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BürgerdiensteArbeit im LebensmittelbereichBelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 43
Informationen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich: Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherrn entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.
Freigabevermerk GA_SHA 14.08.2013 Ähnliche Dienste GesundheitBeratungsangeboteGesundheitsdialog und Gesundheitsatlas Baden-WürttembergGesundheit und BerufInfektionskrankheitenKrankenversicherungBeitrag zur Krankenversicherung und ZuzahlungenKrankenversicherungsschutz bei Reisen ins AuslandLeistungen der KrankenkassenÖffentlicher Gesundheitsdienst Baden-WürttembergPatientenrechtePflegeversicherungLeistungen bei häuslicher PflegeLeistungen bei stationärer PflegePflegegradSuche nach GesundheitseinrichtungenHospiz- und PalliativversorgungTelemedizin
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Telefon: 030 18615-0 E-Mail: solvit@bmwi.bund.de Fax: 030 18615-7010 Internet:
Hausanschrift: Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin Öffentlicher Personennahverkehr / Parken
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Wenn eine Behörde sich nicht an EU-Recht hält und dadurch Hindernisse entstehen, kann SOLVIT helfen.
SOLVIT ist ein Netzwerk.
Die Probleme müssen in einem konkreten Einzelfall durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht durch eine Behörde eines anderen EU-Staates entstanden sein.
Beispiele für Fälle, in denen SOLVIT helfen kann:
Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen
Visa und Aufenthaltsrechte
Handel und Dienstleistungen (Unternehmen)
Fahrzeuge und Führerscheine
Familienleistungen
Renten
Arbeit im Ausland
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Krankenversicherung
Zugang zu Bildung
grenzüberschreitender Kapitalverkehr und grenzüberschreitende Zahlungen
Mehrwertsteuererstattung
Online Antrag möglich
Hilfe innerhalb von 10 Tagen
Beschwerde bei SOLVIT hat informellen Charakter und ersetzt kein bereits laufendes Verfahren
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Zuständige Stelle
SOLVIT-Stelle [Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise
Voraussetzungen
Ihre Rechte als EU-Bürger/-in oder Unternehmen wurden von Behörden in einem anderen EU-Land verletzt
Sie haben den Fall noch nicht vor Gericht gebracht (wenn Sie bisher nur eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht haben, kann SOLVIT tätig werden).
Verfahrensablauf
Sie erreichen SOLVIT hauptsächlich über das Internet. Melden Sie Ihr Anliegen, indem Sie Ihre Beschwerde online an SOLVIT übermitteln.
Alternativ können Sie auch das SOLVIT-Formular ausfüllen und es per E-Mail oder Post an die deutsche SOLVIT Stelle senden.
Bitte fügen Sie auch Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente bei.
Ihr Fall wird von 2 SOLVIT-Stellen bearbeitet:
Ihrer SOLVIT-Stelle vor Ort – Heimatstelle
der SOLVIT-Stelle in dem Land, in dem das Problem aufgetreten ist – federführende Stelle.
Sobald Sie Ihr Problem an SOLVIT übermittelt haben, geht die Heimatstelle wie folgt vor:
Sie nimmt innerhalb einer Woche mit Ihnen Kontakt auf und bittet gegebenenfalls um weitere Informationen.
Sie prüft, ob Ihr Fall in den Zuständigkeitsbereich von SOLVIT fällt.
Sie stellt alle Unterlagen zusammen und leitet sie an die federführende Stelle weiter.
Die Heimatstelle informiert Sie regelmäßig über den aktuellen Stand. Zögern Sie aber nicht, dort nachzufragen, wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Fall vorankommt.
Sobald die federführende Stelle alle Unterlagen zu Ihrem Fall erhalten hat, geht sie wie folgt vor:
Sie bestätigt innerhalb einer Woche, ob sie den Fall übernimmt oder nicht.
Sie versucht, gemeinsam mit der Behörde, die Ihnen Schwierigkeiten bereitet, eine Lösung zu finden.
Die federführende Stelle versucht, Probleme innerhalb von 10 Wochen nach Übernahme des Falls zu lösen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente
Bearbeitungsdauer
rund 10 Wochen
Rechtsgrundlage
Empfehlung der Kommission 2013/461/EU vom 17. September 2013
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2018 freigegeben.
