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Bewerbung Kunsthandwerkermarkt Stephanplatz am 26. September 2020, 10 bis 18 Uhr Bewerbungsschluss 1. Juni 2020
Name, Vorname | Firma
Straße
PLZ, Ort
Telefon
Mobil
E-Mail
Web
Vollständige Produkte, Sortiment (erlaubt sind nur selbst gefertigte Waren!)
Fügen Sie dieser Bewerbung bitte aussagekräftiges Bildmaterial bei! Das Marktamt trifft danach seine Auswahlentscheidung.
Standlänge: _____________ m Standtiefe: _______ m
Strombedarf: ja nein
Handwerkliche Vorführungen am Stand: ja nein
Im Falle einer Zusage erhalten Sie ein Rückantwortformular, mit dem Sie uns Ihre Teilnahme bestätigen. Gleichzeitig erhalten Sie die Rechnung über das Standgeld, welches vor Veranstaltungsbeginn zu begleichen ist.
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf unserer Homepage unter www.karlsruhe.de/b3/maerkte/veranstaltungen/kunsthandwerkermarkt. Bei Rückfragen wählen Sie die Telefonnummer 0721 133-7220.
Stadt Karlsruhe | Marktamt Weinweg 43 76137 Karlsruhe Per Fax: 0721 133-7209 Per E-Mail: ma@karlsruhe.de
Datenschutzhinweis und Einwilligung in die Datenverarbeitung
a) Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage
aa) Die personenbezogenen Daten werden aufgrund von §§ 68, 69 Gewerbeordnung, der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte und der Zulassungsrichtlinien für den Kunsthandwerkermarkt zum Zweck der Durchführung des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens zum Kunsthandwerkermarkt erhoben und verarbeitet.
ab) Ihre personenbezogenen Daten können auch für Werbezwecke der Stadt Karlsruhe verwendet werden (§ 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg).
ac) Eine Übersicht mit Namen und Sortiment der zugelassenen Bewerber wird auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO) veröffentlicht. In die Veröffentlichung der Daten willige ich ausdrücklich ein.
b) Geplante Speicherdauer
Die Daten werden ab sofort bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Zulassung beziehungsweise nach Zustellung einer Absage für den Karlsruher Kunsthandwerkermarkt gemäß den Zulassungsrichtlinien für den Kunsthandwerkermarkt gespeichert.
c) Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen denen gegenüber die Daten
offengelegt werden)
Die Daten werden an veranstaltungsrelevante Ämter und Stellen, insbesondere an das Ordnungs- und Bürgeramt und die Branddirektion sowie an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Behörden, insbesondere Polizei, Rettungsleitstellen und Notarzt weitergegeben.
d) Verpflichtung, Daten bereitzustellen; Folgen der Verweigerung
Sie sind verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Andernfalls kann Ihre Bewerbung zur Zulassung auf dem Karlsruher Kunsthandwerkermarkt nicht bearbeitet werden.
e) Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.karlsruhe.de/datenschutz.
Sonstige Hinweise:
Es werden nur vollständig ausgefüllte Bewerbungsformulare berücksichtigt.
Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Produkte des aufgeführten Sortiments zu streichen.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gleiches gilt für die Zuteilung eines bestimmten Standplatzes.
Bei Rückfragen ist eine Terminvereinbarung unter Telefon +49 721 133-7220 möglich.
Die Einwilligung in die Datenvereinbarung und die Richtigkeit aller Angaben wird hiermit bestätigt:
__________________________________ _______________________________________ Ort, Datum Unterschrift
Produkte, Sortiment:
Name, Vorname | Firma:
Straße:
PLZ, Ort:
Telefon:
Mobil:
E-Mail:
Web:
Standtiefe:
Ort, Datum:
Standlänge:
Strombedarf ja:
Strombedarf nein:
Vorführung ja:
Vorführung nein:
https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/veranstaltungen/kunsthandwerkermarkt/HF_sections/content/ZZkKkXt7teSnRl/ZZngnh6ih28lKn/Bewerbungsformular_Kunsthandwerkermarkt_Sept_2020.pdf
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Bewerbung für den Karlsruher Wochenmarkt
Name, Vorname | Firma
Ansprechpartner
Straße
PLZ, Ort
Telefon-Nr. | Mobil-Nr.
E-Mail Adresse
Homepage
Angaben zum Sortiment
Bitte geben Sie Ihre gesamte Ware genauestens in Bezug auf die speziellen Kategorien an
Eigenerzeugnisse
Händlerware
davon Demeterware
davon zertifizierte Bioware
Angaben zur Verkaufseinrichtung (Art der Verkaufseinrichtung bitte ankreuzen)
☐ Anhänger mit Deichsel in Verkaufsrichtung ☐rechts ☐links
☐ Selbstfahrer mit Verkaufsrichtung in Fahrtrichtung ☐rechts ☐links
☐ Zelt
☐ Tisch/Schirm
☐ Sonstiges: _____________________________________________________________________
Per E-Mail: ma@karlsruhe.de
Stadt Karlsruhe | Marktamt Am Großmarkt 10 76137 Karlsruhe Per Fax: 0721 133-7209
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Größe der Verkaufseinrichtung (in Metern):
Frontlänge (inklusive allen seitlichen Überständen)
Tiefe und Tiefe mit beiden Vordächern /
Höhe (maximal 3,00 m)
Durchgangshöhe unter dem Vordach (mindestens 2,10 m)
Angaben zum Strombedarf (bitte ankreuzen)
☐ Kein Strombedarf
☐ 16A Drehstrom
☐ 230V Schuko
☐ 2x 230V Schuko
☐ Sonstiges: ________________________________________________________________
Angaben zur Nutzung von Gasflaschen
☐ Es wird keine Gasanlage genutzt ☐ Es wird eine Gasanlage genutzt
Wochenmarkt (Standort und Tage bitte ankreuzen)
Standort MO DI MI DO FR SA Marktzeiten
Abendmarkt Marktplatz
☐ 16 bis 20 Uhr
Bauernmarkt Saumarkt Durlach
☐ 7:30 bis 14 Uhr
Blumenmarkt Marktplatz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 9 bis 20 Uhr
Daxlanden Turnerstraße
☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Durlach Marktplatz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Gottesauer Platz Durlacher Allee
☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Gutenbergplatz * Sophienstraße
☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Knielingen Elsässer Platz
☐ ☐ ☐ Mi, Sa 7:30 bis 14 Uhr Fr 7:30 bis 18:30 Uhr
Kronenplatz ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Mo bis Fr 9 bis 20 Uhr Sa 9 bis 16 Uhr
Mühlburg Rheinstraße/Entenfang
☐ 7:30 bis 14 Uhr
Neureut Neureuter Platz
☐ 7:30 bis 18 Uhr
Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz
☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Oberreut Julius-Leber-Platz
☐ 14 bis 18:30 Uhr
Rüppurr vor Christ-König-Kirche
☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Stephanplatz * bei der PostGalerie
☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Waldstadt Waldstadtzentrum
☐ ☐ ☐ Mi 14 bis 18:30 Uhr Fr 12 bis 18:30 Uhr Sa 7:30 bis 14 Uhr
Werderplatz Marienstraße/Wilhelmstraße
☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
* Zulassungen grundsätzlich nur an allen Markttagen
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Sonstige Hinweise/Anfragen: ____________________________________________________
_____________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________
Bitte fügen Sie der Bewerbung den unterzeichneten Datenschutzhinweis, eine Gewerbeanmeldung, Haftpflichtversicherungsbestätigung und falls vorhanden Bilder der Verkaufseinrichtung und des Sortiments bei.
Weitere Informationen zu Satzung und Gebühren finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte.de. Bei Rückfragen wählen Sie die Telefonnummer 0721 133-7220.
Datenschutzhinweis und Einwilligung in die Datenverarbeitung
a) Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage
Die personenbezogenen Daten werden aufgrund von § 67 Gewerbeordnung und der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) zum Zweck der Durchführung des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens zu den Karlsruher Wochenmärkten erhoben und verarbeitet.
Ihre personenbezogenen Daten können auch für Werbezwecke der Stadt Karlsruhe verwendet werden (§ 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg).
Eine Übersicht mit Namen und Sortiment der zugelassenen Bewerber wird auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO) veröffentlicht. In die Veröffentlichung der Daten willige ich ausdrücklich ein.
b) Geplante Speicherdauer
Die Daten werden ab sofort bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Zulassung beziehungsweise nach Zustellung einer Absage für die Karlsruher Wochenmärkte gemäß der Wochenmarktsatzung gespeichert.
c) Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen denen gegenüber die Daten
offengelegt werden)
Die Daten werden an veranstaltungsrelevante Ämter und Stellen, insbesondere an das Ordnungs- und Bürgeramt, die Branddirektion und die Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Behörden, insbesondere Polizei, Rettungsleitstellen und Notarzt weitergegeben.
d) Verpflichtung, Daten bereitzustellen; Folgen der Verweigerung
Sie sind verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Andernfalls kann Ihre Bewerbung zur Zulassung auf den Karlsruher Wochenmärkten nicht bearbeitet werden.
e) Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.karlsruhe.de/datenschutz.
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Sonstige Hinweise:
Es werden nur vollständig ausgefüllte Bewerbungsformulare berücksichtigt.
Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Produkte des aufgeführten Sortiments zu streichen.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gleiches gilt für die Zuteilung eines bestimmten Standplatzes.
Bei Rückfragen ist eine Terminvereinbarung unter Telefon +49 721 133-7220 möglich.
Die Richtigkeit aller Angaben wird hiermit bestätigt:
__________________________________ _______________________________________ Ort, Datum Unterschrift
https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte/HF_sections/content/1512118067070/ZZk5USfxXtj8Uu/2019_Bewerbungsformular_Wochenmarkt.pdf
1
Bewerbung für den Karlsruher Wochenmarkt
Name, Vorname | Firma
Ansprechpartner
Straße
PLZ, Ort
Telefon-Nr. | Mobil-Nr.
E-Mail Adresse
Homepage
Angaben zum Sortiment
Bitte geben Sie Ihre gesamte Ware genauestens in Bezug auf die speziellen Kategorien an.
Eigenerzeugnisse
Händlerware
davon Demeterware
davon zertifizierte Bioware
Angaben zur Verkaufseinrichtung (Art der Verkaufseinrichtung bitte ankreuzen)
☐ Anhänger mit Deichsel in Verkaufsrichtung ☐rechts ☐links
☐ Selbstfahrer mit Verkaufsrichtung in Fahrtrichtung ☐rechts ☐links
☐ Zelt
☐ Tisch/Schirm
☐ Sonstiges: _____________________________________________________________________
Stadt Karlsruhe | Marktamt Weinweg 43 76137 Karlsruhe Per Fax: 0721 133-7209 Per E-Mail: ma@karlsruhe.de
2
Größe der Verkaufseinrichtung (in Metern):
Frontlänge (inklusive allen seitlichen Überständen)
Tiefe und Tiefe mit beiden Vordächern /
Höhe (maximal 3,00 m)
Durchgangshöhe unter dem Vordach (mindestens 2,10 m)
Angaben zum Strombedarf (bitte ankreuzen)
☐ Kein Strombedarf
☐ 16A Drehstrom
☐ 230V Schuko
☐ 2x 230V Schuko ☐ Sonstiges: ________________________________________________________________
Angaben zur Nutzung von Gasflaschen
☐ Es wird keine Gasanlage genutzt ☐ Es wird eine Gasanlage genutzt Wochenmarkt (Standort und Tage bitte ankreuzen)
Standort MO DI MI DO FR SA Marktzeiten Abendmarkt Marktplatz
☐ 16 bis 20 Uhr in der Sommerzeit
Bauernmarkt Saumarkt Durlach ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Blumenmarkt Marktplatz ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 9 bis 20 Uhr
Daxlanden Turnerstraße ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Durlach Marktplatz
☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Gottesauer Platz ☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Gutenbergplatz * ☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Knielingen Elsässer Platz ☐ ☐ ☐
Mi, Sa 7:30 bis 14 Uhr Fr, 7:30 bis 18:30 Uhr
Kronenplatz ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Mo-Fr, 9 bis 19 Uhr Sa, 9 bis 16 Uhr
Mühlburg Rheinstraße/Entenfang
☐ 7:30 bis 14 Uhr
Neureut Neureuter Platz ☐ 7:30 bis 18 Uhr
Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Oberreut Julius-Leber-Platz ☐ 14 bis 18:30 Uhr
Rüppurr Christ-König-Kirche ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Stephanplatz * Bei der Postgalerie
☐ ☐ ☐ 7:30 bis 14 Uhr
Waldstadt Waldstadtzentrum ☐
☐ ☐ Mi, 12 bis 18:30 Uhr Fr, 12 bis 18:30 Uhr Sa, 7:30 bis 14 Uhr
Werderplatz Marienstraße/Wilhelmstraße ☐ ☐ ☐
7:30 bis 14 Uhr
* Zulassungen grundsätzlich nur an allen Markttagen
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Sonstige Hinweise/Anfragen: ____________________________________________________
_____________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________
Bitte fügen Sie der Bewerbung den unterzeichneten Datenschutzhinweis, eine Gewerbeanmeldung, Haftpflichtversicherungsbestätigung und falls vorhanden Bilder der Verkaufseinrichtung und des Sortiments bei.
Weitere Informationen zu Satzung und Gebühren finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte.de. Bei Rückfragen wählen Sie die Telefonnummer 0721 133-7220.
Datenschutzhinweis und Einwilligung in die Datenverarbeitung
a) Behörde
Stadt Karlsruhe Karl-Friedrich-Straße 10 76133 Karlsruhe
b) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Stadt Karlsruhe Marktamt Weinweg 43 76137 Karlsruhe Telefon: 0721 133-7201 E-Mail: ma@karlsruhe.de Fax: 0721 133-7209
c) Behördliche Datenschutzbeauftragte
Stadt Karlsruhe, Stabsstelle Datenschutz 76124 Karlsruhe Telefon: 0721 133-3050/3055 E-Mail: datenschutz@zjd.karlsruhe.de Fax: 0721/133-3059
d) Betroffenenrechte
Sie haben als betroffene Person das Recht von der Stadt Karlsruhe Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 EU-Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO), die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und die Übertragung Ihrer Daten (Art. 20 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen (Art. 7 Absatz 3 DSGVO). Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de beschweren. Die Betroffenenrechte (außer dem Beschwerderecht gegenüber dem LfDI) können Sie gegenüber der Stadt Karlsruhe entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax geltend machen.
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e) Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage
ea) Die personenbezogenen Daten werden aufgrund von § 67 Gewerbeordnung und der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) zum Zweck der Durchführung des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens zu den Karlsruher Wochenmärkten erhoben und verarbeitet.
eb) Ihre personenbezogenen Daten können auch für Werbezwecke der Stadt Karlsruhe verwendet werden (§ 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg).
ec) Eine Übersicht mit Namen und Sortiment der zugelassenen Bewerber wird auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO) veröffentlicht. In die Veröffentlichung der Daten willige ich ausdrücklich ein.
f) Geplante Speicherdauer
Die Daten werden ab sofort bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Zulassung beziehungsweise nach Zustellung einer Absage für die Karlsruher Wochenmärkte gemäß der Wochenmarktsatzung gespeichert.
g) Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen denen gegenüber die Daten offengelegt werden)
Die Daten werden an veranstaltungsrelevante Ämter und Stellen, insbesondere an das Ordnungs- und Bürgeramt, die Branddirektion und die Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Behörden, insbesondere Polizei, Rettungsleitstellen und Notarzt weitergegeben.
h) Verpflichtung, Daten bereitzustellen; Folgen der Verweigerung
Sie sind verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Andernfalls kann Ihre Bewerbung zur Zulassung auf den Karlsruher Wochenmärkten nicht bearbeitet werden.
Sonstige Hinweise:
Es werden nur vollständig ausgefüllte Bewerbungsformulare berücksichtigt.
Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Produkte des aufgeführten Sortiments zu streichen.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gleiches gilt für die Zuteilung eines bestimmten Standplatzes.
Bei Rückfragen ist eine Terminvereinbarung unter Telefon +49 721 133-7220 möglich.
Die Richtigkeit aller Angaben wird hiermit bestätigt:
__________________________________ _______________________________________ Ort, Datum Unterschrift
Name Vorname Firma:
Ansprechpartner:
Straße:
PLZ Ort:
EMail Adresse:
Homepage:
Eigenerzeugnisse:
Händlerware:
davon Demeterware:
davon zertifizierte Bioware:
Anhänger mit Deichsel in Verkaufsrichtung:
Selbstfahrer mit Verkaufsrichtung in Fahrtrichtung:
Zelt:
TischSchirm:
Sonstiges:
rechts:
rechts_2:
links:
links_2:
undefined:
Frontlänge inklusive allen seitlichen Überständen:
Höhe maximal 300m:
Durchgangshöhe unter dem Vordach mindestens 210m:
Kein Strombedarf:
16A Drehstrom:
230V Schuko:
2x 230V Schuko:
Sonstiges_2:
undefined_2:
Es wird keine Gasanlage genutzt:
Es wird eine Gasanlage genutzt:
undefined_13:
Sonstige HinweiseAnfragen 1:
Sonstige HinweiseAnfragen 2:
Ort Datum:
Unterschrift:
TelefonNr:
MobilNr:
Tiefe:
Tiefen mit Vordäckern:
Check Box1:
Check Box2:
Check Box3:
Check Box4:
Check Box5:
Check Box6:
Check Box7:
Check Box8:
Check Box9:
Check Box10:
Check Box11:
Check Box12:
Check Box13:
Check Box14:
Check Box15:
Check Box16:
Check Box17:
Check Box18:
Check Box19:
Check Box20:
Check Box21:
Check Box22:
Check Box23:
Check Box24:
Check Box25:
Check Box26:
Check Box27:
Check Box28:
Check Box29:
Check Box30:
Check Box31:
Check Box32:
Check Box33:
Check Box34:
Check Box35:
Check Box36:
Check Box37:
Check Box38:
Check Box39:
Check Box40:
Check Box41:
Check Box42:
Check Box43:
Check Box44:
Check Box45:
Check Box46:
Check Box47:
Drucken:
https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte/HF_sections/content/1512118067070/ZZk5USfxXtj8Uu/0_Bewerbungsformular%20Wochenmarkt.pdf
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Stadt Karlsruhe | Allgemeinverfügung Ordnungs-und Bürgeramt Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Stand: 14. Dezember 2018
Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit - Serotyp 8 (Bluetongue-disease-Virus - BTV-8) in einem Betrieb im Landkreis Rastatt und öffentlicher Bekanntmachung des Seuchenausbruchs durch das Landratsamt des Landkreises Rastatt erlässt das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Karlsruhe als untere Tiergesundheitsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
1. Das gesamte Kreisgebiet des Stadtkreises Karlsruhe wird zum Sperrgebiet erklärt. 2. Für das Sperrgebiet wird Folgendes angeordnet:
2.1. Wer Wiederkäuer im Kreisgebiet hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere (Stall, Weide, Triebweg und so weiter) unverzüglich dem Bürgermeisteramt als untere Tiergesundheitsbehörde Stadt Karlsruhe, Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, Alter Schlachthof 5, 76131 Karlsruhe anzuzeigen.
2.2. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen (zu den Krankheitsanzeichen siehe unten die Erläuterungen in Nummer 1 in den informatorischen Hinweisen), sind sofort bei der unteren Tiergesundheitsbehörde (vergleiche Nummer 2.1) anzuzeigen.
2.3. Das Verbringen von Wiederkäuern, Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Sperrgebiet ist verboten, soweit und solange keine Ausnahmegenehmigung von der unteren Tiergesundheitsbehörde (vergleiche Nummer 2.1) erteilt wurde (zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen siehe unten die Erläuterungen in Nummer 2 der informatorischen Hinweise).
3. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1, Nummer 2.1 bis 2.2 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt.
Rechtlicher Hinweis
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Bürgermeisteramt des Stadtkreises Karlsruhe, bevorzugt beim Ordnungs-und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, Alter Schlachthof 5, 76131 Karlsruhe Widerspruch erhoben werden.
14. Dezember 2018 gez. Dr. Alexandra Börner
Allgemeinverfügung zur Festlegung des Kreisgebietes als Sperrgebiet zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
2 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Richtlinie, Vertrag, Dienstanweisung, Merkblatt: Titel
Informatorische Hinweise
1. Zu der in Nummer 2.2 geregelten Pflicht, Krankheitsanzeichen der Behörde zu melden, wird zu den Krankheitsanzeichen klarstellend auf Folgendes hingewiesen: Die Erkrankung ist insbesondere durch eine Entzündung der Schleimhäute (Lippen, Maulschleimhäute, Euter und Zitzen), Gefäßstauungen, Schwellungen und Blutungen gekennzeichnet. Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder und Ziegen. Erste Anzeichen einer akuten Erkrankung sind erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Tiere können lahmen und bei trächtigen Tieren kann die Krankheit zum Abort führen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, der Maulhöhle, der Zitzenhaut und Genitalien. Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und des Mauls sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese klinischen Erscheinungen ähneln somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche - Merkblatt Homepage Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf – Diagnostikzentrum (STUA-DZ). Link: http://www.ua-bw.de/pub/default.asp?subid=5&Lang=DE
2. Es können im Einzelfall Ausnahmen von dem in dieser Verfügung angeordneten Verbringungsverbot (Nummer 2.3 der Verfügung) genehmigt werden. Innerhalb derselben Restriktionszone ist der Handel mit empfänglichen Tieren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unter bestimmten Bedingungen möglich. Das gilt auch für das Verbringen empfänglicher Tiere in eine Restriktionszone für denselben BTV-Serotyp in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
3. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind auf Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) 1266/2007 möglich. Danach sind für die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen die Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung zu erfüllen.
4. Tiere, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind und in deren Herkunftsbetrieb innerhalb von mindestens 30 Tagen kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist, sind vom Verbringungsverbot aus dem Restriktionsgebiet ausgenommen, soweit die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde die geplante Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes (Schlachthof) termingerecht gemeldet hat (Artikel 8 Absatz 4 Verordnung (EG) 1266/2007).
5. Zudem ist eine Ausfuhr der Tiere unter bestimmten Bedingungen möglich (Artikel 8 Absatz 5a der Verordnung (EG) 1266/2007).
6. Weitere Ausnahmen betreffen die Durchfuhr von Tieren durch Restriktionsgebiete gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) 1266/2007.
7. Auskünfte zu den Ausnahmegenehmigungen erteilt das Bürgermeisteramt der Stadt Karlsruhe, Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, Alter Schlachthof 5, 76131 Karlsruhe; Telefon 0721 133-7101.
8. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld bei vorsätzlichen Verstößen bis eintausend Euro und bei fahrlässigen Verstößen bis fünfhundert Euro verfolgt werden können.
9. Die Anzeige nach Nummer 2.1 entfällt, wenn eine Registrierung bei der Stadt Karlsruhe, Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen bereits erfolgt ist. Sollten die Tierhaltung noch nicht registriert sein, teilen Sie uns dies bitte umgehend unter der Telefonnummer 0721 133 7101 mit.
https://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/luv/veterinaer/tierseuchen/HF_sections/content/1490349776714/ZZnTpz2Aidpgga/2018_12_14%20Allgemeinverf%C3%BCgung_Blauzungenkrankheit.pdf
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Stadt Karlsruhe Marktamt Stand: Oktober 2021
Ausschreibungszeitraum 1. April 2022 bis 31. März 2025. Eine Bewerbung ist vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 möglich. Danach eingehende Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch Plätze verfügbar sind oder durch andere Gründe frei werden.
Zurück an: Stadt Karlsruhe, Marktamt Postfach 76124 Karlsruhe oder per E-Mail: wochenmarkt@ma.karlsruhe.de
1. Kontaktdaten
Bitte tragen Sie die entsprechenden Kontaktdaten ein. Sämtliche Daten sind für die Durchführung des Zulassungsverfahrens erforderlich. Eine Übersicht nur mit Namen (mit * gekennzeichnet) und Sortiment der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber wird auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort veröffentlicht. Darüber hinaus willigen Sie ein, dass alle Daten, die Sie ankreuzen, für Werbezwecke und für die Weitergabe an Kundinnen und Kunden verarbeitet werden dürfen. Diese Einwilligung ist freiwillig.
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen. Bitte ankreuzen.
Name*
Vorname*
Firma
Ansprechpartner/in
Straße
PLZ, Ort
Telefon
Mobil
E-Mail
Homepage
Name eigener Verkaufsladen
Adresse eigener Verkaufsladen
Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte für eine Probezulassung beziehungsweise für eine befristete Zulassung für bis zu drei Jahre
2 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte 2022 bis 2025
Sie sind
☐ Neubewerberin/Neubewerber
☐ Marktbeschickerin/Marktbeschicker auf den Karlsruher Wochenmärkten seit ___________ (Jahreszahl)
2. Angaben zu Wochenmarktplätzen und Wochenmarkttagen
Bitte geben Sie an, für welche Wochenmärkte und Wochenmarkttage Sie sich bewerben. Je mehr Tage pro Wochenmarktplatz in der Woche beschickt werden können, desto mehr Punkte erhalten Sie im Auswahlverfahren. Pro Wochenmarktplatz ist nur eine Zulassung möglich. Der Wochenmarktspiegel ist als Anlage beigefügt.
Wochenmarkt Wochenmarkttage
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_________________________________________ _______________________________________
_________________________________________ _______________________________________
_________________________________________ _______________________________________
3. Angaben zum Sortiment
Bitte tragen Sie die von Ihnen angebotenen Waren auf den Linien detailliert ein. Erläuterungen zu den Ziffern finden Sie unter Punkt 5.
Auflistung der Waren Eigenerzeugte Waren¹ _________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Händlerwaren² _________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
3 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte 2022 bis 2025
Bitte ankreuzen, wenn Folgendes auf Ihre angebotenen Waren zutrifft und geeignete Nachweise beifügen: (Erläuterungen zu den Ziffern siehe Punkt 5)
☐ Erzeugerstatus¹ Ich erzeuge mindestens 70 Prozent meines Gesamtsortiments/der verwendeten Rohstoffe für ein Hauptendprodukt nachweislich selbst.
☐ Händlerware² Ich beziehe die Ware von Lieferantinnen und Lieferanten
☐ Regionalität³ Mindestens 70 Prozent meines Gesamtsortiments/meiner verwendeten Rohstoffe für ein Hauptendprodukt werden im Umkreis von 100 Kilometern zu Karlsruhe (bezogen auf die Nähe der Produktions- oder Anbaustätte) erzeugt und verarbeitet.
☐ Landwirtschaftsform⁴ Mindestens 70 Prozent meines Gesamtsortiments/der verwendeten Rohstoffe für ein Hauptendprodukt sind zertifizierte Waren mit europäischem Bio-Siegel.
Europäisches Bio-Siegel =
☐ Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren⁵ Ich arbeite und produziere nachweislich klimaneutral. (zum Beispiel bei Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Umgang mit übriggebliebenen Produkten am Ende des Markttages, Verpackungsmaterialien, Umweltfreundlichkeit…)
4. Angaben zur Verkaufseinrichtung
4.1 Art der Verkaufseinrichtung
Bitte kreuzen Sie alle geplanten Verkaufseinrichtungen an:
☐ Verkaufsanhänger mit Deichsel in Verkaufsrichtung ☐ rechts ☐ links ☐ Selbstfahrer (Verkaufswagen), Verkauf in Fahrtrichtung ☐ rechts ☐ links ☐ Zelt ☐ Tisch ☐ Schirm ☐ (Steh-) Tische (für den Verzehr an Ort und Stelle) Anzahl: _______ ☐ Sonstiges: ________________________________________________________________________________
4.2 Größe der Verkaufseinrichtung
Bitte tragen Sie die entsprechenden Größen ein:
Frontlänge ohne Dachüberstand ________ Meter (maximal 15 Meter) mit seitlichem Dachüberstand ________ Meter
Tiefe ohne Vordach ________ Meter mit Vordach ________ Meter
Höhe Durchgangshöhe unter dem Vordach ________ Meter (mindestens 2,10 Meter) Gesamthöhe ________ Meter (maximal 3 Meter)
Hinweis: Mitgebrachte Fahrzeuge, die nicht zum direkten Verkauf der Ware gebraucht werden, müssen auf eigene Kosten auf umliegenden Parkplätzen untergebracht werden.
4 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte 2022 bis 2025
4.3 Angaben zum Strombedarf
Bitte kreuzen Sie den benötigten Strombedarf an. Bitte beachten Sie, dass der Strom nur in begrenztem Umfang auf den Wochenmarktplätzen verfügbar ist.
☐ kein Strombedarf ☐ 230 V Schuko (Haushaltsstrom) ☐ 2 x 230 V Schuko (Haushaltsstrom) ☐ 16 A Drehstrom ☐ Strom ist optional, Geschäft/Stand ist auch ohne Strom betreibbar ☐ Sonstiges: _________________________________________
4.4 Nutzung von Gasanlagen
Wird eine Gasanlage genutzt? Bitte kreuzen Sie an:
☐ ja (Vorlage einer gültigen Prüfbescheinigung nach erfolgter Zulassung) ☐ Nein
5. Beizufügende Anlagen
Bitte fügen Sie alle Pflicht-Nachweise bei, nur dann ist Ihre Bewerbung vollständig und kann gewertet werden. Die freiwilligen Nachweise bringen in der Kategorie „Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren“ Zusatzpunkte.
Pflicht-Nachweise
☐ gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis ☐ Bilder der Frontansicht der Verkaufseinrichtung ☐ Bilder der Waren ☐ detaillierte Skizze der Verkaufseinrichtung mit den jeweiligen Maßen
(Grundfläche, seitliche Dachüberstände/Dachklappen, Vordach, Stützen, blinde Fronten, Anbauten, Türen)
☐ ¹bei eigenerzeugten Waren: - aktueller Berufsgenossenschaftsausweis - oder eindeutiger Nachweis der Eigenproduktion
☐ ²bei Händlerwaren: - Nachweis der eigenen Gewerbeanmeldung
☐ ³bei regionaler Ware: - Händlerinnen und Händler: Lieferschein oder Bestätigung des Lieferanten über den Kauf von regionalen Produkten
- Erzeugerinnen und Erzeuger: Nachweis über den Ort der Produktionsstätte
☐ ⁴bei Bio-Produkten: - Nachweis über Produkte mit europäischem Bio-Siegel
Freiwillige Nachweise
☐ ⁵Nachweise zu klimaneutralem Arbeiten (zum Beispiel bei Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Verpackungsmaterial…)
5 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte 2022 bis 2025
6. Datenschutzhinweise und Einwilligung in die Datenverarbeitung
6.1 Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage
Die personenbezogenen Daten werden aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 67 Gewerbeordnung und der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) zum Zweck der Durchführung des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens zu den Karlsruher Wochenmärkten erhoben und verarbeitet. Dazu gehört auch die Veröffentlichung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Sortiment auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort. Ihr Name und Ihr Sortiment können gemäß § 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg auch für Werbezwecke der Stadt Karlsruhe verarbeitet werden. Für die Veröffentlichung weiterer personenbezogener Daten und die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Kundinnen und Kunden ist Ihre Einwilligung (gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO) erforderlich. Diese haben Sie freiwillig durch Ankreuzen der entsprechenden Daten unter Ziffer 1 dieses Formulars erteilt. Es entstehen Ihnen gegenüber der Stadt Karlsruhe keinerlei Nachteile, wenn Sie die Einwilligung insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Daten nicht erteilen. Sie können die erteilte Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Marktamt abändern oder gänzlich widerrufen.
