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Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit ausländischer Berufsausbildung – Approbation beantragen
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Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit ausländischer Berufsausbildung – Approbation beantragen Die Approbation berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Sie können unter Umständen auch zunächst eine zeitlich und fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis erhalten.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen. Onlineantrag
Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/ Ärztin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/ Ärztin bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
Zuständige Stelle
Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen [Regierungspräsidium Stuttgart] Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen im Regierungspräsidium Stuttgart Hinweise
Zum Nachweis der Fachsprachkenntnisse auf Niveau C1 müssen Sie eine Prüfung bei der jeweiligen Heilberufekammer ablegen. Die zuständige Stelle meldet Sie hierfür bei der Kammer an, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen wird.
Die Sprachprüfung kostet:
EUR 250,00 für Apothekerinnen und Apotheker
EUR 420,00 für Ärztinnen und Ärzte
EUR 450,00 für Zahnärztinnen und Zahnärzte
Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen sollten, können Sie die Prüfung wiederholen. Sie müssen aber für jede Prüfung wieder die Gebühr bezahlen.
Sie müssen Ihre Sprachkenntnisse nicht nachweisen, wenn Sie einen der folgenden Abschlüsse haben:
einen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule
einen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule
einen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständige Stelle und die jeweilige Heilberufekammer.
Voraussetzungen
Ausländischer Berufsabschluss als
Arzt oder Ärztin
Zahnarzt oder Zahnärztin
Apotheker oder Apothekerin
Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
persönliche Zuverlässigkeit
gesundheitliche Eignung
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und Fachsprachkenntnisse mindestens Niveau C1, bestätigt durch eine Prüfung der jeweiligen Berufskammer
Hinweis : Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus haben keine rechtliche Bedeutung.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung berücksichtigt. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Sie erhalten die Approbation, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Prüfung teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle
Automatische Anerkennung (nicht für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten):
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten wie z.B. der Schweiz gilt in der Regel:
Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt wurde. Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung/Interessensbekundung des künftigen Arbeitgebers oder Nachweise für enge familiäre Bindungen, ein Beratungsnachweis bzw. sog. Standortvermerk; bei vorheriger Antragstellung und Wohnsitz in einem anderen Bundesland: Stellenzusage
Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbe-scheinigung)
Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.)
Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts mindestens auf Niveau B2 (kann nachgereicht werden)
Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden)
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Formlose Erklärung, dass es in keinem Land eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung oder einen Strafbefehl gegeben hat
Unbedenklichkeitsbescheinigung/„Certificate of Good Standing“ aus dem Land, in dem der Beruf derzeit ausgeübt wird bzw. zuletzt ausgeübt wurde;
falls der Beruf noch nicht ausgeübt wurde: formlose Erklärung, dass der Beruf noch nicht ausgeübt wurde
Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis : Senden Sie ausschließlich amtlich beglaubigte Kopien und keine Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine amtlich beglaubigte Kopie in der Originalsprache und eine amtlich beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.
Kosten
EU: 300,00 EUR
EU vor Beitrittsdatum: 350,00
Drittstaaten: 450,00 EUR
Bei Mehraufwand kann sich die Verwaltungsgebühr erhöhen.
Bearbeitungsdauer
Automatisches Anerkennungsverfahren: in der Regel weniger als drei Monate
Sonst: mehrere Monate
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Vertiefende Informationen
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie
Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren für die Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Migrationsberatung für Erwachsene und Jugendmigrationsdienste
Netzwerk IQ Baden-Württemberg
Anerkennung in Deutschland
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
Bundesärzteordnung
Approbationsordnung für Ärzte
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Approbationsordnung für Zahnärzte
Bundesapothekerordnung
Approbationsordnung für Apotheker
Psychotherapeutengesetz
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Freigabevermerk
04.09.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen
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Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen
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Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen Sie können sich als Dolmetscher oder Dolmetscherin mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin öffentlich bestellen und beeidigen lassen.
Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.
Hinweis: Sind Sie bereits in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich bis zum 31. Dezember 2026 vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2027 können sich nur noch Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen auf den allgemein geleisteten Eid berufen, die nach dem 1. Januar 2023 in Deutschland nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes beeidigt worden sind.
Sind Sie Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Wenn Sie sich dauerhaft in Baden-Württemberg niederlassen wollen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.
Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung " Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten) ".
Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland oder in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung " Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen ". Formulare und weitere Angebote
Dolmetscher und Übersetzer - Allgemeine Beeidigung
Zuständige Stelle
Landgericht Karlsruhe Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben. Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Volljährigkeit
Geeignetheit
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Zuverlässigkeit
Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
Sie besitzen die erforderlichen Fachkenntnisse, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und
entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Üebrsetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben
oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde.
Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen aus Staaten, die nicht der EU-/EWR oder der Schweiz angehören: zusätzlich Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auch auf andere Weise nachweisen, wenn es für die betreffende Sprache im Inland keine staatliche oder gleichwertige Prüfung gibt. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht.
