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Bürgerdienste: Straßenverkehr Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Straßenverkehr Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Straßenverkehr Bitte beachten Sie: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können Sie telefonisch über die Behördennummer 115 buchen. Kontakt / Öffnungszeiten Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Telefon: 115 Behördennummer E-Mail: strassenverkehr@oa.karlsruhe.de Internet: Service & Bürgerinformation Hausanschrift: Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Beiertheim West (286 m) Linien: Bus 62 LIVE! St. Vincent. Krankh. (287 m) Linien: Bus 55 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Europabad (144 m) Tiefgarage "Am ZKM" (381 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare ANTRAGSFORMULAR A: Bewohnerparkausweis Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. ANTRAGSFORMULAR B: SEPA-Basislastschrift - Bewohnerparkausweis Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Bei einem Erstantrag haben Sie noch kein Buchungszeichen. Bitte tragen Sie in diesen Fällen mehrere Punkte in das Feld "Mandatsreferenz" ein. ANTRAGSFORMULAR C: Nutzungsbestätigung durch Fahrzeughalter - Bewohnerparkausweis Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf "Begleitetes Fahren ab 17" (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Auflagenänderung - Ein- Austragung Schlüsselzahl im Führerschein (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Auskunft aus der Kfz-Zulassungsdatei (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Ausstellung eines internationalen Führerscheins (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Ersatz oder Änderung einer Fahrerlaubnis (EU-Führerschein) / Aktualisierung der Personendaten (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Ersterteilung / Erweiterung der Fahrerlaubnis (Onlineantrag mit anschließendem Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen zur Durchführung von Transporten an Sonn- und Feiertagen / in der Hauptreisezeit Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf Erteilung oder Verlängerung zur Fahrgastbeförderung (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Genehmigung für eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug (Onlineantrag mit Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis (Onlineantrag mit Postversand) Der Antrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis (Onlineantrag mit Postversand) Der Antrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Antrag auf eine Parkausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Danach kann das Formular per Post oder E-Mail an uns gesendet werden. Antragsformular Handwerkerparkausweis der TechnologieRegion Karlsruhe Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Danach kann das Formular per Post oder E-Mail an uns gesendet werden. Antragsformular: Umwelt-/Feinstaubplakette beantragen (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr Das Formular wird online ausgefüllt, muss anschließend jedoch ausgedruckt, unterschrieben und per Post eingesendet oder in unseren Briefkasten eingeworfen werden. Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Erstantrag Führerschein ab 18 Jahren (Onlineantrag) Führerscheinstelle: Infoblatt Datenschutz Information der Führerscheinstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges (PDF-Formular) Online-Abmeldung über i-KFZ Nur möglich für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurden. Online-Dienst: Umwelt-/Feinstaubplakette bestellen und bezahlen Bei Online-Bezahlung mit SEPA-Lastschrift, PayPal oder Giropay wird die Umweltplakette an Ihre Anschrift geschickt. Online-Dienst: Zuteilung einer Feinstaubplakette prüfen (Dieselmotor) Feinstaubplakette online ermitteln Prüfen Sie online mit Hilfe Ihres Fahrzeugscheins / Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I die Zuteilung einer Plakette. Online-Dienst: Zuteilung einer Plakette prüfen (Ottomotor) Feinstaubplakette online ermitteln Prüfen Sie online mit Hilfe Ihres Fahrzeugscheins / Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I die Zuteilung einer Plakette. Online-Terminvereinbarung Führerscheinstelle Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung bei der Führerscheinstelle der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Zulassungswesen der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. Online-Zulassung über i-Kfz Ein Fahrzeug kann online zugelassen werden. Voraussetzung: Personalausweis mit freigeschalteter eID Funktion oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt Karlsruhe Straßensondernutzung beantragen Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Bewohnerparkausweis Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Handwerkerparkausweis TRK Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Parkausnahmegenehmigung Gewerbetreibende Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Sonn- und Feiertagsfahrverbot.pdf Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Veranstaltungen Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein (Onlineantrag Postversand) Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen. Verlusterklärung (Zulassungsstelle) (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Versicherung an Eides Statt (Zulassungsstelle) (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Wunschkennzeichen online reservieren Hinweis: Aus technischen Gründen können im Zeitfenster von 00.50 bis 02.00 Uhr keine Kennzeichen online reserviert werden. Zulassungsstelle: Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs (PDF-Formular) Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF) Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) Zulassungsstelle: SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden. Leistungen Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr Ausfuhrkennzeichen beantragen Ausnahme vom LKW-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen Berufskraftfahrer-Qualifikation - Weiterbildung nachweisen Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen Besucherparkausweise (Besucherkarten) beantragen Betrieb von Krankentransporten - Genehmigung beantragen Bewohnerparkausweis beantragen Dienstfahrerlaubnis - zivile Umschreibung beantragen Elektrokennzeichen beantragen Elektrokleinstfahrzeuge Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erweitern Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängern Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen Führerschein (befristet) - Verlängerung beantragen Führerschein (international) beantragen Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen Führerschein - bei Namensänderung umtauschen Führerschein - Ersatzführerschein beantragen (nach Verlust oder Diebstahl) Führerschein - Erweiterung beantragen Führerschein - Klasse B: Eintragung der Schlüsselzahl 196 Führerschein - nach Entziehung neu beantragen Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen Führerschein beantragen Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und/oder Mietomnibusverkehr beantragen Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen Grünes Kennzeichen beantragen Haltverbotzone für Umzug einrichten Handwerkerparkausweis der TechnologieRegion Karlsruhe beantragen Kennzeichen - Diebstahl oder Verlust melden Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen Kraftfahrzeug - Anhänger - Zulassung beantragen Kraftfahrzeug - Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei einem Umzug innerhalb der Stadt Karlsruhe Kraftfahrzeug - Halterauskunft beantragen Kraftfahrzeug - Technische Änderungen melden Kraftfahrzeug - Umkennzeichnung auf Wunsch Kraftfahrzeug - Umschreibung beantragen (Halterwechsel innerhalb der Stadt Karlsruhe) Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe - ohne Halterwechsel (wegen Umzug) Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe beantragen (Halterwechsel) Kraftfahrzeug - Verkauf melden Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen Kraftfahrzeug - Zulassung nach Kauf im EU Ausland Kraftfahrzeug - Zulassung nach Kauf im NICHT EU Ausland Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung) Kraftfahrzeugkennzeichen oder Plaketten - bei Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzen Kurzzeitkennzeichen beantragen Mietwagengenehmigung beantragen Oldtimerkennzeichen beantragen Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen Saisonkennzeichen beantragen Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen Taxigenehmigung beantragen Umweltplakette/Feinstaubplakette kaufen Umweltzonen - Ausnahmegenehmigung beantragen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen Wechselkennzeichen beantragen Wunschkennzeichen beantragen oder reservieren Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II - nach Verlust oder Diebstahl Ersatz beantragen Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) - Namensänderung melden nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/organisation.php?id=6028433
Bürgerdienste: Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Bundesländern Sie können sich als Dolmetscherin oder Dolmetscher mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer öffentlich bestellen und beeidigen lassen. Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher. Hinweis: Sind Sie bereits in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland als Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich bis zum 31. Dezember 2026 vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2027 können sich nur noch Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid berufen, die nach dem 1. Januar 2023 nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes in Deutschland beeidigt worden sind. Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Staaten Sind Sie Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Dann gelten für Sie dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige, wenn Sie dauerhaft in Baden-Württemberg arbeiten wollen, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung begründen. Als Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise Übersetzerin oder Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung " Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten) ". Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg können Sie sich allgemein beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung " Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen ". Formulare und weitere Angebote Antrag auf allgemeine Beeidigung Hinweise keine Voraussetzungen Voraussetzungen sind: Volljährigkeit Geeignetheit geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Zuverlässigkeit Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache Sie besitzen die erforderlichen Fachkenntnisse, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Selle als gleichwertig anerkannt wurde. Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind, benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit . Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises ist die " Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher " beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie Urkundenübersetzerinnen und -übersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auch auf andere Weise nachweisen, wenn es für die betreffende Sprache im Inland keine staatliche oder gleichwertige Prüfung gibt. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht. Verfahrensablauf Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer. Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen. Hinweis: Die Beeidigung ist auf fünf Jahre befristet. Sie können die Verlängerung der Beeidigung um jeweils weitere fünf Jahre beantragen. Dem Verlängerungsantrag müssen Sie beifügen einen Lebenslauf ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist. Fristen keine Erforderliche Unterlagen ein Lebenslauf ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen. Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder über eine ausländische Prüfung, die als gleichwertig anerkannt wurde Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache, wenn dieser nicht schon mit der staatlichen Prüfung erbracht wird Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Zur Überprüfung Ihrer Identität kann die zuständige Stelle die Vorlage weiterer Dokumente wie beispielsweise eines amtlichen Ausweises verlangen. Kosten allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher: EUR 75,00 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: EUR 75,00 allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher sowie Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer in einem zusammengefassten Verfahren: EUR 100,00 Verlängerung der Beeidigung: EUR 25,00 Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin beziehungsweise Dolmetscher oder Übersetzerin beziehungsweise Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: EUR 100,00 bis EUR 630,00 (in der Regel 200,00 EUR) Bearbeitungsdauer Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird Ihr Antrag innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Vertiefende Informationen Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher - Regierungspräsidien Baden-Württemberg Rechtsbehelf Widerspruch beim zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) Rechtsgrundlage § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (Dolmetschervereidigung) § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung) Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz) §§ 14 bis 15c Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) § 46 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Gerichtsdolmetschergesetzes und der §§ 14 bis 15c AGGVG vom 17. November 2022 Nr. 4 Anlage zu § 1 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenverzeichnis) Nr. 14.4 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis) § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2023 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=1951
Bürgerdienste: Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz - Anerkennung für Träger von Maßnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz - Anerkennung für Träger von Maßnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz - Anerkennung für Träger von Maßnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten beantragen Bildungszeit ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, zur beruflichen Weiterbildung oder zur politischen Weiterbildung. Bildungsmaßnahmen, für die Beschäftigte Anspruch auf Bildungszeit haben, dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Diese Einrichtungen tragen die Verantwortung dafür, dass die Bildungsmaßnahmen den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg entsprechen. Eine Maßnahmenanerkennung wie in anderen Bundesländern findet nicht statt. Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichem Bereich befähigen zur Anleitung, Lehre oder Organisation in folgenden Bereichen: Sport Amateurmusik, Amateurtheater oder Laienkunst Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen bis 27 Jahre die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen die Mitgestaltung des Sozialraums Tier-, Natur- und Umweltschutz Soziales Heimatpflege und allgemeine Weiterbildung Öffentliche und kirchliche Ehrenämter Vereinsmanagement Die Beschränkung auf Aufgaben der Anleitung, Lehre und Organisation gilt nicht für die Qualifizierung für die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen und die Qualifizierung für öffentliche Ehrenämter. Formulare und weitere Angebote Antrag auf gesonderte Anerkennung als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich (PDF) Hinweise keine Voraussetzungen Voraussetzungen für die Anerkennung sind, dass die Bildungseinrichtung seit mindestens zwei Jahren am Markt besteht, Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten systematisch plant, organisiert und durchführt und die Einhaltung folgender Mindeststandards nachweisen kann: Einsatz qualifizierten Personals sowohl im Leitungsbereich als auch im fachlichen Bereich, angemessene räumliche und sachliche Ausstattung zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen, transparente Darstellung des Bildungsangebotes, einschließlich einer Darstellung der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung einzelner, exemplarischer Qualifizierungsmaßnahmen und Ausstellung von aussagekräftigen Teilnahmenachweise oder Abschlusszertifikate. Informationen dazu, wie Sie die Anerkennungsvoraussetzungen belegen können, finden Sie im Antragsformular. Verfahrensablauf Sie müssen die Anerkennung beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragen. Nutzen Sie das Antragsformular. Eine Anerkennung der zuständigen Stelle ist befristet auf drei Jahre. Die