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Bürgerdienste: Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht. Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Wichtige Informationen zur Bescheinigung: Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage Beglaubigung vor Antritt der Reise Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf. Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen. Formulare und weitere Angebote Formular für Reisen in den Schengen-Raum Musterformular für Reisen in Nicht-Schengen-Länder Zuständige Stelle Gesundheitsamt [Landratsamt Karlsruhe] für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt Hinweise Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat? Prüfen Sie, ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können. Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin)., die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen. Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen. Voraussetzungen Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und Sie haben für jedes Betäubungsmittel eine beglaubigte gesonderte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei. Bezugsort Verfahrensablauf Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) . Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechiche Republik , Ungarn und Kroatien. Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung. Reisen in Nicht-Schengen-Staaten Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln. Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen: Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen , welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. . Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung und die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens Kosten Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen. Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt. Vertiefende Informationen Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel gemäß Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Adressen der deutschen Botschaften und Konsulaten Bundesopiumstelle zu Reisen mit Betäubungsmitteln (mit Formular) Informationen des Zoll, Fachthema Betäubungsmittel International Narcotics Control Board Informationen des Drogenhilfezentrums in Münster Rechtsbehelf Keine Rechtsgrundlage § 4 Abs. 1 Nr. 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht) § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) (Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr) Freigabevermerk 02.10.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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Bürgerdienste: Grenzgängerausweis für eine Beschäftigung in der Schweiz beantragen Stadt & Rathaus Bildung & Soziales Umwelt & Klima Kultur & Freizeit Mobilität & Stadtbild Wirtschaft & Wissenschaft Menü Serviceleistungen Zuständige Stellen Bürgerservice Karlsruhe Bürgerservice Karlsruhe Leistungen Grenzgängerausweis für eine Beschäftigung in der Schweiz beantragen Bürgerservice Karlsruhe Serviceleistungen Zuständige Stellen Grenzgängerausweis für eine Beschäftigung in der Schweiz beantragen Möchten Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten? Dann benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Diesen Ausweis beantragt in gewissen Kantonen Ihr Arbeitgeber für Sie. Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger und EU-Bürgerinnen. Hinzu kommen die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder. Hinweis: Am 8. Februar 2009 wurde die Weiterführung des FZA und das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) vom Schweizer Volk gutgeheißen. Das Protokoll II trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Nach der Ratifikation des Protokolls III Ende 2016 wurde das FZA am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgeweitet. Während der ersten Umsetzungsphase gelten gegenüber kroatischen Staatsangehörigen besondere Übergangsbestimmungen mit arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen und Höchstzahlen. Hinweis: Der Bundesrat hat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel gegenüber Staatsangehörigen der EU-2 in Anspruch zu nehmen. Per 1. Juni 2017 wurde deshalb die Kontingentierung der Bewilligungen B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien wieder eingeführt. Es stehen 996 Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA zur Verfügung. Die Kontingentierung gilt während eines Jahres. Während des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz müssen Sie den Grenzgängerausweis immer bei sich haben. Er gilt in Deutschland nicht als Ausweisdokument. Bei einer Kontrolle an der deutschen Grenze benötigen Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass. Hinweise Wenn Ihr Arbeits- und Wohnort in der Schweiz ist, kann eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für Sie infrage kommen. Es gibt kurzfristige Bewilligungen (L-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu 18 Monaten) und langfristige Bewilligungen (B-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu fünf Jahren). Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt können Sie unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Bewilligung) erhalten. Voraussetzungen Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-25- oder EFTA-Staates. Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie haben Ihren Arbeitsplatz in der Schweiz. Sie kehren mindestens einmal die Woche an Ihren Wohnort zurück. Verfahrensablauf Der Grenzgängerausweis muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als zwölf Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrags. Bei über zwölfmonatiger Dauer oder unbefristeten Verträgen ist sie fünf Jahre gültig. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen. Hinweis: Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte eine Verlängerung beantragt werden. Stellenwechsel, Änderung der Auslandsadresse sowie Änderungen zum Personenstand sind ebenfalls der zuständigen Stelle zu melden. Erforderliche Unterlagen Arbeitsvertrag Bescheinigung über den Hauptwohnsitz in Deutschland Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses ein Passfoto Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Erwachsene: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 65,00 Schweizer Franken für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Personen unter 18 Jahren: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 30,00 Schweizer Franken Bearbeitungsdauer Die Bearbeitung des Antrags dauert in den meisten Fällen zwei bis drei Wochen. Vertiefende Informationen Zulassungskriterien für Angehörige von Staaten ausserhalb der EU/EFTA Zur Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA Rechtsgrundlage Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat dessen ausführliche Fassung am 30.05.2017 freigegeben. nach oben Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Presse Datenverarbeitung anpassen Teilen
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