6.2 Geplante Speicherdauer
Die Daten werden ab sofort bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Zulassung beziehungsweise nach Zustellung einer Absage für die Karlsruher Wochenmärkte gemäß der Wochenmarktsatzung gespeichert. Freiwillig mitgeteilte Daten werden bis zu einem Widerruf, längstens bis zum Ende Ihrer Wochenmarktzulassung, gespeichert.
6.3 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen, denen gegenüber die Daten offengelegt werden)
Die Daten werden an veranstaltungsrelevante Ämter und Stellen, insbesondere an das Ordnungs- und Bürgeramt, die Branddirektion und die Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Behörden, insbesondere Polizei, Rettungsleitstellen und Notarzt weitergegeben. Freiwillig mitgeteilte Daten werden auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort veröffentlicht und an Kundinnen und Kunden weitergegeben.
6.4 Verpflichtung, Daten bereitzustellen; Folgen der Verweigerung
Sie sind verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Andernfalls kann Ihre Bewerbung zur Zulassung auf den Karlsruher Wochenmärkten nicht bearbeitet werden. Informationen zu den freiwilligen Daten finden Sie unter 6.1.
6.5 Weitere Hinweise
Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.karlsruhe.de/datenschutz.
7. Sonstige Hinweise
Weitere Informationen zu Satzung und Gebühren finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte.de. Bei Rückfragen wählen Sie die Telefonnummer 0721 133-7220. Es werden nur vollständig ausgefüllte Bewerbungsformulare berücksichtigt. Das Marktamt behält sich vor, einzelne Produkte des aufgeführten Sortiments zu streichen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gleiches gilt für die Zuteilung eines bestimmten Standplatzes.
Die Richtigkeit aller Angaben wird hiermit bestätigt:
Datum Unterschrift
http://www.karlsruhe.de/datenschutz
https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte.de
6 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte 2022 bis 2025
Anlage Wochenmarktspiegel
Anmerkung:
Die geplanten, neuen Märkte (Abendmarkt Neureut am Dienstag, Wochenmarkt in Durlach auf dem Saumarkt von Donnerstag bis Samstag und der Wochenmarkt Südstadt auf dem Platz am Wasserturm am Donnerstag) sind in dieser Aufstellung nicht enthalten. Es wird zu diesen Märkten auf den Text der Ausschreibung der Karlsruher Wochenmärkte 2022 bis 2025 verwiesen. Bitte beachten: Geplanter Pyramidenmarkt auf dem Marktplatz Samstag ab März bis Oktober.
© Stadt Karlsruhe | Layout: Hauska | Stand: Oktober 2021
2. Angaben zu Wochenmarktplätzen und Wochenmarkttagen
3. Angaben zum Sortiment
4. Angaben zur Verkaufseinrichtung
4.2 Größe der Verkaufseinrichtung
4.3 Angaben zum Strombedarf
4.4 Nutzung von Gasanlagen
5. Beizufügende Anlagen
6. Datenschutzhinweise und Einwilligung in die Datenverarbeitung
6.1 Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage
6.2 Geplante Speicherdauer
6.3 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen, denen gegenüber die Daten offengelegt werden)
6.4 Verpflichtung, Daten bereitzustellen; Folgen der Verweigerung
6.5 Weitere Hinweise
7. Sonstige Hinweise
MarktbeschickerinMarktbeschicker auf den Karlsruher Wochenmärkten seit:
Wochenmarkt 1:
Wochenmarkt 2:
Wochenmarkt 3:
Wochenmarkt 4:
Wochenmarkttage 1:
Wochenmarkttage 2:
Wochenmarkttage 3:
Wochenmarkttage 4:
1:
2:
1_2:
2_2:
3_2:
4:
Anzahl:
Sonstiges:
Meter:
Meter_2:
Meter_3:
Meter_4:
Meter mindestens 210 Meter:
Meter maximal 3 Meter:
Strom ist optional GeschäftStand ist auch ohne Strom betreibbar:
Datum:
Name:
Vorname:
Firma:
Ansprechpartner/in:
Straße:
PLZ, Ort:
Telefon:
Mobil:
E-Mail:
Homepage:
Name eigener Verkaufsladen:
Adresse eigener Verkaufsladen:
Check Box24:
Check Box25:
Check Box26:
Check Box27:
Check Box28:
Check Box29:
Check Box30:
Check Box31:
Check Box32:
Check Box33:
Check Box34:
Check Box35:
Check Box36:
3:
3a:
Check Box37:
Check Box38:
0:
2:
3:
4:
5:
0:
0:
1:
2:
3:
4:
5:
6:
7:
1:
2:
3:
4:
0:
0:
8:
0:
1:
2:
3:
4:
5:
6:
7:
Check Box40:
0:
0:
1:
2:
3:
4:
5:
6:
7:
8:
Drucker:
https://www.karlsruhe.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3MTM2Mjg5NzEsImV4cCI6MzMyMTc2MjY0NTYsInVzZXIiOjAsImdyb3VwcyI6WzAsLTFdLCJmaWxlIjoiZmlsZWFkbWluL3VzZXJfdXBsb2FkLzA0X0t1bHR1cl9GcmVpemVpdC8wNDlfVmVyYW5zdGFsdHVuZ2VuL01hZXJrdGUvQmV3ZXJidW5nc2Zvcm11bGFyZV9Ba3R1ZWxsL1dvY2hlbm1hcmt0X0Jld2VyYnVuZ3Nmb3JtdWxhcl8yMDIyX2Jpc18yMDI1LnBkZiIsInBhZ2UiOjI0ODh9.dLN0NjdirJw5AT1ARYdln70ZRwkIBNG1RAaPEL_IW5g/Wochenmarkt_Bewerbungsformular_2022_bis_2025.pdf
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Stadt Karlsruhe Marktamt Stand: Oktober 2021
Zurück an: Stadt Karlsruhe Marktamt Postfach 76124 Karlsruhe oder per E-Mail: wochenmarkt@ma.karlsruhe.de
1. Kontaktdaten
Bitte tragen Sie die entsprechenden Kontaktdaten ein. Sämtliche Daten sind für die Durchführung des Zulassungsverfahrens erforderlich. Eine Übersicht nur mit Namen (mit * gekennzeichnet) und Sortiment der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber wird auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort veröffentlicht. Darüber hinaus willigen Sie ein, dass alle Daten, die Sie ankreuzen, für Werbezwecke und für die Weitergabe an Kundinnen und Kunden verarbeitet werden dürfen. Diese Einwilligung ist freiwillig.
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen. Bitte ankreuzen.
Name*
Vorname*
Firma
Ansprechpartner/in
Straße
PLZ, Ort
Telefon
Mobil
E-Mail
Homepage
Name eigener Verkaufsladen
Adresse eigener Verkaufsladen
Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte für eine Tagesplatzzulassung
2 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte für eine Tagesplatzzulassung
Sie sind
☐ Neubewerberin/Neubewerber
☐ Marktbeschickerin/Marktbeschicker auf den Karlsruher Wochenmärkten seit ___________ (Jahreszahl)
2. Angaben zu Wochenmarktplätzen und Wochenmarkttagen
Bitte geben Sie an, für welche Wochenmärkte und Wochenmarkttage Sie sich bewerben. Je mehr Tage pro Wochenmarktplatz in der Woche beschickt werden können, desto mehr Punkte erhalten Sie im Auswahlverfahren. Pro Wochenmarktplatz ist nur eine Zulassung möglich. Der Wochenmarktspiegel ist als Anlage beigefügt.
Wochenmarkt Wochenmarkttage
_________________________________________ _______________________________________
_________________________________________ _______________________________________
_________________________________________ _______________________________________
_________________________________________ _______________________________________
3. Zeitraum
Wann möchten Sie auf den Karlsruher Wochenmärkten beschicken?
von
bis
(Datum) (Datum)
4. Angaben zum Sortiment
Bitte tragen Sie die von Ihnen angebotenen Waren auf den Linien detailliert ein. Erläuterungen zu den Ziffern finden Sie unter Punkt 6.
Auflistung der Waren Eigenerzeugte Waren¹
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Händlerwaren²
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
3 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte für eine Tagesplatzzulassung
Bitte ankreuzen, wenn Folgendes auf Ihre angebotenen Waren zutrifft und geeignete Nachweise beifügen: (Erläuterungen zu den Ziffern siehe Punkt 6)
☐ Erzeugerstatus¹ Ich erzeuge mindestens 70 Prozent meines Gesamtsortiments/der verwendeten Rohstoffe für ein Hauptendprodukt
nachweislich selbst.
☐ Händlerware² Ich beziehe die Ware von Lieferantinnen und Lieferanten
☐ Regionalität³ Mindestens 70 Prozent meines Gesamtsortiments/meiner verwendeten Rohstoffe für ein Hauptendprodukt werden im
Umkreis von 100 Kilometern zu Karlsruhe (bezogen auf die Nähe der Produktions- oder Anbaustätte) erzeugt und verarbeitet.
☐ Landwirtschaftsform⁴ Mindestens 70 Prozent meines Gesamtsortiments/der verwendeten Rohstoffe für ein Hauptendprodukt sind zertifizierte
Waren mit europäischem Bio-Siegel.
Europäisches Bio-Siegel =
☐ Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren⁵ Ich arbeite und produziere nachweislich klimaneutral.
(zum Beispiel bei Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Umgang mit übriggebliebenen Produkten am Ende des Markttages, Verpackungsmaterialien, Umweltfreundlichkeit…)
5. Angaben zur Verkaufseinrichtung
5.1 Art der Verkaufseinrichtung
Bitte kreuzen Sie alle geplanten Verkaufseinrichtungen an:
☐ Verkaufsanhänger mit Deichsel in Verkaufsrichtung ☐ rechts ☐ links ☐ Selbstfahrer (Verkaufswagen), Verkauf in Fahrtrichtung ☐ rechts ☐ links ☐ Zelt ☐ Tisch ☐ Schirm ☐ (Steh-) Tische (für den Verzehr an Ort und Stelle) Anzahl: _______ ☐ Sonstiges: ________________________________________________________________________________
5.2 Größe der Verkaufseinrichtung
Bitte tragen Sie die entsprechenden Größen ein:
Frontlänge ohne Dachüberstand ________ Meter (maximal 15 Meter) mit seitlichem Dachüberstand ________ Meter
Tiefe ohne Vordach ________ Meter mit Vordach ________ Meter
Höhe Durchgangshöhe unter dem Vordach ________ Meter (mindestens 2,10 Meter) Gesamthöhe ________ Meter (maximal 3 Meter)
Hinweis: Mitgebrachte Fahrzeuge, die nicht zum direkten Verkauf der Ware gebraucht werden, müssen auf eigene Kosten auf umliegenden Parkplätzen untergebracht werden.
4 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte für eine Tagesplatzzulassung
5.3 Angaben zum Strombedarf
Bitte kreuzen Sie den benötigten Strombedarf an. Bitte beachten Sie, dass der Strom nur in begrenztem Umfang auf den Wochenmarktplätzen verfügbar ist.
☐ kein Strombedarf ☐ 230 V Schuko (Haushaltsstrom) ☐ 2 x 230 V Schuko (Haushaltsstrom) ☐ 16 A Drehstrom ☐ Strom ist optional, Geschäft/Stand ist auch ohne Strom betreibbar ☐ Sonstiges: _________________________________________
5.4 Nutzung von Gasanlagen
Wird eine Gasanlage genutzt? Bitte kreuzen Sie an:
☐ ja (Vorlage einer gültigen Prüfbescheinigung nach erfolgter Zulassung) ☐ Nein
6. Beizufügende Anlagen
Bitte fügen Sie alle Pflicht-Nachweise bei, nur dann ist Ihre Bewerbung vollständig und kann gewertet werden. Die freiwilligen Nachweise bringen in der Kategorie „Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren“ Zusatzpunkte.
Pflicht-Nachweise
☐ gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis ☐ Bilder der Frontansicht der Verkaufseinrichtung ☐ Bilder der Waren ☐ detaillierte Skizze der Verkaufseinrichtung mit den jeweiligen Maßen
(Grundfläche, seitliche Dachüberstände/Dachklappen, Vordach, Stützen, blinde Fronten, Anbauten, Türen)
☐ ¹bei eigenerzeugten Waren: - aktueller Berufsgenossenschaftsausweis - oder eindeutiger Nachweis der Eigenproduktion
☐ ²bei Händlerwaren: - Nachweis der eigenen Gewerbeanmeldung
☐ ³bei regionaler Ware: - Händlerinnen und Händler: Lieferschein oder Bestätigung des Lieferanten
über den Kauf von regionalen Produkten - Erzeugerinnen und Erzeuger: Nachweis über den Ort der Produktionsstätte
☐ ⁴bei Bio-Produkten: - Nachweis über Produkte mit europäischem Bio-Siegel
Freiwillige Nachweise
☐ ⁵Nachweise zu klimaneutralem Arbeiten (zum Beispiel bei Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Verpackungsmaterial…)
5 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte für eine Tagesplatzzulassung
7. Datenschutzhinweise und Einwilligung in die Datenverarbeitung
7.1 Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage
Die personenbezogenen Daten werden aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 67 Gewerbeordnung und der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) zum Zweck der Durchführung des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens zu den Karlsruher Wochenmärkten erhoben und verarbeitet. Dazu gehört auch die Veröffentlichung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Sortiment auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort. Ihr Name und Ihr Sortiment können gemäß § 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg auch für Werbezwecke der Stadt Karlsruhe verarbeitet werden. Für die Veröffentlichung weiterer personenbezogener Daten und die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Kundinnen und Kunden ist Ihre Einwilligung (gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO) erforderlich. Diese haben Sie freiwillig durch Ankreuzen der entsprechenden Daten unter Ziffer 1 dieses Formulars erteilt. Es entstehen Ihnen gegenüber der Stadt Karlsruhe keinerlei Nachteile, wenn Sie die Einwilligung insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Daten nicht erteilen. Sie können die erteilte Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Marktamt abändern oder gänzlich widerrufen.
7.2 Geplante Speicherdauer
Die Daten werden ab sofort bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Zulassung beziehungsweise nach Zustellung einer Absage für die Karlsruher Wochenmärkte gemäß der Wochenmarktsatzung gespeichert. Freiwillig mitgeteilte Daten werden bis zu einem Widerruf, längstens bis zum Ende Ihrer Wochenmarktzulassung, gespeichert.
7.3 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen, denen gegenüber die Daten offengelegt werden)
Die Daten werden an veranstaltungsrelevante Ämter und Stellen, insbesondere an das Ordnungs- und Bürgeramt, die Branddirektion und die Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Behörden, insbesondere Polizei, Rettungsleitstellen und Notarzt weitergegeben. Freiwillig mitgeteilte Daten werden auf digitalen und konventionellen Plattformen der Stadt Karlsruhe, in der örtlichen Presse und am Veranstaltungsort veröffentlicht und an Kundinnen und Kunden weitergegeben.
7.4 Verpflichtung, Daten bereitzustellen; Folgen der Verweigerung
Sie sind verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Andernfalls kann Ihre Bewerbung zur Zulassung auf den Karlsruher Wochenmärkten nicht bearbeitet werden. Informationen zu den freiwilligen Daten finden Sie unter 7.1.
7.5 Weitere Hinweise
Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.karlsruhe.de/datenschutz.
8. Sonstige Hinweise
Weitere Informationen zu Satzung und Gebühren finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte.de. Bei Rückfragen wählen Sie die Telefonnummer 0721 133-7220. Es werden nur vollständig ausgefüllte Bewerbungsformulare berücksichtigt. Das Marktamt behält sich vor, einzelne Produkte des aufgeführten Sortiments zu streichen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gleiches gilt für die Zuteilung eines bestimmten Standplatzes.
Die Richtigkeit aller Angaben wird hiermit bestätigt:
Datum Unterschrift
http://www.karlsruhe.de/datenschutz
https://www.karlsruhe.de/b3/maerkte/wochenmarkte.de
6 | Stadt Karlsruhe | Marktamt | Bewerbungsformular Karlsruher Wochenmärkte für eine Tagesplatzzulassung
Anlage Wochenmarktspiegel
Anmerkung:
Die geplanten, neuen Märkte (Abendmarkt Neureut am Dienstag, Wochenmarkt in Durlach auf dem Saumarkt von Donnerstag bis Samstag und der Wochenmarkt Südstadt auf dem Platz am Wasserturm am Donnerstag) sind in dieser Aufstellung nicht enthalten. Es wird zu diesen Märkten auf den Text der Ausschreibung der Karlsruher Wochenmärkte 2022 bis 2025 verwiesen. Bitte beachten: Geplanter Pyramidenmarkt auf dem Marktplatz Samstag ab März bis Oktober.
© Stadt Karlsruhe | Layout: Hauska | Stand: Oktober 2021
2. Angaben zu Wochenmarktplätzen und Wochenmarkttagen
3. Zeitraum
4. Angaben zum Sortiment
5. Angaben zur Verkaufseinrichtung
5.2 Größe der Verkaufseinrichtung
5.3 Angaben zum Strombedarf
5.4 Nutzung von Gasanlagen
6. Beizufügende Anlagen
7. Datenschutzhinweise und Einwilligung in die Datenverarbeitung
7.1 Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage
7.2 Geplante Speicherdauer
7.3 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen, denen gegenüber die Daten offengelegt werden)
7.4 Verpflichtung, Daten bereitzustellen; Folgen der Verweigerung
7.5 Weitere Hinweise
8. Sonstige Hinweise
undefined_3:
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen Bitte ankreuzenTelefon:
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen Bitte ankreuzenMobil:
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen Bitte ankreuzenEMail:
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen Bitte ankreuzenHomepage:
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen Bitte ankreuzenName eigener Verkaufsladen:
Die folgenden Daten möchte ich für die Kundschaft noch zusätzlich auf der Website der Stadt Karlsruhe veröffentlichen Bitte ankreuzenAdresse eigener Verkaufsladen:
MarktbeschickerinMarktbeschicker auf den Karlsruher Wochenmärkten seit:
Wochenmarkt 1:
Wochenmarkt 2:
Wochenmarkt 3:
Wochenmarkt 4:
Wochenmarkttage 1:
Wochenmarkttage 2:
Wochenmarkttage 3:
Wochenmarkttage 4:
von:
bis:
vonRow1:
bisDatum:
Datum:
Auflistung der Waren:
1:
2:
3:
Händlerwaren²:
1_2:
2_2:
3_2:
4:
Anzahl:
Sonstiges:
Meter:
Meter_2:
Meter_3:
Meter_4:
Meter mindestens 210 Meter:
Meter maximal 3 Meter:
Sonstiges_2:
Strom ist optional GeschäftStand ist auch ohne Strom betreibbar:
Datum_2:
Unterschrift:
Name:
Vorname:
Firma:
Ansprechpartner/in:
Straße:
PLZ, Ort:
Drucker:
https://www.karlsruhe.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3MTM2Mjg5NzEsImV4cCI6MzMyMTc2MjY0NTYsInVzZXIiOjAsImdyb3VwcyI6WzAsLTFdLCJmaWxlIjoiZmlsZWFkbWluL3VzZXJfdXBsb2FkLzA0X0t1bHR1cl9GcmVpemVpdC8wNDlfVmVyYW5zdGFsdHVuZ2VuL01hZXJrdGUvQmV3ZXJidW5nc2Zvcm11bGFyZV9Ba3R1ZWxsL1dvY2hlbm1hcmt0X0Jld2VyYnVuZ3Nmb3JtdWxhcl9UYWdlc3BsYXR6LnBkZiIsInBhZ2UiOjI0ODh9.mf1WeZYLOEY0vWyG4nX8BPsGg4-q5FqBt3QlsUxODzQ/Wochenmarkt_Bewerbungsformular_Tagesplatz.pdf
Karlsruhe: Natur- und Umweltschutz
Häufig gestellte Fragen zum Umweltschutz
Agenda21
Was ist die Agenda21 in Karlsruhe?
Der Name ist Programm! "Agenda" kommt aus dem lateinischen
und heißt soviel wie "was zu tun ist". Agenda21 ist ein
Handlungsauftrag für das 21. Jahrhundert. Ziel der Agenda21
ist eine nachhaltige Entwicklung. Nachhaltig bedeutet, dass
wir heute so leben und handeln, dass auch unsere Kinder und
Enkelkinder eine lebenswerte Welt vorfinden können. Dabei
geht es nicht alleine um den Umweltschutz. Vielmehr sind
ökologische, soziale und wirtschaftliche Kriterien
gleichwertig.
Wie ist die Idee der Agenda21 entstanden?
1992 haben sich 178 Nationen auf dem bisher größten
"Umweltgipfel" der Welt in Rio de Janeiro getroffen, weil
erkannt wurde, dass nur ein gemeinsames Programm das
ökologische, wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht
unserer Erde wiederherstellen und für das 21. Jahrhundert
sichern kann. Daher wurde ein gemeinsames Aktions- und
Handlungsprogramm entworfen, welches "Agenda21" getauft
wurde. Auf der Konferenz in Rio 1992 wurden alle Kommunen
der Erde aufgefordert, dieses Handlungsprogramm umzusetzen
und ihre Entwicklung in eine dauerhaft tragfähige Richtung
zu lenken.
Wie gesagt, Ziel der Agenda21 ist das ökologische,
wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht: Diese drei
Teilziele sollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. So
einfach dieses Prinzip erscheint, so kompliziert ist jedoch
die die praktische Umsetzung. Die Schwierigkeit besteht
darin, dass diese drei Bereiche mit ihren verschiedenen
Zielsetzungen von verschiedenen Interessengruppen jeweils
unterschiedlich beurteilt und gewichtet werden. Daher müssen
die Akteure in jedem Agenda21-Projekt dieses Gleichgewicht
im Konsens neu ausloten.
Kann ich beim Agendaprozess in Karlsruhe mitarbeiten?
Ausgehend von den Forderungen der Agenda21 hat der
Gemeinderat Karlsruhe 1997 Leitlinien beschlossen, um
bei der Stadtentwicklung soziale, ökonomische und
ökologische Gesichtspunkte im Sinne der Agenda21
umzusetzen. Verschieden Projekt- und Arbeitsgruppen in
Karlsruhe entwickeln vor diesem Hintergrund Projekte und
gestalten so die Stadtentwicklung im Sinne der Agenda21
mit Projekten und Arbeitsgruppen mit. Die
Agenda-Geschäftsstelle ist beim Umwelt- und Arbeitsschutz
(Tel.:133-3101).
Altlasten
Wie erhalte ich eine Altlastenauskunft?
Näheres hierzu erfahren Sie in unserer Rubrik
"Altlasten".
Altlastenauskunft
Aushub/Gebäuderückbau
Wann muss ein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorgelegt werden?
Die Erfordernis eines detaillierten Rückbau- und
Entsorgungskonzeptes hängt grundsätzlich von der Art und der
Nutzung des abzubrechenden Gebäudes statt. Im gegebenen Fall
erfolgt die Auflage der Vorlage eines solchen Konzeptes
innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens. Beim
Kenntnisgabeverfahren steht es der zuständigen Fachbehörde
(Umwelt- und Arbeitsschutz) frei bei Bedarf direkt mit dem
Bauherrn in Verbindung zusetzen, um mit diesem die
fachtechnischen Anforderungen eines Rückbau- und
Entsorgungskonzepte entsprechend den öffentlich-rechtlichen
Anforderungen abzustimmen. Neben der Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Entsorgung der beim Rückbau anfallenden Abfälle
erhöht ein Rückbau- und Entsorgungskonzept auch die
Planungssicherheit sowie die wirtschaftliche Abwicklung einer
Rückbaumaßnahme. Detaillierte Informationen zum Thema Rückbau
und Entsorgung auf den Seiten des Umwelt- und Arbeitsschutzes.
Eine Handlungshilfe zur Abbruchplanung für Bauherren kann über
die Homepage der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
(LUBW) kostenlos heruntergeladen werden.
Detaillierte Informationen zum Thema Rückbau und Entsorgung
LUBW Handlungshilfe zur Abbruchplanung für Bauherren
Boden
Wann sind Auffüllungen mit Bodenmaterial
genehmigungsbedürftig?
Auffüllungen von mehr als 300 m³ Volumen oder 3 m Höhe
sind genehmigungsbedürftig. Für Auffüllungen im
bebauten Bereich ist eine baurechtliche Genehmigung
beim Bauordnungsamt erforderlich. Auffüllungen im
Außenbereich bedürfen dagegen einer
naturschutzrechtlichen Genehmigung bei der Unteren
Naturschutzbehörde beim Zentralen Juristischen Dienst
der Stadt Karlsruhe. Ein"Merkblatt" sowie ein
"Antragsformular für Auffüllungen landwirtschaftlich
genutzter Flächen" finden sie nachstehend.
Merkblatt "Auffüllungen mit Bodenmaterial" (PDF, 39 KB)
Antragsformular für Auffüllungen landwirtschaftlich genutzter Flächen (PDF, 437 KB)
Ehrenamtliche Arbeit
Welche Möglichkeiten der ehrenamtlichen Mitarbeit im
Umweltschutz/Naturschutz gibt es bei der Stadt
Karlsruhe?
Es gibt ehrenamtliche Gruppen, die in
unterschiedlicher Art und Weise vom Umwelt- und
Arbeitsschutz betreut werden:
Die Naturschutzwarte werden vom Umwelt- und
Arbeitsschutz direkt betreut, dazu zählen regelmäßige
Fortbildungsveranstaltungen und gesellige Treffen
für die Aktiven. Alle Aktivitäten werden vom Umwelt- und
Arbeitsschutz organisiert und betreut.
Die Gruppe der Gewässerführer ist eine selbständige
Gruppe ehrenamtlich engagierter Personen im
Agenda-Arbeitskreis Mensch und Gewässer. Treffen,
Fortbildungen und Einsätze werden von der Gruppe selbst
organisiert.
Engagierte Einzelpersonen sowie Gruppen, Vereine und
Verbände können für Bäume, Biotope und Bäche
Patenschaften übernehmen (wobei gesagt sein muss, dass
in Karlsruhe für praktisch alle in Frage kommenden
Gewässer bereits eine Patenschaft besteht). Die Vergabe
der Patenschaften und die Beratung von Interessenten
erfolgt beim Gartenbauamt (Baumpaten) und beim Umwelt-
und Arbeitsschutz (Biotop- und Bachpaten).
Was sind Naturschutzwarte?
Naturschutzwarte sind von der Naturschutzbehörde
beauftragte Personen, die die Bevölkerung aufklären,
geschützte Gebiete überwachen und die Naturschutzbehörde
über Vorkommnisse unterrichten.
Was sind Gewässerführer?
Die Gewässerführer sind eine Gruppe ehrenamtlich engagierter
Menschen, die viel Wissen und Liebe zu den Karlsruher
Gewässern verbindet. Sie haben eine umfassende
Grundausbildung erhalten und bilden sich selbst in
regelmäßigen Abständen fort. Ihr Wissen geben sie gern in
Führungen zu Alb, Pfinz und anderen Gewässern in Karlsruhe
an Gruppen weiter. Die Gruppe organisiert sich selbst, bei
Interesse an Führungen oder an einer Mitarbeit hilft die
Internetseite www.gewaesserfuehrer-karlsruhe.de
weiter.
Erdwärme
Ich möchte die Geothermie in Karlsruhe nutzen. Was ist zu
beachten?
Die Nutzung von Geothermie im Stadtgebiet ist durch
Erdwärmesonden oder durch Grundwasserwärmepumpen
grundsätzlich möglich. Allerdings sind immer
Einzelfallbetrachtungen erforderlich, dabei wird z.
B. überprüft, ob das Grundstück in einem
Wasserschutzgebiet liegt, wie die
Grundwassersituation in dem Bereich ist, welche Tiefe
für Erdwärmesondenbohrungen möglich ist (es gibt im
Stadtgebiet eine Tiefenbegrenzung) usw. Diese
Informationen sind beim Umwelt- und Arbeitsschutz
erhältlich.
Weiterhin muss ausreichend Platz auf dem Grundstück sein
(z. B. Abstand zwischen den beiden Brunnen bei
Grundwasserwärmepumpen mind. 10 m in
Grundwasserfließrichtung, erforderliche Abstände zu
Bohrungen zu Nachbargrundstücken von ca. 5 m usw.)
Für Erdwärmesonden sowie für Grundwasserwärmepumpen
ist im Stadtgebiet eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich, d. h. es muss ein Wasserrechtsantrag bei
der unteren Wasserbehörde (Stadt Karlsruhe, Zentraler
Juristischer Dienst, 76124 Karlsruhe) gestellt
werden.
Luft
Welche Luftmessstationen gibt es im Stadtgebiet Karlsruhe?
Werden die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte eingehalten?
Das Land Baden-Württemberg unterhält in Karlsruhe momentan zwei
dauerhafte Luftmessstationen (Karlsruhe-Nordwest und
Karlsruhe-Straße) sowie eine Spotmessstelle
(Karlsruhe-Kriegsstraße). Erhoben werden die Daten von der
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Die
Messstationen Karlsruhe-Straße und Karlsruhe-Kriegsstraße sind
überwiegend vom Straßenverkehr beeinflusst und stellen
repräsentative Messpunkte für die Umweltzone dar. An diesen
beiden Punkten wurden bereits Grenzwertüberschreitungen
nachgewiesen und sich auch für die Zukunft zu erwarten. Dies
betrifft in erster Linie die ab dem Jahr 2010 geltenden
verschärften Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2).
Die Station Karlsruhe-Nordwest repräsentiert die städtischen
Hintergrundbelastung, dort ist auch eine industrielle
Beeinflussung zu beobachten. Die Grenzwerte werden an der
Station Karlsruhe-Nordwest bislang deutlich unterschritten.
Informationen zur Luftreinhaltung in Karlsruhe
Wo erhalte ich Auskünfte über Luftmesswerte in Karlsruhe?
