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Bürgerdienste: Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind können Sie vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären Unterhaltsverfahren oder auch in einem vereinfachten Verfahren fordern. Dieses vereinfachte Verfahren müssen Sie mit Hilfe eines Formulars beantragen. Das vereinfachte Verfahren kann rascher und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel führen. Sie sollten sich von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt oder dem Jugendamt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist. Tipp: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt stehen alleinerziehenden Müttern und Vätern bei Unterhaltsfragen zur Seite und helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos. Formulare und weitere Angebote Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt - vereinfachtes Verfahren Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält Hinweise Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Voraussetzungen Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind: Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind oder für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit. Das Gericht hat noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren eingeleitet. Kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden. Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde) . Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts. Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Verfahrensablauf Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person entweder im eigenen Namen für das Kind Hinweis: Das gilt, solange Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist. oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung. Hinweis: Sie sollten vor einem Unterhaltsantrag das Für und Wider sorgfältig abwägen, der Gegenseite Gelegenheit geben, freiwillig Auskünfte zu erteilen beziehungsweise sich freiwillig zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Sie erhalten das Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen das Formular auch zum Download zur Verfügung. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein. Auskunft des oder der Unterhaltspflichtigen Das Gericht setzt die Antragsgegnerin beziehungsweise den Antragsgegner von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis. Zugleich erhält die oder der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Nicht jede Einwendung ist jedoch zulässig. Finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist als Einwand beispielsweise nur unter folgenden Bedingungen zulässig: Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner legt in einem Vordruck ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen. fügt die entsprechenden Belege bei. erklärt, inwieweit sie oder er zur Unterhaltszahlung bereit ist. Die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte. Außerdem unterrichtet sie oder er Sie über eine freiwillige Zahlungsverpflichtung der oder des Unterhaltsverpflichteten. Beschluss zur Höhe des Unterhalts Erklärt sich die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit, setzt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest. Hinweis: Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren stellen. Erhebt die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner keine oder nur unzulässige Einwendungen, wird der beantragte Unterhaltsbetrag ebenfalls durch Beschluss festgesetzt. Hinweis: Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet. Fristen Bitte beachten Sie unbedingt gerichtlich gesetzte Fristen. Erforderliche Unterlagen für die Antragstellerin oder den Antragsteller: Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt und bei jedem Familiengericht sowie unter "Formulare Onlinedienste" Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt) Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse für die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner: Einwendungsformular Dieses erhalten Sie von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger oder beim Amtsgericht. Es steht Ihnen außerdem unter "Formulare Onlinedienste" zum Download zur Verfügung. entsprechende Nachweise und Belege Kosten Festsetzungsbeschluss aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegner: kostenlos Gerichtsgebühren Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Vertiefende Informationen Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht auch über die Möglichkeit einer Beratungshilfe . Rechtsbehelf Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Rechtsgrundlage §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhaltspflicht) §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen Wer als private, sachverständige Person für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung. Formulare und weitere Angebote Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 GPV Erklärung gemäß § 3 Abs.2 Satz 1 Ziff. 5 GPV Verpflichtungserklärung GPV Zuständige Stelle Regierungspräsidium Karlsruhe das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben Hinweise Voraussetzungen Sie müssen entweder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beziehungsweise staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder für öffentliches Veterinärwesen sein oder über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen. Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen. Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist. Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein. Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein. Verfahrensablauf Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit. Bei positiver Entscheidung veröffentlicht sie die Zulassung im Verzeichnis der für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) und in der bundesweiten Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Erforderliche Unterlagen schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist. Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben. schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch Zeugnisse Diplome Dienst- oder Arbeitszeugnisse Befähigungsnachweise oder sonstige Urkunden wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie) Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Führungszeugnis Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis Sie müssen zusätzlich abgeben: Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann Verpflichtungserklärung Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen. Kosten je nach Einzelfall Rechtsgrundlage § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Probenahme) § 31 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) (Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme) § 5a Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) (Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine) § 24 Absatz 7 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (AGLMBG) (Zuständige Behörde für die Zulassung) Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV) Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV) § 4 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit der Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR) Freigabevermerk Stand: 04.08.2021 Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen Sie sind Träger einer Berufsfachschule für Pflege in freier und öffentlicher Trägerschaft. Sofern Ihre Miet- und Investitionskosten nicht bereits auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes finanziert werden, können Sie hier einen auf Antrag auf Zuschüsse des Landes zum Ausgleich stellen. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich: an der Gesamtzahl der an der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler, an der Dauer des Bewilligungszeitraums und an der räumlichen Lage der Schule. Onlineantrag Schulraumförderung Verwendungsnachweis Schulraumförderung beantragen Zuständige Stelle Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen [Regierungspräsidium Karlsruhe] Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2). Hinweise keine Voraussetzungen Berufsfachschule für Pflege in freier oder öffentlicher Trägerschaft keine staatlich anerkannte Einrichtung an einem Krankenhaus zur Ausbildung des Berufs Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann Genehmigung der Schule als Ersatzschule Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes Verfahrensablauf Sie können das Antragsformular online oder schriftlich ausfüllen und es der Förderbehörde per E-Mailoder alternativ per Post übermitteln. Der Träger der förderberechtigen Schule beantragt die Förderung zu Beginn jedes Schuljahres innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heißt innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn. Hierbei wird die Förderung stets für den Zeitraum bis zum Beginn des nächsten Schuljahres an der Schule beantragt (Bewilligungszeitraum). Achtung: Beginnen im selben Kalenderjahr zwei Schuljahre, zum Beispiel zum 1. April und zum 1. Oktober, sind somit zwei Anträge zu stellen, jeweils für die Gesamtzahl der zu Beginn des jeweiligen Schuljahres an der Schule nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes beschulten Schülerinnen und Schüler (nicht nur für die neu beginnenden Schülerinnen und Schüler). Der Bewilligungszeitraum beträgt in diesem Fall jeweils sechs Monate (April bis September und Oktober bis März). Die Förderbehörde prüft den Antrag. Nachdem der Antrag bewilligt wurde, zahlt die Förderbehörde 70 Prozent des bewilligten Betrags aus. 30 Prozent des bewilligten Betrags werden einbehalten und erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Der Träger legt jährlich zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres den Verwendungsnachweis vor. Daraus ergibt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler. Dem Verwendungsnachweis ist eine Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen beizulegen. In der Abrechnung erkenntliche persönliche Daten, zum Beispiel Namen von Auszubildenden, schwärzen Sie bitte. Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Sofern bei der Prüfung des Verwendungsnachweises keine Unterschreitung der Schülerzahl, für welche die Förderung beantragt wurde, festgestellt wird, kann der einbehaltene Betrag ausgezahlt werden. Das sind 30 Prozent des Bewilligungsbetrages. Achtung: Der Verwendungsnachweis betrifft, anders als die Bewilligungen, immer genau ein Kalenderjahr. Ein Bewilligungszeitraum, der in zwei Kalenderjahren liegt, zum Beispiel von Oktober bis März, ist daher in zwei Jahren Teil des Verwendungsnachweises. