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BürgerdiensteArbeit im LebensmittelbereichBelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 43 Informationen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich: Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie 1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen. (2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. (3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherrn entsprechende Anwendung. (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie. (6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern. Freigabevermerk GA_SHA 14.08.2013 Ähnliche Dienste GesundheitBeratungsangeboteGesundheitsdialog und Gesundheitsatlas Baden-WürttembergGesundheit und BerufInfektionskrankheitenKrankenversicherungBeitrag zur Krankenversicherung und ZuzahlungenKrankenversicherungsschutz bei Reisen ins AuslandLeistungen der KrankenkassenÖffentlicher Gesundheitsdienst Baden-WürttembergPatientenrechtePflegeversicherungLeistungen bei häuslicher PflegeLeistungen bei stationärer PflegePflegegradSuche nach GesundheitseinrichtungenHospiz- und PalliativversorgungTelemedizin
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Bürgerdienste: SOLVIT-Stelle Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen SOLVIT-Stelle Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen SOLVIT-Stelle Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 030 18615-0 E-Mail: solvit@bmwi.bund.de Fax: 030 18615-7010 Internet: Hausanschrift: Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Anzeige Verletzung EU-Binnenmarkt-Recht - SOLVIT-Antrag (PDF) Online-Beschwerde Leistungen EU-Recht im Ausland klären nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: EU-Recht im Ausland klären Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen EU-Recht im Ausland klären Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen EU-Recht im Ausland klären Wenn eine Behörde sich nicht an EU-Recht hält und dadurch Hindernisse entstehen, kann SOLVIT helfen. SOLVIT ist ein Netzwerk. Die Probleme müssen in einem konkreten Einzelfall durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht durch eine Behörde eines anderen EU-Staates entstanden sein. Beispiele für Fälle, in denen SOLVIT helfen kann: Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen Visa und Aufenthaltsrechte Handel und Dienstleistungen (Unternehmen) Fahrzeuge und Führerscheine Familienleistungen Renten Arbeit im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit Krankenversicherung Zugang zu Bildung grenzüberschreitender Kapitalverkehr und grenzüberschreitende Zahlungen Mehrwertsteuererstattung Online Antrag möglich Hilfe innerhalb von 10 Tagen Beschwerde bei SOLVIT hat informellen Charakter und ersetzt kein bereits laufendes Verfahren Onlineantrag Online-Beschwerde Formulare und weitere Angebote Anzeige Verletzung EU-Binnenmarkt-Recht - SOLVIT-Antrag (PDF) Zuständige Stelle SOLVIT-Stelle [Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise Voraussetzungen Ihre Rechte als EU-Bürger/-in oder Unternehmen wurden von Behörden in einem anderen EU-Land verletzt Sie haben den Fall noch nicht vor Gericht gebracht (wenn Sie bisher nur eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht haben, kann SOLVIT tätig werden). Verfahrensablauf Sie erreichen SOLVIT hauptsächlich über das Internet. Melden Sie Ihr Anliegen, indem Sie Ihre Beschwerde online an SOLVIT übermitteln. Alternativ können Sie auch das SOLVIT-Formular ausfüllen und es per E-Mail oder Post an die deutsche SOLVIT Stelle senden. Bitte fügen Sie auch Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente bei. Ihr Fall wird von 2 SOLVIT-Stellen bearbeitet: Ihrer SOLVIT-Stelle vor Ort – Heimatstelle der SOLVIT-Stelle in dem Land, in dem das Problem aufgetreten ist – federführende Stelle. Sobald Sie Ihr Problem an SOLVIT übermittelt haben, geht die Heimatstelle wie folgt vor: Sie nimmt innerhalb einer Woche mit Ihnen Kontakt auf und bittet gegebenenfalls um weitere Informationen. Sie prüft, ob Ihr Fall in den Zuständigkeitsbereich von SOLVIT fällt. Sie stellt alle Unterlagen zusammen und leitet sie an die federführende Stelle weiter. Die Heimatstelle informiert Sie regelmäßig über den aktuellen Stand. Zögern Sie aber nicht, dort nachzufragen, wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Fall vorankommt. Sobald die federführende Stelle alle Unterlagen zu Ihrem Fall erhalten hat, geht sie wie folgt vor: Sie bestätigt innerhalb einer Woche, ob sie den Fall übernimmt oder nicht. Sie versucht, gemeinsam mit der Behörde, die Ihnen Schwierigkeiten bereitet, eine Lösung zu finden. Die federführende Stelle versucht, Probleme innerhalb von 10 Wochen nach Übernahme des Falls zu lösen. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente Bearbeitungsdauer rund 10 Wochen Rechtsgrundlage Empfehlung der Kommission 2013/461/EU vom 17. September 2013 Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2018 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002543
