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Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen
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Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen Der Träger einer Kindertageseinrichtung benötigt für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis. Sie stellt eine Mindestqualität der Rahmenbedingungen sicher. Auch Vereine oder Elterninitiativen können eine Kindertageseinrichtung betreiben. Formulare und weitere Angebote
Tagesbetreuung für Kinder
Zur Vereinfachung der Bearbeitung finden Sie Antragsvordrucke und Verordnungen nach Aufgabengebieten geordnet.
Zuständige Stelle
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Hinweise
Sie können sich schon während der Planung vom Landesjugendamt beraten lassen.
Betreiben Sie eine Einrichtung ohne erforderliche Erlaubnis, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzungen
Das Wohl der Kinder in der Einrichtung ist gewährleistet.
Sie können die räumlichen, fachlichen, konzeptionellen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sicherstellen.
Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII“.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Betriebserlaubnis schriftlich beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Internet.
Beteiligen Sie rechtzeitig vorher folgende Stellen:
Gesundheitsamt
Veterinäramt
Baurechtsbehörde
Brandschutzbehörde
Unfallkasse
Im Antragsformular müssen Sie bestätigen, dass Sie die Vorgaben dieser Stellen einhalten.
In der Betriebserlaubnis sind festgelegt und beschrieben:
die Angebotsformen
die Zahl und das Alter der zu betreuenden Kinder
das notwendige Personal
sonstige Rahmenbedingungen
Die Betriebserlaubnis kann die zuständige Stelle mit Auflagen versehen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular mit Gruppenblättern
Pädagogische Konzeption der Einrichtung
Aktueller Grundrissplan mit Nutzflächenberechnung
bei Neuantrag bzw. Erweiterung des Angebots für Kinder unter 3 Jahren zusätzlich: Baugenehmigung
Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung bei Doppelfunktion (Einrichtungsleitung und Trägerschaft)
Weitere Informationen finden Sie im Antragsformular.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen:
bei Änderung der Angebotsform: acht Wochen
bei Neuanträgen: mindestens drei Monate vor Eröffnung
Vertiefende Informationen
Broschüre "Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII"
Arbeitshilfe "Angebotsformen der Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg"
Rechtsgrundlage
§ 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)
§ 104 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Bußgeldvorschriften)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales hat dessen ausführliche Fassung am 27.09.2018 freigegeben.
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Bürgerdienste: Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen
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Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen
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Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Pflegefachmann und Pflegefachfrau
Hebamme
Wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle. Onlineantrag
Antrag auf staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger
Zuständige Stelle
Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen [Regierungspräsidium Stuttgart] Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Hinweise
Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen. Außerdem müssen die Kopien amtlich beglaubigt werden. Akzeptiert werden ausschließlich Beglaubigungen durch eine deutsche Gemeindeverwaltung, einen deutschen Notar oder eine deutsche Auslandsvertretung. Beglaubigungen durch eine ausländische Behörde oder andere inländische Stellen, wie zum Beispiel Krankenkassen oder Pfarrämter, können nicht akzeptiert werden.
Bis zum Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2024 erfolgt die Anerkennnung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikation im Bereich der Pflege in Baden-Württemberg weiterhin auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Voraussetzungen
Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
Persönliche Qualifikation:
Persönliche Zuverlässigkeit
Gesundheitliche Eignung
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Hinweis : Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus haben keine Bedeutung.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Automatische Anerkennung (nicht für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe)
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten (zum Beispiel der Schweiz) gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt und die Ausbildung nach dem Beitritt begonnen wurde.
Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbescheinigung)
Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.)
Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
Glaubhaftmachung, dass Sie die Berufsausübung in Baden-Württemberg anstreben. Legen Sie dazu bitte geeignete Unterlagen vor, z. B. Einstellungszusage, Arbeitsvertrag oder Interessensbekundung eines möglichen Arbeitgebers in Baden Württemberg.
Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden)
Nur bei EU Abschlüssen: EU-Konformitätsbescheinigung der Richtlinie 2005/36/EG zu beantragen bei der zuständigen Kammer im Heimatland
Folgende Unterlagen wird die zuständige Stelle im Laufe des Verfahrens anfordern:
Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland und dem Ausbildungsland
Aktuelles Führungszeugnis aus Deutschland der Belegart OB (zur Vorlage bei einer Behörde)
Aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Allgemeinmediziners, Arbeitsmediziners oder Betriebsarzts, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes)
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Sprachniveau B2) eines anerkannten Sprachinstituts (ALTE-zertifiziert)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
EUR 350,00
Bearbeitungsdauer
Reguläres Anerkennungsverfahren: maximal vier Monate
Automatisches Anerkennungsverfahren: maximal drei Monate
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Vertiefende Informationen
Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren für die Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Migrationsberatung für Erwachsene
Jugendmigrationsdienste
Netzwerk IQ Baden-Württemberg
Anerkennung in Deutschland
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
Pflegeberufegesetz )
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Krankenpflegegesetz
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Hebammengesetz
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Freigabevermerk
13.11.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen
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Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Onlineantrag
Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige
Zuständige Stelle
Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt
Für die Erklärung der von Ihnen selbst berechneten Ausgleichsabgabe (Selbstveranlagung): die für Ihren Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit
Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe: das Integrationsamt
Hinweise
Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung, die auf der Rechnung gesondert bestätigt wird, können Sie an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe absetzen.
