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Bürgerdienste: Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen Der Träger einer Kindertageseinrichtung benötigt für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis. Sie stellt eine Mindestqualität der Rahmenbedingungen sicher. Auch Vereine oder Elterninitiativen können eine Kindertageseinrichtung betreiben. Formulare und weitere Angebote Tagesbetreuung für Kinder Zur Vereinfachung der Bearbeitung finden Sie Antragsvordrucke und Verordnungen nach Aufgabengebieten geordnet. Zuständige Stelle Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Hinweise Sie können sich schon während der Planung vom Landesjugendamt beraten lassen. Betreiben Sie eine Einrichtung ohne erforderliche Erlaubnis, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Voraussetzungen Das Wohl der Kinder in der Einrichtung ist gewährleistet. Sie können die räumlichen, fachlichen, konzeptionellen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sicherstellen. Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII“. Verfahrensablauf Sie müssen die Betriebserlaubnis schriftlich beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Internet. Beteiligen Sie rechtzeitig vorher folgende Stellen: Gesundheitsamt Veterinäramt Baurechtsbehörde Brandschutzbehörde Unfallkasse Im Antragsformular müssen Sie bestätigen, dass Sie die Vorgaben dieser Stellen einhalten. In der Betriebserlaubnis sind festgelegt und beschrieben: die Angebotsformen die Zahl und das Alter der zu betreuenden Kinder das notwendige Personal sonstige Rahmenbedingungen Die Betriebserlaubnis kann die zuständige Stelle mit Auflagen versehen. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Antragsformular mit Gruppenblättern Pädagogische Konzeption der Einrichtung Aktueller Grundrissplan mit Nutzflächenberechnung bei Neuantrag bzw. Erweiterung des Angebots für Kinder unter 3 Jahren zusätzlich: Baugenehmigung Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung bei Doppelfunktion (Einrichtungsleitung und Trägerschaft) Weitere Informationen finden Sie im Antragsformular. Kosten keine Bearbeitungsdauer wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen: bei Änderung der Angebotsform: acht Wochen bei Neuanträgen: mindestens drei Monate vor Eröffnung Vertiefende Informationen Broschüre "Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII" Arbeitshilfe "Angebotsformen der Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg" Rechtsgrundlage § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) § 104 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Bußgeldvorschriften) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales hat dessen ausführliche Fassung am 27.09.2018 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben. Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe: Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin Gesundheits- und Krankenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelferin Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin Pflegefachmann und Pflegefachfrau Hebamme Wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle. Onlineantrag Antrag auf staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger Zuständige Stelle Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen [Regierungspräsidium Stuttgart] Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Hinweise Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen. Außerdem müssen die Kopien amtlich beglaubigt werden. Akzeptiert werden ausschließlich Beglaubigungen durch eine deutsche Gemeindeverwaltung, einen deutschen Notar oder eine deutsche Auslandsvertretung. Beglaubigungen durch eine ausländische Behörde oder andere inländische Stellen, wie zum Beispiel Krankenkassen oder Pfarrämter, können nicht akzeptiert werden. Bis zum Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2024 erfolgt die Anerkennnung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikation im Bereich der Pflege in Baden-Württemberg weiterhin auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen. Voraussetzungen Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss Persönliche Qualifikation: Persönliche Zuverlässigkeit Gesundheitliche Eignung Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen Hinweis : Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus haben keine Bedeutung. Verfahrensablauf Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen. Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Automatische Anerkennung (nicht für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe) Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten (zum Beispiel der Schweiz) gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt und die Ausbildung nach dem Beitritt begonnen wurde. Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch) Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbescheinigung) Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.) Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index) Glaubhaftmachung, dass Sie die Berufsausübung in Baden-Württemberg anstreben. Legen Sie dazu bitte geeignete Unterlagen vor, z. B. Einstellungszusage, Arbeitsvertrag oder Interessensbekundung eines möglichen Arbeitgebers in Baden Württemberg. Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden) Nur bei EU Abschlüssen: EU-Konformitätsbescheinigung der Richtlinie 2005/36/EG zu beantragen bei der zuständigen Kammer im Heimatland Folgende Unterlagen wird die zuständige Stelle im Laufe des Verfahrens anfordern: Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland und dem Ausbildungsland Aktuelles Führungszeugnis aus Deutschland der Belegart OB (zur Vorlage bei einer Behörde) Aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Allgemeinmediziners, Arbeitsmediziners oder Betriebsarzts, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes) Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Sprachniveau B2) eines anerkannten Sprachinstituts (ALTE-zertifiziert) Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten EUR 350,00 Bearbeitungsdauer Reguläres Anerkennungsverfahren: maximal vier Monate Automatisches Anerkennungsverfahren: maximal drei Monate Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Vertiefende Informationen Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren für die Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Migrationsberatung für Erwachsene Jugendmigrationsdienste Netzwerk IQ Baden-Württemberg Anerkennung in Deutschland Rechtsbehelf Widerspruch Rechtsgrundlage Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg Pflegeberufegesetz ) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe Krankenpflegegesetz Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe Hebammengesetz Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Freigabevermerk 13.11.