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des für diesen Bewilligungszeitraum einbehaltenen Betrags in zwei Auszahlungeneine im Jahr nach der Bewilligung und eine weitere im darauffolgenden Jahr. Dies bedeutet auch, dass der Verwendungsnachweis immer Informationen zu zwei oder drei Bewilligungszeiträumen enthält. Fristen Stellen Sie den Antrag auf Zuschussgewährung innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an den Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heiß innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn. Übermitteln Sie den Verwendungsnachweis einschließlich Mehrfertigung der Abrechnung jährlich zum 30. Juni. Erforderliche Unterlagen Onlineantrag, über service-bw eingereicht oder Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben Online-Verwendungsnachweis, über service-bw eingereicht oder Verwendungsnachweisformular, ausgefüllt und unterschrieben geschwärzte Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen Kosten keine Vertiefende Informationen keine Rechtsbehelf Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Rechtsgrundlage Verwaltungsvorschrift Schulraumförderung Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) § 16 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) (Abrechnung der Ausgleichszuweisungen) Freigabevermerk 10.03.2023 Regierungspräsidium Freiburg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Spiele mit Gewinnmöglichkeit (stehendes Gewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeskriminalamt beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Spiele mit Gewinnmöglichkeit (stehendes Gewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeskriminalamt beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Spiele mit Gewinnmöglichkeit (stehendes Gewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeskriminalamt beantragen Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe veranstalten möchten, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (BKA). Diese müssen Sie beantragen. Das BKA erteilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung folgenden Personen: der Herstellerin oder dem Hersteller eines Spiels, wenn es sich um eine serienmäßig produzierte Spieleinrichtung handelt. Er oder sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. in allen anderen Fällen: dem Veranstalter des Spiels Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen: Bezeichnung des Spiels Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin oder des Herstellers beziehungsweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen Spielregeln und Gewinnplan Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung eventuell Nebenbestimmungen Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden. Zuständige Stelle Bundeskriminalamt - Referat ZV 32 [Bundeskriminalamt] das Bundeskriminalamt Hinweise Das BKA kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten, Sie zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändern oder Sie ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstalten. Voraussetzungen Bei dem zu prüfenden Spiel handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel. Geschicklichkeitsspiele sind Spiele, bei denen die spielende Person nach Spieleinrichtung und Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Spiels bestimmt. Dazu setzt sie ihre Geschicklichkeit oder ihr Wissen ein. Bei serienmäßig produzierten Nachbauten der Spieleinrichtung müssen diese mit dem zur Prüfung eingereichten und vom BKA für unbedenklich erklärten Muster übereinstimmen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn die Gefahr besteht, dass die spielende Person in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann. Das ist der Fall, wenn es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Verfahrensablauf Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben sein. Das BKA entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuss von vier auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamtinnen oder Kriminalbeamten der Länder. Fristen Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle. Erforderliche Unterlagen Spielbeschreibung Spielregeln wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung weitere Unterlagen können erforderlich sein, beispielsweise eine betriebsfertige Einrichtung, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile Kosten Gebühren nach Bearbeitungsdauer und gestaffelten Stundensätzen: EUR 47,00 - 67,00, höchstens EUR 2.500 Gebühr für Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung: höchstens EUR 250,00 bei außergewöhnlichem Aufwand für die Prüfung: erhöhte Gebühr, höchstens doppelter Betrag Auslagenersatz (zum Beispiel Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge) Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes): EUR 40,00 pro Abdruck einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: EUR 25,00 Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag nach Beginn und vor Beendigung der Prüfung zurückziehen, müssen Sie Gebühren für die Prüfung des Antrags zahlen. Bearbeitungsdauer abhängig von der Art des Spiels und vom Prüfumfang Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage § 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) § 33e Gewerbeordnung (GewO) (Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung) Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV) § 10 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) (Auslagen) § 284 Strafgesetzbuch (StGB) (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels ) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger fachlichen Abstimmung mit den zuständigen Stellen. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat ihn am 04.08.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1913
