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Bürgerdienste: Jugendhilfe und Soziale Dienste, Jugendhilfe im Strafverfahren Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Jugendhilfe und Soziale Dienste, Jugendhilfe im Strafverfahren Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Jugendhilfe und Soziale Dienste, Jugendhilfe im Strafverfahren Kontakt / Öffnungszeiten Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Blücherstraße 20, 76185 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Yorckstraße (213 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 2, 3 LIVE! Moltkestr./Städt. Klinikum (273 m) Linien: S1, S11, Tram 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (814 m) Am Entenfang (1048 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Beratung und sonstige Hilfen Rechtsverkehr Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Beratung und sonstige Hilfen Rechtsverkehr Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Beratung und sonstige Hilfen Rechtsverkehr Kontakt / Öffnungszeiten Internet: Kommunale Behindertenbeauftragte Inklusion Hausanschrift: Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europahalle/Europabad (152 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! St. Vincent. Krankh. (250 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (182 m) Tiefgarage "Am ZKM" (473 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6040355
Bürgerdienste: KfW Bankengruppe Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen KfW Bankengruppe Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen KfW Bankengruppe Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 069 7431-0 Telefon: 0800 5 39 90 02 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Bauen, Sanieren & Wohnwirtschaft Telefon: 0800 5 39 90 03 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Studieren & Qualifizieren Telefon: 0800 5 39 90 06 Kostenfreie Servicenummer von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr zum Thema Baukindergeld E-Mail: info@kfw.de Fax: 069 7431-2944 Internet: Hausanschrift: Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare KfW-Zuschussportal Leistungen Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6017203
Bürgerdienste: Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Verkehrsdienst Karlsruhe - Verkehrsgruppe BAB (Bundesautobahn) Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721 94484-0 E-Mail: KARLSRUHE.VPI.VD.BAB@polizei.bwl.de Fax: 0721 94484-450 Internet: Hausanschrift: Alte Karlsruher Straße 31, 76227 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Untermühlstraße (255 m) Linien: S4, S5, S51, Tram 1, 2, 5, NL 2 LIVE! Karlsruhe-Durlach (397 m) Linien: IRE1, RE45, RE73, MEX17a, S3, S31, S32, S4, S5, S51, Tram 5 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Amalienbadgarage (744 m) Scheck-In-Center (1340 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Onlinewache - Polizei Baden-Württemberg Leistungen Anzeige - Strafanzeige erstatten nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6004938
Bürgerdienste: Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen Als Arbeitgeber müssen Sie eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten als Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen. Möglich ist auch die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihnen direkt unterstellt und Mitglied im Arbeitsschutzausschuss. Die Geschäftsleitung legt deren Einsatzzeit im Unternehmen fest. Diese hängt ab von der Anzahl der Beschäftigten und deren Gefährdungen Die jeweilige Berufsgenossenschaft gibt Mindesteinsatzzeiten vor. Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören unter anderem: Beratung des Arbeitgebers und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen , vor allem bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen, Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie und Beurteilung der Arbeitsbedingungen Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel , vor allem vor der Inbetriebnahme und vor der Einführung von Arbeitsverfahren Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Sie müssen Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr je nach Bedarf Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und ihr die Teilnahme an Schulungen ermöglichen. Sie müssen ihr auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nennen, die befristet oder als Leiharbeitspersonal in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Zuständige Stelle Umwelt- und Arbeitsschutz die Arbeitsschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb liegt Arbeitsschutzbehörde ist, wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung Gibt es in Ihrem Betrieb große umweltrelevante Anlagen ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb liegt. Hinweise Voraussetzungen Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen Sie nur folgende Personen benennen: "Sicherheitsingenieurinnen" und "Sicherheitsingenieure" mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker sowie Meisterinnen und Meister Diese müssen über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Bei Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieuren genügt eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur. Tipp: Die erforderliche Fachkunde können