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Bürgerdienste: Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen
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Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen
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Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss für einen handwerklichen Beruf und suchen in Baden-Württemberg Arbeit? Oder möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Sie haben einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss. Neben Ihren Ausbildungsnachweisen können dabei auch Ihre im In- oder Ausland erworbenen Berufserfahrungen und sonstigen Befähigungsnachweise berücksichtigt werden.
Tipp: Wenden Sie sich zuerst an eine Erstberatungsstelle. Die Erstberatung hilft, die richtige Anerkennungsstelle für den jeweiligen Berufsabschluss zu finden und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Die Handwerkskammern bieten Ihnen auf ihren Internetseiten Informationen und Faltblätter über das Anerkennungsverfahren bei den Handwerkskammern. Zuständige Stelle
Handwerkskammer Karlsruhe die Handwerkskammern in Baden-Württemberg Hinweise
Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten.
Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten.
Voraussetzungen
Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beraten. Im Anschluss an die Beratung können Sie dort den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und dem deutschen Abschluss bestehen.
Hinweis:
: Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten.
Wenn die zuständige Stelle keine wesentlichen Unterschiede feststellt, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Ein deutsches Prüfungszertifikat erhalten Sie nicht.
Stellt die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede fest, stellt sie Ihre vorhandenen Berufsqualifikationen dar und beschreibt, welche wesentlichen Unterschiede zu einem deutschen Abschluss bestehen. Fragen Sie bei einer teilweisen Gleichwertigkeit nach Anpassungsqualifizierungen bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen für die Antragstellung zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Bringen Sie die folgende Unterlagen zur Beratung mit:
Personalausweis oder Reisepass
Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Abschlussdokumente) aus Ihrem Herkunftsland
Auflistung ihrer beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen (tabellarischer Lebenslauf) in deutscher Sprache
Hinweis: Die fremdsprachigen Unterlagen müssen Sie in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen im In- oder Ausland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzern oder Übersetzerinnen erstellen.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall. Sie müssen sie tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden.
Tipp: Über die zu erwartenden Kosten klären die Handwerkskammern Sie auf.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren innerhalb von drei Monaten abschließen. Bei nicht vollständigen Unterlagen kann das Verfahren länger dauern, weil z.B. die zuständige Stelle eine Qualifikationsanalyse durchführen muss.
Vertiefende Informationen
Nähere Informationen zur Anerkennung und die Adressen der Erstanlaufstellen finden Sie im Portal des IQ-Netzwerkes Baden-Württemberg .
Im Portal www.anerkennung-in-deutschland.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie ausführliche Informationen über das Thema.
Rechtsbehelf
Antragstellende haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2022 freigegeben.
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Bürgerdienste: Azubi transfer - Förderung beantragen
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Leistungen
Azubi transfer - Förderung beantragen
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Azubi transfer - Förderung beantragen Mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg können eine Zuwendung erhalten, wenn sie einem Auszubildenden die Fortsetzung der Berufsausbildung ermöglichen, dessen Ausbildungsvertrag aus folgenden Gründen vorzeitig beendet wurde:
Insolvenz,
nicht vorhersehbare Stilllegung oder Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebes,
Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
Einführung von Kurzarbeit.
Damit soll dem aufnehmenden Ausbildungsbetrieb ein Anreiz zur schnellen Übernahme eines Auszubildenden geboten und dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden.
Die Höhe der Prämie beträgt 1.200 EUR für jeden übernommenen Auszubildenden und erfolgt als Einmalzahlung.
Die Förderung wird als Zuwendung („Prämie“) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Onlineantrag
Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen
Formulare und weitere Angebote
Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen - Antrag (PDF)
Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen - Merkblatt (PDF)
Zuständige Stelle
Förderprogramm Azubi transfer [Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus] das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Hinweise
keine
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Sie sind Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm, wenn Sie:
ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind
oder Ihr Unternehmen zu den freien Berufen zählt,
Ihr Unternehmen den Sitz in Baden-Württemberg und
weniger als 500 Beschäftigte hat.