Bürgerdienste: Trinkwasser - Verunreinigungen melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Trinkwasser - Verunreinigungen melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Trinkwasser - Verunreinigungen melden Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, den Verbraucherinnen und Verbrauchern einwandfreies Trinkwasser zu liefern oder bereit zu stellen. Es dürfen keine Krankheitserreger oder Schadstoffe in gefährlichen Mengen im Trinkwasser enthalten sein. Hinweis: Das Trinkwasser kann auch innerhalb der Gebäudewasserversorgungsanlage verunreinigt werden. Hier sind für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen an Trinkwasser die Hausbesitzer beziehungsweise Vermieter verantwortlich. Das gilt auch für eine eventuell notwendige Sanierung der Rohrleitungen. Veränderungen des Geschmacks, des Geruchs oder der Farbe des Wassers können Hinweise auf Verunreinigungen sein. Wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Trinkwasser könnte verunreinigt sein, sollten Sie das melden. Das Wasserversorgungsunternehmen bzw. der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage müssen dem Problem nachgehen, beispielsweise auch durch eigene Untersuchungen. Bei begründeten Beschwerden kann auch das örtliche Gesundheitsamt eine amtliche Trinkwasseruntersuchung durchführen lassen. Formulare und weitere Angebote Infoblatt Legionellen in Trinkwasserhausinstallationen Zuständige Stelle Gesundheitsamt [Landratsamt Karlsruhe] das örtliche Wasserversorgungsunternehmen oder der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft) oder das örtlich zuständige Gesundheitsamt Zuständiges Gesundheitsamt ist das Landratsamt, wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung, wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises Hinweise Wasser aus der Leitung hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Sie können es ohne Bedenken trinken. Beachten Sie dabei, dass das Wasser zuvor nicht mehr als etwa 4 Stunden in der Leitung „gestanden“ hatte. Vor allem morgens sollte man das Wasser etwas laufen lassen, bis es konstant kühl aus der Leitung kommt. Außerdem sollten Sie vorsorglich nur Kaltwasser trinken bzw. für die Zubereitung von Lebensmitteln verwenden und das Wasser bei Bedarf erhitzen, z. B. mithilfe eines Wasserkochers. Bestimmte Stoffe, die aus dem Leitungsmaterial in das Wasser übergehen, finden sich vor allem im Warmwasser, nicht aber nennenswert im Kaltwasser. Voraussetzungen Sie stellen Verunreinigungen oder ungewöhnliche Veränderungen an Ihrem Trinkwasser fest. Verfahrensablauf Wenden Sie sich mit Ihrem Verdacht per Kontaktformular oder E-Mail, schriftlich oder telefonisch an eine der folgenden Stellen: das Wasserversorgungsunternehmen den Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter) oder das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt Zuständiges Gesundheitsamt ist entweder das Landratsamt oder, wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung, oder wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises. Sie sollten vor allem folgende Eigenschaften des Wassers genau beschreiben: Farbe Geschmack Geruch allgemeine Beschaffenheit (z.B. Schaumbildung) Diese Angaben können für die Fachleute Hinweise auf die Art der Verunreinigungen sein. Mitarbeitende des Wasserversorgungsunternehmens oder des Gesundheitsamtes oder von diesen beauftragte Laboratorien können bei Verdacht auf eine Verunreinigung in Ihren Haushalt oder Ihren Betrieb kommen und eine Trinkwasserprobe entnehmen. Diese wird in einem Labor analysiert, um die Ursache für Verunreinigungen (z.B. Hilfsstoffe bei der Trinkwasseraufbereitung, Ablagerungen in Rohren) zu finden. Fristen keine Erforderliche Unterlagen keine Kosten für amtliche Trinkwasseruntersuchungen aufgrund einer Verbraucherbeschwerde: keine Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitsamt. Vertiefende Informationen Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Haus- und Wohnungseigentümer eine Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasser aus der Trinkwasserinstallation auf Legionellen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten zum Thema " Trinkwasserüberwachung ". Eine List der in Baden-Württemberg für die Untersuchung von Trinkwasser zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen wird vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Internet veröffentlicht . Sie können eine Probe Ihres Trinkwassers bei einem dieser Labore (außer den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern) auch auf eigene Kosten untersuchen lassen. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage Trinkwasserverordnung Freigabevermerk 24.08.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=280
BürgerdiensteAdresse ändern In diesem Kapitel finden Sie Informationen darüber, welchen Behörden und Stellen Sie Ihre neue Adresse bekannt geben müssen. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Adressänderungen in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren. Darüber hinaus sollten Sie Ihre neue Anschrift auch folgenden Behörden und Einrichtungen bekannt geben: Arbeitgeber Sie müssen Ihrem Arbeitgeber eine Adressänderung möglichst umgehend bekannt geben. Erkundigen Sie sich, ob Ihnen für den Umzug Sonderurlaubstage zustehen. Banken Sie müssen Ihre Bank über die Adressänderung in Kenntnis setzen. Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, melden Sie sich bei Ihrer neuen Filiale an. Alles Weitere erledigt Ihre Bank für Sie. Ziehen Sie in eine andere Gemeinde und bleiben bei Ihrer Bank, informieren Sie Ihre alte Filiale über den Wohnortwechsel. Die meisten Kreditinstitute bieten einen Kontoumzugsservice an. Falls Sie Ihre Bank wechseln, kündigen Sie rechtzeitig Ihr Konto und Ihre Kreditkarte (unter anderem für den rechtzeitigen Erhalt Ihrer Schlussabrechnungen). Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und alle Stellen, von denen Sie Zahlungen erwarten, über die neue Bankverbindung und teilen Sie den Stellen, bei denen Sie Daueraufträge und Einzugsermächtigungen haben, Ihre neue Bankverbindung mit. Familienkasse Wenn Sie Kindergeld erhalten, müssen Sie die neue Adresse der Familienkasse mitteilen. Die Bundesagentur für Arbeit hat für diesen Fall im Internet das Formular "Veränderungsmitteilung" eingestellt. Sie können es elektronisch ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an die Familienkasse senden. Vereine Sind Sie Mitglied in Vereinen, vergessen Sie nicht, diesen Ihre neue Anschrift mitzuteilen. Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, beachten Sie bestehende Kündigungsfristen. Versicherungen Informieren Sie die Versicherungsinstitute vor dem Umzug rechtzeitig über Ihren Wohnungswechsel. Meist genügt ein formloses Schreiben mit der Mitteilung Ihrer neuen Adresse. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, inwieweit der Versicherungsschutz Ihrer Hausratsversicherung für die Dauer des Umzuges auf die neue Wohnung übergeht und ob während des Umzuges der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen besteht. Für die neue Wohnung muss der Versicherungsschutz angepasst werden. In manchen Gebieten ist es empfehlenswert, eine Feuer- und/oder Hochwasserversicherung abzuschließen. Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements Teilen Sie den zuständigen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen rechtzeitig Ihre Adressänderung mit oder kündigen Sie Ihr Abonnement. Formulare und Onlinedienste: Anmeldung (bei Ortsumzug) Freigabevermerk 06.05.2015 Ähnliche Dienste UmzugAdresse ändernFinanzamtNachsendeauftrag für PostCheckliste zum UmzugFahrzeug und BewohnerparkausweisMeldepflichtSonstige Ab- und AnmeldungenAgentur für ArbeitHundesteuerSchulen und KindertageseinrichtungenUmzug des GewerbebetriebesWohngeld und Wohnberechtigungsschein
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/lebenslage.php?id=5001027
Bürgerdienste: Finanzgericht Baden-Württemberg Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Finanzgericht Baden-Württemberg Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Finanzgericht Baden-Württemberg Beschreibung Das Finanzgericht ist in Baden Das Finanzgericht ist in Baden-Württemberg zuständig für Steuer- und Abgabenangelegenheiten, Kindergeldangelegenheiten sowie Zoll-, Verbrauchssteuer- und Finanzmonopolsachen. Das Finanzgericht ist in erster Instanz zuständig für Klagen gegen Entscheidungen der Finanzbehörden (Finanzamt, Hauptzollamt, Oberfinanzdirektion, Finanzministerium), soweit es sich um Steuer- und Abgabenangelegenheiten handelt. Voraussetzung ist, dass sich der Sitz der Finanzbehörde in Baden-Württemberg befindet. Das Finanzgericht kann auf Antrag die Vollziehung von Abgabenbescheiden aussetzen. Im Bereich Kindergeld ist das Finanzgericht erstinstanzlich zuständig für Klagen gegen Bescheide, die das Kindergeld betreffen. Der Bürger kann beim Finanzgericht als Kläger oder Antragsteller selbst Klage erheben oder Anträge stellen. Es ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vorgeschrieben. Das Finanzgericht entscheidet über Klagen durch Urteil oder Gerichtsbescheid, über Anträge durch Beschluss. Entscheidungen des Finanzgerichtes können nur im Rahmen der von den Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel vom Bundesfinanzhof mit Sitz in München auf ihre Richtigkeit geprüft werden . In diesem Fall müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten lassen. Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0711/6685- 0 E-Mail: poststelle@fgstuttgart.justiz.bwl.de Fax: 0711/6685-166 Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-prod-1498566844666-016502131 De-Mail: fg-bw@egvp.de-mail.de Internet: Hausanschrift: Börsenstraße 6, 70174 Stuttgart Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Prozesskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe - Hinweisblatt Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg Leistungen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen Urteil anfordern nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6009946
Bürgerdienste: Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Der Einspruch ist an dasjenige Gericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Hinweise Keine Voraussetzungen Gegen Sie wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen und Sie sind mit diesem nicht einverstanden, weil Sie zum Beispiel meinen: Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung überhaupt nicht, nicht in der geltend gemachten Höhe oder nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu. Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch. Verfahrensablauf Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen: schriftlich oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten. Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an: das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet ist, oder ein anderes Gericht, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen. In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist. Fristen Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckunsbescheids, einlegen. Abweichend hiervon gilt im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Frist von einer Woche für die Einlegung des Einspruchs. Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Erforderliche Unterlagen keine Kosten Das Gericht bestimmt im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch auch, wer die Kosten für das Mahnverfahren zu tragen hat. Vertiefende Informationen Gerichtliches Mahnverfahren Rechtsbehelf Achtung: Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid steht der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht entgegen. Das für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Gericht kann auf Antrag die Zwangsvollstreckung aber ohne oder gegen Sicherheitsleistung einstweilen einstellen. Den Antrag haben Sie bei demjenigen Gericht zu stellen, an welches das Verfahren nach Erhebung des Einspruchs abgegeben wird. Rechtsgrundlage Zivilprozessordnung : § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid § 699 Vollstreckungsbescheid § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch Freigabevermerk 08.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: E-Bus-Umstieg - Beratungsgutschein beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen E-Bus-Umstieg - Beratungsgutschein beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen E-Bus-Umstieg - Beratungsgutschein beantragen Wenn Sie sich von einem ÖPNV-Consulting-Unternehmen zum Umstieg auf E-Busse beraten lassen möchten, können Sie beim Ministerium für Verkehr einen Beratungsgutschein in Wert von 2.500 Euro beantragen. Zuständige Stelle Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) Hinweise keine Voraussetzungen Gefördert werden Verkehrsunternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg. Sie können Beratungskosten in Höhe von mindestens 2.500 Euro netto durch eine Rechnung nachweisen. Das Datum der Beratung liegt nicht vor dem 01. September 2018. Verfahrensablauf Lassen Sie sich bei einem ÖPNV-Consultingunternehmen beraten. Eine Liste der förderfähigen ÖPNV-Consultingunternehmen finden Sie auf der Webseite der L-Bank Baden-Württemberg. Sie stellen einen Antrag bei der L-Bank. Füllen Sie das Online-Formular auf der Webseite der L-Bank aus und reichen Sie es ein. Sobald die L-Bank Ihren Antrag geprüft und für positiv befunden hat, erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Sie müssen die Auszahlung nicht beantragen. Nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, zahlt die L-Bank an Sie aus. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Keine Kosten keine Vertiefende Informationen Internetseite der L-Bank Förderung Elektromobilität: Informationen des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg Rechtsbehelf Widerspruch Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. Klage vor dem Verwaltungsgericht Freigabevermerk 25.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Erlaubnis beantragen für Außenstart und Außenlandung von Luftfahrzeugen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Erlaubnis beantragen für Außenstart und Außenlandung von Luftfahrzeugen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Erlaubnis beantragen für Außenstart und Außenlandung von Luftfahrzeugen Wenn Sie mit einem Luftfahrzeug außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde und der Grundstückseigentümer oder einer berechtigten Person für das Gelände. Außerdem benötigen Sie eine Erlaubnis für Starts und Landungen auf Flugplätzen: außerhalb der Start- oder Landebahnen, die in der Genehmigung für den Flugplatz festgelegt sind außerhalb der Betriebszeiten innerhalb von Zeiten mit Betriebsbeschränkung wenn Sie andere Luftfahrzeuge, als in der Genehmigung für den Flugplatz festgelegt, dort betreiben wollen. In diesen Fällen benötigen Sie neben der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers. Wenn Sie auf einem Gelände außerhalb eines Flugplatzes landen oder starten möchten, benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin oder einer berechtigten Person für das Gelände. Sie brauchen keine Erlaubnis für eine Außenlandung, wenn Sie bei Ihrem Luftfahrzeug den Ort der Landung nicht vorhersehen können oder wenn Sie unerwartet landen müssen aus Gründen der Sicherheit oder um zu helfen, wenn eine andere Person in Gefahr ist bei Überlandflügen von Segelflugzeugen Hängegleitern Gleitschirmen bemannten Heiß-/Gasballonen In diesen Fällen ist die Besatzung verpflichtet, gegenüber Berechtigten (Eigentümer, Pächter, Behörden) Auskunft über Name und Wohnsitz zu geben. des Halters oder der Halterin des Luftfahrzeugs des Luftfahrzeugführers beziehungsweise der Luftfahrzeugführerin des Versicherers Formulare und weitere Angebote Formulare für Außenstarts und -landungen Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg Hinweise Bitte reichen Sie Ihren Antrag vollständig ein Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Fügen Sie dem Antrag die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin oder der berechtigten Person bei. Fristen Reichen Sie den vollständigen Antrag mindestens 10 Werktage vor dem Datum ein, an dem die Genehmigung benötigt wird. Erforderliche Unterlagen vollständig ausgefüllter Antrag Umgebungs- und Lagepläne Fotos des Startgeländes Zustimmung der Grundstückseigentümer/ Gemeindeverwaltung Kosten EUR 30,00 - 500,00, abhängig vom Bearbeitungsaufwand, von der Art des Luftfahrzeugs sowie dem Gelände, auf dem Sie starten oder landen möchten. Hinweis: Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden (auch Flurschaden), haben die Besitzer des Grundstücks ein Recht auf Schadensersatz. Bearbeitungsdauer mindestens 10 Werktage Rechtsbehelf Klage Rechtsgrundlage § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 18 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen) Freigabevermerk 07.11.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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