geeignete Personen durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungs lehr gang erwerben. Die Ausbildung zur Fachkraft erfolgt üblicherweise über den Unfallversicherungsträger. Verfahrensablauf Wollen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, müssen Sie die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats einholen und darüber informieren, welche Aufgaben Sie der Fachkraft übertragen wollen. Sie müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich benennen. In dieser Benennung ("Bestellung") müssen Sie ihre Aufgaben genau beschreiben. Erforderliche Unterlagen keine Vertiefende Informationen Informieren Sie sich in der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( DGUV Vorschrift 2 )" Ihres Unfallversicherungsträgers über die genauen Bestimmungen für die Bestellung von internen oder externen Fachkräften. Die Unfallverhütungsvorschrift erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger. Eine Liste weiterer Ausbildungsträger erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Weitere Informationen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit finden Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Rechtsgrundlage §§ 5 - 7 und § 9 Abs. 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) - Regelwerke der Berufsgenossenschaften Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.02.2019 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1956
Bürgerdienste: Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen Für eine energetische Sanierung können Sie bis zu 30.000 Euro Zuschuss pro Wohneinheit erhalten. Eine Wohneinheit ist eine Wohnung oder ein Haus, in dem Menschen zusammenwohnen. Für folgende Maßnahmen können Sie eine Förderung erhalten: Komplettsanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, neue Fenster und Außentüren, Erneuern und Einbauen einer Lüftungsanlage, Erneuern und Optimieren von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art und den Kosten der Sanierung. Beispielsweise werden 10 Prozent der Kosten für einzelne Maßnahmen bezuschusst, maximal aber 5.000 Euro. Wenn Sie Ihre komplette Wohneinheit entsprechend des KfW-Effizienzhaus-55-Standards sanieren, erhalten Sie 30 Prozent der Kosten erstattet, maximal aber 30.000 Euro. Der KfW-Effizienzhaus-Standard bewertet eine Sanierung entsprechend der Energieeinsparungen, die durch sie erzielt werden können. Wenn die Fördersumme weniger als 300 Euro beträgt, erhalten Sie keine Förderung. Sie können einen Zuschuss für Ihre Wohneinheit bekommen, wenn der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige für sie vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde. Für Boardinghäuser als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen und für Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser können Sie keine Förderung erhalten. Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung. Wenn Sie also im Zuge der Sanierungen zwei Wohnungen zu einer zusammenlegen, erhalten Sie die Förderung nur für eine Wohnung. Wenn Sie eine große Wohnung aufteilen, können Sie zwei Förderbeträge erhalten. Auch für die Umwidmung von Flächen können Sie einen Zuschuss erhalten, zum Beispiel für den Ausbau eines Dachgeschosses. Vor Beginn der Maßnahmen muss ein Energieeffizienz-Experte ihre geplanten Maßnahmen bewerten. Nach Abschluss der Sanierung bestätigt er die Umsetzung. Ihre Sanierung muss technische Mindestanforderungen erfüllen, damit die KfW sie fördert. Sie müssen ein Fachunternehmen mit der Sanierung beauftragen. Onlineantrag KfW-Zuschussportal Zuständige Stelle KfW Bankengruppe KfW Bankengruppe Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 74 31 - 0 Fax: 069 74 31 - 29 44 Hinweise Voraussetzungen Sie sind eine Privatperson und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung (Selbstnutzer und Vermieter) oder Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Verfahrensablauf Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie folgende Schritte vornehmen: Vor Beginn der Baumaßnahmen müssen Sie einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten beauftragen. Dieser berät Sie zu ihrem Sanierungsvorhaben und prüft, ob die Sanierungsmaßnahmen technisch förderfähig sind. Er erstellt eine "Bestätigung zum Antrag" (BzA). Mit der BzA können Sie die Förderung im KfW-Zuschussportal beantragen. Sie führen die Sanierung mithilfe eines Fachunternehmens durch. Nach Abschluss der Sanierung prüft der Energieeffizienz-Experte die Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen gemäß der technischen Mindestanforderungen und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD). Sie geben die Identifikationsnummer der BnD im KfW-Zuschussportal ein und bestätigen die Sanierung sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen. Nachdem Ihre Angaben erfolgreich durch die KfW geprüft wurden, überweist die KfW den Zuschuss auf Ihr Konto. Fristen Sie müssen den Antrag vor Beginn der Baumaßnahmen stellen. Erforderliche Unterlagen Vor der Sanierung: "Bestätigung zum Antrag", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten Nach der Sanierung: "Bestätigung nach Durchführung", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten Kosten keine Bearbeitungsdauer In der Regel erhalten Sie das Geld zum Ende des auf die abschließende Prüfung der BnD folgenden Monats. Vertiefende Informationen Internetseite zur Suche eines Energieeffizienz-Experten Internetseite der KfW: Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss Merkblatt auf der Internetseite der KfW: Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss Liste der technischen FAQ auf der Internetseite der KfW Informationen zum KfW-Effizienzhaus-Standard auf der Internetseite der KfW Rechtsgrundlage § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) einschließlich zugehörige Verwaltungsvorschriften Programmmerkblatt der KfW zum Programm Nr. 430 (Programmmerkblatt hat Richtliniencharakter) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dessen ausführliche Fassung am 10.04.2019 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6001943