Die LUBW veröffentlicht sowohl tagesaktuelle Werte und
Jahresberichte, als auch mehrjährige Datenreihen zur
Luftqualität im Internet. Auch die Werte für die Karlsruher
Messstationen lassen sich hier abrufen. Eine weitere
Informationsmöglichkeit ist über den Videotext des
SWR-Fernsehens gegeben. Aktuelle Ozonwerte können in der Zeit
von Mai bis September zudem telefonisch über das Ozontelefon der
Stadt Karlsruhe (automatisierte Ansage) unter der Telefonnummer
0721/133-1004 abgefragt werden.
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Ozontelefon
Luftreinhalteplan und Aktionsplan: Was steckt
dahinter?
Die Immissionsmessungen an hoch belasteten
Straßenabschnitten im Regierungsbezirk Karlsruhe
haben gezeigt, dass in fünf Städten (darunter auch
Karlsruhe) die ab dem Jahr 2010 geltenden verschärften
Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid
(NO2) nur eingehalten werden können, wenn zusätzliche
Maßnahmen zur Luftreinhaltung ergriffen werden. Das
Regierungspräsidium Karlsruhe hat deshalb im
Frühjahr 2006 einen Luftreinhalteplan für den
Regierungsbezirk mit einemTeilplan für die Stadt
Karlsruhe in Kraft gesetzt. Darüber hinaus führten
Spottmessungen der LUBW im Jahr 2006 zum Ergebnis,
dass in mehreren Städten (darunter auch Karlsruhe) der
seit 01.01.2005 einzuhaltende Tagesmittelwert für
Feinstaub (PM10) an mehr als den zulässigen 35 Tagen im
Jahr überschritten wird. Gemeinsam mit den
betroffenen Städten hat das Regierungspräsidium
deshalb Aktionspläne zur Bekämpfung der
Feinstaubbelastung erarbeitet und in den
Luftreinhalteplan integriert. Der entsprechend
fortgeschriebene Luftreinhalte- und Aktionsplan
für die Stadt Karlsruhe wurde im Januar 2008
veröffentlicht. Wesentlicher Bestandteil ist die
Einrichtung der KarlsruherUmweltzone zum 01.01.2009
mit Fahrverboten für Kraftfahrzeuge bestimmter
Schadstoffklassen.
Luftreinhalte- und Aktionsplan Karlsruhe
Welches Gebiet umfasst die Umweltzone in Karlsruhe? Welche
Regelungen sind zu beachten?
Alle Informationen sowie eine Karte der Karlsruher
Umweltzone haben wir für Sie auf einer eigenen
Internetseite zusammengestellt. Alle Zufahrten zur
Umweltzone sind im Straßenverkehr entsprechend
gekennzeichnet.
Informationen zur Karlsruher Umweltzone
Ökofaires Karlsruhe
Unterstützt die Stadt Karlsruhe den Fairen Handel?
Ja: Karlsruhe ist in zahlreichen Bereichen aktiv gegen
Kinderausbeutung und für einen fairen und gerechten
Handel mit Ländern der Dritten Welt. Karlsruhe trägt seit
2010 den Titel "Fair Trade Stadt", die städtische
Beschaffung erfolgt nach Kriterien des Fairen Handels,
die Stadt hat eine relativ hohe Dichte an Geschäften und
Gaststätten mit Produkten des Fairen Handels, zahlreiche
Vereine, Kirchengemeinden oder Schulen engagieren sich
für die "Eine Welt" oder den "Fairen Handel" und die
Stadtverwaltung unterstützt diese Aktivitäten in
vielfacher Hinsicht. Informieren Sie sich darüber auf
unseren Seiten unter "Ökofaires Karlsruhe".
Wo bekomme ich umweltfreundliche Baumaterialien her?
Der Einkaufsführer "Grüner Marktplatz Karlsruhe" hat eine
Liste mit Fachgeschäften und Baumärkten, die umweltgerechte
Baumaterialien anbieten. Er kann an verschiedenen Stellen in
Karlsruhe kostenlos bezogen werden, beispielsweise im
Gebäude von Umwelt- und Arbeitsschutz oder bei der
Rathauspforte. Im Internet finden Sie ihn unter www.grünermarktplatz.de.
Schadensfälle
Was ist bei einem Schadensfall mit wassergefährdenden
Stoffen (Ölunfall) zu tun?
Näheres hierzu in unserer Rubrik " Schadensfälle".
Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen
Umweltbildung
Gibt es städtische Angebote zu Umweltthemen für
Karlsruher Schulen?
Ja: Dienststellen mit fachlichem Bezug zu Umwelt oder
Natur haben zahlreiche Angebote für Karlsruher Schulen. Eine
Zusammenstellung finden Sie auf unseren Seiten unter
Umweltpädagogik. Auch die Angebote der Dienststelle
Umwelt- und Arbeitsschutz finden Sie dort ausführlich
beschrieben. In der Regel sind die städtischen Angebote
für Karlsruher Schulen kostenlos.
Wasser
Was muss bei der Errichtung eines Öltanks beachtet werden?
DieAnlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS
des UM in der jeweils geltenden Fassung.
Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VawS
Was muss ich bei der
Niederschlagswasserversickerung auf meinem
Grundstück beachten?
Das Wichtigste bei der
Niederschlagswasserversickerung ist, dass die
Einleitung oberirdisch über die sogenannte belebte
Oberbodenschicht erfolgt. Diese circa 30 Zentimeter
mächtige, humushaltige Mutterbodenschicht wirkt als
Filter, Puffer, Transformator und als
Retentionsschicht. Eine unterirdische
Versickerung, zum Beispiel in einem Sickerschacht ohne
Passage der Oberbodenschicht ist in Karlsruhe nicht
zulässig. Weitere Informationen sind in unserer
Broschüre "Regen bringt Segen" zu finden.
Broschüre Regen bringt Segen (PDF, 3.38 MB)
Benötige ich zur Grundwassernutzung eine Genehmigung?
Die Nutzung des Grundwassers zur Gartenberegnung in einem
Einfamilienhaus ist beim Zentralen Juristischen Dienst /
Wasser-, Abfallrechts- und Bodenschutzbehörde der Stadt
Karlsruhe anzuzeigen. Alle andere Nutzungen bzw. Nutzer
(auch zur Gartenberegnung in Mehrfamilienhäusern) bedürfen
einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Formulare zur Anzeige
bzw. zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis sind beim
Zentralen Juristischen Dienst / Wasser-, Abfallrechts- und
Bodenschutzbehörde erhältlich.
Ich möchte einen Brunnen bohren lassen. Was ist zu
beachten?
Grundwasserstände können beim Tiefbauamt erfragt werden. Im
Rahmen der Stellungnahme zur Anzeige beim Zentralen
Juristischen Dienst / Wasser-, Abfallrechts- und
Bodenschutzbehörde bzw. zum Antrag auf wasserrechtliche
Erlaubnis werden die Fragen nach der Lage in einem
Wasserschutzgebiet evtl. Tiefenbeschränkungen, zu
Bodenverunreinigungen und Altlasten geklärt. Evtl. können
hier Untersuchungen/Analysen des Grundwassers durch ein
Labor erforderlich werden. Je nach Nutzung können auch
seitens des Gesundheitsamtes Analysen gefordert werden. In
der wasserrechtlichen Erlaubnis wird in Nebenbestimmungen
der ordnungsgemäße Bau und Betrieb des Brunnens geregelt.
Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine
Verunreinigung des Grundwassers ausschließen.
Gibt es auf Karlsruher Gemarkung Quellen mit
Trinkwasserqualität?
Alle Quellen auf Gemarkung Karlsruhe sind
nicht zum Trinken geeignet. Die Quellen im
Stadtgebiet sind nach unserem Kenntnisstand von
Oberflächenwasser beeinflusst. Nach Regenereignissen wurden
z. B. bei sporadischen Untersuchungen mikrobiologische
Verunreinigungen festgestellt. Manche Quellen treten erst
nach stärkeren Regenereignissen zu Tage. Das Quellwasser
wird nicht regelmäßig analytisch überwacht. Weitere
Informationen sind auch beim Gesundheitsamt Karlsruhe
erhältlich.
Darf ich mein Auto auf meinem Grundstück selbst waschen?
Das Abspritzen von Fahrzeugen im
öffentlichen Verkehrsraum ist gemäß § 2, Absatz 1
der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen
verboten. Dies gilt auch für solche
Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße
angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin
entwässert werden. Bei Zuwiderhandlung stellt dies
eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem
Bußgeld geahndet werden.
Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung)
https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/oftgefragt_umweltschutz
Form der öffentlichen Bekanntmachungen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat am 22. Juni 2021 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karls- ruhe ab dem 1. August 2021 durch Bereitstellung im Internet erfolgen. Die öffentlichen Bekanntmachungen werden auf der Inter- netseite der Stadt Karlsruhe www.karlsruhe.de im Bereich „Amtliche Bekanntmachungen“ vorgenommen. Als Tag der Bekannt- machung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet.
Der Wortlaut der Bekanntmachungen kann während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich- Straße 10, 76133 Karlsruhe kostenlos eingesehen werden. Dieser kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt und unter Angabe der Bezugsadresse zugesandt werden.
Die öffentlichen Bekanntmachungen werden zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe abgedruckt. Bitte beachten Sie, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt vom Tag der Bereitstellung abweichen kann. Die öffentlichen Bekanntmachungen zu Auslegungsbeschlüssen von Bauleitplänen erfolgen auch weiterhin im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe.
Bodenrichtwerte zum Jahresbeginn 2023 sowie Änderungen der Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt
Der Gutachterausschuss in Karlsruhe hat am 13. Juni 2023 gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet der Stadt Karlsruhe die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte nach § 196 BauGB) zum Stichtag 1. Januar 2023 ermit- telt.
Des Weiteren wurden Anpassungen der Bodenrichtwerte gemäß BauGB § 196 so- wie § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 (Bemes- sungsgrundlage für die Grundsteuererhe- bung) rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2022 beschlossen. Die Anpassungen sind in der Bodenrichtwerthöhe, der Bodenricht- wertdenition oder der Bodenrichtwertzo- nenabgrenzung vorgenommen worden.
Bei folgenden Bodenrichtwertzonen wur- den Änderungen vorgenommen:
36200202, 36200231, 36200236, 36200561, 36200562, 36200714, 36200715, 36204301, 36204302, 36205005, 36206213, 36206270, 36207324, 36207644, 36208252, 36211000, 36211003, 36211015, 36211100, 36211101, 36211102, 36211104, 36211111, 36211405, 36211410, 36212570, 36214690, 36216544,
36217383, 36219595, 36219701, 36221681, 36221684
Die Geschäftsstelle des Gutachteraus- schusses empehlt den Grundstückseigen- tümern in den betroffenen Zonen die An- gaben der Bodenrichtwerte im Rahmen der Grundsteuerermittlung auf mögliche Än- derungen zu prüfen.
Die Bodenrichtwerte können in der Zeit vom 3. Juli bis 28. Juli 2023 immer am Montag und Mittwoch zwischen 8:30 Uhr und 12 Uhr und am Dienstag und Donners- tag zwischen 14 Uhr und 15:30 Uhr bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Karl-Friedrich-Straße 14 – 18, Hinterhaus im 3. OG., von jedermann eingesehen oder unter der Telefonnummer 0721 133-3092 erfragt werden. Mündliche Auskünfte in- nerhalb dieses Zeitraums sind bis zu einer Anzahl von höchstens fünf Auskünften pro Antragsteller gebührenfrei.
Für schriftliche Bodenrichtwertauskünfte bzw. für Auskünfte nach dem genannten Zeitraum ist gemäß der Verwaltungsge- bührensatzung der Stadt Karlsruhe eine
Gebühr von 25 Euro je Bodenrichtwertaus- kunft zu entrichten.
Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Janu- ar 2023 sind in das Wertermittlungsinfor- mationssystem des Gutachterausschusses im Internet eingestellt. Orts- und zeitunab- hängig können aus dem umfangreichen Informationsangebot Bodenrichtwerte und sonstige Immobilienmarktinformationen einschließlich der für die Wertermittlung erforderlichen Daten für den Bereich der Stadt Karlsruhe abgerufen werden. Weitere Informationen zu städtebaulichen Boden- richtwerten sind auf der Internetseite: www.karlsruhe.de/mobilitaet-stadtbild/
bauen-und-immobilien/gutachteraus-
schuss und zu steuerlichen Bodenricht-
werten frühestens ab dem 1. Juli 2023 auf der Internetseite: www.gutachteraus- schuesse-bw.de/boris-bw zu nden.
Gutachterausschuss
für die Ermittlung von Grundstückswerten
und sonstige Wertermittlungen in
Karlsruhe
– Geschäftsstelle –
Die Stadt Karlsruhe trauert um
Gerhard Leiser
Stadtrat von 1968 bis 1980 Träger des Verdienstkreuzes am Bande
des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Er verstarb am 23. Juni 2023 im Alter von 94 Jahren.
Mit Gerhard Leiser verlieren wir einen allseits geschätzten Kommunalpolitiker und eine prolierte Persönlichkeit. Über ein Jahrzehnt konnte er als Stadtrat mit Sachverstand und großem Engagement die Stadtpolitik mitgestalten. In beispiel- hafter Weise setzte er sich für die Belange der Karlsruher Bürgerinnen und Bürger vor allem im sozialen Bereich ein. Mit seinem verbindlichen Wesen und seiner vermittelnden Art wurde er fraktionsübergreifend geschätzt. Die Karlsruher Partnerstädte waren ihm ein Herzensanliegen. Unvergessen bleibt auch sein Wirken als Pfarrer der evangelischen Stadt- kirche und sein unermüdlicher Einsatz für die Menschen in der Hardtstiftung und im Bodelschwingh-Haus.
Gerhard Leiser hat sich um die Stadt Karlsruhe und ihre Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht. Der Gemeinderat und die Stadtverwaltung danken ihm dafür.
Seinen Angehörigen gilt unser tiefes Mitgefühl.
Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe Aufteilung Kehrbezirk Karlsruhe-Stadt Nr. 11
Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Karlsruhe-Stadt Nr. 1
Der Kehrbezirk Karlsruhe-Stadt Nr. 11 wird aufgelöst und mit Wirkung zum 1. Juli 2023 auf die umliegenden Kehrbezirke Karlsru- he-Stadt Nr. 2, Karlsruhe-Stadt Nr. 15 und Karlsruhe-Stadt Nr. 19 wie folgt aufgeteilt:
Der Kehrbezirk Karlsruhe-Stadt Nr. 2 des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Thomas W. Kurtz, Carl-Goerdeler-Straße 9, 75180 Pforzheim wird um folgende Gebiete ergänzt:
Nördliche Seite Kanalweg ab Kreuzung Linkenheimer Landstraße bis Kreuzung Linkenheimer Allee – Westliche Seite Lin- kenheimer Allee bis Kreuzung Rintheimer Querallee – Südwestliche Seite Rintheimer Querallee bis Kreuzung Eggensteiner Allee – Westliche Seite Eggensteiner Allee bis Kreuzung An d. Trift – Südwestliche Seite An d. Trift in Verlängerung Moldaustraße bis Kreuzung Linkenheimer Landstraße in Verlängerung Südwestliche Seite Neureu- ter Querallee bis Kreuzung Bahnlinie – Nordwestliche Seite der Bahnlinie bis vor Friedhof mit westlicher Seite der gedach- ten Linie bis Grabener Straße – Westliche
Seite Grabener Straße bis Gemarkungs- grenze nach Eggenstein – Südliche Seite entlang der Gemarkungsgrenze bis Kreu- zung Hauptsammelkanal – Östliche Seite Hauptsammelkanal bis Treffpunkt B36 – Östliche Seite B36 bis Kreuzung Bahnlinie – Nordwestliche Seite Bahnlinie bis Nord- östliche Seite der gedachten Verlängerung der Schweigener Straße bis Kreuzung Kai- serslauterner Straße – Nördliche Seite Kai- serslauterner Straße in Verlängerung nörd- liche Seite Alter Postweg bis Kreuzung Klammweg – Nordöstliche Seite Klamm- weg bis Kreuzung Am Wald – Nördliche Seite Am Wald in Verlängerung nördliche Seite Bocksdornweg bis Kreuzung Linken- heimer Landstraße – Östliche Seite Linken- heimer Landstraße bis Kreuzung Kanalweg
Der Kehrbezirk Karlsruhe-Stadt Nr. 15 des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Dirk Krebs, Pfarrer-Schweiger-Straße 40, 76689 Karlsdorf wird um folgende Gebiete ergänzt:
Alfons-Fischer-Allee – Ab Kreuzung Al- fons-Fischer-Allee westliche Seite Erzber-
gerstraße – Westliche Seite Weißdornweg bis Kreuzung Klammweg – Südwestliche Seite Klammweg – Alter Postweg – In Ver- längerung Kaiserslauterner Straße bis Bahnlinie – Östliche Seite der Bahnlinie bis südliche Flughafengrenze
Der Kehrbezirk Karlsruhe-Stadt Nr. 19 des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Bernd Kurbel, Mannheimer Straße 63, 76131 Karlsruhe wird um folgende Gebiete ergänzt:
Nordwestliche Seite Adenauerring bis Kreuzung Linkenheimer Landstraße – Westliche Seite Linkenheimer Landstraße bis Kreuzung Bocksdornweg – Südliche Seite Bocksdornweg in Verlängerung Am Wald bis Kreuzung Klammweg – Südwest- liche Seite Klammweg bis Kreuzung Weiß- dornweg – Östliche Seite Weißdornweg in Verlängerung östliche Seite Erzbergerstra- ße bis Kreuzung Knielinger Allee – Nördli- che Seite Knielinger Allee bis Adenauer- ring.
Stadt Karlsruhe – Bauordnungsamt
Stadt beteiligt Öffentlichkeit an Bauleitplanung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Grünzug am Wettersbach“ führt das Stadtplanungsamt Karlsruhe am
Mittwoch, 12. Juli 2023, 17 Uhr
in der Aula der Heinz-Barth-Schule,
Esslinger Straße 2, 76228 Karlsruhe
Schulbeirat tagt öffentlich
Zur nächsten öffentlichen Sit- zung treffen sich die Mitglieder des Schulbeirats am kommenden Mittwoch, 5. Juli, um 16:30 Uhr, im Bürgersaal des Karlsruher Rat- hauses.
Unter der Leitung von Bürger- meister Martin Lenz wird folgen- de Tagesordnung besprochen:
1. Bericht Arbeitskreis der Karls- ruher Schülervertretungen (AKS)
2. IT-moderne Schule – Vierter Zwischenbericht: Umsetzung 2022/23
3. Ausbau des Schulversuchs Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) an der Elisabeth-Sel- bert-Schule zum Schuljahr 2023/24
4. Heinrich-Hertz-Schule: Neueinrichtung einer Zusatz- qualikation zum Erwerb der Fachhochschulreife (ZQFHSR)
5. Carl-Hofer-Schule: Neueinrichtung des Bildungs- gangs “Zweijähriges Berufskol- leg für Foto- und Medientech- nik (2BKFO)“ zum Schuljahr 2024/25
6. Bismarck-Gymnasium: Teilnahme am Schulversuch „Informatik in der Oberstufe“ mit dem Modul „Basisfach“
7. Ludwig Guttmann Schule: Investitionskostenzuschuss
8. Mitteilungen des Bürgermeis- teramtes
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlich- keit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch. Hierbei soll über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Aus- wirkungen der Planung informiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Bebauungsplan zu erörtern sowie sich zur Planung zu äußern. Zur Erleichterung der Information der Öf- fentlichkeit kann der Bebauungsplanent- wurf im Zeitraum vom 13. Juli 2023 bis 31. Juli 2023 auch im Internet unter www.karlsruhe.de/bebauungsplanung
eingesehen werden. Hier sind in diesem Zeitraum über ein Formular Stellungnah- men möglich. Der Bebauungsplanentwurf wird zu einem späteren Zeitpunkt für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können nochmals Stellungnahmen abgegeben werden.
Stadtplanungsamt
Aus dem Gemeinderat3 Nr. 26 ∙ Freitag, 30. Juni 2023
Aus dem Gemeinderat Amtliche Bekanntmachungen
Die Stadt wird Mitglied beim Deutschen Werkbund, der eine Umwelt für alle interdisziplinär ge- stalten will. Dies hat der Gemeinde- rat beschlossen. Städte wie Stutt- gart, Mannheim und Heidelberg sind bereits Teil der Vereinigung. Karlsruhe gesellt sich mit seinem Beitritt zu Gestaltern, engagierten Personen und Unternehmen. -pli-
Mitglied beim Werkbund
Die freien Träger von Kinderta- geseinrichtungen sollen mehr Unterstützung erhalten. Darüber war sich der Gemeinderat einig und beschloss die Annäherung der Gebühren von städtischen Kitas an die der freien Träger. So wurde die Erhöhung der Bei- tragsgebühren für städtische Ki- tas um rund acht Prozent zum 1. September mit großer Mehr- heit angenommen.
Auch der maximale Erstkinder- zuschuss wird zeitgleich erhöht. 40 Prozent der Erhöhung sollen so kompensiert werden. Bürger- meister Martin Lenz erklärte die Hintergründe für die Anpassung: „Wir wollen ein möglichst einheit- liches gesamtstädtisches Niveau erreichen.“ Maßgeblich seien ne- ben den steigenden Personalkos- ten wachsende Sach- und Raum- kosten sowie die Inflation, heißt es in der Beschlussvorlage. BM Lenz sieht die Erhöhung als angemes-
sen und vertretbar. Benjamin Bau- er (Grüne) betonte, dass die Erhö- hungen spürbar abgedämpft wür- den. Bettina Meier-Augenstein (CDU) sagte, dass viele jetzt schon von der Beitragszahlung befreit seien, etwa durch die Geschwis- terkindregel. Yvette Melchien (SPD) unterstrich, dass die Erhö- hung moderat bleibe. „Das ist si- cher der richtige Weg.“ Anders sah es Lüppo Cramer (KAL/Die Partei), der Beitragsfreiheit als „unser politisches Ziel“ bezeich- nete. Tom Høyem (FDP) sprach von einem traurigen Tag. Er ärger- te sich ebenso wie Karin Binder
(Linke), weiter weg vom kosten- freien Kindergarten zu kommen. Friedemann Kalmbach (FW|FÜR) hingegen sagte: „Unser Credo war schon immer, dass wohlha- bende Eltern zahlen sollen.“ Für Dr. Paul Schmidt (AfD) ist vor al- lem wichtig, dass „die freien Trä- ger nicht untergehen.“ Ellen Fen- rich (parteilos) forderte Vorstöße beim Land, um mehr Geld zu er- halten. Abschließend hob Ober- bürgermeister Dr. Frank Mentrup hervor, dass es mit der Maßnahme vor allem um die Stärkung des Subventionsprogrammes für die freien Träger gehe. -gia-
Beitragsdebatte:
Stärkung von freien
Kitaträgern Rat beschließt Erhöhung
Um freie Träger zu stärken, hat der Rat eine moderate Erhöhung der städtischen Kita-Beiträge beschlossen. Archivfoto: Enderle
Nach dem Austritt von Ellen Fen- rich aus der AfD-Fraktion und de- ren damit verbundenen Auflösung ergeben sich für die Ausschüsse und Beiräte Veränderungen. Die Einzelstadträtin Fenrich ist hier nicht mehr Mitglied, so dass ihre ehemaligen Fraktionskollegen ei- nige Positionen übernehmen.
„Wir versuchen im Einverneh- men mit dem Gemeinderat die Be- setzungen zu lösen“, erläuterte OB Dr. Frank Mentrup und bedankte sich „schon jetzt für die konstrukti- ve Zusammenarbeit mit den Frak- tionen und darüber hinaus.“ Nach dem einstimmigen Ratsbeschluss sind etwa im Hauptausschuss Dr. Paul Schmidt und Oliver Schnell weiterhin vertreten. Das Gleiche
gilt für weitere Ausschüsse, im Mi- grationsbeirat erhält Jürgen Wenzel (FW|FÜR) den Sitz von Ellen Fen- rich. Alle Veränderungen in den Ausschüssen stehen unter karlsru- he.de/gemeinderat. Bei den städti- schen Aufsichtsgremien ergibt sich ein anderes Bild. Sind bei der Strukturkommission Schmidt und Schnell weiterhin dabei, entfällt der Sitz ersatzlos in der Drogenkommis- sion. Im Aufsichtsrat der Fächer GmbH erhält Gemeinderätin Leo- nie Wolf (Grüne) den Sitz.
Bei den Redezeiten zum Dop- pelhaushalt Ende 2023 kam der Gemeinderat zu einer mehrheitli- chen Zustimmung bei einigen Nein-Stimmen. FDP-Fraktions- vorsitzender Tom Høyem erinner-
te daran, dass „Demokratie Zeit braucht“. „Redezeiten können nicht davon abhängig sein, wie viele Menschen hintendransit- zen“, so Lüppo Cramer (KAL/Die Partei), dem wiedersprach Grü- nen-Fraktionsvorsitzender Aljo- scha Löffler, der an die Stimmen- verhältnisse erinnerte, was auch SPD-Fraktionsvorsitzenden Yvet- te Melchien unterstützte. Dem- nach erhalten Fraktionen und Gruppierungen zehn Minuten, Einzelvertreter acht und einzelne Mitglieder zwei Minuten Redezeit etwa für die Haushaltsreden. Mehrheitlich abgelehnt wurde dagegen ein Ergänzungsantrag der LINKE-Fraktion auf gleiche Redezeit für alle Fraktionen. -cf-
Gremienarbeit neu geregelt Austritt von Ellen Fenrich aus der AfD-Fraktion als Auslöser / Redezeiten verteilt
Noch keinen Beschluss fasste der Gemeinderat über die Zu- kunft der nördlichen Karlstraße. Stattdessen soll das Thema zu- nächst im Hauptausschuss vor- beraten und dann am 18. Juli dem Gremium erneut zur Ent- scheidung vorgelegt werden. Auf Basis der Ergebnisse eines Reallabors im vergangenen Jahr hatte die Verwaltung vorge- schlagen, in der nördlichen Karl- straße eine Fußgängerzone ein- zurichten und gleichzeitig den
Straßenbahnhalt in der Karlstra- ße (Bild) barrierefrei auszubau- en. Hierzu gab es allerdings aus den Fraktionen noch Gesprächs- bedarf. Insbesondere die CDU hatte einen umfangreichen Fra- genkatalog eingebracht und um Klärung gebeten, damit „wir kei- nen Grundfehler machen“, so Stadtrat Tilman Pfannkuch. OB Dr. Frank Mentrup sicherte ei- nen „transparenten Diskussions- prozess“ im weiteren Verfahren zu. -eck-/Foto: Müller-Gmelin
Zur weiteren Beratung
Die Handwerkskammer schlug dem Gemeinderat vor, für die ver- bleibende Amtszeit den sachkundi- gen Einwohner Jakob Theiler als ordentliches Mitglied in den Schul- beirat zu berufen. Er nimmt den Platz von Anja Menges ein, die den Beirat aus beruflichen Gründen verlässt. Das Gremium gab diesem Wechsel seine Zustimmung. -pli-
Wechsel im Schulbeirat
Der Eigenbetrieb „Fußballstadi- on im Wildpark“ (EiBS) erhält eine neue Doppelspitze. Wie der Ge- meinderat einstimmig beschloss, übernimmt ab sofort Marianne San- schi das Amt der technischen und gleichzeitig der Ersten Betriebslei- terin. Ihr zur Seite steht Laura Win- terer als kaufmännische Betriebs- leiterin. Mit dieser Neuorganisati- on, die sich auch in der geänderten Betriebssatzung des EiBS nieder- schlägt, reagiert die Stadt auf das Ausscheiden der bisherigen Be- triebsleiterin Caroline Streiling.
Des Weiteren stimmte der Ge- meinderat ohne Diskussion dem Jahresabschluss 2022 des EiBS zu. Aufgrund des Betriebskostenzu- schusses der Stadt Karlsruhe in Höhe von rund 1,78 Millionen Euro weist das Jahresergebnis eine aus- geglichene Bilanz auf. -eck-
Doppelspitze im Eigenbetrieb
Der Gemeinderat hat mit großer Mehrheit einer Änderung der bis- lang gültigen Bekanntmachungs- satzung der Stadtverwaltung zu- gestimmt. Damit ist der Weg frei, um amtliche Bekanntmachungen ausschließlich online auf der Homepage der Stadt Karlsruhe unter karlsruhe.de zu veröffentli- chen. Diese Änderung war insbe- sondere im Hinblick auf die ange- spannte Haushaltslage und den gestiegenen Kostendruck nötig geworden. Bislang hat die Stadt- verwaltung amtliche Bekanntma- chungen auf freiwilliger Basis zu- sätzlich in der Stadtzeitung veröf- fentlicht. Die Satzung tritt ab dem 1. August 2023 in Kraft. -ds-
Neuer Modus bei Bekanntmachungen
https://www.karlsruhe.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3MTM2MDAyNDYsImV4cCI6MzMyMTc2MjY0NTYsInVzZXIiOjAsImdyb3VwcyI6WzAsLTFdLCJmaWxlIjoiZmlsZWFkbWluL3VzZXJfdXBsb2FkLzA1X01vYmlsaXRhZXRfU3RhZHRiaWxkLzA1NF9CYXVlbl91bmRfSW1tb2JpbGllbi8zX0d1dGFjaHRlcmF1c3NjaHVzcy9BbXRsaWNoZV9CZWthbm50bWFjaHVuZ19hdXNfU3RhZHR6ZWl0dW5nX3ZvbV8zMF9KdW5pXzIwMjMucGRmIiwicGFnZSI6Mzc0MH0.rhO2IaFvv90Zo2_pu2DBnrHBcun3OW090fpUw_HnCWQ/Amtliche_Bekanntmachung_aus_Stadtzeitung_vom_30_Juni_2023.pdf
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ
Datenschutz im Verein nach der Daten- schutzgrundverordnung (DS-GVO)
Informationen über die datenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen beim Umgang mit
personenbezogenen Daten in der Vereinsarbeit
- Gültig ab 25. Mai 2018 -
Seite 2
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a 70173 Stuttgart
Telefon 0711/615541-0 Telefax 0711/615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de (Schutzbedürftige Daten sollten nicht unverschlüsselt per E-Mail oder via
Telefax übertragen werden.) PGP-Fingerprint: E4FA 428C B315 2248 83BB F6FB 0FC3 48A6 4A32 5962
Homepage: www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
Seite 3
Inhaltsübersicht
1. Rechtsgrundlagen für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Mitgliedern und sonstigen Personen ........................................................ 5
1.1 Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz-neu als Rechtsgrundlage .......................................................................................... 5
1.2 Begriffsbestimmungen ................................................................................. 5
1.3 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ................................................................ 6
1.3.1 Rechtsgrundlagen ............................................................................... 6
1.3.2 Informationspflichten ........................................................................... 7
1.3.3 Schriftliche Regelungen zum Datenschutz: Datenschutzordnung ........................................................................... 8
1.3.4 Einwilligung ....................................................................................... 10
2. Erhebung personenbezogener Daten durch den Verein .............................. 12
2.1 Erhebung von Daten der Vereinsmitglieder ............................................... 12
2.2 Erhebung von Daten Dritter ....................................................................... 13
2.3 Erhebung von Personaldaten der Beschäftigten des Vereins .................... 14
2.4 Hinweispflicht bei Datenerhebung ............................................................. 14
3. Speicherung personenbezogener Daten ........................................................ 15
3.1 Sicherheit personenbezogener Daten ....................................................... 15
3.2 Datenverarbeitung im Auftrag .................................................................... 15
3.3 Cloud-Mitgliederverwaltungsdienste .......................................................... 18
4. Nutzung von personenbezogenen Daten ....................................................... 19
4.1 Nutzung von Mitgliederdaten ..................................................................... 19
4.2 Nutzung von Daten Dritter ......................................................................... 19
4.3 Nutzung der Daten des Vereins für Spendenaufrufe und Werbung ........... 19
5. Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein, insbesondere Übermittlung an Dritte ............................................................. 20
5.1 Datenübermittlung an Vereinsmitglieder .................................................... 21
5.2 Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte ........ 22
5.3 Mitteilungen in Aushängen und Vereinspublikationen ............................... 22
5.4 Datenübermittlung an Dachverbände und andere Vereine ........................ 24
5.5 Datenübermittlung an Sponsoren und Firmen zu Werbezwecken (insbesondere Versicherungen) ................................................................. 25
5.6 Veröffentlichungen im Internet ................................................................... 27
5.7 Veröffentlichungen im Intranet ................................................................... 28
5.8 Personenbezogene Auskünfte an die Presse und sonstige Massenmedien .......................................................................................... 29
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5.9 Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung ............................................... 29
5.10 Übermittlung von Mitgliederdaten an die Gemeindeverwaltung ................. 29
5.11 Datenübermittlung an den Arbeitgeber eines Mitglieds und an die Versicherung .............................................................................................. 30
6. Recht auf Löschung und Einschränkung personenbezogener Daten ......... 30
7. Organisatorisches ............................................................................................ 31
7.1 Benennung eines Datenschutzbeauftragten .............................................. 31
7.2 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten .................................................. 33
7.3 Datenschutz-Folgeabschätzung ................................................................ 34
8. Anhang .............................................................................................................. 35
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1. Rechtsgrundlagen für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Mitgliedern und sonstigen Personen
1.1 Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz-neu als Rechtsgrundlage
Ab dem 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Deutsch-
land und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltendes Recht.