Voraussetzungen
Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:
Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben.
Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen , die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
schwerbehinderte Menschen,
Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
sonstige anrechnungsfähige Personen
Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen)
der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter.
Fristen
Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen, fallen Säumniszuschläge an.
Erforderliche Unterlagen
Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
schwerbehinderten Menschen,
Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
sonstige anrechnungsfähige Personen
Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge
Kosten
für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben:
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: EUR 125,00
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: EUR 220,00
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: EUR 320,00
für kleinere Betriebe und Dienststellen:
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen und 220 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.
Vertiefende Informationen
Informationen des Integrationsamtes zur Ausgleichsabgabe
Rechtsgrundlage
§§ 154 - 163 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2021 freigegeben.
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Bürgerdienste: Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
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Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
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Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen Sie möchten in Deutschland als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
in einem Staat der Europäischen Union (EU),
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
in der Schweiz
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sind. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird widerrufen, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsland die Berechtigung, als Rechtsanwalt zu arbeiten, dauerhaft entzogen wird oder Sie aus sonstigen Gründen den Status der europäischen Rechtsanwältin oder des europäischen Rechtsanwalts verlieren. Formulare und weitere Angebote
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe - Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Zuständige Stelle
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten Hinweise
Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft
Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwälti n oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren.
Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat Das bedeutet, Sie müssen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sein.
Berufshaftpflichtversicherung
Verfahrensablauf
Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Lebenslauf mit Foto
amtlich beglaubigter Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz (amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses)
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über Ihre Berufszugehörigkeit (nicht älter als drei Monate)
Bescheinigung, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände gegen Sie vorliegen , die Ihre Eignung für den Beruf des Anwalts in Frage stellen.
Führungszeugnis des Heimatlandes
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (entweder über eine im Inland geschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:
Nachweis über akademische Grade (Abschrift)
Unterlagen zur Kanzleitätigkeit
Kanzleibestätigung
Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf
Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen haben.
Kosten
im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart: EUR 150,00
im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen: EUR 205,00
im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: EUR 300,00
im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg: EUR 210,00
Bearbeitungsdauer
vier bis sechs Wochen
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rechtsanwaltskammer als ausstellender Stelle eingelegt werden, § 4 EuRAG i.V.m. § 32 BRAO i.V.m. § 112a, 112c BRAO. Nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Schriftsform durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 3 EuRAG (Antrag)
§ 4 EuRAG (Verfahren)
§ 5 EuRAG (Berufsbezeichnung)
§ 11 EuRAG (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit)
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (Berufshaftpflichtversicherung) (BRAO)
Freigabevermerk
21.12.2023 Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
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Bürgerdienste: Polizeirevier Karlsruhe-West
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Polizeirevier Karlsruhe-West Kontakt / Öffnungszeiten
Telefon: 0721 666-3611 E-Mail: KARLSRUHE-WEST.PREV@polizei.bwl.de Fax: 0721 666-3650 Internet:
Hausanschrift: Moltkestraße 68, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Moltkestr./Städt. Klinikum (81 m) Linien: S1, S11, Tram 2 LIVE! Knielinger Allee/Städt. Klinikum (403 m) Linien: S1, S11 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (862 m) Am Entenfang (1210 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal
Formulare
Onlinewache - Polizei Baden-Württemberg
Onlinewache BW - Andere Strafanzeige erstatten stellen
Onlinewache BW - Betrugsdelikt anzeigen
Onlinewache BW - Eigentumsdelikt anzeigen
Onlinewache BW - Hass und Hetze im Netz anzeigen
Leistungen
Andere Strafanzeige stellen Anzeige - Lärmbelästigung melden Anzeige - Strafanzeige erstatten Betrugsdelikt anzeigen Eigentumsdelikt anzeigen Hass und Hetze im Netz anzeigen Sachbeschädigung anzeigen Strafantrag stellen Tierquälerei anzeigen Vermisstenanzeige aufgeben
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Bürgerdienste: Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
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Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
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Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen besonderen Schutz. Beispielsweise dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Bei in der Denkmalliste verzeichneten Kulturdenkmalen gilt das nicht.
