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Bürgerdienste: Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen
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Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen
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Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.
Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Wichtige Informationen zur Bescheinigung:
Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
Beglaubigung vor Antritt der Reise
Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.
Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen. Formulare und weitere Angebote
Formular für Reisen in den Schengen-Raum
Musterformular für Reisen in Nicht-Schengen-Länder
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt [Landratsamt Karlsruhe]
für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt
Hinweise
Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?
Prüfen Sie,
ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können
Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.
Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten
Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin)., die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.
Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Voraussetzungen
Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und
Sie haben für jedes Betäubungsmittel eine beglaubigte gesonderte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei.
Bezugsort
Verfahrensablauf
Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) .
Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechiche Republik , Ungarn und Kroatien.
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.
Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:
Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen , welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. . Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.
Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung und die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
Kosten
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.
Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt.
Vertiefende Informationen
Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel gemäß Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Adressen der deutschen Botschaften und Konsulaten
Bundesopiumstelle zu Reisen mit Betäubungsmitteln (mit Formular)
Informationen des Zoll, Fachthema Betäubungsmittel
International Narcotics Control Board
Informationen des Drogenhilfezentrums in Münster
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 1 Nr. 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht)
§ 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) (Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr)
Freigabevermerk
02.10.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg
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Grenzgängerausweis für eine Beschäftigung in der Schweiz beantragen Möchten Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten? Dann benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Diesen Ausweis beantragt in gewissen Kantonen Ihr Arbeitgeber für Sie.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger und EU-Bürgerinnen. Hinzu kommen
die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen,
das Recht auf den Erwerb von Immobilien und
die Koordination der Sozialversicherungssysteme.
Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.
Hinweis: Am 8. Februar 2009 wurde die Weiterführung des FZA und das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) vom Schweizer Volk gutgeheißen. Das Protokoll II trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Nach der Ratifikation des Protokolls III Ende 2016 wurde das FZA am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgeweitet. Während der ersten Umsetzungsphase gelten gegenüber kroatischen Staatsangehörigen besondere Übergangsbestimmungen mit arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen und Höchstzahlen.
Hinweis: Der Bundesrat hat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel gegenüber Staatsangehörigen der EU-2 in Anspruch zu nehmen. Per 1. Juni 2017 wurde deshalb die Kontingentierung der Bewilligungen B EU/EFTA
(Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien wieder eingeführt. Es stehen 996 Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA zur Verfügung. Die Kontingentierung gilt während eines Jahres.
Während des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz müssen Sie den Grenzgängerausweis immer bei sich haben. Er gilt in Deutschland nicht als Ausweisdokument. Bei einer Kontrolle an der deutschen Grenze benötigen Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass. Hinweise
Wenn Ihr Arbeits- und Wohnort in der Schweiz ist, kann eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für Sie infrage kommen. Es gibt
kurzfristige Bewilligungen (L-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu 18 Monaten) und
langfristige Bewilligungen (B-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu fünf Jahren).
Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt können Sie unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Bewilligung) erhalten.
Voraussetzungen
Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-25- oder EFTA-Staates.
Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
Sie haben Ihren Arbeitsplatz in der Schweiz.
Sie kehren mindestens einmal die Woche an Ihren Wohnort zurück.
Verfahrensablauf
Der Grenzgängerausweis muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als zwölf Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrags. Bei über zwölfmonatiger Dauer oder unbefristeten Verträgen ist sie fünf Jahre gültig. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.
Hinweis: Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte eine Verlängerung beantragt werden. Stellenwechsel, Änderung der Auslandsadresse sowie Änderungen zum Personenstand sind ebenfalls der zuständigen Stelle zu melden.
Erforderliche Unterlagen
Arbeitsvertrag
Bescheinigung über den Hauptwohnsitz in Deutschland
Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
ein Passfoto
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Erwachsene: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 65,00 Schweizer Franken
für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Personen unter 18 Jahren: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 30,00 Schweizer Franken
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung des Antrags dauert in den meisten Fällen zwei bis drei Wochen.
Vertiefende Informationen
Zulassungskriterien für Angehörige von Staaten ausserhalb der EU/EFTA
Zur Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA
Rechtsgrundlage
Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat dessen ausführliche Fassung am 30.05.2017 freigegeben.
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