Die DS-GVO ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar und verdrängt die bis-
her geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen. An einigen Stellen der Grundver-
ordnung ist der nationale Gesetzgeber ermächtigt, die Regelungen der Verordnung
zu konkretisieren und zu ergänzen (sogenannte Öffnungsklauseln). Hiervon hat der
Gesetzgeber durch die Schaffung des BDSG-neu Gebrauch gemacht. Rechtsgrund-
lage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind daher ab dem 25. Mai 2018
die DS-GVO (mitsamt ihren „Erwägungsgründen“) und das BDSG-neu.
Verarbeitet ein Verein (Verband) ganz oder teilweise automatisiert personenbezoge-
ne Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen oder erfolgt eine nichtautomati-
sierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert
sind oder gespeichert werden sollen, ist nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO deren Anwen-
dungsbereich eröffnet.
Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und damit
eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder ob es sich um einen nicht rechtsfähi-
gen Verein handelt.
Da die DS-GVO nicht mehr zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen un-
terscheidet, gelten für Vereine grundsätzlich sämtliche Vorschriften der DS-GVO.
1.2 Begriffsbestimmungen
Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur unmittelbaren Identifizierung einer
natürlichen Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburts-
datum, sondern darüber hinaus alle Informationen, die sich auf eine in sonstiger
Weise identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (Art. 4 Nr. 1
DS-GVO), wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse, Anschrift, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interes-
sen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts, sportliche Leistun-
gen, Platzierung bei einem Wettbewerb und dergleichen. Dies gilt für Informationen
jedweder Art, also für Schrift, Bild oder Tonaufnahmen. Nicht von der DS-GVO ge-
schützt werden Angaben über Verstorbene, wie etwa in einem Nachruf für ein
verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt oder die Nennung auf einer Liste der
Verstorbenen (Erwägungsgrund 27 DS-GVO).
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Statt einer Unterteilung in die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten wie
bisher wird in der DS-GVO einheitlich der Begriff Verarbeitung verwendet. Der Be-
griff ist sehr weit gefasst und umfasst jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe in Zu-
sammenhang mit personenbezogenen Daten. Als Verarbeitungsarten nennt die DS-
GVO neben dem Erheben, Erfassen, Verwenden, Offenlegen, Verbreiten, Abglei-
chen das Löschen sowie das Vernichten (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO).
Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral,
dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet
geführt wird (Art. 4 Nr. 6 DS-GVO). Dazu zählen auch Papier-Akten.
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung o-
der andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mit-
tel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DS-
GVO). Dem Verein (Verband) sind seine unselbständigen Untergliederungen wie Ab-
teilungen, Ortsvereine oder Ortsgruppen sowie seine Funktionsträger, Auftragneh-
mer (s. u. Nr. 3.2), und seine Mitarbeiter, soweit diese im Rahmen der Aufgabenerfül-
lung für den Verein tätig werden, zuzurechnen. Die Vereinsmitglieder einerseits so-
wie die Dachverbände andererseits, in denen der Verein selbst Mitglied ist, sind da-
gegen als außerhalb des Vereins stehende Stellen und damit als Dritte anzusehen.
Auftragsverarbeiter ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen
verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO). Eine Auftragsverarbeitung spielt beispielsweise
bei der Verlagerung der Mitgliederverwaltung in eine Cloud eine wichtige Rolle (s. u.
Nr. 3.3), auch bei der EDV-Wartung und der Aktenvernichtung.
1.3 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Damit eine Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbe-
zogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zu-
lässigen Rechtsgrundlage, die sich aus der DS-GVO, aus dem sonstigen Unions-
recht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten ergibt, verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1
DS-GVO; Erwägungsgrund 40 DS-GVO). Datenschutzrechtlich ist nicht etwa alles
erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Vielmehr bedarf umgekehrt jede Verar-
beitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage.
1.3.1 Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kommen insbe-
sondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DS-GVO in Betracht (Näheres dazu unter 2.1).
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Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitglie-
dern und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereins-
satzung und sie ergänzende Regelungen (z.B. eine Vereinsordnung) vorgegeben
wird. Eine Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mit-
gliederdaten genutzt werden können.
Erhebt ein Verein personenbezogene Daten von einer betroffenen Person (z. B. Ver-
einsmitglied, Teilnehmer an einem Wettbewerb oder Lehrgang), so sind die Zwecke,
für welche die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen
(Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Vereinssatzung einer Inhaltskontrolle nach
§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt. Das Vereinsmitglied ist vor
unbillig überraschenden Bestimmungen und Belastungen zu schützen, mit denen es
beim Vereinsbeitritt nicht rechnen konnte. Regelungen in der Vereinssatzung, die
verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Mitglieder beeinträchtigen, sind da-
her unwirksam. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verein durch die Sat-
zung eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht, die weder für die Be-
gründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zu-
stande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses noch für die Er-
reichung des Vereinszwecks erforderlich ist.
Auch später darf die Vereinsatzung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Erfordert der
neue Vereinszweck eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten,
darf die Satzung nur insoweit geändert werden, wie der neue Verarbeitungszweck
mit dem ursprünglichen in einem Zusammenhang steht (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. a) DS-
GVO, Erwägungsgrund 50). Aus dem Vertragsverhältnis folgt, dass der Verein bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten die Datenschutzgrundrechte
seiner Mitglieder angemessen berücksichtigen muss.
1.3.2 Informationspflichten
Erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten direkt bei der betroffenen Per-
son, so hat der Verein aus Gründen der Transparenz von Datenverarbeitungspro-
zessen zum Zeitpunkt der Datenerhebung eine entsprechende datenschutzrechtli-
che Unterrichtung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Daraus folgt,
dass der Verein in jedem Formular, das er zur Erhebung personenbezogener Daten
nutzt, auf Folgendes hinweisen muss:
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Zwecke der Verarbeitung (bitte im Einzelnen aufzählen)
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Rechtsgrundlage der Verarbeitung
berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z.B. Weitergabe personenbezo-
gener Daten an eine Versicherung, an den Dachverband, an alle Vereinsmit-
glieder, im Internet)
Absicht über Drittlandtransfer (z.B. bei Mitgliederverwaltung in der Cloud), so-
wie Hinweis auf (Fehlen von) Garantien zur Datensicherheit
Speicherdauer der personenbezogenen Daten
Belehrung über Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Ein-
schränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung)
Hinweis auf jederzeitiges Widerrufsrecht der Einwilligung
Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Teilt der Verantwortliche die vorgesehenen Informationen nicht, nicht vollständig oder
inhaltlich unrichtig mit, so verletzt er seine Informationspflichten. Das ist gemäß Art.
83 Abs. 5 lit. b) DS-GVO bußgeldbewehrt.
Werden personenbezogene Datei auf andere Weise als bei der betroffenen Person
erhoben, so richten sich die Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DS-
GVO. Die meisten der Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO
haben denselben Inhalt wie Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Zusätzlich muss der
Verein die betroffene Person über die Kategorie der verarbeiteten personenbezoge-
nen Daten und über die Quelle der erhobenen Daten informieren. Der Verein muss
diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch inner-
halb eines Monats nach der Erhebung erteilen (Art. 14 Abs. 3 lit a) DS-GVO). Ein
Verstoß gegen die Informationspflicht kann eine Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 5 lit.
b) DS-GVO zur Folge haben.
1.3.3 Schriftliche Regelungen zum Datenschutz: Datenschutzordnung
Den Verein trifft die Pflicht, die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung schriftlich festzulegen. Entsprechende Datenschutzregelungen können
entweder in die Vereinssatzung aufgenommen oder in einem gesonderten Regel-
werk niedergelegt werden. Für Letzteres gibt es keine feste Bezeichnung; am ge-
bräuchlichsten sind noch die Begriffe „Datenschutzordnung“, „Datenschutzricht-
linie“ oder „Datenverarbeitungsrichtlinie“. Die Datenschutzordnung kann, wenn
die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt, vom Vorstand oder von der Mitglieder-
versammlung beschlossen werden und muss nicht die Qualität einer Satzung haben.
Es ist empfehlenswert, sich beim Aufbau der Datenschutzregelungen am Weg der
Daten von der Erhebung über die Speicherung, Nutzung, Verarbeitung (insbesonde-
re Übermittlung) bis zu ihrer Sperrung und Löschung zu orientieren. Dabei ist jeweils
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konkret festzulegen, welche Daten (z.B. Name, Vorname, Adresse, E-Mail-
Adresse usw.) welcher Personen (z.B. Vereinsmitglieder, Teilnehmer an Veranstal-
tungen oder Lehrgängen, Besucher von Veranstaltungen) für welche Zwecke ver-
wendet werden, ggf. auch, ob Vordrucke und Formulare zum Einsatz kommen. Die
bloße Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmungen der DS-GVO bzw. des BDSG-
neu sind in keinem Fall ausreichend. Die DS-GVO bzw. das BDSG-neu machen die
Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten vielfach von Interessenabwägungen abhän-
gig oder stellt sie unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit. Im Interesse der Rechtssi-
cherheit sollten diese abstrakten Vorgaben soweit irgend möglich konkretisiert und
durch auf die Besonderheiten und Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasste
eindeutige Regelungen ersetzt werden.
Der Verein sollte insbesondere schriftlich festlegen, welche Daten beim Vereinsein-
tritt für die Verfolgung des Vereinsziels und für die Mitgliederbetreuung und
-verwaltung notwendigerweise erhoben werden. Auch sollte geregelt werden, wel-
che Daten für welche andere Zwecke des Vereins oder zur Wahrnehmung der Inte-
ressen Dritter bei den Mitgliedern in Erfahrung gebracht werden. Ferner muss gere-
gelt werden, welche Daten von Dritten erhoben werden, wobei hier auch der Erhe-
bungszweck festzulegen ist. Auch sollte erkennbar sein, welche Angaben für Leis-
tungen des Vereins erforderlich sind, die nicht erbracht werden können, wenn der
Betroffene nicht die dafür erforderlichen Auskünfte gibt.
Der Verein sollte außerdem regeln, welcher Funktionsträger zu welchen Daten Zu-
gang hat und zu welchem Zweck er Daten von Mitgliedern und Dritten verarbeiten
und nutzen darf. Ferner sollte geregelt werden, welche Daten zu welchem Zweck im
Wege der Auftragsdatenverarbeitung (s. u. Nr. 3.2) verarbeitet werden.
Des Weiteren sollte der Verein festlegen, zu welchem Zweck welche Daten von wem
an welche Stellen (das können auch Vereinsmitglieder sein) übermittelt werden
bzw. welche Daten so gespeichert werden (dürfen), dass Dritte - also Personen, die
die nicht zur regelmäßigen Nutzung der Daten befugt sind (s. u. Nr. 4.1) - darauf Zu-
griff nehmen können. Der Kreis dieser Zugriffsberechtigten muss genau beschrieben
sein. Auch muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen welche Daten-
übermittlung erfolgen darf, insbesondere welche Interessen des Vereins oder des
Empfängers dabei als berechtigt anzusehen sind. Auch sollte festgelegt werden, zu
welchem Zweck die Empfänger die erhaltenen Daten nutzen dürfen und ob sie sie
weitergeben können. Ferner sollte geregelt sein, welche Daten üblicherweise am
„Schwarzen Brett“ oder in den Vereinsnachrichten offenbart und welche in das
Internet oder Intranet eingestellt werden.
Diese Datenschutzordnung sollte von der Mitgliederversammlung beschlossen wer-
den. Wegen einer späteren Änderung s.o. Nr. 1.3.1.
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1.3.4 Einwilligung
Eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten ist erforderlich, soweit der Verein in weitergehendem Maße personenbezoge-
ne Daten verarbeitet, als er aufgrund der unten unter Nr. 2, 4 und 5 dargestellten
Regelungen befugt ist. Es empfiehlt sich nicht, Einwilligungen für Datenverarbei-
tungsmaßnahmen einzuholen, die bereits aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis
möglich sind. Denn dadurch wird beim Betroffenen der Eindruck erweckt, er könne
mit der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem späterem Widerruf die Datenverar-
beitung verhindern. Hat der Verein aber von vornherein die Absicht, im Falle der
Verweigerung des Einverständnisses auf die gesetzliche Verarbeitungsbefugnis zu-
rückzugreifen, wird der Betroffene getäuscht, wenn man ihn erst nach seiner aus-
drücklichen Einwilligung fragt, dann aber doch auf gesetzliche Ermächtigungen zu-
rückgreift.
Eine Einwilligung ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn sie auf der freien Ent-
scheidung des Betroffenen beruht und dieser zuvor ausreichend und verständlich
darüber informiert worden ist, welche Daten aufgrund der Einwilligung für welchen
Zweck vom Verein verarbeitet werden sollen. Insbesondere soll darauf aufmerksam
gemacht werden, welche verschiedenen Verarbeitungsvorgänge i.S. des Art. 4 lit. a)
DS-GVO vorgesehen sind, unter welchen Voraussetzungen die Daten an Dritte wei-
tergegeben werden, dass die Erklärung freiwillig ist, wie lange die Daten bei wem
gespeichert sein sollen und was die Einwilligung rechtlich für die betroffene Person
bedeutet. Soweit es nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist, oder wenn
die betroffene Person das verlangt, soll sie auch über die Folgen der Verweigerung
der Einwilligung belehrt werden (§ 51 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BDSG-neu). Auch soll die
betroffene Person vor der Abgabe der Einwilligung darauf aufmerksam gemacht
werden, dass sie diese stets widerrufen kann (§ 51 Abs. 3 Satz 3 BDSG-neu). Eine
Dokumentation dieser Informationen ist nicht vorgeschrieben, doch ist der Erklä-
rungsempfänger ggf. beweispflichtig, dass bzw. mit welchem Inhalt die Hinweise er-
folgt sind. Die Aufnahme in einem Verein darf grundsätzlich nicht von der Einwilli-
gung in die Datenverarbeitung für vereinsfremde Zwecke abhängig gemacht werden
(Art. 7 Abs. 4 DS-GVO).
Im Gegensatz zum BDSG, das für Einwilligungen grundsätzlich die Schriftform und
nur ausnahmsweise auch die elektronische Form zulässt, ermöglicht die DS-GVO,
dass die Einwilligung schriftlich, elektronisch, mündlich oder sogar konkludent
erfolgen kann.
Jedoch muss der Verein für den Fall, dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung
beruht, nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO). Aus diesem
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Grund ist zu anzuraten, Einwilligungen zum Zwecke des Nachweises schriftlich ein-
zuholen oder die Abgabe einer Einwilligung anderweitig zu dokumentieren.
Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche oder elektroni-
sche Erklärung, muss bereits das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und
leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es
von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO;
§ 51 Abs. 2 BDSG-neu). Nicht zuletzt deswegen muss die Einwilligungspassage
selbst, wenn sie Teil eines größeren Textes ist, optisch hervorgehoben werden.
Dies kann durch drucktechnische Hervorhebung oder Absetzen vom sonstigen Erklä-
rungstext geschehen. Da grundsätzlich für jede Art der Datenverarbeitung i. S. des
Art. 6 lit. a) DS-GVO und für jeden Verarbeitungsvorgang eine gesonderte Einwil-
ligung eingeholt werden muss (Erwägungsgrund 43 DS-GVO), soll bei Einwilligun-
gen zu Datenübermittlungen an verschiedene Empfänger für unterschiedliche Zwe-
cke der Vordruck so gestaltet sein, dass ein Beitrittswilliger bei der Abgabe seiner
Erklärung durch Ankreuzen differenzieren kann.
Datenschutzrechtliche Einwilligungen der Vereinsmitglieder können nicht durch
Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands ersetzt wer-
den. Eine sogenannte „Widerspruchslösung“, wonach die Einwilligung unterstellt
wird, wenn der Betroffene einer Datenverarbeitungsmaßnahme - etwa der Veröffent-
lichung seiner Personalien im Internet - nicht ausdrücklich widerspricht, stellt keine
wirksame Einwilligung dar.
Eine starre Altersgrenze in Bezug auf die Einwilligungsfähigkeit kennt die DS-GVO
außerhalb des Art. 8 DS-GVO (diese Vorschrift gilt nur im Zusammenhang mit
kindorientierten Telemedien, wie z.B. an Kinder gerichtete Onlineshops und -spiele)
nicht. Kinder und Jugendliche können daher in die Verarbeitung ihrer personenbe-
zogenen Daten selbst einwilligen, wenn sie in der Lage sind, die Konsequenzen der
Verwendung ihrer Daten zu übersehen und sich deshalb auch verbindlich dazu zu
äußern. Maßgeblich ist der jeweilige Verwendungszusammenhang der Daten und
der Reifegrad bzw. die Lebenserfahrung des Betroffenen. Bei Kindern unter 13 Jah-
ren ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Konsequenzen der Verwendung
ihrer Daten nicht übersehen können. Ist die Einsichtsfähigkeit zu verneinen, ist die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung seines Sorgebe-
rechtigten zulässig.
Als Anlage ist das Muster einer Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung
personenbezogener Mitgliederdaten im Internet beigefügt. Es empfiehlt sich, eine
solche Einwilligung von Neumitgliedern bereits bei der Aufnahme in den Verein ein-
zuholen. Altmitglieder können über die Vereinsmitteilungen eine allgemeine Informa-
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tion mit einer derartigen Einwilligungserklärung und dem Hinweis auf das jederzeitige
Widerrufsrecht erhalten. Dabei sollte ein Formular Folgendes berücksichtigen:
– Das Vereinsmitglied erteilt seine Einwilligung freiwillig und kann sie jederzeit wi-
derrufen. Das Mitglied kann den Umfang der zu veröffentlichenden Daten von
vornherein beschränken.
– Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein. Das ist nur der
Fall, wenn es weiß, welche seiner Daten in das Internet eingestellt werden sollen.
2. Erhebung personenbezogener Daten durch den Verein
2.1 Erhebung von Daten der Vereinsmitglieder
Ein Verein darf aufgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO beim Vereinsbeitritt (Auf-
nahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft nur sol-
che Daten von Mitgliedern erheben, die für die Begründung und Durchführung des
zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustande kommenden rechtsge-
schäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind. Damit dürfen alle Daten er-
hoben werden, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und
Verwaltung der Mitglieder (wie etwa Name, Anschrift, in der Regel auch das Ge-
burtsdatum, ferner Bankverbindung, Bankleitzahl und Kontonummer) notwendig
sind.
Der Abschluss von Versicherungsverträgen zugunsten des Vereins oder seiner
Mitglieder ist vom Vereinszweck gedeckt, soweit Risiken bestehen, gegen die sich
der Verein nicht zuletzt aus Fürsorgegründen versichern muss, so dass die Daten,
die dafür erforderlich sind, erhoben werden dürfen. Grundsätzlich nicht erforderlich
ist dagegen die Frage nach der früheren Mitgliedschaft des Beitrittswilligen in einer
konkurrierenden Organisation. Die vom Verein erhobenen Daten werden nur dann
„gleichzeitig“ Daten eines anderen Vereins, etwa eines Dachverbandes, wenn das
Vereinsmitglied auch der anderen Vereinigung ausdrücklich und aufgrund eigener
Erklärung beitritt. Es genügt dafür nicht, dass der Verein selbst Mitglied eines ande-
ren Vereins oder Dachverbands ist. Dann ist Art. 26 DS-GVO zu beachten.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO kann der Verein Daten bei seinen Mitgliedern für
einen anderen Zweck als zur Verfolgung eigener Vereinsziele und zur Mitgliederbe-
treuung und -verwaltung erheben, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse da-
ran hat. Berechtigt in diesem Sinne ist jeder Zweck, dessen Verfolgung nicht im Wi-
derspruch zur Rechtsordnung steht und von der Gesellschaft nicht missbilligt wird.
Aus dem vertraglichen Vertrauensverhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern und
dem Verein folgt jedoch, dass der Verein bei der Verarbeitung der personenbezoge-
nen Daten seiner Mitglieder stets auf deren Datenschutzgrundrecht besonders Rück-
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sicht zu nehmen hat. Die Mitgliederdaten dürfen deswegen nur ausnahmsweise für
einen anderen Zweck als zur Betreuung und Verwaltung der Mitglieder und zur Errei-
chung des Vereinszwecks verwendet werden.
Soll die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgrund
des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO erfolgen, ist dies nur zulässig, sofern nicht die Inte-
ressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Daten-
schutzgrundrechte) überwiegen. Neu ist, dass die DS-GVO davon ausgeht, dass ein
solches Überwiegen insbesondere dann vorliegt, wenn es sich bei der betroffenen
Person um ein „Kind“ handelt. Bei Kindern unter 16 Jahren überwiegen hierbei re-
gelmäßig die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Kindes, im Alter zwischen
16 und 18 Jahren kann hingegen eine Abwägung mit anderen Interessen erfolgen.
Überwiegende Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten können wirtschaftli-
che und berufliche Belange ebenso sein, wie der Wunsch des Betroffenen, dass sei-
ne Privat-, Intim- und Vertraulichkeitssphäre gewahrt wird. Neumitglieder sollten beim
Eintritt in den Verein danach gefragt werden, ob es derartige schutzwürdige Belange
in ihrer Person gibt. Es ist aber durchaus auch möglich, später in einem Rundschrei-
ben, im Vereinsblatt oder per E-Mail die Mitglieder aufzufordern, derartige Belange
vorzubringen, wenn der Verein eine Datenverarbeitung aufgrund des Art. 6 Abs. 1
lit. f) DS-GVO beabsichtigt. Der Verein sollte in einer Datenschutzordnung (s. o. Nr.
1.3.3) regeln, auf welchem Weg die Betroffenen ihre schutzwürdigen Interessen gel-
tend machen können.
2.2 Erhebung von Daten Dritter
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO kann der Verein Daten von anderen Personen als
von Vereinsmitgliedern (z.B. von Gästen, Zuschauern, Besuchern, fremden Spielern,
Teilnehmern an Lehrgängen und Wettkämpfen) erheben, soweit dies zur Wahrneh-
mung berechtigter Interessen des Vereins erforderlich ist und sofern nicht die Inte-
ressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwie-
gen. Ein berechtigtes Interesse besteht grundsätzlich nur an den Daten, die für eine
eindeutige Identifizierung erforderlich und ausreichend sind, d.h. Name, Vorname,
Anschrift und Geburtsdatum, nicht jedoch Personalausweis- oder Passnummer. So
kann es zulässig sein, beim Verkauf von Eintrittskarten etwa für ein Fußballspiel
Identifizierungsdaten von dem Verein nicht bekannten Zuschauern zu erheben, um
abzuklären, ob gegen sie ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder ob sie
als gewaltbereit anzusehen sind. Von den Meldebehörden darf der Verein keine
Gruppenauskünfte nach § 32 Abs. 3 Satz 1 des Meldegesetzes Baden-Württemberg
einfordern. Dies ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Verein karitative Ziele ver-
folgt. Vereine sind datenschutzrechtlich grundsätzlich ohne Einwilligung nicht be-
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rechtigt, bei Dritten Erkundigungen (etwa als Zuchtverband bei den Käufern von
Tieren einer bestimmten Hunderasse) - oder Kontrollen (etwa als Tierschutzverein)
vorzunehmen, selbst wenn sich die Vereinigung solches zum satzungsmäßigen Ziel
gesetzt hat.
2.3 Erhebung von Personaldaten der Beschäftigten des Vereins
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Be-
schäftigungsverhältnisses ist in Art. 88 DS-GVO und § 26 BDSG-neu gesondert ge-
regelt. Als Beschäftigte sind die in § 26 Abs. 8 BDSG-neu aufgeführten Personen
anzusehen. Soweit ein Verein daher Personen in einem abhängigen hauptamtlichen
Verhältnis beschäftigt (z.B. Mitarbeiter der Vereinsgeschäftsstelle, Trainer) ist § 26
BDSG-neu anwendbar. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten
für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die
Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen
Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus ei-
nem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erge-
benden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich
ist.
2.4 Hinweispflicht bei Datenerhebung
Bei der Gestaltung von Erhebungsbögen und (Online-)Formularen, die zur Datener-
hebung eingesetzt werden, ist die Hinweispflicht des Art. 13 DS-GVO zu beachten.
Erhebt ein Verein personenbezogene Daten vom Betroffenen, muss dieser nach
Art. 13 DS-GVO belehrt werden (siehe dazu oben Nr. 1.3.2).
Vereinsmitglieder sind deswegen bei der Datenerhebung darauf aufmerksam zu ma-
chen, welche Angaben für die Mitgliederverwaltung und welche für die Verfolgung
des Vereinszwecks bestimmt sind. Sollen Daten zum Zwecke der Verfolgung des
Vereinsziels oder der Mitgliederverwaltung und -betreuung an andere Stellen über-
mittelt werden (etwa an einen Dachverband, damit dieser Turniere ausrichten kann,
an eine Unfallversicherung oder an die Gemeinde [s. u. Nr. 5.10]), muss auch darauf
hingewiesen werden. Insbesondere ist das Mitglied darauf hinzuweisen, welche An-
gaben im Vereinsblatt veröffentlicht oder in das Internet eingestellt werden, etwa im
Falle der Wahl als Vorstandsmitglied (s. u. Nr. 5.3 und 5.6). Kann dem Vereinsmit-
glied ein bestimmter Vorteil, etwa ein Versicherungsschutz, nur gewährt werden,
wenn es dazu bestimmte Angaben macht, muss es darauf aufmerksam gemacht
werden, welche Nachteile die Verweigerung dieser Informationen mit sich bringt.
Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie im Kurzpapier der DSK unter
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-
content/uploads/2017/08/DSK_KPNr_10_Informationspflichten.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/08/DSK_KPNr_10_Informationspflichten.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/08/DSK_KPNr_10_Informationspflichten.pdf
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3. Speicherung personenbezogener Daten
Der Verein kann Daten mittels herkömmlicher Karteien oder automatisiert speichern
(vgl. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Die Speicherung kann auch durch ein Serviceunter-
nehmen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Sofern der Verein eigene
Beschäftigte hat, müssen deren Personaldaten getrennt von den sonstigen Daten,
insbesondere den Mitgliederdaten, gespeichert werden.
3.1 Sicherheit personenbezogener Daten
Nach Art. 32 DS-GVO sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geeigne-
te technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko an-
gemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierbei müssen die Maßnahmen einen
Schutz gegen jegliche Arten (datenschutz-) rechtswidriger Verarbeitung von perso-
nenbezogenen Daten bieten.
In Art. 32 Abs. 1 DS-GVO werden beispielhaft Mindestanforderungen wie Pseudo-
nymisierung, Verschlüsselung und Maßnahmen zur Gewährleistung von Vertraulich-
keit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sowie technische und organisatorische
Maßnahmen zur schnellen Wiederherstellung von Systemen bei technischen Zwi-
schenfällen und solche zur regelmäßigen Evaluierung der Wirksamkeit aller tech-
nisch-organisatorischen Maßnahmen genannt.
Diese Maßnahmen sollte der Verein - unabhängig von gesetzlichen Vorgaben - be-
reits aus eigenem Interesse umsetzen. So ist - um z.B. zu verhindern, dass die in
einem Computersystem abgelegten Mitgliederdaten von Unbefugten genutzt werden
können - an die Einrichtung von passwortgeschützten Nutzer-Accounts und eines
Firewall-Systems sowie eine Verschlüsselung der Mitgliederdaten zu denken.
Grundsätzlich sind die Maßnahmen auch dann geboten, wenn die Datenverarbeitung
von Mitgliedern ehrenamtlich zu Hause mit eigener EDV-Ausstattung erledigt wird.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind von Art. 32 DS-GVO unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art,
des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintritts-
wahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der be-
troffenen Personen zu treffen.
