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Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Yorckstraße (213 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 2, 3 LIVE! Moltkestr./Städt. Klinikum (273 m) Linien: S1, S11, Tram 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (814 m) Am Entenfang (1048 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Inklusion Hausanschrift: Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europahalle/Europabad (152 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! St. Vincent. Krankh. (250 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (182 m) Tiefgarage "Am ZKM" (473 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Telefon: 069 7431-0 Telefon: 0800 5 39 90 02 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Bauen, Sanieren & Wohnwirtschaft Telefon: 0800 5 39 90 03 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Studieren & Qualifizieren Telefon: 0800 5 39 90 06 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Baukindergeld E-Mail: info@kfw.de Fax: 069 7431-2944 Internet:
Hausanschrift: Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Telefon: 0721 94484-0 E-Mail: KARLSRUHE.VPI.VD.BAB@polizei.bwl.de Fax: 0721 94484-450 Internet:
Hausanschrift: Alte Karlsruher Straße 31, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Untermühlstraße (255 m) Linien: S4, S5, S51, Tram 1, 2, 5, NL 2 LIVE! Karlsruhe-Durlach (397 m) Linien: IRE1, RE45, RE73, MEX17a, S3, S31, S32, S4, S5, S51, Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (744 m) Scheck-In-Center (1340 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Bürgerdienste: Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen
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Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen
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Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen Als Arbeitgeber müssen Sie eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten als Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen. Möglich ist auch die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihnen direkt unterstellt und Mitglied im Arbeitsschutzausschuss. Die Geschäftsleitung legt deren Einsatzzeit im Unternehmen fest. Diese hängt ab
von der Anzahl der Beschäftigten und
deren Gefährdungen
Die jeweilige Berufsgenossenschaft gibt Mindesteinsatzzeiten
vor.
Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören unter anderem:
Beratung des Arbeitgebers und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen , vor allem bei der
Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen,
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln,
Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie und
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel , vor allem
vor der Inbetriebnahme und
vor der Einführung von Arbeitsverfahren
Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
Sie müssen Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr je nach Bedarf
Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und
ihr die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
Sie müssen ihr auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nennen, die befristet oder als Leiharbeitspersonal in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Zuständige Stelle
Umwelt- und Arbeitsschutz die Arbeitsschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb liegt
Arbeitsschutzbehörde ist,
wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
Gibt es in Ihrem Betrieb große umweltrelevante Anlagen ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb liegt. Hinweise
Voraussetzungen
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen Sie nur folgende Personen benennen:
"Sicherheitsingenieurinnen" und "Sicherheitsingenieure" mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen
staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker sowie Meisterinnen und Meister
Diese müssen über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
Bei Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieuren genügt eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur.
Tipp: Die erforderliche Fachkunde können geeignete Personen durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungs lehr gang erwerben. Die Ausbildung zur Fachkraft erfolgt üblicherweise über den Unfallversicherungsträger.
Verfahrensablauf
Wollen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, müssen Sie die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats einholen und darüber informieren, welche Aufgaben Sie der Fachkraft übertragen wollen.
Sie müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich benennen. In dieser Benennung ("Bestellung") müssen Sie ihre Aufgaben genau beschreiben.
Erforderliche Unterlagen
keine
Vertiefende Informationen
Informieren Sie sich in der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( DGUV Vorschrift 2 )" Ihres Unfallversicherungsträgers über die genauen Bestimmungen für die Bestellung von internen oder externen Fachkräften. Die Unfallverhütungsvorschrift erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.
Eine Liste weiterer Ausbildungsträger erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Weitere Informationen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit finden Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Rechtsgrundlage
§§ 5 - 7 und § 9 Abs. 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) - Regelwerke der Berufsgenossenschaften
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.02.2019 freigegeben.
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Bürgerdienste: Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen
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Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen
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Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen Für eine energetische Sanierung können Sie bis zu 30.000 Euro Zuschuss pro Wohneinheit erhalten. Eine Wohneinheit ist eine Wohnung oder ein Haus, in dem Menschen zusammenwohnen.