Nicht antragsberechtigt sind:
Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden,
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe,
öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften,
Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Fördervoraussetzungen
Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie sind antragsberechtigt;
Sie haben den Auszubildenden übernommen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses wegen:
Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs oder
Stilllegung oder Schließung des bisherigen Betriebs aus nicht vorhersehbarem Grund oder
Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bisherigen Betriebs.
Sie haben mit dem aufgenommenen Auszubildenden ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung geschlossen.
Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonst zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen.
Das Ausbildungsverhältnis besteht über die Probezeit hinaus.
Sie reichen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden ein.
Entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar.
Eine Förderung ist nicht möglich bei:
Änderung der Rechtsform des Unternehmens
Wechsel in den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens
Übernahme von Auszubildenden aus einem verbundenen Unternehmen
Übernahme von Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie als Auszubildende
Eine Förderung nach diesem Prämienprogramm ist nur möglich, wenn vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb für denselben Zweck keine anderen öffentlichen Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Verfahrensablauf
Antrag
Der Antrag kann über das Formular online gestellt werden.
Alternativ sind Antragsformulare auf dieser Internetseite abrufbar. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb (Antragsteller) per Mail einzureichen an AzubiVerbund@wm.bwl.de. Die Unterlagen sind einzuscannen und der Mail als Anlage beizufügen.
Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag mit allen Anlagen postalisch einzureichen beim: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Postfach 10 01 41 70001 Stuttgart
Mit dem Antrag ist vom Antragsteller vorzulegen:
Kopie des neuen Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen, soweit dies geboten scheint.
Antragsfrist Der Antrag ist von Ihnen als neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen.
Entscheidung über den Antrag Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus entscheidet über den Antrag. Hierzu muss auch der Grund für die vorzeitige Beendigung des biherigen Ausbildungsverhältnisses bestätigt werden. Eine entsprechende Bestätigung wird vom Ministerium für und Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bei der zuständigen Kammer bzw. der sonst zuständigen Stelle, dem bisherigen Ausbildungsbetrieb oder der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Der Antragsteller erhält einen Bescheid .
Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Ablauf der Probezeit des Auszubildenden.
Fristen
Der Antrag ist vom neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen. Eine rasche Übernahme des Auszubildenden vor Antragstellung ist förderunschädlich.
Erforderliche Unterlagen
Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages
Hinweis: Das Wirtschaftsministerium kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Kosten
Keine
Vertiefende Informationen
Informationen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
Rechtsbehelf
-
Rechtsgrundlage
Merkblatt zum Prämienprogramm "Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen" (PDF)
Mittelstandsförderungsgesetz
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Freigabevermerk
11.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
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Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
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Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Onlineantrag
Heimarbeit erstmalig anmelden
Zuständige Stelle
Heimarbeit - Beschäftigung melden [Regierungspräsidium Karlsruhe] Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt. Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
sonstige gleichgestellte Personen
Verfahrensablauf
Zur Überwachung der Schutzvorschriften haben Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die erstmalig Personen in Heimarbeit beschäftigen wollen, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Wenn Sie der zuständigen Stelle die Meldung
online übermitteln , füllen Sie bitte das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.
Falls Sie das Verfahren
nicht online durchführen , wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".
Fristen
Sie müssen vor der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit die zuständige Stelle darüber informieren, dass Sie Heimarbeit vergeben wollen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
keine
Vertiefende Informationen
Heimarbeitsrecht - Fachinformationen und Ansprechpartner
Rechtsbehelf
Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht
Rechtsgrundlage
§ 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) - Begriffe
§ 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) - Mitteilungspflicht
Freigabevermerk
21.08.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Bürgerdienste: Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen
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Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen
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Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.
Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.
Aufgeführt wird in der Denkmalliste:
Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
Lage
charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
gegebenenfalls der Tag der Eintragung
Zuständige Stelle
Denkmalschutzbehörde das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Hinweise
Voraussetzungen
Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen:
automatisch durch die zuständige Stelle
oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.
Verfahrensablauf
Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.
Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
§ 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2018 freigegeben.
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Bürgerdienste: Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen
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Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen
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Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen.
Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.
Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im " Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ".
Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden.
Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt. Formulare und weitere Angebote
Verfahrenskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Verfahrenskostenhilfe - Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Verfahrenskostenhilfe - Merkblatt
Zuständige Stelle
Bundesgerichtshof Bundespatentgericht Deutsches Patent- und Markenamt die Stelle, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, beispielsweise:
das Deutsche Patent- und Markenamt
das Bundespatentgericht oder
der Bundesgerichtshof
Hinweise
Voraussetzungen
Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formlos schriftlich stellen. Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe beantragen. Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
Achtung: Sie müssen für jeden Verfahrensabschnitt (z.B. Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) einen gesonderten Antrag stellen.
Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.
Fristen
Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen. Die Frist wird dann ausgesetzt. Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.
Erforderliche Unterlagen
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Lesen Sie dazu bitte auch die Ausfüllhilfe.)
Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensnachweise)
Kosten
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Rechtsgrundlage
§§ 130 - 138 Patentgesetz (PatG) (Verfahrenskostenhilfe)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben.
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Bürgerdienste: Baden-Württemberg-Stipendium beantragen
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Baden-Württemberg-Stipendium beantragen Das Baden-Württemberg-Stipendium fördert den internationalen Austausch.
Es besteht aus vier Programmlinien:
Für Studierende
Für Berufstätige
Für Filmproduktion
Walter-Hallstein-Programm
Stipendiendauer für Studierende
3 - 11 Monate
Stipendienhöhe für Studierende
EUR 600 - 1.400
Die Hochschulen entscheiden im Einzelfall.
Dabei können sie beispielsweise berücksichtigen:
die Entfernung der Partnerhochschule,
etwaige Studiengebühren,
die Lebenshaltungskosten im Gastland,
ein mögliches Währungsgefälle,
besondere Visabedingungen
Zuständige Stelle
Baden-Württemberg Stiftung gGmbH das Akademische Auslandsamt, International Office oder die sonst für Auslandsaktivitäten zuständige Stelle Ihrer Hochschule. Hinweise
Keine
Voraussetzungen
Sie
sind an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben und möchten an einer ausländischen Partnerhochschule einen Studien- oder Forschungsaufenthalt absolvieren oder sind an an einer ausländischen Partnerhochschule eingeschrieben und möchten sich an baden-württembergischen Hochschulen zum gleichen Zweck aufhalten und
sind in Ihrem Fach sehr gut bis gut qualifiziert,
zeichnen sich durch Leistungsbereitschaft und Zielstrebigkeit aus,
sind sozial, gesellschaftlich oder politisch engagiert.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich schriftlich bewerben. Bewerbungsanträge erhalten Sie bei Ihrer Hochschule.
Die Vorauswahl der Bewerbungen erfolgt durch die Hochschule im Rahmen des jeweiligen Auswahlverfahrens und gegebenenfalls in Abstimmung mit der ausländischen Hochschule.
Die Baden-Württemberg Stiftung entscheidet über die Vergabe der Stipendien. Die Hochschule teilt Ihnen im Anschluss das Ergebnis mit.
Fristen
31. März für das Förderjahr, das im darauffolgenden Herbst beginnt.
Achtung : Die Bewerbungsfrist kann je Hochschule unterschiedlich sein.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Keine.
Bearbeitungsdauer
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule.
Vertiefende Informationen
Offizielle Seite des Baden-Württemberg-Stipendiums
Rechtsbehelf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule.
Freigabevermerk
07.11.2023 Baden-Württemberg Stiftung
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Bürgerdienste: Nachlasssicherung betreiben
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Nachlasssicherung betreiben
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Nachlasssicherung betreiben Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
Anordnung einer Nachlasspflegschaft
Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben. Zuständige Stelle
Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte
Achtung: Nicht alle Amtsgerichte in Baden-Württemberg sind als Nachlassgerichte tätig. Hinweise
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Voraussetzungen
Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
die Erbin oder der Erbe ist unbekannt oder
es ist ungewiss, ob sie oder er die Erbschaft annimmt.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen.
Rechtsbehelf
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Rechtsgrundlage
§§ 1960 - 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger)
§§ 40, 41 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Mitwirkung der Gemeinden, Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht)
§ 24 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Kostenhaftung der Erben)
Freigabevermerk
18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
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