Anerkennung kann um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden. Eine Anerkennung kann auch widerrufen werden. Das ist möglich, wenn nachträglich die Voraussetzungen für Ihre Anerkennung als Bildungseinrichtung wegfallen oder Sie Veranstaltungen als Bildungsmaßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg durchführen, bei denen der Unterricht pro Tag nicht durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden dauert (Pausen nicht eingerechnet), bei denen die Teilnehmer bezogen auf die Gesamtzeit der Veranstaltung mehr abwesend als anwesend sind (gilt bei mehrtägigen Veranstaltungen, E-learning und blended-learning), die nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen, bei denen Sie die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig machen, die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen, die der Erholung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen, die der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen, die dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen, die dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen oder die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden. Fristen Stellen Sie den Antrag bis zum 31. August, um in die Liste der anerkannten Bildungseinrichtungen aufgenommen zu werden. Erforderliche Unterlagen Nachweise, die die Voraussetzungen belegen. Kosten EUR 280,00 Vertiefende Informationen Internetseiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe Merkblatt zum gesonderten Anerkennungsverfahren für Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich (PDF) Rechtsbehelf keine Rechtsgrundlage Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) Verordnung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (VO BzG BW) Freigabevermerk 02.08.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=2323
Bürgerdienste: Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen. Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt. Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatz ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt. Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als Flüchtling aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise Staatenlose oder Staatenloser aufgrund des Staatenlosenübereinkommens Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Staaten im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Text " Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen ". Zuständige Stelle Ausländerbehörde Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise keine Voraussetzungen Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und es ist für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen solchen zu beschaffen. Als zumutbar gilt es, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes die Anträge auf Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen und an dem behördlichen Verfahren Ihres Herkunftslandes mitzuwirken, die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen oder die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemeinsam mit dem Reiseausweis erhalten sollen oder Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll oder wenn Sie Asylbewerberin oder Asylbewerber sind, für die Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe dies erfordern oder eine unangemessene Härte vorliegen würde, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird und dadurch Ihr Asylverfahren nicht gefährdet wird. Verfahrensablauf Den Reiseausweis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Schreiben Sie uns formlos eine E-Mail an abh@oa.karlsruhe.de. Beschreiben Sie die Gründe, warum Sie einen Reiseausweis benötigen. Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Aufenthaltsgestattung gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum Alter von 12 Jahren für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre in Einzelfällen, beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird: höchstens einen Monat Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweises nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll. Fristen keine Erforderliche Unterlagen ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 x 35 mm Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit: zum Beispiel durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen Kosten Reiseausweis für Ausländer ab 24 Jahren: EUR 100,00 Reiseausweis für Ausländer unter 24 Jahren: EUR 97,00 Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge ab 24 Jahren: EUR 60,00 Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 24 Jahren: EUR 38,00 vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: EUR 67,00 vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 26,00 Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 12 Jahren: EUR 14,00 Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00 Bearbeitungsdauer vier bis sechs Wochen Rechtsbehelf Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Rechtsgrundlage Aufenthaltsverordnung ( AufenthV) § 1 Begriffsbestimmungen § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) (Reiseausweise) Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) (Reiseausweise) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 23.02.2024 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6004453