Verfahrensablauf
Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin.
Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen.
Hinweis: Die Beeidigung ist auf fünf Jahre befristet. Sie können die Verlängerung der Beeidigung um jeweils weitere fünf Jahre beantragen. Dem Verlängerungsantrag müssen Sie beifügen
einen Lebenslauf
ein Führungszeugnis
nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
ein Lebenslauf
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist
eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind
wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen.
Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind
Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder über eine ausländische Prüfung, die als gleichwertig anerkannt wurde
Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache, wenn dieser nicht schon mit der staatlichen Prüfung erbracht wird
Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.
Zur Überprüfung Ihrer Identität kann die zuständige Stelle die Vorlage weiterer Dokumente wie beispielsweise eines amtlichen Ausweises verlangen.
Kosten
allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin: EUR 75,00
Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: EUR 75,00
allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin und Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin in einem zusammengefassten Verfahren: EUR 100,00
Verlängerung der Beeidigung: EUR 25,00
Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: EUR 100,00 bis EUR 630,00 (in der Regel 200,00 EUR)
Bearbeitungsdauer
Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, bearbeitet die zuständige Stelle Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten.
Vertiefende Informationen
Informationen über die staatliche Prüfung
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erheben.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie den Widerspruch beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) einlegen.
Hilft der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) über den Widerspruch.
Rechtsgrundlage
§ 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung)
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz) (Beeidigung von Gerichtsdolmetschern )
§§ 14 bis 15c und § 46 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) (Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Urkundenübersetzern)
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Gerichtsdolmetschergesetzes und der §§ 14 bis 15c AGGVG vom 17. November 2022 (PDF)
Nr. 4 Anlage zu § 1 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenverzeichnis)
Nr. 14.4 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
09.02.2023; Justizministerium Baden-Württemberg
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Telefon: 0721 133 5022 Sekretariat E-Mail: seniorenbuero@sjb.karlsruhe.de Internet:
Seniorenwegweiser - ältere Menschen Hausanschrift: Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Europahalle/Europabad (152 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! St. Vincent. Krankh. (250 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (182 m) Tiefgarage "Am ZKM" (473 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Telefon: 0721 133 6323 E-Mail: brandverhuetung@boa.karlsruhe.de Fax: 0721 133 6309 Hausanschrift: Karl-Friedrich-Straße 14 - 18, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Marktplatz (Pyramide U) (113 m) Linien: S1, S11, S4, S52, S7, S8, Tram 2, NL 2 LIVE! Marktplatz (Kaiserstraße U) (233 m) Linien: S1, S11, S2, S5, S51, Tram 1, NL 1 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) IHK (82 m) Marktplatz (170 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer in Versammlungsstätten beantragen
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Telefon: 022899 / 358-0 oder 0221 / 758-0 E-Mail: poststelle@bva.bund.de Fax: 22899 / 358-2823 Internet:
Hausanschrift: Barbarastraße 1, 50735 Köln Lieferanschrift: 50728 Köln Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Ansprechpartner für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden zur Verwendung im Ausland
Antrag auf Erteilung eines Berechtigungszertifikates auf dem Personalausweisportal
Ausländerzentralregister - Antrag auf Erteilung einer Auskunft
Bildungskredit online beantragen
Ziel des Bildungskredits ist die finazielle Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung. Coronahilfen Profisport Registrierung
Integrationskurse - Auskunftssystem des BAMF
Portal für die BAföG-Rückzahlung
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Aufnahme als Spätaussiedler beantragen Ausländerzentralregister - Auskunft beantragen Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für das Ausland beantragen Berechtigungszertifikat für die Online-Ausweisfunktion beantragen Bildungskredit beantragen Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für den Profisport beantragen Integrationskurse für Spätaussiedler - anmelden Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung der Ausbildungsförderung beantragen Spätaussiedlerbescheinigung erhalten
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Telefon: 0180 / 3 987111 001 (9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen) E-Mail: poststelle@hochschulstart.nrw.de Fax: 0231 / 1081-227 Internet:
Lieferanschrift: 44128 Dortmund Hausanschrift: Sonnenstraße 171, 44137 Dortmund Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Bewerbungsportal von hochschulstart.de
Die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergibt zwei mal jährlich Studienplätze für bestimmte Universitäten.
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Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben
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Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Mühlburger Tor (123 m) Linien: S1, S11, S12, S2, S5, S51, Tram 1, 2, 3, 4 LIVE! Schillerstraße (225 m) Linien: Tram 4, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (201 m) Stephanplatz (807 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe Hausanschrift: Südendstraße 42, 76135 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Lorenzstraße / ZKM (61 m) Linien: Bus 55 LIVE! ZKM (95 m) Linien: Tram 2, NL 2 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Tiefgarage "Am ZKM" (38 m) Filmpalast (154 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
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