Bürgerdienste: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Beschreibung Hinweis zur De-Mail: Bitte verwenden Sie bei einer De-Mail in der Anrede den Dienststellennamen. Die eingehenden De-Mails werden über das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz an unsere Dienststelle weitergeleitet. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) nimmt folgende Aufgaben wahr: Obere Vermessungs,- Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde für die Landkreise, zusätzlich untere Flurbereinigungsbehörde in den Stadtkreisen Gesetzliche Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz (u. a. Anordnungen, Feststellung bzw. Genehmigung von Wege- und Gewässerplänen) sowie Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte im Vorverfahren Landesvermessung: Grundlagenvermessung (Lage, Höhe, Schwere) und Topographische Landesaufnahme Erzeugung von landesweiten Geobasisdaten und zentrales Geodatenmanagement Herstellung und Herausgabe der amtlichen topographischen Karten sowie von Wander-, Rad- und Freizeitkarten Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung in den Berufen Vermessungstechniker/in und Geomatiker/in. Das LGL bildet selbst Geomatiker/innen aus. Geodatenzentrum für die Fachbereiche im Ressort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Fachaufsicht über die unteren Flurneuordnungs- und Vermessungsbehörden die Städte mit eigenem Liegenschaftskataster den Bodenfonds den Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure D as LGL übt die Fachaufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aus. Dabei geht es unter anderem um die Einhaltung der fachspezifischen Vorschriften, insbesondere bei der Erledigung hoheitlicher Vermessungsaufgaben, sogenannter "Liegenschaftsvermessungen". Liegenschaftsvermessungen werden von unteren Vermessungsbehörden sowie durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) durchgeführt. Aufgrund einer Änderung des Vermessungsgesetzes sind seit 1. Juli 2011 für bestimmte Liegenschaftsvermessungen für Privatkunden ausschließlich die ÖbV zuständig. Zur Frage, ob die untere Behörde oder ein ÖbV eine bestimmte Liegenschaftsvermessungen ausführt, erteilen die unteren Vermessungsbehörden und die ÖbV nähere Auskünfte. Parkplatz Anfahrt mit PKW: Parkplatz: 1 Behindertenparkplatz vor dem Hauptgebäude, Zufahrt von Osten über Schloßstraße. Parkhaus: Hofdienergarage Ecke Schloß-/ Kienestraße, Zufahrt über Schellingstraße. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0711/95980 0 E-Mail: poststelle@lgl.bwl.de Fax: 0711/95980 700 De-Mail: poststelle@mlr.bwl.de-mail.de Bitte Hinweis in der Beschreibung beachten Internet: Hausanschrift: Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart Postfach: 70025 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Produkte des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Im LGL-Shop sind die Daten, Produkte und Dienstleistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung einschließlich Liegenschaftskatasterdaten online bestellbar und digitale Daten auch digital lieferbar. Leistungen Flurbereinigung - Flurneuordnungsverfahren anordnen Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege - Förderung beantragen Produkte des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg bestellen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6014067
Bürgerdienste: Personalausweis oder Reisepass beantragen - Angebot für gesundheitlich eingeschränkte Bürger*innen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Personalausweis oder Reisepass beantragen - Angebot für gesundheitlich eingeschränkte Bürger*innen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Personalausweis oder Reisepass beantragen - Angebot für gesundheitlich eingeschränkte Bürger*innen Das Angebot des mobilen Koffers Die Antragstellung von Personalausweisen und Reisepässen für Personen, denen es nicht möglich ist, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen. Hat eine Person eine dauerhafte gesundheitliche (körperliche) Beeinträchtigung oder ist es der Person aus anderen Gründen nicht möglich das Bürgerbüro persönlich aufzusuchen, um einen neuen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen, besteht die Möglichkeit den mobilen Koffer in Anspruch zu nehmen. Zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter besuchen die Person dann vor Ort, zum Beispiel im Krankenhaus, Pflegeheim oder zu Hause. Hinweis Über den Bürgerkoffer kann auch die Aktivierung bzw. Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion vorgenommen werden. Weiterhin ist es möglich, auch eine neue PIN zu vergeben und für die Online-Ausweisfunktion eintragen zu lassen. Derzeit ist es jedoch hierfür erforderlich, dass die Behördenmitarbeiter*innen des Bürgerbüros die PIN des Ausweisinhabers notieren und diese im Bürgerbüro dann entsprechend eintragen müssen. Somit ist es in diesen Fällen unabdinglich, dass ein Einverständnis des Ausweisinhabers vorliegt, dass die PIN an Dritte weitergegeben werden muss. Das Einverständnis kann mündlich erfolgen. Zuständige Stelle Bürgerbüro Kaiserallee 8 Hinweise Nähere Informationen finden Sie hier: Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen Voraussetzungen Folgende Voraussetzungen müssen vor einer Terminvereinbarung unbedingt geprüft werden. Hat die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz in Karlsruhe? Ist die Person bettlägerig bzw. nicht in der Lage das Bürgerbüro persönlich aufzusuchen? Kann die betroffene Person von der Ausweispflicht befreit werden? Leistung: Ausweispflicht - Befreiung beantragen Verfahrensablauf Die Anfrage der betroffenen oder bevollmächtigten Person geht telefonisch über die Behördennummer 115, persönlich im Bürgerbüro oder schriftlich ein und wird dann an die entsprechenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter weitergeleitet. Nach Prüfung und Erfüllung der Voraussetzungen wird die betroffene oder bevollmächtigte Person kontaktiert und ein Termin vereinbart. In der Regel finden diese Termine mittwochs oder freitags nachmittags statt. Das neue Identitätsdokument kann per Fahrradkurier oder zur Abholung im Bürgerbüro beantragt werden. Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen Körpergröße Augenfarbe Aktuelle Meldeanschrift Unterbringungsanschrift (sofern von Meldeanschrift abweichend) Aktuelles biometrisches Lichtbild Bisheriges Identitätsdokument Kosten Nähere Informationen finden Sie hier: Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen Für die Beantragung des mobilen Koffers: keine Zusatzgebühren Rechtsbehelf Keinen. Rechtsgrundlage Nähere Informationen finden Sie hier: Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 24.01.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6014989
Bürgerdienste: Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll. In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen. Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jede Notarin oder jeder Notar zuständig, die beziehungsweise der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hinweise Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Voraussetzungen Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein: Miterbin oder Miterbe Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an. Verfahrensablauf Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen. In dem Antrag sollen die Personalien der Erblasserin oder des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden. Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung. Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes: Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten. Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde. Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern. Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt. Fristen Bitte beachten Sie alle Ihnen gesetzten Fristen. Erforderliche Unterlagen Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind. Kosten Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr: Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung. Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung. Bearbeitungsdauer — Rechtsbehelf Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch - BGB: § 2042 Auseinandersetzung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG: §§ 363 - 373 Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1174
Bürgerdienste: Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann. Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen. Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen. Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Zuständige Stelle Amtsgericht Mannheim für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat Hinweis : Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Hinweise keine Voraussetzungen Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen. Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften öffentlich beglaubigen darf ein Notar oder eine Notarin oder ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist. Verfahrensablauf Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Antrag auf Eintragung der Auflösung im Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister) Kopie des Auflösungsbeschlusses bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt Kosten Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können. Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen. Vertiefende Informationen Liquidation des Vereins Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 42 Insolvenz § 74 Eintragung der Auflösung § 75 Eintragung bei Insolvenz § 76 Eintragung der Liquidatoren § 77 Form der Anmeldungen Landesjustizkostengesetz § 7 Abs. 2 (LJKG) Gebührenfreiheit Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) Freigabevermerk 11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1084