Bürgerdienste: Vorübergehende Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Vorübergehende Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Vorübergehende Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt beantragen Als Tierärztin oder Tierarzt mit ausländischem Abschluss können Sie Ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Dazu müssen Sie eine vorübergehende Berufserlaubnis beantragen. Die Erlaubnis wird mit folgenden Beschränkungen erteilt: Sie kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt nicht für hoheitliche Tätigkeiten (zum Beispiel Schlachttier- und Fleischuntersuchung, amtstierärztliche Aufgaben). Sie gilt nur für eine unselbständige Tätigkeit (zum Beispiel als Assistenz in einer Tierarztpraxis, als Angestellte oder Angestellter in einem Institut). Sie hängt von der gültigen Aufenthaltsgenehmigung ab. Sie ist auf das jeweilige Arbeitsverhältnis beschränkt (bei einer Anstellung als Praxisassistent oder Praxisassistentin gilt die Erlaubnis nur für eine Tätigkeit in genannter Praxis). Sie ist auf maximal vier Jahre beschränkt und kann nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Umständen verlängert werden. Formulare und weitere Angebote Formulare und Informationen zur tierärztlichen Approbation und zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Zuständige Stelle Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße 21 70565 Stuttgart Hinweise Die Berufserlaubnis ist an die Arbeitsstelle geknüpft. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Berufserlaubnis hinfällig. Sollten Sie die Arbeitsstelle wechseln, müssen Sie den neuen Arbeitsvertrag vorlegen und eine neue Berufserlaubnis beantragen. Voraussetzungen Die vorübergehende Berufserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Sie über einen Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis verfügen, der zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt (Zeugnis über die tierärztliche Prüfung oder tierärztliches Diplom) und eine Bestätigung Ihres zukünftigen Arbeitgebers vorlegen können (zum Beispiel Arbeitsvertrag) . Verfahrensablauf Den Antrag auf vorübergehende Berufserlaubnis müssen Sie schriftlich beim Regierungspräsidium Stuttgart einreichen. Das dafür notwendige Formular (PDF) steht Ihnen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Herunterladen zur Verfügung. Oder Sie erhalten dieses direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart. Sie müssen das vollständig ausgefüllte Antragsformular handschriftlich unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Das Regierungspräsidium Stuttgart benachrichtigt Sie innerhalb von vier Wochen darüber, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen. Über die vorübergehende Berufserlaubnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Fristen Die vorübergehende Erlaubnis wird auf höchstens vier Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Das gilt, wenn Sie eine unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Ausbildung zum Fachtierarzt innerhalb dieser vier Jahre unverschuldet nicht beenden konnten. Die Verlängerung ist für längstens drei Jahre möglich. Erforderliche Unterlagen Folgende Unterlagen müssen Sie im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorlegen: Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 11 der Bundestierärzteordnung (BTO) Kopien des Zeugnisses/Diploms über die abgeschlossene tierärztliche Prüfung (Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des tierärztlichen Berufs berechtigt) Kopie des Ausweises/Passes/Identitätsnachweises gegebenenfalls Nachweis der Asylanerkennung oder Anerkennung der Volkszugehörigkeit Lebenslauf: aktuell, kurz gefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungs- und beruflichen Werdegangs Nachweis einer in Aussicht gestellten Beschäftigungsstelle als Tierärztin oder Tierarzt (zum Beispiel Arbeitsvertrag) Nachweis über Straffreiheit (polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O", nicht älter als ein Monat) bzw. polizeiliches Führungszeugnis beziehungsweise entsprechende Bescheinigung (Certificate of Good Standing) aus dem Heimatland. Geben Sie beim Beantragen des Führungszeugnisses das Referat 35 des Regierungspräsidiums Stuttgart als Empfänger an. ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs geeignet sind Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes der Wohnsitzgemeinde Nachweis der Deutschkenntnisse aufgrund des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache (GER) Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie zum Beispiel in Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Hinweis: Wenn die vorgelegten Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die Übersetzungen sind in der Regel von einem vereidigten Urkundendolmetscher auszufertigen. Kosten Ausstellung einer vorübergehenden Berufserlaubnis: EUR 125,00 Bearbeitungsdauer nach Eingang aller angeforderten Unterlagen: meistens ein Monat, höchstens drei bis vier Monate Vertiefende Informationen Weitere Informationen und Hinweise sowie die notwendigen Formulare finden Sie zum Herunterladen auf der Themenseite "Tierarzt" der Regierungspräsidien. Rechtsbehelf Gegen die vorübergehende Berufserlaubnis können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, Klage erheben. Eine Klage gegen den Verwaltungsakt entfaltet keine aufschiebende Wirkung für die Fälligkeit der festgesetzten Gebühr. Zahlen Sie daher die Gebühr fristgemäß. Sie wird Ihnen zurückerstattet, wenn Ihre Klage Erfolg hatte. Rechtsgrundlage Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 2 § 11 Freigabevermerk 20.03.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt. Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis. In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig. Zuständige Stelle Standesamt Durlach Standesamt Grötzingen Standesamt Karlsruhe Stadt Standesamt Neureut Standesamt Wettersbach das Standesamt der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Hinweis: Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr? Dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Hatten Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich an das Standesamt I in Berlin wenden. Hinweise keine Voraussetzungen Die Eheschließenden müssen volljährig sein, müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein. Verfahrensablauf Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beantragen. Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen. Fristen Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Eheschließung beantragen. Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt. Erforderliche Unterlagen gültiger Personalausweis oder Reisepass erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht. Geburtsurkunde oder ein beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (bei Beurkundung der Geburt im Inland) oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen. Welche Unterlagen der künftige ausländische Ehepartner (über Familienstand, Vorehen und deren Auflösung, Geburtsurkunde und so weiter) vorlegen muss, variiert von Land zu Land. Lassen Sie sich unbedingt vorab persönlich bei der zuständigen Stelle beraten. Kosten wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 65,00 wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 110,00 Zahlungsart Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen. Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab Rechtsbehelf Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides. Rechtsgrundlage § 39 Personenstandsgesetz (PStG) (Ehefähigkeitszeugnis) § 51 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) (Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis) § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer) § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) Freigabevermerk 19.06.2023 Innenministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule wie zum Beispiel licencjat, inzener, kandidat-nauk, den Sie in Deutschland führen möchten? Eine Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade ist nicht erforderlich. Wenn Ihr ausländischer Hochschulgrad von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann er in Baden-Württemberg geführt werden. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben. Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist. Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad erworben haben: innerhalb der Europäischen Union (EU) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz von den Päpstlichen Hochschulen Allerdings müssen mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer, akademischer Grade vom 28. Mai 2021 beachtet werden. Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz enthalten begünstigende Sonderregelungen. Das gilt insbesondere für bestimmte Doktorgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den USA . Hinweis zum Brexit: Bis zum 31.12.2020 verliehene Hochschulgrade des Vereinigten Königreichs werden wie Grade aus der Europäischen Union behandelt. Grade, die ab dem 01.01.2021 verliehen wurden, müssen mit Zusatz der verleihenden Hochschule geführt werden. Jedoch ist bei wissenschaftlichen Doktorgraden wie bisher eine begünstigende Form der Gradführung möglich. Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen. Ausnahmen (Genehmigungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Hochschulgraden von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen möglich. Zuständige Stelle Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg das Wissenschaftsministerium Hinweis: Das Wissenschaftsministerium befasst sich im Zusammenhang mit ausländischen Hochschulabschlüssen ausschließlich mit Fragen der Gradführung (Ausnahme: Abschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz). Bewertungen, Vergleiche und Zuordnungen zu entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen oder Hochschulgraden werden durch das Wissenschaftsministerium nicht vorgenommen. Hinweise Voraussetzungen Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland Gradführung in Baden-Württemberg Verfahrensablauf Sie benötigen keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen. Möglicherweise benötigen Sie aber eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen, zum Beispiel zur Vorlage bei Einwohnermelde- und Standesämtern, Berufskammern und Berufsverbänden. Stellen Sie in diesem Fall einen formlosen Antrag an das Wissenschaftsministerium und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein. Fristen keine Erforderliche Unterlagen amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Originaldiploms beziehungsweise der Verleihungsurkunde amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms beziehungsweise der Urkunde Kopie des Personalausweises oder Reisepasses bei Namensänderung: entsprechende Nachweise wie zum Beispiel Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung Lebenslauf in tabellarischer Form Kosten keine Vertiefende Informationen Merkblatt zur "Führung von im Ausland erworbenen akademischen Graden, Ehrengraden, Titeln und Tätigkeitsbezeichnungen" des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (PDF) Merkblatt in englisch (PDF) Rechtsgrundlage § 37 Landeshochschulgesetz (LHG) (Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschluss vom 14.04.2000) Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschluss vom 21.09.2001 in der Fassung vom 28.05.2021) Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten Freigabevermerk 02.08.2021 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen beantragen Wenn Sie Arzneimittel in Nicht-EU-Drittstaaten ausführen möchten, benötigen Sie dafür ein Zertifikat. Dieses Zertifikat muss dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (sogenannte WHO-Zertifikate) entsprechen. In den folgenden Fällen kann ein WHO-Zertifikat beantragt werden: WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte: Diese Erklärung bescheinigt den Zulassungsstatus und die GMP-Konformität der Herstellung, soweit dies von der zertifizierenden Behörde bestätigt werden kann. Erklärung des Zulassungsstatus für pharmazeutische Produkte: Diese Erklärung bescheinigt, dass für ein oder mehrere Produkte im Ausfuhrland Zulassungen bestehen. Chargenzertifikate für pharmazeutische Produkte: Dieses Zertifikat wird normalerweise vom Hersteller und nur ausnahmsweise – wenn staatliche Chargenprüfungen durchgeführt werden – von der Bundesbehörde ausgestellt, die die Chargenprüfung durchführt. Diese Zertifikate sind daher nicht Regelungsgegenstand dieser Verfahrensanweisung. Onlineantrag Ausfuhr von Arzneimitteln Zuständige Stelle Regierungspräsidium Tübingen Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg Hinweise Die WHO-Zertifikats f ormulare finden Sie hier: Service/Download-Seite der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg Voraussetzungen WHO-Zertifikate können auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Export-Bestimmungslandes ausgestellt werden. Der Zulassungsinhaber für das zu exportierende Arzneimittel muss seinen Sitz in Baden-Württemberg haben Verfahrensablauf Sie können die Zertifikate bei der Stelle beantragen, die für den pharmazeutischen Unternehmer zuständig ist, der das Arzneimittel exportieren möchte . Für Baden-Württemberg ist dies die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen. Die WHO-Zertifikatsformulare müssen vorab ausgefüllt vom Antragsteller eingereicht werden. Den Link zu den Formularen finden Sie unter „Hinweise“. Fristen nicht zutreffend Erforderliche Unterlagen Sie benötigen die vorab ausgefüllte Vorlage WHO-Zertifikat (produktbezogen / Zulassungsstatus). Bitte reichen Sie diese als Word-Dokument (Dateiformat „docx“) ein. Kosten Für die Ausstellung von WHO-Zertifikaten fallen Gebühren entsprechend der Landesgebührenordnung an. Je nach Umfang beziehungsweise Aufwand sind dies 25 bis 500 Euro. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von • der Anzahl der Arzneimittel, für die ein WHO-Zertifikat beantragt wird • dem Umfang der einzelnen Anträge Vertiefende Informationen keine Rechtsbehelf nicht zutreffend Rechtsgrundlage Arzneimittelgesetz (AMG) § 73a Absatz 2 Freigabevermerk 06.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Finanzamt Karlsruhe-Durlach Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Zuständige Stellen Finanzamt Karlsruhe-Durlach Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Finanzamt Karlsruhe-Durlach Beschreibung Die Aufgabe des Finanzamts ist die Verwaltung der Steuern . Das Finanzamt ermittelt aufgrund Ihrer Angaben, aus Steuererklärungen oder anderen Informationen (z.B. einer Mitteilung der Kfz-Zulassungsstelle) die Besteuerungsgrundlagen. Dann setzt das Finanzamt die jeweiligen Steuern fest, was in der Regel in Form eines Steuerbescheids geschieht und erhebt sie im Anschluss daran. Ihr Finanzamt ist in der Regel für die folgenden Steuerarten zuständig: Einkommensteuer mit Lohnsteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Einige Finanzämter im Land sind zentral für bestimmte Besteuerungsaufgaben zuständig (wie z.B. für die Erbschaft-/Schenkungssteuer, für das Besteuerungsverfahren von Körperschaften, für die Betriebsprüfung oder für die Finanzkasse). Genauere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sind Gemeinschaftssteuern , die sowohl dem Land als auch dem Bund zufließen. Die anderen oben genannten Steuern stehen dem Land Baden-Württemberg zu. Das Finanzamt ermittelt für die Kommunen die Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Für diese Bereiche setzen die Kommunen die Steuern selbst fest und erheben diese auch. Die Kirchensteuern für die großen Glaubensgemeinschaften werden ebenfalls vom Finanzamt festgesetzt und erhoben. Die Mitarbeiter Ihres Finanzamts geben Ihnen auch allgemeine Auskünfte zu Steuerangelegenheiten. Die gestaltende individuelle Beratung ist jedoch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe und den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Aufgaben des Finanzamts beruhen auf den Vorgaben des Grundgesetzes (Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 108). Aufsichtsbehörden der Finanzämter sind die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und das Finanzministerium . Zuständigkeit bei 76149 Karlsruhe: nur Karlsruhe-Neureut Kontakt / Öffnungszeiten Telefon: 0721/994-0 (Zentrale) Fax: 0721/994 - 1235 De-Mail: poststelle-34@finanzamt.bwl.De-Mail.de Internet: Kontaktformular Finanzämter Hausanschrift: Prinzessenstraße 2, 76227 Karlsruhe Lieferanschrift: 76225 Karlsruhe Öffentlicher Personennahverkehr / Parken Umgebungsinformationen Nächste Haltestellen (Entfernung in Luftlinie) Durlach Schlossplatz (184 m) Linien: Tram 1, 8, Bus 21, 23, 24, 26, 29, NL 2, 3 LIVE! Durlach Parkschlössle (244 m) Linien: Bus 24, 27, NL 3, NLALT 11 LIVE! Über die Schaltfläche LIVE! können Sie aktuelle Abfahrtszeiten der jeweiligen Haltestelle im KVV-Abfahrtsmonitor abrufen. Weitere und aktuelle Informationen zu Bus und Bahn finden Sie auf www.kvv.de Nächste Parkhäuser/Tiefgaragen (Entfernung in Luftlinie) Scheck-In-Center (104 m) Amalienbadgarage (642 m) Weitere und