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Bürgerdienste: Wohnraumförderung - Förderung von Wohnungseigentümergemeinschaften beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wohnraumförderung - Förderung von Wohnungseigentümergemeinschaften beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wohnraumförderung - Förderung von Wohnungseigentümergemeinschaften beantragen Wohnungseigentümergemeinschaften können eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten: energetische Sanierung altersgerechter Umbau ihres Gebäudebestandes Nutzung erneuerbarer Energien Die Förderung erfolgt in Form einer Verbandsfinanzierung durch - zeitlich begrenzt zinslose - Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen. Außerdem wird durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) der Zugang zum Finanzierungsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) "Erneuerbare Energien - Standard" ermöglicht. Zuständige Stelle Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) Hinweise Voraussetzungen Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem: Die Anforderungen des entsprechenden Finanzierungsangebots der KfW müssen erfüllt sein. Es ist ein Eigenkapital von 10 Prozent der Kosten der förderfähigen Maßnahme erforderlich. Verfahrensablauf Als Verwalter oder Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen Sie die Förderung bei der L-Bank beantragen. Den Antragsvordruck 9026 erhalten Sie über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) . Bei der L-Bank erhalten Sie unter der Telefonnummer 0721/150-1760 auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Achtung: Mit dem Vorhaben darf erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank begonnen werden. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu. Fristen Es besteht keine Antragsfrist. Erforderliche Unterlagen Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsvordruck 9026 auf der Homepage der L-Bank. Kosten Für die Beratung und Antragstellung fallen keine Kosten an. Vertiefende Informationen Portal der Landeskreditbank Baden-Württembger - Förderbank (L-Bank) Rechtsgrundlage Landeswohnraumförderungsgesetz Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2020/2021 Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.07.2020 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Wohnraumförderung - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wohnraumförderung - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wohnraumförderung - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen beantragen Als Privatperson können Sie im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum erhalten. Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die zinsverbilligten Darlehen sind zeitlich begrenzt. Sie müssen als Genossenschaftsmitglied von dem geförderten genossenschaftlichen Wohnrecht für einen bestimmten Zeitraum Gebrauch machen. Zuständige Stelle Liegenschaftsamt in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes Hinweise Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden. Voraussetzungen Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem: Das Gesamtjahreseinkommen darf die für Ihren Haushalt maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Ihr Haushalt darf nicht bereits über angemessenen eigenen Wohnraum verfügen. Der künftige Wohnraum muss sich im festgelegten Fördergebiet befinden. Die künftige Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes sowie den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz . Verfahrensablauf Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu. Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus dem deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und –provider; Mo. – Fr. 8.00 bis 16.30 Uhr) vor allem auch bei Finanzierungsfragen. Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu. Fristen Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist. Erforderliche Unterlagen Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsvordruck 9019 auf der Homepage der L-Bank . Kosten In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an. Vertiefende Informationen Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg zum Wohnraumförderungsprogramm Wohnungsbau BW 2022 Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung einer Förderzusage durch die L-Bank können Sie Widerspruch einlegen. Rechtsgrundlage Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022) Erlass zur Anpassung des Finanzierungsangebots in der sozialen Förderung selbst genutzten Wohneigentums aufgrund Veränderung des Marktzinsniveaus Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung Erlass Änderung berücksichtigungsfähiger Baukosten u. Sockelbeiträge; Änderung Belastungstabelle für Darlehensnehmer Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Hinweise des Wirtschaftsministeriums für Städte und Gemeinden zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes (Stand 5. Januar 2023) Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz Freigabevermerk 31.08.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=2000
Bürgerdienste: Wohnraumförderung - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wohnraumförderung - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wohnraumförderung - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen Unternehmen und Privatpersonen können eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten: Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums, Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum, Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand. Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei: ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses Herstellung von Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums, zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen. Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die zinsverbilligten Darlehen sind zeitlich begrenzt. Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigerem Einkommen gebunden (Belegungsbindung) und ist dem Mieter oder der Mieterin während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung). Formulare und weitere Angebote Förderung von Mietwohnraum - Antrag Antrag auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm 2012 Zuständige Stelle Liegenschaftsamt in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes Hinweise Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden. Voraussetzungen Voraussetzungen für die Förderung sind insbesondere: Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes sowie den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz. Für eine Förderung des Neubaus oder Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs-/Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich. Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe einzuhalten (Verbot der Überkompensation). Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs sowie der Förderung der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus (ehemals Effizienzhaus-Standard KfW 55) erfüllt sein. Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert). Verfahrensablauf Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu. Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen. Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung . Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde. Fristen Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist. Erforderliche Unterlagen Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank. Kosten In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an. Vertiefende Informationen Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Wohnraumförderungsprogramm Wohnungsbau BW 2022 Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung einer Förderzusage durch die L-Bank können Sie Widerspruch einlegen. Rechtsgrundlage Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz NBest-WoRaum Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 31.08.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1590
