Auch wenn volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind (Schule, Lehre) und für die Anspruch auf Kindergeld besteht, mit im Haushalt leben, besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag für mehr als ein Kind muss gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge, die als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden, nicht immer mit der Zahl der Kinder, die für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgeblich ist, über- einstimmt. Um aus einer anderen Steuerklasse in die Steuerklasse II zu wechseln, müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Überprüfen Sie, ob Ihnen das Finanzamt den Entlastungsbetrag im Steuer- bescheid ausgewiesen hat. Es gibt neben den kindbedingten Steuerentlas- 87 S T E u E R K L A S S E N 3 tungen folgende steuerliche Regelungen, die auf Elternteile in ihrer jeweiligen Familiensituation bezogen sind: Steuerklasse V Viele getrennt lebende Frauen, die noch verheiratet sind, bleiben in der Steuer- klasse V. Während des Zusammenlebens mit dem Ehepartner kann dies durch- aus ein steuerlicher Vorteil gewesen sein, ab der Trennung ist das jedoch nicht mehr der Fall. Alleinerziehende sollten mit dem Zeitpunkt der Trennung sofort beim Finanzamt die getrennte steuerliche Veranlagung beantragen. Das ist auch mit der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr noch möglich. Es ist deshalb wichtig, weil sich alle Lohnersatzleistungen, also zum Beispiel das Elterngeld und das Arbeitslosengeld I am Nettoeinkommen orientieren und entsprechend deutlich niedriger ausfallen, wenn aufgrund der Einstufung in die Steuerklasse V das Nettoeinkommen sehr niedrig ist. Es gibt auch die Möglichkeit, dass beide Ehe - partner/innen ihre tatsächlichen Anteile am Gesamt einkommen mit dem so genannten Faktorverfahren versteuern. Berücksichtigung von unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ex-Partner/innen a . Ex-Partner/innen, die nicht mit dem/r Unterhaltspflichtigen verheiratet waren Für die Unterhaltszahlungen an ehemalige Lebensgefährt/innen, die ein gemein- sames Kind betreuen (Betreuungsunterhalt), können Unterhaltsverpflichtete maxi- mal 9.168 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung von ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Einkünfte und Bezüge der/s Unterhaltsberechtigten, die 624 Euro im Jahr überschreiten, verringern den absetzbaren Höchstbetrag. b. Ex-Partner/innen, die mit dem/r Unterhaltsverpflichteten verheiratet waren (oder noch sind, d. h. getrennt Lebende) Nach der Trennung oder Scheidung können Unterhaltsverpflichtete ihre Unter- haltszahlungen an die/den Ex-Partner/in maximal 13.805 Euro im Jahr steuer lich als Sonderausgaben geltend machen. Da die/der Unterhaltsberechtigte die Unter- haltszahlungen als Einkommen versteuern muss, ist die Absetzbarkeit von deren/ dessen Zustimmung abhängig. Das Verfahren wird „begrenztes Realsplitting“ genannt. Die finanziellen Nachteile, die der/dem Ex-Partner/in durch die Steuer- pflicht entstehen, müssen von den Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen wer- den. Auch andere finanzielle Nachteile müssen von den Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen werden: Zum Beispiel sind dies Ansprüche auf die Arbeitnehmer- Sparzulage, auf die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf die 88 beitrags freie Familienversicherung. Erklärt sich der/die Unterhaltsverpflichtete bereit, alle Nachteile auszugleichen, steht einem Realsplitting nichts entgegen. Wenn es möglich ist, sprechen Sie mit Ihrem/r Ex-Partner/in offen über diesen Nachteilsausgleich. Sollten Sie zu der Überzeugung gelangen, dass Ihre finanzi- ellen Nachteile nicht ausgeglichen werden, dann stimmen Sie dem Realsplitting nicht zu. Der/die Unterhaltsverpflichtete hat dann immer noch die Möglichkeit, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abzuziehen (allerdings zu einem geringeren Betrag, bis zu 9.168 Euro jährlich, siehe oben). Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. www.vlh.de K R AN K E NV E R S I cH E Ru N G mitgliedschaft Wenn Ihre Kinder bisher bei Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin im Rah- men der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert waren, kommt dessen oder deren Krankenversicherung auch nach der Scheidung für die Kosten der Kin- der auf. Sind Sie selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, können die Kinder jedoch auch über Sie beitragsfrei mitversichert werden. Eine beitrags- freie Familienversicherung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, sein Gesamteinkommen höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils ist und die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 60.750 Euro regelmäßig übersteigt. Nach einer rechtskräftigen Scheidung sind Sie automatisch freiwillig bei der Krankenkasse Ihres/r früheren Ehepartner/ in weiterversichert, allerdings haben Sie die Option, sich selbst einen anderen Versicherer zu suchen. Die Krankenkassenbeiträge müssen Sie nun selbst zahlen. Schwierig kann sich die Situation gestalten, wenn Ihr Ehepartner als Beam- ter/Beamtin beihilfeberechtigt ist und Sie privat krankenversichert sind. Die Krankenversicherung wird in der Regel nur für den Teil der Kosten abgeschlos- sen worden sein, für den die Beihilfe nicht aufkommt. Mit der Scheidung endet Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe gegen den Bund oder das Land, so dass Sie sich nach der Scheidung privat zu 100 Prozent versichern müssen. Das ist in der Regel sehr teuer. Der Notwendigkeit, sich privat zu versichern, können Sie dadurch entgehen, dass Sie versuchen, unmittelbar nach der Trennung (oder auch bereits vorher) http://www.vlh.de 89 K R A N K E N V E R S Ic H E R u N G 3 für mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Dann sind Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und können dies auch zu einem geringen Beitragssatz bleiben. Eine geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro reicht allerdings nicht aus. Wer in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Mitglied einer gesetz- lichen Krankenversicherung war, kann dieser ebenfalls wieder beitreten. Durch die eigene Krankenversicherung entstehen – ob privat oder gesetzlich – erhebliche Mehrkosten. Diese können Sie, sofern Sie Ehegattenunterhalt beziehen, gegenüber Ihrem geschiedenen Ehegatten geltend machen (Krankenvorsorge- unterhalt). Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, werden Sie Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, es sei denn, Sie waren unmittelbar zuvor privat kranken- versichert. In diesem Fall übernimmt Ihr Jobcenter den halben Tarif im Basistarif als Zuschuss. Sie bleiben also auch während des Leistungsbezuges privat versichert. Beiträge Die Höhe der Beiträge ist i. d. R. abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der/des Versicherten. Für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt der einheitliche Beitragssatz von 14,6 Prozent. Ergänzend kann jede Krankenkas- se einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Ab Januar 2019 wird dieser wieder zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeit- nehmer getragen. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Sie das Sonderkündigungsrecht in eine andere Krankenkasse zu wech- seln. Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Landeserziehungsgeld (Freistaat Sachsen) bleiben Sie bei- tragsfrei Mitglied der Krankenkasse. Falls Sie mit Ausnahme des Bayerischen Familien geldes (Freistaat Bayern) keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, kann ebenfalls die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitgliedschaft in der ge- setzlichen Krankenkasse bestehen. Wenden Sie sich am besten frühzeitig an Ihre Krankenkasse, um die Bedingungen Ihrer Mitgliedschaft zu klären. Für Studierende und Selbstständige gelten in der gesetzlichen Krankenversiche- rung besondere Regeln. Für Selbstständige mit einem Verdienst von bis zu 1.142 Euro pro Monat gilt seit dem 1. Januar 2019 ein Mindestbeitrag von 171 Euro. Rentner/innen müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihre sonstigen Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und Alterseinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit den vollen Beitrag zahlen. Beiträge von Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter, die Mitglied einer ge- setzlichen Krankenkasse sind, werden in der Regel vom Sozialamt übernommen. 90 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Durch die Leistungen der Krankenversicherung soll die Gesundheit der Ver- sicherten erhalten, wiederhergestellt oder der Gesundheitszustand gebessert werden. Familienversicherte Angehörige bleiben kostenfrei mitversichert. Vor einem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung sollten Sie sich umfas- send über die Kosten und das Leistungsangebot informieren. Die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung haben unter anderem Anspruch auf folgende Leistungen: – Verhütung von Krankheiten (z. B. Schutzimpfungen), hormonelle Empfängnis- verhütung für junge Frauen bis zum 20. Lebensjahr und im Einzelfall Schwan- gerschaftsabbruch, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen – Früherkennung (z. B. Vorsorgeuntersuchen bei Kindern) und Behandlung von Krankheiten – Krankengeld – Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (für Alleinerziehende pro Kalen der - jahr bezahlte Freistellung für bis zu 20 Arbeitstage) – medizinische Rehabilitation, soweit sie zur Vorbeugung, Beseitigung, Besse - rung oder Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit notwendig ist – aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleit person (z. B. bei der stationären Behandlung des Kindes im Krankenhaus) – Mutterschaftsgeld. Nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören: – Sterilisation, soweit sie nicht medizinisch notwendig ist – nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Ausnahme: Verordnungen für Kin der bis zum zwölften Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungs stö- rungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn die Erkrankungen zum Therapiestandard gehören, die Arzneimittel werden in einer Richtlinie aufgelistet – Sehhilfen / Brillen, Ausnahme: Sehhilfen und Brillen für Kinder und Jugend- liche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeein träch tigte Menschen – Fahrtkosten. Dies gilt aber nicht, wenn Sie mit einem Rettungs- oder Kranken - wagen transportiert werden müssen. In besonderen Fällen kann die Kranken - kasse die Fahrtkosten übernehmen (z. B. Gehbehinderung oder besondere Hilfs bedürftigkeit). 91 K R A N K E N V E R S Ic H E R u N G 3 Für die Zahnersatz-Versicherung zahlen die gesetzlichen Krankenkassen befund- bezogene Festzuschüsse. Kosten oberhalb der Festzuschüsse tragen die Versicher- ten selbst. Eine Bonusregelung besteht, falls zuvor durchgehend eine jährliche Kontrolluntersuchung nachgewiesen werden kann: Der Festzuschuss erhöht sich nach fünf Jahren um 20 Prozent, nach zehn Jahren um 30 Prozent. Für Härtefälle gilt: Gesetzlich Versicherte, die Zahnersatz benötigen und über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten von ihren Krankenkassen einen Betrag bis zur Höhe der für die Regelversorgung tatsächlich anfallenden Kosten. Als geringes Einkommen gelten derzeit monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 1.246 Euro für Alleinstehende, mit einem Angehörigen 1.713 Euro und für jeden weiteren Angehörigen 311,50 Euro. Einkommensunabhängig können folgende Versicherte in den Vorteil einer voll ständigen Befreiung für Zahnersatz kommen: – Empfänger/innen von laufender Sozialhilfe nach dem SGB XII, Arbeitslosen - geld II oder besonderer Leistungen der Arbeitsförderung – Empfänger/innen von Kriegsopferfürsorge nach dem BVG – Empfänger/innen von BAföG – Heimbewohner/innen, deren Kosten von der Sozialhilfe oder der Kriegs opfer - fürsorge bezahlt werden. Selbstbeteiligung / Zuzahlungen Bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten erhoben. Die Zuzahlung beträgt höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Liegen die Kosten unter fünf Euro, ist der tatsächliche Preis vom Versicherten zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme der Fahrtkosten von allen Zuzahlungen befreit. Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erhalten die Anti-Baby-Pille auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 20. Lebensjahr werden Privatverordnungen ausgestellt. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist eine Zuzahlung von zehn Prozent des Preises, mindestens fünf Euro, jedoch nicht mehr als zehn Euro pro Medikament zu entrichten. Das Gleiche gilt für Verbandmittel und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl). Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Win- deln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf zehn Euro im Monat beschränkt. Verordnet der Arzt ein Heilmittel (z. B. Krankengymnastik) oder eine häus- lichen Krankenpflege, so sind zehn Prozent der Kosten zuzüglich zehn Euro je 92 Verordnung zu zahlen. Die Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Die Zuzahlungen von zehn Prozent zu einer Soziotherapie oder der Inan- spruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt kalendertäglich mindestens fünf Euro, höchstens aber zehn Euro. Im Krankenhaus, bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation sowie Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren ist die Zuzahlung von zehn Euro pro Tag auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei Anschlussheilbehandlungen wird der vorangegangene Krankenhausaufenthalt mit angerechnet. Hinweis: Medikamente können auch über Versandapotheken bezogen werden. Die Medikamente sind unter Umständen billiger und einige Versand apotheken übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Zuzahlung. Prüfen Sie diese Angebote gründlich. Belastungsgrenze Für Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherungen wer- den Zuzahlungen bis zur Höhe der individuellen Belastungsgrenze fällig. Die Belastungsgrenze liegt bei maximal zwei Prozent, der Familienbruttoeinnah- men. Zu den Einnahmen zählen z. B. das Arbeitseinkommen und Zinsen, aber auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Das Kindergeld muss nicht für Zuzahlungen aufgewendet werden. Bei der Ermittlung der jähr- lichen Bruttoeinnahmen sind auch die Einkünfte der mitversicherten Angehö- rigen anzurechnen. Für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, wer- den allerdings Freibeträge berücksichtigt. Pro Kind sind das 7.620 Euro. Wenn Sie chronisch krank sind (z. B. Diabetes, Krebs) gilt eine jährliche Belas- tungsgrenze von einem Prozent des jährlichen Familienbruttoeinkommens, bis Sie von Zuzahlungen befreit werden. Die Ein-Prozent-Grenze gilt auch für die nicht chronisch kranken, im Haushalt lebenden familienversicherten Angehörigen. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich seit mindestens einem Jahr in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arzttermin pro Quartal wegen derselben Krankheit) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: – Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Pflegegrad 3 – Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent oder – Bedarf an kontinuierlicher medizinischer Versorgung (ärztlicher oder psychothera- peutischer Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit 93 K R A N K E N V E R S Ic H E R u N G 3 Heil- und Hilfsmittel), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedroh- liche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwar- tung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Einige Krankenkassen bieten eine Befreiung von den Zuzahlungen im Voraus an, falls keine Besserung Ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Sie überweisen dann den Betrag Ihrer individuellen Belastungsgrenze vorab und erhalten eine Be- freiungskarte. Vorsicht! Falls Ihre Zuzahlungen wider Erwarten geringer ausfallen, kann eine zu hohe Vorauszahlung häufig nicht erstattet werden. Erkundigen Sie sich in jedem Fall vorab bei der Krankenkasse. Auch Bezieher/innen der Grundsicherung (SGB II / SGB XII) müssen Zuzah- lungen leisten. Als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft der Regelsatz des Haushaltsvorstands. Frei- beträge für Kinder und Ehepartner können deshalb nicht zusätzlich veran- schlagt werden. Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden sämtliche Zuzahlungen für Leistungen der GKV berücksichtigt: – Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln sowie Heilmitteln (zum Beispiel Physiotherapien wie Massagen oder Krankengymnastik), die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, die Ergotherapie sowie häusliche Krankenpflege – Zuzahlungen zu Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Hörhilfen – Körperersatzstücke, Rollstühle oder Gehhilfen – Zuzahlungen im Krankenhaus sowie bei der stationären Vorsorge und Reha- bilitation. Hinweis: Sie sollten sich alle Zuzahlungen quittieren lassen! Sobald Ihre Belas- tungsgrenze erreicht ist, sollten Sie Ihre Krankenkasse informieren. Sie wer- den dann bis zum Ende des Kalenderjahres von der Zuzahlung befreit. Zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet. Unabhängige Patientenberatung Deutschland Bundesweites Beratungstelefon: Tel. 0800 / 0 11 77 22 (kostenfrei aus dem Festnetz), Montag bis Freitag: 8.00 bis 22.00 Uhr; Samstag 8.00 bis 18.00 Uhr www.unabhaengige-patientenberatung.de Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: Tel. 030 / 340 60 66-01, Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag: 8.00 bis 15.00 Uhr www.bundesgesundheitsministerium.de PKV Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln, Tel. 0221 / 99 87-0 oder Glinkastr. 40, 10117 Berlin, Tel. 030 / 20 45 89-66 www.pkv.de http://www.unabhaengige-patientenberatung.de http://www.bundesgesundheitsministerium.de http://www.pkv.de 94 PFLEG E V E R S I cH E Ru N G Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt bei 3,05 Prozent und ist zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeiternehmer/in aufzubringen. Kinderlose Mit- glieder zahlen ab dem 24. Geburtstag einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent- punkten. Um den erhöhten Beitrag nicht zu zahlen, müssen Sie nachweisen, dass Sie Kinder erziehen oder erzogen haben. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Für den Nachweis der Elternschaft gibt es bestimmte Empfehlungen, die Sie bei den Pflegekassen erhalten. Wenn Sie ein behindertes Kind allein erziehen, finden Sie im Kapitel 5 (Allein- erziehende und ihre Kinder mit Behinderungen) weitere Informationen zur Pflegeversicherung. Bundesgesundheitsministerium www.bundesgesundheitsministerium.de R E NTE , ALTE R SS I cH E Ru N G Grundsätzlich basiert die Altersversorgung in Deutschland auf drei Säulen: der gesetzlichen Rentenversicherung, die immer noch die Hauptsäule der Alterssicherung bildet, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge. Da das deutsche Rentenrecht von der Annahme einer konti- nuierlichen Vollzeiterwerbsbeteiligung und von stabilen Ehen (Witwenrente) ausgeht, stellt die gesetzliche Rente nur für diejenigen eine ausreichende Existenzsicherung im Alter dar, die kontinuierlich, d. h. 45 Jahre, berufstätig waren und immer durchschnittlich verdienten. Ein solcher Standardrentner bezog ab 1. Juli 2018 eine Bruttorente von ungefähr 1.400 Euro. Diese orien- tierte sich an einem Bruttoeinkommen von jährlich 37.873 Euro über 45 Jahre. Wohlgemerkt handelt es sich beim Standardrentner nicht um eine reale Person, sondern um ein Anschauungsmodell. Das Jahreseinkommen vieler Erwerbstätiger ist deutlich geringer. Haben Sie zudem über einen kürzeren Zeitraum in die Rentenversicherung eingezahlt, wird Ihre Rente im Alter niedriger ausfallen. Das Niveau der zukünftigen Renten wird weiter sinken. Zudem erreichen nur noch wenige Männer 45 Jahre Pflichtbeiträge, Mütter mit ihren unterbro- chenen Erwerbsbiographien und ihrer häufigen Teilzeiterwerbstätigkeit erst recht nicht. Außerdem verdienen Frauen immer noch deutlich weniger als Männer, die Lohnlücke liegt bei durchschnittlich 21 Prozent. Frauen bezie- hen erheblich geringere eigene Alterssicherungseinkommen als Männer. Es http://www.bundesgesundheitsministerium.de 95 R E N T E , A LT E R S S Ic H E R u N G 3 ist deshalb wichtig, dass Sie Ihr Auskommen im Alter im Blick behalten und sich so früh wie möglich Gedanken über eine Ergänzung Ihrer gesetzlichen Altersvorsorge machen. Es empfiehlt sich, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen, die von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern kostenfrei angeboten wird. wenn die Rente nicht reicht Für ältere Menschen, deren Einkommen den Lebensunterhalt nicht deckt, gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese eigenständige Sozialleistung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensun- terhalt älterer Menschen sicherstellen: sowohl für jene die ihre Altersgrenze erreicht haben (abhängig vom Geburtsjahr zwischen dem 65. und 67. Lebens- jahr), als auch für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, die über 18 Jahre alt sind. Grundsicherung im Alter ist Teil der Sozialhilfe (4. Kapitel SGB XII). Wenn Sie eine niedrige Rente oder Sozialhilfe beziehen und für den Bezug der Grundsicherung in Frage kommen, werden Sie von Ihrer Rentenversiche- rung schriftlich informiert, Antragsvordrucke werden beigefügt. Den Antrag auf Grundsicherung müssen Sie i. d. R. beim Sozialamt stellen. Sollten Sie bisher nicht informiert worden sein, sollten Sie selbst prüfen, ob für Sie Ansprüche auf Grundsicherung bestehen könnten. Die gesetzliche Rentenversicherung Um einen Anspruch auf Rente zu haben, müssen Sie zuerst Beiträge eingezahlt haben und bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Vorausset- zungen erfüllen. Es gilt eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, um An- spruch auf eine gesetzliche Rente zu erwerben. Die Wartezeit ist dabei gleich- bedeutend mit einer bestimmten Versicherungszeit. Je nach Rentenart werden außer Beitragszeiten auch weitere rentenrechtliche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet, wie etwa Kinderziehungszeiten. Grundlage für die Rentenberechnung ist das Verhältnis des eigenen Ar- beitsverdienstes zu dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller in der Rentenversicherung versicherten Personen. Die Höhe Ihrer Rente bestimmt sich vor allem über die Höhe der Beiträge, die Sie während Ihrer Erwerbs- tätigkeit eingezahlt haben und der Dauer Ihrer versicherungspflichtigen Be- schäftigung. Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer/innen, (außer Beamt/innen, Ärzt/innen usw., mit eigenen Sicherungssystemen), Personen im Bundesfreiwilligendienst oder im freiwilligen Wehrdienst, aber auch einige Selbstständige und Auszubildende. Auch alle Studierenden, die neben ihrem 96 Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausführen, sind rentenver- sicherungspflichtig. Wenn Sie wissen wollen, wie hoch Ihr Rentenanspruch ist, können Sie dazu eine Rentenauskunft bei Ihrer Rentenversicherung ein- holen, wobei Sie allerdings nur die Höhe der Rente zum Zeitpunkt der Anfrage erhalten. Die Höhe Ihrer Beiträge wird aus Ihrem Verdienst berechnet, aller- dings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2019 in den alten Bundesländern bei 6.500 Euro/Monat und in den neuen Bundesländern bei 5.800 Euro/Monat liegt (jährlich: 78.000 /69.600). Derzeit liegt der Beitrags- satz in der allgemeinen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent. Auch wenn Sie eine Lohnersatzleistung wie Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosen- geld, Unterhaltsgeld oder Altersübergangsgeld beziehen, sind Sie während des Bezugs dieser Leistungen versicherungspflichtig. Wenn Sie dauerhaft bei einem Bruttoarbeitsentgelt von bis zu 450 Euro geringfügig beschäftigt sind, muss der gewerbliche Arbeitgeber Pauschalbeträge von 15 Prozent zur gesetz- lichen Rentenversicherung bezahlen, der Arbeitgeber in einem Privathaushalt fünf Prozent. Arbeitnehmer/innen in sogenannten Minijobs führen 3,7 bzw. 13,6 Prozent ihrer Einkünfte (bei Minijobs in Privathaushalten) an die Renten- versicherung ab. Mit einem 450-Euro-Job erarbeiten Sie sich nur einen mini- malen Rentenanspruch von monatlich vier bis fünf Euro, in Privathaushalten noch weniger (siehe Abschnitt Minijob). Interessanter als dieser minimale Rentenzuwachs ist der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, den Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine geringfügige Beschäftigung erreichen. Außerdem erwerben Sie weiter einen Anspruch auf Fördermöglichkeiten in der Riester-Rente und be- kommen die Tätigkeit auf die fünfjährige Wartezeit angerechnet. Überlegen Sie sich deshalb gut, ob Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Rahmen Ihres Minijobs die Versicherungspflicht abzuwählen. Tipps enthält auch die kostenlose Broschüre „Minijobs – Midijobs: Bausteine für die Rente“. Das Heft steht als Download bereit oder kann online bestellt werden (www.deutsche-rentenversicherung.de). Service-Rufnummer der Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft: Tel. 03552902 / 7 07 99 (Montag bis Freitag 7:00–17:00 Uhr) Kostenloses Bürgertelefon der Deutschen Rentenversicherung: 0800 / 10 00 48 013 (Montag bis Donnerstag 7:30-19:30 Uhr und Freitag bis 15:30 Uhr) http://www.deutsche-rentenversicherung.de 97 R E N T E , A LT E R S S Ic H E R u N G 3 Auch Kindererziehungszeiten werden als Beitragszeiten in der Rentenversiche- rung angerechnet. Für die Zeit, in der Sie Ihr nach 1992 geborenes Kind erziehen, werden Sie die ersten drei Jahre nach der Geburt beitragsfrei pflichtversichert. Für vor 1992 geborene Kinder umfasst die Pflichtversicherung wegen Kinderer- ziehung nur zweieinhalb Jahre. Grundsätzlich werden die Kindererziehungszei- ten der Mutter zugeordnet. Anspruchsberechtigt sind jedoch nicht nur leibliche Mütter, sondern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter. Wenn beide Eltern das Kind erziehen, können sie durch eine gemeinsame Erklärung dem Rentenver- sicherungsträger mitteilen, wer von ihnen wegen Kindererziehung versichert sein soll. Die dreijährige Pflichtversicherung kann – wie die Elternzeit – zeitlich nacheinander zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die gleichzeitige Inan- spruchnahme von Kindererziehungszeiten durch beide Eltern ist nicht möglich. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten beträgt 100 Prozent des Durch- schnittsentgeltes. Derzeit würde sich daher ein Rentenertrag von rund 32,30 Euro in den alten und rund 30,69 Euro in den neuen Bundesländern monatlich für ein Jahr Kindererziehung ergeben. Wenn Sie während der Kindererziehung erwerbstätig sind, werden die durch Ihre Erwerbstätigkeit erzielten renten - rechtlichen Beiträge zu zeitgleichen Beitragszeiten hinzugerechnet, und zwar bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Für erwerbstätige Eltern, die bis zum zehnten Geburtstag ihres jüngsten Kindes unterdurchschnittlich, z. B. durch Teilzeitarbeit, verdienen, gelten Kinder­ berücksichtigungszeiten. Rentenansprüche, die bis zum Ende des zehnten Lebensjahres des Kindes erworben werden, werden um 50 Prozent, maximal bis zur Höhe des Durchschnittseinkommens, aufgewertet. Voraussetzung ist, dass das Kind nach 1992 geboren wurde. Eltern, die wegen gleichzeitiger Erziehung von zwei und mehr Kindern in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind, erhalten ebenfalls eine Aufstockung in Höhe der höchstmöglichen Förderung für er- werbstätige Elternteile. Auch die Kinderberücksichtigungszeit wird automatisch der Mutter zugeordnet, sofern die Eltern keine übereinstimmende anderweitige Erklärung abgeben. In diesem Fall kann die Kinderberücksichtigungszeit auch ganz oder teilweise dem Vater zugeordnet werden. Die gemeinsame Erklärung kann nur für die Zukunft und rückwirkend längstens für zwei Monate abge- geben werden. Stief-, Pflege- und Adoptiveltern können ebenfalls von Kinderbe- rücksichtigungszeiten profitieren. Auch Zeiten der häuslichen Pflege werden bei Privatpersonen als Beitragszeiten berücksichtigt. Die daraus erworbenen Renten- ansprüche richten sich nach dem Pflegegrad des/ der Pflegebedürftigen. Wenn sich auch die Beitragszeiten aus Ihrer versicherungspflichtigen Er- werbstätigkeit bzw. Kindererziehungs- oder Pflegezeiten am meisten auf die 98 Höhe der Renten auswirken, so können sich aber auch beitragsfreie Zeiten rentensteigernd auswirken. Diese beitragsfreien Zeiten sind besonders wich- tig, da für den Erhalt von Rente eine bestimmte Anzahl von rentenrechtlichen Zeiten, die so genannte Wartezeit, Voraussetzung sind. Anrechnungszeiten, die für die 35-jährige Wartezeit zählen und Ihre Rente erhöhen, sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig oder in Rehabilitation waren, wegen Schwangerschaft während der Mutterschutzfristen nicht gear- beitet haben, als arbeitslos gemeldet waren, aber keine Leistungen erhielten oder eine Rente vor Ihrem 55. Lebensjahr bezogen haben. Wenn sich in Ihrer Rentenbiographie Lücken ergeben haben, gibt es die Möglichkeit, diese unter Umständen durch Nachzahlung von freiwilligen Bei- trägen aufzufüllen. Hochschulausbildung: Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden als unbewertete Anrechnungszeit für höchstens acht Jahre für alle (hoch-) schulischen Ausbildungszeiten anerkannt. Zeiten eines Fachschulbesuches und Zeiten der Teilnahme an einer berufsvor- bereitenden Bildungsmaßnahme werden längstens für 36 Monate bewertet. welche Rentenarten gibt es und wer erhält welche Rente? Grundsätzlich gibt es folgende Renten: Altersrenten, Renten wegen vermin- derter Erwerbstätigkeit und Renten wegen Todes. Anspruch auf Altersrente haben alle, die eine bestimmte Altersgrenze er- reicht haben und die jeweiligen Wartezeiten erfüllen. Für den Erhalt der Regel- altersrente müssen Sie eine Versicherungszeit von fünf Jahren erfüllen. Zu dieser Rentenart dürfen Sie unbeschränkt hinzuverdienen. Für rentenversicherte Männer und Frauen gilt eine einheitliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren, die seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre erhöht wird. Eine Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist für Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, auch weiterhin möglich, aber mit Abschlägen. Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erreicht haben, können weiterhin nach Vollendung des 63. Lebensjahres (ansteigend bis 65 ab dem Geburtsjahrgang 1964) abschlagsfrei Altersrente erhalten. Die An- hebung der Altersgrenzen kann je nach Alter der versicherten Person und der Rentenart unterschiedliche Auswirkungen haben. Es existieren unterschied- liche Modelle zur Gestaltung des Renteneintritts. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente zu erhalten und bis zu 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Bitte informieren Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de). http://www.deutsche-rentenversicherung.de 99 R E N T E , A LT E R S S Ic H E R u N G 3 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Ein- kommen zu ersetzen, wenn Ihre Gesundheit keine volle Erwerbstätigkeit zulässt. Diese Renten werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Anschließend erhalten Sie eine Altersrente, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der ver- minderten Erwerbsfähigkeit mindestens drei Jahre eine ver sicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Anspruch auf Rente wegen Todes Diese Rentenart soll den Hinterbliebenen Ersatz für den bisher durch die ver- storbene Person geleisteten Unterhalt bieten. Für Kinder kennt die gesetz liche Rentenversicherung Halbwaisen­ und Vollwaisenrenten. Anspruch auf Halbwaisenrente besteht, wenn die Waise noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Versicher- tenrente zuzüglich eines Zuschlags, der sich an den erworbenen rentenrecht- lichen Zeiten des / der Verstorbenen orientiert. Unter Umständen besteht hier aufgrund der oft niedrigen Beträge ergänzend ein Anspruch auf Unterhalts- vorschuss (siehe Abschnitt Unterhaltsvorschuss). Anspruch auf Vollwaisenrente besteht, wenn die Waise keinen unter- haltspflichtigen Elternteil mehr hat. Sie wird aus den Versicherungen der beiden Verstorbenen berechnet, wenn beide die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Sie beträgt 20 Prozent der Summe der Versichertenrenten der beiden Eltern plus Zuschlag. Anspruch auf Waisenrente kann auch nach Tod eines Stiefelternteils, Pflegeelternteils oder Großelternteils bestehen, wenn das Kind in deren Haushalt gelebt hat oder von ihnen überwiegend unterhalten wor- den ist. Waisenrente wird uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres des Kindes gezahlt. Darüber hinaus wird die Waisenrente längstens bis Ende des 27. Lebensjahres gewährt, wenn die Waise sich in einer Schul- oder Be- rufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales /ökologisches Jahr leistet oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Seit dem 1. Juli 2015 wird auch bei volljährigen Waisen kein Einkommen mehr angerechnet. Stirbt Ihr rentenversicherter Ehemann oder Ihre rentenversicherte Ehefrau, erhalten Sie als Witwe/r auf Antrag eine Hinterbliebenenrente, wobei das Gesetz zwischen kleiner und großer Witwenrente unterscheidet. Eine Witwen/Witwer- rente erhalten Sie, wenn der /die Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Wenn Sie ein eigenes minderjähriges oder behindertes Kind oder ein Kind des/der Verstorbenen versorgen, haben Sie Anspruch auf eine so 100 genannte große Witwenrente von 55 Prozent des vollen Rentenanspruchs, der dem/der Verstorbenen zugestanden hätte, zuzüglich eines Zuschlags für die Er- ziehung jedes Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Allerdings wird der Rentenanspruch Ihres verstorbenen Ehegatten um einen Abschlag gemindert, sofern dieser vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist. Falls Ihr Kind nicht behin- dert und bereits volljährig ist und Sie selbst jünger als 46 Jahre sind, erhalten Sie möglicherweise lediglich eine kleine Witwer- / Witwenrente von 25 Prozent der Vollrente des/ der Verstorbenen für zwei Jahre. Bitte informieren Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung über die zum Todeszeitpunkt der/des Verstor- benen geltende Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwer-/Witwenrente. Ihr eigenes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Witwer-/Witwennrente angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge (monatlich 845,59 Euro alte Bun- desländer/810,22 Euro neue Bundesländer, zusätzlich für jedes Waisenrenten berechtigte Kind monatlich 179,37 Euro alte Bundesländer / 151,48 Euro neue Bundesländer) überschritten werden. Vermögen, Betriebsrenten, Leistungen aus privaten Rentenversicherungen usw. bleiben dagegen anrechnungsfrei. Im Sterbevierteljahr wird kein eigenes Einkommen berücksichtigt. Für Witwen und Witwer, deren Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, gelten andere Regelungen. Bitte informieren Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung, falls einer der beiden Stichtage für Ihren Fall zutrifft. In der Regel verfällt ein Anspruch auf Witwer-/Witwenrente, wenn die/der Witwe/r wieder heiratet. wie sind die Regelungen nach einer Scheidung? Bei der Ehescheidung erfolgt der sogenannte Versorgungsausgleich, das heißt sämtliche Rentenansprüche, welche die Ehegatten während der Ehezeit erwor- ben haben, werden hälftig geteilt. Diese Anrechte auf eine Altersversorgung werden als gemeinschaftliche partnerschaftliche Lebensleistung der Ehegatten ange sehen. Der Ehegatte, der während der Ehe, beispielsweise durch Kinderbe- treuung, keine oder nur eine geringere Altersvorsorge aufbauen konnte, soll im Alter eine eigenständige Absicherung erhalten. Grundsätzlich wird jedes Versor- gungsanrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems gesondert zwischen den Ehegatten geteilt (interne Teilung), sofern nicht bei dem gleichen Versor- gungsträger Anrechte gleicher Art erworben wurden. Das heißt, jeder Ehegatte erhält ein eigenes Konto bei jedem gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Versorgungsträger seines Expartners/seiner Expartnerin. Ausnahmen sind mög- lich, sofern der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder der Versorgungsträger des 101 R E N T E , A LT E R S S Ic H E R u N G 3 ausgleichspflich tigen Ehegatten dies wünschen und der Ausgleichswert einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Wurde Ihre Ehe zwischen 1977 und 2009 geschieden, können Sie auf Antrag beim Familiengericht den Versorgungs- ausgleich neu berechnen lassen. Um sicher gehen zu können, dass eine Neube- rechnung zu Ihren Gunsten ausfällt, sollten Sie sich im Vorfeld gut beraten lassen. Bei Ehen, die kürzer als drei Jahre gedauert haben, wird der Versorgungs- ausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Rente nach Tod des geschiedenen Ehegatten Wenn Sie ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners, das das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet hat, erziehen, haben Sie möglicherweise einen An- spruch auf Erziehungsrente. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie nicht wieder geheiratet haben und Sie bis zum Tod des / der geschiedenen Ehemanns/ frau die fünfjährige Wartezeiterfüllt haben. Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Haben Sie eigenes Ein- kommen, so wird dieses angerechnet. Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten. Formulare für die Beantragung der Erziehungsrente finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de unter „Services“ bei „Formulare und Anträge“. „Das Eherecht“ Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bestellung oder Download unter www.bmjv.de/ publikationen wie komme ich zu meiner Rente? Ihre Rente erhalten Sie nicht automatisch, etwa nach Erreichen eines bestimm- ten Alters, sondern nur nach Antragstellung bei den Rentenversicherungs- trägern. Es ist gut, wenn Sie frühzeitig Ihren Versicherungsverlauf anfordern, das sind die gespeicherten Daten aller rentenrelevanten Zeiten bei den Renten- versicherungsträgern. Sie können so auf eventuelle Lücken aufmerksam wer- den und Fehler korrigieren. Ab dem 27. Lebensjahr erhalten Sie jährlich eine Renteninformation über den aktuellen Stand Ihrer zu erwartenden Rente. Die Deutsche Rentenversicherung bietet auch im Internet ein „Formularpaket Kontenklärung“ an (www.deutsche-rentenversicherung.de). Heben Sie die Jahresentgeltmeldungen Ihres Arbeitgebers gut auf und kontrollieren Sie sie, weil diese die Grundlage für die Rentenberechnung bilden. http://www.deutsche-rentenversicherung.de http://www.bmjv.de/publikationen http://www.bmjv.de/publikationen 102 Die aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften sind in die gesetzliche Renten- versicherung überführt worden. Online-Rentenlexikon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Rentenlexikon/inhalt.html „Ratgeber zur Rente“, die Broschüre als Download im Internet: www.bmas.de www.deutsche-rentenversicherung.de Die Deutsche Rentenversicherung , Versicherungsämter und Versicherungs- älteste bieten Beratungen an. Private Altersvorsorge Um im Alter abgesichert zu sein, können Sie eine Kombination von verschie- denen Arten der Altersversorgung anstreben. Arbeitnehmer/innen haben An- spruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, bei der Teilbeträge ihres Lohnes in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). Sie sollten Ihren Arbeitgeber um einen Zuschuss bitten, da er die Sozialversicherungsabgaben auf den umgewandelten Teil Ihres Ent- gelts spart. Während der Elternzeit haben Beschäftigte die Möglichkeit, eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu leisten. Die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge („Riester­Rente“) gibt es, sofern vier Prozent des Bruttoeinkommens dafür aufgewendet werden und ent- sprechende Verträge, z. B. über eine Lebensversicherung, als förderungswürdig anerkannt werden. Neben Steuerermäßigungen auf jährliche Einzahlungen von bis zu 2.100 Euro haben Sie Anspruch auf staatliche Zulagen, wobei der geldwer- te Vorteil der Steuerermäßigung mit den Zulagen verrechnet wird. Dabei wird unter schieden zwischen einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Kinder- zulage wird grundsätzlich dem Altersvorsorgevertrag der Mutter zugeführt, es sei denn, ein Paar bestimmt in einer gemeinsamen Erklärung, dass die Kinderzu- lage dem Vertrag des Vaters zukommen soll. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann nur der Elternteil die Kinderzulage erhalten, der das Kindergeld be- zieht. Ledige erhalten als Grundzulage 175 Euro, und pro Kind gibt es eine Zulage von 185 Euro, für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder 300 Euro. Um den vollen För- deranspruch zu haben, müssen Sie mindestens 60 Euro im Jahr anlegen. Gefördert werden grundsätzlich alle, die Pflichtmitglied in der gesetz- lichen Rentenversicherung sind, außerdem Beamte, Angehörige des öffent- lichen Dienstes, Auszubildende, Arbeitslose, Nichterwerbstätige in der dreijäh- rigen Erziehungszeit, Personen im Bundesfreiwilligendienst, pflichtversicherte http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Rentenlexikon/inhalt.html http:// www.bmas.de http://www.deutsche-rentenversicherung.de 103 A LG I 3 Selbstständige sowie die geringfügig Beschäftigten, die nicht auf Rentenversiche- rungspflicht verzichtet haben. Selbstständige können die so genannte „Rürup­ Rente“ (Basisrente) anstatt einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nutzen und Steuererleichterungen auf die Beitragszahlung er halten. Eine zusätzliche private Altersvorsorge lohnt sich inzwischen auch, falls Sie wegen geringer gesetzlicher Rentenansprüche später Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beziehen müssten. Hier gilt seit 2018 ein Freibetrag auf Einkommen aus privater Altersvorsorge, wie beispiels- weise Betriebs- und Riesterrenten oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Freibetrag setzt sich aus einem „Grundfreibetrag“ von 100 Euro und 30 Prozent der den Grundfreibetrag übersteigenden Ein- nahmen zusammen. Anrechnungsfrei bleiben jedoch höchstens Einkünfte in Höhe von 50 Prozent des Regelbedarfs, aktuell also bis zu 212 Euro. Jedes Versicherungsunternehmen bietet eine ganze Palette an Angeboten zur Altersversorgung an und hat zur Deckung der entstandenen Renten lücke eigene Lösungen entwickelt. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung spielt bei privaten Versicherungen die Beitragshöhe und Beitragszeit die ent- scheidende Rolle. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Angebote, die Sie interessieren, alle Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, falls Sie von staatlichen Zuschüssen profitieren wollen. So unterschiedlich wie die Versicherungsunternehmen und ihre Angebote sind auch die Konditionen für eine private Altersversorgung. Lassen Sie sich also vor Abschluss des Vertrages gut informieren und möglichst unabhängig beraten. Zur privaten Altersvorsorge beraten die Verbraucherzentralen: www.verbraucherzentrale.de A R B E I T S L o S I G K E I T Da die Rechtslage auf diesem Gebiet kompliziert ist und sich in den letzten Jahren wiederholt und grundlegend geändert hat, sollten sich Erwerbslose in jedem Fall individuell beraten lassen. Die Beratung durch die örtliche Arbeits- agentur, das Jobcenter oder eine Beratungsstelle empfiehlt sich auch, wenn Sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes befürchten oder, z. B. nach der Elternzeit, in den Beruf zurückkehren wollen. Auch wenn Sie nicht arbeitslos sind und/oder http://www.verbraucherzentrale.de 104 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können Sie sich bei der Arbeits- agentur arbeitsuchend melden, um sich bei der Arbeitssuche unterstützen zu lassen. Ein Teil der Leistungen der Arbeitsagentur steht auch Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Verfügung. AR B E IT SLoSE N G E LD I (ALG I) Wurde Ihr Arbeitsplatz gekündigt, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur mindestens telefonisch oder über die Internetseite der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, auch wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und Ihr Arbeitsverhältnis folglich noch nicht beendet ist! Auch wer sich nicht spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Beendigung seines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis- ses arbeitsuchend meldet, erhält eine Sperrzeit (siehe Abschnitt Sanktionen) von einer Woche. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich (!) bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, da frühestens ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld gezahlt wird. Um die Arbeitslosigkeit zu überwinden, können von der Arbeitsagentur eine Reihe weiterer Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Erkun- digen Sie sich deshalb frühzeitig nach für Sie geeigneten Maßnahmen der Arbeits - förderung und fragen Sie Ihre/n Ansprechpartner/in in der Arbeits agentur, ob in Ihrem Fall entsprechende Förderungsmöglichkeiten bestehen. Dabei sollten Sie beachten, dass viele Maßnahmen von Ihnen beantragt werden müssen. Die Arbeits - losmeldung ist auch dann noch wichtig, wenn Sie keine Leistungen der Arbeits- agentur zu erwarten haben: Nur wenn Sie sich im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis oder den letzten Leistungsbezug arbeitslos gemeldet haben, zählen die Zeiten der Arbeitslosigkeit für Ihren späteren Rentenanspruch. Anspruch auf Arbeitslosengeld Nach §§ 137 ff. SGB III haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), wenn Sie arbeitslos sind, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen. Arbeitslosigkeit Der Begriff der Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld wird nicht nur durch die Beschäftigungslosigkeit, son- dern auch durch die Eigenbemühungen (Beschäftigungssuche) und die Verfüg- barkeit der Arbeitnehmer/innen definiert. Beschäftigungslos sind Sie, wenn Sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäfti - 105 A LG I 3 gungslos sind Sie auch, wenn Sie nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (z. B. Minijob). Um als arbeitslos zu gelten, müssen Sie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemü- hen (Eigenbemühungen). Es wird verlangt, dass Sie alle zumutbaren Möglichkei- ten nutzen, um Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dazu gehört auch, bei der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken oder die Selbstinformationssysteme der Arbeitsagentur zu nutzen. Sie sollten Ihre Eigenbemühungen dokumentieren, denn Sie müssen diese gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen können. In den ersten sechs Monaten Ihrer Arbeitssuche müssen Sie keine Arbeit anneh- men, bei der der zu erwartende Lohn einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Ein- künfte aus der vorherigen Tätigkeit unterschreitet. Als Arbeitslose/r müssen Sie den Vermittlungsbemühungen der Arbeits- agentur zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit) und beispielsweise täglich für die Arbeitsagentur erreichbar sein. Sie müssen bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben und an Maßnahmen zur beruf- lichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Um Ihre Erreichbarkeit sicherzustellen, sollten Sie bei einem Umzug vorab Ihre neue Adresse der Arbeitsagentur mitteilen und / oder einen Nachsendean- trag stellen. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen, z. B. während eines von der Agentur bewilligten Urlaubs. Einschränken dürfen Sie Ihre Verfügbar- keit, wenn Sie aufsichtspflichtige Kinder (bis zur Vollendung des 15. Lebensjah- res) betreuen oder pflegebedürftige Angehörigen versorgen. Als Betreuungs- person dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit begrenzen, allerdings müssen diese den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. So dürfen Sie sich nur dann wegen der Betreuung Ihres Kindes auf die Suche nach einer Teil- zeitbeschäftigung beschränken, wenn es für Tätigkeiten, für die Sie nach Ihrem Leistungsvermögen in Betracht kommen, einen Teilzeitarbeitsmarkt gibt. Da - rüber hinaus können Sie sich auf die Suche nach Teilzeitbeschäftigung ohne Schaden für den Arbeitslosengeldanspruch nur beschränken, wenn Sie die An- wartschaft durch eine Teilzeitbeschäftigung erworben haben und das Arbeits- losengeld nach der Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist. Informieren Sie die Arbeitsagentur umgehend über eine Krankschreibung/Arbeitsunfä- higkeit Ihrerseits oder eine Krankheit Ihres Kindes. Ihr Arbeitslosengeld wird dann für längstens sechs Wochen weitergezahlt. Ihre Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit muss sich nur auf zumutbare Arbeitsplätze erstrecken (Zumutbarkeit). Hauptkriterium ist das erzielbare Entgelt, einen auch nur begrenzten oder befristeten Berufs- bzw. Qualifika- 106 tionsschutz gibt es nicht. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist Ihnen eine Beschäftigung mit einem gegenüber dem Bemessungsentgelt bis zu 20 Prozent niedrigerem Entgelt zumutbar, in den nächsten drei Monaten darf der Lohn bis zu 30 Prozent geringer sein, danach ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn das Nettoentgelt der Höhe des ALG I entspricht. Wegezeiten (Hin- und Rückweg zusammen) sind Ihnen bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden erst ab zweieinhalb Stunden, bei geringerer Arbeits- zeit ab zwei Stunden unzumutbar. Die Arbeitsagentur muss aber auch Ihre familiäre Situation beachten. Erfüllung der Anwartschaftszeit Eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld kann grundsätzlich nur durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten (Anwart- schaftszeit) innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ihrer Arbeitslosigkeit (Rahmen- frist) erworben werden. Als Anwartschaftszeiten gelten nicht nur Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern z. B. auch die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder der Erziehung Ihres Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererzie- hung versicherungspflichtig waren oder laufende Entgeltersatzleistungen (z. B. ALG I) bezogen haben. Die Anwartschaftszeit kann auch erfüllt werden durch Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung, z. B. als Pflegeperson. Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre. Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können. Höhe und Bezugsdauer Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bemessungsentgelt inner halb des Bemessungszeitraumes (ein Jahr). Das Bemessungsentgelt umfasst alle Zahlungen, die im Rahmen eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung erfolgen. Das Arbeitslosengeld beträgt für Sie 67 Pro- zent Ihres bisherigen Nettoeinkommens, wenn Sie ein Kind haben, für das Ihnen Kindergeld zusteht. Andernfalls erhalten Sie nur 60 Prozent des Leistungsent- gelts. Reicht das ALG I nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, können Sie ergänzend Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Arbeits losengeld II beantra- gen. Die Agentur für Arbeit bleibt jedoch weiterhin Ihr Ansprechpartner für alle Leistungen, die Ihrer Eingliederung in Arbeit dienen. 107 A LG I 3 Zeiten in denen Sie Elterngeld bezogen haben oder wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren ein geringeres Einkommen er- zielt haben, werden nicht in den Bemessungszeitraum einbezogen und werden bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt. Viele Arbeitslose befürchten, nach einem relativ guten Verdienst und deshalb vergleichsweise hohem ALG I durch die Aufnahme einer schlechter bezahlten Arbeit bei erneuter Arbeitslosigkeit weniger Arbeitslosengeld zu erhalten. Diese Befürchtung ist unbegründet, wenn die Zwischenbeschäftigung weniger als zwölf Monate dauert. Dann bemisst sich das ALG I nach dem alten Verdienst. Dauerte die Zwischenbeschäftigung zwölf Monate oder länger, ist für die Berech- nung des ALG I ebenfalls mindestens das alte Bemessungsentgelt maßgeblich. In diesem Fall müssen Sie aber in den zwei Jahren vor der Entstehung des Arbeits- losengeld-Anspruchs aus der neuen Beschäftigung wenigstens einen Tag Arbeits- losengeld bezogen haben. Um das ALG I aufzustocken, können Sie eine Nebenbeschäftigung von un- ter 15 Stunden wöchentlich aufnehmen. Das erzielte Nebeneinkommen bleibt bis zum Freibetrag von 165 Euro anrechnungsfrei. Der Teil des Einkommens, der den Freibetrag überschreitet, wird voll auf Ihr Arbeitslosengeld angerech- net. Steuern und Werbungskosten (Fahrtkosten) können abgezogen werden. Angerechnet werden aber nur Einkommen, die aus einer Arbeitnehmertätig- keit oder selbstständiger Arbeit stammen. Sollten Sie eine Aufwandsentschä- digung, zum Beispiel für eine ehrenamtliche Tätigkeit, erhalten, nehmen Sie bitte Rücksprache dazu mit der Arbeitsagentur. Andere Einkünfte, wie z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Erbschaften oder Schenkungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. ALG I wird für längstens zwölf Monate gezahlt. Die Anspruchsdauer rich- tet sich nach der Dauer Ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist (zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit). Für jüngere Arbeitnehmer/ innen gilt: Bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist) erhalten Sie für sechs Monate ALG I. Ab 2020 verlängert sich diese Rahmenfrist auf 30 Monate. Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Sie länger ALG I. Ab einer Beschäftigung von 30 Monaten können Sie 15 Monate ALG I beziehen. Ab einem Alter von 55 Jahren und 36 Monaten Beschäftigung beträgt Ihr Anspruch auf ALG I 18 Monate. Ab 58 Jahren und 48 Monaten Beschäftigung können Sie bis zu 24 Monate ALG I beziehen. Es gelten überdies Sonderrege- lungen für überwiegend befristet Beschäftigte. Bitte informieren Sie sich dazu bei der Agentur für Arbeit. 108 Eingliederungsvereinbarung / Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung Die Arbeitsagentur schließt mit Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung ab. Ge- genstand der Eingliederungsvereinbarung sind die Eigenbemühungen, zu denen Sie sich verpflichten, die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung. Bei Ihren Vermittlungsbemühungen soll die Arbeitsagentur Ihre individuellen Interessen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Ihre geschlechtsspezifischen Beschäftigungschancen berücksichtigen und Ihnen entsprechende Stellenangebote machen. Wird eine Bildungsmaßnahme vereinbart, sind gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht festzulegen, wenn die Maßnahme aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht zu Ende geführt wird. Auch während einer beruflichen Weiterbildung, die nicht von der Agentur für Arbeit gefördert wird, kann bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen und bei vorheriger Genehmigung der Arbeitsagentur weiter Arbeitslosengeld ge- zahlt werden. Lassen Sie sich von Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in genau erläutern, welche Eingliederungsleistungen der Arbeitsagentur für Sie in Frage kommen wür- den. Sie haben die Möglichkeit, sich vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung Bedenkzeit einzuräumen und die Vereinbarung prüfen zu lassen. Dies können Sie z. B. bei Beratungsstellen für Erwerbslose tun. Werden Ihre Eingliederungswünsche abgelehnt, so lassen Sie sich eine schriftliche Begründung dafür in Form eines Be- scheids geben. Die Eingliederungsvereinbarung wird per Verwaltungsakt festgelegt, wenn sie nicht durch ein Gespräch zustande kommt. Wenn in der Vereinbarung Leistungen der Arbeitsagentur festgelegt sind, können Sie diese auch einfordern. Die Vereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Um Sie bei der Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme zu unterstützen, steht der Arbeitsagentur ein flexibles Vermittlungsbudget zur Verfügung, z. B. für die Erstattung von Bewerbungskosten (üblich sind bis zu 260 Euro jährlich), Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen oder Umzugskosten für einen Umzug zum Zweck der Arbeitsaufnahme. Gegebenenfalls können Sie auch andere Kosten geltend machen. Die Kostenübernahme muss im Voraus beantragt und durch entsprechende Nachweise belegt werden. Ihre Beschäftigungssuche kann durch Maßnahmen der beruflichen Quali- fizierung unterstützt werden. Dazu gehören die Förderung einer Berufsausbil- dung oder beruflichen Weiterbildung (siehe Kapitel 3 Aus- und Weiterbildung). Frauenförderung: Das Sozialgesetzbuch III berücksichtigt die besonderen Be- lastungen für Frauen und konzipiert Maßnahmen, die dies einbeziehen. Die Beauftragten für Chancengleichheit (BCA) bei den örtlichen Arbeitsagenturen 109 A LG I 3 und Jobcentern haben die Aufgabe, geschlechtsspezifische Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt abzubauen. Verschiedene Fördermöglichkeiten für Frauen sind: Förderung von Berufsrückkehrerinnen, Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Übernahme von Kinderbetreuungskosten während der Teil- nahme von Qualifizierungsmaßnahmen, Eingliederungszuschüsse usw. Existenzgründung Durch den Gründungszuschuss kann eine Existenzgründung gefördert werden. Sie können diesen erhalten, wenn Sie zum Zeitpunkt der Unternehmens-gründung über einen Arbeitslosengeldanspruch von wenigstens 150 Tagen verfügen und der Arbeitsagentur die Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung nachweisen so- wie Ihre Fachkenntnisse und unternehmerischen Fähigkeiten darlegen. Die Tragfä- higkeit Ihres unternehmerischen Konzepts müssen Sie durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, z. B. der Industrie- und Handelskammer oder eines Kre- ditinstituts nachweisen. Wird der Gründungszuschuss bewilligt, erhalten Sie für sechs Monate einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe Ihres in- dividuellen Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhalten Sie eine monatliche Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Dies soll eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglichen. Nach sechs Monaten entfällt der Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die monatliche Pauschale kann nach Vorlage entsprechender Nachweise für weitere neun Monate gezahlt werden. Wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen, können Sie sich unter be- stimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung innerhalb von drei Monaten freiwillig weiterversichern. Sanktionen: Sperrzeiten Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen Arbeitslose eine so genannte Sperrzeit verhängt werden. Diese Strafe wird verhängt, wenn Sie z. B. ohne wichtigen Grund Ihren Arbeitsplatz durch eigene Kündigung verloren haben oder ein Qualifizierungs- oder Arbeitsangebot der Arbeitsagentur ablehnen. Die Sperrzeit beträgt regelmäßig 12 Wochen, kann aber unter bestimmten Vor- aussetzungen auf sechs bzw. drei Wochen herabgesetzt werden. Eine Sperrzeit von einer Woche kann verhängt werden, wenn Sie sich nach einer Kündigung nicht frühzeitig arbeitslos gemeldet haben (s. o.), zwei Wochen bei unzurei- chenden Eigenbemühungen. Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosen- geld bezahlt. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs wird mindestens um die Dauer der Sperrzeit verkürzt. Werden mehrere Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen verhängt, erlischt der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld. 110 Gegen die Verhängung einer Sperrzeit können Sie wie gegen alle Bescheide der Arbeitsagentur Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch von der Behörde zurückgewiesen, können Sie dagegen mit einer Klage vor dem Sozial- gericht vorgehen. Die Widerspruchs- und Klagefrist beträgt einen Monat. Auf sie muss in dem jeweiligen Bescheid ausdrücklich hingewiesen werden. Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.): Leitfaden für Arbeitslose – Der Rechtsrat- geber zum SGB III; Fachhochschulverlag Band 3, Frankfurt a. M. Auflage Stand 1. Juli 2018 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): A–Z der Arbeitsförderung. Nachschlagewerk zum Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), Bestellung oder Download unter: www.bmas.de (Service-Publikationen) AR B E IT SLoSE N G E LD I I (ALG I I) u N D SoZ IALG E LD Ist der Anspruch auf ALG I abgelaufen oder können Sie Ihren Lebensunterhalt im laufenden Monat weder durch eigenes Arbeitseinkommen oder Vermögen, noch durch Unterhaltszahlungen bestreiten, dann sollten Sie für sich Arbeits- losengeld II (ALG II, auch Grundsicherung für Arbeitsuchende oder umgangs- sprachlich „Hartz IV“) und Sozialgeld für Ihr Kind beantragen. Beide Leistungen werden auf Grundlage des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) gewährt. Haben Sie auch keine Scheu, ALG II zu beantragen, falls Ihr Einkommen niedriger als die Ihnen rechtmäßig zustehenden Sozialleistungen ist („Aufstocken“). Es ist Ihr gutes Recht, damit wenigstens ein finanzielles Existenzminimum für Sie und Ihre Kinder sichergestellt ist. Anträge gibt es bei den örtlichen Jobcentern. wer hat Anspruch auf ALG II und Sozialgeld? Anspruch auf ALG II haben Sie ab einem Alter von 15 Jahren und bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben. Daneben müssen Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sein und Ihren gewöhnlichen Aufent- halt in Deutschland haben. Die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsge- meinschaft, in der Sie leben, haben einen Anspruch auf Sozialgeld. Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Sind Sie nicht erwerbsfähig und hilfebedürftig, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII (siehe Abschnitt Sozialhilfe). Nachrang Sozialleistungen nach dem SGB II werden „nachrangig“ gezahlt. Zuvor wird über- prüft, ob Sie mit eigenen Mitteln wie Einkommen und Vermögen aber auch ande- http://www.bmas.de 111 A LG I I 3 ren Leistungen wie Kinder- oder Elterngeld, Kinderzuschlag und/ oder Wohngeld Ihren Lebensunterhalt sowie den Ihrer Kinder selbstständig bestreiten können. Das bedeutet, dass bei der Beantragung von ALG II und Sozialgeld in jedem Fall nach sämtlichen Einnahmen und „vorhandenem Vermögen“ gefragt wird: Spargutha- ben, Wertpapiere, Erbschaften usw. Falls Sie eine vorrangige Sozialleistung nicht zeitnah verwirklichen können oder Ihr Anspruch noch strittig ist, muss das Job- center in Vorleistung gehen, sofern Ihre Hilfebedürftigkeit nicht durch eigenes Einkommen und/ oder Vermögen vermieden werden kann. wer ist für Leistungen nach dem SGB II zuständig? Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden vom ört- lichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen. Es soll Ihnen ein/e persönliche/r Ansprechpartner/in (Fall­Manager/in) benannt werden. Er / sie ist für so unterschiedliche Aufgaben wie Ihre Information, Beratung und umfas- sende Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und die Gewäh- rung von Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zuständig. welche Rechten und Pflichten haben Sie, wenn Sie SGB II-Leistungen beziehen? Nach dem Grundsatz des Forderns wird von Ihnen erwartet, dass Sie alle Möglich- keiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Finden Sie keine Erwerbstätigkeit, müssen Sie eine Ihnen angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen. Ihnen ist mit wenigen Ausnahmen jede Arbeit zumutbar, zu der Sie in der Lage sind. Eine der Ausnahmen besteht, wenn Sie ein Kind bis zur Vollen- dung des dritten Lebensjahres seit dessen Geburt betreuen. Ob die Aufgabe oder Ein- schränkung einer Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren zulässig ist, kann die Behörde am Kindeswohl orientiert im Einzelfall entscheiden. Nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes ist Ihnen eine Erwerbstätig- keit zumutbar, soweit die Erziehung des Kindes nicht gefährdet ist, beziehungsweise die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege si- chergestellt ist. Ist kein Betreuungsplatz mit ausreichendem Zeitumfang für Ihr Kind auffindbar, ist Ihnen demzufolge nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar. Eine Arbeit ist auch dann nicht zumutbar, wenn sie mit der Pflege eines Angehörigen nicht verein- bar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Regeln für die Erreichbarkeit entsprechen weitgehend denen für den Bezug von Arbeitslosengeld I (siehe Abschnitt Arbeitslosengeld I). Eine nicht von Ihrem/ 112 Ihrer persönlichen Ansprechpartner/in genehmigte Ortsabwesenheit hat für die Zeit der Abwesenheit den Wegfall der Leistung zur Folge. Gleichzeitig können Sie nach dem Grundsatz des Förderns Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung in Arbeit erhalten. Verpflichtend sind dabei Beratung und Arbeitsvermittlung. Im Ermessen des Jobcenters liegen Eignungs- feststellungs- und Trainingsmaßnahmen, die Förderung der beruflichen Weiter- bildung durch Bildungsgutscheine, die Schuldnerberatung oder die Gewährung von Einstiegsgeld und weiteren Hilfen zur Existenzgründung oder die Vermitt- lung in so genannte Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs). Seit dem 1. Januar 2019 eröffnet das Teilhabechancengesetz neue Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose durch Finanzierung von Lohnkos- ten, Coaching und unter bestimmten Voraussetzungen einer Weiterbildung bei Aufnahme einer Beschäftigung. Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur oder einer Beratungsstelle! Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sind gegenüber den übrigen Eingliederungsleistungen nachrangig, beispielsweise gegenüber der Ver- mittlung in eine Berufsausbildung, wenn ein Berufsabschluss fehlt. Eine ergän- zende Kinderbetreuung kann durch das Jobcenter gefördert werden, wenn diese zur Erwerbseingliederung erforderlich ist (Rechtsgrundlage § 16a im Zweiten Sozialgesetzbuch) und Regelangebote der Kindertagesbetreuung nicht bedarfs- deckend sind. Laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen diese Anträge nicht abgelehnt werden, wenn sie nachweislich zur Integration in den Arbeits- markt führen. Sie sind verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung für Ihre Integration in den Arbeitsmarkt abzuschließen. Die Regelungen entsprechen denen beim Bezug von ALG I (siehe Ausführungen Eingliederungsvereinbarung im Abschnitt Arbeitslosengeld I). Erfüllen Sie Ihre darin festgelegten Pflichten nicht, kann das ALG II gekürzt werden (siehe Abschnitt Sanktionen). Wenn das Jobcenter eine aktive Arbeitssuche von Ihnen verlangt und diese in der Eingliederungsverein- barung mit Ihnen vereinbart, muss es die damit verbundenen Kosten, beispiels- weise für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, tragen. Die Kostenübernahme muss bereits Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung sein. Bedarfsgemeinschaft Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen mit ihrem Einkommen und Vermögen füreinander aufkommen. Die Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit den Eltern endet mit Ihrer Heirat, Ihrem 25. Geburtstag oder wenn Sie Ihren Le- bensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Junge 113 A LG I I 3 Erwerbsfähige unter 25 Jahre, die mit eigenem Kind im Haushalt der Eltern woh- nen, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, die mit den Eltern in einer „Haus­ haltsgemeinschaft“ zusammenlebt. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. In einer Haushaltsgemeinschaft wird davon ausgegangen, dass Sie von Ihren verwandten oder verschwägerten Ange- hörigen Unterhaltsleistungen erhalten, die Ihren Bedarf decken. Das bedeutet dann, dass deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird. Dies gilt aber nur, wenn das Einkommen oder Vermögen der verwandten oder verschwägerten Haushaltsgemeinschaftsmitglieder dies erwarten lässt, weil es bestimmte Freibe- träge übersteigt (§ 1 Absatz 2 Arbeitslosengeld II Verordnung). Die Unterstützungs- vermutung kann durch eine schriftliche Erklärung widerlegt werden. Wollen Sie mit einem neuen Partner bzw. einer neuen Partnerin zusammen- ziehen, bilden Sie und Ihre Kinder mit dem/der neuen Partner/in im gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft. Anders als bei nichtehelichen Paaren, die ohne Kinder in einem Haushalt leben, wird nicht erst nach einem Jahr, sondern ab dem ersten Tag des Zusammenlebens das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen. Laut SGB II ist eine Bedarfsgemeinschaft immer dann zu vermu- ten, wenn „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Im All- gemeinen wird eine solche Einstandsgemeinschaft vermutet, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: – länger als ein Jahr zusammenleben, – mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, – Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder – befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Achtung: Soweit der/die neue Partner/in leistungsfähig ist, muss er/sie mit seinem Einkommen und Vermögen also auch den Bedarf Ihrer in der Bedarfsgemein- schaft lebenden Kinder decken. Wollen Sie mit Ihrem/Ihrer Partner/in einen ge- meinsamen Haushalt gründen, kann dies also zu wirtschaftlichen Abhängigkeits- verhältnissen führen, die von Ihnen nicht gewollt sind. Hinweis: Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil bzw. (ehemalige/r) Partner/in in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen, kann er seine Unterhaltszah- lungen dann von seinem Einkommen absetzen, wenn diese tituliert oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt wurden. Der Unterhalt muss also auch dann noch gezahlt werden, wenn Mitglieder in seiner Bedarfs- gemeinschaft SGB II Leistungen erhalten oder gegeben falls beantragen müssen. 114 Auf welche Leistungen besteht ein Anspruch? Das ALG II umfasst die pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebens- unterhalts für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung, einmalige Sonderleistungen sowie Zuschüsse zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Zusätzlich zu den Regelleistungen gibt es für Kinder und Jugendliche Bildungs- und Teilhabeleistungen (soge- nanntes Bildungspaket). Die pauschalierte Regelleistung soll den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens decken, sowie in ge- wissem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben ermöglichen. 100 Prozent der Regelleistung erhalten Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist. Partner/in- nen und Kindern in der Bedarfsgemeinschaft steht in Abhängigkeit vom Alter ein bestimmter Prozentsatz der Regelleistung zu. Kinder ab dem 25. Lebensjahr oder im Haushalt lebende Großeltern gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten die volle Regelleistung. Die Regelsätze haben derzeit folgende Höhe: Regelleistung (Alleinstehende, Alleinerziehende) 424 Euro Kinder bis zum 6. Geburtstag 245 Euro Kinder bis zum 14. Geburtstag 302 Euro Kinder bis zum 18. Geburtstag 322 Euro Kinder im Haushalt bis zum 25. Geburtstag 339 Euro Alleinerziehenden steht zusätzlich ein Mehrbedarf zu, der sich in seiner Höhe nach Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Kinder richtet. Kinder unter 18 Jahren Prozent vom Regelsatz mehrbedarf 1 12 50,88 Euro 2 24 101,76 Euro 3 36 152,64 Euro 4 48 203,52 Euro 5 60 254,40 Euro Sonderregeln: 1 Kind unter 7 Jahren 36 152,64 Euro 2 Kinder unter 16 Jahren 36 152,64 Euro 115 A LG I I 3 Für volljährige Kinder im Haushalt kann kein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf richtet sich nach dem Merkmal der alleinigen Verantwortung für die Erziehung. Das heißt, wenn ein Partner mit Ihnen im Haushalt wohnt, aber keine Erziehungsverantwortung trägt (oder bspw. schwer krank ist), können Sie Ihren Mehrbedarf dennoch beziehen. Auch umfangreiche Umgangsregelungen berühren den Mehrbedarf nicht, denn der Mehrbedarf ist an die Haupterziehungsverantwortung gebunden. Wenn das Kind in einem Wechselmodell lebt, steht beiden (ALG-II-bezie- henden) Elternteilen jeweils die Hälfte des Mehrbedarfes zu (siehe dazu auch Abschnitt temporäre Bedarfsgemeinschaft). Hat das Kind hingegen regel- mäßig seinen Lebensmittelpunkt bei Ihnen und hält sich vorübergehend für einen längeren Zeitraum beim anderen Elternteil auf, z. B. während der Sommer ferien, steht Ihnen weiterhin der volle Mehrbedarf zu. Auch wenn Sie mit den Großeltern des Kindes in einem Haushalt leben, fällt der Mehrbedarf nur dann weg, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Großeltern sich regelmäßig um das Enkelkind kümmern. Werdende Mütter erhalten nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelleistung (72,08 Euro). Des- weiteren sind Mehrbedarfszuschläge für kranke und genesende Menschen, für medizinisch notwendige teure Ernährung sowie für Menschen mit Behinderun- gen vorgesehen. Mehrbedarf erhalten sie u. U. auch, wenn Ihr Warmwasser nicht zentral be- reitgestellt wird, sondern bei Ihnen zu Hause erzeugt wird. Legen Sie, wenn Ihr Mehrbedarf wegfällt, ggf. Widerspruch ein und wenden sich an eine Beratungs- stelle. Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt inklusive Babyerstausstattung sowie für die An- schaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und die Anschaffung, Reparatur oder Miete von therapeutischen Geräten erbracht. Hierfür kann das Jobcenter Pauschalbeträge in angemessener Höhe gewähren. Wird die Erstausstattung nach einer Trennung beantragt, kann das Job- center prüfen, ob gegenüber dem/der ehemaligen Partner/in ein Anspruch auf Teilung des früheren gemeinsamen Hausrats besteht. Übergangsweise wird Ihnen nur ein Darlehen gewährt, falls Sie Ihren Anspruch nicht zeitnah durchsetzen können. Suchen Sie im Zweifelsfall eine Beratungsstelle auf, denn prinzipiell haben Sie einen Anspruch auf Erstausstattung nach Verlassen der gemeinsamen Wohnung mit dem/der früheren Partner/in. 116 Die einmaligen Leistungen können Sie auch beantragen, wenn Ihr Einkom- men und/oder Vermögen einerseits so hoch ist, dass Sie keinen Anspruch auf Regelsatzleistungen haben, andererseits aber nicht ausreicht, um Ihren Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln voll decken können. In diesem Falle kann auch das Einkommen berücksichtigt werden, das Sie innerhalb eines Zeit- raums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Sozialgeld und umgang: Temporäre Bedarfsgemeinschaft Für die Tage, die Ihr Kind beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt, kann der umgangsberechtigte Elternteil selbst Sozialgeld für Ihr Kind beantragen und entgegennehmen, sofern er/sie ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch hat Die Rechtsprechung hat für diese Fälle die Rechts figur der „temporären Bedarfsgemeinschaft“ geschaffen. Eine solche ent- steht, wenn Kinder im Rahmen von Umgangsregelungen regelmäßig tageweise im Haushalt des anderen Elternteils wohnen. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils gilt für jeden Tag, an dem sich das Kind länger als 12 Stunden in dessen Haushalt aufhält. Achtung! Für diese Tage kürzt Ihnen das Jobcenter anteilig das Sozialgeld für Ihr Kind, gegebenenfalls auch rückwirkend. Ihnen steht dann für jeden Aufenthaltstag des betreffenden Kindes bei Ihnen 1/30 des Sozialgeldes zu. Von einem Wechselmodell als Umgangsrege- lung geht das Jobcenter aus, wenn sich das Kind in Zeitintervallen von mindes- tens einer Woche jeweils bei einem Elternteil aufhält. Insgesamt ist erforderlich, dass das Kind zwischen 13 und 17 Kalendertage im Monat beim anderen Elternteil wohnt. Das Sozialgeld für Ihr Kind wird in diesem Fall nicht taggenau aufgeteilt, sondern jeweils zur Hälfte an Ihren und den Haushalt des anderen Elternteils ge- zahlt. Die hier beschriebenen Regel ungen zur temporären Bedarfsgemeinschaft greifen nur, wenn beide Elternteile hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Sozial- gesetzbuches sind und Leistungen für das Kind beantragen. Bildungs- und Teilhabeleistungen Um das Existenzminimum für Kinder und Jugendliche zu sichern, haben Leis - tungsberechtigte in der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII sowie Kinder und Jugendliche aus Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, einen Anspruch auf das Bildungspaket. Hinweis: Für die Erstattung dieser Leistungen muss ein gesonderter Antrag gestellt werden – ohne Antrag gibt es keine Leistungen. 117 A LG I I 3 Zu den Leistungen gehören: – Tagesausflüge / Klassenfahrten von Schulen und Kindertagesstätten – Schulbedarfspaket in Höhe von derzeit 100 Euro pro Jahr, 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar (bei Bezug von ALG II/Sozialgeld auto- matisch) – Fahrtkosten für Schüler/innen (wenn diese nicht bereits z. B. von der Kom- mune übernommen werden). Falls Ihr Kind die Monatskarte auch in seiner Freizeit nutzen kann, zahlen Sie einen Eigenanteil von 5 Euro monatlich. – Lernförderung (Für die Antragsstellung muss die Schule zuvor den Eltern bestätigen, dass schulische Angebote nicht ausreichen, um wesentliche Ziele nach Landesschulrecht zu erreichen oder die Versetzung ihres Kindes gefährdet ist.) – Mittagsverpflegung (verbleibender Eigenanteil der Eltern 1 Euro pro Tag und Essen, jedoch nur wenn gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, Kita oder Hort angeboten wird) – Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Wert von zehn Euro monat- lich, z. B. Beitrag für Sportverein Das Schulbedarfspaket und die Fahrtkosten werden als Geldleistung erbracht. Der Rest wird in der Regel als Sach- und Dienstleistungen in Form von personen- gebundenen Gutscheinen oder Direktzahlungen an den/die Anbieter/in bereit ge- stellt. Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können Sie nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes erhalten. Neben den zehn Euro Teilhabe pro Monat können nur im begründeten Ausnahmefall weitere Kosten, so etwa für Aus- rüstungsgegenstände, übernommen werden. Es ist aber möglich, Gutscheine und Direktzahlungen für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus zu erhalten. Hinweis: Aktuell diskutiert der Gesetzgeber Änderungen zum 1. Juli 2019 bei einzelnen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Informieren Sie sich also bei Bedarf über die aktuelle Höhe der Leistungen und die Anspruchsvor- aussetzungen. Einmalige höhere Bedarfe für Bildung Für vergleichsweise teure einmalige Bildungsbedarfe existiert keine eigenstän- dige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Dennoch haben Sozialgerichte in der Ver- gangenheit mehrfach zu Gunsten von Familien geurteilt, die einen Zuschuss für die Anschaffung eines Computers zum Zweck der von der Schule geforderten Hausaufgabenerledigung vom Jobcenter erreichen wollten. Es kann sich deshalb 118 lohnen, solche einmaligen höheren Bildungsbedarfe beim Jobcenter zu bean- tragen und bei Ablehnung den Widerspruchs- beziehungsweise den Rechtsweg zu gehen. Vergleichbare Bedarfe können beispielsweise auch teure Schulbücher oder spezielle Taschenrechner darstellen, sofern Ihre Anschaffung seitens der Schule erforderlich ist. Bitte informieren Sie sich vorab genau und lassen Sie sich nach Möglichkeit durch eine fachkundige Beratungsstelle unterstützen. Mehr und aktuelle Informationen finden Sie zum Beispiel bei Tacheles e.V. unter dem Stichwort „Schulbedarfskampagne“ (www.tacheles-sozialhilfe.de). Kosten der unterkunft (Kdu) Zu dem Regelsatz kommen Leistungen für Unterkunft (vor allem Miete) und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen hinzu. Spätestens nach sechs Monaten sollen aber nur noch angemessene Kosten berücksichtigt werden. Diese Angemessenheit richtet sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem örtlichen Mietniveau. Die Miete für Ihre Wohnung soll im unteren Bereich der marktüblichen örtlichen Wohnungsmieten liegen. Unangemessen hohe Kosten sollen durch Untervermietung oder einen Wohnungswechsel vermieden wer- den. Erkundigen Sie sich vorab, welcher Wohnraum in Ihrer Kommune als an- gemessen gilt. Ist Ihre Wohnung zu teuer und wurden Sie zum Umzug in eine billigere Wohnung aufgefordert, sollten Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner nach der Höchstgrenze der anerkennungsfähigen Miete fragen. Ihre Wohnungssuche sollten Sie dokumentieren, um im Zweifelsfall belegen zu können, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kein angemessener freier Wohnraum verfügbar ist. In diesem Fall müssen die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung auch nach sechs Monaten weiter übernommen werden. Haben Sie eine neue Wohnung gefunden, sollten Sie dem Jobcenter das Wohnungsangebot vor Vertragsschluss vorlegen. Nur wenn dieses dem Umzug zustimmt, können Sie sicher sein, dass die Miete der neuen Wohnung vollständig übernommen wird. Gleichzeitig sollten Sie die Übernahme der Umzugskosten beantragen. In Einzelfällen kann ein Wohnungswechsel zur Kostensenkung aus persön- lichen Gründen als nicht zumutbar eingestuft werden. Sind Sie und Ihre Kinder auf Ihr bisheriges Wohnumfeld dringend angewiesen (z. B. wegen bestimmter Schulen oder Ihrem sozialen Netzwerk zur Organisation der Kinderbetreuung) und finden dort keinen angemessenen Wohnraum, können Sie versuchen, dies als persönlichen Grund geltend zu machen. Lassen Sie sich in diesem Fall von einer Beratungsstelle unterstützen. Falls Ihr Kind durch eigenes Einkommen (Kin- desunterhalt vom anderen Elternteil, Unterhaltsvorschuss) und Kinderwohngeld seinen eigenen sozialrechtlichen Bedarf decken kann, bildet Ihr Kind mit Ihnen http://www.tacheles-sozialhilfe.de 119 A LG I I 3 keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Für Sie und gegebenenfalls in der Bedarfs- gemeinschaft verbleibende Kinder können dann anteilig höhere Wohnkosten (entsprechend der Größe der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft) anerkannt werden. Die freiwillige Beantragung von Kinderwohngeld kann im Einzelfall finanzielle Vorteile bringen: Wenn Sie als Elternteil eines über 12-jährigen Kindes nicht über das geforderte Mindesteinkommen für den Bezug von Unterhaltsvor- schuss verfügen, kann es sein, dass Ihr Kind die Bedarfsgemeinschaft mit Ihnen (und damit den Bezug von SGB II-Leistungen) dank Kinderwohngeld und Unter- haltsvorschuss verlassen kann (zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss siehe Kapitel Unterhalt, Abschnitt Unterhaltsvorschuss). Laut den geltenden Richtlinien zur Umsetzung des Unterhaltsvorschuss- gesetzes muss die Unterhaltsvorschussstelle prüfen, ob in Ihrem Fall durch den gleichzeitigen Bezug von Kinderwohngeld und Unterhaltsvorschuss eine Hilfe- bedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches vermieden würde. Wird Ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt, können Sie – sofern die Prüfung nicht erfolgt ist – entweder mit Verweis auf die Richtlinien widersprechen oder die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit durch Kinderwohngeld und Unterhalts- vorschuss selbst nachweisen. Lassen Sie sich dabei von einer fachkundigen Bera- tungsstelle unterstützen! Will Ihr Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, müssen Sie sich unter Umständen eine kleinere und preiswertere Wohnung suchen. Ist Ihr Kind ebenfalls hilfebedürftig, werden die Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung in der Regel nicht übernommen, solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat. Unterkunftskosten für unter 25-jährige, die aus dem elter- lichen Haushalt ausziehen, werden nur übernommen, wenn das Jobcenter vor Abschluss des Mietvertrages die Kostenübernahme zugesagt hat. Die Zusiche- rung muss erteilt werden, wenn z. B. der Ausbildungsplatz von der Wohnung der Eltern nicht unter zumutbaren Bedingungen erreicht werden kann oder die Beziehung zu einem Elternteil oder Stiefelternteil schwer gestört ist. Ohne Einschränkung können junge Volljährige aus dem elterlichen Haushalt aus- ziehen, wenn sie verheiratet sind, ein Kind erwarten oder ein Kind bis zum sechsten Geburtstag betreuen. Dennoch ist es ratsam, sich vorher die Kosten- übernahme vom Jobcenter zusagen zu lassen. Soziale Sicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II Als Bezieher/in von Arbeitslosengeld II (nicht von Sozialgeld) sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Dies gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die über 15 Jahre alt und erwerbs- 120 fähig sind. Die Pflichtversicherung tritt nur dann nicht ein, sofern für Ihre Kinder, die jünger als 15 Jahre alt oder nicht erwerbsfähig sind, eine Familien- versicherung besteht. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen. Die Zuzahlungen bei Medikamenten müssen selbst be- stritten werden, es gibt keine Härtefallregelung oder allgemeine Befreiung. Erst wenn Sie Ihre jährliche Belastungsgrenze erreichen, werden Sie von den Zuzahlungen befreit (siehe Abschnitt Krankenversicherung). Waren Sie bisher privat versichert, bleiben Sie es auch während des ALG II-Bezugs. Für die Dauer Ihres Bezugs von ALG II übernehmen die Jobcenter den Beitrag für die private Krankenversicherung bis zur Höhe des halben Basistarifs. Falls Sie Sozialgeld, Einstiegsgeld oder Einmalsonderleistungen beziehen, und vor dem Leistungs- bezug nicht pflichtversichert waren, begründet der Leistungsbezug keine Versicherungspflicht. Informieren Sie sich in diesem Fall über Zuschüsse, die gegebenenfalls zu einer Krankenversicherung gezahlt werden können. Leben Sie mit einem Partner bzw. einer Partnerin in einer Bedarfsgemein- schaft zusammen und sind weder Ehegatten noch eingetragene Lebenspartner, können auf Antrag die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegever- sicherung übernommen werden, wenn Sie wegen der Anrechnung des Partner- einkommens kein ALG II erhalten, die Mittel in Ihrer Bedarfsgemeinschaft aber nicht zur Deckung einer freiwilligen Krankenversicherung für Sie ausreichen. Eine Rentenversicherungspflicht während des Bezugs von ALG II besteht nicht. Sie erwerben in dieser Zeit also keinerlei Rentenansprüche. Die Dauer des Bezugs von ALG II werden lediglich als Anrechnungszeit gewertet. Das gilt auch, wenn Sie zum Beispiel aufgrund der Anrechnung von Partnereinkom- men kein eigenes Arbeitslosengeld II erhalten. Exkurs: Kinderzuschlag Wenn Sie über ein Einkommen verfügen, das Ihren eigenen Bedarf deckt und Sie nur um den Lebensunterhalt Ihrer Kinder decken zu können, Sozialgeld und ALG II beantragen müssten, besteht die Möglichkeit, statt dessen einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur zu beantragen (siehe Abschnitt Transferleistungen). Anrechnung von Einkommen Bis auf Einnahmen von bis zu zehn Euro monatlich sind vom ALG II und Sozial- geld als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldwert abzuziehen. Ihr ausgezahltes ALG II bzw. Sozialgeld sinkt dementsprechend. Kindergeld ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzuordnen. Sofern das Kindergeld durch 121 A LG I I 3 Unterhalt/Unterhaltsvorschuss nicht in voller Höhe aufgebraucht wird, um den Regelbedarf und die anteiligen Kosten der Unterkunft für Ihr Kind zu decken, wird der übersteigende Betrag bei Ihnen als Einkommen anspruchsmindernd auf das ALG II angerechnet. Vom Einkommen abzuziehen sind Steuern, Sozialversicherungsabgaben (bei Erwerbseinkommen), gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (z. B. Fahrt zur Arbeit, Kinderbetreuungskosten). Zweck- bestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als das ALG II / Sozialgeld dienen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Essenstafeln oder Kleiderkammern) werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Konfirmation, Kommunion oder vergleichbarer religiöser Feste sowie der Jungendweihe werden ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt, solange das Vermögen des Kindes nicht 3.100 Euro übersteigt. Wenn Sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, wird dies nicht in voller Höhe von Ihrem Einkommen abgezogen. Vom Erwerbseinkommen ist ein Grund- freibetrag von 100 Euro abzuziehen, d. h. Erwerbseinkommen bis 100 Euro wird nicht auf das ALG II angerechnet. Übersteigt Ihr Einkommen 100 Euro und beträgt nicht mehr als 1.000 Euro, können insgesamt 20 Prozent als Freibetrag vom Ein- kommen abgezogen werden (bei einem Einkommen von 1.000 Euro wären also 280 Euro anrechnungsfrei). Von dem Teil des Einkommens, der zwischen 1.000 und 1.200 Euro liegt, bleiben noch einmal zehn Prozent zusätzlich anrechnungsfrei. Leben Sie mit wenigstens einem minderjährigen Kind zusammen, wird dieser Freibetrag bis zu einem Bruttoeinkommen von maximal 1.500 Euro gewährt. unterhaltsansprüche Erhalten Sie von Ihrem ehemaligen Partner bzw. Ihrer ehemaligen Partnerin oder anderen Personen (z. B. Ihren Eltern) Unterhaltszahlungen bzw. Kindesun- terhaltszahlungen, werden diese als Einkommen auf das ALG II und das Sozial- geld angerechnet. Das gilt auch für Unterhaltsvorschusszahlungen, die an Stelle von Kindesunterhalt gezahlt werden. Unterhaltsleistungen für Ihr Kind werden auf dessen sozialrechtlichen Bedarf angerechnet, eventuell gezahlter Unterhalt für Sie (z. B. Ehegattenunterhalt) auf Ihren eigenen Bedarf. Besteht eine Rechts- pflicht zur Zahlung von Unterhalt (z. B. Ehegattenunterhalt), können Sie auf Ihre Unterhaltsansprüche nicht verzichten, wenn Sie durch den Verzicht hilfebedürf- tig werden. Wird Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der gewährten Leistung auf den Träger der 122 Grundsicherung über. D. h. der Leistungsträger macht als neuer Gläubiger die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem/der Unterhaltsschuld- ner/in geltend. Sie können vom Jobcenter nicht verpflichtet werden, den Unter- halt selbst gerichtlich geltend zu machen. Im Einvernehmen mit Ihnen ist eine Rückübertragung der an das Jobcenter übergegangenen Unterhaltsansprüche möglich. Dann müssen Sie den Unterhalt selbst einfordern. In diesem Fall sollte eine schriftliche Vereinbarung mit dem Jobcenter über Art und Umfang der Geltendmachung des Anspruchs getroffen und insbesondere die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch das Jobcenter festgehalten werden. Anrechnung von Vermögen Bei der Berechnung des ALG II und des Sozialgelds ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind aber angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, unter bestimmten Voraussetzungen zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen, ein selbst genutztes Hausgrundstück (oder Eigentumswohnung) von angemessener Größe, und Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Vom Vermögen ist ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen (und seines Partners bzw. seiner Partnerin), mindestens aber jeweils 3.100 Euro abzuziehen. Jedes minderjährige Kind in der Bedarfsgemeinschaft kann selbst über ein eigenes Vermögen von bis zu 3.100 Euro verfügen. Der Grund- freibetrag darf 9.750 Euro nicht übersteigen (9.900 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind bzw. 10.050 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind). Dazu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen (z. B. Riester- Rente) kann ebenfalls abgezogen werden. Geldwerte Ansprüche, die der Alters- vorsorge dienen und nach vertraglicher Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, werden nicht berücksichtigt, wenn sie 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen (und seines Partners) bis zu einer Höhe von jeweils 48.750 Euro nicht übersteigen. Der Maximalbetrag erhöht sich auf 49.500 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind bzw. auf 50.250 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Sanktionen im SGB II Das ALG II kann gekürzt werden oder vollständig wegfallen, wenn Sie gegen Ihre gesetzlichen oder in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten 123 A LG I I 3 verstoßen. Weigern Sie sich z. B. die in der Eingliederungsvereinbarung verein- barten Pflichten zu erfüllen, kann das ALG II für drei Monate um 30 Prozent der maßgeblichen Regelleistung (Alleinerziehende: 121 Euro) gekürzt werden. Dies gilt auch, wenn Sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits- gelegenheit, ein Sofortangebot oder eine sonstige Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Bei einer weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres wird die Sanktion verdoppelt. Die Leistung wird um 60 Prozent bzw. 242 Euro gekürzt. Eine dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres führt zum vollständigen Wegfall der Leistung. Verstoßen unter 25-jährige gegen Pflichten, erhalten Sie bereits beim ersten Mal keine Barleistungen mehr, die Unterkunfts- kosten werden direkt an den Vermieter gezahlt. Bei einem weiteren Pflichtver- stoß entfallen alle Leistungen. Wird die Regelleistung um mehr als 30 Prozent gekürzt, können im Einzelfall Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z. B. Lebensmittel gutscheine) erbracht werden. Bei einem Meldeversäumnis wird die Regelleistung um zehn Prozent gekürzt. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn Sie einer Aufforderung sich bei dem Jobcenter zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Meldeaufforderung kann zum Zweck der Berufsberatung, der Arbeitsver- mittlung usw. erfolgen. Bei jedem weiteren Versäumnis innerhalb eines Jahres erhöht sich die Kürzung um zehn Prozent auf 20, 30, 40 Prozent. Rechtsschutz Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Arbeitslosengeld II-Bescheides oder einer anderen Entscheidung des Jobcenters (z. B. wenn ein Antrag abgelehnt wird), können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Wider­ spruch kann nur schriftlich erfolgen, es gibt keine Formvorschriften. Allerdings sollten Sie stets Ihr Aktenzeichen angeben, eine Kopie des betreffenden Bescheids bei legen und an das Datum sowie Ihre Unterschrift denken. Wichtig ist, dass Sie dem Jobcenter Ihren Widerspruch begründen, damit es weiß, was Sie beanstanden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Während des Widerspruchs- und Klageverfahrens blei- ben die Entscheidungen der Jobcenter aber grundsätzlich wirksam und können sofort vollzogen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf- schiebende Wirkung. In dringenden Fällen kann das Sozialgericht mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung angerufen werden. Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Verfahren sind grundsätz- lich gebührenfrei. In einem Klage- oder Eilverfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht können Sie sich selbst vertreten. Lassen Sie sich aber 124 anwaltlich vertreten, müssen Sie die Rechtsanwaltsgebühren zahlen, wenn Sie den Prozess verlieren und keine Prozesskostenhilfe erhalten. Dennoch sollten Sie sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, wenn Sie sich nicht im SGB II und im Verfahren vor dem Sozialgericht auskennen. AG TuWas (Hrsg.), Frank Jäger und Harald Thomé. Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A–Z. ; Frankfurt a. M.Für 2019 ist eine neue Auflage geplant. Arbeitslosenprojekt TuWas, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II – Der Rechtsrat- geber zum SGB II. 13. Auflage, Frankfurt am Main 2017 Für 2019 ist eine neue Auflage geplant. Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld. Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kostenlos bei den Arbeitsagenturen erhältlich oder als Download unter: www.arbeitsagentur.de Paritätischer Gesamtverband (Hrsg.): Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose, als Download unter www.der-paritaetische.de/publikationen www.arbeitsagentur.de www.erwerbslos.de www.tacheles-sozialhilfe.de HartzIV.org Nach einer Sozialberatungsstelle in Ihrer Nähe können Sie unter www.my-sozialberatung.de suchen. Rundfunk, Fernsehen, Telefon Auf Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird Ihnen der Rundfunkbeitrag erlassen. Ein möglicher Grund für eine Befreiung ist zum Beispiel der Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe. Je nach Anbieter können die Gebühren für das Telefon vermindert werden. Fra- gen Sie nach den jeweiligen Angeboten bzw. Sozialtarifen. www.rundfunkbeitrag.de S o Z I A L H I L F E Der Kreis derjenigen, die bei Bedürftigkeit kein ALG II sondern Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgeseztbuch (SGB XII, „Hilfe zum Lebensunterhalt“) beantra- http:// www.arbeitsagentur.de http://www.der-paritaetische.de/publikationen http://www.arbeitsagentur.de http://www.erwerbslos.de http://www.tacheles-sozialhilfe.de http://www.HartzIV.org http://www.my-sozialberatung.de http://www.rundfunkbeitrag.de 125 S o Z IA L H IL F E 3 gen können, ist sehr klein. Sind Sie voraussichtlich länger als sechs Monate nicht erwerbsfähig, weil Sie nicht in der Lage sind, mehr als drei Stunden pro Tag zu den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, können Sie statt ALG II unter Um ständen Sozialhilfe beantragen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wenn Sie allerdings dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze be- reits erreicht haben, besteht ein Anspruch auf die „Grundsiche rung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach SGB XII (siehe auch Kapitel 3 Rente und Alterssicherung). Die Höhe der Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe für Ihren Lebensunterhalt, Ihre Unterkunfts-, Heiz-, und Warmwasserkosten sowie Mehrbedarfe ist analog zum SGB II geregelt. Ebenfalls analog zum SGB II können Sie einmalige Leistungen wie z. B. eine Wohnungserstausstattung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beantragen. Sollten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, müssen Sie jedoch anders als beim ALG II nach dem SGB II damit rechnen, dass das Einkom- men Ihrer Eltern danach überprüft wird, ob es für Ihren Unterhalt (nicht für Ihre Kin- der) herangezogen werden kann, sprich Ihre Eltern für Sie Unterhalt zahlen müssen. Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Sozialamt über - nommen, im Rahmen der Belastungsgrenzen werden Sie dennoch zu Zuzah - lungen herangezogen. Freiwillige Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und/oder zu einer privaten Altersvorsorge über die Riesterrente oder Rürup-Rente können übernommen werden (in Höhe des Mindestbeitrags). Da es sich hier um eine Kann-Regelung handelt, liegt die Übernahme im Ermessen des Sozialamtes. Zuständig für Ihren Antrag auf Sozialhilfe ist das Sozialamt an Ihrem Wohnort oder in Ihrem Stadtteil. Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/inhalt.html Fachportal: www.sozialhilfe24.de I N FoTo o L FÜ R FAm I LI E N Falls Sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, stehen Ihnen mög licher- weise vorrangige Leistungen zu. Der Anspruch auf Familienleistungen ist in der Regel von der Familienform, vom Alter der Kinder und von anderen Vorausset- zungen in der Familiensituation abhängig. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet im Internet ein Infotool für Familien an, mit dem Sie in wenigen Schritten ermitteln können, auf welche Familien- http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/inhalt.html http://www.sozialhilfe24.de 126 leistungen Sie Anspruch haben könnten. Hier werden auch kurz wichtige An- spruchsvoraussetzungen dargestellt. Das Infotool finden Sie im Internet unter www.infotool-familie.de/. u N T E R H A LT Verwandte in gerader Linie, also Personen, die direkt voneinander abstammen wie Kinder, Eltern Großeltern usw., sind einander unterhaltspflichtig. Neben Abstammung und Adoption können Unterhaltspflichten durch Heirat, Ein- gehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Betreuung eines ge- meinsamen Kindes begründet werden. 2008 trat ein neues Unterhaltsrecht in Kraft. Die wesentlichen Änderungen bezogen sich auf einen neuen Mindestunterhalt für Kinder, eine geänderte Rangfolge im Mangelfall und eine Annäherung der Dauer des Betreuungs- unterhalts für geschiedene und nicht miteinander verheiratete Eltern. D E R m I N D E STu NTE R HALT Es gibt einen gesetzlich definierten Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder von 0–5 Jahren 354 Euro, für Kinder von 6–11 Jahren 406 Euro und für Kinder von 12–17 Jahren 476 Euro. Vom Mindestunterhalt kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes abziehen (§ 1612 b BGB), so errechnet sich der so genannte „Zahlbetrag“: Dieser beläuft sich beim derzei- tigen Kindergeld (Stand 01.01.2019: für erste und zweite Kinder 194 Euro) für Kinder von 0–5 Jahren auf 257 Euro, für Kinder von 6–11 Jahren auf 309 Euro und für Kinder von 12–17 Jahren auf 379 Euro. Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld auf 204 Euro für erste und zweite Kinder, auf 200 Euro für dritte und auf 225 Euro für vierte und mehr Kinder erhöht. Der Zahlbetrag fällt ab dann für erste und zweite Kinder jeweils 5 Euro niedriger aus, beträgt also für Kinder von 0–5 Jahren 252 Euro, für Kinder von 6–11 Jahren 304 Euro und für Kinder von 12–17 Jahren 374 Euro. Die Zahlbeträge für dritte und weitere Kinder verändern sich ebenfalls entsprechend. Der Mindestunterhalt entspricht der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle und geht von einem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 1.900 Euro aus. Liegt das Einkommen des barunterhaltspflich- tigen Elternteils höher, fällt auch der zu zahlende Kindesunterhalt entspre- chend höher aus (siehe Abschnitt „Die Höhe des Unterhalts“). http://www.infotool-familie.de 127 u N T E R H A LT 3 Rangfolge im mangelfall Steht für die Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend Einkommen des Unter haltspflichtigen zur Verfügung, handelt es sich um einen Mangelfall. Im Mangelfall werden Unterhaltsansprüche gemäß einer Rangfolge befriedigt. Die Rangfolge gestaltet sich wie folgt: 1. Rang: minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, und im Haus- halt der Eltern leben (so genannte volljährige privilegierte Kinder). Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gehen Unterhaltsansprüche von minder- jährigen und volljährigen privilegierten Kindern allen Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter vor. Erst wenn der Unterhaltsbedarf aller im ersten Rang stehenden Berechtigten gedeckt ist und das Einkommen des Unterhalts- pflichtigen für weitere Unterhaltszahlungen ausreicht, können Unterhalts- ansprüche der nachrangigen Unterhaltsberechtigten erfüllt werden. Beispiel: Karin lebt mit ihrer Tochter Anna (9 Jahre) zusammen. Der Vater von Anna ist Rainer. Rainer ist für Anna unterhaltspflichtig. Er hat vor drei Jahren Vera geheiratet. Vera und Rainer haben ein Kind bekommen, es heißt Emil (2 Jahre). Die Ehe ist inzwischen geschieden. Rainer hat ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro und ist seinen Kindern deshalb unterhaltspflichtig nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Abzüglich seines notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) von 1.080 Euro hat er 520 Euro Unterhalt zu verteilen. Weil Emil unter sechs Jah- re alt ist, stehen ihm 257 Euro Mindestunterhalt (Zahlbetrag Stand 01.01.2019, ab 01.07.2019 werden es 252 Euro sein) zu, Anna hat Anspruch auf 309 Euro (Zahlbe- trag Stand 01.01.2019, ab 01.07.2019 werden es 304 Euro sein). Hier tritt der Mangel- fall bereits für die Unterhaltsberechtigten des ersten Ranges, Emil und Anna, ein: Da das über dem Selbstbehalt liegende Einkommen von Rainer (520 Euro) nicht für den Unterhalt beider Kinder ausreicht (257 + 309 = 566 Euro), muss es anteilig aufgeteilt werden. Es ergibt sich für Emil ein Anspruch von 236 Euro, für Anna ein Anspruch auf 284 Euro. 2. Rang: Alle Elternteile, die Kinder betreuen und deshalb unter- haltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, und Ehegatt/innen bei Ehen von langer Dauer Beispiel: Vera und Karin stehen als betreuende Elternteile im zweiten Rang. Wenn Rainer nach Abzug des Kindesunterhalts und seines Selbstbehalts gegen- 128 über Vera und Karin (der mit 1.200 Euro höher ist als gegenüber seinen Kindern) noch genug Geld für Unterhaltszahlungen übrig bliebe, würden die Ansprüche von Karin und Vera erfüllt. Reicht die restliche Summe dafür nicht aus, würde sie im Rahmen einer Mangelfallberechnung zwischen Vera und Karin aufgeteilt. Hier im Beispiel bekommen Vera und Karin beide nichts, weil Rainer bereits den Unterhalt für die Kinder im ersten Rang nicht vollständig auf bringen kann. 3. Rang: Alle anderen Ehegatt/innen Beispiel: In diesem Fall steht niemand im dritten Rang. Hätten Vera und Rainer Emil nicht bekommen und wären kinderlos geblieben, würde Vera im dritten Rang hinter Karin stehen. 4. Rang: Kinder, die nicht im 1. Rang stehen Beispiel: Anna ist volljährig geworden und hat inzwischen ihr Abitur gemacht. Sie zieht nach München, um dort Medizin zu studieren. Anna wird nun in den vierten Rang eingeordnet. Emil bleibt als minderjähriges Kind im ersten Rang. 5. Rang: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge Beispiel: Anna hat während ihres Studiums Noah kennen gelernt. Sie haben zusammen ein Kind, Emma. Anna und Noah können Emma nicht unter halten, weil sie beide studieren. Emma würde nun hinter Emil, Karin, Vera und Anna im fünften Rang stehen. 6. Rang: Eltern Beispiel: Rainers Mutter, Thea, hat nur Anspruch auf eine geringe Rente. Thea steht unterhaltsrechtlich im sechsten Rang hinter Emil, Karin, Vera, Anna und Emma. 7. Rang: weitere Verwandte in aufsteigender Linie Grundsätzlich könnten weitere Verwandte Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn sie bedürftig sind. K I N D E Su NTE R HALT Grundsätzliches Jedes Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterhaltspflich- 129 K IN D E S u N T E R H A LT 3 tig. Danach wird regelmäßig angenommen, dass das Kind sich selbst versorgen kann. Bei getrennt lebenden Eltern leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes und ist daher in der Regel nicht barunterhaltspflichtig. Dieser Grundsatz kann durchbrochen werden, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils bedeutend höher ist, als das des ande- ren Elternteils und der angemessene Bedarf des nicht betreuenden Elternteils bei Leistung des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führt. Der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt ist barunterhaltspflichtig. Wenn das Kind bei keinem der Elternteile lebt, son- dern anderweitig untergebracht ist, sind beide Elternteile anteilig nach dem Ver- hältnis ihrer Einkommen zueinander unterhaltspflichtig. Auch bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsforderungen gegen den anderen Elternteil erheben und im Falle der Nichtzahlung gerichtlich geltend machen. Hat das Kind seinen Aufenthalt zu gleichen Teilen bei beiden Eltern (Wechsel­ modell mit etwa hälftiger Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufga- ben) sind beide Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkommen zueinander unterhaltspflichtig (vgl. BGH XII ZB 599/13 – Beschluss vom 05.11.2014). Nur wenn beide Eltern annähernd gleich viel verdienen, können Ausgleichszahlungen zwi- schen ihnen entfallen. Ansonsten muss der besser verdienende Elternteil einen größeren Anteil am Barunterhalt für das Kind übernehmen und die „Unter- haltsspitze“, also die Hälfte der Differenz zwischen den Unterhaltsanteilen der Eltern an den weniger verdienenden Elternteil auszahlen, damit die Existenz des Kindes in beiden Haushalten gesichert ist. Die Betreuung eines Kindes in zwei Haushalten verursacht regelmäßig Mehrkosten, die in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind und zum Unterhaltsbedarf des Kindes hinzukommen. Diese müssen die Eltern ebenfalls beide anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen tragen (vgl. BGH XII ZB 599/13 – Beschluss vom 05.11.2014). Wird das Kind zwar zu großen Teilen von beiden Eltern betreut, aber das Schwergewicht der Betreuung liegt bei einem von ihnen (erweiterter Um- gang), ist der weniger betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Der Unter- haltsbetrag kann bei außergewöhnlich hohem Mehraufwand des Umgangsbe- rechtigten um eine oder mehrere Stufen der Düsseldorfer Tabelle herabgesetzt werden (vgl. BGH XII ZR 234/13 – Beschluss vom 12.03.2014). Unterhaltsansprüche bestehen ab Geburt eines Kindes. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder 130 festgestellt werden, um Unterhalt gegen den Vater geltend machen zu können, denn nur der rechtliche Vater ist zum Unterhalt verpflichtet (siehe Kapitel 2: Anerkennung der Vaterschaft). Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Das heißt, um Unterhalt, der nicht aus freien Stücken gezahlt wird, dennoch bekommen zu können, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, einer Jugendamtsurkunde oder ähnlichem. Aus diesen Urkunden kann gege- benenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ein titulierter Anspruch, der vom Schuldner nicht freiwillig bezahlt wird, mithilfe eines staatlichen Verfahrens zwangsweise durchgesetzt wird. Dazu können entweder Gerichtsvollzieher/innen Gegenstände beim Schuldner pfänden. Oder ein Vollstreckungsgericht kann das Arbeitseinkom- men pfänden: Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt es, dass der Arbeitgeber des Schuldners Teile seines Gehalts direkt an denjenigen auszahlt, der den Vollstreckungstitel hat. Titulieren können Notar/innen, Rechtspfleger/innen und Richter/innen des Amtsgerichts und die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes. Zuständig ist in der Regel die zuständige Stelle am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Die Titulierung des Unterhalts durch Mitarbeiter/innen des Jugendamts ist bei jedem Jugendamt möglich und setzt die Zustimmung des/der Unterhalts- pflichtigen voraus. Wirkt der/die Unterhaltspflichtige an der Erstellung einer Urkunde nicht mit, muss der Titel in einem gerichtlichen Verfahren erstritten werden. Die Höhe des unterhalts Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des bar- unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die sogenannte Düssel dorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf. Sie gibt Richt- werte vor, die fallabhängig nach oben oder unten korrigiert werden können. Die Grundlage für die Unterhaltsberechnung bildet der gesetzlich defi- nierte Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB, der sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet. Der Mindestunterhalt entspricht der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle und geht derzeit (Stand Düsseldorfer Tabelle 2019) von einem Nettoeinkom- men des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 1.900 Euro aus (siehe erste Zeile Düsseldorfer Tabelle im Anhang). Je höher das Einkommen des barunter- haltsverpflichteten Elternteils ist, desto höher ist der zu zahlende Kindesunter- halt (siehe die folgenden Zeilen der Düsseldorfer Tabelle). 131 Die jeweils aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle finden Sie auch im Internet auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf: www.olg-Duesseldorf.nrw.de Das Kindergeld wird nur an einen Berechtigten, in der Regel an den betreuen- den Elternteil, ausgezahlt (§ 64 EStG). Wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erbringt, muss nur die Hälfte des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verwendet werden (§ 1612 b Absatz 1 Satz Nr.1 BGB), weshalb der barunterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergeldes vom zu leisten- den Kindesunterhalt abziehen kann. Die Summe, die der Unterhaltspflichtige nach Abzug des hälftigen Kindergeldes an das Kind zahlen muss, heißt Zahlbe­ trag. Die Zahlbeträge sind im Anhang in den Tabellen „Zahlbeträge“ ausgewiesen. Die andere Hälfte des Kindergeldes soll in der Regel den betreuenden Elternteil bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen. Beim Wechselmodell müssen die Eltern entscheiden, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird und der Familienkasse mitteilen, wer der Bezugsberechtigte ist, denn eine geteilte Auszahlung ist auch hier ausgeschlossen. Können sie sich nicht einigen, muss das Familiengericht diese Frage entscheiden. Da im Wechselmodell beide Eltern gleich viel betreuen, ist die Verteilung des Kindergeldes nicht ganz einfach. Der Bundesgerichtshof spricht jedem Elternteil für seine jeweilige hälf- tige Betreuungsleistung ein Viertel des Kindergeldes zu (vgl. BGH XII ZB 45/15 – Beschluss vom 20. April 2016). Die andere Hälfte des Kindergeldes mindert den Barbedarf des Kindes und kommt den Eltern im Ergebnis entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Barunterhalt zugute (vgl. BGH XII ZB 565/15 – Beschluss vom 11. Januar 2017). Eltern, die einvernehmlich ein Wechselmodell praktizieren, sind frei darin, faire Unterhaltslösungen für ihre individuelle Situation zu vereinbaren. Voraussetzung für die Zahlung des Kindesunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss nur Unterhalt zahlen, wenn ihm genug Geld übrig bleibt, um für seinen eigenen Lebensunter- halt zu sorgen, weshalb er einen sogenannten „Selbstbehalt“ behalten darf. Aller- dings gilt für minderjährige Kinder eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der/die Verpflichtete muss sich nach Kräften dafür einsetzen, dass der Lebensbedarf des Kindes gesichert ist und unter Umständen auch eine Nebentätigkeit annehmen oder den Arbeitsplatz wechseln, wenn er/sie seine Unterhaltspflicht andernfalls nicht erfüllen kann. Im Mangelfall haften Eltern gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (Anspruch aus Rang 1) bis zum sogenannten „notwendigen Selbstbehalt“. Dieser liegt derzeit bei 880 Euro für Nichterwerbstä- tige und bei 1.080 Euro für Erwerbstätige. Der Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen K IN D E S u N T E R H A LT 3 http://www.olg-Duesseldorf.nrw.de 132 aus Rang 2 liegt bei 1.200 Euro. Die Selbstbehalte gegenüber Ehegatten variieren je nach Fallgestaltung. Gegenüber volljährigen Kindern mit Ansprüchen aus Rang 4 beträgt der Selbstbehalt in der Regel mindestens 1.300 Euro. Gegenüber Enkeln und Eltern erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.800 Euro. Wie die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auch die Selbstbehalte nicht in Stein gemeißelt und können aufgrund der Umstände des Einzelfalls erhöht oder vermindert werden. Der betreuende Elternteil hat keinen Selbstbehalt (Stand der Selbstbehalte: An- merkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2019). Beispiel: Kurt ist der unterhaltspflichtige Vater von Tim (8 Jahre) und von Lisa (3 Jahre). Er verdient 1.500 Euro. Damit liegt ein Mangelfall vor. Wegen seines (not- wendigen) Selbstbehalts von 1.080 Euro stehen nur 420 Euro für Unterhalt zur Verfügung. Damit kann er nicht für beide Kinder den Unterhalt von insgesamt 566 (309+ 257) Euro bestreiten (Zahlbetrag Stand 01.01.2019, ab 01.07.2019 werden es 304 + 252 = 556 Euro sein. Die Entlastung durch die Hälfte des erhöhten Kindergel- des führt bei Kurt zu einer höheren, aber nicht vollständigen Leistungsfähigkeit). Die Unterhaltsansprüche der Kinder werden deshalb nur zum Teil befriedigt. unterhalt außergerichtlich geltend machen Es ist grundsätzlich möglich, sich über den Kindesunterhalt gütlich zu einigen. Auch dabei ist es auf jeden Fall sinnvoll, den Unterhalt titulieren zu lassen, denn nur ein titulierter Unterhalt ist im Streitfall auch vollstreckbar. Darü- ber hinaus ist es möglich, eine freiwillige Beistandschaft für das Kind beim Jugendamt einzurichten. Dann betreibt das Jugendamt die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. Es ist auch möglich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Kapitel 8 Juristische Beratung und ihre Kosten). Unterhalt kann für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder dem/der An- tragsgegner/in ein Antrag zugestellt wurde. Wichtig ist, das Kind zu benennen, für das Unterhalt gezahlt werden soll, und nach Möglichkeit in welcher Höhe und ab welchem genauen Datum Unterhalt gefordert wird. Nur dann ist ge- währleistet, dass der Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden kann. Zahlungsaufforderung Um einen Unterhaltstitel zu erwirken, ist es wichtig, den/die Unterhalts- pflichtige/n zur Zahlung oder zur Vorlage seiner Einkommensunterlagen aufzufordern, um ihm damit Gelegenheit zu geben, sich außergerichtlich zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Eine Zahlungsaufforderung, deren Inhalt 133 und Zugang beim Unterhaltsschuldner Sie im Streitfall beweisen müssen, in- dem Sie sie beispielsweise im Beisein eines informierten Zeugen übergeben oder in den Briefkasten werfen, könnte in etwa so aussehen (Stand 01.01.2019, ab Juli 2019 verändern sich Kindergeld und Zahlbetrag): Lieber Georg, Du bist unserem gemeinsamen Sohn Julian (vier Jahre) unterhaltspflich- tig. Da Du 1.600 Euro netto verdienst, hat er einen Anspruch auf Unter- halt in Höhe von 354 Euro. Du kannst den hälftigen Kindergeld anteil in Höhe von 97 Euro mit dem Kindesunterhalt verrechnen. Ich fordere Dich hiermit auf, Kindesunterhalt in Höhe von 257 Euro (354 Euro minus 97 Euro) ab dem [Datum] zu zahlen. Gleichzeitig fordere ich Dich auf, ab jetzt jeden Monat den Kindesunterhalt für Julian bis zum 1. eines Monats im Voraus an mich zu zahlen. Ich würde mich freuen, wenn wir diese Angelegenheit außergerichtlich regeln könnten. Kommst Du Deiner Unterhaltsverpflichtung jedoch nicht nach, wer- de ich mich im Interesse unseres Kindes an das Familiengericht wenden. Viele Grüße, Petra Wenn der/die Unterhaltspflichtige nicht reagiert, können Sie auf einem Vor - druck, den die Jugendämter und Amtsgerichte zur Verfügung stellen, Kindes- unterhalt im Vereinfachten Verfahren geltend machen. Vereinfachtes unterhaltsverfahren nach § 249 FamFG Im so genannten vereinfachten Verfahren können minderjährige Kinder eine erstmalige Titulierung von Unterhaltsansprüchen erreichen. Das Antrags- verfahren läuft über den/die zuständige/n Rechtspfleger/in am Amtsgericht. Die erforderlichen Antragsformulare gibt es bei den Jugendämtern, beim Amtsgericht oder als Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de): In der Rubrik „Service“ klicken Sie auf „Formulare, Muster und Vordrucke“. Dort finden Sie unter „Antragsfor- mulare Kindesunterhalt“ das Formular für den Antrag auf Festsetzung des Kin- desunterhalts im vereinfachten Verfahren und ein sehr informatives Merkblatt. Das vereinfachte Verfahren ist stark schematisiert und erlaubt höchstens die Geltendmachung von Unterhaltsbeträgen bis zu 120 Prozent des Mindest- K IN D E S u N T E R H A LT 3 http://www.bmjv.de 134 unterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Das entspricht der fünften Stufe der Düsseldorfer Tabelle, also je nach Alter des Kindes bis zu 425 Euro, 488 Euro oder 572 Euro (Stand 01.01.2019) abzüglich des halben aktuellen Kin- dergeldes (Erhöhung am 1. Juli 2019). Das Formular unterscheidet zwischen ver- änderlichem und gleichbleibendem Unterhalt. Überwiegend empfiehlt es sich, einen dynamischen Unterhaltstitel anzustreben. Dieser hat den Vorteil, dass sich bei Erreichen einer höheren Altersstufe oder Änderung der Tabellensätze der Unterhaltstitel automatisch anpasst und keine aufwändigen Abänderungs- anträge nötig sind. In der Regel titulieren auch die Jugendämter einen dyna- mischen Mindestunterhalt, da dieser für das Kind am günstigsten ist. Kinder profitieren auf folgende weise vom vereinfachten Verfahren: 1. Außer der Einwendung, das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig, können andere Einwendungen nur erhoben werden, wenn der/die Unterhalts- verpflichtete dem Gericht mitteilt, inwieweit er/sie zur Unterhaltsleistung be- reit ist, d.h. er/sie muss gleichzeitig erklären, in welcher Höhe er/sie Unterhalt zahlen wird und sich dazu verpflichten. 2. Wenn der/die Unterhaltspflichtige einwendet, er/sie sei zur Zahlung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, muss er/sie Auskunft über seine/ihre Einkünfte und sein/ihr Vermögen erteilen und für die letzten 12 Monate die Einkünfte be- legen. Erzielt er/sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, muss der letzte Einkom- menssteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn- und Verlust- rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorgelegt werden. Diese Auskunft wird dem Kind vom Gericht übermittelt und gleichzeitig wird dem Kind mitgeteilt, in welcher Höhe der/die Verpflichtete den Unterhalt zahlen wird. Das Kind kann dann beantragen, dass dieser Betrag durch einen Beschluss festgesetzt wird. 3. Das Kind, bzw. die sorgeberechtigte Person kann im Anschluss anhand der Auskunft des/der Unterhaltspflichtigen feststellen, ob ein über den festge- setzten Betrag hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht und diesen gege- benenfalls im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht beanspruchen. Wenn das Kind durch die Prüfung der Unterlagen überzeugt ist, dass ein höherer Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann es den Unterhalt bei dem im vereinfachten Verfahren beschlossenen Betrag belassen. Es wird also zunächst ein Unterhaltsbetrag tituliert, zu dem sich der/die Unter - haltspflichtige selbst verpflichtet. Dadurch entfällt ein hoher Anteil an Konflikt- 135 K IN D E S u N T E R H A LT 3 potenzial. Dennoch wird im Einzelfall ein streitiges Verfahren erleichtert, da die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen ist die Einkommensberechnung be- sonders schwierig. Hier ist anwaltliche Unterstützung unbedingt zu empfehlen. unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht Wenn der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil auf Ihre Zahlungsaufforderung nicht reagiert, können Sie auch einen Unterhaltsantrag beim Familiengericht stellen. In Unterhaltssachen müssen Sie sich vor Gericht in der Regel von einem Anwalt/einer Anwältin vertreten lassen. Bei einem Antrag auf Unterhalt kann bei niedrigem Einkommen Verfah- renskostenhilfe beantragt werden. Zuvor ist jedoch die Möglichkeit zu prüfen, ob von dem/der Unterhaltspflichtigen Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden kann. Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des/der Unterhalts- pflichtigen (siehe Kapitel 8 Juristische Beratung und ihre Kosten/Verfahrens- kostenvorschusspflicht). Da der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin im Vereinfachten Verfahren keine streitigen Fälle entscheiden kann, empfiehlt sich insbesondere in Fällen, in de- nen der/die Unterhaltspflichtige sich massiv gegen den Anspruch des Kindes zur Wehr setzt, einen Unterhaltsantrag beim Familiengericht zu stellen. Da in die- sem Fall ohnehin das Gericht entscheiden wird, ist es sinnvoll, den Antrag gleich dort zu stellen. Darüber hinaus kann ein solcher Antrag sinnvoll sein, wenn der/ die Unterhaltspflichtige selbstständig ist. Auch wenn der Kindesunterhalt vor- aussichtlich mehr als das 1,2-fache des Mindestunterhalts beträgt, ist ein strei- tiges Unterhaltsver fahren beim Familiengericht zu empfehlen, da Unterhalt in dieser Höhe nicht mehr mit dem vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden kann. Auch wenn im Vereinfachten Verfahren bereits ein Unterhalts- titel geschaffen wurde, besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen darüber hin- ausgehenden Unterhaltsanspruch im streitigen Unterhaltsverfahren geltend zu machen, wenn Sie der Meinung sind, der/die Unterhaltspflichtige könnte mehr Unterhalt leisten. Das Gericht kann Auskünfte über die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse bei Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und beim Finanzamt einholen. Wenn sich der Unterhaltsanspruch dadurch um mindes- tens 10 Prozent erhöht, können Sie einen Abänderungsantrag stellen. Wenn sich die Einkommenssituation des/der Unterhaltspflichtigen verschlechtert hat, hat auch er/sie die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag zu stellen. Oft benötigen Sie zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen rasch ei- nen Unterhaltstitel. Dazu kann der Unterhalt im Wege einer einstweiligen 136 Anordnung beim Familiengericht geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige keine freiwilligen Zahlungen leistet und erfolg- los zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Betrags aufgefordert wurde. Aus der Antragsbegründung muss sich schlüssig der geltend gemachte Unter- haltsanspruch ergeben: Sie müssen Tatsachen vortragen und beweisen, die das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Ihres Vortrags überzeugen. Dafür kommen Urkunden, Kopien, ärztliche Zeugnisse oder Zeugenaussagen in Betracht. Anwaltszwang gibt es hier nicht. Das Gericht trifft aufgrund einer summarischen Prüfung eine vorläufige Regelung. Wenn alle Beteiligten sich mit dieser Regelung zufriedengeben, kann sie auch von Dauer sein. Das Kindschaftsrecht. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bestellung oder Download unter www.bmjv.de mehrbedarf und Sonderbedarf Mit den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist oftmals nicht der gesamte tatsächliche Bedarf des Kindes erfasst. Hinzu kann Zusatzbedarf des Kindes kommen, das sind beispielsweise fortlaufende Mehrausgaben für das Kind (Mehrbedarf) oder unvorhersehbare Ausgaben (Sonderbedarf). Sonderbedarfe sind außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig anfallen und relativ unvorhersehbar waren. Darunter können z. B. eine kiefer- orthopädische oder heilpädagogische Behandlung, eine Klassenreise ins Ausland oder Kosten für die Anschaffung eines Computers aufgrund von Lernschwierig- keiten des Kindes fallen. Auch auf diese außergewöhnlichen Kosten hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem/der Unterhaltspflichtigen. Allerdings wird Sonderbedarf in der Rechtsprechung relativ selten zugestanden: So sind beispielsweise Nachhilfestunden, Möbel fürs Kinderzimmer, Konfirmationen oder normale Klassenreisen nicht als Sonderbedarf angesehen worden. Im Ein- zelfall ist entscheidend, ob der Bedarf tatsächlich überraschend, unregelmäßig und mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist. Sonderbedarf kann bis ein Jahr nach seiner Entstehung gegenüber dem Un- terhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Jahres kann er nur geltend gemacht werden, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekom- men oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Rechtshängigkeit bedeutet, dass mit der Zustellung des Antrags an den /die Antragsgegner/in der Antrag auf Sonderbedarf rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellt worden ist. 137 K IN D E S u N T E R H A LT 3 Ein Mehrbedarf ist eine regelmäßige laufende Mehraufwendung, die im Inte- resse des Kindes berechtigt, aber nicht im Tabellenunterhalt enthalten ist. Hier- zu zählen zum Beispiel anerkanntermaßen die Kosten für den Besuch einer Kita, (vgl. BGH XII ZR 65/07 – Urteil vom 26.11.2008) oder eines Schulhorts (BGH XII ZB 565/15 – Beschluss vom 11. Januar 2017). Lediglich die Kosten der Verpflegung in der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung werden mit dem Tabellenunterhalt ab- gegolten und sind deshalb bei der Berechnung als ersparte Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Mehrbedarf können beispielsweise überdurchschnittliche Kosten für Sport- oder Musikunterricht bei besonderer Begabung des Kindes sein, für eine Internatsunterbringung oder den Besuch einer Privatschule. Ausschlag- gebend ist dabei, dass eine sachliche Begründung vorliegt und die Kosten nicht wirtschaftlich unzumutbar sind. Mehrbedarf ist ein kindesunterhaltsrechtlicher Anspruch, deshalb gilt wie beim Kindesunterhalt auch, dass er für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder der Antrag rechtshängig geworden ist. Mehrbedarf und Sonderbedarf sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Sie sind grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig zu tragen. Anteilige Beteiligung bedeutet, dass die Eltern nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von derzeit ca. 1.300 Euro (Stand Düsseldorfer Tabelle 2019) das Ver- hältnis ihrer Einkommen zueinander betrachten und den entsprechenden pro- zentualen Anteil an – beispielsweise – den monatlichen Kosten für die Kinder- betreuungseinrichtung übernehmen. Einen Musterbrief an den/die Unterhaltsverpflichtete/n zur Geltendmachung der anteiligen Kita- oder Hortkosten finden Sie als Download unter www.vamv.de bei „Presse“ unter dem Punkt „Hintergrundinformationen“. Volljährige Kinder Wenn das Kind volljährig ist, sind beide Eltern in Abhängigkeit von der Höhe ihres Einkommens barunterhaltspflichtig. Das volljährige Kind muss nun seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. Eine eventuell bestehende Beistandschaft des Jugendamtes endet zu diesem Zeitpunkt. In der Regel han- delt es sich bei volljährigen Kindern, die einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben, um Schüler/innen, Auszubildende, Student/innen oder Arbeitslose. Grundsätzlich hat jedes Kind einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung http://www.vamv.de 138 einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Hierzu gehört auch ein Hochschul- studium, das aber in angemessener Zeit absolviert werden muss. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs von volljährigen Kindern hängt davon ab, ob sie noch zu Hause wohnen oder eine eigene Wohnung haben. Wenn die Kinder noch zu Hause leben, so gilt die letzte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, wobei jeder Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein aus seinem eigenen Einkommen ergibt. Studierende, die nicht zu Hause wohnen, haben derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle in der Regel einen Unterhaltsbedarf von 735 Euro (Stand: Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2019). Bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Ver- hältnissen der Eltern kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden. Bei- träge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren können als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Das Kindergeld dient der Entlastung der Eltern von ihren Unterhaltspflichten und wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt, d.h. wenn ein Elternteil das Kindergeld bezieht, muss er das Kinder- geld an das Kind weiterleiten. Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes werden auch seine regelmäßigen Einkünfte, zum Beispiel die Ausbildungsvergütung (abzüglich 100 Euro ausbildungsbedingtem Mehrbedarf), ein BAföG-Darlehen oder Ausbil- dungsbeihilfen angerechnet. Auch Vermögen muss das Kind für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Eltern können dem Kind gegenüber bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leis- ten. Sie können dem Kind gegenüber zum Beispiel Naturalunterhalt anbieten, in Form von Kost und Logis. Hier müssen schwerwiegende Gründe gegen diese Form des Unterhalts sprechen, damit das Kind stattdessen Barunterhalt verlangen kann. Eine Entscheidung hierüber kann im Einzelfall nur das Familiengericht fällen, das das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern abändern kann. Gegenüber volljährigen Kindern haben Eltern einen erhöhten Selbstbehalt in Höhe des sogennanten angemessenen Eigenbedarfs. Dieser beträgt in der Regel mindestens 1.300 Euro. Nicht verheiratete volljährige Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulaus- bildung befinden, sind minderjährigen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt. Ihnen gegenüber gelten im Mangelfall die gleichen Selbstbehaltssätze wie für minderjährige Kinder. Ein solcher Mangelfall liegt nur vor, wenn beide Eltern ihren angemessenen Eigenbedarf angreifen müssten. Volljährige Kinder, die nicht mehr im Elternhaushalt leben und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, stehen im Mangelfall hinter den Ansprüchen von Ehegatt/innen und betreuenden Elternteilen sowie denen von minderjährigen Kindern zurück. 139 K IN D E S u N T E R H A LT 3 18 Jahre – jetzt geht´s los Informationen für Alleinerziehende und ihre volljährigen Kinder Download unter www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ Zu beziehen beim VAMV Landesverband Berlin Tel: 030/851 51 20 oder kontakt@vamv-berlin.de was tun bei Schwierigkeiten mit unterhaltszahlungen? Wenn Sie Schwierigkeiten mit den Unterhaltszahlungen für Ihr Kind haben, gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote. Da das Unterhaltsrecht kompliziert ist, empfehlen wir Ihnen, sich beraten zu lassen. Sie haben zwar die Möglichkeit, bis auf die Durchführung des streitigen Verfahrens (Anwalts­ zwang!) alles allein zu erledigen. Dies erfordert aber ein hohes Maß an Sachkom- petenz, viel Zeit und besonders viele Nerven. Beratung und unterstützung durch eine Beistandschaft Das Jugendamt bietet kostenfreie Unterstützung und Vertretung in unterhalts- rechtlichen Fragen an. Es ist im Rahmen des § 18 SGB VIII verpflichtet, Sie zu Unter- haltsfragen zu beraten. Sie können eine freiwillige Beistandschaft für Ihr Kind zur Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche einrichten. Dann kümmert sich der Beistand darum, dass Ihr Kind den ihm zustehenden Unterhalt erhält, erforderlichenfalls auch mithilfe eines Gerichtsverfahrens. Der Beistand kann auf Ihren Wunsch auch die Feststellung der Vaterschaft betreiben. Sowohl zur Einrich- tung als auch zur Beendigung einer Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Die unterhaltsrechtliche Unterstützung im Rahmen einer frei- willigen Beistandschaft ist auch bei gemeinsamer Sorge möglich. Das Jugendamt verfügt kraft amtlicher Zuständigkeit über einen erweiterten Handlungsrahmen in Bezug auf den/die Unterhaltspflichtige/n. Ihr Beistand kann beispielsweise Aus- künfte von der ebenfalls beim Jugendamt angesiedelten Unterhaltsvorschussstelle erhalten, die diese kraft ihrer Befugnisse über den unterhaltspflichtigen Elternteil bei dessen Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen und über das Bundeszentral- amt für Steuern bei seinen Kreditinstituten eingeholt hat. Die Beistandschaft. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bestellung oder Download unter www.bmjv.de Beratung und unterstützung durch einen Anwalt /eine Anwältin Eine Anwältin/ein Anwalt kann Ihnen Beratung und Unterstützung bieten, wenn http://www.vamv.de/publikationen/vamv-broschueren/ http://www.bmjv.de 140 der/die Unterhaltspflichtige unregelmäßig oder gar nicht zahlt oder wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Unterhalt in der richtigen Höhe tituliert ist. Über die Rechtsanwaltskammer oder das Amtsgericht können Sie kom pe tente Anwält/in- nen finden (vgl. dazu Kapitel 8 Juristische Beratung und ihre Kosten). Viele führen die Bezeichnung „Fachanwält/in für Familienrecht“, womit besondere Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Familienrecht nachgewiesen werden. Abzweigungsantrag Bezieht der/die Unterhaltspflichtige Lohnersatzleistungen oder Rente und zahlt keinen Unterhalt, können Sie einen so genannten Abzweigungsantrag stellen. Dazu müssen Sie sich an die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur wenden und einen formlosen Antrag stellen. Im Antrag sind die Unterhaltsverpflichtung des/der Leistungsberechtigten und die Tatsache, dass kein Unterhalt gezahlt wird, darzulegen. Falls Sie einen Titel haben, ist er beizulegen. Nach Möglichkeit sollten Sie auch das Geburtsdatum und die Ver- sicherungsnummer des/der Leistungsberechtigten angeben. Der Leistungsträger prüft den Anspruch und zahlt einen Teil der Leistung direkt an Sie aus. Diese Möglichkeit steht aber nur Kindern und Ehegatt/innen zur Verfügung. Nicht Ver- heiratete und geschiedene Ehegatt/inen können diesen Weg nicht gehen. Strafanzeige Eine Strafanzeige ist ein weiteres Mittel, das Sie wählen können, wenn der/die Unterhaltspflichtige dauerhaft keinen Unterhalt zahlt, obwohl er/sie leistungs- fähig ist. Sie haben die Möglichkeit, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Straf­ anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu stellen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Seit August 2018 kann auch ein Fahrverbot verhängt werden. u NTE R HALT SVo R ScH uSS Wenn Sie vom anderen Elternteil Ihres Kindes dauerhaft getrennt leben oder dieser verstorben ist und Ihr Kind weder Unterhalt vom anderen Elternteil noch Waisen - bezüge bekommt oder der gezahlte Unterhalt oder die Waisenbezüge unter dem Mindestunterhalt liegen, können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Kind muss mit Ihnen in einem Haushalt zusammenleben und bei Ihnen seinen Lebens mittel - punkt haben. Wenn sich der andere Elternteil in wesent lichem Umfang an der Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt, kann der An spruch auf Unter halts- vorschuss entfallen, wenn der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge nicht mehr ganz überwiegend bei Ihnen liegt. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls 141 u N T E R H A LT S V o R S c H u S S 3 an. Bei einem Wechsel modell, bei dem das Kind sich regelmäßig die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil aufhält, ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht ge- geben. Das gemeinsame Sorgerecht steht einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aber nicht entgegen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvor- schussstelle (in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt) zu stellen. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht dem gesetz- lichen Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 BGB abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes. Er wird ab dem Monat der Antragsstellung gewährt. Rückwirkend kann er höchstens für den Monat vor der Antragsstellung bewilligt werden, wenn Sie schon alles Zumutbare unternommen haben, um Unterhalt vom anderen Elternteil zu bekommen. Bis Mitte 2017 hatten nur Kinder bis Vollendung des zwölften Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dann wurde das Unterhaltsvorschussrecht reformiert: Seit 1. Juli 2017 können auch Kinder von zwölf bis 17 Jahren Unterhalts- vorschuss bekommen. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt (siehe unten Abschnitt Be- sonderheiten beim Bezug von Unterhaltsvorschuss für Kinder ab zwölf Jahre). Für Kinder unter zwölf Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils weiterhin unerheblich. Die Höchstbezugsdauer von längstens sechs Jahren wurde mit der Reform abgeschafft. Wenn alle notwendigen Voraussetzungen über den gesamten Zeitraum vorliegen, können Alleinerziehende nun durchgehend von der Geburt bis zur Volljährigkeit ihres Kindes Unterhaltsvorschuss beziehen. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 beträgt der Unterhaltsvorschuss – für Kinder von null bis fünf Jahren bis zu 160 Euro / Monat. – für Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 212 Euro / Monat. – für Kinder von zwölf bis 17 Jahren bis zu 282 Euro/Monat. Zum 1. Juli 2019 wird das Kindergeld für erste Kinder von 194 Euro auf 204 Euro erhöht. Die Summe von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss bleibt gleich, der Unterhaltsvorschuss verringert sich um die 10 Euro, um die das Kindergeld steigt. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt der Unterhaltsvorschuss – für Kinder von null bis fünf Jahren bis zu 150 Euro / Monat. – für Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 202 Euro / Monat. – für Kinder von zwölf bis 17 Jahren bis zu 272 Euro / Monat. 142 Zahlt der/die Unterhaltspflichtige nur einen Unterhaltsbetrag, der unter dem Mindestunterhalt liegt, oder erhält Ihr Kind Waisengeld, werden diese Zahlun- gen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zahlt der/die Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt und läuft ein Verfahren gegen ihn/sie, können Sie auch für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsvorschuss beantragen. Sobald regelmä- ßig Unterhalt vom Vater / von der Mutter Ihres Kindes eingeht, muss das Jugend- amt die Vorschusszahlung einstellen und Ihnen den Unterhalt auszahlen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Vorleistung ausbleibender Unterhalts- zahlungen und eine Ausfallleistung, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht zahlen kann. Er befreit den leistungsfähigen Unterhalts- pflichtigen nicht von der Unterhaltsschuld. Das Jugendamt ist verpflichtet, die vorgestreckten Unterhaltsleistungen beim leistungsfähigen Unterhaltspflich- tigen wieder einzutreiben. Deshalb sind Sie auch verpflichtet, den Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils anzugeben, soweit er Ihnen bekannt ist. Wenn Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen. Anders liegt der Fall, wenn Sie den Vater Ihres Kindes nicht kennen oder schwerwiegen- de Gründe dagegen sprechen, den Vater Ihres Kindes bekannt zu geben. Dann muss Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind trotzdem gezahlt werden. Wenn Sie erneut heiraten, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Wenn Sie jedoch mit einem neuen Partner / einer neuen Partnerin zusammen- leben, können Sie weiter Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beziehen, vorausge- setzt es ist nicht die Mutter / der Vater des Kindes. Sie haben auch bei gemein- samem Sorgerecht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Soweit der notwendige Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt wird, kommen ergänzend Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld in Betracht (siehe Kapitel Arbeitslo- sigkeit, Sozialhilfe und Transferleistungen). Der Unterhaltsvorschuss muss jedoch vorrangig beantragt werden, sofern ein Anspruch besteht. Er wird dann auf die anderen Leistungen angerechnet. Es gibt alleinerziehende Eltern, bei denen der Bezug von Unterhaltsvorschuss zu Kürzungen bei Kinderzuschlag und Wohngeld und damit unterm Strich zu Einbußen führen wird, weil der Unter- haltsvorschuss bei diesen Leistungen als Einkommen des Kindes zählt. Sie haben trotzdem kein Wahlrecht und müssen den Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung beantragen, selbst wenn dann möglicherweise auch die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes entfällt. Diese nachteiligen Auswirkungen des Unterhaltsvorschusses sollen durch kom- mende Gesetzesvorhaben abgemildert und langfristig korrigiert werden. 143 u N T E R H A LT S V o R S c H u S S 3 Besonderheiten beim Bezug von unterhaltsvorschuss für Kinder ab zwölf Jahren Kinder ab zwölf Jahren haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvor- schuss, wenn – das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder – wenn der Bezug des Unterhaltsvorschuss dazu führen würde, dass die Hilfe- bedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden wird oder – wenn Sie als alleinerziehender Elternteil im SGB II-Bezug über eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto (ohne Kindergeld) verfügen. Ob die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann bzw. Ihr Einkommen im Sinne des § 11 SGB II mindestens 600 Euro beträgt, müssen Sie nicht im Einzelnen selbst prüfen. Ihr Jobcenter wird Sie in der Regel darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Sie in Be- tracht kommt. Sie stellen dann einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse und legen den aktuellen SGB II-Bescheid des Jobcen- ters dazu vor. Da der Unterhaltsvorschuss auf die SGB II-Leistungen Ihres Kindes ange- rechnet wird, haben Sie im Ergebnis zunächst nicht mehr Geld für Ihr Kind zur Verfügung. Unterhaltsvorschuss ist jedoch eine sehr unbürokratische Leistung, die nur einmal jährlich behördlicherseits überprüft wird. Nachträg- liche Änderungen des SGB II-Bescheids haben keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit des Kindes oder das Vorliegen eines Einkommens über 600 Euro für die Bewilligung des Unter- haltsvorschusses. Diese wirkt für ein Jahr fort. Erst wenn nach einem Jahr die Voraussetzungen für die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes und Ihre Einkommensgrenze erneut überprüft werden und dann nicht mehr vor- liegen, wird die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses für die Zukunft aufge- hoben. Solange sich bei den übrigen Voraussetzungen also nichts ändert, fließt der Unterhaltsvorschuss verlässlich weiter und es wird Ihnen dadurch leichter gemacht, sich perspektivisch aus dem SGB II-Bezug zu lösen, sobald sich Ihre Einkommenssituation weiter verbessert. Hinweis: Wenn sich bei den übrigen grundsätzlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss etwas ändert, müssen Sie diese Änderungen in Ihren Verhältnissen unverzüglich bei der Unterhaltsvorschusskasse anzeigen! Das gilt beispielsweise, wenn Unterhaltszahlungen einsetzen, Sie heiraten oder 144 das Kind zum anderen Elternteil wechselt. Seit 2013 sind die Sanktionen für die Verletzung der Mitwirkungspflichten für die Bezieher/innen von Unterhaltsvor- schuss verschärft worden: Achten Sie deshalb genau darauf, alle Ihre Auskunfts- und Anzeigepflichten unverzüglich zu erfüllen! Lesen Sie im Antrag auf Unter- haltsvorschuss Ihre Pflichten genau durch und rufen Sie sich diese regelmäßig in Erinnerung! Ansonsten müssen Sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu- rückzahlen und gegebenenfalls ein zusätzliches Bußgeld entrichten. Wenn Ihr Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, kann sich sein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verringern oder ganz entfallen, wenn es ei- gene Einnahmen aus Vermögenseinkünften, Arbeit oder einem Ausbildungs- verhältnis hat. Diese werden zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerech- net, nachdem bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und bei Auszubildenden zusätzlich 100 Euro ausbildungsbedingter Aufwand abgezogen wurden. Grundlage ist hier für Ein- nahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers für den jeweiligen Monat und für alle anderen Einnahmen der Zufluss im jeweiligen Monat. Wenn das Kind neben der Ausbildung oder neben einem freiwilligen sozia- len oder ökologischen Jahr oder einem vergleichbaren Dienst zusätzlich arbei- tet, werden die Einkünfte aus dieser Arbeit nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Selbstständig den unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend machen Wenn Sie Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beziehen, haben Sie immer weniger Geld für Ihr Kind zur Verfügung, als wenn das Kind den Mindestunterhalt vom anderen Elternteil bekommt, denn Ihnen fehlt dann ein Betrag in Höhe des hal- ben Kindergeldes – derzeit sind das 97 Euro (Stand 1.1.2019 bis 30.06.2019, ab dem 1. Juli 2019 sind es 102 Euro). Deshalb sollten Sie im Interesse Ihres Kindes dafür sorgen, dass es möglichst den regulären Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom unterhaltspflichtigen Elternteil direkt bekommt, der möglicherweise, wenn der andere Elternteil gut verdient, auch wesentlich höher als der Mindestunter- halt sein kann. Zu diesem Zweck können Sie eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen, die für Sie und Ihr Kind feststellt, in welcher Höhe das Kind einen Unterhaltsanspruch hat. Viele Alleinerziehende sind der Ansicht, dass sich die Unterhaltsvorschusskasse um diese Dinge kümmert. Das ist aber nicht richtig. Die Unterhaltsvorschussstelle 145 u N T E R H A LT S V o R S c H u S S 3 kümmert sich nur um den Rückgriff beim unterhaltspflichtigen Elternteil in Höhe des von ihr ausgezahlten Unterhaltsvorschusses. Sie und gegebenenfalls Ihr Beistand oder Ihr Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin können jedoch an den Informationen, die die Unterhaltsvorschussstelle über den unterhaltspflichtigen Elternteil herausfindet, teilhaben, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Die Unterhaltsvorschussstelle kann zum Beispiel über den Arbeitgeber, Ver - sicherungsunternehmen, Sozialleistungsträger, das Finanzamt oder das Bundes - zentralamt für Steuern Auskunft über den Arbeitsverdienst, den Wohn ort, die Höhe der Einkünfte und die Kontostammdaten des barunterhaltsver- pflichteten Elternteils einholen (§ 6 Unterhaltsvorschussgesetz). Auf Antrag können die ermittelten Daten an Sie, den Beistand oder an Ihren Rechtsan- walt/Ihre Rechtsanwältin weitergegeben werden, damit Sie Unter halts an- sprüche Ihres Kindes oder auch für sich selbst (z. B. Trennungsunterhalt, Ehe - gatten- oder Betreuungsunterhalt) geltend machen können. Die Unter haltsvor - schussstelle ist dazu nach den Maßgaben des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB X (mit Ausnahme der bei Finanzamt und Sozial leistungsträger eingeholten Auskünfte) verpflichtet. Die Übermittlung von Sozialdaten ist in diesen Fällen, soweit für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche er- forderlich, zulässig. Ihr Auskunftsrecht bezüglich der ermittelten Auskünfte können Sie in zwei Stufen geltend machen. Erste Stufe: Die Anschrift des auskunftspflichtigen bzw. unterhaltspflichtigen Elternteils bekommen Sie bereits auf Antrag und ohne weitere Voraussetzun- gen, damit Sie den Unterhaltspflichtigen mahnen können. Beispiel 1: Kerstin hat mit Martin ein gemeinsames Kind: Ella ist drei Jahre alt. Nach der Trennung zieht Martin aus, ohne eine Adresse zu hinterlassen. Da sie von Martin keinen Unterhalt für Ella bekommt, stellt Kerstin einen Antrag auf Unter- haltsvorschuss. Sie bekommt nun monatlich 160 Euro (bzw. ab 1. Juli 2019 150 Euro) Unterhaltsvorschuss für Ella. Würde Martin den Mindestunterhalt zahlen, bekäme Ella 257 Euro bzw. ab 1. Juli 2019 252 Euro (Zahlbetrag). Die Unterhaltsvorschuss- kasse versucht nun, sich im Wege des Rückgriffs die 160 bzw. 150 Euro von Martin zurückzuholen. Parallel dazu wendet sich Kerstin an die Unterhaltsvorschussstelle und erhält dort die neue Adresse von Martin. Sie fordert Martin auf, Auskunft über sein gegenwärtiges Einkommen zu geben und Unterhalt für Ella zu zahlen. In der zweiten Stufe des Auskunftsrechts können weitere Auskünfte wie Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitsstätte, Einkünfte und Kontostamm daten 146 des Unterhaltsverpflichteten an Sie weitergegeben werden, sofern der gemahnte Elternteil seine Unterhaltspflicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur unvollständig erfüllt hat Beispiel 2: Die Unterhaltsvorschussstelle hat mittlerweile mithilfe des neuen Arbeitgebers von Martin herausgefunden, wie viel Einkommen Martin hat, um sich den Unterhaltsvorschuss in Höhe von 160 bzw. 150 Euro bei ihm wieder zu holen. Kerstin stellt beim Jugendamt einen schriftlichen Antrag auf Ein- richtung einer Beistandschaft für Ella. Da Martin auf die Aufforderung, Aus- kunft über sein gegenwärtiges Einkommen zu geben und Unterhalt für Ella zu zahlen, innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert hat, stellt Kerstin mithilfe des Beistands einen Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle auf Über- mittlung der über Martin eingeholten Auskünfte. Aufgrund der erhaltenen Informationen stellt der Beistand fest, dass Ella Anspruch auf Unterhalt nach der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle hat, das entspricht 275 Euro (bzw. ab 1. Juli 2019 270 Euro) Zahlbetrag. Da Martin zu freiwilligen Titulierungen nicht zu bewegen ist, stellt der Beistand beim Familiengericht einen Antrag auf Unterhalt für Ella. Hinweis: Wenn Martin aufgrund des Gerichtsbeschlusses ein halbes Jahr nach seinem Auszug anfängt, regelmäßig den Ella zustehenden Unterhalt zu über- weisen, muss Kerstin die Unterhaltsvorschussstelle darüber unverzüglich in Kenntnis setzen, damit diese die Unterhaltsvorschusszahlungen an Ella sofort einstellen kann. Denn mit den Unterhaltszahlungen von Martin entfällt die Berechtigung zum Bezug von Unterhaltsvorschuss für Ella. Der Unterhaltsvorschuss, hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bestellung oder Download unter www.bmfsfj.de bei Service und dort bei Publikationen VAMV Flyer Unterhaltsvorschuss Download unter www.vamv.de unter „Publikationen“ und dort bei „VAMV- Broschüren“ E H EGAT TE N u NTE R HALT Der Ehegattenunterhalt hat mit dem Kindesunterhalt nichts zu tun. Er umfasst nur den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten, nicht aber den der gemein- samen Kinder. Diese haben immer einen eigenen Anspruch. Grundsätzlich gilt, dass beide Ehegatten nach der Scheidung eigenverantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen sollen. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt http://www.bmfsfj.de http://www.vamv.de 147 E H E G A T T E N u N T E R H A LT 3 ist nur für bestimmte, gesetzlich geregelte Fälle vorgesehen, deren Vorausset- zungen aber oft erfüllt sind. Trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung wird daher – zumindest für eine gewisse Zeit – häufig ein Anspruch auf Un- terhalt bestehen. Gründe können die Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, zu geringe Einkünfte. Ausbildung, Fortbildung, Umschulung oder Billigkeitsgründe sein. Geschiedene Mütter und Väter haben einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt, wenn wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies gilt mindestens für drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann sich über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus verlängern, wenn im Rahmen einer Billigkeitsprüfung individuelle kindbezogene oder individuelle elternbezogene Gründe dies rechtfertigen. Ein abrupter Wechsel von der elter- lichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit wird dabei nicht unbedingt verlangt, erfordert aber, dass der betreuende Elternteil kindbezogene und/ oder elternbezogene Gründe vorträgt und gegebenenfalls beweist, die den ge- stuften Übergang rechtfertigen können (vgl. BGH XII ZR 94/09 – Urteil vom 15. Juni 2011). Die Belange des Kindes wie beispielsweise eine besondere Betreu- ungsbedürftigkeit oder unzureichende Möglichkeiten der Kinderbetreuung müssen für den konkreten Einzelfall dargelegt werden. Allgemeine Ausfüh- rungen zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern in einem bestimmten Alter genügen nicht. In dem Umfang, in dem das Kind eine kindgerechte Betreu- ungseinrichtung besucht oder besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung berufen. Elternbezogene Gründe können das in einer Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung sein. Sie gewinnen an Ge- wicht, je länger die Ehe dauerte oder wenn eine Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder aufgegeben wurde. Auch sie müssen für den konkreten Einzelfall dargelegt werden. Besteht kein Anspruch auf Betreu- ungsunterhalt, kann aber unter Umständen ein Anspruch auf Ehegattenun- terhalt aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. Bei der Bil- ligkeitsprüfung, die es seit der Unterhaltsrechtsreform von 2008 ermöglicht, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu be- grenzen, müssen ehebedingte Nachteile in Bezug auf eigene Erwerbstätigkeit zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts sowie die Dauer der Ehe berück- sichtigt werden. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist in höherem Maß vom Einzel- fall abhängig als der Kindesunterhalt, weil mehr Einzelfaktoren maßgeblich 148 sind. In der Regel sollten Sie sich dazu frühzeitig von einem Anwalt/einer Anwältin beraten lassen. Nach Abzug der Werbungskosten muss dem Unter- haltspflichtigen der Selbstbehalt verbleiben. Derzeit beträgt der Selbstbehalt des/der Unterhaltspflichtigen etwa 1.200 Euro, unabhängig davon ob er/sie erwerbstätig ist. Der Ehegattenunterhalt beträgt für Sie, wenn Sie der unterhaltsberechtigte Ehegatte sind, im Allgemeinen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten (nach Vorabzug des Kindesunterhalts), wenn Sie kein eigenes Einkommen haben. Wenn Ihr Einkommen unterhalb dem des/der Unter haltspflichtigen liegt, stehen Ihnen 3/7 der Differenz zwischen den beiden Einkommen zu. Klären Sie diese Fragen im Einzelfall mit einem Anwalt / einer Anwältin ab. Ist der/die Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Anspruch 50 Prozent der Einkommensdifferenz. Elterngeld gilt als Einkommen, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt (bei verlängerter Auszahlung oder Mehrlingsgeburten gelten andere Beträge). Das heißt, dass sowohl Ihr Elterngeld mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet wird, als auch, dass ein eventueller Elterngeldanspruch des/der Unterhaltspflichtigen als unterhaltsrelevantes Einkommen gilt. Wenn eine Trennung abzusehen ist und Sie und die Kinder einen Unter- haltsanspruch haben, ist es sinnvoll, sich Kopien von den Einkommensunter- lagen des/der Unterhaltspflichtigen zu machen. Dies erleichtert es, zur Be- rechnung des Unterhalts das Einkommen nachzuweisen und erspart ein oft langwieriges streitiges Verfahren über Auskunft und Unterhalt. Solange Sie noch nicht geschieden sind, aber von Ihrem Ehegatten getrennt leben, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Für diesen gelten ganz andere Maßstäbe als für den nachehe lichen Unterhalt: Da noch nicht abzusehen ist, ob die Ehe tatsächlich geschieden wird, werden beim Trennungsunterhalt weniger strenge Anforderungen an den bedürftigen Ehegatten gestellt, denn solange die Ehe noch besteht, sind die Ehegatten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Aus- weitung einer Erwerbstätigkeit. Alle Fragen in Bezug auf den Unterhalt und den Versorgungsausgleich soll- ten Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl klären. Falls Sie nach einer Trennung oder Scheidung keinen oder nicht ausreichenden Un- terhalt bekommen, können Sie eventuell Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. Ihren Anspruch können Sie beim örtlichen Jobcenter prüfen lassen (siehe Kapitel Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe). 149 B E T R E u u N G S u N T E R H A LT 3 Das Eherecht. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bestellung oder Download unter www.bmjv.de B ETREuuNGSuNTERHALT FÜR NICHT MITEINANDER VERHEIRATETE Nicht miteinander verheiratete betreuende Mütter und Väter haben gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes einen Unterhaltsanspruch auf Betreuungsun- terhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615 l BGB). Ab dem dritten Geburtstag des Kindes besteht eine grundsätzliche Erwerbsverpflichtung, die je- doch nicht zwingend sofort eine Vollzeittätigkeit sein muss. Der zeitliche Umfang der Erwerbsverpflichtung muss, ebenso wie beim nachehelichen Betreuungsun- terhalt, individuell ermittelt werden. Aus bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus verlängert werden: Insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, z. B. wenn das zu betreuende Kind krank oder behindert ist oder keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, aber unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Belange des betreuenden Elternteils, beispiels- weise aufgrund gemeinsamer Planung der Eltern oder der Belastung des allein- erziehenden Elternteils (vgl. BGH XII ZR 109/05 - Urteil vom 16.07.2008). Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist die Be- dürftigkeit des betreuenden Vaters/der betreuenden Mutter. Wenn er/sie zum Beispiel Vermögen hat, muss dieses zunächst zur Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Hier gibt es allerdings Grenzen. Wenn Sie ein Vermögen zur Altersvor- sorge besitzen (zum Beispiel eine Eigentumswohnung) muss dieses nicht einge- setzt werden (vgl. BGH XII ZR 11/04 – Urteil vom 05.07.2006). Elterngeld gilt als Einkommen, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt (bei verlän- gerter Auszahlung oder Mehrlingsgeburten gelten andere Beträge). Ohne wei- tere Voraussetzungen hat eine nicht verheiratete Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis zu acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Unterhalt. Darüber hinaus muss der/die Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Die Zahlung des Kindesunterhalts hat Vorrang und der Selbstbehalt von 1.200 Euro darf nicht unterschritten werden. Der Unterhaltsbedarf der Mutter/des Vaters richtet sich nach der Lebens- stellung des betreuenden Elternteils, liegt aber in der Regel bei mindestens 880 Euro (Stand: Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2019 und BGH XII ZR 50/08 – Urteil vom 16. Dezember 2009). http://www.bmjv.de 150 Ihr zuständiges Jugendamt kann Sie bei Fragen zum Betreuungsunterhalt beraten. Sie können hier auch Auskunft über die Höhe des Betreuungsunter- halts erhalten. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt zu wenden – diese/r kann Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruches vertreten. In diesem Fall können Sie, wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, einen Antrag auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe stellen (siehe Kapitel Juristische Beratung und ihre Kosten). Der Betreuungsunterhalt ist gegenüber dem Sozialgeld/ALG II die vorran- gige Leistung. Wenn eine unverheiratete Mutter oder ein unverheirateter Vater also ALG II bezieht, kann das Jobcenter sich an den unterhaltsverpflichteten Elternteil wenden, um die Zahlungen zurückzufordern. Der Unterhaltsan- spruch geht in diesem Fall auf das Jobcenter über. T R A N S F E R L E I S T u N G E N K I N D E R ZuScH L AG Den Kinderzuschlag können Eltern mit kleinen Einkommen erhalten, sofern sie nur deshalb Arbeitslosengeld II beantragen müssten, um die finanziellen Grundbedürfnisse ihrer Kinder zu sichern. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Ihr Kind jünger als 25 Jahre ist, noch bei Ihnen im Haushalt lebt und Kindergeld erhält. Der Zuschlag wird auf Antrag für den jeweiligen Bewilli- gungszeitraum gezahlt und muss danach neu beantragt werden. Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind unverzüglich der Familienkasse anzu- zeigen. Zuständig ist die Familienkasse der Arbeitsagentur. Um einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, muss Ihr Einkommen Ihren eigenen sozialrechtlichen Bedarf nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) abdecken, d. h. die Regelleistungen in der aktuellen Höhe und die anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (so genannte Bemessungs- grenze). Bei der Berechnung Ihres sozialrechtlichen Bedarfs für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die Kosten für Unterkunft und Heizung aber nicht kopf- teilig, d. h. zu gleichen Teilen zwischen allen Familienmitgliedern aufgeteilt, son- dern bei den Eltern prozentual, abhängig von der Zahl der Kinder, angesetzt (z. B. Alleinerziehende mit einem Kind 77,24 Prozent, mit zwei Kindern 62,92 Prozent, mit drei Kindern 53,08 Prozent). Der verbleibende Betrag gilt als Wohnkostenan- teil des Kindes bzw. der Kinder. Als Faustregel gilt, dass Sie als Alleinerziehende/r mindestens 600 Euro eigenes Einkommen haben müssen, um den Kinderzu- 151 K IN D E R Z u S c H L A G 3 schlag zu beziehen. Häufig aber „lohnt“ sich der Kinderzuschlag für Sie erst, wenn Ihr Einkommen höher ist. Als eigenes Einkommen zählen alle Einnahmen in Geld wie Erwerbseinkommen, Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld (außer: Leistungen der Pflegeversicherung). Eltern erhalten allerdings entweder Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Kinderzuschlag, nicht beides gleichzeitig. Als Alleinerziehende/r haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie Leistun- gen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch inklusive des Alleinerziehendenmehr- bedarfs beziehen möchten, um Ihren Bedarf und den Ihrer Kinder zu decken oder den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen möchten (Wahlrecht). Sie sind nicht verpflichtet, den Kinderzuschlag statt der SGB II-Leistungen zu beziehen. Durch den Kinderzuschlag können Sie den Bezug von ALG II bzw. Sozialgeld zwar vermeiden. Damit verbundene mögliche Sanktionen und Nachweispflich- ten würden für Sie entfallen. Sie verzichten damit allerdings auf Leistungen in Höhe des Alleinerziehendenmehrbedarfs. Wie hoch dieser in Ihrem Fall wäre, hängt vom Alter und von der Anzahl der mit Ihnen im Haushalt lebenden Kin- der ab. Ein Verzicht auf ALG II kann zudem den Wegfall weiterer an den ALG II- Bezug gekoppelter Vergünstigungen (z. B. kommunales Sozialticket, Befreiung vom Rundfunkbeitrag) nach sich ziehen. Lassen Sie sich dazu individuell be- raten, z. B. bei einem Landes- oder Ortsverband des VAMV (Liste der Adressen im Anhang). Wenn Sie jedoch mit Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld für Ihre gesamte Familie eine Hilfsbedürftigkeit nach dem SGB II überwinden würden (hier eingerechnet Ihr Anspruch auf Alleinerziehendenmehrbedarf), dann sind Sie verpflichtet, den Kinderzuschlag statt der SGB II-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Vom Einkommen ist wie beim ALG II der Erwerbs tätig- enfreibetrag abzuziehen, falls es sich um Erwerbseinkommen handelt. Der Kinderzuschlag für jedes im Haushalt lebende Kind, für das die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben, beträgt maximal 170 Euro monatlich. Dieser Betrag mindert sich, falls anrechenbares Einkommen vorhanden ist. Kindergeld und Wohngeld werden nicht als Einkommen angerechnet. Hat das Kind eigene Einkünfte durch Kindesunterhalt oder dem Kinderzuschlag vorrangige Leistun- gen wie Unterhaltsvorschuss, Waisenrenten oder BaföG-Leistungen, werden diese in voller Höhe vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen. Da Kindesun- terhalt, Unterhaltsvorschuss und Waisenrenten voll angerechnet werden, haben Einelternfamilien regelmäßig keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf Kinderzuschlag. Doch auch wenn Ihr Anspruch auf Kinderzuschlag gering ist, kann es sich für Sie und Ihre Kinder lohnen, die Leistung zu beantragen. Beziehen Sie für Ihr Kind Kinder zuschlag, können Sie auch Leistungen des Bildungs- und Teihabe- pakets erhalten (siehe Abschnitt Bildungs- und Teilhabeleistungen). 152 Zusätzlich reduziert auch Ihr Einkommen, sofern es die Bemessungsgrenze übersteigt, den Anspruch auf Kinderzuschlag. Einkommen aus Erwerbstätig- keit senkt den Anspruch auf Kinderzuschlag um fünf von jeweils vollen zehn Euro, um die es die Bemessungsgrenze übersteigt. Andere Einkommensarten werden vollständig berücksichtigt. Übersteigt Ihr Einkommen die Bemes- sungsgrenze um den Ihnen maximal zustehenden Kinderzuschlag, so entfällt der Anspruch (individuelle Höchsteinkommensgrenze). Auch vorhandenes Vermögen von Ihnen oder Ihrem Kind wirkt sich auf den Kinderzuschlags- anspruch aus, es existieren allerdings Vermögensfreibeträge. Insgesamt ist die Berechnung des Kinderzuschlages sehr kompliziert, wenden Sie sich bei Fragen daher an Ihre Arbeitsagentur oder eine Beratungsstelle. Wichtig: Aktuell diskutiert der Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten „Starke-Familien-Gesetzes“ Reformen des Kinderzuschlags. Zum 1. Juli 2019 sind eine Erhöhung der Leistung auf 185 Euro und Vereinfachungen bei der Bewilli- gung geplant. Außerdem soll die Anrechnung von Kindeseinkommen auf den Kinderzuschlag neu geregelt werden, sodass beispielsweise Unterhalt oder Un- terhaltsvorschuss den Anspruch auf Kinderzuschlag nicht mehr so stark redu- zieren wie bisher. Ab 2020 sind auch Verbesserungen bei der Anrechnung von Elterneinkommen ge plant, damit der Kinderzuschlag bei steigendem Erwerbs- einkommen nicht mehr abrupt entfällt sondern langsam ausläuft. Falls Sie bis- her keinen Anspruch auf die Leistung hatten, kann sich durch die zukünftigen Gesetzesänderungen ein Anspruch ergeben. Informieren Sie sich also gut über die aktuelle Gesetzeslage und die geltenden Anspruchsvoraussetzungen. Aktu- elle Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie unter www.bmfsfj.de. Merkblatt Kinderzuschlag (Bundesagentur für Arbeit), Download unter www.kinderzuschlag.de wo H N G E LD Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, dann haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird jedoch nur unter der Voraussetzung ge- zahlt, dass Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits als Lastenzuschuss für den/die Eigentümer/in eines Hauses oder einer Eigentumswohnung gewährt. Vor- aussetzung ist, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen und die Wohnkosten selbst aufbringen. Ob Sie wohngeldberechtigt sind, hängt von der Zahl der zu http://www.bmfsfj.de http://www.kinderzuschlag.de 153 w o H N G E L D 3 Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familienein- kommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, nach dem jede Gemeinde einer bestimmten Mietstufe zugeordnet ist. Wenn Sie Arbeitslosen- geld II, Sozialgeld für Ihr Kind, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen oder Mitglied in einer Bedarfs- gemeinschaft nach Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sind, können Sie kein Wohngeld beziehen, da Ihre Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen abge- deckt werden. Bei ausschließlichem Bezug bestimmter Leistungen nach dem SGB II (z. B. Krankenkassenzuschuss, Einstiegsgeld) können Sie dennoch wohn- geldberechtigt sein. Als Faustregel gilt: Wer über das SGB II keine Wohnkosten bzw. Kosten der Unterkunft erhält, ist wohngeldberechtigt. Wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf aller in der Bedarfs- gemeinschaft lebenden Mitglieder für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten gedeckt ist, gilt das Wohngeld als vorrangige Leistung. Wenn Ihre Kinder mit eigenem Einkommen (z. B. Unterhalt), Kinder- zuschlag und Wohngeld nur ihren eigenen SGB II-Bedarf decken können, Sie selbst aber weiterhin Bedarf haben, gilt das Wohngeld nicht als vorrangige Leistung. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie auch das Bildungspaket beantragen (siehe Kapitel 3 Bildungs- und Teilhabeleistungen). Den Wohngeldantrag stellen Sie bei der kommunalen Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort, dort erhalten Sie auch weitere Informationen und das Antrags- formular. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie im Zweifels- fall innerhalb einer genannten Frist auch Widerspruch erheben können. Als Familienmitglieder gelten alle Angehörigen, die mit dem/der An- tragsteller/in in einem Haushalt wohnen, sowie Haushaltsmitglieder, die nur kurzfristig abwesend sind (z. B. Auszubildende und Studierende, für die der Familienhaushalt trotzdem der Lebensmittelpunkt bleibt). Als Einkommen zählen alle Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, wo- bei das Kindergeld, der Kinderzuschlag sowie das Elterngeld grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 Euro bzw. bei doppelter Bezugsdauer des Elterngeldes, von 150 Euro unberücksichtigt bleibt. Von dem Gesamteinkommen des Haushaltes können bestimmte Beträge, wie zum Beispiel Beiträge zur Rentenver sicherung und/oder Krankenversicherung, sowie Freibeträge für Kinder und pflegebe- dürftige Familienangehörige abgezogen werden. Daneben können Sie unab- hängig davon, ob Sie erwerbstätig sind oder nicht, einen Alleinerziehenden- freibetrag von derzeit 1.320 Euro jährlich geltend machen, sofern Sie mit einem minderjährigen Kind zusammenleben, für das Sie Kindergeld erhalten. 154 Zu Ihren Wohnkosten gehören neben der Miete die Kosten des Wasser- und Abwasserverbrauchs, der Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung. Wenn sich die Zahl der Familienmitglieder verändert, z. B. durch die Geburt eines Kindes, so müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um erhöhtes Wohngeld zu erhalten. Wohngeld wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats für ein Jahr gezahlt. Da die Bearbeitung der Anträge im Allgemeinen recht lange dauert, ist es gut, den Weiterleistungsantrag auf Wohngeld schon zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Wenn Sie schon vor der Trennung gemeinsam mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin Wohngeld bezogen haben, ist es wichtig zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens, auch wenn der/die getrennt lebende Ehe- partner/in noch in der gemeinsamen Wohnung bleibt, diese/r nicht mehr als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung zählt und sein/ihr Ein- kommen nicht mehr angerechnet wird. Es handelt sich dann um einen so genannten Mischhaushalt und die Wohnkosten werden anteilig berechnet. Wenn das Kind sich abwechselnd und regelmäßig in der Wohnung beider Elternteile aufhält und es dort betreut wird, zählt das Kind in beiden Haus- halten als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung. Sie sind ver- pflichtet, alle Änderungen Ihres Einkommens oder der Zahl der Haushalts- mitglieder der Wohngeldstelle mitzuteilen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Thema Wohngeld: www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/ Dort finden Sie Tabellen und Übersichten zu Mietstufen und Höchstbeträgen. Hier finden Sie auch einen Wohngeldrechner, um sich vorab über einen mög- licherweise für Ihre Familie bestehenden Anspruch zu informieren. S c H u L D E N Als Alleinerziehende können Sie von Schuldenproblemen vielleicht dadurch betroffen sein, dass Unterhaltszahlungen ausbleiben und Sie deshalb gezwungen sind, selbst Verbindlichkeiten einzugehen, um so die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs sicherzustellen. Vielleicht haben Sie auch aus einer vergangenen Ehe noch Schuldverpflichtungen, denen Sie nachkommen müssen. Bei einem engen Haushaltsbudget können Sie – auch bei mittleren Einkommen – in die Schuldenfalle geraten, weil die zahlreichen (zum Teil durchaus kleineren) Ver- pflichtungen über den Kopf wachsen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie Ihre finanziellen Verpflichtungen nicht gänzlich erfüllen können oder Sie kurz davor stehen, zögern Sie nicht, eine örtliche Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Es http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/ 155 S c H u L D E N 3 ist wichtig, dass Sie sich den finanziellen Problemen offensiv stellen und diese nicht ignorieren, da dies nur zu einem weiteren Anstieg der Schulden führen wird. Grundsätzlich ist eine genaue „Einnahme- und Ausgabenanalyse“ Ihres monat- lichen Haushalts notwendig. Schreiben Sie am besten auf die linke Seite eines Blattes Ihre gesamten Ausgaben (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Fahrtkosten, mo- natliche Rentenverbindlichkeiten und Versicherungsbeiträge, Telefongebühren, Vereinsbeiträge, monatliche Lebenshaltungskosten – am besten als Fixbetrag, z. B. 50 Euro – 100 Euro pro Person im Haushalt und Woche). Wichtig ist, dass Sie alle Einnahme- und Ausgabenposten auf den jeweiligen Monat umrechnen, denn nur so ist eine realistische Einnahmen- und Ausgabenanalyse – die Voraussetzung jeder Budgetberatung – möglich. Die Budgetanalyse gibt Ihnen Erkenntnisse da- rüber, ob Sie vielleicht schon überschuldet sind oder welche frei verfügbaren Ein- kommensreste Sie in Ihrem monatlichen Haushaltsplan noch haben. Wenn Ihr monatliches Einkommen nicht ausreicht, die fixen Lebenshaltungskosten, Raten und Rechnungen zu decken, sind Sie überschuldet. Wenn Sie überlegen, sich von Ihrem Ehepartner / Ihrer Ehepartnerin zu tren- nen, dann sollten Sie berücksichtigen, dass mögliche Vereinbarungen bezüglich der aus der Ehe resultierenden Schulden bei der Scheidung keine Geltung für die Kreditinstitute haben. Außerdem haftet jede/r Ehepartner/in auch einzeln für gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten, z. B. gemeinsam unterschrie- benen Kredit- oder Kaufvertrag. Das heißt, der Gläubiger muss sich nicht nur an einen Ehepartner schadlos halten sondern kann gegen beide vollstrecken. Entscheidend dabei ist, dass Sie beide die Verträge unterzeichnet haben. Sollte die Überschuldung schon eingetreten sein und die Gläubiger bei Ihnen „vor der Tür stehen“, den Gerichtsvollzieher zu Ihnen schicken oder Sie mit Mahnschreiben überziehen, sollten Sie sofort handeln. Gehen Sie von sich aus auf die Gläubiger zu, schildern Sie ihre momentane Situation und bitten Sie um Zahlungsaufschub, Ratenreduzierung oder sonstige Zahlungserleichterungen. Häufig sind Gläubiger bereit, solche Vereinbarungen zu treffen, wenn man von sich aus auf sie zugeht und sich um eine Schuldenregulierung bemüht, denn es liegt auch im Interesse der Gläubiger, wenigstens einen Teil der Zah- lungsverpflichtungen zu erhalten. Sollten Sie durch eine Bürgschaft in eine aussichtslose Situation geraten, kann diese Bürgschaft sittenwidrig sein. Damit Sie während einer Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte behalten, können Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutz­ konto („P­Konto“) umwandeln lassen. Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Bank, die Sie beantragen müssen. Sie haben darauf einen Anspruch. Pfändungsschutzkonten müssen zu den allge- 156 mein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden. Auf dem P-Konto besteht automatisch zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.133,80 Euro je Kalendermonat. Dieser Basis- pfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 426,71 Euro für die erste und um jeweils weitere 237,73 Euro für die zweite bis fünfte Person, beispielsweise für Ihre Kinder. Kindergeld oder be- stimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt der Bank dafür ein Nachweis. Diese geschützten Beträge können dann nicht gepfändet werden, sondern bleiben Ihnen zur Verfügung stehen. Konkurs für Privatverbraucher/innen Für überschuldete Verbraucher/innen gibt es die gesetzliche Regelung des Entschul- dungsverfahrens: den „Verbraucherkonkurs“ (Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldenbefreiung). Er soll überschuldeten Privatpersonen die Chance einräumen, sich von Schulden, die man aus eigener Kraft nie mehr würde zurückzahlen können, nach einem mehrjährigen Tilgungszeitraum zu be- freien. Das heißt: Die nach Abschluss des Verfahrens noch bestehenden Schulden- beträge können erlassen werden. Das Konkursverfahren gibt auch geschiedenen oder getrennt lebenden Frauen die Möglichkeit, sich aus ihrer lebenslangen Mit- haftung oder von sonstigen Verpflichtungen zu befreien. Kern des Konkursverfah- rens ist die „Wohlverhaltensperiode“, die Sie als Schuldner/in durchstehen müssen, bevor Sie tatsächlich von Ihren Verbindlichkeiten befreit werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in drei Stufen ab: 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch: Der/die Schuldner/in versucht, sich mit den Gläubigern auf einen individuellen Insolvenzplan zu einigen – unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Darin sollte unbedingt vereinbart wer - den, dass während der Wohlverhaltensperiode auf Zwangsvollstreckungen ver zichtet wird. Verpflichtend ist für die außergerichtliche Einigung, dass eine Insolvenzberatungsstelle oder eine andere geeignete Stelle, beispielsweise ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, an dem Verfahren mitwirkt. 2. Gerichtliches Schuldenreinigungsverfahren: Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, können Sie beim In- solvenzgericht an Ihrem Wohnort die Eröffnung des Verbraucherinsolvenz- 157 S c H u L D E N 3 verfahrens verbunden mit einer Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht kann daraufhin noch einmal vor Eröffnung des Verfahrens versuchen, eine einvernehmliche Schuldenbereinigung zu erwirken. Wenn diese scheitert, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. 3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Die Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist, dass pfändbares Einkom- men oder Vermögen vorhanden ist, das die Kosten des Verfahrens deckt, oder dass Ihrem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wird. Vom Gericht wird dann eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt als Treuhänder/in einge- setzt. Diese/r regelt die Deckung der Verbindlichkeiten und Verfahrenskosten. Sie müssen sich dann über einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren gegenüber Ihren Gläubigern wohl verhalten und haben im Anschluss die Möglichkeit, von Ihren Restschulden befreit zu werden. Sie können sich im Insolvenzverfahren schon nach drei – statt sechs – Jahren von den Restschulden befreien, wenn sie Teile der For- derungen (mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen) und die Verfahrens- kosten bezahlt haben. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist möglich, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt sind. Wer zusätzlich in drei Jahren 35 Prozent seiner Schulden begleichen kann, kann das Verfahren auf drei Jahre verkürzen. Bei Schuldenfragen handelt es sich um einen sehr diffizilen Bereich, der eine ganz spezielle Beratung erforderlich macht. Aus diesem Grund ist es dringend zu empfehlen, wenn Sie Schuldenprobleme haben, sich an eine spezialisierte Schuldnerberatungsstelle zu wenden. Diese gibt es heute in jedem Landkreis und in jeder Stadt. Die örtlichen Wohlfahrtsverbände und die Sozialverwal- tungen können Ihnen dazu Informationen geben. Onlineratgeber der BAG Schuldnerberatung mit Musterbriefen und Ratgeber: www.meine-schulden.de „Schulden abbauen – Schulden vermeiden“ herausgegeben von der Bundes regierung, Download unter: www.bundesregierung.de (Button Service/Infomaterial der Bundesregierung) „Schuldenhelpline“ unter der Telefonnummer: 0800 / 689 689 6 (Mo–Fr 10–13 Uhr; Di und Do auch 15–18 Uhr) Onlineberatung unter www.schuldenhelpline.de Initiative für Bürgschaftsgeschädigte Frauen: www.buergschaftsgeschaedigte-frauen.de http://www.meine-schulden.de http://www.bundesregierung.de http://www.schuldenhelpline.de http://www.buergschaftsgeschaedigte-frauen.de 158 4 K I N D E R B E T R E u u N G G R u N D S äT Z L I c H E S Wenn Ihre Erwerbstätigkeit es erfordert oder das Wohl Ihres Kindes eine Kinder- betreuung verlangt, haben Sie bei der Vermittlung eines Kinderbetreuungsplatzes Vorrang. Auch wenn Sie nicht erwerbstätig sein möchten oder können, kann die Betreuung Ihres Kindes durch eine andere Bezugsperson oder eine Einrichtung für Sie und Ihr Kind wichtig sein. Ihr Kind hat so Kontakt zu anderen Menschen, insbesondere zu anderen Kindern, die günstig sind für seine Entwicklung, sein soziales Verhalten und seine Bildungschancen. Es bekommt zusätzliche Impulse und Anregungen. Wichtig ist grundsätzlich, dass Sie von der Qualität der Kinderbetreuung über - zeugt sind und Ihr Kind ruhigen Gewissens der Obhut einer anderen Betreu- ungsperson übergeben. Wenn Ihr Kind spürt, dass Sie mit der Betreu ung rund - um zufrieden sind und sich ohne Bedenken von ihm verabschieden, kann es der Situation entspannt und aufgeschlossen begegnen. Viele Eltern sind froh, überhaupt einen Platz in einer Einrichtung oder bei einer Tagesmutter / einem Tagesvater ergattert zu haben. Das kann dazu führen, dass sie anfangs auf kritische Fragen verzichten. Doch da die Kinder eine Einrichtung oder Tages­ mutter / Tagesvater in der Regel für eine längere Zeit besuchen, lohnt es sich, genau abzuwägen, ob Angebot und Atmosphäre mit den eigenen Ansprüchen und Möglichkeiten übereinstimmen. Das Verhältnis zur Tagesmutter / zum Tages vater sollte so gut sein, dass Unstimmigkeiten jederzeit angesprochen werden können. Die Kosten für Krippen, Kindergärten und Horte sind in der Regel abhängig vom Einkommen. In einigen Bundesländern sind Angebote der öffentlichen 159 K IN D E R B E T R E u u N G 4 Kinder betreuung für alle Familien beitragsfrei. Das zum Beispiel in Berlin für den Kita besuch der Fall. Bundesweit können sich Eltern von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung auf Antrag befreien lassen, wenn Ihnen die Belastung nicht zumutbar ist. Das gilt ab dem 1. August 2019 grundsätzlich immer für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag und Wohngeld. Bei Elterninitiativen kommt zu eventuellen Elternbeiträgen noch ein fester Anteil von Kosten dazu, den die Eltern zusätzlich tragen müssen; eine Ermäßigung ist in den meisten Fällen nicht möglich. Verfügen Sie über ein niedriges Einkommen oder befin- den Sie sich in Ausbildung oder Studium, können Sie bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Jugendamtes einen Zuschuss für die Kosten einer Tagesmutter/ eines Tagesvaters beantragen. Einige Arbeitgeber unterstützen die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder Ihrer Arbeitnehmer/innen finanziell. Die Übernahme der Kosten einer Kinder- krippe, Tagesmutter usw. kann der Arbeitgeber steuerlich geltend machen. Für Sie als Arbeitnehmer/in ist diese Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei. Kinder- betreuungskosten können auch durch Sie als Arbeitnehmer/in steuerlich geltend gemacht werden (siehe Kapitel 3 Kindergeld, Steuern). Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) zur Steigerung der Betreuungsmög- lichkeiten und dem Rechtsanspruch auf Betreuung für Unter-Dreijährige seit 2013 sowie mit der Offensive für mehr Ganztagsschulen hat die Politik einen für deut- sche Verhältnisse großen Schritt gemacht. Trotzdem scheitert die Erwerbstätigkeit vieler Alleinerziehender immer noch an den unzureichenden Angeboten zur Kinderbetreuung. In vielen Fällen sind Ihr persönliches Organisationstalent und Ihr privates Netzwerk gefragt. K LE I N K I N D E R Für die Betreuung von 0–3-jährigen Kindern kommen in der Regel folgende Betreuungsformen in Frage: eine Kinderkrippe, eine altersgemischte Gruppe oder eine Tagesmutter/ein Tagesvater. Es ist wichtig, dass Sie sich so früh wie möglich um einen Krippenplatz bemühen. Auskunft über Kinderkrippen oder altersgemischte Kindergartengruppen er teilen die Jugendämter. Weisen Sie auf die Dringlichkeit Ihrer Situation hin. Allein erziehende werden bevorzugt berücksichtigt. Das Jugendamt kann Ihnen auch Auskunft über Elterninitiativen geben. Hier muss zum einen ein fester Kostenanteil von den Eltern übernommen werden, zum anderen wird persön- liches Engagement bei Organisation, Verwaltung oder Pflege der Einrichtung erwartet. 160 Tagesmütter oder Tagesväter stellen eine Alternative zur Krippenbetreuung dar. Da diese oft mehrere Kinder betreuen, findet Ihr Kind auch hier Kontakte zu anderen Kindern. Vermittelt werden Tagesmütter/Tagesväter von den Jugend- ämtern, aber auch von sozialen Einrichtungen, wie etwa dem Kinderschutzbund und Familienbildungs- oder Beratungsstellen. Erkundigen Sie sich in Ihrem Wohn ort danach. Wichtig ist es, klare vertragliche Vereinbarungen mit einer Tagesmutter /einem Tagesvater zu treffen. Dazu gehören auch Fragen wie Krankheit der Tages mutter / des Tagesvaters, Versicherung, Urlaubsregelung. Zuschüsse für die Betreuung durch eine Tagesmutter erhalten Sie in der Regel für diejenigen Tagesmütter/Tagesväter, die beim Jugendamt anerkannt sind. Aber auch für andere Tagesmütter/Tagesväter können Sie einen Zuschuss be- kommen. In diesem Fall wird das Jugendamt die Eignung der Tagesmutter /des Tagesvaters und ggf. ihre Wohnung überprüfen. Informationen geben der Bundesverband für Kindertagespflege www.tagesmütter.com/bundesverband-fuer-kindertagespflege/, das Jugendamt oder die örtlichen Vermittlungsstellen. Trotz des seit 2013 geltenden Rechtsanspruchs auf Betreuung für Unter-Dreijäh- rige ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Plätzen nicht überall erfüllt wird und Sie womöglich keine Betreuung für Ihr Kind finden. Laut der bisherigen Recht- sprechung und juristischer Expertisen ist der Rechtsanspruch auch dann erfüllt, wenn Ihnen eine Tagesmutter/ein Tagesvater vermittelt wird. Die Wegezeiten müs- sen begrenzt sein. Wird Ihr Rechtsanspruch nicht realisiert, können Sie versuchen, vor dem Verwaltungsgericht einen Betreuungsplatz oder eine Kostenerstattung für vergleichbare selbst beschaffte Betreuung einzuklagen. Die Klage richtet sich dann gegen das örtliche Jugendamt. Für die Erfolgsaussichten Ihrer Klage ist es wichtig, den begehrten Platz frühzeitig beantragt zu haben und das auch nachweisen zu können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, Schadensersatz wegen Verdienstausfall einzuklagen. Lassen Sie am besten vorher rechtlich beraten. Wenn Sie nicht auf eine regelmäßige, über mehrere Stunden garantierte Kinderbetreuung angewiesen sind, aber trotzdem für Ihr Kind den Kontakt zu an deren Kindern, Müttern und Vätern wünschen, können Sie sich an eine Eltern- Kind-Gruppe wenden, die von vielen Familienbildungseinrichtungen angeboten wird. Sie können auch selbst eine solche Gruppe gründen. Es ist zudem möglich, eine Elterninitiative zu initiieren und sich so eine regelmäßige Kinderbetreuung zu schaffen. http://www.tagesmtter.com/bundesverband-fuer-kindertagespflege/ 161 K IN D E R B E T R E u u N G 4 Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e. V. (www.bage.de, Crellestr. 19/20, 10827 Berlin, Tel. 030 / 7 00 94 25 60). K I N D E RGAR TE N K I N D E R Informationen über Kindergartenplätze erhalten Sie beim Jugendamt. In vielen Städten werden Broschüren herausgegeben, die Sie nicht nur über die städ- tischen Betreuungseinrichtungen informieren, sondern auch über die, die von Kirchen oder freien Trägern betrieben werden. Da die angebotenen Betreuungszeiten in vielen Kindergärten keine Übermit- tagbetreuung einschließen oder nur eine halbtätige Betreuung garantieren, soll- ten Sie bei der Wahl des Kindergartens darauf achten, dass die Betreuungszeiten mit Ihren Arbeitszeiten vereinbar sind. Ist es nicht möglich, Ihren Betreuungs- bedarf über den Kindergarten abzudecken, sind Organisationstalent und Selbst - hilfe gefragt. Sie können etwa zusätzlich zum Kindergarten eine Tages mutter / einen Tagesvater einstellen oder mit anderen Eltern im Kindergarten einen Bring- und Abholdienst absprechen. Fast alle Eltern haben das Bedürfnis nach einer Entlastung in der Kinderbetreuung. Scheuen Sie sich deshalb nicht, auf Eltern zuzugehen und über Ihre Schwierigkeiten zu sprechen. Meistens ist es sowohl für die Kinder als auch für die Eltern leichter und schöner, zwei oder mehrere Kinder zu betreuen, die zusammen spielen und essen können. Seit 2016 werden im neuen Bundesprogramm „KitaPlus“ des BMFSFJ für vier Jahre bedarfsgerechte Betreuungszeiten zu Randzeiten, am Wochenende und an Feiertagen gefördert bis hin zu einem Betreuungsangebot, das auch die Nacht abdeckt. Zielgruppe dieses Bundesprogrammes sind in erster Linie auch Allein- erziehende und ihre Kinder. Möglicherweise haben Sie Glück und Sie finden bei Bedarf ein solches Angebot in Ihrer Nähe. Informieren können Sie sich unter: www.kitaplus.fruehe-chancen.de In der Stadt Essen existiert seit Oktober 2017 ein bundesweit einmaliges Ange- bot zur ergänzenden Kinderbetreuung, das aus einem Modellprojekt des VAMV Landesverbandes NRW hervorgegangen ist. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.vamv-nrw.de/lobby/ergaenzende-kinderbetreuung/. VAMV Landesverband Nordrhein-Westfalen „Sonne, Mond und Sterne“ – ergänzende Kinderbetreuung in Essen Tel. 0201/827 74 86 www.kinderbetreuung-in-essen.de/ergaenzende-betreuung/ Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e. V., Crellestr. 19/20, 10827 Berlin Tel. 030 / 7 00 94 25 60, www.bage.de http://www.bage.de http://www.kitaplus.fruehe-chancen.de http://www.vamv-nrw.de/lobby/ergaenzende-kinderbetreuung/ http://www.kinderbetreuung-in-essen.de/ergaenzende-betreuung/ http://www.bage.de 162 ScH u LK I N D E R Oft verschlechtert sich die Betreuungssituation, wenn Ihr Kind in die Schule kommt. Hortplätze sind häufig rar. Auch wenn Alleinerziehende bevorzugt berücksichtigt werden, kann es passieren, dass Ihr Kind keinen Platz bekommt. Es ist wichtig, das Kind so frühzeitig wie möglich anzumelden und auf die Dringlichkeit Ihrer Situation hinzuweisen. Bei der Wahl der Grundschule haben Sie noch weniger Entscheidungsfreiraum als bei der Wahl des Kinder- gartens, so dass es oft nicht möglich ist, die Schule in Abhängigkeit vom Ange- bot einer Hortbetreuung auszuwählen. Bekommen Sie keinen Hortplatz oder stehen Sie auf einer Warteliste, können Sie die Betreuungslücken mit einer Tagesmutter/einem Tagesvater überbrücken oder versuchen, die Betreuung Ihres Kindes mit Hilfe der anderen Eltern der Klassengemeinschaft zu orga- nisieren. In einigen Bundesländern wird mittlerweile auch eine Übermittagbetreu- ung an Grundschulen angeboten, so dass die Kinder bis 13 oder 14 Uhr betreut sind. Eine weitere Möglichkeit sind Ganztagsschulen, die im Gegensatz zu an- deren europäischen Ländern bei uns seltener sind. Allerdings wird das Ganz- tagsschulangebot in den einzelnen Bundesländern zurzeit ausgebaut. Aus- künfte über das Betreuungsangebot an Schulen erhalten Sie beim Schulamt. I NTE R NAT, wo H N H E I m , PFLEG E STE LLE N Vielleicht ist es sinnvoll für Sie, Ihr Kind in einem Internat unterzubringen. Es kann vorteilhaft sein, wenn Ihr Kind außer Haus wohnt und in Schule und Freizeit kompetent betreut wird. Internate sind fast immer Privatschulen. Alle Bundesländer geben zwar im Rahmen ihrer Privatschulgesetze Zuschüsse, trotzdem kann die Unterbringung teuer sein. Sie können versuchen, für Ihr Kind ein Stipendium zu beantragen, um so die Kosten zu reduzieren. In Einzelfällen kommt auch eine Kostenübernahme durch das Jugendamt bzw. das Sozialamt in Betracht, wenn die Unterbringung in einem Internat aus psychologischen oder medizinischen Gründen notwen- dig ist. Bevor Sie sich für ein Internat entscheiden, sollten Sie sich gemeinsam mit Ihrem Kind die Einrichtung ansehen und das Kind an der Entscheidung beteiligen. Im Zuge der Diskussion um mehr ganztägige Bildung in Deutsch- land bieten immer mehr Internate so genannte Tagesinternate an. Das heißt, die Kinder profitieren bis zum späten Nachmittag oder Abend von dem päda- gogischen Angebot des Internats und übernachten zu Hause. Kommt es zu Hause zu großen Problemen mit dem Kind, gibt es weitere Möglichkeiten: Ihr Kind lebt für eine gewisse Zeit in einem Heim, in einer 163 K R A N K H E IT 4 pädagogisch betreuten Jugendwohngemeinschaft oder in einer Dauer- pflegestelle. Sie sollten keine Scheu haben, alle Ihnen wichtig erscheinenden Eigenschaften und Verhaltensweisen Ihres Kindes mit der Sozialarbeiterin/ dem Sozialarbeiter des Jugendamtes zu besprechen, um eine optimale Unter- bringung Ihres Kindes zu ermöglichen. Auch Ihr Kind sollten Sie seinem Alter entsprechend mit einbeziehen. Zu den Kosten werden Sie Ihrem Einkommen entsprechend herangezogen. Mit Fragen zu Dauerpflegestellen können Sie sich auch an den Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e. V. in Berlin wenden (www.pfad-bv.de). K R AN K H E IT wenn das Kind krank ist Ist Ihr Kind krank und noch keine 12 Jahre alt, können Sie als Alleinerziehende/r 20 Arbeitstage (für jedes weitere Kind 20 Tage, höchstens jedoch 50 Tage) Frei- stellung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Allerdings nur, wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse und abhängig beschäftigt sind. Sie benötigen dann ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit Ihrer Pflegetätigkeit bestätigt. Besteht laut Ihres Tarifvertrags oder Einzelarbeitsvertrages nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, erhalten Sie für die Zeit Ihres Ausfalls Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld liegt in der Regel unter Ihrem Arbeitsent- gelt. Diese Ansprüche haben grundsätzlich auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, es sei denn, die Satzung der Krankenkasse schließt den Anspruch auf Krankengeld aus. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Ihnen die Zeit der Freistellung nicht ausreicht, können Sie versuchen, über die Sozialstation, das Jugendamt, die Krankenkasse oder über Wohlfahrtsver- bände eine/n Hauspfleger/in zu bekommen. Allerdings gewährleisten diese meist nur eine stundenweise Betreuung zu Hause. In vielen Städten gibt es inzwischen darüber hinaus spezielle Einrichtungen und private Initiativen der ambulanten Kinderpflege. Allgemein empfiehlt es sich jedoch, für etwaige Krankheitsfälle vorzusorgen. Überlegen Sie, ob es nicht in Ihrem Bekannten-, Verwandten- oder Freundes- kreis jemanden gibt, den Ihr Kind kennt und der oder die in solchen Notfällen für Sie einspringen kann. Mitunter ist es auch möglich, Nachbarn zu bitten, die Betreuung Ihres Kindes für einige Tage zu übernehmen. In einigen Städten bie- tet auch der VAMV Notmutter-Vermittlungen an. Zum Beispiel: VAMV Ortsver- band Düsseldorf, Tel. 0211 /41 84 44 0, www.kind-vamv-duesseldorf.de oder der http://www.pfad-bv.de http://www.kind-vamv-duesseldorf.de 164 VAMV Landesverband Rheinland Pfalz, Tel. 06131/61 66 34 bzw. 06131/61 66 37, www.vamv-rlp.de/de/servicezentrum-fuer-alleinerziehende/kinderschirm.htm Wenn Ihr Kind ins Krankenhaus muss und aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich ist, sind die entstehenden Kosten Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen und werden mit dem zu zahlenden Pflegesatz für das Kind abgegolten. Das Krankenhaus kann allen- falls für die Verpflegung der Begleitperson eine Bezahlung verlangen. Ob medi- zinische Gründe die Aufnahme der Begleitperson rechtfertigen, klärt der Arzt der zuständigen Abteilung des Krankenhauses. Haben Sie weitere Kinder unter zwölf Jahren oder pflege bedürftige Kinder in der Familie, die in der Zeit Ihres Krankenhausaufenthalts niemand versorgen kann, können Sie eine Haus­ haltshilfe von Ihrer Kranken kasse finanziert bekommen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Aktionskomitee Kind im Krankenhaus (AKIK) e. V. Tel. 01805 / 25 45 28 www.akik.de wenn mutter oder Vater krank sind Laut § 38 im Fünften Sozialgesetzbuch haben Sie bei schwerer Krankheit beziehungsweise deren akuter Verschlimmerung und/oder im Falle eines Krankenhausaufenthaltes einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen, wenn Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Nach dem zwölf- ten Geburtstag eines nicht behinderten Kindes können Sie für bis zu vier Wochen eine Haushaltshilfe finanziert bekommen. Wichtige Einzelheiten dazu und gegebenenfalls über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Ansprüche sind in der Satzung Ihrer Krankenkasse geregelt. So genannte selbst beschaffte Ersatzkräfte – das können auch Nachbarn, Freunde oder Fachkräfte der Pflegestationen der Wohlfahrtsverbände sein – werden als Haushaltshilfe akzeptiert, nicht jedoch Verwandte. Ausnahme: Springen im Krankheitsfall erwerbstätige Verwandte ein, die dafür unbezahl- ten Urlaub nehmen müssen, zahlt die Krankenkasse zusätzlich zu angemes- senen Fahrtkosten einen begrenzten Verdienstausfall. Für alle im Krankheits- fall erbrachten Leistungen der Krankenkassen müssen Sie eine Zuzahlung von zehn Prozent der täglichen Kosten für eine Haushaltshilfe leisten. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Da die Krankenkassen mit ihren Vertragspartnern im Hinblick auf Gewährung und http://www.vamv-rlp.de/de/servicezentrum-fuer-alleinerziehende/kinderschirm.htm http://www.akik.de 165 Bezahlung von Haushaltshilfen unterschiedliche Abmachungen getroffen haben, müssen Sie sich im konkreten Fall bei Ihrer Krankenkasse über die Regelungen informieren. Auch das für Sie zuständige Jugendamt kann Sie im Rahmen von § 20 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) „Betreuung und Versorgung des Kindes in Not- situationen“ unterstützen. Diese Unterstützung kann zum Beispiel so aussehen, dass vorübergehend eine Tagesmutter /ein Tagesvater in den Haushalt kommt und die Kinder versorgt. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt Ihre Krankenkasse oder das Jugendamt auch vorübergehend nach dem Tod des anderen Elternteils die Betreuung Ihrer Kinder. K IN D E R B E T R E u u N G 4 166 Die Rechte von Menschen mit Behinderungen und insbesondere die der Kinder mit Behinderungen sind in den letzten Jahren gestärkt worden. Im Jahr 2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft getreten. Mit dem Bundesteilhabegesetz soll sie rechtlich umgesetzt werden, weshalb in den kommenden Jahren umfangreiche Neuregelungen für Menschen mit Behin- derungen in Kraft treten werden. Zum 1. Januar 2020 wird ein grundlegender Systemwechsel vollzogen und das Recht der Eingliederungshilfe vom Zwölf- ten Sozialgesetzbuch (SGB XII) in das Neunte Sozialgesetzbuch überführt. Dabei sollen zukünftig die individuellen Bedürfnisse der/des Anspruchsberechtigten mehr im Mittelpunkt stehen. Auch erhöhen sich die Freibeträge auf Vermögen beim Bezug von Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020. ALLE I N E R Z I E H E N D E m IT B E H I N D E Ru N G E N Dass Elternschaft und Behinderung kein Widerspruch ist bzw. sein muss, wird von vielen Müttern und Vätern heute vorgelebt. Unabhängig vom vollständigen In- krafttreten der Änderungen des Bundesteilhabegesetzes stehen Ihnen bereits jetzt verschiedene Unterstützungsleistungen zu. Die so genannten Leistungen zur Teil- habe sollen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und insbesondere am Ar- beitsleben ermöglichen bzw. aufrechterhalten. Sie können bereits im Falle einer drohenden Behinderung in Anspruch genommen werden. Zuständig dafür sind je nach Art der Leistung unterschiedliche Stellen, z. B. die Krankenkassen (medizinische Rehabilitation), die gesetzliche Rentenversicherung (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) oder die gesetzliche Unfallversicherung (bei den Folgen von Arbeits- unfällen oder Berufskrankheiten). In der Regel ist ein einziger Antrag ausreichend, um 5 ALLE I N E R Z I E H E N D E u N D I H R E K I N D E R m I T B E H I N D E R u N G E N 167 A L L E IN E R Z IE H E N D E m IT B E H IN D E R u N G E N 5 ein Entscheidungsverfahren zwischen unterschiedlichen Stellen in Gang zu setzen. Jede Stelle ist verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten, sofern sie selbst für eine bestimmte Leistung zur Teilhabe nicht zuständig ist. Sachleistungen – von einer Stelle oder auch von unterschiedlichen Stellen gleichzeitig – können ggf. als „Persön­ liches Budget“ erbracht werden. Das heißt, dass Sie Geldbeträge oder Gutscheine erhalten und die bewilligten Leistungen selbst „einkaufen“ und organisieren. Durch das Persönliche Budget kann Ihre Selbstbestimmung gestärkt werden. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde im neunten Sozialgesetzbuch in § 78 Abs. 1 und 3 für Eltern mit Behinderungen ein Recht auf Elternassistenz veran- kert. Denkbar ist zum Beispiel eine Unterstützung im Haushalt oder bei der Kin- derbetreuung. Der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern stellt in seinem Internetauftritt eine umfassende Borschüre zur Elternassistenz inkl. Musteranträgen zur Verfügung (www.behinderte-eltern.de). Sofern Sie nicht nur vorübergehend mit einer Behinderung leben, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII („Sozialhilfe“). Die Eingliederungshilfen sollen Ihnen laut § 53 Abs. 3 SGB XII ermög- lichen, die Folgen der Behinderung abzumildern und mitten in der Gesellschaft zu leben. Insbesondere dient die Eingliederhilfe dazu, Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder die Ausübung eines angemes- senen Berufs zu ermöglichen. Konkret können im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen finanziert werden, z. B. orthopädische oder andere Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Kraftfahrzeug), Hilfe zu einer Schulausbil- dung (z. B. Taxifahrten, Hausunterricht), Hilfe zur Ausbildung, zur Fortbildung und Umschulung, zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, Hilfe bei der Wohnungsbeschaf- fung / Umbau der Wohnung und der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Kostenübernahme für Telefonanschluss, Fernsehgerät). Leistungen der Kran- ken- und Unfallversicherung sind vorrangig, auch eigenes Einkommen und Ver- mögen muss bis auf bestimmte Freibeträge vorrangig eingesetzt werden. Erhalten Sie sowohl Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als auch Eingliederungshilfen, haben Sie auch Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzes. Einen Mehrbedarf von 17 Prozent wird Ihnen zuerkannt, wenn Sie schwerbehindert sind und einen Ausweis mit dem Merkzeichen G oder aG besitzen. Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern e. V., www.behinderte-eltern.de Fachstelle ergänzende unabhängige Teilhabeberatung www.teilhabeberatung.de http://www.behinderte-eltern.de http://www.behinderte-eltern.de http://www.teilhabeberatung.de 168 ALLE I N E R Z I E H E N D E m IT B E H I N D E R TE N K I N D E R N Die Situation, mit einem behinderten Kind zu leben, verlangt von den betrof- fenen Eltern viel Kraft. Da die Rechtslage und die Frage nach den Zuständig- keiten von Behörden sehr kompliziert sind, ist es wichtig, über finanzielle und rechtliche Fragen gut informiert zu sein, um eine optimale Betreuung und Pflege des behinderten Kindes zu gewährleisten. Neben der Klärung von Sachfragen ist gerade für Alleinerziehende mit be- hinderten Kindern ein gegenseitiger Erfahrungsaustausch von großer Bedeu- tung, um Isolation und Resignation zu verhindern. Bei Fragen der Lebensgestal- tung hilft es oft, mit Eltern, die in einer ähnlichen Situation sind, zu sprechen. „Wie ist eine Berufstätigkeit möglich?” „Kann/will ich mein Kind regelmäßig von anderen Menschen betreuen lassen?” „Wo bleibe ich?” Gegenseitiger Rat und Unterstützung hilft, Situationen zu meistern und kann neue Horizonte öffnen. Nach der Darstellung der rechtlich-finanziellen Situation sollen daher die Literaturhinweise und Kontaktadressen am Schluss des Kapitels hierzu Anregungen geben. P F L E G E V E R S I c H E R u N G Pflegebedürftig ist, wer gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb für mindestens sechs Monate der Hilfe durch andere bedarf. Ursache dafür können körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen und Anforderungen sein, die der/die Betroffene nicht selbst kompensieren oder be- wältigen kann. Ein Kind mit Behinderung ist ohne Altersbegrenzung über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegever- sicherung mitversichert, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, die bei Ihrer Krankenkasse angesie- delt ist. Nach Antragstellung wird vom medizinischen Dienst der Krankenver- sicherung (MDK) oder anderen unabhängigen Gutachter/innen eine Begutach- tung zur Bestätigung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen. Seit 2017 erfolgt eine Eingruppierung in einen der fünf Pflegegrade entsprechend der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflege- bedürftigen Person im Hinblick auf sechs pflegerelevante Bereiche und außer- häusliche Aktivitäten. Bei Kindern mit Behinderung richtet sich der Pflegegrad 169 5 nach einem Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten entsprechend der altersgemäß anzunehmenden Entwicklung eines Kindes ohne Behinderung. Sonderregelungen gelten für Kinder im Alter von 0–18 Monaten, die von Alters wegen in vielen Bereichen des täglichen Lebens un- selbstständig sind. Es empfiehlt, sich, in Vorbereitung einer Begutachtung Ihres Kindes ein Pflegetagebuch zu führen, um seinen alltäglichen Hilfebedarf zu dokumentieren. Die Leistungen bei häuslicher Pflege können als Sachleistun- gen, als Geldleistung (Pflegegeld) oder auch in kombinierter Form in Anspruch genommen werden. Unter Sachleistung wird die Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch professionelle Pflegekräfte (ambulante Dienste) verstanden. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an seine pflegenden An- gehörigen weitergeben kann. Zusätzlich haben alle Pflegebedürftigen bei häus- licher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro als zweckgebundene Kostenerstattung der Pflegekasse für Leistungen zur Förde- rung der eigenen Selbstständigkeit bzw. zur Entlastung pflegender Angehöriger. Pflegen Sie Ihr Kind mit Behinderung ab Pflegegrad 2 zu Hause selbst, fließt Ihnen das Pflegegeld direkt zu. Leben die Eltern getrennt, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen auf den Unterhaltsanspruch eines pflegenden Elternteils gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet. Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld bleibt steuerfrei. Das gilt auch, wenn das Pflegegeld an Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und diese das Kind pflegen, weil sie der Familie helfen wollen. Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege richtet sich nach dem Pflegegrad Ihres Kindes. Pflegegeld wird in den meisten Fällen erst gezahlt, wenn das Kind mit Be- hinderung ein Jahr alt ist, da man davon ausgeht, dass kein Unterschied im Pflege aufwand eines Säuglings mit oder ohne Behinderung besteht. In Ausnah- mefällen wird das Pflegegeld bereits ab Geburt gewährt, wenn die erforderliche Pflege die eines Kindes ohne Handicap erheblich übersteigt. Bei der vollstatio- nären Pflege zahlt die Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreu- ung im Heim ebenfalls monatliche Pauschalbeträge in Abhängigkeit von dem Pflege grad. Bei Verhinderung der pflegenden Person wegen Urlaub oder Krankheit übernimmt die Pflegekasse ab dem Pflegegrad 2 die Kosten einer Ersatzkraft (Verhinderungspflege) oder einer vorübergehenden stationären Pflege Ihres Kindes (Kurzzeitpflege). Sie erhalten für längstens sechs Wochen pro Jahr maxi- mal 1.612 Euro für eine Verhinderungspflege bei sich zu Hause. Die Verhinde- A L L E IN E R Z IE H E N D E m IT B E H IN D E R T E N K IN D E R N 170 rungspflege kann aus Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418 Euro aufge- stockt werden, Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege vermindert sich entsprechend, Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden für bis zu acht Wochen pro Jahr maximal 1.612 Euro von der Pflegekasse bezahlt, die mit Mitteln der Verhinderungspflege auf 3.224 Euro verdoppelt werden können. Dementsprechend stehen Ihnen dann aber weniger Mittel für eine Verhinderungspflege zur Verfügung. Übernehmen Verwandte bis zum zweiten Grad (Kinder, Enkel, Eltern, Groß- eltern, Geschwister) die Ersatzpflege, wird allerdings nur das Pflegegeld zur Weitergabe an die/den Pflegende/n gezahlt. Soweit diesen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen jedoch notwendige Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienst- ausfall) entstehen, müssen die Pflegekassen diese zusätzlichen Kosten über - nehmen. Insgesamt dürfen die Aufwendungen aber 1.612 Euro nicht überschrei- ten. Sie erhalten noch die Hälfte des Pflegegeldes, während Sie für Ihr Kind Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Pflegeversicherung stellt die Krankenkasse in bestimm- ten Fällen in der Regel für vier Wochen eine Haushaltshilfe, wenn Sie wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes Ihr Kind nicht versorgen können. Vor- aussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes pflegebedürftiges Kind in der Familie ist und sonst niemand im Haushalt lebt, der die Familie versorgen kann. Verhinderungspflege kann auch in kleineren Zeiteinheiten über das ganze Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Beispielweise können Sie so eine tage- oder stundenweise Betreuung Ihres Kindes durch einen familienunter- stützenden Dienst finanzieren, um sich selbst im Alltag zu entlasten. Zudem besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen: Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen) wird eine Pauschale von monatlich bis zu 40 Euro ersetzt, bei inkontinenten Kindern übernimmt die Krankenkasse zusätzlich zu diesem Betrag die Kosten für Windeln. Für technische Hilfsmittel (z. B. Lagerungshilfen, Notrufsystem) ist ein Eigenanteil von zehn Prozent zu erbringen, maximal jedoch 25 Euro. Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (etwa Trep- penlift, behindertengerechte Ausstattung des Bades) werden bis 4.000 Euro je Maßnahme gewährt. Als „Maßnahme“ gilt die Gesamtheit der Umbauten und Beschaffungen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellungen notwendig sind. Wenn Sie ein Kind pflegen, stehen Ihnen von der Pflegeversicherung noch weitere Unterstützungsleistungen zu: Abgestuft nach dem Grad der Pflegebe- 171 5 dürftigkeit werden Rentenversicherungsbeiträge übernommen. Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind und das Kind ab Pfle- gegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich zu Hause pflegen. Sie sind wäh- rend der pflegerischen Tätigkeit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Ebenfalls wird ein Beitrag zur Arbeitslosenver- sicherung für Sie gezahlt, der unabhängig vom Pflegegrad Ihres Kindes ist. Sie haben Anspruch auf eine individuelle Beratung – entweder durch einen Pflegeberater der Pflegekasse oder eine unabhängige Beratungsstelle. Nach Ein- gang Ihres Antrags auf Leistungen bietet Ihnen die Pflegekasse entweder einen Termin an oder stellt Ihnen einen Beratungsgutschein aus, den Sie bei Bera- tungsstellen einlösen können. Gegenüber der so genannten „Hilfe zur Pflege“ im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gehen die Leis- tungen der Pflegeversicherung vor. Davon unberührt bleiben weitergehende Leistungen zur Pflege und Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinde- rungen nach dem Zwölften und dem Achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe). Reichen z. B. die Leistungen der Pflegeversicherung und die Eigen- mittel des pflegeversicherten Menschen nicht aus, um die Pflege- oder Heim- kosten zu decken, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Das gilt auch, falls Ihr Kind für weniger als sechs Monate pflegebedürftig ist und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist grundsätzlich die Bedürftigkeit des/der Betroffe- nen im Sinne des Sozialrechts. Maßgeblich dafür sind Ihr Einkommen und Ver- mögen bzw. das Einkommen und Vermögen Ihres Kindes abzüglich bestimmter Freibeträge. Weitere und aktuelle Informationen zum Thema Pflege und den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/ P F L E G E Z E I T u N D FA m I L I E N P F L E G E Z E I T Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld Nahe Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzu- bleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organi- sieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit kann die Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden kann. A L L E IN E R Z IE H E N D E m IT B E H IN D E R T E N K IN D E R N http://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/ 172 Pflegezeit Darüber hinaus können Sie bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um Ihr Kind (oder einen anderen nahen Angehörigen) in häuslicher Umgebung zu pflegen. Einen entsprechenden Anspruch auf unentgeltliche Frei- stellung von der Arbeitsleistung können Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen, sofern es bei Ihrem Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte gibt. Für die Betreuung Ihres minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in außerhäuslicher Umgebung besteht ebenfalls die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von bis zu sechs Monaten. Die Inanspruchnahme einer Pflegezeit muss zehn Tage vorher schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden. Für diese Zeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben be- antragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern. Dieses wird in monatlichen Raten in Höhe der Hälfte des Nettogehalts vor der Freistellung ausbezahlt. Es besteht keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Familienpflegezeit Möchten oder müssen Sie längerfristig Zeit für die Pflege aufbringen, können Sie auch eine Familienpflegezeit beantragen. Die Familienpflegezeit räumt Beschäftigten über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren die Möglichkeit ein, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Im Rahmen der Familienpflegezeit kann seit 2015 ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden kann. Neu ist seitdem auch, dass sie auf diese teilweise Freistellung einen Rechtsanspruch haben, sofern Ihr Arbeitgebern mindestens 25 Beschäftigte hat. Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehö- rigen, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung. Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Weiterführende Informationen sind zu finden unter: www.familien-pflege-zeit.de/ http://www.familien-pflege-zeit.de/ 173 A L L E IN E R Z IE H E N D E m IT B E H IN D E R T E N K IN D E R N 5 A R B E I T S L o S E N G E L D I I / S o Z I A L H I L F E Grundsätzlich gelten für alleinerziehende Eltern von Kindern mit Behinde- rungen die gleichen Regeln wie für alle anderen Einelternfamilien. Sie haben ggf. jedoch Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Auch Ihr Kind kann Einglie­ derungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Sozial- gesetzbuch erhalten (siehe dazu Alleinerziehende mit Behinderungen), z. B. für eine Frühförderung entsprechend der individuellen Behinderung, die Kosten- übernahme für eine heilpädagogische Kindertagesstätte, die Kostenübernahme einer/s persönlichen Assistent/in für den Schulbesuch oder eine Internatsförder- schule. Ferner können Blindenhilfe für blinde Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, oder die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts während einer Krankheit oder Kur der Mutter /des Vaters, Gesundheits­ und/oder Kran­ kenhilfe beantragt werden. Vorrangig sind hier Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, im Rahmen der Leistungen nach dem Zwölften Sozialge- setzbuch können jedoch darüber hinaus gehende Bedarfe gedeckt werden, so fern Ihre Familie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Im Falle einer seelischen Behinderung können Sie Eingliederungshilfen vom Jugendamt erhalten. Beziehen Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Ihr Kind, so hat dieses Anspruch auf folgende Mehrbedarfszuschläge: Bei Schul-, Aus- oder Fort- bildung wird ein Mehrbedarfszuschlag von 35 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes gezahlt, wenn das Kind Eingliederungshilfe zur Schul-, Aus- oder Fortbildung erhält und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Auch eine kostenauf- wendige Ernährung, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist, berech- tigt zu einem Mehrbedarf. In Ausnahmefällen kann es möglich sein, dass ein Auto nicht als Vermögen eingesetzt werden muss, etwa wenn aufgrund der Behinderung des Kindes eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ohne Auto unmöglich ist, oder notwendige Therapiebesuche ohne Auto nicht wahr- genommen werden können. Auskünfte zu Fragen zur Sozialhilfe erteilen die zuständigen Sozialämter oder örtliche Sozialhilfeberatungsstellen. Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit Wenn Sie Ihr Kind mit Behinderung pflegen, ist Ihnen auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn dies mit der Pflege des Kindes nicht vereinbar ist und die Pflege auch nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, richtet sich vor allem nach der Pflegebedürf- tigkeit Ihres Kindes. 174 Einkommensanrechnung Erhalten Sie Pflegegeld, so wird dieses in der Regel nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet. Bezieht Ihr Kind Sozialgeld/ Arbeitslosengeld II oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, besteht eine Rückgriffsmöglichkeit des Trägers der jewei- ligen Leistung gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Erhält Ihr Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft erwerbsgemindert ist, Leis- tungen der Grundsicherung, besteht eine Rückgriffsmöglichkeit Ihnen gegen- über erst bei einem Einkommen von über 100.000 Euro jährlich. Arbeitet ein Mensch mit Behinderung in einer Behindertenwerkstatt, so wird sein Ver- dienst als Einkommen angerechnet. Trotz der Vorrangigkeit der Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber denen des Sozialhilfeträgers ist es wichtig zu wissen, dass das zuständige Sozial- amt immer dann eintreten muss, wenn Leistungen von den Pflegekassen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt werden. S T E u E R L I c H E V E R G Ü N S T I G u N G E N Eltern von Kindern mit Behinderungen, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, haben einen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinder- freibetrag ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn für das Kind Eingliederungshilfe gezahlt wird. Die Eingliede- rungshilfe deckt nicht das steuerliche Existenzminimum des Kindes, sondern ausschließlich den behinderungsbedingten Mehrbedarf. Für den notwen- digen Lebensbedarf werden das sächliche Existenzminimum als allgemeiner Lebensbedarf (in 2019 7.620 Euro) und der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf zu Grunde gelegt. Das Vermögen des Kindes mit Behinderung wird nicht berücksichtigt. Jedem Menschen mit Behinderung steht ein Pauschbetrag in Abhängig- keit vom Grad seiner Behinderung zu. Kann ein Kind mit Behinderung diesen Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen, kann der so genannte Behinder­ tenpauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, sofern diese Kindergeld für das Kind beziehen. Zusätzlich können außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (z. B. Krankheitskosten). Alleinerziehende mit Kindern mit Behinderung müssen den halben Behindertenpauschbetrag an den unterhaltspflichtigen Elternteil abgeben, wenn dieser seiner Unter- haltsverpflichtung nachkommt. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn 175 A L L E IN E R Z IE H E N D E m IT B E H IN D E R T E N K IN D E R N 5 die Eltern diese gemeinsam beantragen. Wenn der betreuende Elternteil auch überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt und der Kinderfrei- betrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wurde, kann der Behinder- tenpauschbetrag in voller Höhe übertragen werden. Auskünfte über Steuer- vergünstigungen erteilen die zuständigen Finanzämter. Eltern, die ein Kind mit Merkzeichen „H“ oder Pflegegrad 4 bis 5 haben, können einen Pflege­Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro jährlich geltend machen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags ist allgemein, dass Sie keine Einnahmen haben, die mit der Pflege in Verbin- dung stehen. Falls Sie Ihr eigenes Kind pflegen, profitieren Sie von einer Aus- nahmeregelung: Das Pflegegeld zählt in diesem Fall nicht als Einnahme. u N T E R H A LT Die Zahlung von Pflegegeld beeinflusst die Höhe des Kindesunterhalts nicht. Das Pflegegeld dient zur Deckung der durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwendungen, während der Kindesunterhalt die Kosten für Unter- kunft und Verpflegung deckt. Fällt ein erweiterter Bedarf (über den Unter¬halt nach Düsseldorfer Tabelle hinausgehend) wegen Behinderung des unterhaltsberech- tigten Kindes an, so ist folgendermaßen zu differenzieren: Tritt die Behinderung durch einen Unfall ein, z. B. einige Jahre nach der Scheidung, oder wird eine im vorhinein nicht erkennbare Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, kann dieser anfallende Sonderbedarf noch im Nachhinein bis zu einem Jahr nach der Entste- hung geltend gemacht werden (z. B. zahn- oder kieferorthopädische, medizinische oder heilpädagogische Behandlung, neues Bettzeug wegen Staubmilbenallergie). Voraussetzung ist, dass dieser Sonderbedarf nicht vorauszusehen war und der Bedarf im Verhältnis zum laufenden Kindesunterhalt außergewöhnlich hoch ist. Ist ein erweiterter Bedarf von Anfang an gegeben, hat das unterhaltsberechtigte Kind Anspruch darauf, dass sein gesamter Lebensbedarf vom Unterhaltspflichtigen gedeckt wird. Zum Bedarf eines Kindes mit Behinderung gehört der Mehrbedarf wegen seiner Behinderung. Bei Kindern mit Behinderungen über 18 Jahren, die vom sorgeberechtigten Elternteil betreut werden, kann eine Barunterhaltsver- pflichtung dieses Elternteils in der Regel nicht geltend gemacht werden, da die Not- wendigkeit einer Betreuung weiterhin besteht. Hat der alleinerziehende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so besteht dieser Anspruch länger als drei Jahre, sofern es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach dieser Frist zu versagen. Auskünfte zu Unter- haltsfragen erteilen die zuständigen Jugendämter oder Rechtsanwält/innen. 176 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Bürgertelefon für Menschen mit Behinderung eingerichtet. Spezielle Informationen erhalten Sie unter 030 / 221 911 006. Gebärdentelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Die Adresse des Gebärdentelefons ist keine E-Mail-Adresse und auch keine Website, sondern die Zieladresse, die Sie in Ihr Endgerät eingeben müssen: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de; Email: info.gehoerlos@bmas.bund.de; Fax: 030 / 221 911 017 ISDN-Bildtelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: 030 / 18 80 80 805. Über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten Sie Informationen zur Pflegeversicherung: 030 / 340 60 66 02, Gebärdentelefon ISDN-Bildtelefon: 030 / 340 60 66 08 Gebärdentelefon Video over IP: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigten: Fax: 030 / 340 60 66 07, Email: info.deaf@bmg.bund.de und info.gehoerlos@bmg.bund.de B Ü R G E R T E L E F o N Ratgeber für Menschen mit Behinderungen, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bestellen oder Download unter: www.bmas.de (unter Publikationen) Bundesverband für körper- und mehrfach behinderte Menschen e. V., Katja Kruse: Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es. Überblick über Rechte und finanzielle Leistungen für Familien mit behinderten Kindern, 2018. Download unter: www.bvkm.de Ratgeber zur Pflege: Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, hrsg. vom Bundesministerium für Gesundheit, Bestellen oder Download unter www.bundesgesundheitsministerium.de Barrierefreies Webportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen, Verwaltungen und Unternehmen: www.einfach-teilhaben.de www.behindertenbeauftragte.de (Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen) Mein Kind ist fast ganz normal. Leben mit einem behinderten oder verhaltens- auffälligen Kind – Wie Familien gemeinsam den Alltag meistern lernen. Mit Fallbeispielen: Mütter erzählen, Nancy B. Miller, Stuttgart 1997. Johanna. Erinnerungen einer Mutter an den Weg mit ihrem sehr schwer behin- derten Kind, Ulla Schmidt, 2. Auflage 1998, zu beziehen über die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Geistig Behinderte (s. u. Kontaktadressen). http://www.bmas.de http://www.bvkm.de http://www.bundesgesundheitsministerium.de http://www.einfach-teilhaben.de http://www.behindertenbeauftragte.de 177 Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e. V. Kirchfeldstr. 149, 40215 Düsseldorf E-Mail: info@bag-selbsthilfe.de, Internet: www.bag-selbsthilfe.de Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern e. V. Internet: www.behinderte-eltern.com Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Bundesgeschäftsstelle Leipziger Platz 15, 10117 Berlin Tel. 06421 / 491-0 oder 030 / 206 41 10; Fax 06421 / 491-167 oder 030 / 206 41 12 04 E-Mail: bundesvereinigung@lebenshilfe.de, Internet: www.lebenshilfe.de Kindernetzwerk e. V. für Kinder, Jugendliche und (junge) Erwachsene mit chronischen Krankheiten und Behinderungen Hanauer Str. 8, 63739 Aschaffenburg Tel. 06021 / 1 20 30 E-Mail: info@kindernetzwerk.de, Internet: www.kindernetzwerk.de A L L E IN E R Z IE H E N D E m IT B E H IN D E R T E N K IN D E R N 5 http://www.bag-selbsthilfe.de http://www.behinderte-eltern.com http://www.lebenshilfe.de http://www.kindernetzwerk.de 178 6 N I c H T D E u T S c H E ALLE I N E R Z I E H E N D E E I N F Ü H R u N G Migrant/innen unterscheiden sich voneinander unter anderem hinsichtlich des Geschlechts, der ethnischen und/oder nationalen Herkunft, der sozialen Zugehörigkeit oder der Anzahl der zu betreuenden Kinder. Die Gruppe der nicht deutschen Alleinerziehenden ist gegenüber deutschen Alleinerziehenden einer großen Fülle von rechtlichen Regelungen ausgesetzt, die an ihren Status als Ausländer (Aufenthaltsrecht und Sozialrecht) bzw. ihre Zuge- hörigkeit zu einem anderen Staat (Staatsangehörigkeit, Familienrecht) anknüpfen. Für nicht deutsche Alleinerziehende sind das Zusammenspiel, die Schnitt - menge und das Wechselspiel der rechtlichen Regelungen wie dem Ausländer- recht, dem Familienrecht, dem Internationalen Familienrecht, dem Sozial- recht und dem Staatsangehörigkeitsrecht daher von besonderer Bedeutung. Es ist deshalb der konkrete Einzelfall genau zu betrachten, um eine rechtliche Be urteilung vornehmen zu können. Der nachfolgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick vermitteln. Wo es sich anbietet, finden sich weiterführende Links oder Lesehinweise für einen vertiefenden Einblick. Eine wichtige Rolle spielen Ihre Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörig- keit Ihres/Ihrer Kindes/Kinder, der Grund und die Zeit Ihres Aufenthalts in Deutsch- land, und der Aufenthaltstitel. Es ist ein Unterschied, ob jemand beispielsweise als Student/in nach Deutschland eingereist ist und dann ein Kind alleine großzieht oder die Einreise nach Deutschland familiäre Gründe, wie die Eheschließung oder den Nachzug zur Ehefrau/zum Ehemann hatte, oder jemand nach Deutschland ge- flüchtet ist. Das sind wichtige Unterscheidungskriterien, die den rechtlichen Rah- men vorgeben, der das Leben von Müttern und Vätern ohne deutsche Staatsange- hörigkeit bestimmt. Diese Punkte sind vor allem dann bedeutend, wenn es um die 179 Frage geht, ob und welches Recht Migrant/innen auf Aufenthalt erhalten können, wenn sie eine Trennung und oder Scheidung von ihrem Ehegatten erwägen und weiter in Deutschland leben wollen, wenn sie staatliche Leistungen wie Familien- leistungen, Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder andere Leistungen benötigen. Die nachstehenden Ausführungen bieten Informationen und Anregungen, die Migrant/innen bei ihrer Entscheidung unterstützen sollen. Allerdings ersetzen sie im Einzelfall keine anwaltliche Beratung bei juristischen Fragestellungen. Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit die weibliche Schreibweise benutzt, da alleinerziehende Väter ohne deutschen Pass in der Praxis selten anzutreffen sind. Die Ausführungen beschränken sich schwerpunktmäßig auf die Migran- tinnen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind. Der Nachzug aus familiären Gründen zu hier lebenden deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen stellt immer noch einen ganz bedeutenden Anteil an der derzeitigen Zuwanderung dar. S TA AT S A N G E H ö R I G K E I T D E R K I N D E R Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, dann hat das positive Auswir- kungen auf Ihr Recht sich in Deutschland aufzuhalten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Zum Beispiel durch Geburt, wenn der Vater des Kindes Deutscher ist und Sie mit ihm verheiratet sind oder wenn der Vater das Kind als seines anerkannt hat. Aber auch wenn Ihr Kind keinen Vater mit einer deutschen Staatsangehörigkeit hat, kann es neben Ihrer Staatsangehörigkeit und der des Vaters auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie oder der Vater des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland leben und ein unbefristetes Auf- enthaltsrecht haben. A u S L ä N D E R R E c H T L I c H E A S P E K T E D R IT T STA AT SAN G E H ö R I G E Ausländerinnen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen nicht nur für die Einreise, sondern auch für den Aufenthalt in Deutschland einen 6 N Ic H T D E u T S c H E A L L E IN E R Z IE H E N D E 180 Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind z. B. das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und muss je nach Zweck des Aufenthalts verlängert werden. Sind verschiedene Bedingungen erfüllt – wichtig sind unter anderem ausreichende Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1) und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts – kann frühestens nach fünf Jahren ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt werden. Bei einer Ehe mit einem/einer Deutschen kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden (siehe auch: Integrationskurs). Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel sondern die Aussetzung der Abschie- bung. Wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen, rechtlichen oder humanitären Gründen nicht möglich ist, wird von der Ausländerbehörde eine Duldung erteilt. Viele Menschen leben dauerhaft mit einer Duldung in Deutschland. Um sich Klarheit über Ihr Recht auf Aufenthalt zu verschaffen, ist es zunächst notwendig Ihren Pass oder Ihre Aufenthaltskarte anzusehen. Hierauf finden sich die entsprechenden Hinweise, die den Paragraphen des Ausländerrechts ent- sprechen und Ihnen Auskunft geben, ob Sie ein befristetes Aufenthaltsrecht haben, ob Sie zum Beispiel arbeiten dürfen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich dann, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängerbar ist und ob eine Verfestigung des Aufenthalts möglich ist. Der Erteilungsgrund, also die Frage warum Sie in Deutschland sind, spielt auch für die Frage, ob sie soziale Rechte wie beispiels- weise Kinder- oder Elterngeld erhalten können, eine Rolle. A Sy L SucH E N D E , FLÜcHTLI N G E , G E Du LD E TE Im Asylverfahren erhalten Sie zunächst eine Bescheinigung zur Meldung als Asylsuchende (BÜMA) und später eine Aufenthaltsgestattung. Für Sie gelten die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes. Ihr Aufenthalt ist für den Zeitraum des Verfahrens gestattet. In dieser Zeit können grundsätzlich weder Sie noch Ihr Kind abgeschoben werden. Allerdings wird im Asylverfahren geprüft (Dublin III), ob Deutschland für die Durchführung Ihres Asylver- fahrens tatsächlich zuständig ist. Ihre Aufenthaltsgestattung wird ungültig, sobald das Asylverfahren zu Ende ist. Die Entscheidung über den Asylantrag er- folgt schriftlich in Form eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Ab dann ist der Asylbescheid die Grundlage für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland oder Ihre Abschiebung. Bitte beachten Sie, dass sich aus der Aufenthaltsgestattung kein Aufenthaltsrecht ableitet, auch wenn das 181 A u S L ä N D E R R E c H T L Ic H E A S P E K T E 6 Asylverfahren viele Jahre dauert. Die Dauer der Aufenthaltsgestattung kann aber später bei bestimmten aufenthaltsrechtlichen Regelungen eine Rolle spie- len (zum Beispiel beim Erwerb der Niederlassungserlaubnis). Für die Zeit von bis zu sechs Monaten müssen Sie in einer Erstaufnahme- einrichtung leben, die Ihnen zugewiesen worden ist. Ihre Bewegungsfreiheit ist räumlich begrenzt auf eine Region oder auf eine Stadt (Residenzpflicht). Wenn Sie beispielsweise umziehen möchten, weil Sie mit dem Vater Ihres Kindes zu - sammenleben möchten, müssen Sie einen so genannten Umverteilungsan- trag bei der Ausländerbehörde stellen. Solange Sie die Verpflichtung haben, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu leben, ist Ihnen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit grundsätzlich verboten. Sie erhalten staatliche Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sind gegenüber den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII reduziert. Zusätzliche Unterstützung wird durch Sachleistungen erbracht. Erst wenn Ihnen Asyl oder der Flüchtlingsstatus gewährt wird, erhalten Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, mit dem Sie sich frei in Deutschland bewegen können. Weiterhin haben Sie damit Zugang zu allen sozialen Leistun- gen in Deutschland. Werden Sie als subsidiär Schutzberechtigte eingestuft erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt Aufenthaltsgesetz zunächst für ein Jahr, die aber verlängert wird, wenn sich die Situation in Ihrem Herkunfts- land nicht geändert hat. Wird Ihr Asylgesuch abgelehnt, werden Sie aufgefordert Deutschland zu verlassen. Sprechen jedoch humanitäre Gründe gegen eine Rückweisung in Ihr Herkunftsland, z. B. wegen aktueller kriegerischer Auseinandersetzungen, können Sie vorübergehend im Bundesgebiet bleiben. Sie erhalten hierfür einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen. Kann Ihnen kein Aufenthaltstitel erteilt werden, kommt ggf. die Ausstellung einer Duldung in Betracht, mit der die Ausländerbehörde von einer Abschiebung erst einmal absieht. Die Duldung ist allerdings nicht mit Aufenthaltsrechten verbunden. Sie dürfen nur einge- schränkt arbeiten und werden nachrangig vermittelt, d. h. erst wenn für einen freien Arbeitsplatz kein/e Deutsche/r, kein/e Unionsbürger/in, kein/e andere/r Migrant/in, die erwerbstätig sein darf, zu vermitteln ist, besteht eine Chance diese Arbeit zu bekommen. Haben Sie eine Duldung, kann Ihnen unter bestimmten Bedingungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit versagt werden. So zum Beispiel wenn die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass Sie nur nach Deutschland gekommen sind, um staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt, wenn 182 Sie etwa unwahre Angaben bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit oder Person gemacht haben und es deshalb nicht möglich ist, Sie abzuschieben. Detaillierte Informationen vor allem über den Bezug sozialer Leistungen sind der Webseite des Flüchtlingsrats Berlin zu entnehmen: www.fluechtlingsrat-berlin.de oder fragen Sie bitte bei Pro Asyl nach: www.proasyl.de u N I o NSBÜ RG E R I N N E N Sind Sie oder eines Ihrer Kinder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- päischen Union (EU) oder Islands, Lichtensteins, Norwegens oder der Schweiz, so genießen Sie innerhalb der EU Freizügigkeit. Das heißt, Sie haben ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland, solange die Ausländerbehörde nicht festgestellt hat, dass dieses Recht nicht mehr besteht. Dieses Recht haben Sie auch, wenn Sie nicht arbeiten und ebenso Ihre Familienangehörigen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen und kranken- versichert (siehe hierzu auch weiter unten) sind. Ausreichender Lebensunterhalt heißt, dass Sie keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie brauchen als Unionsbürgerin keine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Diese Anmeldung gilt als unbefris- tete Aufenthaltsbescheinigung. Sie haben folglich nichts mit der Ausländer- behörde zu tun. Das Recht in Deutschland zu leben und zu arbeiten können Sie allerdings dann verlieren, wenn Sie in den ersten fünf Jahren über einen längeren Zeitraum öffentliche Mittel in großem Umfang für die Sicherung Ih- res Lebensunterhaltes beziehen. Beantragen Sie staatliche Leistungen, erhält die Ausländerbehörde von den Sozialbehörden diese Information und wird daraufhin tätig werden. Im schlimmsten Fall kann die Ausländerbehörde Sie auffordern, Deutschland wieder zu verlassen. Halten Sie sich länger als fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland auf, so verlieren Sie grundsätzlich nicht mehr das Recht in Deutschland zu bleiben und hier zu arbeiten, auch nicht bei Bezug öffentlicher Mittel. Sie erhalten zudem unverzüglich eine Bescheini- gung über Ihr Daueraufenthaltsrecht. Sind Sie Staatsangehörige eines Landes außerhalb der EU jedoch mit einem EU-Bürger verheiratet, so richtet sich Ihr Recht auf Aufenthalt wie das Ihres Mannes auch nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Sie erhalten aufgrund der Ehe mit Ihrem Mann eine Aufenthaltskarte für die Dauer von erst einmal fünf Jahren, anschließend ein Daueraufenthaltsrecht. http://www.fluechtlingsrat-berlin.de http://www.proasyl.de 183 A u S L ä N D E R R E c H T L Ic H E A S P E K T E 6 D I E B E D EuTu N G Vo N TR E N N u N G u N D ScH E I Du N G FÜ R DA S R EcHT Au F Au FE NTHALT Drittstaatsangehörige Sofern Sie ein Recht auf Aufenthalt aus familiären Gründen haben und Sie an eine Veränderung Ihrer familiären Lebenssituation denken und sich von Ihrem Ehemann trennen möchten, so kann davon auch Ihr zurzeit bestehen- des Recht auf Aufenthalt betroffen sein. Ihre Aufenthaltserlaubnis ist in den ersten drei Jahren vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig. „Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft“ bedeutet grundsätzlich, dass Sie mit Ihrem Mann in einer Wohnung leben und eine Ehe führen. Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Staates der europäischen Union haben Sie grundsätzlich das Recht, auch nach einer Trennung und Scheidung in weiterhin in Deutschland zu bleiben, sofern Sie das Sorgerecht für das Kind weiter haben und ausüben. Ist es aus beruflichen oder anderen Gründen notwendig, dass Sie sich räum- lich von Ihrem Ehemann trennen müssen, zum Beispiel weil Sie eine Arbeit in einem weit entfernten Ort haben, sollten Sie dies der Ausländerbehörde mittei- len und hierbei auch Ihren Arbeitsvertrag vorlegen. Selbst eine vorübergehende Trennung (eine so genannte „Auszeit“) kann zu Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Aufenthalts führen, auch wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht endgültig beendet. In der Praxis ist oft der exakte Zeitpunkt der Trennung nicht eindeutig nachzuweisen, z. B. wenn Sie aus einer familiären Gewaltsituation in ein Frauenhaus flüchten. Oft werden vorübergehende Trennungen bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht mit berücksichtigt. Für die Anrechnung des eigenständigen Aufenthalts ist wichtig zu wissen, dass nur Zeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt werden, die in Deutschland gelebt wurden. Bestand Ihre Ehe bereits in Ihrem Herkunftsland, so wird diese Zeit nicht mitgerechnet. Gezählt wird erst ab dem Zeitpunkt, seitdem Sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Andere Regelungen gelten, wenn Ihr Ehemann stirbt. Ihr Aufenthalt gilt dann sofort ohne Einhaltung von Fristen als eigenständiger unter der Voraus- setzung, dass Ihre Ehe im Bundesgebiet bestand und Sie in Besitz einer Aufent- haltserlaubnis sind. Auf Ehebestandszeiten wird auch dann verzichtet, wenn eine besondere Härte vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Rückkehr in das Herkunftsland Ihre schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden. Hierzu gehören: 184 – das Wohl des Kindes, das Anspruch auf Umgangskontakte hat; – eine medizinische Versorgung, die Ihnen nach einer Rückkehr nicht mehr gewährt werden würde; – Diskriminierungen, mit denen Sie als geschiedene Frau in Ihrem Herkunfts- land aufgrund des speziellen Rechts- bzw. Kulturkreises rechnen müssen. Dabei sind tatsächliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen, allein Befürch- tungen sowie Ängste werden den deutschen Behörden erfahrungsgemäß nicht genügen. Eine besondere Härte liegt auch dann vor, wenn Ihnen nicht zuzumuten ist an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie oder ein in der Ehe lebendes Kind physisch oder psychisch misshandelt werden. Erfahrungsgemäß ist die besondere Härte zum Beispiel durch Zeug/innen und/oder ärztliche Atteste nachzuweisen. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII steht in dieser Zeit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Allerdings wird Ihr Aufenthalt erst einmal nur für ein Jahr verlängert. Sie sollten sich bemühen so schnell wie möglich einen Einstieg ins Arbeitsleben, und sei es nur mit einem Minijob oder einem Praktikum, zu finden. Nach Ablauf des Jahres prüft dann die Ausländerbehörde, ob Ihr Aufenthaltsrecht weiter verlängert werden kann. Hierfür ist dann entscheidend, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Wichtig: Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Ihnen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zustünde, wenn Ihr Lebensunter- halt durch Unterhaltsleistungen Ihres bisherigen Ehegatten gesichert ist und dieser in Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Sie sind unionsbürgerin oder eines Ihrer Kinder Eine Trennung von Ihrem Ehemann hat keinen negativen Einfluss auf Ihr Recht in Deutschland zu bleiben. Erst eine Scheidung kann Folgen für Ihr Recht in Deutschland zu bleiben haben. Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht nach einer Scheidung, wenn Sie sich als Arbeitnehmerin, Selbstständige, Arbeitsuchende oder als Erbringerin von Dienstleistungen im Bundesgebiet aufhalten und – Ihre Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland oder – der Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder 185 IN T E G R A T Io N S K u R S 6 – Sie das Sorgerecht für ein Kind Ihres Mannes haben oder – für dieses Kind ein Umgangsrecht haben und ein Gericht feststellte, dass dieser Umgang nur in Deutschland durchgeführt werden kann. Eine andere Regelung gilt bei Tod oder Wegzug des Ehemannes. Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht, wenn Sie mindestens ein Jahr mit ihm in Deutsch- land gelebt haben und selber erwerbstätig oder arbeitssuchend sind oder sich als Erbringerin von Dienstleistungen im Bundesgebiet aufhalten oder wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist. I NTEG R ATI o N SK u R S Der Integrationskurs dient dem Deutschspracherwerb bis zum Sprachniveau B1 (Integrationskurs) und soll die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutsch- lands in den Grundzügen vermitteln (Orientierungskurs). Der allgemeine Integrationskurs dauert 660 Stunden. Je nach Ausrichtung des Kurses, der für Sie in Frage kommt, kann die Gesamtdauer auch bis zu 960 Stunden betragen. Im Anschluss an den Sprachkurs, der mit einem Abschlusstest endet, besuchen Sie den Orientierungskurs. Er dauert 60 Stunden. Wenn Sie erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis z. B. zum Führen einer ehe- lichen Lebensgemeinschaft in Deutschland erhalten, dann haben Sie den An- spruch, ggf. aber auch die Pflicht, solch einen Integrationskurs zu besuchen. Diesen Anspruch haben Sie nicht, wenn Sie z. B. Unionsbürgerin sind, es sei denn, es sind noch freie Kursplätze vorhanden. Halten Sie sich bereits länger in Deutschland rechtmäßig auf, dann kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten: z. B. wenn Sie noch nicht die entsprechend erforderlichen Deutschkenntnisse haben oder die Ausländerbehörde eine besondere Integrationsbedürftigkeit feststellt, oder wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen und die bewilli- gende Behörde die Teilnahme anregt. Der Gesetzgeber lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass Ihre Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt durch bessere deutsche Sprachkenntnisse erhöht werden. Sollten Sie sich in einer beruflichen oder vergleichbaren Ausbildung in Deutsch - land befinden, dann werden Sie von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen. Sie können ebenso hiervon befreit werden, wenn Ihnen aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme nicht zuzumuten ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie behinderte Familienangehörige pflegen oder selbst behindert sind. Die Erziehung eines Kindes ist kein Grund für eine Ausnahme. Wichtig: Bitte beachten Sie, dass es eine integrationskursbegleitende Kinderbe- treuung, die staatlich finanziert wird, nicht mehr gibt. 186 Die Integrationskurse kosten 3,90 Euro pro Teilnehmerin und Stunde. Den vollen Betrag entrichten die Teilnehmerinnen, die keinen Anspruch auf einen Integrationskurs haben. Die übrigen Teilnehmerinnen müssen sich grundsätz- lich finanziell an diesem Angebot beteiligen mit 1,95 Euro pro Stunde. Auf Antrag können Sie sich von diesem Kostenbeitrag befreien lassen. Dies ist bei- spielsweise dann möglich, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen oder wenn Sie Geringverdienerin sind und die Zahlungsverpflich- tung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein allgemeiner Integrations- kurs besteht aus 660 Stunden. Wichtig: Kommen Sie der Aufforderung, einen Integrationskurs zu besuchen, nicht nach, so kann ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden und Ihre Leistungs- bezüge können gekürzt werden. Außerdem wirkt sich eine Nichtteilnahme negativ auf eine Aufenthaltsverfestigung und auf eine spätere Einbürgerung aus. Sie benötigen den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Integrati- onskurses (B 1), um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten bzw. einen An- trag auf Einbürgerung stellen zu können. Positiv ist, dass der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses die Frist bei der Anspruchseinbürgerung von acht auf sieben Jahre verkürzt (§ 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Fragen zu Integrationskurs, Arbeitsaufnahme, beruflicher Orientierung etc. Migrationsberatungsstellen Die Beratungsstellen haben verschiedene Zielgruppen: − Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer − Jugendmigrationsdienste Auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lassen sich Migrationsberatungsstellen vor Ort ermitteln: www.bamf.de / Startseite: blauer Kasten rechts: „Beratungsstellen der Integrationsarbeit“ Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. www.verband-binationaler.de FA m I L I E N R E c H T L I c H E A S P E K T E Obwohl Sie in Deutschland leben ist nicht nur und nicht immer das deutsche Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch maßgebend, sondern da hier schon allein aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit der Bezug zu einem anderen Staat http://www.bamf.de http://www.verband-binationaler.de 187 F A m IL IE N R E c H T L Ic H E A S P E K T E 6 besteht, sind ggf. zwischenstaatliche, länderübergreifende Regelungen mit zu bedenken. Darüber hinaus spielen auch ausländerrechtliche Fragen ggf. für Sie eine Rolle. In der Regel wird aber das deutsche Recht angewendet werden, so z. B. bei Fragen des Sorge- und Umgangsrechts bezüglich Ihres Kindes. Das deutsche Sorge- und Umgangsrecht unterscheidet sich aber in wesentlichen Zügen von dem Recht anderer Länder. In der Regel steht das, was wir als Personensorge- recht verstehen, in den Ländern des islamischen Rechtskreises (z. B. Iran, Irak, Afghanistan, Marokko) dem Vater des Kindes zu. Die Mutter, also Sie, haben das Recht das Kind bis zu einem bestimmten Altern zu versorgen. Das kann bedeuten, dass Sie bei Besuchen in den jeweiligen Ländern unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Selbst wenn Sie in Deutschland die Personensorge für Ihr Kind haben, kann diese beispielsweise in Marokko nur Ihr Mann haben. Sie würden demzufolge in Marokko keine Entscheidungsbefugnis über Ihr Kind haben. SoRGEREcHT BEI NIcHT mITEINANDER VERHEIRATETEN ELTERN Haben Sie ein Kind in Deutschland geboren, sind aber nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, haben Sie zunächst das alleinige elterliche Sorgerecht für Ihr Kind. Wenn der Vater des Kindes die Vaterschaft formal anerkennt, Sie der Aner- kennung zustimmen und Sie beide eine Erklärung zur Ausübung der gemein- samen elterlichen Sorge abgeben, haben Sie beide zum einen die gemeinsame elterliche Sorge. Zum anderen stellt sich auch die Frage nach der Staatsangehörigkeit des Kindes aus einer anderen Sicht dar. Die Staatsangehörigkeit wird in Deutsch- land auch über die Abstammung von einem deutschen Elternteil begründet und damit zugleich auch nach Ihrem Recht als Mutter des Kindes auf Aufent- halt in Deutschland (siehe oben). Leben Sie noch nicht acht Jahre in Deutsch- land und haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, dann kann Ihr Kind trotz- dem Deutsche/r sein, wenn der Vater des Kindes das Kind anerkennt und selbst Deutscher ist oder aber seit acht Jahren in Deutschland mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht lebt. Beispiel: Haben Sie etwa die nigerianische Staatsangehörigkeit und der Vater des Kindes ist Deutscher, erwirbt Ihr Kind mit der Geburt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, da es von einem deutschen Vater abstammt. Der Vater muss 188 aber die Vaterschaft formal anerkennen. Um rechtlich als Vater zu gelten, muss der Vater des Kindes die Vaterschaft z. B. beim Standesamt, dem Jugendamt oder einem Notar anerkennen und Sie müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Haben Sie vor der Geburt nur eine Duldung oder eine Aufenthalts- gestattung, weil Sie als Flüchtling oder Asylsuchende nach Deutschland ge- kommen sind, haben Sie nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der Vater Deutscher ist oder seit acht Jahren hier lebt und ein unbefristetes Recht auf Aufenthalt in Deutschland hat. Es ist also wichtig, dies zu bedenken. So RG E R EcHT u N D Au FE NTHALT Meist nehmen Frauen, die ihre Männer verlassen, die gemeinsamen Kinder mit, die sie in der Regel die ganze Zeit versorgt haben und für die sie die Bezugs- person sind. Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat, auch wenn diese nur eine von mehreren ist, so haben Sie als Sorgeberechtigte einen Rechtsan- spruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Diese steht Ihnen uneingeschränkt zu, auch wenn Sie für Ihren Lebensunterhalt Leistungen nach SBG II oder SGB XII beziehen. Sie können sich selbst folglich – rechtlich gesehen – ungehindert bewegen und Entscheidungen treffen unabhängig von Ihrem Ehemann und Ihrer Herkunftsfamilie. Einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt sieht das Aufenthaltsgesetz nur bei der Personensorge für ein deutsches Kind vor, nicht für die Personensorge für ein ausländisches Kind. Dabei geht die Ausländerbehörde erfahrungsgemäß davon aus, dass Sie tatsächlich die Personensorge ausüben. Am deutlichsten ist dies, wenn Sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Allein das Innehaben der Personensorge entfaltet noch nicht den Rechtsanspruch auf Aufenthalt. Das Personensorgerecht muss tatsächlich wahrgenommen wer- den, beispielsweise indem Sie das Kind entsprechend der Ihnen eingeräumten Besuchskontakte regelmäßig besuchen und einen tatsächlichen Beitrag zur Erziehung und Betreuung des Kindes leisten. Entsprechend nachrangig be- handelt das Aufenthaltsgesetz Umgangskontakte mit dem Kind. Die hierfür zu erteilende Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Sie kann Ihnen erteilt werden, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemein- schaft mit dem Kind bereits in Deutschland besteht. Dabei ist zwar stets das Kindeswohl zu berücksichtigen, aber es gibt nach wie vor noch keine einheit- liche Interpretation, was das Kindeswohl ausmacht. Daher sind Sie gut beraten, 189 F A m IL IE N R E c H T L Ic H E A S P E K T E 6 ablehnende Haltungen seitens der Ausländerbehörden nicht sofort zu akzep- tieren, sondern bei guten Gründen Widerspruch einzulegen und für das eigene Recht zu kämpfen. SIE möcHTEN mIT IHREm KIND INS AuSLAND GEHEN oDER IN IHR HEImATLAND ZuRÜcKKEHREN? Sofern Sie das alleinige elterliche Sorgerecht besitzen, ist dies grundsätzlich möglich. Hat aber auch der Kindesvater das Sorgerecht (gemeinsames Sorge- recht) muss er einwilligen, damit Sie umziehen können. Diese Einwilligung sollte er schriftlich und vor einem Notar abgeben. Ziehen Sie um, ohne dass Sie die Zustimmung des Kindesvaters haben, würden Sie eine Kindesentführung begehen. Daher müssen Sie bei fehlender Zustimmung des Kindesvaters beim Familien gericht über einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt einen An- trag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen und beim Gericht auch angeben, dass Sie mit dem Kind zusammen Deutschland verlas- sen möchten. ScH E I D u N G Scheidung in Deutschland Wenn Sie sich in Deutschland scheiden lassen wollen, so müssen Sie sich – wie Deutsche auch – von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt ver- treten lassen, um einen Scheidungsantrag stellen zu können. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Scheidung in einem anderen Staat (z. B. Ihrem Her- kunftsstaat) durch eine Anwältin oder einen Anwalt prüfen zu lassen. Gege- benenfalls ist die Ehescheidung dort einfacher, schneller oder auch günstiger, wobei dann allerdings nicht außer Acht gelassen werden darf, ob die Ehe- scheidung auch in Deutschland anerkannt wird (siehe weiter unten). Eine Scheidung in Deutschland kann nur durch ein staatliches Gericht erfolgen. Eine Ehe kann daher in Deutschland weder durch eine Privatschei- dung (wie sie beispielsweise der Iran kennt oder auch Japan) noch durch ein geistliches Gericht oder eine ausländische Behörde geschieden werden. Eine so erfolgte „Scheidung“ ist in Deutschland rechtlich nicht wirksam. Die in Deutschland ausgesprochene Scheidung ist zunächst nur in Deutsch- land gültig. Damit die Scheidung auch in Ihrem Heimatland anerkannt wird, bedarf es eines weiteren Schritts. Die Verfahren zur Anerkennung deutscher Scheidungsbeschlüsse werden in den einzelnen Ländern unterschiedlich ge- 190 handhabt. Während in einigen Ländern eine Registrierung ausreicht, wird in anderen Ländern ein förmliches Verfahren gefordert. Dies ist wohl auch der Grund, warum sich Ehepaare mit gleicher Staatsbürgerschaft oftmals in ihren Herkunftsländern scheiden lassen. Schwierigkeiten können vor allem bei der einvernehmlichen Scheidung nach deutschem Recht auftreten, wenn die andere Rechtsordnung nur eine Scheidung aus Verschulden kennt. Daher ist es erforderlich, dass Sie sich konkrete Informationen für Ihre spezifische Situation einholen. Dies können Sie beispielsweise zunächst bei der Auslands- vertretung Ihres Heimatlandes in Deutschland tun. Scheidung im Ausland Wenn Sie (auch) deutsche Staatsbürgerin sind und Ihre Scheidung außerhalb Deutschlands durchgeführt haben, so muss das ausländische Scheidungsurteil grundsätzlich in Deutschland anerkannt werden. Gerichtsurteile entfalten Rechtswirkung nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Je- dem Staat steht es frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er ausländische Urteile anerkennt, soweit er nicht durch zwischenstaatliche Verträge gebunden ist. Auch die Ehescheidung ist zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgt ist. In Deutschland gilt eine im Ausland geschie- dene Ehe weiterhin als bestehend. Das heißt, Sie werden bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung von den deutschen Behörden als verheiratet ge- führt. Eine erneute Eheschließung wäre daher in Deutschland wegen des Ver- bots der Doppelehe nicht möglich, sogar strafbar. Die ausländische Eheschei- dung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sie müssen einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der im Ausland erfolgten Ehescheidung an das Justiz- ministerium des Landes zu stellen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Ist Ihre Ehescheidung, in einem anderen Staat der europäischen Union erfolgt (außer Dänemark), wird diese Ehescheidung in den anderen Mitglieds- staaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen gericht- lichen Verfahrens bedarf. Auf Ihre Staatsangehörigkeit kommt es hierbei nicht an. ScH E I D u N GSFo LG E N Wurde Ihre Ehe im Ausland geschieden, dabei aber kein Versorgungsausgleich durchgeführt, so kann ein Versorgungsausgleich dann in Deutschland auf Ihren Antrag nachgeholt werden, wenn aus deutscher Sicht ein Versorgungs- ausgleich hätte durchgeführt werden müssen oder auf Antrag hätte durch- 191 F A m IL IE N R E c H T L Ic H E A S P E K T E 6 geführt werden können. Das ist dann der Fall, wenn auf Ihre Ehescheidung deutsches Recht anwendbar war (zum Beispiel da Sie zuletzt mit Ihrem Mann in Deutschland gelebt haben und Sie oder er noch in Deutschland leben). Er- forderlich ist, dass entweder das Recht Ihres Heimatlandes oder das Recht des Heimatlandes Ihres Exmannes den Versorgungsausgleich kennt. In der Praxis ist es oft schwierig, Ihre Unterhaltsansprüche und Unterhalts- ansprüche Ihres Kindes gegenüber Ihrem unterhaltspflichtigen Ehegatten und dem Kindesvater durchzusetzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Befindet sich Ihr Ex-Ehemann außerhalb der Europäischen Union, so ist der in Deutschland bestehende Unterhaltstitel zuerst einmal in dem entsprechenden Land anzuerkennen. Dies dürfte insbesondere dann schwierig sein, wenn Sie sich in dem Land scheiden ließen und dort von dem deutschen Recht abwei- chende Regelungen getroffen wurden. Um Ihren Unterhaltsanspruch im Aus- land durchsetzen zu können, muss der diesbezügliche Unterhaltsbeschluss zunächst vom jeweiligen Staat anerkannt werden. Für die Staaten der Europäischen Union Staaten gelten für Unterhaltsfra- gen vereinfachte Regelungen. Ein Anerkennungsverfahren ist nicht notwen- dig. Deutsche Urteile sind in der Europäischen Union unmittelbar anwend- bar und bedürfen keiner besonderen Anerkennung. Dies gilt aufgrund einer EU-Verordnung für alle EU-Staaten untereinander (EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009/EG). Für die Unterhaltsbeitreibung im Ausland – ob innerhalb oder auch außerhalb der EU – ist das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. in Heidelberg zuständig www.dijuf.de. Eine hilfreiche Broschüre „Auslandsunterhalt. Hinweise zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandbezug im In- und Ausland“ findet sich unter: www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html SIE HABEN ANGST, DASS DER VATER IHR GEmEINSAmES KIND AuS DEuTScHLAND ENTFÜHRT Eine Kindesentführung ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der weder die alleinige elterliche Sorge hat noch das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Eltern- teils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen gemein- sam über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Auch wenn nach einem ver einbarten Besuch im Ausland das Kind nicht zurückgebracht wird, liegt eine Kindesentführung vor, die strafrechtlich geahndet werden kann. http://www.dijuf.de http://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html 192 Ängste vor einer Kindesentführung sind in vielen Familien mit internationa- ler Berührung, insbesondere in Krisen und Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite erstreckt sich von ganz unterschiedlichen, vagen Befürchtungen oder Andeutungen bis hin zu panischer Angst oder deutlichen Drohungen. Wenn der Vater des Kindes mehr oder weniger deutlich droht, das gemeinsame Kind in ein anderes Land zu verbringen, so versucht er Sie an Ihrer verwundbarsten Stelle zu treffen, Druck auf Sie auszuüben, um über das Kind bestimmte Ziele zu er- reichen. Vielleicht ist er mit der Trennung nicht einverstanden? Vielleicht beabsich- tigt er eine Übersiedlung ins Herkunftsland und versucht, Sie dadurch zu zwingen mitzugehen? Vielleicht will er sich auch einfach bestehenden Unterhaltszahlun- gen entziehen? Natürlich können auch ganz andere Motive solch einer Drohung zugrunde liegen. Solange Gesprächsmöglichkeiten mit ihm bestehen, können Sie versuchen seine Motive herauszufinden. In Gesprächen können Sie heraushören, mit welchen Ideen er sich beschäftigt, welche Haltung er zu der aktuellen Situation einnimmt. Erfahrungsgemäß liegen die Wurzeln einer befürchteten Kindesentfüh- rung in den tatsächlichen Konflikten in der Familie, die nur durch eine möglichst differenzierte Betrachtungsweise sichtbar werden können. Elternteile, die ihre Kin- der ins Ausland bringen, haben oft keine Strategie mit der Trennung umzugehen oder konnten für sich noch keine Zukunftsperspektive entwickeln. Vorbeugende Maßnahmen: Bei begründeter Angst vor Kindesentführung können Sie einige Vorsichtsmaßnahmen und rechtliche Mittel ergreifen. Einen sicheren Schutz vor Kindesmitnahme bieten diese Maßnahmen jedoch nicht. Sie können – die Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort deponieren. – die alleinige elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen, zumindest jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege einer einstweiligen Anord- nung. – Kindergarten und Schule informieren und bitten, das Kind nicht dem Vater des Kindes mitzugeben; allerdings benötigen Sie hierfür das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht. – die Registrierung des Kindes bei den Grenzbehörden beantragen, um die Aus- reise zu verhindern. Hierfür benötigen Sie in der Regel einen gerichtlichen Beschluss über die alleinige Sorge bzw. die Zuerkennung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts. Dieser Beschluss muss außerdem die Bitte zur Registrierung des Kindes beinhalten. Solch einen Beschluss erwirken Sie nur, wenn Sie die Bedro- hung glaubhaft machen können. Dieser wird dann der Generaldirektion des Bundesgrenzschutzes in Koblenz weitergeleitet. Nur wenn Ihr Kind verschwun- 193 den ist, können Sie mit Hilfe der Polizei, des Jugendamtes, einer Beratungsstelle oder selbst die Aufnahme der Daten bei den Grenzbehörden veranlassen. Beratung erhalten Sie bei: Sozialrathäusern, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialdienst, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder beim Internationalen Sozialdienst in Berlin: Internationaler Sozialdienst (ISD) im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. Michaelkirchstr. 17–18, 10179 Berlin-Mitte Tel. 030 / 629 80-403, Fax 030 / 629 80-450 E-Mail: isd@iss-ger.de, Internet: www.iss-ger.de Hotlinenummer der Zentralen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte unter der Rufnummer: +49(0)30 / 62980403 Daneben haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) Auf der Grundlage dieses internationalen Abkommens ist es möglich, Ihr Kind, das gegen Ihren Willen ins Ausland verbracht wurde, wieder zurückzu- holen. Dies ist aber nur möglich, wenn Ihr Kind in ein Land gebracht wurde, das ebenfalls wie Deutschland das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat. Das HKÜ folgt dem Grundgedanken, dass Entscheidungen die das Wohl des Kindes betreffen, insbesondere Entscheidungen über das Sorge- und Umgangs- recht, bei einer Trennung der Eltern in dem Land gefällt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In allen Ländern, die dem HKÜ bei- getreten sind, wurden eigene Behörden (Zentrale Behörde) benannt, die sich um die Rückführung des Kindes kümmern. In Deutschland ist diese Zentrale Behörde beim Bundesamt für Justiz in Bonn angesiedelt. An diese wenden Sie sich, um einen Antrag auf Rückführung Ihres Kindes zu stellen: Bundesamt für Justiz – Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte – Adenauerallee 99–103 53113 Bonn Telefon: +49 228 / 99 410-5212 Telefax: +49 228 / 99 410-5401 E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de Internetadresse: www.bundesjustizamt.de/sorgerecht Das HKÜ ist zurzeit im Verhältnis zu Deutschland in über 90 Staaten in Kraft. F A m IL IE N R E c H T L Ic H E A S P E K T E 6 http://www.iss-ger.de http://www.bundesjustizamt.de/sorgerecht 194 Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen können Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz einsehen: www.bundesjustizamt.de S o Z I A L R E c H T L I c H E A S P E K T E Migrantinnen, Asylberechtigte und Flüchtlinge haben grundsätzlich Zugang zu sozialen Leistungen in Deutschland. Unterschieden werden muss grund- sätzlich zwischen Unionsbürgerinnen und Drittstaatsangehörigen. Während sich das Sozialrecht von Unionsbürgerinnen überwiegend nach europarecht- lichen Regelungen richtet, die eine weitgehende Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen gewährleisten sollen, gelten für die Drittstaatsangehörigen umfangreiche sozialrechtliche Sonderregelungen. Die Besonderheiten ergeben sich aus der jeweiligen Staatsangehörigkeit, der Art und dem Zweck der Auf- enthaltsgewährung und auch der Dauer des Aufenthalts. Zu beachten ist aber, dass der Bezug staatlicher Leistungen, die nicht auf eigenen Beitragszahlungen beruhen (z. B. Arbeitslosengeld II) schädliche Aus- wirkungen auf den Aufenthaltstitel haben können. D.h. wenn Sie längere Zeit z. B. Arbeitslosengeld II beziehen, Sie in der Regel keine Niederlassungserlaub- nis bekommen und auch eine Einbürgerung nicht möglich ist. Im Einzelfall sollten Sie daher vor Beantragung einer staatlichen Leistung in Erfahrung bringen, wie sich der Bezug gerade dieser Leistung auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirkt. Wenden können Sie sich hierzu beispielsweise an die Migrations- beratungsstellen für erwachsene Zuwanderer. Drittstaatsangehörige Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, so haben Sie, Bedürftigkeit vorausgesetzt, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozial- gesetzbuchs (SGB II) oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Leistungen nach SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, können Sie bekommen, wenn Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig sind. Er- werbsfähig meint, dass Sie gesundheitlich in der Lage sein müssen mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten und Ihnen eine Erwerbstätigkeit auch von der Ausländerbehörde gestattet ist. Bei einem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit führt der Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende jedoch in der Regel dazu, dass die Verlängerung der Aufent- haltserlaubnis abgelehnt wird. http://www.bundesjustizamt.de 195 S o Z IA L R E c H T L Ic H E A S P E K T E 6 Sind Sie erwerbsunfähig oder mindestens 65 Jahre alt, haben Sie grundsätz- lich einen Anspruch auf die Grundsicherung im Alter. Wenn Sie weder die Grundsicherung für Arbeitssuchende bekommen kön- nen, noch die Grundsicherung im Alter, so bleibt Ihnen die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. Besitzen Sie eine Niederlassungserlaubnis, so haben Sie Anspruch auf Leistun- gen nach SGB II oder SGB XII wie oben bei der Aufenthaltserlaubnis bereits erklärt. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beispiels- weise nach § 25 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz oder § 25 Absatz 5 Aufent- haltsgesetz haben, haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe- werberleistungsgesetz. Haben Sie einen humanitären Aufenthalt aus anderen Gründen, lassen Sie sich bitte beraten. Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung haben, haben Sie ebenfalls Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ansprüche auf soziale Leistungen darüber hinaus sind nur sehr eingeschränkt. Wenn Sie einen Antrag auf Sozialleistungen stellen möchten, können Sie dies schriftlich oder mündlich tun. Zur Antragsstellung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeits- suchende ist im Regelfall ein persönliches Erscheinen notwendig. Wichtig: Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Asyl be werber- leistungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Tag der Antragsstellung. Daher ist es wichtig, dass Sie den Antrag so schnell wie möglich stellen. unionsstaatsbürgerinnen Als Unionsbürgerinnen haben Sie in der Regel einen Anspruch auf staatliche Leistungen (vgl. hierzu das Kapitel Existenzsicherung). Ebenso hat Ihr Kind grundsätzlich Anspruch darauf. Staatliche Leistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Sozialhilfe) werden Ihnen nicht gewährt, wenn Sie sich zur Arbeitssuche oder noch keine drei Monate in Deutschland aufhalten. Diese Regelung ist allerdings umstritten. Sind Sie auf staatliche Leistungen angewiesen und wird ein Antrag, den Sie gestellt haben abgelehnt, sollten Sie sich an eine Beratungsstelle oder an einen Rechtsanwalt wenden. Ein länger andauernder Bezug von staatlichen Leistungen kann sich aber negativ auf Ihr Recht auf Aufenthalt auswirken, wenn Sie noch nicht fünf Jahre in Deutschland gelebt haben. Ihnen kann das Recht auf Freizügigkeit aberkannt werden. 196 Migrationsberatungsstellen und Flüchtlingsberatungsstellen der Länder K R AN K E NV E R S I cH E Ru N G Als Migrantin ist es für Ihr Recht auf Aufenthalt wichtig, dass Sie und Ihr Kind in Deutschland krankenversichert sind. Das ist nämlich eine Voraussetzung für das Recht auf Aufenthalt in Deutschland und zwar unabhängig davon ob Sie Dritt- staatsangehörige sind oder Unionsbürgerin. Sind Sie selbst krankenversichert, ändert sich im Fall der Scheidung nichts. Wenn Sie aber mit Ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert waren, endet diese Versicherung spätestens mit Rechtskraft der Scheidung. Für die Verlängerung oder Verfestigung Ihres Aufenthalts in Deutschland müssen Sie einen Krankenversicherungsschutz nachweisen können. Grundsätzlich haben Sie nach der Scheidung die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung, soweit Ihre finanzielle Situation dies zulässt und die Vor- aussetzungen hierfür vorliegen. Mit Ihnen mitversichert werden kann dann auch Ihr Kind. Eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dann nicht möglich, wenn der Ehegatte, aus dessen Versicherung die Familienver- sicherung abgeleitet wird, nicht lange genug versichert war. War Ihr Ehemann zuvor in den letzten fünf Jahren nicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor Ihrem Ausscheiden 12 Monate ununterbrochen pflichtversichert, können Sie diese Möglichkeit zunächst nicht nutzen. Sollte dies der Fall sein, so kann auf drei Wegen die Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung erworben werden: – durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Tätigkeit über 450 Euro), – durch Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder – durch die am 1.4.2007 eingeführte Pflichtmitgliedschaft der bislang nicht versicherten Personen. Wichtig: Um im letztgenannten Fall pflichtversichert zu werden, müssen Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl wenden. Zu beachten ist, dass auch für die nicht versicherten Zeiten Beiträge entstanden sind, die die Krankenversicherung zurückfordert. 197 F A m IL IE N L E IS T u N G E N 6 Ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht mög- lich, bleibt lediglich der Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Der Beitrag orientiert sich am Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche- rung (703,32 Euro monatlich). Die Leistungen entsprechen dem gesetzlichen Leistungskatalog. Unter Umständen sind Beitragszuschüsse vom Grundsiche- rungsträger möglich. FAm I LI E N LE ISTu N G E N: K I N D E RG E LD, E LTE R N G E LD, u NTE R HALT SVo R ScH uSS Sie sind grundsätzlich berechtigt Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvor- schuss zu beziehen, wenn Sie entweder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis haben oder hatten, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Keinen Anspruch haben Sie unter Umständen, wenn Sie einen Auf- enthalt zur Ausbildung, zum Studium oder zur Beschäftigung in Deutschland haben. Auch wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland geduldet oder gestattet ist, können Sie von diesen Leistungen ausgeschlossen sein. Staatsangehörigen der EU-Staaten sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (und gleichgestellter Staaten) stehen Familienleistungen zu, da diese aufgrund der Freizügigkeit von EU-Bürgern den deutschen Bürgern gleichgestellt sind. Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass es im Bereich zahlreiche Regelungen auch im zwischenstaatlichen Bereich gibt, die Ansprüche auf Familienleistungen gewähren ohne dass sie im Folgenden immer genannt werden. Im Einzelnen gilt folgendes: Kindergeld Auch in Deutschland lebende Migrantinnen haben unter bestimmten Voraus- setzungen einen Anspruch auf Kindergeld. Grundsätzlich können Sie für Ihr Kind Kindergeld beantragen, wenn sich das Kind gewöhnlich bei Ihnen aufhält, das heißt in Ihrem Haushalt lebt. Falls bisher Ihr Mann das Kindergeld bezogen hatte, können Sie eine Änderung des bishe- rigen Kindergeldbezuges beantragen mit der Begründung des Getrenntlebens. Eine Zustimmung des Kindesvaters/Ehemanns ist hierzu nicht erforderlich. Das Kindergeld steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie nicht erwerbstätig sind. Bezie- hen Sie bereits Kindergeld, aber Ihr Kind lebt nicht länger bei Ihnen, so müssen Sie dies sofort der Familienkasse mitteilen, da Sie ansonsten erhebliche Probleme bekommen können durch eine Rückzahlung des Kindergeldes. Der Bezug von Kindergeld wirkt sich nicht negativ auf Ihr Aufenthaltsrecht aus. 198 Sie sind Drittstaatsangehörige und möchten für Ihr Kind Kindergeld beziehen Sind Sie z. B. ursprünglich mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland gekommen und haben länger als drei Jahre mit Ihrem deutschen Mann zusammen gelebt, dann haben Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaub- nis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt, und können für Ihr Kind Kindergeld beziehen. Das gleiche gilt auch, wenn Sie mit einem Visum zur Erwerbstä- tigkeit nach Deutschland gekommen sind und Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben. Auch dann haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld. Ebenso können Sie dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn Sie eine Aufenthalts­ erlaubnis zum Zweck der Ausbildung in Deutschland haben (§ 17 Aufenthalts- gesetz). Dies ist dann der Fall, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen. Dies dürfte bei Auszubildenden regelmäßig der Fall sein. Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte, von vorn- herein nicht verlängerbare Beschäftigungsaufhalte nach § 18 Aufenthaltsgesetz können Kindergeld beanspruchen. Dies gilt beispielsweise für: Sprachlehrer/in- nen und Spezialitätenköch/innen, Schaustellergehilf/innen, Haushaltshilfen. Für türkische, algerische, bosnische, herzegowinische, serbische, montene- grinische, marokkanische und tunesische Staatsangehörige gelten besondere Regelungen, die u. U. zu einem Anspruch auf Kindergeld führen. Merkblätter der Familienkasse z. B.: Für die Türkei siehe: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/ download/documents/KG52-t-MerkblattKindergeld_ba014339.pdf Für Marokko siehe: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/ documents/KG52-mar-MerkblattKindergeld_ba014338.pdf Für Tunesien siehe: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/ download/documents/KG52-tun-MerkblattKindergeld_ba013535.pdf Sie sind im Asylverfahren oder haben eine Duldung Sind Sie im Asylverfahren, dann haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld. Erst wenn Ihr Sie als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder Ihnen inter- nationaler Schutz zugesprochen wurde, steht Ihnen Kindergeld zu. Leben Sie mit einer Duldung in Deutschland, sind vom Kindergeld in der Regel gesetzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz, § 62 Abs. 2 Ein- kommenssteuergesetz). Aufgrund bilateraler Verträge zwischen Deutschland und einigen Staaten erhalten für Ihr Kind ggf. mit einer Duldung Kindergeld, wenn Sie 199 F A m IL IE N L E IS T u N G E N 6 – aus der Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko kommen und eine Arbeit haben, über die Sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Ren- ten- oder Unfallversicherung) einzahlen; dies ist auch bei einem 450-Euro- Job der Fall, bei dem in die gesetzliche Unfallversicherung eingezahlt wird; – aus der Türkei kommen, nicht arbeiten, aber mindestens sechs Monate in Deutschland leben; – aus Kosovo, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina oder Mazedonien kommen und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit haben; wenn Sie keine Arbeit mehr haben, gilt auch der Bezug von Kranken- oder Arbeits- losengeld I. Wichtig: Wenn Sie Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wird das Kindergeld mit den Sozialleistungen verrechnet. Das heißt, am Ende haben Sie wahrscheinlich gar nicht mehr Geld. Trotzdem ist es in den obigen Fällen sinnvoll, den Kindergeldantrag zu stellen. Denn der Bezug von Kindergeld gilt nicht als Sozialleistung und Sie haben so leichter die Mög- lichkeit, Ihr Leben selbst zu finanzieren, und erfüllen damit unter Umständen eine wichtige Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis. Kindergeld kann auch rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre be- ansprucht werden. Das kann viel Geld sein. Dieses Geld wird allerdings eben- falls möglicherweise (teilweise) einbehalten, um erhaltene Sozialleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz zurückzuzahlen. Ausführliche Informationen sind unter www.familienkasse.de sowie unter www.arbeitsagentur.de abzurufen. Elterngeld Nicht nur Deutsche, sondern auch Ausländer haben Anrecht auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland wohnen und berechtigt sind, hier zu arbeiten. Das gilt für alle, die aus EU-Ländern oder der Schweiz stammen. Andere Ausländer bekommen dann Elterngeld, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben, mit dem sie dauerhaft in Deutschland arbeiten dürfen. Wer eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen (§ 23a Aufenthaltsgesetz), zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Aufenthaltsgesetz), bei Aussetzung der Ab- schiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen (§ 25 Absätze 3,4 und 5 Aufenthaltsgesetz) besitzt, wird Elterngeld erst nach einem erlaubten http://www.familienkasse.de http://www.arbeitsagentur.de 200 Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren und bei Bestehen eines Arbeitsver- hältnisses oder bei Bezug von Arbeitslosengeld I erhalten. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern (Achtung! Das könnte sich 2019 ändern!), die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16 oder 17 Aufenthaltsgesetz), eine Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum (§ 18 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufent- haltsgesetz besitzen. Bei diesen Personen wird von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen. Leben Sie mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in Deutschland können Sie grundsätzlich kein Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Ausnahmen gelten jedoch für er- werbstätige Menschen aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei: Kommen Sie aus einem dieser Länder, besteht auch mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ein Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie sozialversicherungspflich- tig arbeiten oder wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) aus- üben, über die Sie unfallversichert sind. Elterngeld können Sie als Elternteil für Ihr Kind beanspruchen, das mit Ihnen im Haushalt lebt. Sie müssen dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Sie dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben oder einer Teilzeitarbeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bmfsfj. de unterhaltsvorschuss Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Unterhaltsleistung für Alleinerzie- hende, die den Lebensunterhalt des Kindes decken soll, wenn der andere unter- haltsverpflichtete Elternteil keinen oder nicht hinreichend oder nur unregel- mäßig Unterhalt für das Kind bezahlt (siehe Kapitel 3, „Unterhaltsvorschuss“). Unterhaltsvorschuss können auch Kinder mit ausländischer Staatsange- hörigkeit, die in Deutschland wohnen, in Anspruch nehmen. Hierbei wird zwischen freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern unterschieden. Für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. http://www.bmfsfj. de 201 Alleinerziehende Elternteile aus Drittstaaten benötigen eine Niederlassungs- erlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums oder Schulbesuchs oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung für höchstens sechs Monate nicht ausreicht, Unter- haltsvorschuss zu bekommen. Das betrifft auch Frauen, die als Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Unterhaltsvorschuss können Sie für Ihr Kind bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beanspruchen, wenn Sie mit einer Aufenthalts- erlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland leben oder das Kind die Voraussetzungen erfüllt (bsp. deutscher Staatsange höriger ist). Bitte beachten Sie, dass der Unterhaltsvorschuss eine steuerfinanzierte So- zialleistung ist, dessen Bezug einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen kann, wenn ohne diese Leistung Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Ausführliche Informationen sind auch unter www.familienportal.de/ abzurufen oder auch allgemeine Hinweise unter www.familienhandbuch.de Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V., Ludolfusstr. 2–4, 60487 Frankfurt am Main, Tel. 069 / 71 37 56 0, www.verband-binationaler.de Verband binationaler Familien und Partnerschaften (Hrsg.), Binationaler Alltag in Deutschland, 8.A., Brandes & Apsel 2012 F A m IL IE N L E IS T u N G E N 6 http://www.familienportal.de http://www.familienhandbuch.de http://www.verband-binationaler.de 202 7 FE R I E N , K u R E N u N D R E H AB I LI TAT I o N FE R I E N u N D u R L Au B Jedes Jahr aufs Neue planen Familien, vor allem ihre Sommerferien an einem schönen Ort zu verbringen. Aber auch Kurztrips oder günstige Angebote in den Schulferien über Weihnachten, Ostern Pfingsten und im Herbst sind mittler- weile für viele interessant. Soll der Urlaubsort nicht nur schön, sondern auch für ein knappes Budget finanzierbar sein, sind Angebote der Familien erholung zu empfehlen. Hier gibt es durchaus eine große Auswahl, die jedem Geschmack etwas bietet: Ob Meeresrauschen, Gebirge, Adventure oder Wellness – da müssen sich Eltern und Kinder nur noch einigen, was sie beide wollen oder kombinieren können. Familienhotels, Campingplätze, Ferienhäuser usw. werden auch von den Wohl- fahrtsverbänden, vom Alpen- und Naturfreundeverein und anderen gemein- nützigen Organisationen preisgünstig angeboten. Ferienaufenthalte speziell für Alleinerziehende bietet die Wertacher Mühle im Allgäu (www.wertachermuehle.de, Tel. 08365 / 16 28). Der Katalog „Urlaub mit der Familie 2019/2020“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung enthält Angebote gemeinnütziger Familienferienstätten. Im Katalog und auf der Homepage gibt es außerdem Hinweise auf finanzielle Zuschüsse in einzelnen Bundesländern. Ausführliche Informationen unter www.urlaub-mit-der-familie.de. Auch die VAMV-Landesverbände (www.vamv.de/vamv/landesverbaende.html) beraten Alleinerziehende über finanzielle Zuschüsse für die Ferien. http://www.wertachermuehle.de http://www.urlaub-mit-der-familie.de http://www.vamv.de/vamv/landesverbaende.html 203 K u R E N u N D R E H A B IL IT A T Io N 7 K u R E N u N D R E H A B I L I TAT I o N Mutter/Vater-Kind-Kuren sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenver- sicherung, egal ob es sich um eine Vorsorge-Kur oder eine Rehabilitationskur handelt (siehe unten). Bundesweit gibt es neben den Einrichtungen des Mütter- genesungswerks eine Vielzahl von Kliniken, die die unterschiedlichsten Kon- zepte und Behandlungsmethoden entwickelt haben – die meisten haben einen ganzheitlichen Therapieansatz aufgrund der sich durchsetzenden Erkenntnis, dass viele Krankheitssymptome psychosomatisch sind und auf eine Überforde- rung im Alltag zurückzuführen sind. Neben der ärztlichen Betreuung und der physikalischen Anwendungen (Massagen, Bäder, Yoga, Gymnastik) bieten die Kliniken Einzel- und Gruppentherapiegespräche an. Es gibt auch Spezialange- bote für Alleinerziehende, bei denen die spezifische Lebenssituation von Ein- elternfamilien im Mittelpunkt steht. Alleinerziehende Mütter und Väter können allein in die Kur fahren, dann muss das Kind für drei Wochen gut untergebracht sein. Sie haben für die Zeit der Kur einen Anspruch auf eine Familienpflegerin, die das Kind zu Hause versorgt. Für Kinder bis zwölf Jahre besteht die Möglichkeit, Sie in die Kurklinik zu begleiten, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Für die Mitnahme behinderter Kinder gibt es keine Altersbegrenzung. Hat Ihr Kind ebenfalls gesundheitliche Probleme, kann es zeitgleich mit Ihnen Behandlungen erhalten. Ansonsten kann Ihr Kind am Kur- ort betreut werden, während Sie Ihre Therapien und Anwendungen absolvieren. Lassen Sie sich am besten in einer Beratungsstelle (VAMV-Landesverbände, siehe Liste im Anhang, Müttergenesungswerk) darüber aufklären, welche Kur- möglichkeiten es gibt, welche Kliniken für Sie in Frage kommen und was Sie sonst noch alles beachten müssen, um eine Kur von der Krankenkasse bewilligt zu bekommen und einen optimalen Kurerfolg zu erreichen. Das Müttergene- sungswerk bietet bundesweit an 1.200 Orten Beratung an. Auf www.muettergenesungswerk.de oder beim Kurtelefon des Müttergene- sungswerks 030/33002929 erfahren Sie mehr. Hier können Sie auch nach einer spezialisierten Beratungsstelle suchen. Es gibt Kurhäuser, die auf die Behand- lung von konkreten Beschwerden spezialisiert sind, manche haben auch Konzepte und Anwendungen speziell für Alleinerziehende. Vo R So RG E - K u R Alleinerziehende Mütter und Väter haben oft einen besonders anstrengenden Alltag und sind häufig vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Um körperliche und http://www.muettergenesungswerk.de 204 psychische Erkrankungen zu vermeiden, die aus diesen Belastungssituationen resultieren können, ist eine Vorsorge-Kur sinnvoll. Die Mutter­Kind­Kur (auch Vater­Kind­Kur) dauert in der Regel drei Wochen (21 Tage) und wird von den ge- setzlichen Krankenkassen übernommen. Sie haben alle vier Jahre die Möglichkeit, eine Kur zu beantragen. Wenn es vorher aus medizinischen Gründen notwendig wird, können Sie bereits nach kürzerer Zeit erneut einen Antrag stellen. Je Kalen- dertag ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro zu leisten, der Aufenthalt Ihres Kindes bis zwölf Jahre ist kostenfrei. Sollten Sie nicht zur Kur fahren können, weil ihnen das nötige Geld für den gesetzlichen Eigenanteil fehlt, können Sie durch Spendenmittel des Müttergenesungswerks unterstützt werden. Arbeitnehmer/in- nen müssen für die Zeit der Kur keinen Jahresurlaub nehmen. Es empfiehlt sich, bereits vor Antragsstellung eine Beratung, zum Beispiel beim Müttergenesungswerk, in Anspruch zu nehmen. Beantragen können Sie die Kur entweder bei den Krankenkassen, direkt bei einem Kurhaus oder über eine Kur- vermittlung, die bei den Wohlfahrtsverbänden stattfindet. Ob Sie Anspruch auf eine Kur haben, stellt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin fest. Wenn Sie bei der Krankenkasse eine Kur beantragen, müssen Sie erstens diese medizini- sche Diagnose bzw. ärztliches Attest vorweisen und zweitens familiäre Belastungs- faktoren nennen. Alleinerziehend zu sein, ist in der Begutachtungsrichtlinie der Krankenkassen für Kuren explizit genannt. Je genauer und ausführlicher das ärzt- liche Attest, desto besser sind Ihre Chancen auf Bewilligung der Kur. Das Mütter- genesungswerk empfiehlt, die familiären Belastungsfaktoren bereits im Attest aufzuführen, damit deutlich wird, dass Sie eine Pause von ihrem Alltag brauchen. Anschließend prüft der Medizinische Dienst den Antrag. Wird er von der Kran- kenkasse abgelehnt, geben Sie nicht auf und legen innerhalb von vier Wochen Widerspruch ein. Oftmals lohnt sich ein Widerspruch. Wird Ihr Antrag bewilligt, schlägt Ihnen die Krankenkasse ein Mutter/Vater-Kind-Kurhaus zu. Allerdings sind die Krankenkassen seit 2015 ausdrücklich verpflichtet, Ihr Wunsch- und Wahl- recht zu beachten. Sie müssen der vorgeschlagenen Einrichtung nicht zustimmen. Es empfiehlt sich, schon im Antrag die gewünschte Einrichtung selbst anzugeben. Krankenkassen müssen diesen Wunsch bei ihrer Auswahl berücksichtigen oder gegebenenfalls eine Ablehnung (jedoch nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen) begründen. Am bekanntesten sind die Kurheime des Müttergenesungswerks, in des- sen Trägerschaft gibt es 78 anerkannte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. R E HAB I LITATI o N S - K u R Von der Vorsorge-Kur unterscheidet sich die Rehabilitationskur. Ziel einer Rehabilitation ist die umfassende Wiederherstellung der Gesundheit und/ 205 oder Arbeitsfähigkeit, beispielsweise nach Unfällen, schwerwiegenden Krank- heiten oder Operationen. Sie sollten sich mit Ihrem Arzt besprechen, was für Sie in Frage kommt. Je nach Ursache der Maßnahme sind entweder die Kranken kasse oder die Rentenversicherung für Ihren Antrag zuständig. Auch während einer Rehabilitationsmaßnahme haben Sie ggf. Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder darauf, Ihr Kind in die Rehaklinik mitzunehmen. In die- sem Fall sollten Sie darauf achten, eine Klinik zu wählen, die sich auf eine gleich- zeitige Aufnahme und Behandlung von Eltern und ihren Kindern spezialisiert hat. Hier gibt es vielleicht sogar die Möglichkeit, durch zusätzliche familientherapeu- tische Angebote die familiäre Situation dauerhaft zu verbessern. K u R E N u N D R E H A B IL IT A T Io N 7 206 8 B E R AT u N G B E R AT u N G SS T E L L E N Wenn Sie sich in einer Sie selbst oder Ihr Kind betreffenden Angelegenheit an ein Amt oder eine Behörde wenden, werden Sie dort im Rahmen der Zustän- digkeit auch beraten. So berät z. B. das Jugendamt Eltern und Kinder in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts oder die Agentur für Arbeit und das Job center Erwerbslose bei der Arbeitssuche, über Ausbildungs- und Weiterbildungs- möglichkeiten und den Bezug von Arbeitslosengeld I bzw. Arbeits losengeld II. Oft können Sie aber nur in den speziellen Fragen beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen. Daher empfiehlt es sich, regel- mäßig bei Fragen, die eine komplexe Lebenssituation betreffen, zunächst eine Beratungsstelle aufzusuchen, die Sie in Ihrer Situation umfassend berät (z. B. Schwangerschafts-, Erziehungs- und Familien- oder Sozialberatungsstelle). Fühlen Sie sich von einer Behörde unzureichend oder falsch beraten oder wird Ihnen mit Sanktionen gedroht, sollten Sie ebenfalls eine unabhängige Bera- tungsstelle aufsuchen. Unabhängige Beratung wird vor allem von den so genannten freien Trägern, insbesondere von den Wohlfahrtsverbänden, den Kirchen und einer Vielzahl von (gemeinnützigen) Vereinen angeboten. Das Angebot in den einzelnen Gemein- den ist unterschiedlich und vor allem in größeren Städten vielfältig. In öffent- lichen Büchereien finden Sie Beratungsführer nach Bundesländern, Trägern und Beratungsfeld geordnet. Bei den Gemeinden, speziell bei Jugendämtern und Sozial diensten, erhalten Sie in der Regel Listen mit den Adressen der verschiede- nen Beratungsstellen, aber auch Verzeichnisse der örtlichen Kindertagesstätten oder Schulen. Auf den Webseiten Ihrer Stadt oder Gemeinde sind in der Regel alle Beratungsstellen (nach inhaltlichen Schwerpunkten) verzeichnet. 207 B E R A T u N G 8 Die Beratung in Ämtern und Behörden ist grundsätzlich kostenlos. Auch in den meisten Beratungsstellen freier Träger wird kostenlos beraten. Manchmal werden Sie aber um eine Spende gebeten. Viele Vereine und Gruppen beraten grundsätzlich nur ihre Mitglieder, z. B. Mietervereine. Auch der VAMV bietet in seinen Landes- und Ortsverbänden häufig professionelle Beratungen vor Ort an und kann über weitergehende Unterstützungsangebote und Beratungsstellen informieren. Daneben kann der VAMV mitunter an eine Beistandschaft, Erzie- hungsberatungsstelle und freie Sozialberatungsstellen vermitteln. Suchen Sie Rat bei Rechtsanwält/innen, Ärzt/innen, Psycholog/innen oder anderen freiberuflich tätigen Expert/innen, sind damit regelmäßig Kosten verbunden, soweit sie nicht von der Beratungshilfe, der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe oder den Krankenkassen übernommen werden. Erkundigen Sie sich deshalb im Voraus über mögliche Kosten. J uG E N DAmT u N D FR E I E B E R ATu N GSSTE LLE N Viele Fragen von Alleinerziehenden betreffen den Bereich der Kinder­ und Jugendhilfe. Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt. Viele Jugendämter sind mit anderen Ämtern zu größeren Fachbereichen zusammengelegt (z. B. Soziales, Gesundheit, Kultur oder Schule) oder einzelne Aufgaben werden an be ondere Fachgebiete übertragen, die dort aber wie in den eigenständigen Jugend ämtern wahrgenommen werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ge - meinde, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist. Sie können sich auch an einen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen freien Träger wenden. Auf dem Beratungsführer online www.dajeb.de/ können Sie mithilfe Ihrer Postleitzahl eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden. Erziehung, Partnerschaft, Trennung und Scheidung, Personensorge, umgang und unterhalt Mütter und Väter haben einen Beratungsanspruch in Fragen der Erziehung, der Partnerschaft, bei Trennung und Scheidung oder bei Fragen der elter- lichen Sorge, des Umgangsrechts und des Kindesunterhalts sowie der Geltend- machung von Unterhaltsersatzansprüchen (§§ 16 bis 18 SGB VIII). Unterhalts- ersatzansprüche sind beispielsweise Waisenrente, Unterhaltsvorschuss oder Sozialgeld. Das Gleiche gilt für nicht miteinander verheiratete Mütter und Väter bezüglich ihrer Unterhaltsansprüche aus § 1615 l BGB, also Betreuungs- http://www.dajeb.de 208 unterhalt bzw. Unterhalt aus Anlass der Geburt. Volljährige Kinder werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt. Erziehungs- und/oder Familienberatungsstellen sind bei familiären Konflik- ten die richtige Anlaufstelle. Abhängig vom Alter werden die Kinder in die Be- ratung einbezogen. Auch an Gesprächen zur Klärung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung sind Kinder angemessen zu beteiligen. Die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes sind verpflichtet, bei der Herstellung von Umgangskontakten oder bei der Umsetzung von Umgangsregelungen ver- mittelnd zu helfen. Dieses Hilfsangebot gilt nicht nur für die Eltern, sondern für alle umgangsberechtigten Personen, auch für Großeltern, Geschwister oder andere umgangsberechtigte enge Bezugspersonen des Kindes. Auch die Kinder selbst haben einen Beratungs- und Unterstützungsanspruch bei der Ausübung ihres Umgangsrechts, wenn sie Kontakt zu einem Elternteil haben möchten, der den Umgangswünschen des Kindes nicht nachkommt. B E ISTAN DScHAF T Alleinerziehende Eltern haben die Möglichkeit, für die Feststellung der Vater - schaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen das Jugend- amt zum Beistand des Kindes zu machen. Das Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht eingeschränkt. In gerichtlichen Verfahren zu dem be- antragten Aufgabenkreis tritt dann allerdings das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter des Kindes auf und der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, ist insoweit von der Vertretung ausgeschlossen. Eine Beistandschaft kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge auf Antrag des alleinerziehenden Eltern teils eingerichtet werden. Bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert und wendet sich dann an die Mutter, um Beratung, Unterstützung und ein persönliches Gespräch anzubieten. Die Beistandschaft tritt nur in Kraft, wenn ein Antrag gestellt wird. Das ist auch schon vor der Geburt eines Kindes möglich. Die Beistandschaft endet auf schriftliches Verlangen des Elternteils, der die Beistandschaft eingerichtet hat oder wenn andere Voraussetzungen für ihre Begründung entfallen, beispiels- weise bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Die Aufgabenbereiche der Bei- standschaft hängen von dem Wunsch des Antragstellers / der Antragstellerin ab: Sie können die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder aber nur einen der beiden Bereiche umfassen. 209 B E R A T u N G 8 „Die Beistandschaft“ und „Kinder- und Jugendhilfe“ (Hrsg.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), unter www.bmfsfj.de (Unterseite „Publikationen“ bei „Service“) B Eu R K u N Du N G Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen Erklärungen beurkunden. Dies sind unter anderem die Anerkennung der Vaterschaft, die gemeinsame Sorge- erklärung oder die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt oder Betreu- ungsunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenlos und hilft langwierige und teure Prozesse zu vermeiden. Dies setzt aber voraus, dass der Elternteil bzw. beide Eltern zur Abgabe einer ent- sprechenden Erklärung bereit sind. Ist dies nicht der Fall, kann der umstrittene Sachverhalt nur gerichtlich geklärt werden. Aus Urkunden über Unterhaltszah- lungen kann wie aus gerichtlichen Beschlüssen die Zwangsvollstreckung betrie- ben werden. In beiden Fällen wird von einer Titulierung des Unterhaltsanspruchs gesprochen. Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ein titulierter Anspruch, der vom Schuld - ner nicht freiwillig bezahlt wird, mithilfe eines staatlichen Verfahrens zwangs- weise durchgesetzt wird. Dazu können entweder Gerichtsvollzieher/innen Gegenstände beim Schuldner pfänden. Oder ein Vollstreckungsgericht kann das Arbeitseinkommen pfänden: Durch einen Pfändungs- und Überweisungs- beschluss bewirkt es, dass der Arbeitgeber des Schuldners Teile seines Gehalts direkt an denjenigen auszahlt, der den zu vollstreckenden Anspruch hat. Kinderbetreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen Beim Jugendamt erhalten Eltern Informationen und Hilfe bei der Organisation der Kinderbetreuung. Dies kann die Betreuung in einer Kinderkrippe, einer Kita oder in einem Hort sein. Daneben gibt es die Möglichkeit, Kinder in Tagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreuen zu lassen. Aber auch wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes zuverlässig und gut geregelt haben, kann der Fall eintreten, dass Sie sich aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht selbst um Ihr Kind kümmern können. Unter Umständen ist es sinnvoll, einen solchen Fall im Voraus zu klären. Auch in diesem Fall ist grundsätz lich das Jugendamt zuständig und vermittelt Ihnen Familienpfleger/innen. In einigen Städten existieren sogenannte Notmütterdienste, die in einem Notfall http://www.bmfsfj.de 210 helfen und kurzfristig eine Kinderbetreuung organisieren können (siehe Kapitel 4 Abschnitt Wenn das Kind krank ist). E R Z I E H u N GS - u N D FAm I LI E N B E R ATu N G SowI E H I LFE N Zu R E R Z I E H u N G Gerade in der Zeit nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern können Kinder auf die sich verändernde familiäre Situation mit Rückzug oder auffäl- ligem Verhalten reagieren. Eltern sind dann in Erziehungsfragen oft uneinig oder verunsichert. Viele Alleinerziehende haben in dieser Situation die Hilfe des Jugendamtes oder einer Erziehungsberatungsstelle in Anspruch genom- men und damit gute Erfahrungen gemacht. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Kinder, die in die Konflikte ihrer Eltern möglichst wenig einbezogen werden und auf die Unterstützung ihrer Eltern, ihrer Familie und weiterer Personen vertrauen können, die Trennung der Eltern gut bewältigen und in bestimmten Bereichen von ihr profitieren können. Die Erziehungsberatung kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. In den meisten Gemeinden bieten neben dem Jugendamt auch freie Träger die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Eltern in Erziehungsfragen an. Bei schulischen Problemen hilft der schulpsychologische Dienst, den es in jedem Bundesland (manchmal unter anderem Namen) gibt. Die jeweilige Schulleitung gibt darüber Auskunft. Über die Beratung hinaus, sind – abhängig von der Lage des Einzelfalls – wei- tere Hilfen zur Erziehung möglich. Dies sind zum Beispiel die Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen durch einen Erziehungsbeistand oder die sozialpädagogische Familienhilfe, die Familien bei Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und beim Umgang mit Behörden und Institutionen begleitet. Diese Hilfen sind für die Eltern in der Regel nicht mit Kosten verbunden. Zu den Kosten weitergehender Hilfen, wie der Erziehung in einer Tagesgruppe oder in einem Heim, können die Eltern abhängig von ihrem Einkommen herangezogen werden. Ob und in welchem Umfang eine so genannte Hilfe zur Erziehung für Sie in Frage kommt, muss mit dem zuständigen Jugendamt geklärt werden. ScHwAN G E R ScHAF T SB E R ATu N G Bei Schwangerschaftsberatungsstellen können Sie in medizinischen und sozialen Fragen beraten werden. Sie erhalten Auskunft über die (arbeits-) rechtliche Situa- tion, finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, Unterstützung im Kontakt zu Äm- tern und Behörden, Entbindungskliniken oder Hebammen. Oftmals sind diese 211 B E R A T u N G 8 Schwangerschaftsberatungsstellen bei den kommunalen Gesundheitsämtern ange- siedelt. Auch Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebo- renen Lebens“ können bei einer Schwangeschaftsberatungsstelle beantragt werden: Diese unterstützt werdende Mütter in finanziellen Notlagen. Je nach Einzelfall zahlt die Stiftung finanzielle Hilfen für die Erstausstattung des Kindes, die Wohnung und Einrichtung oder sonstige, im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt oder der Pflege des Kleinkindes entstehende Aufwendungen. Wenn Sie un- gewollt schwanger sind, können Sie in den staatlich anerkannten Beratungsstellen eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch nehmen, die als Vorausset- zung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch gesetzlich vorgeschrieben ist. Das bundesweite Hilfetelefon „Schwangere in Not – anonym und sicher“ bietet unter der Rufnummer 0800 / 40 40 020 kostenfrei 24 Stunden täglich vertrauliche und mehrsprachige Beratung für Schwangere, die ihre Schwanger- schaft geheim halten wollen oder einfach nicht mehr weiter wissen. www.geburt-vertraulich.de ScH u LD N E R B E R ATu N G Immer mehr Menschen geraten zurzeit in wirtschaftliche Not und haben Schulden. Von einer „Überschuldung“ wird aber erst dann gesprochen, wenn das monatliche Einkommen nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten und fällige Raten sowie Rechnungen zu bezahlen. Gründe für eine Überschuldung sind vor allem Arbeitslosigkeit oder unzureichende Einkünfte, z. B. nicht gezahlter Unterhalt, aber auch zu hohe Ausgaben. Schulden können auch aus einer vorangegangenen Part- nerschaft stammen, wenn zum Beispiel Verträge des/der Partner/in mit unterschrie- ben wurden. Wer Schulden hat, sollte auf Mahnungen, Mahnbescheide usw. auf jeden Fall reagieren. Im Zweifelsfall sollten Sie sich schnell um Beratung und Hilfe bemühen. In allen größeren Kommunen gibt es Schuldnerberatungsstellen. Sie be- raten nicht nur in rechtlichen und finanziellen Fragen bis hin zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (siehe Kapitel 3 Abschnitt Schulden), sondern auch bei individuellen, sozialen und psychischen Problemen, die zu einer Überschuldung führen. Arbeitsuchende und Bezieher/innen von Sozialhilfe können von der zustän- digen Arbeitsagentur, dem Jobcenter oder vom Sozialamt beraten werden. SucHT- u N D D Ro G E N B E R ATu N G Abhängigkeit und Sucht sind in unserer Gesellschaft keine Ausnahme. Neben dem Konsum von Alkohol und anderen Drogen bzw. Substanzen kann süch- tiges Verhalten auch alltägliche Tätigkeiten und Gewohnheiten betreffen, zum http://www.geburt-vertraulich.de 212 Beispiel Essen, Spielen, Sexualität oder Arbeit. Für Abhängigkeiten und Süchte gibt es nicht nur einen Grund. Schon deshalb bedarf es einer professionellen und umfassenden Beratung und Behandlung. Fast immer ist auch das famili- äre oder soziale Umfeld in die Sucht einbezogen. Deshalb sollten nicht nur die Abhängigen selbst, sondern auch ihre Partner/innen und Angehörigen Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen. In den meisten Gegenden gibt es spezielle Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen – auch für Angehörige. Die Adressen erfahren Sie bei den Jugend- und Sozialämtern oder Ärzt/innen und Psycho- log/innen. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. www.dhs.de H I LFSAN G E BoTE FÜ R FR Au E N Zum ScH uT Z Vo R G E wALT Gewalt gegen Frauen gehört leider in Deutschland zum Alltag. 40 Prozent aller Frauen sind schon einmal Opfer von körperlicher oder sexueller Gewalt ge- worden. Sind Sie oder eine Freundin von häuslicher Gewalt, Stalking oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, können Sie sich schnell und unkompliziert telefonisch helfen lassen. Unter der Telefonnummer 08000 /116 016 wurde ein bundesweites entgeltfrei zu erreichendes Hilfetelefon eingerich- tet. Rund um die Uhr stehen Ihnen zu allen Fragen zum Thema Gewalt gegen Frauen Fachkräfte als Ansprechpartnerinnen zu Verfügung. Die Beratung ist vertraulich und wenn Sie es wünschen auch anonym. Bei Bedarf werden Dolmet scherinnen zum Gespräch hinzugeschaltet, 17 Sprachen sind verfügbar. Neben einer Erstberatung werden Ihnen Hinweise zu Einrichtungen vor Ort gegeben oder Sie werden gegebenenfalls dorthin vermittelt. Sie können sich auch per E-Mail oder per Chat beraten lassen. Auch als gewaltbetroffener Mann werden Sie selbstverständlich beraten. Tel.: 08000/116 016 und www.hilfetelefon.de Die Online-Plattform „Frauen raus aus der Gewalt“ gibt Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Hilfsangebote für Frauen zum Schutz vor Gewalt. Sie zeigt in kurzen Filmen, was Sie bei einer Frauenberatungsstelle, beim Frauennotruf http://www.dhs.de http://www.hilfetelefon.de 213 Ju R IS T IS c H E B E R A T u N G 8 oder in einem Frauenhaus erwartet. So soll Ihnen die Scheu genommen wer- den, sich Hilfe zu suchen. www.frauen-raus-aus-der-gewalt.de J u R I S T I S c H E B E R AT u N G u N D V E R T R E T u N G u N D I H R E K o S T E N In familienrechtlichen Angelegenheiten ist es in vielen Fällen angezeigt, eine Anwältin oder einen Anwalt aufzusuchen. Juristische Beratung und/oder die gerichtliche Klärung von Ansprüchen sind immer mit Kosten verbunden. Das heißt auch, dass Sie als Ratsuchende/r oder Antragsteller/in zunächst immer kostenpflichtig sind. Sie müssen zum Beispiel Vorschüsse auf Gerichts- und An- waltskosten bezahlen. Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach den so genannten Verfahrenswerten. Diese sind für die unterschiedlichen Verfahren gesetzlich festgelegt. Hinzu kommen gerade in Umgangs- und Sorge- verfahren gegebenenfalls Kosten für Verfahrensbeistände und Gutachten. Die Kosten für Sachverständigengutachten sind meist sogar deutlich höher als die Anwaltsgebühren. B E R ATu N G Du RcH E I N E N ANwALT/ E I N E ANwäLTI N Die Beratung bei einem Anwalt/einer Anwältin ist immer kostenpflichtig. Die erste Beratung kostet jedoch nie mehr als 190 Euro plus Mehrwertsteuer. Wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können, prüfen Sie, ob Sie möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung oder einen Anspruch auf Beratungshilfe haben. R EcHT SScH uT Z V E R S I cH E Ru N G Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann diese unter Umständen die Kosten für eine juristische Beratung übernehmen. Zwar besteht bei einer Privatrechtsschutzversicherung selten kompletter Schutz für familienrecht- liche oder erbrechtliche Angelegenheiten, aber oft wird das erste Beratungs- gespräch beim Anwalt/bei der Anwältin bezahlt. Sie sollten sich in jedem Fall zunächst bei Ihrer Versicherung informieren, ob die Kosten übernommen http://www.frauen-raus-aus-der-gewalt.de 214 werden und sich eine Deckungszusage geben lassen. Diese sollten Sie bei der Erstberatung dem Anwalt/der Anwältin vorlegen. Handelt es sich um eine Familienrechtsschutzversicherung, dürfen sich die Ansprüche nicht gegen den/die Versicherungsnehmer/in selbst richten. B E R ATu N GSH I LFE Beratungshilfe regelt die Übernahme von Kosten für Beratung und Vertre- tung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Bei vielen rechtlichen Dingen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzu- holen. Bevor Sie sich beispielsweise dafür entscheiden, eine Angelegenheit vor Gericht zu bringen, kann es sinnvoll sein, sich zunächst die rechtliche Situation und Ihre Aussichten auf eine für Sie positive Entscheidung bei Gericht erklären zu lassen. Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann. Dies sind in der Regel Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe“) bezie- hen. Aber auch bei anderen Personen mit geringem Einkommen können die Voraussetzungen dafür vorliegen: Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie sich nicht in Form von Raten an den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens oder Prozesses beteiligen müssten, bekommen Sie Beratungshilfe bewilligt. Die ge- nauen Voraussetzungen dafür, also für die Bewilligung von ratenfreier Prozess- kostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden nachfolgend im Abschnitt „Prozess- kostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH)“ dargestellt. Sollten Sie andere Möglichkeiten der Beratung haben, z. B. als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Mieterverbandes oder wenn Sie entsprechend rechtsschutzversichert sind, schließt dies in der Regel einen Anspruch auf Beratungshilfe aus. Im Gegensatz zur PKH/VKH kommt es bei der Beratungshilfe nicht auf die Erfolgsaussichten an. Der Anspruch auf Beratungshilfe besteht nicht nur in der Beratung, sondern, falls erforderlich, auch in der Vertretung bei der Wahrneh- mung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Eine Vertretung gilt als erforderlich, wenn Sie nach der Beratung bei der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Rechte unterstützt werden müssen, weil die betreffende Angelegenheit zu umfangreich oder zu schwierig oder sehr bedeutsam für Sie ist. Beispielsweise kann ein Anwalt oder eine Steuerberaterin für Sie einen Brief an einen Dritten schreiben, in dem der Sachverhalt und Ihr Rechtsstandpunkt dargestellt werden. 215 Ju R IS T IS c H E B E R A T u N G 8 Seit 2014 (Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungs- hilferechts) wird Beratungshilfe in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. Lediglich in Angelegenheiten, die Strafsachen oder Ordnungswidrigkeiten be- treffen, erhalten Sie ausschließlich Beratung, aber keine Vertretung. Beratungshilfe wird auf Antrag gewährt. Um Beratungshilfe zu erhalten, müs- sen Sie sich (außer in Bremen und Hamburg) deshalb zunächst an das Amtsgericht Ihres Wohnortes wenden. Dort schildern Sie dem/der zuständigen Rechtspfleger/ in das Problem und legen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Der Antrag auf Beratungshilfe kann sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden. Das Formular für den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier: www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf Der Antrag gilt nicht in den Ländern Bremen u. Hamburg. In Hamburg wenden Sie sich bitte an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle ÖRA (www.hamburg.de/oera/ ) und in Bremen an den Bremer Anwaltsverein (www.anwaltsverein-bremen.de/index.php/buergerservice/rechtsberatung) und die Arbeitnehmerkammer, der die öffentliche Rechtsberatung übertragen ist (www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/ beratungsangebot.html und dort unter „Öffentliche Rechtsberatung“) Wichtig: Weisen Sie immer darauf hin, dass Sie alleinerziehend sind, damit bei der Berechnung Ihres einzusetzenden Einkommens der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden kann. Tragen Sie den Umstand, dass Sie alleinerziehend sind, im Antragsformular unter Buch- stabe „G“ als „Sonstige besondere Belastung“ ein. Wenn das Amtsgericht mit einer sofortigen Auskunft, der Aufnahme eines Antrages oder dem Hinweis auf andere Beratungsstellen Ihrem Anliegen ent- sprechen kann, gewährt es diese Hilfe kostenlos. Anderenfalls wird Ihnen ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt. Sie können mit die- sem Schein zu einer Beratungsperson Ihrer Wahl gehen – seit 2014 können Sie sich je nach Art der Rechtsangelegenheit nicht nur an einen Anwalt/eine Anwältin, sondern auch an eine/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder Rentenberater/in wenden, soweit diese/r zur Rechtsberatung befugt ist – und werden dort, abgesehen von einer Beteiligung von 15 Euro, kostenfrei beraten. In Hamburg und Bremen wird die Beratung nur in öffentlichen Rechts­ beratungsstellen durchgeführt. In Berlin können Sie zwischen öffentlicher Rechtsberatung und Beratung durch andere Beratungspersonen wie Anwält/ innen, Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen oder Rentenberater/in- http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf http://www.hamburg.de/oera/ http://www.anwaltsverein-bremen.de/index.php/buergerservice/rechtsberatung http://www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/beratungsangebot.html http://www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/beratungsangebot.html 216 nen wählen. Sie können auch ohne Beratungsschein zu einer Beratungsperson gehen, diese kann auf Wunsch den Antrag auf Beratungshilfe für Sie nach- träglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätig- keit, stellen. Dann besteht jedoch das Risiko, dass Sie die Kosten tragen müssen, sollte Ihr Antrag nicht bewilligt werden. Anwaltliche Beratung ohne Beratungshilfe Falls Sie keine Beratungshilfe erhalten, tragen Sie die Kosten für eine anwalt- liche Beratung und außergerichtliche Vertretung selbst. Die Höhe der Anwalts- gebühren ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Wert des Beratungs- gegenstandes. In außergerichtlichen Verfahren bestimmt die Anwältin/der Anwalt den Wert des Gegenstandes nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien. In § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist festgeschrieben, dass die Kosten einer Erst- beratung eine Gebühr von 190 Euro nicht überschreiten dürfen. Die Anwältin/ der Anwalt gibt Ihnen auf Anfrage über die genauen Kosten der Beratung und Vertretung Auskunft. In vielen Städten führen auch die Anwält/innen der örtlichen Anwaltsvereine zu bestimmten Zeiten kostenlose Beratungen ohne Terminabsprache durch. An- waltsvereine sitzen in der Regel in dem für Ihren Wohnort zuständigen Land- gerichtsgebäude. KoSTE N B E I E I N E m G E R I cHTLI cH E N V E R FAH R E N Wenn Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen möchten, sind Sie als An- spruchsteller/in zunächst vorschusspflichtig für die Gerichtskosten. Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, sind Sie zudem bezüglich der anfallenden An- waltsgebühren vorschusspflichtig. Sowohl die Höhe der Gerichtsgebühren als auch die Höhe der Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser wird vom Gericht zu Beginn des Verfahrens vorläufig und am Ende des Verfahrens endgültig festgelegt. Wie hoch die Gebühren in welchem Ver- fahren und bei welchem Verfahrenswert sind, wird durch Gebührenverzeich- nisse festgelegt. Ihr Anwalt/Ihre Anwältin kann Ihnen mitteilen, mit welchen Kosten Sie in Ihrem konkreten Fall ungefähr rechnen müssen, Sowohl in Scheidungssachen samt Folgesachen als auch in Kindschaftsverfah- ren werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben, das bedeutet, dass die Verfahrenskosten zwischen Ihnen und dem anderen Verfahrensbeteiligten hälftig geteilt werden und jeder seine Anwaltskosten selbst trägt. Das Gericht hat ansonsten auch die Möglichkeit, die Kosten nach Billigkeit zu verteilen. In Un- terhaltsachen werden sämtliche Kosten in einem Verhältnis zwischen Antrags - 217 V E R FA H R E N S K o S T E N H IL F E 8 steller/in und Antragsgegner/in aufgeteilt, das dem Erfolg des Antrags entspricht. Spricht das Gericht Ihnen also den gesamten von Ihnen geltend gemachten Unter- halt zu, muss der Unterhaltspflichtige die ganzen Kosten übernehmen. In kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten, also beispielsweise in Um- gangs- und Sorgerechtsverfahren, müssen Sie sich grundsätzlich nicht von ei- ner Anwältin/einem Anwalt vertreten lassen. Sogenannter „Anwaltszwang“ herrscht dagegen im Ehescheidungsverfahren und seinen Folgesachen (wie z. B. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) und in der Regel in Unter- haltssachen (wie z. B. Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt und Kindes- unterhalt). Dies gilt bereits ab der ersten Instanz, also für das Familiengericht, das bei den Amtsgerichten angesiedelt ist, ebenso wie in den Beschwerde- instanzen. Wird ein Kind im Rahmen einer Beistandschaft durch das Jugend- amt vor Gericht vertreten, entfällt der „Anwaltszwang“. PRoZ E SSKoSTE N H I LFE u N D V E R FAH R E NSKoSTE N H I LFE (PK H/ V K H) Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) ist die Entsprechung zur Beratungshilfe im gerichtlichen Bereich. Während Beratungshilfe die Kos- ten für Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens betrifft, ist PKH/VKH die Übernahme der Kosten, die bei einem gerichtlichen Verfahren entstehen. Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen oder aber Sie können diese nur zum Teil oder in Raten zahlen, können Sie vor oder bei der Antragstellung einen zusätzlichen Antrag auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe stellen. Dabei muss Ihr Anliegen grundsätzlich hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Je nach Ein- kommen müssen Sie dann nur einen Teil oder keine der Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen. In Verfahren, in denen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, werden Ihre Anwaltskosten nur dann übernommen, wenn die anwaltliche Vertretung wegen der Schwierig- keit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Andernfalls müssen Sie die Kosten Ihres Anwalts/Ihrer Anwältin selbst tragen oder davon absehen, sich bei Gericht anwaltlich vertreten zu lassen. Das Formular für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier: www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf 218 Im Antrag müssen Sie vollständige Auskunft über Ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse geben und diese durch die Vorlage von Belegen nachweisen. Achten Sie darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und sämtliche Belege bei- zufügen. Unter der Rubrik Bankguthaben ist z. B. nicht nur der Name der Bank anzugeben, sondern sämtliche Konten mit dem aktuellen Kontostand. Die Konto- stände sind durch entsprechende Kontoauszüge zu belegen. Wenn Sie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unvollständig oder falsch ausfüllen, oder die Belege unvollständig einreichen, kann er schon aus diesem Grund abgelehnt werden! Zu den Anträgen gibt es in der Regel ein Merkblatt, in dem die Anforderungen detailliert beschrieben sind. Das Gericht prüft dann, ob Ihnen Verfahrenskosten- hilfe ohne Ratenzahlung oder mit entsprechender Ratenzahlung gewährt wird. Ein ablehnender Beschluss im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. In der mit dem Antrag abzugebenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie umfassend über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen. Sinnvollerweise sollten Sie dabei auch die gesamten Belastungen angeben. Vergessen Sie nicht, den Umstand, dass Sie alleinerziehend sind, unter Buchstabe „J“ der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als „Besondere Belastung“ einzutragen. Fügen Sie eine Kopie des Mietvertrages und Belege über die aktuellen Miet- zahlungen und Nebenkosten bei. Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn kein eigenes einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Bis zu einem bestimmten Betrag, auch „Schonvermögen“ genannt, müssen Sie Ihr Vermögen jedoch nicht angreifen. Diese Grenze ist im April 2017 auf 5.000 Euro angehoben worden und erhöht sich pro Kind, das Sie überwiegend unterhalten, um 500 Euro. Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, so kann dies mit oder ohne Ratenzahlung erfolgen. Dies und die Höhe der Raten richten sich nach Ihrem Einkommen. Sie dürfen jedoch nicht länger als 48 Monate zur Ratenzah- lung verpflichtet werden. Darüber hinaus gehende Kosten werden erlassen. Die Raten richten sich jedoch nicht nach Ihrem Nettoeinkommen, sondern nach Ihrem einzusetzenden Einkommen. Dies wird wie folgt ermittelt: Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherung) Steuern und Werbungskosten abgezogen. Darüber hinaus können Sie verschiedene Freibeträge abziehen (Stand Prozess- kostenhilfebekanntmachung 2019): Für Sie selbst und ggf. Ihre/n Ehengatten oder Lebenspartner/in je 491 Euro. Für jede Person, der Sie aufgrund gesetz- licher Unterhaltspflicht Unterhalt leisten, können Sie abhängig vom Alter dieser Person folgende Freibeträge abziehen: Für Erwachsene 392 Euro, für 219 V E R F A H R E N S K o S T E N H IL F E 8 Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres 372 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebens- jahres 282 Euro. Einen zusätzlichen Freibetrag von 223 Euro erhalten Sie, wenn Sie erwerbstätig sind. Die Freibeträge werden jährlich an die Entwicklung der Eckregelsätze für die Sozialhilfe angepasst, daher lohnt es sich, sich vorher über die Höhe zu informieren, z. B. beim zuständigen Gericht. Weiterhin werden Wohnkosten, Nebenkosten und eventuelle weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen abgezogen (z. B. Körperbehinderung). Als Alleinerziehende/r können Sie seit 2014 zusätzlich einen Freibetrag in Höhe des Ihnen zustehenden Alleinerziehendenmehrbedarfs abziehen. Wenn Sie Leistun- gen nach SGB II oder SGB XII beziehen, zählt der Mehrbedarf für Alleinerziehende, den Sie erhalten, als Einkommen. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkom- mens können Sie ihn dann als Freibetrag wieder abziehen. Auch wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten, können Sie ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des sozialrechtlichen Mehrbedarfs für Alleinerziehende ab- ziehen. Die Höhe dieses Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der minderjährigen Kinder, mit denen Sie zusammenleben und für deren Pflege und Erziehung Sie allein sorgen. Deshalb müssen Sie im Antrag auf PKH/VKH ent- sprechende Angaben machen. Auch wenn Sie sich in einer weiteren Lebenssituation befinden, die einen weiteren Mehrbedarf begründet, können Sie diesen entspre- chend abziehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie schwanger sind, eine Behinderung haben oder aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind (§§ 21 SGB II, 30 SGB XII). Der nach allen Abzügen ver- bleibende Rest Ihres Nettoeinkommens gilt als einzusetzendes Einkommen. Liegt das verbleibende Einkommen unter 20 Euro und verfügen Sie auch nicht über Vermögen, dessen Einsatz Ihnen zugemutet werden kann, werden Ihre Verfahrenskosten in voller Höhe getragen. Bei darüber liegenden Beträ- gen werden Monatsraten in Höhe der Hälfte Ihres einzusetzenden Einkom- mens festgesetzt. Beispiel: Lisas einzusetzendes Einkommen beträgt 30 Euro. Die zu zahlenden Monatsraten werden für sie auf 15 Euro pro Monat festgesetzt. Da die maximale Ratenzahlungsdauer 48 Monate beträgt, muss sich Lisa mit maximal (15 Euro x 48 Monate = 720 Euro) 720 Euro an den Kosten des Verfahrens beteiligen. Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen über 600 Euro, werden die von Ihnen zu zah- lenden Monatsraten um den vollen über 600 Euro hinausgehenden Betrag erhöht. 220 Beispiel: Wenn Lisa ein einzusetzendes Einkommen von 700 Euro hätte, wür- den die zu zahlenden Monatsraten auf 300 Euro (600 Euro : 2 = 300 Euro), erhöht um den überschießenden Betrag von 100 Euro (700 Euro - 600 Euro = 100 Euro), festgesetzt: Lisa würde also Monatsraten in Höhe von insgesamt 400 Euro zah- len (300 Euro + 100 Euro = 400 Euro). Wichtig: Wenn Sie das Verfahren verlieren, können Sie trotzdem für die An- waltskosten des Antragsgegners/der Antragsgegnerin herangezogen werden. Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt also nur die Kosten des Gerichtsverfah- rens und die Ihres Anwaltes/Ihrer Anwältin. Sie hat keinen Einfluss auf die Höhe der Anwaltskosten des Antragsgegners/der Antragsgegnerin. Verfahrenskostenvorschusspflicht Keine Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen die/den Antragsgegner/in besteht. Dies kann z. B. in Unterhaltsverfahren wegen Kindes- oder Ehegatten- unterhalt der Fall sein, wenn der/die Unterhaltspflichtige über ein entspre- chendes Einkommen verfügt. In diesem Fall ist ein gesondertes Verfahren wegen der Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses vorab anhängig zu machen. Auch in Ehescheidungsverfahren kann Ihnen so als Antragsteller/in die Verfahrenskostenhilfe verwehrt werden, da hier der/die Antragsgegner/in als Mehrverdiener/in gegebenenfalls unterhalts- und damit auch verfahrens- kostenvorschusspflichtig ist. Die Verfahrenskostenvorschusspflicht umfasst die voraussichtlichen Kosten auf Antragsteller/innenseite und die anwaltliche Vertretung und vorzulegende Gerichtskosten. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hrsg. vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Download und Bestellung unter www.bmjv.de, in der Rubrik „Publikationen“ S E L B S T H I L F E Viele alleinerziehende Mütter und Väter befinden sich nach der Trennung vom Partner / von der Partnerin oder nach der Geburt eines Kindes in einer Lebenskrise. Sie fühlen sich mit den Aufgaben, die eigene und die Existenz der Kinder zu sichern sowie der Kinderbetreuung und -erziehung stark be- lastet oder sogar überfordert. Viele Alleinerziehende können auch nicht auf http://www.bmjv.de 221 die Unterstützung der Familie, insbesondere der Großeltern zurückgreifen. Zudem fällt es ihnen oft schwer, Hilfe von Dritten anzunehmen, da sie sich von alten Abhängigkeiten (z. B. von dem/der ehemaligen Partner/in) befreien und neue Abhängigkeiten vermeiden wollen. In dieser Situation bietet sich die Beteiligung in einer Selbsthilfegruppe an – auch neben der Inanspruch- nahme professioneller Hilfe. Selbsthilfegruppen stellen eine Möglichkeit dar, selbstbestimmt und aus eigener Kraft im Austausch mit anderen die Aufgaben zu lösen. Daneben tritt der Anspruch, für die eigenen Rechte und Interessen auch selbst einzustehen. Viele Menschen glauben, dass ihre Interessen durch poli tische Parteien oder andere Vereinigungen nur unzureichend vertreten werden und engagieren sich allein aus diesem Grund in einer Selbsthilfeverei- nigung. Die selbst organisierte Selbsthilfe wie sie z. B. im VAMV stattfindet, hat also zwei Ziele: Die Bewältigung gemeinsamer Probleme auf der Basis gemein- samer Problemlagen und die politische Interessenvertretung durch die Betrof- fenen selbst und für andere Betroffene. Die Selbsthilfe hat sich inzwischen vor allem im Bereich des Gesundheitswesens etabliert und wird dort durch die gesetzlichen Krankenkassen gefördert. Aber auch die Familienselbsthilfe wird in einigen Fällen aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Selbsthilfe fängt schon dann an, wenn Sie zum Beispiel in der Schwangerschaft nach einem Schwangerschaftsgymnastikkurs mit den anderen Teilnehmerinnen Erfah- rungen austauschen oder sich mit anderen Eltern über Fragen der Kinder- erziehung unterhalten. In den meisten Fällen lassen sich Unsicherheiten und Schwierig¬keiten auf diesem Weg auch ohne professionelle Beratung über- winden. Wenn Sie gute Erfahrungen mit dieser Form der Selbsthilfe gemacht haben, können Sie sich eine für Sie und Ihre Bedürfnisse geeignete Gruppe suchen. So sind Mütterzentren und Familienbildungsvereine häufig Orte, wo sich Mütter bzw. Eltern zusammenfinden und austauschen können. Welche Selbsthilfegruppen es in Ihrer Nähe gibt, erfahren Sie vom Gesundheitsamt, einem Nachbarschaftszentrum, dem/der Gleichstellungsbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen. In vielen Gemeinden gibt es Bürgerberatungsstellen und Selbsthilfekontaktstellen, bei denen Sie einschlägige Adressen erhalten. NAKOS (Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unter - stützung von Selbsthilfegruppen), Otto-Suhr-Allee 115, 10585 Berlin Tel.: 030 / 31 01 89 60, Fax: 030 / 31 01 89 70, www.nakos.de Verband alleinerziehender Mütter und Väter: Einen Landesverband in Ihrer Nähe finden Sie unter www.vamv.de/vamv/landesverbaende.html S E L B S T H IL F E 8 http://www.nakos.de http://www.vamv.de/vamv/landesverbaende.html 222 > AN H AN G A D R E S S E N L I T E R AT u R S T I c H w o R T V E R Z E I c H N I S A u T o R / I N N E N TA B E L L E N 223 A D R E S S E N > Verband alleinerziehender mütter und Väter Bundesverband e. V. Hasenheide 70, 10967 Berlin Tel. 030 / 69 59 786 Fax 030 / 69 59 78 77 E-Mail: kontakt@vamv.de Internet: www.vamv.de Portal: www.die-alleinerziehenden.de Facebook: www.facebook.com/ VAMV.Bundesverband VAmV-Landesverbände Baden-Württemberg Gymnasiumstr. 43, 70174 Stuttgart Tel. 0711 / 24 84 71 18 Fax 0711 / 24 84 71 19 Vorsitzende: Dr. Charlotte Michel-Biegel vamv-bw@web.de www.vamv-bw.de Bayern Tumblingerstr. 24, 80337 München Tel. 089 / 32 21 22 94 Fax 089 / 32 21 24 08 Vorsitzende: Helene Heine info@vamv-bayern.de www.vamv-bayern.de Berlin Seelingstr. 13, 14059 Berlin Tel. 030 / 85 15 120 Vorsitzende: Kirsten Kaiser vamv-berlin@t-online.de www.vamv-berlin.de Brandenburg Tschirchdamm 35, 14772 Brandenburg Tel. 03381 / 71 89 45 Fax 03381 / 71 89 44 Stellvertretende Vorsitzende: Jeanette Schmicker kontakt@vamv-brandenburg.de www.vamv-brandenburg.de Bremen Bgm.-Deichmann-Str. 28, 28217 Bremen Tel. 0421 / 38 38 34 Fax 0421 / 39 66 92 4 Vorsitzende: Vera Klusmann vamv-hb@arcor.de vamv-hb.jimdo.com Hessen Adalbertstr. 15, 60486 Frankfurt a.M. Tel. 069 / 97 98 18 79 Fax 069 / 97 98 18 78 Vorsitzende: Maja Bott info@vamv-hessen.de www.vamv-hessen.de Niedersachsen Arndtstr. 29, 49080 Osnabrück Tel. 0541 / 25 58 4 Fax 0541 / 20 23 885 Vorsitzende: Doris Frye info@vamv-niedersachsen.de www.vamv-niedersachsen.de Nordrhein-Westfalen Rellinghauser Str. 18, 45128 Essen Tel. 0201 / 82 77 470 Fax 0201 / 82 77 499 Vorsitzende: Inge Michels info@vamv-nrw.de www.vamv-nrw.de Rheinland-Pfalz Kaiserstr. 29, 55116 Mainz Tel. 06131 / 61 66 33/34 Fax 06131 / 97 11 689 Vorsitzende: Sonja Orantek info@vamv-rlp.de www.vamv-rlp.de Saarland Gutenbergstr. 2 A, 66117 Saarbrücken Tel. 0681 / 33 446 Fax 0681 / 37 39 32 Vorsitzende: Ester Nikaes info@vamv-saar.de www.vamv-saar.de AD R E SS E N http://www.vamv.de http://www.die-alleinerziehenden.de http://www.facebook.com/ VAMV.Bundesverband http://www.facebook.com/ VAMV.Bundesverband http://www.vamv-bw.de http://www.vamv-bayern.de http://www.vamv-berlin.de http://www.vamv-brandenburg.de http://www.vamv-hessen.de http://www.vamv-niedersachsen.de http://www.vamv-nrw.de http://www.vamv-rlp.de http://www.vamv-saar.de 224 Schleswig-Holstein Kiellinie 275, 24106 Kiel Tel. 0431 / 55 79 150 Fax 0341 / 51 92 013 Vorsitzende: Angela Jagenow info@vamv-sh.de www.vamv-sh.de Thüringen Zschochernstr. 35, 07545 Gera Tel. 0365 / 55 19 674 Fax 0365 / 55 19 676 Vorsitzende: Viola Schirneck VAMV.Thueringen@t-online.de www.vamv-gera.de Verbände, Behörden Arbeitsgemeinschaft alleinerziehender Mütter und Väter in der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband (agae) Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. Caroline-Michaelis-Str. 1, 10115 Berlin Tel. 030 / 65211 0 www.diakonie.de AGF e. V. Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen Karl-Heinrichs-Ulrichs-Straße 14, 10785 Berlin Tel. 030 / 29 02 82 570 www.ag-familie.de Arbeitsgemeinschaft Interessenvertretung Alleinerziehende (AGIA) dazu gehören: Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) Katholischer Deutscher Frauenbund (KDFB) Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft für Einrichtungen der Familienbildung (BAG) Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) zurzeit federführend: Agnes-Neuhaus-Str. 5, 44135 Dortmund Tel. 0231 / 55 70 26 34 www.skf-zentrale.de Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) Mühlendamm 3, 10178 Berlin Tel. 030 / 40 04 02 00 www.agj.de AWO, Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Blücherstr. 62/63, 10961 Berlin Tel. 030 / 26 30 9-0 www.awo.org Bundesagentur für Arbeit Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg Tel. Arbeitnehmer: 0800 / 4 5555 00 Tel. Arbeitgeber: 0800 / 4 5555 20 Familienkasse: 0800 / 4 5555 30 www.arbeitsagentur.de AD R E SS E N http://www.vamv-sh.de http://www.vamv-gera.de http://www.diakonie.de http://www.ag-familie.de http://www.skf-zentrale.de http://www.agj.de http://www.awo.org http://www.arbeitsagentur.de 225 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Glinkastr. 24, 10117 Berlin Tel. 030 / 201 791 30 www.bmfsfj.de Deutscher Caritasverband e. V. Karlstr. 40, 79104 Freiburg Tel. 0761 / 20 00 www.caritas.de Deutscher Familienverband (DFV) Seelingstr. 58, 14059 Berlin Tel. 030 / 30 88 29 60 www.deutscher-familienverband.de Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht Poststr. 17, 69115 Heidelberg Tel. 06221 / 981 80 www.dijuf.de Deutsches Jugendinstitut e. V. Nockherstr. 2, 81541 München Tel. 089 / 623 06 0 www.dji.de Deutscher Kinderschutzbund Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin Tel. 030 / 21 48 09-0 www.dksb.de Deutsche Liga für das Kind Charlottenstr. 65, 10117 Berlin Tel. 030 / 28 59 99 70 www.liga-kind.de Deutsche Rentenversicherung Bund 10704 Berlin Tel. 0800 / 1000 480 70 www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsches Rotes Kreuz e. V. Generalsekretariat Carstennstr. 58, 12205 Berlin Tel. 030 / 85 40 40 www.drk.de Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge Michaelkirchstr. 17/18, 10179 Berlin Tel. 030 / 62 980-0 www.deutscher-verein.de evangelische arbeitsgemeinschaft familie e.V. (eaf) Auguststr. 80, 10117 Berlin Tel. 030 / 28 39 54 00 www.eaf-bund.de Familienbund der Katholiken (FDK) Littenstr. 108, 10179 Berlin Tel. 030 / 32 67 56-0 www.familienbund.org PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e. V. Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin Tel. 030 / 24 63 6-0 www.paritaet.org Pro Familia, Bundesverband Mainzer Landstraße 250-254 60326 Frankfurt a. M. Tel. 069 / 26 95 77 90 www.profamilia.de Selbsthilfeinitiative Alleinerziehender (SHIA) Rudolf-Schwarz-Str. 31, 10407 Berlin Tel. 030 / 42 51 186 www.shia.de Verband binationaler Familien und Partnerschaften e. V. (iaf) Ludolfusstr. 2-4, 60487 Frankfurt/M. Tel. 069 / 71 37 560 www.verband-binationaler.de Zentrale Informationsstelle der autonomen Frauenhäuser (ZIF) P3, 7, 68161 Mannheim Tel. 0621 / 16853705 www.autonome-frauenhaeuser-zif.de Zukunftsforum Familie e. V. (ZFF) Markgrafenstr. 11, 10969 Berlin Tel. 030 / 25 92 72 820 www.zff-online.de AD R E SS E N A D R E S S E N > http://www.bmfsfj.de http://www.caritas.de http://www.deutscher-familienverband.de http://www.dijuf.de http://www.dji.de http://www.dksb.de http://www.liga-kind.de http://www.deutsche-rentenversicherung.de http://www.drk.de http://www.deutscher-verein.de http://www.eaf-bund.de http://www.familienbund.org http://www.paritaet.org http://www.profamilia.de http://www.shia.de http://www.verband-binationaler.de http://www.autonome-frauenhaeuser-zif.de http://www.zff-online.de 226 LI T E R AT u R Literatur für Kinder Aliki, Gefühle sind wie Farben, Beltz Verlag, 2000 (ab 4 Jahre) Barth, Rolf/Droessler, Thorsten, Herr Wolke. Am Wolkenende ist Marie bei Papa, Traumsalon edition, 2009, (ab 4 Jahre) Baumbach, Martina/Lieffering, Jan, Und Papa seh’ ich am Wochenende, Gabriel Verlag, 2006 (ab 4 Jahre) Deertz, Regina, Rösler, Leonie, Mondpapas. 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Konsequenzen des familialen Wandels, Dokumentation Fachtagung, Berlin 2007 VAMV-Bundesverband, Deutscher Kinder- schutzbund, Deutsche Liga für das Kind, Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung - Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können, 12. vollständig überarbeitete Auflage, Berlin 2015 VAMV-Bundesverband, Betreuungslücken schließen - Chancen und Möglichkeiten ergän- 229 IN T E R N E T > LI T E R AT u R zender Kinderbetreuung, Dokumentation Fachtagung, Berlin 2018 VAMV-Bundesverband, Alleinerziehend früher, heute und morgen. Erfolge, Herausforderungen und Handlungsbedarfe, Dokumentation Fachtagung, Berlin 2017 VAMV-Bundesverband, frühe Bildung für kleine Köpfe: Qualität in Kitas im Spannungs- verhältnis zwischen Bildung für Kinder und besserer Vereinbarkeit, Dokumentation Fachtagung, Berlin 2014 VAMV-Bundesverband, Ohne Alternative - arm, ärmer, alleinerziehend? Familienarmut im Lebensverlauf, Dokumentation Fachtagung, Berlin 2013 VAMV-Bundesverband, Gemeinsame Sorge - geteilte Verantwortung? Rechte und Pflichten in der Alltagspraxis unterschiedlicher Familienformen, Dokumentation Fachtagung, Berlin 2012 VAMV-Bundesverband, Handreichung des VAMV zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, Berlin 2013, Download unter: www.vamv.de/ fileadmin/user_upload/bund/dokumente/ Stellungnahmen/Handreichung_Neuregelung_ Sorgerecht_mit_Ablaufdiagramm_2013.pdf VAMV-Landesverband Berlin, 18 Jahre – jetzt geht‘s los, Informationen für Alleinerziehende und ihre volljährigen Kinder, Broschüre, Berlin Dezember 2017 VAMV-Landesverband Nordrhein-Westfalen, Großeltern – Ruhender Pol in stürmischen Zeiten, Broschüre zur Rolle der Großeltern in Trennungsfamilien, Essen 2007, www.vamv-nrw.de VAMV-Landesverband Nordrhein-Westfalen, Vergessene Kinder, Broschüre über Kontaktverweigerung des umgangspflichtigen Elternteils, Essen 2006, www.vamv-nrw.de Wallerstein, Judith S./Lewis, Julia M./ Blakeslee, Sandra, Scheidungsfolgen – die Kinder tragen die Last, Eine Langzeitstudie über 25 Jahre, Münster, 2002 Wegen, Maike von, Mutterseelenallein- erziehend. Ein Kind und weg vom Fenster?, München, 2013 Ziegler, Dr. Holger, Auswirkungen von Alleinerziehung auf Kinder in prekärer Lage, Bielefeld, 2011 Internet www.vamv.de (Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V.) www.die-alleinerziehenden.de (interaktives Portal für Alleinerziehende) www.ag-familie.de (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienor- ganisationen e.V.) www.arbeitsagentur.de www.bmas.de (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) www.bmfsfj.de (Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend) www.bmjv.de (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz) www.bundesforum-maenner.de (Interessenverband für Männer, Jungen und Väter) www.bzga.de (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) www.familienportal.de (Informationsportal des BMFSFJ, Fragen rund um die Familie nach Stichworten sortiert) www.finanztip.de (Online-Magazin zu Geld und Recht) www.frauenhauskoordinierung.de (bundesweite Adressen von Frauuenhäusern) www.frauenrat.de (Vereinigung von bundesweit aktiven Frauenver- bänden und -organisationen) www.gesetze-im-internet.de www.nakos.de (Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfe- gruppen) www.profamilia.de (Beratung und Information zu Partnerschaft, Sexualität, Familienplanung, Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch) www.unterstuetzung-die-ankommt.de (Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendämter) http://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Stellungnahmen/Handreichung_Neuregelung_Sorgerecht_mit_Ablaufdiagramm_2013.pdf http://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Stellungnahmen/Handreichung_Neuregelung_Sorgerecht_mit_Ablaufdiagramm_2013.pdf http://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Stellungnahmen/Handreichung_Neuregelung_Sorgerecht_mit_Ablaufdiagramm_2013.pdf http://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Stellungnahmen/Handreichung_Neuregelung_Sorgerecht_mit_Ablaufdiagramm_2013.pdf http://www.vamv-nrw.de http://www.vamv-nrw.de http://www.vamv.de http://www.die-alleinerziehenden.de http://www.ag-familie.de http://www.arbeitsagentur.de http://www.bmas.de http://www.bmfsfj.de http://www.bmjv.de http://www.bundesforum-maenner.de http://www.bzga.de http://www.familienportal.de http://www.finanztip.de http://www.frauenhauskoordinierung.de http://www.frauenrat.de http://www.gesetze-im-internet.de http://www.nakos.de http://www.profamilia.de http://www.unterstuetzung-die-ankommt.de 230 S T I c H wo R T V E R Z E I c H N I S A Abänderungsantrag 135 Abzweigungsantrag 140 Adoption 50 alleinige Sorge 31, 41, 42 Altersrente 98 ambulante Kinderpflege 163 Anerkennung der im Ausland erfolgten Ehescheidung 190 Angelegenheiten des täglichen Lebens 31 Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung 31 Anwaltszwang 139, 217 Arbeitslosengeld I 104 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) 110 Arbeitslosigkeit 103, 104 Asyl 180 Aufenthaltserlaubnis 180, 182, 183, 194, 198 Aufenthaltstitel 180 Aufstocken 110 Auskunftsanspruch 44 B BAföG 58, 60 Barunterhaltspflicht 129 Basiselterngeld 77 Bayerisches Familiengeld 83 Beauftragte für Chancengleichheit (BCA) 108 Bedarfsgemeinschaft 112 begleiteter Umgang 47 Behinderung 168 Behindertenpauschbetrag 174 Beistandschaft 29, 42, 132, 139, 208 beitragsfreie Zeiten 98 Belastungsgrenze 92 Beratung 43, 139, 206 Beratungshilfe 214 Berufsausbildungsbeihilfe 54 Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht 42 Betreuungsunterhalt 149 betriebliche Altersvorsorge 102 Beurkundung 209 Bildungskredit 60 Bildungspaket 116 Blindenhilfe 173 Brückenteilzeit 67 Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ 12 Bundesteilhabegesetz 166 D Dauerpflegestelle 163 Duldung 180, 181, 195, 198 Düsseldorfer Tabelle 130, 234, 235, 236 dynamischer Unterhaltstitel 134 E Ehegattenunterhalt 146 Ehenamen 49 Ehewohnung 21 Eigenbemühungen 105 Einbenennung 50 eingetragene Lebenspartnerschaft 20 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen 166, 173 Eingliederungsvereinbarung 108, 112 einmalige Leistungen 115, 117 einstweilige Anordnung 34, 135, 136 einzusetzendes Einkommen (PKH/VKH) 218 Elterngeld (Plus) 74, 76, 199 Elterninitiativen (Kita) 159 Eltern-Kind-Gruppe 160 Elternvereinbarung 32 Elternzeit 74 Entlastungsbetrag 86 Erbe oder Erbin 17 Erziehungsrente 101 F Familienkasse 84 Familienpflegezeit 172 Familienversicherung 88 Fernstudium 53 Flüchtlinge 180 Flüchtlingsstatus 181 Fortbildung 56 Frauenförderung 108 Frauenhaus 23 Freibeträge für Kinder 85 231 S T Ic H w o R T V E R Z E Ic H N IS > S T I c H wo R T V E R Z E I c H N I S G Gefahr im Verzug 34 gemeinsame Sorge 31, 35 geringfügig beschäftigt 96 Gewaltschutzgesetz 22 Gründungszuschuss 71 Grundsicherung im Alter 95 H häusliche Gewalt 212 häusliche Pflege 169 Halbteilungsgrundsatz 85 Halbwaisen- und Vollwaisenrenten 99 Hartz IV 110 Haushaltsgemeinschaft 113 Haushaltshilfe 94, 164, 170 Hilfe zur Pflege 171 Hilfen zur Erziehung 210 Hilfetelefon 212 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 173 Hortplatz 162 I Integrationskurs 185 Internat 137, 162 J Jobcenter 110, 111 Jugendamt 207 Jugendwohngemeinschaft 163 juristische Beratung 213 K Kinderberücksichtigungszeiten 97 Kinderbetreuung 158 Kinderbetreuungskosten 86 Kindererziehungszeiten 97 Kinderfreibetrag 85 Kindergeld 83, 84 Kindergeld (nichtdeutsche Alleinerziehende) 197 Kinder- und Jugendhilfe 207 Kinderzuschlag 120, 150 Kindesentführung 191, 192, 193 Kindeswohl 27 Kindesunterhalt 128 kleines Sorgerecht 20, 42 Kosten der Unterkunft (KdU) 118 Krankengeld 90 Krankenhaus 164 Krankenhilfe 173 Krankenversicherung 88 krankes Kind 163 Kündigungsschutz 73 Kurzzeitpflege 169 M Mangelfall 126 Mediation 39 Mehrbedarf (SGB II) 115 Mehrbedarfszuschläge (Kinder mit Behinderungen) 173 Mehrbedarf (unterhaltsrechtlich) 136 Mindestlohn 69 Midi-Jobs 70 Mietvertrag 21 Migrant/innen 178 minderjährige Eltern 42 Mindestunterhalt 126 Mini-Job 69, 96 Mutter-Kind-Heime 26 Mutter-Kind-Kur 203, 204 Mutterschaft 28 Mutterschutz 72 Mutterschaftsgeld 74 Mutterschutzgesetz 72 N Namensänderung 50 Negativbescheinigung 42 nichteheliche Lebensgemeinschaften 19 P „parental alienation syndrome“ kurz „PAS“ 48 Partnerschaftsbonus 80 persönliche/r Ansprechpartner/in (Fall-Manager/in) 111 Persönliches Budget 167 232 S T I c H wo R T V E R Z E I c H N I S Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 155 Pflegegrad 168 Pflege-Pauschbetrag 175 Pflegeversicherung 94, 168 Pflegezeit 172 Privatschule 137, 162 Prozesskostenhilfe 217 Q Qualifizierungschancengesetz 55 R Realsplitting, begrenztes 87 Rechte und Pflichten (SGB II) 111 Rechtsanspruch (Kinderbetreuung) 160 Rechtsberatungsstellen 215 Rechtsschutz (SGB II) 123 Regelleistung 114 Rente 94 Rentenbeiträge 96 Rentenhöhe 95 Rentenversicherungspflicht 70 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 99 Residenzmodell 44 Riester-Rente 102 Rürup-Rente 103 Rundfunkbeitrag 124 S Sanktionen 109, 122 Schonvermögen 218 Schulabschluss 53 Schulden 154, 211 Schwangerschaft 12, 210 Schwangerschaftsabbruch 13 Selbstbehalt 131 Selbsthilfe 220 Selbstständigkeit (Gründungszuschuss) 71 sexuelle Belästigung 212 Sonderbedarf (unterhaltsrechtlich) 136, 175 Sorgerecht 31 Sozialgeld 110, 116 Sozialhilfe 124 Sozialwohnung 25 Staatsangehörigkeit des Kindes (deutsche) 179 Stalking 212 Steuerklasse II 86 Steuerklassen 84 Stieffamilie 18 Stipendium 61 Strafanzeige wegen Unterhalts- pflichtverletzung 140 Studium 57, 61 Subsidiär Schutzberechtigte 181 T Tagesmutter / Tagesvater 158 Teilzeit (Berufsausbildung) 54 Teilzeitbeschäftigung 67, 105 temporäre Bedarfsgemeinschaft 116 Testament 17 testamentarische Verfügung 43 titulierter Unterhalt 130 Tod eines Elternteils1 6, 43, 99, 165, 183 Trennungsunterhalt 148 U übereinstimmende Sorgeerklärung 35 Umgang 44, 116 Umgangsausschluss 47 Umgangspflegschaft 47 Umschulung 56 Umzug 26 Umzugskosten (SGB II) 118 Unterdreijährige Kinder 159, 160 Unterhalt 57, 121, 126, 191 Unterhaltsvorschuss 140, 200 V Vater-Kind-Kur 203, 204 Vaterschaft 29 Vaterschaftstest 29 Verbraucherinsolvenzverfahren 156 vereinfachtes Unterhaltsverfahren 133 Verfahrensbeistand 42 Verfahrenskostenhilfe 217 Verfahrenskostenvorschuss 220 Verfügbarkeit bei Arbeitslosigkeit 105 Verhinderungspflege 169 Versorgungsausgleich 100, 190 233 S T Ic H w o R T V E R Z E Ic H N IS > vertrauliche Geburt 14, 211 volljährige Kinder (Unterhalt) 137 vollstreckbarer Titel 130 W Wechselmodell 22, 45, 116, 129, 131 Weiterbildung 55 Widerspruch (SGB II) 123 Wiedereinstieg 65 Wiederheirat 20 Witwenrente 99 Wohnberechtigungsschein 22, 25 Wohngeld 64, 152 Wohngemeinschaften 26 Wohnung 21, 24 Z Zahlbetrag 131 Zahnersatz 91 Zumutbarkeit 105 234 bis 1.900 1.901–2.300 2.301–2.700 2.701–3.100 3.101–3.500 3.501–3.900 3.901–4.300 4.301–4.700 4.701–5.100 5.101–5.500 354 372 390 408 425 454 482 510 539 567 406 427 447 467 488 520 553 585 618 650 476 500 524 548 572 610 648 686 724 762 527 554 580 607 633 675 717 759 802 844 100 105 110 115 120 128 136 144 152 160 880/1.080 1.300 1.400 1.500 1.600 1.700 1.800 1.900 2.000 2.100 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. ab 5.101 nach den Umständen des Falles Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2019 Die abgebildete Tabelle hat voraussichtlich Gültigkeit bis zum 31.12.2019. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist zum 1. Januar 2020 zu erwarten. Die jeweils aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Internet auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de Die Düsseldorfer Tabelle wird bundesweit angewandt. TAB E LLE K I N D E Su N T E R H ALT alle Beträge in Euro Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen Prozent- satz Bedarfs- kontroll- betrag 0–5 6–11 12–17 ab 18 http://www.olg-duesseldorf.nrw.de 235 bis 1.900 1.901–2.300 2.301–2.700 2.701–3.100 3.101–3.500 3.501–3.900 3.901–4.300 4.301–4.700 4.701–5.100 5.101–5.500 257 275 293 311 328 357 385 413 442 470 309 330 350 370 391 423 456 488 521 553 379 403 427 451 475 513 551 589 627 665 333 360 386 413 439 481 523 565 608 650 100 105 110 115 120 128 136 144 152 160 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Zahlbeträge 1. Januar bis 30. Juni 2019 TAB E LLE Z AH LB E T R äG E J A N uA R B I S J u N I 2 019 Die obige Tabelle gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019. Sie enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälf- tiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) er- gebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld seit dem 1. Januar 2018 194 Euro, für das 3. Kind 200 Euro, ab dem 4. Kind 225 Euro. Die Tabellen zu den Zahlbeträgen finden Sie üblicherweise als Anhang am Ende der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle. Die jeweils aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Internet auf der Homepage des Ober- landesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de. 1. und 2. Kind 0–5 6–11 12–17 ab 18 Prozent- satz alle Beträge in Euro T A B E L L E N > http://www.olg-duesseldorf.nrw.de 236 bis 1.900 1.901–2.300 2.301–2.700 2.701–3.100 3.101–3.500 3.501–3.900 3.901–4.300 4.301–4.700 4.701–5.100 5.101–5.500 252 270 288 306 323 352 380 408 437 465 304 325 345 365 386 418 451 483 516 548 374 398 422 446 470 508 546 584 622 660 323 350 376 403 429 471 513 555 598 640 100 105 110 115 120 128 136 144 152 160 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Zahlbeträge ab 1. Juli 2019 TAB E LLE Z AH LB E T R äG E A B J u L I 2 019 Die obige Tabelle gilt ab dem 1. Juli 2019. Sie enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Juli 2019 be- trägt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind 204 Euro, für das 3. Kind 210 Euro, ab dem 4. Kind 235 Euro. Die Tabellen zu den Zahlbeträgen finden Sie üblicherweise als Anhang am Ende der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle. Die jeweils aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Internet auf der Homepage des Ober- landesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de. 1. und 2. Kind 0–5 6–11 12–17 ab 18 Prozent- satz alle Beträge in Euro http://www.olg-duesseldorf.nrw.de Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) wurde 1967 im schwäbischen Herrenberg von Luise Schöffel als „Verband lediger Mütter“ gegründet. Heute vertritt er bundes- weit die Interessen von über 2,6 Millionen Einelternfamilien. In den Bundesländern ist der VAMV mit seinen Landesverbänden, auf Ortsebene mit Ortsverbänden und Kontaktstellen aktiv. Auf dem Grundsatz der Selbsthilfe engagieren sich ledige, geschiedene, getrennt lebende und verwitwete Mütter und Väter mit ihren Kindern. Auf unterschiedliche Weise kämpfen sie für die Förderung der Chancengleichheit und die Verbes- serung ihrer Lebenssituation. Vor Ort geht es vor allem um Erfahrungsaustausch und um gegenseitige Hilfe und Unter- stützung. Die Landesverbände bieten Beratung an und nehmen dabei eine Lotsenfunktion ein. Der Bundesverband vertritt die Interessen von Alleinerziehenden gegenüber Politik und Verwaltung und weist mit seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die besondere Situation Alleinerziehender und ihrer Kinder hin. gefördert vom: IMPRESSUM INHALT VORWORT ZU DIESEM BUCH 1– NEUE LEBENSSITUATION SCHWANGERSCHAFT ALLEINERZEIHEND Ledig Getrennt lebend / geschieden Verwitwet NEUE PARTNERSCHAFT Nichteheliche Lebensgemeinschaft Wiederheirat Eingetragene Lebenspartnerschaft WOHNEN WOHNUNGSSUCHE 2 – DAS KIND KINDESWILLE UND KINDESWOHL MUTTER UND VATER Anerkennung der Vaterschaft Anfechtung der Vaterschaft SORGERECHT Gemeinsame Sorge bei Getrenntlebenden Wie Eltern das Sorgerecht bekommen Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge Alleinsorge Verfahrensbeistand Trennungs- und Scheidungsberatung Tod eines Elternteils UMGANG NAMENSRECHT ADOPTION 3 – EXISTENZSICHERUNG AUSBILDUNG Schule Berufsausbildung Weiterbildung Studium ERWERBSTÄTIGKEIT Wiedereinstieg Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen Elternzeit und Elterngeld und weitere Familienleistungen der Länder Kindergeld und Steuern Krankenversicherung Pflegeversicherung Rente, Alterssicherung ARBEITSLOSIGKEIT Arbeitslosengeld I (ALG I) Arbeitslosengeld I I (ALG II) und Sozialgeld SOZIALHILFE INFOTOOL FÜR FAMILIEN UNTERHALT Der Mindestunterhalt Kindesunterhalt Unterhaltsvorschuss Ehegattenunterhalt Betreuungsunterhalt für nicht miteinander Verheiratete TRANSFERLEISTUNGEN Kinderzuschlag Wohngeld Schulden 4 – KINDERBETREUUNG Grundsätzliches Kleinkinder Kindergartenkinder Schulkinder Internat, Wohnheim, Pflegestellen Krankheit 5 – ALLEINERZIEHENDEU ND IHRE KINDERMIT BEHINDERUNGEN ALLEINERZIEHENDE MIT BEHINDERUNGEN ALLEINERZIEHENDE MIT BEHINDERTEN KINDERN Pflegeversicherung Pflegezeit und Familienpflegezeit Arbeitslosengeld I I / Sozialhilfe Steuerliche Vergünstigungen Unterhalt 6 – NICHTDEUTSCHEALLEINERZIEHENDE EINFÜHRUNG STAATSANGEHÖRIGKEIT DER KINDER AUSLÄNDERRECHTLICHE ASPEKTE Drittstaatsangehörige Asylsuchende, Flüchtlinge, Geduldete Unionsbürgerinnen Die Bedeutung von Trennung und Scheidung für das Recht auf Aufenthalt Integrationskurs FAMILIENRECHTLICHE ASPEKTE Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern Sorgerecht und Aufenthalt Sie möchten mit Ihrem Kind ins Ausland gehen oder in Ihr Heimatland zurückkehren? Scheidung Scheidungsfolgen Sie haben Angst, dass der Vater Ihr gemeinsames Kind aus Deutschland entführt SOZIALRECHTLICHE ASPEKTE Krankenversicherung Familienleistungen: Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss 7 – FERIEN, KUREN UNDREHABILITATION FERIEN UND URLAUB KUREN UND REHABILITATION Vorsorge-Kur Rehabilitations-Kur 8 – BERATUNG BERATUNGSSTELLEN Jugendamt und freie Beratungsstellen Beistandschaft Beurkundung Erziehungs- und Familienberatung sowie Hilfen zur Erziehung Schwangerschaftsberatung Schuldnerberatung Sucht- und Drogenberatung Hilfeangebote für Frauen zum Schutz vor Gewalt JURISTISCHE BERATUNG UND VERTRETUNG UND IHRE KOSTEN Beratung durch einen Anwalt / Eine Anwältin Rechtsschutzversicherung Beratungshilfe Kosten bei einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) SELBSTHILFE ANHANG ADRESSEN LITERATUR STICHWORTVERZEICHNIS TABELLE KINDESUNTERHALT – DÜSSELDORFER TABELLE TABELLE ZAHLBETRÄGE JANUAR BIS JUNI 2019 TABELLE ZAHLBETRÄGE AB JULI 2019
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/kinderbuero/buendnis/alleinerziehende/HF_sections/content/ZZk8YGFTJ8PVzD/ZZo50ZLP1YTumT/allein-erziehend-tipps-infos-broschuere.pdf
Dezernatsverteilungsplan_02.2019_für karlsruhe.de.indd Dezernat 1 Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup (SPD) Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Verwaltung Telefon: 0721 133-1010 Fax: 0721 133-1019 E-Mail: dez1@karlsruhe.de Geschäftskreis  Verwaltungssteuerung und -entwicklung  Außenbeziehungen  Repräsentation  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit  Marketing  Veranstaltungen  Recht  Stadtteilverwaltung  Verkehrsbetriebe und KASIG Direkt unterstellt  Persönlicher Referent  Referentin für Stadt- und Stadterneuerungsplanung  Stabsstelle Außenbeziehungen und Strategisches Marketing  Stabsstelle Verwaltungs- und Managemententwicklung Dienststellen | Ämter  100 Hauptamt  130 Presse- und Informationsamt  140 Rechnungsprüfungsamt  150 Stadtamt Durlach  151 OV Stupferich  152 OV Hohenwettersbach  153 OV Wolfartsweier  154 OV Grötzingen  155 OV Wettersbach  156 OV Neureut  300 Zentraler Juristischer Dienst mit Denkmalschutz, Grundstücksbewertungsstelle, Untere Verwaltungsbehörden, Gleichstellungsbeauftragte Wahrnehmung der städtischen Beteiligung  Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH  Karlsruher Verkehrsverbund GmbH  Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH*  Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG)*  Sparkasse Karlsruhe  Zweckverband Kommunale Informations- verarbeitung Baden-Franken  Kommunales Rechenzentrum Baden-Franken GmbH mit VermietungsGmbH  Karl Friedrich-, Leopold- und Sophien-Stiftung  Nachbarschaftsverband, Stiftungen  Zweckverband Gewerbepark Söllingen  Baden Airpark Beteiligungsgesellschaft mbH  Badisches Staatstheater  ZKM Zentrum für Kunst und Medien  TechnologieRegion Karlsruhe GmbH  Magistrale für Europa  Karlsruhe Marketing und Event GmbH (KME) Dezernat 2 Bürgermeister Dr. Albert Käufl ein (CDU) Telefon: 0721 133-1020 Fax: 0721 133-1029 E-Mail: dez2@karlsruhe.de Geschäftskreis  Kultur  Öffentliche Sicherheit und Ordnung  Personal und Organi sa tion  Statistik und Wahlen  Bürgerbe tei li gung  Stadt teil ent wick lung  Informationstechnik und Digitalisierung Dienststellen | Ämter  110 Personal- und Organisationsamt  120 Amt für Stadtentwicklung  170 Amt für IT und Digitalisierung  320 Ordnungs- und Bürgeramt  400 Kulturamt Wahrnehmung der städtischen Beteiligung  Kommunaler Arbeitgeberverband  Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg  Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)  Deutsche Rentenversicherung  Unfallkasse Baden-Württemberg  Volkshochschule Karlsruhe e. V.  Stiftung Centre Culturel Franco-Allemand Karlsruhe  Majolika Stiftung für Kunst- und Kulturförderung Karlsruhe Dezernat 3 Bürgermeister Martin Lenz (SPD) Telefon: 0721 133-1030 Fax: 0721 133-1039 E-Mail: dez3@karlsruhe.de Geschäftskreis  Jugend und Eltern  Soziales  Bäder  Schulen  Sport  Migrationsfragen Dienststellen | Ämter  410 Schul- und Sportamt  500 Sozial- und Jugendbehörde mit Sozialamt, Jugendamt, Sozialer Dienst, Ausbildungsförderung, Psychologische Beratungsstelle, Gemeinsame Einrichtung, Büro für Integration  430 Badisches Konservatorium  520 Bäderbetriebe Wahrnehmung der städtischen Beteiligung  Stadtjugendausschuss e. V. Karlsruhe  Arbeitsförderungsbetriebe gGmbH  Heimstiftung Karlsruhe  Beirat Bundesfachschulen  Karlsruher Bädergesellschaft mbH  Fächerbad Karlsruhe GmbH Dezernat 4 Erste Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz (CDU) Ständige allgemeine Vertreterin des Oberbürgermeisters Telefon: 0721 133-1040 Fax: 0721 133-1049 E-Mail: dez4@karlsruhe.de Geschäftskreis  Finanzen und Beteiligungen  Wirtschaft, Wissenschaft und Arbeit  Kongresse, Ausstellungen, Veranstaltungen und Tourismus  Versorgung, Verkehr und Hafen  Marktwesen  Grundstücksverkehr*** Direkt unterstellt  Stabsstelle Projektcontrolling Dienststellen | Ämter  200 Stadtkämmerei  720 Marktamt  800 Wirtschaftsförderung Wahrnehmung der städtischen Beteiligung  Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH  Stadtwerke Karlsruhe GmbH  Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH*  Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG)*  Karlsruher Sportstätten-Betriebs GmbH  Messe Karlsruhe GmbH  Neue Messe Karlsruhe GmbH & Co.KG  Karlsruher Messe- und Kongress GmbH (KMK)  KTG Karlsruhe Tourismus GmbH  KKFB Wirtschaftsstiftung Südwest  Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH (KEK)** * bei diesen Gesellschaften wird der Vorsitz des Aufsichtsrates bis zur Rückdelegation an Dezernat 4 durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup wahrgenommen ** Übernahme Gesellschaftervorsitz im jährlichen Wechsel *** vermögens- und fi nanzwirtschaftliche Steuerung des Sachgebiets Grundstücksverkehr durch Dezernat 4; nach altersbedingtem Ausscheiden der Amtsleitung Liegenschaftsamt wird die endgültige Zuordnung im Zuständigkeitsbereich des Dezernat 4 erfolgen Dezernat 5 Bürgermeisterin Bettina Lisbach (GRÜNE) Telefon: 0721 133-1050 Fax: 0721 133-1059 E-Mail: dez5@karlsruhe.de Geschäftskreis  Umwelt, Natur und Klimaschutz  Gesundheit  Brand- und Katastrophenschutz  Friedhofswesen  Abfallwirtschaft  Forst  Grünfl ächenplanung und Grünpfl ege Dienststellen | Ämter  310 Umwelt- und Arbeitsschutz  370 Branddirektion  670 Gartenbauamt  690 Friedhofs- und Bestattungsamt  700 Amt für Abfallwirtschaft  820 Forstamt Wahrnehmung der städtischen Beteiligung  Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH  Karlsruher VersorgungsDienste im Sozial- und Gesundheitswesen GmbH (KVD)  Medizinisches Versorgungszentrum am Städtischen Klinikum Karlsruhe (MVZ)  Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe- Rappenwört  Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH (KEK)** Dezernat 6 Bürgermeister Daniel Fluhrer Telefon: 0721 133-1060 Fax: 0721 133-1069 E-Mail: dez6@karlsruhe.de Geschäftskreis  Planen und Bauen  Immobilienmanagement  Flächenmanagement  Zoo Direkt unterstellt  Stabsstelle Projektcontrolling Dienststellen | Ämter  260 Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft  270 Eigenbetrieb Fußballstadion im Wildpark  610 Stadtplanungsamt  620 Liegenschaftsamt***  630 Bauordnungsamt  660 Tiefbauamt  680 Zoo Wahrnehmung der städtischen Beteiligung  Volkswohnung GmbH  Volkswohnung Service GmbH  Volkswohnung Bauträger GmbH  Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (KGK)  Entwicklungsgesellschaft Cité Baden-Baden  Karlsruher Fächer GmbH (KFG)  Karlsruher Fächer GmbH & Co.  Stadtentwicklungs KG (KFE)  Studierendenwerk Karlsruhe Dezernatsverteilungsplan der Stadt Karlsruhe © S ta dt K ar lsr uh e | L ay ou t: Zi m m er m an n | B ild er : R ol an d Fr än kl e, L en a Lu x, p riv at | St an d: 0 2. 20 19
https://www.karlsruhe.de/b4/stadtverwaltung/buergermeister/HF_sections/content/ZZmy6puOX7PRCu/ZZnBkdSRlYjlMu/Dezernatsverteilungsplan_010219.pdf
Ort & Link zum Treffpunkt Titel Beschreibung Zeit Kontakt Alb – Karlsruhe Karlsruhe – Grünwinkel Maria- Hilf-Kapelle an der Alb Unser Fluss im Fluss der Zeit! Fluss und Mensch - Interaktion und Reaktion: Wie sich veränderte Nutzungen auf den Fluss am Beispiel von Bau- und Renaturierungsmaßnahmen an der Alb auswirken. 17:30-19:30 Yvonne Buchleither & Silke Bohrmann info(at)gewaesserfuehrer-karlsruhe.de Alb – Waldbronn Gemeindeverwaltung Marktpl. 7 76337 Waldbronn Wasserversorgung – Früher und heute Ausstellung im Rathaus zur Wasserversorgung vor 100 Jahren in den ehemaligen selbstständigen Gemeinden Busenbach, Etzenrot und Reichenbach (heute Waldbronn). Es geht um Brunnen, Brunnenstuben, Brunnenmeister und die Wasser- knappheit in trockenen Sommern. Thema ist auch die heutige Wasserversorgung über den Zweckverband. 22.-28.03.2019 Ingeborg Jörg ingeborg.joerg(at)gmx.net Blinde Rot – Abtsgmünd- Schäufele Parkplatz an der L1073 zwischen Schäufele und Wilflingen Naturschätze im Tal der Blinden Rot Die Blinde Rot ist noch weitgehend unverbaut. Dementsprechend vielfältig sind Flora und Fauna. Besonders schön ist ein kleiner Erlen-Bruchwald. Eisvogel, Wasseramsel und Gebirgsstelze, Bachneunauge, Mühlkoppe und Bachforelle sind dort noch zu Hause. Rundtour ca. 6 km 14:00-16:30 Rolf Angstenberger r.angstenberger(at)t-online.de 07366 919248 die-naturparkfuehrer.de Donau – Ehingen Schwimmbadparkplatz Uhlandstraße 35 89584 Ehingen/Donau Wanderung am Naturerfahrungspfad Donau- Schmiech Infos zur Wiederansiedelung der Donauschwarzpappel Wir laden zu einer abwechslungsreichen Tour am Natur- erfahrungspfad ein. Es geht um die Renaturierungen und die wieder entdeckten Donauschwarzpappel. Wie die Donau die Landschaft veränderte und Mensch und Wirtschaft vom Was- ser leben, werden wir am Wanderweg sehen. Die Tour geht über ca. 9 km und führt zum Teil durch unebenes Gelände. 10:30-17:00 Angi Scheffold a.scheffold(at)t-online.de Donau - Hundersingen – Binzwangen (HuBi) Vereinsheim SV Binzwangen Am Sportplatz 2 88521 Ertingen.Binzwangen Die Donau lebt! Die interessante Exkursion führt entlang der renaturierten Donau. Es wird die Dynamik des Wassers gezeigt und welche Auswirkungen es haben kann, wenn man die Natur sich selbst überlässt. Dabei wird auch verdeutlicht wie die "neue" Donau Fauna und Flora beeinflusst. 13:30-17:00 Helmut Emrich info(at)albverein-riedlingen.de Donau – Sigmaringen Hausen im Tal, Kreenheinstetter Straße 10, 88631 Beuron, Ziel: Gutenstein (evtl. Sigmaringen) Vom Kajak aus den Fluss verstehen Wir paddeln von Hausen im Tal nach Sigmaringen und erfahren vieles über die Ur- und Vorgeschichte des Donau- verlaufs wie z.B. warum die Donau ein "geköpfter" Fluss ist. Vorerfahrung beim Paddeln wird nicht benötigt. Teilnehmen könne alle Naturliebhaber ab 12 Jahren. Max. 10 Personen. Anmeldung bis zum 15.03.2019. Wetter- und wasserstandabhängige Änderungen sind vorbehalten. 9:00-16:00 Reinhard Ewers zum Rode 0163 926 9479 rewers(at)gmx.de Dreisam - Freiburg Freiburg i. Schw. am Schwabentor Freiburgs Bächle und Gewerbekanäle - Auf Erkundungstour von Freiburgs historischen Brauch- und Nutzgewässern Auf Erkundungstour von Freiburgs historischen Brauch- und Nutzgewässern: Seid wann gibt es die innerstädtischen, künstlich angelegten "Bächle"? Woher kommt Ihr Wasser? Wohin verschwindet der Gewerbekanal? Diesen Fragen gehen wird nach, vom Schwabentor durch die Gerberau bis zur neuen Unibibliothek. 16:00-17:30 Nicolai Trefzger & Ann Zirker kontakt(at)gewaesserfuehrer-freiburg.de https://www.google.com/maps/place/Maria+Hilf+Kapelle+-+Albkapelle/@49.0030147,8.3499887,16z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x549fbc93b4e15538!8m2!3d49.0026206!4d8.3488085 https://www.google.com/maps/place/Maria+Hilf+Kapelle+-+Albkapelle/@49.0030147,8.3499887,16z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x549fbc93b4e15538!8m2!3d49.0026206!4d8.3488085 mailto:info@gewaesserfuehrer-karlsruhe.de?subject=Gew%C3%A4sserf%C3%BChrer https://www.google.de/maps/place/Gemeindeverwaltung+Waldbronn/@48.9295939,8.4698186,730m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47970e56fa8d7055:0x7a88a76fccc8ff13!8m2!3d48.9295939!4d8.4720073 https://www.google.de/maps/place/Gemeindeverwaltung+Waldbronn/@48.9295939,8.4698186,730m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47970e56fa8d7055:0x7a88a76fccc8ff13!8m2!3d48.9295939!4d8.4720073 https://www.google.de/maps/place/Gemeindeverwaltung+Waldbronn/@48.9295939,8.4698186,730m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47970e56fa8d7055:0x7a88a76fccc8ff13!8m2!3d48.9295939!4d8.4720073 https://www.google.com/maps/place/48%C2%B054'34.7%22N+9%C2%B059'36.6%22E/@48.90964,9.991876,17.29z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x0!8m2!3d48.90964!4d9.993504 https://www.google.com/maps/place/48%C2%B054'34.7%22N+9%C2%B059'36.6%22E/@48.90964,9.991876,17.29z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x0!8m2!3d48.90964!4d9.993504 mailto:r.angstenberger@t-online.de https://die-naturparkfuehrer.de/die-naturparkfuehrer_schwaebisch-fraenkischer-wald_veranstaltungskalender.html?asv=032019 https://www.google.com/maps/place/Uhlandstra%C3%9Fe+35,+89584+Ehingen+(Donau)/@48.27687,9.7297751,193m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479bd5d78990c783:0x1aa1470a7771e0ef!8m2!3d48.27687!4d9.73034 https://www.google.com/maps/place/Uhlandstra%C3%9Fe+35,+89584+Ehingen+(Donau)/@48.27687,9.7297751,193m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479bd5d78990c783:0x1aa1470a7771e0ef!8m2!3d48.27687!4d9.73034 https://www.google.com/maps/place/Uhlandstra%C3%9Fe+35,+89584+Ehingen+(Donau)/@48.27687,9.7297751,193m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479bd5d78990c783:0x1aa1470a7771e0ef!8m2!3d48.27687!4d9.73034 https://www.google.com/maps/place/Am+Sportpl.+2,+88521+Ertingen/@48.10714,9.4215708,191m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x479a31273539b503:0xbe6e7a6dd9af34e2!8m2!3d48.10714!4d9.42213 https://www.google.com/maps/place/Am+Sportpl.+2,+88521+Ertingen/@48.10714,9.4215708,191m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x479a31273539b503:0xbe6e7a6dd9af34e2!8m2!3d48.10714!4d9.42213 https://www.google.com/maps/place/Am+Sportpl.+2,+88521+Ertingen/@48.10714,9.4215708,191m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x479a31273539b503:0xbe6e7a6dd9af34e2!8m2!3d48.10714!4d9.42213 https://www.google.com/maps/place/Kreenheinstetter+Str.+10,+88631+Beuron/@48.08075,9.0332428,188m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479a130b2b6c3dcb:0xc249cf445b433ac!8m2!3d48.08075!4d9.03379 https://www.google.com/maps/place/Kreenheinstetter+Str.+10,+88631+Beuron/@48.08075,9.0332428,188m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479a130b2b6c3dcb:0xc249cf445b433ac!8m2!3d48.08075!4d9.03379 https://www.google.com/maps/place/Schwabentor/@47.9929049,7.8519524,754m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47911c983629aa2d:0x138c44f0a0cdfc36!8m2!3d47.9929049!4d7.8541411 https://www.google.com/maps/place/Schwabentor/@47.9929049,7.8519524,754m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47911c983629aa2d:0x138c44f0a0cdfc36!8m2!3d47.9929049!4d7.8541411 Ort & Link zum Treffpunkt Thema Beschreibung Zeit Kontakt Jagst – Lauchheim Parkplatz bei der Alamannenhalle Regenwiesen 1 73466 Lauchheim Exkursion zum Biberrevier Natürliche Biberlandschaft in unmittelbarer Nachbarschaft zu künstlicher Renaturierung; Flussbegehung, Verständnis für den Biber wecken, Familien & Erwachsene - für Kinderwagen o.ä. NICHT geeignet 16:00-18:00 Gisela Müller gisela.mueller(at)gmx.de 07363 5152 Neckar – Stuttgart Eingang Inselbad Inselbad 4 70327 Stuttgart-Untertürkheim Die „Zähmung“ des wilden Neckars Informationen zum historischen Neckarverlauf; Gründe für die Verlegung des Flusses; Das Gesicht des Flusses heute zwischen Gewerbe, Freizeit und Hochwasserschutz. 15:00-17:00 Udo Keppler udokeppler(at)icloud.com 07151/9946539 Rems – Essingen Remsursprung in Essingen, Abzweigung zum Parkplatz Hirtenteich Wassergeistchen und vieles mehr am Remsursprung Wo kommt das Wasser der Rems her? Welche Pflanzen und Tiere leben in und an der Rems? Wir suchen nach Kleinlebewesen im Wasser und versuchen, diese Tierchen zu bestimmen. 14:00-16:00 Susanne Lipp sue.lipp(at)t-online.de Rems – Schorndorf Brunnensäule Vorstadtstr. 73 73614 Schorndorf Nicht nur Wasser auf die Mühlen … Geschichten und Fakten zum Wasser im Remstal Die Rems fließt durch das Stadtgebiet von Schorndorf und trieb Mühlen an. Die Mineralwasserabfüllung im Remstal ist schon Geschichte. Das Grundwasser und der Schutz des Wasserkörpers sind aus dem Fokus gerückt. In kurzen Episoden verknüpft Müllermeister und Gewässerführer Jochen Hahn Grundlagen, Zusammenhänge und lokale Geschichten. Vom Treffpunkt Brunnensäule in der Schorn- dorfer Vorstadt machen wir einen Spaziergang zum historischen Remswehr auf die Au. 11:00-12:30 Jochen Hahn weltwassertag(at)hahnschemuehle.de Rems – Hussenhofen Waldstraße in Hussenhofen, an der Brücke Der umgestaltete Fluss In dieser Führung werden die Probleme der ausgebauten Gewässer dargestellt. An verschiedenen Abschnitten der Rems werden die Defizite der Gewässerausbauten früherer Jahre erklärt. Am Beispiel der Rems bei Hussenhofen werden die Möglichkeiten und Maßnahmen zur Gewässer- umgestaltung aufgezeigt. Ideal für Erwachsne und Familien. Die Wegstrecke beträgt ca. 2 km. 14:30-16:30 Rudolf Roßmann rolf.rossmann(at)gmx.de Lehenbach- Winterbach Winterbach (Adresse bei Anmeldung) Kinder erforschen den Lehenbach Ein Gewässer mit allen Sinnen erleben, Lebewesen entdecken, die Kraft des Wassers erkunden, spielen, etwas erschaffen, fühlen und lachen, schnitzen oder etwas bauen, sitzen und einfach mal schauen...für Kinder von 7-12 Jahren 14:30-17:30 Clemens Luber Bauer-Luber(at)gmx.de Lech – Augsburg Wasserwerk am Hochablass Spickelstraße 31 86163 Augsburg Der Lech, einst ein wilder und reißender Fluss Fahrradführung "Ursprung“ in den Tiroler Alpen -Augsburg verdankt seinem Fluss den rasanten Aufschwung. Geschützte Heideflächen bestimmen Flora & Fauna. Sehenswert ist das historische Wasserwerk am Hochablass. Hochwasserschutz, Wasser- regulierung und Olympische Kanustrecke am "Eiskanal". Ab 14 Jahre, keine Steigungen, Gemütliches Tempo. Bei Bedarf: Fahrradverleih: www.nextbike.de, Botanischer Garten, Kosten: 1 €/Std. (muss vorher gebucht werden) 10:00-15:00 Christiane Henzler chenzler(at)gmx.de Donau – Günzburg/ Waldbad Parkplatz Waldbad in Günzburg Ein Flusskiesel auf Reisen – Die Donau von der Quelle bis zur Mündung Donau-Spaß für die ganze Familie. Wo kommt sie her - wo fließt sie hin? Was bedeutet sie für die Menschen die an ihren Ufern leben? 15:00-17:00 Jutta Reiter & Conny Stiefel connystiefel(at)email.de https://www.google.de/maps/place/Regenwiesen+1,+73466+Lauchheim/@48.8742631,10.2434044,185m/data=!3m2!1e3!4b1!4m8!1m2!2m1!1sAlamannenhalle+73466+Lauchheim+Regenwiesen+1+!3m4!1s0x47991f84a0e924bb:0x8b964f74be80f9a2!8m2!3d48.8742631!4d10.2439581 https://www.google.de/maps/place/Regenwiesen+1,+73466+Lauchheim/@48.8742631,10.2434044,185m/data=!3m2!1e3!4b1!4m8!1m2!2m1!1sAlamannenhalle+73466+Lauchheim+Regenwiesen+1+!3m4!1s0x47991f84a0e924bb:0x8b964f74be80f9a2!8m2!3d48.8742631!4d10.2439581 https://www.google.de/maps/place/Regenwiesen+1,+73466+Lauchheim/@48.8742631,10.2434044,185m/data=!3m2!1e3!4b1!4m8!1m2!2m1!1sAlamannenhalle+73466+Lauchheim+Regenwiesen+1+!3m4!1s0x47991f84a0e924bb:0x8b964f74be80f9a2!8m2!3d48.8742631!4d10.2439581 https://www.google.com/maps/place/Parkplatz+Inselbad,+70327+Stuttgart/@48.7792853,9.2424979,742m/data=!3m1!1e3!4m12!1m6!3m5!1s0x4799c45a56d6a2a1:0xa867e2002a4edf26!2sInselbad+Untert%C3%BCrkheim!8m2!3d48.7792853!4d9.2446866!3m4!1s0x4799c45b261bdddd:0xab1e25de13c3d8c4!8m2!3d48.7787532!4d9.2467486 https://www.google.com/maps/place/Parkplatz+Inselbad,+70327+Stuttgart/@48.7792853,9.2424979,742m/data=!3m1!1e3!4m12!1m6!3m5!1s0x4799c45a56d6a2a1:0xa867e2002a4edf26!2sInselbad+Untert%C3%BCrkheim!8m2!3d48.7792853!4d9.2446866!3m4!1s0x4799c45b261bdddd:0xab1e25de13c3d8c4!8m2!3d48.7787532!4d9.2467486 https://www.google.com/maps/place/Parkplatz+Inselbad,+70327+Stuttgart/@48.7792853,9.2424979,742m/data=!3m1!1e3!4m12!1m6!3m5!1s0x4799c45a56d6a2a1:0xa867e2002a4edf26!2sInselbad+Untert%C3%BCrkheim!8m2!3d48.7792853!4d9.2446866!3m4!1s0x4799c45b261bdddd:0xab1e25de13c3d8c4!8m2!3d48.7787532!4d9.2467486 mailto:udokeppler@icloud.com https://www.google.com/maps/place/Remsursprung/@48.7833325,9.9912452,2968m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47990545f75eb383:0x16dabda659a22bbd!8m2!3d48.7833333!4d10 https://www.google.com/maps/place/Remsursprung/@48.7833325,9.9912452,2968m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47990545f75eb383:0x16dabda659a22bbd!8m2!3d48.7833333!4d10 https://www.google.com/maps/place/Remsursprung/@48.7833325,9.9912452,2968m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47990545f75eb383:0x16dabda659a22bbd!8m2!3d48.7833333!4d10 file://///WBW-SRV/wbw_daten/WBWF/ABLAGE/GWP/01%20GWP%20ab%202016/03_Gewässerführer/I.%20Weltwassertag%202019/Vorstadtstr.%2073%2073614%20Schorndorf file://///WBW-SRV/wbw_daten/WBWF/ABLAGE/GWP/01%20GWP%20ab%202016/03_Gewässerführer/I.%20Weltwassertag%202019/Vorstadtstr.%2073%2073614%20Schorndorf file://///WBW-SRV/wbw_daten/WBWF/ABLAGE/GWP/01%20GWP%20ab%202016/03_Gewässerführer/I.%20Weltwassertag%202019/Vorstadtstr.%2073%2073614%20Schorndorf https://www.google.com/maps/place/48%C2%B048'23.9%22N+9%C2%B051'22.4%22E/@48.806644,9.8556507,190m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!1m7!3m6!1s0x479907b0ddd10e27:0x17d6146429d3b9a2!2zV2FsZHN0cmHDn2UsIDczNTI3IFNjaHfDpGJpc2NoIEdtw7xuZA!3b1!8m2!3d48.8078275!4d9.8552871!3m5!1s0x0:0x0!7e2!8m2!3d48.8066439!4d9.8562117 https://www.google.com/maps/place/48%C2%B048'23.9%22N+9%C2%B051'22.4%22E/@48.806644,9.8556507,190m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!1m7!3m6!1s0x479907b0ddd10e27:0x17d6146429d3b9a2!2zV2FsZHN0cmHDn2UsIDczNTI3IFNjaHfDpGJpc2NoIEdtw7xuZA!3b1!8m2!3d48.8078275!4d9.8552871!3m5!1s0x0:0x0!7e2!8m2!3d48.8066439!4d9.8562117 https://www.google.com/maps/place/Hochablass/@48.3439827,10.9345709,749m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479e9830cacf9b03:0xfdb932f04cb8f922!8m2!3d48.3439827!4d10.9367596 https://www.google.com/maps/place/Hochablass/@48.3439827,10.9345709,749m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479e9830cacf9b03:0xfdb932f04cb8f922!8m2!3d48.3439827!4d10.9367596 https://www.google.com/maps/place/Hochablass/@48.3439827,10.9345709,749m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479e9830cacf9b03:0xfdb932f04cb8f922!8m2!3d48.3439827!4d10.9367596 http://www.nextbike.de/ https://www.google.com/maps/place/Stellplatz+am+Waldbad/@48.4623865,10.269818,375m/data=!3m1!1e3!4m12!1m6!3m5!1s0x4799450c655ed9e9:0x30af1df7357f9a8e!2sWaldbad+G%C3%BCnzburg!8m2!3d48.4623937!4d10.2705939!3m4!1s0x479945a99220ea1d:0x44daded67889177f!8m2!3d48.4630129!4d10.2698122
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Stadt Karlsruhe Karlsruher Fächer GmbH REGEKO Endbericht „Ressourcenoptimiertes Gewerbeflächenmanagement durch Kooperation“ im Gewerbegebiet Grünwinkel 2 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Impressum Stadt Karlsruhe Karlsruher Fächer GmbH Redaktion: Stadtplanungsamt, Wirtschaftsförderung und Karlsruher Fächer GmbH in Kooperation mit der Zero Emission GmbH und berchtoldkrass space&options Layout: C. Streeck | Presse- und Informationsamt Druck: Städtische Rathausdruckerei gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier. Stand: Karlsruhe, November 2018 Karlsruher Fächer GmbH | 3 Inhalt Karlsruhe // REGEKO – Kurzfassung....................................................................................................................... 5 Ziele und Aufgabenstellung des Modellvorhabens ............................................................................................... 6 Anlass und Ziele des Projekts ............................................................................................................... 6 Anlass ....................................................................................................................................... 6 Projektziele ................................................................................................................................ 7 Akteure und Organisationsstruktur ...................................................................................................... 7 Projektaufbau/Projektbausteine............................................................................................................ 8 Projektaufbau ............................................................................................................................ 8 Projektbausteine Landesprogramm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ .................. 10 Erwartete Ergebnisse.......................................................................................................................... 11 Ausführliche Darstellung der Ergebnisse entsprechend den Projektbausteinen/ Teilprojekten des Modellvorhabens .................................................................................................................... 12 Beteiligungsprozess/Kooperationsprozess........................................................................................... 12 Zielsetzungen .......................................................................................................................... 12 Durchgeführte Aktivitäten ....................................................................................................... 12 Ergebnisse und Erkenntnisse.................................................................................................... 14 Umsetzung des Maßnahmenplans ..................................................................................................... 15 Zielsetzungen .......................................................................................................................... 15 Durchgeführte Aktivitäten ....................................................................................................... 15 Ergebnisse und Erkenntnisse.................................................................................................... 17 Netzwerkgründung............................................................................................................................ 18 Zielsetzungen .......................................................................................................................... 18 Durchgeführte Aktivitäten ....................................................................................................... 18 Ordnung der Parkierung .......................................................................................................... 18 Ergebnisse und Erkenntnisse.................................................................................................... 19 Quartiersmanagement mit Quartiersbüro........................................................................................... 20 Zielsetzungen .......................................................................................................................... 20 Durchgeführte Aktivitäten ....................................................................................................... 20 Ergebnisse und Erkenntnisse.................................................................................................... 20 Öffentlichkeitsarbeit........................................................................................................................... 21 Zielsetzungen .......................................................................................................................... 21 Durchgeführte Aktivitäten ....................................................................................................... 21 Ergebnisse und Erkenntnisse.................................................................................................... 21 Reflexion und Resümee ....................................................................................................................................... 23 Änderungen im Projektverlauf und besondere Vorkommnisse............................................................ 23 Gegenüberstellung von geplanten und erreichten Zielen.................................................................... 23 Zentrale Erfolge und Erfolgsfaktoren.................................................................................................. 24 Hemmnisse und Überwindungs-/Lösungsansätze ............................................................................... 24 Mehrwert durch das ExWoSt-Modellvorhaben ................................................................................... 26 Prozesseffizienz/Mitteleinsatz im Projekt ............................................................................................ 26 Resümee .......................................................................................................................................... 26 4 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Verstetigung........................................................................................................................................................ 28 Beabsichtigte Weiterführung der Organisationsstruktur ........................................................... 28 Weitere geplante Projekte aus dem Modellvorhaben ............................................................... 28 Zukünftige Arbeitsschritte im Bereich Gewerbegebietsentwicklung ......................................... 28 Relevante Handlungsansätze im Modellvorhaben............................................................................................... 29 Übergreifende Handlungsansätze ...................................................................................................... 29 Stadtregionale und gesamtstädtische Integration..................................................................... 29 Städtebauliche Erneuerung...................................................................................................... 31 Städtebaulicher Rahmenplan ................................................................................................... 31 Flächenentwicklung................................................................................................................. 32 Auswertung Eigentümertreffen/Beispiele zur Flächenentwicklung............................................ 35 Vernetzung der Unternehmen ................................................................................................. 36 Gewerbegebiets-Management-Tool......................................................................................... 36 Bauleitplanung ........................................................................................................................ 36 Sektorale Handlungsansätze .............................................................................................................. 38 Wirtschaftliche Entwicklung..................................................................................................... 38 Bewältigung von Erreichbarkeits- und Verkehrsproblemen ...................................................... 38 Stärkung/Entwicklung von (Nah-)Versorgungsstrukturen und sozialer Infrastruktur.................. 39 Bekanntmachung von bestehenden Versorgungseinrichtungen ............................................... 39 Verbesserung der Informations-und Telekommunikationsinfrastruktur..................................... 39 Erhöhung der Ressourceneffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes ................................. 40 Ressourcenschutz und Ressourceneffizienz (Maßnahmenplan Baustein 1)................................ 41 Risikovorsorge und Klimaanpassung ........................................................................................ 41 Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutz...................................................................... 42 Prozess- und akteursbezogene Handlungsansätze/Governance .......................................................... 42 Politische Einbindung und verwaltungsinterne Kooperation..................................................... 42 Politische Einbindung............................................................................................................... 42 Kommunikation und Beteiligung ............................................................................................. 42 Kooperation und Netzwerkbildung.......................................................................................... 43 Etablierung eines Gebietsmanagements .................................................................................. 45 Reflexion und Empfehlungen .............................................................................................................................. 46 Wirkungen, Hemmnisse und Erfolgsfaktoren ..................................................................................... 46 Empfehlungen für gebietsbezogene Handlungs- und Kooperationsansätze........................................ 48 Übergreifende Erkenntnisse und Empfehlungen für die städtebauliche Praxis und Politik ................... 50 Empfehlungen an die Bundesebene ................................................................................................... 50 Karlsruher Fächer GmbH | 5 Karlsruhe // REGEKO – Kurzfassung Das Gewerbegebiet Grünwinkel in Karlsruhe ist geprägt durch eine heterogene Gebietsentwicklung und Akteurskonstellation, eine unzureichende Flächenauslastung und andere komplexe Problemlagen. Es weist durch seine zentrumsnahe Lage am Westbahnhof beste Voraussetzungen zur Profilierung auf. Im ersten Baustein wurde im vom Land Baden-Württemberg geförderten Programm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ ein Maßnahmenplan zur Flächenoptimierung und Reaktivierung geschaffen. Das ExWoSt-Vorhaben legte als zweiter Baustein den Schwerpunkt auf die Verstetigung der angestoßenen Entwicklungen insbesondere durch einen intensiven Beteiligungsprozess. Durch Aktivierung und Vernetzung der Akteure sowie durch anhaltende Wissensvermittlung sollten Impulse ausgehen, um die städtebaulichen und funktionalen Defizite zu beheben und im Bestand ein Modellquartier für flächensparendes, innovatives und ressourcenoptimiertes Wirtschaften zu entwickeln. Für konkrete Aussagen zur städtebaulichen Erneuerung des Gebiets, insbesondere zur Neuordnung der Verkehrserschließung, zur Ausgestaltung maßgeblicher Räume und zur Formulierung konkreter Angebote zur höheren Ausnutzung der Grundstücke, wurde während des Prozesses zusätzlich ein städtebaulicher Rahmenplan erstellt und kommuniziert, der der Gestaltungsbereitschaft im Gebiet äußerst zuträglich war. Das Quartiersmanagement muss über profunde Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten, der Unternehmen und der Interessenslagen verfügen sowie die Schlüsselakteure ermitteln und kontinuierlich begleiten, um sichtbare Veränderungen zu schaffen. Eine gut funktionierende verwaltungsinterne Kooperation zwischen Wirtschaftsförderung, Stadtplanung und Karlsruher Fächer GmbH sowie die kontinuierliche Kommunikation in die politischen Gremien trugen zum Erfolg des Projektes bei. Die übergreifenden Projektziele konnten und können nicht in einer Projektlaufzeit von drei Jahren erreicht werden – begleitend zur Erstellung neuer B-Pläne findet das Beteiligungskonzept daher seine Fortsetzung. 6 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Ziele und Aufgabenstellung des Modellvorhabens Anlass und Ziele des Projekts Anlass Das Gewerbegebiet Grünwinkel liegt in zentrumsnaher Lage am Westbahnhof in Karlsruhe und umfasst rund 79 Hektar. Die Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Karlsruhe soll – trotz prognostizierten Wachstums – durch eine Bestandsentwicklungsstrategie auch mit Blick auf die Gewerbeflächen erreicht werden. Damit rückt der zukünftige Umgang mit den zahlreichen vorhandenen in die Jahre gekommenen Gewerbeflächen in den Fokus, die nicht den Anforderungen an ein zeitgemäßes Arbeitsumfeld entsprechen. Im Räumlichen Leitbild der Stadt Karlsruhe – Ende 2016 gemeinderätlich verabschiedet – ist unter der Stoßrichtung „Dynamisches Band – Wachstumspol für neue Arbeitswelten“ eine Lupe auf dem Gewerbegebiet Grünwinkel. Das Gebiet um den Westbahnhof weist durch die zentrumsnahe Lage beste Voraussetzungen zur Profilierung als innovativer Ort für künftige Arbeitswelten auf. Hinzu kommt, dass hier durch strukturelle Veränderungen Flächenpotenziale frei werden und damit Spielraum für Neuentwicklungen entsteht. Ab den 1970er Jahren fand im Projektgebiet eine ausgeprägte heterogene Gebietsentwicklung im Umfeld von Bahngelände, neuer Straßeninfrastruktur auf der einen Seite und angrenzender kleinteiliger Wohnsiedlung auf der anderen Seite statt. Das Gebiet ist durch Betriebsverlagerungen momentan stark im Umbruch. Ein Quartiersmanagement oder Netzwerk war vor Projektbeginn nicht vorhanden. Die Ausgangssituation ist also durch komplexe Problemlagen und heterogene Akteurskonstellation sowie durch eine für Gewerbegebiete übliche geringe Flächenausnutzung gekennzeichnet. Es bestehen aber zahlreiche Entwicklungspotenziale und Perspektiven für das Gebiet in Bezug auf eine funktionale, energetische und gestalterische Qualifizierung als Bestandteil einer ganzheitlichen Herausforderung. Im Mittelpunkt stehen die städtebaulichen Entwicklungsperspektiven, der akute Handlungsbedarf sowie Ansätze adäquater Kooperationsbeziehungen zwischen den Akteuren. Das Gesamtvorhaben im Gewerbegebiet Grünwinkel gliederte sich in zwei Bausteine – im Vorfeld des ExWoSt- Vorhabens wurde das vom Land Baden-Württemberg getragene Förderprogramm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ in Anspruch genommen. Dieses schloss nach einer ausführlichen Analysephase mit der Erstellung eines Maßnahmenplans, zum Teil auch „Masterplan“ genannt, mit primär grundstücksbezogenen Handlungsmöglichkeiten, ab. Im Vorfeld des Projekts REGEKO wurden im Rahmen der Einrichtung der Landeserstaufnahmestelle (LEA) im Gewerbegebiet die drängendsten Probleme der Unternehmen im näheren Umfeld der LEA mittels einer Begehung (Juni 2015) aufgenommen und durch die zuständigen Stellen geprüft. Ein Teil der Probleme konnte gelöst werden. Dazu zählt zum Beispiel die Optimierung der Ampelschaltung an der Kesslerstraße zur deutlichen Verbesserung der Ausfahrtsituation durch einen besseren und flüssigeren Verkehrsfluss oder die Einrichtung eines Sicherheitsdienstes auf und um das Gelände der LEA zur Erhöhung der Sicherheit und Verbesserung der Ordnung. Die übrigen, teilweise infrastrukturellen Probleme konnten nicht behoben werden, weil entweder zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung standen oder weil der Aufwand in keinem guten Verhältnis zum Nutzen gestanden hätte, wie die Fachämter mitteilten. Es wurde entsprechend Gegenstand des REGEKO-Projektes, sich erneut mit den diffizileren Problemlagen des Areals auseinanderzusetzen und langfristige Perspektiven zur Lösung zu finden. Karlsruher Fächer GmbH | 7 Projektziele Ziel des Projektes REGEKO war die Verstetigung des vorangegangenen Landesprogrammes und die Durchführung eines Beteiligungsprozesses im Gewerbequartier Grünwinkel. Durch Aktivierung und Vernetzung der Akteure sowie durch anhaltende Wissensvermittlung sollten Impulse ausgehen, um die städtebaulichen und funktionalen Defizite zu beheben und im Bestand ein Modellquartier für flächensparendes, innovatives und ressourcenoptimiertes Wirtschaften zu entwickeln. Da sich der größte Teil der Flächen in Privateigentum befindet, ist für eine erfolgreiche Quartiersentwicklung die Handlungsbereitschaft der Akteure vor Ort erforderlich. Um diese Bereitschaft herzustellen, sollten die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Nutzerinnen und Nutzer im Quartier auf relevante Themen angesprochen, sensibilisiert und letztendlich aktiviert werden. Hierzu sollten Modelle zur Zusammenarbeit und überbetriebliche Kooperation erprobt werden und das Gewerbegebiet so mittel- bis langfristig durch ein Bündel von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Maßnahmen einen Impuls zu einer Transformation in ein lebendiges, urbanes Quartier für eine moderne Arbeitswelt erhalten. Das Gewerbegebiet Grünwinkel bietet sich als Modell vor allem zur Flächen- und Ressourceneffizienz, Mobilitätsverbesserung, energetischen Optimierung, für Maßnahmen zur Klimaanpassung, zur städtebaulichen Integration und sozialem Zusammenhalt an. Im beantragten Projektzeitraum sollten so die bestehenden städtebaulichen und funktionalen Defizite, die mangelnde Aufenthaltsqualität, die internen Nutzungskonflikte, Nachbarschaftskonflikte, Umweltkonflikte, Mängel der internen Erschließung, die verkehrliche Anbindung und das negative Image zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzerinnen und Nutzern des Gewerbegebietes sowie den städtischen Akteuren thematisiert, diskutiert und Lösungen zur nachhaltigen, städtebaulichen Entwicklung gefunden werden. Dadurch sollte auch die Verlagerung von produzierenden und handwerklichen Betrieben aus dem Gewerbegebiet in die Randlagen des Siedlungsraums vermieden, ein positives Investitions- und Gründerklima geschaffen und die bestehende Nutzungsstruktur mit vielfältigen Dienstleitungen und sozialen Einrichtungen angereichert werden. Für die Stadt Karlsruhe war es das erste Projekt dieser Art. Es soll in Zukunft als Modellprojekt für weitere Gewerbegebiete im Stadtgebiet dienen. Ein wichtiges Anliegen des Projektes ist somit auch die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Gewerbegebiete. Akteure und Organisationsstruktur Die Projektsteuerung erfolgte durch die Karlsruher Fächer GmbH gemeinsam mit Wirtschaftsförderung und Stadtplanungsamt – alle Projektschritte wurden durch diese Projektpartner gemeinsam mit der Zero Emission GmbH konzipiert, vereinbart, durchgeführt und überprüft. Die lokale Forschungsassistenz und das Quartiersmanagement übernahm die Zero Emission GmbH. Das Quartiersmanagement diente als Schnittstelle zwischen Verwaltung, Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümern, aber auch als Schnittstelle der Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer untereinander. Die Lenkungsgruppe, bestehend aus Fachämtern und externen Experten (zum Beispiel IHK), wurde in der ersten Arbeitsphase installiert. Im Projektverlauf wurden die Fachämter und externe Beteiligte aber vermehrt nur punktuell einbezogen, um die Arbeitsressourcen zu schonen und die Personen nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn sie auch wirklich gebraucht wurden. Die drei Fachforen im Projekt sowie ein Teil der Unternehmenstreffen dienten als Möglichkeit zum direkten Austauschen zwischen Stadtverwaltung und Unternehmen zu zentralen Themen der nachhaltigen Gewerbeflächenentwicklung. Hier positionierte sich die Stadt als Dienstleister für die Unternehmen. Das Projekt wurde auch in die gemeinderätlichen Gremien eingebracht, nämlich in den Ausschuss für Wirtschaftsförderung, in den Planungsausschuss sowie in den Gemeinderat. 8 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Projektaufbau/Projektbausteine Projektaufbau Die Stadt Karlsruhe und die Karlsruher Fächer GmbH haben sich entschlossen, das Gewerbegebiet Grünwinkel gemeinsam zu entwickeln. Dazu wurden im Landes- wie im Bundesministerium Fördermittel erfolgreich akquiriert, die in einem Projektzeitraum von insgesamt drei Jahren einen Beteiligungsprozess im Gewerbequartier Grünwinkel zur Erstellung einer Entwicklungskonzeption für den Aufbau einer effizienten Gewerbegebietsstruktur ermöglichen. Das Projekt REGEKO teilt sich also in zwei Bausteine:  Baustein 1 lief in der Zeit vom 1.10.2015 bis 30.11.2016 und wurde über das Landesprogramm „Flächen gewinnen“ des Baden-Württembergischen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gefördert,  Baustein 2 lief in der Zeit vom 28.12.2015 bis 31.10.2018 und wurde über das ExWoSt Programm „Nachhaltige Weiterentwicklung von Gewerbegebieten“ gefördert. Der Baustein 2 ergänzt dabei mit seinen Aufgaben den durch das BW-Landesprogramm geförderten Baustein 1, mit dem die geplante Entwicklung des Gewerbequartiers Grünwinkel zu einem lebendigen, urbanen und flächen- und ressourcenoptimierten Quartier eingeleitet wurde. Durch den komplementären Projektansatz der beiden Förderprogramme wurden eine inhaltliche Ergänzung sowie eine Verstetigung des Prozesses zur Sicherung und Entwicklung des Gewerbestandortes ermöglicht. Das ExWoSt-Modellprojekt unterstützte dabei vornehmlich die Umsetzung des im Baustein 1 erarbeiteten Maßnahmenplans und ergänzte das Beteiligungsverfahren unter anderem durch die Etablierung eines Quartiersmanagements, das wesentlicher Bestandteil für das Gelingen des Gesamtprojektes war. Die Ergebnisse und Erkenntnisse im Baustein 1 wurden im Maßnahmenplan festgehalten. Er diente als Grundlage für das weitere Vorgehen und das im Baustein 2 im Fokus stehende Beteiligungsverfahren zur Umsetzung der Maßnahmen und zur Aktivierung der Akteure. Karlsruher Fächer GmbH | 9 Projektbausteine GewerbeExWoSt Zielsetzungen/geplante Arbeiten/durchgeführte Aktivitäten Beteiligungsprozess /Kooperations- prozess Zielsetzungen Ausarbeiten eines Konzeptes für innovativen Beteiligungsprozess, Aktivierung der Gewerbetreibenden zur Gründung eines Netzwerks Durchgeführte Aktivitäten Erstellung Beteiligungskonzept, durchgeführte Veranstaltungen im Sinne der Beteiligung: Maßnahmenplankonferenz, Fachforen zur Vertiefung einzelner Fachthemen, monatliche Unternehmenstreffen zu verschiedenen Themen (unter anderem auch zum Auftakt Erstellung städtebaulicher Rahmenplan), Abschlussveranstaltung, monatliche projektinterne Arbeitstreffen Umsetzung des Maßnahmenplans Zielsetzungen Fortführung des (vom Land Baden-Württemberg geförderten) im Baustein 1 erarbeiteten Vorgehens zur Flächenaktivierung durch Innenentwicklung und Verstetigung des angestoßenen Prozesses, Umsetzung ausgewählter Maßnahmenvorschläge, um eine qualitätsvolle Entwicklung der verfügbaren Flächen und eine städtebauliche Qualitätsverbesserung zu erreichen Durchgeführte Aktivitäten Entwicklung des städtebaulichen Rahmenplans als Ergänzung des grundstücksbezogenen Maßnahmenplans, zwei Eigentümertreffen für einen besonders heterogenen Bereich mit besonderen Problemlagen, Ansprache von Schlüsselakteuren Netzwerkgründung Zielsetzungen Netzwerkstreffen, Rechtsberatung sowie Initiierung von ersten niedrigschwelligen, gemeinsam durchgeführten Projekten, Unterstützung zum Aufbau eines Netzwerks Durchgeführte Aktivitäten Breitband-Initiative, ÖPNV-Optimierung mit Bedarfs-Umfrage, Initiative „Tag der offenen Tür“, Unternehmensfrühstück mit Informationen zu anderen Unternehmensnetzwerken Quartiers- management mit Quartiersbüro Zielsetzungen Vernetzung der Akteure und Ansprache von Schlüsselakteuren, Ansprechpartner für die Akteure, Informationsvermittlung Durchgeführte Aktivitäten Quartiersmanagement mit Vor-Ort-Präsenz, Organisation der Aktivitäten im Gebiet, Veranstaltungsorganisation, wanderndes Quartiersbüro vor Ort, Pflege der Webseite und des Tools, vorbereitende Arbeiten zu Gründung eines Netzwerks, Ansprache der Unternehmen Öffentlichkeits- arbeit Zielsetzungen Werbung für das Gesamtvorhaben, Stärkung der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, Politik, Anwohnern etc. Durchgeführte Aktivitäten Erstellung und Pflege einer Akteursdatenbank, Informationen zum Projekt, Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Pflege Webseite, Projektlogo 10 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Projektbausteine Landesprogramm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ Laufzeit: 1.10.2015 bis 30.11.2016 Es ist gelungen, für den Baustein 1 des Projekts REGEKO ein Landesförderprogramm zu akquirieren. In diesem Baustein wurden eine umfangreiche Bestandsaufnahme, eine Analyse der Ist-Situation, die Erstellung eines Maßnahmenplans sowie begleitende Veranstaltungen durchgeführt. Es ergaben sich große Synergieeffekte durch die Verknüpfung der beiden Förderprogramme, beispielsweise die Erstellung des Maßnahmenplans, der unter anderem als Grundlage für den Rahmenplan genutzt wurde. Projektbausteine Landesprogramm Zielsetzungen/durchgeführte Arbeiten Quantitative und qualitative Analyse Qualitative und quantitative Flächenbilanz/ städtebauliche Untersuchung/ Quartiersressourcenbilanz/ Analyse vorhandener Kooperationsstrukturen/ Problemanalyse/ Energie- und CO2-Bilanz Potenzialanalyse Potenzialanalyse/ Feststellung und Bewertung des Veränderungspotenzials in den Handlungsfeldern Städtebau, Energie, Ressourcen, Verkehr, Klima, Soziales, Infrastruktur, Aufenthaltsqualität/ Maßnahmenvorschläge unter Heranziehung des „Praxishandbuches“/ Nachhaltigkeitsbetrachtung Beteiligungs- prozess Vier Sektoren-Workshops, Auftaktveranstaltung, Pflege + Inhalte Projekt-Webseite, Öffentlichkeitsarbeit, Information, Akzeptanz und Unterstützung der relevanten Akteure, vier Arbeitstreffen zwischen Stadt Karlsruhe und Zero Emission, Ortsbegehung Gewerbegebiets- Management-Tool Aufbau und Implementation eines zentralen „Gewerbegebiets-Management-Tools“, einer innovativen, virtuellen Gewerbegebietsplattform mit hinterlegtem, interaktiv aufbereiteten 3D-Karten- und Planmaterial aus der Bestandsaufnahme und Potenzialanalyse Zur Vernetzung und Kommunikation des REGEKO-Projektes wurde im Frühjahr 2016 eine Projekt- Webseite aufgebaut www.regeko-karlsruhe.de. Hier werden regemäßig News mitgeteilt, Veranstaltungen angekündigt, Berichte von Veranstaltungen veröffentlicht oder auch Umfragen eingestellt. Digitales Anzeigeinstrument Aufbau der Datenbank und Programmierung des Instruments Implementation in das Gewerbegebiets-Management-Tool als Visualisierungs-Instrument der Projekterfolge Maßnahmenplan Maßnahmenplan mit nachhaltigen Maßnahmen-Vorschlägen und Entwicklungsszenarien für einen Umsetzungs-Zeitraum von 3 bis 10 Jahren. Berichterstellung Schriftliche Dokumentation der Ergebnisse und des Beteiligungsprozesses von Baustein 1 auf der Grundlage der vom Land Baden-Württemberg geforderten Berichtsform sowie ein Maßnahmenplan in Schriftform mit geeigneten Plandarstellungen Karlsruher Fächer GmbH | 11 Erwartete Ergebnisse Eine intensive Beteiligung aller Akteursgruppen im Gewerbegebiet (Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer, Anwohnerinnen und Anwohner, Verwaltung, Politik…) zur Berücksichtigung der Interessen und der vorhandenen Chancen sowie Problemlagen im Gebiet sollte über den gesamten Zeitraum aufrechterhalten werden. Die Ergebnisse und Planungen aus dem Maßnahmenplan sollten kommuniziert sowie die ersten Maßnahmen auf den privaten Grundstücken umgesetzt werden, um neue Flächen verfügbar zu machen beziehungsweise die bestehenden Gewerbeflächen aufzuwerten. Die Aktivierung der Gewerbetreibenden zur Gründung eines Netzwerks, eventuell sogar eines rechtsfähigen Zusammenschlusses, stellte einen zentralen Baustein zur Verstetigung des begonnenen Prozesses dar. Ziel war, dass die Unternehmen am Standort, unterstützt durch das Quartiersmanagement und die Stadtverwaltung, gemeinsame Interessenslagen identifizieren und sich in einer (losen) Form zusammenschließen, um gemeinsam zukünftige Ziele oder Aufgaben in Angriff zu nehmen. Das Quartiersmanagement sollte die Akteure vernetzen, einen tieferen Einblick für die Problemlagen vor Ort bekommen, den Unternehmen aktuelle Informationen rund um das Projekt sowie zu Fördermöglichkeiten liefern, erste Projekte initiieren, die Organisation der Veranstaltungen durchführen und Schlüsselakteure einbinden sowie im Idealfall eine Verstetigung des Managements erreichen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollte für das Gesamtvorhaben sowie die Ziele und Aufgaben geworben und die Wahrnehmung des Gewerbegebiets in der Stadt erhöht werden. 12 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Ergebnisse des Modellvorhabens Ausführliche Darstellung der Ergebnisse entsprechend den Projektbausteinen/ Teilprojekten des Modellvorhabens Beteiligungsprozess/Kooperationsprozess Zielsetzungen  Ausarbeitung eines Konzeptes für einen innovativen Beteiligungsprozess  Aktivierung der Gewerbetreibenden  Stetige Information über das Projekt und Projektfortschritte  Berücksichtigung aller relevanten Akteursgruppen und Aufnahme ihrer Anforderungen Durchgeführte Aktivitäten Im Anschluss an das Landesprogramm (Baustein 1 von REGEKO) wurde ein Beteiligungskonzept auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit den Unternehmen und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen erarbeitet. Das erarbeitete Konzept beinhaltet als zentrale Bausteine die Aktivierung der Unternehmen, die Steigerung der Aufmerksamkeit auf Problemlagen, das Werben für Veränderungen sowie das Aufzeigen von Potenzialen, da die Flächen überwiegend im Privatbesitz sind. Als wichtige Methoden sind hier die Wissensvermittlung in drei themenbezogenen Fachforen, die monatlichen Unternehmenstreffen und das jederzeit ansprechbare Quartiersmanagement zu nennen. Dadurch wurde ein sehr intensiver Austausch und gemeinsames Arbeiten ermöglicht. Zur Abstimmung innerhalb des Projekts und zwischen den beteiligten Ämtern, der KFG sowie der Zero Emission GmbH wurden monatliche Jour fixe durchgeführt. Es wurde eine umfangreiche Vorbereitung zur Maßnahmenplankonferenz vorgenommen: Aushang von vier Bannern im Gewerbegebiet zwecks Einladung zur Konferenz; postalische Einladung durch den Oberbürgermeister an alle Unternehmen und beteiligte Institutionen; Einladungsmails und Reminder an die Unternehmen des Gewerbegebietes; Ankündigung auf der Webseite; Erstellung und Verteilung von Aufklebern mit dem neu erstellten Logo, Verteilung von „Samenbomben“ für erste Begrünungsmaßnahmen. Die Maßnahmenplankonferenz fand am 11.10.2016 in der historischen Färberei im Gewerbegebiet Grünwinkel statt, circa 70 Teilnehmer waren anwesend. Es wurde der Maßnahmenplan vorgestellt, die weiteren Schritte erläutert, das Quartiersmanagement präsentiert sowie eine Umfrage zu den favorisierten Projekten der Unternehmen durchgeführt. Am 30.05.2017 wurde das erste Fachforum zum Thema „Grün und Wasser“ unter Beteiligung der Wirtschaftsbürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz, der städtischen Fachämter und des Quartiersmanagements durchgeführt. Auf Grund einer Interessensabfrage wurde als Thema des ersten Fachforums „Grün und Wasser“ ausgewählt. Die Einzelthemen der Referenten der städtischen Fachämter waren Regenwasserversickerung und Dachbegrünung, Förderung geschützter Arten in Gewerbegebieten, Freiraum- und Bauwerksbegrünung in Gewerbegebieten sowie Überflutungsschutz und Risikovorsorge. Besonders die Anpassung an den Klimawandel, Starkregenereignisse und Widerstandsfähigkeit wurden diskutiert. Nach der Veranstaltung gab es noch eine kleine Poster-Ausstellung mit Best-Practice-Beispielen aus dem Gewerbegebiet (inkl. Ansprechpartner zur Kontaktaufnahme). Die Fachämter boten zudem Vor-Ort-Beratung und Unterstützung bei der Maßnahmenumsetzung an. Im Nachgang wurde ein digitaler Info-Flyer erstellt, der einen Bericht des Fachforums, die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Stadtverwaltung sowie Karlsruher Fächer GmbH | 13 eine Linkliste zu weiterführenden Informationen enthielt. Dieser kam bei den Unternehmen sehr gut an und wurde als hilfreich erachtet, auch um zu einem späteren Zeitpunkt aktiv werden zu können. Am 29.11.2017 fand das zweite Fachforum im Projekt statt. Hier wurde der Entwurf des städtebaulichen Rahmenplans durch das Büro berchtoldkrass space & options vorgestellt. Im Anschluss an die Präsentation wurden intensive Diskussionen an einem Modell des Rahmenplans geführt. Relevante Themen waren die zukünftig mögliche bauliche Ausnutzung auf den Grundstücken, die Art der Nutzung (Wohnen vs. Gewerbe) und die neugeordnete Verkehrsführung in Teilen des Gebietes. Das dritte Fachforum behandelte die Themen Energie, Ressourcen und CO2-Sparen und wurde am 03.05.2018 durchgeführt. Die Unternehmen wurden dabei zu verschiedenen Themen von Expertinnen und Experten informiert. Die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur informierte über die KEFF (Regionale Kompetenzstelle Energieeffizienz), ein Projekt des Landes Baden-Württemberg mit kostenfreien Energie-Checks in Betrieben. Das Umweltamt präsentierte das Projekt ECOfit und es wurde eine Sharing-Plattform für Ressourcen, Mobilitätsangebote oder ähnliches vorgestellt. Im Nachgang an das Fachforum entschieden sich UA und KEFF, gemeinsam einen Infoflyer zu erstellen und postalisch im Gewerbegebiet zu verteilen, um Kooperationspartner für die Projekte zu werben. Es wurden monatliche Unternehmenstreffen zu verschiedenen Themen durchgeführt, unter anderem zum Auftakt der Erstellung des städtebaulichen Rahmenplans, um die Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer mit Beginn der Erarbeitung durch das beauftragte Büro berchtoldkrass space & options einzubinden. Weitere Themen waren unter anderem die Breitbandversorgung, die Verbesserung des ÖPNV, die Idee einen „Tag der offenen Tür“ zu organisieren und die Vorstellung von Beispielen von Unternehmensnetzwerken in Gewerbegebieten. Es wurden im Projektverlauf zwei Lenkungsgruppentreffen am 09.03.2016 und 13.09.2016 zur Information und Beteiligung von Fachämtern, IHK, Bürgerverein, Stadtwerke, et cetera durchgeführt. Des Weiteren fand am 14.12.2016 ein Workshop mit der Lenkungsgruppe statt. Hierbei wurden Planungen diskutiert, Fragen aufgenommen sowie das gemeinsame Vorgehen abgestimmt. So wurde zum Beispiel der fertige Maßnahmenplan vorgestellt und das geplante Vorgehen in der Umsetzungsphase besprochen. Am 26.09.2017 fand ein weiteres Lenkungsgruppentreffen zur Vorstellung und Abstimmung des städtebaulichen Rahmenplans statt. Um eine reibungslose Abstimmung und ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten sowie zeitnah Entscheidungen herbeiführen zu können, wurde ein monatlicher Jour fixe mit dem Projektteam (Stadtplanungsamt, Wirtschaftsförderung, KFG und Zero Emission) eingeführt. Dies verursachte einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand, aber nur so konnte gewährleistet werden, adäquat auf den dynamischen Projektverlauf zu reagieren, alle Projektpartner auf dem Laufenden zu halten, Probleme und Lösungsvorschläge zeitnah zu diskutieren und Maßnahmen beziehungsweise Abstimmungen mit anderen Projektpartnern in die Wege zu leiten. Es war dem Projektteam äußerst wichtig, auf Anfragen und Anregungen aus der Unternehmerschaft zeitnah und umfassend reagieren zu können. Dieser Ansatz hat sich im Projektverlauft sehr bewährt. Zum Ende des Projekts wurde am 31.10.2018 ein Abschlussforum durchgeführt. Das Forum wurde durch Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup eröffnet. Mit rund 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, unter anderem aus dem Stadtrat, wurde auf die dreijährige Projektphase zurückgeblickt und die gemeinsam gegangenen Schritte resümiert. Zudem wurden die zentralen Punkte des Rahmenplans noch einmal dargestellt. Max Weber vom Energiereferat der Stadt Frankfurt am Main informierte über die Gründung der Standortinitiative FFN e.V. im Nachhaltigen Gewerbegebiet Fechenheim-Nord und Seckbach. Zum Abschluss sprachen die Amtsleiterin des Stadtplanungsamts und die stellvertretende Leiterin der Wirtschaftsförderung gemeinsam über die nächsten Schritte zur Umsetzung der städtebaulichen Konzeption und die weitere Begleitung der Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer. 14 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Ergebnisse und Erkenntnisse Es wurden im Projektverlauf zahlreiche Aktivitäten in sehr unterschiedlichen Formaten durchgeführt, um die Beteiligung während des gesamten Prozesses aufrechtzuerhalten. Das Interesse an den monatlichen Unternehmenstreffen war leider gemessen an der Anzahl von Unternehmen im Gebiet oft gering. Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass es einen oft wechselnden Kreis von Teilnehmerinnen und Teilnehmern gab. Auch im späteren Verlauf kamen noch Personen zu den Treffen, die sich bisher nicht eingebracht hatten. Es war schwierig, Themen zu setzen, denn oft schweifte die Diskussion zu anderen Themen ab beziehungsweise es wurden konkrete Anliegen Einzelner (zum Teil immer wieder) vorgebracht. Das Angebot insbesondere der monatlichen Unternehmenstreffen wurde immer mehr als eine „Serviceleistung“ der Stadt angesehen – was eine gesteigerte Erwartungshaltung zur Folge hatte: Die Einladung, sich monatlich zum Unternehmenstreffen einzufinden, wurde, wenn angenommen, von manchen so verstanden, dass dann auch entsprechende Angebote, Informationen, Zugeständnisse dargeboten werden müssten. Auf den Eigentümertreffen konnten einige kleine Synergien gefunden werden (zum Beispiel Vermittlung von Gewerbeflächen untereinander). Dafür war der Aspekt des Kennenlernens, des persönlichen Kontakts und der Etablierung eines informellen Netzwerks im Gebiet umso wichtiger. Möglicherweise ergeben sich noch Synergien zwischen den Unternehmen oder Eigentümerinnen und Eigentümern nach Beendigung des Projekts beziehungsweise haben sich bereits ergeben, ohne dass dies den Projektverantwortlichen mitgeteilt oder für diese erkennbar wurde. Das wandernde Quartiersbüro ist als Erfolgsfaktor anzusehen. Durch die direkte Einbindung des Quartiersmanagements in die Betriebe vor Ort und die unterschiedlichen Standorte im Gebiet, konnten das Quartiersmanagement und das Projektteam einen tiefen und detaillierten Einblick in das Gebiet und die Betriebe gewinnen. Das große Areal mit einer sehr heterogenen Nutzerstruktur brachte eine Vielzahl von Partikularinteressen mit sich. Die individuellen Anforderungen an das Gebiet, bezogen zum Beispiel auf Infrastruktur, Nutzungszeiten, Mobilitätsangebote etcetera wurden oft in den Vordergrund gestellt. Gemeinsame Ziele oder Leitlinien der Entwicklung konnten nicht oder nicht vordringlich vereinbart werden. Dies steht – so die Erfahrung – konträr zu Beteiligungs- beziehungsweise Vernetzungsanstrengungen in Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung, da aufgrund der in diesem Bereich sehr ähnlichen oder gleichen Nutzungen auch die Anforderungen an solche Gebiete viel einheitlicher sind. Die Fachforen waren nicht besonders gut besucht – aber zum Teil konnten dennoch wichtige Impulse insbesondere bei den Schlüsselakteuren gesetzt werden. Das Zusammenkommen von Verwaltung und Unternehmen ermöglichte unter anderem die Kommunikation von Dienstleistungsangeboten der Stadt an die Unternehmen. Die frühzeitige Einbindung, insbesondere im Prozess des Rahmenplans, war hingegen nicht nur sehr erfolgreich, sondern auch von großer Wichtigkeit, um gemeinsam Ziele zu erarbeiten, zu reflektieren und für das Vorhaben zu werben. Ein zentraler Punkt bei der Herstellung der Kommunikation war dabei, deutlich zu machen, dass die Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer tatsächlich im Einzelnen betroffen sind beziehungsweise sich Chancen für alle Beteiligten auftun. Im Gegenzug wurden jedoch leider einzelbetriebliche Unterstützungsangebote oder Beratungsangebote (zum Beispiel Energiecheck) nur in Einzelfällen in Anspruch genommen. Über den engen und intensiven Beteiligungsprozess während der gesamten drei Jahre konnten jedoch eindeutig die Schlüsselakteure des Quartiers identifiziert und kontinuierlich informiert beziehungsweise gezielt angesprochen werden. Karlsruher Fächer GmbH | 15 Umsetzung des Maßnahmenplans Zielsetzungen  Umsetzung der Maßnahmenvorschläge aus dem Maßnahmenplan und dem späteren städtebaulichen Rahmenplan:  Mobilisierung der Flächenpotenziale  Qualifizierung des öffentlichen Raums  Aufwertung des Gewerbegebiets  Reduktion von Energie- und Ressourcenverbräuchen  Aktivierung der Eigentümerinnen und Eigentümer  Erstellung des Rahmenplans als Grundlage für B-Pläne Durchgeführte Aktivitäten Der Maßnahmenplan weist zwei Kernthemen auf. Zum einen die Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz im Gebiet und zum anderen die Vertiefung der städtebaulichen Perspektive durch die Erstellung des Rahmenplans. Die Umsetzung des Maßnahmenplans gliedert sich grundsätzlich in Maßnahmen auf privaten und öffentlichen Flächen. Die Umsetzung von Maßnahmen auf privaten Flächen kann nur durch die Aktivierung, Beteiligung und Information der Akteure und der Eigentümerinnen und Eigentümer realisiert werden. Um die Umsetzung des Maßnahmenplans und auch die des städtebaulichen Rahmenplans zu ermöglichen, wurde daher ein anhaltender Beteiligungsprozess durchgeführt. Der Rahmenplan wurde als Ergänzung des grundstücksbezogenen Maßnahmenplans entwickelt und lieferte insbesondere eine städtebauliche Vision für den Standort. Die Beauftragung der Erstellung eines städtebaulichen Rahmenplans ergab sich aus der bisherigen Projektarbeit als Reaktion auf die Anforderungen der Unternehmen vor Ort. Um das Gewerbegebiet entsprechend der Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise der Nutzerinnen und Nutzer gestalten zu können, war die Etablierung eines städtebaulichen Rahmens unter Berücksichtigung des städtischen Gesamtzusammenhangs erforderlich. Das Büro Zero Emission GmbH hat, gemeinsam mit scheuvens+wachten, eine Standortanalyse durchgeführt und basierend darauf einen Maßnahmenplan erstellt. Dieser enthält Vorschläge für Maßnahmen, mit deren Durchführung das Flächen- und Ressourceneinsparpotenzial im Gewerbegebiet entwickelt werden kann. Bereits im Rahmen des Abschlussberichts am Vorgängerprojekt „REGEKO – Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ des Landes Baden-Württemberg, auf dem das ExWoSt-Vorhaben basiert, hat sich gezeigt, dass dieser Maßnahmenplan städtebaulich noch weiter ausgearbeitet werden muss und zur besseren Kommunikation mit den Gewerbetreibenden visuell plakativer zu gestalten ist. Der Auftrag der Zero Emission GmbH deckte allein die städtebauliche Bearbeitung von vier Detailausschnitten des Gebietes, den sogenannten Lupen, ab. Dies, so hat der Projektverlauf gezeigt, war jedoch nicht ausreichend, um den Gesamtanforderungen des Projektes gerecht zu werden. Es zeigte sich, dass aufgrund der Beteiligungsschritte (Sektorenworkshops und Gespräche mit den im Gebiet verorteten Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümern) konkretere städtebauliche Aussagen benötigt werden. Mehrere Unternehmen sind im Prozessverlauf an die Stadt herangetreten und wollten ihre persönlichen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten diskutieren. Im Zuge dieser Diskussion kristallisierte sich in mehreren Teilquartieren die Notwendigkeit heraus, neues Planungsrecht in Form von Bebauungsplänen zu schaffen. Da das Gebiet zu groß für einen einzelnen Bebauungsplan ist, hat man sich für das Instrument eines städtebaulichen Rahmenplans entschieden, der auf dem Maßnahmenplan aufbaut und dessen Grundlagen detailschärfer und räumlich verortet weiterführt, aber noch nicht die Genauigkeit eines Bebauungsplans hat. Bebauungspläne, angepasst auf die Aussagen zu den Teilgebieten, sollen im Folgenden durch die Stadt aufgestellt werden. 16 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Der Rahmenplan konzentriert sich im Wesentlichen auf drei Schwerpunkte: 1. Die Neuordnung der Verkehrserschließung im Gebiet zeigt vor allem die Verbesserung der Radinfrastruktur im Gebiet, aber auch den Anschluss an das städtische Radverkehrsnetz, die Verbesserung des Individualverkehrs (Ringerschließung) sowie die Taktverdichtung zur Verbesserung des ÖPNV-Angebots. 2. Als zweiten Schwerpunkt beschreibt er die Ausgestaltung maßgeblicher Räume zu wichtigen städtebaulichen Punkten. Hier sind vor allem die Quartierseingänge zur Adressbildung und die Entwicklung rund um den Westbahnhof zur Bildung einer Quartiersmitte zu nennen. 3. Der Rahmenplan formuliert konkrete Angebote für private Flächeneigentümerinnen und -eigentümer zur besseren und höheren Ausnutzung der einzelnen Grundstücke. In Vorbereitung des ersten B-Plans wurden zwei Eigentümertreffen für einen besonders heterogenen Bereich mit komplexen Problemlagen durchgeführt, um der besonderen Bedeutung und Wirkung des Bereichs Rechnung zu tragen. Der Bereich wurde im Rahmen des Projekts in den Fokus gerückt, da einige Bauvoranfragen bei der Verwaltung gestellt wurden und sich einige Veränderungen ankündigten (Eigentümerwechsel, Abriss von Leerstand, zahlreiche Neuplanungen). Die Aufgaben hier sind vor allem die Qualifizierung des öffentlichen Raums und die Mobilisierung der Flächenpotenziale. Im Zusammenhang mit der Präsentation von ersten Ideen zum städtebaulichen Rahmenplan beim Unternehmensfrühstück im Juli 2017 äußerten die Unternehmen beziehungsweise Eigentümerinnen und Eigentümer den Wunsch, ein Treffen der Akteure um die Hardeckstraße durchzuführen, da dieser Bereich als eine Gemengelage von unterschiedlichster Bebauung ohne klare Strukturierung wahrgenommen wird. Zudem sind einige Eigentümerinnen und Eigentümer unter anderem durch das Projekt REGEKO bereits aktiv geworden und planen Entwicklungen auf ihren Grundstücken. Durch die Vernetzung und den Austausch zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern erhofften sich die Akteure Kooperationschancen, wie die Nutzung von gemeinsamen Zufahrten, die Zusammenlegung kleinerer Grundstücke oder die Abstimmung hinsichtlich zukünftiger Nutzungen (Überangebot von einzelnen Nutzungsarten vermeiden). Den Eigentümerinnen und Eigentümern und Anliegerinnen und Anliegern des Areals wurde das Potenzial des Bereichs um die Hardeckstraße durch die Planer noch einmal bestätigt und die Entwicklungschancen vor Augen geführt. Auf dem Treffen der Eigentümerinnen und Eigentümer aus dem Bereich um die Hardeckstraße begegneten sich die Nachbarn (zum Teil) zum ersten Mal und konnten ihre Entwicklungsabsichten freiwillig vorstellen. Unter anderem waren Neubaumaßnahmen, ein Abriss oder die Umgestaltung von Außenflächen geplant. Daraus entstand eine Diskussion über mögliche Synergien (zum Beispiel die gemeinsame Nutzung von Zufahrten oder die gezielte Einrichtung von Grünflächen an Grundstücksgrenzen zur sinnvolleren Flächennutzung), zu den baurechtlichen Rahmenbedingungen (Bauhöhen, Wohnnutzungen) sowie zur Aufwertung des Bereichs durch Entsiegelung oder Begrünung. Am Ende des Treffens sprachen sich die Akteure für ein zweites Treffen unter Beteiligung der Stadtverwaltung aus, um direkt konkrete zum Beispiel baurechtliche Fragen beantworten zu können. Der Folgetermin wurde als Eigentümertreffen im März 2018 durchgeführt. Zusätzlich waren nun Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter des Stadtplanungsamts, der Wirtschaftsförderung und des Bauordnungsamts anwesend, um Fragen der Anwesenden klären zu können. Inhaltlich lag der Fokus der Diskussionen auf dem städtebaulichen Rahmenplan, der Art der Nutzung, der Höhe der baulichen Nutzung und weiteren städtebaulichen Themen. Die Durchführung einer Informationsveranstaltung zum Projekt „INTERFLEX – Integrale Energieeffizienzpotenzialanalyse zur Senkung des Primärenergiebedarfs und Lastflexibilisierung in bestehenden Gewerbegebieten“ stieß leider auf kein Interesse seitens der Unternehmen (Maßnahme aus dem Maßnahmenplan). Im September 2016 fand eine Ortsbegehung mit Unternehmen, Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Fachämter, den Stadtwerken und dem Projektteam statt. Bei der Begehung konnten sich die Akteure gut miteinander austauschen und den Standort anders erleben. Ebenso konnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer neue Bereiche des Areals kennenlernen und ein besseres Verständnis für einige der Problemlagen und Herausforderungen entwickeln. Karlsruher Fächer GmbH | 17 Ergebnisse und Erkenntnisse Der Rahmenplan mit städtebaulich konkreten Aussagen war wichtig, um den Akteuren vor Ort die derzeitigen Problemlagen, insbesondere aber die Entwicklungsmöglichkeiten und Potenziale leicht zugänglich und konkret vor Augen führen zu können. Das gilt sowohl für die einzelnen privaten Grundstücke als auch für das Gebiet insgesamt. Die Visualisierung der Visionen und Ideen hat den Austausch gefördert, da damit die Schlüsselakteure direkt angesprochen werden konnten. Die Ansprache der Schlüsselakteure, zum Beispiel der Eigentümerinnen und Eigentümer von Schlüsselgrundstücken, ist von zentraler Bedeutung, um als Kommune eine städtebauliche Erneuerung im Bestand anstoßen beziehungsweise forcieren zu können. Die genannte Ansprache muss zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Prozess erfolgen, um die Belange, Vorstellungen und Anforderungen der Betroffenen aufzunehmen und im weiteren Prozess berücksichtigen zu können. Im Folgenden jedoch wurde von den Beteiligten Geduld gefordert, da der Rahmenplan zunächst erstellt, mit den Fachämtern abgestimmt und anschließend durch die Gremien verabschiedet werden musste. Daran anschließend kann erst konkretes (neues) Planungsrecht durch die Erstellung von Bebauungsplänen geschaffen werden. Auch dies ist wiederum ein aufwendiger Prozess, bei dem die Beteiligten zwar erneut eingebunden werden, der aber ebenso viel Geduld aufgrund der langwierigen Abstimmungsprozesse und gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte und Beschlüsse durch den Gemeinderat erfordert. Als Erfolg verzeichnet werden kann, dass es in einigen Fällen gelungen ist, die Unternehmen vom Prozess beziehungsweise den Chancen und Möglichkeiten der Überlegungen mit Blick auf einzelne Vorhaben zu überzeugen. Geplante Bauvorhaben wurde zurückgestellt und Zwischennutzungen eingeleitet, bis das neue Planungsrecht vorliegt. Im Rahmen der Diskussionen zum Rahmenplan wurde immer wieder eine Wohnnutzung gefordert, da die Preise am Wohnungsmarkt wesentlich höher sind und Karlsruhe – neben einem Mangel an Gewerbeflächen – auch an einem Mangel an Wohnungen leidet. Es zeigte sich schnell, dass eine konsequente Stärkung und Verteidigung der Gewerbenutzung gegen Wohnen und zentrenrelevanten Einzelhandel nötig ist. Diese erfolgte vor allem durch gute Argumente in den Diskussionen, dass zum Beispiel nicht nur Wohn-, sondern auch Gewerbeflächen in der Stadt knapp werden, ausreichend Arbeitsplätze in einer Stadt vorhanden sein müssen und dass zentrenrelevanter Einzelhandel nicht in Gewerbegebiete ausgelagert werden kann und soll. Die frühzeitige Einbindung in den Rahmenplanprozess lief im Projekt erfolgreich. Die Durchführung der Eigentümertreffen mit der konkreten Betrachtung eines bestimmten Bereichs war – wenn auch arbeitsintensiv und aufwendig – essenziell, um die Potenziale für den Einzelnen aufzeigen zu können. Als Fazit kann festgehalten werden, dass eine Mischung aus Einzelgesprächen mit zentralen Akteuren und Gruppeninformationen am zielführendsten ist. Die Berücksichtigung der persönlichen Ebene der einzelnen Akteure ist von großer Bedeutung. Die Angebote zu Dienstleistungen oder Beratungen wurden nur in Einzelfällen in Anspruch genommen, zum Beispiel die kostenfreien Energiechecks oder das Angebot zur betrieblichen Mobilität (Mobil.Pro.Fit.). 