Für folgende Maßnahmen können Sie eine Förderung erhalten:
Komplettsanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus
Wärmedämmung von
Wänden,
Dachflächen und
Geschossdecken,
neue Fenster und Außentüren,
Erneuern und Einbauen einer Lüftungsanlage,
Erneuern und Optimieren von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art und den Kosten der Sanierung. Beispielsweise werden 10 Prozent der Kosten für einzelne Maßnahmen bezuschusst, maximal aber 5.000 Euro. Wenn Sie Ihre komplette Wohneinheit entsprechend des KfW-Effizienzhaus-55-Standards sanieren, erhalten Sie 30 Prozent der Kosten erstattet, maximal aber 30.000 Euro. Der KfW-Effizienzhaus-Standard bewertet eine Sanierung entsprechend der Energieeinsparungen, die durch sie erzielt werden können.
Wenn die Fördersumme weniger als 300 Euro beträgt, erhalten Sie keine Förderung.
Sie können einen Zuschuss für Ihre Wohneinheit bekommen, wenn der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige für sie vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde. Für Boardinghäuser als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen und für Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser können Sie keine Förderung erhalten. Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung. Wenn Sie also im Zuge der Sanierungen zwei Wohnungen zu einer zusammenlegen, erhalten Sie die Förderung nur für eine Wohnung. Wenn Sie eine große Wohnung aufteilen, können Sie zwei Förderbeträge erhalten. Auch für die Umwidmung von Flächen können Sie einen Zuschuss erhalten, zum Beispiel für den Ausbau eines Dachgeschosses.
Vor Beginn der Maßnahmen muss ein Energieeffizienz-Experte ihre geplanten Maßnahmen bewerten. Nach Abschluss der Sanierung bestätigt er die Umsetzung. Ihre Sanierung muss technische Mindestanforderungen erfüllen, damit die KfW sie fördert. Sie müssen ein Fachunternehmen mit der Sanierung beauftragen. Onlineantrag
KfW-Zuschussportal
Zuständige Stelle
KfW Bankengruppe KfW Bankengruppe Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 74 31 - 0 Fax: 069 74 31 - 29 44 Hinweise
Voraussetzungen
Sie sind eine Privatperson und
Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung (Selbstnutzer und Vermieter) oder
Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.
Verfahrensablauf
Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie folgende Schritte vornehmen:
Vor Beginn der Baumaßnahmen müssen Sie einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten beauftragen. Dieser berät Sie zu ihrem Sanierungsvorhaben und prüft, ob die Sanierungsmaßnahmen technisch förderfähig sind. Er erstellt eine "Bestätigung zum Antrag" (BzA).
Mit der BzA können Sie die Förderung im KfW-Zuschussportal beantragen.
Sie führen die Sanierung mithilfe eines Fachunternehmens durch.
Nach Abschluss der Sanierung prüft der Energieeffizienz-Experte die Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen gemäß der technischen Mindestanforderungen und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD).
Sie geben die Identifikationsnummer der BnD im KfW-Zuschussportal ein und bestätigen die Sanierung sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen.
Nachdem Ihre Angaben erfolgreich durch die KfW geprüft wurden, überweist die KfW den Zuschuss auf Ihr Konto.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor Beginn der Baumaßnahmen stellen.
Erforderliche Unterlagen
Vor der Sanierung: "Bestätigung zum Antrag", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten
Nach der Sanierung: "Bestätigung nach Durchführung", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie das Geld zum Ende des auf die abschließende Prüfung der BnD folgenden Monats.
Vertiefende Informationen
Internetseite zur Suche eines Energieeffizienz-Experten
Internetseite der KfW: Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss
Merkblatt auf der Internetseite der KfW: Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss
Liste der technischen FAQ auf der Internetseite der KfW
Informationen zum KfW-Effizienzhaus-Standard auf der Internetseite der KfW
Rechtsgrundlage
§ 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) einschließlich zugehörige Verwaltungsvorschriften
Programmmerkblatt der KfW zum Programm Nr. 430 (Programmmerkblatt hat Richtliniencharakter)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dessen ausführliche Fassung am 10.04.2019 freigegeben.