Bürgerdienste: Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung erhalten. Dies gilt für: Neubau oder Erwerb neuen Wohnraums, der selbst genutzt wird, Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung selbst genutzten Wohnraums, Erwerb bestehenden Wohnraums (Gebrauchterwerb) zur Selbstnutzung einschließlich erwerbsnaher Modernisierungsmaßnahmen, altersgerechter Umbau selbst genutzten Wohnraums (eigenständige sogenannte "Anpassungsförderung"; auch als zusätzliche Förderung möglich), Ergänzungsförderung für nachträglich zum Haushalt hinzugekommene Kinder (Familienzuwachs) Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei: ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses Herstellung von Barrierefreiheit des selbstgenutzten Wohnraums baulichen Maßnahmen aufgrund schwerer Behinderung und speziellen Wohnbedürfnissen bzw. altersgerechtem Umbau des selbst genutzten Wohnraums. Die Förderung erfolgt durch zinsverbilligte Darlehen und durch Zuschüsse. Der geförderte Wohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zur Selbstnutzung zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen gebunden. Formulare und weitere Angebote Wohneigentumsförderung Antrag auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm Zuständige Stelle Liegenschaftsamt in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes Hinweise Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden. Voraussetzungen Gefördert werden können Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind sowie schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen. Die Schwerbehinderung bestimmt sich nach dem Sozialgesetzbuch, wonach ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 erforderlich ist. Die speziellen Wo hnbedürfnisse hinsichtlich des Grundrisses oder der Ausstattung müssen von der Schwerbehinderung herrühren. Kinderlose Paare sowie Alleinstehende mit Kinderwunsch haben die Chance, im Falle eines später in den Haushalt hinzugekommenen Kindes eine Ergänzungsförderung zu erhalten. Das Gesamtjahreseinkommen darf die für Ihren Haushalt maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Ihr Haushalt darf nicht bereits über angemessenen eigenen Wohnraum verfügen. Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus (ehemals Effizienzhaus-Standard KfW 55) erfüllt sein. Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert). Es ist eine Eigenleistung erforderlich. Die Eigenleistung beträgt mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten des förderfähigen Vorhabens. Bei erstrangiger Absicherung des Darlehens beträgt die Eigenleistung mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten. Verfahrensablauf Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu. Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus dem deutschen Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und –provider; Mo. – Fr. 8.00 bis 16.30 Uhr) vor allem auch bei Finanzierungsfragen. Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen , wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde. Fristen Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist. Erforderliche Unterlagen Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Vordruck 9010 auf der Homepage der L-Bank. Kosten In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an. Vertiefende Informationen Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Wohnraumförderungsprogramm Wohnungsbau BW 2022 Finanzierungsrechner um zu prüfen, ob Sie die Fördervorraussetzungen erfüllen Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung einer Förderzusage durch die L-Bank können Sie Widerspruch einlegen. Rechtsgrundlage Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022) Erlass zur Anpassung des Finanzierungsangebots in der sozialen Förderung selbst genutzten Wohneigentums aufgrund Veränderung des Marktzinsniveaus Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung Erlass Änderung berücksichtigungsfähiger Baukosten u. Sockelbeiträge; Änderung Belastungstabelle für Darlehensnehmer Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Hinweise des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG) Freigabevermerk 31.08.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=553
Bürgerdienste: Wohnraumförderung - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Wohnraumförderung - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Wohnraumförderung - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben speziell für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung erhalten: Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums, Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum, Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand. Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei: ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses Herstellung von Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums, zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen. Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die zinsverbilligten Darlehen sind zeitlich begrenzt. Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Sonderbelegungsbindung). Beachten Sie: Wohnberechtigte Haushalte sind Haushalte mit geringem Einkommen UND zusätzlichen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt durch bestimmte Merkmale. Welche Personengruppen diese Merkmale erfüllen, wird durch die oberste Landesbehörde in Absprache mit der L-Bank entschieden. Der geförderte Wohnraum ist dem Mieter während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung). Die Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung ist der Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung nachgebildet. Daher sind hier lediglich die Besonderheiten der Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beschrieben. Formulare und weitere Angebote Förderung von Mietwohnraum - Antrag Antrag auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm 2012 Zuständige Stelle Liegenschaftsamt in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes Hinweise Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden. Voraussetzungen Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem: Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes sowie den Durchführungshinweisen des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz . Bezeichnung anerkannter Personengruppen in der Förderzusage Für eine Förderung des Neubaus/Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs-/Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich. Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe (Verbot der Überkompensation) einzuhalten. Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs sowie der Förderung der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus (ehemals Effizienzhaus-Standard KfW 55) erfüllt sein. Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert). Verfahrensablauf Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) . Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu. Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen. Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen , wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde. Fristen Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist. Erforderliche Unterlagen Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank. Kosten In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an. Vertiefende Informationen Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Wohnraumförderungsprogramm Wohnungsbau BW 2022 Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung einer Förderzusage durch die L-Bank können Sie Widerspruch einlegen. Rechtsgrundlage Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022) Erlass zur Anpassung des Finanzierungsangebots in der sozialen Förderung selbst genutzten Wohneigentums aufgrund Veränderung des Marktzinsniveaus Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung Erlass Änderung berücksichtigungsfähiger Baukosten u. Sockelbeiträge; Änderung Belastungstabelle für Darlehensnehmer Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Hinweise des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG) Freigabevermerk 31.08.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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