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Bürgerdienste: Schutzimpfungen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schutzimpfungen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schutzimpfungen Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) veröffentlicht einmal im Jahr ihre Empfehlungen zu Schutzimpfungen und Maßnahmen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten. Bei Bedarf erfolgt dies auch öfters im Jahr. Nach einer Grundimmunisierung im Säuglings- oder Kleinkindalter müssen nach den Empfehlungen der STIKO bei einzelnen Impfungen regelmäßig Auffrischimpfungen erfolgen, damit der notwendige Impfschutz erhalten bleibt. Zuständige Stelle Gesundheitsamt [Landratsamt Karlsruhe] Ihr niedergelassener Arzt oder Ärztin, vor allem Haus- und Kinderärzte für bestimmte Impfungen (z.B. gegen die Grippe) weitere impfende Stellen wie beispielsweise Apotheken das Gesundheitsamt (für Beratung) Gesundheitsamt ist, wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung ansonsten: das Landratsamt Hinweise Wenn Sie einen Impfpass besitzen, bringen Sie diesen zum Impftermin mit. Voraussetzungen Prüfung der individuellen Notwendigkeit jeder Impfung geeigneter Gesundheitszustand der zu impfenden Person Verfahrensablauf Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder gegebenenfalls eine andere impfende Stelle (bspw. Apotheke). Dort wird über die Impfung aufgeklärt und geimpft. Impfungen in bestimmten Lebensabschnitten: Impfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche: Die Impfungen, die für Säuglinge, Kinder und Jugendliche von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden, finden Sie in deren einmal jährlich erscheinenden Empfehlungen. Der Impfkalender für Säuglinge, Kinder und Jugendliche ist Teil dieser Empfehlungen und gibt einen schnellen Überblick über die jeweiligen Impfungen. Impfungen für Berufstätige: Über Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, z.B. nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz / Biostoffverordnung / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und / oder zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit informiert der Betriebsarzt. Impfungen in der Schwangerschaft: Für Totimpfstoffe, wie z.B. Influenza, Tetanus, Diphterie, Pertussis, Hepatitis A und B, stellt eine Schwangerschaft keine Kontraindikation dar. Ausdrücklich angeraten wird Schwangeren eine Impfung gegen Influenza. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft grundsätzlich nicht durchzuführen. Durchgeführte Impfungen werden in einen gelben Impfpass eingetragen. Den Impfpass erhalten Sie von Ihrem Hausarzt. Haben Sie Ihren Impfpass verloren, erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt einen neuen. Frühere Impfungen darf darin nur der Arzt eintragen, der Sie damals geimpft hat. Hinweis : Auch in Ihrer Patientenakte werden Impfungen dokumentiert. Patientenakten werden mindestens 10 Jahre aufbewahrt. Nachtragungen in Ihren Impfpass, also die Übertragung von Informationen beispielsweise aus einem alten Impfpass oder aus einer Impfbescheinigung, die ersatzweise ausgestellt wurde, darf jeder Arzt oder Apotheker sowie das Gesundheitsamt vornehmen. Fristen Zu welchem Zeitpunkt die Durchführung einer Impfung jeweils empfohlen ist, veröffentlicht die STIKO in ihren Empfehlungen. Ihr Hausarzt kann Sie hierzu beraten. Erforderliche Unterlagen keine Kosten Die Kosten für öffentlich empfohlene Impfungen übernimmt die Krankenkasse. Hinweis: Einige Kassen übernehmen auch die Kosten für Reiseimpfungen. Vertiefende Informationen Der Impfkalender ist in weiteren 16 Sprachen unter rki.de/impfkalender erhältlich. Impfungen in der Schwangerschaft Rechtsbehelf - Rechtsgrundlage § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Impfung) § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Impfausweis) Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen Verlängerung der Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 11.01.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk gemäß § 7a der Handwerksordnung (HwO) beantragen. Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden. Sie kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines Handwerks beschränkt werden. Formulare und weitere Angebote Zusätzliches Handwerk - Ausübungsberechtigung Zuständige Stelle Starter Center [Handwerkskammer Karlsruhe] die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt Hinweise keine Voraussetzungen Eintragung in der Handwerksrolle Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Inhaber oder Inhaberin beziehungsweise Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein. Sachkundenachweis Sie müssen meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk nachweisen. Falls kein ausreichender Sachkundenachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein. Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen. Verfahrensablauf Sie müssen die Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können. Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausübungsberechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid. Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle Nachweis der Sachkunde im neu beantragten Handwerk Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, soweit vorhanden Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (falls Sie den Identitätsnachweis nicht bereits bei der Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt haben) Kosten Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer. Vertiefende Informationen Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt. Rechtsbehelf Antragstellende haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen. Rechtsgrundlage § 7a Handwerksordnung (HwO) Freigabevermerk 21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage, eine Deponie, ein Krankenhaus oder eine Abwasserbehandlungsanlage der Gößenklasse 5, sind Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (zum Beispiel weil Sie Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Altbatterien zurücknehmen) oder betreiben ein Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Altbatterien? Unter bestimmten Bedingungen müssen Sie eine Betriebsbeauftragte für Abfälle oder einen Betriebsbeauftragten für Abfälle (Abfallbeauftragte) bestellen. Sie können auch mehrere Personen als Abfallbeauftragte bestellen. Für welche Anlagen Sie tatsächlich Abfallbeauftragte bestellen müssen, erfahren Sie in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall. Zu den Aufgaben von Abfallbeauftragten gehören unter anderem: Kontrolle der anfallenden Abfälle von der Entstehung beziehungsweise Anlieferung bis zur Entsorgung Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen Mitteilung von Mängeln und Erarbeitung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung Aufklärung der Mitarbeitenden über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und geplanten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entstehung und Entsorgung