3.2 Datenverarbeitung im Auftrag
Insbesondere kleine Vereine bedienen sich zur Finanzierungs- und Adressverwal-
tung mitunter Sparkassen und sonstiger Dienstleister. Diese werden als Auftragsver-
arbeiter nach Weisung des Vereins tätig. Eine Datenverarbeitung im Auftrag ist auch
dann gegeben, wenn ein Verein seine Mitgliederdaten nicht auf einer eigenen EDV-
Anlage speichert, sondern hierfür über das Internet einen Datenbankserver nutzt,
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den ein Dienstleistungsunternehmen zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Durch
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Post (Briefversand) oder des Betrei-
bers eines Mailservers (beim Versenden von E-Mails) kommt keine Datenverarbei-
tung im Auftrag zustande.
Nach der DS-GVO ist für die Auftragsverarbeitung kennzeichnend, dass der Auf-
tragsverarbeiter über die bloße Beauftragung hinaus gegenüber dem Verantwortli-
chen weisungsabhängig ist, selbst wenn der Auftragsverarbeiter über ein umfas-
senderes Know-how als sein Auftraggeber verfügt und einen gewissen Spielraum für
selbständige Entscheidungen hat, und der Auftragsverarbeiter vom Verantwortlichen
überwacht wird, selbst wenn der Verantwortliche dazu eine andere Stelle einschal-
tet. Gegenüber den bisher geltenden Regelungen des § 11 BDSG schreibt die
DSGVO teils erheblich weitergehende Pflichten und Verantwortlichkeiten für den
Auftragsverarbeiter fest. Er tritt insoweit nicht mehr hinter seinen Auftraggeber zu-
rück, sondern ist selbst Adressat eigenständiger, also nicht mehr nur vom Verant-
wortlichen abgeleiteter Pflichten, bei deren Nichtbeachtung er unmittelbar vom Be-
troffenen bzw. von den Behörden in Anspruch genommen werden kann.
Im Fall der Datenverarbeitung im Auftrag ist zu beachten, dass der Verein nur Auf-
tragsverarbeiter einsetzen darf, die eine hinreichende Garantie für eine datenschutz-
konforme Datenverarbeitung gewährleistet ist (vgl. Art 28 Abs. 1 DS-GVO). Der
Nachweis für diese Qualifikation kann über entsprechende Zertifizierungen gemäß
Art. 42 DS-GVO und anerkannte Verhaltenskodizes nach Art. 40 DS-GVO geführt
werden (Art. 28 Abs. 5 DS-GVO).
Die Auftragsverarbeitung darf nur auf der Grundlage eines bindenden Vertrages
erfolgen. Art. 28 Abs. 3 und Abs. 6 DS-GVO sieht vor, dass auch „ein anderes
Rechtsinstrument“ als ein eigens ausgehandelter Vertrag nach dem Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedsstaaten Basis der Auftragsdatenverarbeitung sein kann.
Die Auftraggeber bzw. Auftragnehmer haben somit künftig die Auswahl zwischen
individuellen Verträgen, Standardverträgen, die die EU-Kommission bereitstellt,
Standardverträgen, die die Aufsichtsbehörde bereitstellt, und zertifizierten Vertrags-
mustern. Sowohl der Vertrag als auch die alternativen Rechtsinstrumente müssen
den in Art. 28 Abs. 3 DS-GVO festgelegten Anforderungen genügen. Im Einzelnen
muss festgelegt sein:
Gegenstand und Dauer der Auftragsdatenvereinbarung
Umfang, Art und Zweck der Datenerhebung
Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten
Kategorie der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
Umfang der Weisungen, die zu dokumentieren sind
Seite 17
Verpflichtung des vom Auftragsverarbeiter eingesetzten Personals auf das Da-
tengeheimnis
technische und organisatorische Maßnahmen
zulässige Unterauftragsverhältnisse
Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Er-
füllung der in Kapitel III der DS-GVO vorgeschriebenen Rechte der betroffe-
nen Personen
Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei den in
Art. 32 ff. DS-GVO festgeschriebenen Verpflichtungen, insbesondere bei der
Meldepflicht von Datenschutzverstößen
Abwicklung nach Beendigung der Auftragsverarbeitung
Kontrollrechte des Auftraggebers
Gemäß Art. 28 Abs. 9 DS-GVO muss der Vertrag entweder schriftlich oder in ei-
nem elektronischen Format, also nicht mehr – wie bisher – mit qualifizierter elekt-
ronischer Signatur, abgefasst sein. Hierfür genügt jedoch nicht jede bestätigende E-
Mail, vielmehr sind nur solche elektronische Formate akzeptabel, die beiden Parteien
zu ihrer Information zugänglich sind, und wenn damit dokumentiert ist, welcher Ver-
tragsinhalt bestätigt wurde. Die Erklärung soll deswegen der „Textform“ i. S. des
§ 126b BGB entsprechen. Im Ergebnis muss der Vertragspartner in der Lage sein,
das akzeptierte Dokument „bei sich“ zu speichern und auszudrucken.
Nach bisheriger Rechtslage war der Auftragnehmer nicht als Dritter, sondern als Teil
der verantwortlichen Stelle anzusehen mit der Folge, dass keine Datenübermittlung
vorlag und somit und auch keine Einwilligung der Mitglieder in die Auftragsdatenver-
arbeitung erforderlich war. Eine solche Privilegierung kennt die DS-GVO jedoch
nicht. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Auftragsverarbeiter
stellt daher eine Übermittlung dar. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6
Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Denn ein berechtigtes Interesse i. S. des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-
GVO ist dann zu bejahen, wenn sich der Verantwortliche für diese Organisation sei-
ner Datenverarbeitung entschieden hat.
Der Verantwortliche ist grundsätzlich für jedwede Verarbeitung personenbezogener
Daten, die er selbst vornimmt oder von ihm durch einen Auftragsverarbeiter veran-
lasst wird, verantwortlich (Art. 24, Art. 4 Nrn. 2, 7 und 8 DS-GVO).
Der Verantwortliche hat die Gewährleistung der in Kapitel III der DS-GVO aufge-
führten Betroffenenrechte (Informationspflichten, Auskunftsansprüche, Recht auf Lö-
schung und Berichtigung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Da-
tenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht) sicherzustellen. Dabei er den betroffenen
Personen nach Art. 13 Abs. 1 lit. e) und f), Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 lit. e) und f), Abs. 4,
Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO auch mitteilen, dass Auftragsverarbeiter als Empfänger
Seite 18
ihrer Daten in Betracht kommen und ob die Daten in Drittländern bzw. zu einem an-
deren Zweck als zum Zeitpunkt ihrer Erhebung von diesen verarbeitet werden (s.o.
Nr. 1.3.1) Auch muss der Verantwortliche nach Art. 19 DS-GVO den Auftragsverar-
beiter als Empfänger von Daten unterrichten, wenn diese berichtigt oder gelöscht
wurden bzw. wenn deren Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO einzuschränken ist.
Der Verantwortliche hat den Auftragsverarbeiter grundsätzlich fortwährend zu kon-
trollieren, ob dieser die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten kann.
Nach Art. 29 DS-GVO ist der Verantwortliche berechtigt und verpflichtet, dem Auf-
tragsverarbeiter Weisungen zu erteilen, soweit diese zur Durchsetzung des AV-
Vertrags oder der gesetzlichen Pflichten des Verantwortlichen bzw. des Auftragsver-
arbeiters erforderlich sind.
Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 13 der Da-
tenschutzkonferenz „Auftragsverarbeitung“ abrufbar unter
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-
content/uploads/2018/02/DSK_KpNr_13_Auftragsverarbeitung.pdf
3.3 Cloud-Mitgliederverwaltungsdienste
Auch bei der Verlagerung personenbezogener Daten von Vereinsmitgliedern in eine
Cloud liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Auftragsverarbeiter können nach den
Vorschriften der Auftragsverarbeitung grundsätzlich sowohl im EU-Raum wie auch in
Drittländern tätig werden.
Der räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO umfasst nach deren Art. 3 Abs. 1
alle Datenverarbeitungsvorgänge, die in der EU erfolgen, und die von einem Verant-
wortlichen oder einem Auftragsverarbeiter mit Hauptsitz oder einer Niederlassung in
der EU veranlasst werden, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung konkret
erfolgt. Die Regelungen der DS-GVO finden ferner unter bestimmten Voraussetzun-
gen Anwendung, wenn zwar der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nicht in
der EU ansässig ist, aber die betroffene Person sich in der EU befindet (Art. 3 Abs. 2
DS-GVO).
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Auftragsverarbeiter in ein Land
außerhalb der EU ist im Gegensatz zum BDSG nach der DS-GVO grundsätzlich zu-
lässig. Zu beachten sind dabei insbesondere die zusätzlichen Anforderungen an die
Sicherstellung des Datenschutzniveaus beim Auftragsverarbeiter nach Kapitel V
der DS-GVO. So muss gemäß Art. 28 Abs. 1, Art. 44 DS-GVO den Anforderungen
der Art. 45 ff. DS-GVO auch im Ausland Rechnung getragen werden. Dies gilt auch
bei einer Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten durch die empfangende
Stelle im Drittland (Art. 44 S. 1 DS-GVO).
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/DSK_KpNr_13_Auftragsverarbeitung.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/DSK_KpNr_13_Auftragsverarbeitung.pdf
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4. Nutzung von personenbezogenen Daten
4.1 Nutzung von Mitgliederdaten
Innerhalb eines Vereins sind die Aufgaben in der Regel abgegrenzt und bestimmten
Funktionsträgern zugewiesen. Wer für was zuständig ist, wird durch die Satzung o-
der die Geschäftsordnung bestimmt. Für den Umgang mit Mitgliederdaten gilt, dass
jeder Funktionsträger nur die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitglie-
derdaten kennen, verarbeiten oder nutzen darf. So darf etwa der Vorstand auf alle
Mitgliederdaten zugreifen, wenn er diese zur Aufgabenerledigung benötigt. Auch
müssen der Vereinsgeschäftsstelle alle Mitgliederdaten regelmäßig für die Mitglie-
derverwaltung und -betreuung zur Verfügung stehen, während es in der Regel für
den Kassierer genügt, wenn er die für den Einzug der Mitgliedsbeiträge relevanten
Angaben (Name, Anschrift und Bankverbindung) kennt. Dabei dürfen die Daten
grundsätzlich nur zur Verfolgung des Vereinszwecks bzw. zur Betreuung und Verwal-
tung von Mitgliedern genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Nur ausnahms-
weise ist es möglich, diese Daten für sonstige berechtige Interessen des Vereins o-
der Dritter zu nutzen, vorausgesetzt, dem stehen keine schutzwürdigen Interessen
der Vereinsmitglieder entgegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO).
4.2 Nutzung von Daten Dritter
Daten Dritter, etwa von Lieferanten, Besuchern oder Aushilfsspielern anderer Verei-
ne, dürfen gespeichert und genutzt werden, wenn dies für die Begründung oder
Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (Vertrag) mit diesen
Personen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO) oder der Verein ein berechtig-
tes Interesse daran hat und nicht erkennbar ist, dass dem schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, s. o. Nr. 2.1). Diese
Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie der
Verein erhoben oder erhalten hat. Lediglich dann, wenn eine Weiterverarbeitung der
Daten mit dem Zweck der ursprünglichen Datenerhebung als vereinbar anzusehen
ist, ist eine Zweckänderung zulässig (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO). Denn ein Vertrags-
partner darf sich in der Regel darauf verlassen, dass der Verein seine Daten nur im
Rahmen des Vertragsverhältnisses nutzt.
4.3 Nutzung der Daten des Vereins für Spendenaufrufe und Werbung
Vereine haben regelmäßig ein erhebliches Interesse an der Mitglieder- und Spen-
denwerbung, um einen ausreichenden Mitgliederbestand und genügend finanzielle
Mittel sicherzustellen. Die Daten seiner Vereinsmitglieder darf der Verein nur für
Spendenaufrufe und für Werbung zur Erreichung der eigenen Ziele des Vereins
nutzen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Die Nutzung von Mitgliederdaten für die Wer-
Seite 20
bung Dritter ist ohne Einwilligung der Mitglieder (s. o. Nr. 1.3.4) grundsätzlich nicht
zulässig.
Daten Dritter, die dem Verein bekannt sind, etwa von Personen, die regelmäßig Ein-
trittskarten für Spiele beziehen, darf der Verein für Werbezwecke nutzen, wenn diese
entweder darin eingewilligt haben (s.o. Nr. 1.3.4) oder der Verein berechtigte Interes-
sen an der Nutzung zu Werbezwecken hat und keine Interessen oder Grundrechte
des Dritten überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Einzubeziehen in diese Inte-
ressenabwägung sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf
ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen (Erwägungsgrund 47 DS-GVO).
Die vernünftigen Erwartungen werden bei werblichen Ansprachen maßgebend durch
die Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO zu den Zwecken der Datenverarbeitung
bestimmt (s.o. Nr. 1.3.2). Informiert der Verein daher transparent und umfassend
über eine vorgesehene Nutzung der Daten, geht die Erwartung der betroffenen Per-
son in aller Regel auch dahin, dass ihre Daten entsprechend genutzt werden. Zu be-
achten ist jedoch, dass die von der Werbung betroffene Person ein jederzeitiges
Widerspruchsrecht hat (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO), auf das der Verein ausdrücklich
hinzuweisen hat (Art. 21 Abs. 4 DS-GVO). Ein solcher Widerspruch hat zur Folge,
dass die personenbezogenen Daten für Werbezwecke nicht mehr verwendet werden
dürfen (Art. 21 Abs. 3 DS-GVO). Widerspricht der Adressat der Nutzung seiner Da-
ten für Werbezwecke gegenüber dem Verein, ist dies zu respektieren. Telefonische
Werbung bei Dritten ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht zuläs-
sig, ebenso wenig in der Regel E-Mail-Werbung.
Der Verein kann auch eine Firma beauftragen, mit Hilfe der Daten, die ihr der Verein
im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung zugänglich macht, solche Werbemaß-
nahmen durchzuführen (s. o. Nr. 3.2). Dabei ist die eingeschaltete Firma zu verpflich-
ten, sowohl die vom Verein überlassenen, als auch die bei der Werbeaktion erhobe-
nen Daten nicht für eigene Zwecke - insbesondere für Werbeaktionen für Dritte - zu
nutzen und sämtliche Daten nach Abschluss der Aktion vollständig an den Verein
abzuliefern.
5. Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein, insbesondere Übermittlung an Dritte
Zur Datenübermittlung gehört jede Art von Veröffentlichung personenbezogener An-
gaben, z.B. in einer Tageszeitung oder im Internet. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
können die Daten von Mitgliedern weitergegeben werden, wenn dies zur Erreichung
des Vereinszwecks, insbesondere zur Verwaltung und Betreuung der Mitglieder er-
forderlich ist. Darüber hinaus darf der Verein die Daten seiner Mitglieder und anderer
Personen auch zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie erhoben worden
Seite 21
sind, übermitteln, wenn der Verein oder der Empfänger daran ein berechtigtes Inte-
resse hat und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, s.o. Nr. 2.1).
5.1 Datenübermittlung an Vereinsmitglieder
Bei den Vereinsmitgliedern handelt es sich im Verhältnis zum Verein um Dritte. Ver-
einsmitglieder dürfen also nicht einfach auf die Daten der anderen Mitglieder Zugriff
nehmen, sei es, dass an sie Mitgliederlisten ausgegeben werden, sei es, dass die
Personalien aller Mitglieder im Vereinsheim oder an einer anderen Stelle ausgehängt
oder so in das Internet eingestellt werden, dass die anderen Mitglieder die Daten un-
ter Verwendung eines Passworts abrufen können. Vielmehr müssen die rechtlichen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Übermittlung vorliegen.
Besteht der Vereinszweck darin, die persönlichen oder geschäftlichen Kontakte zu
pflegen, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste zur Erreichung des Vereinsziels
nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO zulässig. Dieser Vereinszweck muss sich aus der
Satzung ergeben. Dies kann insbesondere bei Selbsthilfe- und Ehemaligenvereinen
der Fall sein. Welche Angaben dabei in die Mitgliederliste aufgenommen werden dür-
fen, hängt vom jeweiligen Vereinszweck ab, wobei die Interessen und die schutzwür-
digen Belange der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen sind (s. o. Nr. 2.1). Der
Verein muss dabei sicherstellen, dass die Mitglieder, die ihre schutzwürdigen Inte-
ressen durch die Herausgabe der Mitgliederliste beeinträchtigt sehen, die Möglichkeit
haben, der Aufnahme ihrer Daten in diese zu widersprechen. Die Daten in der Mit-
gliederliste sollten sich möglichst auf die zur Kontaktaufnahme notwendigen Anga-
ben beschränken. Bei der Herausgabe der Mitgliederliste ist darauf hinzuweisen,
dass diese nur für Vereinszwecke verwendet werden darf und eine Verwendung für
andere Zwecke (insbesondere für kommerzielle Zwecke) sowie die Überlassung der
Liste an außenstehende Dritte nicht zulässig ist. Ein solcher Hinweis soll verhindern,
dass beispielsweise Vereinsmitglieder oder außenstehende Dritte die Liste für ihre
beruflichen oder politischen Zwecke nutzen.
Dient die Datenübermittlung an andere Vereinsmitglieder nicht der Förderung des
Vereinszwecks, können personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder durch den
Verein an andere Vereinsmitglieder nur übermittelt werden, wenn der Verein oder der
Empfänger ein berechtigtes Interesse daran hat. Dabei hat die Übermittlung zu un-
terbleiben, wenn erkennbar ist, dass Interessen oder Grundrechte und Grundfrei-
heiten der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO; s.o. Nr.
2.1). Es darf nicht verkannt werden, dass Vereinsmitglieder sich grundsätzlich darauf
verlassen dürfen, dass der Verein ihre Daten ausschließlich für die Förderung der
Vereinszwecke und zu Verwaltung und Betreuung der Mitglieder nutzt.
Seite 22
5.2 Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte
Regelungen in Vereinssatzungen sehen vielfach vor, dass beispielsweise Anträge
auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Ergänzung
der Tagesordnung der Mitgliederversammlung davon abhängig gemacht werden,
dass eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern die Einberufung bzw. Ergänzung
verlangt. Wenn der Verein nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederver-
zeichnis herausgibt (vgl. dazu Nr. 5.1), kann es erforderlich sein, dass er Mitgliedern
beispielsweise durch Einsicht in diese Unterlagen oder durch Überlassung einer
Adressliste ermöglicht, eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unter-
stützung eines solchen Antrags zu erreichen.
Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten für diesen Zweck ist wegen der Pflicht des
Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im
Vereinsinteresse erforderlich, ohne dass Interessen oder Grundrechte und Grund-
freiheiten der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Um
Missbräuchen entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, von den Mitgliedern, denen die
Adressen bekannt gegeben werden, eine Zusicherung zu verlangen, dass die Adres-
sen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Bei Vereinen, bei denen ein Interes-
se der Mitglieder besteht, dass ihre Daten vertraulich behandelt werden oder bei de-
nen die Zugehörigkeit zum Verein ein besonders sensitives Datum darstellt (z.B. Par-
teien, Gewerkschaften, Selbsthilfegruppen), können jedoch Interessen oder Grund-
rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dem Interesse einer Bekannt-
gabe ihres Namens und ihrer Anschrift überwiegen. In solchen Fällen sollte der Ver-
ein eine Regelung in der Satzung treffen oder die Mitglieder ausreichend informieren,
ohne ihre Daten bekannt zu geben. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass in ei-
ner Vereinspublikation auf den beabsichtigten Antrag, die Gründe und den Antrag-
steller hingewiesen und auf diese Weise interessierten Mitgliedern die Möglichkeit
der Kontaktaufnahme zur Unterstützung eröffnet wird.
5.3 Mitteilungen in Aushängen und Vereinspublikationen
In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen an einem
„Schwarzen Brett“ oder in Vereinsblättern bekannt zu geben.
Obwohl sich das „Schwarze Brett“ meist auf dem Vereinsgelände befindet und das
„Vereinsnachrichtenblatt“ in erster Linie für Vereinsmitglieder bestimmt ist, handelt es
sich hier um die Übermittlung dieser Angaben an einen nicht überschaubaren Kreis
von Adressaten, die davon Kenntnis nehmen können, weil nie ausgeschlossen wer-
den kann, dass auch Fremde die Anschlagtafeln auf dem Vereinsgelände oder das
Mitteilungsblatt lesen. Personenbezogene Daten dürfen dabei nach Art. 6 Abs. 1 lit.
b) und lit. f) DS-GVO nur offenbart werden, wenn es für die Erreichung des Ver-
Seite 23
einszwecks unbedingt erforderlich ist - was etwa bei Mannschaftsaufstellungen oder
Spielergebnissen angenommen werden kann - oder wenn der Verein oder die Per-
sonen, die davon Kenntnis nehmen können, ein berechtigtes Interesse an der Veröf-
fentlichung haben und Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der be-
troffenen Person nicht überwiegen. Letzteres ist stets bei Mitteilungen mit ehrenrüh-
rigem Inhalt der Fall, etwa bei Hausverboten, Vereinsstrafen und Spielersperren.
Insbesondere die Veröffentlichung von Sportgerichtsurteilen in vollem Wortlaut würde
die Betroffenen unnötig an den Pranger stellen und damit deren schutzwürdige Be-
lange beeinträchtigen. In diesen Fällen genügt es nämlich, wenn der Betroffene und
die Funktionsträger des Vereins oder die von ihm Beauftragten (z.B. Schiedsrichter)
davon wissen. Doch müssen letztere dabei nicht über die Höhe der verhängten
Geldbuße, die Art des Verstoßes, über die Verfahrenskosten sowie über die Urteils-
begründung im Einzelnen unterrichtet werden. Soll das Urteil zur Warnung anderer
Sportler oder sonstiger Mitglieder eines Vereins veröffentlicht werden, genügt hierfür
eine Veröffentlichung in anonymisierter Form.
Persönliche Nachrichten mit einem Bezug zum Verein wie Eintritte, Austritte, Spen-
den, Geburtstage und Jubiläen können veröffentlicht werden, wenn dem Verein keine
schutzwürdigen Belange des Betroffenen bekannt sind, die dem entgegenstehen. Es
empfiehlt sich, beim Eintritt in den Verein darauf aufmerksam zu machen, welche
Ereignisse üblicherweise am „Schwarzen Brett“ oder im Vereinsblatt veröffentlicht
werden und darum zu bitten, mitzuteilen, wenn dies nicht gewünscht wird. Informati-
onen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Vereinsmitglieds (z.B. Eheschlie-
ßungen, Geburt von Kindern, Abschluss von Schul- und Berufsausbildungen) dürfen
nur veröffentlicht werden, wenn das Mitglieder ausdrücklich sein Einverständnis er-
klärt hat (s. o. Nr. 1.3.4). Vergleichbares gilt für die Bekanntgabe der Höhe der
Spende eines Vereinsmitgliedes. Spender und Sponsoren außerhalb des Vereins
dürfen nur mit ihrem Einverständnis öffentlich bekannt gegeben werden, da ihr Inte-
resse an vertraulicher Behandlung grundsätzlich überwiegt.
Die „dienstlichen“ Erreichbarkeitsdaten von Funktionsträgern des Vereins, insbe-
sondere der Vorstände, können in der Regel in der genannten Form bekannt gege-
ben werden. Dagegen dürfen Mitgliederlisten für gewöhnlich nur am „Schwarzen
Brett“ ausgehängt oder im Vereinsblatt veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen
insoweit eingewilligt haben (s. o. Nr. 1.3.4).
5.4 Datenübermittlung an Dachverbände und andere Vereine
Dachverbände, bei denen ein Verein Mitglied ist, sind im Verhältnis zu seinen Mit-
gliedern datenschutzrechtlich Dritte. Personenbezogene Daten der eigenen Mitglie-
der dürfen an andere Vereine im Rahmen der Erforderlichkeit nur übermittelt werden,
Seite 24
soweit diese dort benötigt werden, um die Vereinsziele des übermittelnden Vereins
oder um die Ziele des anderen Vereins zu verwirklichen, etwa bei der überregionalen
Organisation eines Turniers, und sofern keine Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit f)
DS-GVO; s. o. Nr. 2.1).
Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorgani-
sation - beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband - zu übermitteln (etwa in
Form von Mitgliederlisten), sollte dies in der Vereinssatzung geregelt werden.
Dadurch wird klargestellt, dass die Übermittlung im Vereinsinteresse erforderlich ist
und keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Vereinsmitglieder
überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Fehlt eine Satzungsregelung, sollten die
Mitglieder (Neumitglieder möglichst bereits im Aufnahmeverfahren) über die Über-
mittlung ihrer Daten an die Dachorganisation und den Übermittlungszweck informiert
und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen gegeben werden. Der Verein ist darüber
hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm weitergegebenen Mit-
gliederdaten vom Dritten nicht zweckentfremdet genutzt werden (etwa durch Ver-
kauf der Mitgliederadressen für Werbezwecke) oder dies allenfalls mit Einverständnis
des Vereins und Einwilligung der betroffenen Mitglieder geschieht.
Sollen Mitgliederlisten oder im Einzelfall sonstige Mitgliederdaten auf freiwilliger
Basis ohne vertragliche oder sonstige Verpflichtung an Dachverbände oder andere
Vereine weitergegeben werden, ist dies nur unter den oben genannten Vorausset-
zungen zulässig. Soweit die Weitergabe im berechtigten Interesse des Vereins oder
des Empfängers erfolgen soll, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, die Mitglieder vor
der beabsichtigten Datenübermittlung zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu
geben, Einwendungen gegen die Weitergabe ihrer Daten geltend zu machen.
Bietet der Dachverband eine Versicherung für die Mitglieder eines Vereins an, die in
erster Linie dem Verein dient, um sich gegen Haftungsansprüche seiner Mitglieder zu
schützen, wenn diese beim Sport oder bei vergleichbar gefahrgeneigten Tätigkeiten
verunglücken, hat der Verein ein berechtigtes Interesse, die für die Begründung des
Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten seiner Mitglieder dem Dachverband
zuzuleiten, es sei denn, das Mitglied hat ein überwiegendes schutzwürdiges Interes-
se, dass dies unterbleibt, wenn es etwa selbst bereits gegen dieses Risiko versichert
ist. Will aber der Dachverband nur erreichen, dass sich die Vereinsmitglieder in eige-
nem Interesse bei ihm oder bei einer von ihm vermittelten Versicherung versichern
können, darf der Verein deren Daten nur mit ihrer Einwilligung (s. o. Nr. 1.3.4) an den
Dachverband übermitteln.
Andererseits ist es zulässig, dass ein Verein, der eine bestimmte Anzahl Delegierter
zur Delegiertenversammlung des Dachverbandes entsenden darf, dem Dachverband
Seite 25
eine Namensliste seiner Mitglieder übermittelt, damit dieser feststellen kann, ob die
entsandten Delegierten auch Mitglieder eines Vereins sind, der Delegierte entsenden
darf. Es muss stets durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Dachverband si-
chergestellt sein, dass die ihm zugänglich gemachten Daten dort für keinen anderen
Zweck genutzt werden, also nicht etwa für Werbemaßnahmen des Dachverbandes
oder gar Dritter.
5.5 Datenübermittlung an Sponsoren und Firmen zu Werbezwecken (insbesondere Versicherungen)
Nicht selten verlangen Sponsoren als Gegenleistung für ihre Unterstützung die Be-
kanntgabe von Mitgliederdaten, die dann zu Werbezwecken eingesetzt werden. Aber
auch für manche Wirtschaftsunternehmen sind die Daten von Vereinsmitgliedern
für Werbezwecke interessant. Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten für Werbezwe-
cke ist aber in der Regel vom Vereinszweck nicht gedeckt. Sofern also die Bekannt-
gabe von Mitgliederdaten an Sponsoren und Wirtschaftsunternehmen für Werbezwe-
cke weder in der Satzung noch durch Mitgliederbeschluss festgelegt ist, sollten die
Vereine bei der Übermittlung von Mitgliederdaten an Sponsoren und Wirtschaftsun-
ternehmen zu Werbezwecken grundsätzlich zurückhaltend verfahren. Bei einer Mit-
gliedschaft in einem Verein handelt es sich um ein personenrechtliches Rechtsver-
hältnis, aus dem sich für den Verein besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug
auf die schutzwürdigen Belange seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art des Ver-
eins unterschiedlich stark sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher Vereine vertrauen
regelmäßig darauf, dass der Verein ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde
Zwecke verwendet. Bei größeren Vereinen hingegen - wie z.B. einem Automo-
bilclub - kann eine andere Situation gegeben sein.
Der Verein darf personenbezogene Daten der Mitglieder für Werbezwecke daher nur
übermitteln, wenn diese entweder darin eingewilligt haben oder der Verein oder ein
Dritter berechtigte Interessen an der Nutzung zu Werbezwecken hat und keine In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Mitglieder überwiegen. Ent-
scheiden sind auch hier die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person. Infor-
miert der Verein transparent und umfassend über eine entsprechende werbliche Nut-
zung, geht die Erwartung der betroffenen Person in aller Regel auch dahin, dass ihre
Daten entsprechend genutzt werden (vgl. insoweit die Ausführungen oben unter
Nr. 4.3) Zu beachten ist auch hier, dass das Mitglied ein jederzeitiges Wider-
spruchsrecht hat, auf das der Verein ausdrücklich hinweisen muss. Dies kann bei-
spielsweise dadurch geschehen, dass in den Aufnahmeantrag oder in die Satzung
ein entsprechender Hinweis aufgenommen wird. Es ist darüber hinaus empfehlens-
wert, im Rahmen der Jahreshauptversammlung nochmals auf das Widerspruchs-
recht hinzuweisen. Erfolgt ein solcher Widerspruch, hat dies zur Folge, dass die per-
Seite 26
sonenbezogenen Daten für Werbezwecke nicht mehr verwendet werden dürfen (Art.
21 Abs. 3 DS-GVO). Die Namen der Vereinsmitglieder, die der Übermittlung ihrer
Daten für Werbezwecke widersprochen haben, sind in eine separate sogenannte
Sperrdatei aufzunehmen. Vor jeder Übermittlung der Mitgliederdaten an Sponsoren
und Wirtschaftsunternehmen zu Werbezwecken ist dann ein Abgleich mit der Sperr-
datei durchzuführen.
Soweit Vereine ihren Mitgliedern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet sind,
dürfen Mitgliederdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder an Sponsoren
oder Wirtschaftsunternehmen (z.B. Versicherungen, Banken, Zeitschriftenverlage)
übermittelt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um besonders
schutzbedürftige Daten i.S. des Art. 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassi-
sche und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten etc.). Oft ergibt
sich das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder schon aus dem Vereinszweck, so
beispielsweise bei einer Suchtkranken-Selbsthilfegruppe oder einer Elterninitiative
verhaltensgestörter Kinder. Darüber hinaus kann sich die besondere Sensibilität und
damit die erhöhte Schutzwürdigkeit der Daten auch aus der Vereinsmitgliedschaft
ergeben, wenn sich daraus Rückschlüsse z.B. auf die rassische oder ethnische Her-
kunft oder Gesundheitsdaten ziehen lassen.