Die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals stellt die Denkmalschutzbehörde fest.
Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:
Bezeichnung des Kulturdenkmals
Lage
charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
Tag der Eintragung
Zuständige Stelle
Denkmalschutzbehörde
für die Eintragung: das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt
für eine Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweise
Voraussetzungen
Das Kulturdenkmal hat eine besondere
wissenschaftliche,
künstlerische oder
heimatgeschichtliche Bedeutung
Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle schriftlich anregen.
Die meisten Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden auf Veranlassung staatlicher Stellen in das Denkmalbuch eingetragen (z.B. Burgen, Schlösser, Schlossgärten und Kirchen und historische Friedhöfe).
Erforderliche Unterlagen
keine
Vertiefende Informationen
Denkmalliste
Rechtsgrundlage
§ 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
§ 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Eintragungsverfahren)
§ 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.02.2020 freigegeben.
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Bürgerdienste: Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen
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Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie
der Aufhebung zustimmt und
selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.
Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht (Familiengericht)
Hinweis: Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt. Hinweise
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Voraussetzungen
Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.
Verfahrensablauf
Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen. Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.
Fristen
Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.
Erforderliche Unterlagen
abhängig vom Einzelfall
Kosten
Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie finanzielle Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.
Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.
Rechtsbehelf
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Rechtsgrundlage
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2024 freigegeben.
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Bürgerdienste: Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen
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Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen
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Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Sie können
sich informieren, was im Land Baden-Württemberg getan wird,
Impulse für eigene Ideen bekommen und
nach Referentinnen und Referenten für Fortbildungen, Vorträge und Informationsveranstaltungen recherchieren.
Die eingerichtete Datenbank befindet sich im permanenten Aufbau und lebt von ihrer Vielfalt. Sollten Sie ein Projekt oder sich als Referent dort bewerben wollen, tragen Sie sich ein. Finden Sie keine passende Referentin oder keinen passenden Referenten oder haben Sie weitere Fragen, kontaktieren Sie die zuständige Stelle telefonisch.
Die Datenbank ist ein Projekt des Kompetenzzentrums gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) und der Gemeinsamen Zentralstelle Kommunalen Kriminalprävention (GeZ KKP). Zuständige Stelle
Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) [Landeskriminalamt Baden-Württemberg] Das Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex). Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie suchen Informationen oder möchten ein Projekt im entsprechenden Themenbereich bewerben oder sich als Referentin oder Referent zur Verfügung stellen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich als Referentin/Referent oder Ihr Projekt eintragen möchten:
Registrieren Sie sich auf www.praeventionsdatenbank-bw.de
Anschließend schaltet Sie die zuständige Stelle frei. Sie erhalten eine entsprechende Nachricht.
Sie können eintragen, wofür Sie werben wollen.
Dieser Eintrag wird geprüft um ihn dann zu veröffentlichen. Sie erhalten dann eine entsprechende Nachricht
Sie können jederzeit die Löschung Ihrer Daten per Mail an: konex@im.bwl.de veranlassen.
Fristen
nn
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
Nutzung der Datenbank und Registrierung: Keine
Bei der Buchung von Referentinnen oder Referenten können Kosten entstehen.Informieren Sie sich bei der/dem jeweiligen Referentin/Referenten.
Bearbeitungsdauer
Freischaltung der Registrierung: 5 Werktagen
Freischaltung Ihres Beitrags: 10 Werktagen
Rechtsbehelf
Keiner
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07.07.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
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Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
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Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
Ehefrau oder Ehemann
Lebenspartnerin oder Lebenspartner
die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker
Zuständige Stelle
Gaststätten- und Gewerberecht die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, zum Beispiel zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Verfahrensablauf
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden .
Fristen
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
Erforderliche Unterlagen
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ( IHK ) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bei Wohnsitz in Deutschland:
Führungszeugnis
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
-
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Landesgaststättengesetz (LGastG)
§ 1 in Verbindung mit § 10 Gaststättengesetz (GastG) Weiterführung des Gewerbes
Gewerbeordnung (GewO)
§ 14 Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.04.2024 freigegeben.
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Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden
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Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden Wenn Sie bereits eine Erlaubnis haben, mit Krankheitserregern zu arbeiten und diese Tätigkeit angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie
wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
Ärzte und Ärztinnen
Zahnärzte und Zahnärztinnen
Tierärzte und Tierärztinnen
Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen. Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Karlsruhe Das Regierungspräsidium Tübingen Hinweise
keine
Voraussetzungen
Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem
für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:
Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob
Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Fristen
unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit
Erforderliche Unterlagen
sofern die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nicht vom Regierungspräsidium Tübingen ausgestellt wurde: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)
Kosten
je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
§ 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Veränderungsanzeige)
Freigabevermerk
13.11.2023
Sozialministerium
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