von Abfällen stehen Sie müssen Ihre Abfallbeauftragte oder Ihren Abfallbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr oder ihm Räume, Einrichtungen und Geräte je nach Bedarf zur Verfügung stellen und die Teilnahme an Schulungen ermöglichen. Zuständige Stelle Untere Verwaltungsbehörden die untere Abfallbehörde Untere Abfallbehörde ist, wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung. ausnahmsweise das Regierungspräsidium Das Regierungspräsidium ist zuständig, wenn auf Ihrem Betriebsgelände mindestens eine der folgenden Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll: IE-Anlage (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU) oder Störfallanlage (Betriebsbereich im Sinne von § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz) Hinweise Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Abfallbeauftragten ihre Vorschläge und Hinweise direkt bei der entscheidenden Stelle vortragen können. Dafür müssen Sie in das Umweltmanagement Ihres Unternehmens eingebunden sein. Die zuständige Stelle kann in Einzelfällen die Aufgaben der Abfallbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzungen Als Abfallbeauftragte dürfen Sie nur Mitarbeitende einsetzen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Als Nachweis der Fachkunde gelten eine einschlägige Ausbildung (Studium, Fachschul- oder Berufsausbildung, Qualifikation als Meister), eine einjährige praktische Tätigkeit, bei der das erforderliche Wissen über den Betrieb sowie die Vermeidung und Bewirtschaftung der Abfälle gewonnen wurde und die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang, bei dem die erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden. Verfahrensablauf Zunächst müssen Sie den Betriebs- oder Personalrat über die bevorstehende Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten und die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben informieren. Sie müssen die Abfallbeauftragte oder den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen und das der zuständigen Behörde anzeigen. In der Bestellung müssen Sie die Aufgaben des Abfallbeauftragten genau beschreiben. Mögliche Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Abfallbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde ebenfalls mitteilen. Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Abfallbeauftragten regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Fristen Bestellung, Mitteilung von Änderungen oder Abberufung: möglichst schnell Erforderliche Unterlagen keine Kosten keine Vertiefende Informationen genehmigungsbedürftige Anlage Rechtsbehelf Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (z.B. bei einem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Abfallbeauftragten oder eines Abfallbeauftragten), wird die Behörde Ihnen die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden. Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen. Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können. Rechtsgrundlage § 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Besitzerpflichten nach Rücknahme) § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall) § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Außerdem finden die Vorschriften für den Immissionsschutzbeauftragten auch Anwendung bei den Abfallbeauftragten. Daher beachten Sie auch: § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Begriffsbestimmungen) § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung) §§ 53 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Bestellung und Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz) Freigabevermerk 09.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Taxigenehmigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Taxigenehmigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Taxigenehmigung beantragen Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung. Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre. Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten: Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht. Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzum u ten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall. Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist übl i cherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssi t zes . Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen: Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein. Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsb e hörde vergebene Ordnungsnummer führen. Die Farbgebung für Taxen ist in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein). In Baden-Württemberg können Sie diese, wegen allgemein ge l tender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsid i en, durch jede andere Farbe ersetzen. Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitte i len. Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde. We i tere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe vom 11.11.2005. Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen. Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen. Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers. Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung . Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Straßenverkehrsstelle wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt Hinweise Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig. Voraussetzungen Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein. Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein. Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein. Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung. Verfahrensablauf Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen. Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden: Verband des Verkehrsgewerbes Baden Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von: Gemeinden Gewerbeaufsichtsbehörden der Industrie- und Handelskammer den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.: Auszug aus dem Bundeszentralregister ( Führungszeugnis ) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften) Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate): Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung: von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate) Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate) Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen. Nachweis der fachlichen Eignung: Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen: Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Nachweise der fachlichen Eignung Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag) Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - 1.465 Für Standardfälle beträgt sie für das erste Fahrzeug: EUR 150,00 für jedes weitere Fahrzeug: EUR 40,00. Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen. Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise. Bearbeitungsdauer Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat. Rechtsgrundlage § 13 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Voraussetzung der Genehmigung) § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Taxen) Freigabevermerk 29.03.