Bei der Weitergabe der Mitgliederdaten muss jedoch auch der Umstand berücksich-
tigt werden, dass der Datenempfänger diese Daten wiederum für Werbezwecke an-
derer Unternehmen weitergeben oder nutzen kann. Deshalb sollte die Verwendung
der weitergegebenen Daten unbedingt auf den konkreten Werbezweck des Daten-
empfängers beschränkt und eine Nutzung oder Übermittlung der Daten für fremde
Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen werden. Daten von Mitgliedern, bei denen
ein entgegenstehendes Interesse erkennbar ist, dürfen auf keinen Fall weitergege-
ben werden.
In der Praxis ergeben sich bei Vereinen häufig Probleme mit der Weitergabe von
Mitgliederdaten an Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvertreter im Rah-
men von Gruppenversicherungsverträgen. Dabei handelt es sich um Rahmenver-
träge zwischen Vereinen und Versicherungsunternehmen, die den Vereinsmitglie-
dern unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss von Einzelversicherungsver-
trägen zu günstigeren als den üblichen Konditionen ermöglichen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten hierzu inzwischen die Auffassung, dass
ein Verein im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags dem Versicherungsun-
ternehmen bzw. dem Versicherungsvertreter die Daten seiner Mitglieder nur übermit-
teln darf, wenn das betreffende Mitglied eine ausdrückliche und informierte schriftli-
che Einwilligung erteilt hat. Dies gilt für Neu- und für Altmitglieder, die bei Ab-
Seite 27
schluss des Gruppenversicherungsvertrags bereits Vereinsmitglieder waren, gleich-
ermaßen. Die Einwilligungserklärung sollte zweckmäßigerweise bereits in der Bei-
trittserklärung oder im Aufnahmeantrag vorgesehen werden, wobei das Mitglied dar-
über aufzuklären ist, welche Daten an welches Unternehmen weitergegeben werden
sollen.
Einzelne Versicherungen haben für Vereine eine „Stellungnahme zur Zulässigkeit
von Datenübermittlungen“ oder ähnlich betiteltes Papier erarbeitet, in dem geringere
Anforderungen an den Datenschutz genannt werden. Vereine sollten sich hiervon
nicht irritieren lassen und der Rechtsauffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden
folgen. Dies empfiehlt sich auch im Hinblick auf die künftig im Raum stehenden Buß-
gelder.
5.6 Veröffentlichungen im Internet
Das Internet bietet für Vereine und Verbände große Chancen zur Selbstdarstellung,
birgt aber auch Risiken für die betroffenen Vereinsmitglieder. Die Veröffentlichung
von personenbezogenen Daten im Internet ohne Passwortschutz stellt datenschutz-
rechtlich eine Übermittlung dieser Daten an Jedermann dar. Sie ist nicht zuletzt we-
gen der weltweiten Verbreitung der Informationen, weil dieses Medium nichts mehr
vergisst, wegen der elektronischen Recherchierbarkeit und weil die Möglichkeit der
Auswertung von Internetinformationen für Zwecke der Profilbildung und Werbung
besteht, grundsätzlich nicht unproblematisch. So besitzt die Information, dass je-
mand z.B. eine bestimmte Sportart ausübt, einer bestimmten Altersgruppe zuzurech-
nen ist oder ein unfallträchtiges Hobby hat, u.U. auch für andere Stellen Relevanz
(Arbeitgeber, Werbeindustrie). Auch können diese Daten in Staaten abgerufen wer-
den, die keine der DS-GVO vergleichbare Schutzbestimmungen kennen. Ferner ist
die Authentizität der Daten nicht garantiert, da diese einfach verfälscht werden kön-
nen. Deswegen ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch einen
Verein im Internet grundsätzlich unzulässig, wenn sich der Betroffene nicht aus-
drücklich damit einverstanden erklärt hat (s. o. Nr. 1.3.4).
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So dürfen die Funktionsträger eines Ver-
eins auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit ihrer „dienstlichen“ Erreichbarkeit in
das Internet auf der Homepage des Vereins eingestellt werden. Die private Adresse
des Funktionsträgers darf allerdings nur mit seinem Einverständnis veröffentlicht
werden (s. o. Nr. 1.3.4).
Informationen über Vereinsmitglieder (z.B. Spielergebnisse und persönliche Leis-
tungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B.
Spielergebnisse externer Teilnehmer an einem Wettkampf) können ausnahmsweise
auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet eingestellt werden, wenn die Betroffe-
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nen darüber informiert sind und keine schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte
und Grundfreiheiten der Veröffentlichung im Einzelfall überwiegen. Rechtsgrundlage
hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Die zulässige Dauer der Veröffentlichung
hängt von der Bedeutung des Ereignisses, auf das sich die Veröffentlichung bezieht,
und dem daraus abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.
Die von einem Verein oder Verband ausgerichteten Veranstaltungen (z. B. Spiele in
der Bezirksklasse) sind öffentlich. Die Namen und die Ergebnisse werden im Rah-
men solcher Veranstaltungen üblicherweise öffentlich bekannt gegeben. Die in Rang-
listen enthaltenen Daten sind zwar nicht allgemein zugänglich, stammen jedoch aus
allgemein zugänglichen Quellen und stellen nur eine Zusammenfassung und Aus-
wertung dieser Daten dar.
Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Grenzen zu halten, dürfen bei derarti-
gen Veröffentlichungen jedoch allenfalls Nachname, Vorname, Vereinszugehörig-
keit und eventuell in begründeten Ausnahmefällen der Geburtsjahrgang aufgeführt
werden. Bei einer Veröffentlichung eines Fotos, des vollen Geburtsdatums (Tag, Mo-
nat und Jahr), der privaten Anschrift oder der Bankverbindung des Betroffenen über-
wiegen dessen Interessen oder Grundrechts oder Grundfreiheiten berechtigte Ver-
eins oder Verbandes; sie wäre daher nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Be-
troffenen zulässig. Im Übrigen muss - wie oben aufgeführt - sichergestellt sein, dass
die Daten nach angemessener Zeit gelöscht werden.
5.7 Veröffentlichungen im Intranet
Wenn ein Verein seinen Mitgliedern und Funktionsträgern Informationen über das
Internet in passwortgeschützten Bereichen (Intranet) zur Verfügung stellt, können
über die Vergabe von Benutzerkennungen und Passwörtern individuelle Zugriffs-
berechtigungen eingerichtet werden. Dies hat den Vorteil, dass beliebige Dritte die
Daten nicht einsehen können, berechtigte Nutzer jedoch jederzeit über das Internet
auf diejenigen personenbezogenen Daten zugreifen können, die sie zur Wahrneh-
mung ihrer Rechte und Pflichten als Mitglied oder Funktionsträger des Vereins benö-
tigen (s. o. Nr. 4.1 und 5.1)
5.8 Personenbezogene Auskünfte an die Presse und sonstige Massenmedien
Veröffentlichungen in Verbandszeitschriften und in sonstigen allgemein zugänglichen
Publikationen dürfen genauso wie Pressemitteilungen und -auskünfte nur in perso-
nenbezogener Form erfolgen, wenn es sich um ein Ereignis von öffentlichem Inte-
resse handelt. Dabei ist darauf zu achten, dass die schutzwürdigen Belange der be-
troffenen Vereinsmitglieder gewahrt werden (s. o. Nr. 2.1). Ausschlaggebend ist, ob
die Veranstaltung, über die berichtet werden soll, öffentlich ist oder war, was der Be-
Seite 29
troffene gegenüber der Presse selbst erklärt hat und was die Presse ihrerseits in Er-
fahrung bringen konnte. Personenbezogene Daten können dabei u.U. offenbart wer-
den, wenn es um besondere Leistungen eines Mitglieds geht oder wenn der Verein
wegen des Ausschlusses eines Mitglieds in der Öffentlichkeit ins Gerede gekommen
ist und eine Information im Interesse des Vereins oder der Öffentlichkeit erforderlich
erscheint. Stets darf der Verein dabei nur die unbedingt notwendigen persönlichen
Angaben offenbaren. Auskünfte zum privaten, nicht vereinsbezogenen Bereich eines
Vereinsmitglieds sollten ohne Einwilligung (s. o. Nr. 1.3.4) grundsätzlich nicht erfol-
gen. Hier überragt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen stets das Informa-
tionsinteresse der Allgemeinheit.
5.9 Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung
Die Übermittlung von Mitgliederdaten an politische Parteien bzw. Gruppierungen
oder an Kandidaten bei Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung ist ohne schriftliche
Einwilligung der Betroffenen (s. o. Nr. 1.3.4) unzulässig. Mitglieder des Vereins-
vorstands, andere Personen, die im Verein eine Funktion haben, oder Vereinsmit-
glieder dürfen für Zwecke der eigenen Wahlwerbung nicht auf personenbezogene
Daten der Mitglieder des Vereins zurückgreifen. Diese Daten wurden für die Verfol-
gung des Vereinszwecks (der Vereinszwecke) erhoben und gespeichert. Eine Nut-
zung für jede Art von Wahlwerbung verletzt schutzwürdige Belange der Mitglieder
und ist deswegen unzulässig.
5.10 Übermittlung von Mitgliederdaten an die Gemeindeverwaltung
Verlangt eine Gemeindeverwaltung, die an einen Verein freiwillige finanzielle Leis-
tungen erbringt, deren Höhe von der Mitgliederzahl oder der Anzahl bestimmter Mit-
glieder (etwa der Anzahl der Jugendlichen, die in Mannschaften mitspielen) abhängt,
zu Kontrollzwecken die Vorlage von Listen mit den Namen der Betroffenen, ist der
Verein grundsätzlich berechtigt, diese Daten zu übermitteln, weil es sowohl zur
Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen - nämlich um in den Genuss der Ver-
einsförderung durch die Gemeinde zu kommen - als auch zur Wahrnehmung berech-
tigter Interessen eines Dritten - der Gemeinde - erforderlich ist und Interessen oder
Grundrechte der betroffenen Vereinsmitglieder einer Datenübermittlung nach Art. 6
Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht überwiegen. Der Verein kann sich darauf verlassen, dass
die Gemeinde diese Daten nur verwendet, um nachzuprüfen, ob die ihr vom Verein
übermittelten Zahlen zutreffend sind und die Daten umgehend wieder löscht.
Seite 30
5.11 Datenübermittlung an den Arbeitgeber eines Mitglieds und an die Versicherung
Krankenversicherungen sind grundsätzlich berechtigt zu erfahren, gegen wen und in
welchem Umfang ihnen ein Regressanspruch wegen der Verletzung einer Person,
an die sie deswegen Leistungen erbracht haben, durch ein Vereinsmitglied zusteht.
Für die gesetzlichen Krankenversicherungen ergibt sich dies aus § 67a des Zehnten
Buchs des Sozialgesetzbuchs, für die privaten Krankenversicherer aus Art. 6 Abs. 1
lit. b) DSGVO wegen des Versicherungsvertrags zwischen dem Geschädigten und
seiner Versicherung. Der Verein darf diese Anfragen grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1
lit f) DS-GVO beantworten. Dabei wird es allerdings genügen, der Versicherung nur
den Namen des Schädigers mitzuteilen, damit sie sich an diesen wenden kann. Soll-
te dies nicht ausreichen, können auch weitere Angaben, etwa über den Spielverlauf,
erfolgen. Um auch hier die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen
berücksichtigen zu können (s. o. Nr. 2.1), sollte dieser vor der Übermittlung der Da-
ten angehört werden. Vergleichbares gilt, wenn ein Arbeitgeber eines Vereinsmit-
glieds beim Verein in Erfahrung bringen will, ob sein Arbeitnehmer an einer Vereins-
veranstaltung teilgenommen hat, obwohl dieser krankheitsbedingt nicht zur Arbeit
erschienen ist.
6. Recht auf Löschung und Einschränkung personenbezogener Daten
Das Recht auf Löschung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Danach sind per-
sonenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Zwecke, für die sie
erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die
betroffene Person ihre Einwilligung widerruft oder Widerspruch gegen die Verar-
beitung einlegt, die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
oder wenn die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
ist.
Bezüglich des Zwecks muss der Verein daher festlegen, welche Arten von Daten bis
zu welchem Ereignis (z.B. Austritt aus dem Verein, Tod) oder für welche Dauer ver-
arbeitet werden. Mit Erreichen des festgelegten Zeitpunkts muss eine Einschrän-
kung der Verarbeitung erfolgen, sofern die betroffene Person sie zur Geltendma-
chung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt und eine Ein-
schränkung verlangt (Art. 18 Abs. 1 lit c) DS-GVO; sog. Protokolldatei). Ansonsten
sind sie mit Zweckerreichung zu löschen. Die Länge der Einschränkung der Verar-
beitung orientiert sich grundsätzlich daran, wie lange mit Rückfragen des Betroffe-
nen, mit Gerichtsverfahren oder mit sonstigen Vorgängen zu rechnen ist, die die
Kenntnis des Datums noch erforderlich machen. Auch die Länge der Dokumentati-
onsfristen sollte für jede Datenart vorgegeben werden. Eingeschränkte Daten dürfen
ohne Einwilligung des Betroffenen (s. o. Nr. 1.3.3) nur noch verarbeitet werden, wenn
Seite 31
Rechtsansprüche durch den Verantwortlichen geltend gemacht, ausgeübt oder ver-
teidigt werden, wenn Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person ge-
schützt werden sollen oder wenn dies aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Inte-
resses der Union oder des Mitgliedsstaates geschieht (Art. 18 Abs. 2 DS-GVO).
Der Verein hat die Möglichkeit, ein Vereinsarchiv zu führen und dort auch Vorgänge
mit personenbezogenen Daten, die für eine aktive Nutzung nicht mehr benötigt wer-
den, aufzubewahren. Dabei sollte jedoch sichergestellt sein, dass nur ein sehr kleiner
zuverlässiger Personenkreis dazu Zugang hat. Die Nutzung des Archivguts in perso-
nenbezogener Form ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Die Einzelheiten sollten
ebenfalls geregelt werden. Wichtig ist auch, dass der Verein Unterlagen, die nicht
mehr benötigt werden, so entsorgt, dass Dritte keine Kenntnis von den darin enthal-
tenen personenbezogenen Daten erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder-
und Spenderlisten nicht unzerkleinert in Müllcontainer geworfen werden.
Beim Ausscheiden oder dem Wechsel von Funktionsträgern ist sicherzustellen,
dass sämtliche Mitgliederdaten entweder ordnungsgemäß gelöscht oder an den
Nachfolger oder einen anderen Funktionsträger des Vereins übergeben werden und
keine Kopien und Dateien mit Mitgliederdaten beim bisherigen Funktionsträger ver-
bleiben. Auch hierzu sollte der Verein Regelungen treffen.
Die erforderlichen Regelungen zu Speicherfristen sowie zur Sperrung und Löschung
von Daten und ggfs. zur Nutzung von Archivgut können entweder in der Vereinssat-
zung oder außerhalb der Satzung in einer Datenschutzordnung (s.o. Nr. 1.3.3)
bzw. in einer gesonderten Datenlöschkonzeption getroffen werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 11 der Daten-
schutzkonferenz „Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden“, abrufbar unter
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-
content/uploads/2017/08/DSK_KPNr_11_Recht-auf-Vergessenwerden.pdf
7. Organisatorisches
7.1 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Der Verein hat einen Datenschutzbeauftragen zu benennen, wenn dessen Kerntä-
tigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund
ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und sys-
tematische Überwachung der betroffenen Person erforderlich macht (z.B. Video-
überwachung im Stadion) oder die Kerntätigkeit in der Verarbeitung besonderer
Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DS-GVO (z.B. Gesundheitsdaten in Selbsthil-
fegruppen) oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurtei-
lungen und Straftaten gemäß Art. 10 DS-GVO besteht (Art. 37 Abs. 1 lit. b) und
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/08/DSK_KPNr_11_Recht-auf-Vergessenwerden.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/08/DSK_KPNr_11_Recht-auf-Vergessenwerden.pdf
Seite 32
lit c) DS-GVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten als primärer Geschäfts-
zweck dürfte jedoch bei Vereinen in der Regel nicht der Fall sein.
Darüber hinaus ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn mindestens 10
Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sind. Nimmt der Verein Verarbeitungen vor, die einer Datenschutzfolge-
abschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO (s.u. Nr. 7.2) unterliegen, so ist ebenfalls ein
Datenschutzbeauftragter zu benennen (§ 38 Abs. 1 BDSG-neu).
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation
und insbesondere des Fachwissens benannt. Nähere Informationen zu den Min-
destanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des betrieblichen Beauftrag-
ten für den Datenschutz finden Sie in einem Beschluss des Düsseldorfer Kreises,
abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-
content/uploads/2013/03/Beschluss-des-D%C3%BCsseldorfer-Kreises-2010-
Mindestanforderungen_an_DSB_nach_4f_II_und_III_BDSG.pdf).
Zur Vermeidung einer Interessenkollision dürfen die Aufgaben des Datenschutzbe-
auftragten nicht vom Vereinsvorstand oder dem für die Datenverarbeitung des Ver-
eins Verantwortlichen wahrgenommen werden, da diese Personen sich nicht selbst
wirksam überwachen können. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht Mitglied des
Vereins sein (Art. 37 Abs. 6 DS-GVO).
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DS-GVO geregelt. Insbe-
sondere obliegt dem Datenschutzbeauftragten die Pflicht, den Verein bzw. die dort
mit der Verarbeitung personenbezogener Daten Beschäftigten hinsichtlich ihrer da-
tenschutzrechtlichen Pflichten zu unterrichten und zu beraten. Zudem wirkt er auf
die Überwachung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften hin. Er hat
insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme,
mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen.
Zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personen-
bezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten.
Der Verein hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen
und die Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für die Veröffentli-
chung der Kontaktdaten ist es ausreichend, wenn die E-Mail-Adresse des Daten-
schutzbeauftragten auf der Vereinshomepage frei zugänglich genannt wird.
Besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, muss
sich der Vereinsvorstand selbst um die Einhaltung des Datenschutzes durch den
Verein kümmern. Er kann auch auf freiwilliger Basis einen Datenschutzbeauftragten
bestellen.
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/03/Beschluss-des-D%C3%BCsseldorfer-Kreises-2010-Mindestanforderungen_an_DSB_nach_4f_II_und_III_BDSG.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/03/Beschluss-des-D%C3%BCsseldorfer-Kreises-2010-Mindestanforderungen_an_DSB_nach_4f_II_und_III_BDSG.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/03/Beschluss-des-D%C3%BCsseldorfer-Kreises-2010-Mindestanforderungen_an_DSB_nach_4f_II_und_III_BDSG.pdf
Seite 33
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 12 der Daten-
schutzkonferenz „Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverar-
beitern“, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-
content/uploads/2018/01/DSK_KPNr_12_Datenschutzbeauftragter.pdf.
7.2 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Gemäß Art. 30 DS-GVO hat jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbei-
tungstätigkeiten zu führen. Zwar besteht bei Verantwortlichen, bei denen weniger als
250 Mitglieder beschäftigt sind, zunächst eine Ausnahme von der Verzeichnisfüh-
rungspflicht. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die Verarbeitung ein Risiko für
die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, wenn die Verarbeitung
nicht nur gelegentlich oder eine Verarbeitung sensibler Daten i.S. von Art. 9 oder
Art. 10 DS-GVO erfolgt (Art. 30 Abs. 5 DS-GVO). Da jedoch in jedem Verein die Ver-
arbeitung personenbezogener Daten nicht nur gelegentlich erfolgt, ist auch bei Ver-
einen mit weniger als 250 Mitarbeitern ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
zu führen. Das Verzeichnis muss zwingend folgende Angaben enthalten (Art. 30
Abs. 1 DS-GVO):
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters
Zwecke der Verarbeitung
Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien perso-
nenbezogener Daten
Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten
offengelegt worden sind bzw. noch offengelegt werden
Angaben über Drittlandtransfer einschließlich Angabe des Drittlandes sowie
Dokumentierung geeigneter Garantien
wenn möglich Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
wenn möglich Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnah-
men gemäß Art. 32 Abs. 1 DS-GVO
Das Verarbeitungsverzeichnis muss schriftlich oder in einem elektronischen For-
mat (s.o. Nr. 3.2) geführt werden (Art. 30 Abs. 3 DS-GVO). Der Verantwortliche ist
verpflichtet, der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf deren Anfrage zur Verfügung
zu stellen. Ein Einsichtsrecht für betroffene Personen oder „Jedermann“ besteht nach
der DS-GVO nicht mehr.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 1 der Daten-
schutzkonferenz „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – Art. 30 DS-GVO“, ab-
rufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-
con-
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/01/DSK_KPNr_12_Datenschutzbeauftragter.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/01/DSK_KPNr_12_Datenschutzbeauftragter.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/DSK_KPNr_1_Verzeichnis_Verarbeitungst%C3%A4tigkeiten.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/DSK_KPNr_1_Verzeichnis_Verarbeitungst%C3%A4tigkeiten.pdf
Seite 34
tent/uploads/2017/07/DSK_KPNr_1_Verzeichnis_Verarbeitungst%C3%A4tigkeiten.p
df
7.3 Datenschutz-Folgeabschätzung
Der Verein hat nur dann eine Datenschutz-Folgeabschätzung vorzunehmen, wenn
die Form der Verarbeitung aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten für die betroffene Person zur
Folge hat (Art. 35 Abs. 1 DS-GVO). Dies insbesondere dann der Fall, wenn eine um-
fangreiche Verarbeitung besonderer Kategorie von Daten gemäß Art. 9 DS-GVO
erfolgt oder wenn im Wege der Verarbeitung auf Grundlage von personenbezogenen
Daten systematische und umfassende Bewertungen persönlicher Aspekte vor-
genommen werden, die als Grundlage für Entscheidungen dienen, die Rechtswir-
kungen gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher
Weise beeinträchtigen (Art. 35 Abs. 3 DS-GVO).
Eine Datenschutz-Folgeabschätzung hat eine Beschreibung der geplanten Verarbei-
tungsvorgänge und ihrer Zwecke sowie möglicher berechtigter Interessen des Ver-
antwortlichen, eine Beschreibung der Notwendigkeit der Abwicklung sowie ihrer Ver-
hältnismäßigkeit, eine Bewertung der Risiken und eine Beschreibung des Maßnah-
men zur Risikoreduzierung zu enthalten (Art. 37 Abs. 7 DS-GVO). Eine Datenschutz-
Folgeabschätzung dürfte aber bei Vereinen nur in den seltensten Fällen notwendig
sein.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 5 der Daten-
schutzkonferenz „Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO“, abrufbar
unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-
content/uploads/2013/02/DSK-Kurzpapier-5-DSFA.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/DSK_KPNr_1_Verzeichnis_Verarbeitungst%C3%A4tigkeiten.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/DSK_KPNr_1_Verzeichnis_Verarbeitungst%C3%A4tigkeiten.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/DSK-Kurzpapier-5-DSFA.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/DSK-Kurzpapier-5-DSFA.pdf
Seite 35
Muster einer Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet
Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffent- lichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:
die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesre- publik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.
Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im Internet freiwillig und kann seine Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jederzeit widerrufen.
Erklärung
„Ich bestätige das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben und willige ein, dass der Verein
....................................................................................................................................... (Name des Vereins)
folgende Daten zu meiner Person:
Allgemeine Daten Spezielle Daten von Funktionsträgern
Vorname Anschrift
Zuname Telefonnummer
Fotografien Faxnummer
Sonstige Daten (z.B.: Leistungsergebnisse, Lizenzen, Mannschaftsgruppe u.ä.)
E-Mail-Adresse
wie angegeben auf folgender Internetseite des Vereins
................................................................................................................................ (Online-Dienst / Internet ; Zugangsadresse)
veröffentlichen darf.“
Ort und Datum: Unterschrift:
........................................................................... ...............................................
(Bei Minderjährigen Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)
https://www.karlsruhe.de/b4/stadtteile/osten/groetzingen/leben-groetzingen/vereine/HF_sections/content/ZZnxz351jmmDYy/OH-Datenschutz-im-Verein-nach-der-DSGVO.pdf
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Minijob
Da ist mehr für S ie d
rin !
Inhaltsverzeichnis Vorwort _______________________________________ 4
Auch für Sie gilt das Arbeitsrecht! __________________ 7
Wann ist Ihr Job ein Minijob? _____________________ 8
Sie haben Anspruch auf Tarifl ohn _________________ 10
Ihr Anspruch auf Mindestlohn ___________________ 11
Wem nutzt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag? ____ 13
Sie können tarifvertragliche Leistungen beanspruchen __ 14
Ihnen steht Erholungsurlaub zu __________________ 15
Der Feiertag muss bezahlt werden ________________ 17
Arbeit auf Abruf ______________________________ 18
Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit _______ 19
Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall _________ 20
Lohnfortzahlung, wenn Ihr Kind krank wird __________ 21
Ihr Recht bei einer Schwangerschaft _______________ 22
Ihr Recht bei Kündigung ________________________ 24
... durch Sie selbst ____________________________ 26
Der Betrieb ist insolvent ________________________ 27
Steuern und Beiträge im Minijob __________________ 28
Sie sind rentenversichert _______________________ 29
Ihr Anspruch auf Riester-Förderung ________________ 30
Beitrag ohne Gegenleistung in der Krankenversicherung _ 32
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Privathaushalt ____________________________ 33
Was muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Privathaushalt beachten? _______________________ 34
„Midijob“ und „Gleitzone“ _____________________ 35
Vorsicht bei Überschreitung der Entgeltgrenze ________ 36
Die Einkommensgrenze überschreiten und gleichzeitig etwas für die Rente tun – wie geht das?____________ 38
Setzen Sie sich durch! _________________________ 40
Auszüge aus Gesetzestexten _____________________ 43
2 | Minijob
Hilfreiche Adressen ___________________________ 46
Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte __ 46
Kontaktstelle „Frau und Beruf“ ________________ 47
Gewerkschaften ___________________________ 48
Versicherungen ____________________________ 49
Agentur für Arbeit __________________________ 50
Finanzämter ______________________________ 51
Arbeitsgericht _____________________________ 51
Arbeitsschutz _____________________________ 52
Integrationsamt ____________________________ 53
Informationen zum Mindestlohn ________________ 53
Allgemeine Adressen ________________________ 53
Impressum ____________________________________ 54
Da ist mehr für Sie drin! | 3
Vorwort „Brutto für Netto“ hört sich für viele Menschen besonders attraktiv an. Wer zahlt schon gerne Steuern und Sozialabgaben? Deshalb sind Minijobs bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sehr beliebt. Doch bedenken Sie: In vielen Fällen ist ein Minijob nicht empfehlenswert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie keine anderen eigenen Einkünfte haben. Wenn Sie über einen längeren Zeitraum nur einen Minijob ausüben, ist Altersarmut vorprogrammiert. Für 10 Jahre Arbeit im Minijob bei 450 Euro erhalten Sie weniger als 45 Euro Rente im Monat. Für Studierende, Rentnerinnen und Rentner kann der Minijob aber durchaus sinnvoll sein. Zum 1. Januar 2015 wurde in ganz Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Dieser betrug im Jahr 2017 pro Stunde 8,84 Euro. Ausdrücklich müssen die 8,84 Euro auch den Beschäftigten im Minijob gezahlt werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Gleichzeitig darf bei geringfügig Beschäftigten die Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich nicht überschritten werden. Hier müssen im Minijob Beschäftigte die versicherungsrechtlichen Folgen beachten. Übrigens: Unternehmen tragen für einen Minijob in der Regel eine höhere Abgabenlast, als für einen „normalen“ Arbeitsplatz. Kostenersparnisse haben manche Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber nur durch die Nicht-Gewährung von Leistungen, die Ihnen zustehen. Hierzu zählen der bezahlte Urlaub und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Nicht-Gewährung bedeutet jedoch, dass Arbeitgebende gegen Gesetze verstoßen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie es bewusst tun oder weil sie nicht ausreichend informiert sind. Mit Sorge betrachten wir die nach wie vor hohe Zahl der Beschäftigungsverhältnisse im Minijob. Im Stadt- und Landkreis Karlsruhe waren es im Jahr 2017 insgesamt 81.603 Frauen und Männer, die in einem Minijob arbeiteten – diese Zahl erhob die Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2017. Der Minijob bleibt eine Frauendomäne, fast 60 Prozent der Minijobbenden sind weiblich. In Stadt- und Landkreis Karlsruhe ist damit rund jedes vierte Beschäftigungsverhältnis einer Frau ein geringfügiges. Für beide Geschlechter gilt: Die Mehrheit der Minijobenden arbeiten ausschließlich geringfügig. Aus unserer Arbeit wissen wir, dass sich viele von ihnen kurz- oder mittelfristig eine voll sozialversicherungspfl ichtige Tätigkeit wünschen, die ihnen eine eigenständige Existenzsicherung ermöglicht. Dies gelingt oft nicht: Nach einer Studie des Delta-
4 | Minijob
Instituts im Auftrag des Bundesfrauenministeriums fi ndet mehr als die Hälfte der Frauen im „Minijob pur“ nicht mehr den Anschluss an den Arbeitsmarkt. Die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt bietet jedoch für Fachkräfte bessere Chancen. Rechte im Minijob? Diese nehmen viele Frauen und Männer nicht in Anspruch oder kennen sie nicht. So haben beispielsweise zwei Drittel der Minijobbenden noch nie den ihnen zustehenden Urlaub genommen. Zu diesem Ergebnis kommt das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung in einer aktuellen Studie. Mit der vorliegenden Veröffentlichung möchten wir Sie, Frauen und Männer in Minijobs und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, über die aktuelle rechtliche Situation informieren. Wichtige Adressen für weitergehende Information und Beratung fi nden Sie ebenfalls in dieser Broschüre. Dabei haben wir auch die Adressen von Stellen aufgenommen, die für Sie da sind, wenn Sie mehr als einen Minijob suchen.
Übrigens: Wir haben auch eine Fassung dieser Broschüre in Leichter Sprache veröffentlicht.
Wir wünschen uns, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sind, um ihre Rechte und Möglichkeiten zu nutzen sowie ihren weiteren berufl ichen Weg zu fi nden und zu meistern.