18 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Netzwerkgründung Zielsetzungen  Initiierung von zwei Low-Hanging-Fruits-Projekten: ÖPNV-Optimierung und Breitband-Initiative  Erprobung von Zusammenarbeit und gemeinsamer Erfolgserlebnisse  Start eines Hot-Spot-Projekts: „Tag der offenen Tür“  Unterstützung, um ein Netzwerk aufzubauen/zu gründen und um Kontakte zu etablierten Netzwerken herzustellen  Organisation von Treffen zur Netzwerkbildung, eventuell Rechtsberatung Durchgeführte Aktivitäten Zur Vorbereitung der Netzwerkgründung wurden zwei Low-Hanging-Fruits-Projekte und ein Hot-Spot-Projekt durchgeführt. Durch die beiden Low-Hanging-Fruits-Projekte sollten die Unternehmen auf einfachem Weg die Möglichkeit bekommen, zusammenzuarbeiten und erste Erfolge zu erleben. Das Hot-Spot-Projekt sollte etwas umfangreicher sein und den Interessen der Unternehmen entsprechen. Aufgrund der Abfrageergebnisse zur Maßnahmenplankonferenz wurde als erstes „Low-Hanging-Fruits-Projekt“ die ÖPNV-Optimierung gewählt. Das Quartiersmanagement hat in Zusammenarbeit mit dem Projektteam und den Verkehrsbetrieben Karlsruhe (VBK) eine Abfrage zum Thema „Nutzung verschiedener Mobilitätsarten“ entwickelt. Die Abfrage wurde an alle Unternehmen verschickt und die Ergebnisse an die VBK zur Auswertung mit dem Ziel weitergeleitet, die Anbindung des Gebietes im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs zu optimieren und besser an die Bedürfnisse der Anliegerinnen und Anlieger anzupassen. Die Prüfung durch die VBK ergab zwei konkrete Maßnahmen, die umgesetzt werden könnten: Die Einrichtung von einer oder zwei zusätzlichen Haltestellen auf der Liststraße sowie eine Verlängerung der Bedienzeiten. Die Maßnahmen wurden kalkuliert und intern diskutiert. Die VBK setzen die Maßnahmen jedoch nur um, wenn dazu ein Auftrag durch die zuständigen politischen Gremien ergeht. Um dies zu erreichen, muss politisch für das Vorhaben geworben werden. Zur Unterstützung der Umsetzung wurden Unterstützerschreiben erstellt, die die Unternehmen unterschreiben und so die Forderung dokumentieren sollten, die Maßnahmen umzusetzen. Das Quartiersmanagement erhielt Unterstützerschreiben von 15 verschiedenen Unternehmen. Diese wurden zusammengefasst über das Projektteam und die zuständigen Dezernate an die VBK zur weiteren Bearbeitung übergeben. Im Rahmen eines Unternehmensfrühstücks haben die Unternehmen das Thema Breitbandversorgung als zweites Low-Hanging-Fruits-Projekt angeregt, da in diesem Feld aus Sicht der Unternehmen großer Informations- und Handlungsbedarf besteht. Zunächst wurden Informationen zum Thema durch das Quartiersmanagement beziehungsweise die Verwaltung bereitgestellt. Hierzu wurden städtische sowie externe Experten (der Firma TelemaxX aus Karlsruhe) herangezogen. Im zweiten Schritt wurde eine Umfrage durchgeführt, um herauszufinden, welche Unternehmen Interesse an einem neuen Anschluss hätten und gegebenenfalls gemeinsam bestellen möchten. Die Rücklaufquote war allerdings gering. Im Ergebnis ergab sich durch die große räumliche Distanz der interessierten Unternehmen kein Potenzial zur gemeinsamen Beschaffung (s. 0 Verbesserung der Informations-und Telekommunikationsinfrastruktur). Ordnung der Parkierung Aus der Unternehmerschaft wurde der Wunsch geäußert, dass ein Parkverbot in der Liststraße entfernt werden solle, um den Parkplatzdruck zu entschärfen. Das Parkverbot wurde für ein ansässiges Unternehmen eingerichtet, um die Einfahrt auch mit größeren LKW erreichen zu können. Das Unternehmen erklärte auf Anfrage, dass es das Parkverbot gegenüber seiner Einfahrt nicht mehr benötige. Es wurde daraufhin entschieden, dass alle Anlieger vor der Entfernung befragt werden. Nach den positiven Rückmeldungen der Anlieger wurde durch das Ordnungsamt die Entfernung des Parkverbots durch das Tiefbauamt veranlasst. Bei Karlsruher Fächer GmbH | 19 diesem Projekt zeigte sich, dass selbst scheinbar kleine Dinge für Unternehmen in einem kleinen Teil des Gebiets sehr wichtig sein können. Die erfolgreiche Anfrage erzeugt ein Erfolgsgefühl und verbessert die Situation vor Ort spürbar. Das motiviert auch zu weiteren Maßnahmen oder Projekten. Zur Bekanntmachung des Gebiets und einer Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der Unternehmen am Standort wurde als Hot-Spot-Projekt eine Initiative zur Durchführung eines „Tags der offenen Tür“ gestartet. Das Quartiersmanagement hat daraufhin eine Umfrage bei den Unternehmen durchgeführt, wer grundsätzlich Interesse an einem „Tag der offenen Tür“ hätte, welcher Wochentag in Frage käme und welche Aktionen geplant werden sollten. Auf die Umfrage meldeten sich nur 15 Unternehmen zurück, 8 davon hatten grundsätzlich Interesse an einem solchen Tag. Aufgrund der geringen Beteiligung entschied das Projektteam, keinen „Tag der offenen Tür“ zu organisieren. Die monatlichen Unternehmenstreffen und Unternehmensfrühstücke dienten in erster Linie zum Kennenlernen und zur Netzwerkbildung. Zur Unterstützung der Netzwerkbildung wurde ein Unternehmenstreffen (7 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) organisiert, bei dem Gewerbegebiets-Netzwerke aus anderen Städten vorgestellt wurden. Im Anschluss wurde mit den Teilnehmenden diskutiert, wie ein Unternehmensnetzwerk in Grünwinkel gestaltet werden könnte. Die geplante Rechtsberatung wurde nicht in Anspruch genommen, da kein rechtsfähiger Zusammenschluss angestrebt wurde. Ergebnisse und Erkenntnisse Trotz intensiver Bemühungen, kontinuierlicher und multikanaler Ansprache und trotz verschiedener Veranstaltungen auch niedrigschwelliger Art konnte das Netzwerk nicht verstetigt werden. Vielmehr hat sich auf Verwaltungsebene das Verständnis entwickelt, das zur langfristigen Entwicklung von Gewerbegebieten ein „Kümmerer“ anzusiedeln ist, der den Netzwerk- und Informationsprozess anhaltend betreut. Das Projektteam wird im Nachgang an das ExWoSt Projekt dafür plädieren, eine solche Stelle bei der Stadt anzusiedeln. Wesentliche Erkenntnis ist, dass die Schlüsselakteure eine individuelle Ansprache und Betreuung bekommen, da diese die wichtigen Entscheidungsträger sind. Es fiel auf, dass schon die Low-Hanging-Fruits-Projekte schwierig umzusetzen waren, da es wenig Beteiligung aus der Unternehmerschaft gab, obwohl die Unternehmen selbst zwischen verschiedenen Optionen wählen konnten. Die Breitband-Initiative brachte nicht die gewünschten Ergebnisse. Die wenigen interessierten Unternehmen lagen räumlich so weit auseinander, dass eine gemeinsame Beschaffung und Herstellung von Glasfaserinfrastruktur nicht möglich war. Die Unternehmen wurden daraufhin einzeln informiert und können von den Anbietern Angebote einholen. Grundsätzlich war festzustellen, dass die Beteiligung bei sämtlichen durchgeführten Umfragen – auch wenn die Themen aus der Unternehmerschaft direkt kamen – gering bis sehr gering war. Die Gründe für die Schwierigkeit, ausreichend interessierte Unternehmen für gemeinsame Aktionen zu gewinnen, sind von unterschiedlicher Natur. Zum einen sind die Unternehmen nicht immer auch Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, sodass der Handlungsspielraum eingeschränkt ist. Zum anderen sind die Interessen von Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümern oft sehr unterschiedlich, warum es schwierig ist, eine gemeinsame Grundlage für ein übergreifendes Netzwerk zu finden – es fehlt ein zentrales Thema, für das sich die Akteure zusammentun können. Vereinzelt gibt es bereits Netzwerke im Gebiet, zum Beispiel wöchentliche Treffen von Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchen aus dem Gebiet und darüber hinaus. Möglicherweise ist auch die Größe des Gebietes beziehungsweise die Heterogenität der Akteure (zum Teil bestehen Zielkonflikte) ein Faktor für die Schwierigkeiten bei der Netzwerkgründung. Eine Vernetzung der Akteure hat dennoch stattgefunden, darunter einzelne geschäftliche oder soziale Beziehungen. Durch die Unternehmenstreffen, die enge Vernetzung und gemeinsame Veranstaltungen (zum Beispiel Ortsbegehung) wird ein Austausch zwischen den Akteuren ermöglicht. Dadurch werden unter anderem die verschiedenen Perspektiven und Bedürfnisse vermittelt, was innerhalb der sehr heterogenen Nutzungsstruktur ein wichtiges Element ist. So entsteht mehr Verständnis für die Nachbarn – die bessere 20 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Kommunikation kann Interessenskonflikten vorbeugen. Um das Gefühl von Gemeinschaft zu fördern, sollten offizielle beziehungsweise städtische Akteure bei Unternehmenstreffen eher eine untergeordnete Rolle spielen. Quartiersmanagement mit Quartiersbüro Zielsetzungen  Zusammenbringen und Vernetzung der Akteure  Anlaufstelle für Unternehmen  Beitrag zur Verstetigung des Projektes  Aktuelle Informationen für die Unternehmen  Projekte initiieren  Vorbereitende Arbeiten zu Gründung eines Netzwerks  Unterstützung der Ansprache der Unternehmen  Umsetzung von Maßnahmen des Maßnahmenplans Durchgeführte Aktivitäten Das Quartiersmanagement war an je zwei Tagen pro Woche vor Ort und stand auch zu anderen Zeiten für die Unternehmen als Ansprechpartner und erste Anlaufstelle zur Verfügung. Der Aufbau eines stationären Quartiersbüros im Gebiet wurde verworfen, stattdessen war das Quartiersmanagement ab 01/2017 wechselnd bei Unternehmen des Gewerbegebietes als wanderndes Quartiersbüro verortet. Von 01/2017 bis 10/2018 war das Quartiersmanagement bei zehn verschiedenen Unternehmen zu Gast. Bezogen wurde jeweils ein Arbeitsplatz im Büro. Nebenräume wurden gemeinsam genutzt. Das Management konnte dadurch die Betriebe schneller kennenlernen und bereits mit dem Aufbau des Unternehmensnetzwerks beginnen. Zudem erhielt das Quartiersmanagement Einblicke in die Grundstücksnutzung, lokale Problemlagen und spezifische Herausforderungen. Auch bekam es einen Eindruck von der sehr heterogenen Nutzungsstruktur des Areals (Kultureinrichtungen, kleine Handwerksbetriebe, große Unternehmen...). Nach einer Testphase bis 09/2017 konnte das Projektteam ein positives Fazit des wechselnden Quartiersbüros ziehen. Aufgrund des hohen organisatorischen Aufwands (Mietvertrag, Umzug) wurde beschlossen, das Quartiersbüro nur noch alle zwei Monate zu wechseln. Gegen Ende des Projekts wurde es zunehmend schwieriger, Unternehmen zu finden, die bereit waren, das Quartiersbüro aufzunehmen und bei denen das Quartiersbüro nicht schon untergebracht war. Daher wurde gegen Ende beschlossen, auf die Angebote von bereits besuchten Gastgebern einzugehen und Unternehmen auch mehrfach zu besuchen. Insgesamt konnte so die gesamte Projektlaufzeit abgedeckt werden. Das Quartiersmanagement übernahm die Organisation aller Aktivitäten im Gebiet sowie das Veranstaltungsmanagement (Raum, Catering, Referenten, Einladungen, Programm, Flyer, Briefe...). Zudem wurde die Webseite des Projekts (regeko-karlsruhe.de) kontinuierlich mit Informationen rund um das Projekt, zu Förderprogrammen oder mit interessanten Neuigkeiten gepflegt. Auch übernahm das Management die vorbereitenden Arbeiten hin zu einem Unternehmensnetzwerk und die direkte Ansprache der Unternehmen. Ergebnisse und Erkenntnisse Das wandernde Quartiersbüro war definitiv ein Erfolgsfaktor für die enge Anbindung des Managements an die Unternehmen im Gebiet. Es ist festzuhalten, dass es einen zentralen Kümmerer vor Ort braucht, der als Anlaufstelle für die Unternehmen untereinander und für die Kommunikation zwischen Unternehmen und Verwaltung agiert. Die Arbeit trug dazu bei, das „Rauschen“ im Gebiet mitzubekommen, Betriebe und Beschäftigte kennen zu lernen und alltägliche Situationen zu erleben, um aktuelle Themen im Projekt berücksichtigen zu können. Karlsruher Fächer GmbH | 21 Mit diesem Wissen konnte sich kurzfristig um Belange der Unternehmerschaft gekümmert und adäquate Lösungsstrategien entwickelt werden. Die mit der regelmäßigen Vor-Ort-Präsenz einhergehende gute Erreichbarkeit erleichterte darüber hinaus die Netzwerkarbeit. Durch den „geteilten“ Arbeitsplatz im Gebiet wurde das Management als Teil des Gebietes wahrgenommen und der regelmäßige Kontakt, auch außerhalb des Projektkontexts, hat zur hohen Akzeptanz des Managements unter der Unternehmerschaft beigetragen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bei einer externen Vergabe des Quartiersmanagements (im Gegensatz zu einem verwaltungsinternen Quartiersmanagement) ein Wissensverlust nach dem Ende der Projektlaufzeit droht, da nicht alle Kontakte und Erkenntnisse festgehalten und an einen Nachfolger übergeben werden können. Hinzu kommt außerdem ein Verlust an Arbeitskraft, der oft nicht unmittelbar oder zeitnah kompensiert werden kann. Öffentlichkeitsarbeit Zielsetzungen  Pflege und Aktualisierung Akteursdatenbank  Werbung für das Gesamtvorhaben  Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, Politik, Anwohnern, ... Durchgeführte Aktivitäten Das Quartiersmanagement Grünwinkel aktualisierte laufend die Akteursdatenbank, um alle Akteure im Gebiet wie Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer, Anwohnerinnen und Anwohner, städtische Ämter und weitere Organisationen (Bürgerverein Grünwinkel, IHK...) in das Projekt einbinden zu können. Das Quartiersmanagement hat während der Laufzeit anlassbezogen Flyer, Briefe, Banner oder Fahnen erstellt, zum Beispiel um zu Fachforen oder Eigentümertreffen einzuladen. Zudem wurden regelmäßig Artikel über das Projekt für den Grünwinkler Anzeiger und die Stadtzeitung verfasst, um die Öffentlichkeit und die Anwohnerinnen und Anwohner über das Projekt zu informieren. Als Einladung zu den Veranstaltungen wurden postalische Einladungen verfasst, gedruckt und verschickt. Ebenso wurde ein Interview des Quartiersmanagers für eine Masterarbeit an der Uni Augsburg gegeben. Die Erstellung eines Logos und Claims für das REGEKO-Projekt wurde an einen Grafikdesigner aus dem Gewerbegebiet Grünwinkel vergeben, mit allen Beteiligten erfolgreich abgestimmt und auf der Maßnahmenplankonferenz vorgestellt. Die Politik wurde ebenfalls eingebunden. Die großen Veranstaltungen, wie Fachforen oder Maßnahmenplankonferenz, wurden durch Bürgermeister oder den Oberbürgermeister begleitet. Außerdem wurden die Gemeinderäte und die gemeinderätlichen Fraktionen zu den Veranstaltungen eingeladen. Es wird eine abschließende Gemeinderatsvorlage erarbeitet sowie eine Kurzdokumentation für Eigentümerinnen und Eigentümer und die Unternehmen in Form eines Leporellos. Im Rahmen der Erstellung des Rahmenplans wurde eine Broschüre erstellt, die die Ergebnisse beleuchtet. Ergebnisse und Erkenntnisse Die Erstellung einer aktuellen Akteursdatenbank war schwierig und aufwendig. Das Quartiersmanagement und die KFG haben dazu umfangreiche Recherchen durchgeführt, um in einem ersten Schritt alle Unternehmen im Gebiet zu erfassen. Die Pflege der Akteursdatenbank wurde durch das Management erledigt und kostete im Verlauf ebenfalls viel Zeit und Mühe. Die neue Datenschutzgrundverordnung brachte zudem erhebliche Unsicherheiten mit sich. Der Verteiler durfte ab dem Inkrafttreten in dieser Form nicht mehr genutzt werden. Das Projektteam bereitete daraufhin eine Einwilligungserklärung vor, die per Mail an alle im Verteiler verschickt wurde. Die Unternehmen erhielten so die Möglichkeit, ihre Einwilligung zur weiteren Information im Projekt REGEKO zu geben. Insgesamt haben rund 70 der Unternehmen diese Möglichkeit genutzt. 22 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Die Erreichbarkeit der Unternehmen vor Ort war und ist somit schwer herzustellen. Bei der Recherche der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer kamen noch weitere datenschutzrechtliche Bedenken auf. Die Informationen, die dem Liegenschaftsamt oder dem Finanzamt vorliegen, dürfen nicht mit anderen Teilen der Verwaltung oder mit externen Dienstleistern geteilt werden. Das Interesse an den Aussendungen in Form von E-Mails war nicht immer groß. Oft wurde festgestellt, dass die Informationen, die die Unternehmen interessiert hätten, nicht gelesen wurden. Das Intervall der Aussendungen könnte hierbei ein Faktor gewesen sein. Im Schnitt wurden alle zwei Wochen E-Mails an die Unternehmen versandt. Für die Vorschläge von Veranstaltungen wie den „Tag der offenen Tür“, um Bürgerschaft, Nachbarinnen und Nachbarn und anderen Interessierten Einblicke in die Arbeit auf dem Areal zu ermöglichen und so die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit herzustellen, war kaum Interesse vorhanden. Folglich konnte der „Tag der offenen Tür“, den das Quartiersmanagement sowie die Stadtverwaltung organisatorisch unterstützt hätten, nicht verwirklicht werden. Das Interesse der Politik an dem Projekt war vorhanden. An mehreren Veranstaltungen – über den gesamten Projektzeitraum hinweg – haben Mitglieder des Gemeinderats teilgenommen. Insbesondere der Rahmenplan wurde mit Interesse verfolgt. Zum Ende des Projekts wurde deutlich, dass bei den Vertreterinnen und Vertretern der Politik vermehrt Interesse an den Ergebnissen von REGEKO, dessen Verstetigung und an der Übertragbarkeit auf andere Gewerbegebiete aufkam. Karlsruher Fächer GmbH | 23 Reflexion und Resümee Änderungen im Projektverlauf und besondere Vorkommnisse Die Erstellung eines städtebaulichen Rahmenplans ergab sich aus der bisherigen Projektarbeit. Sie war die Reaktion auf die Anforderungen der Unternehmen vor Ort. Um das Gewerbegebiet entsprechend der Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise der Nutzerinnen und Nutzer gestalten zu können, war die Etablierung eines städtebaulichen Rahmens unter Berücksichtigung des städtischen Gesamtzusammenhangs erforderlich. Im Zusammenhang mit der Präsentation von ersten Ideen zum städtebaulichen Rahmenplan äußerten die Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer den Wunsch, ein Eigentümertreffen des Bereichs um die Hardeckstraße durchzuführen, da dieser Bereich als eine Gemengelage von unterschiedlichster Bebauung ohne klare Strukturierung wahrgenommen wird. Das Quartiersmanagement hat daraufhin zwei solcher Treffen organisiert. Das Quartiersbüro war ursprünglich als festes Büro an einer zentralen Stelle des Gebietes vorgesehen. Bei der Suche nach einem geeigneten Standort zeigte sich, dass keine freien Büroflächen mit den Anforderungen des Quartiersbüros zur Verfügung standen. Das Problem wurde dann durch ein wanderndes Büro gelöst. Das Quartiersbüro mietete sich in freie Büroräume wechselnd alle 1 bis 2 Monate bei Unternehmen ein. Bei der Konzeption von REGEKO wurden die Arbeitstreffen quartalsweise geplant. Im Laufe des Projekts, insbesondere kurz nach dem Start des Quartiersmanagements, stellte sich jedoch schnell heraus, dass eine häufigere Abstimmung im Projektteam notwendig war. Die projektinternen Arbeitstreffen (in der Regel 2 bis 3 Stunden Dauer) wurden ab diesem Zeitpunkt monatlich durchgeführt. Gegenüberstellung von geplanten und erreichten Zielen Durch die intensive Beteiligung konnte ein Austausch zwischen Unternehmen und Stadtverwaltung hergestellt werden, wodurch gemeinsame Ziele erkannt und einige wichtige Akteure mobilisiert und aktiviert wurden. Es wurde eine Aufbruchstimmung bei den Unternehmen erzeugt und ein enormer Impuls ins Gebiet gesendet. Die geplanten Veranstaltungen wurden erfolgreich durchgeführt und sogar im Bereich der Ansprache der Eigentümerinnen und Eigentümer ausgebaut, indem zwei weitere Treffen organisiert wurden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Unternehmen zeigten sich sehr zufrieden mit der Erarbeitung des Rahmenplans, der nun als städtebauliche Grundlage für das Areal dient. Erwartet wird nun im zweiten Schritt die Umsetzung der entsprechenden Bebauungspläne, sodass die Eigentümerinnen und Eigentümer Bauabsichten, insbesondere im größeren Umfang als nach heutigem Baurecht möglich, umsetzen zu können. Trotz intensiver Bemühungen, kontinuierlicher und multikanaler Ansprache und verschiedener Veranstaltungen, auch niedrigschwelliger Art, konnte das Netzwerk nicht verstetigt werden. Die Bildung eines Netzwerks der Unternehmen wurde durch verschiedene Maßnahmen angeregt. Zum einen wurden zwei Low-Hanging-Fruits- Projekte, ÖPNV-Optimierung und Breitband-Initiative, gestartet. Zum anderen wurde die Idee entwickelt, einen „Tag der offenen Türen“ zu organisieren. Leider litten alle drei Maßnahmen unter einer sehr eingeschränkten Beteiligung der Unternehmen, obwohl die Unternehmen die Projekte selbst gewählt hatten. Das Projekt zur Verbesserung des ÖPNV wurde relativ weit vorangetrieben. Die Bedarfs-Abfrage der Unternehmen und die Prüfung durch die Verkehrsbetriebe zeigten zwei Lösungsansätze zur Verbesserung. Es wurde eine Unterschriftenaktion gestartet, um die Notwendigkeit gegenüber den Verkehrsbetrieben sowie der Politik zu verdeutlichen, die Maßnahmen auch umzusetzen. Die Unterschriften wurden der Stadtverwaltung übergeben. Ein Ergebnis steht derzeit noch aus. Die Breitband-Initiative (Low-Hanging-Fruits-Projekt) konnte nicht in Kooperation umgesetzt werden, da zu wenige Unternehmen Interesse an einem Ausbau der Breitbandinfrastruktur in ihren Betrieben hatten. Es wurden jedoch Einzellösungen bei den Unternehmen angedacht und teilweise umgesetzt. 24 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Zentrale Erfolge und Erfolgsfaktoren Das Quartiersmanagement vor Ort war der wichtigste Erfolgsfaktor für die Entwicklung. Es diente als zentraler Ansprechpartner, als Kümmerer und die Institution, die die verschiedenen Prozesse und Abläufe koordinierte und Maßnahmen vorantrieb. Der enge und regelmäßige Kontakt zwischen Unternehmen und Quartiersmanagement war entscheidend, um die Motivation aufrechtzuerhalten und um rechtzeitig auf aktuelle Entwicklungen im Gebiet reagieren zu können. Zudem konnten Ideen, Vorschläge und Anregungen aus der Unternehmerschaft in das Projekt oder laufende Planungen eingebracht werden. Es wurde deutlich, dass die mit den Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Unternehmen geführten Gespräche durchaus erfolgreich waren, zum Beispiel überbrücken sie in Folge der Gespräche die Zeit bis zur Verwirklichung des neuen Planungsrechtes mit sinnvollen Zwischenlösungen. Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsförderung und Stadtplanungsamt kann als Erfolgsfaktor angesehen werden, da in dieser Kombination ideal auf Bedürfnisse der Unternehmer und Eigentümerinnen und Eigentümer im Gewerbegebiet eingegangen werden konnte. Innerhalb der Stadtverwaltung waren für verschiedene Teilschritte, Problemstellungen und Arbeitsbereiche insgesamt mehr als zehn Dienststellen und Gesellschaften sowohl auf Arbeits- als auch auf Führungsebene hierarchieübergreifend in das Projekt eingebunden. Nach außen vertreten wurde das Projekt abwechselnd von den beiden zuständigen Dezernenten (Wirtschaft und Bauen). Auch der Oberbürgermeister repräsentierte das Projekt in der Öffentlichkeit. Zudem waren die regelmäßigen Jour fixe des Projektteams im Gebiet ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Als Erfolgsfaktoren lassen sich außerdem die frühzeitige und intensive Beschäftigung mit dem Quartier und den Akteuren identifizieren. Zudem ist die kontinuierliche Kommunikation und Information aller Akteure zwingend notwendig, um den Projekterfolg zu ermöglichen. Ortsbegehungen sind eine gute Methode, um sich komplexen Problemlagen zu nähern. Durch die Besichtigung vor Ort, idealerweise mit den zuständigen Verwaltungsexpertinnen und -experten, werden Missverständnisse vermieden und es können leichter Lösungsvorschläge diskutiert und entwickelt werden. Die „Vor-Ort- Begleitung“ des Projekts durch die Fachämter der Stadtverwaltung hat einen hohen Nutzen für die Unternehmen, da auf diese „Anker“ während und nach der Projektlaufzeit zurückgegriffen werden konnte. Die regelmäßigen Unternehmenstreffen bildeten die Grundlage für den Aufbau eines Unternehmensnetzwerks und damit zur perspektivischen Weiterführung des Managements durch die ansässigen Unternehmen. Zudem wurde im Projekt deutlich, dass die Unternehmen und Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer dann großes Interesse zeigen, wenn Sie persönlich oder ihre Grundstücke betroffen sind. An übergreifenden Themen bestand dagegen kaum Interesse. Die Identifikation von Schlüsselgrundstücken und der Kontakt mit Schlüsselakteuren ist sehr wichtig, da dadurch mit vergleichsweise geringem Aufwand große und/oder wichtige Teile des Gewerbegebiets aufgewertet werden können. Die Vermittlung einer gewissen „Aufbruchstimmung“ im Gebiet kann erheblich zum Erfolg beitragen – gleichzeitig sollte darauf geachtet werden, dass den Akteuren vor Ort Ängste genommen und eine Wertschätzung für das Gebiet vermittelt wird. Die Erstellung eines Rahmenplans war als zusätzliches Instrument sehr sinnvoll, um mit den Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümern in Dialog zu treten, gemeinsam eine städtebauliche Vision für das Gewerbegebiet zu entwickeln und die mögliche Neuordnung des Quartiers zu verdeutlichen. Die zentralen Bausteine waren dabei die Neuordnung der Verkehrserschließung, die Ausgestaltung maßgeblicher Räume und die Angebote an private Eigentümerinnen und Eigentümer. Hemmnisse und Überwindungs-/Lösungsansätze Für die Kommune bedeutet die Initiierung, Umsetzung und Verwaltung eines solchen Projekts einen großen finanziellen, aber insbesondere personellen Aufwand, der über einen langen Zeitraum bedeutende Ressourcen bindet. Hinzu kommt, dass die Kommune über einen stark begrenzten finanziellen und rechtlichen Handlungsspielraum verfügt, da in bestehenden Gewerbegebieten üblicherweise nicht die entsprechenden kommunalen Flächen vorhanden sind. Auch fehlen die finanziellen Mittel, um von kommunaler Seite durch Karlsruher Fächer GmbH | 25 „Leuchtturmprojekte“ Entwicklungen zu forcieren. Handlungsmöglichkeiten liegen damit zum Großteil bei den Unternehmen beziehungsweise den Eigentümerinnen und Eigentümern. Der Veränderungswille bei den Eigentümerinnen und Eigentümern war anfangs sehr gering, da aus deren Sicht (noch) kein wirklich hoher Leidensdruck im Gebiet besteht. Der Leidensdruck lag eher bei der Stadt Karlsruhe, weil zusätzliche Unternehmen in den Bestandsgebieten untergebracht werden müssen, da keine zusätzlichen Gewerbeflächen zur Verfügung stehen. Eine der Hauptaufgaben des Projektes lag somit darin, den Eigentümerinnen und Eigentümern und Unternehmen vor Ort die Defizite des Areals zu vermitteln und auf Potenziale und Entwicklungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Dies gelang insbesondere durch den städtebaulichen Rahmenplan. Dessen Erstellung und Kommunikation führte zu einer verstärkten Handlungsbereitschaft bei Eigentümerinnen und Eigentümern und Unternehmen, da der Rahmenplan folgende Faktoren verdeutlichte: Zum einen ist die Stadt gewillt, Veränderungen systematisch in die Wege zu leiten, zum Beispiel durch eine verkehrliche Neuordnung beziehungsweise durch die Ausgestaltung von wichtigen städtebaulichen Punkten. Zum anderen eröffnet die Stadt durch neues Planungsrecht den Flächeneigentümerinnen und -eigentümern deutliche Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch eine höhere/bessere Ausnutzung der Grundstücke. Die angestrebten Veränderungen sind auch für Unternehmen und Institutionen von Bedeutung, zum Beispiel aus Gründen der Kunden- oder Mitarbeiterbindung. Der Rahmenplan hat insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer angesprochen. In Folge kam auch bei den Unternehmen ein gewisser Druck auf, da das Bewusstsein geweckt wurde, dass Veränderungen im Gebiet bevorstehen. Bis dato waren die Unternehmen mit dem Standort zufrieden und sahen keine Notwendigkeit, über Veränderungen nachzudenken. Deshalb lag die Hauptaufgabe des Projekts darin, den Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümern die Defizite zu vermitteln. Die Arbeit auf privaten Flächen im Bestand ist durch die heterogene Struktur, den Mix von Gewerbe und Wohnen, die Nachbarschaft von großen und kleinen Betrieben sowie die heterogene Bebauungsstruktur kompliziert und zeitaufwändig. Zudem überwogen deutlich die Partikularinteressen der Akteure – ein gemeinsames Ziel konnte im Prozess nicht vereinbart werden. Dies erschwert die Arbeit – insbesondere mit Blick auf das angestrebte Netzwerk – noch einmal erheblich. Ein weiteres Hemmnis war die aktuelle Lage des Immobilien- und Finanzmarkts. Bei der Identifizierung von „Schlüsselgrundstücken“, die eventuell durch die Stadt gekauft werden müssten, um das Gebiet deutlich aufzuwerten (zum Beispiel neue Verkehrsverbindung), besteht das Hemmnis, dass derzeit die Bereitschaft, Grundstücke zu verkaufen, sehr gering ist. Die niedrigen Zinsen machen es unattraktiv, Grund und Boden zu veräußern. Zudem wird damit spekuliert, dass die Preise weiter steigen und in Zukunft zusätzliche Erlöse erzielt werden können. Ein möglicher Lösungsansatz ist die Schaffung von Eigentum bei der Kommune durch den gezielten Erwerb von relevanten Grundstücken. Hierdurch hätte die Kommune einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum und könnte durch Entwicklungen an neuralgischen Punkten wichtige Impulse in das Gebiet senden und es schneller aufwerten. Die Einrichtung eines Kümmerers und Koordinators vor Ort ist ein weiterer Lösungsansatz, der die genannten Lösungsansätze (zum Beispiel Beteiligung, erste, leicht umzusetzende Projekte, Netzwerkbildung, Wissensvermittlung) forcieren und durch kontinuierliche und intensive Begleitung gegebenenfalls einige der genannten Hemmnisse überwinden könnte. Dieser Ansatz bedeutet jedoch auch einen finanziellen Aufwand. Bei der Akteursbeteiligung war die schlechte Verfügbarkeit von Kontaktdaten ein Hemmnis. Die Kontaktdaten der Unternehmen konnten dabei noch leichter recherchiert werden als die Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer. Der Aufbau und die Pflege einer aktuellen Akteursdatenbank mit allen Kontaktdaten waren sehr zeitaufwendig, aber notwendig. Durch datenschutzrechtliche Vorgaben – insbesondere durch die im Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO – wurde die Kontaktaufnahme deutlich erschwert. 26 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Mehrwert durch das ExWoSt-Modellvorhaben Die finanzielle Unterstützung durch das ExWoSt-Modellvorhaben hat es ermöglicht, eine intensive Beteiligung mit Quartiersmanagement durchzuführen, erste Projekte anzustoßen und Veranstaltungsformate zu verwirklichen. Durch das Modellvorhaben konnte die Aufmerksamkeit auf die lang vernachlässigten Gewerbegebiete in der Kommune gelenkt werden. Da die Innenentwicklung von Städten und somit auch von städtischen Gewerbegebieten unumgänglich ist, hat das Vorhaben einen großen Beitrag dazu geleistet, als Kommune frühzeitig zu erfahren, welche Erfolgsfaktoren und Hemmnisse es gibt. Dies ist insbesondere bei der Frage nach Übertragbarkeit auf andere Gewerbegebiete, die im Inneren entwickelt werden sollen, von hoher Relevanz. Die gemachten Erfahrungen und Erkenntnisse können in der kommenden Arbeit mit Gewerbegebieten im Bestand Berücksichtigung finden. Erste Ansätze hierzu sind bereits in Arbeit. Der regelmäßige Austausch mit den anderen Modellvorhaben und die Unterstützung der Begleitforschung waren hierbei sehr hilfreich, in dem Erkenntnisse aus anderen Gebieten vermittelt wurden. Die Stadtverwaltungen, insbesondere aber auch die politischen Akteure, sind durch das ExWoSt-Modellvorhaben verstärkt auf das Thema Innenentwicklung von Gewerbegebieten aufmerksam geworden und beschäftigen sich nun stärker mit diesem als schwierig geltenden Thema. Die Problemlagen und die Herausforderungen, aber auch die Potenziale dieser Standorte sind nun bewusster geworden. Die Frage nach Kapazitäten, insbesondere im Bereich Personal, ist immer mehr ein relevanter Faktor, sodass es von besonderer Bedeutung ist, Verständnis dafür zu schaffen, dass Innenentwicklung viel Energie, Ressourcen und Zeit erfordert und ein konkretes Ergebnis nicht immer unmittelbar sichtbar ist. Da in der Politik und an der Verwaltungsspitze letztendlich die Schwerpunktsetzung entschieden wird, ist diese Aufmerksamkeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Prozesseffizienz/Mitteleinsatz im Projekt Es zeigte sich, dass ein hoher und anhaltender Personalbedarf in der Verwaltung und vor Ort nötig ist, um ein solches Projekt durchzuführen. Die Innenentwicklung von Gewerbegebieten ist nur mit längerfristigem zeitlichen Horizont möglich. Es hat sich als sinnvoll erwiesen, zusätzliche Mittel in die Erstellung eines städtebaulichen Rahmenplans zu investieren. Das Vorgehen, über Rahmenpläne einzelne Bebauungspläne für Gewerbegebiete abzuleiten, soll auch bei zukünftigen Vorhaben in der Stadt verfolgt werden. Der Mitteleinsatz für das Quartiersmanagement hat sich gelohnt, insbesondere hat die Effizienz durch das wandernde Quartiersbüro zugenommen. Resümee Durch das Projekt mit seinen verschiedenen Aktivitäten und konzeptionellen Arbeiten wurde ein enormer Impuls in das Gewerbegebiet gesendet. Das zeigt sich unter anderem an der hohen Anzahl an Bauvoranfragen aus dem Gebiet. Diese belegen, dass es einige bauwillige Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer gibt und durchaus ein Änderungswille vorhanden ist. Durch das Projekt und das Instrument des städtebaulichen Rahmenplans hat sich maßgeblich ein erhöhter Handlungswille entwickelt. Durch den Impuls wird aber auch eine gewisse Erwartungshaltung bei den Unternehmen geweckt. Von Teilen der Unternehmen wird gefordert, die Stadt müsse zunächst mit investiven Maßnahmen vorangehen und erst dann würden die Unternehmen auf ihren privaten Flächen tätig werden. Diese Unternehmen können nicht oder nur schwierig für das Projekt aktiviert werden. Die Stadt Karlsruhe hat nur auf einen sehr geringen Anteil des Gewerbegebiets Zugriff. Zudem standen Gewerbegebiete viele Jahre nicht im Fokus der Stadtentwicklung und stellen „vergessene Stadtteile“ dar. Die Karlsruher Fächer GmbH | 27 Entwicklungen zeigen jedoch, dass Impulsprojekte wie REGEKO und die daraus abgeleiteten Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen politische Beachtung finden. Hierdurch steigt die Bereitschaft, ähnliche Projekte zu forcieren. Außerdem spielen die unterschiedlichen Zeitperspektiven der Akteure eine zentrale Rolle. Unternehmen denken viel kurzfristiger und sind an einer schnellen Umsetzung interessiert. Im Gegensatz dazu plant die Stadt Karlsruhe eher langfristig. Dies liegt unter anderem begründet in zeitlich intensiven Verfahrensabläufen (zum Beispiel Aufstellung von Bebauungsplänen) sowie in den rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Kommune zu beachten hat. Es wurde im Projekt zunehmend deutlich, dass eine Gewerbegebietsentwicklung nicht in drei Jahren abgeschlossen werden kann und dass die Entwicklung von Bestands-Gewerbegebieten äußert zeit- und arbeitsaufwendig ist. Das Konzept des Projekts REGEKO ist durchaus auf andere Gewerbe- und Industriegebiete übertragbar. Das methodische Vorgehen zur Ansprache und Aktivierung der Unternehmen ist modular aufgebaut und an die spezifischen Gegebenheiten vor Ort anpassbar. Dazu zählt die Möglichkeit zur Fokussierung auf bestimmte, von den Unternehmen priorisierte Themen sowie die Flexibilität der unterschiedlichen Veranstaltungsformate (zum Beispiel Wahl der Veranstaltungszeiten, kleinere Unternehmenstreffen, themenbezogene Fachforen). So können die Akteure für die Projektziele gewonnen werden. Die Übertragbarkeit ist allerdings nur unter der Voraussetzung von hohem Personaleinsatz möglich. Der zuständige „Kümmerer“ muss sowohl Präsenz vor Ort zeigen als auch die Schnittstelle in die Verwaltung sein. 28 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Verstetigung Die bisher durchgeführten – und perspektivisch auch weiterhin durchzuführenden – „weichen“ Maßnahmen sollen zur Umsetzung von „harten“, investiven Maßnahmen auf öffentlichen, aber vor allem auf privaten Flächen führen. Mit Blick auf die städtischen Gewerbegebiete ist grundsätzlich festzuhalten, dass weiterhin starker Handlungsbedarf in der Innenentwicklung in Karlsruhe besteht. Derzeit werden Überlegungen angestellt, welche Erkenntnisse und Aspekte in Grünwinkel weitergetragen werden und welche Themen und Methoden in andere Gewerbegebiete in Karlsruhe übertragen werden können. Diese Überlegungen sollten dann auch mit der Politik besprochen und diskutiert werden, um eine konzeptionell verankerte Vorgehensweise zu entwickeln. Beabsichtigte Weiterführung der Organisationsstruktur Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsförderung und Stadtplanungsamt soll in diesem Feld ausgeweitet werden, da die Innenentwicklung von Gewerbeflächen in Karlsruhe zwingend notwendig ist. Zudem werden weitere Akteure der Verwaltung (zum Beispiel das Liegenschaftsamt) hinzugezogen werden. Durch das ExWoSt- Projekt hat sich eine interdisziplinäre Projektgruppe etabliert, die bereits Erfahrungen in der Innenentwicklung besitzt und zielgerichtet eingesetzt werden kann. Hierbei stellt sich aber die Frage nach der Kapazität in der Verwaltung – die Übernahme von neuen Aufgabenfeldern benötigt weitere Ressourcen und kann nicht nachrangig neben den bereits bestehenden Aufgaben laufen. Das Projektteam wird dafür werben, einen wie oben beschriebenen „Kümmerer“ für die Innenentwicklung von Gewerbeflächen einzusetzen. Weitere geplante Projekte aus dem Modellvorhaben Auf Grundlage des Rahmenplans ist die Erstellung von Bebauungsplänen für das Gewerbegebiet fest eingeplant, um die Entwicklung des Areals langfristig zu steuern. Außerdem besteht nach Abschluss des Forschungsvorhabens die Option zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes nach § 136 ff. BauGB. In diesem Zusammenhang werden die Unternehmen auch weiterhin beteiligt. Es soll ein Resümee aus dem ExWoSt-Projekt erarbeitet und in die Politik kommuniziert werden. Zukünftige Arbeitsschritte im Bereich Gewerbegebietsentwicklung Es wird grundsätzlich als wichtig erachtet, Visionen für Gewerbegebiete zu erarbeiten, da kein Gebiet dem anderen gleicht. Rahmenpläne erlauben hier die übergreifende städtebauliche Betrachtung der betroffenen Gebiete mit ihren Besonderheiten und Potenzialen. Eine so intensive Beteiligung, wie sie im Projekt REGEKO durchgeführt wurde, kann voraussichtlich in Zukunft nicht mehr geleistet werden - auch, da sie angesichts des zum Teil mangelnden Interesses einzelner Akteursgruppen nicht unbedingt zielführend erscheint. In einem anschließenden Projekt sollen deshalb Schlüsselgrundstücke identifiziert und anschließend gezielt Schlüsselakteure angesprochen werden, um die Gebiete weiterzuentwickeln, da nicht alle Akteure im Gebiet auch die notwendigen Handlungsspielräume haben (zum Beispiel Mieterinnen und Mieter, kurzfristige Nutzerinnen und Nutzer). Karlsruher Fächer GmbH | 29 Übertragbare Ansätze und Schlussfolgerungen für das Forschungsfeld Relevante Handlungsansätze im Modellvorhaben Übergreifende Handlungsansätze Stadtregionale und gesamtstädtische Integration Übergeordnete Einbindung in den regionalen und gesamtstädtischen Zusammenhang Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Karlsruhe 2020 ist die Ausrichtung der Stadt als „zukunftsfähiger Wirtschaftsstandort“ verankert. Dies soll, trotz des prognostizierten Wachstums, insbesondere durch eine „Bestandsentwicklungsstrategie“ erreicht werden. Dabei steht der Umgang mit zahlreichen vorhandenen, in die Jahre gekommenen Gewerbegebieten, die zum Teil die Anforderungen an moderne und zukunftsfähige Gewerbeflächen nicht mehr erfüllen, im Mittelpunkt. Der Vorrang der Innenentwicklung ist in Karlsruhe somit auch bei den Gewerbeflächen ein fest verankerter Grundsatz. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat Anfang 2014 den Beschluss bekräftigt, schonend mit der Ressource „Boden“ umzugehen und möglichst keine weiteren Gewerbeflächen im Außenbereich auszuweisen. Daher liegt der Fokus auf einem „Upgrading“, einer „Re-Aktivierung“ sowie einer „Attraktivitätssteigerung“ der vorhandenen Gewerbegebiete. Als exemplarischer Standort wurde für diese Entwicklung das Gewerbegebiet Grünwinkel ausgewählt. Die übergeordneten, gesamtstädtischen Konzepte bezogen auf das Gewerbequartier In der Gewerbeflächenstudie des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe wurden bereits die Defizite und Potenziale in den größeren Gewerbearealen erstmals stadtweit erfasst. Hier wurde auch für das Gewerbegebiet Grünwinkel festgestellt, dass das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums vor allem entlang der Bahntrasse ungepflegt und unattraktiv ist. Das Erscheinungsbild der privaten Grundstücke wurde in Bezug auf ihre gewerblichen Nutzungen als angemessen gestaltet und gepflegt bewertet. Das Gewerbegebiet sei auch in Hinsicht auf Versorgungs- und Freizeitangebote besser versorgt als andere Gewerbegebiete im näheren Umfeld (Kletterhalle, angrenzende Grünanlage). Die Anbindung an das Straßennetz wird durch die B10 als sehr gut beschrieben. Die innere Erschließung wird durch die Bahntrasse zerschnitten und erschwert, ebenfalls wurde der ruhende Verkehr bereits als Schwachstelle benannt. Als Ziel daraus wird zum einen die Erhaltung und Sicherung als klassisches Gewerbegebiet, zum anderen die langfristige Weiterentwicklung zu einem (urbanen) Dienstleistungsstandort formuliert. Als Empfehlung werden die Verbesserung der inneren und äußeren Erschließung und die Aufwertung des Straßenraums (Gliederung des Profils, Beläge, straßenbegleitendes Grün) ausgesprochen. Im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung befindet sich der am stärksten belastete Hot-Spot beim Stadtstrukturtyp „Industriegebiet“ innerhalb des Gewerbegebietes Grünwinkel. Er zeichnet sich durch einen starken Effekt einer städtischen Hitzeinsel aus – die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung sind von herausragender Bedeutung. Der im Klimaanpassungsplan beschriebene Hot-Spot verfügt außer in den Straßenräumen kaum über weitere öffentliche und private Freiflächen. Nutzbare, qualifizierte Grünflächen sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Das Gewerbequartier Grünwinkel ist Teil des Städtebaulichen Konzepts „Dynamisches Band Karlsruhe“, das im Rahmen der Fertigstellung des Räumlichen Leitbildes für die Stadt Karlsruhe bis April 2016 erarbeitet wurde. Das Dynamische Band geht gesondert als eines der sieben wichtigen „Stoßrichtungen“ aus dem Leitbildprozess hervor. Daran wird die Wertigkeit des Untersuchungsraumes als ein Teil dieses Bandes besonders deutlich. 30 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Konzeptionelle Ziele für das Dynamische Band sind:  Stadtraum! – Stadteingänge baulich gestalten; Stadtraum Südtangente vielfältig sicht- und erlebbar machen  Grün! – Doppelte Innenentwicklung; Vernetzung; Klimaanpassung; So viel Grün im Quartier wie möglich  Nutzung! – Gewerbe stärken; Neue, andere Wohnformen; Mischen possible; Sachen möglich machen, die in der Mitte nicht gehen  Mobilität! – Öffentlicher Verkehr und Langsamverkehr ausbauen; Lage ins Bewusstsein bringen Das Dynamische Band benennt dabei Entwicklungsziele für die verschiedenen Räume entlang der Südtangente und formuliert Vorstellungen über die künftige räumliche Entwicklung, hinsichtlich Nutzung, Stadtraum, Freiraum und Mobilität. Das Gewerbequartier Grünwinkel ist unterteilt in die zwei Teilräume: Teilraum 02  „Westbahnhof Roter Turm“ und Teilraum 03  „Mixed Zone“. Die zentralen Entwicklungsziele für die beiden Teilbereiche lauten:  Teilraum 02  „Westbahnhof Roter Turm“  Aktivierung des Westbahnhofes bei gleichzeitiger Erhöhung der Nutzungsintensität und angemessener Gleisquerung  Hochpunkt am Westbahnhof zur Bildung eines „Neuen Gesichtes“  Umstrukturierung und Nachverdichtung der Gewerbebereiche  Neugestaltung der öffentlichen Räume an strategischen Punkten  Vorhandene Hofstrukturen im südlichen Gebiet beibehalten und durch hochwertige Gebäude mit Stadtcharakter zur Südtangente erweitern  Gewerbe als Hauptgebietscharakter beibehalten und andere Nutzungen (Sport, Kultur und Gastronomie) integrieren  An neuralgischen Punkten gezielt Pocket-Parks installieren und miteinander verbinden  Im Süden gegebenenfalls eine Grünbrücke über die Südtangente herstellen  Teilraum 03  „Mixed Zone“  Entwicklung einer Dominante mit Büro- und Mischnutzungen im Bereich nördliche Zeppelinstraße, Schnittstelle Hardeckstraße  Auf dem Areal östlich der Hardeckstraße besteht das Potenzial, eine nicht störende Gewerbeentwicklung voranzutreiben  Entwicklung einer Mixed-Zone zwischen Hardeckstraße und Fritz-Haber-Straße  Entwicklung einer Quartiers-Grünspange, die die Grünbrücke vom Junker-und Ruh-Weg/Günther-Klotz- Anlage über Randflächen der Gewerbeflächen am Birkenweg, mitten durch das Mixed-Zone-Quartier über einen Teil der westlichen Brachfläche mit dem Albraum verbindet. Weiterhin diente das bereits mit Fördermitteln des Landes 2014 erstellte Praxishandbuch „Unternehmensstandorte zukunftsfähig entwickeln, Flächenpotenziale gewinnen – nachhaltig bauen – Synergien nutzen“, während des gesamten Prozesses unter anderem als Handlungsleitfaden und Kommunikationsinstrument. Das Praxishandbuch für die Entwicklung von Unternehmensstandorten bildet eine gute Grundlage für die Ansprache und Information zu Handlungsoptionen von Unternehmen und Flächeneigentümern. Hier konnte sehr gut an die dargestellten Maßnahmen und Beispiele angeknüpft werden und diese im Kontext des Gesamtgebietes weiterentwickelt werden. Der „Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung“ zeigt für die Entwicklung des Hot-Spots ein spezifisches Maßnahmenpaket auf – viele Maßnahmen aus diesem Paket konnten in den Maßnahmenplan für das Gesamtgebiet, der in Baustein 1 erarbeitet wurde, übertragen werden. Karlsruher Fächer GmbH | 31 Städtebauliche Erneuerung Maßnahmenplan (Baustein 1) Gefördert im Programm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der kommenden Entwicklung ist der Maßnahmenplan, der alle Vorschläge zur Aktivierung der Flächen-, Energie- und Ressourcenpotenziale zusammenfasst und die Optionen visualisiert, sodass mit dem Plan die Akteure eine Arbeitsgrundlage zur nachhaltigen Aufwertung und Verdichtung des Gewerbegebietes erhalten. Er umfasst dabei einen kurz- beziehungsweise mittelfristigen Umsetzungszeitraum von 3 bis 10 Jahren. Abbildung 1: Maßnahmenplan REGEKO (Baustein 1) Städtebaulicher Rahmenplan Zur Ergänzung und Vertiefung des Handlungsfelds „Städtebau“ des Maßnahmenplans wurde ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet. Der städtebauliche Rahmenplan entwickelt eine Vision einer zukunftsfähigen innerstädti- schen Gewerbenutzung und zeigt daraus abgeleitete städtebauliche Perspektiven auf. Darüber hinaus werden Handlungsmöglichkeiten im Sinne einer strategischen und stufenweisen Entwicklung ausgelotet. Der hier vorliegende städtebauliche Rahmenplan wurde aufbauend auf den im Projekt REGEKO erstellten Maßnahmenplan erarbeitet. Im Zuge der Erarbeitung wurden in mehreren Beteiligungsveranstaltungen unter Einbezug von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie der Öffentlichkeit Zwischenergebnisse vorgestellt und diskutiert. Anregungen aus den Veranstaltungen wurden in die Bearbeitung aufgenommen. Auch die zuständigen Fachämter waren einbezogen. Der Rahmenplan dient als Grundlage für die langfristige und zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Gewerbegebiets. Er beinhaltet die Vision eines dichten und multifunktionalen Gewerbegebiets, 32 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht welches eng mit den Nachbarquartieren verknüpft ist, eine hohe Aufenthaltsqualität bietet und auf umweltfreundliche Verkehre optimiert ist. Im Ergebnis entsteht ein Gebiet mit einer höheren Dichte und gleichzeitigen Verbesserungen in der Qualität der öffentlichen Räume, einer geringeren Flächenversiegelung und einer Optimierung des Erschließungs- und Freiflächensystems. Kern der infrastrukturellen Optimierung ist der Umbau zu einem System aus Erschließungsringen und einer verbesserten An- und Durchbindung für den Rad- und Fußverkehr. Der Haltepunkt Karlsruhe West wird zu einem multimodalen Mobilitätsknoten erweitert. Neben Aussagen zur städtebaulichen Struktur trifft der Rahmenplan auch Aussagen zu wichtigen städtebaulichen Setzungen wie Hochpunkten und räumlichen Kanten sowie der angestrebten Nutzungszusammensetzung und Verteilung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden in Vertiefungen konkretisiert und hinsichtlich Umsetzungshorizont und Aufwand bewertet. Abbildung 2: Städtebaulicher Rahmenplan Gewerbegebiet Grünwinkel Der Gemeinderat hat beschlossen, auf Grundlage des Rahmenplans Bebauungspläne durch das Stadtplanungsamt erarbeiten zu lassen. Flächenentwicklung Das Konzept des Maßnahmenplans (Baustein 1) enthält Vorschläge zur Aktivierung und Aufwertung von Brachflächen, Leerstand, Baulücken oder untergenutzten Flächen, beleuchtet Problemlagen, zeigt Maßnahmen zur Steigerung der ökologischen Wertigkeit, Aufenthaltsqualität und Attraktivität des Gebietes und gestaltet die Strukturen zur verantwortlichen Übernahme eines nachhaltigen Gewerbegebietsmanagements durch die angesiedelten Unternehmen und Flächeneigentümerinnen und -eigentümer. Das Maßnahmenkonzept weist dazu abgestufte Entwicklungsszenarien und Handlungsempfehlungen auf. Karlsruher Fächer GmbH | 33 Aus den Ergebnissen speisen sich die städtebaulichen Potenziale und Maßnahmen zur Gewinnung von Flächen und Aufwertung des Quartiers durch Vorschläge zur Aufstockung, Nachverdichtung, zum Neubau, zur Aktivierung minderbebauter Flächen, Einrichtung von Parkhäusern, Aktivierung von Leerständen und Brachflächen und zur Entwicklung kompakter Kubaturen. Wichtiges Kriterium war die Ausnutzung der bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben. Für die Entwicklung gilt es vorrangig, neben einer möglichen baulichen Nachverdichtung, auf den privaten Flächen zu prüfen und abzuwägen, inwiefern die bestehende Flächenversiegelung benötigt wird oder ob sie zugunsten einer ökologischen, nachhaltigen Flächenentwicklung zurückgebaut werden könnte. Versiegelte, ungenutzte Flächen und für gewerbliche Nutzungen ungeeignete Flächen sind grundsätzlich zu entsiegeln. Entsiegelte Flächen erhöhen den Grünanteil und verringern zusätzlich die klimatischen Belastungen im Quartier. Folgende Maßnahmen wurden bearbeitet: Grünanteil erhöhen, ungenutzte Flächen entsiegeln, Stellplätze umgestalten, Freiflächen ökologisch gestalten, Pocket-Parks anlegen, Vorbereiche und randseitig liegende Flächen grün gestalten, Bäume pflanzen, Hecken oder begrünte Mauern anlegen, Verkehrsflächen nachhaltig und wassersensibel gestalten, Oberflächenwasser auf Dachflächen zurückhalten und in Böden vor Ort versickern, Gründächer und grüne Fassaden gestalten. Abbildung 3: „Zukunftskarte“ – Veränderungspotenziale Für eine nachhaltige Gewerbeflächenentwicklung spielt die Gestaltung des öffentlichen Raums eine bedeutende Rolle. Der öffentliche Raum soll die Leistungsfähigkeit besitzen, als funktionales Rückgrat bestehen zu können; er soll darüber hinaus aber auch eine nachhaltige und ökologische Grünflächengestaltung integrieren. Ziel soll es sein, ein Netzwerk grüner Verbindungen zu entwickeln und dabei klar ablesbare Räume mit unterschiedlichen Funktionen und Qualitäten zu etablieren. Der Rahmenplan zeigt die Strategie zur Optimierung der Flächenverfügbarkeit: 1. Die Neuordnung der Verkehrserschließung im Gebiet zeigt vor allem die Verbesserung der Radinfrastruktur im Gebiet, aber auch den Anschluss an das städtische Radverkehrsnetz, die Verbesserung des Individualverkehrs (Ringerschließung) sowie die Taktverdichtung zur Verbesserung des ÖPNV-Angebots. Die 34 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Verbesserung des Radwegenetzes bringt einen deutlichen Mehrwert durch die angelagerten Grünflächen (s. Abbildung 6). Diese wirken sich in besonderer Weise positiv auf die Aufenthaltsqualität aus und lassen einen wichtigen Impuls für die Freiflächenqualität und Wahrnehmbarkeit des Quartiers insgesamt erwarten. 2. Als zweiten Schwerpunkt beschreibt er die Ausgestaltung maßgeblicher Räume zu wichtigen städtebaulichen Punkten. Hier sind vor allem die Quartierseingänge zur Adressbildung und die Entwicklung rund um den Westbahnhof zur Bildung einer Quartiersmitte zu nennen. Der Westbahnhof hat das Potenzial, zu einem Mobilitätsknoten und belebten Mittelpunkt des Quartiers ausgebaut zu werden. Dieser Bereich hat eine Sonderstellung im Gebiet, ein neuer Hochpunkt ist hier verträglich und kann diesen mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Bereich optimal ausnutzen. Die Zone zwischen Hochpunkt und Bahnhof kann als kleiner „Bahnhofsplatz“ beziehungsweise Quartiersplatz ausgebildet werden. Der Rahmenplan sieht an der „Spitze“ des Gewerbegebiets, an der Einfahrt von der Südtangente in die Liststraße, einen neuen Hochpunkt vor - dieser ist Teil einer dichteren Bebauung. Das hohe Gebäude markiert sowohl den Eintritt in die Stadt Karlsruhe als auch den Auftakt ins Gewerbegebiet Grünwinkel und verdeutlicht die Zufahrt ins Gebiet. Die Dichte und Ausnutzung des Grundstückes liegt ein Vielfaches über dem heutigen Zustand. 3. Der Rahmenplan formuliert als drittes Kernthema konkrete Angebote für private Flächeneigentümerinnen und -eigentümer zur besseren und höheren Ausnutzung der einzelnen Grundstücke. Das Gebiet um die Hardeckstraße, welches heute durch eine kleinteilige und meist niedrige Gewerbestruktur sowie einer nahezu vollständigen Versiegelung geprägt ist, wird Schritt für Schritt nachverdichtet. Ziel ist eine deutlich höhere Ausnutzung der Grundstücke bei einem signifikant größeren Anteil an nicht versiegelter Fläche. Die städtebauliche Leitidee sieht entlang der Straßenräume und der angrenzenden Wohnbebauung eine sich an der Umgebung orientierende Höhenentwicklung vor. Im Blockinneren wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, in Teilen höher zu bauen. Karlsruher Fächer GmbH | 35 Abbildung 4: Vertiefung 2 Westbahnhof Auswertung Eigentümertreffen/Beispiele zur Flächenentwicklung Die beiden Eigentümertreffen, die zum städtebaulich herausfordernden Bereich um die Hardeckstraße veranstaltet wurden, hatten den Effekt, dass die Potenziale des Rahmenplans konkret und bezogen auf einen bestimmten Teilbereich des Areals aufgezeigt werden konnten. Die Eigentümerinnen und Eigentümer konnten sich von den Planerinnen und Planern mit Bezug auf ihr Grundstück beziehungsweise ihr Umfeld erläutern lassen, welche Möglichkeiten für die Entwicklung laut Rahmenplan bestehen und wie sich das Quartier um ihr Grundstück verändern könnte. Auch konnten Bedenken aufgefangen und entschärft werden. Durch die Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern der Stadtverwaltung konnten beim zweiten Treffen zudem konkrete Fragen mit Bezug auf Abläufe innerhalb der Verwaltung und baurechtliche Bestimmungen geklärt werden. Das Interesse sowie die Anwesenheitsquote war bei den Eigentümertreffen – im Vergleich zu anderen Veranstaltungsformaten – außergewöhnlich hoch. Es zeigte sich, dass durch dieses Format insbesondere die sogenannten Schlüsselakteure, also jene Akteure, die durch Bereitschaft zur Kooperation substanzielle Veränderungen im Quartier bewirken könnten, angesprochen werden konnten. Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer im genannten Bereich konnten durch das Projekt REGEKO, die Aufstellung des Rahmenplans und die enge Begleitung durch das Planungsteam gewonnen werden. So konnte unter anderem die Aktivierung des größten Leerstandes im Gebiet unterstützt werden. Das Grundstück (circa 8.000 m²) wurde für einige Jahre nicht genutzt, seit Anfang 2017 laufen Planungen für eine Neubebauung des Grundstücks. Die Abrissarbeiten begannen im September 2017. Das Unternehmen war bei Kontaktaufnahme zunächst an einer möglichst schnellen Umsetzung interessiert. Diese wäre, zumindest in Teilen, mit dem bereits vorhandenen Baurecht möglich gewesen. Nach persönlichen Gesprächen konnte erfolgreich vermittelt werden, dass es für das Unternehmen sowie für die Ziele des Gesamtprojektes sinnvoll wäre, das Ergebnis des städtebaulichen Rahmenplans (und die daran anschließende Änderung des Planungsrechts) abzuwarten, um mögliche Vorteile für Art und Umfang der Bebauung ausschöpfen zu können. Das Unternehmen beantragte in Folge eine Zwischennutzung für das Grundstück (Stellflächen). Mittlerweile haben zwei unterschiedliche Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke zurzeit nicht vollständig oder gar nicht genutzt werden, Bauanträge auf Zwischennutzungen (Stellplätze und Lagerflächen) beziehungsweise eine temporäre Nutzung, die nach derzeitigem Planungsrecht möglich ist, gestellt. Mit der Eigentümerfamilie des Grundstücks, welches zum Zwecke einer künftigen Verbesserung der Verkehrssituation des Gesamtbereiches teilweise in Anspruch genommen werden soll, konnten bereits erste Gespräche aufgenommen werden. Eine Verkaufsbereitschaft wird nicht ausgeschlossen, unter anderem, weil durch den Rahmenplan Entwicklungspotenziale für die übrigen Flächen des Grundstücks aufgezeigt werden konnten. 36 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Vernetzung der Unternehmen Durch die Vernetzung der Unternehmen und der Eigentümerinnen und Eigentümer wird die Wirtschaftsstruktur durch die Vermittlung von Gewerbeflächen innerhalb der Unternehmen gestärkt. Das Quartiersmanagement kann durch persönlichen Kontakt beziehungsweise durch die Vermittlung von Kontaktdaten Unternehmen zusammenbringen, die Gewerbeflächen anbieten oder suchen. Erste Kontakte zwischen den Unternehmen wurden schon hergestellt, auch, wenn bis jetzt konkret noch keine Fläche vermittelt werden konnte. Grundsätzlich können dadurch Mietausfälle vermieden, die Auslastung der Flächen erhöht und die Abwanderung von expandierenden Unternehmen aus dem Gebiet verhindert werden, die ohne Vernetzung keine adäquaten Flächen gefunden hätten. Gewerbegebiets-Management-Tool Im Handlungsfeld der Flächennutzungen wurde das Gewerbegebiets-Management-Tool im Baustein 1 des Projektes REGEKO entwickelt. Es dient unter anderem zur Visualisierung von Bestandsdaten, von einzelbetrieblichen und standortbezogenen Maßnahmen sowie als Unterstützung der Kooperations-, Vernetzungs- und Projektaktivitäten. Die Entwicklung von neuen und innovativen Werkzeugen, wie diesem IT-Instrument, ist sehr zeit- und abstimmungsaufwendig. Besondere Beachtung muss der rechtssicheren Darstellung zum Beispiel von geltendem Baurecht geschenkt werden. Voraussetzung für das Tool ist ein guter und aktueller Datenbestand von 3D- Gebäude- und Geländemodellen, um das Gewerbegebiet realitätsnah darstellen zu können. Nach einer längeren Optimierungs- und Abstimmungsphase erlangte das Tool einen technisch recht ausgereiften Stand. Es ergaben sich jedoch datenschutzrechtliche Bedenken, da im Tool grundstücksbezogene Daten veröffentlicht werden sollten. Hier wurde erwogen, eine Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt Karlsruhe durchzuführen. Eventuell macht diese Datenschutzproblematik es nicht möglich, das Tool letztendlich zu verwirklichen. Zudem stellte sich im Laufe der Zeit die Frage, ob eine von der ersten Idee (stark) abweichende Version des Tools überhaupt noch einen Mehrwert bietet. Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan 2010 weist den größten Teil des Gebietes als gewerbliche Baufläche aus. Besonders in den Randzonen gibt es teilweise gemischte Bauflächen. Zudem gibt es zwei Sondergebiete (Baumarkt, Fachmarkt) und eine Gemeinbedarfsfläche für religiöse Einrichtungen. Für das Gebiet liegen fünf rechtsgültige Bebauungspläne vor, der älteste aus dem Jahr 1970. Für große Bereiche im Süden und Südwesten existieren bisher keine Bebauungspläne (Planungsrecht gemäß § 34 BauGB). Der B- Plan 614 „Nutzungsartfestsetzung“ aus dem Jahr 1985 setzt für die Bereiche ohne Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung fest. Die Anpassung und Neuaufstellung von Bebauungsplänen für Teilbereiche des Gewerbegebietes ist durch das Stadtplanungsamt eingeplant. Konkreter bauleitplanerischer Steuerungsbedarf besteht vor allem in den Bereichen ohne Bebauungsplan (zum Beispiel Hardeck-Carrée). Karlsruher Fächer GmbH | 37 Abbildung 5: Vertiefung 3 Hardeck-Carrée Im Hardeck-Carrée ist die Aufstockung im vorderen Grundstücksbereich vorgesehen. Der rückwärtige Bereich soll geordnet und eine höhere Neubebauung zugelassen werden. An den rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind gemeinsame Versickerungsflächen vorgesehen. Im Bereich einer ehemaligen Spedition ist ein vorhabenbezogener B-Plan vorgesehen. Ein B-Plan wird sich mit dem Bereich um den Westbahnhof befassen, der unter anderem eine deutliche höhere Auslastung als bisher zulassen wird. Ein B-Plan zur Neuordnung im nordwestlichen Sektor ist ebenfalls notwendig, um eine Verlegung der Straße und eine Änderung der Grundstückszuschnitte zu ermöglichen. Die Betonung der westlichen Einfahrt durch einen Hochpunkt an der „Speerspitze“ des Gebiets dient als Identifikationspunkt zur Adressbildung mit Wiedererkennungswert. 38 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Sektorale Handlungsansätze Wirtschaftliche Entwicklung In diesem Handlungsansatz wurden keine Strategien verfolgt oder Maßnahmen durchgeführt. Bewältigung von Erreichbarkeits- und Verkehrsproblemen Der Maßnahmenplan aus dem Baustein 1 des Projekts REGEKO und der Rahmenplan beinhalten eine Vielzahl von Maßnahmen, die geeignet sind die verkehrliche Situation zu verbessern, die Erreichbarkeit zu erhöhen und die Mobilität nachhaltiger zu gestalten. Die folgenden Maßnahmen sind vorgeschlagen:  Entwicklung eines Mobilitäts-Hubs am Westbahnhof und höhere Attraktivität des Bahnhofs  PKW-unabhängige Verbesserung der Erreichbarkeit (Radwege, Beleuchtung von Fuß- und Radwegen), Radwegenetz schließen und durchgängige, schnelle Verbindung gut befahrbar ausbauen, zusätzliche Fuß- und Radwegebrücke über die Gleise  Fahrrad-Leasing  Car-Sharing-Standort im Bereich Westbahnhof ausbauen mit Umfeldgestaltung zur Vermeidung von Angsträumen  Verbesserung der Taktung von Bus und Bahn (ÖPNV-Optimierung)  Neuordnung der Verkehrserschließung: zusätzliche Straßenverbindung als Verlängerung der Lotzbeckstraße, Verbesserung der Orientierung durch Ringerschließung, bessere Anfahrbarkeit von Grundstücken Abbildung 6: Rad-/Fußwege Konzept Das Projekt zur Verbesserung des ÖPNV wurde relativ weit vorangetrieben. Die Bedarfs-Abfrage der Unternehmen und die Prüfung durch die Verkehrsbetriebe zeigten zwei Lösungsansätze zur Verbesserung. Es wurde eine Unterschriftenaktion gestartet, um die Notwendigkeit gegenüber den Verkehrsbetrieben sowie der Politik zu verdeutlichen, die Maßnahmen auch umzusetzen. Die Unterschriften wurden der Stadtverwaltung übergeben. Bestand Karlsruher Fächer GmbH | 39 Das Modellvorhaben Mobil.Pro.Fit. und die Projekterfolge mit anderen Betrieben in Karlsruhe wurde auf einem Unternehmensfrühstück durch das Stadtplanungsamt Karlsruhe vorgestellt. Die Unternehmen gaben klar zum Ausdruck, dass sie kein Defizit bei Beratung haben, sondern bei der Lösung ihrer konkreten Problemlagen im Gebiet (zum Beispiel fehlende Parkflächen, schlechter Straßenzustand, verbesserungswürdiges ÖPNV-Angebot). Der Fokus muss auf konkrete Ansätze gelegt werden. Stärkung/Entwicklung von (Nah-)Versorgungsstrukturen und sozialer Infrastruktur Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen und der sozialen Infrastruktur sollen vermehrt Angebote in das Gebiet integriert werden. Hier sind unter anderem die Ansiedelung einer KITA und die Verbesserung durch Versorgung im Bereich des Bahnhofs vorgesehen. Grundsätzlich ist die Nahversorgungsstruktur im Gewerbegebiet relativ gut. Es gibt vier Supermärkte, eine Bäckerei, einen Getränkemarkt, zwei Drogerien, einen Kiosk und ein Sterne-Restaurant mit Mittagstisch. In 2018 wird eine Kaffee-Rösterei mit angeschlossenem Café im Gebiet eröffnen. Bekanntmachung von bestehenden Versorgungseinrichtungen Die soziale Infrastruktur ist im Gewerbegebiet teilweise nicht so schlecht wie wahrgenommen. Im Rahmen des Quartiersmanagements konnten entsprechende Angebote von Unternehmen identifiziert werden. Diese sind lediglich bei den Nachbarunternehmen nicht bekannt. Ein Unternehmen betreibt zum Beispiel eine offene Kantine, die von allen genutzt werden kann. Hier gilt es auch weiterhin, die bestehenden Angebote in Erfahrung zu bringen und dann die Informationen zu verbreiten. Das Quartiersmanagement kann dies besonders per E-Mail oder über die Webseite des Projekts erreichen. Auch die Unternehmenstreffen können zur Verbreitung der Angebote gut genutzt werden. Dennoch äußerten die beteiligten Unternehmen die Bedenken, dass die offene Kantine eventuell eingeschränkt wird, wenn zu viele Personen diese nutzen wollen. Eine enge Abstimmung über Art und Umfang der Kommunikation von solchen Angeboten muss erfolgen. Die Entwicklung rund um den Westbahnhof beinhaltet auch eine Art Mini-Nahversorgung. Es sollen dort verschiedene kleine Angebote zur Versorgung etabliert werden (zum Beispiel ein Kiosk oder Café). Verbesserung der Informations-und Telekommunikationsinfrastruktur Breitband-Projekt Auf Wunsch der Unternehmen wurde ein Breitband-Projekt gestartet, da die aktuelle Versorgung teilweise nicht den Bedürfnissen der Betriebe entspricht. Die Idee war, in einem Bereich des Gebietes die Unternehmen an die Breitbandversorgung mittels Glasfasertechnologie anzuschließen und die Kosten unter möglichst vielen Unternehmen aufzuteilen. So können die individuellen Kosten für die einzelnen Unternehmen reduziert werden. Laut den Unternehmen fehlt oft grundlegendes Wissen zu Technik, zukünftigen Steigerungsraten von Breitbandgeschwindigkeiten sowie zu Möglichkeiten des Zusammenschlusses und der Kooperation, so dass die Wissensvermittlung ein zentraler erster Baustein war. Zum Unternehmenstreffen am 16. November 2017 wurden zwei Experten der Firma TelemaxX eingeladen, um den Unternehmen einen umfassenden Überblick über die Versorgung mit Glasfaser zu informieren. Zudem wurde erläutert, in welchen Bereichen das Gewerbegebiet bereits über ein Glasfasernetz verfügt. In großen Teilen des Gebietes liegt Glasfaser in der Straße oder ist relativ nah zu erschließen. 40 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Abbildung 7: Breitbandnetz der Fa. TelemaxX im Gewerbegebiet Grünwinkel/Teilnehmerverortung Breitband-Umfrage Im nächsten Schritt wurde eine Abfrage durchgeführt, um die derzeitige Versorgung sowie die zukünftigen Bedarfe zu klären und um identifizieren zu können, ob es Bereiche gibt, wo sich Unternehmen zusammenschließen können. Die Firma TelemaxX hatte in Aussicht gestellt, dass es für die Unternehmen günstiger werden könne, wenn sich mehrere Betriebe finden, die gleichzeitig einen Anschluss bestellen und räumlich nah beieinanderliegen. Die wenigen interessierten Unternehmen liegen räumlich so weit auseinander, dass eine gemeinsame Beschaffung und Herstellung nicht sinnvoll war. Die Unternehmen wurden daraufhin einzeln informiert und können von den Anbietern Angebote einholen. Erhöhung der Ressourceneffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz (Maßnahmenplan Baustein 1) Der Maßnahmenplan aus dem Baustein 1 des Projekts REGEKO beinhaltet eine Vielzahl von Maßnahmen, um Energie zu sparen, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu fördern. Die folgenden Maßnahmen sind im Maßnahmenplan vorgeschlagen und beschrieben: Energieberatung, Smart- Metering, LED-Beleuchtung, Umrüstung der Standort-Beleuchtung auf LED, Energetische Gebäudesanierung, Effiziente Elektromotoren, Installation von PV-Anlagen zur Stromversorgung, Installation von solarthermischen Anlagen zur Wärmeversorgung, Bau eines Blockheizkraftwerkes im Quartier 3 + 4, Interflex4Climate und ECOfit. Auf dem Unternehmenstreffen im Oktober wurden durch die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur die kostenfreien Möglichkeiten für Energieberatungen vorgestellt. Das Thema Energie wurde im dritten Fachforum „CO2-Sparen“ intensiv behandelt, um möglichst viele Unternehmen von den Maßnahmen zu überzeugen. Interflex4Climate Im Handlungsfeld Energie wurde das Projekt Interflex des BMUB (Ausführung IREES und Hochschule Karlsruhe) als sinnvolle Ergänzung des Projekts REGEKO angesehen. Das Projekt untersucht und beschreibt Energieeffizienzpotenziale im Verbund sowie Potenziale zur Lastflexibilisierung. Es wurde eine Info-Stunde für Unternehmen geplant. Da sich das Projekt vorrangig an Unternehmen mit großen Wärmequellen oder -senken richtet, wurde der Adressatenkreis stark eingeschränkt (circa 10 Unternehmen). Leider kamen zur Info-Stunde keine Unternehmen. Lediglich ein Unternehmen meldete sich auf die Einladung und bekundete Interesse, konnte aber nicht am Termin teilnehmen. Als Konsequenz hat IREES eine gezielte persönliche Ansprache der für das Projekt interessanten Unternehmen durchgeführt. Die Rückmeldungen ergaben, dass die Unternehmen entweder keine Zeit haben, nicht am Projekt Karlsruher Fächer GmbH | 41 teilnehmen dürfen (US-amerikanischer Mutterkonzern untersagt lokale Aktivitäten), keine sensiblen Daten herausgeben und Abhängigkeiten vermeiden möchten. Es bestehen also erhebliche Bedenken in Bezug auf Datenschutz und Ängste vor Abhängigkeit bei Energieverbund-Maßnahmen („Was mache ich, wenn mein Nachbar den Betrieb einstellt?“). Zudem wird der Aufwand gescheut und der Fokus auf das Kerngeschäft gelegt. Es lässt sich ableiten, dass der Ansatz des Projekts Interflex nicht interessant genug ist oder zu viele Risiken für die Unternehmen birgt – selbst wenn ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden könnte. Die Aktivitäten zu Interflex im Gewerbegebiet Grünwinkel wurden daraufhin von Seiten der IREES GmbH eingestellt. Ressourcenschutz und Ressourceneffizienz (Maßnahmenplan Baustein 1) Der Maßnahmenplan aus dem Baustein 1 des Projekts REGEKO beinhaltet eine Vielzahl von Maßnahmen, die geeignet sind, den Ressourcenschutz und die Ressourceneffizienz im Handlungsfeld Wasser zu verbessern sowie den natürlichen Wasserkreislauf zu fördern. Die folgenden Maßnahmen sind im Maßnahmenplan vorgeschlagen:  Regenwassernutzung  Wasser sparen  Anlegen von Regenwasserretentionsflächen  Verdunstung/Versickerung  Betriebliche Grauwassernutzung Die Maßnahmen im Handlungsfeld Wasser wurden ausführlich auf dem Fachforum „Grün und Wasser“ behandelt (s. nachfolgender Abschnitt). Zudem wurde Informationsmaterial für die Unternehmen zusammengestellt, um das nötige Wissen zu vermitteln. In einzelnen Gesprächen konnten Unternehmen hinsichtlich Regenwasserversickerung und Dachbegrünung durch das Quartiersmanagement beraten werden. Im Nachgang zum Fachforum erstellt das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz einen Informations-Flyer mit den Angeboten der KEFF sowie einem gezielten Projektaufruf, eine ECOfit-Runde nur mit Betrieben aus dem Gewerbegebiet Grünwinkel durchzuführen. Risikovorsorge und Klimaanpassung Fachforum „Grün und Wasser“ Das Handlungsfeld Wasser wurde ebenfalls intensiv auf dem Fachforum „Grün und Wasser“ behandelt. Insbesondere die Themen Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Regenwasserversickerung und Überflutungsschutz wurden in den Vorträgen der Experten behandelt. Als weitere Unterstützung wurden Best- Practice-Beispiele aus dem Gewerbegebiet von extensiver Dachbegrünung, intensiver Dachbegrünung und Regenwasserversickerung in einer Mulde präsentiert sowie Kontakte vermittelt. Hier zeigte sich, dass vor allem eine Sensibilisierung für Risiken von Starkregen und Überflutung essentiell ist, da hier große Schäden entstehen können. Oft sind sich die Unternehmen der Risiken nicht bewusst. Abbildung 8: Best-Practice-Beispiele (intensive Dachbegrünung, Regenwasserversickerung, extensive Dachbegrünung) 42 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutz Auf dem Fachforum „Grün und Wasser“ wurden Wissen zur Förderung geschützter Arten und zur Freiraum- und Bauwerksbegrünung in Gewerbegebieten durch Fachvorträge vermittelt. Nach der Veranstaltung gab es eine Poster-Ausstellung mit Best-Practice-Beispielen aus dem Gewerbegebiet (inklusive Ansprechpartner zur Kontaktaufnahme). Die Fachämter boten zudem Vor-Ort-Beratung und Unterstützung bei der Maßnahmenumsetzung an. Im Nachgang wurde ein digitaler Info-Flyer erstellt, der einen Bericht des Fachforums, die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Stadtverwaltung sowie eine Linkliste zu weiterführenden Informationen enthielt. Dieser kam bei den Unternehmen sehr gut an und wurde als hilfreich erachtet, um auch zu einem späteren Zeitpunkt aktiv werden zu können. Prozess- und akteursbezogene Handlungsansätze/Governance Politische Einbindung und verwaltungsinterne Kooperation Die Strategie der politischen Einbindung zielte darauf ab, mehr Aufmerksamkeit auf die Chancen, Ziele und Hemmnisse der Innenentwicklung von Bestands-Gewerbegebieten zu lenken, um so Verständnis in den politischen Gremien zu erreichen. Die konkrete Einbindung erfolgte dabei über mehrere Wege. Politische Einbindung Die Ergebnisse aus dem Baustein 1 des Projektes REGEKO wurden am 08.03.2017 im Ausschuss für Wirtschaftsförderung und am 09.03.2017 im Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe vorgestellt und diskutiert. Auch der städtebauliche Rahmenplan wurde in den zuständigen Ausschüssen vorgestellt und diskutiert. Am 15. Mai 2018 wurde der Plan im Gemeinderat der Stadt Karlsruhe präsentiert und ein Beschluss zur Umsetzung gefasst. Die Eröffnung der Fachforen übernahmen verschiedene Bürgermeister. Die Auftaktveranstaltung wurde vom Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe begleitet. Die Politik brachte sich auch gezielt selbst in das Projekt ein, da auf mehreren Unternehmenstreffen sowie zu den Fachforen Mitglieder des Gemeinderats kamen, um sich über das Projekt zu informieren und mit den Unternehmen über die jeweiligen Themen zu diskutieren. Auf diesem Weg entstanden persönliche Kontakte zwischen den politischen Vertreterinnen und Vertretern und den Eigentümerinnen und Eigentümern, Nutzerinnen und Nutzern und Interessensgruppen. Es gelang zudem, Verständnis für politische Entscheidungsprozesse beziehungsweise Abstimmungsprozesse innerhalb der Stadtverwaltung zu schaffen. Kommunikation und Beteiligung Die Kommunikation erfolgte über verschiedene Wege, um möglichst alle Akteure im Gebiet zu beteiligen und zu informieren. Wichtigster Kommunikationsweg war dabei ein E-Mail-Verteiler, über den regelmäßig (circa alle 2-3 Wochen) Informationen und Einladungen versandt wurden. Zudem wurden Einladungen zu Fachforen oder zur Beteiligung zum städtebaulichen Rahmenplan postalisch an Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer versandt. Die Projekt-Webseite wurde kontinuierlich gepflegt und mit neuen Inhalten bespielt, um die Kommunikation nach außen, aber auch für die Unternehmen zu verbessern. Wenn die Teilnahme von Schlüsselakteuren bei bestimmten Veranstaltungen wichtig erschien, wurden diese auch durch das Quartiersmanagement per Telefon kontaktiert und auf die Veranstaltungen aufmerksam gemacht. Zudem wurden im Grünwinkler Anzeiger (Informationszeitschrift des Grünwinkler Bürgervereins) und in der Stadtzeitung (Amtsblatt) Artikel veröffentlicht. Zu großen Veranstaltungen wurden Banner im Gebiet aufgehängt sowie Flyer in die Briefkästen der Unternehmen verteilt. Die „kleinen Dinge“ Das Quartiersmanagement diente als erste Anlaufstelle bei allen Belangen, als zentraler Ansprechpartner und als Vermittler sowie Koordinator zwischen den Unternehmen selbst beziehungsweise zwischen den Unternehmen Karlsruher Fächer GmbH | 43 und der Stadtverwaltung. Für den Aufbau von Kooperationsstrukturen sind vor allem die „kleinen Dinge“ extrem wichtig. Das können der Austausch von Kontaktdaten, das Melden von Beschmutzungen oder das Entfernen eines nicht mehr nötigen Halteverbots sein. Aber gerade diese auf den ersten Blick eher „unscheinbaren“ Belange stärken das Vertrauen in das Quartiersmanagement und die zentrale Person und können das Gefühl eines verbindenden Elements erzeugen. Die Unternehmen wissen, es kümmert sich jemand um ihre Belange und sie werden ernst genommen. Zusätzlich spielt der menschliche Aspekt eine Rolle, da man gerne seine Sorgen oder Nöte an eine andere Person abgibt. Außerdem ist es wichtig, schnell Rückmeldungen an die Unternehmen zu geben und unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Das erhöht das Gefühl eines aktiven und schnellen Managements, das die Unternehmen erwarten. Eigentümertreffen Die gut besuchten Eigentümertreffen wurden durchgeführt, um innerhalb des komplexen, umfangreichen Projektrahmens flexibel auf die Anliegen von Akteuren, die vor vergleichbaren Herausforderungen oder Fragestellungen stehen, eingehen zu können. Im Fokus standen hierbei die Flächeneigentümerinnen und -eigentümer, da nur diese den nötigen Handlungsspielraum besitzen, um neue Flächen zu aktivieren und die bestehenden besser zu nutzen. Zudem liegt ein Großteil des Gebietes im Eigentum einiger weniger Akteure. Ziel war es dabei, auf städtebauliche Defizite zu reagieren und die Eigentümerinnen und Eigentümer in einen Austausch zu bringen, der im Idealfall in Kooperationen mündet, zum Beispiel in grundstücksübergreifende Planungen von Neuentwicklungen. Kooperation und Netzwerkbildung Es ist festzuhalten, dass bei der Vernetzung der Unternehmen der persönliche Kontakt entscheidend ist. Außerdem kann aus den Rückmeldungen der Unternehmen abgeleitet werden, dass die Vernetzung (zum Beispiel Unternehmenstreffen) regelmäßig und kontinuierlich gestaltet werden muss. Man spricht explizit von der Notwendigkeit eines „Kümmerers“, der vor Ort agiert, sich einbringt und Vernetzungsmöglichkeiten erkennt. Auch wurde von den Unternehmen formuliert, dass es wegen der hohen Dichte an anderweitigen Verpflichtungen und Terminen allein aufgrund des kontinuierlichen und häufigen Terminangebots des Quartiersmanagements möglich war, einen oder einen Teil der Termine dann auch tatsächlich wahrzunehmen. Der Aufbau eines Gewerbegebiets-Netzwerks ist nur durch den persönlichen Kontakt der Akteure möglich. Dazu wurden Unternehmenstreffen und Ortsbegehungen durchgeführt. Hier hat es sich bewährt, die Termine regelmäßig und kontinuierlich durchzuführen (zum Beispiel erster Donnerstag im Monat). So entsteht ein regelmäßiges Angebot (auch wenn an dieses sicher erinnert werden muss), an welchen sich die Unternehmen orientieren können. Trotzdem war es auch Wunsch einiger Teilnehmenden, die Uhrzeiten zu wechseln, um die Teilnahme an den Treffen zu vereinfachen beziehungsweise überhaupt zu ermöglichen. Hier gibt es grundsätzlich zwei Meinungen, die eine Gruppe möchte sich lieber früh morgens vor der Arbeit treffen, die andere Gruppe lieber am Nachmittag nach der Arbeit. Durch die Erprobung in der Praxis konnte nicht festgestellt werden, dass die Uhrzeit einen Einfluss auf die Anzahl der Teilnehmenden hat. Auf den Unternehmenstreffen wurde meist ein thematischer Input geliefert, zum Beispiel Mobilität, Energie oder der Rahmenplan. In vielen Fällen wurden dazu ein bis zwei Fachleute pro Treffen eingeladen, die Fragen beantworten und mit denen diskutiert werden konnte. Die Unternehmen erhielten vorab die Informationen, welches Thema behandelt wird, so dass sie selbst entscheiden konnten, ob das Unternehmenstreffen für sie interessant ist. Zudem fanden die Treffen immer bei einem Unternehmen im Gebiet statt. So konnte man ein neues Unternehmen kennenlernen, in das man schon immer mal gerne Einblick gehabt hätte (zum Beispiel besondere Bauwerke oder denkmalgeschützte Gebäude). Die meisten Unternehmen waren gerne dazu bereit, Gastgeber zu sein – auch um sich selbst vorzustellen und zu bewerben. Es muss jedoch bedacht werden, dass die Durchführung von Unternehmenstreffen einen nicht zu unterschätzenden Aufwand und Organisation für den Gastgeber darstellt. Zudem können Kosten für die Versorgung entstehen und es werden Räume belegt. 44 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Abbildung 9: Foto Ortsbegehung Projekt localzero Das Projekt localzero wurde auf einem Unternehmenstreffen vorgestellt. Es bietet eine IT-Plattform zum Verleihen oder Vermieten von Verkehrsmitteln (Fahrräder, PKW, Anhänger…), Räumen, Werkzeugen oder Ähnlichem. Die teilnehmenden Unternehmen waren sehr interessiert und wollten eine solche Plattform für das Gewerbegebiet realisieren. Im Nachgang zum Unternehmenstreffen scheiterte die Initiative jedoch an Bedenken hinsichtlich Versicherung, Organisation, Aufwand und mangelndem finanziellem Vorteil. Dies kann als Hinweis darauf gesehen werden, dass es möglicherweise fehlende oder unzureichende rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für kooperative und gemeinsam umgesetzte Maßnahmen und Projekte gibt (zum Beispiel Versicherung von Fahrzeugen bei betriebsübergreifender Nutzung). Sammelbestellung „Grün“ Ein Unternehmen aus dem Gebiet kam mit dem Vorschlag auf das Quartiersmanagement zu, eine Sammelbestellung „Grün“ zu organisieren. Das Unternehmen wollte sein Grundstück ansprechender gestalten und begrünen. Die Idee war es, andere Unternehmen am Standort abzufragen, um dann eine Sammelbestellung durchzuführen. Durch die erhöhte Abnahmemenge sollten Preisvorteile erzielt werden. Das Gartenbauamt bot an, eine Pflanzliste zu erstellen, sodass sichergestellt werden kann, dass heimische Pflanzenarten gekauft werden. Auf dem Fachforum im Mai 2017 und auf dem Unternehmensfrühstück im September 2017 wurde die Idee diskutiert. Die Resonanz war jedoch nicht ausreichend, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer priorisierten andere Projekte (zum Beispiel Breitband-Projekt). Die Idee wurde weiterhin vom Quartiersmanagement bei passenden Gelegenheiten eingebracht – bis zum Projektende ohne Erfolg. „Tag der offenen Tür“ Der Ansatz dieser Maßnahme war sowohl die Bildung eines Netzwerks durch ein gemeinsames Projekt als auch das Bestreben der Sichtbarmachung und Profilierung des Areals nach außen. Dies entspricht den Projektzielen auch im Hinblick auf den Punkt Öffentlichkeitsarbeit. Leider fanden sich nicht genügend Interessierte im Gebiet. Karlsruher Fächer GmbH | 45 Etablierung eines Gebietsmanagements Rolle/Aufgaben des Quartiersmanagements Für das Gewerbegebietsmanagement oder Quartiersmanagement ist es zentral, dass eine Person als „Kümmerer“, als Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner und koordinierende Institution vor Ort ist. Aus dem Feedback der Unternehmen war ersichtlich, dass eine Gebietsentwicklung ohne diese eine Person nicht funktionieren beziehungsweise schnell wieder stagnieren würde. Zudem ist es entscheidend, dass diese Person auch regelmäßig vor Ort ist. Das Management kann nur so kurzfristig Treffen wahrnehmen, einen tieferen Einblick in die Abläufe und Gegebenheiten des Gebiets erlangen und sich mit dem Gebiet und den Unternehmen identifizieren. Die Ansprache der Akteure erfolgte vor allem per E-Mail und über die Webseite des Projekts. Größere Veranstaltungen wie die Fachforen wurden per Save-the-Date-Mails frühzeitig angekündigt. Per Reminder wurde meistens kurz vor den Veranstaltungen erinnert. Das Quartiersmanagement übernimmt bei Veranstaltungen und Treffen die Organisation der Räumlichkeiten, Catering, Teilnehmerorganisation, Einladungen, Nachbereitung, Protokollführung, Fotodokumentation, Moderation und teilweise inhaltliche Inputs. Adressdaten Eigentümertreffen Es hat sich gezeigt, dass die Ermittlung der Eigentümerinnen und Eigentümer und ihrer Anschriften für das Eigentümertreffen sehr zeitaufwendig war. Die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer liegen zwar vollständig beim Liegenschaftsamt vor, die Anschriften mussten dann jedoch noch recherchiert werden. Insgesamt konnten nur rund 30% der Eigentümerinnen und Eigentümer ermittelt werden, so dass neben der postalischen Einladung auch Flyer gedruckt wurden. Für zukünftige Planungen ähnlicher Aktivitäten wären Datenbanken von Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümern von Gewerbegebieten hilfreich. Diese sind nur leider aus datenschutzrechtlichen Gründen derzeit kaum herzustellen, insbesondere aufgrund der neuen DSGVO. Wechselndes Quartiersbüro Die Notwendigkeit eines wandernden Quartiersbüros ergab sich aus der Ermangelung passender Büroflächen im Gebiet. Es wurde der Ansatz verfolgt, durch das „Besuchen“ möglichst vieler unterschiedlicher Unternehmen eine neue Perspektive auf das Gebiet zu erschließen und die Schlüsselakteure enger einzubinden. Das Prinzip hat sich bewährt – auch wenn gegen Ende der Projektlaufzeit keine neuen Gastgeber gefunden werden konnten. Fördermittelberatung/-bewerbung Das Quartiersmanagement bietet den Unternehmen einen echten Mehrwert, in dem es zu Förderprogrammen informiert und diese bewirbt. Im Rahmen des Quartiersmanagements wurden Förderprogramme, wie Interflex, Mobil.Pro.Fit., localzero und „Leihrad testen“ (DLR) beworben. Dies geschah in eigenen Informationsveranstaltungen, auf Unternehmenstreffen oder auch per E-Mail. Aus den Reaktionen der Unternehmen kann abgeleitet werden, dass die meisten Unternehmen nur dann an Fördermitteln oder -programmen interessiert sind, wenn diese die Umsetzung von konkreten Maßnahmen fördern. Programme, die ein Konzept oder eine Analyse eines betrieblichen Bereichs beinhalten (zum Beispiel Interflex4Climate) sind hingegen nicht von gleichem Interesse. Als Grund wurde genannt, dass die Unternehmen selbst Kenntnis darüber haben, in welchen Bereichen Defizite bestehen beziehungsweise Verbesserungen oder Einsparungen möglich sind. 46 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Reflexion und Empfehlungen Wirkungen, Hemmnisse und Erfolgsfaktoren (1) Welchen kurz- beziehungsweise langfristigen Nutzen haben die Unternehmen, die Kommunen und andere Betroffene von Aufwertungsstrategien im Rahmen einer nachhaltigen Weiterentwicklung von Gewerbegebieten? Die Innenentwicklung von Gewerbegebieten ist die einzige Möglichkeit, zusätzliche Gewerbeflächen zu generieren, wenn kein Platz für Neuentwicklungen auf der grünen Wiese vorhanden beziehungsweise politisch nicht gewünscht ist. Städte, die über attraktive Gewerbegebiete verfügen, haben einen deutlichen Standortvorteil, sei es im Wettbewerb der Städte untereinander und im Wettbewerb um Fachkräfte. Zudem kann die Kommune so verhindern, dass Unternehmen in umliegende Kommunen abwandern. Hierbei muss aber zwischen den Perspektiven der ortsansässigen Unternehmen und jener Unternehmen, die von außerhalb in die Stadt kommen möchten, unterschieden werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ein großes Interesse an der Aufwertung ihres Gewerbegebiets, da sich höhere Ausnutzungsmöglichkeiten ihrer Gewerbeflächen ergeben und der Grundstückswert ebenfalls steigt. Die ortsansässigen Unternehmen haben aber teilweise auch Angst, dass sie durch die Neuentwicklung verdrängt werden und dann keine geeigneten Flächen mehr finden. Das kann zum Beispiel durch eine, von einigen Unternehmen befürchtete, „Gewerbe-Gentrifizierung“ geschehen, bei der insbesondere als störend empfundene Nutzungen vertrieben werden (zum Beispiel Recyclinghöfe, Schrotthändler). Aber auch die Beschäftigten am Standort profitieren von einer nachhaltigen Entwicklung durch eine bessere Infrastruktur in den Gewerbegebieten, zum Beispiel durch eine gesteigerte Aufenthaltsqualität, bessere Anbindung, optimiertes Klima. Die Anwohnerinnen und Anwohner des Stadtteils bekommen ein schöneres Umfeld und die Durchlässigkeit des Gebiets wird erhöht, Barrieren werden abgebaut. Der Klimaschutz und auch die Anpassung an den Klimawandel sind eine zentrale Aufgabe von Städten, um die Risiken für Infrastruktur und Gesundheit durch Starkregen, Hitze, etcetera zu minimieren. Auch das Kleinklima, die Erhaltung von Kaltluftentstehungsgebieten und die Anlegung beziehungsweise Erhaltung von Frischluftschneisen können erheblich zur Verbesserung beitragen. (2) Wie verändern sich Bewusstsein und Bereitschaft der lokalen Akteure zu einer nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung? Die wichtigen lokalen Akteure sind zum einen die Unternehmen und zum anderen die Eigentümerinnen und Eigentümer. Diese haben grundsätzlich recht verschiedene Beweggründe und Ansichten hinsichtlich der nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung. Das Bewusstsein und die Bereitschaft der Unternehmen zu einer nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung ändern sich nur sehr langsam. Größtenteils sind unter dem Aspekt eines absehbaren Profits Unternehmen an der Entwicklung interessiert. Maßnahmen werden in erster Linie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewertet, ökologische oder soziale Wirkungen sind nachrangig. Grundsätzlich liegt der Schluss nahe, dass der Leidensdruck bei den Unternehmen, zusätzliche Flächen zu schaffen oder sich über das bisherige Maß hinaus für das Gebiet und seine Entwicklung zu engagieren, nicht hoch genug scheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen selbst nicht konkret betroffen ist. Oft besteht eine Skepsis gegenüber Neuentwicklungen, da befürchtet wird, verdrängt zu werden oder dass zunehmender Verkehr das Gebiet negativ beeinflusst. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben grundsätzlich eine höhere Bereitschaft zur nachhaltigen Entwicklung, da sie ihre Grundstücke wirtschaftlich optimal nutzen wollen. Eine höhere Ausnutzung in Bebauungsplänen wird daher immer begrüßt. Darüber hinaus gibt es aber keinen großen Leidensdruck bei den Eigentümerinnen und Eigentümern, so dass auch diese nur eindimensional Bereitschaft zeigen. Ist das Unternehmen auch Eigentümer der Fläche, bestehen häufig ein äußerst geringer Druck und damit einhergehend auch eine äußerst geringe Bereitschaft zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Fläche. Es ist wichtig, dass im Rahmen der nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung der Nutzen für den Einzelnen deutlich gemacht wird. Es liegt an der Kommune oder am Quartiersmanagement, den Mehrwert aufzubereiten und an die Unternehmen zu kommunizieren. Karlsruher Fächer GmbH | 47 (3) Worin bestehen Hemmnisse und Erfolgsbedingungen für die nachhaltige Gewerbegebietsentwicklung, und wie lassen sich die Hemmnisse überwinden beziehungsweise Erfolgsfaktoren kreieren? Für die Kommune bedeutet die Initiierung, Umsetzung und Verwaltung eines solchen Projekts einen großen finanziellen, aber insbesondere auch personellen Aufwand, der über einen langen Zeitraum bedeutende Ressourcen bindet. Hinzu kommt, dass die Kommune über einen stark begrenzten finanziellen und rechtlichen Handlungsspielraum verfügt, da in bestehenden Gewerbegebieten nicht die entsprechenden kommunalen Flächen vorhanden sind. Neben den Flächen fehlen auch die finanziellen Mittel, um von kommunaler Seite durch „Leuchtturmprojekte“ Entwicklungen zu forcieren. Die Handlungsmöglichkeiten liegen damit zum Großteil bei den Unternehmen. Bei diesen ist jedoch – wie eben dargestellt – der Veränderungswille grundsätzlich gering. Die Arbeit auf privaten Flächen im Bestand ist kompliziert und zeitaufwendig. Zudem überwiegen deutlich die Partikularinteressen der Akteure – ein gemeinsames Ziel konnte im Prozess nicht vereinbart werden. Zum Teil waren die Akteure nicht erreichbar, da die Recherche und Pflege der Akteursdatenbank aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten auf Daten schwer möglich war. Außerdem ist nur ein kleiner Teil der Unternehmen auch Flächeneigentümer; somit sind diese entscheidend in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt. Die zeitlichen Notwendigkeiten von Planungsschritten (zum Beispiel Schaffung von neuem Planungsrecht durch Bebauungspläne) passen oft nicht mit den Erwartungen der Unternehmen am Standort überein, was zu Unverständnis führen kann. Ein weiteres Hemmnis ist die aktuelle Lage des Immobilen- und Finanzmarkts. Bei der Identifizierung von „Schlüsselgrundstücken“, die eventuell durch die Stadt gekauft werden müssten, um das Gebiet deutlich aufzuwerten (zum Beispiel durch eine neue Verkehrsverbindung), besteht das Hemmnis, dass derzeit niemand sein Grundstück verkaufen möchte (niedriges Zinsniveau, erwartete Wertsteigerung). Die Einrichtung eines Kümmerers und Koordinators vor Ort ist ein weiterer Lösungsansatz, der die genannten Hemmnisse überwinden könnte, aber auch finanziellen und zeitlichen Mehraufwand bedeutet. 48 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Empfehlungen für gebietsbezogene Handlungs- und Kooperationsansätze (4) Welche betrieblichen, baulichen, städte- und landschaftsbaulichen, verkehrlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen beziehungsweise Verfahren sind geeignet, die nachhaltige Weiterentwicklung von Gewerbegebieten voranzutreiben? Der Erwerb von Eigentum in dem zu entwickelnden Gewerbegebiet ist für die Kommune eine sehr sinnvolle Methode, um so den Handlungsspielraum zu erweitern und wichtige Impulse in dem Gebiet setzen zu können. Vorkaufsrechte sollten, sofern sie vorhanden sind, geltend gemacht werden. Die Bundes- und Landespolitik sollte über Möglichkeiten nachdenken, die Kommunen beim kommunalen Zwischenerwerb zur strategischen Gebietsentwicklung zu unterstützen. Dies könnte gegebenenfalls über Fördermittel geschehen. Der klassische Weg über die Ausweisung eines Sanierungsgebietes kann gerade in der aktuellen Marktsituation unter Umständen zu lange dauern und ist für die Kommunen sehr aufwendig. Die Einbindung in die übergeordnete Stadtstruktur und die übergeordneten Verkehre ist eine wichtige Maßnahme. Die Stärkung des Umweltverbunds allgemein und die Anbindung an ein gutes Fuß- und Radwegenetz sind entscheidend für eine nachhaltige Entwicklung. Gleichzeitig muss auch die technische Infrastruktur gestärkt werden; hierzu gehört insbesondere eine moderne und leistungsfähige Breitbandversorgung. Die Erstellung und/oder Änderung von Bebauungsplänen ist ein bewährtes Verfahren, um die Umsetzung von städtebaulichen Zielsetzungen im Gebiet zu erreichen. Als Grundlage eignet sich – wie im Projekt festgestellt und oben ausführlich erläutert – ein städtebaulicher Rahmenplan. Die folgenden Maßnahmen stellen Handlungspakete dar, die im Maßnahmenplan und im städtebaulichen Rahmenplan ausgeführt sind und die alle zu einer nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung beitragen: Flächen gewinnen, private Flächen aufwerten, öffentliche Flächen aufwerten, Verkehrsnetze schließen, verkehrliche Anbindung stärken, Energie sparen, Energieeffizienz, Einsatz erneuerbarer Energien, Wasser sparen, Regenwassernutzung, Wassermanagement, Ressourcen sparen, Ressourceneffizienz, Klimafolgenanpassung, Klimaschutz, nachhaltige Mobilität, Stärkung des Umweltverbunds, Sharing-Angebote. (5) Wie ist die nachhaltige Weiterentwicklung von Gewerbegebieten in gesamtstädtische beziehungsweise stadtregionale Analysen, Konzepte und Strategien einzubinden? Als Wirtschaftsstandort ist die nachhaltige Gewerbegebietsentwicklung ein wichtiges Zukunftsthema, daher wurde die Stadt Karlsruhe – auch vor dem Projekt REGEKO – hier tätig. Die Einbindung in stadtweite Verkehrskonzepte (zum Beispiel Radverkehrsnetz), Klimaschutzkonzepte oder Pläne zur Anpassung an den Klimawandel ist zielführend. In Karlsruhe hat dieser Prozess in umgekehrter Reigenfolge stattgefunden: das Gewerbegebiet Grünwinkel wurde als Handlungsfeld durch die übergreifende Planung des „Räumlichen Leitbilds“ identifiziert (siehe auch 0 Stadtregionale und gesamtstädtische Integration). (6) Wie lassen sich die maßgeblichen Akteure für eine nachhaltige Entwicklung in Gewerbebestandsgebieten mobilisieren und für eine zielorientierte Kooperation gewinnen? Kooperation durch Installation eines Netzwerks Es ist im Gewerbequartier Grünwinkel trotz konstanter Netzwerkarbeit während der Projektlaufzeit nicht gelungen, ein Netzwerk mit Rechtsform zu etablieren. Als Projektziel war jedoch ausgegeben, dass am Ende der Projektlaufzeit ein Verein beziehungsweise eine Initiative durch die Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzerinnen und Nutzer gegründet werden soll, die als „Nachfolgeorganisation“ des Quartiersmanagements die Interessen des Gewerbeareals in Öffentlichkeit, Politik und gegenüber der Verwaltung vertritt und dem Gewerbegebiet ein nach außen wahrnehmbares Gesicht gibt. Deutlich wurde, dass die Nutzerstruktur wie auch die Interessenslagen der Eigentümerinnen und Eigentümer so heterogen waren, dass man sich nicht auf gemeinsame Leitgedanken für die Zukunft des Areals verständigen konnte. Im Gegenteil – die Interessen standen sich zum Teil diametral entgegen. Dass zum Beispiel ein Teil der Eigentümerinnen und Eigentümer das Areal gerne baulich entwickeln möchte, um mehr Flächen zu schaffen und neue Nutzergruppen anzuziehen, löste bei den ansässigen Unternehmen im Gegenzug teils Gentrifizierungsängste aus. Während ein Teil der Unternehmen tatsächlich Interesse daran hatte, das Areal nach außen besser zu vermarkten und so mehr Kunden oder neue Unternehmen anzulocken, fürchtete sich ein anderer Teil in Folge vor zu starker Verkehrsbelastung. Während einige das Karlsruher Fächer GmbH | 49 Projekt REGEKO als Chance sahen, das Areal ökologisch und wirtschaftlich für die Zukunft aufzustellen, standen für viele die eigenen Interessen – mit Bezug auf das Unternehmen oder das unmittelbare Umfeld (Zufahrt, Zustand der Straße, Verkehrssituation vor der eigenen Tür) vor dem Interesse an übergreifenden Ansätzen. Die Bereitschaft, Engagement für das gesamte Areal zu entwickeln, war und blieb gering. Es ist zu vermuten, dass dies auch darin begründet liegt, dass einige, eher niedrigschwellig zu behebende Problemlagen bereits vor Projektbeginn im Zuge der Etablierung einer Landeserstaufnahmestelle durch die Stadt ausgeräumt wurden (siehe 0 Anlass und Ziele des Projekts). Zusätzlich bleibt für Karlsruhe festzuhalten, dass es – anders als möglicherweise an anderen Standorten – keine „eine“ Problemlage gab und gibt, die alle oder zumindest einen Großteil der Akteure verbindet und so ein Gemeinschaftsgefühl erzeugen würde. Auch mangelte es an einem Akteur, der das notwendige Engagement zeigte, als „Führungsfigur“ vorauszugehen und andere zu animieren, sich anzuschließen. Auch waren, wie bereits dargestellt, aus Sicht der Kommune zentrale Projektziele, zum Beispiel neue Flächen gewinnen und Flächeneffizienz schaffen, nicht in Einklang zu bringen mit den Interessen der Unternehmen, die durch ihre sichere Verortung im Gewerbegebiet keinen Flächendruck spüren, sondern im Gegenteil eine Nachverdichtung eher scheuen – ähnliche Phänomene sind auch beim Thema Nachverdichtung in Wohngebieten zu beobachten. Die einzelnen Beteiligungsschritte wurden im Projektteam fortlaufend evaluiert, kritisch reflektiert und angepasst. Unter anderem begann man aus diesem Grund, die Konzentration der Beteiligung weg von der „großen“ und wie sich herausstellte äußerst heterogenen Akteursgruppe hin zu den Schlüsselakteuren mit bedeutendem Einfluss auf die Entwicklung des Gebiets insgesamt beziehungsweise verschiedener Teilgebiete zu lenken. Dennoch gelang es aus den oben dargestellten Gründen nicht, ein entsprechendes Netzwerk zu installieren. Erfolgreich ist die Kommunikation mit den Unternehmen dann, wenn das Gebiet durch den Quartiersmanager oder die Verwaltung wertschätzend betrachtet und bewusst in den Fokus gerückt wird. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer lassen sich größtenteils nur über finanzielle Anreize mobilisieren, zum Beispiel einen großen Nutzen für die Einzelnen durch zukünftig erhöhte Ausnutzung der Grundstücke. Hierfür müssen die Potenziale identifiziert und angesprochen werden – der Mehrwert muss also klar kommuniziert werden. Hilfreich wäre auch, wenn parallel zur Förderung der Konzepterstellung und des Quartiersmanagements Geld für Investitionen in die öffentliche Infrastruktur zur Aktivierung von privatem Kapital zur Verfügung gestellt werden würde, zum Beispiel für die Umsetzung einer konkreten, sichtbaren Maßnahme. Durch die Durchführung von Low-Hanging-Fruits-Projekten könnten die Unternehmen Kooperation erproben und erfahren, dass sie von gemeinsamen Maßnahmen profitieren können. (7) Welche Voraussetzungen begünstigen das Zusammenwirken der lokalen Wirtschaftsakteure? Welche Bedingungen sind für eine erfolgreiche öffentlich-private Kooperation zu schaffen? Wie sind adäquate Kooperationsformen auszugestalten? Der Prozess hat gezeigt, dass Investitionen seitens der Kommune ein beinahe unumgängliches Mittel sind, um Veränderungen anzustoßen. Nur wenn die Kommune Geld in die Hand nimmt, machen später auch die Unternehmen mit. Hier spielt auch die Erwartungshaltung vonseiten der Unternehmen eine Rolle: Wenn Unternehmen von der Kommune aufgefordert werden, im Bereich Ökologie oder Flächeneffizienz tätig zu werden, wünschen sich diese „im Gegenzug“ zum Beispiel Investitionen in die Infrastruktur. Eine zügige Bearbeitung vonseiten der Kommune ist notwendig. Wo diese, zum Beispiel aufgrund von rechtlichen und politischen Notwendigkeiten, nicht so möglich ist, wie von den Unternehmen gewünscht oder erwartet wird, ist es wichtig, die Schritte und die zeitlichen Abhängigkeiten aufzuzeigen und zu erläutern. Große gemeinsame Probleme fördern wohl eher die Zusammenarbeit und Kooperation; wenn der „Leidensdruck“ der Akteure hoch ist, ist man zu einer schnellen und umfänglichen Zusammenarbeit eher bereit. Die Erfahrung hat hierzu folgendes gezeigt: Gibt es keine großen gemeinsamen Probleme, finden Kooperationen nur an solchen Stellen statt, an denen sie finanzielle Vorteile für jeden Einzelnen bringen. Eine Möglichkeit wäre das Clustern von ähnlichen Betrieben in Gewerbegebieten, da sich dann eventuell auch ähnliche Arbeitswelten mit ähnlichen Anforderungen und Problemen kumulieren. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass dies in neuen, speziell für diese Cluster ausgewiesenen Gewerbegebieten, gut funktioniert, zum Beispiel im Kreativpark Alter Schlachthof oder im Technologiepark Karlsruhe. In heterogenen, historisch gewachsenen Gewerbegebieten wie in Grünwinkel ist eine Umsetzung von Clustern eher schwierig. 50 | Karlsruhe // REGEKO – Endbericht Nicht alle Impulse oder Maßnahmen, die durch REGEKO gesetzt wurden, werden für Quartiersmanagement oder Verwaltung auch tatsächlich sichtbar. Hier stellt sich die Frage, ob beziehungsweise in welcher Form eine Art Controlling eingeführt werden könnte, durch das die Aktivitäten erfasst werden, auch wenn die Unternehmen nicht direkt davon berichten. Übergreifende Erkenntnisse und Empfehlungen für die städtebauliche Praxis und Politik (8) Welche Konzepte, Maßnahmen und Verfahren sind auf andere Projekte der nachhaltigen Weiterentwicklung von Gewerbegebieten übertragbar? In gewissem Maße sind technische Maßnahmen übertragbar, da die Problemlagen an gewachsenen Standorten oder da, wo ähnliche Rahmenbedingungen herrschen, meist sehr ähnlich sind. Die Akquisition von Schlüsselakteuren ist in jedem Fall wichtig und auf jedes Quartier übertragbar. Die Steuerung von Gebieten über Eigentum lässt sich ebenfalls sehr gut übertragen. Die Einrichtung eines Kümmerers oder einer Quartiersmanagerin beziehungsweise eines Quartiersmanagers ist auch in den meisten Gebieten anwendbar und in der Regel sehr sinnvoll. Rahmenpläne sind ein gutes Verfahren, um den Akteuren und dem Standort eine Vision zu geben, wohin das Gebiet sich entwickeln könnte. Gleichzeitig bieten sie eine gute Möglichkeit zur Diskussion und zum Abgleich unterschiedlicher Blickrichtungen auf ein Gebiet. (9) Welche Erkenntnisse sind verallgemeinerbar? Worin bestehen die Schwerpunkte des städtebaulichen Handlungsbedarfs, welche Methoden und Instrumente sind generell für die Bewältigung der Aufgaben nachhaltiger Gewerbegebietsentwicklung geeignet? Die Entwicklung eines Rahmenplans, die Ausweisung von Entwicklungs- oder Sanierungsgebieten, die Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung oder von Bebauungsplänen, die Neuordnung des Gebiets und auch die Optimierung durch Verkehrskonzepte sind geeignete Methoden und städtebauliche Instrumente im Rahmen der nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung. Empfehlungen an die Bundesebene (10) Welche Schlüsse lassen sich für die stadtentwicklungspolitischen Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere für die Informationspraxis, Rechtssetzung und Förderpolitik auf den Gebieten des Städtebaus und der Stadtentwicklung ziehen? Wünschenswert sind mehr Handlungsmöglichkeiten, um auf Eigentümerinnen und Eigentümer einzuwirken, wenn es um die Verdichtung von Gewerbeflächen geht, zum Beispiel durch Förderprogramme, die einen Anreiz setzen. Zu oft liegen Potenziale brach, da die Eigentümerinnen und Eigentümer keinen Änderungswillen aufbringen und mit der jetzigen Situation zufrieden sind, da sie selbst weniger bzw. nicht vom Flächendruck betroffen sind. Eine Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Ansprache beziehungsweise Kommunikationsaufnahme durch die Kommune im Bereich der nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung ist wünschenswert. Selbst wenn Kontaktdaten vorhanden sind, dürfen diese unter Umständen nicht genutzt werden (DSGVO). Die Ansprache und Beteiligung der lokalen Akteure wird fast unmöglich, da die Daten zum einen nicht zentral vorliegen und zum anderen ohne Einwilligung gar nicht genutzt werden dürfen. Eine Ansprache nur über eine Webseite, Zeitungen oder das Amtsblatt der Stadt stellt ein großes Hemmnis bei der Entwicklung der Bestandsgebiete dar.