Bürgerdienste: Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss für einen handwerklichen Beruf und suchen in Baden-Württemberg Arbeit? Oder möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Sie haben einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss. Neben Ihren Ausbildungsnachweisen können dabei auch Ihre im In- oder Ausland erworbenen Berufserfahrungen und sonstigen Befähigungsnachweise berücksichtigt werden. Tipp: Wenden Sie sich zuerst an eine Erstberatungsstelle. Die Erstberatung hilft, die richtige Anerkennungsstelle für den jeweiligen Berufsabschluss zu finden und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Die Handwerkskammern bieten Ihnen auf ihren Internetseiten Informationen und Faltblätter über das Anerkennungsverfahren bei den Handwerkskammern. Zuständige Stelle Handwerkskammer Karlsruhe die Handwerkskammern in Baden-Württemberg Hinweise Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten. Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten. Voraussetzungen Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben. Verfahrensablauf Lassen Sie sich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beraten. Im Anschluss an die Beratung können Sie dort den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und dem deutschen Abschluss bestehen. Hinweis: : Können Sie Ihre Unterlagen und Dokumente aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig beschaffen, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen(z.B. Fachgespräch, Arbeitsprobe) anbieten. Wenn die zuständige Stelle keine wesentlichen Unterschiede feststellt, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Ein deutsches Prüfungszertifikat erhalten Sie nicht. Stellt die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede fest, stellt sie Ihre vorhandenen Berufsqualifikationen dar und beschreibt, welche wesentlichen Unterschiede zu einem deutschen Abschluss bestehen. Fragen Sie bei einer teilweisen Gleichwertigkeit nach Anpassungsqualifizierungen bei der zuständigen Stelle. Hinweis: Möchten Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, bekommen aber keine volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Dann fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer nach alternativen Möglichkeiten. Fristen Es sind keine besonderen Fristen für die Antragstellung zu beachten. Erforderliche Unterlagen Bringen Sie die folgende Unterlagen zur Beratung mit: Personalausweis oder Reisepass Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Abschlussdokumente) aus Ihrem Herkunftsland Auflistung ihrer beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen (tabellarischer Lebenslauf) in deutscher Sprache Hinweis: Die fremdsprachigen Unterlagen müssen Sie in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen im In- oder Ausland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzern oder Übersetzerinnen erstellen. Kosten Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall. Sie müssen sie tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden. Tipp: Über die zu erwartenden Kosten klären die Handwerkskammern Sie auf. Bearbeitungsdauer Die zuständige Stelle muss das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren innerhalb von drei Monaten abschließen. Bei nicht vollständigen Unterlagen kann das Verfahren länger dauern, weil z.B. die zuständige Stelle eine Qualifikationsanalyse durchführen muss. Vertiefende Informationen Nähere Informationen zur Anerkennung und die Adressen der Erstanlaufstellen finden Sie im Portal des IQ-Netzwerkes Baden-Württemberg . Im Portal www.anerkennung-in-deutschland.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie ausführliche Informationen über das Thema. Rechtsbehelf Antragstellende haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen. Rechtsgrundlage § 12 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2022 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=2125
Bürgerdienste: Azubi transfer - Förderung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Azubi transfer - Förderung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Azubi transfer - Förderung beantragen Mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg können eine Zuwendung erhalten, wenn sie einem Auszubildenden die Fortsetzung der Berufsausbildung ermöglichen, dessen Ausbildungsvertrag aus folgenden Gründen vorzeitig beendet wurde: Insolvenz, nicht vorhersehbare Stilllegung oder Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebes, Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder Einführung von Kurzarbeit. Damit soll dem aufnehmenden Ausbildungsbetrieb ein Anreiz zur schnellen Übernahme eines Auszubildenden geboten und dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden. Die Höhe der Prämie beträgt 1.200 EUR für jeden übernommenen Auszubildenden und erfolgt als Einmalzahlung. Die Förderung wird als Zuwendung („Prämie“) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Onlineantrag Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen Formulare und weitere Angebote Azubi Transfer - Ausbildung fortsetzen - Antrag (PDF) Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen - Merkblatt (PDF) Zuständige Stelle Förderprogramm Azubi transfer [Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus] das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Hinweise keine Voraussetzungen Antragsberechtigte Sie sind Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm, wenn Sie: ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind oder Ihr Unternehmen zu den freien Berufen zählt, Ihr Unternehmen den Sitz in Baden-Württemberg und weniger als 500 Beschäftigte hat. Nicht antragsberechtigt sind: Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50% ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden, Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe, öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften, Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Fördervoraussetzungen Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie sind antragsberechtigt; Sie haben den Auszubildenden übernommen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses wegen: Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs oder Stilllegung oder Schließung des bisherigen Betriebs aus nicht vorhersehbarem Grund oder Wegfall der Eignung als Ausbildungsbetrieb oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bisherigen Betriebs. Sie haben mit dem aufgenommenen Auszubildenden ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung geschlossen. Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonst zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen. Das Ausbildungsverhältnis besteht über die Probezeit hinaus. Sie reichen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden ein. Entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar. Eine Förderung ist nicht möglich bei: Änderung der Rechtsform des Unternehmens Wechsel in den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens Übernahme von Auszubildenden aus einem verbundenen Unternehmen Übernahme von Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie als Auszubildende Eine Förderung nach diesem Prämienprogramm ist nur möglich, wenn vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb für denselben Zweck keine anderen öffentlichen Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Verfahrensablauf Antrag Der Antrag kann über das Formular online gestellt werden. Alternativ sind Antragsformulare auf dieser Internetseite abrufbar. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb (Antragsteller) per Mail einzureichen an AzubiVerbund@wm.bwl.de. Die Unterlagen sind einzuscannen und der Mail als Anlage beizufügen. Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag mit allen Anlagen postalisch einzureichen beim: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Postfach 10 01 41 70001 Stuttgart Mit dem Antrag ist vom Antragsteller vorzulegen: Kopie des neuen Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen, soweit dies geboten scheint. Antragsfrist Der Antrag ist von Ihnen als neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen. Entscheidung über den Antrag Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus entscheidet über den Antrag. Hierzu muss auch der Grund für die vorzeitige Beendigung des biherigen Ausbildungsverhältnisses bestätigt werden. Eine entsprechende Bestätigung wird vom Ministerium für und Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bei der zuständigen Kammer bzw. der sonst zuständigen Stelle, dem bisherigen Ausbildungsbetrieb oder der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Der Antragsteller erhält einen Bescheid . Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Ablauf der Probezeit des Auszubildenden. Fristen Der Antrag ist vom neuen Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen. Eine rasche Übernahme des Auszubildenden vor Antragstellung ist förderunschädlich. Erforderliche Unterlagen Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages Hinweis: Das Wirtschaftsministerium kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. Kosten Keine Vertiefende Informationen Informationen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg Rechtsbehelf - Rechtsgrundlage Merkblatt zum Prämienprogramm "Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen" (PDF) Mittelstandsförderungsgesetz Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Freigabevermerk 11.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1173
Bürgerdienste: Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften. Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Onlineantrag Heimarbeit erstmalig anmelden Zuständige Stelle Heimarbeit - Beschäftigung melden [Regierungspräsidium Karlsruhe] Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt. Hinweise Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. Voraussetzungen Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Zu den Personen in Heimarbeit zählen: in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende) Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister sonstige gleichgestellte Personen Verfahrensablauf Zur Überwachung der Schutzvorschriften haben Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die erstmalig Personen in Heimarbeit beschäftigen wollen, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Wenn Sie der zuständigen Stelle die Meldung online übermitteln , füllen Sie bitte das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen. Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen , wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen". Fristen Sie müssen vor der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit die zuständige Stelle darüber informieren, dass Sie Heimarbeit vergeben wollen. Erforderliche Unterlagen Keine Kosten Keine Bearbeitungsdauer keine Vertiefende Informationen Heimarbeitsrecht - Fachinformationen und Ansprechpartner Rechtsbehelf Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht Rechtsgrundlage § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) - Begriffe § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) - Mitteilungspflicht Freigabevermerk 21.08.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6018037
Bürgerdienste: Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste. Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird. Aufgeführt wird in der Denkmalliste: Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals Lage charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist) gegebenenfalls der Tag der Eintragung Zuständige Stelle Denkmalschutzbehörde das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Hinweise Voraussetzungen Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen: automatisch durch die zuständige Stelle oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat. Verfahrensablauf Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt. Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte. Erforderliche Unterlagen Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. Kosten Keine Rechtsgrundlage § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes) Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2018 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1284