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Bürgerdienste: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL)
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Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Beschreibung
Hinweis zur De-Mail: Bitte verwenden Sie bei einer De-Mail in der Anrede den Dienststellennamen. Die eingehenden De-Mails werden über das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz an unsere Dienststelle weitergeleitet.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) nimmt folgende Aufgaben wahr:
Obere Vermessungs,- Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde für die Landkreise, zusätzlich untere Flurbereinigungsbehörde in den Stadtkreisen
Gesetzliche Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz (u. a. Anordnungen, Feststellung bzw. Genehmigung von Wege- und Gewässerplänen) sowie Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte im Vorverfahren
Landesvermessung: Grundlagenvermessung (Lage, Höhe, Schwere) und Topographische Landesaufnahme
Erzeugung von landesweiten Geobasisdaten und zentrales Geodatenmanagement
Herstellung und Herausgabe der amtlichen topographischen Karten sowie von Wander-, Rad- und Freizeitkarten
Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung in den Berufen Vermessungstechniker/in und Geomatiker/in. Das LGL bildet selbst Geomatiker/innen aus.
Geodatenzentrum für die Fachbereiche im Ressort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)
Fachaufsicht über
die unteren Flurneuordnungs- und Vermessungsbehörden
die Städte mit eigenem Liegenschaftskataster
den Bodenfonds
den Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg
Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
D as LGL übt die Fachaufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aus. Dabei geht es unter anderem um die Einhaltung der fachspezifischen Vorschriften, insbesondere bei der Erledigung hoheitlicher Vermessungsaufgaben, sogenannter "Liegenschaftsvermessungen". Liegenschaftsvermessungen werden von unteren Vermessungsbehörden sowie durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) durchgeführt. Aufgrund einer Änderung des Vermessungsgesetzes sind seit 1. Juli 2011 für bestimmte Liegenschaftsvermessungen für Privatkunden ausschließlich die ÖbV zuständig. Zur Frage, ob die untere Behörde oder ein ÖbV eine bestimmte Liegenschaftsvermessungen ausführt, erteilen die unteren Vermessungsbehörden und die ÖbV nähere Auskünfte.
Parkplatz
Anfahrt mit PKW:
Parkplatz:
1 Behindertenparkplatz vor dem Hauptgebäude, Zufahrt von Osten über Schloßstraße.
Parkhaus:
Hofdienergarage Ecke Schloß-/ Kienestraße, Zufahrt über Schellingstraße.
Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0711/95980 0 E-Mail: poststelle@lgl.bwl.de Fax: 0711/95980 700 De-Mail: poststelle@mlr.bwl.de-mail.de Bitte Hinweis in der Beschreibung beachten Internet:
Hausanschrift: Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart Postfach: 70025 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Formulare
Produkte des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg
Im LGL-Shop sind die Daten, Produkte und Dienstleistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung einschließlich Liegenschaftskatasterdaten online bestellbar und digitale Daten auch digital lieferbar.
Leistungen
Flurbereinigung - Flurneuordnungsverfahren anordnen Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege - Förderung beantragen Produkte des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg bestellen
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Bürgerdienste: Personalausweis oder Reisepass beantragen - Angebot für gesundheitlich eingeschränkte Bürger*innen
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Personalausweis oder Reisepass beantragen - Angebot für gesundheitlich eingeschränkte Bürger*innen
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Personalausweis oder Reisepass beantragen - Angebot für gesundheitlich eingeschränkte Bürger*innen Das Angebot des mobilen Koffers Die Antragstellung von Personalausweisen und Reisepässen für Personen, denen es nicht möglich ist, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen.