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1 Das Salve-Tor vorgelegt von Martin Wilperath Deckblatt 2 Vorwort „Bewacht ein altes Bauwerk mit ängstlicher Sorgfalt: ... zählt seine Steine, wie die Edelsteine einer Krone; stellt Wachen ringsherum auf, wie an den Toren einer belagerten Stadt, bindet es mit Eisenklammern zusammen, wo es sich löst; stützt es mit Balken, wo es sich neigt; kümmert euch nicht um die Unansehnlichkeit solcher Stützen: besser eine Krücke als ein verlorenes Glied. Tut dies alles zärtlich und ehrfurchtsvoll und unermüdlich und noch so manches Geschlecht wird unter seinem Schatten entstehen, leben und wieder vergehen." John Ruskin (1849): Abschlussarbeit zum Restaurator im Metallhandwerk 58. Jahrgang Restauratoren/innen im Handwerk Schloss Raesfeld Erscheinungsjahr 2018 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Deckblatt ........................................................................................................................................1 Vorwort ..........................................................................................................................................2 Inhaltsverzeichnis ...........................................................................................................................3 Teil A .................................................................................................................................................4 A 1a Stellungnahme zum Berufsbild Kunstschmied / Metallgestalter ............................................5 A 1b Aufgabenstellung und Thema der Projektarbeit/Prüfungsarbeit ...........................................6 A 2a Objektidentifikation des ,,Salve-Tores“ ...................................................................................7 A 2b Geschichtlicher Hintergrund..................................................................................................9 A 2c Die Geschichte des Salve-Tores............................................................................................ 10 Abbildung 22, A 2c – Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie, rot markiert ist die Position des Salve Tores zur Fächerausstellung...................................................................... 18 Teil B ............................................................................................................................................... 48 B 1a Lokalisierung des Untersuchungsbereiches .......................................................................... 49 B 2a Zeichnerische Darstellung .................................................................................................... 50 B 2b Bauteilbeschreibung ............................................................................................................. 51 B 3a Erfassen der charakteristischen Merkmale............................................................................ 59 B 3b Erfassen der Geschichtsspuren ............................................................................................. 71 B 4a Erfassen der Materialien und Werkstoffe ............................................................................. 78 B 4b Erfassen der Werk- und Handwerkstechniken ..................................................................... 78 B 4c Erfassen von Mängeln und Schäden ..................................................................................... 93 Teil C ............................................................................................................................................. 97 C 1a Was ist erhaltungswürdig? ................................................................................................... 98 C 1b Was ist erhaltungsfähig? .................................................................................................... 109 C 1c Berücksichtigung der geplanten, gegenwärtigen Funktion ................................................. 110 C 2a Aufzeigen verschiedener Denkansätze ................................................................................ 110 C 2b Festlegung des spezifischen Restaurierungskonzeptes ....................................................... 119 ....................................................................................................................................................... 120 Teil D ............................................................................................................................................. 120 D 1a Maßnahmenplanung........................................................................................................... 121 D 1b Leistungsverzeichnis und Kostenkalkulation ..................................................................... 121 D 2a Entwicklung von Kontroll- und Pflegemaßnahmen ............................................................ 125 D 2b Konzeption für begleitende- und Abschlussdokumentation ................................................ 126 Schlusswort ................................................................................................................................ 127 Abbildungsverzeichnis ................................................................................................................ 128 Literaturverzeichnis, Quellenverzeichnis .................................................................................... 135 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775982 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775982 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523776000 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523776001 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523776002 4 Teil A 5 Abbildung 1, A 1a – Stempel Bauschlosserei Bühler & Sohn A 1a Stellungnahme zum Berufsbild Kunstschmied / Metallgestalter Seit meinem ersten freiwilligen Praktikum in der Kunstschmiedewerkstatt Bullermann kannte ich meinen Beruf: Den Metallgestalter. Schon früh beeindruckten mich die handwerkliche Fähigkeit der Kollegen, die Formbarkeit und Starrheit der Metalle, deren unterschiedliche Eigenschaften und die unendlichen Möglichkeiten, die sich daraus zur Gestaltung und Bearbeitung ergeben. Mit dem Besuch einiger Schmiedewerkstätten berührte ich immer öfter das Gebiet der Restaurierung. Unterschiedliche Konzepte, handwerklich äußerst anspruchsvolle Arbeiten, alte vergrabene Techniken und der Wissensdurst nach Neuem, machen dieses Aufgabengebiet jeden Tag aufs Neue spannend. Die Ausbildung zum Restaurator im Metallhandwerk hilft mir schon heute andere Methoden, Materialien, Verständnis und Ansichten in meine Arbeit einzubeziehen. Der Metallgestalter und Metallrestaurator von heute muss sein Wissen in vielen Bereichen vertiefen und erweitern. Ob laserschneiden, mit CAD zeichnen, löten, neue Materialien, neue Maschinen und Fertigungstechniken, schmieden oder schweißen. Schon immer haben die Schmiede und andere Handwerker einen entscheidenden Beitrag zum technischen und sozialem Fortschritt geleistet. In dieser Pflicht sehe ich auch heutige Handwerksbetriebe. Auch im Bereich der Ausbildung und der Weitergabe des Wissens sollte sich jeder Handwerker seiner Aufgabe bewusst sein. Mein Berufsbild begeistert, denn es stecken so viele verschiedene Fachgebiete in diesem Handwerk. Um einige zu nennen: Die Kunst, Materialkunde, Zeichnen und Entwerfen, Stilkunde, Geometrie, Maschinenbedienung, Werkzeugbau, Oberflächenbehandlung, Montage… und viele Weitere. Die Tatsache, dass Metalle in allen, auf die Steinzeit folgenden bisherigen Epochen verwendet wurden, zeigt mir die daraus resultierende Bedeutung und Verantwortung im Umgang mit diesen einzigartigen noch erhaltenen Kulturgütern. Damit unsere Nachfahren weiterhin diese tollen Arbeiten erleben können, habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, diese so gut wie zulässig für die Nachwelt zu konservieren. 6 Abbildung 2, A 1b – Franz Karl Bühler; Foto: Offenburger Stadtarchiv A 1b Aufgabenstellung und Thema der Projektarbeit/Prüfungsarbeit Die Aufgabenstellung und das Thema meiner Projektarbeit ist zum einen die Erforschung des, 1888 von Franz Karl Bühler entworfenen und geschmiedeten Salve-Tores, dessen Veränderung und dessen Zustände im Laufe der Geschichte und zum anderen ist diese Projektarbeit im Rahmen der Ausbildung ist ein eigenständiger Prüfungsteil zum Restaurator im Metallbauerhandwerk. Im Zentrum der Projektarbeit steht eine Bestandsaufnahme in welcher die Materialien/Werkstoffe und handwerklichen Techniken gezeigt und erklärt werden, um einem Laien dieses Thema zugänglich und begreiflich zu machen. Ausgehend von diesen Ergebnissen wird festgelegt welche charakteristischen Merkmale, Geschichtsspuren und Befunde erhaltungswürdig sind und welche dieser Befunde darüber hinaus auch erhaltungsfähig sind. Hieraus ergeben sich Überlegungen zu möglichen Maßnahmen der Konservierung und der Restaurierung der betreffenden Teile, um das Denkmal und dessen Werdegang wieder langfristig und authentisch erfahrbar zu machen. Die spezifische Aufgabenstellung besteht darin, das Restaurierungskonzept für den Umgang mit diesem Tor festzulegen. Das Besondere an diesem Objekt und auch die Herausforderung ergibt sich aus den verschiedenen Orten an denen das Tor bereits ausgestellt war. 7 A 2a Objektidentifikation des ,,Salve-Tores“ Standort: Karlsruhe, Deutschland Zoologischer Garten Südweststadt Auftraggeber: Gartenbauamt Karlsruhe Geographischer -QR Herrn Jörg Kappler Lammstraße 7a D- 76133 Karlsruhe Zuständiges Denkmalamt: LDA Esslingen Rolf-Dieter Blumer Denkmalamt Karlsruhe Dr. Martin Wenz Abbildung 3, A 2a – Lokalisierung Karlsruhes und umliegender Städte (Google Maps) 8 Abbildung 4, A 2a – Lokalisierung des Stadtgartens innerhalb der Stadt Karlsruhe (Google Maps) Abbildung 5, A 2a – Lokalisierung des Tores innerhalb des Stadtgartens (Google Maps) 9 A 2b Geschichtlicher Hintergrund Chronologie mit den bedeutendsten Eckpunkten: 1864 Franz Karl Bühler/ später auch bekannt als Franz Pohl wird am 28. August 1864 in Offenburg geboren. 1886-1887 Erste Entwürfe des Salve-Tores 1888 Münchener Kunstgewerbeausstellung und Datierung des Toraufsatzes (lt. Inschrift) 1891 Im Orangeriegebäude (Schloss Karlsruhe) findet eine Fächerausstellung statt, der Eingang wird vom Salve- Tor geziert 1893 Kolumbianische Weltausstellung in Chicago, Gewinn der Goldmedaille mit der 3 teiligen Toranlage 1902-1910 Aufstellung des Tores in die Nähe des Nordeinganges im Stadtgarten KA zur Jubiläumskunstausstellung 1910-1922 Aufstellung des Tores im Lichthof des Kunstgewerbemuseum Karlsruhes zur Volkskunstausstellung, Verhandlungen um Bühlers Werke beginnen 1924 Das Salve-Tor als Exponat auf der Kunstgewerbeausstellung in der städtischen Ausstellungshalle Karlsruhe 1934 Eingliederung des Tores in die Wolffanlage im zoologischen Stadtgarten KA in die Mittelachse des Stadtgartens 1940 Bühler wird von den Nationalsozialisten in Grafeneck am 04.04.1940 um 7.00 Uhr mittels Kohlenmonoxyd ermordet 1967 Umfassender Umbau des Stadtgartens und Versetzung des Tores zur Bundesgartenschau (14.04.1967- 23.10.1967) in den Heckengarten 1988 Demontage, Überarbeitung und Reparaturarbeiten am Salve-Tor 2016 (23.August) Entschluss zur Restaurierungsmaßnahme, Demontage und Transport zur Kunstschmiede Wilperath in Altrip, Beginn ausführlicher Recherche 10 A 2c Die Geschichte des Salve-Tores Die Geschichte des sogenannten ,,Salve-Tores“ ist sehr bewegt. Im Laufe der Recherchen kommen unzählige Spuren ans Tageslicht, von denen einige mehr und andere leider weniger deutlich vorhanden sind. 1864-1885 Die Geschichte des Tores beginnt mit dem außerordentlich produktiven und hochbegabten Kunstschmied und Kunstmaler Franz Karl Bühler, der am 28.08.1864 in Offenburg geboren wird. Er arbeitet während den ersten Jahren seiner Schaffenszeit in der Kunstschmiedewerkstatt seines Vaters Karl Bühler. Dieser übergibt die Werkstatt nach F.K. Bühlers Krankheit in die Hände von Schlossermeister Keller. Seine bekannteste und erfolgreichste Schmiedearbeit ist das Salve-Tor, welches das Thema dieser Projektarbeit ist. Es ist bis heute bei vielen Karlsruhern bekannt und war des Öfteren Bestandteil von Publikationen und Untersuchungen. Es steht nicht selten im Fokus der Öffentlichkeit. Abbildung 6, A 2c – Geschäftsempfehlung von K. Bühler, dem Vater von Franz Karl Bühler 11 ~1886 Auf einer undatierten Zeichnung (→Abb.7) aus einem seiner Skizzenbücher umschreibt Bühler seine ersten Ideen vom Aufbau des Salve-Tores. Diese ersten Skizzen entstehen wahrscheinlich um 1886. Einzelne Umrisse sind erkennbar. Bühler beschäftigt sich mit dem Entwurf und der detaillierten Ausführung des Tores. (Bild Skizze). Die Zeichnung ist leider undatiert. Andere Skizzen aus dem Buch sind auf 1892 datiert. 1888 Am prachtvoll geschmiedeten Toraufsatz des Salve-Tores findet sich die offensichtlichste und konkreteste Datierung in Form einer Gravur (→Abb.8+9). Diese Gravur trägt während der Restaurierung 1988 zur Identifizierung des Tores bei, da zu diesem Zeitpunkt der Schöpfer der Toranlage unklar ist. Die Datierung wird beim Sandstrahlen freigelegt. Beleg hierfür liefert eine Abbildung (→Abb.60). Abbildung 7, A 2c – Skizzenbuch „Erste Skizzen“ Abbildung 8, A 2c – linke Gravur Abbildung 9, A 2c – rechte Gravur 12 „F.K. Bühler Offenburg 1888“ 1888 findet die Münchener Kunstgewerbeausstellung statt. Für diese Ausstellung arbeitet Bühler unter anderem an einem Toraufsatz (→Abb.15). Den Auftrag bekommt er von Hermann Götz (Gründer des Karlsruher Kunstgewerbevereins, Leiter der Großherzoglichen Kunstgewerbeschule Karlsruhes und Fürsprecher Bühlers). Vieles spricht dafür, dass der Toraufsatz, welchen Bühler fertigt der gleiche ist, welcher später das Salve-Tor bekrönt (→Abb.16). Dies ist bis jetzt nicht bewiesen. Auf dem oberen Plan (rot markiert) die Position, der sich damals dort befindlichen Toranlage und den seitlichen Toraufsätzen. (→Abb.12+13). Abbildung 10, A 2c – Lokalisierung der linken und rechten Gravur Abbildung 11, A 2c – Ausstellungsplan der badischen Landesgruppe in München 1888 13 Untere Abbildung zeigt eine fotografische Aufnahme der Toranlage auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888. Leider ist auf dem Bild nicht der rechte beider Toraufsätze zu sehen. Dieser Ausschnitt würde Klarheit über die Situation bringen insofern zu erkennen wäre, wie dieser aussieht. Markiert auf dem unteren Bild ist der linke Toraufsatz (→Abb.15). Bei den Recherchen wurde bis jetzt keine fotografische Gesamtaufnahme des Eingangsportales der Badischen Abteilung auf der Kunstgewerbeausstellung in München 1888 gefunden. Vielleicht ist Bühler aber nur inspiriert durch die Arbeiten für die Münchener Ausstellung und kreiert aus diesem Grund einen eigenständigen Toraufsatz, der unabhängig von denen der Kunstausstellung Münchens ist. Abbildung 13, A 2c – Toranlage auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888 Abbildung 12, A 2c – Gesamtentwurf der Toranlage von Professor Götz und Professor Levy 14 Abbildung 15, A 2c – Abbildung Toraufsatz Münchener Kunstgewerbeausstellung Abbildung 14, A 2c – Verweis auf die Erschaffer der Toraufsätze Abbildung 16, A 2c – Abbildung Toraufsatz Des Salve-Tores „Das Schlosserbuch" 15 Abbildung 14: Ein Auszug aus dem Buch ,,Die Badische Abtheilung in der Deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung München 1888. Den Beweis für Bühlers Arbeit liefert vorstehende Passage: „Die Kunstschmiedearbeiten des Portals sind von den Kunstschlossern (…) F. Bühler Jr. in Offenburg… ausgeführt …“ (→Abb.14) Abbildung 16: Stammt aus der ersten Auflage ,,Das Schlosserbuch“ von Theodor Krauth und Franz Sales Meyer aus dem Jahre 1891. 2 Jahre vor der Weltausstellung in Chicago wird der Toraufsatz bereits publiziert. Dies spricht dafür, dass Bühler entgegen der →Abb.12 den ursprünglichen Entwurf des rechten Toraufsatzes verändert und an dessen Stelle der Toraufsatz des späteren Salve- Tores tritt. Andernfalls hätte Bühler den Toraufsatz wahrscheinlich auf das Datum der Weltausstellung 1893 datiert. Im Schild des Toraufsatzes ist der Schriftzug Baden zu lesen. Ein Hinweis, dass es sich hier um den Eingang der badischen Landesgruppe auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung handelt. Abbildung 15: Dieser Toraufsatz hat kaum zu leugnende Ähnlichkeit mit dem des Salve-Tores. Er ist auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung links positioniert (→Abb.13). Bühler wird von der badischen Regierung in der Höhe von 20.000 - 24.000 Mark (lt. Aussage von Regierungsbaumeister Fritz Meyer) mit dem Bau der Toranlage beauftragt, da er als der beste Kunstschmied seiner Zeit gilt. Mit einigen undeutlichen Formulierungen in Zusammenhang mit Hermann Götz wird der Anschein erweckt, Bühler habe nach Entwürfen von Götz gearbeitet. Im Stadtarchiv Offenburg gelagerte Entwurfszeichnungen zu den Toren von Chicago beweisen das Gegenteil. Bühlers Entwürfe sind eigenständig, fußen jedoch auf Götz Grundkonzept der Ausstellung. Auf diesem undatierten Entwurf steht im Schild das Wort ,,Salve“ geschrieben. Abbildung 17, A 2c – Zeichnung aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier) 16 Abbildung 18, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier) Abbildung 19, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier) 17 Eine undatierte technische Tuschezeichnung (→Abb.20) zeigt einen Ausschnitt des Tores (Die jeweiligen Ständerwerke) und Detailstudien. Damals geht Bühler davon aus, dass die jeweils zwei flankierenden Säulen weiter auseinander stehen, sodass dessen Zwischenraum mit einem weiteren Ornament (mittig zu sehen) gefüllt werden muss. Auf der Weltausstellung wird die Toranlage ohne die 2 zusätzlichen Füllungen präsentiert. Vielleicht fertigt Bühler diese Zeichnung erst für die Aufstellung im Lichthof des Kunstgewerbemuseums ab 1910 an. Abbildung 20, A 2c – Tuschezeichnung von einem der beiden Füllelemente, Tusche auf ungebleichtem Papier 18 Ein undatiertes Foto (→Abb.21) des Zwischenzustandes während der Entstehung, zeigt einen Ausschnitt des Salve-Tores. Hier ist die, heute fehlende, abschließende florale Bekrönung des linken Torflügels zu erkennen, sowie das linke Ständerwerk. 1891 Als vom 28. Juni - 24. September 1891 die Fächerausstellung im Orangeriegebäude des Karlsruher Schlosses stattfindet, ziert das Salve-Tor den Eingang der Ausstellung. Dies belegen eine Zeichnung von Prof. Hermann Götz aus einem Vorwort eines illustrierten Bandes über die Ausstellung, sowie ebenfalls eine fotografische Aufnahme (→Abb.23) und eine Ansichtskarte (→Abb.24). Die steinernen Säulen mit den blumengefüllten Vasen erscheinen nach dieser Ausstellung nicht mehr im Zusammenhang mit dem Tor. Für die historische Abteilung sind ca. 300 Fächer und an sonstigen Objekten über 200 Nummern angemeldet (siehe „Badische Gewerbezeitung“ 1890). Abbildung 21, A 2c – Ausschnitt Salve-Tor während der Entstehungsphase Abbildung 22, A 2c – Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie, rot markiert ist die Position des Salve Tores zur Fächerausstellung 19 Abbildung Bestandsplan Orangerie (Staatliche Kunsthalle KA) mit Markierung des Standortes des Salve-Tores auf der Fächerausstellung Auf obenstehender Abbildung (→Abb.23) ist deutlich der „Salve-Schriftzug“ zu lesen. Abbildung 23, A 2c – Fotografische Aufnahme des Salve-Tores 1891 auf der Fächerausstellung in der Karlsruher Orangerie (Bild aus dem Zwingenberg-Archiv) 20 Obere Abbildung (→Abb.24) zeigt eine Zeichnung von Kley, auf dessen Hintergrund das Salve-Tor zu erkennen ist. 1893 Abbildung 24, A 2c – Ansichtskarte aus dem Jahr 1891 Abbildung 25, A 2c - Zeichnung von Prof. Hermann Götz aus einem Vorwort, des von ihm verfassten, illustrierten Bandes über die Fächerausstellung 21 Abbildung 26, A 2c – Planungszeichnung des Gesamtensembles von Prof. Götz auf der Weltausstellung 1893 in Chicago 22 Abbildung 27, A 2c – Die 3 teilige Toranlage auf der Weltausstellung in Chicago 1893 23 Die kolumbianische Weltausstellung in Chicago 01.Mai 1893 - 30.Oktober 1893 (oder auch „World’s Columbian Exposition“ oder „The Chicago World’s Fair“) Die kolumbianische Weltausstellung findet zum vierhundertsten Jahrestag der Entdeckung Amerikas durch Kolumbus statt. In der großen Industriehalle der Weltausstellung von Chicago beginnt die badische Abteilung mit der preisgekrönten Toranlage von Franz Karl Bühler. (→Abb.27) Unter ca. 70.000 Ausstellern aus 46 verschiedenen Ländern und 27,3 Millionen internationalen Besuchern, werden auf 278 Hektar hochwertigste und verschiedenste Produkte ausgestellt und verkauft. Die Menge an fotografischen Aufnahmen ist stark begrenzt, da die Veranstalter für jede mitgeführte Kamera einen hohen Preis von den Besuchern verlangen. Sie wollen möglichst viele ihrer Ansichtskarten verkaufen. Daher sind fotografische Motive selektiv und sehr begrenzt vorhanden. Auf vorstehender Abbildung (→Abb.27) ist die Toranlage sehr gut zu erkennen. Den Betrachter grüßt ein Schild mit der Aufschrift „Baden“. Beim konkreten Vergleich der Schilder „Salve“ und ,,Baden“ wird deutlich, dass die Umrahmung baugleich, wahrscheinlich dieselbe ist, lediglich der Schriftzug durch Verschrauben oder Vernieten getauscht werden kann. Obere Abbildung (→Abb.28) zeigt das Teilnehmerverzeichnis der Weltausstellung. Unter Nummer 3981 stellen Franz Karl Bühler und sein Vater aus. Linke Abbildung (→Abb.29) zeigt den Ausstellungsplan der deutschen Abteilung des Industriegebäudes. Auf dem Plan markiert ist Nummer XIX. Kunstgewerbliche Metallarbeiten. Hier steht die Toranlage Bühlers Abbildung 29, A 2c – Ausstellungsplan deutsche Abteilung 1893 Abbildung 28, A 2c – Teilnehmerverzeichnis Weltausstellung 24 Auf der Höhe seines Erfolges wird Bühler 1893, noch vor seiner Reise nach Chicago, zum Leiter der Werkstätte für Kunstschlosserei an der Kunsthandwerkerschule in Straßburg berufen. Dann im gleichen Jahr auf der Kolumbischen Weltausstellung in Chicago wird er für seine Arbeit, mit der für ein Fachgebiet jeweils höchsten Auszeichnung, goldenen Medaille für Kunstschlosserei prämiert. Die Toranlage wird zwischen mehreren glatten Säulen mit Kompositkapitellen eingebaut. Eine Zeichnung (→Abb.26) von Prof. Götz zeigt zuerst Ionische Säulen. Auf der hoch aufgelösten Aufnahme (→Abb.27) kann sehr gut der bauzeitliche Charakter abgelesen werden. Deformationen, fehlende Teile und andere Geschichtsspuren können durch diese Aufnahme deutlich identifiziert werden. Die Großherzogliche Kunstgewerbeschule kauft 1893 das mittlere Torelement für 2227,50 Mark (Definiert: Salve-Tor 2000 Mark für Tor, 227,50 für Ergänzungen) und 1895 die Seitenteile (Preis unbekannt). Geplant ist laut Inventarliste die Aufstellung am Eingang des Karlsruher Landesmuseums. (Siehe Anhang 1893 Inventare_V_190+226) Abbildung 30, A 2c – Aufnahme des rechten Seitenteiles der Toranlage, wahrscheinlich noch in Bühlers Werkstatt 25 Abbildung 31, A 2c – rechtes Seitenteil des Salve-Tores auf der Weltausstellung 1893 26 1897 1897 verschwindet Bühler aufgrund psychischer Probleme für viele Jahre hinter den Mauern von Heil- und Pflegeanstalten. 1902-1910 Der damalige Gartenbaudirektor Friedrich Ries arbeitet im Karlsruher Stadtgarten. Der Stadtgarten, vorbildhaft für viele andere deutsche Stadtgärten, ist im Wesentlichen sein Werk. Gemeinsam mit dem Karlsruher Kunstprofessor Franz Sales Meyer bringt er 1904 das reich bebilderte Fachbuch "Gartenkunst in Wort und Bild" heraus, das bis heute ein Standardwerk für Gartenbauer geblieben ist. Ries bekleidet viele überregionale Ehrenämter. Die Anfänge des Stadtgartens reichen bis in das 18. Jahrhundert zurück. Der Stadtgarten geht aus mehreren historischen Anlagen hervor. Dies sind die Promenade im Sallenwäldchen, der Tiergarten und der Festplatz mit dem Vierordtbad, sowie die Fest- und Ausstellungshalle. Mit der Zusammenfassung der Anlagen; der Festhalle und des 1865 eröffneten Tiergartens zu einer Einheit im Jahre 1877, beginnt die eigentliche Geschichte des Stadtgartens. Abbildung 32, A 2c – Friedrich Ries 27 Abbildung 33, A 2c – Plan des Karlsruher Stadtgartens 1902 von Friedrich Ries 28 Rechte Abbildung (→Abb.35) ist aus dem offiziellen illustrierten Katalog zur Jubiläums-Kunstausstellung 1902, die vom 25.04.1902 bis zum 15.10.1902 geöffnet ist. Zur gleichen Zeit findet im Stadtgarten die Gartenbauausstellung statt. Abbildung 34, A 2c – Salve-Tor auf der Gartenbau-Ausstellung 1902 im Stadtgarten Abbildung 35, A 2c – Auszug aus Jubiläums- Kunstausstellungskatalog 29 1910-1923 Auf einem Stadtgartenplan von 1910 ist das Tor mit der Nummer 4 (rot) gekennzeichnet. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass das Tor bis 1910 im Stadtgarten gestanden hat und dann ab Juli 1910 im Kunstgewerbemuseum ausgestellt war. Das Kunstgewerbemuseum ist ein, im Jahr 1890 im Lichthof der Kunstgewerbeschule in der Westendstraße 81 (seit 1946 Reinhold-Frank-Straße) eröffnetes, Museum in Karlsruhe. Von Juli bis November 1910 findet im Großherzoglich Badisches Kunstgewerbemuseum eine "Ausstellung Badischer Volkskunst" statt. Mit der Gründung der Großherzoglich Badischen Kunstgewerbeschule an der Landesgewerbehalle (Karl-Friedrich-Straße) im Jahr 1878 bekommt die Schule eine eigene kunstgewerbliche Sammlung (darunter auch das Salve-Tor), deren Objekte Schülern und Kunstgewerblern zur Anregung und als Muster dienen. Abbildung 36, A 2c – Stadtgartenplan 1910 https://ka.stadtwiki.net/1890 https://ka.stadtwiki.net/Kunstgewerbeschule https://ka.stadtwiki.net/Reinhold-Frank-Stra%C3%9Fe#Stra.C3.9Fenname https://ka.stadtwiki.net/Reinhold-Frank-Stra%C3%9Fe https://ka.stadtwiki.net/Museum https://ka.stadtwiki.net/Karlsruhe http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:ins-0931 http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:ins-0931 http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:top-1459 30 Als die Schule 1889 den von Josef Durm geplanten Neubau in der Westendstraße 81 bezieht, wird auf Betreiben des Direktors Hermann Götz, der zugleich Vorstand des 1885 in Karlsruhe gegründeten Badischen Kunstgewerbevereins ist, im Lichthof des Schulgebäudes ein Kunstgewerbemuseum eingerichtet. Das Projekt wird durch Geldspenden der Stadt, des Gewerbe- und des Kunstgewerbevereins, sowie zahlreicher Privatleute verwirklicht. Der badische Staat zahlt die Kosten der Einrichtung und der Aufsicht. Abbildung 37, A 2c – Zeichnung der Kunstgewerbeschule, in dessen Lichthof befindet sich das Kunstgewerbemuseum mit der Toranlage http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:bio-0198 http://stadtlexikon.karlsruhe.de/index.php/De:Lexikon:bio-0626 31 Abbildung 38, A 2c – Pause der noch 5 teilige schmiedeeiserne Toranlage mit dem Schriftzug Salve im Lichthof des Kunstgewerbemuseums 32 Abbildung 39, A 2c – Grundriss des Kunstgewerbemuseums von Josef Durm Abbildung 40, A 2c – Das Salve-Tor im Hintergrund während der Volkskunstausstellung 1910, Blick in den Ausstellungsraum mit Ausstellungsvitrinen 33 Das Neubauprojekt der Kunstschule im Botanischen Garten kann aus Kostengründen nicht realisiert werden. Der Großherzog plant, bereits bestehende Häuser zu erwerben, um der Schule neue Räume zu verschaffen. Diese Überlegungen setzt er in die Tat um und kauft zwei spätklassizistische Gebäude in der Stephanienstraße (Hausnummer 84 und 86, heute Hausnummer 80 und 82). Für die Nutzung als Kunstschulgebäude müssen einige bauliche Veränderungen vollzogen werden. Die Gebäude in der Stephanienstraße 80+82 werden bei den Luftangriffen im Zweiten Weltkrieg zerstört. Einzig in der etwa 50cm hohen Gartenmauer kann man noch den Sockel eines der Gebäude mit den Kellerfenstern erkennen. 1921 findet ein Bekannter Bühlers die fehlenden Seitenteile in den Kellern der Kunstgewerbeschule Karlsruhe. Er versucht diese für Offenburg zur sichern, scheitert aber an bürokratischen Vorgängen. Seitdem steht jedoch fest, dass die Tore aus den Kellern der Kunstgewerbeschule zurück in die Öffentlichkeit sollen. Abbildung 41, A 2c – Textauszug, Beleg für den Bestand der Toranlage bis 1922 im Lichthof des Kunstgewerbemuseums Abbildung 42, A 2c – Textauszug, Beleg für die Existenz aller 5 Bauteile der Toranlage, Siehe Zeichnung (→Abb.38) 34 Die Stadt Offenburg möchte, durch Bühlers Herkunft und die großen Kriegsverluste Offenburgs begründet, die noch 5 teilige Toranlage zurückgewinnen. Sie soll dort das Eingangsensemble zum Zwingerpark/Stadtgarten sein. (Schreiben 07.12.1922 siehe Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922-1935) Das Ministerium des Inneren bietet den Offenburgern die Toranlage für 50.000 Mark an. Der Schlossermeister Gustav Müller bestätigt den Offenburgern am 12.12.1922 den Verkaufspreis als angemessen. Die badische Landeskunstschule bietet die Toranlage der Karlsruher Landesgewerbehalle und dem Landesmuseum an. Beide Einrichtungen haben keine Verwendung für die Toranlage und lehnen ab. Am 22.Juni 1922 kauft Theobald Diehl aus Manila (USA) die 5-teilige Toranlage von der badischen Landeskunstschule für 35.000 DM. Kurze Zeit später (07.12.1922) kommt separat ein Kaufvertrag zwischen dem Badischen Staat und der Stadt Offenburg zustande. Dieser ist von Beginn an nichtig, weil dem badischen Staat kein Verfügungsrecht zusteht. Die Toranlage gehört zum Zeitpunkt des Verkaufes dem badischen Landesmuseum. 1923 bietet ein Käufer aus Baden-Baden 800.000 DM für die Toranlage, doch die diese bleibt weiterhin in den Kellern der Karlsruher Kunstgewerbeschule. Die Stadt Offenburg erwägt durch Spendengelder der Handwerker- und Gewerbevereine 50.000 M aufzubringen und die Toranlage zu kaufen. Durch die Besetzung Offenburgs durch die Franzosen kommt die Konversation vorerst zum Erliegen. Die Öffentlichkeit hat Angst, dass Theobald Diehl die Tore ins Ausland transportiert. Wahrscheinlich, beklemmt durch die Situation, spendet Theobald Diehl den Kaufpreis an die Kunstgewerbeschule zurück. Das Tor bleibt weiterhin in den Kellern der Kunstgewerbeschule Westendstraße 81 (heute Reinhold-Frank-Straße). 1924 verkauft der badische Staat die Toranlage für 5.000 Rentenmark an die Stadt Karlsruhe. Nachdem die Stadt Offenburg von dem Verkauf erfahren hat beginnt ein erhitzter Schriftverkehr über die Eigentumsfrage. Als Offenburg die Niederlage anerkennen muss, versuchen sie die Toranlage wenigstens leihweise zu erhalten. Abbildung 43, A 2c – Auszug aus dem Schreiben des badischen Landesmuseums an das Ministerium des Kultus und Unterrichts am 09.11.1922 35 Die Stadt Karlsruhe plant die Toranlage als Teil des neuen Eingangs zum Stadtgarten zu verwenden. Aus finanziellen Gründen wird dieser Vorschlag aber nicht umgesetzt. Die Toranlage oder nur das Salve-Tor wird erneut auf einer Kunstgewerbeausstellung um 1923-1924 in der städtischen Ausstellungshalle am Karlsruher Festplatz ausgestellt. Wahrscheinlich handelt es sich hier um die ,,Große deutsche Kunstausstellung 1923“ in der städtischen Ausstellungshalle am Festplatz oder um die alljährliche Kunstgewerbeausstellung 1924. Abbildung 44, A 2c – Textauszug, Hinweis auf die Kunstgewerbeausstellung um 1924, (siehe Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935) Abbildung 45, A 2c – Textauszug, Hinweis der möglichen Aufstellung am Eingang des Stadtgartens, (siehe Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935) Abbildung 46, A 2c – Schnitt der städtischen Ausstellungshalle Karlsruhe von 1902 36 Anschließend wird das Tor in den Kellern der Ausstellungshalle verstaut. Der Offenburger Regierungsbaumeister Fritz Meyer entwickelt 1931 ein Konzept für die Versetzung der großen Tore Bühlers (wahrscheinlich der gesamten 5 teiligen Toranlage von 1893) an die Stadtgartenanlage nahe der Stadthalle, als Abschluss des Ziergartens. Zuvor wird es von einigen Offenburgern als neuer Eingang zum Zwingerpark favorisiert. Die Stadt Karlsruhe lehnt eine Leihgabe vorerst ab, will dann 1930 doch den Verkauf der gesamten Toranlage zum Preis von 8.000 RM. Ein Hinweis aus einem Schreiben von 1931 beschreibt die Erhaltung der sich im Keller befindlichen Tore wie folgt: „…es befindet sich in einem tadellosen Zustand…“. Die Stadt Offenburg schafft es nicht das Geld aufzubringen. Als sich 1932 erneut die Chance zum Kauf für nur 5.000 Mark bietet, wird dieser erneut durchmangelnde finanzielle Mittel Offenburgs verhindert. 1934-1939 1934 liegen die Seitenteile noch in den Kellerräumen des Karlsruher Kunstgewerbemuseums. (Schreiben 14.09.1934 Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922- 1935) Nach der Demontage der Toranlage aus dem Lichthof wird der mittlere Teil (das Salve-Tor) von 1922-1934 in den Kellern der Ausstellungshalle gelagert. 1934 kommt es im Stadtgarten an der Wolff-Anlage, zwischen nördlichem Rondell und Staudengarten zur Aufstellung. Die Wolff-Anlage wird 1922 eröffnet. Der Umbau der Anlage wird dank der großen Spendenbereitschaft realisiert. Nach jahrzehntelangem undurchsichtigem und zwecklosen Schriftwechsel bricht Karlsruhe mit dem Schreiben des 11.01.1935 den Schriftverkehr über das Tor zur Stadt Offenburg ab. Abbildung 47, A 2c – Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922-1935 Aus einem Schreiben von Fritz Meyer an den Oberbürgermeister Offenburgs 37 Abbildung 48, A 2c – Aufnahme aus dem Stadtgarten GLA 1934, kurz nach der Aufstellung Abbildung 49, A 2c – Ansichtskarte aus dem Stadtgarten 1935 38 Abbildung 50, A 2c – Aus dem Bestand des GLA Karlsruhes 39 Abbildung 51, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935 Abbildung 52, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935 40 1959-1967 Abbildung 53, A 2c – Salve-Tor (Rückseite) im Stadtgarten 1959 41 Abbildung 54, A 2c – Salve-Tor (Vorderseite) im Stadtgarten 1959 42 1967 soll die Bundesgartenschau in Karlsruhe stattfinden. Deshalb unternimmt die Stadt Karlsruhe (in den Jahren 1963-1967) zusammen mit dem Gartenbaudirektor Robert Mürb (dieser gewinnt 1962 den bundesoffenen Wettbewerb zur Umgestaltung des Stadtgartens) eine fundamentale Umgestaltung der Anlagen. Auch die Wolff-Anlage wird teilweise umgestaltet. Es erfolgt eine Umsetzung des Tores in den Heckengarten. Dies ist auch der heutige Standort. Telefonische Aussage von Herrn Mürb: ,,Nach dem Krieg gab es viele kleine verbuschte und verlotterte, in sich abgeschlossene, Gartenteile. Die Aufteilung war chaotisch und unheimlich. Beide Seen wurden unter anderem bei dieser Baumaßnahme miteinander verbunden. In das Lapidarium Karlsruhes fand die Auslagerung der Kunstgegenstände aus dem Stadtgarten statt.“ Ob das Salve-Tor unter diesen Gegenständen ist bleibt unklar. Das schmiedeeiserne Tor wird bei dieser Maßnahme aus der Mittelachse herausgelöst und an die Seite des Stadtgartens gesetzt. (→Abb.56) Die flankierenden steinernen Säulen (→Abb.53) werden anonymen Sekundärquellen zufolge im Schwanenteich versenkt. Das Tor wird zwischen zwei grob behauenen Granitsäulen als Durchgang vom Hauptweg zum Heckengarten aufgestellt. (→Abb.56) 1967 findet die Bundesgartenschau (14.04.1967-23.10.1967) im Karlsruher Stadtgarten statt. Es kommen mehr als 6,3 Millionen Besucher. Abbildung 55, A 2c – Aus dem Ausweisungstext der amtlichen Denkmalliste 43 Abbildung 56, A 2c – Abbildung des Salve-Tores (Rückseite) im Stadtgarten 1970 44 1983 Die damalige Studentin Ruth Keller kommt 1983 nach Karlsruhe und macht Gesamtaufnahmen und Detailfotos (siehe Anhang 1983 Aufnahmen Stadtgarten Keller). Sie schreibt zu dieser Zeit Ihre Magisterarbeit über Bühlers Lebenswerk (siehe Anhang 1983 Magisterarbeit Keller). Die Bilder geben unter anderem Aufschluss über die heute fehlende Farbfassung. Abbildung 58, A 2c – Detailaufnahme abschließende Bekrönung des linken Torflügels Abbildung 57, A 2c – Rückseite des Tores Abbildung 59, A 2c – der bauzeitliche Toraufsatz 1985 Schlesinger Archiv 45 1988 Zu vielen Einbausituationen finden sich Ansichtskarten und Artikel über das Salve-Tor. Am 06.05.1988 schreibt das Karlsruher Amtsblatt und in den BNN über die ,,Restaurierung“ und Wiederaufstellung des Tores. Das fehlende Salve-Schild wird rekonstruiert (→Abb.60 rechts). Dass bauzeitliche Salve- Schild wird zwischen 1985 und 1988 gestohlen. Nach dem Hinweis eines engagierten Mitarbeiters des Gartenbauamtes Karlsruhe, Roland Boger, erfolgt eine Begutachtung durch die Kunstschmiede Wilperath. Firma Wilperath wird mit Demontage und Restaurierung beauftragt und sichert das Tor am 23.08.2016 zur weiteren Befunderhebung. Abbildung 60, A 2c – Zwei Zeitungsartikel aus dem Karlsruher Stadtarchiv 46 2014 Abbildung 61, A 2c – Vorderansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014 47 Es folgen Publikationen und Zeitungsberichte über das Tor und dessen Restaurierung in der Kunstschmiede Wilperath. (siehe Anhang Publikationen) Abbildung 62, A 2c – Rückansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014 48 Teil B 49 B 1a Lokalisierung des Untersuchungsbereiches Das gesamte mittlere Torelement der Toranlage von 1891-1893 ist Gegenstand des Untersuchungsbereiches. Abbildung 63, B 1a – Lokalisierung des Untersuchungsbereiches 50 B 2a Zeichnerische Darstellung Abbildung 64, B 2a – Zeichnerische Darstellung Gegenüberstellung Zeichnung/Foto 51 B 2b Bauteilbeschreibung Die geometrische Form und der Entwurf des ca.3,80 m hohen und 2,3 m breiten Tores basiert auf einer mittigen ovalen Ausgangsform (siehe→Abb.65). Es ist von lebendigen Schmiedeornamenten im Stile des Rokokos umgeben. Das Tor ist spiegelsymmetrisch aufgebaut. Eine einzige Ausnahme bildet das Baden-Wappen im Toraufsatz. Darauf befindet sich, gebildet aus von der Mitte der Torflügel nach außen und oben sich rundenden Pflanzenmotiven, der Toraufsatz als Abschluss. Dieser ruht auf zwei pilasterähnlichen Ständerwerken rechts und links, an denen der rechte und linke Torflügel auflagern. Das Tor ist durch das vertikal laufende Rahmenwerk und die Füllung gegliedert. Eine Ausnahme bildet der horizontal gegliederte Toraufsatz. Zusammenfassend beschreibt untere Abbildung (→Abb.66) den Aufbau der Hauptbauteile. Die einzelnen Bauteile beschreibe ich wie folgt von oben nach unten: Abbildung 65, B 2b – ovale Ausgangsform Abbildung 66, B 2b – Aufbau Hauptbauteile Tor 52 Abbildung 67, B 2b – Bauteilvermessung 53 Abbildung 68, B 2b – Bauteilkartierung Der Toraufsatz besteht, von oben beginnend, aus dem Kreuzaufsatz auf der Großherzogkrone. Darunter folgend, das badische Wappen ,welches diagonal verlaufend durch 3 Blüten geschmückt wird (in Anlehnung an den roten Schrägbalken des badischen Wappens). (→Abb.74) Die Gliederung des Toraufsatzes besteht aus einem rechtem und einem linken Seitenarm mit mittiger Zierleiste . Das horizontal verlaufende Rahmenwerk umschließt die Kontur des Toraufsatzes. Bekrönend auf den Toraufsatz folgt das abschließende Blattwerk . (→Abb.75) Der Toraufsatz ist rechts und links mit je einer floral anmutenden Schelle verschraubt und in das Ständerwerk eingesteckt. (→Abb.125) Das rechte und linke Ständerwerk ist ähnlich aufgebaut. Die vertikale Füllung mit Pflanzenmotiven wird durch das ebenfalls vertikale Rahmenwerk eingegrenzt. (→Abb.70) Die Zierleiste der Ständerwerke besteht aus einem Blech (Blütenapplikation fehlt). Am oberen Teil des rechten und linken Ständerwerks befindet sich das abschließende Blattwerk. Die Ständerwerke sind auf einer aufwendigen Fußplatte verankert. Das Tor ist an den dazugehörigen Säulen mit waagerecht angenieteten Halterungen befestigt. Durch horizontale Betonung dieser Punkte mit Zierleisten fügen sich diese nahtlos in den Entwurf ein. (→Abb.70) Linker und rechter Torflügel sind ebenfalls nach dem Prinzip konstruiert: Rahmenwerk, Zierleiste, florale Füllung und abschließendes Blattwerk. Beide Tore sind klassisch auf Halseisen und Pfanne gelagert. Mittig beider Torflügel befindet sich je eine Hälfte des aufwendig gearbeiteten Schlosskastens . Die Flügel enden mittig mit einer vertikalen Schlagleiste (→Abb.71) 54 Abbildung 69, B 2b – Vorderseite, rechter Torflügel, abschließende Bekrönung Abbildung 70, B 2b – Vorderseite, rechtes Ständerwerk, florale Füllung 55 Abbildung 71, B 2b – Vorderseite, linker und rechter Torflügel, Schlosskasten und Schlagleiste Abbildung 72, B 2b – Vorderseite, linkes Ständerwerk, florale Füllung 56 Abbildung 73, B 2b – Vorderseite, Rechter Torflügel, florale Füllung Abbildung 74, B 2b – Vorderseite, Großherzogkrone mit Kreuzaufsatz und Badischem Wappen 57 Abbildung 75, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum linken Ständerwerk Abbildung 76, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum rechten Ständerwerk 58 Abbildung 77, B 2 b – Rückseite, Zierleiste, rechter Torflügel, Zierleiste 59 B 3a Erfassen der charakteristischen Merkmale Was sind charakteristische Merkmale? Charakteristische Merkmale sind Befunde, die auf das Ursprüngliche zurückgehen. In diesem Fall geht es um den Zustand des Tores zwischen 1888-1893. In dieser Zeit liegen die drei großen Schaffensphasen 1) Toraufsatz 2) Salve Tor 3) Seitenteile. Von 1888-1893 wurde die gesamte ursprüngliche Toranlage hergestellt. Diese bauzeitlichen Merkmale werden wie folgt gegliedert: 1) Gewalztes Schweißeisen (Material) 2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik) 3) Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile) 4) Handwerkstechniken 5) Verbindungstechniken 1) Gewalztes Schweißeisen (Material): Wer in der Fachliteratur von Stahl um 1890 liest, beschäftigt sich automatisch mit der Hochindustrialisierung von 1860-1900. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wird dann das bis dahin verwendete Schweißeisen unpopulärer. Vorerst jedoch wird dieser neue, homogenere, widerstandesfähigere, elastischere, maßgenauere und günstigere Stahl mit großer Skepsis betrachtet, da sich Schweißeisen über Jahrhunderte stets bewehrt hatte. Das Salvetor jedoch ist aus Schweißeisens gebaut worden. Durch Säureproben kann belegt werden, dass das Tor aus diesem Material erschaffen wurde. Einzelne Lagen des Schweißeisens werden durch die Säure sichtbar. Diese Struktur ist bei Stahl nicht zu erkennen. Abbildung 78, B 3a – Resultat der Säureprobe 60 Am Beispielbild der Pfosten (Abb.80) des Ständerwerks ist gut zu erkennen, dass das Material gewalzt wurde. Es ist symmetrisch, glatt und nicht verdreht. Auch lassen sich deutlich Feuerschweißungen erkennen, die diese Befunde hinterlegen. Durch diese Befunde kann das Tor des Neorokokos von einem Tor aus dem Spätbarock oder des Rokokos unterschieden werden. Abbildung 79, B 3a – Bild der Eisenherstellung um 1880 Abbildung 80, B 3a – Vorderseite Ständerwerk und Torflügel rechts 61 Auf dem Bild (→Abb.80) ist deutlich die glatte Oberfläche des gewalzten Eisens zu erkennen. Verdeutlichung der Materialunterschiede: Am Beispiel der Jesuitenkirche Mannheim lässt sich die typische Oberfläche für händisch hergestelltes Material, anhand der Bearbeitungsspuren, erkennen. Diese Spuren sind eindeutiger Indiz für ein Tor dessen Material um 1715 im Hammerwerk hergestellt wurde. 2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik): Die Künstler des 19. Jahrhunderts haben keine neue Kunstform, es gibt keinen neuen Stil. Die Imitation wird zur Kunst. Es entstehen Neoromanik, Neogotik, Neoklassizismus und viele andere (Historismus). Auch werden verschiedene Stile wild miteinander vermischt (Eklektizismus). Dadurch entstehen oft unschlüssig anmutende Werke. Die Handwerker müssen zuerst das ,,verlorene Wissen“ über die Stile neu aufbauen. Viele Kunstgewerbler sind im Zwiespalt mit sich und der Kunstform. Sind sie Künstler oder Kunstgewerbler. Die Sehnsucht nach einem neuen nationalen Stil wächst. Des Weiteren gibt es großes Elend in der Arbeiterschaft des 19. Jahrhunderts. Auf den Straßen gibt es Armut und Gestank. Es herrschen oft unmenschliche Arbeitsbedingungen. Im heftigen Gegensatz entstehen dann aber Werke wie das Tor Bühlers und ähnliche, die eine intakte, rosige Welt vorgaukeln. Durch die präzisere Fertigung der Profile, ist das Neorokoko geometrischer als das Rokoko. Dessen Aufbau ist etwas strenger und kühler. Durch die Exaktheit der Profile entstehen noch schärfere Konturen. Zur Zeit des Neorokokos konnten Blüten, Bänder und Blätter als Füllwerk dazugekauft werden. Dadurch ist der Umgang mit diesen Ornamenten ungehemmter. Zierleisten und profilierte Bänder werden während des Rokokos händisch im Gesenk geschmiedet. Diese Spuren sind noch Abbildung 81, B 3a – Feuerschweißungen und gehämmerte Oberfläche, Eingangsportal Jesuitenkirche Mannheim 62 heute erkennbar. Die Materialien des Neorokokos werden in industriellen Anlagen gewalzt. Sie sind wesentlich präziser und weniger lebhaft. Jedoch finden sich neben den typischen Formen des Neorokokos auch Hinweise im Entwurf des Salve-Tores auf die Einflüsse der naturalistischen Strömung der 1890er Jahre (siehe Abschließendes Blattwerk Torflügel rechts und links (→Abb.83). In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts werden zahlreiche Kunstgewerbeschulen eröffnet. Museen und staatliche Einrichtungen geben Exponate an Kunsthandwerker aus, damit diese die Werke eingehend studieren und kopieren lernen. Es werden Studienreisen und Ausbildungen gesponsort. Das Kunstgewerbe ist hoch angesehen. Durch die hochqualitative Ausbildung und die immense Förderung des Kunstgewerbes entwickeln sich herausragende Handwerker, wie Franz Karl Bühler. Nicht zuletzt gehört, zu dem erworbenen Wissen um Gestaltung und Techniken, auch ein nicht unwesentliches Talent. Die hohe Qualität und die Vielfalt der Ausführung unterschiedlicher Handwerkstechniken, zeigt sich in nachfolgenden Details besonders deutlich. Abbildung 82, B 3a – Kaufpreis des Tores und Referenz für Bühler Abbildung 83, B 3a – Abschließendes Blattwerk rechter Torflügel 63 Abbildung 84, B 3a – Großherzogskrone Abbildung 85, B 3a – Blattornament, florale Füllung, Ständerwerk rechts Abbildung 86, B 3a – Rückseite Schlosskasten 64 Nachstehende Zitate sprechen für sich selbst. Sie sollen als Ergänzung für die beschriebene Epoche stehen: „Bühler hat allgemein höchste Sorgfalt auf die Detailausführung verwendet… vermischte er kaum die Elemente unterschiedlicher Stilrichtungen; er suchte seine Vorbilder möglichst getreulich nachzuempfinden. Bestimmend für ihn waren das süddeutsche Rokoko, das er in München, dem Zentrum von Rokoko und Neorokoko eingehend studiert hatte, und die in den 90er Jahren aufkommende naturalistische Strömung.“ ,,… Das prunkvolle zentrale Tor einer barocken Schlossanlage wurde nur geöffnet, um der fürstlichen Familie selbst oder hohen Gästen Einlass zu gewähren. Für alle anderen waren die Seitentore vorhanden. Im Gegensatz dazu stand Bühlers Toranlage auf der Weltausstellung in Chicago nüchtern als eine von vielen in der Industriehalle. Nichts ,,höheres“ offenbarte sich hinter dem geöffneten Tor. Niemand dürfte daran gedacht haben, die Ausstellung der Kunstgewerbeschule Karlsruhe, die man durch diese Tore erreichte, mit ähnlicher Andacht zu betreten, wie etwa den geheiligten Bezirk im Chor einer Kirche…“ ,,… Dem Prunk solcher kunstvollen Arbeiten aus der Schmiedewerkstatt fehlte in der industrialisierten Gesellschaft des späten 19. Jahrhunderts die gesellschaftliche Funktion. In Gebrauch kamen sie einzig aus Sehnsucht nach jener Funktion...“ ,,… Er suchte nach einer Weiterentwicklung, die es damals aber noch nicht gab. Die ganze deutsche Kunstgewerbebewegung des 19. Jahrhunderts suchte nach etwas Neuem; die Fachliteratur war beherrscht von Klagen über das bloss nachahmende Zeitalter und über das Fehlen eines eigenen, nationalen, modernen Stils…“ Auszug Magisterarbeit Ruth Keller „Trotz der Erkenntnisse, trotz aller Beihilfe durch den Staat, sind wir heute am Ende des 19. Jahrhunderts dahin gekommen, statt der falschen Nachahmung eines eigenen älteren Stils die Karikatur der Kunstrichtung aller Zeiten zur Schau zu bringen, bald in strengerem Anschluß an eine von ihnen, bald in häßlicher Vermischung untereinander.“ „Bei uns in Deutschland ist die Kunstschlosserei jetzt gewiss so hoch entwickelt wie in keinem anderen Lande, wie die Gitter auf der Ausstellung beweisen; aber dadurch, daß diese sich ganz an die Schlosserarbeiten unserer alten Kunst angeschlossen hat, ist sie weder originell noch maßvoll geblieben. Sie hat nur häufig die im Material gegebenen Grenzen überschritten oder ist im Umfang und Reichthum über das Ziel hinausgeschossen.“ Wilhelm Bode „Obwohl Bühler bestimmt nicht mit solch selbstkritischem Bewußtsein wie Bode nach Chicago gereist war, muß etwas von dem Unbehagen auch in ihm gesteckt haben.“ Prinzhorn Sammlung 65 3) Ziereisen und Faconeisen (Material, Verarbeitungstechniken): Typisch für das ausgehende 19 Jahrhundert, ist die Verwendung von Ziereisen, Faconeisen und Zusatzteilen aus Stahl und Schweißeisen. Durch die technische und bauliche Weiterentwicklung gibt es seit Mitte des 19. Jahrhunderts fertige Schmiedeteile in hoher Qualität und Vielfalt zu kaufen. Vorreiter sind die Firmen Mannstaedt (Köln) und Hammeran (Frankfurt). Begünstigt durch den Bau-Boom der Gründerzeit müssen schnell und günstig ansehnliche Teile in hoher Stückzahl produziert werden. Wo früher noch Kugelnieten handgeschmiedet, Zierleisten durch Zuschläger gekehlt, Rosetten nach Schablone geschnitten und getrieben werden, kann jetzt eine Vielfalt von Schmiedeteilen aus dem Katalog systematisch kombiniert werden. Dies gilt für alle Gewerke. Diese Entwicklung wird von vielen Schmieden zurecht kritisch betrachtet. Ihre Arbeit wird überflüssig und ersetzbar. Am Salvetor finden sich zahlreiche Zier- und Faconeisen. Ein großer Teil des Tores ist jedoch handgeschmiedet. Die Zierleisten des Salve-Tores sind mit großer Wahrscheinlichkeit von Fa. Mannstaedt gekauft. Ebenso wie der Türdrücker, die vielen kleinen und mittelgroßen blütenförmigen Rosetten und dazugehörige Kugelkopfniete in den Zierleisten. Klinke und andere Kleinteile könnten bei V. Hammeran gekauft worden sein. Hammeran, Fa. Mannstaedt und Bühler hatten sicherlich mehrfach Kontakt bei gemeinsamen Ausstellungen. Abbildung 87, B 3a – Musterbuch II der Mannstaedt-Werke 66 Um die Bedeutung der Zier- und Faconeisen herauszustellen folgen einige Zitate aus Büchern und alten Publikationen: Der Verbrauch des Profil- oder Façon-Eisens hat in den letzten 20 Jahren so außerordentlich zugenommen, daß derselbe augenblicklich fast ebenso bedeutend ist, als der des gewöhnlichen Stabeisens. Sicherlich wird die Zeit nicht mehr fern seyn, in der die Production dieses Artikels eine ähnliche Ausdehnung gewinnen wird, wie seit mehreren Jahren die Fabrication der Eisenbahnschienen. Es ist hierauf umso mehr zu rechnen, als nicht allein der Schiffs- und Brückenbau, sowie die Constructionen für Eisenbahnen eine außergewöhnliche Quantität von Faconeisen erfordern, sondern dasselbe sogar heut zu Tage seine Anwendung bei der Herstellung gewöhnlicher Wohngebäude findet.“ Albert Vahlkampf „Auf der deutschnationalen Kunstgewerbeausstellung zu München im Jahre 1888 hatte das Walzwerk L Mannstaedt & Cie. in Kalk bei Köln a. Rh. eine Anzahl von Gegenständen zur Schau gestellt, welche die Aufmerksamkeit der Fachleute und des Preisgerichtes in hohem Maße in Anspruch nahmen. Es handelte sich um ein Gitterthor, eine Heizregisterumkleidung, armierte Träger u. a., hergestellt aus reich verziertem, gewalztem Schmiedeeisen. Die Sache war neu, und die Meinungen waren geteilt. Während die Einen stilistische Bedenken in Bezug auf die neue Technik hegten, begrüßten Andere dieselbe mit Freuden, ihr eine Zukunft versprechend. Die Letzteren werden wohl Recht behalten. Nach den im vorangegangenen Hauptstück niedergelegten Ansichten über den Eisenguß Abbildung 88, B 3a – Erfassen der Zusatzteile 67 im Vergleich mit dem Schmiedeeisen ist mit dem Erscheinen des Mannstaedtschen Ziereisens ein ausgleichendes, gewissermaßen die Mitte haltendes Material geboten. Dieses Eisen gestattet eine reiche Ornamentation und Verzierung und bleibt gleichzeitig bei dem echten und einzig brauchbaren Material des Schlossers. Die verzierten Stäbe werden glühend gewalzt, sind also ein Faconeisen höherer Art. Auch hier wie beim Guß ist eine Unterschneidung der Modellierung ausgeschlossen, aber die Art der Herstellung gestattet doch eine weit bessere Sauberkeit und Schärfe. Dabei lassen sich diese Stäbe biegen, winden, aufschlitzen etc. nach Wunsch und Bedarf. Die Ornamente haben im gewissen Grade den Charakter des früher vielfach geübten Eisenschnittes; die Stäbe sind in größeren Abmessungen herzustellen als die Gußleisten, und nebenbei sind sie noch billiger als jene, wenigstens soweit es sich um die einfacheren Formen handelt. Ein Nachteil, welchen die Walzung mit sich bringt, besteht darin, daß der Rapport, d. h. die Wiederholung des Musters nicht immer genau gleich lang ausfällt, was bei paarweiser Anbringung in Bezug auf die Symmetrie störend sein kann, im Übrigen aber wenig von Belang ist. Die genannte Firma hat in wenigen Jahren ein sehr reichhaltiges Profilbuch geschaffen und durch Anwendungsproben, von Berliner Schlossermeistern nach den Entwürfen des Architekten H. Seeling gefertigt, die Verwertung ihres Fabrikates zu zeigen verstanden. Diese Proben sind mustergültig und von reizender Wirkung. Die Ornamentationen sind gut gewählt, wie die Profile selbst, die bei richtiger Zusammenfügung die Bildung von reichen Krönungsgesimsen, Sockelanlagen, Umrahmungen etc. gestatten. Insbesondere läßt sich das Material auch verwerten zur Verkleidung von Pfeilerecken, von eisernen Trägern und von offen zu Tage liegenden Rohrleitungen. Auch für Oefen, Kassenschränke, eiserne Schenktische und ähnliches liegt die Benützung nahe, ebenso wie auch für allerlei Thore und Gitterwerke. Das vorliegende Schlosserbuch nimmt in den beigegebenen Entwürfen häufig Veranlassung zur Anbringung des Mannstaedtschen Ziereisens. Schon aus diesem Grunde scheint es angezeigt, die Erwähnung desselben durch Abbildungen zu erläutern. Das Schlosserbuch wird im Verlaufe noch öfters auf das Mannstaedt- Eisen hinzuweisen Veranlassung haben, so daß es hier schließlich genügen kann, allen Schlossern warm anzuraten, einen Versuch mit diesem Ziereisen zu machen, wenn es nicht schon geschehen sein sollte. Wir haben kein unmittelbares Interesse, der Kalker Firma in die Hände zu arbeiten, aber es ist unsere Pflicht und Schuldigkeit, auf der Höhe der Zeit zu stehen und den Kunstschlosser auf die Vorteile aufmerksam zu machen, welche die neuere Technik ihm bietet.“ Franz Sales Meyer & Theodor Krauth: Das Schlosserbuch 68 Anhand der bauzeitlichen Kataloge lassen sich Nachweise liefern, dass die zur Jahrhundertwende üblichen Zusatzteile am Salvetor verbaut wurden. Es folgen 3 exemplarisch ausgesuchte Bauteile: Abbildung 89, B 3a – Nachweis des Türdrückers im Katalog Fa. Hammeran Abbildung 90, B 3a – Foto des Türdrückers am rechten Torflügel, Tor Vorderseite 69 Abbildung 91, B 3a – Kugelkopfnieten in allen Größen Abbildung 92, B 3a – Abbildung eines montierten Blütenornamentes am Tor (untere Zierleiste Torflügel) Abbildung 94, B 3a – Profil am Bestand rechtes Ständerwerk Abbildung 95, B 3a – Profilsammlung Mannstaedt 1904 Abbildung 93, B 3a – Nachweis Zusammenstellung eines Blütenornamentes 70 4) Handwerkstechniken: Auf nachstehende Arbeiten wird im Kapitel: B 4b Erfassen der Werk- Handwerkstechniken (Seite 78) ausführlicher eingegangen. Treibarbeiten Punzieren, Formmeißeln, Kehlen, Gravieren Voluten schmieden Spalten Lackieren, Patinieren Rosen schmieden Ölvergoldung (Aus Sekundärquelle) „Das Schmiedewerk des Rokoko erreicht den Höhepunkt der technischen Durchführung; es wird ein duftiges Gewebe, ein zierliches Gespinst, welches kaum mehr an die Starrheit des Materials erinnert und den Beweis für seine ausgesprochene Bildsamkeit liefert.“ (77) Theodor Krauth um 1890 5) Verbindungstechniken Auf nachstehende Arbeiten wird im Kapitel: B 4b Erfassen der Werk- Handwerkstechniken (Seite 78) ausführlicher eingegangen. Nieten (Senkkopf-, Zier-, Kugelkopfnieten) Wickeln Schrauben Bunden Auf-Einzapfen Überplattung und Verkröpfung Feuerschweißen Halseisen und Pfanne Abbildung 96, B 3a – Fotografenehepaar Horst und Lilo Schlesiger lachend aus der Tür zu ihrer Wohnung in der Kaiserstraße 71 B 3b Erfassen der Geschichtsspuren Was sind Geschichtsspuren? Geschichtsspuren sind Befunde, die dem Objekt nachträglich hinzugefügt oder entnommen wurden. Sie sind wie auch immer geartet alle die Befunde, die nicht bauzeitlich sind. In diesem Fall alle Befunde, die nach 1891 dazugekommen sind. Die Geschichtsspuren am Salve-Tor werden wie folgt zusammengefasst: 1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen Abbildung 97, B 3b – Kartierung der Geschichtsspuren 72 1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus Beispielbild für das Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 1) Fehlendes Salve/Baden-Schild am Toraufsatz auch Fehlen der Rekonstruktion 2) Fehlende abschließende Bekrönung an Tormitte (linker Torflügel) 3) Fehlende Girlande rechtes Ständerwerk (florale Füllung) 4) Fehlendes Schmiedeornament linker Torflügel 5) Fehlende profilierte Bänder zur Befestigung am linken und rechten Ständerwerk 6) Fehlende Volute linker Torflügel (oben an Schlagleiste) 7) Fehlendes Teil linker Torflügel (abschließendes Blattwerk) 8) Fehlender Auflaufbock und Verriegelung zwischen linkem und rechten Torflügel 9) Fehlender Kugelniet am linken Toraufsatz (mittige Zierleiste Rückseite) 10) Fehlende Zierleiste mit Blüten in beiden Ständerwerken (fehlen seit 1959) 11) Fehlende Kugeln linkes und rechtes Ständerwerk (Verbindung zum Toraufsatz) 12) Fehlende bauzeitliche Verschraubung Toraufsatz Verbindung 13) Fehlende Farbfassung 14) Fehlender Buntbartschlüssel Schlosskasten Abbildung 98, B 3b – Tormitte, Abschließende Bekrönung des linken und rechten Torflügels, fehlende Volute 73 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) Beispielbild für deformierte Bauteile durch Vandalismus 15) Deformiertes Blatt linkes Ständerwerk (florale Füllung) 16) Deformierte florale Applikation zur Befestigung des Schildes 17) Diverse leichte Deformationen 18) Großherzogskrone, Kreuz leicht deformiert Abbildung 99, B 3b – linkes Ständerwerk 74 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte Beispielbild für deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 19) Diverse abgerissene Nietverbindungen 20) Diverse Schäden durch Korrosionsprodukte 21) Abdrücke durch Korrosion an den seitlichen Befestigungspunkten rechter und linker Torflügel Abbildung 100, B 3b – linker Torflügel, Abschließende Bekrönung, Aufgeplatzte Nieten an Abdeckleiste 75 4) Unfachmännische Schweißungen Beispielbild für unfachmännische Schweißungen 22) Aufgeschweißte Fußplatten rechtes und linkes Ständerwerk 23) Diverse Reparaturschweißungen in allen Bauteilen mittels Elektrode, Bericht 1988 Abbildung 101, B 3b – Toraufsatz, linker Teil, Schweißungen durch Elektrode 76 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen Beispielbild für unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen Das Austauschen der Säulen und Pfeiler, sowie der mehrfache Standortwechsel sind aus Sekundärquellen erfahrbar, aber nicht am Tor erkennbar, deshalb hier separat erwähnt. 24) Ausgetauschtes Halseisen (rechter und linker Torflügel) 25) Blaue und goldene „Patinierung“ Sprühdose 1988 Bericht (siehe folgende Seite) 26) Farbfassung Kunstharzfarbe, 1988 Bericht 27) Wicklung 6er Rundmaterial Torflügel rechts (Abschließendes Blattwerk) 28) Feuerverzinkung 29) Defekter Schlosskasten (Schaden durch Feuerverzinkung) 30) Bodenriegel (Schaden durch Feuerverzinkung) Abbildung 102, B 3b - Rechter Torflügel, Abschließende Bekrönung 77 Blaue und goldene „Patinierung“ Sprühdose 1988 Bericht Abbildung 103, B 3b – Kartierung der blauen und goldenen „Patinierung“ Abbildung 104, B 3b – Beispielbild und Lokalisierung blauer „Patinierung“ 78 B 4a Erfassen der Materialien und Werkstoffe (Siehe hierzu Seite 59 „Gewalztes Schweißeisen“ als charakteristisches Merkmal) B 4b Erfassen der Werk- und Handwerkstechniken Das Schmiedehandwerk besitzt eine reiche Fülle an verschiedenen Techniken und Variationen dieser Techniken, die sich international und national voneinander unterscheiden aber dennoch Ähnlichkeit besitzen. Auch im Falle des Salve-Tores sind einige dieser Handwerkstechniken verwendet. Franz Karl Bühler achtet auch bei der handwerklichen Ausführung darauf, seinen Vorbildern des Rokokos möglichst nahe zu kommen. Die Werk- und Handwerkstechniken werden in folgender Auflistung unterteilt in Arbeitstechniken und Verbindungstechniken. Sie sollen nachstehend näher erklärt werden. Arbeitstechniken Verbindungstechniken 1) Treibarbeiten 9) Nieten (Senkkopf-, Zier-, Kugelkopfnieten) 2) Punzieren, Formmeißeln, Kehlen, Gravieren 10) Schraubverbindungen 3) Volute schmieden 11) Verbindung durch Bundeisen 4) Spalten 12) Auf-Einzapfen 5) Rose schmieden 13) Überplattung und Verkröpfung 6) Feuerverzinkung 14) Feuerschweißen 7) Lackieren, Patinieren 15) Halseisen und Pfanne 8) Ölvergoldung (Sekundärquelle) Erläuterung der einzelnen Werk- und Handwerkstechniken 1) Treibarbeiten Beim Schmieden von Blättern, Kelchblüten oder ähnlichen Ornamenten wird die Abwicklung des Werkstückes aus einem Blech herausgemeißelt. Durch das Meißeln sind die Ränder des Werkstückes angeschrägt. Nach dem Ausspalten (siehe Spalten S.81) werden die Kanten des Werkstückes mit einer Feile einheitlich bearbeitet. Mit Kreide werden die Kehlen und Linien auf das Blatt gezeichnet und mit einem Kaltmeißel bzw. Formmeißel in das Blatt eingekerbt. Dadurch kann der Schmied auch die Linien auf dem Werkstück erkennen, wenn dieses glüht. Durch das Kehlen und Formmeißeln erhält das Blatt seine Oberflächenstruktur. Der Rohling wird mittels Treibklotz (Holzblock), Gesenken, verschiedenen Ambossstöckeln und Zangen in seine endgültige Form gebracht. Bei der Rekonstruktion wird mittels Papier oder ähnlichem die Abwicklung einer Vorlage abgenommen. (→Abb.83+106). 79 Abbildung 105, B 4b – Kunstvoll getriebene florale Elemente Abbildung 106, B 4b – Das Erstellen einer Abwicklung/Verstreckung 80 2) Punzieren, Kehlen, Formmeißeln, Gravieren Beim Punzieren, Kehlen oder Formmeißeln wird mithilfe eines härteren Formwerkzeugs eine Form, Kehle oder Gravur in das Werkstück eingearbeitet. Die Kehlhämmer, Formmeißel und Gravierwerkzeuge haben unterschiedliche Schneiden und Formen. Die Bilder unten rechts und links zeigen die Gravur des Schmiedes F.K. Bühler, welche 1988 die nachträgliche Identifikation des Tores ermöglichen. Abbildung 108, B 4b – Kehlen am Ambossstöckel Abbildung 107, B 4b – Gravieren Abbildung 110, B 4b – Gravur links Abbildung 109, B 4b – Gravur rechts 81 3) Volute schmieden Das Schmieden von Voluten umgangssprachlich „Schnörkeln“ gibt es wahrscheinlich schon seit der Entstehung der Schmiedetechnik. Archimedische Voluten (Schneckenähnlich mit der Steigung im goldenen Schnitt) oder Spiralförmige Voluten (gleichmäßige Steigung) sind wohlbekannte und beliebte Ornamente in Schmiedeentwürfen. Durch das lange Bestehen dieser Form gibt es unzählige Vorgehensweisen. Eine schematische Darstellung soll allerdings das grundsätzliche Vorgehen beschreiben. Der Volutenanfang wird über die Ambosskante „gerollt“. Danach wird die Volute Stück für Stück weitergewickelt. Die Volute ist, wie bereits beschrieben seit langer Zeit Bestandteil vieler Entwürfe. Zur Zeit des Rokokos befinden sich die Voluten meist im Rahmenwerk und werden von Akanthusblättern oder ähnlichem Blattwerk umgeben. (Volute siehe→Abb.127). Abbildung 111, B 4b – Der schrittweise Beginn einer geschmiedeten Volute 4) Spalten Beim Spalten von Werkstücken wird mittels Handmeißel oder Warmschrot und Zuschläger ein Material geschnitten. Dabei wird zum Schutz des Meißels und des Ambosses ein weiches Material (Kupfer o.ä.) untergelegt. Das Spalten ist der Ausgangspunkt für viele weitere Techniken und Formen. Dabei verdrängt der Meißel das Material zu den Seiten. Abbildung 112, B 4b – Aus dem Buch Havard Bergland - Die Kunst des Schmiedens 82 5) Rose schmieden Das Rosenschmieden gilt als Königsdisziplin unter den Schmiedetechniken, da es sehr diffizil und aufwendig ist. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten zu einem tollen Ergebnis zu kommen. Die schwerste Technik aber auch die mit dem plastischsten Resultat ist das Schmieden der Rose aus einem Stück. Bühler hat am Salve-Tor eine andere Variante gewählt. Das Schmieden einer Rose aus mehreren Teilen. Hierzu werden blütenförmige Bleche unterschiedlicher Größe ausgespalten (siehe Spalten (→Abb.112). Diese werden auf dem geschmiedeten Rosenstil durch eine Bohrung aufgefädelt und der Kopf vernietet (siehe Vernieten →Abb.122). Dann können mit Amboss und Zange die Blütenblätter in Form getrieben werden (siehe Treiben →Abb.106). Abbildung 113, B 4b – Florale Füllung des linken und rechten Ständerwerkes (Bild Ruth Keller um 1983 siehe Anhang) Abbildung 114, B 4b – Rose aus mehreren Teilen schmieden 83 6) Feuerverzinkung (keine bauzeitliche Herstellungstechnik, sondern seit der Sanierungsmaßnahme 1988 irreversibel mit dem Objekt verbunden) Durch Feuerverzinken wird ein metallischer Zinküberzug auf Eisen oder Stahl durch Eintauchen in geschmolzenes Zink (bei etwa 450 °C) aufgebracht. Dabei bildet sich an der Berührungsfläche eine widerstandsfähige Legierungsschicht aus Eisen und Zink und darüber eine sehr fest haftende reine Zinkschicht. Die Legierungsschichten sind irreversibel miteinander verbunden. Wenn das Werkstück durch das Entfettungsbad und das erste Spülbad gelaufen ist wird es weiter in einem Beizbad getaucht um Zunder und andere Bestandteile zu entfernen. Hierbei wird die Oberfläche des Stahls metallisch blank. Nach dem Beizbad wird das Material erneut gespült. Im nachfolgenden Flussmittelbad wird das Werkstück im Trockenofen getrocknet und danach in das Zinkbad getaucht. Hierbei gehen das Zink und Werkstück eine feste irreversible Verbindung ein. Im Anschluss wird das Werkstück im Wasserbad abgekühlt. Abbildung 115, B 4b – Schematische Darstellung des Prozesses der Feuerverzinkung Abbildung 117, B 4b – Freigelegte Feuerverzinkung Abbildung 116, B 4b – Lokalisierung Abbildung 117 84 7) Farbfassung und Patinierung Nach der Fertigstellung eines Werkstückes und auch zwischen einzelnen Arbeitsgängen wird das Werkstück grundiert. Früher geschah das oft mit Schmiedepech, Ölen oder Bleimennige. Nach diesen Grundierungen folgt die Farbfassung. Metallgegenstände im Außenbereich wurden meist in Varianten der Farben Schwarz, Grau, Weiß, Grün und Beige gehalten. Dabei wird ein meist farbig pigmentierter Werkstoff mittels Pinsel oder Rolle auf das Werkstück aufgetragen um es gegen Korrosion und andere Umwelteinflüsse zu schützen. Die alten Farbsysteme basieren fast ausschließlich auf Leinölprodukten versetzt mit entsprechenden Pigmenten. Bei der Patinierung wird mittels Pinseln, Schwämmen oder Tüchern ein pigmentierter Farbstoff auf die Lackierung aufgebracht. Diese Patinierung ist dunkler gefärbt als die vorhergehende Lackierung. Die Patinierung soll die Kehlen, Strukturen und Muster hervorheben. Durch diese Technik werden tiefer liegende Stellen dunkler und erhabene Stellen heller eingefärbt. Ob die Tore patiniert waren lässt sich heute nicht mehr klären. Der Farbaufbau des Tores könnte durch das Finden der Seitenteile nachvollzogen werden. Abbildung 119, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983 Abbildung 118, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983 85 8) Sekundärquelle Blattvergoldung Nach Auswertung der Sekundärquellen (→Abb.120) war der Schriftzug des Salve/Baden- Schildes blattvergoldet. Der Vollständigkeit halber wird es nachstehend beschrieben. Die Ölvergoldung ist eine alte Handwerkstechnik. Diese findet Anwendung auf Stein, Holz, Metall, Textilien im Innen- und Außenbereich. Sie kann nicht wie die Polimentvergoldung poliert werden, ist aber wetterbeständig. Die Vorbereitung des Untergrundes beschränkt sich hierbei auf Anlegefarbe (Bsp. Maisgelb) und den Ölanstrich, der mit der Zeit antrocknet, bevor das Gold „angeschossen“ werden kann. Das Anlegeöl (Mixtion) ist ein langsam klebefrei auftrocknendes Öl, das aus Leinöl, Bleiglätte (PbO) und Terpentinöl hergestellt wird. Auf unterem Bild (→Abb.120) ist deutlich der helle Schriftzug zu erkennen, der auf eine Blattvergoldung hinweist. Bild unten rechts (→Abb.121): Beispiel für eine Blattvergoldung Die Abbildung 120, B 4b – Ausschnitt aus dem Buch ,,Die Kunstschlosserei“ von Franz Sales Meyer Abbildung 121, B 4b – Vergoldete Schmiedearbeit, Bild aus dem Archiv der Vergolderei Franck 86 9) Nieten Beim vernieten mittels Senkkopf- oder Ziernieten wird ein Durchgangsloch durch alle zu verbindendenden Materialien gebohrt. Nachdem die Niete mit einem bereits vorgefertigten Ende auf einer entsprechenden Unterlage liegt, wird das andere Ende (bei einer Senkkopfniete nachher nahezu unsichtbar) in das vorher gesenkte Loch geschlagen. Nach dem Nieten werden die Übergänge geschliffen und sind nach der Farbfassung nicht mehr zu erkennen. Bei einer Zierniete wird am andere Ende ein fertiger, gebohrter Nietkopf aufgesetzt und das überstehende Material des Nietschaftes vernietet. Nach dem Nieten werden die Übergänge geschliffen und sind nach der Farbfassung nicht mehr zu erkennen. 10) Schraubverbindungen Beim Schrauben werden in die miteinander zu verschraubenden Werkstücke Durchgangslöcher (rechte Seite →Abb.123) gebohrt. Nach dem entgraten mittels Senker werden die Werkstücke mit einer Schraube, Unterlegscheibe und einer Mutter miteinander verbunden. Auch das Schneiden eines Gewindes in das Gegenstück (linke Seite →Abb.123) und verbinden durch eine Schraube ist bis heute gängige Praxis. Der Vorteil dieser Technik ist, dass man diese Verbindung auch nach längerer Zeit noch zerstörungsfrei auseinander bauen kann. Die Schrauben und Gewinde welche um 1900 in Deutschland produziert wurden haben zöllige Maße. Handelsübliche Gewinde werden in Deutschland heutzutage mit metrischen Abmessungen hergestellt. (→Abb.125) Abbildung 122, B 4b – Blüte des Salve Tores mit Kugelkopfniet (Zierniete) abgebildet (Zierleiste rechter Torflügel) Abbildung 123, B 4b – Schema einer Verschraubung 87 Verbindung durch Bundeisen Beim Bunden werden zwei Bauteile mittels eines Bundes miteinander vereint. Der Bund kann profiliert oder schlicht ausgeführt sein. Oft sind Bunde Zusatzteile*. Bis etwa 1850 wurden diese mit Gesenken angefertigt. Nach der Längenabwicklung und Vorbereitung der Werkstücke wird der Bund erhitzt und um die Verbindungsstelle gelegt. Durch das Erkalten des Bundes schrumpft dieser und wird dadurch noch fester. Andere Bunde werden mittels Zapfen ineinandergesteckt. Oft werden die Enden der Zapfen noch vernietet. Später wurden fertige Gußteile oder angefertigte Rosetten über den Stab gesteckt und durch seitliche Bohrungen mittels Nieten oder Stiften miteinander verbunden. Beim Wickeln wird glühendes Material um die beiden zu verbindenden Teile gewickelt. Durch das Schrumpfen beim Erkalten wird auch hier die Verbindung zusätzlich gefestigt. Diese Technik wird auch oft als Zierelement benutzt. * Als Zusatzteile werden Bauteile bezeichnet, die schon vom Werk vorgefertigt, gekauft werden können. Dies gilt im Metallbereich für Niete, Kugeln, Bundeisen, Türgriffe usw. Zusatzteile sind in nahezu allen Gewerken verfügbar. Abbildung 124, B 4b – Bunden, Wickeln 88 11) Auf- Einzapfen Das Ende des einen Werkstückes wird zylindrisch oder vierkantig ausgeformt. Das Gegenstück erhält eine gleichförmige Ausnehmung (z.B. in Form einer Bohrung). Dadurch können Bauteile formschlüssig ineinandergesteckt werden. Diese Befestigung ist reversibel, aber nicht in alle Richtungen belastbar. Das Praktische an dieser Verbindung ist die Möglichkeit der zerstörungsfreien und schnellen Demontage des Tores. Ein nicht unwesentlicher Aspekt, bei den häufig wechselnden Standorten des Salve-Tores. Verschraubung obere Markierung Einzapfen untere Markierung Abbildung 125, B 4b – Detail einer Verschraubung und Aufzapfung 89 12) Überplatten und Verkröpfen Beim Überplatten von Werkstücken gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen. Bei einer dieser Vorgehensweisen wird jeweils die Hälfte beider Werkstücke ausgenommen. Danach können beide Werkstücke mittels Vernietung miteinander verbunden werden. Bei der anderen Technik der Überplattung wird ein Werkstück um die Materialstärke verkröpft. Danach werden beide Werkstücke mittels Vernietung (→Abb.122) miteinander verbunden. Abbildung 126, B 4b – Schema von verkröpfen und überplatten Abbildung 127, B 4b – Beispielbild für Volute schmieden (linker Pfeil) und Überplattung anfertigen (rechter Pfeil) 90 13) Feuerschweißen Das Feuerschweißen ist das älteste Schweißverfahren das es gibt. Beim Feuerschweißen werden die zu verbindenden Schweißeisen im Feuer unter Luftabschluss durch hohe Hitze in einen teigigen Zustand gebracht und anschließend durch Hammerschläge miteinander verbunden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Schweißmethoden wird das Schweißeisen hierbei nicht aufgeschmolzen, sondern bei Schweißtemperatur (1200 bis 1300 °C) zusammengefügt. Zur Vorbereitung des Schweißvorgangs im Schmiedefeuer muss bei den zu verbindenden Werkstücken auf Luftabschluss geachtet werden, damit die Oxidation der Oberfläche die Schweißung nicht verhindert. Ursprünglich wurde Luftabschluss durch eine stark reduzierende Flamme und feinkörnigen Quarzsand erreicht, wobei es schwierig war, einen solchen Sand mit dem richtigen Schmelzpunkt zu finden. Der Quarzsand bildet eine flüssige, glasige Haut über der Schweißstelle und verhindert temporären Sauerstoffkontakt. Das Feuerschweißen ermöglicht den Schmieden die Fertigung größerer und aufwendigerer Bauteile. Beim Salvetor hat Bühler ebenfalls Feuerschweißungen ausgeführt. Die Kartierung auf nachfolgender Seite verdeutlicht die technische Notwendigkeit und Häufigkeit dieser Technik. Feuerschweißen gilt als anspruchsvolle Handwerkstechnik. Dabei ist vor allem, aufgrund der guten Schweißbarkeit, das Schweißeisen sehr beliebt. Baustahl hingegen lässt sich weniger gut feuerschweißen. Abbildung 128, B 4b – Schema Feuerschweißung Abbildung 130, B 4b – Bearbeitungsspur einer Feuerschweißung Abbildung 129, B 4b – Lokalisierung Feuerschweißung 91 Abbildung 132, B 4b – Schema einer Halseisen- und Pfannenlagerung 14) Halseisen und Pfanne Folgendes Bild verdeutlicht den Aufbau der Lagerung des linken und rechten Seitenflügels. Diese Art der Lagerung ist sehr langlebig und robust und findet bis heute Anwendung. (→Abb.117) Abbildung 131, B 4b – Kartierung der vorhandenen Feuerschweißungen 92 In vorstehender Kartierung sind die angewandten Handwerkstechniken aufgeführt. Einige dieser Techniken bedingen einander. Beispielsweise müssen beim Anfertigen einer Rose Blätter gespalten und getrieben werden. In der Erläuterung der einzelnen Techniken wird darauf verwiesen. Die Kartierung beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die 5 wesentlichen Fertigungstechniken. Abbildung 133, B 4b – Kartierung der Handwerkstechniken 93 B 4c Erfassen von Mängeln und Schäden Die Schäden am Salve-Tor sind unterschiedlicher Art. Diese werden in folgende Kategorien aufgeteilt: 1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen 6) Feuerverzinkung (6a+6b) 1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus Einige fehlende Teile (siehe Kartierung) Ornamente und Bestandteile des Tores wurden gestohlen, sind durch Korrosion oder bei Sanierungsarbeiten verloren gegangen. Dem Tor fehlt dadurch ein einheitlicher ästhetischer Eindruck. Die Lesbarkeit und volle Formensprache des Tores ist durch das Fehlen der Teile nicht mehr zu erkennen. Da das Tor fast achsensymmetrisch aufgebaut wurde, können noch alle Teile einer Seite ohne Mutmaßungen rekonstruiert werden. Dies ist nicht mehr möglich, wenn beide Seiten fehlen. 2) Deformierte Teile durch Vandalismus Durch rohe Gewalteinwirkung wie reißen an Bauteilen, sowie abknicken, schlagen oder biegen entstehen Deformationen. Diese Deformationen können zu größeren Schäden führen, da diese beispielsweise oft das Eindringen und Auffrieren von Wasser ermöglichen. Deformierte Teile beeinträchtigen weiterhin das ästhetische Erscheinungsbild. 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte, Korrosionsspuren Am Tor finden sich Korrosionsspuren und Rostvernarbung, sowie Verformungen durch Korrosion und Korrosionsprodukte. (→Abb.138). Die Korrosion kann Objekte zerstören und unlesbar machen. Manche Korrosionsschäden ermöglichen das Eindringen von Wasser und Frost. Diese Schäden gefährden das gesamte Bauteil. Nietenköpfe und Verbindungen werden durch Korrosion und dessen Produkte gewaltsam geöffnet und zerstört. 94 4) Unfachmännische Schweißungen Unfachmännische Schweißungen und schlecht ausgeführte Reparaturarbeiten (siehe Bild) werden der handwerklichen Ausführung des Tores nicht gerecht und stören den gesamten harmonischen Eindruck. Die Schweißungen können weitere Schäden im Gefüge hervorrufen (Korrosion im Inneren des Gefüges). (→Abb.138) 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen werden der handwerklichen Ausführung des Tores nicht gerecht und stören den gesamten harmonischen Eindruck. (→Abb.138) 6) Feuerverzinkung (6a+6b) Für den Vorgang der Feuerverzinkung sind mehrere Schritte notwendig. Um die dadurch entstandenen Schäden besser zu kategorisieren, wird dieser Punkt in 6a) und 6b) unterteilt. Die Feuerverzinkung ist auf der Schadenskartierung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht markiert, da dieser Schaden das gesamte Bauteil betrifft. 6a) Für die spätere Feuerverzinkung wird ein Reinigungsgrad von SA 2 ½ (metallisch blank) benötigt. Das Tor wird laut Bericht 1988 sandgestrahlt. Durch diese Vorbereitung werden sämtliche Schmiedehaut bzw. Walzhaut, Verfärbungen durch Wärmebehandlung, Grundierungen, Farbfassungen und eventuelle Vergoldungen vernichtet. Das vorhergehende Farbsystem wird auch am Salve-Tor gänzlich zerstört Mehrere der Feuerverzinkung vorangehende Beizen und Bäder beseitigten sämtliche Spuren und Farbfassungen die nicht abgestrahlt wurden. Es ist riskant und unfachmännisch den Altbestand einer Feuerverzinkung zu unterziehen. Da der Prozess abgeschlossen und irreversibel ist und die Feuerverzinkung einen nahezu optimalen Korrosionsschutz darstellt, ist das Tor trotz des hohen Preises (Fassungs- und Substanzverluste) durch das Zink geschützt. 6b) Durch die Feuerverzinkung hat das Tor eine veränderte Oberfläche erhalten. Zwischen 450° und 520 ° Celsius verhält sich Zink dem Stahl gegenüber aggressiv. Es kommt zum Abtrag von Stahl bis hin zum Auflösen dünner Stahlbauteile. Da das Verzinken von Schweißeisen und alten Bauteile technisch schwierig ist, liegen die Temperaturen des Zinkbades immer im kritisch hohen Bereich, da dies für den Prozess am unproblematischsten ist. (mündliche Mitteilung Coatinc Mitarbeiter Oktober 2017). Des Weiteren erfährt das Bauteil durch die Hitze eine beachtliche problematische Längenausdehnung. Durch das schnelle Erstarren des Zinks können nicht alle Bauteile in Ihre vorherige Position zurückschrumpfen und es entstehen Deformationen (→Abb.138). * * Unter Wärmeausdehnung (auch thermische Expansion) versteht man die Änderung der geometrischen Abmessungen (Länge, Flächeninhalt, Volumen) eines Körpers, hervorgerufen durch eine Veränderung seiner Temperatur. Die Umkehr dieses Vorganges durch die Abkühlung wird oft als Wärmeschrumpfung (auch thermische Kontraktion) bezeichnet. Der Kennwert ist der Ausdehnungskoeffizient. https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4nge_(Physik) https://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%A4cheninhalt https://de.wikipedia.org/wiki/Volumen https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rper_(Physik) https://de.wikipedia.org/wiki/Temperatur https://de.wikipedia.org/wiki/Ausdehnungskoeffizient 95 Abbildung 135, B 4c – Bodenriegel, linker Torflügel geöffnet Nachstehende Abbildungen (→Abb.134+135) zeigen den Zustand des Schlosskastens und des Bodenriegels nach der Feuerverzinkung. Sämtliche bewegliche Bauteile sind fest mit anderen anliegenden Bauteilen verbunden. Abbildung 134, B 4c – Lokalisierung Bodenriegel Abbildung 136, B 4c – Riegel und Falle, rechter Torflügel geöffnet Abbildung 137, B 4c – Lokalisierung Riegel und Falle 96 Schadenskartierung Abbildung 138, B 4c – Schadenskartierung 97 Teil C 98 C 1a Was ist erhaltungswürdig? Die Kriterien für Erhaltungswürdigkeit von Befunden können folgende Punkte sein: • Künstlerische Gründe • Wissenschaftliche Gründe • Volkskundliche Gründe • Städtebauliche Gründe Diese Punkte beinhalten mehrere unterschiedliche Aspekte. Um die Wertigkeit des Salve- Tores zu unterstreichen, werden hier die zutreffenden Punkte aufgelistet und am Salve-Tor belegt. • Künstlerische Gründe ➢ Stilprägende Bedeutung = viele Kunstschmiede besuchen das Tor, um von Bühler zu lernen ➢ Herausragende Einzelleistung = Medaillen, Ausstellungen, Publikationen ➢ Zeugnis mit Seltenheitswert = Vergleichbares Tor in Umgebung ist nicht vorhanden ➢ Stellung im Gesamtwerk eines Künstlers = wichtigstes Schmiedewerk Bühlers, mit diesem Tor wird Bühler immer in Verbindung gebracht ➢ Künstlerische Qualität = Herausragender Entwurf, Reines Rokoko ➢ Handwerkliche Qualität der Leistung = Höchstes handwerkliches Niveau ➢ Technische Qualität der Leistung = Herausragende diffizile Details, Saubere Ausführung ➢ Qualität der Konstruktion oder Herstellungsart = Langlebige Nietverbindungen und Bundeisen • Wissenschaftliche Gründe ➢ Stilgeschichtliche Bedeutung = Das Salve-Tor wurde oft publiziert und hat als Beispiel herausragender Schmiedearbeiten viele Leute inspiriert haben ➢ Entwicklungsgeschichtliche Bedeutung = Verwendung von Schweißeisen, Verwendung von Faconeisen / Ziereisen, Historismus ➢ Zeugnis wichtiger Kunst- oder bauhistorischer Veränderungen = mehrfacher Umbau des Stadtgartens, Umbau der Kunstgewerbeschule etc. ➢ Zeittypische Bedeutung = Goldmedaille für Deutschland in Chicago ➢ Religionsgeschichtliche Bedeutung = Kreuz auf Großherzogskrone zeugt von Frömmigkeit ➢ Rechtsgeschichtliche Bedeutung = Großherzogskrone, Großherzogtum Baden ➢ Wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung = rasanter Aufschwung und Dominanz des deutschen Kunstgewerbes • Volkskundliche Gründe ➢ Zeugnis mit persönlichem Erinnerungswert an Franz Karl Bühler ➢ Heimat und regionalgeschichtliche Bedeutung = Badischer Kunstgewerbeverein, Euthanasieprogramm der Nationalsozialisten 99 ➢ Heimatgeschichtliche Bedeutung = Streit um Bühlers Vermächtnis zwischen Karlsruhe und Offenburg, Bühler als Person in der Öffentlichkeit ➢ Volkstümlicher Erhaltungswert = Identifikation vieler Karlsruher mit dem Tor, Fotos mit dem Tor (z.B. Erstkommunion o.ä.) • Städtebauliche Gründe ➢ Bedeutung für Ortsbild und Landschaft = Bestandteil des Karlsruher Stadtgartens ➢ Rest einer historischen Städtebaukonzeption = BUGA Karlsruhe 1967 ➢ Bedeutend für die Geschichte der Gartenbaukunst = Erwähnung im Buch Franz Sales Meyer und Friedrich Ries 1904 Abbildung 139, C 1a – Foto aus dem Stadtgarten 1965, Aufnahme von Martin Wieser 100 Charakteristische Merkmale: 1) Gewalztes Schweißeisen (Material) 2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik) 3) Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile) 4) Handwerkstechniken 5) Verbindungstechniken Geschichtsspuren (tabellarisch in folgende Gruppen aufgelistet): 1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen 1) Fehlendes Salve/Baden-Schild am Toraufsatz auch Fehlen der Rekonstruktion 2) Fehlende abschließende Bekrönung an der Tormitte (linker Torflügel) 3) Fehlende Girlande rechtes Ständerwerk (florale Füllung) 4) Fehlendes Schmiedeornament linker Torflügel 5) Fehlende profilierte Bänder zur Befestigung am linken und rechten Ständerwerk 6) Fehlende Volute linker Torflügel (oben an Schlagleiste) 7) Fehlendes Teil linker Torflügel (abschließendes Blattwerk) 8) Fehlender Auflaufbock und Verriegelung zwischen linkem und rechten Torflügel 9) Fehlender Kugelniet am linken Toraufsatz (mittige Zierleiste Rückseite) 10) Fehlende Zierleiste mit Blüten in beiden Ständerwerken (fehlen seit 1959) 11) Fehlende Kugeln linkes und rechtes Ständerwerk (Verbindung zum Toraufsatz) 12) Fehlende bauzeitliche Verschraubung Toraufsatz Verbindung 13) Fehlende Farbfassung 14) Fehlender Buntbartschlüssel Schlosskasten 15) Deformiertes Blatt linkes Ständerwerk (florale Füllung) 16) Deformierte florale Applikation zur Befestigung des Schildes 17) Diverse leichte Deformationen 18) Großherzogskrone, Kreuz deformiert 19) Diverse abgerissene Nietverbindungen 20) Diverse Schäden durch Korrosionsprodukte 21) Abdrücke durch Korrosion an den seitlichen Befestigungspunkten rechter und linker Torflügel 22) Aufgeschweißte Fußplatten rechtes und linkes Ständerwerk 23) Diverse Reparaturschweißungen in allen Bauteilen mittels Elektrode, Bericht 1988 24) Ausgetauschtes Halseisen (rechter und linker Torflügel) 25) Blaue und goldene „Patinierung“ Sprühdose 1988 Bericht (siehe folgende Seite) 26) Farbfassung Kunstharzfarbe, 1988 Bericht 27) Wicklung 6er Rundmaterial Torflügel rechts (Abschließendes Blattwerk) 28) Feuerverzinkung 29) Defekter Schlosskasten (Schaden durch Feuerverzinkung) 30) Bodenriegel (Schaden durch Feuerverzinkung) 101 Die Erhaltungswürdigkeit der Charakteristischen Merkmale Alle charakteristischen Merkmale sind erhaltungswürdig, da sie die Authentizität des Salve- Tores bilden. Ein Fehlen dieser Teile ist undenkbar und nicht hinnehmbar. Gewalztes Schweißeisen (Material) Das Material erzählt von den Herstellungsverfahren des Schweißeisens um die Jahrhundertwende. Es kennzeichnet eine wichtige technische Epoche der Bauwerkstoffe kurz vor der Umstellung zum Stahl. Das Schweißeisen ist wichtiger Informationsträger, der damals technisch wichtigen Möglichkeiten und Arbeitsweisen. Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik) Das Salve-Tor ist ein einzigartiges erfahrbares Beispiel für die charakteristischen Merkmale des Neorokokos geblieben. Besonders in dieser reinen, von Bühler favorisierten und bis heute nahezu unverfälschten Form, ist dieses Merkmal ohne Bedingungen erhaltungswürdig. Die Arbeit und Detailverliebtheit spiegelt den Zeitgeist von 1888 bis 1893 wieder. Es gibt nicht viele Schmiedearbeiten aus dem Neorokoko, deshalb hat das Salve-Tor ein Alleinstellungsmerkmal und absoluten Seltenheitswert. Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile) Die einzigartigen Zusatzteile der Firmen Mannstaedt und Hammeran sind heutzutage lange nicht mehr erhältlich, zeugen aber von der prägenden Entwicklung des Kunstgewerbes in Deutschland. Die hohe Qualität der Zusatzteile ist beachtlich. Des Weiteren dokumentieren sie die bundesweite Arbeitsweise der Kunstschlosserei um 1890. Handwerkstechniken Jedes Schmiedestück ist ein Unikat. Die Vielfalt und Sauberkeit der handwerklichen Ausführung ist beeindruckend und schützenswert. Sie zeugen von einer beeindruckenden Handfertigkeit wie sie sich heutzutage nur noch selten entwickelt. Verbindungstechniken Die verschiedenen Verbindungstechniken dokumentieren eine Arbeitsweise, wie sie typisch für die Kunstschlosserei um 1890 war. Nach der Herstellung des Tores dauert es nicht mehr lange bis viele dieser alten Verbindungstechniken durch Schweißverfahren und andere Techniken abgelöst werden. Die alten Verbindungstechniken sind robust und haben sich bis heute bewehrt, teilweise auch geschweißte Konstruktionen überdauert. 102 Die Erhaltungswürdigkeit der Geschichtsspuren Was muss erhalten bleiben? Was sollte erhalten bleiben? Was ist verzichtbar? Auf die zentralen Geschichtsspuren wird im Folgenden weiter eingegangen. Andere Geschichtsspuren können zusammengefasst werden, da deren Bedeutung vergleichbar ist. Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus (Befunde 1-14) 1) Das Fehlen des Salve- oder Baden-Schildes ist nicht erhaltungswürdig, da es dem Tor seit vielen Jahren seinen Namen (Salve-Tor) gibt. Das Salve-Schild erzählt weiterhin die Geschichte der Fächerausstellung 1891 und aus der Zeit als es im Stadtgarten, sowie im Lichthof des Kunstgewerbemuseums steht. Das Baden-Schild erzählt dem Betrachter über die Geschichte der Weltausstellung von Chicago, da es 1893 das Eingangsportal zur badischen Abteilung ist. Auch erzählt es über die Kunstgewerbeausstellung 1888 in München. Das zentrale Schild am Tor ist ein wesentlicher gestalterischer und bedeutungsvoller Bestandteil des Tores. Ein Fehlen verschweigt wichtige Informationen des Entwurfes und der geschichtlichen Bedeutung, beeinträchtigt weiterhin das ästhetische Gesamtbild. Nach den Quellen (Abb.60) handelt es sich beim Salve-Schild seit 1988 um eine Kopie, es wurde also mehrfach entwendet. Das Fehlen dieses Teiles ist aus diesen Gründen nicht erhaltungswürdig. 2) Mittig der beiden Torflügel befindet sich bis etwa 1900 ein aufgesetztes florales Ornament in Vasenform. Wie historische Aufnahmen zeigen (Abb.140) ergänzt das aufgesetzte Ornament die Mitte beider Torflügel. Ein Fehlen des Aufsatzes hat eine gestalterische Unstimmigkeit zur Folge, die den Betrachter irritiert. Der gesamte harmonische Eindruck des Tores ist betroffen und die Ansicht verfälscht. Das Fehlen der Torbekrönung ist daher nicht erhaltungswürdig. 3-13) Anderen fehlende Teile Ornamente und Bestandteile des Tores wurden gestohlen, oder fehlen durch Korrosion oder Sanierungsarbeiten. Da das Tor fast achsensymmetrisch aufgebaut ist, können noch alle Teile einer Achse ohne Mutmaßungen rekonstruiert werden. Dies ist nicht mehr möglich, wenn Bauteile auf beiden Achsen fehlen. Auf Grund dessen, wird das Fehlen der nicht rekonstruierbaren Teile als nicht erhaltungswürdig eingestuft. Der Gesamteindruck des Denkmals ist durch das Fehlen der Teile verfälscht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die fehlenden Teile durch einen bemerkenswerten Umstand verloren gegangen sind (eher durch Vandalismus, Diebstahl und Korrosion). Der Betrachter bleibt mit dem Auge an diesen Stellen hängen, da das Fehlen an der sonst so stimmigen Gestaltung und Ausführung, unlogisch wirkt. Auch die fehlenden Bleche und Blüten des linken und rechten Ständerwerkes erzeugen eine solche Wirkung. 14) Das Fehlen des Buntbartschlüssels ist nicht erhaltungswürdig. Um eine spätere Funktionstüchtigkeit sicherzustellen und durch das Abschließen auch die Erfahrbarkeit wieder möglich zu machen, ist das Wiederauffinden oder eine Rekonstruktion des Schlüssels unerlässlich. 103 Als Beispiel für das Fehlen von Bauteilen hier nochmals der Übergang zur abschließenden Bekrönung über der Schlagleiste des rechten und linken Torflügels (v.l.n.r.). Ortenauer Rundschau Bildausschnitt 26.04.1935 Aufnahme von Frau Iris Geiger Messner LDA 13.02.2017. Aufnahme von Ruth Keller um 1983. Lokalisierung am Bestand 2017 Deformierte Bauteile durch Vandalismus (Befunde 15-18) Vandalismusschäden sind Zeichen roher Gewalt und Unverständnis für die Vermächtnisse früherer Handwerker und Künstler. Die Deformationen und Beschädigungen erzählen von der Verwahrlosung und dem Kunstverständnis nach dem Krieg. Nicht zuletzt sind die Vandalismus- und Diebstahlschäden Zeugen des unwürdigen Umganges mit dem Tor, dass nicht zuletzt durch die Versetzung nach dem Umbau des Stadtgartens 1967 aus der Mittelachse herausgelöst und somit weiter in den Hintergrund gerückt wird. Es ist somit leichter dem Treiben von Vandalen ausgesetzt. Das Prinzips der zerbrochenen Fensterscheibe (Broken-Windows-Theorie): „…laut Broken-Windows-Theorie (englisch für die Theorie der zerbrochenen Fenster) besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Verwüstungen in und Vernachlässigung von Stadtgebieten und Kriminalität. Die US-amerikanischen Sozialforscher James Q. Wilson und George L. Kelling illustrierten die Aussage ihrer Theorie mit der Behauptung, dass eine zerbrochene Fensterscheibe schnell repariert werden muss, damit weitere Zerstörungen im Stadtteil und damit vermehrte Delinquenz verhindert werden.“ (Wikipedia) Diese Theorie besagt unter anderem, dass eine Verwahrlosung und Versehrtheit eines Objektes zu mehr Schäden durch Vandalismus führt, als an einem gepflegten Objekt. Aus diesen Gründen sollten fehlende Elemente rekonstruiert werden. Abbildung 140, C 1a – Übergang zur abschließenden Bekrönung über der Schlagleiste des rechten und linken Torflügels 104 Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte (Befunde 19-21) Diese Geschichtsspur ist ein Zeichen für die lange Vernachlässigung und mangelnde Wartung des Tores, aber auch für dessen Verarbeitung. Es ist ungewiss, ob Bühler das Tor je für den Außenbereich konzipiert hatte. Durch die Feuerverzinkung sind eventuelle Beschichtungen auch in den Zwischenräumen zerstört. Viele Nietverbindungen sind durch Korrosionsprodukte aufgeplatzt. Die Verformungen durch Korrosionsprodukte können ein Beweis dafür sein, dass Bühler das Tor in den Zwischenräumen der Konstruktion nicht mit Schmiedepech oder Bleimennige bearbeitet hat. Da dieser Gedankengang reine Vermutung und nicht mehr zu belegen ist (alle Fassungsreste sind verloren), ist auch der Erhalt dieser Deformationen nicht erhaltungswürdig. Ein weiterer Grund sind die gestörte Ästhetik und die dauerhafte Gefährdung der Substanz, wenn der jetzige Zustand des Tores beigehalten wird. Die Korrosionsprodukte und die Verformungen bezeugen, dass das Tor lange ungeschützt im Freien stand. Manche dieser Korrosionsschäden ermöglichen das Eindringen von Wasser und Frost. Schäden wie aufgesprungene Nieten, aufgeplatzte Verbindungen und Risse gefährden das Bauteil und dessen langfristigen Erhalt. Aus diesem Grunde sind die Befunde 18-20 nicht erhaltungswürdig. Korrosionsspuren und Rostvernarbung Korrosionsspuren sind Zeugen der Zeit. Es sind zahlreiche Korrosionsspuren auf der Außenseite des Tores zu finden. Diese sind Zeugnis für lange Untätigkeit und die Zeit der freien Bewitterung im Außenbereich. Wahrscheinlich ist diese Untätigkeit auch durch den Krieg bedingt. Vielleicht wurde dem Tor auch aus Desinteresse keine Pflege zuteil. Eine andere Möglichkeit ist auch, dass den Menschen zu der Zeit diese Arbeiten überdrüssig waren und sie sich nach etwas Neuem gesehnt haben und der Erhalt daher für solcherlei Objekte als unwichtig empfunden wurde bzw. finanzielle Mittel für andere Zwecke gebraucht wurden. Ein Bedarf an Wartung und Pflege wurde nicht erkannt. Die korrodierten Stellen an den Bändern des Ständerwerkes rechts und links (Abb.141) zeigen eine deutlich vernarbte Oberfläche. Dies ist ein weiterer Hinweis für die Korrosion zwischen den einzelnen Bauteilen. Wahrscheinlich war das Salve-Tor nicht für den Außenbereich konzipiert und daher in Zwischenräumen nicht beschichtet worden. Die Rostvernarbung ist, neben den alten Bildaufnahmen, ein Beweis für damals dort befindliche Zierleisten. Korrosion und dessen Überreste erschaffen ein authentisches Bild des Objektes. Es wäre seltsam ein Werkstück zu betrachten, dass hundert Jahre alt ist und keine Zeichen der Alterung aufweist. Die korrosionsbedingten Deformationen und Abplatzungen sind also Zeugnisse der langen Bewitterung und Belastungen des Tores. Korrosionsspuren können ein Hinweis auf fehlende Teile und bauzeitliche Verbindungen sein. Manchmal hinterlässt die Korrosion auch wichtige Spuren, die man nicht verwischen sollte. In diesem Falle zeigen die Korrosionsspuren deutlich die Umrisse der alten Profile. Diese Spuren sind erhaltungswürdig. (Abb.141) 105 Zusammenfassend sind die Langlebigkeit, die optische Ästhetik des Tores und die Standsicherheit dauerhaft von diesen Verformungen gefährdet. Diese Verformungen durch Korrosion und Korrosionsprodukte sind daher nicht erhaltungswürdig. Abbildung 141, C 1a – Rostvernarbung verdeutlicht das Fehlen eines Bauteiles Abbildung 143, C 1a – links oben zeigt die noch vorhandene florale Füllung des linken Ständerwerkes Eine Aufnahme von Frau Iris Geiger Messner LDA 2017 Abbildung 142, C 1a – rechts oben zeigt die bereits fehlende florale Füllung des linken Ständerwerkes (Rechts eine Aufnahme von Ruth Keller um 1983) 106 Unfachmännische Schweißungen (Befunde 22-23) Unfachmännische Schweißungen und schlecht ausgeführte Reparaturarbeiten (→Abb.101) werden der handwerklichen Ausführung des Tores nicht gerecht und stören den gesamten harmonischen Eindruck. Diese zeigen uns jedoch auf der einen Seite die geistige Einstellung zu Metallrestaurierungen um 1988. Die Schweißungen sichern Teile und Fragmente des Tores gegen Abbrechen und Verlust durch Diebstahl und Zerfall. Wichtiger ist jedoch die Präsentation des Tores in seinem Zustand zwischen 1888-1891 Aus diesem Grund werden die Reparaturschweißungen als nicht erhaltungswürdig eingestuft, da die Sicherung auch fachgerecht mittels erneutes Vernieten und Bunden der Bauteile erfolgen kann. Das kommt einen ästhetischen Gesamteindruck des Tores zu Gute. Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen (Befunde 24-30) Die jetzige Farbfassung entspricht nicht der bauzeitlichen Fassung. Leider sind durch den Prozess der Feuerverzinkung sämtliche Spuren dieser Farbfassung verloren gegangen. Auch auf historischen Aufnahmen ist keine eindeutige Farbfassung zu erkennen. Mit Sicherheit aber hat Bühler zur Beschichtung des Tores Bleimennige und Ölfarbe verwendet. Dies war das bauzeitlich gebräuchliche Farbsystem. Es wurde mit dem Pinsel aufgetragen. Die am Bestand befindliche einkomponentige Kunstharzfassung wurde mittels Lackierpistole aufgetragen. Auch hier entstehen ein anderer Gesamteindruck und eine andere Wertigkeit der Oberfläche. Aus diesem Grunde denke ich, dass die jetzige Farbfassung durch eine stilechtere passendere Fassung ersetzt werden kann, da es sich ohnehin um eine Neufassung handelt. Die fehlende Farbfassung ist nicht erhaltungswürdig, da sie frei erfunden wurde und nicht historisch fundiert ergänzt wurde. Nach Auskunft von Frau Keller war das Tor um 1983 in einem matten schwarzen Farbton gefasst. Der Anstrich war blätterig. Man kann von einer schwarzen Ölfarbe ausgehen. In einem Artikel (siehe Anhang UB HD Illustrierte Kunstgewerbliche Zeitschrift für Innendekoration 1894 S.237) äußert sich Architekt Karl Statsmann zur Farbgebung von Kunstschmiedearbeiten seiner Zeit. Er schreibt hier von schwarz bemalten Toren. Ein Seitenteil der Toranlage ist ebenfalls abgebildet. Wahrscheinlich bezieht sich Statsmann auf die Tore Bühlers. 107 An manchen Stellen (hier an der linken Halterung des Salve-Schildes) wird durch die defekte abgeblätterte Farbfassung zusätzlich rote Grundierung sichtbar. 24-27) Die Befunde 25-28 zeigen handwerklich schlecht ausgeführte Ergänzungen und Reparaturmaßnahmen. Diese waren damals erforderlich jedoch wirken die Reparaturen plump und unbeholfen. An den entsprechenden Stellen wirken sie fehl am Platz und stören den harmonischen Gesamteindruck. Es wurde sehr tief in die Originalsubstanz des Tores eingegriffen. Die geschichtliche Bedeutung der Reparaturarbeiten ist vernachlässigbar. Sie sind Zeugen der Sanierung des Tores von 1988 und der damaligen Auffassung von Denkmalpflege. 28) Feuerverzinkung: Das vorhergehende Farbsystem wurde gänzlich zerstört. Durch die behandelte Oberfläche verändert sich der Gesamteindruck des Tores. Der Umgang mit dem Tor spiegelt den Zeitgeist um 1988 wieder. Feuerverzinkung wurde als Allheilmittel gesehen und auch in der Restaurierung oft verwendet. Heutzutage stellt sie Restauratoren immer wieder vor große Herausforderungen. Grund dafür ist der feste sowie irreversible Verbund des Stahls mit dem Zink. Die Feuerverzinkung ist verzichtbar und somit nicht erhaltungswürdig. 29-30) Durch die Feuerverzinkung bedingt sind Schlosskasten und Bodenriegel mit flüssigem Zink vollgelaufen und erstarrt. Die Funktion beider Teile ist nicht mehr gegeben. Die Feuerverzinkung und die daraus resultierenden Schäden sind nicht erhaltungswürdig. Des Weiteren ist es für die Erfahrbarkeit des Tores wichtig, die Funktionalität und den Schließmechanismus wiederherzustellen. Abbildung 144, C 1a – defekte Farbfassung, linke Halterung des Salve-Schildes 108 Zusammenfassende Kartierung der nicht erhaltenswürdigen Geschichtsspuren ERGÄNZUNG: Wechselnde Standorte Die wechselnden Standorte des Tores sind bedingt durch dessen verschiedene Ausstellungsorte. Der Karlsruher Stadtgarten ist seit 2006 als Sachgesamtheit ein Kulturdenkmal. An seiner Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Zum Kulturdenkmal gehört sein Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet. Der Stadtgarten wird zugleich in der Liste der Kulturdenkmale von Karlsruhe verzeichnet (Vwv - Kulturdenkmallisten vom 28.12.1983) Aus diesem Grunde sind der jetzige Standort und die Granitpfeiler erhaltungswürdig. Mit den wechselnden Standorten verbunden sind die verschiedenen Säulen- und Pfeilertypen. Angefangen mit den Neobarocken Pfeilern aus Sandstein während der Fächerausstellung 1881 (→Abb.23), später die Ionischen Säulen der Weltausstellung 1893 (→Abb.27). Nach dem Umbau in den Stadtgarten folgten ähnliche Pfeiler ähnlich derer 1891 auf der Fächerausstellung (→Abb.49). Schlussendlich flankieren zur Bundgartenschau massive, grob behauene Granitpfeiler das Salve-Tor (→Abb.61). Die Wahl der Säule oder Pfeiler ist vom Restaurierungskonzept abhängig. Bei der Aufstellung am gleichen Standort in gleicher Einbausituation sind die Granitpfeiler erhaltungswürdig (letzter gepflegter Zustand). Sollen die Tore im ursprünglichen Zustand um 1891 dargestellt werden, sind die Granitpfeiler verzichtbar, da diese nicht von besonderem handwerklichen und ästhetischen Anspruch sind. Abbildung 145, C 1a – Kartierung der nicht erhaltungswürdigen Geschichtsspuren 109 C 1b Was ist erhaltungsfähig? Was ist aus technischer Sicht möglich, um die erhaltungswürdigen Befunde zu erhalten? Charakteristische Merkmale: 1) Gewalztes Schweißeisen (Material) 2) Bekennender Schmied des Neorokokos (Gestaltung/Ornamentik) 3) Ziereisen und Faconeisen (Zusatzteile) 4) Handwerkstechniken 5) Verbindungstechniken Geschichtsspuren (tabellarisch in folgende Gruppen aufgelistet): 1) Fehlen von Bauteilen durch Korrosion oder Vandalismus 2) Deformierte Bauteile durch Vandalismus 3) Deformierte Bauteile durch Korrosionsprodukte 4) Unfachmännische Schweißungen 5) Unfachmännische Reparaturen und Ergänzungen Alle Teile des Salve-Tores sind durch die Feuerverzinkung sehr gut konserviert. Dennoch ist das Material nicht in allen Zwischenräumen der aufgeplatzten Faconeisen durch die Feuerverzinkung geschützt. Einige Nietverbindungen werden beim notwendigen Öffnen der Konstruktion zerstört. Die geschweißten Stellen müssen vorsichtig aufgetrennt werden, dadurch kann es zu leichtem Abtrag von Originalsubstanz kommen. Dieser ist jedoch verschwindend gering. Es bleibt zu hoffen, dass die alte Substanz des Schlosskasten-Innenlebens erhalten und wieder gangbar gemacht werden kann. Dies wird sich erst nach Öffnung der Konstruktion zeigen. Es wird an manchen Stellen, trotz behutsamer Bearbeitung, kleine Veränderungen der Oberfläche geben (Feilenspuren, Schleifspuren, Gefügeveränderungen). Diese Veränderungen sind jedoch kaum wahrzunehmen. Der größte Teil der Originalsubstanz ist erhaltungsfähig. Leider ist die Feuerverzinkung nicht mehr rückgängig zu machen. Sie bleibt ein irreversibler Eingriff in das Bauteil. Auch die fehlenden Farbfassungen sind unwiderruflich verloren. 110 C 1c Berücksichtigung der geplanten, gegenwärtigen Funktion Der Standort des Salve-Tores im Stadtgarten ist der Öffentlichkeit zugänglich. Dadurch müssen bedingungslose Standsicherheit und Stabilität der Konstruktion garantiert werden. Der Auftraggeber wünscht sich vor allem ein repräsentatives Tor, welches eine Attraktion für Besucher darstellen soll. Es muss daher verkehrssicher, begehbar, abschließbar und authentisch sein. Aus diesem Grunde müssen Schlosskasten und Bodenriegel wieder gangbar gemacht werden. Ein Auflaufbock sowie ein Schlüssel müssen rekonstruiert werden. Dem Auftraggeber ist an einer dauerhaften, langfristigen Konservierung gelegen. Eine anschließende Wartung sollte regelmäßig vorgenommen werden. Des Weiteren soll das Salve-Tor dem Betrachter möglichst lückenlos und authentisch seine Geschichte erzählen können. Um dies zu ermöglichen sind alle Maßnahmen wie Rekonstruktion, Beschilderungen usw. notwendig. C 2a Aufzeigen verschiedener Denkansätze Restaurierungskonzepte/ Arten des Erfahrbar-Machens: Als Erläuterungen folgen Zitate aus den Seminar-Unterlagen des Dipl. Ing. Eckard Zurheide „Merkmale und Eigenschaften von Denkmalen“: „Der Denkmalschutz regelt den Umgang mit Kulturdenkmälern. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmäler nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden…“ 1) Restaurierung des Salve-Tores Bei der anstehenden Restaurierung müssen im Vorfeld zahlreiche Untersuchungen gemacht und Befunde dokumentiert werden. Es müssen aussagekräftige Fotoaufnahmen gemacht und der geschichtliche Hintergrund zufriedenstellend recherchiert sein. Die Fertigstellung der Bestandsaufnahme ist ausschlaggebend für die Absprache mit dem Auftraggeber, sowie mit dem Landesdenkmalamt. Im beidseitigen Einvernehmen muss geklärt werden, welche Befunde erhaltungswürdig sind und ob fehlende Teile rekonstruiert werden oder nicht. Vor der Demontage erfolgt eine Nummerierung mit Metallmarken und die Dokumentation der Positionen und Abstände zwischen den Pfeilern und die Aufnahme anderer relevanter Maße. Die Demontage wird fotografisch begleitet. Nachdem alles dokumentiert ist werden die Halseisen geöffnet um den linken und den rechten Torflügel auszuheben. Das Öffnen der Befestigungspunkte am Toraufsatz ist der nächste Schritt. Mit entsprechendem Hebewerkzeug (Kran, Stapler etc.) kann der Toraufsatz abgehoben werden. 111 Anschließend können durch schonendes Lösen der Boden- und Wandverankerung auch die Ständerwerke demontiert werden. Nach der Demontage sollte eine schonende Reduzierung der alten und losen Farbschichten erfolgen, ohne die Zinkschicht zu verletzen. Dazu bietet sich das Trockeneisstrahlen und das Mikrostrahlen an. Durch feinstes Granulat kann Farbe abgenommen werden, ohne einen Substanzverlust zu riskieren. Im Vorfeld sollte eine Strahlprobe durchgeführt werden. Nach diesem Arbeitsschritt kann mit der Rückführung unfachmännischer Reparaturen begonnen werden. Schweißstellen werden behutsam geöffnet und kleinflächig verschliffen, Ergänzungen wie (Befund 27, Abb.102) werden entfernt. Der Schlosskasten wird vorsichtig auseinander gebaut und bei Notwendigkeit wird mit Wärmeeinfluss nachgeholfen. Der Schließmechanismus sowie der Bodenriegel müssen freigelegt und gangbar gemacht werden, um deren Funktion wiederherzustellen (→Abb.135) Der Auflaufbock ist wichtig für die Funktion des Tores. Er bestimmt die Öffnungsrichtung des Tores und verhindert Schäden am Tor durch falsche Handhabung. Dieser muss neu hergestellt werden. Das Herstellen eines Buntbartschlüssels stellt eine Herausforderung dar, wird aber auch im Zuge der Restaurierungsarbeiten rekonstruiert. Eine Kontrolle der Pfanne ist notwendig, um zu entscheiden, ob eine weitere Überarbeitung nötig ist oder ob der jetzige Zustand beibehalten werden kann. Die Überarbeitung ist abhängig von dem bereits vorhandenen Abrieb des Pfostens. An einigen Stellen ist aufgrund der defekten Nietverbindungen eine Teilzerlegung (vor allem an den stark korrodierten Bereichen) notwendig. (Befund 19, Abb.100) Durch Korrosion und Feuerverzinkung aufgeplatzte Nietverbindungen müssen minimal invasiv geöffnet werden. Danach kann das Material wieder gerichtet (zurückgeformt) und durch neue Nieten an seinem alten Platz montiert werden. Vor dem Zusammenbau der Einzelteile werden jedoch alle Teile mit Korrosionsschutz grundiert, um auch an den konstruktiv schwer zugänglichen Stellen einen optimalen Schutz zu erreichen. Lockere Nietverbindungen hingegen können durch erneutes Vernieten gefestigt und ,,nachgezogen“ werden. Bei der Teilzerlegung und dem Öffnen der Verbindungen muss penibel darauf geachtet werden, ob bauzeitliche Farbfassung zu finden ist. Ein solcher Fund ist eher unwahrscheinlich, bietet aber die einzige Möglichkeit ein Primärquelle der Fassungsreste zu bekommen. Durch Ausbessern der Fehl- und Überarbeitungsstellen mit Dickschichtzink sichert man eine homogene Oberfläche. Eine Ausbesserung mit Bleimennige ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kontraproduktiv (Kontaktkorrosion Blei + Zink). Die Farbfassung erfolgt nach Auswertung der Farbanalyse im Farbton des Altbestandes (falls während der Bearbeitung noch bauzeitliche Fassungsreste auffindbar sind). 112 Während der Restaurierung der Metallarbeiten kann ein Restaurator im Steinmetzhandwerk die Granitpfeiler auf Schäden überprüfen, reinigen und gegebenenfalls restaurieren. Nach der Fachgerechten Montage werden Fehlstellen mit Farbe ausgebessert. Auf neu erstellten Informationstafeln ist die Geschichte der gesamten Entstehungsgeschichte der Toranlage zu lesen. Ein Wartungshinweis ist der Garant für eine dauerhafte Lebenserwartung des Kulturdenkmales und sollte unbedingt erfüllt werden. Durch einen Wartungsvertrag kann schnell auf dem Bauteil nachteilige Entwicklungen reagiert werden. Hohe Kosten durch ,,nicht-handeln“ oder gar fehlende oder stark beschädigte Teile können hierdurch vermieden werden. Eine stetige Reinigung des Objektes von Laub, Moos, Ablagerungen etc. und das Ausbessern von Fehlstellen im Farbsystem sind Prophylaxe für diese Schäden. 2) Konservierung des Salve-Tores Das Tor wird im jetzigen Zustand konserviert. Zu Beginn der Arbeiten wird das Tor mittels Wasserhochdruck oder Dampfstrahler gereinigt. Bei ersten hartnäckigen Verschmutzungen können Trockeneisstahlarbeiten eine optimale Ergänzung der Reinigungsarbeiten darstellen. Fehlstellen der Farbfassung werden mit dem passenden Farbsystem ergänzt. Der Farbton ist durch den Altersunterschied zu sehen. Aktive Korrosion wird mittels Penetrationsölen und Zinkfarbe verlangsamt. Das Tor unterliegt einem strengen Wartungsintervall. 3) Restaurierung mit Vollrekonstruktionen Der Rekonstruktion vorangegangen ist Punkt 1) Restaurierung. Um das gesamte ästhetische Erscheinungsbild wiederherzustellen werden alle fehlenden Teile durch Neuanfertigungen ersetzt. Diese werden in herkömmlicher Technik neu hergestellt. Ein möglichst unauffälliges, unaufdringliches und homogenes Erscheinungsbild ist angestrebt. Auch die Rekonstruktion in Form von Silhouetten oder aus anderen Materialien ist möglich, um deutlich zu zeigen welche Teile neu hergestellt wurden. Der Farbaufbau der neu geschaffenen Teile ist dem Bestand um 1891 nachempfunden. Es erfolgt eine Grundierung mit Bleimennige und eine anschließende Farbfassung mit schwarz/grauer Ölfarbe. Rekonstruktionen werden mittels Schmiedemarke und Jahreszahl gekennzeichnet. 113 4) Restaurierung mit selektiver Rekonstruktion Der Rekonstruktion vorangegangen ist Punkt 1) Restaurierung. Um das wesentliche ästhetische Erscheinungsbild wiederherzustellen, folgen auf Seite 116 einige Vorschläge zur Wiederherstellung exponiert fehlender Teile. Dazu gehören das Salve/Baden-Schild (Geschichtsspur 1→Abb.120), die abschließende Bekrönung der Torflügel (Geschichtsspur 2, Abb.140) und die Girlande (Geschichtsspur 3, Abb.115). Diese werden in herkömmlicher Technik neu hergestellt. Ein möglichst unauffälliges, unaufdringliches und homogenes Erscheinungsbild ist angestrebt. Rekonstruktionen werden mittels Schmiedemarke und Jahreszahl gekennzeichnet. Der Farbaufbau der neu geschaffenen Teile ist dem Bestand um 1891 nachempfunden. Es erfolgt eine Grundierung mit Bleimennige und eine anschließende Farbfassung mit schwarz/grauer Ölfarbe. Auch die Rekonstruktion in Form von Silhouetten oder aus anderen Materialien ist möglich, um deutlich zu zeigen welche Teile neu hergestellt wurden. Um die konträren Positionen bezüglich der Rekonstruktion oder Wiederherstellungen zu verdeutlichen folgen nun Pro und Contra Positionen: Was gegen Rekonstruktion spricht: Die Rekonstruktion (wiederherstellen, nachbilden) beinhaltet immer eine gewisse Unwägbarkeit. Eine Rekonstruktion kann niemals ein gleichwertiger Ersatz des Fehlenden sein. Aber es kann (wenn Sie gut gemacht wurde) dessen Lücke ergänzen und sich nahtlos in den Bestand einfügen. Das Denkmal ist immer an seine Substanz gebunden. Das macht den Wert des Originals aus. Seltsam ist, dass niemand eine Kopie eines bekannten Kunstwerks (z.B. ein Ölbild von Van Gogh oder die Mona Lisa) mit der gleichen Wertigkeit beziffern würde wie das Original. Umgekehrt ist es anscheinend bei der Handwerkskunst. Dieses Empfinden entspringt der Sehnsucht der Menschen nach Vollkommenheit und dem Wunsch alte Denkmäler, die beispielsweise durch den Krieg entrissen wurden, wiederzubeleben. Jedoch ist das ursprüngliche Ausgangsmaterial, die identischen Umstände und die gleichen Werkzeuge, mit denen Bühler gearbeitet hat, nicht nachahmbar. Bühlers Wissen und seine Arbeitsweise kann niemals so nachempfunden werden. Dadurch ist in der heutigen Zeit auf größte Sorgfalt und auf das historische Bewusstsein bei Neuanfertigungen/ Rekonstruktionen zu achten. 114 Was für Rekonstruktion spricht: Bei der Rekonstruktion muss mit größter Vorsicht vorgegangen werden. Dass Objekt und dessen Geschichte stehen immer im Vordergrund. Eine Rekonstruktion darf nicht auffällig sein, nicht verschönert oder verändert. Eine Selbstinszenierung am Kunstwerk eines anderen schädigt das Denkmal. Dennoch muss die Rekonstruktion als solche erkennbar sein. (Markierung, Material o.ä.) Durch Diebstahl und Vandalismus und den unfachmännischen Umgang mit dem Salve-Tor fehlen bereits die Seitenteile und viele weitere Bauteile. Wenn durch weitere Einwirkungen die vorhandenen, spiegelbildlichen Elemente der fehlenden Teile abhandenkommen (Abb.115) bleibt nur noch Mutmaßung und Spekulation als Ausgangspunkt für eine Nachbildung. Am Pendant des fehlenden Bauteiles können die Maße und Proportionen, Abwicklungen und genauere Untersuchungen abgenommen werden. Eine Nachbildung ist dann immer noch präziser, als eine die nur auf Fotos und Mutmaßung basiert. Doch es gibt auch Argumente, die über die Bedeutung des Tores hinaus für Rekonstruktionen sprechen. So bleibt die Weitergabe des Wissens an nachfolgende Generationen unbestritten wichtig. Sowohl theoretisches wie auch praktisches Wissen über Schmiedetechniken, Herangehensweisen, Werkzeugbau, Stilkunde etc. müssen weitergegeben werden um das Handwerk des Schmiedes nicht aussterben zu lassen. Die Chance alte Techniken zu lernen und praktisch umzusetzen bietet die Restaurierung und Rekonstruktion im Metallbereich. Wir sehen uns, wie unsere Vorfahren auch, in einer Fortführung jahrhundertelanger Traditionen. Wir müssen das Erbe unserer Vorgänger authentisch, aber erkennbar erhalten. Wenn diese Gelegenheit dogmatisch verweigert wird, können viele dieser Techniken innerhalb kurzer Zeit in Vergessenheit geraten, wie es bereits häufig geschehen ist. Da Rekonstruktionen immer gut gekennzeichnet und dokumentiert werden müssen, um der Nachwelt nachvollziehbar zu zeigen welche Teile aus der Bauzeit des Tores stammen, besteht keine Gefahr für das Objekt. Wenn zudem mit reversiblen Techniken gearbeitet wird, noch weniger. Eine Rekonstruktion kann niemals ein gleichwertiger Ersatz des Fehlenden sein. Aber es kann (wenn Sie gut gemacht wurde) dessen Lücke ergänzen und sich nahtlos in den Bestand einfügen. Um das gesamte ästhetische Erscheinungsbild wiederherzustellen, folgen einige Vorschläge zur Wiederherstellung der fehlenden Teile (Siehe Kartierung ). Fehlende Teile werden mittels Abwicklung und Fotos (Proportionen) neu hergestellt. Anhand noch vorhandener Schmiedeteile kann auf Formen von Meißeln und Kehlhämmern etc. geschlossen werden. 115 Nach Festlegung der Abläufe des Schmiedevorgangs und Besprechung mit dem Zuschläger wird das fehlende Bauteil angefertigt. Bei anderen fehlende Bauteilen kann es hilfreich sein noch andere Möglichkeiten der Erfahrbarkeit mit einzubeziehen. Als Beispiel dafür dient das Salve/Baden-Schild (Seite 116). Bühlers Schmiedemarke mit welcher er stets seine Werke signierte, der Abdruck dieser Schmiedemarke ist sicherlich unter Zink und Fassungsresten des Salve-Tores zu finden Abbildung 146, C 2a – Bühlers Schmiedemarke 116 Weitere Varianten für die Darstellung des bauzeitlichen Zustandes: Maßnahme Vorschläge Rekonstruktion Das Schild aus Acrylglas /Glas ergänzen Das Schild aus gelasertem Stahl roh ergänzen Das Schild ergänzen aus Aluminiumguss QR Code im Schild anstelle des Schriftzuges (Link zum geschichtlichem Hintergrund) Alle fehlenden Teile aus Cortenstahl in Form entsprechender Silhouette ergänzen 3D Druck fehlender Teile aus Metall / Montage der Replikate Vollrekonstruktion aller fehlenden Teile in herkömmlicher Technik Ergänzungen auffällig machen durch abgewandelte Form des zu rekonstruierenden Teiles und/oder die Verwendung neumodisches Materials (z.B. Aluminium, Cortenstahl) Rekonstruieren fehlender Teile, Dokumentieren, nicht montieren, Einlagerung 3 D Scans aller Bauteile anfertigen Rekonstruktionen mit Jahreszahl und Stempel markieren Rekonstruktion Salve-Schild Rekonstruktion Baden-Schild Salve Vorderseite / Baden Rückseite Trennung durch Blech Auf Schriftzug im Schild verzichten Nichts Rekonstruieren Weitere Maßnahmen Zeitungsaufruf und Publikation, Suche der verschollenen Teile Freistellen als Schutz vor Vandalismus Das Tor muss wieder auf der Legende des Stadtgartenführers zu finden sein Fehlende Seitenteile Granitsäulen stehen lassen aber die beiden äußeren Seitenteile rekonstruieren Lichtshow ehemaliger Einbauzustände mit Beamer auf Milchglas 117 Nachstehend folgen einige Rekonstruktionsszenarien als Beispiele verschiedener Möglichkeiten: Rekonstruktion der gesamten Toranlage 1893 mit Cortenpfeilern und bedruckten Glaselementen auf denen die Seitenteile abgebildet sind. Der Druck ist verpixelt und durchsichtig. Abbildung 147, C 2a – Zustand Fächerausstellung 1891 Abbildung 148, C 2a - Rekonstruktion der gesamten Toranlage 1893 118 Abbildung 149, C 2a – Aufstellung zweier Cortenpfeiler im Rhythmus der Säulen 1893 um auf das Fehlen der Seitenteile zu verdeutlichen Abbildung 150, C 2a - Jubiläumskunstausstellung 1902 119 C 2b Festlegung des spezifischen Restaurierungskonzeptes Siehe Seite 121 Abbildung 151, C 2a – Bundesgartenschau Stadtgarten 1988 120 Teil D 121 Betreff: Kostenvoranschlag für die Konservierung und Restaurierung BV „Salve-Tor“ im Karlsruher Stadtgarten Sehr geehrter Herr Kappler, vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir gerne für Sie bearbeitet haben. Anbei folgt unser Kostenvoranschlag wie besprochen. Bei der anstehenden Restaurierung ist es uns ein Anliegen, der Nachwelt einen möglichst dauerhaften Erhalt des Denkmals zu gewährleisten. Das bauzeitliche Erscheinungsbild wird untersucht um herauszufinden, was uns das Objekt nach der Restaurierung über seine Geschichte erzählen soll. Die Nachhaltigkeit und Authentizität stehen im Vordergrund. „Restaurieren heißt bewahren und nicht erneuern.“ Das heißt für uns in erster Linie ein Maximum der Altsubstanz möglichst langfristig zu bewahren. Geschichtsspuren und Schäden werden dokumentiert und ausgewertet. Mögliche Änderungen dieser Geschichtsspuren werden möglichst nachvollziehbar dokumentiert und sorgsam ausgeführt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Restaurierungen wissen wir um den Aufwand der zu betreiben ist um im Sinne der Denkmalpflege zu handeln. Die nachfolgenden Maßnahmen werden von ausgebildeten Restauratoren im Metallhandwerk ausgeführt. Gartenbauamt Karlsruhe Herrn Jörg Kappler Lammstraße 7a D- 76133 Karlsruhe C 2b Festlegung des spezifischen Restaurierungskonzeptes D 1a Maßnahmenplanung D 1b Leistungsverzeichnis und Kostenkalkulation 12.06.2018 Seite 1/5 122 Bezeichnung Arbeitsstunden Bestandsaufnahme, Festlegung eines spezifischen Restaurierungskonzeptes - Erstellung einer ausführlichen Dokumentation, Festlegung der Maßnahmen nach Rücksprache mit unterer Denkmalbehörde, LDA und Stadt KA Gartenbauamt - Ausführliche Bestandsaufnahme: Fotodokumentation, Schadenskartierung - Farbprobenabnahme und Farbanalyse - Deklarierung eines wissenschaftlichen Untersuchungsbereiches - Aufruf innerhalb der Bevölkerung durch Zeitung und Fernsehen zur Suche nach den fehlenden Teilen Demontage: - Nummerierung mit Metallmarken und Dokumentation der Positionen und Abstände - Schonendes Lösen der Boden-/ und Wandverankerung, Halsband und Pfanne öffnen - Vorsichtiges Aushängen der beiden Torflügel, Aushängen des Toraufsatzes - Behutsamer Transport in die Werkstatt zur Überarbeitung Farbreduzierung und Überarbeitung der Oberfläche: ̵ Haftungstest der Farbfassung, Gitterschnitt o.ä. ̵ Schonende Reduzierung der losen, nicht haftenden Farbschichten; Methodenwahl je nach Oberflächenbeschaffenheit und Zustand der alten Fassungen der Farbschichten mit Trockeneis- oder Microstrahlverfahren ̵ Anlegen einer Musterfläche Rückführung unfachmännischer Reparaturen - Reduzierung von Schweißungen und alten Reparaturen - Richten der Deformation im unteren Bereich durch Teilzerlegung und Richten deformierter Bauteile - Teilzerlegung der stark korrodierten Bereiche, Anschließender Zusammenbau (siehe Schadenskartierung im Anhang) Gartenbauamt Karlsruhe Herrn Jörg Kappler Lammstraße 7a D- 76133 Karlsruhe D- 76149 Karlsruhe 12.06.2018 Seite 2/5 123 Gartenbauamt Karlsruhe Herrn Jörg Kappler Lammstraße 7a D- 76133 Karlsruhe D- 76149 Karlsruhe 12.06.2018 Seite 3/5 Bezeichnung Arbeitsstunden Deformationen beheben - Fachmännisches Beheben von unansehnlichen Deformationen (siehe Schadenskartierung im Anhang) Überarbeitung Schließmechanismus - Wiedergangbarmachen des verzinkten Schlosskastens und Schließmechanismus - Gangbarmachen des Bodenriegels - Pfannen/ Halsbänder auf Funktion prüfen, ggf. Überarbeiten Rekonstruktion - Rekonstruktion fehlender Teile, Schablonenbau, Werkzeuge herstellen, Abwicklungen abnehmen und Zusammenbau der Einzelteile; Neuherstellen aller genannten fehlenden Bauteile (siehe Schadenskartierung im Anhang) in traditioneller Technik - Teilen des Schriftzuges im Salve/Baden-Schild durch ein Blech, Vorderseite Salve, Rückseite Baden - Herstellen eines Buntbartschlüssels - Anfertigen eines Auflaufbocks - Fachgerechtes Anbringen der Rekonstruktionen mit reversiblen Verbindungen - Alle Rekonstruktionen werden mit Jahreszahl und Punze als solche markiert Korrosionsschutz - Langfristige Konservierung aller schwer zugänglichen Stellen wie Überblattungen, Überlappungen, Materialdopplungen (an denen der Korrosionsschutz fehlt) mittels Owatrolöl und Brantho-Korrux 3 in 1, Ausbessern von Fehlstellen der Zinkschicht und Überarbeitungsstellen mit Dickschichtzink, Farbfassung nach Farbanalyse im Farbton des Altbestandes (falls während der Bearbeitung noch bauzeitliche Fassungsreste gefunden werden sollten) - Farbfassung aller Rekonstruktionen mit Bleimennige und Ölfarbe, damit sie als Rekonstruktionen erkenntlich sind 124 Montage: - Fachgerechter Transport zur Baustelle - Befestigen der Wand- und Bodenhalterung durch Einbleien - Montieren des Auflaufbocks - Aufstellen der Ständerwerke und Aufsetzen des Toraufsatzes - Einhängen der beiden Torflügel - Montieren der Cortenpfeiler auf den Punktfundamenten Optional: - Vergoldung der rekonstruierten Schriftzüge - 23 ¾ Karat Blattgold Oben genannte Positionen werden wie folgt zusammengefasst: Maßnahme Stundenzahl Materialeinsatz Aufmaß, Planung, Zeichnungen erstellen 60 Bestandsaufnahme, Abschlussdokumentation 120 80,00 € Demontage 30 130,00 € Farbreduzierung und Überarbeitung 40 650,00 € Rückführung unfachmännischer Reparaturen 100 150,00 € Deformationen beheben 80 50,00 € Überarbeitung Schließmechanismus 55 Neuanfertigung Cortenpfeiler 60 800,00 € Rekonstruktion aller fehlenden Teile 375 250,00 € Korrosionsschutz 120 500,00 € Montage 60 Optional: Vergoldung Schriftzüge 15 250,00 € Gesamt 1.115 Std. 2.860,00 € 12.06.2018 Seite 4/5 Gartenbauamt Karlsruhe Herrn Jörg Kappler Lammstraße 7a D- 76133 Karlsruhe 125 Hinweise: - Anfertigen neuer Fundamente bauseits - Alle Steinarbeiten bauseits (Löcher, Reparaturen etc.), - Stapler zur Demontage und zur Montage bauseits - Die Absperrungen im Demontage und Montagebereich sind mit dem Gartenbauamt abzustimmen und werden von Fa. Wilperath ausgeführt - Ein Wartungshinweis liegt dem Kostenvoranschlag bei und ist der Garant für eine dauerhafte Lebenserwartung des Kulturdenkmales - Eine Skizze des Gesamtkonzeptes liegt dem Kostenvoranschlag bei D 2a Entwicklung von Kontroll- und Pflegemaßnahmen Wartungshinweis (Anhang zum Teil D 1b Leistungsverzeichnis und Kostenkalkulation) Die Toranlage befindet sich weiterhin im Außenbereich und ist so der Witterung ausgesetzt. Durch Wind und Wetter kommt es zu Bewegungen an den einzelnen Teilen und es kann zu Haarrissen in der Fassung kommen, in die im weiteren Feuchtigkeit eindringen und es so zu Korrosionserscheinungen kommen kann. Ebenfalls wird die Farbigkeit durch die Witterung und UV-Belastung langfristig mattiert werden. Um solche witterungsbedingten Schäden (Moose, Rostläufer, Fehlstellen etc.) zu erkennen und somit auch frühzeitig entgegenwirken zu können, empfehlen wir ausdrücklich eine regelmäßige Wartung alle zwei Jahre, um die Substanz der Anlage zu bewahren und somit das denkmalgeschützte Objekt dauerhaft zu erhalten. Mit freundlichem Gruß AUFTRAGSBESTÄTIGUNG: Gelesen, geprüft und anerkannt _____________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Gartenbauamt Karlsruhe Herrn Jörg Kappler Lammstraße 7a D- 76133 Karlsruhe 12.06.2018 Seite 5/5 126 D 2b Konzeption für begleitende- und Abschlussdokumentation In der begleitenden und abschließenden Dokumentation müssen alle relevanten Informationen gelistet sein. Unter anderem ist der gesamte Inhalt dieser Projektarbeit späterer Bestandteil der Abschlussdokumentation. Während der Restaurierungsarbeiten werden Fotos und Zeichnungen von den ausgeführten Maßnahmen gemacht. Es ist darauf zu achten, dass die Position und Belichtung der Bilder des Vorzustandes sich mit denen des späteren Zustandes decken, sodass man einen klaren „Vorher-Nachher“ Vergleich hat. Die Bilder müssen aussagekräftig und gut erkennbar sein. Es ist darauf zu achten, dass die Dokumentation in mehrfacher Ausführung übergeben wird und diese auf langlebigen Materialien festgehalten wird. Es folgen eine Quellenangabe, sowie ein Abbildungsverzeichnis und ein Anhang. Die Abschlussdokumentation wird im Vorfeld durch ein Inhaltsverzeichnis gegliedert. Wenn es Unklarheiten gibt werden diese durch Zeichnungen und Skizzen verdeutlicht. Die Abschlussdokumentation wird in mehrfacher Ausführung oder digital an den Auftraggeber und das Denkmalamt übergeben. Abbildung 152, D 2a – Schadenskartierung zum Kostenvoranschlag 127 Zum Anhang: Dieser Projektarbeit angehängt befinden sich weitere zusätzliche Informationen. Eine Darstellung dieser Inhalte würde aufgrund der Fülle für Verwirrung sorgen. Der Inhalt des Anhangs ist untenstehend (S.139) aufgelistet. Schlusswort Bedanken möchte ich mich herzlich bei allen, die das Vorankommen dieser Arbeit unterstützt haben. Angefangen bei dem Gartenbauamt Karlsruhe für die Erteilung des Auftrages, dem Leiter der Handwerksakademie Schloss Raesfeld Herrn Zurheide für die tolle Ausbildung und Unterstützung, Dipl. Rest. Ines Frontzek für Beratung und Unterstützung, meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die tolle Mithilfe (besonders Michael Haase und Nine Kleutges für die kritische Prüfung), den Auskunft gebenden Archiven GLA Karlsruhe Frau Wüst, Stadtarchiv Offenburg Herrn Boomers, der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Frau Nachbar und der Universitätsbibliothek Heidelberg Frau Inama-Knäblein, sowie Frau Hauser vom Stadtarchiv Karlsruhe, meiner Schwester Theresa Maslo für das Korrekturlesen und meiner Frau Katharina Wilperath für Korrekturlesen und die umfangreiche Unterstützung. Abbildung 153, Schlusswort – Ansichtskarte des Karlsruher Stadtgartens von 1962 mit Abbildung des Salve-Tores 128 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1, A 1a – Stempel Bauschlosserei Bühler & Sohn ...............................................................5 Abbildung 2, A 1b – Franz Karl Bühler; Foto: Offenburger Stadtarchiv .............................................6 Abbildung 3, A 2a – Lokalisierung Karlsruhes und umliegender Städte (Google Maps) .....................7 Abbildung 4, A 2a – Lokalisierung des Stadtgartens innerhalb der Stadt Karlsruhe (Google Maps)...8 Abbildung 5, A 2a – Lokalisierung des Tores innerhalb des Stadtgartens (Google Maps) ..................8 Abbildung 6, A 2c – Geschäftsempfehlung von K. Bühler, dem Vater von Franz Karl Bühler .......... 10 Abbildung 7, A 2c – Skizzenbuch „Erste Skizzen“ ............................................................................ 11 Abbildung 8, A 2c – linke Gravur ..................................................................................................... 11 Abbildung 9, A 2c – rechte Gravur ................................................................................................... 11 Abbildung 10, A 2c – Lokalisierung der linken und rechten Gravur ................................................. 12 Abbildung 11, A 2c – Ausstellungsplan der badischen Landesgruppe in München 1888 .................. 12 Abbildung 12, A 2c – Gesamtentwurf der Toranlage von Professor Götz und Professor Levy ......... 13 Abbildung 13, A 2c – Toranlage auf der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888 ...................... 13 Abbildung 14, A 2c – Verweis auf die Erschaffer der Toraufsätze..................................................... 14 Abbildung 15, A 2c – Abbildung Toraufsatz Münchener Kunstgewerbeausstellung ........................ 14 Abbildung 16, A 2c – Abbildung Toraufsatz Des Salve-Tores „Das Schlosserbuch"......................... 14 Abbildung 17, A 2c – Zeichnung aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier) ......................................................................................................................................................... 15 Abbildung 18, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)....................................................... 16 Abbildung 19, A 2c – Bühlers Entwurf eines Toraufsatzes für das rechte Seitenteil der Toranlage aus dem Offenburger Stadtarchiv (Kohle auf ungebleichtem Papier)....................................................... 16 Abbildung 20, A 2c – Tuschezeichnung von einem der beiden Füllelemente, Tusche auf ungebleichtem Papier ....................................................................................................................... 17 Abbildung 21, A 2c – Ausschnitt Salve-Tor während der Entstehungsphase ................................... 18 Abbildung 22, A 2c – Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie, rot markiert ist die Position des Salve Tores zur Fächerausstellung ............................................................................... 18 Abbildung 23, A 2c – Fotografische Aufnahme des Salve-Tores 1891 auf der Fächerausstellung in der Karlsruher Orangerie (Bild aus dem Zwingenberg-Archiv) ........................................................ 19 Abbildung 24, A 2c – Ansichtskarte aus dem Jahr 1891 .................................................................... 20 Abbildung 25, A 2c - Zeichnung von Prof. Hermann Götz aus einem Vorwort, des von ihm verfassten, illustrierten Bandes über die Fächerausstellung .............................................................. 20 Abbildung 26, A 2c – Planungszeichnung des Gesamtensembles von Prof. Götz auf der Weltausstellung 1893 in Chicago ..................................................................................................... 21 Abbildung 27, A 2c – Die 3 teilige Toranlage auf der Weltausstellung in Chicago 1893 .................. 22 Abbildung 28, A 2c – Teilnehmerverzeichnis Weltausstellung......................................................... 23 Abbildung 29, A 2c – Ausstellungsplan deutsche Abteilung 1893 .................................................... 23 Abbildung 30, A 2c – Aufnahme des rechten Seitenteiles der Toranlage, wahrscheinlich noch in Bühlers Werkstatt ............................................................................................................................ 24 Abbildung 31, A 2c – rechtes Seitenteil des Salve-Tores auf der Weltausstellung 1893 ................... 25 Abbildung 32, A 2c – Friedrich Ries ................................................................................................. 26 Abbildung 33, A 2c – Plan des Karlsruher Stadtgartens 1902 von Friedrich Ries ............................ 27 Abbildung 34, A 2c – Auszug aus Jubiläums-Kunstausstellungskatalog ........................................... 28 Abbildung 35, A 2c – Salve-Tor auf der Gartenbau-Ausstellung 1902 im Stadtgarten ..................... 28 Abbildung 36, A 2c – Stadtgartenplan 1910 ..................................................................................... 29 Abbildung 37, A 2c – Zeichnung der Kunstgewerbeschule, in dessen Lichthof befindet sich das Kunstgewerbemuseum mit der Toranlage ........................................................................................ 30 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775338 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775339 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775340 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775341 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775342 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775343 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775344 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775345 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775346 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775347 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775348 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775349 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775351 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775353 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775354 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775354 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775355 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775355 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775356 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775356 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775357 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775357 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775358 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775359 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775359 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775360 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775360 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775361 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775362 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775362 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775363 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775363 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775364 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775365 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775366 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775367 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775367 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775368 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775369 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775370 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775371 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775372 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775373 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775374 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775374 129 Abbildung 38, A 2c – Pause der noch 5 teilige schmiedeeiserne Toranlage mit dem Schriftzug Salve im Lichthof des Kunstgewerbemuseums ........................................................................................... 31 Abbildung 39, A 2c – Grundriss des Kunstgewerbemuseums von Josef Durm ................................. 32 Abbildung 40, A 2c – Salve-Tor im Hintergrund während der Volkskunstausstellung 1910, Blick in den Ausstellungsraum mit Ausstellungsvitrinen .............................................................................. 32 Abbildung 41, A 2c – Textauszug, Beleg für den Bestand der Toranlage bis 1922 im Lichthof des Kunstgewerbemuseums .................................................................................................................... 33 Abbildung 42, A 2c – Textauszug, Beleg für die Existenz aller 5 Bauteile der Toranlage Siehe Zeichnung (→Abb.38) ...................................................................................................................... 33 Abbildung 43, A 2c – Auszug aus dem Schreiben des badischen Landesmuseums an das Ministerium des Kultus und Unterrichts am 09.11.1922 ....................................................................................... 34 Abbildung 44, A 2c – Textauszug, Hinweis auf die Kunstgewerbeausstellung um 1924, (siehe Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935) ............................................................................. 35 Abbildung 45, A 2c – Textauszug, Hinweis der möglichen Aufstellung am Eingang des Stadtgartens, (siehe Anhang Offenburger Korrespondenz 1922-1935) ................................................................... 35 Abbildung 46, A 2c – Schnitt der städtischen Ausstellungshalle Karlsruhe von 1902 ....................... 35 Abbildung 47, A 2c – Anhang, Korrespondenz Offenburg 1922-1935 Aus einem Schreiben von Fritz Meyer an den Oberbürgermeister Offenburgs .................................................................................. 36 Abbildung 48, A 2c – Aufnahme aus dem Stadtgarten GLA 1934, kurz nach der Aufstellung .......... 37 Abbildung 49, A 2c – Ansichtskarte aus dem Stadtgarten 1935 ........................................................ 37 Abbildung 50, A 2c – Aus dem Bestand des GLA Karlsruhes ........................................................... 38 Abbildung 51, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935 ............................. 39 Abbildung 52, A 2c – Ausschnitt aus der Ortenauer Rundschau vom 20.04.1935 ............................. 39 Abbildung 53, A 2c – Salve-Tor (Rückseite) im Stadtgarten 1959 .................................................... 40 Abbildung 54, A 2c – Salve-Tor (Vorderseite) im Stadtgarten 1959 ................................................. 41 Abbildung 55, A 2c – Aus dem Ausweisungstext der amtlichen Denkmalliste .................................. 42 Abbildung 56, A 2c – Abbildung des Salve-Tores (Rückseite) im Stadtgarten 1970 ......................... 43 Abbildung 57, A 2c – Rückseite des Tores ........................................................................................ 44 Abbildung 58, A 2c – Detailaufnahme abschließende Bekrönung des linken Torflügels ................... 44 Abbildung 59, A 2c – der bauzeitliche Toraufsatz 1985 Schlesinger Archiv ..................................... 44 Abbildung 60, A 2c – Zwei Zeitungsartikel aus dem Karlsruher Stadtarchiv .................................... 45 Abbildung 61, A 2c – Vorderansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014 ..................... 46 Abbildung 62, A 2c – Rückansicht des Salve-Tores; Tag der Aufnahme: 08.04.2014 ........................ 47 Abbildung 63, B 1a – Lokalisierung des Untersuchungsbereiches .................................................... 49 Abbildung 64, B 2a – Zeichnerische Darstellung Gegenüberstellung Zeichnung/Foto .................... 50 Abbildung 65, B 2b – ovale Ausgangsform ....................................................................................... 51 Abbildung 66, B 2b – Aufbau Hauptbauteile Tor .............................................................................. 51 Abbildung 67, B 2b – Bauteilvermessung ......................................................................................... 52 Abbildung 68, B 2b – Bauteilkartierung ........................................................................................... 53 Abbildung 69, B 2b – Vorderseite, rechter Torflügel, abschließende Bekrönung .............................. 54 Abbildung 70, B 2b – Vorderseite, rechtes Ständerwerk, florale Füllung .......................................... 54 Abbildung 71, B 2b – Vorderseite, linker und rechter Torflügel, Schlosskasten und Schlagleiste ..... 55 Abbildung 72, B 2b – Vorderseite, linkes Ständerwerk, florale Füllung ............................................ 55 Abbildung 73, B 2b – Vorderseite, Rechter Torflügel, florale Füllung .............................................. 56 Abbildung 74, B 2b – Vorderseite, Großherzogkrone mit Kreuzaufsatz und Badischem Wappen ..... 56 Abbildung 75, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum linken Ständerwerk ...................... 57 Abbildung 76, B 2b – Vorderseite, Toraufsatz, Verbindung zum rechten Ständerwerk .................... 57 Abbildung 77, B 2 b – Rückseite, Zierleiste, rechter Torflügel, Zierleiste ......................................... 58 Abbildung 78, B 3a – Resultat der Säureprobe.................................................................................. 59 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775375 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775375 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775376 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775377 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775377 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775378 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775378 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775379 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775379 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775380 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775380 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775381 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775381 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775382 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775382 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775383 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775384 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775384 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775385 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775386 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775387 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775388 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775389 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775390 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775391 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775393 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775394 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775395 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775396 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775397 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775398 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775399 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775401 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775402 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775403 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775404 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775405 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775406 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775407 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775408 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775409 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775410 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775411 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775412 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775413 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775414 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775415 130 Abbildung 79, B 3a – Bild der Eisenherstellung um 1880 ................................................................. 60 Abbildung 80, B 3a – Vorderseite Ständerwerk und Torflügel rechts ............................................... 60 Abbildung 81, B 3a – Feuerschweißungen und gehämmerte Oberfläche, Eingangsportal Jesuitenkirche Mannheim ................................................................................................................. 61 Abbildung 82, B 3a – Kaufpreis des Tores und Referenz für Bühler ................................................. 62 Abbildung 83, B 3a – Abschließendes Blattwerk rechter Torflügel ................................................... 62 Abbildung 84, B 3a – Großherzogskrone .......................................................................................... 63 Abbildung 85, B 3a – Blattornament, florale Füllung, Ständerwerk rechts ....................................... 63 Abbildung 86, B 3a – Rückseite Schlosskasten.................................................................................. 63 Abbildung 87, B 3a – Musterbuch II der Mannstaedt-Werke ........................................................... 65 Abbildung 88, B 3a – Erfassen der Zusatzteile.................................................................................. 66 Abbildung 89, B 3a – Nachweis des Türdrückers im Katalog Fa. Hammeran ................................... 68 Abbildung 90, B 3a – Foto des Türdrückers am rechten Torflügel, Tor Vorderseite ........................ 68 Abbildung 91, B 3a – Kugelkopfnieten in allen Größen .................................................................... 69 Abbildung 92, B 3a – Abbildung eines montierten Blütenornamentes am Tor (untere Zierleiste Torflügel) ......................................................................................................................................... 69 Abbildung 93, B 3a – Nachweis Zusammenstellung eines Blütenornamentes ................................... 69 Abbildung 94, B 3a – Profil am Bestand rechtes Ständerwerk .......................................................... 69 Abbildung 95, B 3a – Profilsammlung Mannstaedt 1904 .................................................................. 69 Abbildung 96, B 3a – Fotografenehepaar Horst und Lilo Schlesiger lachend aus der Tür zu ihrer Wohnung in der Kaiserstraße ........................................................................................................... 70 Abbildung 97, B 3b – Kartierung der Geschichtsspuren ................................................................... 71 Abbildung 98, B 3b – Tormitte, Abschließende Bekrönung des linken und rechten Torflügels, fehlende Volute................................................................................................................................. 72 Abbildung 99, B 3b – linkes Ständerwerk ......................................................................................... 73 Abbildung 100, B 3b – linker Torflügel, Abschließende Bekrönung, Aufgeplatzte Nieten an Abdeckleiste ..................................................................................................................................... 74 Abbildung 101, B 3b – Toraufsatz, linker Teil, Schweißungen durch Elektrode ............................... 75 Abbildung 102, B 3b - Rechter Torflügel, Abschließende Bekrönung ............................................... 76 Abbildung 103, B 3b – Kartierung der blauen und goldenen „Patinierung“ ...................................... 77 Abbildung 104, B 3b – Beispielbild und Lokalisierung blauer „Patinierung“ ..................................... 77 Abbildung 105, B 4b – Kunstvoll getriebene florale Elemente .......................................................... 79 Abbildung 106, B 4b – Das Erstellen einer Abwicklung/Verstreckung ............................................ 79 Abbildung 107, B 4b – Gravieren ..................................................................................................... 80 Abbildung 108, B 4b – Kehlen am Ambossstöckel ............................................................................ 80 Abbildung 109, B 4b – Gravur rechts ............................................................................................... 80 Abbildung 110, B 4b – Gravur links ................................................................................................. 80 Abbildung 111, B 4b – Der schrittweise Beginn einer geschmiedeten Volute ................................... 81 Abbildung 112, B 4b – Aus dem Buch Havard Bergland - Die Kunst des Schmiedens ...................... 81 Abbildung 113, B 4b – Florale Füllung des linken und rechten Ständerwerkes ................................ 82 Abbildung 114, B 4b – Rose aus mehreren Teilen schmieden ........................................................... 82 Abbildung 115, B 4b – Schematische Darstellung des Prozesses der Feuerverzinkung .................... 83 Abbildung 116, B 4b – Lokalisierung Abbildung 117 ....................................................................... 83 Abbildung 117, B 4b – Freigelegte Feuerverzinkung ....................................................................... 83 Abbildung 118, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983 ......................................................................... 84 Abbildung 119, B 4b – Aufnahme Ruth Keller 1983 ......................................................................... 84 Abbildung 120, B 4b – Ausschnitt aus dem Buch ,,Die Kunstschlosserei“ von Franz Sales Meyer .... 85 Abbildung 121, B 4b – Vergoldete Schmiedearbeit, Bild aus dem Archiv der Vergolderei Franck .... 85 Abbildung 122, B 4b – Blüte des Salve Tores mit Kugelkopfniet (Zierniete) abgebildet ................... 86 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775416 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775417 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775418 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775418 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775419 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775420 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775421 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775422 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775423 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775424 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775425 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775426 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775427 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775428 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775429 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775429 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775430 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775431 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775432 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775433 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775433 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775435 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775435 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775436 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775437 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775437 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775438 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775439 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775440 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775441 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775442 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775443 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file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775450 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775451 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775453 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775454 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775455 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................................................ 88 Abbildung 126, B 4b – Schema von verkröpfen und überplatten ....................................................... 89 Abbildung 127, B 4b – Beispielbild für Volute schmieden (linker Pfeil) und Überplattung anfertigen (rechter Pfeil) ................................................................................................................................... 89 Abbildung 128, B 4b – Schema Feuerschweißung ............................................................................. 90 Abbildung 129, B 4b – Bearbeitungsspur einer Feuerschweißung .................................................... 90 Abbildung 130, B 4b – Lokalisierung Feuerschweißung ................................................................... 90 Abbildung 131, B 4b – Kartierung der vorhandenen Feuerschweißungen ........................................ 91 Abbildung 132, B 4b – Schema einer Halseisen- und Pfannenlagerung............................................. 91 Abbildung 133, B 4b – Kartierung der Handwerkstechniken ............................................................ 92 Abbildung 134, B 4c – Lokalisierung Bodenriegel ............................................................................ 95 Abbildung 135, B 4c – Bodenriegel, linker Torflügel geöffnet .......................................................... 95 Abbildung 136, B 4c – Riegel und Falle, rechter Torflügel geöffnet ................................................. 95 Abbildung 137, B 4c – Lokalisierung Riegel und Falle ..................................................................... 95 Abbildung 138, B 4c – Schadenskartierung ...................................................................................... 96 Abbildung 139, C 1a – Foto einer Erstkommunion im Stadtgarten 1965, Aufnahme von Martin Wieser .............................................................................................................................................. 99 Abbildung 140, C 1a – Übergang zur abschließenden Bekrönung über der Schlagleiste des rechten und linken Torflügels ..................................................................................................................... 103 Abbildung 141, C 1a – Rostvernarbung verdeutlicht das Fehlen eines Bauteiles ............................ 105 Abbildung 142, C 1a – rechts oben zeigt die bereits fehlende florale Füllung des linken Ständerwerkes ................................................................................................................................ 105 Abbildung 143, C 1a – links oben zeigt die noch vorhandene florale Füllung des linken Ständerwerkes ................................................................................................................................ 105 Abbildung 144, C 1a – defekte Farbfassung, linke Halterung des Salve-Schildes ............................ 107 Abbildung 145, C 1a – Kartierung der nicht erhaltungswürdigen Geschichtsspuren ...................... 108 Abbildung 146, C 2a – Bühlers Schmiedemarke .............................................................................. 115 Abbildung 147, C 2a – Zustand Fächerausstellung 1891 ................................................................ 117 Abbildung 148, C 2a - Rekonstruktion der gesamten Toranlage 1893 ............................................ 117 Abbildung 149, C 2a – Aufstellung zweier Cortenpfeiler im Rhythmus der Säulen 1893 um auf das Fehlen der Seitenteile zu verdeutlichen .......................................................................................... 118 Abbildung 150, C 2a - Jubiläumskunstausstellung 1902 ................................................................. 118 Abbildung 151, C 2a – Bundesgartenschau Stadtgarten 1988 ......................................................... 119 Abbildung 152, D 2a – Schadenskartierung zum Kostenvoranschlag ............................................. 126 Abbildung 153, Schlusswort – Ansichtskarte des Karlsruher Stadtgartens von 1962 mit Abbildung des Salve-Tores .............................................................................................................................. 127 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775460 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775461 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775462 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775463 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775464 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775464 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775465 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775466 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775467 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775468 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775469 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775470 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775471 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775472 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775473 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775474 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775475 file:///C:/Users/Tin/Dropbox/Martin/Projektarbeit%20Salve%20-%20Tor/Schlussfassung/Projektarbeit%20Salve-Tor%20Martin%20Wilperath%20Schlussfassung.docx%23_Toc523775476 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Signatur / Herkunft 1 Schlosserei Jürgen Keller (Nachfolger August Keller) Offenburg, Nachlass 2 Offenburger Stadtarchiv, Nachlass Bühler 3 Google Maps, Karlsruhe 4 Google Maps, Karlsruhe 5 Google Maps, Karlsruhe 6 Schlosserei Keller Offenburg, Nachlass 7 Schlosserei Keller Offenburg, Nachlass 8 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 9 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2017 10 Kunstschmiede Wilperath, Lokalisierung 2018 11-15 Die badische Abtheilung der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888 von Hermann Götz, Universitätsbibliothek Heidelberg 16 Sigrid Nachbar, Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe Sekretariat Kunsthistorisches Seminar: Titel: Handbuch der Schmiedekunst: zum Gebrauche für Schlosser und Kunstschmiede, gewerbl. und kunstgewerbl. Schulen, Architekten und Musterzeichner Verfasser: Franz Sales Meyer und Theodor Krauth Veröffentlicht: Leipzig: Seemann 1905 Schriftenreihe: Seemanns Kunsthandbücher Ausgabe: 1. Band + 3.Band Erscheinungsjahr: 1897 17-20 Offenburger Stadtarchiv, Nachlass Bühler Arch.Offbg. 26/21/12/1 Skizze Bühler Mittlerer Teil Arch.Offbg. 26/21/12/2 Skizze Bühler Seitenteil Arch.Offbg. 26/21/12/3 Skizze Bühler Seitenteil 21 Ortenauer Rundschau 20.04.1935 22 Staatliche Kunsthalle Karlsruhe- Bestandspläne Orangerie 23 Fächerausstellung Karlsruhe Signatur: Q Zwingenberg_528, 2 24 Ansichtskarte von Heinrich Kley [* 15. April 1863 in Karlsruhe † 8. Februar 1945 in München, Holzstich, Motiv: 1891 Fächerausstellung 25 Badische Landesbibliothek, Die Fächerausstellung 1891 in Karlsruhe von Hermann Götz 26 Zeitschrift des Badischen Kunstgewerbevereins zu Karlsruhe Jahrgang 1893-1894 Neue Folge, Fünfter Jahrgang Seite 60 27 Stadtarchiv Offenburg, Foto der Toranlage auf der Weltausstellung 1893 28 UB Heidelberg: Amtlicher Katalog 1893 der Columbischen Weltausstellung des Deutschen Reiches (Seite 8) Plan der deutschen Ausstellung im Industriegebäude 29 UB Heidelberg: Amtlicher Katalog 1893 der Columbischen Weltausstellung des Deutschen Reiches (Seite 179) Teilnehmerverzeichnis 30 Stadtarchiv Offenburg, Rechtes Seitenteil 31 UB Heidelberg: Amtlicher Katalog für Innendekoration 1894 Seite 184, rechtes Seitenteil 32 www.angelbachtal.de / Friedrich Ries 33 Stadtarchiv Karlsruhe, Gartenkunst in Wort und Bild, Franz Sales Meyer 1904 Seite 334, 471 (Plan von 1902) 34 Pfälzische Landesbibliothek Speyer, 1902 Jübiläumskunstausstellung von Prof. Friedrich Ratzel Karlsruhe 35 Stadtarchiv Karlsruhe, Gartenkunst in Wort und Bild, Franz Sales Meyer 1904 Seite 334, 471 (Abbildung Salve-Tor im Stadtgarten) 36 Stadtarchiv Karlsruhe, Pläne des Stadtgartens 37 Stadtarchiv Karlsruhe, Bild der Kunstgewerbeschule 38 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 39 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/Alben 001 - Durm, Josef http://www.angelbachtal.de/ 133 40 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/PBS XII - Plan- und Bildersammlung - Ausstellungen 41 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 42 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 43 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 44 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 45 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 46 Pfälzische Landesbibliothek Speyer, 1902 Jübiläumskunstausstellung von Prof. Friedrich Ratzel Karlsruhe, https://archive.org/details/offiziellerillus00inte 47 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 48 Landesdenkmalamt LDA Karlsruhe Signatur 16737 49 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/PBS XIVb - Plan- und Bildersammlung - Denkmäler, Gedenktafeln, Stadttore, Brücken, Wasserläufe, Landgraben, vor- u. frühgesch. Funde, Wirtshausschilder, Bildnummer o0594 50 Korrespondenz Karlsruhe/Offenburg GLA Karlsruhe Signatur 235 Nr. 6412 51 Stadtarchiv Offenburg, Ortenauer Rundschau 20.04.1935 52 Stadtarchiv Offenburg, Ortenauer Rundschau 20.04.1935 53 Landesdenkmalamt LDA Karlsruhe, 618/60,64 54 Landesdenkmalamt LDA Karlsruhe, 618/66,68 55 Stadtarchiv Karlsruhe, Ausweisungstext Denkmalliste 56 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/BA Schlesiger 1970 - Bildarchiv Schlesiger 1970 57 Ruth Keller 1983 58 Ruth Keller 1983 59 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/BA Schlesiger 1985 - Bildarchiv Schlesiger 1985 60 BNN, 09.05.1988 (rechts) und 06.05.1988 (links) 61 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 62 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 63 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 64 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 65-68 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 69-77 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 78 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 79 https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Produktionstechnik 80 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 81 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 82 Stadtarchiv Offenburg, Signatur 5.5277 83-86 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 87 Fa. Mannstaedt Werke Köln, Musterkatalog II+III+IV 88 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2017 89 Valentin Hammeran, Kunstschmiedewerkstatt und Fabrik schmiedeeiserner Gitterornamente. - Frankfurt a.M.: Hammeran, 1892 Permalink: http://gateway-bayern.de/BV035074678 Stadt Frankfurt am Main, Institut für Stadtgeschichte 90 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017 91 Fa. Mannstaedt Werke Köln 92 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017 93 Fa. Mannstaedt Werke Köln 94 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017 95 Fa. Mannstaedt Werke Köln 96 Stadtarchiv Karlsruhe, 8/BA Schlesiger 1976 - Bildarchiv Schlesiger 1976 97 Kunstschmiede Wilperath, Foto 2017 98-102 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 103 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung 2018 104 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 105 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 http://gateway-bayern.de/BV035074678 134 106 Titel: Handbuch der Schmiedekunst: zum Gebrauche für Schlosser und Kunstschmiede, gewerbl. und kunstgewerbl. Schulen, Architekten und Musterzeichner Verfasser: Franz Sales Meyer und Theodor Krauth Veröffentlicht: Leipzig: Seemann 1905 Schriftenreihe: Seemanns Kunsthandbücher Ausgabe: 1. Band + 3.Band Erscheinungsjahr: 1897, Seiten 94,97,99,101,102,113,213 107 http://civis.tempus-vivit.net 108 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 109 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 110 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 111 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 112 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 113 Ruth Keller 1983 114 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 115 Industrieverband Feuerverzinken e.V. 116 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung / Lokalisierung 2018 117 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 118 Ruth Keller 1983 119 Ruth Keller 1983 120 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 121 Vergolderei Franck, Zeughaus 122 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 123 https://www.lehrerfreund.de 124 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 125 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 126 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 127 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 128 Havard Bergland – Die Kunst des Schmiedens 3. Unveränderte Auflage 2010 129 Kunstschmiede Wilperath, Fotographische Aufnahme 2018 130 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung / Lokalisierung 2018 131 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung / Lokalisierung 2018 132 Handbuch der Schmiedekunst, Franz Sales Meyer (siehe 106) 133- 138 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnungen und Fotos des Salve-Tores 139 Stadtarchiv Karlsruhe, Sommerspaziergang mit meiner Mutter im alten Blumengarten Aufnahme ca. 1965 von Martin Wieser, Aufnahmeort: alter Blumengarten 140 Ortenauer Rundschau 20.04.1935, Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017, Ruth Keller 1983 141 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 142 Ruth Keller 1983 143 Geiger-Messner LDA Stuttgart 2017 144 Kunstschmiede Wilperath, Fotografische Aufnahme 2018 145 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnung Kartierung 2018 146 Schlosserei Jürgen Keller (Nachfolger August Keller) Offenburg, Nachlass 147- 152 Kunstschmiede Wilperath, Zeichnungen und Animationen 2018 153 Stadtarchiv Karlsruhe, Stadtgarten 1962 Ansichtskarte 135 Literaturverzeichnis, Quellenverzeichnis Zudem wurden Informationen aus diesen Quellen verwertet: 1) Ruth Keller (Auszug aus Magisterarbeit über Bühler) Prof. Ruth Keller M.A. HTW Berlin, Fachbereich 5 SG Konservierung und Restaurierung/Grabungstechnik Moderne Materialien u. Technisches Kulturgut Wilhelminenhofstraße 75a D – 12459 Berlin 2) Mannstaedt Kataloge (Fa. Mannstaedt Reprint und Bestand, Fa. Keller Altbestand) 3) Entstehungsgeschichte aus ,,Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg“ Regierungspräsidium Karlsruhe 4) Die Fächerausstellung in Karlsruhe Von F. Luthmer. Mit Zeichnungen von Franz Hein 5) Sekundärquellen Augenzeugen des Umbaus des Karlsruher Stadtgartens 1969: Gespräch mit Herrn Jürgen Klan Freischaffender Landschaftsarchitekt Gesprächsnotiz vom 30.07.2017 und Prof. Dipl. Ing. Robert Mürb ebenfalls am 30.07.2017 6) Franz Karl Bühler, Bilder aus der Prinzhornsammlung 1994 7) Zeitschrift des Badischen Kunstgewerbevereins zu Karlsruhe Jahrgang 1893-1894 Neue Folge, Fünfter Jahrgang Seite 60 8) Gartenkunst in Wort und Bild, Franz Sales Meyer 1904 Seite 334, 471 (Plan von 1902) 9) Die badische Abtheilung der Münchener Kunstgewerbeausstellung 1888 von Hermann Götz 10) BW. Kilbourn, H.H. Bennett Fotografen 1893 11) Amtlicher Katalog 1893 der Columbischen Weltausstellung des Deutschen Reiches 12) FINDLING, JOHN E.: Chicago’s great world's fairs, Studies in design and material culture. Manchester [u.a.] : Manchester University Press, 1994 — ISBN 0-7190-3630-5 (Signatur UB: 95 C 3131) 13) BURNHAM, DANIEL HUDSON ; WELTAUSSTELLUNG <1893, CHICAGO, ILL.>: The final official report of the Director of Works of the World’s Columbian Exposition: in 2 parts. New York [u.a.] : Garland — ISBN 0-8240-3723-5 (Signatur: 90 B 633::1 bzw. 2) 14) Das badische Kunstgewerbe in Chicago. In: Kunstgewerbeblatt Bd. N.F.5.1894. Leipzig, Seemann (1894), S. 57–67 (http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kunstgewerbeblatt1894/0068) (Signatur der Vorlage: C 4818 A::NF: 5.1894) 15) Das badische Kunstgewerbe in Chicago. In: Zeitschrift des Badischen Kunstgewerbevereins zu Karlsruhe Bd. N.F.5.1894. Leipzig, Seemann (1894), S. 57–67 (http://digi.ub.uni- heidelberg.de/diglit/zbkgv1894/0072) (s. Datei) (Signatur der Vorlage: C 7500-5 Folio::5.1894) http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kunstgewerbeblatt1894/0068 http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/zbkgv1894/0072 http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/zbkgv1894/0072 136 16) APPELBAUM, STANLEY: The Chicago World’s Fair of 1893: a photographic record; photos from the collections of the Avery Library o Columbia University and the Chicago Historical Society, Dover architectural series. New York, NY : Dover, 1980 — ISBN 0-486-23990-X Signatur: 81 B 1688) 17) DYBWAD, GAY L. ; BLISS, JOY V.: Annotated bibliography: World’s Columbian Exposition, Chicago 1893: with ill. and price guide ; over 2700 items described. 1. Aufl. Albuquerque, NM : Book Stops Here, 1992 — ISBN 0-9631612-0-2 (Signatur: 96 D 2260) 18) Das deutsche Kunstgewerbe zur Zeit der Weltausstellung in Chicago 1893. München: Schorß, 1893 (Signatur: 2000 D 1378 ML) 19) HALES, PETER B.: Constructing the fair: platinum photographs by C. D. Arnold of the World’s Columbian Exposition ; [in conjunction with the Exhibition Constructing the Fair ... presented May 1 to July 5, 1993]. Chicago, Ill., 1993 — ISBN 0-86559-112-1 20) (Signatur: 2009 D 2195) 21) Krauth, Theodor, Meyer, Franz 1891 Die Kunst- und Bauschlosserei Leipzig 1891 22) Chicago Museum of history, Armstrong & Johnston 23) Sigrid Nachbar- Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe, Sekretariat Kunsthistorisches Seminar 24) Badische Landesbibliothek 25) Pfälzische Landesbibliothek 26) Wikipedia: Franz Karl Bühler https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Karl_B%C3%BChler 27) KIT Karlsruher Institut für Technologie 28) Officieller Katalog der Deutsch-Nationalen Kunstgewerbe-Ausstellung zu München 1888. Verfasser/in: Deutsch-Nationale Kunstgewerbe-Ausstellung (1888, München) 29) Chronik der Deutsch-Nationalen Kunstgewerbe-Ausstellung in München, 1888 Autor: Paul von Salvisberg; 30) Die badische Abteilung in der Deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung in München 1888 Verfasser/in: Hermann Götz; Deutsch-Nationale Kunstgewerbe-Ausstellung [Entwürfe zu der allgemeinen Dekoration der badischen Abteilung in der deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung in München 1888] / [Hermann Götz] Seite 15 31) Reproductionen von Ansichten und Ausstellungsgegenständen der Deutsch-Nationalen Kunstgewerbe-Ausstellung zu München 1888: Illustrirter Theil. 32) BSZ Bibliotheks-Service-Zentrum Baden-Württemberg 33) Freiburger historische Bestände – digital/ Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 34) Straßburger Stadtarchiv 35) Eisenkunstarbeiten der "Kunst- und Bauschlosserei" (und später: Geldschrankfabrik) Valentin Hammeran in Frankfurt am Main https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Karl_B%C3%BChler 137 36) Badische Zeitung vom 20.08.2010 Der Kunstschmied und des Kaisers Bart 37) Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main (Hammeran) 38) Die Eisenbibliothek 39) Heinrich Kley [* 15. April 1863 in Karlsruhe † 8. Februar 1945 in München Holzstich 1891 Fächerausstellung 40) Prinzhorn Sammlung 41) Details zur Fächerausstellung http://dingler.culture.hu- berlin.de/article/pj279/mi279mi09_3 42) Blattvergoldung https://de.wikipedia.org/wiki/Vergolder 43) http://goqr.me/de/ QR Code Generator 44) http://www.kmkbuecholdt.de/historisches/personen/architekten_mes.htm Franz Sales Meyer 45) https://archive.org/details/offiziellerillus00inte 46) "Die Gebäude der Kunstakademie Karlsruhe Eine Baugeschichte Hausarbeit (Hauptseminar), 2009 47) Titel: Handbuch der Schmiedekunst: zum Gebrauche für Schlosser und Kunstschmiede, gewerbl. und kunstgewerbl. Schulen, Architekten und Musterzeichner Verfasser: Meyer, Franz Sales Veröffentlicht: Leipzig: Seemann 1905 Schriftenreihe: Seemanns Kunsthandbücher Ausgabe: 3., verm. Aufl. Erscheinungsjahr: 1905 48) Peter Liptau: Die Gebäude der Kunstakademie Karlsruhe, Grin Verlag ISBN: 978-3-640-77288-9 http://dingler.culture.hu-berlin.de/article/pj279/mi279mi09_3 http://dingler.culture.hu-berlin.de/article/pj279/mi279mi09_3 https://de.wikipedia.org/wiki/Vergolder http://goqr.me/de/ http://www.kmkbuecholdt.de/historisches/personen/architekten_mes.htm https://archive.org/details/offiziellerillus00inte 138 Inhalt des Anhanges: - 1983 Aufnahmen Stadtgarten Ruth Keller - 1983 Magisterarbeit Ruth Keller - 2017 Geiger-Messner (Fotografische Zugangserfassung) - Amtlicher Katalog 1893 (Seite 179 Seite 8) - Ausweisungstext Kulturdenkmal Stadtgarten - Korrespondenz Karlsruhe 1922-1935 (1) - Korrespondenz Karlsruhe 1922-1935 (2) - Korrespondenz Offenburg 1922-1935 Signatur 5.5277 - Landesmuseum 1893 Inventare_V_190 - Landesmuseum 1895 Inventare_V_226 - Publikationen (Diverse Zeitungsartikel über das Salve-Tor) 139 „Franz Karl Bühler war in Emmendingen aber kein ruhiger Lebensabend gegönnt – wie viele andere Insassen der Pflege- und Heilanstalten wurde er 1940 im Rahmen der als Aktion T4 bekannt gewordenen systematischen Tötung 'unwerten Lebens' nach Grafeneck gebracht und dort durch Kohlenmonoxyd getötet.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Aktion_T4 https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%B6tungsanstalt_Grafeneck
https://www.karlsruhe.de/b3/freizeit/gruenflaechen/veroeffentlichungen/HF_sections/content/ZZogTSESfU0hqi/wilperath-das-salve-tor-2018.pdf
Angebote Konsum und Klima für alle Altersstufen Nr. Thema Name Fach Klasse Thema Zeit 3.1 Modernes Re-Design - Modische Unikate aus ausgedienten Textilien Textiles Werken, Kunst Alle Kl. 3 bis 5 Konsum und Klima 4 3.2 Upcycling – aus alten Wertstoffen entstehen neue Produkte Textiles Werken, Kunst Kl. 3 bis 5 Konsum und Klima 3 3.3 Schüler*innen- Klimaschutzgipfel Sachunterricht, WZG Kl.6 bis 9 Konsum und Klima 3 3.4 Der Klimawandel und die aktuelle Klimaentwicklung Sachunterricht, WZG Kl. 6-9 Konsum und Klima 3.5 Naturphänomene erforschen und experimentieren: Themenkreis Wasser - Wasserkreislauf und Klima BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 0,75 3.6 Naturphänomene erforschen und experimentieren: Themenkreis Wasser - Aggregatszustände, Zusammenhänge Klima- erwärmung BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 0,75 3.7 Naturphänomene erforschen und experimentieren: Themenkreis Wasser – Schwimmen, Schweben oder Sinken, warum, wieso. BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 0,75 3.8 Naturphänomene erforschen und experimentieren: Themenkreis Wasser - Kartesischer Taucher und tanzende Trauben BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 0,75 3.9 Naturphänomene erforschen und experimentieren: Themenkreis Luft - Wie fliegen Raketen eigentlich in das Weltall? BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 1,5 3.10 Nachhaltige Energie nutzen mit Solartechnik: Themenkreis Energie und erneuerbare Energien - Wir bauen Sonnenblumen BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 1,5 3.11 Nachhaltige Energie nutzen mit Solartechnik: Themenkreis Energie und erneuerbare Energien - Wir bauen Solarhubschrauber BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 1,5 3.12 Kunst-Stoff-Kunst-Aktion gegen Plastikvermüllung unserer Gewässer. Umweltschutzaktion gegen Plastikmüll-Konsum KUW GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-12 Konsum und Klima 1,5 3.13 Technik-Workshop Motorboote bauen und löten lernen (mit oder ohne Konsummüll) BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 5 3.14 Technik-Workshop Elektroautos bauen und löten lernen. 3-2-1-go! So macht Mobilität lernen richtig Spaß BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 5 3.15 Technik-Workshop LED-Lampen bauen, die ihre Farbe wechseln können. Energie, Stromkreis, Löten, Bauen und kreativ gestalten BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-7 Konsum und Klima 3 3.16 Technik Workshop Robotics bauen. Bauen löten lernen, gestalten und schon sausen die Robotics durchs Klassen- zimmer! BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-10 Konsum und Klima 3 3.17 Keramik statt Plastik. Töpfern mit der mobilen Töpfer- werkstatt. Spielzeuge und Geschirr aus Ton selbst gestalten, statt Plastik kaufen. KUW, BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-10 Konsum und Klima 1,5 3.18 Keramik statt Plastik. Glasieren von getöpfertem Steinzeug oder Geschirr KUW, BNT, MeNuk, SU, NWA GS Kl. 1-4, alle weiter-führenden Schulen Kl. 5-10 Konsum und Klima 2,25 3.19 Boden - mehr als ein Lebensraum Sachunterricht, Geographie GS Kl. 1bis4,, Sek.st.I, Kl.8 bis 10, Gym. Kl. 8 bis 10 Klima 3 3.20 Dynamik der Erde Sachunterricht, Geographie GS Kl. 1bis4, Sek.st.I, Kl.8 bis 10, Gym. Kl. 8 bis 10 Klima 3 3.21 Das Klima der Vorzeit Sachunterricht, Geographie GS Kl. 1bis4,, Sek.st.I, Kl.8 bis 10, Gym. Kl. 8 bis 10 Klima 3 3.22 Salz ist nicht gleich Salz Sachunterricht, Geographie, Biologie GS Kl. 1bis4,, Sek.st.I, Kl.8 bis 10, Gym. Kl. 8 bis 10 Klima 3 3.23 Erneuerbare Energien: Geothermie Sachunterricht, Geographie GS Kl. 1bis4,, Sek.st.I, Kl.8 bis 10, Gym. Kl. 8 bis 10 Klima 3 3.24 Klimaschutz mit unendlicher Energie Sachunterricht, Kunst und Werken GS Kl.1-4 Sekundar-stufe I Kl.5-6 Konsum und Klima 5 3.25 Papier hat viele Seiten Sachunterricht, Kunst und Werken, AES, BNT GS Kl.1-4 Sekundar-stufe I Kl.5-8 Konsum und Klima 5 3.26 Leute machen Kleider Sachunterricht, Kunst und Werken, AES, Geographie GS Kl.3-4 Sekundar-stufe I Kl.5-10 Konsum und Klima 5
https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/umweltbildung/umwelt/umweltthemen/antrag/HF_sections/content/ZZoZ40Zui9wUDM/3_%20Konsum%20und%20Klima.pdf