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Onlineantrag Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige Zuständige Stelle Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt Für die Erklärung der von Ihnen selbst berechneten Ausgleichsabgabe (Selbstveranlagung): die für Ihren Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe: das Integrationsamt Hinweise Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung, die auf der Rechnung gesondert bestätigt wird, können Sie an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe absetzen. Voraussetzungen Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen: Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben. Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen. Verfahrensablauf Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen , die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle) die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderte Menschen, Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie sonstige anrechnungsfähige Personen Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen) der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter. Fristen Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen, fallen Säumniszuschläge an. Erforderliche Unterlagen Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen, Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie sonstige anrechnungsfähige Personen Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge Kosten für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben: bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: EUR 125,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: EUR 220,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: EUR 320,00 für kleinere Betriebe und Dienststellen: Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen und 220 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein. Vertiefende Informationen Informationen des Integrationsamtes zur Ausgleichsabgabe Rechtsgrundlage §§ 154 - 163 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2021 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen Sie möchten in Deutschland als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig? in einem Staat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt. Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sind. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird widerrufen, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsland die Berechtigung, als Rechtsanwalt zu arbeiten, dauerhaft entzogen wird oder Sie aus sonstigen Gründen den Status der europäischen Rechtsanwältin oder des europäischen Rechtsanwalts verlieren. Formulare und weitere Angebote Rechtsanwaltskammer Karlsruhe - Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Zuständige Stelle Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten Hinweise Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwälti n oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren. Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Voraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme sind: Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat Das bedeutet, Sie müssen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sein. Berufshaftpflichtversicherung Verfahrensablauf Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Lebenslauf mit Foto amtlich beglaubigter Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz (amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses) Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über Ihre Berufszugehörigkeit (nicht älter als drei Monate) Bescheinigung, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände gegen Sie vorliegen , die Ihre Eignung für den Beruf des Anwalts in Frage stellen. Führungszeugnis des Heimatlandes Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (entweder über eine im Inland geschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel: Nachweis über akademische Grade (Abschrift) Unterlagen zur Kanzleitätigkeit Kanzleibestätigung Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen haben. Kosten im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart: EUR 150,00 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen: EUR 205,00 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: EUR 300,00 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg: EUR 210,00 Bearbeitungsdauer vier bis sechs Wochen Rechtsbehelf Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rechtsanwaltskammer als ausstellender Stelle eingelegt werden, § 4 EuRAG i.V.m. § 32 BRAO i.V.m. § 112a, 112c BRAO. Nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Schriftsform durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Rechtsgrundlage Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) § 3 EuRAG (Antrag) § 4 EuRAG (Verfahren) § 5 EuRAG (Berufsbezeichnung) § 11 EuRAG (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit) § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (Berufshaftpflichtversicherung) (BRAO) Freigabevermerk 21.12.2023 Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1890
Bürgerdienste: Polizeirevier Karlsruhe-West Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Polizeirevier Karlsruhe-West Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Polizeirevier Karlsruhe-West Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721 666-3611 E-Mail: KARLSRUHE-WEST.PREV@polizei.bwl.de Fax: 0721 666-3650 Internet: Hausanschrift: Moltkestraße 68, 76133 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Moltkestr./Städt. Klinikum (81 m) Linien: S1, S11, Tram 2 LIVE! Knielinger Allee/Städt. Klinikum (403 m) Linien: S1, S11 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Magdeburger Haus (862 m) Am Entenfang (1210 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Onlinewache - Polizei Baden-Württemberg Onlinewache BW - Andere Strafanzeige erstatten stellen Onlinewache BW - Betrugsdelikt anzeigen Onlinewache BW - Eigentumsdelikt anzeigen Onlinewache BW - Hass und Hetze im Netz anzeigen Leistungen Andere Strafanzeige stellen Anzeige - Lärmbelästigung melden Anzeige - Strafanzeige erstatten Betrugsdelikt anzeigen Eigentumsdelikt anzeigen Hass und Hetze im Netz anzeigen Sachbeschädigung anzeigen Strafantrag stellen Tierquälerei anzeigen Vermisstenanzeige aufgeben nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6006135