Hat eine Person eine dauerhafte gesundheitliche (körperliche) Beeinträchtigung oder ist es der Person aus anderen Gründen nicht möglich das Bürgerbüro persönlich aufzusuchen, um einen neuen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen, besteht die Möglichkeit den mobilen Koffer in Anspruch zu nehmen. Zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter besuchen die Person dann vor Ort, zum Beispiel im Krankenhaus, Pflegeheim oder zu Hause.
Hinweis Über den Bürgerkoffer kann auch die Aktivierung bzw. Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion vorgenommen werden. Weiterhin ist es möglich, auch eine neue PIN zu vergeben und für die Online-Ausweisfunktion eintragen zu lassen. Derzeit ist es jedoch hierfür erforderlich, dass die Behördenmitarbeiter*innen des Bürgerbüros die PIN des Ausweisinhabers notieren und diese im Bürgerbüro dann entsprechend eintragen müssen. Somit ist es in diesen Fällen unabdinglich, dass ein Einverständnis des Ausweisinhabers vorliegt, dass die PIN an Dritte weitergegeben werden muss. Das Einverständnis kann mündlich erfolgen. Zuständige Stelle
Bürgerbüro Kaiserallee 8 Hinweise
Nähere Informationen finden Sie hier: Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen vor einer Terminvereinbarung unbedingt geprüft werden.
Hat die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz in Karlsruhe?
Ist die Person bettlägerig bzw. nicht in der Lage das Bürgerbüro persönlich aufzusuchen?
Kann die betroffene Person von der Ausweispflicht befreit werden? Leistung: Ausweispflicht - Befreiung beantragen
Verfahrensablauf
Die Anfrage der betroffenen oder bevollmächtigten Person geht telefonisch über die Behördennummer 115, persönlich im Bürgerbüro oder schriftlich ein und wird dann an die entsprechenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter weitergeleitet.
Nach Prüfung und Erfüllung der Voraussetzungen wird die betroffene oder bevollmächtigte Person kontaktiert und ein Termin vereinbart. In der Regel finden diese Termine mittwochs oder freitags nachmittags statt.
Das neue Identitätsdokument kann per Fahrradkurier oder zur Abholung im Bürgerbüro beantragt werden.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
Körpergröße
Augenfarbe
Aktuelle Meldeanschrift
Unterbringungsanschrift (sofern von Meldeanschrift abweichend)
Aktuelles biometrisches Lichtbild
Bisheriges Identitätsdokument
Kosten
Nähere Informationen finden Sie hier: Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Für die Beantragung des mobilen Koffers: keine Zusatzgebühren
Rechtsbehelf
Keinen.
Rechtsgrundlage
Nähere Informationen finden Sie hier: Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 24.01.2023 freigegeben.
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Bürgerdienste: Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen
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Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen
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Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn
es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und
die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll.
In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen.
Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jede Notarin oder jeder Notar zuständig, die beziehungsweise der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hinweise
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Voraussetzungen
Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:
Miterbin oder Miterbe
Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen.
In dem Antrag sollen die Personalien der Erblasserin oder des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden.
Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.
Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes:
Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.
Fristen
Bitte beachten Sie alle Ihnen gesetzten Fristen.
Erforderliche Unterlagen
Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.
Kosten
Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:
Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung.
Bearbeitungsdauer
—
Rechtsbehelf
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
§ 2042 Auseinandersetzung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG:
§§ 363 - 373 Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.
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Bürgerdienste: Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
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Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
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Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.
Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen.
Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Zuständige Stelle
Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis : Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise
keine
Voraussetzungen
Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen.
Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften öffentlich beglaubigen darf
ein Notar oder eine Notarin oder
ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Eintragung der Auflösung im Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister)
Kopie des Auflösungsbeschlusses
bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt
Kosten
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.
Vertiefende Informationen
Liquidation des Vereins
Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 42 Insolvenz
§ 74 Eintragung der Auflösung
§ 75 Eintragung bei Insolvenz
§ 76 Eintragung der Liquidatoren
§ 77 Form der Anmeldungen
Landesjustizkostengesetz
§ 7 Abs. 2 (LJKG) Gebührenfreiheit
Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
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