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Bürgerdienste: Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind. Zuständige Stelle Wahlamt die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig. Hinweise Keine Voraussetzungen Sie sind 42 Tage vor der Wahl, also am 28. April 2024, bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet, Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus. Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder außerhalb der EU leben und sich vor Ihrem Wegzug innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder eine Wohnung gehabt haben oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit d en politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Verfahrensablauf Sie müssen die Eintragung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern bei: den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, der Bundeswahlleiterin und den Kreis- und Stadtwahlleitern. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und der zuständigen Stelle im Original schicken. E-Mail oder Fax reichen nicht aus. Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auch gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen. Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert. Fristen Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl, also bis zum 19. Mai 2024, stellen. Erforderliche Unterlagen keine Kosten Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde bzw. das Bezirksamt Mitte in Berlin fällt das entsprechende Briefporto an. Vertiefende Informationen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Bundeswahlleiterin Rechtsbehelf Kein Rechtsgrundlage Grundgesetz Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz Europawahlgesetz § 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 14 Bundeswahlgesetz § 6 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 12 Bundeswahlgesetz Bundeswahlgesetz § 12 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 6 Europawahlgesetz § 14 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz § 17 Bundeswahlgesetz Europawahlordnung §§ 14 - 23 Europawahlordnung Freigabevermerk 26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Gewerbe abmelden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Gewerbe abmelden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Gewerbe abmelden Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an. Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung. Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern: bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst, bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen. Formulare und weitere Angebote Gewerbe-Abmeldung Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Gewerbe-Abmeldung (Papierform) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zuständige Stelle Gaststätten- und Gewerberecht die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte Hinweise Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzungen Betriebsauflösung oder Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den bisherigen Standort Ihrer Betriebsstätte an. Verfahrensablauf Sie müssen Ihr Gewerbe bei der zuständigen Stelle abmelden. Der Antrag kann sowohl schriftlich als auch elektronisch / per E-Mail gestellt werden. per Post an: Ordnungs- und Bürgeramt, Gaststätten + Gewerberecht, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe per Briefkasten-Einwurf: beim Bürgerbüro, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen. Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht. Nach Eingang Ihrer vollständigen, mangelfreien Unterlagen wird Ihre Gewerbemeldung innerhalb von 3 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) bearbeitet. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch Gewerbeschein genannt) wird sodann zusammen mit der Gebührenrechnung auf den Postweg zu Ihnen gegeben. Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter. Fristen Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden. Erforderliche Unterlagen ausgefülltes Formular Kosten Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. 44,00 Euro Bearbeitungsdauer Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Gewerbemeldebestätigung innerhalb von 3 Arbeitstagen erstellt und in den Postlauf gegeben. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Gewerbeordnung (GewO) § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht) § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung) § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe) Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV): Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation) Gewerbeordnung (GewO) § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 28.12.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten. Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate. Achtung: Wenn Sie in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen. Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben, für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen: Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse. Sie haben einfache Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie. Wer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten. Onlineantrag Aufenthaltstitel Blaue Karte EU Formulare und weitere Angebote Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zuständige Stelle Ausländerbehörde für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten; Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten. Hinweise Keine. Voraussetzungen Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind: Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht. Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 58.400 Euro. Für bestimmte Berufe gilt ein Mindestgehalt von 45.552 Euro. Dazu zählen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte (ausgenommen Zahnmedizin) sowie IT-Fachkräfte. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Berufe bestimmen, in denen eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene Qualifikation einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot. Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist). Bezugsort Zur Anzeige der zuständigen Stelle wählen Sie bitte einen Ort. Verfahrensablauf Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss. Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist. Für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bietet Ihnen die Ausländerbehörde folgende Möglichkeiten zur Antragstellung an: Antragstellung per E-Mail Senden Sie uns bitte rechtzeitig vor Ablauf den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen zu - als eine PDF-Datei per E-Mail an abh@oa.karlsruhe.de Antragstellung per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten Gerne können Sie die Unterlagen auch per Post einreichen oder in den Briefkasten einwerfen - Anschrift: Ausländerbehörde, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe . Unsere Entscheidung erhalten Sie per E-Mail oder per Post. Nach Erhalt dieses Schreibens können Sie selbst einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Foto) vereinbaren. Bei diesem Termin bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel. Unseren Antrag zum Ausfüllen sowie allgemeine Informationen finden Sie bei Ihrer gesuchten Leistung unter dem Reiter „Formulare“. Beachten Sie, dass Ihnen im Gebäude der Ausländerbehörde der Fotoautomat nicht mehr zur Verfügung steht. Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter " Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen ". Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht Nachweis des Mindestgehalts Nachweis Ihres Hochschulabschlusses Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen Kosten Geltungsdauer bis zu einem Jahr: EUR 100,00 Geltungsdauer über ein Jahr: EUR 100,00 Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00 Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00 Bearbeitungsdauer Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen. Rechtsbehelf Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Rechtsgrundlage Aufenthaltsgesetz : § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 18b Blaue Karte EU § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 03.05.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6004479
Bürgerdienste: Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen für folgende Berufe anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung: - Pflegefachfrau/Pflegefachmann - Krankenpflege - Kinderkrankenpflege - Altenpflege - Heilerziehungspflege - Entbindungspflege Den angebotenen staatlich anerkannten Weiterbildungen liegt jeweils eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg zugrunde. Ihre Weiterbildungsstätte muss vom Regierungspräsidium anerkannt sein. Nur dann dürfen Sie die Weiterbildung nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung durchführen, Prüfungen abhalten und Zeugnisse ausstellen. Zuständige Stelle Regierungspräsidium Karlsruhe das Regierungspräsidium, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Weiterbildungseinrichtung betreiben möchten Hinweise Die zuständige Stelle überprüft Ihre Einrichtung regelmäßig. Voraussetzungen Sie müssen über genügend fachlich qualifizierte Leitungs- und Lehrkräfte verfügen. Ihre Räume müssen groß genug sein. Ihre Räume müssen mit den entsprechenden Lehr- und Lernmitteln ausgestattet sein. Um berufspraktische Weiterbildungsanteile sicherzustellen, müssen Sie folgendes nachweisen: die Kooperation mit einem geeigneten Krankenhaus, einem ambulanten Pflegedienst oder einer Einrichtung der Alten- oder Behindertenhilfe und die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort Sie müssen die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung beachten. Verfahrensablauf Reichen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie im Falle der Anerkennungsfähigkeit einen Bescheid und damit die staatliche Anerkennung. Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Berufsurkunden und Weiterbildungszeugnisse der Leitungs- und Lehrkräfte in Kopie Informationen über die Räumlichkeiten, in denen Sie die Weiterbildungsstätte einrichten möchten (z.B. Mietvertrag oder andere Planungsunterlagen) Kooperationsverträge mit Einrichtungen, in denen die praktischen Weiterbildungsanteile stattfinden Informationen über Lehr- und Stundenpläne fachliche Zuordnung der Dozentinnen, Dozenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort Art und Durchführung der erforderlichen Leistungsnachweise Form der Kommunikation mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern vor Ort Hinweis: Sie wollen mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes anbieten? Dann müssen Sie die Unterlagen für jede Weiterbildung getrennt vorlegen. Kosten für die Bearbeitung des Antrags und den abschließenden Bescheid: EUR 200,00 bis 300,00 Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen wegen der unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte für jede Weiterbildung gesondert prüfen. Daher fallen die Kosten für jedes Weiterbildungsgebiet separat an. Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage Landespflegegesetz (LPflG) § 25 Ermächtigung zur Regelung der Weiterbildung für Pflegeberufe § 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten Freigabevermerk 15.01.2024; Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1912
Bürgerdienste: Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0711/2991051 E-Mail: info@vw-ra.de Fax: 0711/2991650 Internet: Hausanschrift: Kronprinzstr. 11, 70173 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Leistungen Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Mitgliedschaft anmelden nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6001250
Bürgerdienste: Tierquälerei anzeigen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Tierquälerei anzeigen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Tierquälerei anzeigen Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrerArt entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Bestraft wird derjenige, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Auch wer ein Tier quält, indem er ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder Schmerzen und Leiden, die lange anhalten oder sich wiederholen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn Sie solche Verstöße beobachten, sollten Sie dies anzeigen. Auch wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, sollten Sie Anzeige erstatten. Zuständige Stelle Polizeiposten Karlsruhe-Oststadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-Südweststadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-Waldstadt [Polizeipräsidium Karlsruhe] Polizeirevier Karlsruhe-West [Polizeipräsidium Karlsruhe] Veterinärwesen die Polizei oder das Veterinäramt der Unteren Verwaltungsbehörde Untere Verwaltungsbehörde ist, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt Hinweise keine Voraussetzungen Sie haben einen Vorfall beobachtet. Sie haben einen begründeten Verdacht. Verfahrensablauf Zeigen Sie Ihre Beobachtung an: der nächsten Polizeidienstelle oder dem zuständigen Veterinäramt Bei Verdacht auf Straftatbestände ist die Polizei zuständig. Das Veterinäramt überwacht, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden. Machen Sie möglichst genaue Angaben über Ort Zeit Art des Vorfalls Ablauf des Vorfalls betroffene Tiere und diesen zugefügte Schmerzen, Leiden oder Schäden beteiligte Personen und Zeugen (wenn bekannt) Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben. Fristen keine Erforderliche Unterlagen keine Hinweis: Stellen Sie Ihre Beobachtungen möglichst genau dar. Kosten keine Bearbeitungsdauer keine Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Tierschutzgesetz Freigabevermerk 27.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=146