Bürgerdienste: Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden. Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im " Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ". Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden. Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt. Formulare und weitere Angebote Verfahrenskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe - Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe - Merkblatt Zuständige Stelle Bundesgerichtshof Bundespatentgericht Deutsches Patent- und Markenamt die Stelle, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, beispielsweise: das Deutsche Patent- und Markenamt das Bundespatentgericht oder der Bundesgerichtshof Hinweise Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen. Verfahrensablauf Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formlos schriftlich stellen. Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe beantragen. Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Achtung: Sie müssen für jeden Verfahrensabschnitt (z.B. Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) einen gesonderten Antrag stellen. Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen. Fristen Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen. Die Frist wird dann ausgesetzt. Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde. Erforderliche Unterlagen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Lesen Sie dazu bitte auch die Ausfüllhilfe.) Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensnachweise) Kosten Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an. Rechtsgrundlage §§ 130 - 138 Patentgesetz (PatG) (Verfahrenskostenhilfe) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1215
Bürgerdienste: Baden-Württemberg-Stipendium beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Baden-Württemberg-Stipendium beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Baden-Württemberg-Stipendium beantragen Das Baden-Württemberg-Stipendium fördert den internationalen Austausch. Es besteht aus vier Programmlinien: Für Studierende Für Berufstätige Für Filmproduktion Walter-Hallstein-Programm Stipendiendauer für Studierende 3 - 11 Monate Stipendienhöhe für Studierende EUR 600 - 1.400 Die Hochschulen entscheiden im Einzelfall. Dabei können sie beispielsweise berücksichtigen: die Entfernung der Partnerhochschule, etwaige Studiengebühren, die Lebenshaltungskosten im Gastland, ein mögliches Währungsgefälle, besondere Visabedingungen Zuständige Stelle Baden-Württemberg Stiftung gGmbH das Akademische Auslandsamt, International Office oder die sonst für Auslandsaktivitäten zuständige Stelle Ihrer Hochschule. Hinweise Keine Voraussetzungen Sie sind an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben und möchten an einer ausländischen Partnerhochschule einen Studien- oder Forschungsaufenthalt absolvieren oder sind an an einer ausländischen Partnerhochschule eingeschrieben und möchten sich an baden-württembergischen Hochschulen zum gleichen Zweck aufhalten und sind in Ihrem Fach sehr gut bis gut qualifiziert, zeichnen sich durch Leistungsbereitschaft und Zielstrebigkeit aus, sind sozial, gesellschaftlich oder politisch engagiert. Verfahrensablauf Sie müssen sich schriftlich bewerben. Bewerbungsanträge erhalten Sie bei Ihrer Hochschule. Die Vorauswahl der Bewerbungen erfolgt durch die Hochschule im Rahmen des jeweiligen Auswahlverfahrens und gegebenenfalls in Abstimmung mit der ausländischen Hochschule. Die Baden-Württemberg Stiftung entscheidet über die Vergabe der Stipendien. Die Hochschule teilt Ihnen im Anschluss das Ergebnis mit. Fristen 31. März für das Förderjahr, das im darauffolgenden Herbst beginnt. Achtung : Die Bewerbungsfrist kann je Hochschule unterschiedlich sein. Erforderliche Unterlagen Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. Kosten Keine. Bearbeitungsdauer Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule. Vertiefende Informationen Offizielle Seite des Baden-Württemberg-Stipendiums Rechtsbehelf Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule. Freigabevermerk 07.11.2023 Baden-Württemberg Stiftung nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=575
Bürgerdienste: Nachlasssicherung betreiben Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Nachlasssicherung betreiben Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Nachlasssicherung betreiben Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise: Anordnung einer Nachlasspflegschaft Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen) Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten. Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte Achtung: Nicht alle Amtsgerichte in Baden-Württemberg sind als Nachlassgerichte tätig. Hinweise Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Voraussetzungen Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und die Erbin oder der Erbe ist unbekannt oder es ist ungewiss, ob sie oder er die Erbschaft annimmt. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an. Verfahrensablauf Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen. Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will. Fristen keine Erforderliche Unterlagen keine Kosten Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen. Rechtsbehelf Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Rechtsgrundlage §§ 1960 - 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger) §§ 40, 41 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Mitwirkung der Gemeinden, Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht) § 24 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Kostenhaftung der Erben) Freigabevermerk 18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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