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Handwerkskammern können Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen: Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz Zuständige Stelle Starter Center [Handwerkskammer Karlsruhe] die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt Hinweise Voraussetzungen Berufserfahrung Sie müssen mindestens eine Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben , und zwar ununterbrochen für die Dauer von mindestens sechs Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde drei Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist vier Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist drei Jahren als Selbständige und fünf Jahren als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder fünf Jahren in einer leitenden Stellung eines Unternehmens. Davon müssen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen. Außerdem muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden haben. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe. Betriebsverantwortliche sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig waren: als Leitung des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung als Stellvertretung für einen Inhaber oder eine Inhaberin oder für die Unternehmensleitung, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der Verantwortung der vertretenen Person vergleichbar ist in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens Achtung: Von dieser Regelung ausgenommen sind das Augenoptikerhandwerk, Hörakustikerhandwerk, Orthopädietechnikerhandwerk, Orthopädieschuhmacherhandwerk, und das Zahntechnikerhandwerk. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise In folgenden Fällen können Sie eine Ausnahmebewilligung erhalten: Es handelt sich bei dem Gewerbe um ein in Ihrem Herkunftsland reglementierten Beruf. Außerdem berechtigt Ihre Qualifikation Sie im Herkunftsland zumindest zur Ausübung einer wesentlichen Teiltätigkeit des reglementierten Gewerbes. Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland und es existiert keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit. Die von Ihnen absolvierte Ausbildung entspricht aber der inländischen Qualifikation, die zur Ausübung des Handwerks erforderlich ist und Sie gleichzeitig mindestens ein Jahr diesen Beruf in Vollzeit im Herkunftsland innerhalb der letzten 10 Jahre praktisch ausgeübt haben. Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland, aber es existiert eine staatlich geregelte Ausbildung in dem anderen Mitgliedstaat. Diese entspricht der inländischen Qulaifikation, die zur Ausübung des Handwerks erforderlich ist. Es handelt sich um eine Ausbildung die in einem anderen Herkunftsland auf Voll- oder entsprechender Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgrreich abgeschlossen wurden, wenn sie von diesem Herkunftsland im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeite als gleichwertig anerkannt werden und zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes im Herkunftsland berechtigen. Eine Qualifikation in einem sog. Drittstaat vor Beantragung der Ausnahmbewilligung erworben haben und diese in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt wurden und gleichzeitig die Berufsausübung im anerkennenden Staat reglementiert ist und mindestens drei Jahre diese Tätigkeit im Drittstaat ausgeübt wurde. Hinweis: In bestimmten Fällen kann die Handwerkskammer als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang verlangen. Erst danach erteilt sie die Ausnahmebewilligung. In folgenden Fällen ist dies möglich: Ihre bisherige Ausbildung hat sich auf Fächer bezogen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden beziehungsweise das entsprechende Gewerbe umfasst in Deutschland wesentliche Tätigkeiten, die in Ihrem Herkunftsstaat nicht Bestandteil dieses Berufes sind. Der Unterschied besteht außerdem in einer besonderen Ausbildung, die in Deutschland erforderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet, wenn die Ausnahmebewilligung auf der Anerkennung von Berufserfahrung beruht. Gleiches gilt, wenn die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die genannten Unterschiede ausgleichen. Dies gilt auch, wenn durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt werden können und diese von einer hierfür zuständigen Behörde oder sonstigen Stelle des Herkunftslandes als gültig anerkannt wurden und sie geeignet sind, festgestellte Defizite im materiellen Bereich auszugleichen. Verfahrensablauf Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können. Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid. Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an. Erforderliche Unterlagen Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie) Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit (EU-Bescheinigung), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer. Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates Belege darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein. Hinweis: Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer Notarin oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben. Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung auffordern. Diese müssen öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen anfertigen. Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern. Kosten Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer. Vertiefende Informationen Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine Reglementierte Berufe-Datenbank ", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können. Rechtsgrundlage § 9 Handwerksordnung (HwO) §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung) Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V . für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2020 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1354
Bürgerdienste: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 07121/2417-0 E-Mail: REU-Posteingang@bamf.bund.de Fax: Fax. 07121/2417-199 Internet: Hausanschrift: Arbachtalstr. 6, 72800 Eningen unter Achalm Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare Forschungseinrichtung - Antrag auf Anerkennung einschließlich der allgemeinen Kostenübernahmeerklärung für (überwiegend) privat finanzierte Einrichtungen Leistungen Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6015306
Bürgerdienste: Bundesamt für Naturschutz Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Bundesamt für Naturschutz Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Bundesamt für Naturschutz Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0228 8491-0 E-Mail: info@bfn.de Fax: 0228 8491-9999 Internet: Hausanschrift: Konstantinstraße 110, 53179 Bonn Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Formulare CITES-Genehmigung beantragen CITES-Genehmigung beantragen Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare Nachweisdokumente zur Einfuhr für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare Nachweisdokumente zur Einfuhr für lebende Exemplare Leistungen Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6028115