Ihre Gleichstellungsbeauftragten aus Stadt- und Landkreis Karlsruhe
Annette Niesyto Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Karlsruhe
Astrid Stolz Gleichstellungsbeauftragte im Landratsamt Karlsruhe
Sabine Riescher Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Bruchsal
Silke Benkert Gleichstellungsbeauftragte für Mitarbeitende der Stadt Ettlingen
Karin Sälzler Frauenbeauftragte der Stadt Waghäusel
Da ist mehr für Sie drin! | 5
6 | Minijob
Auch für Sie gilt das Arbeitsrecht! Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden, das ist ganz klar gesetzlich festgelegt: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (siehe unter „Auszüge aus Gesetzestexten“, Seite 43) darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) ist kein sachlicher Grund, so dass alle arbeitsrechtlichen Regelungen und Vorschriften auch hier anzuwenden sind. Da in Minijobs überwiegend Frauen arbeiten, sehen die Gerichte in einer Benachteiligung dieser Arbeitnehmerinnen häufi g auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, die gesetzlich verboten ist.
Die folgenden Seiten sollen Sie über die wichtigsten Regelungen des Steuerrechts und aus dem Bereich der Sozialversicherung sowie viele Rechte informieren, von denen Sie vielleicht glauben, dass diese Ihnen nicht zustehen: Arbeitsvertrag gesetzlicher Mindestlohn tarifl iche Bezahlung Feiertagsvergütung Erholungsurlaub Urlaubs-, Weihnachtsgeld Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Kündigungsschutz gesetzliche Unfallversicherung Rentenversicherung Riester-Förderung Insolvenzgeld Mutterschaftsgeld
Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber sind diese Rechte häufi g nicht bekannt, vor allem, wenn Sie in einem Kleinbetrieb tätig sind. Dann sollten Sie diese Broschüre an die Betriebs- leitung weitergeben.
Bitte beachten Sie:
Diese Broschüre enthält allgemeine wichtige Informationen. Eine auf Ihre persönlichen Fragen zugeschnittene Beratung erhalten Sie zum Beispiel beim Finanzamt, Steuerberatungs- büro, bei der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur. Adressen finden Sie im Anhang ab Seite 46.
Da ist mehr für Sie drin! | 7
Wann ist Ihr Job ein Minijob? Als „geringfügig beschäftigt“ gelten Sie nach dem Sozialgesetzbuch,
1. wenn Sie nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen,
2. wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Auf diese sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ wird in dieser Broschüre nur am Rande eingegangen. Es gibt dazu sehr viele spezielle Regelungen.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Punkt 1 werden zusammengerechnet. Wenn damit die 450-Euro- Grenze überschritten wird, entfallen die Sonderregelungen nach dem 450-Euro-Gesetz: Es handelt sich um „normale“ Beschäftigungen mit voller Sozialversicherungspfl icht. Bis zu einem Verdienst von 850 Euro müssen Sie selbst einen eingeschränkten Sozialversicherungsbeitrag, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den vollen Beitrag bezahlen.
Eine geringfügige Beschäftigung können Sie neben einem Hauptberuf wahrnehmen, ohne dass Versicherungspfl icht besteht. Für jede weitere geringfügige Beschäftigung neben dem Hauptjob besteht allerdings volle Renten-, Kranken- und Pfl egeversicherungspfl icht, auch wenn Sie mit mehreren Minijobs die 450-Euro-Grenze nicht überschreiten. Nur von der Arbeitslosenversicherung sind auch die weiteren Beschäftigungen ausgenommen.
Manche gemeinnützige Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber kombinieren auch die sogenannte „Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) mit dem Minijob. Das ist zulässig. Achten Sie in diesem Fall unbedingt darauf, dass die Pauschale auf alle Jahresmonate verteilt wird. Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.
Warum Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen sollten
Grundsätzlich ist zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen1. Doch auch mündliche Arbeitsverträge sind schriftlichen gleichzusetzen. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Betrieb kommen, welche Leistungen vereinbart waren, müssten Sie es beweisen. Das ist natürlich bei einer nur mündlichen Vereinbarung schwieriger oder sogar ganz unmöglich.
1 Einen Musterarbeitsvertrag erhalten Sie bei der Minijobzentrale (Adresse im Anhang).
8 | Minijob
Schließen Sie daher einen schriftlichen Arbeitsvertrag!
Durch das Nachweisgesetz haben Sie sogar einen rechtlichen Anspruch auf schriftliche Festlegung folgender Punkte:
Name und Anschrift der Vertragsparteien Arbeitsort Beginn und gegebenenfalls Befristung Bezeichnung der zu leistenden Arbeit Höhe und Zusammensetzung der Vergütung die vereinbarte Arbeitszeit die Dauer des Erholungsurlaubs die Kündigungsfristen die anzuwendenden Tarifverträge
Sollten Sie bisher ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig sein, können Sie Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihren Arbeitgeber auffordern, diese schriftlichen Angaben zu machen. Dieser Forderung muss innerhalb von zwei Monaten nachgekommen werden.
Sollten Sie vor diesem Schritt zurückschrecken:
Alle in dieser Broschüre aufgeführten Rechte gelten auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag.
Da ist mehr für Sie drin! | 9
Sie haben Anspruch auf Tarifl ohn Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf anteilig gleichen Lohn wie Vollzeitbeschäftigte. Wenn im Betrieb generell ein Tarifvertrag angewandt wird oder eine Betriebsvereinbarung besteht, gelten die Regelungen auch für Sie. Dies bezieht sich sowohl auf Monats-, als auch auf Wochen- und Stundenlöhne. Bei einer Tariferhöhung haben Sie dann grundsätzlich auch Anspruch darauf. Wichtig kann es hierfür sein, dass Sie bereits vorab im Arbeitsvertrag die Zahl der Arbeitsstunden festgelegt haben.
Stundenkürzungen aus diesem Grunde müssen Sie nicht hinnehmen. Diese können jedoch dann sinnvoll sein, wenn durch die Lohnerhöhung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, das heißt, wenn Sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen würden und Sie dieses nicht wollen.
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Ihr Anspruch auf Mindestlohn Wenn in Ihrem Betrieb kein Tarifvertrag gilt, können Sie vom gesetzlichen Mindestlohn profi tieren. Der Mindestlohn beträgt in ganz Deutschland einheitlich 8,84 Euro brutto pro Stunde (Stand 1. Januar 2017) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist egal wie groß der Betrieb ist, in dem Sie arbeiten. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs und Beschäftigungen im Privathaushalt. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige, manche Praktikantinnen und Praktikanten sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Tätigkeit müssen keinen Mindestlohn erhalten.
Damit die Einhaltung des Mindestlohns überprüfbar ist, müssen branchenunabhängig die Arbeitszeiten für alle geringfügig Beschäftigten nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Nur für Beschäftigte im Privathaushalt entfällt dies. Zur Arbeitszeit gehören auch Vor- und Nachbereitungszeiten, zu denen Sie der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpfl ichtet. Sie dürfen im Minijob maximal 50,9 Stunden im Monat arbeiten, sonst wird der Mindestlohn unterschritten.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen der Mindestlohn wirklich gezahlt wird, machen Sie sich selbst Notizen! Ein kleines Heft, in dem Sie Datum, Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende handschriftlich notieren, reicht aus. Das Bundesarbeitsministerium hat auch eine bequem zu nutzende „App“ zur Erfassung der Arbeitszeiten entwickelt: „einfach erfasst“ für Android und iOS.
www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/ mindestlohn-app-einfach-erfasst.html
An dieser Stelle können nicht alle Fragen zum Mindestlohn beantwortet werden. Es gibt sehr hilfreiche Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums und des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Mindestlohn sowie Telefonhotlines (siehe Adressen ab Seite 46). Zusätzlich können Sie dort auch Faltblätter und Broschüren anfordern.
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Noch ein wichtiger Hinweis:
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Wenn in Ihrem Betrieb ein für Sie günstigerer Tarifvertrag gilt oder andere Beschäftigte einen höheren Stundenlohn bekommen, haben auch Sie Anspruch darauf!
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Wem nutzt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag? Es ist besonders günstig für Sie, wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den ein Tarifvertrag für „allgemeinverbindlich“ erklärt worden ist. Dann gilt für Sie oder Ihren Betrieb der Manteltarifvertrag, auch wenn Sie nicht Mitglied der Gewerkschaft sind oder der Betrieb nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist.
Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag wirkt wie ein Gesetz. Alle Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber sind daran gebunden und alle Beschäftigten können sich darauf berufen. Beim Bundesarbeitsministerium können Sie Auskunft erhalten, ob dieses auf den für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag zutrifft (Adresse siehe „Informationen zum Mindestlohn“, Seite 53). Beispiele für allgemeinverbindliche Tarifverträge: Friseurhandwerk und Gaststätten sowie Beherbergung in vielen Bundesländern.
Außerdem gibt es Mindestlohn-Tarifverträge, die (jeweils befristet) für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Das betrifft zum Beispiel Leiharbeit, die Pfl egebranche sowie die Gebäudereinigung, jeweils für ganz Deutschland. Sie müssen in diesen Branchen einen höheren als den gesetzlichen Mindestlohn für Ihre Arbeit erhalten.
Die Tarifvertragsparteien, also die Gewerkschaft oder der Arbeitgeberverband, müssen Ihnen den Tarifvertrag gegen Kostenerstattung (Kopiergebühr, Porto) aushändigen.
Wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für Sie Anwendung fi ndet, dürfen Sie nicht nur die für Sie günstigen Regelungen in Anspruch nehmen, Sie sind auch an die Fristen gebunden, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche anmelden müssen. Diese sind in der Regel sehr kurz, zum Beispiel zwei Monate. Wenn Sie Ihre fälligen Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist beim Betrieb geltend gemacht haben, sind diese verfallen.
In jedem Fall gilt: Informieren Sie sich über Ihre Rechte beim Betriebsrat oder bei der für Sie zuständigen Gewerkschaft. Wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind, können Sie auch von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber Auskunft verlangen.
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Sie können tarifvertragliche Leistungen beanspruchen Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stehen Ihnen alle Leistungen zu, die auch Vollzeitbeschäftigte in Ihrem Betrieb erhalten. Das Bundesarbeitsgericht spricht von einer verbotenen Diskriminierung, wenn geringfügig Beschäftigte von Leistungen ausgenommen werden, die andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhalten (3 AZR 370/88 vom 28. August 1993).
Das heißt, Sie haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn der Tarifvertrag die Zahlung von Urlaubs- beziehungsweise Weihnachtsgeld vorsieht oder die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber freiwillig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld an Vollzeitbeschäftigte im Betrieb bezahlt.
In beiden Fällen besteht Anspruch auf anteilige Leistung. Entsprechend haben Sie Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen durch den Betrieb.
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Ihnen steht Erholungsurlaub zu Alle Beschäftigten haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während des Urlaubs ist das Entgelt weiterzuzahlen, das zu zahlen wäre, wenn Sie arbeiten würden.
Es gilt:
Keine Lohn- und Gehaltsabzüge bei Urlaub.
Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ist geregelt, wie lange der Urlaub dauert, das sind heutzutage meist fünf bis sechs Wochen. Falls kein gültiger Tarifvertrag besteht und auch im Arbeitsvertrag nichts geregelt wurde, haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Mindestanspruch von 24 Werktagen. Samstage werden allerdings mitgezählt. Das entspricht einem Jahresurlaub von vier Wochen. Schwerbehinderten stehen in jedem Fall fünf zusätzliche Tage zu. Regelmäßig beschäftigungsfreie Werktage werden mitgezählt.
Beispiel 1: Ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sechs Wochen Jahresurlaub. Angenommen, Sie arbeiten drei Tage in der Woche, dann haben Sie Anspruch auf 3/5 des Jahresurlaubs, also 18 Urlaubstage (sechs Wochen Jahresurlaub), bei zwei Arbeitstagen pro Woche haben Sie nur Anspruch auf 2/5, also zwölf Arbeitstage, die auch sechs Wochen Jahresurlaub ergeben und so weiter.
Wenn Sie keinen tarifl ichen Urlaubsanspruch haben, gilt das Bundesurlaubsgesetz:
Beispiel 2: Der Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche (egal ob in Ihrem Betrieb nur an fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird) ergibt vier Wochen Jahresurlaub.
Bei drei Arbeitstagen in der Woche haben Sie Anspruch auf 3/6 des Jahresurlaubs, also zwölf Urlaubstage (vier Wochen Jahresurlaub), bei zwei Arbeitstagen pro Woche haben Sie Anspruch auf 2/6, also acht Arbeitstage, die wiederum vier Wochen Jahresurlaub ergeben.
Wenn Sie unregelmäßig viele Arbeitstage pro Woche arbeiten, muss ein Durchschnitt berechnet werden, der sich an der Urlaubshöhe der Vollzeitbeschäftigten orientiert.
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Beispiel 3: Sie haben innerhalb eines Monats folgendermaßen gearbeitet:
Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4
5 Tage - 2 Tage 1 Tag
Das ergibt durchschnittlich zwei Arbeitstage pro Woche. Sie haben dann einen Urlaubsanspruch von 2/5 des Urlaubsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Kraft. Diese Urlaubstage dürfen Sie so einsetzen, dass Sie auf vier Wochen Jahresurlaub kommen, für den Fall, dass in Ihrem Betrieb nur das Bundesurlaubsgesetz (siehe Beispiel 2) gilt und kein weitergehender Tarifvertrag.
Die Urlaubsdauer darf wegen Krankheiten oder anderer Fehlzeiten, wie zum Beispiel Mutterschutz, nicht gekürzt werden (Ausnahme: Elternzeit).
Wenn Sie im Urlaub krank werden, müssen Sie ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Auf den vollen Jahresurlaub haben Sie in der Regel Anspruch, wenn Sie eine sechsmonatige „Wartezeit“ erfüllt haben, es sei denn, der Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Waren Sie über einen kürzeren Zeitraum beschäftigt, steht Ihnen anteiliger Urlaub zu. Endet Ihr Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (§ 5 Bundesurlaubsgesetz).
Gehen Sie auf keinen Fall ohne die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in Urlaub, denn dann müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
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Der Feiertag muss bezahlt werden Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen. Dieser Anspruch ist im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz verankert (vgl. „Auszüge aus Gesetzestexten“, Seite 43). Voraussetzung ist, dass Sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre. Den Anspruch auf Bezahlung haben Sie auch, wenn die anfallende Arbeit ersatzweise an einem anderen Tag geleistet wird.
Beispiel:
Regelmäßige Arbeitstage: Donnerstag Freitag Samstag
Wenn Donnerstag ein Feiertag ist und Sie stattdessen Mittwoch, Freitag und Samstag arbeiten, dann müssen Sie Lohn für alle vier Tage erhalten.
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Arbeit auf Abruf Arbeit auf Abruf (KapovAz = kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) fi ndet im Alltag recht häufi g statt, zum Beispiel im Gaststättenbereich, wenn Beschäftigte witterungs- oder saisonabhängig eingesetzt werden oder wenn unerwartete Arbeitsspitzen eintreten.
Die meisten Beschäftigten wissen nicht, dass in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Mindeststandards festgelegt sind, die in einem Arbeitsvertrag geregelt sein müssen. So muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
Das bedeutet in der Praxis, dass Sie immer dann nachträglich einen Lohnanspruch über ihre tatsächlich geleistete Arbeit hinaus haben, nämlich eine Aufstockung auf zehn Arbeitsstunden, wenn Sie weniger als 10 Stunden gearbeitet und einen den Stunden entsprechenden Lohn erhalten haben.
Darüber hinaus gilt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für mindestens drei Stunden in Anspruch nehmen und damit bezahlen muss. Wurden Sie kürzere Zeit eingesetzt, dann haben Sie trotzdem einen Zahlungsanspruch.
Von dieser gesetzlichen Regelung kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden. Auf einen solchen Tarifvertrag kann im Arbeitsvertrag auch für nicht tarifl ich gebundene Parteien verwiesen werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wenn – wie so oft – nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Mindeststandards. Dies bedeutet, Sie können nachträglich eine erhöhte Zahlung verlangen, solange der Anspruch noch nicht verjährt oder der Anspruch bei Geltung eines Tarifvertrages verfallen ist.
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Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, also auch alle geringfügig Beschäftigten (siehe „Auszüge aus Gesetzestexten“, Seite 43).
Ihren Anspruch müssen Sie geltend machen, indem Sie dem Betrieb unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Der Betrieb ist allerdings dazu berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Da Sie als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter meist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Familienversicherte zum Beispiel sind nicht selbst Mitglied), erhalten Sie keine ärztliche „gelbe Krankmeldung“, sondern eine einfache Bescheinigung, die für Sie kostenlos sein sollte.
Entgeltfortzahlung können Sie auch für den Fall einer Kur zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation beanspruchen, sofern diese ärztlich verordnet ist und stationär in einer entsprechenden Klinik oder Einrichtung durchgeführt wird. Hierfür müssen Sie dem Betrieb den Zeitpunkt und die Dauer der Kur mitteilen sowie eine ärztliche Bescheinigung und die Bewilligung durch den Sozialleistungsträger vorlegen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bekommen Sie im Regelfall 80 Prozent der Kosten für die Lohnfortzahlung aufgrund der gezahlten Umlage erstattet.
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Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspfl icht. Unfallversicherungsschutz besteht auch für die im Privathaushalt beschäftigten Personen. Nur enge Verwandte, die im Haushalt unentgeltlich arbeiten, sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Genauere Informationen, welche Unfallkasse für Ihr Bundesland und Ihre Region zuständig ist, erhalten Sie bei der Unfallkasse Baden-Württemberg: www.ukbw.de
Haben Sie also bei der Arbeit oder auf dem Hin- oder Heimweg einen Unfall, benachrichtigen Sie den Betrieb und den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) trägt alleine die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
Wichtig:
Sie sind auch dann über die Berufsgenossenschaft (= Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) abgesichert, wenn keine Beiträge für Sie abgeführt wurden. Bei Schwarzarbeit muss die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft die Kosten für einen Arbeitsunfall erstatten (§ 110 Abs. 1a SGB VII).
Genauere Informationen erhalten Sie bei der Unfallkasse Baden-Württemberg:
Unfallkasse Baden-Württemberg Augsburger Straße 700 70329 Stuttgart Postanschrift: 70324 Stuttgart Telefon: 0711 9321-0 Fax: 0711 9321-500 E-Mail: info@ukbw.de Internet: www.ukbw.de
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Lohnfortzahlung, wenn Ihr Kind krank wird Da Sie in der Regel nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein werden, haben Sie in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss Sie jedoch unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit freistellen, wenn Sie Ihr Kind unter zwölf Jahren wegen einer Erkrankung betreuen müssen. Das ergibt sich aus § 616 BGB. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 392/78) wird von einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen. Lassen Sie sich von der Kinderärztin beziehungsweise dem Kinderarzt eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass Ihr Kind wegen einer Erkrankung betreut werden muss, und geben Sie diese im Betrieb ab.
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Ihr Recht bei einer Schwangerschaft Auch als geringfügig Beschäftigte stehen Sie unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes, in dem zwingende Schutzvorschriften für Mutter und Kind festgelegt sind. Es würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen, auf Fragen des Mutterschutzes vertieft einzugehen, nur soviel: Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind oder die bestimmte körperliche Belastungen verursachen.
Es gibt Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Sie haben Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit.
Falls für Sie ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ausgesprochen wurde, erhalten Sie „Mutterschutzlohn“ in der Regel in Höhe Ihres Nettoverdienstes. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bekommt diesen übrigens von der Minijobzentrale erstattet.
Sind Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, steht Ihnen dennoch ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro zu. Um dieses Mutterschaftsgeld zu erhalten, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Betriebes über Ihre Beschäftigung und eine Geburtsurkunde mit dem standesamtlichen Vermerk „nur gültig für die Mutterschaftshilfe“. Senden Sie diese Unterlagen an das Bundesversicherungsamt in Bonn (siehe Adresse unter „Arbeitsschutz“, Seite 52) und beantragen Sie die Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Der Antrag kann auch im Internet online gestellt werden unter www.mutterschaftsgeld.de.
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Achtung:
Sind Sie während der Elternzeit geringfügig beschäftigt und sind Sie weiter ein eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht in der Familienversicherung versichert, dann erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Ihren durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst als Mutterschaftsgeld während der gesamten Mutterschutzzeit und, wenn Sie mehr als 390 Euro verdienen, noch einen Zuschuss des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zum Mutterschaftsgeld.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 552/91) darf Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen Abwesenheit aufgrund des Mutterschutzes nicht gekürzt werden. Einer Angestellten wurden diese Leistungen zugesprochen, obwohl sie in dem entsprechenden Jahr wegen Krankheit, Mutterschutz und Erziehungsurlaub (heute entspricht dies der Elternzeit) lediglich an vier Tagen gearbeitet hatte. Anders lautende tarifvertragliche Regelungen sind aber zulässig.
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Ihr Recht bei Kündigung Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb, also auch für Sie. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie mindestens sechs Monate bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und dass der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Teilzeitkräfte werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nur mit abgestuften Anteilen mitgerechnet. Wenn Sie vor dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden, gilt das Kündigungsschutzgesetz für Sie bereits, wenn der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat.
Kündigungsfristen gelten auch unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz: Für alle Beschäftigten gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Es kann grundsätzlich mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Längere Kündigungsfristen gelten nach einer mehr als zweijährigen Betriebszugehörigkeit. Diese erhöhen sich nach zwei Jahren auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate jeweils zum Monatsende. Sollten Sie noch länger beschäftigt sein, erkundigen Sie sich nach den dann gültigen Kündigungsfristen.
In der Probezeit kann ein Arbeitsvertrag generell mit 14-Tage- Frist gekündigt werden.
Sollten Sie in einem Kleinbetrieb beschäftigt sein, der weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat (Auszubildende werden hierbei nicht gezählt, Teilzeitbeschäftigte in abgestuften Anteilen), dann kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber durch Einzelvertrag mit Ihnen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Vier Wochen dürfen dabei aber nicht unterschritten werden. Ebenfalls durch ausdrücklichen Vertrag kann mit vorübergehend (bis zu drei Monaten) beschäftigten Aushilfskräften eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
In Tarifverträgen können andere Fristen festgelegt sein, die dann vorrangig gelten.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
Besonderen Kündigungsschutz haben Sie, wenn Sie schwanger oder schwerbehindert sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Ihnen dann nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde kündigen (bei Schwangerschaft das Regierungspräsidium Karlsruhe, bei Schwerbehinderung der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-
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Württemberg, Zweigstelle Karlsruhe). Auskünfte über die Zuständigkeit erteilt das Regierungspräsidium Karlsruhe, Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite: www.osha.europa.eu
Sie sollten bei einer Kündigung unverzüglich fachlichen Rat einholen und gegebenenfalls innerhalb von 21 Tagen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Sie brauchen dafür keine anwaltliche Vertretung. Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Klage formulieren müssen, hilft Ihnen die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht kostenlos. Sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, müssen Sie diese Kosten selbst tragen, auch wenn Sie den Prozess gewinnen.
Befristete Arbeitsverhältnisse laufen mit Fristablauf aus. Sie müssen nicht gekündigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine mehrmalige Befristung auch unwirksam sein. Dies wäre für Sie besonders im Fall einer Schwangerschaft wichtig.
Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.4 Fachgruppe Mutterschutz Postanschrift: 76247 Karlsruhe Dienstsitz: Markgrafenstraße 46, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 926-7548, -7549, -4159, -7663 E-Mail: mutterschutz@rpk.bwl.de Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Zweigstelle Karlsruhe Integrationsamt Erzbergerstraße 119, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 8107-0 Fax: 0721 8107-975 E-Mail: info@kvjs.de Internet: www.kvjs.de
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... durch Sie selbst Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, aber auch Sie sind zur Einhaltung der Kündigungsfristen verpfl ichtet, da Sie sich sonst möglicherweise schadenersatzpfl ichtig machen. Fristlos können Sie nur kündigen, wenn ein „wichtiger“ Grund vorliegt. Vor diesem Schritt sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Besondere Kündigungsmöglichkeiten bestehen während der Schwangerschaft, der Schutzfrist nach der Geburt und während der Elternzeit.
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Der Betrieb ist insolvent Wenn eine Firma Pleite macht, ist in den Geldbörsen ihrer Beschäftigten schon längst Ebbe. Denn unregelmäßige oder ausbleibende Gehalts- beziehungsweise Lohnzahlungen gehören fast immer zu den Vorboten einer Firmeninsolvenz. Doch die Betroffenen müssen neben dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht auch noch ausstehende Gehaltszahlungen für zurückliegende Zeiten in Kauf nehmen.
Alle, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Betriebes den ihnen zustehenden Lohn nicht erhalten haben, haben Anspruch auf Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit, also auch die geringfügig Beschäftigten.
Das Insolvenzgeld sichert den Gehalts- oder Lohnanspruch für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder – falls ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt – wenn die Betriebstätigkeit vollständig beendet wird. Gezahlt wird das Insolvenzgeld in Höhe des geschuldeten Nettoarbeitsentgelts.
Wer bei der Insolvenz seiner Firma nicht zu kurz kommen will, der sollte spätestens innerhalb von zwei Monaten zur Agentur für Arbeit gehen, um Insolvenzgeld zu beantragen.
Während des Insolvenzverfahrens beträgt die Kündigungsfrist für Ihr Arbeitsverhältnis maximal drei Monate.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit. Sie können sich auch im Internet auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit umfangreich informieren: www.arbeitsagentur.de – dort fi nden Sie unter anderem das Merkblatt und die Antragsvordrucke.
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Steuern und Beiträge im Minijob Die Beschäftigten müssen in der Regel weder Steuern noch Sozialabgaben auf eine Beschäftigung bis zu 450 Euro zahlen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt in den meisten Fällen eine Pauschale von 31,29 Prozent (Stand 2017) des Arbeitslohns. Für Privathaushalte gelten andere Abgaben (siehe unter „Arbeitgeber im Privathaushalt“, Seite 33).
Davon gehen 15 Prozent an die Renten- und in der Regel 13 Prozent an die Krankenversicherung. Dazu kommen 1,29 Prozent als Umlage zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Krankheit und Mutterschaft beziehungsweise den Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld. Hinzu kommt ein individueller Beitrag zur Unfallversicherung. Näheres dazu in den folgenden Kapiteln.
Die pauschalen Abgaben zur Sozialversicherung muss allein die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber bezahlen.
Wenn diese Pauschalen abgeführt werden, fallen noch 2 Prozent Steuern, inclusive Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer an. Steuern können aber immer auch nach der Lohnsteuerkarte sowie einem anderen pauschalen Verfahren erhoben werden, wenn zum Beispiel aufgrund der Zusammenlegung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen kein pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird. Sollte dies auf Sie zutreffen, lassen Sie sich vom Finanzamt beraten, welches die für Sie günstigste Lösung wäre.
Die Steuern, also auch die pauschale Lohnsteuer, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen vom Lohn abziehen.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern darf, fallen keine pauschalen Sozialabgaben an. Die Einkünfte müssen aber über die Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert werden.
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Sie sind rentenversichert Wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. Januar 20132 aufgenommen haben, sind Sie in der Regel voll in der Rentenversicherung versichert. 15 Prozent Ihres Verdienstes zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, Sie selbst müssen 3,7 Prozent bezahlen. Ihnen werden zwölf Pfl ichtbeitragsmonate pro Jahr auf die Wartezeit angerechnet, Sie sind bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit abgesichert, können eine medizinische Rehabilitation (zum Beispiel eine Kur) beantragen und können Riester-Förderung für die private Vorsorge erhalten.
Wenn Ihr monatlicher Verdienst unter 175 Euro liegt, müssen Sie zusätzlich die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil und dem Mindestbeitrag (32,73 Euro) entrichten, es sei denn, Sie sind aus einer anderen Beschäftigung oder Tätigkeit heraus pfl ichtversichert.
Wenn Sie Altersvollrente beziehen, sind Sie nicht versicherungs- pfl ichtig, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt dann nur den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung, durch den sich Ihre Rente nicht mehr erhöht.
Wenn Sie vorzeitige Altersrente beziehen, können Sie mit dem Minijob Ihre Rente noch geringfügig erhöhen.
Sie können sich von der Versicherungspfl icht befreien lassen. Damit verzichten Sie aber auf viele Vorteile der Rentenversicherung. Sie müssen dann die 3,7 Prozent Abzug vom Lohn nicht bezahlen.
Ob sich die Rentenversicherung im Minijob für Sie lohnt, kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Bevor Sie auf die volle Rentenversicherung verzichten, lassen Sie sich vom Versicherungsamt, von den Versichertenältesten oder anderen Stellen beraten (Adresse siehe „Versicherungen“, Seite 49).
Wenn Sie ein oder mehrere Kinder unter zehn Jahren haben, zahlt sich der volle Rentenversicherungsbeitrag besonders aus: Ihre selbst erworbene Rentenanwartschaft wird noch einmal um 50 Prozent aufgestockt. Maximum: 100 Prozent des Durchschnittseinkommens. Diesen Wert können Sie allerdings mit einer geringfügigen Beschäftigung nicht erreichen.
2 Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor 2013 aufgenommen wurden, gelten andere Regelungen. Doch auch hier ist die volle Rentenversicherung möglich. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss Sie dazu informieren oder erkundigen Sie sich bei der Minijobzentrale.
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Ihr Anspruch auf Riester-Förderung Wer „riestert“ hat Anspruch auf staatliche Förderung. Der Sparer oder die Sparerin erhält auf jeden Fall die Grundförderung in Höhe von 175 Euro (ab 1. Januar 2018)3 sowie eine Kinderzulage für jedes Kind, für das man Kindergeld erhält, in Höhe von 300 Euro pro Jahr. Ist das Kind vor dem 1. Januar 2008 geboren, beträgt die Zulage 185 Euro.
Diese staatliche Förderung für Ihre private Rentenvorsorge können Sie erhalten, wenn Sie
versicherungspfl ichtig im Minijob beschäftigt sind
oder Angehörige pfl egen und dadurch rentenversichert sind
oder einen Ehegatten oder eine Ehegattin haben, der oder die zum „förderfähigen Personenkreis“ gehört
oder bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sind
oder arbeitslos gemeldet sind und Leistungen nach SGB II (ALG II) nur deshalb nicht erhalten, weil Ihr Partner ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Sie sich alle drei Monate bei der Arbeitsagentur melden und die Meldenachweise aufbewahren.
Da Sie wegen Ihres geringen Verdienstes nur mit einer geringen staatlichen Rentenzahlung rechnen können, ist es für Sie umso wichtiger, zusätzlich privat vorzusorgen. Mit einem vergleichsweise geringen Eigenbeitrag können Sie die volle Förderung in Anspruch nehmen. Das lohnt sich besonders, wenn Sie Anspruch auf Kinderzulagen haben.
Als geringfügig Beschäftigte müssen Sie nur einen Mindestbeitrag in Höhe von 60 Euro pro Jahr aufbringen.
3 Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt die Grundförderung 154 Euro.