Stadt Karlsruhe Forstamt | Waldpädagogik Stadt – Wald – Mensch Jahresprogramm 2019 von Waldpädagogik und Forstamt Karlsruhe Schülerinnen und Schüler können hier entsprechend dem Leitbild der Waldpädagogik Karlsruhe und dem Bildungsauftrag aktiv, selbstbestimmt und ganzheitlich lernen. Dabei werden die Angebote an den Bildungsplan angepasst und ermöglichen einen fächerübergreifenden und interdisziplinären Unterricht, der die Leitperspektive einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) aufgreift. An dieser Stelle bedanke ich mich bei allen Projekt- und Kooperationspartnern, allen Sponsoren und allen Spenderinnen und Spendern, die unsere Waldpädagogik ermöglichen und tatkräftig unterstützen. Die intensive und konstruktive Zusammenarbeit trägt entscheidend dazu bei, dass die ständig steigende Nachfrage nach waldpädagogischen Veranstaltungen in gewohnt hochwertiger Form erfüllt werden kann. So kann die Waldpädagogik seit nunmehr 22 Jahren den Bildungsauftrag erfolgreich umsetzen, der im Landeswaldgesetz von Baden- Württemberg verankert ist. Ich wünsche der Waldpädagogik und dem gesamten Team weiterhin viel Erfolg und hoffe, dass sich trotz der zum 1. Januar 2020 geplanten Umsetzung der Forstneuorganisation unser Karlsruher Projekt weiter entwickelt und eine gute Zukunft vor sich hat. Klaus Stapf Bürgermeister (bis 31.01.2019) Liebe Freundinnen und Freunde des Waldes und der Waldpädagogik, im Jahr 2018 hat die Waldpädagogik Karlsruhe etwa 800 Veranstaltungen für die unterschiedlichsten Zielgruppen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe konzipiert und durchgeführt. Damit hat der Wald wieder eindrücklich seine Rolle als bedeutsames außerschulisches Bildungszentrum unter Beweis gestellt. Das Projekt ist damit auch ein zentraler Baustein unseres Netzwerkes für Natur- und Umweltbildung. Neu im vielfältigen Angebot war 2018 das Thema Gesundheitsförderung, das auch im vorliegenden Jahresprogramm für 2019 wieder aufgegriffen wird. Ich freue mich sehr über die Wahl des Schwerpunktthemas „Stadt- Wald-Mensch“ für 2019, da sich dieses sehr gut einfügt in das Korridorthema „Meine Grüne Stadt Karlsruhe“ und Angebote zu den drei Handlungsfeldern Natur, Klima und Gesundheit umfasst. Das Jahresprogramm bietet dazu geführte Exkursionen in Wälder, die es Interessierten ermöglichen, den Wald vor der eigenen Haustür besser kennenzulernen. Die gesundheitsfördernde Wirkung des Waldes können auch die Teilnehmenden der Yoga und Qigong-Kurse auf dem parkartigen Gelände des Waldzentrums im Hardtwald erleben. Auch das Thema gesunde Ernährung wird aufgegriffen mit Angeboten wie beispielsweise „Backen im Holzbackofen“, „Wilde Waldküche“ und „Kulinarisches vom Waldesrand“. Wer dagegen kreativ mit Holz arbeiten will, kann die Angebote in der gut ausgebauten Holzwerkstatt nutzen. Während das Jahresprogramm die Programmangebote und Aktionen an festgelegten Terminen enthält, können Schulen und Kindergärten sowie Firmen und Vereine wie bisher individuelle Termine für eine waldpädagogische Veranstaltung buchen. Diese finden nach Möglichkeit in einem Waldstück nahe der nachfragenden Institution im Stadt- oder Landkreis statt. Alternativ können die Gruppen auch das Waldzentrum besuchen, das neben barrierefreien Räumlichkeiten ein spannendes Außengelände und das benachbarte Waldklassenzimmer zum Forschen, Experimentieren und freien Spielen bietet. 2 | Stadt – Wald – Mensch Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 3 Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 54 | Stadt – Wald – Mensch Kontakt Waldpädagogik Karlsruhe Waldzentrum – Forstamt, Stadt Karlsruhe Linkenheimer Allee 10 76131 Karlsruhe Telefon: 0721 133-7354 Fax: 0721 75099086 E-Mail: waldpaedagogik@fa.karlsruhe.de Eine telefonische Sprechstunde findet immer montags von 9 bis 11 Uhr sowie dienstags und mittwochs von 14 bis 16 Uhr statt. Für genauere Informationen und aktuelle Ankündigungen zu unserem Programm besuchen Sie uns unter: www.waldpaedagogik-karlsruhe.de Grundsätzliches In unserem Jahresprogramm finden Sie ein umfangreiches Programm für Kinder, Familien und Erwachsene mit einem vorgegebenen Termin. Ab Seite 13 sind alle Angebote mit Angabe zu Zielgruppe, Inhalt, Kosten und so weiter aufgeführt. Schulen, Kindergärten und andere Institutionen haben die Möglichkeit mit uns einen individuellen Termin für eine waldpädagogische Veranstaltung abzusprechen. Sie erreichen uns für Absprachen per Telefon oder E-Mail. Sie können auch auf unserer Internetseite ein Formular mit Ihren Terminwünschen ausfüllen und uns per E-Mail zusenden. Bitte beachten Sie, dass wir wegen der Ausführung von Veranstaltungen nicht regelmäßig im Büro, sondern häufig im Wald unterwegs sind. Außerhalb unserer telefonischen Sprechzeiten sind wir daher nicht immer erreichbar. Wir versuchen aber, Ihre Anfragen schnellstmöglich zu beantworten. Es ist uns wichtig, gemeinsam mit Ihnen das Programm optimal an Ihre Gruppe anzupassen. Neben dreistündigen Aktionen sind auch ganztägige Projekte über einen oder mehrere Tage möglich. Diese können sowohl am Waldzentrum als auch in einem geeigneten Waldstück in der Nähe Ihrer Einrichtung durchgeführt werden. Die Aufsichtspflicht bei allen Veranstaltungen liegt ausschließlich bei der Lehrkraft oder der Erzieherin/dem Erzieher. Auf unserer Internetseite finden Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen“ einen Themenkatalog unserer Programmangebote für verschiedene Zielgruppen mit Bezug zu den Bildungsstandards in Baden-Württemberg und den Kompetenzen, die im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) gefördert werden. Halbtägige Veranstaltungen (etwa drei Zeitstunden) kosten 3 Euro pro Teilnehmenden, jedoch mindestens 60 Euro. Für ganztägige Projekttage verdoppeln sich diese Kosten. Je nach Aufwand und Einsatz von Materialien können weitere Kosten entstehen. Für Veranstaltungen an Feiertagen sowie am Wochenende gelten andere Tarife nach Absprache. Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 76 | Stadt – Wald – Mensch Programme für Kindergärten und Schulklassen Veranstaltungen für Kindergärten Spielerisches Entdecken, Naturerfahrungen mit allen Sinnen und Förderung der motorischen Fähigkeiten im Sinne der BNE stehen bei unseren Angeboten für diese Zielgruppe im Vordergrund. Ein wichtiges Ziel ist der Aufbau einer persönlichen Beziehung zur Natur. Veranstaltungen für Grundschulen In dieser Altersstufe vermitteln wir spielerisch und handlungsorientiert Kenntnisse über den Lebensraum Wald. Ideal ist die Teilnahme an unserem Jahreszeiten-Programm, bei dem die Klasse „ihr“ Waldstück in allen vier Jahreszeiten besucht und so Veränderungen unmittelbar erleben kann. Einen Überblick über unser Angebot finden Sie auf unserer Internetseite. Bitte beachten Sie, dass dieser Themenkatalog lediglich Vorschlagscharakter hat. Wir können auch andere Themen rund um den Wald mit Ihnen absprechen und individuell an Ihre Klasse anpassen. Bei allen Veranstaltungen ist uns die Vermittlung von Kompetenzen nach dem im neuen Bildungsplan verankerten Leitprinzip der BNE wichtig. In der Regel sind unsere Veranstaltungen drei- bis vierstündig, aber auch ganz- oder mehrtägige Angebote sind möglich. Veranstaltungen für weiterführende Schulen Unser Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse über den Lebens- und Wirtschaftsraum Wald zu vermitteln. Dabei halten wir es für wesentlich, Kompetenzen im Sinne der BNE aufzubauen, die eine Reflexion über die Auswirkungen des eigenen Handelns ermöglichen. Die Methodik wird an die Schulform, die Altersstufe und den Wissensstand der Klasse angepasst. Weiterhin wird berücksichtigt, ob es sich um den Einstieg, den Mittelpunkt oder den Abschluss einer Themeneinheit handelt. Einen Überblick über mögliche Themen, die sich im fächerverbindenden Unterricht umsetzen lassen und sich an den aktuellen Bildungsstandards von Baden- Württemberg orientieren, finden Sie auf unserer Internetseite. Weitere Themen sind nach Absprache möglich. Erlebnispädagogische Elemente zur Förderung der Sozialkompetenz ergänzen auf Wunsch das Programm. Sonderschulen und Inklusionsklassen Ganzheitliches und handlungsorientiertes Lernen ist gerade für Schülerinnen und Schüler mit Handicap von besonderer Relevanz. Für diese Gruppen bieten wir kein vorgefertigtes Programm an, sondern passen die einzelnen Aktionen individuell an das Leistungsvermögen der Teilnehmenden an. Der Zugang zu Waldzentrum, Waldklassenzimmer und Rätselwald ist barrierefrei; am Waldzentrum ist eine rollstuhlgerechte sanitäre Einrichtung vorhanden. Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 98 | Stadt – Wald – Mensch Gruppen mit Migrationshintergrund/ minderjährige Flüchtlinge Unsere praxis- und handlungsorientierten Angebote eignen sich ideal für Menschen, welche die deutsche Sprache (noch) nicht einwandfrei beherrschen. Ziele mit diesen oftmals sehr heterogenen Gruppen sind der Abbau von Ängsten und erlittenen Traumata, sowie der gemeinsame Zugang zur Natur. Das Handeln und Erleben in der Gruppe sowie der gegenseitige Respekt vor anderen Kulturen sind feste Bestandteile der Veranstaltungen. Berufsschulen/Berufsvorbereitungsjahr Für diese Zielgruppe stehen erlebnispädagogische Programme und praktische Einsätze im Wald sowie Projektarbeiten am Waldklassenzimmer oder in der Holzwerkstatt im Schwerpunkt unseres Angebotes. Ziele sind vor allem die Förderung von Sozialkompetenz und die Teambildung. Projekttage Durch ein- oder mehrtägige Projekttage kann erworbenes Wissen vertieft und praktisch umgesetzt werden. Projekttage finden in der Regel am Waldklassenzimmer statt. Hier ist auch die Nutzung der Holzwerkstatt möglich. Einen ausführlichen Überblick über mögliche Projekte finden Sie auf unserer Internetseite www.waldpaedagogik-karlsruhe.de. Weitere Programmangebote Kooperationen Seit 2017 sind wir Partner im Karlsruher Netzwerk für Umweltbildung. Hier haben sich verschiedene Akteure mit Angeboten in Bezug auf Natur und Nachhaltigkeit zusammengefunden, um Synergieeffekte zu nutzen. Am Freitag, 10. Mai präsentieren wir unser Netzwerk-Angebot zusammen mit den anderen Partnern auf dem Friedrichsplatz. Die Waldpädagogik Karlsruhe ist darüber hinaus auch Kooperationspartner bei dem Projekt „Wald 4.0 – Reale Natur verlinkt mit virtuellen Welten“ der Arbeitsgemeinschaft Wald Baden-Württemberg e.V.. Langjähriger Kooperationspartner ist das Europalehramt der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. Hier erarbeiten wir gemeinsam mit Studierenden verschiedene bilinguale (englische und französische) Module für die Primär- und Sekundarstufe, die im Wald umsetzbar sind und durch einen Vor- und Nachbereitungsteil optimal in den Unterricht eingebunden werden können. Fortbildungen Hier können Sie sich informieren, wie eine waldpädagogische Outdoor-Veranstaltung aufgebaut wird und was im Wald zu beachten ist. Lernen Sie die verschiedenen Möglichkeiten kennen, eine waldpädagogische Veranstaltung in den Unterricht zu integrieren oder einen Waldausflug mit dem Kindergarten zu planen. Dieses Angebot richtet sich vor allem an Erzieherinnen und Erzieher in der Ausbildung sowie Lehramts-Studierende beziehungsweise Referendarinnen und Referendare. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Einstieg in die Waldpädagogik mit einem Lehrerfortbildungstag oder auch einem Betriebsausflug zu verknüpfen. Ein weiterführendes Fortbildungsprogramm mit der Möglichkeit des Erwerbs des Waldpädagogikzertifikats bietet Forstverwaltung Baden-Württemberg an. Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.forstbw.de Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 1110 | Stadt – Wald – Mensch Praktika Wer das Zertifikat Waldpädagogik erhalten will, kann bei uns das dafür notwendige Praktikum absolvieren. Außerdem freuen wir uns über Praktikantinnen und Praktikanten von Lehramts- oder Forststudiengängen sowie verwandten Bereichen. Die Mindestdauer für ein Praktikum liegt bei zwei Wochen (Vollzeit). Plätze stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Hospitationen und Schnuppertage sind auf Anfrage möglich. Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) Bei der Waldpädagogik besteht die Möglichkeit ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren. Genauere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Jugendgruppen und Vereine Für diese Gruppen stellen wir ein individuelles Programm zusammen. Unser Angebot reicht vom Walderleben über eine Nachtwanderung bis hin zum Baumklettern. Kosten auf Anfrage. Familienausflüge Familiengruppen, die einen Ausflug zum Waldklassenzimmer oder in den Wald unternehmen wollen, stellen wir ein an das Alter der Kinder angepasstes Programm zusammen. Darüber hinaus haben wir natürlich auch unsere Familienangebote im Jahresprogramm. Waldspielgruppe Familien mit Kindern von null bis drei Jahren haben die Möglichkeit, sich wöchentlich einmal nachmittags im Wald zu treffen. Ältere Geschwisterkinder sind selbstverständlich auch willkommen. Genauere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung für dieses kostenlose Angebot finden Sie auf unserer Internetseite. Angebote für Senioren Ob gemütlicher Spaziergang im Wald oder kreatives Gestalten mit Naturmaterialien oder dem Werkstoff Holz – auch für Seniorengruppen halten wir ein reichhaltiges Programmangebot bereit. Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 1312 | Stadt – Wald – Mensch Betriebsausflüge Sie wollen bei Ihrem Betriebsausflug etwas ganz Besonderes erleben? Mit uns können Sie beispielsweise eine Baumfällung durchführen oder gemeinsam einen Hochsitz bauen, Ihre Teamfähigkeit testen oder auch auf unterhaltsame Weise den heimischen Wald näher kennenlernen. Eine anschließende Nutzung des Waldklassenzimmers zum Grillen und gemütlichem Beisammensein ist möglich. Kosten und Dauer der Veranstaltung können Sie bei uns erfahren. Kindergeburtstage Wir stellen pädagogischen Fachkräften das Waldklassenzimmer zur Verfügung, die dort ein an die Jahreszeit und Witterung angepasstes Programm durchführen. Die Kosten für ein solches Programm liegen montags bis freitags bei 45 Euro/Stunde und am Wochenende bei 50 Euro/Stunde. Hinzu kommt eine Nutzungspauschale von: Bitte beachten Sie: die Organisation der Veranstaltung wird ausschließlich von den Pädagoginnen und Pädagogen durchgeführt, die auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Weitere Angebote – Kindergeburtstage“ aufgeführt sind. Bitte nehmen Sie direkt mit den Anbieterinnen und Anbietern Kontakt auf! Nutzung von Außengelände und WC 20 Euro Nutzung einer Grillstelle 10 Euro Nutzung der Holzwerkstatt 10 Euro Nutzung des Waldklassenzimmers inklusive Gelände und Grillstelle 50 Euro Veranstaltungen im Jahresprogramm 2019 Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Veranstaltungen, die wir in 2019 anbieten. Verschiedene Piktogramme zeigen die jeweilige Zielgruppe und den thematischen Schwerpunkt. Bitte beachten Sie: Sofern eine Anmeldung notwendig ist, benötigen wir von Ihnen die vollständige Adresse. Sie können sich telefonisch, per Formular über unsere Internetseite oder formlos per E-Mail anmelden. Wir schicken Ihnen dann eine Teilnahmebestätigung zu, aus der auch der jeweilige Treffpunkt hervorgeht. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nach der Veranstaltung wieder gelöscht. Erwachsene Familie Kinder Biologische Vielfalt Entschleunigung Kreatives Gestalten Kulinarisches Erlebnis Radtour Bitte beachten Sie folgende Fristen: Thematische Schwerpunkte Zielgruppen Absage bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn keine Stornogebühr Absage bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Teilnahmegebühr Absage weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % der Teilnahmegebühr Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 1514 | Stadt – Wald – Mensch März Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Sa 23.03. Kleine Knospe – große Wirkung Erwachsene 22 So 24.03. Entdeckertag am Waldklassenzimmer Familien 22 So 24.03. Kreativ in der Holzwerkstatt: Salatbesteck Erwachsene und Familien 23 Fr 29.03. Vortrag: wilde Tiere in der Stadt Erwachsene 23 Sa 30.03. Plogging im Wald Erwachsene und Familien 23 Sa 30.03. Kreativ in der Holzwerkstatt: Besteck Erwachsene und Familien 24 April Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Sa 06.04. Osterbasteln und Osterfeuer Erwachsene und Familien 24 25 Sa 06.04. Freie Holzwerkstatt Erwachsene und Familien 25 ab Mi 10.04. Kundalini-Yoga – 6 Termine, jeweils mittwochs Erwachsene 26 Fr 12.04. Wald vor unserer Haustür: Frühblüher im (Berg)Wald Erwachsene 26 Sa 13.04. Waldrallye: entdecke den Wald mit der App 4.0 Erwachsene und Familien 27 Sa 13.04. Essbare Wildpflanzen im Frühlingswald Erwachsene 27 Di – Fr 23.04. – 26.04. Ferienprogramm: Kuckuck ruft´s aus dem Wald Kinder 28 Fr 26.04. Maikäfer im Hardtwald Erwachsene 29 Fr 26.04. Familienausflug zu den Maikäfern Familien 30 So 28.04. Heia Walpurgisnacht Familien 31 ab Di 30.04. Hatha-Yoga – 10 Termine, jeweils dienstags Erwachsene 32 Veranstaltungskalender Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 1716 | Stadt – Wald – Mensch Mai Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Sa 04.05. Kreativ in der Holzwerkstatt: Geschenkideen zum Muttertag Familien 32 So 05.05. Vogelstimmenspaziergang zum Frühstück Erwachsene und Familien 33 ab Do 09.05. QiGong am Morgen – 10 Termine, jeweils donnerstags Erwachsene 33 Fr 10.05. Radtour: Waldgeschichten rund um die Eiche Erwachsene 34 Sa 11.05. Wilde Waldküche Familien 34 So 12.05. Stunde der Gartenvögel Familien 35 So 12.05. Entdeckertag Familien 22 Fr 17.05. Exkursion: Wilde Tiere in der Stadt Erwachsene 35 So 19.05. Tag der offenen Tür am Waldzentrum und Waldklassenzimmer Erwachsene und Familien 36 So 19.05. Freie Holzwerkstatt Erwachsene und Familien 25 Fr 24.05. Wald vor unserer Haustür: Hardtwald Erwachsene 36 Mi 29.05. Backen im Holzbackofen und Entdeckertag Erwachsene und Familien 22 Fr 31.05. Barfußspaziergang im Wald Erwachsene 37 Juni Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Sa 01.06. Kreativ in der Holzwerkstatt: Türstopper Erwachsene und Familien 37 Sa 01.06. Exkursion: Wald und Bäume in der Bibel Erwachsene 37 So 02.06. Entdeckertag am Waldklassenzimmer Familien 22 So 02.06. Märchenstunde im Rosenhain Familien 38 ab Mi 05.06. Qigong am Abend – 8 Termine, jeweils mittwochs Erwachsene 38 Di – Fr 11.06. – 14.06. Ferienprogramm: Abenteuer Wald Kinder 39 Sa – So 15.06. – 16.06. Survival im Wald Erwachsene 39 Mo – Mi, Fr 17.06. – 19.06. 21.06. Ferienprogramm: Kunst zwischen Bäumen Kinder 40 Mi 26.06. Backen im Holzbackofen und Entdeckertag Erwachsene und Familien 22 Fr 28.06. Wald vor unserer Haustür: Neureut-Kirchfeld Erwachsene 40 Sa 29.06. Vater-Kind-Wildnistag Familien 41 Sa 29.06. Kreativ in der Holzwerkstatt: Garderobenhaken Erwachsene und Familien 41 So 30.06. Tiere und Pflanzen mit Migrationshintergrund Erwachsene 42 Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 1918 | Stadt – Wald – Mensch Juli Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Fr 05.07. Wald vor unserer Haustür: Baummonumente in Rüppurr (Radtour) Erwachsene 42 Sa 06.07. Wilde Tiere in der Stadt – auf Spurensuche Familien 42 Fr 12.07. Radtour: Waldgeschichten rund um die Buche Erwachsene 34 Fr 12.07. Musikalisch-literarischer Waldabend Erwachsene 43 Sa – So 13.07. – 14.07. Survival light Familien 43 So 14.07. Musikfrühstück Erwachsene und Familien 43 Do 18.07. Ein Nachmittag unter Eulen und Greifen Familien 44 Fr 19.07. Baumbestimmung Erwachsene 44 Sa 20.07. Blütenworkshop Erwachsene 45 So 21.07. Entdeckertag Familien 22 Sa 27.07. Märchen am Lagerfeuer Erwachsene 45 Mo – Fr 29.07. – 02.08. Ferienprogramm: Kelten Kinder 46 Mo – Fr 29.07. – 02.08. Ferienprogramm: Waldindianer Kinder 46 Mi 31.07. Backen im Holzbackofen und Entdeckertag Erwachsene und Familien 22 August Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Mo – Fr 05.08. – 09.08. Ferienprogramm: Reise nach Australien Kinder 47 Mo – Fr 05.08. – 09.08. Ferienprogramm: Räuber 1 Kinder 47 Mi 07.08. Entdeckertag Familien 22 Fr 09.08. Wald vor unserer Haustür: Klimawandel im Wald Erwachsene 48 Mo – Fr 12.08. – 16.08. Ferienprogramm: Räuber 2 Kinder 47 Fr 16.08. Entdeckertag Familien 22 Fr 16.08. Fledermäuse und andere Tiere der Nacht Erwachsene 48 Fr 23.08. Entdeckertag Familien 22 Fr 23.08. Fledermausnacht Familien 49 Mo – Fr 26.08. – 30.08. Ferienprogramm: Steinzeit Kinder 49 Mi 28.08. Entdeckertag Familien 22 Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 2120 | Stadt – Wald – Mensch September Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Mo – Fr 02.09. – 06.09. Ferienprogramm: Waldwerkstatt Kinder 50 Mi 04.09. Entdeckertag Familien 22 Sa 14.09. Waldbaden Erwachsene 50 So 15.09. Entdeckertag Familien 22 Do 19.09. Ein Nachmittag unter Eulen und Greifen Familien 44 Mi 25.09. Backen im Holzbackofen und Entdeckertag Erwachsene und Familien 22 Fr 27.09. Wald vor unserer Haustür: Waldstadt Erwachsene 51 Oktober Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Sa 05.10. Wald und Whisky Erwachsene 51 Fr 11.10. Wald vor unserer Haustür: Neureuter Auenwald Erwachsene 51 Fr 11.10. Musikalischer Mondspaziergang Erwachsene 52 Sa 12.10. Herbstbasteln Familien 52 Sa 12.10. Freie Holzwerkstatt Erwachsene und Familien 25 Sa 12.10. Kulinarischer Genuss vom Waldesrand Erwachsene 53 Fr 18.10. Schatzsuche im dunklen Wald Familien 53 Fr 18.10. Radtour: Waldgeschichten rund um die Kiefer Erwachsene 34 Sa 19.10. Kulinarische Schätze im Herbstwald Erwachsene 54 Sa 26.10. Backen im Holzbackofen und Entdeckertag Erwachsene und Familien 22 Mo – Do 28.10. – 31.10. Ferienprogramm: Herbstwald Kinder 54 Do 31.10. Halloween im Wald Familien 55 November Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Sa 09.11. Laternenbau aus Weidenruten Familien 55 So 10.11. Überwinterung der Tiere Familien 55 Sa 16.11. Holzernte im Wald Erwachsene 56 Fr 22.11. Adventsgestecke und Kränze selbst gemacht Erwachsene 57 Sa 23.11. Adventsbasteln Erwachsene und Familien 58 Sa 23.11. Freie Holzwerkstatt Erwachsene und Familien 25 Dezember Tag Datum Veranstaltung Zielgruppe Seite Sa 07.12. Weihnachtgeschenke für Waldtiere Familien 58 Di – Do 10.12. – 12.12. Lichterreise am Waldklassenzimmer Familien 59 Sa 14.12. Krippen und Krippenfiguren basteln Erwachsene und Familien 59 Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 2322 | Stadt – Wald – Mensch Samstag, 23. März | 14 bis 18 Uhr Kleine Knospe – große Wirkung? Knospen naturkundlich, kulinarisch und als heilkräftiges Mittel In den Knospen ist die höchste Lebenskraft der Pflanzen konzentriert. Erfahren Sie, was Knospen für die Bäume bedeuten und erkennen Sie Baumarten daran. Sie erleben, wie die Knospen und jungen Triebe als vitale Nahrung für uns und als heilkräftige Mittel verwendet werden können. Referentin: Daniela Schneider, Wald-, Natur- und Wildnispädagogin Anmeldung bis 15. März – Kosten: 20 Euro/Teilnehmenden zuzüglich 8 Euro Materialkosten Mittwoch, 29. Mai | 26. Juni | 31. Juli | 7. August | 28. August | 4. September | 25. September Freitag, 16. August | 23. August Samstag, 26. Oktober Sonntag, 24. März | 12. Mai | 2. Juni | 21. Juli | 15. September Entdeckertage am Waldklassenzimmer | jeweils von 14 bis 18 Uhr An diesen Tagen haben wir geöffnet, ohne ein spezielles Programm anzubieten. Gebäude und Außengelände des Waldklassenzimmers stehen zum Entdecken, Staunen und freien Spiel zur Verfügung. Diese Veranstaltungen sind ohne Anmeldung und kostenlos! Die Nutzung des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr! Sonntag, 24. März | 14 bis 18 Uhr Kreativ in der Holzwerkstatt: Salatbesteck schnitzen Aus frischgeschlagenem Holz werden wir ein individuelles Salatbesteck schnitzen. Dabei benutzen wir Schnitzmesser und Säge. Referent: Thomas Katz, Erzieher und Grünholzschnitzer Anmeldung bis 15. März – Kosten: 15 Euro/Teilnehmenden beziehungsweise für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 10 Euro, inklusive Materialkosten Freitag, 29. März | 19 bis 21 Uhr Vortrag: wilde Tiere in der Stadt Immer mehr Wildtiere finden in der Stadt einen neuen Lebensraum. Dabei kann es zu Konflikten mit den Menschen kommen. Bei diesem Vortrag erhalten Sie Informationen über die sogenannten Kulturfolger, die sich im Karlsruher Stadtgebiet aufhalten. Referent: Stefan Lenhard, Wildtierbeauftragter Anmeldung bis 25. März – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 30. März | 9 bis 11 Uhr Plogging im Wald – Aktion im Rahmen der Karlsruher DreckWegWochen Plogging steht für eine Natursportart, bei der Abfälle gesammelt und gleichzeitig gejoggt wird. Der Begriff setzt sich zusammen aus „plocka“ aus dem Schwedischen für „aufheben“ und Jogging. Nach einem kurzen Aufwärmtraining begeben wir uns in verschiedenen Leistungsklassen auf unterschiedliche Laufstrecken von einem, fünf oder zehn Kilometern und sammeln beim Laufen Abfälle im Wald. Referent: Bernd Struck, sportlicher Förster Anmeldung bis 25. März – kostenlose Veranstaltung Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 2524 | Stadt – Wald – Mensch Samstag, 30. März | 10 bis 14 Uhr Kreativ in der Holzwerkstatt: Besteck schnitzen Aus frischgeschlagenem Holz werden wir Holzmesser, Brieföffner oder Löffel schnitzen. Sie entscheiden selber, was Sie am besten gebrauchen können! Referent: Thomas Katz, Erzieher und Grünholzschnitzer Anmeldung bis 22. März – Kosten: 15 Euro/Teilnehmenden beziehungsweise für einen Erwachsenen und ein Kind, jedes weitere Familienmitglied 10 Euro, inklusive Materialkosten Samstag, 6. April | 11 bis 17 Uhr Osterbasteln am Waldklassenzimmer Unter der Anleitung einer Floristin ist die Fertigung von Osterdekorationen und -gestecken aus Naturmaterialien möglich. Für Kinder haben wir verschiedene Osterbastelaktionen vorbereitet. Auch die Holzwerkstatt ist zum Schnitzen geöffnet. Das Wald-Café lädt zu Kaffee, Kuchen und herzhaften Kleinigkeiten ein. Ohne Anmeldung – Kosten: Bastelbeitrag 5 Euro/Familie Samstag, 6. April | 17:15 bis 18 Uhr Osterfeuer am Waldklassenzimmer Im Anschluss an das Osterbasteln entzünden wir auf dem Gelände des Waldklassenzimmers ein Feuer, um damit den Winter zu vertreiben und den Frühling zu begrüßen. Ohne Anmeldung – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 6. April | 12. Oktober | 23. November Sonntag, 19. Mai jeweils von 12:30 bis 16:30 Uhr Kreativ in der Holzwerkstatt: freies Schnitzen An diesen Tagen stehen wir Ihnen für Fragen und Beratungen zum Thema Holzbearbeitung zur Verfügung. Sie können selbst entscheiden, was Sie mit Holz gestalten wollen. Referent: Thomas Katz, Schnitzer oder Nicolai Tschampel, Förster und Schreiner Ohne Anmeldung – um eine Spende wird gebeten 26 | Stadt – Wald – Mensch Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 27 Mittwoch, 10. April | 17. April | 24. April | 8. Mai | 15. Mai | 22. Mai jeweils von 18 bis 19:30 Uhr Kundalini-Yoga am Waldzentrum – Im Einklang sein mit der Natur Kundalini-Yoga ist eine gleichzeitig dynamische und entspannende Yogaform mit speziellen Atemtechniken und Meditationen. Am Waldzentrum, in der freien Natur praktiziert, wird der Kurs zu einem ganz besonderen, gesundheitsfördernden Erlebnis. Bei Interesse der Teilnehmenden kann der Kurs fortgeführt werden. Kosten: 60 Euro/Teilnehmenden für sechs Termine, maximal 15 Teilnehmende Anmeldung bis 5. April bei Petra Kiefer, zertifizierte Kundalini-Yogalehrerin E-Mail: kiefer-petra@web.de | Telefon: 0171 9597351 Freitag, 12. April | 16:30 bis 18:30 Uhr Wald vor unserer Haustür: Frühblüher im (Berg-)Wald Im Frühling ist der Waldboden übersät von den Blüten verschiedener Pflanzen. Bei diesem Spaziergang im Bergwald am Thomashof lernen wir einige davon genauer kennen. Achtung: Witterungsbedingt kann es kurzfristig zu einer Verschiebung der Veranstaltung kommen. Referent: Ulrich Kienzler, Forstamtsleiter Anmeldung bis 5. April – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 13. April | 11 bis 13 Uhr Waldrallye: Entdecke den Wald mit der App 4.0 Wald 4.0 ist eine kostenlose und offline einsetzbare App, die eine völlig neuartige Lernerfahrung rund um die Themen Wald und Naturschutz bietet. Die drei Touren, „Das Versteck“ (Kinder ab zehn Jahren), „Die Suche“ (Jugendliche ab 14 Jahren) und „Der Meister“ (Erwachsene), können einzeln oder in Gruppen bis vier Personen gespielt werden. Einfach die App Wald 4.0 auf das Android Smartphone herunterladen und eine Tour ausprobieren. Referentin: Jessica Meyer-Rachner, Försterin und Waldpädagogin Anmeldung bis 5. April – kostenlose Veranstaltung für Familien mit Kindern ab zehn Jahren, Jugendliche und Erwachsene! Samstag, 13. April | 11 bis 13 Uhr Essbare Wildpflanzen im Frühlingswald – kennenlernen und verkosten Im Vergleich mit unseren Kulturpflanzen sind die heimischen Wildpflanzen wahre Kraftpakete und strotzen nur so vor wertvollen Inhaltsstoffen. Sie erfahren, wie Sie die Pflanzen sicher bestimmen können und erleben, wie unsere heimischen „Superfoods“ schmackhaft zubereitet werden. Je nach Vegetationsstand probieren wir auch Blätter von Bäumen und Baumkeimlinge. Referentin: Daniela Schneider, Wald-, Natur- und Wildnispädagogin Anmeldung bis 5. April – Kosten: 20 Euro/Teilnehmenden zuzüglich 4 Euro Materialkosten Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 2928 | Stadt – Wald – Mensch Dienstag, 23. April bis Freitag, 26. April jeweils 9 bis 14 Uhr Osterferienprogamm: Kuckuck, ruft´s aus dem Wald Endlich ist wieder Zeit für Entdeckungen, Spiel und Abenteuer in der frisch erwachten Natur. Wir wollen diese Zeit ausgiebig genießen und uns überraschen lassen, was der frühlingshafte Wald alles zu bieten hat. Dabei erfahren wir viel über die Tiere und Pflanzen im Wald. Am Ende der Ferienwoche entfachen wir gemeinsam ein Lagerfeuer, an dem wir ein leckeres Mittagessen zubereiten. Für Kinder zwischen sechs und zehn Jahren, maximal 14 Teilnehmende Kosten: 95 Euro/Kind inklusive Materialkosten ohne Verpflegung Anmeldung bei Regine Schirmer, Waldpädagogin E-Mail: mail@naturerlebnis-schirmer.de Telefon: 07236 7282 Freitag, 26. April | 19 bis 21 Uhr Die Massenvermehrung des Waldmaikäfers im Hardtwald Alle vier Jahre kann man im Hardtwald das Naturphänomen der Maikäfermassenvermehrung beobachten. In der Abenddämmerung starten die dicken Brummer zu ihren imposanten Flügen. Erfahren Sie interessante Details zu diesen Tieren, ihrem Einfluss auf das Ökosystem Wald und erleben Sie ein spannendes Naturschauspiel. Achtung: Witterungsbedingt kann es kurzfristig zu einer Verschiebung der Veranstaltung kommen! Referent: Andreas Ott, Förster und Waldpädagoge Anmeldung bis 18. April – kostenlose Veranstaltung! Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 3130 | Stadt – Wald – Mensch Freitag, 26. April | 19 bis 21 Uhr „... in den Bäumen hin und her, fliegt und kriecht und krabbelt er“ – Familienausflug zu den Maikäfern 2019 fliegen, kriechen und krabbeln sie wieder – die Maikäfer! Bei diesem Ausflug bekommen Sie spannende Infos und lernen Spiele und Aktionen rund um den sonst vor allem aus dem Süßigkeitenladen bekannten Käfer kennen. Achtung: Witterungsbedingt kann es kurzfristig zu einer Verschiebung der Veranstaltung kommen! Referent: Martin Kurz, Förster und Projektleiter der Waldpädagogik Karlsruhe Anmeldung bis 18. April – kostenlose Veranstaltung! Sonntag, 28. April | 15 bis 18 Uhr Heia Walpurgisnacht – Familienrallye im Wald und am Feuer In Anlehnung an die Geschichte der kleinen Hexe von Otfried Preußler lernen wir den Wald aus ihrer Sicht kennen und tanzen zum Schluss um das Walpurgisfeuer. Referentin: Ulrike Rümmele, Wald- und Naturpädagogin Anmeldung bis 23. April – Kosten: 12 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab fünf Jahren, jedes weitere Familienmitglied 6 Euro 32 | Stadt – Wald – Mensch Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 33 Dienstag, 30. April | 7. Mai | 14. Mai | 21. Mai | 28. Mai | 4. Juni | 25. Juni | 2. Juli | 9. Juli | 16. Juli | jeweils von 17 bis 18:30 Uhr Hatha-Yoga am Waldzentrum – Entspannung in der Natur (Präventionskurs) Für Menschen, die mit Freude, Leichtigkeit und Gelassenheit beweglich und flexibel werden, Muskulatur systematisch aufbauen und über verschiedene Atemtechniken entspannen wollen. Kosten: 100 Euro/Teilnehmenden für zehn Termine, maximal 15 Teilnehmende. Ein Zuschuss der Krankenkasse ist möglich. Anmeldung bis 23. April bei Radka Svehlova, zertifizierte Yogalehrerin E-Mail: purnima-yoga@web.de Telefon: 0721 3297301 oder 0152 23416570 Samstag, 4. Mai | 10 bis 14 Uhr Kreativ in der Holzwerkstatt: Geschenkideen zum Muttertag An diesem Tag können Kinder zusammen mit ihren Vätern in der Holzwerkstatt aus frischem Lindenholz Geschenke, wie zum Beispiel eine Holzblume, zum Muttertag schnitzen. Referent: Thomas Katz, Erzieher und Grünholzschnitzer Anmeldung bis 26. April – Kosten: 15 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 10 Euro, inklusive Materialkosten Sonntag, 5. Mai | 7 bis 9 Uhr Vogelstimmenspaziergang mit anschließendem Frühstück im Waldzentrum bis etwa 11 Uhr Im Frühjahr singen die Vögel um ihre Reviere zu markieren und Weibchen anzulocken. Anfang Mai besteht noch eine gute Chance, häufige Stimmen kennenzulernen und so die einzelnen Gesänge zu unterscheiden. Der Ornithologe wird die Vogelstimmen rund um das Waldzentrum erklären und Tipps geben, wie man sich einzelne Stimmen merken kann. Die Verpflegung für das anschließende Frühstück muss mitgebracht werden. Referent: Oliver Harms, Diplom Geoökologe und Ornithologe Anmeldung bis 26. April – Kosten: 5 Euro/Teilnehmenden, 10 Euro/Familie mit Kindern ab zehn Jahren, ohne Verpflegung Donnerstag, 9. Mai | 16. Mai | 23. Mai | 6. Juni | 13. Juni | 27. Juni | 4. Juli | 11. Juli | 18. Juli | 25. Juli jeweils von 8 bis 9 Uhr Qigong – Kraft tanken am Morgen Mit Qigong in den Tag zu starten ist eine wundervolle Möglichkeit zur Entspannung und zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Wir erarbeiten draußen in der Natur energetisierende und dabei entspannende Bewegungsfolgen mit meditativen Elementen. Bei Interesse der Teilnehmenden kann der Kurs fortgeführt werden. Kosten: 60 Euro/Teilnehmenden für zehn Termine, maximal 15 Teilnehmende Anmeldung bis zum 3. Mai bei Beate Wolf, Osteopathin und Heilpraktikerin E-Mail: praxis@beatewolf.de Telefon: 0721 8305052 oder 0171 2690304 Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 3534 | Stadt – Wald – Mensch Freitag, 10. Mai | 12. Juli | 18. Oktober jeweils von 16:30 bis 18:30 Uhr Waldgeschichten rund um die Eiche, Buche und Kiefer Mit dem Fahrrad geht es durch den Hardtwald zu charakteristischen und besonderen Exemplaren der jeweiligen Baumart. Neben Informationen zur Biologie, Ökologie und forstlichen Nutzung hören Sie auch Gedichte und Geschichten rund um Eiche, Buche und Kiefer. Referent: Martin Kurz, Förster und Projektleiter der Waldpädagogik Karlsruhe Anmeldung bis 3. Mai (5. Juli, 11. Oktober) – kostenlose Veranstaltungen! Samstag, 11. Mai | 14:30 bis 18 Uhr Wilde Waldküche Bei einem Spaziergang durch den Frühlingswald sammeln wir essbare Wildpflanzen und kochen uns daraus zusammen mit anderen Zutaten am Lagerfeuer ein leckeres Waldmenü. Referent: Oliver Bardon, Wald- und Wildnispädagoge, erlebnispädagogischer Trainer Anmeldung bis 4. Mai – Kosten: 20 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 10 Euro inklusive Kosten für Essen und Getränke Sonntag, 12. Mai | 14 bis 17 Uhr Stunde der Gartenvögel am Waldklassenzimmer Heute beobachten wir die Vogelarten am Waldklassenzimmer, lernen Unterschiede im Aussehen und Verhalten kennen und zählen die Anzahl der vorkommenden Tiere. Dabei nehmen wir teil an dem bundesweiten Projekt vom Naturschutzbund NABU. Ferngläser bitte mitbringen, soweit vorhanden. Referentin: Heike Rösgen, Biologin und Waldpädagogin Ohne Anmeldung – kostenlose Veranstaltung! Freitag, 17. Mai | 21 – 23 Uhr Wilde Tiere in der Stadt – auf Erkundungstour Bei einem Spaziergang in der Günther-Klotz-Anlage entdecken wir neu eingewanderte und schon lange in Karlsruhe vorkommende wilde Stadtbewohner. Wie die Wildtiere in der Stadt leben und wie wir mit ihnen umgehen sollten, erfahren Sie bei diesem nächtlichen Streifzug. Referent: Stefan Lenhard, Wildtierbeauftragter Anmeldung bis 10. Mai – kostenlose Veranstaltung! Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 3736 | Stadt – Wald – Mensch Freitag, 31. Mai | 17 bis 20 Uhr Barfußspaziergang auf Waldpfaden mit wildem Waldpicknick Erleben Sie hautnah die vielfältigen Vorteile des Barfußgehens gegenüber der normalen Fortbewegung mit Schuhen. Während der Veranstaltung wechseln sich Übungen und Informationseinheiten ab. Sie entscheiden selber, wie lange Sie sich barfuß fortbewegen wollen. Im Wald genießen Sie ein Picknick aus wilden Wald- und Wiesenköstlichkeiten. Referentin: Daniela Schneider, Wald-, Natur- und Wildnispädagogin Anmeldung bis 24. Mai – Kosten: 15 Euro/Teilnehmenden zuzüglich 5 Euro Materialkosten Samstag, 1. Juni | 10 bis 14 Uhr Kreativ in der Holzwerkstatt: Türstopper schnitzen Heute können lustige Türstopper mit Tierfiguren gestaltet werden, damit ab sofort keine Tür im Haus mehr mit lautem Knall zufällt! Referent: Thomas Katz, Erzieher und Grünholzschnitzer Anmeldung bis 24. Mai – Kosten: 15 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 10 Euro, inklusive Materialkosten Samstag, 1. Juni | 13 bis 17 Uhr Wald und Bäume in der Bibel Viele Bibelstellen beschäftigen sich mit Bäumen oder dem Wald. Wir lernen solche Zitate kennen und erfahren, wie der Wald in damaliger Zeit in Israel und Europa aussah. Nach dem historischen Einstieg begeben wir uns in den heutigen Wald bei Rüppurr. Durch bewusste Wahrnehmung der Schöpfung gehen wir auch auf unsere Verantwortung ihr gegenüber ein. Referenten: Bernd Struck, Förster und Angehörige des Stadtklosters St. Franziskus Anmeldung bis 24. Mai – kostenlose Veranstaltung! Sonntag, 19. Mai | 11 bis 17 Uhr Tag der offenen Tür an Waldzentrum und Waldklassenzimmer Unter dem Motto „Stadt – Wald – Mensch“ erwartet Sie im Hardtwald ein abwechslungsreiches Programm von Waldpädagogik und Forstamt Karlsruhe mit vielen Mitmachangeboten und Vorführungen. Verschiedene Stände von anderen Anbietern ergänzen das Angebot. Eine Kutsche fährt durch den Frühlingswald und auch die Holzwerkstatt ist geöffnet. Selbstverständlich ist für Essen und Trinken gesorgt. Ohne Anmeldung – kostenlose Veranstaltung! Freitag, 24. Mai | 16:30 bis 18:30 Uhr Wald vor unserer Haustür: Streifzug durch den Hardtwald Auf einem kleinen Rundgang mit dem Revierförster wollen wir den stadtnahen Hardtwald, seine Bedeutung für den Menschen und seine Bewohner besser kennen lernen. Referent: Martin Kurz, Förster und Projektleiter der Waldpädagogik Karlsruhe Anmeldung bis 17. Mai – kostenlose Veranstaltung! Mittwoch,29. Mai | 26. Juni | 31. Juli | 25. September Samstag, 26. Oktober | jeweils von 14 bis 18 Uhr Backen im Holzbackofen An diesen Tagen backen wir gemeinsam im Holzbackofen. Zu Beginn bis etwa 15:30 Uhr ist die Temperatur geeignet für Flammkuchen. Anschließend kann man Pizza, dann Brot, Brötchen oder Kuchen backen – zum Mitnehmen oder zum direkten Verzehr. Zutaten oder Teige müssen mitgebracht werden! Ohne Anmeldung – Kosten: 5 Euro als Beitrag für die Instandhaltung des Ofens und für Brennholz. 38 | Stadt – Wald – Mensch Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 39 Sonntag, 2. Juni | 15 bis 16 Uhr Märchenstunde im Rosenhain Lasst euch an einem verwunschenen Ort von Dornröschen und anderen Märchen verzaubern! Als Andenken wird eine kleine Biene gebastelt. Referentin: Annette Volz, Märchenerzählerin Anmeldung bis 24. Mai – Kosten: 5 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind zwischen vier und sechs Jahren, für jedes weitere Familienmitglied wird um eine kleine Spende gebeten Mittwoch, 5. Juni | 12. Juni | 19. Juni | 26. Juni | 3. Juli | 10. Juli | 17. Juli | 24. Juli jeweils von 18 bis 19 Uhr Qigong – den Tag entspannt ausklingen lassen Mit Qigong den Abend zu beginnen, ist eine wundervolle Möglichkeit zur Entspannung und zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Wir erarbeiten draußen in der Natur energetisierende und dabei entspannende Bewegungsfolgen mit meditativen Elementen. Bei Interesse der Teilnehmenden kann der Kurs fortgeführt werden. Kosten: 50 Euro/Teilnehmenden für acht Termine, maximal 15 Teilnehmende Anmeldung bis zum 31. Mai bei Beate Wolf, Osteopathin und Heilpraktikerin E-Mail: praxis@beatewolf.de Telefon: 0721 8305052 oder 0171 2690304 Dienstag, 11. Juni bis Freitag, 14. Juni | jeweils 9 bis 14 Uhr Pfingstferienprogramm: Abenteuer Wald Wir erkunden den frühsommerlichen Wald. Bei gemeinsamen Entdeckungen und Spielen werden wir viel Spannendes über den Wald und seine Bewohner erfahren. Am Ende der Ferienwoche entzünden wir ein gemütliches Lagerfeuer. Das Programm findet zum Teil auf dem Gelände des Waldklassenzimmers statt. Für Kinder zwischen sechs und zehn Jahren, maximal 18 Teilnehmende Kosten: 95 Euro/Kind, inklusive Materialkosten ohne Verpflegung Anmeldung bei Regine Schirmer, Waldpädagogin E-Mail: mail@naturerlebnis-schirmer.de Telefon: 07236 7282 Samstag, 15. Juni bis Sonntag, 16. Juni | jeweils 10 Uhr Wildnis erleben: Survival-Experience-Basiskurs – 24 Stunden im Wald Unsere Vorfahren lebten noch völlig mit und von der Natur! Viele dieser Fähigkeiten gingen in unserer modernen Lebensweise verloren, aber unsere Verbindung zu dieser natürlichen Welt bleibt, wie auch die Faszination für das Leben draußen! Für 24 Stunden werden wir uns in diese Welt wagen! Wir bauen im Wald einen Unterschlupf und verbringen darin die Nacht. Außerdem machen wir mit einfachen Mitteln Feuer, sammeln Einiges an Nahrung frisch aus dem Wald und bereiten es zu. Für dieses Erlebnis gilt es unter Umständen sich der einen oder anderen Angst zu stellen und eigene Erfahrungen zu erweitern. Seien Sie bereit für diese Herausforderung! Referent: Oliver Bardon, Wald- und Wildnispädagoge, erlebnispädagogischer Trainer Anmeldung bis 7. Juni – Kosten: 60 Euro/Teilnehmenden 40 | Stadt – Wald – Mensch Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 41 Montag, 17. Juni bis Mittwoch, 19. Juni und Freitag, 21. Juni jeweils 9 bis 14 Uhr Pfingstferienprogramm: Von Land-Art bis Woodknitting – Kunst zwischen Bäumen Wir verwandeln das Waldklassenzimmergelände und den angrenzenden Wald in einen Raum der Kunst: Waldgeister aus Ton und Filz, Land-Art- Projekte, bestrickte Bäume, Wegemarken aus verschiedensten Materialien – der Fantasie sind (fast) keine Grenzen gesetzt. Natürlich ist der Wald auch Spiel-, Bau- und Erkundungsort. Für Kinder zwischen acht und zehn Jahren, maximal 12 Teilnehmende Kosten: 105 Euro/Kind, inklusive Materialkosten ohne Verpflegung Anmeldung bei Arne Trautmann, Steinbildhauer, Archäologe und Kulturpädagoge E-Mail: ferienprogramm@kulturprojekte-trautmann.de Telefon: 0176 22870005 Freitag, 28. Juni | 16:30 bis 18:30 Uhr Wald vor unserer Haustür: Streifzug durch den Wald bei Kirchfeld Auf einem kleinen Rundgang mit dem Revierförster wollen wir den Hardtwald bei Neureut-Kirchfeld, seine Bedeutung für den Menschen und seine Bewohner besser kennen lernen. Referent: Martin Kurz, Förster und Projektleiter der Waldpädagogik Karlsruhe Anmeldung bis 21. Juni – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 29. Juni | 14 bis 19 Uhr Vater-Kind-Wildnistag Kinder lieben abenteuerliche Wald-Aktionen, auch gerne mal mit dem Papa! Oft fehlt jedoch Zeit und Gelegenheit dafür – oder einfach die richtige Idee! Deshalb gibt es an diesem Tag die Möglichkeit für Väter mit ihren Kindern einen abenteuerlichen Nachmittag miteinander im Wald zu verbringen. Wir erkunden den Wald und werden bei einer spannenden Schatzrallye mit Geländespiel unsere Fähigkeiten als Abenteurer ausleben. Anschließend werden wir Feuer machen und gemeinsam am Lagerfeuer essen. Referent: Oliver Bardon, Wald- und Wildnispädagoge, erlebnispädagogischer Trainer Anmeldung bis 21. Juni – Kosten: 20 Euro für einen Vater und ein Kind von mindestens sechs Jahren, jedes weitere Kind 5 Euro, inklusive Materialkosten Samstag, 29. Juni | 13:30 bis 17 Uhr Kreativ in der Holzwerkstatt: Garderobenhaken schnitzen Aus Astgabeln wollen wir individuelle Garderobenhaken schnitzen – Unikate für besondere Orte! Referent: Thomas Katz, Grünholzschnitzer und Erzieher Anmeldung bis 21. Juni – Kosten: 15 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 5 Euro, inklusive Materialkosten Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 4342 | Stadt – Wald – Mensch Sonntag, 30. Juni | 14:30 bis 17 Uhr Tiere und Pflanzen mit Migrationshintergrund Was haben Marderhund, Kermesbeere und Varroamilbe gemeinsam? Wie unterscheiden sich heimische von neueingewanderten Tier- und Pflanzenarten? Welche Konsequenzen hat die Neueinwanderung für das heimische Waldökosystem? Diesen Fragen gehen wir heute bei einem kurzen Vortrag mit anschließendem Spaziergang nach. Referentin: Heike Rösgen, Biologin und Waldpädagogin Anmeldung bis 21. Juni – kostenlose Veranstaltung! Freitag, 5. Juli | 16:30 bis 18:30 Uhr Wald vor unserer Haustür: Radtour zu den Baummonumenten im Oberwald Bei einer Radtour durch den Oberwald zwischen Dammerstock und Rüppurr lernen Sie markante Wuchsformen von Laub- und Nadelbäumen kennen. Referent: Jürgen Hartig, Förster Anmeldung bis 28. Juni – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 6. Juli | 10 bis 12 Uhr Wilde Tiere in der Stadt – auf Spurensuche rund um das Wildgehege im Oberwald Von welchem Wildtier stammt die Spur? In welchen Häusern leben die Wildtiere? Und wie unterhalten sich Wildschweine und Rehe? Dies und noch vieles mehr erkunden wir bei einem spielerischen Streifzug durch den Wald. Referent: Stefan Lenhard, Wildtierbeauftragter Anmeldung bis 29. Juni – Kostenlose Veranstaltung für Familien mit Kindern ab fünf Jahren! Freitag, 12. Juli | 20:30 bis 22:30 Uhr Musikalisch-literarischer Waldabend Heute können Sie am Waldzentrum Geschichten und Gedichten über den Mond lauschen sowie sich bei Liedern und Schlagern über den Mond, die Nacht und die Romantik aus verschiedenen Epochen entspannen. Referent und Referentinnen: Martin Kurz, Förster und Projektleiter der Waldpädagogik Karlsruhe, Lotti Schrabnelli und Peggy Püschel (Gitarre und Gesang) Anmeldung bis 5. Juli – um eine Spende für die Künstlerinnen wird gebeten Samstag, 13. Juli | 14 Uhr bis Sonntag, 14. Juli | 10 Uhr Survival light – Into the Forest Wer träumt nicht davon, einmal in einer aus Stöcken erbauten Hütte die Nacht unter freiem Himmel zu verbringen? Beim Aufwachen können wir die Waldtiere begrüßen und abends am Lagerfeuer Stockbrot und in Ahornblättern gebackene Kekse verzehren und dabei spannenden Geschichten lauschen. Referent: Oliver Bardon, Wald- und Wildnispädagoge, erlebnispädagogischer Trainer Anmeldung bis 6. Juli - Kosten: 50 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 10 Euro Sonntag, 14. Juli | 10 bis 13:30 Uhr Musikfrühstück am Waldzentrum Heute kann auf dem Gelände des Waldzentrums gefrühstückt werden. Das Frühstück und die Picknickdecke sind mitzubringen. Für die musikalische Untermalung sorgen nicht nur die gefiederten Sänger ... Ohne Anmeldung – kostenlose Veranstaltung! Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 4544 | Stadt – Wald – Mensch Donnerstag,18. Juli | 19. September jeweils von 15:30 bis 18 Uhr Ein Nachmittag unter Greifvögeln und Eulen Bei einer Führung durch die Falknerei Karlsruhe lernen Sie verschiedene Greifvogel- und Eulenarten kennen. Danach erleben Sie die Vögel in ihrem natürlichen Element. Hierbei werden die Kinder und Sie uns tatkräftig unterstützen, denn unter Anleitung werden Sie selbst mit den Tieren arbeiten. Referentin und Referent: Martina und Pierre Kuhlmann, Falknerin und Falkner Anmeldung erforderlich bis 11. Juli (12. September) – Kosten: 30 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 15 Euro Freitag, 19. Juli | 15:30 bis 18 Uhr Welcher Baum ist das? Der Wald entspannt und erholt uns. Aber welche Baumarten kommen dort vor? Erfahren Sie heute Interessantes über die wichtigsten Laub- und Nadelbaumarten im Hardtwald und wie man sie unterscheiden kann. Für Einsteigerinnen und Einsteiger ohne Vorkenntnisse geeignet. Referent: Andreas Ott, Förster und Waldpädagoge Anmeldung bis 12. Juli – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 20. Juli | 14 bis 18 Uhr Blütenworkshop: Kulinarisches und Naturkundliches zu essbaren Blüten Blüten sind nicht nur eine Augenweide und/oder ein Dufterlebnis, sondern können auch schmackhaft und sehr gesundheitsfördernd den Speiseplan erweitern. Im Workshop erfahren Sie vieles über den Facettenreichtum der Blüten und bereiten verschiedene Leckereien zu. Referentin: Daniela Schneider, Wald-, Natur- und Wildnispädagogin Anmeldung bis 5. Juli – Kosten: 20 Euro/Teilnehmenden, zuzüglich 4 Euro Materialkosten Samstag, 27. Juli | 20:30 bis 22 Uhr Wie das Feuer auf die Erde kam – Märchen rund um das Feuer Am knisternden, flackernden Lagerfeuer werden in traditioneller Weise Märchen aus aller Welt und Wissenswertes rund ums Feuer erzählt. Ein Erlebnis für alle Sinne! Referentin: Annette Volz, Märchenerzählerin Anmeldung bis 19. Juli – Kosten: 5 Euro/Teilnehmenden ab 16 Jahre Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 4746 | Stadt – Wald – Mensch Montag, 29. Juli bis Freitag, 2. August | jeweils 9 bis 15 Uhr Sommerferienprogramm: Zeitreise zu den Kelten Wir lernen das Leben der geheimnisvollen Kelten kennen, die vor mehr als 2.000 Jahren gelebt haben. Wir färben Wolle und verarbeiten diese auch weiter. Wir fertigen Schmuck oder ein Schutzamulett an und probieren die Kunst des Töpferns oder Korbflechtens aus. Auch ein Besuch bei der als magisch geltenden Eiche darf nicht fehlen. Sicherlich fallen uns eine Menge Geschichten dazu ein … Am letzten Tag probieren wir keltische Rezepte aus und backen auch Leckereien in unserem Lehmbackofen. Für Kinder zwischen acht und zwölf Jahren, maximal 15 Teilnehmende Kosten: 115 Euro/Kind, inklusive Materialkosten, ohne Verpflegung Anmeldung bei Gabi Tagscherer, Kunsthistorikerin und Museumspädagogin E-Mail: gtagscherer@yahoo.de Telefon: 06205 3096886 Montag, 29. Juli bis Freitag, 2. August jeweils 9 bis 15 Uhr Sommerferienprogramm: Waldindianer auf leisen Sohlen In dieser Ferienwoche werden aus „Großstadtindianern“ richtige Waldindianer. Wir schleichen durch den Wald, gehen auf Tierspurensuche und entdecken spielerisch die Geheimnisse des Waldes. Mitten im Wald errichten wir unser Indianerlager. Hier halten wir Indianerrat, geben uns Indianernamen und lernen indianische Rituale kennen. Gemeinsam stellen wir aus Naturmaterialien Farben her und bauen für unser Pow-Wow eigene Musikinstrumente. So kann das Abenteuer als Waldindianer richtig losgehen! Für Kinder zwischen sechs und zehn Jahren, maximal 18 Teilnehmende Kosten: 130 Euro/Kind, inklusive Materialkosten, ohne Verpflegung Anmeldung bei Daniela Klüger, Biologin und Waldpädagogin sowie Christine Müller-Beblavy, Geoökologin und Waldpädagogin E-Mail: ferienprogramm@klueger.net Telefon: 0721 4999081 Montag, 5. August bis Freitag, 9. August jeweils 9 bis 14 Uhr Sommerferienprogramm: Didgeridoo und Känguru – Eine Reise nach Australien Komm mit auf eine Reise ans andere Ende der Welt! Wir spüren im Wald den Traumpfaden der australischen Ureinwohner nach, lernen deren Tierwelt kennen und lassen Kunstwerke im Stil des Dot-Painting entstehen. Außerdem fertigen wir ein Didgeridoo, einen Regenmacher und einen Bumerang an. Am letzten Tag backen wir Brot und Bananenkuchen nach alten Rezepten der Aborigines. Für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren, maximal 15 Teilnehmende Kosten: 115 Euro/Kind, inklusive Materialkosten, ohne Verpflegung Anmeldung bei Gabi Tagscherer, Kunsthistorikerin und Museumspädagogin E-Mail: gtagscherer@yahoo.de Telefon: 06205 3096886 Montag, 5. August bis Freitag, 9. August Montag, 12. August bis Freitag, 16. August jeweils 9 bis 14 Uhr Sommerferienprogramm: Im Wald da sind die Räuber 1 und 2 In dieser Ferienwoche wollen wir das Räuberleben ausführlich kennen lernen. Wir gründen eine Räuberbande, bauen uns ein geheimes Lager im Wald, erproben unsere neu erlernten Fähigkeiten und lernen einige Geheimnisse des Waldes kennen, denn richtige Räuber müssen sich im Wald gut zurecht finden. Am Ende der Ferienwoche bereiten wir ein richtiges Räubermahl am Lagerfeuer. Für Kinder zwischen sechs und zehn Jahren, maximal 18 Teilnehmende Kosten: 115 Euro/Kind, inklusive Materialkosten, ohne Verpflegung Anmeldung bei Regine Schirmer, Waldpädagogin E-Mail: mail@naturerlebnis-schirmer.de Telefon: 07236 7282 Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 4948 | Stadt – Wald – Mensch Freitag, 9. August | 16:30 bis 18:30 Uhr Wald vor unserer Haustür: Wie wirkt sich der Klimawandel auf unseren Wald aus? Extremereignisse, Trockenheit und Hitze – unser Klima ändert sich. Doch was bedeutet dies langfristig für den Wald vor unserer Haustür? Bei einer Radtour durch den Wald informieren wir Sie über mögliche Änderungen und klimagerechten Waldumbau. Referent: Ulrich Kienzler, Forstamtleiter Anmeldung bis 2. August – kostenlose Veranstaltung! Freitag, 9. August | 16:30 bis 18:30 Uhr Freitag, 16. August | 19 bis 21:30 Uhr Abendspaziergang: Fledermäuse und andere Tiere der Nacht Der Hardtwald ist Lebensraum für mehr als zehn Fledermausarten. Bei unserem Spaziergang lernen Sie typische Waldstrukturen der einzelnen Arten kennen und erfahren einiges über die Biologie, Gefährdung und Schutzmöglichkeiten dieser bedrohten Tiergruppe. Außerdem gibt es Informationen zu anderen nachtaktiven Waldtieren. Referentin: Heike Rösgen, Biologin und Waldpädagogin, ehrenamtliche Fledermaus-Sachverständige Anmeldung bis 9. August – kostenlose Veranstaltung! Freitag, 23. August | 19 bis 21:30 Uhr Fledermausnacht Im Rahmen der europäischen Batnight lernen wir die geheimnisvollen Flattertiere genauer kennen und gehen mit einem Batdetektor „auf die Jagd“. Referentin: Heike Rösgen, Biologin und Waldpädagogin, ehrenamtliche Fledermaus-Sachverständige Anmeldung bis 15. August – Kosten: 10 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 5 Euro Montag, 26. August bis Freitag, 30. August jeweils von 9 bis 15 Uhr Sommerferienprogramm: Zeitreise in die Steinzeit Mit der Zeitmaschine begeben wir uns auf die Reise in lang vergangene Zeiten und spüren dem Leben in der Steinzeit nach. Wir werden töpfern, Speere schleudern, ein Feuersteinmesser nachbauen, mit selbst hergestellten Farben „Höhlenmalerei“ betreiben und vieles mehr. Für Kinder zwischen sieben und elf Jahren, maximal 13 Teilnehmende Kosten: 125 Euro/Kind, inklusive Materialkosten, ohne Verpflegung Anmeldung: bei Arne Trautmann, Steinbildhauer, Archäologe und Kulturpädagoge E-Mail: ferienprogramm@kulturprojekte-trautmann.de Telefon: 0176 22870005 Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 5150 | Stadt – Wald – Mensch Montag, 2. September bis Freitag, 6. September jeweils von 9 bis 14 Uhr Sommerferienprogramm: Waldwerkstatt Zum Abschluss der Sommerferien nutzen wir den Wald als Raum zum Spielen und zur kreativen Gestaltung. Vom Baumblattdruck und Betonguss über Kräuterseife und selbst gefärbter Wolle bis hin zu Klappermonstern und Zapfengeistern – wir werden schöne Dinge zum Aufhängen, Verschenken und Selbstbenutzen herstellen. Wir bilden zwei Gruppen für Kinder von sieben bis neun Jahren und für die Älteren. Beide Gruppen werden viel gemeinsam machen, aber auch unterschiedliche altersentsprechende Dinge unternehmen. Für Kinder zwischen sieben und elf Jahren, maximal 20 Teilnehmende Kosten: 115 Euro/Kind, inklusive Materialkosten ohne Verpflegung Anmeldung: bei Arne Trautmann, Steinbildhauer, Archäologe und Kulturpädagoge E-Mail: ferienprogramm@kulturprojekte-trautmann.de Telefon: 0176 22870005 Samstag, 14. September | 14 bis 18 Uhr Waldbaden - die gesundheitsfördernden Wirkungen der Waldatmosphäre Das sogenannte „Waldbaden“ hat in Japan schon lange Tradition und ist dort anerkannter Bestandteil der Gesundheitsvorsorge. Es wird Shinrin Yoku genannt, wörtlich übersetzt „Eintauchen in die Waldatmosphäre“ oder kurz „Waldbaden“. Dies wollen wir heute erleben. Referentin: Daniela Schneider, Wald-, Natur- und Erlebnispädagogin Anmeldung bis 7. September – Kosten: 20 Euro/Teilnehmenden Freitag, 27. September | 15:30 bis 17 Uhr Wald vor unserer Haustür: Streifzug durch die Waldstadt Heute sind wir in den Wäldern der Waldstadt unterwegs. Referent: Reinhard Huber, Förster Anmeldung bis 20. September – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 5. Oktober | 14 bis 18 Uhr Flüssige Gerste trifft hartes Holz – Wald-Whisky-Wanderung Erst durch die mindestens dreijährige Reifung in einem Holzfass wird aus einem Getreidebrand ein Whisky. Bei unserer circa fünf Kilometer langen Wanderung durch den Grünwettersbacher Wald besuchen wir verschiedene Eichen, vom Sämling bis zum 200-jährigen Baum. Neben Wissenswertem über Eichen erfahren und schmecken wir bei der Verkostung von fünf Whiskys, wie sich die Auswahl der Eichen auf den Geschmack des Whiskys auswirkt. Ein kleines „waldtypisches“ Vesper sorgt unterwegs für die nötige Stärkung. Referenten: Bernd Struck, Förster und Rolf Dingler, Whiskyexperte (Chalet Dingler, Durlach) Anmeldung bis 27. September – Kosten: 60 Euro/Teilnehmenden Freitag, 11. Oktober | 16:30 bis 18:30 Uhr Wald vor unserer Haustür: Streifzug durch den Neureuter Auenwald Der Revierförster nimmt Sie mit auf einen Spaziergang zu charakteristischen Bäumen und Waldaspekten des Auenwaldes und berichtet über spannende Themen aus seinem Alltag. Referent: René Hotz, Förster Anmeldung bis 4. Oktober – kostenlose Veranstaltung! Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 5352 | Stadt – Wald – Mensch Freitag, 11. Oktober | 19 bis 21 Uhr Musikalischer Mondscheinspaziergang Lieder und Schlager über den Mond, die Nacht und die Romantik aus verschiedenen Epochen machen diese Vollmondwanderung durch den nächtlichen Hardtwald zu einem besonderen Erlebnis. Referentinnen: Lotti Schrabnelli und Peggy Püschel (Gitarre und Gesang) Anmeldung bis 4. Oktober – um eine Spende wird gebeten Samstag, 12. Oktober | 11 bis 17 Uhr Herbstbasteln am Waldklassenzimmer Naturmaterialien stellt uns der Wald in dieser Jahreszeit reichlich zur Verfügung. Familien können ihrer Kreativität und Bastelfreude freien Lauf lassen. Wer von der Anstrengung durstig wird, kann an der Apfelpresse einen frischen Saft trinken. Weitere kulinarische Köstlichkeiten gibt es im Wald-Café. Ohne Anmeldung – Kosten: Bastelbeitrag 5 Euro/Familie Samstag, 12. Oktober | 14 bis 16:30 Uhr Wie im Schlaraffenland – kulinarischer Genuss vom Waldesrand Im Herbst ist im Wald der Tisch gedeckt und das nicht nur für die Tiere. Wir entdecken Waldränder ganz neu von ihrer kulinarischen Seite. Gemeinsam bestimmen wir die Sträucher am Wegesrand und ihre Früchte, tauschen Rezepte aus und genießen verschiedene „Waldrandprodukte“. Referentin: Stephi Bauer, Försterin, Funktionsstelle Waldökologie Anmeldung bis 4. Oktober – es wird um eine Spende für die Lebensmittel gebeten Freitag, 18. Oktober | 18:30 bis 21:30 Uhr Schatzsuche im dunklen Wald Wir erleben eine spannende Nachtwanderung, bei der wir nicht nur im Wald unseren Weg finden, sondern auch auf die Suche nach einem Schatz gehen! In einer abschließenden Lagerfeuerrunde können wir uns dann mit Stockbrot und Tee stärken und den Tag stimmungsvoll beschließen! Referent: Oliver Bardon, Wald- und Wildnispädagoge, erlebnispädagogischer Trainer Anmeldung bis 11. Oktober – Kosten: 20 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 8 Euro Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 5554 | Stadt – Wald – Mensch Samstag, 19. Oktober | 14 bis 17 Uhr Kulinarische Schätze im Herbstwald Bei unserem Streifzug durch den Herbstwald warten einige kulinarische und gesundheitsfördernde Schätze auf Sie. Sie erfahren, wie zum Beispiel Eichelkaffee und andere herbstliche Waldspezialitäten zubereitet werden. Hören Sie Kurioses über die Lebenswelt der Bäume und erweitern Sie Ihr naturkundliches Waldwissen. Natürlich gibt es auch wilde Probiererle zum Verkosten vor Ort. Referentin: Daniela Schneider, Wald-, Natur- und Wildnispädagogin Anmeldung bis 11. Oktober – Kosten: 15 Euro/Teilnehmenden zuzüglich 4 Euro Materialkosten Montag, 28. Oktober bis Donnerstag, 31. Oktober jeweils 9 bis 14 Uhr Herbstferienprogramm: unterm bunten Blätterdach Der Herbst lädt uns ein, den Wald noch einmal mit allen Sinnen zu genießen bevor der Winter kommt. Wir erleben, wie sich die Tiere auf die kalte Jahreszeit vorbereiten, richten uns ein gemütliches Lager ein und halten uns bei wilden Waldspielen warm. Wir entdecken die vielen verschiedenen Farben des Herbstes und erschaffen daraus eigene Kunstwerke. Die gemeinsame Ferienwoche beschließen wir am wärmenden Feuer mit einem selbstgemachten Lagerfeueressen. Für Kinder zwischen sechs und zehn Jahren, maximal 18 Teilnehmende Kosten: 95 Euro/Kind, inklusive Materialkosten ohne Verpflegung Anmeldung bei Regine Schirmer, Waldpädagogin E-Mail: mail@naturerlebnis-schirmer.de Telefon: 07236 7282 Donnerstag, 31. Oktober | 17 bis 19:30 Uhr Halloween im Wald - Familienrallye Wir begeben uns im dunklen Wald auf Geisterjagd und stärken uns anschließend mit leckerem Stockbrot am gemütlichen Lagerfeuer. Referentin: Regine Schirmer, Waldpädagogin Anmeldung bis 25. Oktober – Kosten 15 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 7,50 Euro Samstag, 9. November | 13 bis 16 Uhr Licht in der dunklen Jahreszeit – Laternen und Lichtobjekte aus Weidenruten Wir gestalten eine Laterne aus Weidenruten mit farbigem Seidenpapier. Referentin: Christine Lutz, Wald-, Atelier- und Werkstattpädagogin Anmeldung bis 31. Oktober – Kosten: 15 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 7,50 Euro inklusive Materialkosten für eine Laterne Sonntag, 10. November | 14 bis 17 Uhr Überwinterung der Tiere Was brauchen Igel, Wildbienen, Schmetterlinge und Co. zum Überwintern und wie können wir ihnen helfen? Heute Nachmittag lernen wir unterschiedliche Überwinterungsstrategien kennen und basteln kleine Quartierhilfen, die am Waldklassenzimmer aufgestellt werden. Referentin: Heike Rösgen, Biologin und Waldpädagogin Anmeldung bis 31. Oktober – um eine kleine Spende für Materialkosten wird gebeten 56 | Stadt – Wald – Mensch Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 57 Samstag, 16. November | 9 bis 13 Uhr Holzernte erleben – mit den Forstwirten im Bergwald unterwegs Wenn im Herbst die Bäume ihre Blätter verlieren, beginnt im Wald die Holzernte. Erfahren Sie, nach welchen Kriterien die zu fällenden Bäume ausgewählt werden. Erleben Sie die Fällung und den bodenschonenden Transport. Außerdem zeigen wir, was aus dem gewonnenen Rohstoff alles entsteht. Referenten: Frank Weber, Forsttechniker und Forstwirte Anmeldung bis 8. November – kostenlose Veranstaltung! Freitag, 22. November | 14:30 bis 17 Uhr Adventskränze, -gestecke und Dekoration selbst gemacht Unter Anleitung einer erfahrenen Floristin können Adventskränze und Türschmuck für die Vorweihnachtszeit gebastelt werden. Referentin: Margit Kurz, Floristin Anmeldung bis 15. November – 22 Euro/Teilnehmenden, inklusive Reisig, zuzüglich Materialkosten Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 5958 | Stadt – Wald – Mensch Dienstag, 10. Dezember bis Donnerstag, 12. Dezember jeweils von 17 bis 19:30 Uhr Lichterreise Freuen Sie sich auf einen Adventsspaziergang im von Kerzen erleuchteten Wald. Weihnachtsgeschichten in Bildern, eine Krippe mit lebensgroßen Holzfiguren und Punsch am warmen Ofen erwarten Sie. Ohne Anmeldung – kostenlose Veranstaltung! Samstag, 14. Dezember | 11 bis 14 Uhr Weihnachtskrippen selbst gebaut/Weihnachtsfiguren selbst gemacht Mit Naturmaterialien und vielen kreativen Ideen bauen wir unsere eigene Weihnachtskrippe. Eine Weihnachtsidee für Eltern mit Kindern oder Großeltern mit Enkeln. Referentin: Ulrike Rümmele, Wald- und Naturpädagogin Anmeldung bis 6. Dezember – Kosten: 25 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab sechs Jahren, jedes weitere Familienmitglied 10 Euro, inklusive Materialkosten Samstag, 23. November | 11 bis 17 Uhr Adventsbasteln am Waldklassenzimmer Die Adventszeit rückt näher und es wird Zeit das Zuhause weihnachtlich zu dekorieren. Ob Sie unter Anleitung einer erfahrenen Floristin basteln oder selbst kreativ werden wollen, steht Ihnen frei. Auch die Schnitzwerkstatt ist geöffnet. Für Kinder haben wir uns ein spezielles Bastelprogramm ausgedacht. Im Wald-Café kann man sich diverse Kleinigkeiten schmecken lassen. Ohne Anmeldung – Kosten: Bastelbeitrag 5 Euro/Familie (inklusive Material für einen Kranz oder ein Gesteck) Samstag, 7. Dezember | 14 bis 17 Uhr Aktiv werden für den Artenschutz: Weihnachtsgeschenke für Waldtiere Der Winter ist für die Waldtiere eine entbehrungsreiche Zeit. Deshalb stellen wir heute für unterschiedliche Tiergruppen artgerechtes Futter her und schenken es den Tieren im eigenen Garten oder am Waldklassenzimmer. Referentin: Ulrike Rümmele, Wald- und Naturpädagogin Anmeldung erforderlich bis 30. November – Kosten: 10 Euro für einen Erwachsenen und ein Kind ab fünf Jahren, jedes weitere Familienmitglied 5 Euro, inklusive Materialkosten Forstamt | Waldpädagogik Karlsruhe | 6160 | Stadt – Wald – Mensch Impressum Waldpädagogik Karlsruhe Waldzentrum – Forstamt, Stadt Karlsruhe Linkenheimer Allee 10 76131 Karlsruhe Layout und Karte: Martina Hopp, Liegenschaftsamt Bilder: Titel: Sprung vom Baumhaus, Archiv Waldpädagogik Seite 6: Waldsofa, Christine Bürger Seite 7: Erlebnispädagogik im Wald, Archiv Waldpädagogik Seite 10: Pflanzaktion in Grünwinkel, Archiv Waldpädagogik Seite 11: Fortbildung am Waldzentrum, Archiv Waldpädagogik Seite 14: Entdeckertag am Waldklassenzimmer, Archiv Waldpädagogik Seite 15: Yoga am Waldzentrum, Archiv Waldpädagogik Seite 16: Barfuß im Wald, Daniela Schneider Seite 17: Backen im Holzbackofen, Archiv Waldpädagogik Seite 18: Musikalischer Spaziergang, Archiv Waldpädagogik Seite 19: Raus in den Wald, Christine Bürger Seite 24: Schnitzvorlagen Besteck, Archiv Waldpädagogik Seite 25: Holzwerkstatt, Archiv Waldpädagogik Seite 28: Land-Art im Wald, Regine Schirmer Seite 29: Frühlingswald, Archiv Waldpädagogik Seite 30: Maikäfer, Martin Kurz Seite 31: Walpurgisnacht, Archiv Waldpädagogik Seite 34: Essbares aus dem Wald, Daniela Schneider Seite 35: Haubenmeise, Oliver Harms Seite 44: Greifvogel, Archiv Waldpädagogik Seite 45: Essbare Blüten, Archiv Waldpädagogik Seite 48: Radtour durch den Hardtwald, Archiv Waldpädagogik Seite 49: Reise in die Steinzeit, Archiv Waldpädagogik Seite 52: Holzmännchen, Archiv Waldpädagogik Seite 53: Lagerfeuer, Archiv Waldpädagogik Seite 56: Holzernte, Bernd Struck Seite 57: Adventskranz, Archiv Waldpädagogik Seite 58: Weihnachtsdekoration Holz, Archiv Waldpädagogik Seite 59: Krippenbau, Archiv Waldpädagogik Druck: xxxxxxx, Recyclingpapier, Auflage 8000 Exemplare Stand: Januar 2019 Mitglied werden Möchten Sie die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V. (Projektträger der Waldpädagogik Karlsruhe) unterstützen? Dann werden Sie Mitglied bei der Kreisgruppe Karlsruhe, der Arbeitsgemeinschaft Oberrheinische Waldfreunde e.V.! Das Anmeldeformular finden Sie auf der nächsten Seite. Werbung L-Bank  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Kreisverband AG Oberrheinische Waldfreunde e.V. Andersenstr. 7 76199 Karlsruhe www.sdw-bw.de Tel. 0721 884 728 Fax 0721 882 563 E-Mail: robert.muerb@web.de Sparkasse Karlsruhe Ettlingen IBAN DE84 6605 0101 0009 6680 05 Beitrittsformular Ja, ich möchte die gemeinnützige Tätigkeit der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Kreisverband Arbeitsgemeinschaft Oberrheinische Waldfreunde e.V. durch meine Mitgliedschaft unterstützen. Anrede: Ggf. Titel: Name: Vorname: Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: E-Mail: Geburtsdatum: Telefon: Telefax: Weitere Familienmitglieder, ggf. Geburtsdatum: Hiermit ermächtige ich die AG Oberrheinische Waldfreunde e.V. widerruflich, die von mir zu entrichtende jährliche Beitragszahlung in Höhe von 15,00 € bei Fälligkeit zu Lasten des untenstehenden Girokontos abzubuchen. Kontoinhaber: BIC Kreditinstitut (Name): IBAN D E Ort: Datum: Unterschrift Kontoinhaber: Wald. Deine Natur. EINE GUTE FINAN- ZIERUNG IST DIE HALBE MIETE. @ Ganz gleich, ob Sie die eigenen vier Wände kaufen, renovieren oder um weitere Wände erweitern möchten – die L-Bank unterstützt Sie dabei. Planen Sie unsere zinsgünstigen Förderdarlehen also gleich mit ein. Erstes Ausbauwissen erhalten Sie hier: www.l-bank.de/wohnraumfoerderung Anfahrt zum Waldzentrum Das Waldzentrum befindet sich im stadtnahen Hardtwald in der Linkenheimer Allee 10. Sie erreichen es mit: „„ Fahrrad: durch den Schlossgarten bis zum Nordausgang am Teich, weiter die Linkenheimer Allee fahren bis eine Brücke über den Adenauerring führt. Von da aus noch etwa 500 Meter die Linkenheimer Allee entlang. Fahrradabstellplätze sind am Waldzentrum und Waldklassenzimmer vorhanden. „„ Bus Linie 73: ab Europaplatz Richtung „Kirchfeld Nord“ bis Haltestelle „Am Kanalweg“, von dort etwa ein Kilometer Fußweg. „„ Straßenbahn (Tram): ab Haltestelle Marktplatz etwa zweieinhalb Kilometer Fußweg durch den Schlosspark und die Linkenheimer Allee. „„ PKW: ab Durlacher Tor/Mühlburger Tor den Adenauerring entlang fahren. Zwischen Schützenhaus und Stadion bei der Fußgängerbrücke nach Norden in die Linkenheimer Allee abbiegen. Parkplätze befinden sich am Waldzentrum und nahe der Fußgängerbrücke (etwa 500 Meter Fußweg).
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/kinderbuero/kinderinteressen/die_natur_des_kindes/natur_des_kindes_veranstaltung/HF_sections/content/ZZnnuCZ2m6gqvt/ZZoZGWTJ3a8fDV/Jahresprogramm%202019%202%20Teil.pdf
© Stadt Karlsruhe | Layout: Pruß | Bild: iStock.com/DaniloAndjus Druck: Rathausdruckerei, Recyclingpapier | Stand: November 2018 Stadt Karlsruhe Seniorenbüro/Pflegestützpunkt und Stadtbibliothek Programm Januar bis Juli 2019 Jeden vierten Donnerstag im Monat. In der Stadtbibliothek im Neuen Ständehaus. Eintritt frei! Gut informiert und aktiv leben... Keine Frage des Alters! Eine Kooperation von: Seniorenbüro/Pflegestützpunkt Stadt Karlsruhe Kaiserstraße 235, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 133-5084 www.karlsruhe.de/senioren Stadtbibliothek Karlsruhe Ständehausstraße 2, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 133-4276 www.stadtbibliothek-karlsruhe.de Ansprechpartnerin: Ilka Zarberg ilka.zarberg@kultur.karlsruhe.de Veranstaltungsort: Stadtbibliothek im Neuen Ständehaus Ständehaussaal Ständehausstraße 2, 76133 Karlsruhe Gut informiert und aktiv leben… Keine Frage des Alters! Die regelmäßige Veranstaltungsreihe „Gut informiert und aktiv leben… Keine Frage des Alters!“ greift Themen rund um die Lebensgestaltung im Alter auf. Durch die kostenlosen Vorträge werden allen Interessierten Informationen zur Verfügung gestellt, die eine Orientierung im Älterwerden erleichtern und Anregungen bieten können. Die Veranstaltungen dauern in der Regel eineinhalb Stunden. Schwerpunkte dabei sind „„ Gesundheitsbildung „„ Fragen der Versorgung und Sicherheit „„ Aktivitäten Stadtbibliothek und Seniorenbüro/Pflegestützpunkt laden Sie herzlich an jedem vierten Donnerstag im Monat zu den Vorträgen in den zentral gelegenen Ständehaussaal ein! Melden Sie einen Bedarf bei uns rechtzeitig an für: „„ die Nutzung einer drahtlosen Übertragungsanlage (FM-Anlage) für Menschen mit Höreinschränkungen (mit und ohne Hörgeräte) „„ sowie zum Beispiel für Assistenz oder Übersetzung in Gebärdensprache Donnerstag, 24. Januar 2019, 17 Uhr Ständehaussaal „Zukunft Digitalisierung: Chancen und Herausforderungen im Älterwerden“ Die fortschreitende Digitalisierung hat nicht nur Auswirkungen auf die Arbeitswelt, sondern auch auf den Alltag und ist von Bedeutung für ältere Menschen. Dr. Doh vom Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg wird Herausforderungen und Chancen beleuchten. Im Gespräch mit Herrn Doh und Karlsruher Senioreninitiativen, die selbst Angebote im Umgang mit neuen Technologien machen, kann das Thema vertieft werden. Donnerstag, 28. Februar 2019, 17 Uhr Ständehaussaal „LSBTIQ* und Altern“ Die gesellschaftliche Vielfalt und Diversität der Menschen erfordert ein gesellschaftliches Klima aber auch konkrete Angebote für ältere Menschen, die ihre Unterschiedlichkeit berücksichtigen und wertschätzen. Frau Kiegelmann, Professorin für Sozialpsychologie und Sozialpädagogik der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe greift aktuelle Forschungen sowie Fragen zur Beratung und Ansätze der Geragogik auf. Es besteht die Möglichkeit zum Gespräch und zur Diskussion. LSBTIQ* steht für lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, intersexuelle und queere Menschen. Der Stern (*) berücksichtigt, dass sich manche Menschen in ihrer Geschlechtsidentität nicht ausschließlich auf einen der Begriffe festlegen lassen möchten. Donnerstag, 28. März 2019, 17 Uhr, Ständehaussaal „Depression im Alter“ Depressionen gehört neben dementiellen Erkrankungen zu den häufigsten psychischen Erkrankungen im Alter. Dennoch bleiben sie oft unerkannt und werden dementsprechend nicht ausreichend behandelt. Anders als bei jüngeren Menschen sind die Hauptsymptome anfänglich oft von körperlichen Beschwerden überlagert. Prof. Dr. Berner, Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Städtischen Klinikums Karlsruhe spricht über die Ursachen, Symptome, Therapie- und Präventionsmöglichkeiten sowie den Umgang mit dem erkrankten Menschen. Die Veranstaltung findet in Kooperation mit der Karlsruher Initiative gegen Depression statt. Donnerstag 25. April 2019, 17 Uhr Lernstudio (2. OG der Stadtbibliothek) „Einfach mal probieren: Wie nutze ich den Web-Stadtplan von Karlsruhe?“ Mit dem Webstadtplan Karlsruhe stellt die Stadt vielfältiges Kartenmaterial kostenlos zur Verfügung. Interessante Orte, Einrichtungen und Beratungsangebote sind mit Suchfunktionen und Filtern leicht zu finden. Zoomstufen und Luftbilder erleichtern die Nutzung. Die Anwendung kann am PC und mobil aufgerufen werden. Die Veranstaltung bietet Möglichkeiten zum Ausprobieren und Herrn Albert vom Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe Fragen zu stellen. Donnerstag, 23. Mai 2019, 19 Uhr, Lesecafé „Die Kunst des Ausruhens für pflegende Angehörige“ Viele Menschen, die Verantwortung für die Pflege eines Angehörigen übernehmen sind erheblichen Anforderungen des Alltags ausgesetzt. Gut für die Angehörigen zu sorgen, geht auf Dauer nur, wenn man sich selbst stärkt und wertschätzt. Der Abend, gestaltet von Frau Scheele-Schäfer, Dozentin für Pflegeberufe und Gestaltberaterin, soll mit Information und gemeinsamem Austausch dazu beitragen, den Alltag zu meistern. Donnerstag, 27. Juni 2019, 17 Uhr Ständehaussaal „Geriatrische Rehabilitation im Raum Karlsruhe – stationär – ambulant – mobil“ Die Geriatrische Rehabilitation wurde speziell für ältere Menschen entwickelt. Ziel ist die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit nach einer schweren Erkrankung. Die individuellen Beschwerden einer älteren Person finden Berücksichtigung, um ein hohes Maß an Selbständigkeit wiederherzustellen. Frau Dr. Metz, Leiterin des Geriatrischen Zentrums Karlsruhe der ViDia Christliche Kliniken Karlsruhe, stellt die verschiedenen Rehabilitationsformen für ältere Menschen vor und erläutert, für welche Personen sie besonders vorteilhaft sind. Donnerstag, 25. Juli 2019, 17 Uhr Ständehaussaal „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“ Der Vortrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. zeigt auf, was bei der Ausstellung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung beachtet werden sollte und gibt wichtige Tipps.
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/personengruppen/senioren/HF_sections/content/ZZk0CMMQxQ8bk2/ZZnG9mplSDzet5/faltblatt_gut_informiert_und_aktiv_leben.pdf
Stadt Karlslruhe Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Betriebsname Adresse Betriebsart 1&1 Internet AG Ernst-Frey-Straße 9 Küche 1&1 Internet AG Brauerstraße 48 Küche Abone Döner Pizza Tennesseeallee 126 Imbiss Acabelle de Fleur Kriegsstraße 83 Küche acora Hotel und Wohnen Sophienstraße 69-71 Küche Agentur für Arbeit Karlsruhe -Kantine- Brauerstraße 10 Küche Agip Service-Station Neureuter Straße 5 Imbiss Agip Service-Station Killisfeldstraße 44 Imbiss Akropolis Zum Sportzentrum 3 Speisegaststätte Allianz Deutschland AG Kriegsstraße 117 Küche Alnatura Douglasstraße 28 - 30 Lebensmittelgeschäft Alnatura Käppelestraße 5 Lebensmittelgeschäft Al Ponte Karlsruher Straße 77 Speisegaststätte Alte Durlacher Brauerei Ochsentorstraße 18 Speisegaststätte Alten- und Pflegeheim - Haus Aaron - Im Eisenhafengrund 1 Küche Alten- und Pflegeheim - Haus Diana - Rinterheimer Hauptstraße 125 Küche Alten- und Pflegezentrum St. Anna Rüppurrer Straße 29 Küche Altenhilfezentrum Karlsruhe Nordost Glogauer Straße 10 Küche Am Turmberg Senioren-Pflegeheim Basler-Tor-Straße 77 Küche American Diner Durlach Fiduciastraße 2 Speisegaststätte Anders auf dem Turmberg Reichardtstraße 22 Speisegaststätte Anna-Walch-Haus Gustav-Heller-Platz 1 Küche Anne-Frank-Gesamtschule Bonhoefferstraße 12 Küche Aposto Waldstraße 57 Speisegaststätte Aral Autocenter Schempf Ebertstraße 32 Imbiss Aral Autosilio Mayer Amalienstraße 55 Imbiss Aral Tankstelle Wiesenstraße 30 Imbiss Aral Tankstelle Haid-und-Neu-Straße 60 Imbiss Aroma Imbiss Kriegsstraße 274a Imbiss Arte Dolce Galeteria Kaiserallee 51 Eisdiele ASB Seniorenresidenz am Ostring Rintheimer Straße 86a Küche ASB Seniorenzentrum Oberreut -Haus Lucia Hug- Wilhelm-Leuschner-Straße 65 Küche Aurum Alter Schlachthof 45 Speisegaststätte AWO Kindertagesstätte les explorateurs An der Raumfabrik 8 Küche AWO Kindertagesstätte Polyglott Albert-Schweitzer-Straße 1 a Küche AWO Kindertagesstätte Sebold Seboldstraße 3 Küche AWO Kindertagesstätte Villa Weiherstraße 1c Küche AWO Seniorenzentrum Grünwinkel Hopfenstraße 3 Küche AWO Seniorenzentrum Hanne-Landgraf-Haus Grezzostraße 7 Küche AWO Seniorenzentrum Karl-Siebert-Haus Zähringerstraße 9-13 Küche AWO Seniorenzentrum Knielingen 2.0 Sudetenstraße 45 Küche AWO Stephanienstift Stephanienstraße 43-47 Küche AWO Tagesgruppe Mafalda Gewann Kleinseeäcker 16 Küche Back Werk Kreuzstraße 9 Bäckereifiliale Back Werk Kaiserstraße 22 Bäckereifiliale Back Werk Bahnhofplatz 1 Bäckereifiliale Bäckerei Fütterer Am Steinhäusle 2 a Bäckereifiliale Bäckerei Hatz Nürnberger Straße 5 a Bäckereifiliale Bäckerei Hatz Kaiserallee 1 Bäckereifiliale Bäckerei Hatz Nelkenstraße 29 Bäckereifiliale Bäckerei Neff Erzbergerstraße 100 Bäckereifiliale Bäckerei Neff Haid-und-Neu-Straße 2 Bäckereifiliale Bäckerei Neff Heideweg 1 Bäckereifiliale Betriebe mit dem Karlsruher Hygienesiegel Stadt Karlslruhe Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Bäckerei Neff Landauer Straße 1 Bäckereifiliale Bäckerei Neff Luise-Riegger-Straße 13 Bäckereifiliale Bäckerei Neff Stösserstr. 28 Bäckereifiliale Bäckerei Peters gute Backstube Kaiserstraße 227 Bäckereifiliale Bäckerei Reinmuth Karlstraße 130 Bäckereifiliale Bäckerei Schongar Kirchhofstraße 100 Bäckereifiliale Backlädle Thomashof Rittnertstraße 252 Bäckerei Badisch Brauhaus Stephanienstraße 38-40 Küche Badische Backstub' Kaiserstraße 18 Bäckereifiliale Badische Backstub' Karl-Friedrich-Straße 20 Bäckereifiliale Badische Backstub' Pfinztalstraße 54 Bäckereifiliale Badische Backstub' Pfinztalstraße 67 Bäckereifiliale Badische Backstub' Rheinstraße 34 Bäckereifiliale Badische Beamtenbank Herrenstraße 2 - 10 Küche Bäko Mittelbaden eG Ottostraße 9 Großhandel Bangkok Douglasstraße 12-14 Imbiss Barco Control Rooms Greschbachstraße 5a Küche Bard Angiomed Wachhausstraße 6 Küche Becker´s Hofladen Amtmännenwiesen Gewann 5 Metzgerei Beim Griechen Steinmannstraße 1 Speisegaststätte Berckholtz-Stiftung Kantine Weinbrennerstraße 60 Küche BGH Kantine Herrenstraße 45A Küche BGV/ Badische Versicherungen Durlacher Allee 56 a Küche BNN Kantine Linkenheimer Landstraße 133 Küche Bosch Betriebskantine Auf der Breit 4 Küche Bosch Bistro Auf der Breit 4 Imbiss Brunhilde-Baur-Haus Großküche Linkenheimer Landstraße 133 Küche Brunhilde-Baur-Haus Konditorei Linkenheimer Landstraße 133 Konditorei Bunte Kuh Welschneureuter Straße 36 Speisegaststätte Burger King Boschstraße 2 Speisegaststätte Burger King Durmersheimer Straße 145 a Speisegaststätte Burger King Kaiserstraße 64 Speisegaststätte Burger King Kaiserstraße 217 Speisegaststätte bwgv Akademiehotel -Aramark GmbH- Am Rüppurrer Schloss 40 Küche Cafe Ball Emil-Frommel-Straße 1a Cafe Cafe Böckeler Kaiserstraße 141 Cafe Cafe im Park Kaiserallee 10 Cafe Cafe im St. Vincentius-Klinikum Südendstraße 32 Cafe Cafe Initial das Lernrestaurant Ettlinger Straße 29 Speisegaststätte Cafe Jäck Karlstraße 37 Konditorei Cafe Kongress Ettlinger Straße 11a Konditorei Cafe Palaver Steinstraße 23 Speisegaststätte Cafe Pavillion Steinhäuserstraße 18 Cafe Cafe Rih Waldstraße 3 Speisegaststätte Hotel am Markt Kaiserstraße 76 Hotel Cafe-Conditorei Brenner Karlstraße 61a Konditorei Cafeteria Am Adenauerring Adenauerring 7 Imbiss Cafeteria Bismarckstraße PH - Studentenwerk Karlsruhe Bismarckstraße 10 Küche Cafeteria Engesserstrasse Engesserstraße 9 Imbiss Cafeteria Moltkestrasse Moltkestraße 30 Imbiss Cantina Majolika Ahaweg 6 Speisegaststätte CAP - Markt Pfinztalstraße 62 Lebensmittelgeschäft Caritas Seniorenzentrum St. Franziskus - stationäre Pflege - Steinhäuserstraße 19 c Küche Caritas Seniorenzentrum St. Franziskus - Tagespflege - Steinhäuserstraße 19 b Küche CAS Software AG CAS-Weg 1-5 Küche CCE AG Im kleinen Bruch 11 Küche Chicken House Amalienstraße 44 Imbiss Stadt Karlslruhe Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Cilantro Bistro del Arte Markgrafenstraße 31 Speisegaststätte Coffee Boxx Moltkestraße 44 Cafe Comestibles España Import GmbH Luisenstraße 6 Lebensmittelgeschäft Confiserie Endle Kaiserstraße 241 a Cafe Cronimet Betriebsrestaurant Südbeckenstr. 22 Küche Curry Queen Adenauerring 7 Imbiss Das Rieberg Ostendorfplatz 1 Konditorei DB Gastronomie Betriebsrestaurant DB Netz Schwarzwaldstraße 86 Küche DB Gastronomie Bildungszentrum Karlsruhe Schwarzwaldstraße 78 a Küche Dean & David Kaiserstraße 223 a Speisegaststätte Dein Pausenladen Lorenzstraße 16 Imbiss DeliBurgers Akademiestraße 39 Speisegaststätte denn's Biomarkt Durmersheimer Straße 143 Imbiss Der Backlade Georg-Friedrich-Straße 7 Bäckereifiliale der Vogelbräu Kapellenstraße 46-50 Speisegaststätte Deutsche Rentenversicherung Gartenstraße 105 Küche DHB - Netzwerk Haushalt Kaiserstraße 63 Küche DHU Kantine Ottostraße 24 Küche Diwan Rüppurrer Straße 94 Imbiss Durlacher Pestoria An der Raumfabrik 1 Lebensmittelgeschäft Edeka Aktiv Markt Rees Grünhutstraße 1 Lebensmittelgeschäft Edeka Frische Markt Fritz-Erler-Straße 1-3 Lebensmittelgeschäft Edeka Holzer Wilhelm-Leuschner-Straße 65 Lebensmittelgeschäft Edeka Speck Talstraße 67 Lebensmittelgeschäft EFA Tankstelle Fettweisstraße 8 Imbiss EFA Tankstelle "Tanke an der Brücke" Wolfartsweierer Straße 46 Imbiss Eichendorffschule Lötzener Straße 2a Küche Eis Oma Hellbergstraße 1 Eisdiele Eiscafe Adria Grötzinger Straße 15 Cafe Eiscafe am Albufer Nürnberger Straße 14 Eisdiele Eiscafe am Sophienpark Sophienstraße 98 Eisdiele Eiscafe Casal Kaiserstraße 124 c Eisdiele Eiscafe Gargano Glümerstraße 16 Eisdiele Eiscafe La Crema Bärenweg 35 Eisdiele Eissalon Cortina Kaiserstraße 101-103 Eisdiele Elisabeth-Selbert-Schule - Lehrküche Steinhäuserstraße 27 Küche El Taco Saarlandstraße 88 Imbiss El Taquito Waldstraße 24-26 Speisegaststätte El Toro Akademiestraße 57 Speisegaststätte EnBw Kantine Durlacher Allee 93 Küche EnBW Kraftwerke Fettweisstraße 60 Küche Erasmus Nürberger Straße 1 Speisegaststätte Ernst-Reuter-Schule Tilsiter Straße 15 Küche Espressione Waldstraße 10 Cafe ESW Evang. Stadtmission - Zentralküche Bannwaldallee 38 Küche ESW Evang. Stadtmission Stephanienstraße 72 Küche Ettli Kaffee & Teehaus Erbprinzenstraße 28 Cafe Europäische Schule Karlsruhe Albert-Schweitzer-Straße 1 Küche Evangelischer Kindergarten Simeon Insterburger Straße 13 Küche Evang. Kindertagesstätte Fröbel Fröbelstraße 7 Küche Evang. Kindertagesstätte Kunterbunt An der Tagweide 27 Küche Evang. Kindertagesstätte Schwetzinger Schwetzinger Straße 16-18 Küche FächerResidenz Rhode-Island-Allee 4 Küche FC Germania Neureut 07 Am Schulberg 7 Speisegaststätte Feinkost Kirbas Durlacher Allee 111 Lebensmittelgeschäft Fichte Gymnasium -Mensa- Sophienstraße 12 Küche Fiducia & GAD IT AG Wachausstraße 4a Küche Stadt Karlslruhe Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Franz-Rohde-Haus Pflegeheim Dragonerstraße 4-6 Küche Freie Waldorfschule Neisser Straße 2 Küche Fresh Sub Kaiserpassage 2-4 Speisegaststätte Fresh•Sushi•Asian Eichelbergstraße 34 Imbiss Friedensheim, Evang. Pflegeheim Redtenbacherstraße 10-14 Küche Füllhorn Erbprinzenstraße 27 Lebensmittelgeschäft Gasthaus Gutenberg Nelkenstraße 27 Speisegaststätte Gasthaus Zum Löwen Neureuter Hauptstraße 243 Speisegaststätte Gasthof Tannweg Balinger Straße 2 Speisegaststätte Gatto Nero Kiefernweg 2 a Speisegaststätte Gelatone Pfinztalstraße 66 Eisdiele Grünkern Naturkost Am Berg 1 Lebensmittelgeschäft Hagsfelder Hofladen An der Tagweide 5 Lebensmittelgeschäft Hans im Glück Burgergrill & Bar Karl-Friedrich-Straße 12 Küche Hardthof Seniorenzentrum Hardtstraße 26 Küche Hatz-Moninger Brauhaus Durmersheimer Straße 59 Brauerei Haus Bodelschwingh Karlstraße 94 Küche Haus Karlsruher Weg Julius-Hirsch-Straße 2 Küche Haus Sonnensang Moltkestraße 5 Küche HELIOS Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe Franz-Lust-Straße 30 Küche Heinrich Heine GmbH -GSG Gastro Service GmbH- Windeckstraße 15 Küche Hit Frischetheken Eichelbergstraße 34 Lebensmittelgeschäft Hofladen Kraut und Rüben Steiermärker Straße 16a Lebensmittelgeschäft Hotel Auerhahn Karlsruher Straße 29 Speisegaststätte Hotel Blankenburg Kriegsstraße 90 Speisegaststätte Hotel Der Blaue Reiter Amalienbadstraße 16 Hotel Hotel Ibis Karlsruhe City Poststraße 1 Küche Hotel Markgräfler Hof Rudolfstraße 31 Speisegaststätte Hotel Rio - Restaurant - Hans-Sachs-Straße 2 Speisegaststätte HWK - Betriebskantine Am Viehweg 15 Küche HWK Neureut Im kleinen Bruch 7 Küche HWK Neureut Unterer Dammweg 9 Küche HWK 1 Hagsfelder Werkstätten Am Storrenacker 9-11 Küche HWK 2 Hagslfeder Werkstätten Am Storrenacker 27 Küche ibis budget Karlsruhe Ottostraße 1 a Hotel Ice Foxx und Gastro Foxx Greschbachstraße 25 Hersteller von Ice Fuzzy Lorbeerweg 26 Hersteller von Itron GmbH -SV Business Catering GmbH- Hardeckstraße 2 Küche Jacques Meyer's Culinarium Friedrichstraße 14 Speisegaststätte Jugendgästehaus St. Hildegard Ettlinger Straße 39 Küche Jugendherberge Moltkestraße 24 Küche Justizvollzugsanstalt Karlsruhe Riefstahlstraße 9 Küche Kaffeehaus Schmidt Kaiserallee 69 Konditorei Kaisergrill Kaiserstraße 32 Speisegaststätte Kamps Kaiserstraße 142 Bäckereifiliale Kantine der Badenia Bausparkasse Badeniaplatz 1 Küche Kantine im Fraunhofer ISI Breslauer Straße 48 Küche Kantine im Landratsamt Beiertheimer Allee 2 Küche Karlsruher Hof Pfalzstraße 13 Speisegaststätte Kath. Kindergarten Herz Jesu Grenadierstraße 15 Küche Kath. Kindergarten St. Albert Elbinger Straße 14 Küche Kath. Kindertagesstätte St. Thomas Esslinger Straße 2 Küche Kehrle -Konditorei und Café- Pfinztalstraße 35 Konditorei Kentucky Fried Chicken Karl-Friedrich-Straße 26 Speisegaststätte Kentucky Fried Chicken Waldstraße 24-28 Speisegaststätte Kesselhaus Griesbachstraße 10c Speisegaststätte Kettelerheim Bismarckstraße 71 Küche Stadt Karlslruhe Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Kinderhaus Grünschnabel Pfaffstraße 1 Küche Kinderhaus Technido Albert-Nestler-Straße 13 Küche Kinderhaus Zipfelmütze Flughafenstraße 8 Küche Kindertagesstätte Bienenkörbchen Marie-Alexandra-Straße 37 Küche Kindertagesstätte Mühlwichtel Hardtstraße 28 Küche Kindertagesstätte Sterngucker Keplerstraße 43 Küche Kindertagesstätte Sternschnuppe Hertzstraße 16 Küche Kindertagesstätte Wigwam Pfinzstraße 18 b Küche Köhler's Cafe Bistro Am Alten Bahnhof 26 Imbiss Kofflers Heuriger Lange Straße 1 Speisegaststätte Konditorei Ludwig -Produktion- Am Stadtgarten 11 Konditorei Kretschmar Huber Haus Schäferstraße 15a Küche Künstlerkneipe Pfarrstraße 18 Speisegaststätte La Fattoria Moldaustraße 14 Speisegaststätte Lago-Bowling Center Gablonzer Straße 13 Speisegaststätte Landeserstaufnahmestelle für Flüchtlinge Durlacher Allee 100 Küche L-Bank Services Betriebskantine Schloßplatz 10-12 Küche LBBW Kantine Ludwig-Erhard-Allee 4 Küche LBS Betriebsrestaurant Karlsruhe Siegfried-Kühn-Straße 4 Küche Lehner's Wirtshaus Karlstraße 21a Speisegaststätte Leonardo Hotel Ettlinger Straße 23 Küche L'Oréal Betriebskantine Greschbachstraße 5 Küche L'Osteria Pizza und Pasta Zähringerstraße 69 Speisegaststätte Luisenheim, Bad. Schwesternschaft, Rotes Kreuz Kochstraße 2 Küche Mahlzeit Haid-und-Neu-Straße 40 Imbiss Malatya Pizza & Kebap Am Wetterbach 100 Speisegaststätte Markgrafenstift Raiherwiesenstraße 13 Küche Mauritius Kaiserstraße 47 Speisegaststätte Max-Rubner-Institut - Casino Catering Haid-und-Neu-Straße 9 Küche Mc Donald's Bocksdornweg 2 Speisegaststätte Mc Donald´s Am Mühlburger Bahnhof 1 Speisegaststätte Mc Donald's Kaiserstraße 135 Speisegaststätte Mc Donald's Kaiserstraße 150 Speisegaststätte Mc Donald's Bahnhofplatz 1 Speisegaststätte Mediterrane Zunftstraße 5 Speisegaststätte Meine Pestoria -Kochschule- Grötzinger Straße 42 Speisegaststätte Mensa Adenauerring, Küche 1 und Update Adenauerring 7 Küche Mensa Adenauerring, Küche 2 und Schnitzelbar Adenauerring 7 Küche Mensa Schloss Gottesau Am Schloss Gottesaue 7a Küche Mensa Erzbergerstraße Erzbergerstraße 121 Küche Mensa Moltke Moltkestraße 12 Küche Merkur Akademie Erzbergerstraße 147 Küche Metzgerei Brath Klauprechtstraße 25 Metzgerei Metzgerei Kastner Breisgaustraße 9 Metzgereifiliale Metzgerei Los Hardtstraße 20 Metzgerei Metzgerei Mehlem Werderstraße 46 - 48 Metzgerei Metzgerei Mohr Ostendorfplatz 4 Metzgerei Metzgerei Sack Karlstraße 130 Metzgereifiliale Metzgerei Sack Pfinztalstraße 13 Metzgereifiliale Metzgerei Sack Uhlandstraße 34 Metzgereifiliale Mevlana Restaurant Kriegsstraße 224 Speisegaststätte Michelin AG - Betriebskantine - Michelinstraße 4 Küche Midyad Pizza & Kebap Haus Saarlandstraße 92 Imbiss Mille Stelle Akademiestraße 38-40 Speisegaststätte Miro I Kantine -Aramark GmbH- DEA-Scholven-Straße Küche Miro II Kantine -Aramark GmbH- Nördliche Raffineriestraße Küche MoccaSin Coffee Ritterstraße 6 Cafe Stadt Karlslruhe Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Nagels Kranz Wilde Welt Neureuter Hauptstraße 210 Speisegaststätte Neureuter Döner & Pizza Holbeinstraße 5 Imbiss Nordsee Kaiserstraße 70 Speisegaststätte Novotel Karlsruhe Kongress Festplatz 2 Speisegaststätte Oberländer Weinstube Akademiestraße 7 Speisegaststätte Oberwaldschule Aue Grazer Straße 25 Küche Oststadt Döner Haid-und-Neu-Straße 2 Imbiss Otto-Hahn-Gymnasium - Mensa Im Eichbäumle 1 Küche Pasta Pasta - La Strada Amalienstraße 17 Speisegaststätte Pestalozzischule Kantine Christofstraße 23 Küche PI Physik Instrumente Auf der Römerstraße 1 Küche Pizza Hut Erbprinzenstraße 34 Speisegaststätte Pizzeria Da Pino Pfinztalstraße 71 Speisegaststätte Privatbrauerei Hoepfner Haid-und-Neu-Straße 18 Brauerei PTV Group - Kantine Haid-und-Neu-Straße 15 Küche Puro Yogurt Ettlinger-Tor-Platz 1 Cafe Quintino Ristorante Gartenstraße 72 Speisegaststätte R & S Siemens Betriebskantine II Siemensallee 84 Küche R+V Allg. Versicherung AG - Eurest Deutschland GmbH Siegfried-Kühn-Straße 1 Küche Rachele Fleisch- und Wurstgroßhandel Koellestraße 16 b Metzgerei räume Linkenheimer Allee 8 Speisegaststätte Ratatouille Hermann-Veit-Straße 6 Küche real,- Markt Karlsruhe Durlacher Allee 111 Lebensmittelgeschäft Reiter's Kaiserallee 13 a Cafe Restaurant Bernstein Bernsteinstraße 22 Speisegaststätte Restaurant DJK Daxlanden Im Jagdgrund 10 Speisegaststätte Restaurant Hasen Gerwigstraße 47 Speisegaststätte Restaurant No. 17 Rüppurrer Straße 2 Speisegaststätte Rewe Ettlinger-Tor-Platz 1 Lebensmittelgeschäft Rewe Theodor-Rehbock-Straße 11 Lebensmittelgeschäft Rewe City Georg-Friedrich-Straße 9 Lebensmittelgeschäft Rheinterrasse Maxau am Rhein 15 Speisegaststätte Röser Verlagshaus - Betriebskantine Fritz-Erler-Straße 25 Küche Romaco Betriebskantine Am Heegwald 11 Küche Rudolf-Steiner-Kindergarten Karlsruhe e.V. Landauer Straße 2a Küche Saray Grill Uhlandstr. 2 Speisegaststätte Scheck-In Rüppurrer Straße 1 Lebensmittelgeschäft Scheck-In Centeria Rüppurrer Straße 1 Imbiss Scheck-In Durlach Marstallstraße 18 Lebensmittelgeschäft Schlemmermeyer Kaiserstraße 100 Metzgereifiliale Schlossschule Durlach Prinzessenstraße 1 Küche Schule am Weinweg Weinweg 2 Küche Schulzentrum Neureut Unterfeldstraße 12 Küche Schumann & Sohn Degenfeldstraße 4 Aromenhersteller Schützenhaus auf dem Turmberg Jean-Ritzert-Straße 8 Speisegaststätte Schützenhaus Wolfartsweier Horbenloch Gewann 3 Speisegaststätte Schwabe Kantine Willmar-Schwabe-Straße 4 Küche Segafredo Espresso Bar Erbprinzenstraße 27 Cafe sein Scheffelstraße 57 Speisegaststätte Senioren- und Pflegeheim Am Stadtgarten GmbH Augartenstraße 7 Küche Senioren- und Pflegeheim Schmitz Klopstockstraße 6 Küche Senioren-Pflegestift Haus Edelberg Edelbergstraße 19 Küche Seniorenresidenz am Wetterbach Am Wiesenacker 29 Küche Seniorenresidenz im Blumenwinkel Im Blumenwinkel 2 Küche Seniorenzentrum Kirchfeld Hermann-Höpker-Aschoff-Straße Küche Seniorenzentrum am Klosterweg Klosterweg 1 Küche Seniorenzentrum Parkschlössle Badener Straße 33 Küche Stadt Karlslruhe Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Serpa Markt Wolfartsweierer Straße 1 Lebensmittelgeschäft Shell Tankstelle Boggasch Linkenheimer Landstraße 102 a Imbiss Siemens I R & S Kasino Östliche Rheinbrückenstraße 50 Küche Sparkasse Kasino Kaiserstraße 223 Küche Sport Kindertagesstätte Wirbelwind Am Sportpark 1b Küche Sportschule Schöneck Sepp-Herberger-Weg 2 Küche St. Vincentius-Kliniken Südendstraße 32 Küche St. Vincentius Krankenhaus Steinhäuserstraße 18 Küche Staatliches Museum für Naturkunde -Cafeteria- Erbprinzenstraße 13 Cafe Städt. Kindertagesstätte die Katze Wettersteinstraße 16 a Küche Städt. Kindertagesstätte Kentuckyallee Kentuckyallee 120 Küche Städt. Kindertagesstätte Lassallestraße Lassallestraße 2b Küche Städt. Kindertagesstätte Obere Setz Obere Setz 1a Küche Städt. Klinikum, Milchküche Moltkestraße 90 Küche Städt. Klinikum, Kiosk/Minimarkt Moltkestraße 90 Küche Stadtwerke Karlsruhe -Betriebsküche- Daxlander Straße 72 Küche Starbucks Coffee Kaiserstraße 217 Cafe Star Inn Hotel Siemensallee 86 Hotel Stora Enso Kantine Mitscherlichstraße 1 Küche Südwestliche Bau BG -Kantine- Steinhäuserstraße 10 Küche Syrtaki Herrenstraße 36 Speisegaststätte Tagungsstätte Thomashof Stupfericher Weg 1 Küche the Black DOG Kaiserstraße 132 Imbiss Theodor-Steinmann-Haus Gartenstraße 27-29 Küche Thermo Fisher Scientific Kantine Dieselstraße 4 Küche Tialini Ludwig-Erhard-Allee 6 Speisegaststätte Total Tankstelle Südtangente Erlachseeweg 10 Imbiss Trattoria & Pizzeria Pulcinella Unten am Grötzinger Weg 1 Speisegaststätte Vapiano Karlstraße 11 Speisegaststätte VBK Betriebskantine Tullastraße 71 Küche VBL Kantine Hans-Thoma-Straße 19 Küche Vitale Lunchbox Linkenheimer Allee 10 Küche Muller Catering Hertzstraße 177 Küche Vogelbräu Durlach -Gaststätte- Amalienbadstraße 16 Speisegaststätte Vogelbräu Durlach -Brauerei- Amalienbadstraße 16 Brauerei Vollack Betriebskantine Am Heegwald 26 Küche W & W Versicherungen Friedrich-Scholl-Platz 1 Küche Waldenserschänke im TSV Palmbach Waldbronner Straße 12 Speisegaststätte Wichernhaus Alten- und Pflegeheim Weinbrennerstraße 69 Küche Wienerwald Kaiserallee 69 Speisegaststätte Wirtshaus Wolfbräu Werderstraße 51 Speisegaststätte Wohnstift Karlsruhe e.V. Erlenweg 2 Küche Zel-Restaurant Kaiserstraße 174 Speisegaststätte Zoo Terrassen Karlsruhe Ettlinger Straße 8 B, Speisegaststätte Zum Auerhof Auer Straße 64 Speisegaststätte Zum Braustüble Scheffelstraße 58 Speisegaststätte Zum kleinen Ketterer Adlerstraße 34 Speisegaststätte Zum Ochsen Pfinzstraße 64 Speisegaststätte Tabelle1
https://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/luv/hygienesiegel/HF_sections/content/ZZjv4NZGefsvD4/1330089682546/FOB%2001%20LM%2019%20UVB20%20Liste%20Urkunden%20Internet%20%28Stand%2004.01.2019%29.pdf
Titelseite 2019_28_12.indd Jahresprogramm 2019 Naturschutzzentrum Karlsruhe - Rappenwört Nordportal Deutsch - französisches Ramsar - Gebiet „Oberrhein / Rhin supérieur“ Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 6 – Endhaltestelle Rappenwört – 1 0 0 jahre bauhaus 6 Die Naturschutzzentren in Baden-Württemberg Das Land Baden-Württemberg hat in ökologisch herausragenden Landschaften Naturschutzzentren errichtet, die gemeinsam vom Land, den Landkreisen und den Gemeinden betrieben werden. Ziel der Zentren ist es, die Bevölkerung über die Situation des Naturschutzes in Baden-Württemberg im Allgemeinen und die des jeweiligen Naturraumes im Besonderen zu informieren. Das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört ist Teil dieser Konzeption. Es wurde im Dezember 1996 als Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet. Träger sind das Land Baden- Württemberg, die Stadt Karlsruhe und private Sponsoren. Weitere Naturschutzzentren des Landes Baden-Württemberg Schwäbische Alb: Naturschutzzentrum Schopfl ocher Alb Vogelloch 1, 73252 Lenningen-Schopfl och Telefon 07026 – 95012-0 Bodensee: Naturschutzzentrum Eriskirch Bahnhofstr. 24, 88097 Eriskirch Telefon 07541 – 81888 Oberes Donautal: Naturschutzzentrum Obere Donau Wolterstr. 16, 88631 Beuron Telefon 07466 – 9280-0 Oberschwäbisches Hügelland: Naturschutzzentrum Wurzacher Ried Rosengarten 1, 88410 Bad Wurzach Telefon 07564 – 302 190 Südschwarzwald: Naturschutzzentrum Südschwarzwald Dr.-Pilet-Spur 4, 79868 Feldberg Telefon 07676 – 9336-30 Weitere Informationen unter: www.nazka.de Unsere Sponsoren Wir danken allen Institutionen und Personen, die unser Zentrum 2018 mit Geld- oder Sachspenden unterstützt haben ganz herzlich – insbesondere unseren Hauptsponsoren: Mineraloelraffi nerie Oberrhein GmbH & Co. KG Wenn Sie die Arbeit des Naturschutzzentrums unter- stützen möchten: Wir sind gemeinnützig anerkannt. Spenden können auf das folgende Konto überwiesen werden und sind steuerlich absetz- bar. Gerne senden wir Ihnen eine Spendenbescheinigung zu. Stiftung Naturschutzzentrum Sparkasse Karlsruhe IBAN: DE36 6605 0101 0010 2617 33 BIC: KARSDE66XXX Freundeskreis Im Jahr 2011 wurde der Freundeskreis Natur- schutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört e.V. zur Unterstützung der Arbeit des Naturschutzzen- trums gegründet. Nähere Angaben und weitere Informationen fi nden Sie auf unserer Webseite unter www.nazka.de. Das Gebäude des heutigen Naturschutzzentrums wurde in den 1920er Jahren von Walter Merz in der Formensprache der klassischen Moderne konzipiert und 1929 als Vogelwarte eingeweiht. Es war Teil des Konzeptes „Rheinpark Rappen- wört“: Nach einem 1927 aufgestellten Generalbebauungsplan sollte auf der Altrheininsel eine „Volkserholungsstätte“ in freier Natur entstehen. Das Rheinstrandbad, die Wildgehege und das Gebäude des Naturschutzzentrums sind Teile dieser nicht vollendeten Konzeption. Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Hermann-Schneider-Allee 47 76189 Karlsruhe Tel.: (0721) 950 47 0 Fax: (0721) 950 47 47 E-Mail: info@nazka.de Internet: www.nazka.de Öffnungszeiten der Ausstellung: 1. April bis 30. September Dienstag bis Freitag 12.00 - 18.00 Uhr Sonn- und Feiertage 11.00 - 18.00 Uhr 1. Oktober bis 31. März Dienstag bis Freitag 12.00 - 17.00 Uhr Sonn- und Feiertage 11.00 - 17.00 Uhr Der Eintritt ist kostenlos. Für Gruppen sind Sondervereinbarungen möglich. Schulisches Programm: Dienstag- bis Freitagvormittag und nach Vereinbarung (Anmeldung erforderlich) Der Ferienzuschuss des Karlsruher Kinderpasses ist auch für die Ferienprogramme des Naturschutzzentrums gültig. Für die Kinderfreizeitangebote können die Leistungen der Bil- dung und Teilhabe genutzt werden. Weitere Informationen sind beim Jugendfreizeit- und Bildungs- werk unter www.jfbw.de erhältlich. Impressum Titelbild: Bauhaus trifft Natur, Andreas Wiedensohler Satz, Layout: Anne Kempter, Karlsruhe Druck & Gesamtherstellung: Stober GmbH, Eggenstein Gedruckt auf 100% Recyclingpapier mit mineralölfreien Druckfarben Das deutsch-französische Ramsar- Gebiet „Oberrhein / Rhin supérieur“ Am 5. September 2008 wurden die Feuchtgebiete entlang des Oberrheins zwischen Karlsruhe und Basel grenzüberschreitend als deutsch-französisches Ramsar-Gebiet ausgezeichnet. Dieses Zertifi kat erhalten gemäß der 1971 von der UNESCO initiierten Ramsar-Konvention nur Feuchtgebiete von international heraus- ragender Bedeutung wie z. B. die Everglades in den USA oder die Etosha-Pfanne in Namibia. Das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört wurde von der Landesregierung Baden-Württemberg zum Nordportal des Ramsar-Gebietes ernannt und fungiert als Informations- und Do- kumentationsstätte. Hier steht u.a. eine zweisprachige Wander- ausstellung zur Ausleihe bereit und es werden spezielle – auch deutsch-französische – Veranstaltungen zum Thema angeboten. PAMINA-Rheinpark Parc Rhénan Eine Grenzregion als Museum – das ist der Grundgedanke des PAMINA-Rheinparks. Ein umfangreiches Radwegenetz führt den Besucher zu the- matisch aufeinander abgestimmte Museen und zu vielfältigen Elementen der Kulturlandschaft mit interessanten Stationen am Wegesrand. Die Stadt Karlsruhe ist Mitglied im PAMINA-Rheinpark. Binde- glied und Stützpunkt für alle Aktivitäten der Stadt Karlsruhe ist das Naturschutzzentrum. http://www.pamina-rheinpark.org Patenschaft Karlsruhe Nationalpark Schwarzwald Im Mai 2015 wurde diese erste Patenschaft eines benachbarten Oberzentrums mit dem Nationalpark Schwarzwald besiegelt. Ziel der Patenschaft ist eine beiderseits nutzbringende Zusam- menarbeit in den Bereichen Naturschutz, Naturpädagogik, Mar- keting, Tourismus, Verkehr, Kultur, Forschung und Technologie. Das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört bietet ge- meinsam mit dem Nationalpark Schwarzwald verschiedene Führungen, Seminare, Schulprojekte, Lehrerfortbildungen und kulturelle Veranstaltungen in Karlsruhe und im Nationalpark an. Lebensader Oberrhein – Naturvielfalt von nass bis trocken Ein Projekt der NABU-Landesverbände Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gefördert durch das „Bundesprogramm Biologische Vielfalt“ Das nördliche Oberrheingebiet zwischen Bingen in Rheinland- Pfalz und Bühl in Baden-Württemberg gehört zu den 30 „Hotspots“ der biologischen Vielfalt in Deutschland. Auf einer Fläche von über 2.200 Quadratkilometern fi ndet man einen außergewöhnlichen Reichtum an Lebensräumen von nass bis trocken. Die NABU-Landesverbände Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz setzen sich im Rahmen des Projektes verstärkt für die Entwicklung und den Schutz der biologischen Vielfalt am Oberrhein ein. Das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört dient dem Projekt als Ort der Öffentlichkeitsarbeit und als Bildungsstätte. http://www.lebensader-oberrhein.de Dauerangebote Der Walderlebnispfad Rappenwört Auf einer Strecke von ca. 2,5 Kilometern können an 17 unter- schiedlichen Stationen die natürlichen Zusammenhänge im Wald hautnah erlebt und die Natur mit allen Sinnen wahrge- nommen werden. Start- und Zielpunkt ist das Gelände des Naturschutzzentrums. Hier können auch die Begleitbroschüre (deutsch oder franzö- sisch) und der Materialrucksack ausgeliehen werden. Der Mathematikpfad Auf dem Mathematikpfad lernen Jugendliche mit einfachen Mitteln die Höhe eines Baumes zu bestimmen sowie die Flä- che eines Laubblattes und das Volumen eines Baumstammes zu berechnen. Start- und Zielpunkt ist beim Naturschutzzentrum. Hier werden eine Broschüre und ein Materialrucksack verliehen. Geocaching naturverträglich Outdoor-Activity ohne der Natur zu schaden Mit unseren Geocache-Touren (Familien-, Gruppen-, Geburts- tagscache) bieten wir der wachsenden Schar begeisterter Geocacher eine naturverträgliche Alternative an. Eine kurze Einweisung erhalten Sie im Naturschutzzentrum. Dauerangebote Die Auenwald-Rallye Für Kinder von 9 – 12 Jahren Die Auenwald-Rallye fordert und fördert gleichermaßen Wissen, Geschicklichkeit und Phantasie der Teilnehmer und sensibilisiert für die Natur. Die Rallye besteht aus Wissens- fragen, Aktionsaufgaben, Such- aufträgen, kreativen Spielaufga- ben und Rätseln. Start- und Zielpunkt ist das Naturschutzzentrum. Hier kann die Auenwald-Mappe (deutsch oder französisch) mit Anleitungen und Materialien zur Lösung der Aufgaben abgeholt werden. Kindergeburtstage Für Kinder von 6 – 12 Jahren Ein Kindergeburtstag einmal ganz anders – mit Spaß und Aktion in der Natur: Kommen Sie zu uns in das Naturschutzzentrum mitten im Rappenwörter Auenwald! Am liebsten halten wir uns mit Ihren Kindern draußen im Wald auf. Wir bieten, jahreszeitlich abgestimmt, verschiedene Themen an, zum Beispiel: „Wald-Rallye“, „Pfad-Finder“, „Schnitzen“ , „Feuer“ Planwagenfahrten durch die Detten- heimer Rheinauen Bei einer Planwagen- fahrt können Sie in al- ler Ruhe die Rheinauen in ihrer vollen Pracht erleben und Interes- santes über deren Ökologie und Schutz erfahren. Dauerangebote Das Auenklassenzimmer Das „Auenklassenzimmer“ ist ein spezielles Angebot für Schul- klassen und Kindergruppen und verbindet Freilanderlebnis und Experimentieren im Schulungsraum. Unsere praxis- und naturbezogenen Angebote orientieren sich an den Bildungs- plänen des Landes Baden-Württemberg. Für Vorschulkinder und Grundschulen bieten wir u.a. Themen wie Wasserkreislauf sowie Tiere und Pfl anzen im Jahresverlauf an; für die wei- terführenden Schulen z. B. Ökosysteme Wald und Gewässer, Entstehungsgeschichte des Oberrheingrabens und Rhein- begradigung (Tulla). Auf Anfrage können Sie unser gesamtes Leistungsverzeichnis anfordern. Gerne gehen wir auch auf spezielle Themen ein. Deutsch lernen – in der Natur und mit der Natur Naturpädagogik- und Naturerlebnisangebote für Vorbereitungsklassen Das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört hat spezielle Naturpädagogik- und Naturerlebnisangebote ausgearbeitet, die nach Inhalten und Altersstufen zu verschiedenen Unter- richtseinheiten kombinierbar sind. Im Mittelpunkt stehen das Beobachten, Entdecken und Erforschen der Natur sowie Bewegungsspiele und die Gestaltung mit Naturmaterialien. Der Unterricht im Freien eignet sich sehr gut dafür, die deut- sche Sprache zu erlernen und unsere heimische Tier- und Pfl anzenwelt sowie unsere ökologischen Wertvorstellungen kennenzulernen. Dauerangebote Auen-Zwerge Für Kinder von 4 – 6 Jahren Seid gegrüßt, ihr kleinen und großen Waldfreunde. Wir laden euch ein zu Spiel und Spaß im Rheinauenwald. Wir gehen zusammen auf Entdeckungsreise zu den Tieren und Pfl anzen des Waldes. Bei einfachen Spielen und Aktionen erfreuen wir uns zu jeder Jahreszeit an der Natur! Bitte wettergerecht kleiden und ein kleines Vesper mitbringen. Dann kann es losgehen. Bei starkem Dauerregen und Gewitter wird die Veranstaltung abgesagt! (Veranstaltungstermine s. Rückseite) Praktisch! Habt ihr Geschwister von 7-10 Jahren? Dann könnt ihr sie zu den zeitgleich stattfi ndenden Naturspürnasen mitbringen! Naturspürnasen Für Kinder von 7 – 10 Jahren Naturforscher aufgepasst! Im Rappenwörter Wald gibt es ei- niges zu entdecken. Mit Experten aus dem Naturschutzzentrum könnt ihr die Tier- und Pflan- zenwelt in den Rheinauen erfor- schen. Aber auch Spiel und Spaß kommen nicht zu kurz. Bei regelmäßiger Teilnahme gibt‘s für emsige Spürnasen einen Naturforscher-Preis. Bitte dem Wetter entsprechende Kleidung anziehen und ein kleines Vesper einpacken. (Veranstaltungstermine s. Rückseite)
https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/kinderbuero/kinderinteressen/die_natur_des_kindes/natur_des_kindes_veranstaltung/HF_sections/content/ZZnnuCZ2m6gqvt/ZZoZGWk9uab6Oc/Jahresprogramm_2019.pdf