Bürgerdienste: Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen besonderen Schutz. Beispielsweise dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Bei in der Denkmalliste verzeichneten Kulturdenkmalen gilt das nicht. Die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals stellt die Denkmalschutzbehörde fest. Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben: Bezeichnung des Kulturdenkmals Lage charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist) Tag der Eintragung Zuständige Stelle Denkmalschutzbehörde für die Eintragung: das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt für eine Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise Voraussetzungen Das Kulturdenkmal hat eine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder heimatgeschichtliche Bedeutung Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung. Verfahrensablauf Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle schriftlich anregen. Die meisten Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden auf Veranlassung staatlicher Stellen in das Denkmalbuch eingetragen (z.B. Burgen, Schlösser, Schlossgärten und Kirchen und historische Friedhöfe). Erforderliche Unterlagen keine Vertiefende Informationen Denkmalliste Rechtsgrundlage § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung) § 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Eintragungsverfahren) § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.02.2020 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1285
Bürgerdienste: Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Zuständige Stelle Amtsgericht Karlsruhe Amtsgericht Karlsruhe-Durlach das Amtsgericht (Familiengericht) Hinweis: Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt. Hinweise Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch. Voraussetzungen Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte. Verfahrensablauf Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen. Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu. Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts. Fristen Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen. Erforderliche Unterlagen abhängig vom Einzelfall Kosten Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie finanzielle Verfahrenskostenhilfe beantragen. Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen. Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen. Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt. Rechtsbehelf Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch. Rechtsgrundlage Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1907
Bürgerdienste: Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Extremismus- und Kriminalprävention – Datenbank nutzen Sie können sich informieren, was im Land Baden-Württemberg getan wird, Impulse für eigene Ideen bekommen und nach Referentinnen und Referenten für Fortbildungen, Vorträge und Informationsveranstaltungen recherchieren. Die eingerichtete Datenbank befindet sich im permanenten Aufbau und lebt von ihrer Vielfalt. Sollten Sie ein Projekt oder sich als Referent dort bewerben wollen, tragen Sie sich ein. Finden Sie keine passende Referentin oder keinen passenden Referenten oder haben Sie weitere Fragen, kontaktieren Sie die zuständige Stelle telefonisch. Die Datenbank ist ein Projekt des Kompetenzzentrums gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) und der Gemeinsamen Zentralstelle Kommunalen Kriminalprävention (GeZ KKP). Zuständige Stelle Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex) [Landeskriminalamt Baden-Württemberg] Das Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (konex). Hinweise Keine Voraussetzungen Sie suchen Informationen oder möchten ein Projekt im entsprechenden Themenbereich bewerben oder sich als Referentin oder Referent zur Verfügung stellen. Verfahrensablauf Wenn Sie sich als Referentin/Referent oder Ihr Projekt eintragen möchten: Registrieren Sie sich auf www.praeventionsdatenbank-bw.de Anschließend schaltet Sie die zuständige Stelle frei. Sie erhalten eine entsprechende Nachricht. Sie können eintragen, wofür Sie werben wollen. Dieser Eintrag wird geprüft um ihn dann zu veröffentlichen. Sie erhalten dann eine entsprechende Nachricht Sie können jederzeit die Löschung Ihrer Daten per Mail an: konex@im.bwl.de veranlassen. Fristen nn Erforderliche Unterlagen Keine Kosten Nutzung der Datenbank und Registrierung: Keine Bei der Buchung von Referentinnen oder Referenten können Kosten entstehen.Informieren Sie sich bei der/dem jeweiligen Referentin/Referenten. Bearbeitungsdauer Freischaltung der Registrierung: 5 Werktagen Freischaltung Ihres Beitrags: 10 Werktagen Rechtsbehelf Keiner Freigabevermerk 07.07.2023 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6001537
Bürgerdienste: Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören: Ehefrau oder Ehemann Lebenspartnerin oder Lebenspartner die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall: Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker Zuständige Stelle Gaststätten- und Gewerberecht die Gaststättenbehörde Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, zum Beispiel zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis. Voraussetzungen Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen. Bezugsort Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an. Verfahrensablauf Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun. Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden . Fristen Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen. Erforderliche Unterlagen Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ( IHK ) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Kosten keine Vertiefende Informationen - Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage Landesgaststättengesetz (LGastG) § 1 in Verbindung mit § 10 Gaststättengesetz (GastG) Weiterführung des Gewerbes Gewerbeordnung (GewO) § 14 Anzeigepflicht Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.04.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden Wenn Sie bereits eine Erlaubnis haben, mit Krankheitserregern zu arbeiten und diese Tätigkeit angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen, die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen. Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte und Ärztinnen Zahnärzte und Zahnärztinnen Tierärzte und Tierärztinnen Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen. Zuständige Stelle Regierungspräsidium Karlsruhe Das Regierungspräsidium Tübingen Hinweise keine Voraussetzungen Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein. Verfahrensablauf Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten: Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder sie Ihnen die Tätigkeit untersagt. Fristen unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit Erforderliche Unterlagen sofern die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nicht vom Regierungspräsidium Tübingen ausgestellt wurde: Erlaubnis in beglaubigter Kopie Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept) Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan) Kosten je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000 Bearbeitungsdauer Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Rechtsbehelf keiner Rechtsgrundlage § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Veränderungsanzeige) Freigabevermerk 13.11.2023 Sozialministerium nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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