Bürgerdienste: Handwerksrolle - Auskunft beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Handwerksrolle - Auskunft beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Handwerksrolle - Auskunft beantragen Sie können eine Auskunft aus der Handwerksrolle beantragen, wenn Sie folgende Informationen benötigen: Adressen von eingetragenen Handwerksbetrieben oder ordnungsgemäße Eintragung eines bestimmten Betriebes in die Handwerksrolle oder Name der Person, die als Betriebsleitung tätig ist. Zuständige Stelle Handwerkskammer Karlsruhe die Handwerkskammer Hinweise keine Voraussetzungen berechtigtes Interesse Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise die Prüfung daraufhin sein, ob Sie den Betrieb in einer Ausschreibung einbeziehen wollen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das die Übermittlung ihrer Daten ausschließt. Verfahrensablauf Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer und beantragen Sie eine Auskunft aus der Handwerksrolle. Sie müssen genau angeben, für welchen Zweck Sie diese Daten benötigen. Den Antrag auf eine Auskunft in Form einer Adressenliste müssen Sie schriftlich auf einem Formular stellen. Manche Handwerkskammern stellen das Formblatt auch zum Download bereit. Einzelauskünfte aus der Handwerksrolle erhalten Sie auch telefonisch. Direkte Auskünfte online sind nicht möglich. Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben. Fristen keine Erforderliche Unterlagen keine Kosten Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer. Bearbeitungsdauer Der Antrag auf Auskunft aus der Handwerksrolle wird meistens in sieben Tagen beantwortet. Rechtsbehelf nein Rechtsgrundlage § 6 Handwerksordnung (HwO) (Handwerksrolle) Freigabevermerk 21.09.2023; Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=503
Bürgerdienste: Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen. Achtung : Das Amtsgericht prüft vor Erlass des Mahnbescheids nicht den Inhalt oder die Richtigkeit des Zahlungsanspruchs. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die gegen Sie erhobene Forderung zu Recht erhoben wurde. Sie können den Widerspruch auch auf einen Teil der Forderung beschränken. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat Hinweise Weitere Informationen finden Sie im Kapitel " Gerichtliches Mahnverfahren ". Voraussetzungen Sie sind der Ansicht, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist. Verfahrensablauf Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid müssen Sie schriftlich an die zuständige Stelle schicken oder dort persönlich abgeben. Dem Mahnbescheid ist ein Formular beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses zu verwenden. Der Widerspruch kann auch mündlich gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren für Sie abgeschlossen. Hält der Antragsteller des Mahnbescheides seine Forderung weiterhin für berechtigt, muss er vor Gericht gegen Sie Klage erheben. Fristen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids Hinweis: Wenn Sie zu spät widersprechen und Sie auf der Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wertet die zuständige Stelle Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Erforderliche Unterlagen keine Kosten keine Hält der Antragsteller des Mahnbescheids seine Forderung weiterhin für berechtigt und erhebt Klage gegen Sie vor Gericht, entstehen Prozesskosten. Über die Kostentragungspflicht entscheidet dann das Gericht. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Zivilprozessordnung (ZPO) § 694 Widerspruch gegen Mahnbescheid Freigabevermerk 03.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1056
Bürgerdienste: Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer) Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer) Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer) Sie sind mit einer Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt unzufrieden? Oder sind Sie der Ansicht, dass Sie falsch behandelt wurden? Dann können Sie eine Patientenbeschwerde einlegen. Zuständige Stelle Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe [Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg] Landesärztekammer Baden-Württemberg Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher an Krankenhäusern die Gutachterkommissionen bei den Bezirksärztekammern die Gutachterkommissionen bei den Bezirkszahnärztekammern für eine Beschwerde über eine Ärztin oder einen Arzt: die Landesärztekammer Baden-Württemberg für eine Beschwerde über eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt: die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für eine Beschwerde über eine Apothekerin oder einen Apotheker: die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für eine Beschwerde über eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eine Psychotherepeutin oder einen Psychotherapeuten: die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Hinweise Sie können sich auch an Ihre gesetzliche Krankenkasse wenden. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen Ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen. Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde an die zuständigen Stellen und lassen Sie sich über das weitere Vorgehen beraten. Wenn Sie Behandlungsfehler vermuten, die zu einem Gesundheitsschaden geführt haben, können Sie sich schriftlich an die Gutachterkommission der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer wenden. Diese leitet dann ein Verfahren ein, um eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu erzielen. Fristen Keine besonderen Fristen. Erforderliche Unterlagen Je nach Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Kosten für die Beratung durch die Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen sowie die Bearbeitung durch die ärztlichen und zahnärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen: üblicherweise keine Vertiefende Informationen Internetseiten der Landesärztekammer Rechtsbehelf Bei Patientenbeschwerden gelten rechtlich als sogenannte nichtförmliche Rechtsbehelfe. Freigabevermerk 07.09.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=167
Bürgerdienste: Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen Sie möchten ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden? Dann trägt die zuständige Handwerkskammer Sie in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein. Zuständige Stelle Starter Center [Handwerkskammer Karlsruhe] die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt Hinweise keine Voraussetzungen Sie benötigen keinen Qualifikationsnachweis. Das ist anders, als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk. Verfahrensablauf Ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen. Fristen Anzeige der Gewerbetätigkeit: sofort nach Beginn Erforderliche Unterlagen ausgefülltes Antragsformular Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen. Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Kosten Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer. Vertiefende Informationen Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können: Anlage B zur Handwerksordnung Rechtsbehelf Gegen die Entscheidung können Sie einen Rechtsbehelf einlegen. Rechtsgrundlage §§ 18 - 20 Handwerksordnung (HwO) (Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V . für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 21.09.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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