Bürgerdienste: Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden? Als Opfer können Sie diesen Schaden im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch sparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht. Hinweis: Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu. Das Strafgericht entscheidet nicht über den Ausgleich, falls es die angeklagte Person für nicht schuldig hält. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des Strafgerichts nicht besteht. Das Opfer kann seine Ansprüche dann vor einem Zivilgericht geltend machen. Dies ist auch möglich, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das für das Strafverfahren zuständige Gericht Hinweise Voraussetzungen Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein. Der oder die Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein. Verfahrensablauf Sie können den Antrag auf Adhäsion schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. Hinweis: Ein Anwalt oder eine Anwältin ist für die Antragstellung nicht erforderlich. In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie von der angeklagten Person erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen. Das Gericht wird die Höhe festlegen. Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde. Sie erhalten eine Abschrift des Urteils und auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ab. Fristen Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein. Erforderliche Unterlagen Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, beispielsweise: Rechnungen Gutachten Kosten Ihnen können in dem Verfahren Auslagen, etwa für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, entstehen. Auch bei Gericht können durch Ihren Antrag höhere Kosten verursacht werden. Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, hat der oder die Angeklagte auch diese Kosten zu tragen. Andernfalls entscheidet das Gericht, wer die entstandenen Auslagen tragen muss. Bearbeitungsdauer Die Entscheidung des Gerichtes hängt von Ihrer Antragstellung im Verfahren ab. Rechtsgrundlage §§ 403 - 406c Strafprozessordnung (StPO) (Entschädigung des Verletzten) Freigabevermerk Stand: 06.12.2021 Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Vaterschaft - Feststellung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vaterschaft - Feststellung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vaterschaft - Feststellung beantragen Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind oder der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber dem Kind (und unter Umständen auch gegenüber der Mutter) , Erbansprüche des Kindes und unter Umständen Folgen für die Staatsangehörigkeit des Kindes (zum Beispiel wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist) . Hinweis: Sie können Zweifel an einer im rechtlichen Sinne bereits bestehenden Vaterschaft haben. Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diese im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vorzugehen. Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aber nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält Hinweise Bitte nehmen Sie gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch. Voraussetzungen Die Vaterschaft muss ungeklärt sein, das heißt, es gibt keinen rechtlichen Vater. Bezugsort — Verfahrensablauf Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einreichen oder dort zur Niederschrift erklären. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält. Der Vaterschaftsnachweis wird normalerweise durch ein Abstammungsgutachten geführt. Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht. Hinweis: Bei ehelich geborenen Kindern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Wenn eine Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt bringt, gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes. Vater im rechtlichen Sinn ist überdies, wer die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt. Fristen keine Achtung: Es kann für einen Antrag auf Feststellung nötig sein, zuerst eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen. Wenn Sie die Anfechtungsfrist versäumen, blockiert das auch den Antrag auf Feststellung. Erforderliche Unterlagen Antragsschrift Kosten Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle. Bearbeitungsdauer — Vertiefende Informationen Nähere Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Vaterschaft erhalten Sie im Kapitel " Vaterschaft ". Rechtsbehelf Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Rechtsgrundlage §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Viertes Buch - Abstammung) §§ 169 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Abstammungssachen) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Wohnberechtigungsschein beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wohnberechtigungsschein beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wohnberechtigungsschein beantragen Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen. Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht. Onlineantrag Antrag Wohnberechtigungsschein Karlsruhe Der Antrag wird online ausgefüllt und muss anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden. Das Antragsformular können Sie uns dann postalisch oder eingescannt per E-Mail unter wbs@la.karlsruhe.de zusenden. Formulare und weitere Angebote Information zum Datenschutz im Bereich Wohnen (PDF) Papierantrag Wohnberechtigungsschein Karlsruhe (PDF) Zuständige Stelle Wohnraumförderung die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen Hinweise Keine Voraussetzungen Sie sind wohnungssuchend. Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht. Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet. Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind: bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht. Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt: beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich zu berücksichtigen. Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet. Verfahrensablauf Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Bitte v erwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen. Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem: Personalausweis Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B. Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung Kosten je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung Rechtsbehelf Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid. Rechtsgrundlage Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen § 12 Einkommen § 15 Überlassung von Mietwohnraum Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder Freigabevermerk 09.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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