aktuelle Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie im Mobilitätsportal Formulare Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Antrag auf Steuerklassenwechsel Erbschaft- und Schenkungsteuer Erklärung zum dauernden Getrennleben Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft Formular Fragebogen Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung Lohnsteuerermäßigung 2023 Online-Fragebogen Beteiligung an einer Personengesellschaft Online-Fragebogen Gründung einer Kapitalgesellschaft und Genossenschaft Online-Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen SEPA-Lastschriftmandat für Einkommen-/Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer und Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG Startseite ELSTER Steuer-Onlinedienste - Lohnsteueranmeldung mit ElsterOnline Über ElsterOnline können Sie z.B. die Umsatzsteuervoranmeldung, Dauerfristverlängerung, Zusammenfassende Meldung oder Lohnsteueranmeldung komplett online erledigen. Leistungen Abgeltungsteuer - Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Denkmalschutz - Steuerliche Förderung beantragen Ehrenamtspauschale geltend machen Einkommensteuer Einkommensteuer - Erklärung abgeben Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Heirat Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke führen Fahrzeugeinzelbesteuerung beantragen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beantragen Gewerbesteuer - Erklärung abgeben Grunderwerbsteuer zahlen Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Förderung beantragen Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung beantragen Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragen Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben Lohnsteuer anmelden und bescheinigen Lohnsteuerermäßigung beantragen Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen Übungsleiterpauschale geltend machen Umsatzsteuer - Jahreserklärung oder Voranmeldung abgeben Unternehmen oder selbstständige Tätigkeit zur Steuer anmelden Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden Wechsel der Steuerklasse bei Ehepaaren beantragen nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis") Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis") Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis") Antragsberechtigte Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten. Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Gültigkeitsbereich Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union. Parkberechtigungen Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende B e rechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht): Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behinderte n parkplätze) Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eing e schränkte Halteverbot angeordnet ist Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich e i nes Zonenhalteverbots Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an d e nen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine B e grenzung der Parkzeit angeordnet ist (Parkplätze und zum Parken zugelassene Gehwege) Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freig e geben ist Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohn e rinnen und Bewohner Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parku h ren und Parkscheinautomaten Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den ü b rigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht u n verhältnismäßig beeinträchtigen. Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken. Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (" orangefarbener Parkausweis "). Zuständige Stelle Servicezentrum Auto und Verkehr: Straßenverkehrsstelle Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweise Individueller Behindertenparkplatz Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch. Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn Parkplatzmangel besteht, in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz verfügbar ist, kein Haltverbot besteht und ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (zum Beispiel für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Voraussetzungen Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben. Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behö r de eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. Der "blaue Parkausweis" wird dann für die Fahrerin oder den Fahrer des Kraftfahrzeuges ausgestellt. Verfahrensablauf Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Fristen Keine. Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung eines blauen Parkausweises: gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie der Vorder- und Rückseite) aktuelles Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 10 Jahren) bei beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen zusätzlich: Ärztliches Attest bei Vertretung zusätzlich: Vollmacht Personalausweis der antragstellenden Person für eine Verlängerung zusätzlich: alter EU-Parkausweis und die dazugehörige Ausnahmegenehmigung bei Verlust: aktuelles Passbild Schwerbehindertenausweis persönliche Vorsprache bei Vertretung zusätzlich: formlose schriftliche Vollmacht mit der Angabe, dass der Parkausweis verloren und nicht mehr auffindbar ist Kosten Keine. Vertiefende Informationen Merkblatt: Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union (Bedingungen der Mitgliedstaaten) Rechtsbehelf Keiner. Rechtsgrundlage § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 10. August 2021 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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