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Beispiel 1
Frau A hat keine Kinder, sie ist geringfügig beschäftigt. Als Förderung erhält sie für sich 175 Euro. Sie muss einen Mindestbeitrag von 60 Euro (pro Monat 5 Euro) bezahlen. Sie legt also 235 Euro an, von denen sie nur gut ein Viertel selbst bezahlen muss.
Beispiel 2
Frau B ist geringfügig beschäftigt und hat drei Kinder, die alle vor 2008 geboren wurden. Ihr Mindestbeitrag liegt bei 60 Euro. Zusätzlich erhält sie 175 Euro für sich und insgesamt 555 Euro für die Kinder. Sie spart also im Jahr insgesamt 790 Euro für ihre Altersvorsorge. Weniger als ein Zehntel zahlt sie aus der eigenen Geldbörse.
Beispiel 3
Frau C ist geringfügig beschäftigt und hat zwei Kinder. Eines ist vor, eines ist nach 2008 geboren. Ihr Mindestbeitrag liegt bei 60 Euro im Jahr. Zusätzlich erhält sie 175 Euro für sich und insgesamt 485 Euro für die Kinder. Sie spart also im Jahr insgesamt 720 Euro für ihre Altersvorsorge. Nur ein Zwölftel muss sie selbst aufbringen.
Auf diese Förderung sollten Sie nicht verzichten! Falls Sie später einmal den Eigenbeitrag nicht aufbringen können, können Sie aussetzen, ohne den Vertrag zu kündigen.
Welches für Sie das günstigste Angebot ist, können Sie zum Beispiel in der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest (in den meisten Bibliothekslesesälen kostenlos einsehbar) nachlesen oder gegen eine geringe Gebühr bei der Verbraucherzentrale erfragen.
Bitte beachten Sie:
Wenn Ihr Einkommen deutlich höher ist als 450 Euro, müssen Sie je nach Kinderzahl auch einen höheren Eigenbeitrag leisten, zurzeit vier Prozent vom Jahresbruttoeinkommen. Leider können wir in dieser Broschüre nicht auf alle komplizierten Regelungen zur Riester-Rente eingehen. Informationen erhalten Sie zum Beispiel beim Finanzamt oder in den meisten Geldinstituten.
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Beitrag ohne Gegenleistung in der Krankenversicherung Wenn Sie bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (familienversicherte Hausfrauen, -männer, Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, freiwillig Versicherte), muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber 13 Prozent Ihres Arbeitsentgelts an Ihre Krankenkasse abführen. Eine Gegenleistung erhalten Sie dafür nicht. Für Sie entstehen keine Ansprüche, da Sie ja bereits Krankenversicherungsschutz haben. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht ebenfalls nicht.
Wenn Sie privat krankenversichert sind (zum Beispiel als Beamtinnen, Beamte, Selbstständige), muss kein Krankenversicherungsbeitrag entrichtet werden.
Tipp:
Wenn Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung oder freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und gerne Pfl ichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden wollen, sollten Sie sich einen „Midijob“ suchen (siehe „Midijob und Gleitzone“, Seite 35). Es reicht ein 451 Euro Monatsverdienst. Sie können dann mit einem geringen Beitrag die volle Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
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Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Privathaushalt Wenn Sie in einem Privathaushalt geringfügig tätig sind, hat dies für Sie den Nachteil, dass Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber nur einen Beitrag von fünf Prozent zur Rentenversicherung leisten muss. Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. Januar 2013 begonnen hat4, sind Sie in der Rentenversicherung pfl ichtversichert. Einen Großteil des Beitrages müssen Sie leider selbst bezahlen: 13,7 Prozent Ihres Verdienstes werden dafür abgezogen. 23,98 Euro ist Ihr Mindestbeitrag bis zu einem Verdienst von 175 Euro.
Sie können sich von der Versicherungspfl icht befreien lassen. Damit verzichten Sie aber auf viele Vorteile (siehe „Sie sind rentenversichert“, Seite 29). Ob sich dies lohnt, erfahren Sie beim Versicherungsamt, von den Versichertenältesten oder anderen Stellen (siehe Adressen „Versicherungen“, Seite 49).
Beachten Sie:
Auch im Privathaushalt haben Sie die gleichen Rechte am Arbeitsplatz wie alle anderen Beschäftigten!
4 Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor 2013 aufgenommen wurden, gelten andere Regelungen. Doch auch hier ist die volle Rentenversicherung möglich. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss Sie dazu informieren. Erkundigen Sie sich bei der Minijobzentrale.
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Was muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Privathaushalt beachten? Es ist preiswert und bequem, jemanden im Haushalt legal zu beschäftigen. Statt 31,29 Prozent müssen nur 14,8 Prozent Abgaben an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als zentrale Einzugsstelle für die geringfügigen Beschäftigungen abgeführt werden. Bei einem Einkommen von bis zu 450 Euro geschieht dies über den sogenannten „Haushaltsscheck“. Die Beiträge werden dann entsprechend den Lohnangaben einfach vom Konto abgebucht. Alle Versicherungen sind damit abgegolten (gesetzliche Unfallversicherung, Lohnfortzahlung).
Den Haushaltsscheck erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale (Adresse siehe „Versicherungen“, Seite 49). Auch einen Musterarbeitsvertrag können Sie dort bekommen.
Für Minijobs in Privathaushalten ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, maximal 510 Euro im Jahr.
Warnhinweis:
Unangemeldete Beschäftigung im Privathaushalt kann teuer werden: Neben einem Bußgeld ist ein Arbeits- oder Wegeunfall Ihrer Haushaltshilfe ein großes fi nanzielles Risiko: Bei Schwarzarbeit muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft die Kosten für einen Arbeitsunfall erstatten (§ 110 Abs. 1a SGB VII).
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„Midijob“ und „Gleitzone“ Während die Minijobs allgemein bekannt sind, kennen nur ganz wenige die „Midijobs“. Offi ziell nennt man sie „Beschäftigung in der Gleitzone“. Früher war es so, dass auch bei einer nur unbedeutenden Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen volle Sozialversicherungs- und Steuerpfl icht anfi el. Es musste erheblich mehr verdient werden, um auch nur ein wenig mehr Geld netto zu bekommen. Das stellte sich als großes Hindernis heraus, wenn geringfügig Beschäftigte in einen sozialversicherungspfl ichtigen (Teilzeit-) Job wechseln wollten. Um diese Hürde abzumildern, hat man die „Gleitzone“ erfunden, in der die Kostenbelastung für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nur ganz allmählich auf die volle Beitragslast anwächst. Die Gleitzone beginnt bei 450,01 Euro und endet bei 850 Euro, ab dann sind die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Wenn das Monatseinkommen in der Gleitzone liegt, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die regulären halben Arbeitgeberbeiträge abführen.
Für Sie als Beschäftigte reduzieren sich die Beiträge aber deutlich: Bei einem Einkommen von 460 Euro bezahlen Sie nur rund 52 Euro statt 89 Euro. Ihre Ersparnis beträgt also rund 37 Euro. Je mehr Sie verdienen, desto geringer ist die Ersparnis, ab 850 Euro müssen Sie den vollen Sozialversicherungsbeitrag bezahlen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung bleiben Ihnen in der Gleitzone alle Leistungen erhalten. Allerdings müssen Sie einen geringfügig niedrigeren Rentenanspruch in Kauf nehmen. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie dies Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Dann erhalten Sie für den vollen Sozialversicherungsbeitrag auch den Rentenanspruch, der Ihrem Einkommen entspricht.
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Vorsicht bei Überschreitung der Entgeltgrenze Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Monatslohnes berücksichtigt. Erhalten Beschäftigte zum Beispiel einen Lohn in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze und zusätzlich ein 13. Monatsentgelt als Weihnachtsgeld, so kann Sozialversicherungspfl icht eintreten. Sonderzahlungen werden aber nur dann angerechnet, wenn sie entweder vertraglich vereinbart oder betriebsüblich regelmäßig gezahlt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn gleichartige Sonderzahlungen in mehreren aufeinander folgenden Jahren gezahlt werden.
Sozialversicherungspfl icht tritt nicht ein, wenn eine Sonderzahlung (zum Beispiel Erfolgsbeteiligung oder einmalige Leistungsprämie) nicht vertraglich vereinbart und auch nicht regelmäßig gezahlt wurde.
Dreimal im Jahr darf es „mehr“ sein, zum Beispiel dann, wenn Sie als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung unvorhergesehen einspringen müssen, dann ist dieses Überschreiten der Sozialversicherungsgrenzen unschädlich. Das Gleiche gilt, wenn Sie bei einer zweiten Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber kurzfristig, das heißt für maximal drei Monate, ein zweites Arbeitsverhältnis eingehen.
Auch können Sie bei Schwankungen im Arbeitsanfall fl exible Arbeitszeitregelungen (zum Beispiel Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) vereinbaren und sogenannte Wertguthabenvereinbarungen (zum Beispiel Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten) treffen. Hierfür gelten sehr spezielle Regelungen. Auskünfte dazu erteilt die Minijob-Zentrale.
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Und noch ein Tipp:
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann Ihnen steuer- und sozialversicherungsfrei einen Zuschuss zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder in einer Kindertageseinrichtung geben (§ 2, Nr. 33 Einkommensteuergesetz). Diesen Zuschuss können Sie auch ohne Probleme über die Grenze von 450 Euro hinaus erhalten. Es könnte sich also lohnen, mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Steuer- und somit auch sozialabgabenfrei sind weiter Sachleistungen wie zum Beispiel ein Jobticket und unter Umständen auch ein Tankgutschein.
Wichtig ist: Es darf kein Bargeld fl ießen und es gelten Höchstgrenzen. Wenn dies für Sie in Frage kommt, informieren Sie sich am besten bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
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Die Einkommensgrenze überschreiten und gleichzeitig etwas für die Rente tun – wie geht das? Seit vielen Jahren gibt es eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, die üblicherweise nur bei sozialversicherungspfl ichtigen Arbeitsverhältnissen angewendet wurde – die sogenannte „Entgeltumwandlung“. Bei dieser Anlageform sparen die Beschäftigten Sozialabgaben und Steuern. Für Minijobberinnen oder Minijobber scheint dieses Modell auf den ersten Blick uninteressant zu sein, weil für sie Sozialabgaben und Steuern pauschal abgeführt werden.
Da bei der Entgeltumwandlung das für Sozialabgaben maßgebliche Einkommen um den Sparanteil direkt gekürzt wird, können Beschäftigte mit Minijob bis zu 242 Euro im Monat für ihre Altersvorsorge einsetzen und müssen oder können natürlich entsprechend mehr arbeiten. Es kommen auf diese Weise wirklich nennenswerte Summen zusammen, die im Alter als monatliche Rente ausgezahlt werden können.
Die Vorteile einer Entgeltumwandlung:
Mehrarbeit über 450 Euro/Monat ist zulässig, wenn dieser Mehrverdienst in einen entsprechenden Sparvertrag fl ießt
Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung
Das so angesparte Vermögen ist „Hartz-IV-fest“, das heißt, es wird bei der Berechnung des vorhandenen Vermögens nicht mitgerechnet und ist darüber hinaus pfändungssicher
Das so angesparte Vermögen kann nicht verfallen und gehört ausschließlich Ihnen
Wie können Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber von diesem „Geheimtipp“ profi tieren? Sie oder er lässt sich von seiner Steuerberaterin, seinem Steuerberater oder der Hausbank beraten, welche Form dieser betrieblichen Altersvorsorge gewählt werden soll. Wenn ihr oder ihm dies zu mühsam ist, weil es sich um einen kleinen Betrieb handelt, dann dürfen selbstverständlich auch Sie sich zum Beispiel bei Stiftung Warentest Finanztest informieren und nach der günstigsten Gesellschaft suchen. Der Abschluss der betrieblichen Altersversicherung muss durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erfolgen, die oder der dann auch die Beiträge direkt überweisen muss.
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Was ist weiter zu tun? Sie vereinbaren gemeinsam eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit und der Gegenwert für diese Mehrarbeit wird ohne Abzüge in Ihre betriebliche Altersversorgung eingebracht.
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Setzen Sie sich durch! Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber ist oft nicht bekannt, dass Sie ein Recht auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ähnliches haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie in einem Kleinbetrieb arbeiten. Dann sollten Sie diese Broschüre gegebenenfalls an die Betriebsleitung weitergeben oder anregen, dass bei der Rechtsberatung des Betriebes nachgefragt wird.
Ist in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, Personalrat oder eine Mitarbeitendenvertretung vorhanden, wenden Sie sich an sie, um dort wegen Ihrer Forderungen Unterstützung zu bekommen.
In der Praxis kommt es leider gar nicht so selten vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verdeckt oder ganz unverhohlen offen mit dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes drohen, wenn Sie die in dieser Broschüre aufgeführten Minimalrechte aus dem Arbeitsvertrag fordern.
Wenn Sie gute Nerven haben, können Sie auf Ihren Rechten beharren. Eine daraufhin erfolgende Kündigung wäre wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) nichtig. Eine Arbeitgeberin beziehungsweise ein Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil diese in zulässiger Weise ihr Recht ausüben.
Wenn Sie aber auf genau diesen Arbeitsplatz angewiesen sind, bleibt Ihnen eventuell nichts anderes übrig, als von der Durchsetzung dieser Rechte abzusehen, da Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber gegebenenfalls nur etwas warten muss, um Sie unter einem (anderen) Vorwand zu entlassen.
Ist jedoch irgendwann einmal, egal aus welchen Gründen, das Arbeitsverhältnis beendet, können Sie nachträglich im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist beziehungsweise im Rahmen der tarifl ich geltenden Verfallsfrist rückwirkend alles einfordern, was Ihnen trotz gesetzlicher beziehungsweise tarifl icher Vorschriften nicht gewährt worden ist.
Findet für Sie kein Tarifvertrag Anwendung, gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. Dies bedeutet, Sie können noch bis zum 31. Dezember 2018 Forderungen aus dem Jahr 2015 geltend machen. Ansprüche aus dem Jahr 2017 verjähren erst nach dem 31. Dezember 2019.
Notieren Sie also genau, wann Sie wegen einer Erkrankung nicht arbeitsfähig waren oder für welche gesetzlichen Feiertage Sie keine Lohnfortzahlung erhielten. Urlaub können Sie nur
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für das laufende Kalenderjahr geltend machen, es sei denn, Sie konnten aus dringenden betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen wie beispielsweise bei Krankheit, den Urlaub nicht antreten. „Alten“ Urlaub können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie vergeblich (und beweisbar!) bezahlten Urlaub gefordert haben.
Können Sie bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses den bezahlten Urlaub nicht oder nicht vollständig nehmen, haben Sie einen fi nanziellen Abgeltungsanspruch.
Findet für Sie ein Tarifvertrag Anwendung, können Sie Ihre Ansprüche rückwirkend nur im Rahmen der tarifvertraglichen Verfallsfristen geltend machen, die unter Umständen nur wenige Monate betragen. Informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Gewerkschaft.
Listen Sie alle Ihre Forderungen detailliert auf und machen Sie diese gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber schriftlich geltend. Vergessen Sie dabei aber nicht zu prüfen, ob die gesetzliche beziehungsweise tarifl iche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Möglicherweise steht Ihnen noch weiterer Lohn oder weiteres Gehalt zu.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die „Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ kontrolliert. Bei Fragen können Sie sich an Ihr Hauptzollamt oder an die Mindestlohnhotline des Bundesarbeitsministeriums wenden (Adresse unter „Information zum Mindestlohn“, Seite 53).
Von der Zollverwaltung kann allerdings nur der ganze Betrieb überprüft werden. Ihren persönlichen Anspruch auf Mindestlohn müssen Sie selbst – ebenso wie Ihre anderen Ansprüche auch – geltend machen. Für den Mindestlohn gelten aber keine arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Er ist nicht „verwirkbar“. Sie müssen ihn nur vor Ablauf der Verjährung einfordern.
Werden Ihre Forderungen nicht erfüllt, können Sie beim Arbeitsgericht Klage einreichen. Sie brauchen dafür keine anwaltliche Unterstützung. Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Klage formulieren sollen, hilft Ihnen die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gebührenfrei.
Sie brauchen keine Bedenken zu haben, Ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Wenn Sie die in dieser Broschüre aufgeführten Minimalrechte einklagen, gehen Sie praktisch kein Kostenrisiko ein. Selbst wenn Sie möglicherweise in dem einen oder anderen Punkt verlieren, sind die Gerichtskosten nur gering. Die gegnerische Anwältin oder den Anwalt müssen Sie in der ersten Instanz nie bezahlen, denn dies muss immer die
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Auftraggeberin beziehungsweise der Auftraggeber – gleichgültig, wer den Prozess gewinnt oder verliert. Ein Kostenrisiko bezüglich eines Anwaltshonorars gehen Sie also nur ein, wenn Sie selbst eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, es sei denn, Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, die auch die Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens trägt.
Sollten Sie Mitglied einer Gewerkschaft sein, wird von dort die Rechtsvertretung übernommen.
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Auszüge aus Gesetzestexten Bundesurlaubsgesetz in der Fassung vom 20. April 2013 (Auszüge)
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Entgeltfortzahlungsgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2015 (Auszüge)
§ 2 Entgeltzahlungen an Feiertagen
Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (...)
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. (...) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,
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die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Der Anspruch (...) entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
§ 5 Anzeige- und Nachweispfl ichten
Der Arbeitnehmer ist verpfl ichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpfl ichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (...)
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
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Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (Auszüge)
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. (...)
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpfl ichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tarifl ichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
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Hilfreiche Adressen Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte
Sie zeigen auf kommunaler Ebene Benachteiligungen von Frauen auf, entwickeln Lösungsmöglichkeiten und wirken darauf hin, dass in allen Lebensbereichen der Auftrag des Grundgesetzes „Frauen und Männer sind gleichberechtigt“ erfüllt wird. Sie leisten vor Ort einen entscheidenden Beitrag zum Aufbau nachhaltiger gleichstellungspolitischer Strukturen in Deutschland.
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten werden nach außen für die Bürgerschaft und – je nach Landesvorschrift – innerhalb der Stadtverwaltung für das Personal tätig.
Beispiele für interne Tätigkeiten: Beratung der Verwaltungsleitung in Gleichstellungsfragen
Mitwirkung in Personalangelegenheiten
Mitwirkung am Frauenförderplan
Beratung von Beschäftigten
Beispiele für externe Tätigkeiten: Kooperation und Vernetzung für mehr Gleichberechtigung
und Geschlechtergerechtigkeit
Informations-, Beratungs- und Kulturangebote für die Bürgerschaft vor Ort
Stadt Karlsruhe Gleichstellungsbeauftragte Annette Niesyto Rathaus am Marktplatz, 76124 Karlsruhe Telefon: 0721 133-3062 Fax: 0721 133-3069 E-Mail: gb@karlsruhe.de Internet: www.karlsruhe.de/gleichstellung
Landkreis Karlsruhe Gleichstellungsbeauftragte Astrid Stolz im Landratsamt Karlsruhe Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe Telefon: 0721 936-51300 Fax: 0721 936-51599 E-Mail: gleichstellungsbeauftragte@landratsamt-karlsruhe.de Internet: www.landkreis-karlsruhe.de
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Stadt Bruchsal Gleichstellungsbeauftragte Sabine Riescher Rathaus am Marktplatz, Kaiserstraße 66, 76646 Bruchsal Telefon: 07251 79-364 Fax: 07251 79-11364 E-Mail: gleichstellung@bruchsal.de Internet: www.bruchsal.de
Stadt Ettlingen Gleichstellungsbeauftragte für Mitarbeitende Silke Benkert Schillerstraße 7 – 9, 76275 Ettlingen Telefon: 07243 101-513 Fax: 07243 101-263 E-Mail: gleichstellung@ettlingen.de Internet: www.ettlingen.de
Stadt Waghäusel Frauenbeauftragte Karin Sälzler Gymnasiumstraße 1, 68753 Waghäusel Telefon: 07254 207-2207 Fax: 07254 207-2230 E-Mail: karin.saelzler@waghaeusel.de Internet: www.waghaeusel.de
Kontaktstelle „Frau und Beruf“
Die Kontaktstelle „Frau und Beruf“ in Karlsruhe berät Sie in allen Fragen des berufl ichen Wiedereinstiegs, über Weiterbildungsmöglichkeiten, Chancen, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, vor allem, wenn Sie mehr als einen 450 Euro-Job wollen. Beratungsgespräche können Sie jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr telefonisch mit dem Sekretariat vereinbaren. Telefonische Beratung jeden Montag von 14 bis 17 Uhr bei konkreten Fragestellungen zu Aus- und Weiterbildung, Qualifi zierung, Wiedereinstieg, Neuorientierung oder Bewerbung um einen Arbeitsplatz.
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Kontaktstelle „Frau und Beruf“ Wirtschaftsstiftung Südwest Zähringerstraße 65 a, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 133-7335 Sekretariat Fax: 0721 133-7339 E-Mail: info@frauundberuf-karlsruhe.de Internet: www.frauundberuf-karlsruhe.de
Gewerkschaften
Gewerkschaft ver.di Die Gewerkschaft ver.di ist zuständig für Beschäftigte aus den unterschiedlichsten Branchen, zum Beispiel aus dem Einzelhandel. Etwa die Hälfte der Mitglieder von ver.di sind Frauen. Wenn Sie nicht genau wissen, ob ver.di die für Sie zuständige Gewerkschaft ist, rufen Sie einfach an und erkundigen Sie sich. ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk Mittelbaden-Nordschwarzwald Rüppurrer Straße 1 a, 76137 Karlsruhe Telefon: 0721 3846-000 Fax: 0721 3846-335 E-Mail: bezirk.mittelbaden-nordschwarzwald@verdi.de Internet: www.mittelbaden.verdi.de
IG Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) Die IG Bauen-Agrar-Umwelt ist auch für Gebäudereinigerinnen da. Mit den Frauen und für die Frauen will die IG-BAU die Arbeitsbedingungen menschlicher machen, auf Einkommens- und Beschäftigungssicherung drängen, auf Einhaltung der Tarifverträge achten und für leistungsgerechte Entlohnung kämpfen. Zudem will sie die Schutzgesetze für Arbeitnehmende verbessern und eine eigenständige soziale Absicherung durchsetzen. In tarifl ichen und arbeitsrechtlichen Fragen werden Mitglieder beraten. IG Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) Nordbaden Büro Karlsruhe Ettlinger Straße 3 a, 76137 Karlsruhe Telefon: 0721 83160-0 Fax: 0721 83160-20 E-Mail: karlsruhe@igbau.de Internet: www.igbau-nordbaden.de
Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten Region Mittelbaden-Nordschwarzwald Ettlinger Straße 3 a, 76137 Karlsruhe Telefon: 0721 9322010 Fax: 0721 9322015 E-Mail: region.mittelbaden-nordschwarzwald@ngg.net Internet: www.ngg.net
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IG Metall Karlsruhe Ettlinger Straße 3 a, 76137 Karlsruhe Telefon: 0721 93115-0 Fax: 0721 93115-20 E-Mail: karlsruhe@igmetall.de Internet: www.karlsruhe.igm.de
IG Metall Bruchsal - Gebäude 5108 - Werner-von-Siemens-Straße 2 – 6, 76646 Bruchsal Telefon: 07251 7122-0 Fax: 07251 7122-60 E-Mail: bruchsal@igmetall.de Internet: www.bruchsal.igm.de
Versicherungen
Minijob-Zentrale Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 45115 Essen Service-Center Cottbus Telefon: 0355 2902-70799 Montag bis Freitag: 7 bis 17 Uhr E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de Internet: www.minijob-zentrale.de
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Servicezentrum Karlsruhe Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe Terminvergabe: 0721 825-11543 Telefon: 0721 825-11542 Fax: 0721 825-11934 E-Mail: servicezentrum.karlsruhe@drv-bw.de Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de
Sprechtag in Bruchsal, Rathaus Otto-Oppenheimer-Platz 5, 76646 Bruchsal Jeden Donnerstag, Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 07251 82511543
Sprechtag in Waghäusel, Rathaus Gymnasiumstraße 1, 68753 Waghäusel Über aktuelle Termine informiert Sie das Bürgerbüro Telefon: 07254 207-222
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand www.dguv.de
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Unfallkasse Baden-Württemberg Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart Postanschrift: 70324 Stuttgart Telefon: 0711 9321-0 Fax: 0711 9321-500
Unfallkasse Baden-Württemberg Service-Center Karlsruhe Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76128 Karlsruhe Telefon: 0721 6098-0/-1 Fax: 0721 6098-5200 E-Mail: info@ukbw.de Internet: www.ukbw.de www.ukbw.de/versicherte/haushaltshilfen-minijobs
AOK-Allgemeine Ortskrankenkasse Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein Kriegsstraße 41, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 91582678 Fax: 0721 3711-209 E-Mail: aok.mittlerer-oberrhein@bw.aok.de Internet: bw.aok.de
Agentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe Telefon: 0800 4555500 (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) * Telefon: 0800 4555520 (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) * * gebührenfrei Fax: 0721 823-2000 E-Mail: karlsruhe-rastatt@arbeitsagentur.de Internet: www.arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt Geschäftsstelle Bruchsal Kaiserstraße 97, 76646 Bruchsal Telefon: siehe Agentur für Arbeit Karlsruhe Fax: 07251 8004-50 E-Mail: bruchsal@arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt Geschäftsstelle Ettlingen Schloßgartenstraße 24, 76275 Ettlingen Telefon: siehe Agentur für Arbeit Karlsruhe Fax: 07243 5446-30 E-Mail: ettlingen@arbeitsagentur.de
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Finanzämter
Finanzamt Karlsruhe-Stadt Schlossplatz 14, 76131 Karlsruhe Telefon: 0721 156-0 Fax: 0721 156-1000 E-Mail: poststelle-35@fi nanzamt.bwl.de Internet: www.fa-karlsruhe-stadt.de
Finanzamt Karlsruhe-Durlach Prinzessenstraße 2, 76227 Karlsruhe Telefon: 0721 994-0 Fax: 0721 994-1235 E-Mail: poststelle-34@fi nanzamt.bwl.de Internet: www.fa-karlsruhe-durlach.de
Finanzamt Bruchsal Schönbornstraße 1 – 5, 76646 Bruchsal Telefon: 07251 74-0 Fax: 07251 74-2111 E-Mail: poststelle-30@fi nanzamt.bwl.de Internet: www.fa-bruchsal.de
Finanzamt Ettlingen Pforzheimer Straße 16, 76275 Ettlingen Telefon: 07243 508-0 Fax: 07243 508-295 E-Mail: poststelle-31@fi nanzamt.bwl.de Internet: www.fa-ettlingen.de
Arbeitsgericht
Arbeitsgericht Karlsruhe Ritterstraße 12, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 175-2500 Fax: 0721 175-2525 E-Mail: poststelle-ka@lag.bwl.de Internet: www.arbg-karlsruhe.de Wichtig: Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Gerichtsverfahren können per Email nicht rechtswirksam eingereicht werden.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tarifregister, Referat IIIa 3, 53107 Bonn Telefon: 0228 99527-0 Bürgertelefon Arbeitsrecht: 030 221911004 Bürgertelefon Minijob: 030 221911005 Das Bürgertelefon des BMAS ist von montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr für Sie erreichbar. E-Mail: info@bmas.bund.de
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Internet: www.bmas.bund.de Hier fi nden Sie ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge: www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/ Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege
Arbeitsschutz
Amt für Arbeitsschutz Internetseite Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Stadt Karlsruhe Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe Telefon: 0721 133-3101 Fax: 0721 133-3109 E-Mail: umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de Internet: www.karlsruhe.de/b3/arbeit/arbeitsschutz
Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe Telefon: 0721 936-86700 Fax: 0721 936-87999 E-Mail: umweltamt@landratsamt-karlsruhe.de Internet: www.landkreis-karlsruhe.de
Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn Telefon: 0228 619-1888 täglich von 9 bis 12 Uhr, donnerstags von 13 bis 15 Uhr Fax: 0228 619-1877 E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bvamt.de-mail.de Internet: www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld
Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.4 Fachgruppe Mutterschutz Postanschrift: 76247 Karlsruhe Dienstsitz Markgrafenstraße 46, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 926-7548, -7549, -4159, -7663 E-Mail: mutterschutz@rpk.bwl.de Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de
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Integrationsamt
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Zweigstelle Karlsruhe Integrationsamt Erzbergerstraße 119, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 8107-0 Fax: 0721 8107-975 E-Mail: info@kvjs.de Internet: www.kvjs.de
Informationen zum Mindestlohn
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) www.der-mindestlohn-wirkt.de Mindestlohn-Hotline des BMAS: 030 60280028
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn Mindestlohn-Hotline des DGB: 0391 4088003
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61, 01077 Dresden
Anfragen von Privatpersonen Zentrale Auskunft Telefon: 0351 44834-510 E-Mail: info.privat@zoll.de Fax: 0351 44834-590 Montag bis Freitag 8 bis 17 Uhr
Allgemeine Adressen
Verbraucherzentrale Kaiserstraße 167 (4. OG), 76133 Karlsruhe Telefon: 0711 669110 Fax: 0721 9845150 Internet: www.verbraucherzentrale.de
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Impressum Herausgeberinnen: Gleichstellungsbeauftragte der Städte Karlsruhe, Bruchsal, Ettlingen und des Landkreises Karlsruhe, Frauenbeauftragte der Stadt Waghäusel.
Hinweis: Diese Broschüre ist auch in Leichter Sprache bei den Herausgeberinnen erhältlich.
Adressen und Kontakte siehe Seite 46
Text: Ingeborg Heinze (Juristin) Christel Steylaers (Politologin) Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Remscheid für die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen (BAG), Berlin www.frauenbeauftragte.de
Nachdruck und/oder Veröffentlichung im Internet, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen (BAG) gestattet.
Endredaktion:
Katharina Weinbrecht, Ursula Zetzmann
Stadt Karlsruhe, Büro der Gleichstellungsbeauftragten
Layout: Stadt Karlsruhe, Zimmermann
Foto: pixelio.de, Thorben Wengert
Druck: Stadt Karlsruhe, Rathausdruckerei, 100 Prozent Recycling-Papier
Trotz größter Sorgfalt kann es immer einmal passieren, dass es zu Druckfehlern kommt oder die Rechtslage sich kurzfristig ändert. Für die Richtigkeit der Angaben kann daher keine Gewähr übernommen werden.
Stand: April 2018
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Notizen
Da ist mehr für Sie drin! | 55
Wir sind für Sie da
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Karlsruhe und der Städte:
Waghäusel
https://www.karlsruhe.de/b4/stadtverwaltung/gleichstellung/veroeffentlichungen/HF_sections/content/ZZoJK2DSOOXZZ3/ZZoJK3RCje8rly/Minijob_2018.pdf